Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2020 26
Entscheidungsdatum
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. August 2021 (Mit Urteil 4A_489/2021 vom 11. Oktober 2021 ist das Bundesgericht auf die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 20 26 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Hischier Spahni Stein Rechtsanwälte, Florastrasse 44, 8008 Zürich GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12.03.2020, mit- geteilt am 30.06.2020 (Proz. Nr. 115-2019-5) Mitteilung17. August 2021

2 / 28 Sachverhalt A.Im November 2017 bewarb sich A._____ bei den B._____ für eine befriste- te Stelle als diplomierte Pflegefachfrau in der C.. Für den 14. November 2017 wurde ein Schnuppertag vereinbart. In der Folge boten die B. A._____ die Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80% an. Das Arbeitsverhältnis war befristet vom 1. Dezember 2017 bis maximal 31. März 2018 (vgl. RG act. II/Klagebeilage 1). Der Bruttolohn betrug CHF 5'541.10 (zuzüglich 13. Monatslohn und Inkonvenienz-Zulagen). Zudem wurde eine Probezeit von einem Monat ver- einbart. Die Kündigungsfrist innert der Probezeit betrug sieben Tage. B.Am 30. November 2017 unterzeichnete A._____ einen Mietvertrag über eine Personalwohnung der B._____ (RG act. III/Klageantwort Beilage 4). Der Mietzins betrug monatlich CHF 700.00 (inkl. Heiz- und Stromkosten). C.Am 12. Dezember 2017 fand ein Probezeitgespräch zwischen A._____ und F., der Teamleiterin, statt. Die Arbeitnehmerin äusserte sich dahingehend, dass sie angemessen eingeführt worden sei und genügend Informationen in der richtigen Form und richtigen Menge erhalten habe. Die Stelle entspreche ihren Vorstellungen (RG act. III/Klageantwort Beilage 5). Das von der Teamleiterin F. ausgefüllte und von der Arbeitnehmerin mitunterzeichnete Standortge- sprächsblatt enthielt demgegenüber auch kritische Äusserungen (RG act. III/Klageantwort Beilage 6): Die Ziele seien nicht vollständig erreicht worden. Die Arbeitnehmerin sei aufgrund ihrer Unverträglichkeit körperlich eingeschränkt. Die Aufmerksamkeit sei wegen ihrer Schlaflosigkeit nur bis zum Mittag gegeben. Das Sehvermögen sei stark eingeschränkt. In diesem Zusammenhang wurde anläss- lich des Gesprächs handschriftlich hinzugefügt: "ganz Kleingeschriebenes kann kaum gelesen werden!" Die Arbeitnehmerin sei überzeugt, dass sie sich bessern werde. F._____ und A._____ vereinbarten regelmässige Standortgespräche und es wurde explizit festgehalten, dass das befristete Verhältnis während der Probe- zeit beendet werden müsse, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Im Weiteren wurde die Arbeitnehmerin gebeten, Witze auf Kosten anderer zu un- terlassen und alle Kollegen gleichberechtigt zu behandeln. Teilweise wirkten die Rückmeldungen "von oben herab". Handschriftlich wurde folgendes ergänzt: "A._____ meint dies nie böse." Schliesslich wurde festgehalten, dass die Mitarbei- terin spezielle Unterstützung brauche im Bereich PC, Abläufe, Organisation, Struk- tur und IMS. D.Am 27. Dezember 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit per 3. Januar 2018 (RG act. III/Klageantwort Beilage 7).

3 / 28 E.Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 erhob A._____ Einsprache gegen die Kündigung. Diese ging bei den B._____ am 4. Januar 2018 ein. Dasselbe Schrei- ben hatte A._____ bereits am 3. Januar 2018 per E-Mail mehreren Personen der B._____ zukommen lassen (RG act. III/Klageantwort Beilagen 9 und 10). F.Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2018 hielt G., die Leiterin des Personalwesens, gegenüber A. fest, der Grund, welcher zur Kündigung während der Probezeit geführt habe, sei, dass die Einarbeitungsziele nicht erreicht worden seien. Gleichzeitig wurde A._____ ein Arbeitszeugnis zugestellt (RG act. III/Klageantwort Beilage 11). G.In einem Antwortschreiben an G._____ vom 18. Januar 2018 vertrat A._____ die Meinung, die Behauptung, die Einführungsziele seien nicht erreicht worden, sei völlig aus der Luft gegriffen. Es sei vielmehr F., welche auf die vollständige Einführung verzichtet habe. Zudem habe F. ihren Gesundheits- zustand als Kündigungsgrund angeführt. Sie (A.) habe die Empfindlichkeit gegenüber Waschmitteln und Weichspülern klar kommuniziert. Trotzdem sei ihr ein Zimmer zugeteilt worden, das für sie stark gesundheitsgefährdend gewesen sei. Sie habe unter schweren Symptomen gelitten und gefroren, da sie das Fens- ter habe offenlassen müssen. Es stehe fest, dass F. sie als "Reserve" an- gestellt habe, für den Fall, dass die Klinik ausgelastet sei. Als sich abgezeichnet habe, dass die Bettenauslastung über die Feiertage tief sei, habe F._____ ent- schieden, die Kündigung auszusprechen. Dieses Schreiben stellte sie weiteren mit Führungsaufgaben betrauten Personen der B._____ zu (RG act. III/Klageantwort Beilage 12). H.Mit Brief vom 24. Januar 2018 an die B._____ schilderte A._____ verschie- dene negative Vorfälle im Zusammenhang mit der Pflege von Patienten. Auch die- ses Schreiben wurde an zahlreiche Personen, welche in leitender Position bei den B._____ standen, weitergeleitet (RG act. III/Klageantwort Beilage 13). I.G._____ forderte A._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2018 auf, auf wei- tere Aktivitäten zu verzichten und keine weiteren Mails und Schreiben zu verschi- cken. Eine Probezeit sei für beide Parteien dazu da, um eine gemeinsame Zu- sammenarbeit zu prüfen. Dies hätten sie getan und sich für eine Auflösung ent- schieden. Von einer missbräuchlichen Kündigung könne demnach nicht gespro- chen werden (RG act. III/Klageantwort Beilage 15). J.Mit einer weiteren E-Mail vom 5. Februar 2018 übermittelte G._____ die Stundenabrechnung an A._____ (RG act. III/Klageantwort Beilage 16).

4 / 28 K.Mit zwei Briefen vom 8. Februar 2018 an G._____ hielt A._____ an ihren bisherigen Ausführungen fest. Weiter erhob sie den Vorwurf, die Arbeitszeitdoku- mentation sei "nachkonstruiert" worden. Das Arbeitsinspektorat Graubünden wer- de sich darum kümmern (RG act. III/Klageantwort Beilagen 17 und 18). Am 4. April 2018 nahm die Arbeitgeberin zu den Anschuldigungen von A._____ gegenü- ber dem Arbeitsinspektorat Stellung (RG act. III/Klageantwort Beilage 14). L.Am 11. September 2018 reichte A._____ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Prättigau/Davos ein. Da die B._____ nicht zur Schlichtungsverhand- lung vom 23. November 2018 erschienen, stellte der Vermittler am 26. November 2018 die Klagebewilligung aus mit folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der klagenden Partei: Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Betrag von CHF 17'902.00 netto zu bezahlen. Aufwandentschädigung für die Mehrkosten aufgrund der gesundheitsge- fährdenden Arbeits- und Wohnsituation von 2'035.00 CHF. Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei. M.Mit Klage vom 15. Februar 2019 prosequierte A._____ die Streitsache an das Regionalgericht Prättigau/Davos. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 19'937.00 netto zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 01.01.2018. Die Summe setzt sich zusammen aus: CHF 17'902.00 (die Höhe von drei Monatssalären bis Ende des Arbeitsvertrages) + CHF 2'035.00 (Entschädi- gung für zusätzliche/n Ausgaben/Aufwand). Zur Begründung führte A._____ aus, sie sei direkt im Monatslohn angestellt wor- den, um die Prämie an eine Vermittlungsagentur zu umgehen. Man habe beab- sichtigt, sie zu entlassen, falls kein Bedarf mehr bestehe. Zudem sei ihre Chemi- eunverträglichkeit, welche sie offen kommuniziert habe, nicht ernst genommen worden. Damit habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorgepflicht verletzt. Sodann sei die Kündigung missbräuchlich gewesen, da sie aus Kostengründen erfolgt sei und weil sie sich gegen den Zwang zur Arbeit nach Bedarf gewehrt habe. Schliesslich habe die Arbeitgeberin ohne ihre Erlaubnis Referenzen an die Spitex S.________ abgegeben. Dadurch habe sie auch die nachfolgende Stelle verloren. N. Mit Klageantwort vom 9. Mai 2019 stellten die B._____ folgende Rechtsbe- gehren: 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.

