Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 8. Dezember 2021 (Mit Urteil 4A_23/2022 vom 18. Februar 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 19 1 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Ivan Brüschweiler Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 30.08.2018, mitge- teilt am 27.11.2018 (Proz. Nr. 115-2017-8) Mitteilung9. Dezember 2021
2 / 29 Sachverhalt A.In seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmit- glied der C.________ AG gründete der in G.________ wohnhafte A._____ am 6. Februar 2014 namens der C.________ AG die H.________ GmbH. Am 17. März 2014 wurde deren Stammkapital von CHF 20'000.00 auf CHF 10'000'000.00 er- höht. Dabei wurden Forderungen ihrer Gesellschafterin, der C.________ AG (ver- treten durch A.), in der Höhe von CHF 9'980'000.00 gegenüber einer Libe- rierungsforderung der GmbH zur Verrechnung gebracht. Am 17. März 2014 wurde die H.___ GmbH unter Mitwirkung von A._____ in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die in (I.) domizilierte B. erwarb von der H._____ AG 800'000 Inhaberaktien zum Kaufpreis von insgesamt CHF 200'000.00. In der Folge ent- stand zwischen der B._____ und A._____ sowie weiteren Beteiligten Streit. Die B._____ warf insbesondere A._____ vor, er habe eine rein fiktive Kapitalerhöhung der H.________ GmbH erwirkt bzw. ermöglicht. Auch habe er in der Umwand- lungsbilanz der H.________ AG als deren Treuhänder gestützt auf von ihm erstell- te Urkunden falsche Aktiven in die Buchhaltungskonten der H.________ AG ein- gebucht. Sie, die B., sei über den Substanzwert der H.___ AG getäuscht worden. Über die H.________ AG wurde am 5. Januar 2016 der Kon- kurs eröffnet. Sie wurde am 16. Juni 2016 aus dem Handelsregister gelöscht. Die B._____ macht A._____ für den von ihr mutmasslich erlittenen Schaden verant- wortlich (Art. 41 ff. OR). B.Die B._____ erhob mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beim Regionalge- richt Plessur Klage gegen A.. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2014 (Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO) sowie CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2014 (Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO) zu bezahlen. 2.Es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. E. des Be- treibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2016) erhobene Rechtsvorschlag für die Beträge von CHF 29'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2014 und CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2014 und CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2014 sowie für die Betreibungskosten von bislang CHF 203.30 zu beseitigen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.) zulasten des Beklagten. C.In seiner Klageantwort vom 24. März 2017 beantragte A._____ die kosten- fällige Abweisung der Klage.
3 / 29 D.Die Begehren blieben im zweiten Schriftenwechsel unverändert. E.Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 30. August 2018, schrift- lich begründet mitgeteilt am 27. November 2018, wurde was folgt erkannt: 1.A._____ wird verpflichtet, der B._____ CHF 29'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2014 (Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO) zu be- zahlen. 2.Der in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Plessur (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2016) seitens von A._____ erho- bene Rechtsvorschlag wird für den Betrag von CHF 29'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. April 2014 beseitigt. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. a) Die Gerichtskosten von CHF 9'000.00 gehen zu ¾ (CHF 6'750.00) zu Lasten von A._____ und zu ¼ (CHF 2'250.00) zu Lasten der B.. Sie werden mit den von der B. geleisteten Vorschüs- sen von CHF 8'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 1'000.00 hat A._____ zu ¾ (CHF 750.00) und die B._____ zu ¼ (CHF 250.00) dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. b) A._____ hat der B._____ eine Parteientschädigung von CHF 10'177.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihr die geleisteten Vorschüsse von CHF 6'000.00 zu ersetzen. 5. a) (Rechtsmittel Sachentscheid) b) (Rechtsmittel Kostenentscheid) 6.(Mitteilung) F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubün- den. Darin beantragt er was folgt: 1.Der vorinstanzliche Entscheid des Regionalgerichtes Plessur vom 30.08.2018, Nr. 115-2017-8, sei in den Punkten 1. und 2. des Spruchs (siehe Seite -20- des angefochtenen Entscheides) aufzuheben und die diesbezüglichen Klagsbegehren [sic!] der Berufungsbeklagten durch das Obergericht direkt vollumfänglich abzuweisen, 2.in eventu sei der vorinstanzliche Entscheid des Regionalgerichtes Plessur vom 30.08.2018, Nr. 115-2017-8, in den Punkten 1. und 2. des Spruchs (siehe Seite -20- des angefochtenen Entscheides) aufzuhe- ben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entschei- dung an das Regionalgericht Plessur zurück zu verweisen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Kläge- rin/Berufungsbeklagten, auch für das erstinstanzliche Verfahren. G.In ihrer Berufungsantwort vom 22. Mai 2019 liess die B.________ AG (nachfolgend Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Ivan Brüschweiler, die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, beantragen.
4 / 29 H.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 26. Februar 2019 (ZK2 19 3) wurde das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2019 auf Sicherstellung ihrer Parteientschädigung gutgeheissen und der Berufungskläger zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 9'000.00 bis zum 20. März 2019 verpflichtet. Der Zahlung ging innert Frist ein. Erwägungen 1.1.Der Berufungskläger (bzw. Beklagte) wendet sich mit seiner Berufung ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid des Regionalgerichts Plessur, mit wel- chem die Teilklage der Berufungsbeklagten (bzw. Klägerin) gutgeheissen und der Berufungskläger zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 29'500.00 verurteilt wurde. Es liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt über CHF 10'000.00 (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vor. Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel. 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde am 27. November 2018 schriftlich be- gründet mitgeteilt und dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 30. November 2018 zugestellt (vgl. RG act. V/9). Die Berufung vom 2. Januar 2019 (Poststempel) wurde, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, innert der 30-tägigen Frist von Art. 311 Abs. 1 ZPO ein- gereicht. 1.3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz Recht ver- letzt oder inwiefern der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger seine Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen. In diesem Sinne gilt Art. 221 ZPO analog, wo- bei jedoch die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten muss, es sei denn, der erstinstanzliche Entscheid werde einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochten bzw. dessen rechtlicher Inhalt werde nicht in Frage gestellt. Der Berufungskläger muss sich mit den Entscheid- gründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, welche sich aus dessen Erwägungen ergibt, auseinandersetzen (BGer 4A_211/2008 v. 3.7.2008 E. 2). An dieses Erfordernis dürfen jedoch keine überspitzten Anforde- rungen gestellt werden. Eine in der Substanz mangelhafte – wenn auch nicht ge- rade ungenügende – Begründung kann sich zwar nicht in der Eintretensfrage, hin- gegen in der materiellen Beurteilung durchaus zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Gemäss Rechtsprechung wird eine sachbezogene Auseinanderset-
