Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2021 35
Entscheidungsdatum
05.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 5. August 2022 ReferenzZK2 21 35 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Simone Zurwerra Rue des Alpes 44, Postfach 953, 1701 Fribourg B._____ Nebenintervenient (klägerseits) gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch Promenade 87, 7270 Davos Platz GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 17.03.2021, mitgeteilt am 15.06.2021 (Proz. Nr. 115-2020-10) Mitteilung10. August 2022

2 / 12 Sachverhalt A.Die A._____ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D., deren Zweck unter anderem der Handel mit und der Vertrieb von Getränken insbesonde- re für die Gastronomie ist. Die C. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung mit Sitz in E., welche unter anderem die Führung eines Pizzakuriers und den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Lebensmitteln und Ge- tränken bezweckt. Die C. bezog bei der A._____ AG regelmässig die Ge- tränke für ihre Filiale in F.. B. In der Folge machte die A. AG gegenüber der H._____ offene Forde- rungen aus Getränkelieferungen zum einen für den Betrieb "I." in Höhe von CHF 2'132.70 zuzüglich Zins und zum anderen für den von der C. an B._____ verpachteten Betrieb "J.", welcher sich im gleichen Gebäude wie die Pizzeria befindet, in Höhe von CHF 13'412.95 zuzüglich Zins geltend. Nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens reichte sie schliesslich am 17. Febru- ar 2020 beim Regionalgericht Plessur eine entsprechende Forderungsklage im vereinfachten Verfahren ein. Darin beantragte sie zudem, es sei ihr in der Betrei- bung Nr. G. des Betreibungsamtes Chur für die eingeforderten Beträge samt Zins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der vorsitzende Richter am Re- gionalgericht Plessur liess auf entsprechenden Antrag der C._____ mit prozesslei- tender Verfügung vom 13. Oktober 2020 B., zum fraglichen Zeitpunkt Ge- schäftsführer und Pächter der J., als Nebenintervenient zu Gunsten der Klägerin zu. C. Mit Entscheid vom 17. März 2021, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 15. Juni 2021, wies das Regionalgericht Plessur die Klage mangels rechts- genüglicher Behauptung und Substantiierung ab, auferlegte der A._____ AG die Gerichtskosten von CHF 5'350.00 und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteien- tschädigung an die C._____ in Höhe von CHF 6'967.35 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. D.Gegen diesen Entscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklä- gerin) mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beru- fung erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: I.Die Berufung sei gutzuheissen. II.Der Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts Plessur vom 17. März 2021 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'132.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2018 und den Betrag

3 / 12 von CHF 13'412.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Februar 2017, zu bezahlen. 2. Es wird der Klägerin in der Betreibung Nr. G._____ des Betrei- bungsamtes Plessur für den Betrag von 2'132.70 nebst 5% Zins seit dem 1. April 2018 und den Betrag von CHF 13'412.95 nebst 5% Zins seit dem 24. Februar 2017, zuzüglich CHF 103.30 für die Kosten des Zahlungsbefehls, die definitive Rechtsöffnung gewährt. 3. Die Gerichtskosten von CHF 5'350.00 gehen zu Lasten der Be- klagten. 4. Der Kostenvorschuss von CHF 4'350.00 wird der Klägerin zurück- erstattet. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung von CHF 8'122.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. III. Die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens (zuzüglich MwSt.) seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. E.In ihrer Berufungsantwort vom 11. August 2021 liess die C._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungs- klägerin, beantragen. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwi- schenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnah- men anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Bei- lage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Da sich die am 12. Juli 2021 erhobene Berufung zudem als rechtzeitig erweist und auch den übrigen Formerfordernissen ent- spricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Vereinfachtes Verfahren Angesichts des Streitwerts gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und es gelangen grundsätzlich die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO sowie der soziale Untersuchungsgrundsatz nach Art. 247 Abs. 2