5 / 28 Die B._____ führten zur Begründung aus, soweit A._____ Ansprüche geltend ma- che, welche im Zusammenhang mit der Personalwohnung stünden, sei auf die entsprechende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- gerichts nicht einzutreten. Beiden Parteien sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen beendet werden könne. Die Kündigung innert der Probezeit sei ausgespro- chen worden, da die Arbeitnehmerin die Einarbeitungsziele nicht erreicht habe. In der Folge habe A._____ die Frist für die Einsprache gegen die Kündigung ver- passt. Diese sei nämlich - obwohl die Kündigungsfrist am 3. Januar 2018 abgelau- fen sei - erst am 4. Januar 2018 bei der Arbeitgeberin eingegangen. Damit sei der Anspruch auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verwirkt. A._____ habe auch zu keiner der von ihr geltend gemachten Forderungspositio- nen einen Beweis offeriert. Indem sie schliesslich einem grossen Adressatenkreis gegenüber diverse unwahre Behauptungen erhoben habe, die sowohl die Arbeit- geberin als auch die Mitarbeiter diffamieren würden, habe sie gegen die Treue- pflicht nach Art. 321a OR verstossen. O.Mit Urteil vom 12. März 2020, mitgeteilt am 30. Juni 2020, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. A._____ hat die B._____ mit CHF 8'519.50 (inkl. Barauslage und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. (Rechtsmittelbelehrung)
  5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Arbeitnehmerin nicht per se wegen ihrer gesundheitlichen Probleme gekündigt worden sei, sondern die gesundheitli- chen Einschränkungen dazu geführt hätten, dass A._____ die Einarbeitungsziele nicht habe erreichen können. Die Arbeitgeberin habe deshalb die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen, was nicht missbräuchlich sei. Zudem habe es Rückmeldungen von Mitarbeitern gegeben, welche die Arbeitgeberin mitveran- lasst hätten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Arbeitgeberin habe viele An- strengungen unternommen, um die gesundheitlichen Probleme der Arbeitnehme- rin zu lindern. Letzterer sei es nicht gelungen, aufzuzeigen, was die Arbeitgeberin zusätzlich hätte unternehmen müssen. Es wäre vielmehr an der Arbeitnehmerin gelegen, die Unterkunft zu wechseln. P.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 27. Juli 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte:

6 / 28 Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfäng- lich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Q.Am 27. Juli 2020 erhob A._____ zudem Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2020. Sie beantragte: Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfäng- lich gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. R.Mit Berufungsantwort vom 14. September 2020 liessen die B._____ folgen- des beantragen: 1.Die Berufung und die Beschwerde seien vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. März 2020 (115-2019-5) sei zu bestätigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. S.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der ange- fochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. März 2020 stellt unbestrittenermassen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar. Der Entscheidung der Vorinstanz lag ein Forderungsbe- trag von CHF 19'937.00 zugrunde. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist somit erreicht. 1.2.A._____ hat sowohl eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Art. 308 ff. ZPO) als auch eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Kostenent- scheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) eingereicht. Dabei verkennt sie, dass der Kostenentscheid nur dann selbständig mit Beschwerde anzufechten ist, wenn er einziges Anfechtungsobjekt ist. Wird hingegen der gesamte Entscheid angefoch- ten, so ist auch der Kostenentscheid im Rahmen dieses Rechtsmittels anzufech- ten (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 319 ZPO). Da vorliegend beide Eingaben identische Rechtbegehren beinhalten, in der

7 / 28 Begründung der Beschwerde auf die Berufung verwiesen und festgehalten wird, der angefochtene Entscheid sei aufgrund einer unrichtigen Feststellung des Sach- verhaltes und Rechtsanwendung nicht akzeptabel, in diesem Umfang aber der Kostenentscheid der Vorinstanz bei einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Berufung ohnehin zu überprüfen sein wird, werden die beiden Verfahren vereinigt und gemeinsam im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens behandelt. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil es sich bei den eingereichten Rechtsmit- teln um Laieneingaben handelt. 1.3.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 [EGzZPO; BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Der Entscheid der Vorinstanz ging der Berufungsklägerin am 1. Juli 2020 zu. Die dagegen erhobene Berufung vom 27. Juli 2020 erweist sich als fristgerecht. 1.4.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründungen ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 v. 26.04.2013 E. 3.1; Peter Reetz/StefanieTheiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Ge- richtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu unter- suchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken, die Rü- gen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen), bei dieser Prüfung jedoch

8 / 28 weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachver- haltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_184/2017 v. 16.05.2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1; 4A_258/2015 v. 21.10.2015 E. 2.4.3; je m.w.H.). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hin- sichtlich der in der Berufungsschrift geltend gemachten Mängel und ein Prüfungs- recht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. Das gilt auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime und trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; ZR 110 Nr. 80). 3.1.In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren beziehungsweise Beru- fungsanträge zu stellen. Dazu gehören primär Anträge in der Sache (materielle Anträge) sowie Anträge im Kostenpunkt; denkbar sind sodann Anträge zum Ver- fahren (prozessuale Anträge) und im Beweispunkt. Letztere haben zwar einen primär materiell-rechtlichen Einschlag, wirken sich jedoch bei Gutheissung erheb- lich auf den Verfahrensablauf aus, weshalb sie insofern gemischt-rechtlicher Natur sind. Sie sind deshalb vorzugsweise in den Berufungsanträgen selbst und nicht nur in der Begründung zu nennen. Auf Berufungen mit Rechtsmittelanträgen, die unklar, unvollständig oder unbestimmt sind, ist nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3.2.Die Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist dar- zulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungskläge- rin hat, unter Vorbehalt des Novenrechts, mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanz- lichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtsla- ge Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vor- gebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4; BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013

9 / 28 E. 3.2). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 v. 18.03.2013 E. 3.3.3; 4A_203/2013 v. 06.06.2013 E. 3.2). Soweit die eingeschränkte Untersuchungs- maxime zur Anwendung gelangt (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO), gilt diese nur im erst- instanzlichen Verfahren; im Berufungsverfahren ist die soeben dargelegte Be- gründungsobliegenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 Nr. 4). 3.3. Wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, sind für die Gültigkeit des Rechtsmittels geringere Anforderungen zu stellen. Es muss aber auch in diesen Fällen aus der Begründung wenigstens ersichtlich sein, was die Berufung er- klärende Partei am erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, d.h. ob eine falsche Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Beweismittel zu benen- nen beziehungsweise - soweit noch zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO) - die im Besitz der Partei befindliche Beweismittel mit der Berufung einzureichen. Soweit sich die Rüge auf das vorhandene Beweismaterial stützt, ist hinsichtlich des Sachverhalts darzulegen, inwiefern die erstinstanzliche Urteilsgrundlage falsch sein soll. Hinge- gen ist die Rechtsanwendung der Rechtsmittelinstanz nicht an das Rügeprinzip gebunden (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 19 zu Art. 311 ZPO). Nicht Sache der Berufungsinstanz ist es, die Parteien zur Verbesserung fehlerhaf- ter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nachbes- sern zu lassen (BGer 5A_438/2012 v. 27.08.2012 E. 2.4). 3.4.1. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Rechtsschrift vom 27. Juli 2020: "Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen". Eine Bezifferung der eingeklagten Forderung fehlt im Berufungs- begehren. Zunächst ist zu prüfen, ob dies den zivilprozessualen Anforderungen genügt. 3.4.2. Die Berufung hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Obwohl Art. 311 ZPO nur die Begründung der Eingabe nennt, dient diese gerade auch der Erläuterung der Begehren und setzt damit solche voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss zudem so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Kla- ge unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). In den Begehren darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Die Berufungsklägerin hat vielmehr einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, und zwar in den Beru-