5 / 29 zung mit dem erstinstanzlichen Entscheid vorausgesetzt (OGer ZH LB110049 v. 5.3.2012 E. 1.1). In der Berufung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begrün- dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, so dass sie von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden kann. Wird eine Berufung überhaupt nicht begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, wird auf diese nicht eingetreten (BGer 4A_659/2011 v. 7.12.2011 E. 3 und BGer 5A_438/2012 v. 27.8.2012 E. 2.2). A maiore ad minus ist es auch möglich, dass lediglich auf einzelne unbe- gründete oder ungenügend begründete Vorbringen bzw. Rügen nicht eingetreten wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Anforderungen an die Begründung einer Lai- enberufung sind praxisgemäss tiefer. 1.3.2. Der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungsklä- ger begnügt sich über weite Teile in seiner Berufungsschrift damit, den vorinstanz- lichen Erwägungen seine eigene teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise gegenüberzustellen. Ungeachtet dessen enthält die Be- rufung in gewissen Punkten eine genügend nachvollziehbare und verständliche Kritik, sodass zumindest nicht von einer gänzlich fehlenden Berufungsbegründung auszugehen ist. Es wird im jeweiligen Kontext zu prüfen sein, ob auf einzelne Rü- gen einzutreten ist. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemer- kungen Anlass geben, ist auf die Berufung unter dem Vorbehalt des soeben Aus- geführten einzutreten. 2.Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – respektive über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 317 ZPO) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel be- nennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug ge- schieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweis- last für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen
6 / 29 und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 v. 24.9.2013 E. 3.5.1). 3.Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorge- tragenen Berufungsgründe mit voller Kognition neu zu beurteilen. 4.Die Vorinstanz prüfte aufgrund des Vorbringens der Berufungsbeklagten (Klägerin) eine Haftung des Berufungsklägers (Beklagter) gestützt auf Art. 41 ff. OR. Dabei folgte sie im Wesentlichen den Ausführungen der Berufungsbeklagten. Sie hielt fest, die Berufungsbeklagte habe an der H.________ AG Inhaberaktien im Wert von CHF 200'000.00 gekauft. Der Kaufpreis sei unter teilweiser Verrech- nung einer Gegenforderung über CHF 68'000.00 getilgt worden. Die Gegenforde- rung habe in der 34%-Beteiligung der Berufungsbeklagten an der H.________ AG (I.) bestanden, welche sie der H. AG verkauft habe. Der effek- tive Kaufpreis an den Inhaberaktien an der H.________ AG habe CHF 132'000.00 betragen. Die übernommenen Aktien seien jedoch wertlos gewesen. Mithin sei der Berufungsbeklagten ein Schaden von CHF 132'000.00 entstanden. Im Umfang der zur Verrechnung gebrachten CHF 68'000.00 sei kein Schaden zu erblicken, seien diese zur Verrechnung gebrachten Aktien doch ebenfalls wertlos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1). Der Berufungskläger sei mit Strafbefehl vom 12. August 2016 wegen unwahren Angaben über das kaufmännische Gewerbe schul- dig gesprochen worden. Diese Norm stelle eine das Vermögen schützende Norm dar. Der Berufungskläger habe den Schaden folglich widerrechtlich herbeigeführt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2). Der Berufungskläger habe gewusst, dass die Produktionsanlage weder der H.________ GmbH/AG gehört habe noch dieser Vertriebsrechte an der Anlage zugekommen seien. Ebenso habe er gewusst, dass die H.________ GmbH/AG zum relevanten Zeitpunkt über keine Beteiligung an der H.________ AG in (I.) verfügt habe. Mit Schreiben vom 11. März 2014 habe er aber genau diese Rechte bestätigt. Diese Bestätigungen hätten in der Folge als Grundlage für die von D. erstellte Prüfungsbestätigung gedient. Die Prüfungsbestätigung sei wiederum Voraussetzung gewesen für die Eintragung der H.________ AG im Handelsregister des Kantons St. Gallen mit einem Aktienkapital von CHF 10 Mio. Indem er wissentlich falsche Buchungen vorgenommen habe und die fraglichen Akten der Wirtschaftsprüferin D.________
7 / 29 zur Erstellung des für die Kapitalerhöhung notwendigen Prüfungsberichts habe zukommen lassen, habe er beabsichtigt, dass sich Dritte an der H.________ AG beteiligen würden. Eine Ermässigung der Haftung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR sei angesichts der Sachumstände nicht anzeigt (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Die Berufungsbeklagte habe den Beweis erbracht, dass die aufgrund der Buchun- gen des Beklagten erfolgte Handelsregistereintragung für deren Kaufentschluss ursächlich gewesen sei. Die natürliche Kausalität sei zu bejahen. Hätte der Beru- fungskläger die fraglichen Falschbuchungen nicht vorgenommen respektive die Auflistungen vom 11. März 2014 nicht erstellt, wäre es nicht zum Handelsregister- eintrag gekommen, und J., Direktor der Berufungsbeklagten, hätte dem am 28. März 2014 eingesehenen Handelsregisterauszug nicht entnehmen kön- nen, dass eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital in Höhe von CHF 10 Mio. eingetragen gewesen sei. Ohne den Eintrag hätte die Berufungsbeklagte die Überweisung des Kaufpreises von CHF 132'000.00 nicht getätigt. Der aufgrund der Einbuchungen des Berufungsklägers erfolgte Handelsregistereintrag sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeig- net, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (angefochtener Entscheid, E. 4.4). Die ebenfalls im Sinne einer Teilklage geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 500.00 (bestehend aus je CHF 125.00 für vier einzelne, mittels Garantieer- klärung vermeintlich sichergestellte Darlehen) wies die Vorinstanz ab. Die Beru- fungsbeklagte hatte ihr Begehren damit begründet, dass die H. AG ihr am 17. April 2014 eine unbedingte Garantieerklärung abgegeben habe, wonach sie für die Rückzahlung von Darlehen in Höhe von insgesamt CHF 330'000.00 einstehe, welche die Berufungsbeklagte der H.________ AG gewährt habe. Diese Garantieerklärung habe die Berufungsbeklagte als werthaltig angesehen, weshalb sie auf die Rückforderung fälliger Darlehen verzichtet habe und stattdessen der H.________ AG ein weiteres Darlehen ausgerichtet habe (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 5 ff.). 5.1.Der Berufungskläger moniert einleitend, dass die Vorinstanz ohne weitere Begründung auf seine von ihm offerierte Parteibefragung verzichtet habe, während sie den Vertreter der Klägerin, J.________, am 12. Juni 2018 als Partei befragt habe. Er sei dadurch benachteiligt worden. Er werde bei den jeweils von ihm "bekämpften" Sachverhaltsfeststellungen darauf hinweisen, inwieweit seine Parteibefragung zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung geführt hätte (vgl. act. A.1, Ziff. III./A./1).
8 / 29 5.2.Unbestrittenermassen hatte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Ver- fahren mehrmals seine Befragung als Partei beantragt. Die Vorinstanz hat ihn je- doch nie als solche befragt. Die lediglich "informelle" Befragung des Berufungs- klägers zum Sachverhalt anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2017 vermag das formelle Beweisverfahren nicht zu ersetzen. 5.3.Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr angebotenen taug- lichen Beweismittel abnimmt (Art. 150 Abs. 1 ZPO und Art. 152 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich sind (unter dem Vorbehalt einer zulässigen antizipierten Beweis- würdigung) alle prozesskonform beantragten Beweismittel zu berücksichtigen, so- fern nicht aufgrund späterer Ausführungen der Parteien von ihrem Verzicht auf die Abnahme bestimmter Beweismittel auszugehen ist (BGer 4A_145/2015 v. 6.7.2015 E. 5.4.2). 5.4.Dementsprechend stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Berufungskläger (form- und fristgerecht) offerierten Parteibe- fragung verzichten durfte. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz darauf verzichtete. 5.5.Vermutungsweise hat sich die Vorinstanz beim Entscheid, den Berufungs- kläger nicht als Partei zu befragen, jeweils auf eine antizipierte Beweiswürdigung gestützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt die antizipierte Be- weiswürdigung dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdi- gung der bereits erhobenen Beweismittel zum Schluss kommt, weitere Beweis- massnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.). Die antizipierte Beweiswürdigung darf allerdings nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemeinen tatsäch- lichen Vermutungen oder mittelbaren Indizien beruhen (BGer 4A_526/2009 v. 21.12.2009 E. 1.2.2). Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweismass- nahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der beweisführenden Partei aufgestellte Tatsachen- behauptung stützen würde (Jürgen Brönnimann, Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 58 zu Art. 152 ZPO). 5.6.Der Berufungskläger erhebt im Zusammenhang mit diversen Sachverhalts- rügen die Rüge der Verletzung der bundesrechtlichen Beweisregeln. Letztere sind nachfolgend im jeweiligen Kontext zu prüfen.
