Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ZK2 2020 45
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. Januar 2021 ReferenzZK2 20 45 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ GegenstandAberkennungsklage (Kostenentscheid) Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Plessur vom 05.11.2020, mitgeteilt am 06.11.2020 (Proz. Nr. 115-2020-35) Mitteilung18. Januar 2021

2 / 6 In Erwägung, –dass das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 5. November 2020 das Verfahren Proz.-Nr. 115-2020-35 betreffend Aberkennungsklage infolge Klagerückzug als erledigt abschrieb, –dass die vom Regionalgericht Plessur festgelegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 zulasten von A._____ gingen und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen von CHF 4'000.00 verrechnet wurden, –dass das Regionalgericht Plessur B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zusprach und entschied, dass diese mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet und direkt vom Gericht an deren Parteivertreter bezahlt werde, –dass die Vorinstanz diese Anordnung mit der anlässlich der Hauptverhandlung getroffenen Vereinbarung begründete, welche im dazugehörigen Protokoll festgehalten ist (act. B.1, E. 12.2; RG act. VII/2, S. 6), –dass dieser Kostenentscheid gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig mit Beschwerde innert 30 Tagen anfechtbar ist, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. November 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung von CHF 3'000.00 erhob (act. A.1), –dass der Beschwerdeführer beantragte, es sei keine Verrechnung vorzunehmen und der von ihm geleistete Kostenvorschuss sei ihm zurückzubezahlen (act. A.1), –dass der Beschwerdeführer am 12. November 2020 sowie am 1. und 2. Dezember 2020 drei weitere Eingaben beim Kantonsgericht einreichte (act. A.2-4), –dass alle diese Eingaben auf den vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 5. November 2020 (Proz.-Nr. 115-2020-35) Bezug nahmen, aber inhaltlich nichts mit dem Beschwerdegegenstand zu tun hatten, –dass der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 auf den Umstand hinwies, dass sich der Gegenstand des vorliegenden

3 / 6 Beschwerdeverfahrens auf die angeordnete Verrechnung der Parteientschädigung beschränke (act. D.6), –dass gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist, –dass die Begründungspflicht der Beschwerde gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016 N 15 zu Art. 321 ZPO), –dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Parte – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), –dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was die beschwerdeführende Partei genau beanstandet (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), –dass es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung handelt und die Nichteinhaltung dieser in Art. 312 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht stets Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen), –dass die vorliegend eingereichte Beschwerde den soeben dargelegten Begründungserfordernissen nicht einmal ansatzweise genügt,

4 / 6 –dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort begründet, weshalb die Verrechnung der Parteientschädigung nicht rechtens sein sollte (vgl. act. A.1), –dass er namentlich die Rechtmässigkeit der der Gegenpartei zugesprochenen Parteientschädigung weder dem Grundsatz nach noch bezüglich deren Höhe bestreitet, –dass er auch die Korrektheit des Protokolls der Vorinstanz nicht bestreitet, wonach er sich mit der Verrechnung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, –dass er sich demnach mit den Erwägungen im Entscheid nicht auseinandersetzt, –dass der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm aufgefallen, dass der Rechtsvertreter von B._____ und B._____ selbst (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bereits im Gerichtssaal gewesen seien, als er dort eingetroffen sei (act. A.1), –dass er sich diesen Umstand selbst zuzuschreiben hat, da er gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung zu spät an der Verhandlung erschienen ist, weshalb die Verhandlung bereits eröffnet worden war (RG act. VII/2, S. 1), –dass der Beschwerdeführer den Hinweis, wonach er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit dem vorinstanzlichen Richter gemacht habe, nicht weiter substantiiert (act. A.1), –dass er vor Vorinstanz auch kein Ausstandsbegehren gestellt hatte und er an der Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Besetzung des Gerichts erhob (RG act. VII/2, S. 1), sodass sich seine diesbezüglichen Einwände als reine Schutzbehauptungen erweisen, –dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Bedenken mit der Verrechnung der Parteientschädigung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (RG act. VII/2, S. 6), –dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt und sich die vorgebrachten Einwände im Übrigen auch als unzutreffend erweisen, –dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

5 / 6 –dass somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2021 abgewiesen wurde (ZK2 20 47), –dass gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 zu erheben ist, –dass die Gerichtsgebühr in vorliegender Angelegenheit auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird, –dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen hingegen abzusehen ist, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sowie Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz über die Beschwerde entscheidet,

6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A.. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – A. – Rechtsanwalt Dr. iur. C._____

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 110 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

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