10 / 28 fungsanträgen und nicht bloss in deren Begründung. Handelt es sich um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Durch die Berufungsanträge werden Inhalt und Umfang der Überprüfung durch die kantonale Berufungsinstanz festgelegt. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträ- ge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechtsbegehren steht indessen unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Demzufolge ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise ein- zutreten, soweit sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag schlussendlich zu- zusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). 3.4.3. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Gutheissung der Klage (vgl. act. A.1.1 S.1). Im Rechtsbegeh- ren fehlt eine Bezifferung der Klage. Die Berufungssumme ergibt sich jedoch aus dem Hinweis auf die vor Vorinstanz eingereichte Klage. Unter Berücksichtigung des soeben zitierten BGE 137 III 617 E. 6 wäre es daher - unter Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin nicht anwaltlich vertreten ist - überspitzt formalistisch, auf die Berufung mangels bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Demzu- folge ist unter diesem Gesichtspunkt auf die Berufung einzutreten. 3.5.Weiter zu prüfen ist, ob die Berufungsbegründung den Substantiierungsan- forderungen genügt. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinander. Sie wiederholt vielmehr ihre bereits vor Vorinstanz dargelegte Sicht der Dinge (missbräuchliche Kündigung wegen ihrer Chemieunverträglichkeit, Verletzung der Fürsorgepflicht, unerlaubte Referenzen an die Spitex S.________; vgl. RG act. I./2 S. 3 ff. und act. I/4 S. 2 ff.), ohne auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen bezie- hungsweise darzulegen, in welcher Weise die Vorinstanz den Sachverhalt unrich- tig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll und wie der vorin- stanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Damit lassen ihre Vorbringen eine inhaltliche Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder auf die Akten der Vorinstanz vermissen. Insgesamt stellt die Berufungsklägerin dem angefochtenen Entscheid letztlich nur ihre eigene Würdigung der Kündigung gegenüber, ohne rechtsgenügend aufzu-

11 / 28 zeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde, an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leiden sollte. Insofern vermö- gen die Ausführungen der Berufungsklägerin den formellen Anforderungen an ei- ne Berufungsbegründung - trotz tieferer Hürden bei Laieneingaben - nicht zu genügen. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beru- fung eingetreten werden könnte, müsste diese aber - wie noch zu zeigen sein wird

  • abgewiesen werden. 4.1.Neue Tatsachen und neue Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie vor Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Wer sich auf Noven beruft, hat die Vor- aussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). Auch die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gebietet kein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 102 Nr. 26; Reetz/Hilber, a.a.O., N 22 zu Art. 317 ZPO; Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). 4.2.Mit der Berufung vom 27. Juli 2020 reichte A._____ neu eine schriftliche Beschreibung ihrer Chemikalienunverträglichkeit ein (act. B.9). Da sie es unterlas- sen hat, zu substantiieren und zu beweisen, inwieweit die gesetzlichen Vorausset- zungen für deren Berücksichtigung gegeben sein sollen und dies auch nicht er- sichtlich ist, kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Sodann reichte die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung einen Auszug betreffend Personalunter- kunft ein (act. B.10). Auch hier fehlen jegliche Ausführungen, wieso dieses Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz hätte eingereicht werden können, wes- halb es ebenfalls keine Berücksichtigung finden kann. Dasselbe gilt für den mit der Berufung eingereichten Lebenslauf (act. B.11) und das Zertifikat über die EDV- Ausbildung von A._____ (act. B.12). Ebenso für das neu vor Kantonsgericht ein- gereichte, vor Vorinstanz gehaltene Plädoyer. Diesbezüglich ist immerhin festzu- halten, dass sich ein Protokoll der Hauptverhandlung bei den Akten der Vorinstanz befindet (RG act. VII/1). Das vor Kantonsgericht eingereichte Schreiben der Beru- fungsklägerin vom 3. Januar 2018 an die Berufungsbeklagte (act. B.8) befindet sich ebenfalls bereits bei den vorinstanzlichen Akten (RG act. III/10). Dies gilt auch für die Protokolle der Zeugeneinvernahmen (vgl. RG act. VIII/1-5) und die Tonauf- nahme der Zeugeneinvernahmen (RG act. VIII/6).
  1. Mit Beweisverfügung vom 3. Januar 2020 lehnte der Regionalgerichtspräsi- dent Prättigau/Davos unter anderem die Einvernahme von H., I., J., K., L._____ sowie M._____ als Zeugen ab (RG act. IV/1). Mit

12 / 28 Schreiben vom 8. Januar 2020 an die Vorinstanz ersuchte A._____ sinngemäss um Wiedererwägung der Beweisverfügung, da die zur ihren Gunsten aussagen- den Zeugen nicht zum Zeugnis zugelassen worden seien. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wies der Regionalgerichtspräsident Prättigau/Davos das Wiederer- wägungsgesuch von A._____ ab. Mit der Berufung beantragt die Berufungskläge- rin sinngemäss erneut die Einvernahme der abgelehnten Zeugen. 5.1.I., H., J._____ und M._____ sollen bezeugen, dass es in der Klinik keine monatlichen Zeitausweise gegeben habe, Stunden unterschlagen worden seien und Dienst nach Bedarf habe geleistet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist nicht einzusehen, inwiefern Aussagen zu diesen Themenbereichen das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Die Berufungsklägerin macht keine Entschädigung für zu viel geleistete und nicht kompensierte Arbeitszeit geltend. Auch der Vorwurf der Arbeitnehmerin, wonach sie Arbeitszeit nach Bedarf habe leisten müssen, spielte beim Entscheid zu ihrer Entlassung keine Rolle und ist somit für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Kündigung ohne Belang (vgl. dazu auch E. 8.4.3.). Auf die Einvernahme dieser Personen als Zeugen hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet. 5.2.K._____ soll bezeugen, dass sie kurz nach ihrem Telefongespräch mit F._____ telefonisch angefragt worden sei, ob sie ihre Arbeitstätigkeit sogleich auf- nehmen könne. Dies, obwohl die Bettenbelegung tief gewesen sei. Dies beweise, dass F._____ das Ziel verfolgt habe, der Berufungsklägerin zu kündigen und gleichzeitig K._____ einzustellen. Es ist unerfindlich, inwieweit die verlangte Einvernahme für vorliegendes Verfah- ren von Relevanz sein soll. Der Umstand, dass K._____ als Pflegefachfrau von der Berufungsbeklagten allenfalls als Ersatz für die Berufungsklägerin eingestellt wurde, sagt nichts darüber aus, ob die Kündigung der Berufungsklägerin miss- bräuchlich war (vgl. dazu auch E. 8.3.2.). Auf die Einvernahme von K._____ als Zeugin hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht verzichtet. 5.3.L., der Ehemann der Berufungsklägerin, soll bezeugen, dass eine adäquate Personalunterkunft die Hauptbedingung für den Arbeitsvertrag gewesen sei, und die Anstrengungen schildern, welche sie unternommen hätten, um die Wohnsituation zu verbessern. Im Weiteren könne L. nach Ansicht der Beru- fungsklägerin bestätigen, dass F._____ bei der Berufungsklägerin zu Hause ange- rufen habe, um das Probezeitgespräch um einen Tag vorzuverlegen. Schliesslich könne ihr Ehemann die Zeugenaussage von N._____ teilweise widerlegen und