9 / 29 6.1.Der Berufungskläger reichte im Rahmen seiner Berufung vom 2. Januar 2019 ein Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 14. Dezember 2018 ins Recht (act. B.2), mit welchem K.________ unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Berufungsbeklagten und J.________ der mehrfachen Urkunden- fälschung (betreffend Umwandlungsbilanz vom 11. März 2014, Kapitalerhöhungs- bericht vom 13. März 2014, Urkunde über die Versammlung der Geschäftsführer betreffend Stammkapitalerhöhung der H.________ GmbH vom 17. März 2014, Statuten vom 17. März 2014) für schuldig gesprochen wurde. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt. Das Erkenntnis kann als echtes Novum berück- sichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 6.2.Der Berufungskläger weist darauf hin, gestützt auf dieses Erkenntnis, auf diverse Zeugenaussagen, auf die von ihm beantragte Parteibefragung sowie auf die Einvernahme von L.________ hätte festgestellt werden müssen, dass K.________ und M.________ die Initianten der Kapitalerhöhung und Umwandlung der H.________ AG gewesen seien. Diese hätten sowohl ihm als auch der Treuhänderin D.________ die entsprechenden (falschen) Unterlagen für die Be- wertung der H.________ Gesellschaften übergeben und Auskünfte erteilt, welche zur Bewertung des angeblichen Vermögens der H.________ AG (I.) in der Umwandlungsbilanz geführt hätten (act. A.1, Ziff. III./A./2). Frau D. und er seien getrennt zu einer Besichtigung der Produktionsanlage der Solarpa- neele bei der Berufungsbeklagten eingeladen worden. Er habe die Produktionsan- lage in Begleitung seiner Geschäftspartnerin L.________ unmittelbar nach Auf- tragserteilung durch K.________ und M.________ und bereits vor der Erstellung der Umwandlungsbilanzen besichtigt. Ihnen sei dabei erklärt worden, dass diese Produktionsanlage Eigentum der H.________ AG (I.) sei. K. habe dies auch anlässlich einer Besichtigung im April 2014 gegenüber D.________ erklärt. 6.3.Aus dem vorstehenden Vorbringen des Berufungsklägers geht nicht hervor, mit welcher vorinstanzlichen Erwägung er sich auseinandersetzt. Sodann verweist er lediglich pauschal auf Antworten der Zeugen, ohne genau anzugeben, welche Aussagen inwiefern zur Untermauerung seiner Sichtweise von Relevanz wären. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer pauschalen Wiedergabe der eige- nen Sichtweise und Verweisungen auf die Vorakten (Zeugeneinvernahmen). So bleibt denn auch schleierhaft, welche Unterlagen er für die Bewertung der H.________ AG (I.) von K. und M.________ erhalten haben will, die zu einer falschen Bewertung der Gesellschaft geführt haben. Noch weni- ger erhellt, inwieweit das eingereichte Straferkenntnis sein pauschales Vorbringen
10 / 29 untermauern würde. Der Berufungskläger zeigt nämlich nicht auf, welche Erkennt- nisse sich dem Strafurteil entnehmen liessen, und inwieweit diese eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz belegen würden. Eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils ist unter dem konkreten Vorbringen nicht möglich. Auf die pauschalen und appellatorischen Ausführungen ist folglich nicht einzutreten. 7.Der Berufungskläger moniert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellun- gen in Erwägung 3.4, wonach die Umwandlungsbilanz nur so gedeutet werden könne, dass die verbuchten Posten (Konto Nrn. 1500, 1510 und 1512) mit der Forderung der C.________ AG von über CHF 10.05 Mio. (Konto Nr. F.) zu- sammenhängen würden. Er trägt vor, dass, wenn er im Rahmen der beantragten Parteibefragung angehört worden wäre, die Umwandlungsbilanz richtigerweise wie folgt gedeutet worden wäre: "Die Umwandlungsbilanz kann mithin nur so ge- deutet werden, dass der Beklagte die Aufträge und Weisungen ausführte und nach ausdrücklicher Zustimmung der Herren K.___ und M.________ über den gewählten Weg der Umwandlungsbilanz ausführte" (vgl. act. A.1, Ziff. III./A./3). Mit seinem Vorbringen zeigt der Beklagte indessen gerade nicht auf, in- wieweit und weshalb die von ihm gerügte Feststellung der Vorinstanz falsch sein soll, geschweige denn, inwiefern sich die von ihm verlangte Sachverhaltsfeststel- lung auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Beurteilung zu seinen Gunsten hätte auswirken sollen. Angesichts der durchwegs rein appellatorsichen Natur seiner Ausführungen ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.1.Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger aufgrund der im Recht liegenden Verträge zwischen der Berufungsbeklagten und M.________ gewusst habe, dass die Angaben, welche er der Wirtschaftsprüferin D.________ bezüglich der angeblichen Rechte der H.________ GmbH bzw. AG an der H.________ AG (I.) geliefert habe, nicht stimmen konnten (angefochtener Entscheid, E. 3.4.3). 7.2.Der Berufungskläger moniert diese Feststellung und trägt vor, dass er erst nach den Konkurseröffnungen über die H. Aktiengesellschaften via K.________ von den Vereinbarungen Kenntnis erhalten habe. In der Klageantwort habe er darauf hingewiesen, dass ihm die Vereinbarung bis vor kurzer Zeit nicht bekannt gewesen sei. Seine Befragung hätte ergeben, dass die diesbezügliche Aussage von M.________ über den Zeitpunkt der Übermittlung dieser Vereinba- rungen nicht stimmen könne (act. A.1, Ziff. III./A./4). 7.3.M.________ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018 vor der Vorinstanz gefragt, ob der Berufungskläger von den in den Jahren 2009 bis
11 / 29 2013 zwischen der H.________ AG (I.) und der Berufungsbeklagten abgeschlossenen Verträgen Kenntnis gehabt habe. M. hielt ausdrücklich fest, dass der Berufungskläger von allen Verträgen zwischen der H.________ AG (I.) und der Berufungsbeklagten Kenntnis gehabt habe. Seine Aussagen sind, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sehr glaubhaft, umschreibt M. doch detailreich und nachvollziehbar die Umstände, wie und weshalb er die Vereinbarungen an den Berufungskläger bzw. K.________ übermittelt habe (vgl. act. RG III/2/2.3, S. 7, Frage 15). Kommt hinzu, dass M.________ am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens kein Interesse besitzt. Die weiteren vom Beru- fungskläger offerierten Zeugen konnten zur strittigen Thematik keine Auskunft ge- ben. Angesichts der Qualität der von M.________ getätigten Ausführungen durfte die Vorinstanz ohne weiteres bereits aufgrund dessen Aussagen zum Schluss ge- langen, dass dem Berufungskläger die Vereinbarungen bekannt waren. Eine Be- fragung des Berufungsklägers hätte zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn geführt, was bereits durch sein unkonkretes Vorbringen im Berufungsverfahren belegt wird. Kommt hinzu, dass schon die diesbezüglichen Ausführungen des Beru- fungsklägers in den vorinstanzlichen Rechtsschriften widersprüchlich ausfielen. In seiner Klageantwort deutete er noch – zumindest implizit – an, von sämtlichen Verträge zwischen der H.________ AG (I.) und der Berufungsbeklagten Kenntnis gehabt zu haben (vgl. RG act. I/2, Ziff. III./3). Erst nach entsprechendem Vorhalt der Berufungsbeklagten bestritt er, alle Vereinbarungen zwischen der Be- rufungsbeklagten und der H. AG (I.) bzw. deren Geschäftsfüh- rer gekannt zu haben (vgl. RG act. I/3, Ziff. III./1b; act. I/4, Ziff. III./1). 8.1.Die Vorinstanz prüfte und verwarf die berufungsklägerische Behauptung, dass ihm anlässlich einer Besichtigung der Produktionsanlage in den Hallen der Berufungsklägerin mitgeteilt worden sein soll, die Anlage würde ausschliesslich der H. AG (I.) gehören. Er habe sich darauf verlassen und die Anteilsrechte der H. GmbH/AG an der H.________ AG (I.) in der Umwandlungsbilanz mit entsprechenden Werten verbucht (vgl. RG act. I/2, Ziff. III./4). Die Vorinstanz würdigte diesbezüglich die im Recht liegenden Zeugen- aussagen. Die Aussage von D. erachtete die Vorinstanz als unpräzis respektive widersprüchlich, da diese nicht zwischen der H.________ GmbH und der H.________ AG in (I.) unterschieden habe. Beispielsweise habe D. ausgesagt, dass K.________ (einziger Verwaltungsrat der H.________ AG) stets von "unserer Produktionsanlage" gesprochen habe. Später habe diese jedoch ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, die Produktions- anlage würde der H.________ und nicht M.________ persönlich gehören. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die Unstimmigkeiten in chronologischer Hinsicht,
12 / 29 da die Zahlen von M., die D. für die Bewertung der Beteiligung der H.________ GmbH an der H.________ AG (I.) gebraucht hätte, die- ser erst nach der Kapitalerhöhung und Umwandlung mitgeteilt worden seien. Mit Blick auf das gegen D. geführte Strafverfahren im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Angelegenheit erachtete die Vorinstanz ihre Aussa- ge als unglaubhaft. Ähnliches hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Ausführungen von K.________ fest. Als glaubhaft qualifizierte die Vorinstanz demgegenüber die Ausführungen von M.. Dieser hatte ausgeführt, dass anlässlich einer Besichtigung der Produktionsanlage klar kommuniziert worden sei, dass diese der Berufungsbeklagten gehöre. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass so oder anders nicht einzusehen sei, weshalb der Berufungskläger die Produktionsanlage der H. GmbH zugeschrieben habe, obwohl ihm gesagt worden sei, diese gehöre der H.________ AG (I.). Unabhängig davon ergebe sich aus der Zeugenaussage von D., dass die Besichtigung erst am 1. April 2014 stattgefunden habe. Die von ihr verfasste Prüfungsbestätigung, welche Voraus- setzung für die Kapitalerhöhung gebildet habe, datiere indessen vom 14. März 2014. Selbst wenn anlässlich der Besichtigung der Produktionsanlage dem Beru- fungskläger gesagt worden wäre, dass sich jene im Besitz der H.________ AG (I.) befinden würde, hätte dies aus chronologischen Gründen keine Auf- nahme in die fragliche Prüfungsbestätigung bzw. in die vom Berufungskläger er- stellten Auflistungen vom 11. März 2014 finden können (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3.4.4). 8.2.Der Berufungskläger bringt dagegen einzig vor, seine "erhellende" Einver- nahme sowie die Einvernahme von L. hätten ergeben, dass bereits im Januar/Februar 2014 eine Besichtigung der Produktionsanlage stattgefunden ha- be, anlässlich welcher ihnen mitgeteilt worden sei, dass die Produktionsanlage im Besitz der H.________ AG (I.) stehe (act. A.1, Ziff. III./A./5). 8.3.Wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemängelt, stellt die vom Berufungs- kläger anbegehrte, "korrekte" Sachverhaltsfeststellung an sich im Berufungsver- fahren ein unzulässiges unechtes Novum dar. In seiner Klageantwort vom 21. März 2017 behauptete der Berufungskläger unter Ziffer III./4 Folgendes: "[...]. Da- zu wurden vom Beklagten die notwendigen Unterlagen eingeholt, mit den Herren M. und K.________ besprochen und gemeinsam mit Wirtschaftsprüferin D., die in den Hallen der Klägerin befindliche, von H. AG kon- zipierte und gebaute Produktionsanlage besichtigt. Bei dieser Besichtigung [Hervorhebung durch das Gericht] wurde dem Beklagten und seinen Begleitern mehrmals mitgeteilt, dass die Produktionsanlage ausschliesslich der H.________