4 / 12 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Anwendung. Die Pflicht, durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), zielt im Wesentlichen darauf ab, prozessunerfahrenen Parteien eine selbständige Prozessführung zu ermöglichen. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin kann daraus jedoch nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Sogar wenn das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen feststellen müsste (Art. 247 Abs. 2 ZPO), hätte es sich bei anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich Zurückhaltung aufzuerlegen wie in einem or- dentlichen Verfahren (vgl. BGer 4A_64/2021 vom 9.9.2021 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1). 3.Gegenstand des Verfahrens 3.1.Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Berufungsbeklagte bestreite insbesondere, die Getränkebestellungen bei der Berufungsklägerin ausgelöst zu haben, mithin die entsprechenden Verträge mit der Berufungsklägerin geschlos- sen zu haben und damit Schuldnerin der Forderung(en) der Berufungsklägerin geworden zu sein. Die Berufungsklägerin habe infolge der Bestreitung ihres dies- bezüglichen Tatsachenvortrags insbesondere substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass sie mit der Beklagten bezüglich der relevanten Getränkebestel- lungen einen oder mehrere Verträge geschlossen habe und dass sie jeweils gehö- rig geleistet beziehungsweise geliefert habe. Sie habe nebst den tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs den Bestand, den Umfang, die Fälligkeit und die Höhe ihrer jeweiligen Forderung(en) gegenüber der Berufungsbeklagten zu beweisen. Die Berufungsklägerin habe die Bestreitung indes nicht zum Anlass genommen, ihre Anspruchsgrundlagen derart in Einzelteile zu zerlegen, dass das Gericht sie habe überprüfen oder die Gegenpartei im Einzelnen bestreiten können. Vielmehr habe sie sowohl in der Klage also auch in ihrem Sachvortrag anlässlich der Hauptverhandlung lediglich pauschal behauptet, die Berufungsbeklagte habe Ge- tränke bei ihr bestellt, sie habe diese Getränke teilweise geliefert und teilweise seien die Getränke abgeholt worden und die Berufungsbeklagte habe die diesbe- züglichen Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 15'545.65 nicht bezahlt. Sie habe die Anspruchsgrundlage weder in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sach- licher Hinsicht zergliedert. Damit mangle es jedenfalls schon an einer Substantiie- rung der Klage oder der Klagen, wollte man die objektive Klagehäufung und die mehreren geltend gemachten Bestellungen pro Klage betonen. Die Berufungsklä- gerin habe zwar erst während dem Prozess Kenntnis des Zusammenarbeitsver- trags zwischen B._____ und der Berufungsbeklagten erhalten. Dieser Vertrag än- dere jedoch nichts an der mangelhaften Substantiierung der Klage, zumal die Klä-

5 / 12 gerin nach Einreichung des Zusammenarbeitsvertrags noch einen Sachvortrag habe halten können. Als Beweisurkunden für ihre zusammenfassenden Behaup- tungen habe die Berufungsklägerin insbesondere Kopien von Rechnungen, Liefer- scheinen und Gutschriften eingereicht, auf die sie pauschal verwiesen habe. Die Bedeutung der eingereichten Urkunden ergebe sich jedoch nicht aus denselben heraus. Namentlich würden darin immer weder andere Bezeichnungen für die Schuldnerin ("J.", C.", "I.", I.", "K.") und Adressen in E. und in F._____ verwendet. Die Berufungsklägerin habe somit – wolle man die Behauptungen genügen lassen – den Beweis nicht erbringen können, dass die Berufungsbeklagte Schuldnerin der behaupteten Forderungen sei, so- dass die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen wäre. 3.2.Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, sie habe bereits vor der Vor- instanz behauptet, die Berufungsbeklagte habe für ihren Betrieb I._____ für eine Totalsumme von CHF 4'074.25 diverse Getränke bestellt, welche ihr auch geliefert worden seien, was mit den Lieferscheinen belegt werde. Daraus gehe sowohl das genaue Lieferdatum wie auch die gelieferte Menge hervor. Gleiches gelte für die Lieferung an den zweiten Betrieb der Berufungsbeklagten, die J.. Aus die- sen Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass sie behaupte, ihre Vertragspartne- rin sei die Berufungsbeklagte, also die C.. 4.Beweis- und Behauptungslast im Allgemeinen 4.1.Diejenige Partei, die aus Vertrag fordert, trägt die Beweis- und Behaup- tungslast für das Zustandekommen desselben und dessen Inhalt (Flavio Lardel- li/Meinrad Vetter in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N 45a zu Art. 8 ZGB). Für die Tilgung des Geschuldeten trägt, sofern der vorstehende Beweis erbracht wurde, hingegen die Gegenpartei die Beweis- und Behauptungslast (Lardelli/Vetter, a.a.O., N 58 zu Art. 8 ZGB). 4.2.Die Behauptungslast folgt in der Regel der Beweislast gemäss Art. 8 ZGB, wonach (sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt) derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestrei- ten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sach-