13 / 28 aufzeigen, dass die von N._____ behaupteten Anstrengungen in Bezug auf die Unterkunft nicht stattgefunden hätten. Die Zeugenaussage unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Art. 157 ZPO). Dabei ist nicht zu übersehen, dass bei einer Aussage des Ehe- mannes der Berufungsklägerin der Beweiswert aufgrund der Nähe des Zeugen zur Berufungsklägerin meist gering ist und mit weiteren Beweismitteln zu unterlegen wäre (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 41 ff. zu Art. 157 ZPO). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Be- rufungsklägerin im Rahmen einer Befragung als Zeuge die Sachdarstellung in den Rechtsschriften der Berufungsklägerin bestätigen wird. Dies könnte aber das Be- weisergebnis insgesamt nicht verändern. Von einer Befragung von L._____ sind mithin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche das Beweisergebnis zu be- einflussen vermöchten. Auf die Befragung von L._____ als Zeuge wurde zu Recht verzichtet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2 = Pra 2013 Nr. 4). 6.Vor Vorinstanz bestritt die Berufungsbeklagte, dass die Einsprache gegen die Kündigung rechtzeitig im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR erfolgt sei. Die Vor- instanz bejahte in ausführlichen Erwägungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 S. 10 ff.) die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Im Berufungsverfahren werden die Erwägungen der Vorinstanz von keiner Seite beanstandet, so dass vorliegend nicht mehr weiter darauf einzugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 2.2.). 7.1.Die Berufungsklägerin rügt, kein einziger Kündigungsgrund, welcher F._____ vorbringe, entspreche der Wahrheit. Statt den Arbeitsvertrag einvernehm- lich aufzulösen, habe F._____ sich für eine Kündigung entschieden mit Angabe von mehreren, tiefst verletzenden Kündigungsgründen, u.a. ihrer Gesundheit. Sie habe ihre Chemieunverträglichkeit bereits beim ersten Telefongespräch kommuni- ziert. Es sei ihr absichtlich verschwiegen worden, dass die Personalunterkunft stark mit Duftstoffen belastet sei und auf der Abteilung Patientenwäsche gewa- schen und getrocknet werde. Die Arbeitgeberin habe ihr nicht mitgeteilt, dass der Arbeitsplatz und die Personalunterkunft für empfindliche Menschen ungeeignet seien (act. A.1.1 S. 3, 5 und 6). Mit diesen Ausführungen macht die Berufungsklä- gerin sinngemäss geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Krankheit ausgespro- chen worden. Dies sei missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR, weil die Arbeitgeberin diesen Zustand durch vorwerfbare Unterlassungen selbst her- beigeführt habe. Damit habe sie ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR verletzt.

14 / 28 7.2.1. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Gründe, da das Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit aus- geht (BGE 131 III 535 E. 4.1). Eine Kündigung ist jedoch missbräuchlich, wenn sie aus einem Grund ausgesprochen wird, der in den Katalogen des Art. 336 OR ent- halten ist. Daneben kann eine Kündigung auch in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen und aus diesem Grund zu einem Entschädigungsanspruch führen, namentlich bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 328 OR). Die in Art. 336 OR aufgezählten Gründe sind demnach nicht abschliessend. Sie konkretisieren vielmehr das allge- meine Rechtsmissbrauchsverbot und gestalten dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus (BGE 132 II 115 E. 2.1). Der Vorwurf der Miss- bräuchlichkeit setzt voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR aufgeführten Gründe vergleichbar ist (BGE 131 III 535 E. 4.2). Die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung miss- bräuchlich ist, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus (BGE 131 III 535 E. 4.2; BGer 4C.174/2004 v. 05.08.2004 E. 2.5). 7.2.2. Ob eine Kündigung während der Probezeit überhaupt missbräuchlich sein kann und somit der sachliche Kündigungsschutz greift, war lange unklar. In Bezug auf den zeitlichen Kündigungsschutz ist explizit festgehalten, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zur Unzeit erfolgen kann - bei der missbräuchlichen Kündigung fehlt eine explizite gesetzliche Regelung. Im Entscheid 134 III 108 hat sich das Bundesgericht erstmals dazu geäussert und die Anwendbarkeit des sach- lichen Kündigungsschutzes während der Probezeit bejaht. Die Regeln über die Begründung und Missbräuchlichkeit der Kündigung gelten also auch bei Kündi- gung während der Probezeit. Es ist aber festzuhalten, dass die Kündigungsfreiheit gerade in der Probezeit, während der die Parteien sich kennenlernen und die Chancen für eine langfristig positive Arbeitsbeziehung ausloten können sollen, gross ist und die Kündigungsgründe nicht mit dem Zweck der Probezeit zusam- menhängen müssen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsver- trag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 9 zu Art. 335b OR). Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigung, welche einen Tatbestand nach Art. 336 OR (missbräuchliche Kündigung) erfüllt oder sonst in einem ge- wöhnlichen Arbeitsverhältnis als missbräuchlich angesehen würde, mit Blick auf den Zweck der Probezeit zulässig erscheint (BGE 134 III 108 E. 7.1). 7.2.3. Die Beweislast, dass eine Kündigung missbräuchlich ist, trägt diejenige Par- tei, welche hieraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Damit hat grundsätzlich die Gekündigte zu beweisen, dass die Kündigung aus einem missbräuchlichen Grund

15 / 28 ausgesprochen wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei einer Kündi- gung in der Regel um einen inneren Vorgang handelt, wäre es einem Arbeitneh- mer kaum je möglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Die Gerichtspraxis lässt daher den Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit genügen (BGer 4A_665/ 2010 v. 01.03.2011 E. 7.2). Dieser Beweisgrad gilt sowohl für das missbräuchliche Motiv als auch für den Kausalzusammenhang zwischen dem Motiv und der Kündi- gung. Die hohe Wahrscheinlichkeit kann sich aus Indizien ergeben, so z.B. aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ohne andere plausible Kündigungsgründe (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 16 zu Art. 336 OR). 7.2.4. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die ande- re Partei dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR). Dies gilt auch, wenn während der Probezeit gekündigt wird. Die Begründungspflicht bezweckt die Erleichterung der Prüfung, ob die Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündigung entfaltet ihre Wir- kung jedoch unabhängig davon, ob der Begründungspflicht nachgekommen wird oder nicht. Sie ist mithin auch bei fehlender, unwahrer oder unvollständiger Be- gründung wirksam (BGE 121 III 60 E. 3b m.w.H.). Mit der Einführung der Begrün- dungspflicht wollte der Gesetzgeber dem Gekündigten zwar den schwierigen Nachweis der Missbräuchlichkeit einer Kündigung erleichtern, ihn jedoch nicht da- von befreien. Mangels gesetzlicher Vermutung für die Missbräuchlichkeit einer Kündigung in Fällen fehlender, unwahrer oder unvollständiger Begründung, hat es auch in solchen Fällen bei der Behauptungs- und Beweislast gemäss Art. 8 ZGB sein Bewenden (BGE 121 III 60 E. 3c m.w.H.). 7.2.5. Art. 336 Abs. 1 lit. a OR lässt die Kündigung wegen einer persönlichen Ei- genschaft zu, wenn diese in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Zu den per- sönlichen Eigenschaften, die sich auf die Erfüllung der Arbeitspflicht auswirken, gehören auch Krankheiten. Es ist daher zulässig, nach Ablauf des zeitlichen Kün- digungsschutzes (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) jemandem wegen einer Arbeitsleis- tung zu kündigen (Manfred Rehbinder/Jean Fritz Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und Art. 361-362 OR, Bern 2014, N 15 und 16 zu Art. 336 OR). Indessen kann die Krankheit einer Arbeitnehmerin eine Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften nur rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber vorher zumutbare Massnahmen ergriffen hat, um die Lage zu verbessern. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht. Der Ar- beitgeber hat nach Art. 328 Abs. 1 OR die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sodann hat der Arbeitgeber nach