13 / 29 gehören würde. [...]" Damit hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfah- ren nie behauptet, dass eine weitere Besichtigung – mit oder ohne D.________ – bereits "im Januar/Februar 2014" stattgefunden habe. Behauptet wurde lediglich eine Besichtigung, anlässlich welcher auf die angeblichen Eigentumsverhältnisse hingewiesen worden sein soll. Die vorinstanzliche Feststellung in E. 3.4.4, wonach die zusammen mit D.________ erfolgte Besichtigung der Produktionsanlage am 1. April 2014 stattgefunden habe, bestreitet der Berufungskläger ebenso wenig wie die Feststellung, dass die von D.________ verfasste Prüfungsbestätigung, welche Voraussetzung für die Kapitalerhöhung bildete, vom 14. März 2014 datiert. Die vom Berufungskläger selbst noch in seiner Klageantwort vom 21. März 2017 be- hauptete Besichtigung zusammen mit D.________ hat somit unbestrittenermas- sen am 1. April 2014 stattgefunden. Dass eine weitere Besichtigung bereits im Januar/Februar 2014 stattgefunden haben soll, zudem noch in Begleitung von L., wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Diese Behaup- tung hätte zweifellos im vorinstanzlichen Prozess vorgetragen werden können, weshalb es als Novum im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Soweit der Berufungskläger implizit eine unzulässi- ge antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz moniert, kann ihm nicht ge- folgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass zu einer nicht vorgetragenen Sachverhaltsbehauptung kein Beweis abgenommen werden muss. Das Vorbrin- gen des Berufungsklägers zielt folglich ins Leere. 9.1.Die Vorinstanz prüfte, ob sich die Berufungsbeklagte aufgrund der vom Be- rufungskläger erstellten unwahren Angaben über die finanzielle Situation der H. GmbH zur Beteiligung an dieser entschloss. Der Berufungskläger bestritt diesen (natürlichen) Kausalzusammenhang. Begründend führte er im vor- instanzlichen Verfahren aus, dass der Deal betreffend den Austausch von Beteili- gungen an den beiden H.________ Gesellschaften bereits vor Mitte März 2014 zwischen M., K. und der Berufungsbeklagten definitiv bespro- chen worden sei. Die ab dem 12. März 2014 durchgeführte Kapitalerhöhung und Umwandlung sowie seine in diesem Zusammenhang stattgefundenen Bewertun- gen könnten daher nicht das Motiv der Berufungsbeklagten zum Kauf von Aktien der H.________ AG gewesen sein. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Berufungsklägers und folgte im Wesent- lichen den Aussagen von J., welcher am 12. Juni 2018 als Partei (Ver- waltungsrat der Berufungsbeklagten) befragt worden war. Dieser hatte unter ande- rem ausgeführt, dass die Beteiligung an der H. AG erfolgt sei, da nach wie vor ein Potential in der Gesellschaft gesehen worden sei, insbesondere des-
14 / 29 halb, weil relativ schnell eine Gesellschaft mit einem Aktienkapital von CHF 10 Mio. gegründet worden sei. Ebenso sei das Beziehungsnetzwerk, das K.________ ins Spiel gebracht habe, sehr interessant gewesen. Er habe vor Unterzeichnung der Absichtserklärung betreffend den Kauf von Anteilen an der H.________ AG den Handelsregisterauszug eingesehen und sich auf die darin enthaltenen Anga- ben verlassen. Er habe angenommen, dass wenn eine Kapitalerhöhung Mitte März notariell beglaubigt und im Handelsregister eingetragen worden sei, diese Werte bis anfangs April bestehen bleiben würden und folglich eine werthaltige Un- ternehmung vorliege. Hätte er bereits im April 2014 Kenntnis von den Urkunden gehabt, welche ihm erst im November 2014 zugestellt worden seien, hätte er "das Ganze abgeblasen". Diese Ausführungen von J.________ qualifizierte die Vorin- stanz als glaubhaft. Es verstehe sich von selbst, dass sich die Berufungsbeklagte nicht mit CHF 200'000.00 an der H.________ GmbH [recte wohl: AG] beteiligt hät- te, wenn die Kapitalerhöhung nicht stattgefunden hätte, da deren Stammkapital ansonsten lediglich CHF 20'000.00 betragen hätte. Auch den weiteren Einwand des Berufungsklägers, die Absichtserklärung vom 17. April 2014 sowie die bereits am 24. April 2014 erfolgte Bezahlung des Kaufpreises würden auf eine vorgängige Absprache betreffend Kauf von Aktien an der H.________ AG schliessen, liess die Vorinstanz nicht gelten. Beides liege zeitlich nach der fraglichen Kapitalerhöhung respektive der Umwandlung, welche am 27. März 2014 im Handelsregister einge- tragen worden sei. Die beiden Dokumente würden damit nicht widerlegen, dass sich die Bewertung des Berufungsklägers sowie die daraufhin erfolgte Handelsre- gistereintragung nicht ursächlich für den fraglichen Kaufentscheid gewesen wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5.1). 9.2.Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Sachverhaltsfeststellung. Mit seinen sich über drei Seiten erstreckenden Ausführungen nimmt er eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne sich einlässlich mit den vorinstanzlichen Feststellun- gen auseinanderzusetzen. Daraus geht nicht genügend klar hervor, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung falsch sein soll. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung rügt er in diesem Kontext nicht. Auf sein Vorbringen (vgl. act. A.1, Ziff. III./A./6.1 bis 6.8) ist daher nicht einzutreten. 9.3.Selbst wenn auf sein Vorbringen einzutreten wäre, wäre es unbegründet, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 9.3.1. Wie bereits ausgeführt wurde, qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen von J.________ als glaubhaft (vgl. E. 9.1). Zu Recht moniert der Berufungskläger die- se Würdigung nicht. Die Darlegungen von J.________ erweisen sich in der Tat als stringent und plausibel. Es ist nachvollziehbar, dass der Investitionsentschluss
15 / 29 aufgrund der im Handelsregister dokumentierten Kapitalerhöhung gefasst wurde, mindestens aber durch diese wesentlich begünstigt wurde. Wie die Vor-instanz zutreffend festhält, versteht es sich von selbst, dass sich die Berufungsbeklagte ohne entsprechende Kapitalerhöhung nicht mit CHF 200'000.00 an der H.________ GmbH beteiligt hätte, betrug deren (ursprüngliches) Stammkapital doch lediglich CHF 20'000.00. J.________ trug hierzu plausibel und konstant vor, dass insbesondere die Tatsache, dass die Kapitalerhöhung innert sehr schneller Zeit erfolgt sei, mit ein Grund für den Beteiligungsentschluss gewesen sei, habe dies doch auf eine gute Finanzierungsfähigkeit hingedeutet. Sodann ist auch der vorinstanzliche Schluss, dass sowohl die Absichtserklärung vom 17. April 2014 als auch die zügige Bezahlung des Kaufpreises am 24. April 2014 am Beweisergebnis nichts ändern würden, nicht zu beanstanden. Beides lag zeitlich nach der fragli- chen Kapitalerhöhung respektive der Umwandlung. Aus diesen Umständen lässt sich folglich noch nicht auf einen bereits vor der am 27. März 2014 erfolgten Han- delsregistereintragung bestehenden definitiven Kaufentschluss der Berufungsbe- klagten schliessen. 9.3.2. Der Berufungskläger hält dem von der Vorinstanz festgestellten (natürli- chen) Kausalzusammenhang zwischen seinem Handeln und dem Kaufentschluss der Berufungsbeklagten entgegen, letztere bzw. deren Direktor, J., habe hinsichtlich der im Handelsregister ausgewiesenen Kapitalerhöhung "grösste Be- denken" gehabt (act. A.1, Ziff. III./A./Ziff. 6.2 und 6.3). Das Vorbringen stellt in die- sem Kontext ein Novum dar. Zwar bestritt der Berufungskläger bereits vor der Vor- instanz den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Eintragung der Umwandlung und der Kapitalerhöhung im Handelsregister. Er substantiierte diese Bestreitung indessen ausschliesslich mit dem Einwand, dass der Kaufentschluss schon vor der Eintragung im Handelsregister gefällt worden sei (vgl. oben E. 9.1). Der Berufungskläger unterlässt es nun, die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zu substantiieren. Bereits aus diesem Grund ist das Novum nicht zu berücksichtigen. Es stellt überdies offenkundig ein unzulässiges Novum dar (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Denn die neue Behauptung stützt der Berufungs- kläger auf eine Aussage von M., welcher diese anlässlich seiner Zeuge- neinvernahme vom 12. Juni 2018 getätigt hatte. Es wäre dem Berufungskläger zweifellos zuzumuten gewesen, das Novum bis zur Hauptverhandlung vom 30. August 2018 ordentlich in den Prozess einzubringen. Im Übrigen vermögen allfäl- lige Bedenken einen natürlichen Kausalzusammenhang nicht von vorherein zu unterbrechen. So ist es denn gerade das Kennzeichen der bewussten Fahrlässig- keit, dass gewisse Risiken zwar erkannt werden, indessen trotzdem auf einen günstigen Ausgang vertraut wird.