6 / 12 verhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollstän- diger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziie- rungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Be- weis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_401/2021 v. 11.2.2022 E. 4.2.1). 4.3.Mit der Behauptungslast der beweisbelasteten Partei geht auch die Bestrei- tungslast der Gegenpartei einher. Die Bestreitungen haben dabei so präzise zu sein, dass sie den einzelnen Behauptungen zugeordnet werden können. Es muss hingegen keine Begründung für die Unrichtigkeit einer bestrittenen Behauptung vorgebracht werden, denn die Bestreitungslast darf keine Umkehr der Behaup- tungs- oder Beweislast nach sich ziehen. An eine substantiierte Bestreitung wer- den also tiefere Anforderungen als an die Substantiierung einer Behauptung ge- stellt. Das Mass der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst sodann auch den erforderlichen Substantiierungsgrad einer Bestreitung (BGer 4A_299/2015 v. 02.02.2016 E. 2.3 f. und BGer 4A_692/2015 v. 01.03.2017 E. 6.1.1). 5. Forderung gegenüber "I." 5.1.Die Berufungsklägerin machte vor der Vorinstanz geltend (vgl. RG act. I./1), die Berufungsbeklagte, deren Gesellschafter und Geschäftsführer L., E., sei, habe bei ihr diverse Getränke für ihren Betrieb I., in F., für eine Totalsumme von CHF 4'074.25 bestellt, welche ihr im Zeitraum vom 25. November 2016 bis 12. März 2018 geliefert worden seien. Als Beweis reichte sie mehrere Lieferscheine zu den Akten (vgl. RG act. II./5-11). Die genannten Liefe- rungen seien sodann am 30. November 2016, am 14. März 2017, am 19. April 2017, am 30. April 2017, am 31. Mai 2017 und am 31. März 2018 in Rechnung gestellt worden. Auch die entsprechenden Rechnungen reichte die Berufungsklä- gerin zu den Akten (vgl. RG act. II./12-17). Bislang habe die Berufungsbeklagte noch keine der genannten Rechnungen bezahlt. Die Berufungsbeklagte habe per 26. November 2016 eine Gutschrift von CHF 907.60, am 20. März 2018 eine Gut- schrift von CHF 833.95 und am 17. April 2018 eine Gutschrift von CHF 200.00 erhalten. Die noch ausstehende Forderung für den Betrieb I. betrage somit CHF 2'132.00 zuzüglich gesetzliche Verzugszinse von 5% a dem 1. April 2018.