16 / 28 Art. 328 Abs. 2 OR zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Ar- beitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet wer- den kann. Zu diesem Schutz hat der Arbeitgeber die erforderlichen und geeigne- ten Massnahmen zu treffen. Dazu gehört die Pflicht, für eine einwandfreie Be- schaffenheit der Arbeitsräume zu sorgen, so dass Leben und Gesundheit der Ar- beitnehmer nicht gefährdet sind (BGE 132 III 257 E. 5.2 m.w.H.). 7.3.Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, liegt im vorliegenden Fall kein Protokoll des Kündigungsgesprächs bei den Akten. Im Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2017 (RG act. III/Klageantwort Beilage 7) wird auf das Kündigungs- gespräch vom selben Tag verwiesen, ohne jedoch Kündigungsgründe zu nennen. G., die Leiterin des Personalwesens, nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (RG act. III/Klageantwort Beilage 11) Stellung zur Einsprache der Beru- fungsklägerin vom 3. Januar 2018 (RG act. III/Klageantwort Beilage 9). Als Kündi- gungsgrund nannte sie darin einzig das Nichterreichen der Einarbeitungsziele. Das Nichterreichen der Arbeitsziele wurde auch in der Arbeitgeberbescheinigung der Berufungsklägerin zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 10. Januar 2018 als Kündigungsgrund aufgeführt (RG act. II/Klagebeilage 16). 7.4.Die Vorinstanz wies die Klage von A. auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ab. Sie erwog, dass die Berufungsklägerin der ge- sundheitlichen Probleme wegen unausgeschlafen zur Arbeit erschienen sei und dadurch weniger konzentriert gewesen sei. Bei der Arbeit am Computer hätten sich Sehbeschwerden eingestellt. Diese Umstände hätten die Arbeitgeberin dazu bewegt, das Arbeitsverhältnis mit der Berufungsklägerin in der Probezeit aufzulö- sen. Somit sei davon auszugehen, dass der Berufungsklägerin nicht per se ihrer gesundheitlichen Einschränkung wegen gekündigt worden sei, sondern die ge- sundheitlichen Einschränkungen dazu geführt hätten, dass A._____ die Einarbei- tungsziele nicht habe erreichen können, weshalb ihr noch während der Probezeit gekündigt worden sei (act. B.1 E. 10.4.3.2). Dies erscheine nicht als missbräuch- lich. Komme hinzu, dass aus den Akten erhelle, dass A._____ gesundheitlich in der C.________ derart unwohl gewesen sei, dass eine Fortführung des Arbeits- verhältnisses über die Probezeit hinaus nicht ernsthaft im Raum habe stehen kön- nen. Sodann habe das Beweisergebnis ergeben, dass es negative Rückmeldun- gen von Mitarbeitenden gegeben habe, welche die Arbeitgeberin mitveranlasst hätten, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufzulösen (act. B.1 S. 33 ff.). Die

17 / 28 Vorinstanz erachtete es als nicht nachgewiesen, dass A._____ aus Alters- und Kostengründen durch eine jüngere Kollegin ersetzt worden sei. Dafür gebe es kei- ne Anhaltspunkte (act. B.1 E. 10.4.5). Nach Auffassung der Vorinstanz ebenfalls unbewiesen geblieben ist die Behauptung, wonach der Arbeitnehmerin aus Rache gekündigt worden sei. Weder in den Aussagen der einvernommenen Personen noch in den Prozessakten gäbe es hierfür hinreichende Indizien (act. B.1 E. 10.4.6). 7.5.Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Chemieunverträg- lichkeit nicht schlafen konnte und deshalb müde zur Arbeit erschien, ist unbestrit- ten. Als Folge davon war sie unkonzentriert und nicht fähig, die volle Leistung zu erbringen. Es stellten sich auch Sehstörungen ein, sodass die Arbeit am Computer mit grossen Schwierigkeiten verbunden war. Die Einarbeitungsziele konnten auf- grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erreicht werden. Dies hielt F., die Teamleiterin Pflege, im Formular Probezeitgespräch fest (vgl. RG act. III/Klageantwort Beilage 6). Dass die Arbeitnehmerin die Einarbeitungsziele wegen ihrer Krankheit nicht erreicht hat, bestätigten auch F. und D.________ anlässlich ihrer Zeugenaussagen (RG act. VIII/1 und VIII/2, Fragen 6, 20, Ergänzungsfragen 2 und 3 F., Frage 7 D.). Am 27. Dezember 2017, 15 Tage nach dem Probezeitgespräch, kündigte die Arbeitgeberin das Ar- beitsverhältnis mit der Berufungsklägerin während der Probezeit mit einer Kündi- gungsfrist von 7 Tagen auf den 3. Januar 2018. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. B.1 E. 10.4.3.2 S. 33), ist dies nicht zu beanstanden. Es ent- spricht geradezu Sinn und Zweck der Probezeit, dass die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine langfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit ge- wonnenen Erkenntnisse frei treffen können. Darin ist kein Rechtsmissbrauch zu erblicken (vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1). Wie die Zeugin D._____ zu Protokoll gab, wollte man A._____ trotz der gesundheitlichen Situation eine Chance geben (RG act. VIII/2, Frage 7). Die Probezeit von einem Monat habe man aus diesem Grund vereinbart. Man habe während der Probezeit prüfen können, ob es funktio- niere. 7.6.Die Berufungsklägerin rügt in diesem Zusammenhang, die Arbeitgeberin habe verschwiegen, dass der Arbeitsplatz und die Personalunterkunft für empfind- liche Menschen nicht geeignet seien. Damit habe die Arbeitgeberin ihre Fürsorge- pflicht im Sinne von Art. 328 Abs. 1 OR verletzt (act. A.1.1 S. 3). 7.6.1. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie den Zeugenaussagen entnommen werden kann, hat die Berufungsklägerin F._____ und D.________ anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 14. November 2017 darüber informiert,

18 / 28 dass sie gewisse Allergien habe. Es seien Duftallergien und kein Problem bei der Arbeit (Zeugeneinvernahme D., RG act. VIII/2 Frage 2). A. ihrer- seits führte anlässlich ihrer Parteibefragung aus, sie habe F.__ bereits telefo- nisch am 8. November 2017 über ihre "Chemieunverträglichkeit" sehr deutlich und detailliert informiert (RG act. VIII/5 Fragen 1 und 2). Wie detailliert diese Informati- onen gewesen sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Da A._____ anlässlich des Vorstellungsgesprächs angab, die allergischen Reaktionen auf Düf- te würden bei der Arbeit kein Problem darstellen, ist jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin über das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht im Bild war und auch nicht sein konnte. Jedenfalls gibt es keinerlei Anhalts- punkte dafür, dass die Arbeitgeberin absichtlich verschwiegen habe, dass die Per- sonalunterkunft mit Duftstoffen belastet sei und auf der Abteilung Patientenwäsche gewaschen und getrocknet werde. Bezüglich der Patientenwäsche hat A._____ - gemäss ihren eigenen Aussagen - mit der Hotellerie-Angestellten (gemeint ist N.) vereinbart, dass die Türe geschlossen werde, wenn auf der Abteilung gewaschen und getrocknet werde. So sei es ja auch gegangen (Parteiaussage A., RG act. VIII/5 S. 4 und 5). In der Personalunterkunft hat die Arbeitgebe- rin ebenfalls Massnahmen ergriffen, um die Beschwerden der Berufungsklägerin zu lindern. So wurde darauf geachtet, A._____ keine Wohnung über der Wasch- küche zu überlassen. Als Folge davon habe ein Mieter in eine andere Wohnung umziehen müssen. N._____ habe ihr angeboten, ein synthetisches Duvet zu be- sorgen und die Matratze sei gewechselt worden. Ihre Arbeitswäsche sei separat gewaschen und nicht in die Zentralwäscherei gegeben worden. Für A._____ seien überdies enzymfreie und desinfektionsfreie Waschmittel verwendet worden (Zeu- geneinvernahme N., RG act. VIII/3 S. 4 und 5). Es kann demnach nicht be- hauptet werden, die Arbeitgeberin habe sich nicht um die Gesundheit der Arbeit- nehmerin gekümmert. A. behauptet zwar in der Berufung, die Aussagen von N._____ seien "weit hergeholt". Es habe keine Gefälligkeiten wie spezielle Wä- sche, neue Matratze und Studiowechsel gegeben. Diese letzte Behauptung betref- fend Studiowechsel steht im Widerspruch zur E-Mail der Berufungsklägerin vom 1. Dezember 2017 an E.________ (Personalberaterin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Q.). Darin führt sie aus, sie habe das Personalzim- mer schon zweimal gewechselt (RG act. II/Klagebeilage 7). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die unter Hinweis auf die Folgen eines falschen Zeug- nisses einvernommene N. nicht wahrheitsgemäss hätte aussagen sollen. Dies gilt umso mehr, als sie nicht mehr bei den B.__ arbeitstätig ist, sodass ein Abhängigkeitsverhältnis, welches Auswirkungen auf die Zeugenaussagen haben könnte, entfällt.