16 / 29 9.3.3. Der Berufungskläger trägt ebenso erstmalig im vorliegenden Berufungsver- fahren vor, dass das Hauptmotiv der Berufungsbeklagten zur Beteiligung an der H.________ AG darin bestanden habe, aus der defizitären H.________ AG (I.) auszusteigen und das Problem der mangelnden Liquidität und Ver- schuldung der H. AG (I.) auf Dritte zu übertragen. In den vor- instanzlichen Rechtsschriften findet sich keine entsprechende Behauptung des Berufungsklägers. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO substantiiert der Berufungskläger nicht, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu hören ist. 9.3.4. Der Berufungskläger bringt ein weiteres unzulässiges (unechtes) Novum in den Prozess ein, indem er geltend macht, dass der überwiesene Kaufpreis trotz des Auslaufens der Absichtserklärung am 31. Mai 2014 nie zurückverlangt worden sei. Diese Behauptung hatte der Berufungskläger vor Vorinstanz nie als Indiz ge- gen die Kausalität zwischen der Eintragung der Umwandlung/Kapitalerhöhung im Handelsregister und dem Kaufentschluss vorgetragen. Gleiches gilt im Hinblick auf die von ihm nun vorgetragene Behauptung, J. sei im August 2014 mit sämtlichen Unterlagen zur Kapitalerhöhung bedient und in Kenntnis gesetzt worden. Beide Noven können nicht berücksichtigt werden, zumal der Berufungs- kläger schon das Vorliegen deren Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht substantiiert. 9.3.5. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen keine Gründe, von der ent- sprechenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. deren Sachverhaltsfeststel- lung in E. 3.5.1 (vgl. oben E. 9.1) abzuweichen. Dies umso weniger, als die dies- bezüglichen Aussagen von J.________ glaubhaft erscheinen. Es bleibt folglich bei der Feststellung, dass die Eintragung der Gesellschaftsumwandlung und Kapi- talerhöhung im Handelsregister, welche durch unwahre Angaben des Berufungs- klägers ermöglicht wurden, für den Kaufentschluss mit anschliessendem Ab- schluss der Absichtserklärung, Überweisung des Kaufpreises und Abschluss eines Aktienkaufvertrages der Berufungsbeklagten ursächlich war. 9.4.Schliesslich rügt der Berufungskläger weitere unvollständige Feststellungen des Sachverhaltes und führt an, wie der Sachverhalt zu ergänzen sei (vgl. act. A.1, Ziff. III./A./7.1 ff.). Hierzu beruft sich der Berufungskläger auf Aussagen von M.________ und J.________ anlässlich deren Befragung vom 12. Juni 2018 durch die Vorinstanz (RG act. VIII/2/2.3 und act. VIII/2/2.4). Bei näherer Betrach- tung stellen deren konkrete Aussagen ein überschiessendes Beweisergebnis dar, da sie über den vorinstanzlichen Tatsachenvortrag des Berufungsklägers hinaus- gehen. Dem Berufungskläger wäre es zweifellos möglich gewesen, die am 12. Juni 2018 getätigten Ausführungen bis zur Hauptverhandlung vom 30. August
17 / 29 2018 förmlich in den Prozess einzubringen. Bei dieser Ausgangslage stellen sämt- liche in den Ziffern 7.1 bis 7.3 der Berufungsschrift enthaltenen Behauptungen unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und sind unbeachtlich. 10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die berufungsklägerischen Vor- bringen in tatsächlicher Hinsicht, soweit sie überhaupt berücksichtigt werden kön- nen, unbegründet sind. Es bleibt beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. 11.Für den Fall, dass am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt festgehalten werde, rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung. Er macht gel- tend, dass J.________ (Direktor und Finanzchef der Berufungsbeklagten; vgl. RG act. II/2 und act. VIII/2/2.4, S. 2, Ziff. 3, Frage 1) vor dem Kauf der Aktien für die Berufungsbeklagte nicht die von ihm geforderte Sorgfalt habe walten lassen. Wäre dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, wäre kein Schaden entstanden. Das Mass der gebotenen Sorgfalt sei nach liechtensteinischem und nicht nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Es liege ein Fall überholender Kausalität vor (vgl. act. A.1, Ziff. III./B./1). Sein Verhalten sei aufgrund des Verhaltens von J.________ für den Schadenseintritt nicht (mehr) adäquat kausal gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Widerrechtlichkeit seiner Handlungen (ange- fochtener Entscheid, E. 4.2), zur Schadenersatzberechnung (angefochtener Ent- scheid, E. 4.1) sowie hinsichtlich der Qualifikation seines Verschuldens (angefoch- tener Entscheid, E. 4.3) moniert der Berufungskläger nicht. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, zumal der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keine Änderungen erfährt. 12.Die Vorinstanz hielt fest, dass, wenn der Berufungskläger die fraglichen Falschbuchungen nicht vorgenommen respektive die Auflistungen vom 11. März 2014 nicht erstellt hätte, es nicht zum Handelsregistereintrag gekommen wäre und J.________ dem am 28. März 2014 eingesehenen Handelsregistereintrag nicht hätte entnehmen können, dass eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital in der Höhe von CHF 10 Mio. bestanden habe. Hätte dieser Eintrag nicht bestanden, hätte die Berufungsbeklagte die Überweisung des Kaufpreises von CHF 132'000.00 nicht getätigt. Es sei erstellt, dass die aufgrund der (falschen) Buchungen des Berufungsklägers erfolgte Handelsregistereintragung ursächlich für den Kaufentschluss gewesen sei. Die natürliche Kausalität sei zu bejahen. Da- bei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen von J.________ anlässlich dessen Befragung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5.1 und E. 4.4). Der auf- grund der "Einbuchungen" des Berufungsklägers ausgestellte Handelsregisterein- trag sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Hin-
18 / 29 zutretende aussergewöhnliche Umstände, welche die Adäquanz ausschliessen würden, seien vorliegend nicht erkennbar (angefochtener Entscheid, E. 4.4). 13.1. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt. Es genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedin- gungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat (BGer 4A_444/2010 v. 22.3.2011 E. 2.1). Allerdings muss diese Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua non des Schadens zu gelten (BGE 128 III 174 E. 2b). Für den Nachweis der natürlichen Kausalität gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (BGE 133 III 153 E. 3.3). 13.2. Zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden Ursa- chenpalette dient die Adäquanztheorie. Danach wird nur eine Ursache als haf- tungsbegründend angesehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010 v. 23.3.2010 E. 3). Die Adäquanz ist dabei auf dem Weg der retrospektiven Prognose zu beurtei- len, d.h. unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände (BGE 135 IV 56 E. 2.2). Die Adäquanz hängt nicht davon ab, ob ein Ereignis oder ein Verhalten des Geschädigten als Folge der unerlaubten Handlung voraussehbar war oder nicht (vgl. BGer 6B_25/2012 v. 17.8.2012 E. 1.3). Führt Letztere zu einer unverhofften Reaktion eines Dritten, so kann sie trotzdem adäquat kausal zum daraus folgen- den Schaden sein, es sei denn, die Reaktion des Geschädigten sei derart überra- schend, dass sie als die alleinige Ursache des Schadens betrachtet werden muss. Wie beim natürlichen Kausalzusammenhang genügt es auch für die Adäquanz, dass der Beklagte eine Ursache des Schadenerfolges gesetzt hat, der ohne das rechtswidrige Verhalten nicht eingetreten wäre; gleichviel, ob noch ein anderes, äusseres Ereignis dazukommen musste, um den Eintritt des Schadens zu bewir- ken (BGer 6B_253/2012 v. 7.9.2012 E. 3.3.1). Irgendein Glied, auch ein bloss mit- telbares, genügt. Die Adäquanz ist also gegeben, auch wenn das Ereignis durch die Handlung einfach begünstigt wurde (Roland Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 4. Aufl., Bern 2013, N 125 zu Art. 41 OR). 13.3. Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch Unterlassungen be- gründet werden (BGE 124 II 155 E. 3d). Rechtlich wird dabei vorgeworfen, der präsumtiv Haftpflichtige habe es unterlassen, die Änderung des Kausalverlaufs, zu