7 / 12 Die letzte Rechnung sei am 31. März 2018 ausgestellt und zur Zahlung fällig ge- worden. Die Berufungsbeklagte befinde sich somit seit dem 1. April 2018 in Ver- zug. 5.2.Die Berufungsbeklagte wendete dagegen ein (vgl. RG act. I./2), es sei zu- treffend, dass sie eine Kundin der Berufungsklägerin sei und die Getränke für die Geschäftsfiliale in Chur M.) von N. und für die Filiale in F._____ (O.) von A. AG, die aber ebenfalls der Firma N._____ angehöre, be- ziehe. Falsch sei jedoch, dass die Berufungsklägerin sie am Standort F._____ be- liefert habe im Sinne, dass sie die gekauften Getränke zu ihr gebracht habe. Viel- mehr sei es so gewesen, dass ein Vertreter der Berufungsbeklagten, häufig der Gesellschafter und Geschäftsführer L._____ selbst, jeweils zur Geschäftsstelle der Berufungsklägerin gefahren sei, dort die Getränke ausgewählt, bezahlt und direkt in sein Fahrzeug geladen habe. Die Bezahlungen seien immer in bar erfolgt. Sie bestreite entsprechend, irgendwelche Ware bei der Berufungsklägerin abgeholt oder geliefert erhalten zu haben, die nicht bezahlt worden sei. Eine Rechnungs- stellung sei nicht notwendig gewesen, da sie die von ihr abgeholten Waren jeweils vor Ort immer bezahlt habe. Die Rechnungen, welche die Berufungsklägerin ins Recht lege, würden nicht sie betreffen. 5.3.Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme nicht bestritt, für den I._____ bei der Berufungsklägerin Getränke bestellt zu haben. Auch stellte sie nicht explizit in Abrede, die in den Rechnungen aufgeführten Getränke bezogen zu haben. Sie wendete lediglich ein, sie habe die Getränke jeweils bei Abholung vor Ort bar bezahlt. Vor der Vorinstanz führte sie zudem aus (RG act. I./2 Ziff. 12), die von der Berufungsklägerin angesprochene Vereinbarung der Bezahlung am Rechnungsdatum, welches wiederum dem Lie- ferdatum und damit dem Einkaufsdatum entspreche, bestätige die Praxis, dass die Einkäufe sogleich an Ort und Stelle beglichen worden seien. Damit bezieht sie sich unter anderem auf die von der Gegenpartei eingereichten Rechnungen (vgl. RG act. II./12-17), welche mit Ausnahme der Rechnung vom 30. November 2016 (RG act. II./12) als Zahlungsbedingung eine Zahlung am Tag der Rechnungstel- lung vorsehen. Auch daran zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte nicht den Be- zug der Getränke und damit das Zustandekommen des Vertrages und der ge- nannten Forderung bestritt, sondern vielmehr eine Tilgung des geforderten Be- trags durch Barzahlung der bezogenen Getränke geltend machte. Wird die Tilgung einer Schuld behauptet, obliegt die Beweis- und Behauptungslast – wie vorste- hend ausgeführt wurde – jedoch der Schuldnerin und damit der Berufungsbeklag- ten. Ob die bestellten Getränke geliefert oder abgeholt worden waren, ist dabei

8 / 12 irrelevant. Erst anlässlich der Hauptverhandlung brachte die Berufungsbeklagte vor, es sei von der Gegenpartei nicht dargelegt worden, ob L._____ oder einer seiner Angestellten die Bestellungen getätigt hätten. Dieser Einwand ändert je- doch nichts daran, dass der Bestand der Forderungen grundsätzlich anerkannt wurde, zumal die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, die Bestellungen seien durch einen unbefugten Dritten erfolgt. Sie behaup- tete denn auch nicht, die Angestellten von L._____ seien zur Bestellung von Ge- tränken nicht befugt gewesen. Demzufolge ist auch nicht von Bedeutung, wer aus dem von der Berufungsbeklagten genannten Personenkreis die Bestellungen schlussendlich getätigt hatte. Die Berufungsbeklagte stellte die Bestellung der Ge- tränke und damit im Gegenzug ihre Verpflichtung zu deren Bezahlung nie in Abre- de. Unter diesen Umständen war die Berufungsklägerin auch nicht verpflichtet, die Forderung – wie die Vorinstanz dies verlangte – in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht weiter zu präzisieren. Die Klage erweist sich in dieser Hin- sicht als genügend substantiiert. 6.Forderung gegenüber "J." 6.1.Die Berufungsklägerin machte in ihrer Klageschrift vom 17. Februar 2020 (RG act. I./1) eine weitere Forderung geltend. Die Berufungsbeklagte habe diverse Getränke für einen zweiten Betrieb, die J., F., für eine Totalsumme von CHF 20'860.55 bestellt, welche ihr im Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 18. Januar 2017 geliefert worden seien. Als Beweis legte sie 11 Lieferscheine ins Recht (vgl. RG act. II./21-31). Diese Lieferungen seien der Berufungsbeklagten am 13., 20. und 31. Dezember 2016 sowie am 17. und 24. Januar 2017 in Rech- nung gestellt worden (vgl. RG act. II./32-36). Bislang habe die Berufungsbeklagte noch keine dieser Rechnungen bezahlt. Nach Abzug der Gutschriften in Höhe von total CHF 7'420.10 verbleibe eine noch ausstehende Forderung für den Betrieb der J. von total CHF 13'412.95 zuzüglich gesetzliche Verzugszinse von 5% ab dem 24. Februar 2017. 6.2.Die Berufungsbeklagte brachte demgegenüber vor, (vgl. RG act. I./2), die J._____ befinde sich zwar im selben Gebäude wie die Pizzeria der C., näm- lich im 1. Obergeschoss in F.. Die C._____ habe denn auch das ganze Ge- bäude gemietet und betreibe die Pizzeria und den Pizza-Lieferdienst im Erdge- schoss. Die J._____ sei in der fraglichen Zeit, aus welcher die Lieferscheine und Rechnungen datiert seien, von B._____ gepachtet und geführt worden, weshalb ihm der Streit zu verkünden sei. Im Zusammenarbeitsvertrag, der per 1. August 2016 in Kraft getreten sei, sei vorgesehen, dass beide Parteien selbständige Un- ternehmen seien und es in jener Vereinbarung um die Übertragung der Nutzung