19 / 28 7.6.2. Somit erhellt, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht hinlänglich nach- gekommen ist. Weitere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerin wären für die Berufungsbeklagte nicht zumutbar gewesen, musste doch auch A._____ be- wusst gewesen sein, dass es sich beim Arbeitsplatz um eine Klinik handelte. An einem Arbeitsplatz, wo Patienten behandelt werden, lassen sich Gerüche nicht vermeiden. Was die Personalunterkunft betrifft, wurde seitens der Arbeitgeberin, wie den Zeugenaussagen von N., F. und D.________ entnommen werden kann (RG act. VIII/1, VIII/2 und VIII/3), alles Zumutbare unternommen (vgl. dazu vorstehend E. 7.6.1). Kommt hinzu, dass keine Pflicht für die Arbeitnehmerin bestand, in einem Personalstudio der Arbeitgeberin wohnhaft zu sein. Es wäre der Arbeitnehmerin, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. B.1 E. 10.4.2.3e S. 31), offen gestanden, eine Unterkunft ausserhalb der Klinik zu bezie- hen. 7.7.Soweit die Arbeitnehmerin geltend macht, die Arbeitgeberin hätte sie gar nicht einstellen dürfen, da der Arbeitsplatz und die Personalunterkunft für empfind- liche Menschen nicht geeignet gewesen seien, trifft die Kritik ins Leere. Es wäre an der Arbeitnehmerin gelegen, die Arbeitgeberin umfassend über ihre besondere Sensibilität für Umwelteinflüsse zu informieren. A._____ wusste um ihren Zustand, wie sich zwei bei den Akten befindlichen ärztlichen Befundaufnahmen entnehmen lässt (RG act. II/Klagebeilage 6 und 19). So führte Dr. med. O.________ am 27. März 2017 aus, A._____ leide unter einer ausgeprägten Geruchsempfindlichkeit im Sinne einer Hypersensibilität, die in der Vergangenheit auch zu häufigem Wechsel der Arbeitsstelle und einem Erschöpfungssyndrom geführt hätte. Dr. med. P.________ bestätigte, dass A._____ seit Juli 2017 in ambulanter psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Die psychische Problematik sei eine Reaktion auf ihre Hochsensibilität für Umwelteinflüsse, vorwiegend Geruchsein- drücke, welche ihre Handlungsfähigkeit sehr stark einschränken würde. Insbeson- dere die Ausübung ihres Berufs sei beeinträchtigt, da sie dort oft unerwarteten Geruchsexpositionen ausgesetzt sei (RG act. II/Klagebeilage 19). Die Arbeitgebe- rin konnte nicht erahnen, wie schwerwiegend und komplex die gesundheitliche Problematik war, weshalb der Berufungsbeklagten nicht angelastet werden kann, wenn sie der Arbeitnehmerin eine Chance geben wollte, wie dies D.________ an- lässlich ihrer Zeugeneinvernahme zu Protokoll gab (Zeugenaussage D.___, RG act. VIII/2 Frage 7). 7.8.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Arbeitgeberin A. während der Probezeit entliess. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwog, führte der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin

20 / 28 dazu, dass A._____ schlecht schlafen konnte und als Folge davon müde und we- niger konzentriert bei der Arbeit erschien. Am Computer stellten sich Sehbe- schwerden ein. Die Arbeitnehmerin wurde mit anderen Worten nicht wegen ihrer Krankheit entlassen, sondern die Krankheit führte dazu, dass sie die Einarbei- tungsziele nicht erreichte. Wie bereits ausgeführt, entspricht es geradezu Sinn und Zweck der Probezeit, dass die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine langfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen können. 8.An diesem Ergebnis vermögen auch die nachfolgend in Erwägung 8.1. ff. abgehandelten Rügen der Berufungsklägerin nichts zu ändern. 8.1.A._____ bestreitet, dass sie die Einarbeitungsziele nicht erreicht habe. Ihre Computerkenntnisse seien nicht mangelhaft, wie dies F._____ behaupte, vielmehr habe sie eine gute Ausbildung in der elektronischen Datenverarbeitung. Sie habe sich auch in die Pflegesoftware (Phönix) gut eingearbeitet. Was ihre Sehfähigkeit betreffe, hätte das Problem leicht behoben werden können, falls die Behauptung von F._____ zugetroffen hätte (act. A.1.1 S. 6). 8.1.1. F._____ führte hierzu als Zeugin aus, die Arbeitnehmerin sei zum Teil sehr unkonzentriert und schnell müde gewesen. Dadurch habe sich die Einführung et- was verzögert. Gewisse Sachen hätten sie zurückgestellt, weil nicht alles möglich gewesen sei. Dies hätten sie anlässlich des Probezeitgesprächs vom 12. Dezem- ber 2017 so abgemacht. Es sei auch eine Gesprächsnotiz vorhanden, wo dies festgehalten worden sei. Sodann sei die Arbeit am Bildschirm schwierig gewesen, weil sich bei A._____ Sehstörungen entwickelt hätten (Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Frage 4). Die Frage, ob A. gekündigt worden sei, weil die Ein- arbeitungsziele nicht erreicht worden seien, bejahte F._____ (Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Frage 21). Auf die Ergänzungsfrage von A., ob F._____ auf eine vollständige Einführung verzichtet hätte, antwortete letztere, dies sei der Fall. Sie hätten auf eine vollständige Einführung verzichtet. Sie hätten sich entschieden, dass sie im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages nicht alle Auf- gabengebiete einführen, weil der Aufwand zu gross gewesen wäre. Sie hätten bemerkt, dass A._____ bereits in den zehn Tagen Mühe gehabt habe mit dem, was eigentlich erwartet worden sei. Deswegen hätten sie entschieden, die Ein- führung auf das Notwendigste zu reduzieren (Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Ergänzungsfrage 2). D.___ bestätige ebenfalls, dass A._____ unter anderem deshalb gekündet worden sei, weil sie die Einarbeitungsziele nicht erreicht habe (Zeugenaussage