19 / 29 der er verpflichtet gewesen wäre, herbeizuführen. Dieser sog. hypothetische Kau- salzusammenhang wird dann bejaht, wenn rechtzeitiges Handeln die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGer 2C_834/2009 v. 19.10.2009 E. 2.3). Die hypothetische Kausalität wird im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs beurteilt. Speziell ist dabei, dass die wertenden Gesichts- punkte, welche sonst erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, schon bei der Feststellung der hypothetischen Kausalität eine Rolle spielen (BGE 115 II 440 E. 5a), weshalb sich eine zusätzliche Adäquanzprüfung i.d.R. erübrigt (BGE 132 III 715 E. 2.3). Die Beachtung der konkreten Umstände und deren Wür- digung führen somit zu einer Vorverlegung der Adäquanzfrage. 13.4. Ein an sich adäquater Kausalzusammenhang kann nach Lehre und Recht- sprechung – juristisch betrachtet – durch hinzutretende weitere Ursachen unter- brochen bzw. aufgehoben werden (Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1995, S. 154). Da indessen die Adäquanz einer "Primärursache" an sich bejaht wird, muss die neue Ursache eine gewisse Inten- sität aufweisen, um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu bewirken und nicht lediglich als mitwirkende Teilursache betrachtet zu werden: Die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen ist nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechter- dings nicht gerechnet werden musste" (BGer 4A_115/2015 v. 3.3.2015 E. 6.4). Die andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, "dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint" (BGer 4A_385/2013 v. 20.2.2014 E. 5). Die Unterbrechungsgründe werden von Lehre und Praxis in drei Gruppen einge- teilt: Höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden und grobes Drittverschulden. Selbstverschulden und Drittverschulden sind nur dann Gründe für eine Unterbre- chung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn das betreffende Verschulden grob und sehr intensiv, d.h. derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGer 6B_360/2015 v. 23.12.2015 E. 2.4.1 ff.). Ist eine Unterbrechung zu verneinen, so führt Selbstver- schulden in der Regel zu einer Reduktion der Schadenersatzforderung, während gewöhnliches Drittverschulden keine Auswirkung auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Erstschädiger hat (Martin Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I., 7. Aufl., Ba- sel 2020, N 21b zu Art. 41 OR). 14.1. Der Berufungskläger macht geltend, die unterlassene, eingehende Prüfung durch die Berufungsbeklagte sei kausal für den Schadenseintritt gewesen. Es lie-
20 / 29 ge ein Fall überholender Kausalität vor. Die Rüge zielt ins Leere. Eine überholen- de Kausalität liegt dann vor, wenn eine Ursache mit Bestimmtheit zu einem Scha- den führen würde, jedoch von einer zweiten, natürlich kausalen Ursache überholt wurde. Natürliche Kausalität zwischen Schaden und Ursache liegt somit letztlich nur bei der zweiten Ursache vor (vgl. Kessler, a.a.O., N 26 zu Art. 41 OR). Die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Unterlassung (pflichtwidrig unterlassene Prüfung der Begebenheiten) stellt bei genauerer Betrachtung, sofern der Vorwurf überhaupt zutrifft, nur ein Glied in der bereits durch das Verhalten des Berufungs- klägers ausgelösten Kausalkette dar und ist Folge eben dessen Verhaltens. Beide Ursachen stehen in einem Zusammenhang und eine allein hätte den Schaden nicht oder zumindest nicht im konkret vorliegenden Umfang herbeigeführt (vgl. Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2018, N 748). Es liegt mithin lediglich eine Konkurrenz von Teilursachen vor. 14.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der natürlichen Kausalität zwischen dem berufungsklägerischen Handeln und dem eingetretenen Schaden sind nicht zu beanstanden. Die natürliche Kausalität ist aufgrund der Aussagen von J.________ erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers sind nicht stichhaltig (vgl. E. 9.1 ff.). 14.3. Das Vorgehen des Berufungsklägers diente dazu, die tatsächliche Finanz- kraft der H.________ GmbH/AG zu beschönigen und damit mögliche Investoren anzulocken. Zielte das (schuldhafte) Vorgehen darauf ab, den Kaufentschluss der Berufungsbeklagten zu beeinflussen und trat dieser beabsichtigte Erfolg auch tatsächlich ein, war dieser Erfolgseintritt für den Berufungskläger ohne weiteres voraussehbar. Voraussehbares liegt grundsätzlich immer im "gewöhnlichen Lauf der Dinge" und muss damit als adäquat kausal gelten (ähnlich Brehm, a.a.O., N 124b zu Art. 41 OR). Darüber hinaus erscheint nachvollziehbar, dass der "frisierte" Handelsregisterauszug den Kaufentschluss allgemein positiv beeinflusste, da mit der Angabe der Kapitalerhöhung auf CHF 10 Mio. eine solide wirtschaftliche Basis vorgetäuscht worden war. Vor dem Hintergrund des Gesagten können die dem Berufungskläger vorgeworfenen Handlungen, welche darauf abzielten, dass un- richtige Angaben im Handelsregister aufgenommen wurden, für die getätigte In- vestition als grundsätzlich adäquat kausal qualifiziert werden. Freilich bleibt eine allfällige Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vorbehalten. 14.4.1.Der Berufungskläger macht geltend, J.________ habe es als Organ der Berufungsbeklagten unterlassen, das Aktienkaufgeschäft näher zu prüfen. Wäre J.________ bei der Prüfung des Geschäfts der gebotenen Sorgfalt nachge- kommen, wäre die Berufungsbeklagte das Geschäft nicht eingegangen und es
21 / 29 wäre kein Schaden entstanden. Diese Unterlassung sei derart gravierend, dass die Adäquanz seines eigenen schadensstiftenden Verhaltens unterbrochen wor- den sei. 14.4.2.Nach vorherrschender und zutreffender Auffassung ist eine Unterlas- sung nur dann als Ursache eines Schadens zu betrachten, wenn eine entspre- chende Pflicht zum Handeln besteht (vgl. Rey/Wildhaber, a.a.O., N 713). Zu prü- fen ist folglich, ob der Berufungsbeklagten bzw. J.________ eine Pflicht oblag, nähere Abklärungen zu treffen bzw. das Geschäft näher zu prüfen. Hierzu bedarf es vorab der Klärung, nach welchem anwendbaren Recht sich diese Frage beur- teilt. Die Frage stellt sich deshalb, weil J.________ als Verwaltungsrat einer liech- tensteinischen Aktiengesellschaft handelte. 14.4.3.Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anwendungsbereich des Deliktsstatuts möglichst umfassend: Der gesamte Haftungskomplex, das heisst jede Frage, die sich im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung stellt, soll gemäss Art. 142 Abs. 1 IPRG ein und derselben Rechtsordnung unterstellt werden (BGE 141 III 513 E. 5.4.2). Gemäss Bundesgericht ist auf der Suche nach einer adäquaten Regelung von Lebenssachverhalten mit Berührung zu mehreren Rechtsordnungen im Interesse des kollisionsrechtlichen Ideals eines noch engeren bzw. stärkeren Zusammen- hangs auch die Zergliederung eines Rechtsinstituts in Kauf zu nehmen, wenn sie eine "bessere" Anknüpfung ermöglicht (BGE 141 III 531 E. 5.4.3). Vorliegend stellt der gesellschaftsrechtliche Aspekt (Sorgfaltspflichten eines Organs), den der Be- rufungskläger dem liechtensteinischen Recht unterstellen will, nur ein Spezialpro- blem innerhalb des "Haftungskomplexes" der unerlaubten Handlung dar. Es er- scheint nicht sachgerecht, dem Deliktsstatut auch die Teilfrage zu unterstellen, ob das berufungsbeklagtische Organ pflichtwidrig eine von ihm verlangte Handlung unterlassen hat. Eine solche Lösung wäre kaum praktikabel. Wären nämlich die gebotenen Pflichten von Fall zu Fall unterschiedlich, könnte das handelnde Ge- sellschaftsorgan bei Geschäften mit Auslandbezug wie dem vorliegenden kaum Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Dies führte letztlich zum unbefriedigen- den Ergebnis, dass ein und dasselbe Handeln unterschiedlich qualifiziert würde. 14.4.4.Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint es sachgerecht, die Frage, ob Direktor J.________ Sorgfaltspflichten verletzt hat, nach liechtensteini- schem Recht zu beurteilen. Als Direktor ist er gemäss Art. 348 Abs. 2 und 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR; LR 216) Organ der Gesellschaft. Die Organstellung sowie die Tatsache, dass dessen Handeln der Berufungsbeklagten