9 / 12 der J._____ und des P._____ gegangen sei. Die Parteien hätten ein Pachtverhält- nis abgeschlossen, wobei jedoch gewisse Abrechnungs- und Kontrollmechanis- men vereinbart worden seien, die hätten verhindern sollen, dass der Pächter der J._____ Misswirtschaft betreibe. B._____ sei aufgrund dieser Vereinbarung ver- pflichtet gewesen, ein Budget aufzustellen und dieses von der Berufungsbeklagten visieren zu lassen. Dies habe er aber nicht gemacht. Das im Vertrag erwähnte Konto sei eröffnet worden und gewisse Kreditoren seien über dieses Konto, mit Visierung durch die Berufungsbeklagte, getätigt worden. Ansonsten sei B._____ in Bezug auf den Betrieb der J._____ und des P._____ frei gewesen. In Bezug auf die Getränkeeinkäufe habe es B._____ gleich handhaben wollen wie die Beru- fungsbeklagte. Auch die von ihm getätigten Einkäufe für die J._____ bei der Beru- fungsklägerin sollten in bar und vor Ort bezahlt werden. Offensichtlich müsse B._____ teilweise Einkäufe unter dem Namen "I." somit unter dem Namen der Beklagten und nicht unter seinem eigenen Namen getätigt haben. Damit sei B. und nicht die Berufungsbeklagte Schuldner der Forderungen der Beru- fungsklägerin. 6.3.Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte die Berufungsklägerin geltend, aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 3. September 2016 (act. RG III./2) gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte die Nutzung und die Führung der J._____ sowie des P._____ an B._____ übertragen habe. Die Beru- fungsbeklagte sei die rechtliche Inhaberin der Gewerke und übernehme die Buch- führung und die Kreditoren/Debitoren. B._____ übernehme demgegenüber die Führung der J._____ und des P._____ sowie die Vermietung des Gebäudes an Dritte während des Q._____ mit den Verantwortlichkeiten und Ermächtigungen in der Form des Geschäftsführers. Zur Geschäftsführung einer Bar gehöre das Be- stellen von Getränken offensichtlich dazu. Für die Zahlungen der J._____ sei von der Berufungsbeklagten ein eigenständiges Bankkonto eröffnet worden. Nach den Regeln der Stellvertretung mit Ermächtigung habe demnach B._____ die einfache Gesellschaft bestehend aus der C._____ und ihm selbst verpflichtet. Beide wür- den demnach gegenüber der Berufungsklägerin solidarisch haften. Die Beru- fungsbeklagte wendete dagegen ein, B._____ sei nicht zur Vertretung befugt ge- wesen; er sei im Handelsregister nicht als Zeichnungsberechtigter aufgeführt. Wei- ter sei er nicht bevollmächtigt, Bestellungen in ihrem Namen zu tätigen. Vielmehr habe sich B._____ bei der Berufungsklägerin als derjenige gezeigt, der die Bestel- lung verantworte, und derjenige, der die Rechnungen bezahle. Er habe sich auch die Gutschriften gutschreiben lassen. Er habe mit keinem Wort mitgeteilt, dass er als Vertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe.