21 / 28 D., RG act. VIII/2 Frage 8). G., die Leiterin Personalwesen der B., hat von F.___ und D.________ mitbekommen, dass man der Beru- fungsklägerin wegen der verzögerten Einführung gekündigt habe (Zeugenaussage G., RG act. VIII/4 Frage 9). 8.1.2. F., D.________ und G._____ führten übereinstimmend aus, die Beru- fungsklägerin habe die Einarbeitungsziele nicht erreicht. Die Behauptungen der Berufungsklägerin in ihrer Berufung (S. 6) stehen sodann im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der E-Mail an E.________ (Personalberaterin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Q.) vom 1. Dezember 2017 (RG act. II/Klagebeilage 7). Darin beklagte sie sich, sie habe entsetzliche Kopfschmerzen, Übelkeit, Seh- und Gleichgewichtsstörungen. Sie sei bereits seit einer Stunde am Verfassen dieser E-Mail, weil sie sich nicht konzentrieren könne. In dieser E-Mail gab die Berufungsklägerin somit selber zu, dass die gesundheitlichen Probleme zu Konzentrationsschwierigkeiten geführt hätten. Zutreffend führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus (act. B.1 E. 10.4.3.2b S. 32 und 33), die Berufungs- klägerin dürfte aufgrund der gesundheitlichen Probleme lediglich zu einer insge- samt verminderten Arbeitsleistung fähig gewesen sein, was dazu geführt haben dürfte, dass sie die Ziele, welche man mit ihr zu erreichen gedachte, nicht erreicht worden seien. 8.2.Die Berufungsklägerin führt sodann an, im Probezeitgespräch sei das Ver- halten der Berufungsklägerin gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Patienten bemängelt worden und F. habe diese Beschwerden als weiteren Kündi- gungsgrund genannt. Sie sei sowohl im Team als auch bei den Patienten sehr gut angekommen. Die Zeuginnen hätten in diesem Zusammenhang gelogen. Wenn alles zutreffen würde, was die Zeuginnen ausgeführt hätten, müsste bei ihr eine psychische Störung vorliegen, was nicht der Fall sei (act. A.1.1 S. 4 und 6). 8.2.1. F.__ erklärte als Zeugin, es seien bei ihnen Mitarbeiter- und Patienten- beschwerden über das Verhalten von A._____ eingegangen. Dies sei ein weiterer Kündigungsgrund gewesen (Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Frage 20 und Ergänzungsfrage 6). Mitarbeiter hätten sich darüber beschwert, dass A. sich auf Kosten anderer lustig mache und einen anderen Humor habe, als man gewohnt sei. Gewisse Mitarbeiter seien aufgebracht gewesen. Sie habe auch im- mer das Gespräch mit Patienten suchen müssen, die sich über A._____ be- schwert hätten (Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Fragen 8 und 17). D.___ bestätigte, sie hätten diverse Mitarbeiter- und Patientenbeschwerden gehabt (Zeugenaussage D.________, RG act. VIII/2 Frage 7). Dem Formular des Probezeitgesprächs vom 12. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass das

22 / 28 Verhalten der Berufungsklägerin gegenüber Mitarbeitenden auch besprochen wurde. A._____ wurde gebeten, Witze auf Kosten anderer zu unterlassen und alle Kollegen gleichberechtigt zu behandeln (RG act. III/Klageantwort Beilage 6). 8.2.2. Was die Patientenbeschwerden betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend erwo- gen, dass Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften fehlen und mit einem Beweisergebnis nicht fehlende Tatsachenbehauptungen ersetzt werden können (vgl. act. B.1 E. 10.4.4.2a S. 33 und 34). Demnach erübrigen sich weitere Aus- führungen zu den Patientenbeschwerden. 8.2.3. Basierend auf den Zeugenaussagen von F._____ und D., ist da- von auszugehen, dass es Mitarbeiterbeschwerden gegeben hat. Es ist nicht zu erkennen, weshalb F. und D._____ unrichtige Aussagen hätten machen sollen, sind sie doch auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden. Ein persönliches Interesse am Ausgang des Ver- fahrens ist nicht ersichtlich. Im Probezeitgespräch war das Verhalten der Beru- fungsklägerin gegenüber den Mitarbeitern ebenfalls Thema, wie dies dem Proto- koll zu diesem Gespräch entnommen werden kann. Dies ist als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass es in diesem Bereich Probleme gegeben hat. Da der Zweck der Probezeit darin besteht, dass die Parteien den Entscheid über eine weitere Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen kön- nen, ist nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberin als zusätzlichen Kündi- gungsgrund Mitarbeiterbeschwerden berücksichtigt hat. 8.3.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei bei der Anstellung vorsätzlich getäuscht und mit einem viermonatigen Vertrag nach T.________ gelockt worden, obwohl ihre Arbeitskraft einzig im Monat Dezember gebraucht worden wäre. F._____ habe nie beabsichtigt, den Vertrag einzuhalten. Um ihr Vorhaben abzusi- chern, habe sie eine Probezeit von einem Monat mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen vertraglich vereinbart. Mitte Dezember seien weniger als 2/3 der Betten belegt gewesen. Plötzlich sei zu viel Personal zugegen gewesen, weshalb F._____ entschieden habe, A._____ während der Probezeit zu kündigen. Trotz Personalüberschuss habe F._____ auf den 1. Januar 2018 K._____ angestellt. Nach der Zusage von K._____ habe F._____ begonnen, A._____ ihre Launen spüren zu lassen (act. A.1.1 S. 3 und 5). 8.3.2. Für die Behauptung, die Berufungsklägerin sei mit einem viermonatigen Vertrag nach T.________ gelockt worden, obwohl ihre Arbeitskraft einzig im Mo- nat Dezember gebraucht worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte bei den Akten. F._____ konnte die Bettenbelegung nicht vorhersehen und hätte wohl kaum zu-

23 / 28 sätzliches Personal für einen einzigen Monat eingestellt. Wie vorstehend ausge- führt, ist erstellt, dass A._____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme die Ein- arbeitungsziele nicht erreicht hat, weshalb ihr noch während der Probezeit gekün- digt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Kündigung von A._____ und der Bettenbelegung. Ebenfalls kein Zusammen- hang besteht zwischen der Kündigung von A._____ und der Anstellung von K.. Letztere wurde beschäftigt, da noch freie Stellen zu besetzen waren. Die Klinik habe jemanden auf den März 2018 in Festanstellung gesucht (Zeugenaus- sage D., RG act. VIII/2 Frage 11 und Zeugenaussage F., RG act. VIII/1 Frage 25). Beide Zeuginnen bestätigten (Frage 11 beziehungsweise 25), die Einstellung von K.___ habe nichts mit der Arbeitsstelle der Berufungsklägerin zu tun gehabt. Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwog (act. B.1 E. 10.4.5.3 S. 36), war am 15. Dezember 2017 die Einstellung von K._____ bereits beschlossen (E-Mail von F._____ vom 15. Dezember 2017 an die Belegschaft; RG act. II/Klagebeilage 8). Die Entlassung der Berufungsklägerin erfolgte erst 12 Tage später. Dies spricht dafür, dass die beiden Ereignisse keinen Zusammenhang hat- ten. 8.4.1. Die Berufungsklägerin rügt, F._____ habe sie gezwungen, nach Bedarf zu arbeiten. Sie habe sie mitten im Dienst nach Hause geschickt, den Arbeitsplan geändert und Dienste gelöscht. Als sie von weiteren Arbeitnehmerinnen vernom- men habe, dass diese Vorgehensweise nicht die Ausnahme bilde, sondern auf dieser Abteilung üblich sei, habe sie sich dagegen gewehrt. Am 18. Dezember 2017 sei es zusammen mit H._____ zu einem Gespräch gekommen. Anlässlich dieses Gesprächs habe F._____ gedroht, es werde ihr gekündigt, falls sie nicht das machen würde, was ihr gesagt werde (act. A.1.1 S. 5). 8.4.2. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem missbräuchlich, wenn die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsver- hältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 3 lit. d OR). Man spricht von Rachekündigung. Der Arbeitnehmer ist vor einer Rachekündigung nur geschützt (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR), sofern er nach Treu und Glauben annehmen kann, dass die von ihm gel- tend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sie tatsächlich begründet sind. Die Kündigung ist jedoch nicht missbräuchlich, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche geltend macht, die beim Entscheid zur Entlassung keine kausale Rolle gespielt haben (BGE 136 III 513 E. 2.4 und 2.6 = Pra 2011 Nr. 40 m.w.H.). Die Kausalität für die Kündigung ist vom Arbeitnehmer zu beweisen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 336 OR). Da dieser Nachweis in