22 / 29 zugerechnet wird, wird von keiner Partei bestritten. Der Pflichtenkreis des Organs wird durch die Bestimmungen der Art. 182 ff. PGR konkretisiert. Im Speziellen ist auf Art. 182 Abs. 1 und 2 PGR hinzuweisen, welcher die Geschäftsführung regelt. Danach hat die Verwaltung insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapi- tals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein (Art. 182 Abs. 1 PGR). Darüber hinaus hat die Verwaltung das Unternehmen der Ver- bandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Art 182 Abs. 2 PGR). Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für die Organe aller juristischen Personen (vgl. LES 1999, 110). Der Oberste Fürstliche Gerichtshof hat in der Entscheidung LES 1988, 60, festge- halten, dass der Massstab für die Haftung des in Betracht kommenden Organs zwar nicht überspitzt und auf den Bereich des Unvorhersehbaren, Unverwirklich- baren und damit Unzumutbaren ausgedehnt werden darf. Er hat aber in dieser Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung des Organs, das fremdes Vermögen zu verwalten hat, über jene Sorgfalt hinausgeht, die es in ei- genen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ferner wurde festgehalten, dass die- se Sorgfalt insbesondere dann verletzt wird, wenn das Organ eine wirksame Kon- trolle unterlässt und durch blosses Vertrauen ersetzt. Dabei ist eine wirksame Kontrolle schon "von der Übernahme des fremden Vermögens an" geboten. Mit Entscheidung 01 CG.2006.276 vom 8. Mai 2008 präzisierte der Oberste Fürst- liche Gerichtshof die Pflichten eines Stiftungsrates im Rahmen einer zulässigen Weitergabe der Vermögensverwaltung an einen Dritten. Ein solcher habe sich un- ter anderem zumindest über die grundlegenden Voraussetzungen einer Geldanla- ge zu unterrichten. Zu den Grundlageninformationen für jede Vermögensanlage gehören gemäss Oberstem Fürstlichem Gerichtshof die Gewissheit über die Exis- tenz des Beteiligungsunternehmens, über die Nichteröffnung eines Insolvenzver- fahrens, über eine ausreichende Bonität und die Kenntnis über die Rechtsverhält- nisse der Gesellschaft. Diese Voraussetzungen gelten sowohl für Gesellschaften, an der die – unmittelbare oder mittelbare – Beteiligung stattfinden soll, als auch für eine Gesellschaft, über die eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft vorge- nommen werden soll. Die Einsicht in das Handelsregister vor einem Vertragsab- schluss stellt grundsätzlich keine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar. Diese Verpflichtung besteht insbesondere im Fall einer ausserbörslichen Anlage in eine Offshore-Gesellschaft. Diesfalls muss auch in ausländische Handelsregister Ein- sicht genommen werden, wobei allemal vom Organ auf einen höchst zeitnahen
23 / 29 Auszug aus dem jeweiligen Register Bedacht zu nehmen ist, da andernfalls für die Geldanlage nachteilige Änderungen übersehen werden könnten (vgl. Entschei- dung des Obersten Fürstlichen Gerichtshofes 01 CG.2006.276 vom 8.5.2008 E. 8.1 ff.). 14.4.5.Gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat- te J.________ vor Unterzeichnung der Absichtserklärung zum Aktienkauf Einsicht in den Handelsregisterauszug der H.________ AG genommen und sich auf die dortigen Einträge verlassen. Er hatte darauf vertraut, dass sich die Werte der nota- riell beglaubigten Kapitalerhöhung von Mitte März bis anfangs April 2014 nicht in Luft auflösen würden, sondern dass eine werthaltige Unternehmung bestand. Die Vorinstanz stellte aber – was ebenso unbestritten blieb – fest, dass J.________ bereits im April 2014 gewisse Ungereimtheiten bekannt geworden waren, welche ihn zu weiteren Erkundigungen bei K.________ und A._____ veranlassten, von welchen er sich indessen vertrösten liess (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5.2; vgl. auch RG act. VIII/2/2.4, S. 20, Frage 7 f.). M.________ führte hierzu aus, dass bei ihm und bei J.________ die "Alarmglocken" insbesondere deshalb geläutet hätten, weil vereinbarungswidrig nicht M.________ als Verwaltungsratspräsident der neu gegründeten Gesellschaft aufgeführt worden sei (RG act. VIII/2/2.3, S. 5, Fragen 9, 23 und 28). Ebenso sei es ihm und J.________ komisch erschienen, dass die H.________ AG im Zeitpunkt ihrer Gründung bereits CHF 10 Mio. hätte wert sein sollen, ohne dass eine eigentliche Bewertung der H.________ in I._______ vorgelegen habe. So sei Frau D., welche das Unternehmen zu bewerten hatte, erst am 11. April 2014 eingeschaltet worden und habe sich erstmals für die Werte der H. (I.) interessiert ("[...] Das kam mir und Herrn J. total komisch vor. Da findet eine Kapitalerhöhung statt, die Aktiengesellschaft wird gegründet und plötzlich steht im Handelsregister, die Firma sei 10 Mio. wert, obwohl wir noch gar keine Bewertung von Frau D.________ vorgelegen gehabt haben" [act. VIII/2/2.3, S. 12, Frage 29]). Diese Ausführungen stimmen im Kern mit denjenigen von J.________ überein. Dieser bestätigte, dass sich ihm nach Einsicht in den Handelsregisterauszug der H.________ "gewisse Fragen" gestellt hätten. Relativierend wies er darauf hin, dass jedoch keine Alarmglocken geläutet hätten (RG act. VIII/2/2.4, S. 10, Frage 7). Aus dem Handelsregisterauszug der H.________ AG geht hervor, dass die Kapitalerhöhung von CHF 20'000.00 auf CHF 10 Mio. mittels Verrechnungsliberie- rung erfolgt war (vgl. RG act. II/1/4). Den Aussagen von J.________ ist ferner zu entnehmen, dass er keine weiteren Abklärungen vorgenommen hatte (vgl. RG act. VIII/2/2.4, Fragen 30 und 33). So war ihm nicht einmal bekannt, wer die H.________ AG wirtschaftlich beherrschte oder ob überhaupt verfügbare Aktien
24 / 29 vorhanden waren (RG act. VIII/2/2.4, Fragen 41 ff.). Offensichtlich liess er sich vom Gebaren von K.________ und dem Berufungskläger (leichtfertig) täuschen, schloss er doch schon aus dem Umstand, dass K.________ der Gesellschaft Geld überwiesen hatte, darauf, dass tatsächlich Geld vorhanden sei (RG act. VIII/2/2.4, Frage 46). J.________ rechtfertigte die rudimentäre Prüfung damit, dass ein In- vestment risikobasiert zu betrachten sei und bei einem – wie im vorliegenden Fall – "tiefen" Investmentbetrag von CHF 132'000.00 grundsätzlich keine ausführliche due diligence durchgeführt werde (RG act. VIII/2/2.4, Frage 39). Damit bestätigte er im Ergebnis aber selbst, dass er bzw. die Berufungsbeklagte ein erhöhtes Ver- lustrisiko in Kauf nahm. Trotz des – für die Berufungsbeklagte – offenbar eher tiefen Investmentbetrages ist angesichts der erwähnten Umstände nicht nachvollziehbar, dass die Unter- nehmensbonität nicht eingehender geprüft wurde und insbesondere darauf ver- zichtet wurde, weitere Belege bzw. Unterlagen bezüglich der Kapitalerhöhung so- wie der Umwandlung einzufordern. Gerade die Tatsache, dass bei der H.________ GmbH innert kürzester Zeit nach deren Gründung mittels Verrech- nungsliberierung einer – nota bene nicht näher definierten Forderung – eine mas- sive Kapitalerhöhung erfolgt war und bereits im Vorfeld vereinbarungswidrige Handlungen seitens A._____ bzw. K.________ erfolgten, hätte zu weiteren Ab- klärungen führen müssen. Die Einholung dieser Grundlageninformationen wäre darüber hinaus einfach und zumutbar gewesen. Dieses Unterlassen stellt nach Ansicht der Berufungsinstanz eine der Berufungsbeklagten anzulastende Pflicht- widrigkeit dar. J.________ bestätigte sodann selbst, dass der Aktienkauf nicht abgeschlossen worden wäre, wenn ihm die ihm am 4. November 2014 zugekommenen Unterla- gen zur Kapitalerhöhung und zur Umwandlung bereits im April 2014 (vor der Un- terzeichnung der Absichtserklärung) vorgelegen hätten (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 3.5.1). Damit ist in der pflichtwidrigen Unterlassung insgesamt eine wei- tere für den Schadenseintritt adäquate Teilursache zu erblicken. 14.4.6.Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass J.________ auch nach den Massstäben des schweizerischen Gesellschaftsrechts eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen nämlich die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der