10 / 12 6.4.Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, in den eingereichten Rechnungen, Lieferscheinen und Gutschriften würden immer wieder andere Be- zeichnungen für die Schuldnerin verwendet und verschiedene Adressen in Chur und Davos Platz verwendet. Dies reiche nicht, um den Beweis zu erbringen, dass die Berufungsbeklagte Schuldnerin der behaupteten Forderungen sei. Aus den vorstehend zitierten Ausführungen der Parteien erhellt jedoch, dass die Beru- fungsbeklagte nicht geltend macht, die Bestellungen seien nicht bzw. von einem unbefugten Dritten erfolgt. Vielmehr geht sie – wie im Übrigen auch der Nebenin- tervenient B._____ selbst – davon aus, dass die Bestellungen von B._____ im Namen der Berufungsbeklagten in Auftrag gegeben wurden. Strittig ist im konkre- ten Fall vielmehr, ob B._____ selbständig oder im Namen und Auftrag der Beru- fungsbeklagten gehandelt hatte. Während sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt stellt, B._____ habe nicht auf Kosten der C._____ Getränke bestellen dürfen (vgl. insbesondere RG act. VII./8 Frage 15), macht B._____ geltend, er ha- be die Rechnungen zwar selber bezahlt, jedoch mittels Vollmacht über das Konto der C._____ (vgl. RG act. VII/7 Fragen 1-3, 32). Entgegen der Auffassung der Vor- instanz betrifft dieser Einwand jedoch nicht die Begründetheit der Klage, sondern vielmehr die Passivlegitimation, also die Frage, wer hinsichtlich des streitigen An- spruchs materiell-rechtlich verpflichtet und demzufolge als beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass zunächst abzuklären ist, ob B._____ berechtigt war, im Namen der Berufungsbe- klagten Getränke bei der Berufungsklägerin zu bestellen. Hierfür ist der ins Recht gelegte Zusammenarbeitsvertrag bzw. die darin vorgesehene Funktion von B._____ rechtlich zu qualifizieren. Führt diese Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass B._____ mangels Berechtigung die Getränke in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bestellt hatte, wäre nicht die Berufungsbeklagte, sondern B._____ selbst ins Recht zu fassen, was zu einer Abweisung der Klage führen würde. 7.Rückweisung Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann möglich, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu ver- vollständigen ist (Ziff. 2). In aller Regel ist ein reformatorischer Entscheid zu fällen; die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Thomas Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 318 ZPO). Andererseits ist es nicht

11 / 12 Sache des Berufungsgerichts, umfangreiche Beweisabnahmen durchzuführen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgenommen werden müssen. Das Regionalge- richt Plessur hat die erste Teilklage zu Unrecht als nicht genügend substantiiert qualifiziert und die zweite Teilklage infolge fehlender Passivlegitimation abgewie- sen, ohne die angebotenen Beweismittel zu würdigen. Der Sachverhalt ist damit noch nicht vollständig festgestellt und eine materiellrechtliche Beurteilung der Kla- ge noch nicht erfolgt. Damit der Berufungsklägerin keine Instanz verloren geht, erscheint es im konkreten Fall als angezeigt, die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen der Berufungs- klägerin muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. 8.Kostenregelung 8.1.Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. hierzu etwa KGer GR ZK1 19 144 v. 9.7.2021 E. 10). Dies erscheint im vorliegenden Fall ohne Weiteres angemessen, da noch nicht absehbar ist, wel- che Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird (vgl. hierzu auch BGer 4A_523/2013 v. 31.3.2014 E. 8.1). 8.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden aus dem von der Beru- fungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 4'000.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Übrigen durch die Vorinstanz ent- sprechend Art. 106 ff. ZPO festzulegen sein (wobei auch der vom Kantonsgericht einbehaltene Teil des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 zu berück- sichtigen sein wird; vgl. hierzu KGer GR ZK2 12 33 v. 23.7.2014 E. 9b). In Bezug auf die Parteientschädigung ist sodann festzuhalten, dass die Parteien im Beru- fungsverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, sodass die Höhe der Ent- schädigung nach Ermessen festzusetzen sein wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV).

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regio- nalgerichts Plessur vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und aus dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. Über die definitive Auflage dieser Kosten und einen allfälligen Rückgriff im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO wird das Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid befinden. 3.Eine allfällige Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls vom Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid festzusetzen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

GOG

  • Art. 18 GOG

HV

  • Art. 3 HV

KGV

  • Art. 11 KGV

ZGB

  • Art. 8 ZGB

ZPO

  • Art. 104 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 243 ZPO
  • Art. 247 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 318 ZPO

Gerichtsentscheide

8