24 / 28 der Praxis kaum möglich sein wird, sollte bereits ein Indiz, welches ein miss- bräuchliches Kündigungsmotiv als überwiegend wahrscheinlich macht, genügen (KGer GR ZK2 14 29 v. 30.04.2015 E. 6a mit Hinweis auf Adrian Staehelin, Zür- cher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Zürich 2014, N 25 zu Art. 336 OR). Eine Rachekündigung liegt ausserdem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann vor, wenn die Geltendma- chung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündi- gung zugekommen sein (BGer 4C.84/2005 v. 16.06.2005 E. 3.1). 8.4.3. Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die Teamleiterin, F., der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2017, um 07.33 Uhr, elektro- nisch mitteilte, da es ruhig sei, brauche es am Abend keine drei Personen. A. könne um 12.00 Uhr nach Hause gehen und müsse am Abend nicht mehr kommen. Sie solle den freien Nachmittag geniessen (vgl. RG act. II/11). So- dann liegt ein Auszug aus dem Personalreglement bei den Akten. Es handelt sich dabei um einen Abschnitt betreffend Überstunden und Überzeitstunden. Diese E- Mail stammt von F._____ und ist an die Berufungsklägerin gerichtet. Offenbar wa- ren auch die Überstunden Thema im Probezeitgespräch. Schliesslich reichte die Berufungsklägerin ihre Arbeitspläne ins Recht (RG act. II/Replikbeilage 6). Auf den Arbeitsplänen sind handschriftliche Notizen sichtbar. Diese Notizen deuten darauf hin, dass der Arbeitsplan Änderungen erfahren hat. Aus welchen Gründen diese Änderungen vorgenommen wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es könnten Änderungswünsche der Arbeitnehmerin sein, wie beispielsweise Zahna- rztbesuch, oder auch Modifikationen seitens der Arbeitgeberin. Gestützt auf das Weisungsrecht obliegt es der Arbeitgeberin, die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin im Rahmen des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums einzuteilen und gegebenen- falls abzuändern. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. B.1 E. 10.4.6.3b S. 39), muss es der Betreiberin eines Spitals möglich sein, je nach Bet- tenbelegung und damit Bedarf an Pflegepersonal, einen Arbeitsplan zu erstellen respektive abzuändern. Dass das Weisungsrecht missbraucht worden wäre, lässt sich weder den Akten noch den Zeugeneinvernahmen entnehmen. Auch die von der Berufungsklägerin ins Recht gelegte E-Mail von F., wonach die Arbeit- nehmerin am Nachmittag aufgrund der Bettenbelegung nicht zur Arbeit erscheinen müsse (vgl. RG act. II/Klagebeilage 11), lässt sich nicht als Missbrauch des Wei- sungsrechts qualifizieren. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der unberechtigte Vorwurf der Arbeitnehmerin, wonach sie Arbeitszeit nach Bedarf habe leisten müssen, beim Entscheid zur Entlassung von A. keine kausale Rolle gespielt hat. Es ist, wie bereits dargelegt, erstellt, dass die Arbeitgeberin A._____ wegen

25 / 28 Nichterreichen der Einarbeitungsziele sowie Mitarbeiterbeschwerden gekündigt hat. 8.4.4. Ebenfalls unbewiesen ist der Vorwurf der Arbeitnehmerin, wonach Arbeits- zeit unterschlagen worden sei (act. A.1.1 S. 7). A._____ hatte vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Auszug eines Schreibens an das Arbeitsinspektorat Graubünden zu den Akten gelegt (RG act. II/Klagebeilage 20). Darin machte sie geltend, es seien noch 25:22 Stunden ausstehend. Da die Berufungsklägerin im vorliegenden Prozess keine Entschädigung für zu viel geleistete und nicht kom- pensierte Arbeitszeit geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Bleibt le- diglich anzumerken, dass sowohl G._____ als auch D.________ als Zeuginnen die Frage, ob in der Klink C.________ Arbeitszeit unterschlagen worden sei, klar verneinten (Zeugenaussage D., RG act. VIII/2, Ergänzungsfrage 2, und Zeugenaussage G., RG act. VIII/4 Ergänzungsfrage 4). 8.4.5. Auch das Vorliegen einer Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR ist nach dem Gesagten zu verneinen. 8.5.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Arbeitgeberin habe ohne ihre Erlaubnis Referenzen an R., Personalverantwortlicher der Spitex S., abgegeben. Da die B.__ sie ohne nachvollziehbaren Grund entlassen hätten, habe sie gleich darauf die nachfolgende Stelle bei der Spitex S.________ verloren (act. A.1.1 S. 3 und 6). 8.5.2. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Entschädigung wegen miss- bräuchlicher Kündigung durch die B.. Weshalb in der Folge kein Arbeitsver- trag zwischen A. und der Spitex S.________ zustande kam, ist nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Aus diesem Grund erübrigen sich weiter- gehende Ausführungen darüber. 8.6.1. Die Berufungsklägerin rügt schliesslich unter dem Titel "Hauptverhand- lung", der Gerichtsvorsitzende vor Vorinstanz habe sich Mühe gegeben, die Zeu- gen so zu befragen, damit sie bequem lügen könnten. Der Vorsitzende hätte die Fragen ausserdem umformuliert, sodass diese "in den Rahmen" gepasst hätten. Es habe danach ausgesehen, als sei der Fall entschieden gewesen, bevor über- haupt eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte. Auch würden im schriftlichen Verfahren und bei der Tonaufnahme Aussagen fehlen (act. A.1.1 S. 11 und 12). 8.6.2. Für diese Vorwürfe gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der Vorsitzende im Rahmen der richterlichen Fragepflicht der nicht anwaltlich vertretenen A._____ bei der Formulierung der Fragen behilflich war, ist dies nicht zu beanstanden. Das

26 / 28 vorinstanzliche Urteil ist sodann sorgfältig begründet, die Vorbringen der Klägerin wurden sehr ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorgeworfen werden könnte, die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen. 8.7.Nach dem Gesagten verbleibt es bei der Erkenntnis, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die von der Beklagten ausgesprochene Kün- digung geschützt hat. Die Arbeitgeberin war mit der Arbeitsleistung der Klägerin während der Probezeit nicht zufrieden, da die Einarbeitungsziele nicht erreicht werden konnten und Beanstandungen von Mitarbeitern zu verzeichnen waren. Für die Behauptung von A., es liege eine Rachekündigung vor, fehlen jegliche Beweise. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach Arbeitszeit unterschlagen worden wäre und A. unberechtigterweise Arbeitszeit nach Bedarf habe leis- ten müssen. Auch fehlen jegliche Indizien für die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei mit einem viermonatigen Vertrag nach T.________ gelockt worden, obwohl ihre Arbeitskraft einzig im Monat Dezember gebraucht worden wäre. Schliesslich besteht kein Zusammenhang zwischen ihrer Kündigung und der Anstellung von K._____. Nach dem Gesagten liegt keine missbräuchliche Kündigung vor. Die Be- rufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, am erstinstanzlichen Kostenentscheid etwas zu ändern. Entsprechend ist lediglich noch über die Pro- zesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 9.1.Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, gehen zu Lasten der un- terliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), verbleiben diese beim Kanton Graubünden. 9.2.Demgegenüber befreit Art. 114 lit. c ZPO nicht von der Bezahlung der aus- seramtlichen Kosten. Nach Art. 111 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Die erkennende Kammer hat die Parteientschädi- gung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine Entschädi-

27 / 28 gung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als ange- messen. Die Berufungsklägerin ist somit zu verpflichten, die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

28 / 28 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.A._____ hat den B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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