25 / 29 Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerwei- se von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (zu alledem BGE 139 III 24 E. 3.2 m.w.H.). Diese gebotene Sorgfalt hat J.________ in casu aus bereits dargelegten Gründen nicht walten lassen. 14.4.7.Fraglich und zu prüfen ist nun, ob diese von der Berufungsbeklagten zu vertretende Teilursache die vom Berufungskläger gesetzte Kausalität unter- bricht. Hierzu erfolgt ein Vergleich der als adäquat befundenen Ursache (des Be- rufungsklägers) mit derjenigen Ursache, die einen Entlastungsgrund darstellen könnte (der Berufungsbeklagten). Die Ursachen sind dabei hinsichtlich ihrer Inten- sität und Wesentlichkeit miteinander abzuwägen (reine Mutmassungen genügen nicht, um eine Unterbrechung zu bejahen [BGE 119 III 334 E. 5c]). Es handelt sich auch hier um ein Werturteil. Das Vorliegen von Entlastungsgründen ist vom prä- sumtiven Haftpflichtigen zu beweisen. An die Intensität des Entlastungsgrundes werden relativ hohe Anforderungen gestellt; eine minder intensive Ursache ist deshalb lediglich Teilursache, die den Kausalzusammenhang nicht zu unterbre- chen vermag (Rey/Wildhaber, a.a.O., N 674; vgl. auch E. 13.4). Da J.________ als Organ der Berufungsbeklagten für diese die Aktien erwarb, ist sein Unterlassen – jedenfalls im Aussenverhältnis – im Sinne eines Selbstver- schuldens der Berufungsbeklagten zuzurechnen (BGE 121 III 69 E. 4a). Dass sich J.________ ohne weitere Abklärungen auf den Handelsregistereintrag verliess, stellt zwar eine Pflichtwidrigkeit dar (vgl. E. 14.4.5). Diese stellt jedoch keinen für den Schadenseintritt aussergewöhnlichen Umstand dar. Einerseits kommt dem Handelsregisterauszug öffentlicher Glaube zu, sodass auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben grundsätzlich vertraut werden kann. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass das Handeln des Berufungsklägers gerade darauf abzielte, einen Handelsregisterauszug zu erwirken, welcher über die finanzielle Lage der H.________ AG täuscht, um unter anderem die Berufungsbeklagte als Investorin zu gewinnen. Sodann ist stets vor Augen zu führen, dass der Berufungskläger im Verbund mit K.________ und D.________ handelte, was es J.________ zusätz- lich erschwerte, die wahren Gegebenheiten zu erkennen. Die Nachlässigkeit von
26 / 29 J.________ bzw. der Berufungsbeklagten führen somit nicht zu einer Unterbre- chung der Kausalität der vom Berufungskläger gesetzten schadenstiftenden Teil- ursache. 14.5.1.Im Zusammenhang mit dem Einwand der Kausalitätsunterbrechung wies der Berufungskläger bereits auf die pflichtwidrigen Säumnisse von J.________ bzw. der Berufungsbeklagten hin. Mit diesem, das Selbstverschulden der Berufungsbeklagten tangierenden Vorwurf, moniert er zumindest sinngemäss auch die von der Vorinstanz vorgenommene Schadenersatzbemessung (Haf- tungsverteilung) nach Art. 44 OR. Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten setzt sich der Berufungskläger genügend mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, macht er im Ergebnis doch geltend, die Vorinstanz hätte das Selbst- verschulden von J.________ bzw. der Berufungsbeklagten berücksichtigen müs- sen. Nicht zu prüfen ist demgegenüber die Schadenersatzberechnung, welche unangefochten blieb. 14.5.2.Die Vorinstanz lehnte eine Haftungsreduktion ab (siehe oben E. 4.3). 14.5.3.Die Schadenersatzbemessung befasst sich mit der praktisch bedeu- tenden Frage, in welchem Umfang der Haftpflichtige tatsächlich für den Schaden aufzukommen hat. Die hierfür allgemein massgebenden Normen finden sich in Art. 43 und Art. 44 OR. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder die Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Selbstverschulden stellt mithin ein Redukti- onsgrund dar. Bei der Verschuldenshaftung werden das Verschulden des Schädi- gers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander verglichen; als- dann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteilig- ten verteilt (sog. sektorielle Schadensaufteilung; vgl. zum Ganzen Kessler, a.a.O., N 9 zu Art. 44 OR). Die Bemessung des Schadenersatzes ist reine Rechtsfrage, etwa hinsichtlich Art und Grösse des Ersatzes, der Gewichtung ersatzmindernder Umstände etc. (vgl. Hans Peter Walter, Tat- und Rechtsfragen, in: Fell- mann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 22). 14.5.4.Hinsichtlich der Verschuldensbewertung des Berufungsklägers kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3 verwie- sen werden. Abweichendes ist hinsichtlich der Qualifikation des berufungsbeklag- tischen Selbstverschuldens festzustellen. Es wurde bereits auf die Pflichtwidrigkeit von J.________ hingewiesen, welche sich die Berufungsbeklagte anzurechnen
27 / 29 hat. Trotz der festgestellten Ungereimtheiten (vgl. E. 14.4.5 ff.) hat es dieser bei einer rudimentären Abklärung belassen und sich nur auf den Handelsregisterein- trag gestützt. Dabei hätte gerade und insbesondere die plötzliche Kapitalerhöhung von CHF 20'000.00 auf CHF 10 Mio. und deren Art nach einer eingehenderen (Bonitäts-)Prüfung verlangt sowie auch die Tatsache, dass vereinbarungswidrig nicht M.________ als Verwaltungsratspräsident der neu gegründeten Gesellschaft eingetragen war. Es wäre für die Berufungsbeklagte ein Leichtes gewesen, die weiteren notwendigen Grundlageninformationen einzufordern und damit die Unre- gelmässigkeiten zu entdecken. Kommt hinzu, dass einzig deshalb auf eine einge- hendere due diligence verzichtet worden war, weil das Verlustrisiko für die Beru- fungsklägerin betragsmässig vertretbar erschien. Mit anderen Worten ging sie aufgrund des tiefen Investments bewusst ein höheres Verlustrisiko ein. Vor die- sem Hintergrund ist das Verschulden der Berufungsbeklagten nicht mehr vernach- lässigbar. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass der Berufungskläger im Verbund mit K.________ und D.________ agierte, was es ihr gewiss erschwerte, die wah- ren Gegebenheiten zu erkennen. Zudem ist das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters verschuldensmindernd zu werten. Insgesamt ist das Selbst- verschulden als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Wird dieses in Relation zum als sehr schwer zu qualifizierenden Verschulden des Berufungsklägers ge- setzt, erachtet die Berufungsinstanz eine Haftungsreduktion infolge Selbstver- schuldens von 25 % als angemessen (siehe die Zusammenstellung bundesge- richtlicher Urteile in Rey/Wildhaber, a.a.O., N 430). 14.5.5.Auch unter Berücksichtigung der reduzierten Entschädigungsquote von 75 % ist der mit der Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO eingeklagte Schaden- ersatz von 29'500.00 zweifellos ausgewiesen (ausgehend von einem unbestritte- nen Gesamtschaden von CHF 132'000.00 [vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 und oben E. 4]). 15.Zusammenfassend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 16.1. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden nicht be- anstandet und bedürfen keiner Anpassung. 16.2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 7'000.00 fest- gesetzt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer ZK2 19 3 vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung ihrer Parteientschädigung im Umfang vom CHF 9'000.00 gutgeheissen und die Kosten für das Verfahren bei der Prozedur des Hauptverfahrens belassen. Für dieses
28 / 29 Verfahren sind zusätzlich CHF 1'000.00 zu veranschlagen. Angesichts des vorlie- genden Prozessausganges ist der unterliegende Berufungskläger kostenpflichtig. Die Differenz zwischen beantragter (CHF 10'000.00) und gewährter Sicherstellung (CHF 9'000.00) ist vernachlässigbar klein, sodass dem Berufungskläger auch die- se Kosten vollumfänglich angelastet werden. Die Kosten von total CHF 8'000.00 werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 16.2.2.Der Berufungskläger ist bei diesem Verfahrensausgang entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Gesuchsverfahren ZK2 19 3 eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'541.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gel- tend (vgl. act. G.1). Diese erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Die Parteientschädigung wird aus der vom Beru- fungskläger geleisteten und beim Kantonsgericht von Graubünden deponierten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 9'000.00 bezahlt. Der verbleibende Restbe- trag wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet (CHF 3'459.00).
29 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 19 1 von CHF 7'000.00 und des Gesuchsverfahrens ZK2 19 3 von CHF 1'000.00, total folglich CHF 8'000.00, gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.A._____ hat der B.________ AG für das Berufungsverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 5'541.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. Die Entschädigung wird aus der beim Kantonsgericht von Graubünden depo- nierten Sicherheitsleistung von A._____ in Höhe von CHF 9'000.00 (ZK1 19 3) durch das Kantonsgericht von Graubünden geleistet. Der Restbetrag von CHF 3'459.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: