Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2017 22
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. April 2022 ReferenzZK2 17 22 ZK2 17 23 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien(ZK2 17 22) A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur gegen B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Michael Kummer Stach Rechtsanwälte AG, Postfach 1944, Poststrasse 17, 9001 St. Gallen sowie (ZK2 17 23) B._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Michael Kummer Stach Rechtsanwälte AG, Postfach 1944, Poststrasse 17, 9001 St. Gallen gegen

2 / 105 A._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur GegenstandForderung Anfechtungsobj. Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015, mitgeteilt am 8. März 2017 (Proz. Nr. 110-2009-8) Mitteilung27. April 2022

3 / 105 Sachverhalt A.A._____ trat gemäss dem am 20. September 2001 mit der C._____ AG un- terzeichneten Arbeitsvertrag per 1. Dezember 2001 die Stelle als Hoteldirektor des B._____ in D._____ an, wobei ein monatlicher Bruttolohn von CHF 7‘000.00 ver- einbart wurde. Dieser Vertrag wurde später von der B._____ AG als Betreiberin des gleichnamigen Hotels in D._____ übernommen. Die neuen Vertragsparteien verständigten sich auf einen Lohn von CHF 5‘000.00 pro Monat. Zu den Aufgaben von A._____ gehörten unter anderem die laufende Buchführung des Hotels sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse. B.Nachdem zwischen A._____ und seinem Bruder E., einzigem Verwal- tungsrat der B. AG, über längere Zeit neben privaten Spannungen auch sol- che bezüglich der Führung des Hotels und der Arbeit von A._____ aufgetreten waren, erachtete die B._____ AG das Vertrauensverhältnis als zerstört. Anlässlich einer Sitzung zwischen E._____ und A._____ am 12. September 2008 kündigte die B._____ AG den Arbeitsvertrag mit A._____ auf den 31. März 2009, stellte A._____ sofort frei und erteilte ihm ein Hausverbot. C.Die Parteien konnten sich nicht über die Folgen der Auflösung des Arbeits- verhältnisses einigen, weshalb A._____ am 2. Dezember 2008 beim damals zu- ständigen Kreisamt G._____ ein Vermittlungsbegehren einreichte. Nach erfolglo- ser Sühneverhandlung vom 16. Januar 2009 bezog er am 23. Januar 2009 den Leitschein, der folgendes klägerisches Rechtsbegehren enthielt: 1.Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin [recte: dem Kläger] den Betrag von Fr. 292‘726.70 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 67‘708.30 seit dem 02. Dezember 2008 und Zins zu 4.5 % auf Fr. 225‘018.40 seit dem 16.01.2009 zu bezahlen. 2.Es sei in der Betreibung Nr. F._____ über den Betrag von Fr. 53‘983.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 02. Dezember 2008 und Fr. 100.-- Betreibungskosten Rechtsöffnung zu gewähren. 3.Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt zu Lasten der Beklagten. An der Vermittlungsverhandlung beantragte die B._____ AG die kostenfällige Ab- weisung der Klage, sofern auf diese eingetreten werden könne. Gleichzeitig mach- te sie eine Widerklage mit folgendem Rechtsbegehren geltend: 1.Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 1‘500‘000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Las- ten des Widerbeklagten. A._____ beantragte die kostenfällige Abweisung der Widerklage.

4 / 105 D.Mit Prozesseingabe vom 16. Februar 2009 prosequierte A._____ die Streit- sache an das Bezirksgericht Maloja. Dabei reduzierte er die Klage wie folgt: 1.Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 279‘565.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54‘547.50 seit dem 02. Dezem- ber 2008 und Zins zu 4.5 % auf Fr. 225‘018.40 seit dem 16.01.2009 zu bezahlen. 2.Es sei in der Betreibung Nr. F._____ über den Betrag von 53‘983.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 02. Dezember 2008 und Fr. 100.-- Betrei- bungskosten Rechtsöffnung zu gewähren. 3.Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. 4.Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MwSt zu Lasten der Beklagten. A._____ stützte die eingeklagte Forderung auf Lohnausstände, geschuldete Kin- derzulagen und eine noch nicht bereinigte Schuld aus Kontokorrent, in welchem nach seinen Angaben unter anderem seine Privatbezüge und seine Einlagen in die B._____ AG verbucht worden waren. In der Prozessantwort vom 4. Mai 2009 beantragte die B._____ AG nach wie vor die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf ei- zutreten sei. Widerklageweise begehrte sie, A._____ sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu verpflichten, ihr CHF 1‘207‘821.05 nebst 5 % Zins seit dem 16. Januar 2009 zu bezahlen. Die B._____ AG warf ihrem ehemaligen Direktor insbesondere eine pflicht- und ordnungswidrige Buchführung, Privateinkäufe über Kassa, Privatzahlungen über Kreditoren, die Einsetzung von Hotelpersonal für private Reinigungsdienste und nicht gerechtfertigte Lohnzahlungen an O._____ vor. Ausserdem sollte A._____ für die Kosten eines Treuhandbüros in Anspruch genommen werden. E.In seiner Widerklageantwort vom 6. Juli 2009 hielt A._____ an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. In formeller Hinsicht verlangte er, seinen Brüdern E._____ und P._____ sowie seiner Mutter Q._____ den Streit zu verkün- den. Dies erfolgte mit Schreiben des Gerichts vom 9. Juli 2009. Mit Widerklagere- plik vom 17. September 2009 reduzierte die B._____ AG ihre Widerklage auf CHF 1‘176‘456.25 und beantragte betreffend das Verfahren insbesondere, O., der Ehefrau von A., den Streit zu verkünden. Diesem Antrag kam das Ge- richt mit Schreiben vom 25. September 2009 nach. Keiner der Streitberufenen liess sich in der Folge vernehmen. Am 15. Dezember 2009 reichte A._____ eine Widerklageduplik ein und am 29. Januar 2010 die B._____ AG eine Stellungnah- me gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO-GR.

5 / 105 F.Am 5. Februar 2010 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Be- weisverfügung, welche er am 5. März 2010 ergänzte, nachdem sie von der B._____ AG in verschiedenen Punkten beanstandet worden war. Die von A._____ am 1. März 2010 gegen die Beweisverfügung erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 4. Mai 2010 teilweise gut und verpflichtete die B._____ AG zur Edition weiterer Urkunden. G.Nach Abschluss des Beweisverfahrens und mehrfacher Verschiebung der Hauptverhandlung wurde diese am 27. März 2012 durchgeführt. Mit Urteil vom selben Tag, mitgeteilt am 14. Juni 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflich- tet, dem Kläger CHF 255‘793.68 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 54‘547.50 seit dem 2. Dezember 2008 und Zins zu 4.5 % auf CHF 201‘246.18 seit dem 16. Januar 2009 zu bezahlen. 2.Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes G._____ über den Betrag von CHF 53‘983.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008 Rechtsöffnung gewährt. 3.Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.-, Schreibgebühren von CHF 3‘500.- und einem reduzierten Streitwertzuschlage von CHF 10‘000.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden zu 13/14 der Beklagten und zu 1/14 dem Kläger auferlegt. 4.Die Beklagte hat den Kläger mit CHF 126‘629.50 inkl. MWSt. ausser- amtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]. 6.[Mitteilung]. H.Dagegen erhob die B._____ AG am 14. August 2012 Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie stellte folgende Anträge: 1.Die Ziff. 1 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Be- zirksgerichts Maloja vom 27. März 2012 (Proz. Nr. 110-2009-8) seien aufzuheben und es sei die Angelegenheit an das Bezirksgericht Maloja zur Sachverhaltsergänzung und zur Neubeurteilung im Sinne der Be- rufungsbegründung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die Klage im Ergebnis abzuweisen und der Kläger/Widerbeklagte (Berufungsbe- klagter) widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin (Berufungsklägerin) den Betrag von CHF 452‘672.71 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. Januar 2009 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vermittleramtliche Verfahren sowie die bezirks- und kantonsgerichtlichen Verfahren zu- lasten des Klägers/Widerbeklagten/Berufungsbeklagten.

6 / 105 Mit Berufungsantwort vom 19. September 2012 beantragte A., auf die Beru- fung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. I.Mit Urteil ZK2 12 33 vom 23. Juli 2014, mitgeteilt am 29. Juli 2014, ent- schied die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. a)Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt und werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 7‘000.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht erstattet. b)Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für beide Parteien auf je Fr. 6‘000.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. c)Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung) des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vor- instanz vorbehalten. Im Hinblick auf die Kostenliquidation wird vorge- merkt, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss geleistet hat, welcher sich nach teilweiser Erstattung desselben auf Fr. 8‘000.-- beläuft. 3.[Rechtsmittelbelehrung]. 4.[Mitteilung]. J.Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 räumte das Bezirksgericht Maloja den Parteien Frist ein zur Einreichung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Berichtigungsanspruch der B. AG bezüglich des Kontokorrents A.. Innert erstreckter Frist reichten am 9. Februar 2015 sowohl A. als auch die B._____ AG ihre jeweilige Stellungnahme ein. Während A._____ die kostenfällige Gutheissung der Klage und die vollumfängliche Abweisung der Widerklage ver- langte, beantragte die B._____ AG, die Klage sei kostenfällig abzuweisen und die Widerklage im Betrag von CHF 481‘239.66 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. Januar 2009 gutzuheissen. Mit Eingaben vom 16. Februar 2015 und vom 13. April 2015 äusserten sich die Parteien zu den gegnerischen Stellungnahmen. K.Am 7. Juli 2015 fand die zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja statt. Mit Urteil vom selben Tag, mitgeteilt am 8. März 2017, entschied das Bezirksgericht Maloja: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 255‘793.68 nebst Zins zu 5% auf CHF 54‘547.50 seit dem 2. Dezember 2008 und Zins zu 4.5 % auf CHF 201‘246.18 seit dem 16. Januar 2009 zu bezahlen.

7 / 105 2.Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes G._____ über den Betrag von CHF 53‘983.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008 Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Widerklage wird im Umfang von CHF 143‘435.20, nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009, gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten diesen Betrag zu bezahlen. 4.Die Verfahrenskosten von CHF 37‘300.-, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von CHF 12‘000.-, Schreibgebühren von CHF 5‘000.-, ei- nem reduzierten Streitwertzuschlag von CHF 12‘000.-, den vermittler- amtlichen Kosten von CHF 300.- sowie den Verfahrenskosten des Be- rufungsverfahrens vor Kantonsgericht Graubünden von CHF 8‘000.- werden zu vier Fünfteln der Beklagten und zu einem Fünftel dem Klä- ger auferlegt. 5.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 107‘856.30, inkl. MWSt. und Spesen, ausseramtlich zu entschädigen. 6.[Rechtsmittelbelehrung]. 7.[Mitteilung]. L.1.Gegen dieses Urteil führt A._____ mit Eingabe vom 21. April 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK2 17 22). Er beantragt: 1.Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015, mitgeteilt am 8. März 2017, sei aufzuheben, und es sei die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. 2.Ziff. 4 des Dispositivs des vorgenannten Urteils sei aufzuheben, und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beklagten und Wi- derklägerin aufzuerlegen. 3.Ziff. 5 des Dispositivs des vorgenannten Urteils sei aufzuheben, und es sei dem Kläger und Widerbeklagten für das vorinstanzliche Verfah- ren und das 1. Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von insgesamt Fr. 173‘760.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzuspre- chen. 4.Eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin für das Berufungsverfahren. L.2.In ihrer Berufungsantwort vom 24. Mai 2017 beantragte die B._____ AG die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Berufung von A._____. In formeller Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der beiden Verfahren ZK2 17 22 und ZK2 17 23 (zu diesem Verfahren siehe lit. M). L.3.In der Folge machten die Parteien ausgiebig Gebrauch von ihrem Replik- recht; so datiert die Replik vom 16. August 2017, eine Ergänzung zur Replik vom 17. August 2017, die Duplik vom 17. November 2017, die Triplik vom 31. Januar 2018, die Quadruplik vom 30. April 2018, die Quintuplik vom 31. Mai 2018 und die

8 / 105 Sextuplik vom 28. Juni 2018. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest und wiederholten ihre Argumente. M.Auch die B._____ AG erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja (ZK2 17 23). Sie stellte in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 folgendes Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015 sei in Dispositiv Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben; 2.Die Klage des Klägers sei im Umfang von CHF 201‘246.18 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 16. Januar 2009 abzuweisen; 3.Die Widerklage der Beklagten sei im Umfang von CHF 410‘454.11 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 gutzuheissen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag zu bezahlen: 4.Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015 sei in Dispositiv Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei die Ange- legenheit an das Bezirksgericht Maloja zur Sachverhaltsergänzung und zur Neubeurteilung im Sinne der Berufungsbegründung zurück- zuweisen. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Vermittlungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren, das erste Beru- fungsverfahren (Prozessnummer Z2 12 33 [recte: ZK2 12 33]) sowie das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in allen Verfahren gemäss dem endgültigen Ausgang des Verfahrens; A._____ verlangte in seiner Berufungsantwort vom 1. Juni 2017 die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Berufung. Weitere Eingaben erfolgten keine. N.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen 1.A._____ (im Folgenden Berufungskläger) hat seine Klage am 2. Dezember 2008 zur Vermittlung angemeldet. Damit hat er die Streitsache vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 anhängig gemacht. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO hatte die Vorinstanz auf das bei ihr durchgeführ- te Verfahren deshalb das bündnerische Zivilprozessrecht anzuwenden. Dies gilt auch für den Verfahrensteil, der durchgeführt worden ist, nachdem die Sache von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit KGer GR ZK2 12 33 v. 23.7.2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (vgl. statt vieler BGer 4A_197/2020 v. 10.12.2020 E. 2.4). Nachdem das angefochtene Urteil am 7. Juli 2015 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangen ist, unter- liegt das vorliegende Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO nun aber

9 / 105 dem neuen Recht. Das Berufungsverfahren ist damit gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung zu führen. 2.Da sich beide Berufungen gegen das gleiche Anfechtungsobjekt, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015, richten, sich in beiden Be- rufungen über weite Strecken dieselben oder zumindest sehr ähnliche Fragen stel- len und eine gemeinsame Behandlung daher zweckmässig und geboten erscheint, werden die Verfahren ZK2 17 22 und ZK2 17 23 im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO antragsgemäss vereinigt. 3.Beim in beiden Berufungsverfahren angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, wes- halb er mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefoch- tenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Maloja vom 7. Juli 2015 wurde den Parteien in begründeter Form am 8. März 2017 zugesandt (ZK2 17 22 und ZK2 17 23, je act. B.1). Sowohl vom Beru- fungskläger als auch von der B._____ AG (nachfolgend Berufungsbeklagte) wurde das begründete Urteil am 9. März 2017 entgegengenommen (ZK2 17 22, act. B.3; Sendungsverfolgung, an Urteil Vorinstanz vom 7. Juli 2015 angeheftet, Akten der Vorinstanz, act. I/31). Die Rechtsmittelfrist begann somit für beide Parteien am 10. März 2017 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) sowie des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am 24. April 2017. Die Berufung des Be- rufungsklägers datiert vom 21. April 2017, jene der Berufungsbeklagten vom 24. April 2017; beide Berufungen erfolgten mithin fristgerecht. Die weiteren Prozess- voraussetzungen geben bei keiner der beiden Berufungen zu Bemerkungen An- lass, so dass auf beide Berufungen eingetreten werden kann. 4.Beide Parteien stellen in ihren jeweiligen Berufungen den Eventualantrag, die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dadurch, dass sie diese Rückweisungsanträge lediglich eventualiter erheben, zeigen sie an, dass nach ihrer Auffassung grundsätzlich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden soll. Wie die nachfolgenden Erwägun- gen deutlich machen, ist die Sache spruchreif und die II. Zivilkammer des Kan-

10 / 105 tonsgerichts ist ohne Weiteres in der Lage, über die Begründetheit oder Unbe- gründetheit der geltend gemachten Ansprüche zu befinden. Eine Rückweisung an die erste Instanz ist damit weder nötig noch angezeigt. Daran ändern auch die Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Berufung im Verfahren ZK2 17 23 im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag nichts (ZK2 17 23, A.1, S. 111 f. N 277 f.). Es trifft zwar durchaus zu, dass die Vorinstanz die wi- derklageweise geltend gemachten Ansprüche über weite Strecken nicht geprüft hat, weil sie die Widerklage in diesen Punkten bereits aus anderen Gründen ab- gewiesen hat. Das führt jedoch nicht zwingend dazu, dass die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen wäre, wenn die Berufung der Berufungsbeklagten bezüg- lich dieser Punkte gutzuheissen sein sollte. Der Gesetzgeber hat die Berufung als grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet und die Rückweisung an die erste Instanz ist die Ausnahme (vgl. BGer 5A_94/2013 v. 6.3.2013 E. 3.2.3; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 318 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7376). Selbst wenn wesentliche Teile einer Klage nicht beurteilt worden sind, ist die Rückwei- sung an die erste Instanz vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen, handelt es sich bei Art. 318 Abs. 1 ZPO doch um eine Kann-Vorschrift. Das Gericht hat damit nach pflichtgemässem Ermessen über eine Rückweisung zu entscheiden. Es hat dabei in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass die Berufung grundsätzlich re- formatorisch ausgestaltet ist, es für eine Rückweisung mithin besonderer Gründe bedarf. Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Parteien gemäss ihren Rechtsbegehren in erster Linie die II. Zivilkammer des Kantonsge- richts in der Pflicht sehen, über die strittigen Ansprüche zu entscheiden. Daran ändert auch das Argument der Berufungsbeklagten nichts, weil die erste Instanz viele Buchungen nicht geprüft habe, gehe bei einem Entscheid durch die Rechts- mittelinstanz eine Instanz verloren. Indem die Berufungsbeklagte die Rückweisung nur eventualiter verlangte, hat sie zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach grundsätzlich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zu entscheiden hat. Weiter hatten die Parteien im Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich zu jedem An- spruch umfassend zu äussern, von welcher Möglichkeit sie – im Verfahren ZK2 17 22 ausufernden – Gebrauch gemacht haben. Das Verfahren ist zudem spruchreif. Und schliesslich ist kein Grund ersichtlich – und die Parteien machen auch keinen solchen Grund geltend –, der zwingend eine Rückweisung an die erste Instanz erfordern würde. Angesichts dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass

11 / 105 eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht notwendig ist, weshalb die entspre- chenden Eventualbegehren der Parteien von vornherein abzulehnen sind. 5.Wie bereits erwähnt, haben die Parteien im Berufungsverfahren ZK2 17 22 von ihrem Replikrecht erschöpfend Gebrauch gemacht. Die Berufungsbeklagte hat dabei mehrfach ausgeführt, aufgrund des Replikrechts vorgetragene neue Tatsa- chen und Beweismittel seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den Re- geln des Novenrechts hätten vorgebracht werden dürfen. Die II. Zivilkammer habe daher genau abzuwägen, wieweit die replizierenden Vorbringen des Berufungs- klägers noch berücksichtigt werden könnten. Dem hat der Berufungskläger entge- gengehalten, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leite das Bundesgericht ein unbedingtes Replikrecht ab. Den Prozessparteien stehe somit das uneinge- schränkte Recht zu, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu neh- men, unabhängig davon, ob diese neue tatsächliche Vorbringen enthalten würden und geeignet seien, den Entscheid des Gerichts zu beeinflussen. 5.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen ent- halten und geeignet sind, den Entscheid des Gerichts zu beeinflussen. Das Ge- richt kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (vgl. BGer 4A_487/2014 v. 28.10.2014 E. 1.2.4 und BGer 4A_213/2015 v. 31.8.2015 E. 2.1.2). Das Replikrecht dient jedoch nicht dazu, die Berufung beziehungsweise Beru- fungsantwort zu ergänzen oder zu verbessern. Die Beanstandungen am ange- fochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- beziehungsweise Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriften- wechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kri- tik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mit Rügen, welche die Berufung führende Partei bereits in der Berufung hätte er- heben können, ist sie nach Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen (vgl. für die Beschwerde ans Bundesgericht: BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Dasselbe gilt bezüglich der Berufungsantwort und deren Frist. Die Replik ist nur für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführun-

12 / 105 gen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; vgl. zum Ganzen aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts statt vieler BGer 4A_84/2020 v. 27.8.2020 E. 2.2). 5.2.Es ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ein unbedingtes Recht darauf enthält, zu jeder Eingabe der Gegen- partei Stellung nehmen zu können. Andererseits weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass in Ausübung des Replikrechts keine neuen Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können, es sei denn, die Voraus- setzungen von Art. 229 ZPO beziehungsweise Art. 317 ZPO seien erfüllt. Die Par- teien sprechen damit verschiedene Aspekte des Replikrechts an und ihre Argu- mentationen zielen aneinander vorbei. Jede Partei hat das Recht, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unbesehen der Frage, ob diese Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Rahmen des Replikrechts aber nur nach den Regeln des Novenrechts – das heisst, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon früher ins Verfahren hätten eingeführt werden können – vorgebracht werden. Rügen am vorinstanzlichen Ent- scheid schliesslich müssen innerhalb der Berufungs- beziehungsweise Beru- fungsantwortfrist vorgebracht werden; in späteren Eingaben erstmals angebrachte Rügen sind verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. 5.3.Was nun die Auffassung der Berufungsbeklagten betrifft, die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts habe sämtliche Vorbringen des Berufungsklägers in dessen Replikschriften daraufhin zu prüfen, ob es sich um Noven handle und ob diese noch berücksichtigt werden könnten, so ist der Berufungsbeklagten entgegen zu halten, dass sie es weitgehend unterlässt, substantiiert darzulegen, welche Vor- bringen des Berufungsklägers den Bedingungen des Novenrechts ihrer Ansicht nach nicht genügen. Lediglich vereinzelt weist sie auf Behauptungen des Beru- fungsklägers hin, die ihrer Auffassung nach Noven sind; inwieweit die Vorausset- zungen des Novenrechts nicht erfüllt sein sollen, zeigt sie nirgends auf. Das genügt nicht. Ihrer Rüge mangelt es insoweit an einer genügenden Begründung, weshalb sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit der Rüge nicht weiter auseinandersetzen muss. Insbesondere hat die II. Zivilkammer des Kantonsge- richts nicht jedes Vorbringen, das der Berufungskläger in seinen Replikschriften äussert, darauf zu prüfen, ob es sich um ein Novum handelt. Vielmehr genügt es, wenn die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts bei denjenigen Vorbringen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles eine Rolle spielen und bei denen die Fra- ge des Novenrechts sich offensichtlich stellt, abklärt, ob es sich um Noven handelt

13 / 105 und, wenn ja, inwieweit diese in einer Replikschrift noch vorgebracht werden konn- ten (vgl. auch BGer 4A_213/2015 v. 31.8.2015 E. 2.1 – 2.1.2). 6.Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte verweisen in ihren Rechtsschriften in beiden Berufungsverfahren an mehreren Stellen zur Be- gründung ihrer Anträge auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz beziehungs- weise weisen darauf hin, dass sie an den Ausführungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften festhalten, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzurei- chen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Beru- fungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die An- forderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen statt vieler BGer 5A_801/2018 v. 30.4.2019 E. 4.4 und BGer 5A_466/2016 v. 12.4.2017 E. 2.3 sowie BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch BGer 5A_660/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2 und BGer 5A_438/2012 v. 27.8.2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Berufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vor- getragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstü- cken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungs- weise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folglich im Berufungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den in den Rechts- schriften des Berufungsverfahrens vorgetragenen Argumenten der Gegenpartei nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechtsschriften selbst ergeben. Soweit der Berufungskläger und die Berufungsbe- klagte Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Rechtsschriften im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rügen zu befassen, die sich in den Rechts-

14 / 105 schriften des Berufungsverfahrens selbst finden. Hierbei ist noch eine Präzisierung notwendig: Die Berufungsbeklagte bemängelt, die Vorinstanz habe viele Buchun- gen nicht geprüft. Das trifft zu, denn die Vorinstanz hat die Widerklage in diesen Punkten bereits aus anderen Gründen abgelehnt, so dass sie die Buchungen nicht mehr prüfen musste. Hier genügt es, dass die Berufungsbeklagte in der Berufung begründet, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beurteilung der Buchungen verzichtet habe. Dass sie ihre Beanstandungen gegen die Buchungen selbst nochmals vorbringt, ist nicht notwendig. Ergibt sich, dass die erste Instanz die Bu- chungen hätte prüfen müssen, so hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf- grund derselben Argumente über die Buchungen zu entscheiden, die vor der Vor- instanz geltend gemacht worden sind. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich dabei folglich auf die Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens zu stützen. Weiter zu berücksichtigen wären daneben einzig Noven, die die Voraus- setzungen von Art. 317 ZPO erfüllen. Dass die Berufungsbeklagte bezüglich der nicht beurteilten Buchungen nicht ihre gesamte vor der Vorinstanz vorgetragene Argumentation in die Berufung aufgenommen hat, schadet daher nicht. Der Vollständigkeit halber seien noch folgende Hinweise angebracht: Der Beru- fungskläger hat in seinen Replikschriften bezüglich der Ausführungen der Beru- fungsbeklagten eine allgemeine Bestreitung angebracht, indem er erklärt hat, die- se hätten „gesamthaft und im Detail als bestritten zu gelten, soweit sie im Folgen- den nicht ausdrücklich als richtig anerkannt“ würden. Einen ähnlichen Vorbehalt hat die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften vorgebracht. Dieses pauschale Bestreiten genügt unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung weder für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO), noch für das Berufungsver- fahren (vgl. Art. 311 ZPO). Sofern der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte in ihren jeweiligen Rechtsschriften keine konkreten Bestreitungen zu den jeweili- gen Darstellungen der Gegenpartei anbringen, genügen ihre Ausführungen daher nicht und die II. Zivilkammer muss sich nicht damit beschäftigen. Weiter ist festzu- stellen, dass der Berufungskläger an vielen Orten in seinen Rechtsschriften Hin- weise anbringt, dass später eine genauere Begründung folge („Mehr dazu später“, „Wie zu zeigen sein wird“ u.Ä.). Der Berufungskläger unterlässt es dabei, genaue Verweise aufzuführen, wo die angekündigte spätere Begründung zu finden sein soll. Damit erfüllt der Berufungskläger die Begründungsanforderungen nicht. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, in den umfangreichen Rechtsschriften nachzufor- schen, ob der Berufungskläger später tatsächlich eine weitergehende Begründung vorgebracht hat, beziehungsweise in den Rechtsschriften zusammenzusuchen, was an Begründung wo möglicherweise passen könnte. Vielmehr ist es Aufgabe der Parteien, ihre Argumente klar und konzis vorzutragen. Begründungen sind an

15 / 105 dem Ort vollständig anzubringen, für welchen sie gelten. Sollte eine Begründung für mehrere Punkte Geltung haben, so ist sie an den entsprechenden Stellen zu wiederholen oder es ist deutlich, das heisst mit klaren Verweisen, anzugeben, für welche Punkte sie gelten soll. Die vom Berufungskläger angebrachten zahlreichen Hinweise auf eine spätere genauere Begründung genügen den Begründungsan- forderungen nicht. Schliesslich ist noch kurz darauf einzugehen, dass die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften ausführt, sie offeriere „für ihre Sachverhaltsdarstellungen, Aus- führungen und Behauptungen den rechtsgenügenden Beweis insgesamt und in jedem einzelnen Punkt auch dort, wo [...] bestimmte Beweisanträge unterbleiben, sofern und soweit sie die Beweislast trifft“. Mit diesen Ausführungen genügt die Berufungsbeklagte ihrer Beweislast offensichtlich nicht. In einem Verfahren, das wie das vorliegende der Verhandlungsmaxime untersteht, ist der Beweis keine Holschuld des Gerichts, er ist vielmehr eine Bringschuld der Parteien (vgl. für das erstinstanzliche Verfahren Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Es genügt daher nicht, einfach allgemein Beweis anzubieten, ohne einen konkreten Beweis zu benennen und – soweit möglich – bereits einzureichen. Mit ihrer pau- schalen Beweisofferte genügt die Berufungsbeklagte der ihr auferlegten Beweis- last nicht. Wo die Berufungsbeklagte keinen konkreten Beweis nennt, obwohl sie die Beweislast trifft, sind ihre bestrittenen Vorbringen daher als unbewiesen zu werten. 7.Der Berufungskläger hat seine Replikschriften (Replik, Triplik und Quintu- plik) im Verfahren ZK2 17 22 unter anderem dazu benutzt, sich auch zu der Beru- fung der Berufungsbeklagten im Verfahren ZK2 17 23 zu äussern. Er hat in seiner Replik im Verfahren ZK2 17 22 dazu ausgeführt, er sei mit der von der Berufungs- beklagten beantragten Vereinigung der beiden Verfahren einverstanden. Die Aus- führungen in seiner Berufungsantwort im Verfahren ZK2 17 23 würden somit als integrierter Bestandteil des Berufungsverfahrens ZK2 17 22 gelten. Umgekehrt würden die Ausführungen in seiner Replik im Verfahren ZK2 17 22 als integrierter Bestandteil des Berufungsverfahrens ZK2 17 23 gelten. Ähnliche Ausführungen finden sich in seinen weiteren Replikschriften im Verfahren ZK2 17 22. Offensicht- lich verkennt der Berufungskläger das Wesen der Verfahrensvereinigung. Zunächst ist entscheidend, dass eine Verfahrensvereinigung im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. Art. 125 lit. c ZPO: Kann-Vorschrift). Das wiederum heisst, dass nicht die Parteien darüber bestimmen. Dass die an zwei oder mehr Verfahren be- teiligten Parteien mit einer Verfahrensvereinigung einverstanden sind oder diese übereinstimmend beantragen, führt keine Vereinigung der Verfahren herbei. Erst

16 / 105 eine entsprechende Verfügung des Gerichts vereinigt die Verfahren. Vorliegend geschieht dies mit diesem Urteil. Weiter behalten die Verfahren ungeachtet der Vereinigung ihre materielle Selbständigkeit, jede Berufung hat ihr eigenes Schick- sal (vgl. Nina J. Frei, Berner Kommentar, N 23 f. zu Art. 125 ZPO). Vereinigt wer- den nur die Verfahren, nicht die Klagen beziehungsweise Berufungen, und es er- geht ein Entscheid für jedes einzelne Rechtsbegehren, wie wenn für jedes Rechtsbegehren ein separates Verfahren durchgeführt worden wäre (vgl. Adrian Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Der Berufungskläger kann daher nicht im einen Ver- fahren auf die Rechtsschrift der Berufungsbeklagten im anderen Verfahren etwas erwidern, denn es sind materiell zwei eigenständige Berufungen, die lediglich for- mell in einem Verfahren behandelt werden (und dies zudem erst ab vorliegendem Urteil). Seine Ausführungen in der Replik, der Triplik und der Quintuplik im Verfah- ren ZK2 17 22 sind unbeachtlich, soweit sie als Erwiderung auf die Berufung im Verfahren ZK2 17 23 gedacht sind. Zum selben Ergebnis gelangt man über das rechtliche Gehör und das Replikrecht. Im Verfahren ZK2 17 23 war nach der Beru- fungsantwort kein weiterer Schriftenwechsel mehr vorgesehen (ZK2 17 23, act. D.6). Der Berufungskläger hatte im Verfahren ZK2 17 23 im Rahmen seiner Beru- fungsantwort die Möglichkeit, sich zur Berufung der Berufungsbeklagten umfas- send zu äussern. Seinem Replikrecht war damit Genüge getan, nachdem die Be- rufungsbeklagte neben der Berufung keine weiteren Eingaben machte. Offensicht- lich will nun der Berufungskläger mit seinen Ausführungen in der Replik, Triplik und Quintuplik im Verfahren ZK2 17 22 unbesehen dieser Tatsache ein weiteres Mal im Verfahren ZK2 17 23 replizieren, obwohl die Berufungsbeklagte in jenem Verfahren keine neue Eingabe eingereicht hatte. Das geht nicht. Wie bereits fest- gestellt, hatte der Berufungskläger die Möglichkeit, mit seiner Berufungsantwort uneingeschränkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt nicht das Recht, erneut auf dieselbe Eingabe zu antworten, wenn eine uneingeschränkte Stellungnahme bereits möglich war. Es genügt, wenn einmal die Möglichkeit zu einer umfassenden Stellungnahme gege- ben ist. Diese Möglichkeit hatte der Berufungskläger mit der Berufungsantwort. Wenn er in der Berufungsantwort nicht alle seine Argumente und Rügen vorge- bracht haben sollte, so hat er dies selbst zu vertreten. Er kann nicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV eine weitere Replikmöglichkeit einfordern, um seinen Vortrag zu verbessern oder auszuweiten. Das Replikrecht ist nicht dazu da, bereits einge- reichte Rechtsschriften nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu verbessern oder zu ergänzen. Und wer die Möglichkeit hatte, sich zu einer Eingabe zu äussern, muss nicht ein zweites und drittes Mal zur selben Eingabe Stellung beziehen können.

17 / 105 Daran ändert nichts, dass die beiden Verfahren ZK2 17 22 und ZK2 17 23 mit vor- liegendem Urteil vereinigt werden. Die Ausführungen des Berufungsklägers in sei- ner Replik, Triplik und Quintuplik im Verfahren ZK2 17 22, die er zu der Berufung der Berufungsbeklagten im Verfahren ZK2 17 23 gemacht hat, sind daher unbe- achtlich. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die Ausführungen in den Rechtsschriften des einen Verfahrens nicht als Bestandteil des anderen Verfah- rens gelten können. Eine Berufung ist zu begründen (Art. 311 ZPO). Ein integraler Verweis auf eine Rechtsschrift in einem anderen Verfahren genügt dazu nicht (vgl. Erwägung 6). Auch wenn die beiden Verfahren mit vorliegendem Urteil formell vereinigt werden, so bleiben sie doch materiell zwei verschiedene, eigenständige Verfahren. Rügen, Argumente und Beweisanträge, die in einem Berufungsverfah- ren geltend gemacht werden sollen, sind in der Berufungsschrift dieses Verfahrens aufzuführen. Das ist im Übrigen auch bezüglich der Berufungsantwort und der Re- plikschriften der Berufungsbeklagten im Verfahren ZK2 17 22 zu berücksichtigen, in denen die Berufungsbeklagte zur Begründung mehrfach auf ihre Ausführungen in ihrer Berufung im Verfahren ZK2 17 23 verweist. 8.1.Beide Parteien werfen der jeweiligen Gegenpartei vor, sie habe ihre Tatsa- chenbehauptungen nicht rechtzeitig vorgebracht oder nicht genügend substanti- iert. Es erscheint daher angebracht, vorneweg ein paar Bemerkungen diesbezüg- lich anzubringen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass vor der Vorinstanz noch die bündnerische Zivilprozessordnung anzuwenden war. Für den bündnerischen Zivilprozess legte Art. 118 ZPO-GR die Verhandlungsma- xime fest mit der Formulierung, es sei Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Dies besagt nichts anderes, als dass die Parteien alle für ihre Rechtsposition erheblichen Tatsachen zu behaupten und für Behauptetes nötigenfalls den Beweis anzutreten haben. Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet ist, darf vom Richter nicht berücksichtigt werden und kann auch nicht zum Beweis gestellt werden. Im zweiten Satz der gleichen Be- stimmung wurde zudem auf die ebenfalls geltende Eventualmaxime verwiesen, indem statuiert wurde, das Gericht lege seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 ZPO-GR hiess in den Rechtsschriften des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, Art. 87 Abs. 3 ZPO-GR; PKG 1987 Nr. 9). In einem späteren Zeitpunkt waren neue Behauptungen ausgeschlossen; das Beweisverfahren diente nicht dazu, neue Tatsachenbehauptungen einzubringen, und auch in den Parteivorträ- gen an der mündlichen Hauptverhandlung durften die in den vorausgegangenen

18 / 105 Rechtsschriften enthaltenen Tatsachenbehauptungen wohl wiederholt, aber nicht erweitert werden (Art. 109 Abs. 1 ZPO-GR). Lediglich neue Beweismittel konnten unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 98 und Art. 108 ZPO-GR noch später zugelassen werden, indessen nur insoweit, als damit tatsächliche, bereits in den Rechtsschriften enthaltene Behauptungen bewiesen werden sollten (vgl. auch Art. 226 ZPO-GR für das Berufungsverfahren). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergab sich aus Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 ZPO-GR. Demgemäss war dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendma- chung – derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er im Urteilszeitpunkt be- stand. Dadurch wurde die strenge Eventualmaxime dahingehend eingeschränkt, dass Tatsachen, welche nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels eintraten, nachträglich behauptet und bewiesen werden durften. Denn solche nachträglich eingetretenen Tatsachen konnten von den Parteien aus objektiven, von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen im Rahmen der Rechtsschriften gar nicht gel- tend gemacht werden (vgl. zum Ganzen KGer GR ZF 04 77 v. 2.5.2005 E. 6 d/bb). Schliesslich war auch anerkannt, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelheiten vorgebracht werden musste, um berücksichtigt zu werden. Wortklau- berei war nicht zu betreiben. Es musste genügen, wenn Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden waren (vgl. zum Ganzen PKG 1997 Nr. 5, PKG 1987 Nr. 9). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu sub- stantiieren waren, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden konnten, bestimmte auch damals das materielle Bun- desrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergaben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozes- sualen Verhalten der Gegenpartei. Massgebende Tatsachenbehauptungen muss- ten dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich war oder der Gegenbeweis angetreten werden konnte (BGE 127 III 365 E 2b mit Hinweisen). Nicht behauptet und bewiesen werden mussten und müssen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze (vgl. für das Schweizerische Zivilprozessrecht Art. 151 ZPO). Ebenso wenig mussten und müssen Rechtsfragen (die rechtliche Würdigung der Tatsachen, das heisst, die Anwendung des Rechts auf den gemäss Beweisabnahme und Beweiswürdi- gung feststehenden Sachverhalt) behauptet und bewiesen werden. Bei der Prüfung, ob eine Tatsache rechtzeitig und genügend substantiiert behaup- tet worden ist, ist im Folgenden von diesen Anforderungen auszugehen.

19 / 105 8.2.Mit der Frage der rechtzeitigen und genügenden Behauptung von Tatsa- chen eng verbunden ist die Frage der rechtzeitigen und genügenden Bestreitung dieser Tatsachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestreitung schon nach bündnerischer ZPO nur insofern bestimmt sein musste, als dem Gericht darzule- gen war, welche Behauptungen bzw. Sachverhaltselemente genau bestritten wur- den. Dagegen war nicht notwendig, dass die Gegenpartei die nach ihrer Meinung richtigen Tatsachen darstellte. Tatsachenbehauptungen, die unbestritten blieben, mussten vom Gericht grundsätzlich ohne weitere Beweisabnahme als wahr ange- nommen werden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO-GR hinzuweisen, der festhielt, dass als bestritten gelte, was nicht an- erkannt worden sei. Von diesem Grundsatz war auszugehen. Eine fehlende aus- drückliche Bestreitung schadete daher nicht zwingend und es war nicht grundsätz- lich ausgeschlossen, eine (behauptete) Tatsache pauschal in Abrede zu stellen. Kam dieser Tatsache jedoch aufgrund der Parteibehauptungen prozessentschei- dende Bedeutung zu, so waren die einzelnen Behauptungen auch einzeln zu be- streiten (vgl. KGer GR ZK2 15 32 v. 4.1.2017 E. 6 und KGer GR ZK2 13 19 v. 11.2.2015 E. 4.d/cc; BGE 113 Ia 433 E. 4.b). Ob ein Eingeständnis einer Tatsache vorlag, hatte der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen (Art. 156 Abs. 3 ZPO-GR). Auch diese Grundsätze sind nachfolgend bei der Beurteilung der Berufungen zu berücksichtigen. 9.Der Berufungskläger macht in seinen Rechtsschriften mehrfach geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr als privat monierten Aufwendungen in ihrer Buchhaltung aus ihrem Vermögen geleistet worden seien. Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Berufungskläger die Buchhaltung der Beru- fungsbeklagten geführt hat, und zwar hatte er nicht nur die Kontrolle über die Buchhaltung oder eine Aufsicht darüber inne, er hat vielmehr selbst gebucht. Mit den selbst vorgenommenen Buchungen aber hat der Berufungskläger bestätigt, dass den Buchungen auch Zahlungen zugrunde lagen, ansonsten es sich um Falschbuchungen gehandelt hätte. Die Buchungen selbst sind in dieser Konstella- tion als Beleg dafür zu werten, dass sie tatsächlichen Aufwand und entsprechende Zahlungen abbildeten. Im Weiteren hat der Berufungskläger auch den Saldo des Kontokorrentkontos selbst gezogen. Auch dies muss als eine Bestätigung seiner- seits angesehen werden, dass die Buchungen im Kontokorrentkonto auf wirklichen Vorgängen beruhten. Der Berufungskläger anerkennt den Kontokorrentsaldo zu- dem als richtig. Damit stellt sich zumindest für die Buchungen im Kontokorrent die Frage, ob ihnen auch entsprechende Zahlungen zugrunde lagen, nicht mehr, denn

20 / 105 der Berufungskläger buchte selbst und wusste daher über jede einzelne Buchung genau Bescheid (vgl. BGE 104 III 190 E. 3). Und schliesslich hat der Berufungs- kläger nie bestritten, dass den Buchungen tatsächliche Vorgänge zugrunde lagen. Mit Bezug auf die von der Berufungsbeklagten unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ geltend gemachten Privataufwendungen wirft die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger vor, er habe diese privaten Aufwendungen entweder zwar selbst bezahlt, sie anschliessend aber im Kontokorrent auf der Haben-Seite als sein Guthaben gegenüber der Berufungsbeklagten verbucht, oder er habe sie aus der Kasse der Berufungsbeklagten bar bezahlt, ohne eine Buchung im Soll des Kontokorrents, also zu seinen Lasten, vorzunehmen. Bei den Bezahlungen bar aus der Kasse ohne entsprechende Soll-Buchung im Kontokorrent ist offensicht- lich, dass diese aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten bezahlt wurden; die Berufungsbeklagte musste keinen weiteren Beweis erbringen. Bezüglich der Bu- chungen im Haben des Kontokorrents wiederum wird mit der Saldoziehung die Bezahlung aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten offensichtlich, werden diese Haben-Buchungen (Forderungen des Berufungsklägers gegen die Beru- fungsbeklagte) doch gegen Soll-Buchungen (Forderungen der Berufungsbeklag- ten gegen den Berufungskläger) aufgerechnet. Aus dem Vermögen bezahlen heisst nicht, dass physisch Geld fliessen muss, es genügt, wenn Forderungen ver- rechnet werden. Auch hier musste die Berufungsbeklagte keinen weiteren Beweis erbringen. Zu Recht bringt die Berufungsbeklagte daher vor, es genüge, wenn sie aufzeige, dass diese Buchungen für Privataufwendungen erfolgt seien. Bezüglich der Buchungen für Privataufwand, die die Berufungsbeklagte unter dem Titel „Privatzahlungen über Kreditoren“ zusammengefasst hat, macht die Beru- fungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe hier private Aufwendungen im Konto Kreditoren als Aufwand verbucht und anschliessend auf der Haben-Seite des Kontokorrents weiterverbucht. Damit habe der Berufungskläger erreicht, dass das Konto Kreditoren ausgeglichen gewesen sei, ohne dass effektiv eine Zahlung erfolgt sei, während im Kontokorrent eine Gutschrift zu seinen Gunsten aufge- nommen worden sei. Dann habe der Berufungskläger die Zahlung privat vorge- nommen. Die Berufungsbeklagte macht folglich geltend, der Berufungskläger habe sich private Zahlungen, die er zwar mit seinem Privatvermögen getätigt habe, als Forderungen gegen die Berufungsbeklagte im Kontokorrent gutschreiben lassen. Durch die Saldoziehung, bei der die Haben- (Forderungen des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte) und Soll-Buchungen (Forderungen der Berufungs- beklagten gegen den Berufungskläger) im Kontokorrent gegeneinander verrechnet würden, begleiche schlussendlich die Berufungsbeklagte diese Aufwendungen.

21 / 105 Die Leistung aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten ist bei dieser Argumen- tation damit offensichtlich und ein weiterer Beweis dafür nicht nötig. Soweit die Buchungen für Privataufwand im Übrigen im Kreditorenkonto verbucht und mit Weiterverbuchung an das Konto Post oder Bank der Berufungsbeklagten bezahlt wurden, ohne dass eine Buchung im Kontokorrent erfolgte, ist die Bezahlung aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten offensichtlich. Auch bei den „Privatzah- lungen über Kreditoren“ genügt es folglich, wenn die Berufungsbeklagte belegt, dass es sich um Privataufwendungen gehandelt hat, die der Berufungskläger zunächst im Konto Kreditoren und anschliessend zu seinen Gunsten im Kontokor- rent oder zur Bezahlung im Konto Post oder Bank verbucht hat. Schliesslich sind noch die von der Berufungsbeklagten unter dem Titel „Neue Rechnungen“ zusammengefassten Buchungen zu behandeln. Hier macht die Be- rufungsbeklagte geltend, der Berufungskläger habe Privataufwand über das Kredi- torenkonto verbucht, anschliessend habe er entweder eine Gutschrift im Kontokor- rent gemacht oder die Bezahlung über das Bankkonto der Berufungsbeklagten ausgelöst. Bei beiden Varianten ist die Bezahlung aus dem Vermögen der Beru- fungsbeklagten offensichtlich, was bereits dargelegt wurde, weshalb es genügt, den privaten Charakter des Aufwands nachzuweisen. Einen darüber hinausgehenden Beweis hat das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK2 12 33 im Übrigen nicht verlangt. Es hat einzig ausgeführt, die Berufungsbe- klagte müsse beweisen, dass aus ihrem Vermögen geleistet worden sei. Wie die- ser Beweis zu erbringen sei, hat das Kantonsgericht nicht festgestellt. Ist eine Tat- sache logische, unabdingbare Konsequenz anderer Behauptungen, so muss diese Tatsache selbst nicht weiter bewiesen werden. Vielmehr genügt es, die anderen Behauptungen zu beweisen. Genau diese Konstellation liegt hier vor: Wenn die Behauptungen der Berufungsbeklagten zutreffen, dann ist die logische Konse- quenz, dass die Zahlungen aus ihrem Vermögen erfolgten. Die Zahlung der priva- ten Aufwände aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten ist dann belegt. Dass Zahlungen aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten für Privataufwände des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten einen Schaden in nämlicher Höhe bewirken, sofern der Berufungskläger keinen Anspruch auf die Übernahme seiner Privataufwände dartun kann, ist ebenso offensichtlich und muss daher nicht weiter bewiesen werden. 10.In vorliegendem Verfahren geht es einzig noch um den Saldo des Kontokor- rentkontos A._____ aus der Buchhaltung der Berufungsbeklagten. Zum besseren Verständnis seien zunächst ein paar Bemerkungen zur Funktionsweise eines Kon-

22 / 105 tokorrentkontos angebracht. Dass zwischen den Parteien eine Kontokorrentver- einbarung getroffen worden war, ist nicht mehr strittig. 10.1. In einem Kontokorrentverhältnis werden Forderungen und Gegenforderun- gen der Vertragspartner nicht einzeln geltend gemacht, sondern gegeneinander verrechnet; periodisch, spätestens aber am Ende der Kontokorrentbeziehung, wird ein Saldo gezogen. Ist der Saldo gezogen und von beiden Parteien anerkannt, so ist eine Neuerung anzunehmen (Art. 117 Abs. 2 OR). Die in einem Kontokorrent- verhältnis in die Rechnung aufgenommenen einzelnen Forderungen und Gegen- forderungen gehen also durch Verrechnung unter, während im Betrage des dabei sich ergebenden Saldos eine neue Forderung begründet wird. Die Anerkennung des Kontokorrentsaldos hat allerdings nicht zur Folge, dass auf bei der Saldozie- hung versehentlich berücksichtigte beziehungsweise nicht berücksichtigte Posten schlechthin nicht mehr zurückgekommen werden könnte. Neuerung, wie sie nach Art. 117 Abs. 2 OR eintritt, setzt nämlich den Rechtsbestand der Forderung vor- aus, auf der sie beruht. Im Betrage des anerkannten Saldos liegt ein Schuldbe- kenntnis ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes vor (Art. 17 OR). Das führt dazu, dass diejenige Partei, die die Richtigkeit des anerkannten Saldos bestreiten will, seine Unrichtigkeit zu beweisen hat. Auch wird mit der Anerkennung des Sal- dos auf Einwendungen gegen versehentliche Buchungen nicht verzichtet. Ander- seits bedeutet die Anerkennung des Saldos, dass hinsichtlich der in der Kontokor- rentrechnung aufgeführten Posten auf die Geltendmachung bereits bekannter Wil- lensmängel sowie streitiger oder ungewisser, aber nicht ausdrücklich vorbehalte- ner Einreden verzichtet werde (vgl. zum Ganzen BGE 104 II 190 E. 3a mit Hinwei- sen). Wie die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in dem in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Urteil KGer GR ZK2 12 33 v. 23.7.2014 festgestellt hat, kann die Berufungsbeklagte auch nach der (nicht mehr bestrittenen) Saldoziehung gel- tend machen, es seien im Kontokorrentkonto Buchungen zu Unrecht erfolgt oder unterlassen worden, sie sei getäuscht worden und/oder sie sei einem Irrtum unter- legen. 10.2. Sieht man das Kontokorrentkonto A._____ aus der Buchhaltung der Beru- fungsbeklagten an (Akten der Vorinstanz, act. III/13 – 19), so ergibt sich, dass Bu- chungen auf der Haben-Seite Forderungen des Berufungsklägers gegen die Beru- fungsbeklagte entsprechen und Buchungen auf der Soll-Seite Forderungen der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger. Das ist unbestritten; so spricht der Berufungskläger im Zusammenhang mit den Buchungen auf der Ha- ben-Seite immer von Gutschriften zu seinen Gunsten und bezüglich der Buchun- gen auf der Soll-Seite von Belastungen zu seinen Lasten. Aus Sicht der Beru-

23 / 105 fungsbeklagten sind die Buchungen auf der Haben-Seite also als Schulden ge- genüber dem Berufungskläger zu werten, während Buchungen auf der Soll-Seite Guthaben gegenüber dem Berufungskläger sind. Der Berufungskläger macht nun in seinen Rechtsschriften mehrfach geltend, die Buchungen auf der Soll-Seite würden alle Buchungen auf der Haben-Seite mehr als ausgleichen (vgl. zum Bei- spiel ZK2 17 22, act. A.1, S. 6 Ziff. 2 und S. 8 Ziff. 3b). Das kann nur so verstan- den werden, dass der Wert aller Soll-Buchungen höher ist als der Wert aller Ha- ben-Buchungen. Diese Argumentation des Berufungsklägers würde bedeuten, dass die Guthaben der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger (Soll- Buchungen) die Schulden der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungsklä- ger (Haben-Buchungen) übersteigen. Ein Saldo müsste also zu Gunsten der Soll- Buchungen lauten; die Berufungsbeklagte hätte gemäss dieser Argumentation des Berufungsklägers eine Forderung gegen ihn, er jedoch hätte keine Forderung ge- gen die Berufungsbeklagte. Darauf hat die Berufungsbeklagte hingewiesen (vgl. zum Beispiel ZK2 17 22, act. A.2, S. 36 N 131). Nachdem der Berufungskläger ansonsten genau gegenteilig argumentiert, nämlich, dass der Kontokorrentsaldo ihm zustehe, während die Berufungsbeklagte keine Forderung gegen ihn habe, ist wohl davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein Argument, die Soll- Buchungen im Kontokorrent würden die Haben-Buchungen des Kontokorrents übertreffen, nicht zu Ende gedacht hat. Jedenfalls aber kann in Anbetracht der gesamten Argumentation des Berufungsklägers aus diesem einen Argument – auch wenn es wiederholt verwendet worden ist – nicht abgeleitet werden, der Be- rufungskläger anerkenne, dass der Kontokorrentsaldo zu Gunsten der Berufungs- beklagten lauten müsste, der Berufungsbeklagten also eine Forderung gegen ihn aus Kontokorrent zustehe. 10.3. Es fällt allgemein auf, dass der Berufungskläger in seiner Argumentation in beiden Berufungsverfahren die Funktionsweise eines Kontokorrents durchwegs ausser Acht lässt. Obwohl in einem Kontokorrent die Forderungen und Gegenfor- derungen der Vertragsparteien gegeneinander verrechnet werden und daher bei einer Saldoziehung untergehen, während mit dem Saldo eine neue Forderung entsteht (Art. 117 Abs. 2 OR), argumentiert der Berufungskläger ausnahmslos mit bereits im Kontokorrent enthaltenen Buchungen. Diese Buchungen sind jedoch alle im Kontokorrentsaldo berücksichtigt, sie sind in diesem gewissermassen auf- gegangen und können daher einem Berichtigungsanspruch nicht entgegengehal- ten werden, ansonsten sie doppelt berücksichtigt würden. Der Berichtigungsan- spruch richtet sich denn auch zwingend gegen den Kontokorrentsaldo. Mit dem Berichtigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, es seien Buchungen zu Unrecht erfolgt oder unterlassen worden, weshalb der Saldo fehlerhaft und zu be-

24 / 105 richtigen sei, und die Anerkennung des wegen der fehlenden beziehungsweise ungerechtfertigten Buchungen fehlerhaften Saldos beruhe auf einer Täuschung oder einem Irrtum. Da es beim Berichtigungsanspruch also um zu Unrecht unter- lassene oder erfolgte Buchungen geht, helfen im Kontokorrentsaldo bereits berücksichtigte Buchungen als Gegenargument nicht weiter. Die Gegenargumen- tation müsste sich vielmehr mit den gemäss Gegenpartei zu Unrecht unterlasse- nen oder erfolgten Buchungen auseinandersetzen und damit, weshalb diese zu Recht unterlassen oder erfolgt sein sollen. Dem Berichtigungsanspruch entgegen gehalten werden könnten auch Ansprüche des Berufungsklägers gegen die Beru- fungsbeklagte, die im Kontokorrentsaldo nicht berücksichtigt sind, sowie An- sprüche des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte auf Übernahme von Privataufwand. Oder die Gegenargumentation müsste aufzeigen, dass bezüglich der Anerkennung des Saldos weder Täuschung noch Irrtum vorliegt. Mit diesen Gegenargumentationslinien aber setzt sich der Berufungskläger in seinen Rechts- schriften in den Berufungsverfahren nicht auseinander. Vielmehr argumentiert er ausschliesslich mit im Kontokorrent enthaltenen und damit im Saldo berücksichtig- ten Buchungen; dabei handelt es sich aber – wie gesehen – um ein nutzloses Ar- gument. Im Folgenden wird auf diese untaugliche Argumentationslinie des Beru- fungsklägers nicht mehr vertieft eingegangen. Es genügt, hier festzustellen, dass sich der Berufungskläger mit bereits im Kontokorrentsaldo berücksichtigten Bu- chungen nicht erfolgreich gegen die Berichtigungsansprüche der Berufungsbe- klagten zur Wehr setzen kann. 11.Der Berufungskläger macht mehrfach geltend, die Buchungen auf der Ha- ben-Seite des Kontokorrentkontos seien durch Ausgleichsbuchungen auf der Soll- Seite des Kontokorrents in Höhe von CHF 839‘000.00 kompensiert oder neutrali- siert worden. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass diese vom Berufungskläger „Ausgleichsbuchungen“ genannten Buchungen schon im Konto- korrentsaldo berücksichtigt sind – sie befinden sich auf der Soll-Seite des Konto- korrents – und daher ihren Berichtigungsansprüchen nicht entgegengehalten wer- den können, was gerade ausführlich begründet worden ist. Grundsätzlich wäre daher auf diese „Ausgleichsbuchungen“, wie der Berufungskläger sie nennt, nicht weiter einzugehen. Da dies aber für den Berufungskläger augenscheinlich ein sehr wichtiger Streitpunkt ist, rechtfertigt es sich, diese trotzdem genauer anzusehen. Wie bereits festgestellt, werden in einem Kontokorrentkonto die Belastungen mit den Gutschriften verrechnet. Die Berufungsbeklagte begründet ihren Berichti- gungsanspruch zum einen damit, dass der Berufungskläger Buchungen auf der Soll-Seite des Kontokorrents (also aus Sicht des Berufungsklägers Belastungen)

25 / 105 nicht vorgenommen habe, obwohl er dies hätte tun müssen. Die „Ausgleichsbu- chungen“, die der Berufungskläger dagegen ins Feld führen will, sind selbst Bu- chungen auf der Soll-Seite. Es ist nun aber offensichtlich, dass Buchungen auf der Soll-Seite andere Buchungen auf derselben Konto-Seite nicht kompensieren oder neutralisieren können. Zum anderen macht die Berufungsbeklagte geltend, die Buchungen auf der Haben-Seite des Kontokorrents (aus Sicht des Berufungsklä- gers also Gutschriften) seien nicht alle gerechtfertigt. Auch hier ist offensichtlich, dass Buchungen auf der Soll-Seite nicht als Argument dagegen vorgebracht wer- den können, dass zu Unrecht erfolgte Buchungen auf der Haben-Seite gelöscht werden sollen. Dies ist zweifellos für jedermann leicht erkennbar. Schon diese Überlegungen machen deutlich, dass die vom Berufungskläger „Ausgleichsbu- chungen“ genannten Buchungen einem Berichtigungsanspruch der Berufungsbe- klagten nicht entgegengehalten werden können. Wichtiger aber ist, dass die vom Berufungskläger „Ausgleichsbuchungen“ genann- ten Buchungen auf der Soll-Seite des Kontokorrentkontos bei der Saldoziehung bereits mit Buchungen auf der Haben-Seite desselben Kontos verrechnet worden sind. Sie sind in dem Sinne „aufgebraucht“ worden beziehungsweise im Kontokor- rentsaldo aufgegangen oder anders gesagt, sie sind durch Verrechnung unterge- gangen (vgl. Art. 117 Abs. 2 OR). Sie bestehen nicht mehr. Daher können sie Be- richtigungsansprüchen, die sich gegen den Kontokorrentsaldo richten, auch nicht entgegengehalten werden. Gegen ein „Ausgleichen“ oder „Kompensieren“ spricht auch, dass den vom Beru- fungskläger „Ausgleichsbuchungen“ genannten Buchungen im Soll des Kontokor- rentkontos ausnahmslos Bezüge des Berufungsklägers zugrunde lagen. Darauf hat die Berufungsbeklagte zu Recht hingewiesen. Sieht man die einzelnen Bu- chungen durch, so ergibt sich dazu Folgendes: Der Berufungskläger hat 11 Bu- chungen von insgesamt CHF 559‘000.00 im Soll des Kontokorrentkontos vorge- nommen, denen Buchungen im Haben des Kontos Kasse entsprechen (gleiche BelegID). Es handelt sich dabei um folgende Buchungen: 1062 Kontokorrent (Buchung im Soll)1000 Kasse (Buchung im Haben) Datum BelegIDBetrag (in CHF)act.BelegIDBetrag (in CHF)act. 31.12.01258225‘000.00III/13258225‘000.00III/79 31.01.02258350‘000.00III/13258350‘000.00III/79

26 / 105 28.02.02258430‘000.00III/13258430‘000.00III/79 31.03.02258527‘000.00III/13258527‘000.00III/79 28.12.02190780‘000.00III/14190780‘000.00III/80 31.01.03190880‘000.00III/14190880‘000.00III/80 28.02.03190980‘000.00III/14190980‘000.00III/80 31.03.03191020‘000.00III/14191020‘000.00III/80 30.04.04188582‘000.00III/15188582‘000.00III/81 31.03.07206138‘000.00III/18206138‘000.00III/84 31.05.07209347‘000.00III/18209347‘000.00III/84 Total559‘000.00559‘000.00 Nachdem das Konto Kasse ein Aktiv-Konto ist, entsprechen Buchungen im Haben einer Barentnahme aus der Kasse. Die Buchungen im Haben des Kontos Kasse und die entsprechenden Buchungen (gleiche BelegID) im Soll des Kontokorrent- kontos bedeuten folglich, dass der Berufungskläger Geld aus der Kasse entnom- men und dafür korrekterweise eine Belastung zu seinen Lasten im Kontokorrent- konto verbucht hat. Die Behauptung des Berufungsklägers, diese Beträge seien der Kasse gutgeschrieben worden, trifft damit nicht zu; die vom Berufungskläger selbst vorgenommenen Buchungen belegen das Gegenteil. Der Berufungskläger hat – entgegen seinen Beteuerungen – Geld aus der Kasse entnommen. Dass er für diese Geldentnahmen Gegenbuchungen im Soll des Kontokorrents, also zu seinen Lasten, vorgenommen hat, zeigt deutlich, dass er diese Gelder für private Zwecke verwendet hat, wie es ihm die Berufungsbeklagte vorwirft. Diese Buchun- gen über CHF 559‘000.00 enthalten ferner die von der Berufungsbeklagten mit ihrem Berichtigungsanspruch beanstandeten, über die Kasse bezahlten Privat- aufwendungen nicht. Dies lässt sich allein schon der jeweiligen BelegID entneh- men, die einerseits bei den Buchungen im Konto Kasse und andererseits in den für die beanstandeten Buchungen verwendeten Gegenkonti zu finden ist, deren Auszüge sich in den von der Berufungsbeklagten eingelegten Belegen vor den jeweiligen Rechnungen/Quittungen befinden. Damit ist belegt, dass die Buchun- gen über CHF 559‘000.00 keine der von der Berufungsbeklagten beanstandeten Entnahmen aus der Kasse enthalten. Lediglich nebenbei sei bemerkt, dass die

27 / 105 Entnahmen aus der Kasse in Höhe von CHF 559‘000.00 das übertreffen, was der Berufungskläger nach seiner Darstellung in das Hotel der Berufungsbeklagten mit Einlagen eingebracht haben will (CHF 548‘000.00, vgl. ZK2 17 22, act. A.3, S. 9 Ziff. 11 f und S. 14 Ziff. 21, act. A.6, S. 14 Ziff. 19 h und S. 23 Ziff. 32, act. A.8, S. 9 Ziff. 9b). Der Berufungskläger hat folglich mit seinen (zeitnahen) Entnahmen aus der Kasse das, was er in das Hotel der Berufungsbeklagten durch Einlagen einge- bracht haben will, mehr als wieder herausgenommen. Die Argumentation, er habe dem Hotel aufgrund dessen schlechter Finanzlage Geldmittel zur Verfügung ge- stellt, überzeugt in dieser Situation wenig. Zentral aber ist, dass der Berufungsklä- ger für die Buchungen im Soll des Kontokorrents, die er zu den „Ausgleichsbu- chungen“ zählt, einen tatsächlichen Gegenwert erhalten hat. Ein Ausgleichen oder Kompensieren von der Berichtigungsforderung zugrundeliegenden Buchungen ist in dieser Situation nicht möglich. Denn die in der Berichtigungsforderung enthalte- nen Buchungen im Haben des Kontokorrents werden von der Berufungsbeklagten als ungerechtfertigt und damit fehlerhaft beanstandet. Eine Buchung im Soll, für die der Berufungskläger einen tatsächlichen Gegenwert erhalten hat, kann nun aber offensichtlich eine zu Unrecht erfolgte Buchung im Haben nicht kompensie- ren oder neutralisieren. Vielmehr lässt eine ungerechtfertigte Buchung im Haben eine rechtmässige Buchung im Soll zu Unrecht durch Verrechnung untergehen, was zu einem fehlerhaften Kontokorrentsaldo führt, der berichtigt werden muss. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte im Übrigen darauf hin, dass die Funktions- weise einer Buchhaltung beziehungsweise die Frage, welche rechtliche Wirkung eine Buchung in einem Konto hat, eine Rechtsfrage ist, die von den Parteien nicht behauptet werden muss. Es genügt daher, die Buchung im entsprechenden Konto zu behaupten und nachzuweisen. Die Berufungsbeklagte musste im vorinstanzli- chen Verfahren nicht explizit ausführen, dass die Buchungen im Konto Kasse im Haben erfolgten und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren sind daher keine neuen Tatsachenbehauptungen. Neben den Buchungen, die das Konto Kasse betreffen, umfassen die vom Beru- fungskläger „Ausgleichsbuchungen“ genannten Buchungen noch eine Buchung in Höhe von CHF 280‘000.00 auf das Konto „R.“ und zwar am 30. April 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/15). Das Konto „R.“ ist offensichtlich ein Er- trags- und damit ein Passiv-Konto. Nachdem die Buchung im Kontokorrentkonto im Soll vorgenommen wurde, muss die Buchung im Konto R._____ im Haben er- folgt sein. Eine Buchung im Haben des Ertragskontos „R.“ besagt, dass R.-Leistungen bezogen worden sind. Die Buchung im Soll des Kontokor- rentkontos wiederum bedeutet die Bezahlung dieser Leistungen mittels einer For-

28 / 105 derung der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger in Höhe des Wertes der bezogenen R.-Leistungen. Die vom Berufungskläger selbst vorgenom- menen Buchungen zeigen damit deutlich auf, dass der Berufungskläger für CHF 280‘000.00 R.-Leistungen bezogen haben muss. Was auch heissen kann, dass er die Zahlungen von Gästen für R.-Leistungen in diesem Umfang ein- behalten und dafür im Soll des Kontokorrents – also zu seinen Lasten – eine (Sammel-)Buchung über den gesamten Betrag gemacht hat. Der Berufungskläger hat in der Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen selbst aus- geführt, dass es sich bei diesen CHF 280‘000.00 „um bis dahin nicht verbuchte Bareinnahmen aus dem Hotelbetrieb“ gehandelt hat (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 18 Ziff. 16). Die Verbuchung im Soll des Kontokorrents bedeutet, dass der Berufungskläger diese Bareinnahmen für sich einbehalten hat. Folgt man im Übri- gen der weiteren Erklärung des Berufungsklägers in seiner Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren, dass nämlich diese nicht verbuchten Bareinnahmen aus dem Hotelbetrieb „u.a. für die Finanzierung der im Kontokorrent auf der Ha- benseite verbuchten Auslagen verwendet wurden“ (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 18 Ziff. 16), so zeigt dies, dass sich der Berufungskläger nach seiner Lesart Auslagen, die er für das Hotel der Berufungsbeklagten gehabt haben will (Bu- chungen auf der Haben-Seite des Kontokorrents), zurückgeholt hat (ob diese Aus- lagen tatsächlich für das Hotel waren, ist damit nicht gesagt). Jedenfalls aber liegt auch hier der Buchung im Soll des Kontokorrents ein Bezug des Berufungsklägers zugrunde. Es lässt sich kein Ausgleichen feststellen. Diese Schlussfolgerungen ergeben sich zwingend aus den Buchungen selbst. Es genügte daher, dass die Berufungsbeklagte auf die Buchungen hinwies und die Buchungen belegte; der Nachweis enthielt implizit die Behauptung, der Berufungskläger habe R.- Leistungen bezogen oder Zahlungen von Gästen für R._____ für sich einbehalten. Schliesslich sei noch festgestellt, dass die Argumentation des Berufungsklägers auch nicht überzeugt, weil er nur einen Teil der Soll-Buchungen des Kontokorrents einem Teil der Haben-Buchungen desselben Kontos gegenüberstellt. Das geht nicht. Ein Kontokorrent ist ein System von Forderungen und Gegenforderungen, die durch ihre Aufnahme im Kontokorrent zu einander in Beziehung treten. Es ist offensichtlich, dass eine Herausnahme und Verrechnung von Teilen des Systems kein aussagekräftiges Ergebnis zeitigen kann, eben gerade weil der Rest des Sys- tems ausser Acht gelassen wird. Ein Kontokorrent muss immer als Ganzes be- trachtet werden. Daher muss sich die Berichtigungsforderung auch gegen den Saldo des Kontokorrents und nicht gegen einzelne Buchungen richten.

29 / 105 Damit steht fest, dass die Argumentation des Berufungsklägers ins Leere geht. Die von ihm „Ausgleichsbuchungen“ genannten Buchungen können den Berichti- gungsansprüchen der Berufungsbeklagten nicht entgegengehalten werden. 12.Der Berufungskläger argumentiert, die Berufungsbeklagte habe in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren und vor Kantonsgericht mehrfach anerkannt, dass er die in ihrer Buchhaltung enthaltenen privaten Aufwendungen privat, also aus seinem eigenen Vermögen, bezahlt habe. Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger will die Berufungsbeklagte offensicht- lich falsch interpretieren. Es trifft zu, dass die Berufungsbeklagte in ihren Rechts- schriften erklärt hat, der Berufungskläger habe einige der privaten Aufwendungen privat bezahlt. Jedoch hat die Berufungsbeklagte immer auch darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger davor oder danach im Kontokorrent eine entsprechende Gutschrift zu seinen Gunsten vorgenommen habe. Damit aber hat sie geltend ge- macht, der Berufungskläger habe die Zahlungen zwar aus seinem privaten Ver- mögen vorgenommen, gleichzeitig habe er aber im Kontokorrent in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Berufungsbeklagte begründet, so dass er bei der Sal- doziehung des Kontokorrents das aufgewendete Privatvermögen aus dem Ver- mögen der Berufungsbeklagten zurückerhalte, wenn keine Berichtigung vorge- nommen werde. Ein Anerkenntnis, dass der Berufungskläger und nicht die Beru- fungsbeklagte die privaten Aufwendungen schlussendlich bezahlt habe, ist in die- ser Argumentation nicht zu finden. 13.Im Folgenden sind nun die Berichtigungsansprüche der Berufungsbeklag- ten zu prüfen. Da die Berufungsbeklagte in beiden Berufungsverfahren geltend macht, die Vorinstanz habe Lohnforderungen in Höhe von CHF 65‘000.00 doppelt zugesprochen, ist dieser Punkt vorneweg und für beide Verfahren zusammen zu beurteilen. Genau genommen geht es dabei im Übrigen nicht um die Berichti- gungsforderung der Berufungsbeklagten, sondern eben um die Frage der doppel- ten Zusprechung desselben Anspruchs. 13.1. Im Verfahren ZK2 17 22 argumentiert die Berufungsbeklagte zusammenge- fasst, die Vorinstanz habe in ihrem ersten Urteil vom 27. März 2012 dem Beru- fungskläger neben dem Kontokorrentsaldo auch eine Lohnforderung in Höhe von CHF 54‘547.50 zugesprochen. Nachdem die Berufungsbeklagte in ihrer ersten Berufung an das Kantonsgericht, die zum Urteil ZK2 12 33 geführt habe, die Zu- sprechung der Lohnforderung nicht angefochten habe, sei das erste vorinstanzli- che Urteil vom 27. März 2012 insoweit rechtskräftig geworden. In einem Parallel- verfahren habe die Ehefrau des Berufungsklägers im Weiteren einen eigenen Lohnanspruch geltend gemacht. Die Vorinstanz habe in jenem Parallelverfahren

30 / 105 mit Urteil ebenfalls vom 27. März 2012 der Ehefrau des Berufungsklägers eine Lohnforderung von CHF 63‘606.70 zugesprochen. Die Berufungsbeklagte habe am 6. November 2012 der Ehefrau des Berufungsklägers den Nettolohn bezahlt, was der Berufungskläger nicht bestreite. Es sei der Vorinstanz im Weiteren be- kannt gewesen, dass in dem vom Kläger geltend gemachten Kontokorrentsaldo von CHF 201‘246.18 eine Gutschrift von CHF 65‘000.00 für Lohnausstände des Berufungsklägers und seiner Ehefrau für einen Teil eben jener Periode enthalten sei, für welche die Vorinstanz selbst sowohl dem Berufungskläger als auch dessen Ehefrau ihre Lohnansprüche selbständig zugesprochen habe. Nachdem die Vor- instanz vom Kontokorrentsaldo von CHF 201‘246.18 trotzdem keinen Abzug in Höhe von CHF 65‘000.00 vorgenommen habe, habe sie dem Berufungskläger und dessen Ehefrau Lohn im Umfang von CHF 65‘000.00 doppelt zugesprochen. Da- mit habe die Berufungsbeklagte einen Berichtigungsanspruch in Höhe von CHF 65‘000.00 nachgewiesen. Der als Berichtigungsgrundlage dienende Kontokorrent- saldo von CHF 201‘246.18 sei daher um CHF 65‘000.00 auf CHF 136‘246.18 zu korrigieren, unter Vorbehalt der übrigen Berichtigungsansprüche der Berufungs- beklagten. Daneben bestehe aber im Umfang der CHF 65‘000.00, über die die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der selbständig geltend gemachten Lohn- ansprüche des Berufungsklägers und seiner Ehefrau längst geurteilt habe, eine bereits abgeurteilte Sache, eine res iudicata. Dies hätte die Vorinstanz berücksich- tigen müssen, nachdem zum einen die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 darauf hingewiesen habe und zum andern die Zusprechung der Lohnansprüche an den Berufungskläger und an dessen Ehefrau für die Vorin- stanz gerichtsnotorisch gewesen sei. Trotzdem habe die Vorinstanz die CHF 65‘000.00 im Kontokorrentsaldo belassen. Damit habe sie zweimal über ein und denselben Anspruch geurteilt respektive dem Berufungskläger zweimal ein und denselben Anspruch zugesprochen; sie habe folglich Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO und Art. 62 ZPO verletzt. Falls das Kantonsgericht wider Erwarten keine Be- richtigung vornehme, ändere dies nichts daran, dass CHF 65‘000.00 an Lohn doppelt bezahlt würden. Die Berufungsbeklagte könnte daher die CHF 65‘000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen. Sie mache deshalb Ver- rechnung dieses Rückforderungsanspruches im Umfang von CHF 65‘000.00 mit einem allfälligen aus diesem Verfahren resultierenden Anspruch des Berufungs- klägers geltend. Im Verfahren ZK2 17 23 bringt die Berufungsbeklagte dieselben Argumente noch vertieft vor.

31 / 105 13.2. Der Berufungskläger bestreitet im Verfahren ZK2 17 22 nicht, dass die von ihm im vorliegenden Verfahren und von seiner Ehefrau im Parallelverfahren unab- hängig vom Kontokorrentsaldo eingeklagten Lohnansprüche die Lohnansprüche, die im Kontokorrentsaldo dem Berufungskläger gutgeschrieben worden sind, ent- halten. Vielmehr gesteht er dies zu (vgl. ZK2 17 22, act. A.1, S. 9 lit. 3e; vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 39 Ziff. 40 und act. I/15, S. 3 Ziff. 10 und 12). Er argumentiert einzig, die Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren die Verrechnungseinrede erhoben. Die Verrechnungseinrede sei ein Gestaltungsrecht und die Berufungsbeklagte sei daran gebunden. Sie habe folglich keinen Berichti- gungsanspruch. Im Verfahren ZK2 17 23 wiederum bestreitet der Berufungsklä- ger, dass die Behauptungen der Berufungsbeklagten rechtzeitig erfolgt seien, ha- be sie diese im vorinstanzlichen Verfahren doch erst in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 und damit nicht in ihren Rechtsschriften vorgebracht. Er weist auch in diesem Verfahren auf die Verrechnungseinrede der Berufungsbeklagten hin. Weitere Bestreitungen bringt er nicht vor. 13.3 Die Frage der Rechtzeitigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten stellt sich bezüglich der Identität der im Kontokorrent enthaltenen Lohnforderun- gen mit einem gleich grossen Teil der ausserhalb des Kontokorrents geltend ge- machten Lohnansprüche nicht. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Ver- fahren zugestanden, dass die Lohnforderungen, die er selbst und seine Ehefrau ausserhalb des Kontokorrentsaldos geltend gemacht haben, auch die im Konto- korrentsaldo verbuchten Lohnforderungen umfassen, weshalb entweder weniger Lohn ausserhalb des Kontokorrentsaldos zuzusprechen oder ein entsprechender Abzug vom Kontokorrentsaldo zu machen sei (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 39 Ziff. 40 [Lohnforderung Ehefrau] und act. I/15, S. 3 Ziff. 10 und 12 [Lohnfor- derung Berufungskläger]). Auf diesem Zugeständnis ist der Berufungskläger zu behaften. 13.4. Über die Lohnansprüche der Ehefrau des Berufungsklägers hat die Vor- instanz in einem Parallelverfahren entschieden. Das Urteil der Vorinstanz in jenem Verfahren ist unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass es sich bezüglich der Lohnan- sprüche der Ehefrau des Berufungsklägers, welche im Kontokorrent A._____ ent- halten sind, nun um eine res iudicata, eine abgeurteilte Sache handelt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Berufungsbeklagte habe die Verrechnungs- einrede erhoben und sei daran gebunden. Denn die Frage der abgeurteilten Sa- che ist eine Frage der Prozessvoraussetzungen, während die Verrechnung eine

32 / 105 solche des materiellen Rechts ist. Nachdem eine abgeurteilte Sache vorliegt, stellt sich die Frage der Verrechnung nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat die Berufungsbeklagte ihre Behauptung, es liege eine abgeurteilte Sache vor, nicht verspätet vorgebracht. Die Vorinstanz entschied am 27. März 2012 im Parallelverfahren über die Lohnan- sprüche der Ehefrau des Berufungsklägers; am selben Datum erging auch in vor- liegendem Verfahren das erste vorinstanzliche Urteil. Dass mit Bezug auf die Lohnforderungen der Ehefrau des Berufungsklägers eine res iudicata vorliege, konnte die Berufungsbeklagte im davor stattgefundenen Schriftenwechsel offen- sichtlich nicht geltend machen. Echte Noven aber durfte sie auch nach dem Schrif- tenwechsel behaupten und beweisen. Die Berufungsbeklagte brachte das Novum bei erster Gelegenheit und damit rechtzeitig vor. Wichtiger aber ist, dass die Frage der res iudicata eine Frage der Prozessvoraussetzungen ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), worauf bereits hingewiesen worden ist. Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO). Es darf nicht sein, dass derselbe An- spruch zweimal gerichtlich beurteilt wird, ohne dass ein Rechtsmittelverfahren vor- liegt. Wenn im Verlaufe eines Verfahrens anderweitig über denselben Anspruch ein Entscheid ergeht und rechtskräftig wird, dann ist das in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten. Nachdem eine res iudicata vorliegt, hätte die Vorinstanz auf die Klage des Berufungsklägers im Umfang von CHF 32‘500.00 (den im Parallelverfahren beurteilen Lohnansprüchen der Ehefrau des Berufungsklägers, die unbestrittenermassen auch im Kontokorrentsaldo enthalten sind) nicht eintreten dürfen. Für die Prüfung des Berichtigungsanspruches der Be- rufungsbeklagten, worum es vorliegend einzig noch geht, wirkt sich dies als Abzug von der Berichtigungsgrundlage aus. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger in seiner Widerklageduplik im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden hat, dass ein Abzug von CHF 32‘500.00 von der Berichtigungsgrundlage zu machen ist, wenn die Lohnforderung der Ehefrau des Berufungsklägers im Parallelverfahren zuge- sprochen wird (Akten der Vorinstanz, act. I/5, S. 39 Ziff. 40). An dieses Zuge- ständnis ist er gebunden. 13.5. Mit Bezug auf die Lohnforderung des Berufungsklägers, die er in vorliegen- dem Verfahren neben dem Kontokorrentsaldo einfordert, liegt der Fall etwas an- ders. Die Vorinstanz hat die ausserhalb des Kontokorrents geltend gemachten Lohnforderungen des Berufungsklägers in ihrem Urteil vom 27. März 2012 ge- schützt. Dieses Urteil hat die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 14. August 2012 beim Kantonsgericht vollumfänglich angefochten (vgl. Akten der Vorinstanz, act.

33 / 105 I/20, S. 30 f. lit. G und H), was zum Entscheid ZK2 12 33 geführt hat. Im Urteil ZK2 12 33 hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. März 2012 als Ganzes aufgehoben und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Akten der Vorinstanz, act. I/20, S. 29 Ziff. 1). Damit aber war das erste Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2012 nicht rechtskräftig geworden, auch nicht bezüglich der neben dem Kon- tokorrentsaldo geltend gemachten Lohnansprüche des Berufungsklägers (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich mit Bezug auf diese Lohnansprüche folglich entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht um eine res iudicata. Die Be- rufungsbeklagte hat jedoch die neben dem Kontokorrentsaldo geltend gemachte Lohnforderung des Berufungsklägers im Umfang von CHF 53‘983.60 in ihrer Stel- lungnahme vom 9. Februar 2015 anerkannt (Akten der Vorinstanz, act. I/23, S. 10 Ziff. 2.3). Wichtiger aber ist, dass der Berufungskläger – wie gesehen – im vor- instanzlichen Verfahren zugestanden hat, dass die im Kontokorrentsaldo verbuch- ten Lohnforderungen auch in den ausserhalb des Kontokorrents geltend gemach- ten Lohnansprüchen enthalten sind. Die Vorinstanz hätte damit berücksichtigen müssen, dass im Kontokorrentsaldo auch Lohnausstände enthalten waren, die der Berufungskläger neben dem Kontokorrentsaldo noch selbständig geltend gemacht hatte. Da sie entschied, dass dem Berufungskläger die neben dem Kontokorrent- saldo eingeklagten Lohnforderungen zustünden, hätte sie die im Kontokorrentsal- do enthaltenen Lohnausstände des Berufungsklägers herausnehmen müssen, das heisst, sie hätte von der Berichtigungsgrundlage weitere CHF 32‘500.00 abziehen müssen, da sie denselben Anspruch nicht zweimal zusprechen konnte. Dem kann die Verrechnungserklärung der Berufungsbeklagten nicht entgegengehalten wer- den, denn in dieser Situation stellt sich die Frage der Verrechnung nicht. 13.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz Lohnansprüche des Berufungs- klägers und seiner Ehefrau im Umfang von CHF 65‘000.00 doppelt zugesprochen hat. Zu Recht macht die Berufungsbeklagte geltend, wenn die neben dem Konto- korrentsaldo verlangten Lohnforderungen zugesprochen würden, seien die im Kontokorrentsaldo enthaltenen Lohnansprüche herauszunehmen, es sei folglich von der Berichtigungsgrundlage ein Abzug in Höhe der doppelt zugesprochenen Lohnansprüche zu machen. Die unter den Parteien nicht (mehr) bestrittene Be- richtigungsgrundlage beträgt CHF 201‘246.18. Davon sind CHF 65‘000.00 zu sub- trahieren, so dass eine neue Berichtigungsgrundlage von CHF 136‘246.18 ver- bleibt. Davon ist im Folgenden auszugehen. 14.Nachfolgend sind nun die behaupteten Berichtigungsansprüche der Beru- fungsbeklagten zu prüfen. Die Berufungsbeklagte teilt diese in drei Gruppen ein:

34 / 105 „Privateinkäufe über Kassa“, „Privatzahlungen über Kreditoren“ und „Neue Rech- nungen“. Diese Einteilung wird vorliegend beibehalten. Es sind folglich zunächst die unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ zusammengefassten Berichti- gungsansprüche zu untersuchen. Die Vorinstanz hat diese Berichtigungsan- sprüche weitgehend geschützt. Dagegen richtet sich die Berufung des Berufungs- klägers im Verfahren ZK2 17 22. Die Berufungsbeklagte wiederum hat in ihrer Be- rufung im Verfahren ZK2 17 23 ausgeführt, für einen – genau bezeichneten – Teil der von der Vorinstanz abgewiesenen Berichtigungsansprüche aus „Privateinkäu- fe über Kassa“ akzeptiere sie die Abweisung, den anderen – genau bezeichneten – Teil aber habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht zugesprochen. 14.1. Vorneweg ist festzustellen, dass der Berufungskläger in seiner Berufung (ZK2 17 22, act. A.1) mit keinem Wort bestreitet, dass diejenigen Buchungen, die die Vorinstanz bezüglich der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten „Pri- vateinkäufe über Kassa“ als Privataufwand eingestuft hat, auch tatsächlich Privat- aufwand gewesen sind. Nachdem er dies im vorinstanzlichen Verfahren noch be- stritten hatte, hält er an dieser Bestreitung im Verfahren ZK2 17 22 offensichtlich nicht mehr fest. Darauf hat die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zu Recht hingewiesen (ZK2 17 22, act. A.2, S. 16 N 48). Augenscheinlich anerkennt der Berufungskläger im Verfahren ZK2 17 22 den privaten Charakter dieser Bu- chungen, so dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts diesen nicht mehr zu prüfen braucht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass Rü- gen, die in einer Replikschrift vorgebracht würden, verspätet wären und daher kei- ne Beachtung fänden, weshalb nicht geprüft werden muss, ob der Berufungsklä- ger in einer Replikschrift den privaten Charakter dieser Aufwendungen bestritten hat. Darüber hinaus aber vermag die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung als Privataufwand auch ohne Weiteres zu überzeugen. Es kann diesbezüglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. 14.2. Der Berufungskläger argumentiert zunächst, die Vorinstanz habe allein ge- prüft, ob es sich bei den unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ zusammen- gefassten Buchungen um Privataufwendungen gehandelt habe, und nicht, ob der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden sei. Das genüge nicht. Der Beru- fungsbeklagten sei kein Schaden entstanden, weil diese Privataufwendungen durch Ausgleichsbuchungen kompensiert worden seien. Es ist bereits ausführlich begründet worden, weshalb die vom Berufungskläger „Ausgleichsbuchungen“ ge- nannten Buchungen den Berichtigungsansprüchen der Berufungsbeklagten nicht entgegengehalten werden können. Ebenso ist erörtert worden, warum ein Scha- den nicht mehr gesondert geprüft werden muss, wenn sowohl der private Charak-

35 / 105 ter der Aufwendungen als auch die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Vorgehensweise des Berufungsklägers (Bezahlung aus Kasse ohne Belastung im Kontokorrent, private Bezahlung mit anschliessender Gutschrift im Kontokorrent) als nachgewiesen erachtet wird. Und genau diese beiden Nachweise hat die Vor- instanz offensichtlich als gegeben beurteilt. Die Argumentation des Berufungsklä- gers geht folglich ins Leere. 14.3. Weiter moniert der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe nur Bu- chungen auf der Haben-Seite des Kontokorrentkontos beanstandet. Das trifft nicht zu. Die Berufungsbeklagte hat von Anfang an geltend gemacht, der Berufungsklä- ger habe sich nicht nur zu Unrecht Beträge gutgeschrieben (Buchungen auf der Haben-Seite), er habe vielmehr auch Buchungen zu seinen Lasten ungerechtfer- tigterweise unterlassen (vgl. Prozessantwort und Widerklage, Akten der Vor- instanz, act. I/2, S. 37 f. Ziff. 7). Buchungen zu seinen Lasten sind Buchungen auf der Soll-Seite des Kontokorrentkontos. An anderer Stelle in seinen Rechtsschriften spricht der Berufungskläger denn auch selbst davon, dass ihm die Berufungsbe- klagte vorwerfe, er habe notwendige Belastungen im Kontokorrent nicht gemacht (vgl. ZK2 17 22, act. A.3, S. 4 Ziff. 6; der Berufungskläger verweist dabei zwar auf die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten, macht aber nicht geltend, diese Behauptungen seien neu). Der Berufungskläger widerspricht sich damit. Die Beru- fungsbeklagte hat sowohl vorgenommene Buchungen auf der Haben- als auch fehlende Buchungen auf der Soll-Seite beanstandet. Der Berufungskläger zieht im Übrigen den (falschen) Schluss, dass die Berufungsbeklagte nur die Haben- Buchungen beanstande, aus dem von der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 geschilderten „Buchungssystem“. Die Berufungsbeklagte stellt dort aber ausdrücklich fest, dieses „Buchungssystem“ betreffe die „Privatzah- lungen über Kreditoren“ (Akten der Vorinstanz, act. I/23, S. 4 und 9). Daneben macht die Berufungsbeklagte aber auch „Privateinkäufe über Kassa“ geltend. Der Berufungskläger überträgt somit das „Buchungssystem“ auf alle beanstandeten Buchungen, obwohl die Berufungsbeklagte klar feststellt, dass es nicht für alle Bu- chungen gilt. 14.4. Fehlende Buchungen auf der Soll-Seite macht die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit einem Teil der „Privateinkäufe über Kassa“ geltend. Gerade weil die Berufungsbeklagte bemängelt, es würden Buchungen im Kontokorrent fehlen, nützt es dem Berufungskläger nichts, wenn er ausführen lässt, für diesen Teil der von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Privataufwendungen sei- en im Kontokorrentkonto keine Buchungen vorhanden. Genau dies ist ja der Vor- wurf der Berufungsbeklagten: Dass im Kontokorrent keine Belastungen verbucht

36 / 105 worden sind, obwohl der Berufungskläger Privataufwand aus ihrer Kasse bezahlt hat. Indem der Berufungskläger geltend macht, für diese Privataufwendungen sei- en keine Buchungen im Kontokorrent vorhanden, anerkennt er die fehlenden Bu- chungen. Weiter hat er – wie bereits aufgezeigt – anerkannt, dass es sich bei den von der Vorinstanz als Privataufwand qualifizierten Buchungen auch tatsächlich um Privataufwand gehandelt hat. Damit aber gesteht der Berufungskläger zu, dass er diesen Privataufwand aus der Kasse bezahlt hat, ohne eine entsprechen- de Belastung im Kontokorrent vorzunehmen. Er macht nicht geltend, er habe ge- gen die Berufungsbeklagte einen Anspruch gehabt, dass sie diese Privataufwände aus ihrem Vermögen bezahle. Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagten ein Schaden entsteht, wenn der Berufungskläger diese ungerechtfertigten Kassa- bezüge für Privataufwände nicht zurückbezahlen muss, wenn also diese zu Un- recht unterlassenen Buchungen nicht in den Kontokorrentsaldo miteinbezogen werden. Mit der Anerkennung des Fehlens der Buchungen im Kontokorrent und des privaten Charakters der aus der Kasse bezahlten Aufwände anerkennt der Berufungskläger in letzter Konsequenz implizit den Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten in der Höhe der fehlenden Buchungen. 14.5. Die Berufungsbeklagte erfasst daneben unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ auch Buchungen, die Privataufwände betreffen, die der Berufungs- kläger zwar privat bezahlt, sich dann aber im Kontokorrent gutgeschrieben hat (Buchung auf der Haben-Seite). Wie bereits festgestellt, bestreitet der Berufungs- kläger nicht, dass es sich bei den von der Vorinstanz als Privataufwand anerkann- ten Buchungen tatsächlich um Privataufwand gehandelt hat. Der Berufungskläger bringt weiter nicht vor, er habe gegenüber der Berufungsbeklagten einen An- spruch gehabt, dass sie diese Privataufwände aus ihrem Vermögen bezahle. Er bringt auch sonst nichts vor, was die Verbuchung dieser Privataufwände zu Lasten der Berufungsbeklagten rechtfertigen würde. Insbesondere können im Kontokor- rent enthaltene Buchungen nicht als Argument gegen den Berichtigungsanspruch ins Feld geführt werden, was einlässlich dargelegt worden ist. Es steht damit fest, dass der Berufungskläger Privataufwände, die er aus seinem Vermögen bezahlt hatte, ungerechtfertigterweise als Gutschriften zu seinen Gunsten im Kontokorrent verbucht hat. Dass der Berufungsbeklagten ein Schaden entsteht, wenn diese Pri- vataufwände im Kontokorrentsaldo berücksichtigt bleiben, ist offensichtlich. Der Berufungsbeklagten steht daher ein Berichtigungsanspruch in Höhe der im Konto- korrent gutgeschriebenen privaten Auslagen zu. 14.6. Insgesamt ergibt sich, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil im Zusammenhang mit den „Privateinkäufen über Kassa“ nicht erfolgreich anficht.

37 / 105 Er bringt nichts vor, was das angefochtene Urteil zu erschüttern vermöchte. Dabei ist auch festzustellen, dass der Berufungskläger die von der Vorinstanz verwende- ten Zahlen mit keinem Wort rügt. Insbesondere macht er für keinen der von der Vorinstanz als Privataufwand anerkannten Beträge geltend, dieser sei zu hoch. Das vorinstanzliche Urteil ist daher zu bestätigen, soweit die Vorinstanz der Beru- fungsbeklagten unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ den Betrag von CHF 143‘435.20 als Berichtigungsanspruch gegen den Kontokorrentsaldo zuspricht. Die Berufung des Berufungsklägers (ZK2 17 22) ist vollumfänglich abzuweisen. 14.7. In ihrer Berufung (ZK2 17 23) beschäftigt sich die Berufungsbeklagte mit den von der Vorinstanz unter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ nicht zuge- sprochenen Teilbeträgen der Berichtigungsforderung. Für ein paar genau be- zeichnete Teilbeträge akzeptiert sie die Abweisung, für andere genau bezeichnete Teilbeträge ficht sie das vorinstanzliche Urteil an. Auf diese angefochtenen Teile ist nun einzugehen. 14.7.1. Zuerst bemängelt die Berufungsbeklagte, dass die Vorinstanz dem Beru- fungskläger einen Rückforderungsanspruch in Höhe von CHF 7‘000.00 dafür zu- gesprochen habe, dass er das Auto seiner Ehefrau als Eintausch beim Kauf eines Fahrzeugs für die Berufungsbeklagte hingegeben habe. Zu Recht weist die Beru- fungsbeklagte darauf hin, dass der Berufungskläger im Kontokorrent eine Gut- schrift für den gesamten Kaufpreis des neuen Fahrzeugs verbucht hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/14, Buchung mit Datum 30.04.03, in Verbindung mit act. III/20 und 21), die CHF 7‘000.00 also im Kontokorrentsaldo bereits berücksichtigt sind. Die Verbuchung dieser CHF 7‘000.00 im Kontokorrent gesteht der Beru- fungskläger in seiner Berufungsantwort im Übrigen auch zu (ZK2 17 23, act. A.2, S. 22 N 32; vgl. auch die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 9. Februar 2015, in welcher er einräumt, dass der Berufungsbeklagten in diesem Punkt ein Berichtigungsanspruch in Höhe von CHF 7‘000.00 zusteht, Akten der Vorinstanz, act. I/21, S. 8 Ziff. 2.2). Würde dem Berufungskläger ein Rückforderungsanspruch in dieser Höhe zuerkannt, bekäme er diesen Betrag folglich doppelt zugespro- chen. Es ist der Berufungsbeklagten auch zuzustimmen, dass der Berufungsklä- ger keinen Berichtigungsanspruch geltend macht, was er in seiner Berufungsant- wort im Übrigen selbst betont (ZK2 17 23, act. A.2, S. 21 f. N 29). Der Berufungs- kläger hat zwar in seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften darauf hingewiesen, dass beim Kauf eines Fahrzeugs für die Berufungsbeklagte der Wagen seiner Ehefrau als Eintausch hingegeben worden sei, er hat jedoch nie behauptet, dieser Eintausch sei im Kontokorrent nicht zu seinen Gunsten verbucht worden. Würde dieser Betrag vom Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten abgezogen,

38 / 105 erhielte der Berufungskläger eine Berichtigung zu seinen Gunsten, die er nicht verlangt. Die Vorinstanz hat vom Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten zu Unrecht CHF 7‘000.00 abgezogen. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil zu korrigieren. 14.7.2. Mit Bezug auf Dekoartikel moniert die Berufungsbeklagte, die Vorinstanz berücksichtige hier Positionen, für welche gar kein Berichtigungsanspruch geltend gemacht worden sei, weshalb auch kein Abzug gerechtfertigt sei. Das trifft nicht zu. Sieht man die Prozessantwort und Widerklage im vorinstanzlichen Verfahren unter Beizug der von der Vorinstanz im angefochtenen Punkt berücksichtigten Ak- ten (Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B; angefochtenes Urteil, ZK2 17 23, act. B.0, S. 21 lit. cc) durch, so finden sich diese Buchungen sehr wohl unter den geltend gemachten Berichtigungsansprüchen (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 57 f.). Die Berufungsbeklagte bringt keine weiteren Argumente gegen die von der Vorinstanz unter dem Titel Dekoartikel abgelehnten Berichtigungsansprüche vor, weshalb diese grundsätzlich nicht weiter untersucht werden müssen. Jedoch zeigt es sich, dass die Vorinstanz hier einen Betrag von CHF 77.70 vom Berichtigungs- anspruch abgezogen hat, den sie ebenso unter dem Punkt „Möbel und Einrich- tungsgegenstände“ als Abzug berücksichtigt hat. Da die Vorinstanz an beiden Stellen für diesen Betrag auf dieselbe Fundstelle in den von der Berufungsbeklag- ten eingelegten Belegen verweist (ZK2 17 23, act. B.0, S. 21 lit. cc und dd: act. III/10, Ordner B, S. 239), muss es sich um denselben Betrag für dieselben Ge- genstände handeln. Die Vorinstanz hat mithin denselben Betrag zweimal vom Be- richtigungsanspruch der Berufungsbeklagten abgezogen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das von Amtes wegen korrigiert werden kann. Nachdem die Berufungsbeklagte den Abzug des Betrags unter dem Titel „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ akzeptiert (vgl. ZK2 17 23, act. A.1, S: 44 f. N 132 in Verbindung mit act. B.0, S. 21 lit. dd), wird er mit Bezug auf die Dekoartikel ge- strichen. Die Vorinstanz hat diese CHF 77.70 im Zusammenhang mit Dekoartikeln zu Unrecht vom Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten abgezogen. In- soweit ist ihr Urteil zu korrigieren. 14.7.3. Auch bezüglich dem Punkt „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ rekla- miert die Berufungsbeklagte, die Vorinstanz habe Positionen berücksichtigt, die gar nicht im Berichtigungsanspruch enthalten seien. Dies trifft nicht zu. Die Beru- fungsbeklagte hat diese Beträge nicht nur im vorinstanzlichen Verfahren in der Prozessantwort und Widerklage als Teil des Berichtigungsanspruchs aufgeführt (vgl. ZK2 17 23, act. B.1, S. 21 lit. dd in Verbindung mit Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 49 f. und S. 58), vielmehr hat sie sie in der Widerklagereplik sogar aus-

39 / 105 drücklich anerkannt (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 149 und S. 157). Andere Argumente gegen das vorinstanzliche Urteil bringt die Berufungsbeklagte unter diesem Punkt nicht vor. Es bleibt daher insoweit bei der vorinstanzlichen Ent- scheidung. 14.7.4. Weitere Rügen bezüglich der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den „Privateinkäufen über Kassa“ gemachten Abzüge vom Berichtigungsanspruch finden sich in der Berufung der Berufungsbeklagten (ZK2 17 23, act. A.1) nicht. Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 7‘077.70 (CHF 7‘000.00 + CHF 77.70) zu viel vom Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklag- ten aus „Privateinkäufen über Kassa“ abgezogen hat. 14.7.5. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsantwort (ZK2 17 23, act. A.2) neben bereits entkräfteten Argumenten auch an, es seien erhebliche Zweifel angebracht, dass die von der Berufungsbeklagten in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften als Privataufwendungen aufgeführten Buchungen tatsächlich Pri- vatauslagen des Berufungsklägers gewesen seien. Er führt anschliessend ein paar wenige Buchungen auf, die keine solchen gewesen sein sollen. Alle vom Be- rufungskläger angeführten Buchungen betreffen „Privateinkäufe über Kassa“, weshalb sie hier abgehandelt werden. Es ist fraglich, inwieweit der Berufungsklä- ger diese Beanstandungen vorbringen kann, ohne eine Anschlussberufung einzu- reichen. Dies dürfte nur insoweit zulässig sein, als damit eine Änderung des vor- instanzlichen Urteils zu seinen Lasten verhindert werden soll. Diese Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da die Argumentation von vornherein nicht überzeugt. Der Berufungskläger begründet seine Auffassung mit einer stichprobeweisen Überprüfung der von der Berufungsbeklagten erstellten Listen, die gezeigt habe, dass die Berufungsbeklagte aufs Geratewohl alle vorgefundenen Rechnungsbele- ge aufführe, unabhängig davon, ob Privat- oder Geschäftsaufwand betroffen sei. Es fänden sich in den Listen auch Belege für Auslagen, welche dem Berufungs- kläger gar nicht im Kontokorrentkonto gutgeschrieben worden seien. Dieser letzte Hinweis hilft dem Berufungskläger nicht. Es ist ja gerade Teil der Argumentation der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger Buchungen im Kontokorrent unterlassen habe, die er hätte vornehmen müssen. Der Berufungskläger geht of- fensichtlich von der falschen Vorstellung aus, ein Berichtigungsanspruch könne sich nur auf bereits im Kontokorrent enthaltene Buchungen beziehen. Diese Vor- stellung greift zu kurz. Auch Buchungen, die zu Unrecht im Kontokorrent unterlas- sen wurden, verfälschen den Kontokorrentsaldo, weshalb sie eine Berichtigung desselben notwendig machen. Das Argument des Berufungsklägers geht daher

40 / 105 ins Leere. Bezüglich der Feststellung, es bestünden erhebliche Zweifel am priva- ten Charakter der von der Berufungsbeklagten beanstandeten Buchungen, ist festzuhalten, dass es in einem Berufungsverfahren allein darum geht, das ange- fochtene Urteil zu überprüfen. Will der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil beanstanden – soweit er damit eine Änderung des Urteils zu seinen Lasten ver- hindern will, kann er dies auch ohne Anschlussberufung tun –, genügt es daher nicht, einfach festzustellen, die Berufungsbeklagte habe den privaten Charakter der Aufwendungen nicht bewiesen. Es wäre Aufgabe des Berufungsklägers auf- zuzeigen, wo und warum die Vorinstanz zu Unrecht von Privataufwand ausgegan- gen ist beziehungsweise zu Recht Privataufwand verneint hat. Dafür aber genügt ein allgemein gehaltener Hinweis nicht. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Widerklagereplik im vor- instanzlichen Verfahren zu jeder beanstandeten Buchung genau aufgeführt hat, was wann wo gekauft und wann und wo verbucht worden ist (vgl. für die als „Pri- vateinkäufe über Kassa“ zusammengefassten Buchungen Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 67 ff., S. 96 ff., S. 107 ff., S. 122 ff., S. 139 ff., S. 160 ff., S. 169 ff. und S. 173 ff.). Sie hat auch jede dieser Buchungen mit der jeweiligen Kaufquittung belegt (Akten der Vorinstanz, act. III/9, Ordner A, und act. III/10, Ordner B). Aus ihrer Argumentation geht im Weiteren klar hervor, dass sie diese Aufwendungen als Privatauslagen des Berufungsklägers ansieht (siehe zum Beispiel ihre Fest- stellungen in der Widerklagereplik zu den einzelnen Buchungen, Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 67 ff., S. 96 ff., S. 107 ff., S. 122 ff., S. 139 ff., S. 160 ff., S. 169 ff. und S. 173 ff.). Was sie noch hätte vorbringen müssen, um den privaten Cha- rakter dieser Auslagen zu behaupten, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Dichte an Be- hauptungen und zugehörigen Beweisen kann es nicht mehr genügen, wenn der Berufungskläger im Berufungsverfahren einfach geltend macht, es sei zweifelhaft, dass es sich bei den von der Berufungsbeklagten beanstandeten Buchungen um Privataufwand gehandelt habe. Der Berufungskläger hätte vielmehr deutlich und auf die einzelnen Buchungen bezogen ausführen müssen, warum es sich nicht um Privataufwand gehandelt habe beziehungsweise warum die Vorinstanz fälschli- cherweise von Privataufwand ausgegangen sei. Das hat er nur bezüglich ganz weniger Buchungen getan. Für alle anderen Buchungen genügt seine Begründung nicht. Mit Bezug auf die wenigen Buchungen, die der Berufungskläger in diesem Zu- sammenhang konkret als Geschäftsaufwand moniert, überzeugt seine Argumenta- tion zudem nicht: Schokolade und Chips sind lange haltbar und müssen daher nicht sofort verzehrt werden. Nur dass jeweils mehr als eine Packung eingekauft worden ist, heisst nicht, dass diese für das Hotel gewesen sein müssen. Dieselbe

41 / 105 Schokolade wurde im Übrigen schon früher einmal gekauft zusammen mit Cerea- lien, Nüssen, Chips etc., die schon allein von der Menge her für den privaten Haushalt des Berufungsklägers bestimmt sein mussten (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 35). Der Berufungskläger hat folglich genau diese Schoko- lade privat verbraucht und zwar in grösseren Mengen. Die Chips wiederum wur- den in kleinen Verpackungen gekauft, in jeweils nicht sehr grosser Anzahl und im Abstand von knapp zwei Jahren (6 Packungen/10 Packungen à je 200 g, 21. März 2005/31. Januar 2007, Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 37 und 119), so dass diese durchaus auch in einem privaten Haushalt verbraucht werden konn- ten. Was die Taxifahrt nach Mailand betrifft, so ist der Argumentation des Berufungs- klägers entgegen zu halten, dass der Berufungskläger sich gemäss Dienstleis- tungs-, Einkaufs- und Benzinbelegen auch in der Hochsaison öfters nicht im Hotel, nicht einmal in D., sondern an anderen Destinationen aufgehalten hat. Dar- auf hat die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfah- ren mehrfach hingewiesen (vgl. zum Beispiel Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 125 und 130). Dass die Taxifahrt nach Mailand in der Hochsaison stattgefunden hat, spricht daher nicht gegen die Annahme von Privataufwand. Für die Benutzung eines Taxis anstelle eines eigenen Fahrzeugs sind im Weiteren verschiedene Er- klärungen denkbar. Jedoch ist entscheidend, dass diese Fahrt gemäss den einge- reichten Gästerechnungen keinem Gast verrechnet worden ist (vgl. Akten der Vor- instanz, act III/61). Dazu passt, dass auf der Quittung kein Hinweis auf einen Gast zu finden ist (Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 39), obwohl das von der Berufungsbeklagten betriebene Hotel doch eine gewisse Grösse aufweist und damit in der Hochsaison nicht nur ein paar wenige Gäste gehabt haben dürfte. Wenn die Auslagen für einen Gast gewesen wären, so wäre zu erwarten, dass dessen Name oder Zimmernummer auf der Quittung notiert worden wäre, um die Belastung dem richtigen Gast zuzuordnen. Dass jeder Hinweis auf einen Gast fehlt und die Fahrt keinem Gast verrechnet worden ist, spricht klar gegen Ge- schäftsaufwand. Dasselbe ist bezüglich der Taxifahrten im Januar 2008 zu sagen. Auch hier lässt sich den Gästerechnungen keine Verrechnung an einen Gast ent- nehmen (Akten der Vorinstanz, act. III/61), obwohl insbesondere die Fahrt vom Flughafen Zürich nach D. aufgrund der Höhe der Kosten klar ersichtlich sein müsste, und es findet sich auf den Quittungen kein Name eines Gastes (Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 188). Beides spricht sehr deutlich für Privat- aufwand. Kommt hinzu, dass das Hotel der Berufungsbeklagten ja ein eigenes Fahrzeug hatte, mit welchem Gäste vom und zum Bahnhof gebracht werden konn- ten. Die Ausführungen des Berufungsklägers überzeugen nicht.

42 / 105 Die Rechnung für die vom Berufungskläger erwähnten 20 Tischtücher hat die Be- rufungsbeklagte nicht in ihren Berichtigungsanspruch aufgenommen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 25 ff. und S. 81 ff.). Da dieser Aufwand nicht Teil der Berichtigungsforderung ist, ist es vorliegend irrelevant, ob es sich dabei um Privat- oder Geschäftsaufwand gehandelt hat. Bezüglich der Mineralwasserflaschen ist zu sagen, dass ein Hotel doch wohl eher Halbliterflaschen benötigen würde. Jedenfalls aber verwendet ein Viersternhotel wie das B._____ zweifellos ein Markenmineralwasser und nicht ein billiges No- name-Produkt aus dem Discounter. Auch bei Mineralwasser ist zudem zu berück- sichtigen, dass dieses sehr lange haltbar ist, weshalb auch für Privathaushalte oft in einem Mal grössere Mengen eingekauft werden (am 31. Juli 2007 war das Mi- neralwasser zudem erheblich günstiger als am 30. Juni 2005 [vgl. Akten der Vor- instanz, act. III/10, Ordner B, S. 78 und S. 119], was für eine Aktion spricht; Aktio- nen führen oft dazu, dass auch für Privathaushalte grösser Mengen lang haltbarer Waren gekauft werden). Zwischen den zwei vom Berufungskläger beanstandeten Mineralwassereinkäufen liegt zudem mehr als ein Jahr (Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 78 und S. 119). In dieser Zeitspanne konnte auch ein Privat- haushalt die gekaufte Menge ohne Weiteres verbrauchen. Im Übrigen erscheint es nicht überzeugend, dass ein Hotel Waren im Discounter einkauft. Dass lediglich ein Engpass im Hotel überbrückt werden sollte, erscheint ebenso wenig plausibel, dafür wurden wiederum zu grosse Mengen eingekauft. Die Mineralwassereinkäufe waren für den Privathaushalt des Berufungsklägers bestimmt. Was die Miete von Bikes anbelangt, so ist auch auf dieser Quittung kein Hinweis auf einen Gast zu finden. Zusammen mit der fehlenden Verrechnung an einen Gast ist dies ein klares Indiz, dass es sich um Privataufwand gehandelt hat (Akten der Vorinstanz, act. III/61). Auch wenn der Berufungskläger und seine Ehefrau über Bikes verfügt haben sollten, so sind doch viele Erklärungen für eine Moun- tainbike-Miete denkbar, zum Beispiel ein Ausflug mit Freunden. Mit Bezug auf die Kosten eines Essens für acht Personen im Restaurant T._____ ist schlicht nicht glaubhaft, dass am 27. Dezember 2005, mitten in den betriebs- amen Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, die Personalweihnachtsfeier stattgefunden haben soll. Ebenso wenig plausibel ist, dass zu dieser Zeit des Jah- res nur acht Halbpensionsgäste im B._____ logiert haben sollen. Das Argument des Berufungsklägers überzeugt nicht. Was schliesslich die Zahlungen für die Miete einer Wohnung an der U._____ an- geht (Akten der Vorinstanz, act. III/10, Ordner B, S. 242 f.), so hat die Berufungs-

43 / 105 beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass der Berufungskläger in dieser Liegenschaft eine 6 ½- und eine 3 ½-Zimmer-Wohnung gemietet hatte und die Miete für die 3 ½-Zimmer-Wohnung monatlich CHF 3‘600.00 betrug (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/4, S. 40 ff., Dossier IV/II). Damit aber handelt es sich bei diesen Mietzinszahlungen offensichtlich um Privataufwand des Berufungsklägers. Insgesamt ergibt sich, dass die vom Berufungskläger aufgeführten Buchungen Privataufwand betreffen oder nicht in der Berichtigungsforderung enthalten sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers legen seine Beispiele keineswegs nahe, dass die von der Berufungsbeklagten beanstandeten Buchungen nicht auf Privataufwand beruhen würden. Seine Ausführungen vermögen weder das vor- instanzliche Urteil noch die Berufungsbegründung der Berufungsbeklagten zu er- schüttern. 14.7.6. Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe in den Jahren, in welchen er ihr unrechtmässig Vermögen entzogen haben soll, Gewinne verbucht und das Eigenkapital erhöht. Dies aber spreche gegen einen Mittelab- fluss, wie ihn die Berufungsbeklagte behaupte. Dieses Argument ist offensichtlich nicht stichhaltig. Denn ein Gewinn kann resultieren, auch wenn Mittel unrechtmäs- sig entzogen werden. Der Gewinn wäre einfach höher ausgefallen, wenn keine Mittel abgezweigt worden wären. Dass ein Gewinn erzielt worden sein soll, spricht daher nicht gegen die Berichtigungsforderung der Berufungsbeklagten. Das weite- re Argument des Berufungsklägers, die aus seinem Vermögen bezahlten Rech- nungen sowie die durch ihn zu Gunsten der Berufungsbeklagten getätigten Ausla- gen müssten bei der Prüfung des Berichtigungsanspruches berücksichtigt werden, hilft ebenso wenig. Es ist bereits einlässlich erläutert worden, dass Buchungen, die im Kontokorrent enthalten sind, dem Berichtigungsanspruch nicht entgegengehal- te werden können. Dass er Auslagen für die Berufungsbeklagte gehabt hätte, die nicht im Kontokorrent verbucht worden sind, macht der Berufungskläger nicht gel- tend. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers waren zudem nicht sämtli- che Buchungen des Kontokorrents zu prüfen, sondern allein jene, die die Beru- fungsbeklagte als nicht korrekt moniert hat. Etwas anderes geht auch aus dem Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 12 33 vom 23. Juli 2014 nicht hervor. Alle Buchungen, die im Kontokorrentkonto vorgenommen worden sind und von der Berufungsbeklagten nicht angefochten werden, werden von der Beru- fungsbeklagten offensichtlich akzeptiert. Sie sind daher nicht Teil der Widerklage. Nachdem der Berufungskläger keinen Berichtigungsanspruch geltend macht, wie er in der Berufungsantwort im Verfahren ZK2 17 23 selbst betont (ZK2 17 23, act. A.2, S. 21 f. N 29), sind diese von der Berufungsbeklagten nicht angefochtenen

44 / 105 Buchungen nicht strittig und müssen daher nicht geprüft werden. Weil sie im Kon- tokorrentsaldo enthalten sind, das heisst, gegen andere Buchungen des Kontokor- rents verrechnet worden sind, können sie dem Berichtigungsanspruch der Beru- fungsbeklagten nicht entgegengehalten werden. Die Argumente des Berufungs- klägers überzeugen nicht. 14.7.7. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 6. Juni 2011 und vom 21. September 2011 Belege eingelegt, die beweisen sollen, dass er insgesamt CHF 69‘703.95, die die Berufungsbeklagte als aus ihrem Vermögen bezahlt moniert, selbst bezahlt habe. Die Vorinstanz hat diesen Betrag unter der Rubrik „Privatzah- lungen über Kreditoren“ behandelt (angefochtenes Urteil, ZK2 17 23, act. B.0, S: 32 lit. dd). Sieht man die Unterlagen des Berufungsklägers durch (Akten der Vor- instanz, act. II/58 – 61 und 63 – 65), so zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte diese Aufwände jedoch in der Rubrik „Privateinkäufe über Kassa“ geltend macht (vgl. die in der Dokumentation des Berufungsklägers enthaltenen Auszüge aus der Widerklage der Berufungsbeklagten, Akten der Vorinstanz, act. II/58). In seinen Schreiben vom 6. Juni 2011 (Akten der Vorinstanz, act. I/10) und vom 21. Sep- tember 2011 (Akten der Vorinstanz, act. VII/K84) behauptet der Berufungskläger nicht, diese von ihm oder seiner Ehefrau vorgenommenen Zahlungen hätten kei- nen Privat-, sondern Geschäftsaufwand betroffen. Er bestreitet auch nicht, dass er für diese Einkäufe im Kontokorrentkonto Gutschriften zu seinen Gunsten verbucht hat (hier sei festgestellt, dass der Berufungskläger offenbar auch einige wenige Einkäufe aufführt, die nicht in der Widerklage aufscheinen und damit nicht im Be- richtigungsanspruch enthalten sind [vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/64, Nr. 87 und 88 in der Zusammenstellung]. Da der Berufungskläger keinen Berichtigungs- anspruch geltend macht, also nicht behauptet, er habe Auslagen für die Beru- fungsbeklagte gehabt, die nicht im Kontokorrent verbucht worden seien, sind diese nicht in der Widerklage enthaltenen Zahlungen von vornherein unbeachtlich). Was der Berufungskläger allein geltend macht, ist, dass diese Einkäufe von ihm und seiner Ehefrau aus ihrem Vermögen bezahlt worden seien. Dieses Argument ver- fängt jedoch nicht. Wie bereits mehrfach ausgeführt, macht die Berufungsbeklagte unter anderem geltend, der Berufungskläger habe im Kontokorrent Gutschriften zu seinen Gunsten für privat bezahlten Privataufwand verbucht. Die Berufungsbe- klagte bestreitet also nicht, dass der Berufungskläger beziehungswiese seine Ehe- frau gewisse Einkäufe zunächst selbst bezahlt haben. Sie macht aber geltend, der Berufungskläger habe anschliessend für diese Einkäufe im Kontokorrent eine Gut- schrift zu seinen Gunsten verbucht, obwohl er keinen Anspruch darauf gehabt ha- be, dass sie diese Kosten übernehme. Und mit der Saldoziehung hat die Beru- fungsbeklagte, wenn keine Berichtigung erfolgt, diese Kosten übernommen, sind

45 / 105 die Gutschriften doch mit Forderungen der Berufungsbeklagten gegen den Beru- fungskläger verrechnet worden. Die Berufungsbeklagte hat also die Gutschriften des Berufungsklägers und damit die den Gutschriften zugrunde liegenden Einkäu- fe mittels Verrechnung mit Forderungen gegen den Berufungskläger bezahlt. Dass der Berufungskläger und seine Ehefrau diese Einkäufe zunächst selbst bezahlt haben, ändert daran nichts. Mit der Behauptung, diese Einkäufe seien aus seinem Vermögen bezahlt worden, gewinnt der Berufungskläger daher nichts. Er hätte bestreiten müssen, dass es sich um Privataufwand handelte oder dass Gutschrif- ten im Kontokorrent erfolgt waren. Das hat er nicht getan, weder im vorinstanzli- chen noch im Berufungsverfahren. Das Argument des Berufungsklägers über- zeugt nicht. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt, dass der Berufungs- kläger in der Quintuplik zugesteht, dass er diesen aus seinem Vermögen bezahl- ten Privataufwand im Kontokorrent zu seinen Gunsten verbucht hat (ZK2 17 22, act. A.8, S. 25 Ziff. 29). Damit gesteht er offensichtlich zu, dass er Privataufwand in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten verbucht hat und dass er sich seine privat bezahlten Aufwände auf diese Weise durch die Berufungsbeklagte zurück- bezahlen liess. Anders kann die Verbuchung privat bezahlter Privataufwände im Haben des Kontokorrents und damit zu Gunsten des Berufungsklägers nicht inter- pretiert werden. Der entsprechende unter "Privateinkäufe über Kassa" von der Berfungsbeklagten geltend gemachte Berichtigungsanspruch wurde von der Vor- instanz zu Recht nicht gekürzt. Lediglich nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Einwand des Berufungsklägers, er habe Privataufwand auf Weisung des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten in deren Buchhaltung aufgenommen, bereits im Urteil ZK2 12 33 vom 23. Juli 2014 E. 6 g/cc als unbelegt abgelehnt hat. Es muss nicht erneut darauf eingegangen werden. 14.7.8. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz CHF 7‘077.70 zu viel vom Be- richtigungsanspruch, den die Berufungsbeklagte als „Privateinkäufe über Kassa“ geltend gemacht hat, abgezogen hat. Der Berufungsbeklagten steht unter diesem Titel somit ein Berichtigungsanspruch von CHF 150‘512.90 zu (CHF 143‘435.20 + CHF 7‘077.70). 15.Die Berufungsbeklagte wendet sich in ihrer Berufung im Verfahren ZK2 17 23 dagegen, dass die Vorinstanz den von ihr unter der Rubrik „Privatzahlungen über Kreditoren“ geltend gemachten Berichtigungsanspruch vollumfänglich abge- wiesen hat. 15.1. In einem ersten Punkt beanstandet die Berufungsbeklagte, dass die Vor- instanz geprüft habe, ob die vom Kläger behaupteten Einschüsse und Einlagen in

46 / 105 die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 434‘932.95 tatsächlich erfolgt seien. Denn dies sei völlig irrelevant, da diese Einschüsse und Einlagen vollständig im Kontokorrent verbucht und daher im Kontokorrentsaldo berücksichtigt seien. Diese Rüge trifft zu. Aus den Kontoblättern des Kontokorrentkontos geht unzweifelhaft hervor, dass der Berufungskläger den Betrag von CHF 434‘932.95 unter mehreren Malen auf der Haben-Seite des Kontokorrentkontos und damit als Gutschrift zu seinen Gunsten verbucht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/13, Buchungsdatum 26.01.2002, S.; act. III/14, Buchungsdaten 01.11.2002, 28.11.2002 und 03.01.2003; act. III/15, Buchungsdaten 31.10.2003, 14.11.2003, 28.11.2003 und 05.12.2003; act. III/16, Buchungsdatum 07.07.2004). Alle Buchungen aber, die im Kontokorrent vorgenommen worden sind, sind im Kontokorrentsaldo enthalten. Sie können dem Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten nicht entgegengehal- ten werden. Im Übrigen macht die Berufungsbeklagte nicht geltend, dass diese Einlagen und Einschüsse nicht erfolgt seien. Die Vorinstanz hätte diese folglich nicht prüfen müssen. 15.2. In einem nächsten Punkt beanstandet die Berufungsbeklagte, dass die Vor- instanz die in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten enthaltenen Kosten für Umbauten als Geschäftsaufwand taxiert hat. 15.2.1. Bezüglich der Rechnungen der Schreinerei V. (Akten der Vor- instanz, act. III/11, Ordner C, S. 209 und 250; CHF 6‘841.15 und CHF 3‘205.60), der Y._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 210, CHF 8‘200.00), der W._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 211, CHF 4‘717.95), der X._____ GmbH (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 214 f., CHF 3‘984.90), der Z._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 216 ff., CHF 8‘199.70), der AA._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 234, CHF 3‘961.35), der AB._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 241, CHF 5‘498.35) und von AC._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 252, CHF 5‘783.00), insgesamt CHF 50‘392.00, macht die Berufungsbeklagte geltend, die Vorinstanz habe richtigerweise erkannt, dass CHF 26‘556.90 Privataufwand gewesen seien. Trotzdem habe sie diesen Privatauf- wand nicht als Berichtigungsanspruch zugesprochen, was zu korrigieren sei. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, es handle sich bei CHF 23‘745.10 (richtiger- weise CHF 23‘835.10 [CHF 50‘392.00 – CHF 26‘556.90) um Geschäftsaufwand, sei falsch. Es habe im Hotel keinen Umbau gegeben. Somit könne es auch keine Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit einem Umbau geben. Weiter ver- weist die Berufungsbeklagte auf ihre Ausführungen und Beweisofferten vor der Vorinstanz. Dass ein solcher Verweis als Begründung nicht genügt, ist bereits

47 / 105 festgestellt worden. Ebenso wenig genügt es, von der Vorinstanz nicht einver- nommene Zeugen zu benennen und deren Nichteinvernahme zu monieren. Das Berufungsverfahren wird in aller Regel als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und ohne Abnahme von Beweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Art. 316 Abs. 3 ZPO vermittelt den Parteien zudem kei- nen Anspruch auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vor der Berufungsinstanz und auf die Abnahme der von ihnen benannten Beweise (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3). Erachtet eine Partei es für notwendig, dass die Beru- fungsinstanz Beweise abnimmt, so hat sie daher die Umstände, die ihrer Meinung nach für ein Beweisverfahren sprechen, zu behaupten und so weit als möglich zu substantiieren. Die Berufungsbeklagte hätte darlegen müssen, weshalb die Vorin- stanz zu Unrecht auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet hat. Der alleinige Hinweis, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten die Abnahme des angebo- tenen Beweises verweigert, ist keine hinreichende Begründung. Auf die Einver- nahme dieser Zeugen ist zu verzichten. Es trifft zu, dass die Vorinstanz CHF 26‘556.90 als Privataufwand des Berufungs- klägers für den Umbau seiner Privatwohnung beurteilt hat. Ebenso trifft es zu, dass sie diesen Betrag nicht als Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten anerkannt hat. Dies weil sie diesem Betrag die vom Berufungskläger geltend ge- machten, im Kontokorrent verbuchten Einlagen und auch im Kontokorrent enthal- tene Gutschriften zu Gunsten des Berufungsklägers sowie von der Berufungsbe- klagten geleistete, nicht im Kontokorrent verbuchte Zahlungen (an die AF._____ AG) entgegengehalten hat. Wie bereits einlässlich dargelegt, vermögen im Konto- korrent verbuchte Einlagen und Zahlungen einen Berichtigungsanspruch der Beru- fungsbeklagten nicht zu entkräften. Und indem die Vorinstanz von der Berufungs- beklagten geleistete, nicht im Kontokorrent verbuchte Zahlungen dem Privatauf- wand entgegengehalten hat, hat sie diese Zahlungen doppelt berücksichtigt (gemäss Vorinstanz zu Recht von der Berufungsbeklagten bezahlt und gleichzeitig als Ausgleich für verbuchten Privataufwand anerkannt). Das geht nicht. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht behauptet, er habe mehr Zahlungen für die Berufungsbeklagte geleistet, als im Kontokorrent zu seinen Gunsten verbucht sei- en. Indem die Vorinstanz Zahlungen zu Gunsten des Berufungsklägers berück- sichtigt, die nicht im Kontokorrent verbucht sind, spricht sie ihm einen Berichti- gungsanspruch zu, den er nicht geltend macht. Die Vorinstanz hat der Berufungs- beklagten zu Unrecht keinen Berichtigungsanspruch in Höhe von CHF 26‘556.90 zuerkannt. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu korrigieren.

48 / 105 Bezüglich der weiteren CHF 23‘835.10 behauptet die Berufungsbeklagte, es habe im Hotel keinen Umbau gegeben, weshalb keine Handwerkerrechnungen angefal- len sein könnten. Gleichzeitig aber anerkennt sie gewisse Handwerkerrechnungen (vgl. Erwägung 15.2.2). Ihre Argumentation ist widersprüchlich. Jedoch hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden, dass diese Rech- nungen im Zusammenhang mit dem Ausbau seiner Mietwohnung stünden (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 88 f.). Dass es zwischen dem Verwaltungsrat der Beru- fungsbeklagten und dessen Vater, der auch der Vater des Berufungsklägers und gleichzeitig Eigentümer der Mietwohnung gewesen sei, abgesprochen worden sein soll, dass diese Rechnungen über die Berufungsbeklagte bezahlt würden, wie es der Berufungskläger geltend gemacht hat (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 87 f. Ziff. 53), hat die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren bestrit- ten (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 59 f.). Der Berufungskläger hat diese Ab- sprache nicht belegt. Folglich ist für das vorliegende Verfahren davon auszuge- hen, dass die Rechnungen zugestandenermassen den Ausbau der Mietwohnung des Berufungsklägers betrafen. Dass sie von der Berufungsbeklagten zu tragen wären, ist nicht nachgewiesen. Beides hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht berück- sichtigt. Aufgrund des Zugeständnisses ist klar, dass es sich um Privataufwand handelt; dieser ist vom Berufungskläger zu tragen. Ob ihm daraus eine Forderung gegenüber dem Eigentümer der Mietwohnung entsteht, ist vorliegend nicht zu ent- scheiden. Der Berufungsbeklagten steht damit eine weitere Berichtigungsforde- rung in Höhe von CHF 23‘835.10 zu. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu korrigieren. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte noch moniert, die Vorinstanz habe eine Rechnung der Z._____ AG vom 1. Dezember 2003 in Höhe von CHF 1‘673.40 gar nicht beurteilt (ZK2 17 23, act. A.1, S. 92 N 206, Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 244 ff.). Das trifft zu. Nachdem der Berufungskläger auch bezüglich dieser Rechnung zugestanden hat, dass sie im Zusammenhang mit dem Ausbau seiner Mietwohnung steht (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 89 oben), hat die Be- rufungsbeklagte auch diese Kosten nicht zu übernehmen. Ihr steht ein Berichti- gungsanspruch in Höhe von CHF 1‘673.40 zu. 15.2.2. Die Rechnungen der AD._____ AG über CHF 4‘033.40, der V._____ über CHF 25‘000.00 und der AE._____ AG über CHF 3‘822.00 hat die Berufungsbe- klagte im Berufungsverfahren als Geschäftsaufwand anerkannt (ZK2 17 23, act. A.1, S. 92 N 207 f.). Sie sind folglich nicht mehr strittig. Da es sich um Geschäfts- aufwand handelt, steht der Berufungsbeklagten in diesem Umfang keine Berichti-

49 / 105 gungsforderung zu. Sie macht insoweit im Berufungsverfahren auch keine Berich- tigung mehr geltend. 15.2.3. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den Rechnungen der AF._____ AG moniert die Berufungsbeklagte als kaum nachvollziehbar. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erklärt, wie sie die Aufteilung der einzelnen Beträge auf die Pri- vatwohnung des Berufungsklägers, das Hotel der Berufungsbeklagten und die Wohnungen _____ und _____ an der U._____ in D._____ vorgenommen habe. Die Aufteilung erscheine willkürlich. Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche Gehör der Berufungsbeklagten verletzt, weil sie keine genügende Begründung für die Aufteilung liefere. Auch der Berufungskläger beanstandet, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Kosten der AF._____ AG nicht den Fak- ten entspreche. Die Aufteilung der Planungskosten sei völlig willkürlich, weil die Vorinstanz nicht der durch die AF._____ AG vorgenommenen Aufteilung sowie der Zeugenaussage von AG., Inhaber der AF. AG, gefolgt sei. Es trifft zu, dass sich in den Akten eine Aufstellung der Kosten für die Wohnung des Berufungsklägers, das Hotel der Berufungsbeklagten sowie die Wohnungen in Haus a und b an der U._____ in D._____ befindet (Akten der Vorinstanz, act. II/20a – c). Diese Zusammenstellung ist nicht unterschrieben und nicht datiert, je- doch ist der Briefkopf der AF._____ AG auf dem Dokument. AG., Inhaber der AF. AG (Zeugeneinvernahme, Akten der Vorinstanz, act. V/7, S. 5 Frage 3), hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme erklärt, dass diese Zusammenstel- lung von ihm stamme, dass sie den Tatsachen entspreche, dass die jeweils aufge- führten Kosten zu der Liegenschaft gehörten, der sie in der Zusammenstellung zugeordnet seien, und dass er die Zusammenstellung ungefähr Ende 2004 erstellt habe (Akten der Vorinstanz, act. V/7, S. 3 Fragen 3 und 4, S. 4 Fragen 11 – 13, S. 6 Frage 11.1 und S. 7 Frage 11.4). Es ist kein Grund ersichtlich, den Aussagen des Zeugen zu misstrauen, der ins Handgelübde genommen worden war und da- her unter erhöhter Strafdrohung ausgesagt hat. Allein dass der Zeuge und der Be- rufungskläger befreundet sein sollen, genügt nicht, um die Aussagen des Zeugen zu verwerfen. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten sind offenbar gewisse Arbeiten im Hotel ausgeführt worden. Wie bereits aufgezeigt, argumen- tiert die Berufungsbeklagte in dieser Hinsicht auch widersprüchlich, indem sie ei- nerseits behauptet, es seien keine Arbeiten ausgeführt worden, andererseits aber gewisse Handwerkerrechnungen anerkennt. Es ist daher davon auszugehen, dass die AF._____ AG Leistungen im beziehungsweise für das Hotel der Berufungsbe- klagten erbracht hat. Das wird im Übrigen auch durch die Pläne der AF._____ AG belegt, die der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (Ak-

50 / 105 ten der Vorinstanz, act. II/62). Nach Aussage des Zeugen AG._____ entstand die Zusammenstellung der Kosten ungefähr Ende 2004. Damit umfasst sie sämtliche in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten verbuchten Leistungen der AF._____ AG, datiert die letzte dieser Buchungen doch vom 31. Oktober 2004 mit Weiter- verbuchung auf das Kontokorrentkonto am 2. Dezember 2004 (Akten der Vorin- stanz, act. III/90). Gemäss der Zusammenstellung von AG._____ sind für die Wohnung des Berufungsklägers, das Hotel der Berufungsbeklagten und die Woh- nungen an der U._____ zusammen CHF 187‘000.00 angefallen (Wohnung Beru- fungskläger CHF 27‘000.00, Hotel CHF 63‘000.00, Wohnungen Haus a und b CHF 97‘000.00; Akten der Vorinstanz, act. II/20a – c). In der Buchhaltung des Hotels finden sich Buchungen für die Rechnungen der AF._____ AG von insgesamt CHF 180‘500.00 (Akten der Vorinstanz, act. III/88 – 90; act. III/11, Ordner C, S. 83, 84, 86, 158, 184, 212, 213, 240, 242, 353, 354 [Weil der Berufungskläger die Rech- nungsbeträge teilweise aufgeteilt und auf verschiedenen Konti verbucht hat, finden sich dieselben Rechnungen mehrfach in den Akten, allerdings jeweils mit unter- schiedlichen Kontierungen. Vorstehend sind die Rechnungen jeweils nur einmal aufgeführt]). Der Berufungskläger hat nie bestritten, dass die von ihm selbst vor- genommenen Buchungen auf tatsächlichen Rechnungen, tatsächlichen Vorgän- gen beruhten. In die Buchhaltung der Berufungsbeklagten hat damit praktisch der ganze Aufwand Eingang gefunden, den die AF._____ AG gemäss ihrem Inhaber für die Wohnung des Berufungsklägers, das Hotel der Berufungsbeklagten und die Wohnungen in Haus a und b zusammen hatte. Sämtliche Buchungen bezüglich der Rechnungen der AF._____ AG wurden im Kreditorenkonto (Konto H.) aufgenommen (Buchung auf der Haben-Seite). Gegenkonto für die Zahlungen dieser Rechnungen (Buchungen im Soll des Kontos 2000) waren jeweils das Bankkonto der Berufungsbeklagten (Konto I.), das Postkonto der Beru- fungsbeklagten (Konto J.) oder das Kontokorrentkonto (Konto K.). Das aber heisst, dass die Berufungsbeklagte die Kosten für den Aufwand der AF._____ AG bezahlt hat, entweder über ihr Bankkonto, ihr Postkonto oder über die Gutschriften im Kontokorrent, mit denen der Berufungskläger sich seine Aus- gaben zurückerstatten liess (Buchungen im Soll des Kreditorenkontos führten zwingend zu Buchungen im Haben des Kontokorrents, also zu Gutschriften zu Gunsten des Berufungsklägers). Hier sei im Sinne eines Einschubs der Behauptung des Berufungsklägers begeg- net, im Kontokorrent seien keine Gutschriften (aus Sicht des Berufungsklägers, somit Buchungen auf der Haben-Seite des Kontokorrents) mit dem Gegenkonto 2000 erfolgt. Diese Behauptung kann schon allein aufgrund der Tatsache nicht stimmen, dass im Kreditorenkonto (Konto H._____) die Buchungen mit dem Ge-

51 / 105 genkonto K._____ (Kontokorrent) im Soll zu finden sind. Die jeweilige Gegenbu- chung im Kontokorrentkonto musste daher zwingend im Haben erfolgen. Sieht man die Buchungen für die AF._____ AG im Kreditorenkonto durch, so bestätigt sich dies. Es finden sich im Kreditorenkonto an folgenden Tagen Buchungen mit dem Gegenkonto 1062 (Kontokorrentkonto): 28.02.2003, 10.07.2003, 12.11.2003, 15.04.2004, 29.04.2004 und 01.12.2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/88 – 90). Vergleicht man nun die Buchungen im Kontokorrentkonto, die an diesen Tagen vorgenommen worden sind, so fällt sofort auf, dass das Gegenkonto der Buchun- gen mit der passenden BelegID immer mit Diverse angegeben wird, selbst wenn der verbuchte Betrag genau dem Betrag der Rechnung der AF._____ AG ent- spricht (Akten der Vorinstanz, act. III/14 – 16; genaue Entsprechungen finden sich am 28.02.2003 [BelegID 1057] und am 15.04.2004 [BelegID 1321]). Über die Be- legID lässt sich jedoch leicht feststellen, dass die Rechnungen der AF._____ AG, die mit dem Gegenkonto 1062 (Kontokorrent) im Soll des Kreditorenkontos ver- bucht worden sind, im Haben des Kontokorrentkontos zu finden sind. Es gibt da- her im Kontokorrentkonto sehr wohl Gutschriften zu Gunsten des Berufungsklä- gers mit dem Gegenkonto 2000. Soweit der Einschub. Wie gesehen wurden Rechnungen der AF._____ AG in Höhe von insgesamt CHF 180‘500.00 über die Berufungsbeklagte bezahlt. Gemäss Aufstellung von AG._____ fielen aber höchstens CHF 63‘000.00 der Kosten für die Berufungsbe- klagte an. Damit aber hatte sie auch nicht mehr Kosten zu tragen. Sie hatte weder die Kosten für die Privatwohnung des Berufungsklägers, noch die Kosten für die Wohnungen in Haus a und b an der U._____ in D._____ zu übernehmen. Jeden- falls bringt der Berufungskläger nichts vor, was dafür sprechen würde, dass die Berufungsbeklagte für diese Kosten hätte aufkommen müssen. Bezüglich des Aufwandes für seine Privatwohnung hat der Berufungskläger weder vor der Vorin- stanz noch im Berufungsverfahren behauptet, er hätte Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagte diese Kosten für ihn trage. Weiter ist, wie bereits festgestellt, eine Absprache zwischen dem Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten und dem Eigentümer der Wohnungen Haus a und b, der der Vater des Berufungsklägers und des Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten war, dass die Kosten aus Haus a und b über die Berufungsbeklagte abgerechnet werden sollten, nicht nachge- wiesen. Die Kosten finden sich zu Unrecht in der Buchhaltung der Berufungsbe- klagten und wurden ebenso zu Unrecht von dieser bezahlt. Der Berufungskläger macht in der Berufungsantwort geltend, die Wohnungen Haus a und b würden ihm nicht gehören, weshalb er nicht für diese Kosten aufzukommen habe. Es mag zu- treffen, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer dieser Wohnungen ist. Die Berufungsbeklagte ist es aber auch nicht. Das Argument des Berufungsklägers

52 / 105 trifft folglich gerade so gut auf die Berufungsbeklagte zu. Im Gegensatz zum Beru- fungskläger kann die Berufungsbeklagte jedoch nichts dafür, dass diese Buchun- gen (zu Unrecht) Eingang in ihre Buchhaltung gefunden haben. Der Berufungsklä- ger hat diese Rechnungen in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten selbst ver- bucht. Er wusste bereits in jenem Zeitpunkt, dass die Kosten nicht die Berufungs- beklagte betrafen. Trotzdem hat er diese Buchungen vorgenommen und die Zah- lungen ausgelöst. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, die Berufungsbe- klagte diese Kosten tragen zu lassen beziehungsweise sie damit zu vertrösten, dass sie die Kosten beim Eigentümer der Wohnungen Haus a und b allenfalls zurückverlangen könne. Vielmehr ist ihr ein Berichtigungsanspruch in Höhe dieser Kosten zuzusprechen. Dem Berufungskläger dahingegen, der für diese Buchun- gen verantwortlich ist, kann durchaus zugemutet werden, sich mit dem Eigentümer der Wohnungen Haus a und b an der U._____ in D._____ auseinanderzusetzen. Unter dem Titel AF._____ AG-Rechnungen fallen der Berufungsbeklagten daher Kosten von CHF 63‘000.00 zu. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in der Zusammenstellung von AG._____ bezüglich dieser Kosten festgestellt wird, sie seien „bis jetzt“ angefallen (Akten der Vorinstanz, act. II/20b). Nachdem in der Buchhaltung der Berufungsbe- klagten keine Buchungen von Rechnungen der AF._____ AG zu finden sind, die in die Zeit nach Zusammenstellung dieser Kosten durch AG._____ fallen (ungefähr Ende 2004), muss davon ausgegangen werden, dass die Umbaupläne nicht weiter verfolgt worden sind. Jedenfalls macht der Berufungskläger nicht geltend, es seien bezüglich des Hotels Kosten der AF._____ AG angefallen, die in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten keinen Niederschlag gefunden hätten. Damit betragen die Kosten der AF._____ AG, die von der Berufungsbeklagten zu tragen sind, CHF 63‘000.00. Wie bereits festgestellt, sind gemäss Buchhaltung CHF 180‘500.00 über das Hotel bezahlt worden. Die Berufungsbeklagte hat damit bezüglich der Kosten der AF._____ AG CHF 117‘500.00 mehr bezahlt, als sie hätte übernehmen müssen; es steht ihr demzufolge ein Berichtigungsanspruch in Höhe von CHF 117‘500.00 zu. Nachdem die Vorinstanz erkannt hat, von den im Berichtigungsan- spruch geltend gemachten Kosten der AF._____ AG gingen CHF 79‘000.00 auf Leistungen für die Berufungsbeklagte zurück und CHF 10‘000.00 auf die Wohnun- gen Haus a und b und beide Beträge (also insgesamt CHF 89‘000.00) der Beru- fungsbeklagten angelastet hat, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu korrigieren. Lediglich zur Verdeutlichung sei noch Folgendes angefügt: Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe bezüglich der in der Buch-

53 / 105 haltung der Berufungsbeklagten verbuchten Rechnungen der AF._____ AG CHF 61‘000.00 aus seinem Vermögen bezahlt. Dazu hat er auch Belege eingelegt (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/38, 40 und 41). Dieses Argument hat die Vorinstanz fäl- schlicherweise aufgenommen. Wie bereits aufgezeigt, sind sämtliche in der Buch- haltung der Berufungsbeklagten verbuchten Rechnungen der AF._____ AG ent- weder über das Bankkonto der Berufungsbeklagten, über ihr Postkonto oder über eine Gutschrift im Kontokorrentkonto bezahlt worden; bezüglich der Gutschriften im Kontokorrent heisst dies, jemand anders als die Berufungsbeklagte hat die Rechnungen bezahlt und der Berufungskläger hat sich im Kontokorrent eine der Zahlung entsprechende Gutschrift verbucht. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Zahlungen aus seinem Vermögen können nur AF._____ AG- Rechnungen betreffen, die zu einer Gutschrift im Kontokorrent geführt haben, an- sonsten eine Doppelzahlung vorliegen würde, die von der AF._____ AG zweifellos bemerkt worden wäre. Nachdem sich der Berufungskläger für die von ihm aus pri- vaten Mitteln bezahlten Rechnungen also Gutschriften im Kontokorrent verbucht hat, ist es schlussendlich die Berufungsbeklagte, die diese Kosten trägt, da diese Gutschriften bei der Saldoziehung im Kontokorrent mit Forderungen der Beru- fungsbeklagten gegen den Berufungskläger verrechnet worden sind. Der Beru- fungskläger kann damit aus dem Umstand, dass er gewisse Rechnungen zunächst aus seinem Vermögen bezahlt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten, gerade weil er sich diese Kosten im Kontokorrent gutgeschrieben hat. Im Übrigen finden sich bezüglich der AF._____ AG-Rechnungen Gutschriften im Kontokorrent von insgesamt CHF 91‘500.00 (vgl. Buchungen 28.02.2003 [CHF 13‘500.00], 10.07.2003 [CHF 12‘000.00], 12.11.2003 [CHF 12‘000.00 und CHF 24‘000.00], 15.04.2004 [CHF 5‘000.00], 29.04.2004 [CHF 10‘000.00] und 02.12.2004 [CHF 15‘000.00], Akten der Vorinstanz, act. III/88 – 90). Der Berufungskläger behauptet, er habe CHF 61‘000.00 selbst bezahlt. Warum er sich aber CHF 91‘500.00 im Kontokorrent gutgeschrieben hat, bleibt im Dunkeln. Seine Argumentation über- zeugt in keiner Weise. 15.2.4. Insgesamt steht der Berufungsbeklagten bezüglich der beanstandeten Buchungen von Kosten für Umbauten ein Berichtigungsanspruch gegen den Beru- fungskläger von CHF 169‘565.40 zu (CHF 26‘556.90 + CHF 23‘835.10 + CHF 1‘673.40 + CHF 117‘500.00). 15.3. Mit Bezug auf die in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten aufscheinen- den Kosten für den Kauf von Fahrzeugen beanstandet die Berufungsbeklagte, dass die Vorinstanz einen Betrag in Höhe von CHF 95‘000.00 vom Berichtigungs- anspruch abgezogen habe. Sie bringt vor, sie habe unter der Rubrik „Privatzah-

54 / 105 lungen über Kreditoren“ im Zusammenhang mit dem Kauf von Fahrzeugen ledig- lich CHF 74‘500.00 geltend gemacht. Im Berichtigungsanspruch seien betreffend den Erwerb von Fahrzeugen zwar noch weitere CHF 20‘500.00 enthalten, diese gehörten aber zur Rubrik „Privateinkäufe über Kassa“ und seien von der Vorin- stanz auch dort beurteilt worden. Diese Kritik trifft zu. Die Berufungsbeklagte hat in der Rubrik „Privateinkäufe über Kassa“ bezüglich dem Erwerb eines Fahrzeugs eine Berichtigungsforderung von CHF 20’500.00 geltend gemacht (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 78) und in der Rubrik „Privatzahlungen über Kreditoren“ für den Kauf zweier Fahrzeuge CHF 74‘500.00 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 226 und 231). Die Vorinstanz hat hier die Aufteilung der Berichtigungsforderung in ver- schiedene Rubriken ausser Acht gelassen und übersehen, dass sie den für den Kauf des ersten Fahrzeugs geltend gemachten Berichtigungsanspruch schon un- ter dem Titel „Privateinkäufe über Kassa“ beurteilt hat. In die Rubrik „Privatzahlun- gen über Kreditoren“ gehört mithin lediglich ein Betrag von CHF 74‘500.00. Dass die Berichtigungsforderung in Höhe dieser CHF 74‘500.00 nicht gerechtfertigt war, gesteht die Berufungsbeklagte in der Berufung zu (ZK2 17 23, act. A.1, S. 95 f. N 221). Im Umfang von CHF 74‘500.00 hat die Vorinstanz den Berichtigungsan- spruch somit zu Recht als nicht gegeben erachtet. Jedoch irrte sie sich mit Bezug auf CHF 20‘500.00, die sie doppelt (je einmal unter „Privateinkäufe über Kassa“ und unter „Privatzahlungen über Kreditoren“) und damit einmal zu viel vom Berich- tigungsanspruch abzog. Das angefochtene Urteil ist mithin in diesem Punkt zu korrigieren. 15.4. Die Berufungsbeklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz habe ausgeführt, der Berufungskläger habe weitere Rechnungen im Umfang von CHF 69‘703.95 selbst bezahlt. Dann verweise sie auf ihre weiteren Ausführungen beziehungswei- se ihre Zusammenfassung, wonach der Berichtigungsanspruch nicht ausgewiesen sei. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz mit der Feststellung, der Beru- fungskläger habe weitere Rechnungen im Umfang von CHF 69‘703.95 selbst be- zahlt, bezwecke, zumal dies vorliegend irrelevant sei. Diese vom Berufungskläger vorgenommenen Zahlungen seien im Kontokorrentkonto zu seinen Gunsten ver- bucht und damit im vorliegend relevanten Kontokorrentsaldo enthalten. Der Beru- fungskläger mache keine weiteren Zahlungen als die im Kontokorrent verbuchten geltend. Die Kritik der Berufungsbeklagten ist berechtigt. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger gewisse Zahlungen aus seinem Vermögen geleistet hat, lässt den Berichtigungsanspruch in diesem Umfang nicht untergehen, nachdem die Be- rufungsbeklagte behauptet, der Berufungskläger habe für die privat bezahlten Rechnungen jeweils eine Gutschrift zu seinen Gunsten im Kontokorrent verbucht. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei den aus dem Vermögen des

55 / 105 Berufungsklägers bezahlten Rechnungen um Privat- oder um Geschäftsaufwand handelte. Das hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht getan. Dabei hilft auch der Hin- weis der Vorinstanz auf ihre weiteren Ausführungen beziehungsweise ihre Zu- sammenfassung nicht, denn sie geht dort von der falschen Vorstellung aus, die im Kontokorrentkonto verbuchten Einlagen und Einschüsse des Berufungsklägers könnten der Berichtigungsforderung entgegengehalten werden, und sie stellt der Berichtigungsforderung Beträge aus den Umbauarbeiten und den Autokäufen ge- genüber, die die Berufungsbeklagte bezüglich der Umbauarbeiten wie gesehen nur zu einem sehr kleinen Teil zu tragen hat und die bezüglich der Fahrzeuge nicht gänzlich in dieser Rubrik beachtet werden dürfen. Mit der Begründung der Vorinstanz kann der Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten keineswegs als nicht ausgewiesen qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat daher die Prüfung der vom Berufungskläger behaupteten privaten Zahlungen zu Unrecht unterlas- sen. Diese Prüfung ist damit von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vorzu- nehmen. Da es sich bei den Vorgängen, die den CHF 69‘703.95 zugrunde liegen, um Einkäufe handelt, die die Berufungsbeklagte als „Privateinkäufe über Kassa“ geltend macht, ist dieser Punkt bereits dort geprüft worden (vgl. Erwägung 14.7.7). 15.5. Die Vorinstanz hat die weiteren, zu „Privatzahlungen über Kreditoren“ gehörenden Buchungen nicht geprüft, weil sie den damit geltend gemachten Be- richtigungsanspruch aufgrund – wie gesehen – unzutreffender Überlegungen als nicht ausgewiesen erachtete. Zu Recht macht die Berufungsbeklagte geltend, die unter diesem Punkt beanstandeten, von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beurteil- ten Buchungen seien im Berufungsverfahren zu prüfen. 15.5.1. Die Berufungsbeklagte hat die beanstandeten Buchungen in der Widerk- lagereplik in Gruppen unterteilt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 199 ff, S. 239 ff., S. 246 ff., S. 278 ff. und S. 324 ff.). Diese Gruppen werden im Folgenden einzeln besprochen. 15.5.2.1. Die erste Gruppe enthält Buchungen, die der Berufungskläger als kor- rekt erfolgt moniert. Verschiedene dieser Buchungen akzeptiert die Berufungsbe- klagte als korrekt, so die Buchung für fünf Stehleuchten M._____ (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 199 unten, CHF 2‘582.40), für Rechnungen der BN._____ AG für Teilnehmeranlagen sowie für eine unbekannte Nummer Mai 2002 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 200 oben, insgesamt CHF 903.00), für Stromrechnungen für die Wohnung 1. OG und die kleine Wohnung 2. OG, beide AH._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 200, 201, 208 f. und 215, insgesamt CHF 3‘191.80), für eine Pendelleuchte „BO.“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 204 Mitte, CHF 592.65), für Rechnungen der BN. AG Juli bis Dezember 2002 sowie Mai

56 / 105 und Juni 2003 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 205 ff., S. 213, insgesamt CHF 1‘508.95), für Stromrechnungen für Wohnungen AI._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 215, S. 237 f., insgesamt CHF 154.85), für den Mitgliederbeitrag fürs AJ._____ Museum D._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 217 unten, CHF 150.00), für Elektroanlagen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 218 oben, CHF 1‘992.50), für Stromrechnungen Wohnung BP._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 224, S. 226 f., S. 234, insgesamt CHF 2‘032.20), für ein Bewertungsgutach- ten (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 224, CHF 1‘067.05), für 100 Tischläufer (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/4, S. 231, CHF 1‘312.72) und für Unternehmensberatung (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 235 oben, insgesamt CHF 6‘994.00). Nachdem die Berufungsbeklagte diese Buchungen, die zusammen einen Betrag von CHF 22‘482.12 ergeben, als korrekt anerkannt hat, steht ihr insoweit kein Berichti- gungsanspruch zu. Indem die Berufungsbeklagte in der Widerklagereplik zuge- standen hat, dass diese Buchungen zu Recht erfolgt sind, in diesen Punkten also kein Berichtigungsanspruch besteht, hat sie ihre Widerklage insoweit zurückgezo- gen. 15.5.2.2. Weiter enthält diese Gruppe verschiedene Versicherungsprämien. Bezüglich der Prämien der AK._____ für den Berufungskläger (Akten der Vorin- stanz, act. I/4, S. 200, 208 und 214; act. III/11, Ordner C, S. 38, 155 und 314; ins- gesamt CHF 964.80) machte die Berufungsbeklagte in der Widerklagereplik im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die mit der ersten Rechnung erfasste Zeitperi- ode beginne am 1. September 2001 und damit drei Monate vor Beginn des Ar- beitsvertrages am 1. Dezember 2001 und die Rechnung sei an den Berufungsklä- ger persönlich adressiert an eine Adresse in AL._____. Zudem verfüge die Beru- fungsbeklagte über eine betriebliche Unfallversicherung. Diesen Rechnungen lie- ge daher eine private Ergänzung zur betrieblichen Unfallversicherung zugrunde. Eine private Ergänzung müsse die Berufungsbeklagte nicht bezahlen. Dem ist zu- zustimmen. Die erste Rechnung ist an den Berufungskläger persönlich und unter einer früheren Wohnadresse adressiert, ohne irgendwelchen Hinweis auf die Be- rufungsbeklagte. Die mit dieser Rechnung erhobene Prämie deckt den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2002 ab (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 38), das Arbeitsverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger begann am 1. Dezember 2001. Der Berufungskläger hatte die Versicherung damit schon zumindest ein Vierteljahr, bevor er seine Ar- beitsstelle als Direktor bei der Berufungsbeklagten antrat. Weiter bestand das Ho- tel schon lange Zeit, bevor der Berufungskläger dort zu arbeiten begann. Und es hatte auch nicht nur den Berufungskläger als Arbeitnehmer. Es ist daher glaub-

57 / 105 haft, wenn die Berufungsbeklagte geltend macht, es habe eine betriebliche Unfall- versicherung bestanden. Mit der betrieblichen Unfallversicherung aber hatte die Berufungsbeklagte ihre Pflicht als Arbeitgeberin erfüllt; es bestand keine gesetzli- che Verpflichtung, darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz für Unfälle zu bieten. Dass zwischen der Berufungsbeklagten und ihm eine Vereinbarung be- standen hätte, dass die Berufungsbeklagte diese ergänzende Unfallversicherung bezahlen würde, macht der Berufungskläger nicht geltend. Die Prämien der AK._____ für den Berufungskläger sind folglich nicht von der Berufungsbeklagten zu tragen. Es steht ihr insoweit ein Berichtigungsanspruch zu. Bezüglich seiner Ehefrau hat der Berufungskläger die Prämien für eine Erwerbs- ausfallversicherung ebenfalls durch die Berufungsbeklagte bezahlen lassen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 208 und 214; act. III/11, S. 156 und S. 315; insgesamt CHF 879.20). Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren ausge- führt, sie verfüge über eine betriebliche Krankentaggeldversicherung, die sogar der Berufungskläger abgeschlossen habe. Die Ehefrau des Berufungsklägers sei über diese betriebliche Krankentaggeldversicherung versichert, eine zusätzliche Erwerbsausfallversicherung sei nicht nötig. Jedenfalls habe die Berufungsbeklagte für eine zusätzliche Erwerbsausfallversicherung nicht aufzukommen. Die Beru- fungsbeklagte hat als Beweis die Versicherungspolice ihrer Krankentaggeldversi- cherung eingelegt (Akten der Vorinstanz, act. III/65). Sie hat damit nachgewiesen, dass sie die vom L-GAV verlangten Vorgaben erfüllt hat. Dass darüber hinaus ei- ne Absprache zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten oder der Ehefrau des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten bestanden hätte, dass die Berufungsbeklagte Prämien für eine zusätzliche Erwerbsausfallversiche- rung der Ehefrau des Berufungsklägers übernehmen würde, ist weder behauptet noch belegt. Die Prämien für die Erwerbsausfallversicherung gehen damit nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten, weshalb sie der Berufungskläger zu Unrecht über die Berufungsbeklagte hat bezahlen lassen. Die Berufungsbeklagte hat folglich einen Berichtigungsanspruch Der Berufungskläger hat Prämien für eine Haushaltversicherung über die Beru- fungsbeklagte bezahlt. Er hat behauptet, es handle sich um die Haushaltversiche- rung der Berufungsbeklagten. Allein schon aus der Höhe der Prämie lässt sich ableiten, dass es sich unmöglich um die Haushaltversicherung des Hotels der Be- rufungsbeklagten gehandelt haben kann (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 214 f.; act. III/11, Ordner C, S. 335; CHF 675.70). Kommt hinzu, dass die Prämienrech- nung an den Berufungskläger privat adressiert ist. Die Haushaltversicherungsprä-

58 / 105 mie ist folglich zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden, die Beru- fungsbeklagte hat insoweit einen Berichtigungsanspruch. Bezüglich Motorfahrzeugversicherung beanstandet die Berufungsbeklagte, eine Prämienrechnung der AM._____ betreffe das Fahrzeug der Ehefrau des Beru- fungsklägers (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 224; act. III/12, Ordner D, S. 119; CHF 944.35). Gemäss Bestätigung des Strassenverkehrsamtes Graubünden war die Ehefrau des Berufungsklägers Halterin des Fahrzeugs (Akten der Vorinstanz, act. II/42, S. 2: Kontrollschild GR L., dieselbe Nummer findet sich auf der Prämienrechnung). Die Prämienrechnung ist denn auch an die Ehefrau des Beru- fungsklägers an ihrer Privatadresse adressiert. Der Berufungskläger hat keinen überzeugenden Grund genannt, weshalb die Berufungsbeklagte die Motorfahr- zeugversicherung für das private Fahrzeug seiner Ehefrau übernehmen müsste. Ein Grund ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Berufungskläger eine weitere Rechnung der AM. betreffend das Fahrzeug seiner Ehefrau als Pri- vataufwand anerkannt, der von der Berufungsbeklagten bezahlt worden und be- züglich der zu Unrecht eine Belastung zu Lasten des Berufungsklägers im Konto- korrent unterblieben sei (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 69 oben in Verbindung mit act. I/4, S. 265 unten und act. III/12, Ordner D, S: 62). Die Prämienrechnung wurde zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt. Der Berufungsbeklagten steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. Daneben moniert die Berufungsbeklagte die „Motorfahrzeugversicherung A.“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 214), die „Rechtsschutzversicherung A.“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 214), die Verkehrssteuern für den AN._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 231 f.) sowie verschiedene Autowerk- stattrechnungen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 233) als mit Fahrzeugen des Berufungsklägers zusammenhängend und daher nicht von ihr zu tragen. Sieht man die entsprechenden Rechnungen durch, ergibt sich Folgendes: Die Motor- fahrzeugversicherung betrifft das Fahrzeug AN._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 331, act. III/12, Ordner D, S. 289; insgesamt CHF 3‘769.30). Die Berufungsbeklagte bestreitet in der Berufung nicht mehr, dass es sich bei die- sem Fahrzeug um ein Geschäftsfahrzeug handelte (ZK2 17 23, act. A.1, S. 40 ff. N 113 ff.: Die Berufungsbeklagte bestreitet nur noch die für den Eintausch des Privatfahrzeugs der Ehefrau des Berufungsklägers von der Vorinstanz in Abzug gebrachten CHF 7‘000.00, jedoch nicht mehr den im Kontokorrent zu Gunsten des Berufungsklägers verbuchten Kaufpreis des Fahrzeugs). Es ist offensichtlich, dass die Motorfahrzeugversicherung in diesem Falle auch von der Berufungsbeklagten zu bezahlen war, die im Übrigen auch Halterin des Fahrzeugs war (Akten der Vor-

59 / 105 instanz, act. II/42, S. 1). Bei der Rechtsschutzversicherung wiederum handelt es sich gemäss Rechnung um eine Betriebsrechtsschutzversicherung mit Grundde- ckung und integrierter Fahrzeug-Rechtsschutz/Halter-Versicherung (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 333). Die Rechnung ist an die Berufungsbe- klagte adressiert, der Berufungskläger wird mit keinem Wort erwähnt. Es ist denn auch klar, dass der Berufungskläger keine Betriebsrechtsschutzversicherung für sich abschliessen könnte. Versichertes Objekt war für die Fahrzeug- Rechtsschutzversicherung gemäss Kontrollschildnummer das Fahrzeug der Beru- fungsbeklagten (Akten der Vorinstanz, act. II/42: GR AO.). Es ist offensicht- lich, dass diese Kosten von der Berufungsbeklagten zu tragen sind. Die Strassen- steuern wiederum sind gemäss Rechnung ebenso für den AN. (Akten der Vorinstanz, act. III/12, Ordner D, S. 280; CHF 1‘142.70) und daher von der Beru- fungsbeklagten zu bezahlen. Dasselbe gilt für die beanstandeten Werkstattrech- nungen (Akten der Vorinstanz, act. III/12, Ordner D, S. 291, 292, 294, 295, 297 und 298; insgesamt CHF 2‘549.15), die alle den AN._____ betreffen, was die Be- rufungsbeklagte in ihrer Widerklagereplik im vorinstanzlichen Verfahren im Übri- gen selbst so ausführt (bis auf die Ersatzteilsammelrechnung, die jedoch dasselbe Datum trägt wie die nächste Rechnung, welche wiederum nur die Arbeit enthält, aber keine Ersatzteile. Offensichtlich gehören diese zwei Rechnungen zusam- men). Auch diese Werkstattrechnungen waren folglich von der Berufungsbeklag- ten zu tragen. Alle diese Rechnungen sind zu Recht von der Berufungsbeklagten bezahlt worden, es steht ihr insoweit kein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.3. Weiter finden sich in dieser Gruppe eine Dampfstation BQ._____ und ein „BR._____ für Bügeleisen“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 199 und 203, act. III/11, Ordner C, S. 7 und 80; insgesamt CHF 528.10). Die Berufungsbeklagte hat in der Widerklagereplik im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass sie im Besitz dieser Gegenstände sei. Sie hat als Beweis einen Augenschein angeboten, den die Vorinstanz jedoch nicht angeordnet hat. Ein Augenschein wäre denn auch nicht zielführend gewesen, da die Gegenstände im April 2002 gekauft worden sind, ein Augenschein jedoch überhaupt erst nach der Beweisverfügung im Fe- bruar 2010 zum Thema werden konnte. Dass die Gegenstände in jenem Zeitpunkt noch bei der Berufungsbeklagten hätten vorhanden sein müssen, ist nicht zwin- gend, weshalb ein Fehlen der Gegenstände keinen Beweis dafür zu erbringen vermocht hätte, dass sie nicht für das Hotel angeschafft worden sind. Die Vorin- stanz hat zu Recht auf einen Augenschein verzichtet. Nachdem die Berufungsbe- klagte im Zusammenhang mit Kosten für chemische Reinigung geltend macht, sie verfüge über eine hauseigene Wäscherei, in welcher auch Kleidungsstücke von Gästen hätten gereinigt werden können, ist zweifellos davon auszugehen, dass in

60 / 105 der Wäscherei der Berufungsbeklagten (auch) Bügeleisen vorhanden waren. Die Kosten für die Dampfstation BQ._____ und das Bügeleisen BR._____ sind daher zu Recht von der Berufungsbeklagten bezahlt worden; es steht ihr in diesem Punkt keine Berichtigungsforderung zu. 15.5.2.4. Die Berufungsbeklagte bemängelt, dass vier Vergrösserungen von Bil- dern von AP._____ über sie bezahlt worden seien (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 199; act. III/11, Ordner C, S. 11; CHF 1‘013.60). Zu Recht weist sie darauf hin, dass der Berufungskläger diese Bilder in einem Schreiben vom 17. November 2008 an die Berufungsbeklagte als seine Bilder herausverlangt (Akten der Vor- instanz, act. III/87, S. 2 „4 Bilder von AP._____“). Der Berufungskläger gesteht damit zu, dass diese Bilder ihm gehören. Es findet sich weder in den Rechtsschrif- ten noch in den Akten etwas, das dafür sprechen würde, dass die Berufungsbe- klagte trotzdem die Kosten der Bilder zu tragen hätte. Diese Vergrösserungen sind folglich zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Der Berufungsbe- klagten steht entsprechend ein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.5. Die Berufungsbeklagte beanstandet die Rechnung einer Apotheke (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/4, S. 201 f.; act. III/11, Ordner C, S. 68; insgesamt CHF 257.50). Sie macht geltend, in einer Hotelapotheke seien solche Produkte, wie sie auf der Rechnung aufgeführt seien, nicht zu finden. Dies überzeugt. Zum einen sind auf der Rechnung Medikamente aufgelistet, die zwar rezeptfrei erhältlich, aber nichts desto trotz Medikamente sind (der Berufungskläger hat zugestanden, dass das rezeptpflichtige Haarwuchsmittel privat verwendet worden ist und daher zu Unrecht eine Buchung im Kontokorrent unterblieben ist, vgl. Erwägung 15.5.4). Es ist kaum vorstellbar, dass ein Hotel einem Gast ein Medikament abgibt. Zwei- fellos würde ein Arzt beigezogen, wenn sich ein Gast unwohl fühlt. Dies selbst bei einfachen Erkältungen, denn das Hotel würde das Risiko nicht eingehen, das mit der Abgabe von Medikamenten verbunden ist. Zum andern findet sich auf der Rechnung Verbandsmaterial. Auch dazu ist zu sagen, dass dieses Verbandsmate- rial für Verletzungen gebraucht wird, die nicht vom Hotel verarztet würden. Zudem spricht die Tatsache, dass die Medikamente, die den weitaus grösseren Teil der Rechnung ausmachen, für den Privathaushalt des Berufungsklägers waren, dafür, dass auch das Verbandsmaterial private Verwendung fand. Die Rechnung der Apotheke ist folglich zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Der Berufungsbeklagten steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.6. In der Aufzählung der Berufungsbeklagten finden sich Kinderkleider, Kinderspielzeug, Kinderbettwäsche und -möbel sowie weitere, kinderbezogene Gegenstände. Der Berufungskläger hat dazu einerseits geltend gemacht, es hand-

61 / 105 le sich um normalen Hotelaufwand, die Gegenstände seien für das Hotel einge- kauft und im Hotel verbraucht worden. Andererseits hat er behauptet, er habe im Hotel ein Kinderzimmer eingerichtet, das stetig ergänzt und von den Gästen sehr geschätzt worden sei. Die Berufungsbeklagte hat bestritten, dass es im Hotel ein Kinderzimmer gegeben habe. Der Berufungskläger hat seine Behauptung nicht weiter belegt. Er hat weder Dokumente beigebracht wie zum Beispiel Hotelbewer- tungen von Gästen oder Beschreibungen des Hotels auf Buchungsplattformen, die seine Aussage bestätigen würden, noch hat er Zeugen benannt wie Angestellte des Hotels oder Gäste, die zum Kinderzimmer befragt werden sollten. Damit steht Aussage gegen Aussage. Es ist mithin nicht belegt, dass das Hotel der Beru- fungsbeklagten über ein Kinderzimmer verfügt hat. Daran ändert im Übrigen nichts, dass der Berufungskläger in seiner Zusammenstellung angeblich noch im Hotel der Berufungsbeklagten befindlicher persönlicher Sachen ein Spielzimmer erwähnt (Akten der Vorinstanz, act. III/86). Dabei handelt es sich um eine Aussage des Berufungsklägers, die eine blosse Parteibehauptung darstellt und bestritten wurde. Allein dass sie schriftlich erfolgt ist, ändert dies nicht. Kann vorliegend nicht von einem Kinderzimmer im Hotel der Berufungsbeklagten ausgegangen werden, verliert die Argumentation des Berufungsklägers ihre Grundlage. Das weitere Ar- gument, es habe sich um normalen Hotelaufwand gehandelt, die Gegenstände seien für das Hotel gekauft und dort verbraucht worden, ist nicht plausibel. Warum ein Hotel Kinderspielzeug, Kinderkleider, Kinderbettwäsche und -möbel und weite- re kinderbezogene Gegenstände benötigen sollte, wenn es über kein Kinderzim- mer – und offensichtlich auch über keine vom Hotel angebotene Kinderbetreuung, jedenfalls behauptet der Berufungskläger nichts dergleichen – verfügt, ist schlicht nicht erkennbar. Der Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt wer- den. Damit aber bleibt die Tatsache, dass über die Berufungsbeklagte Rechnun- gen für Kindersachen bezahlt worden sind. Nachdem die Rechnungen auf die Ehefrau des Berufungsklägers ausgestellt worden sind und der Berufungskläger und seine Ehefrau in jener Zeit kleine Kinder hatten, ist offensichtlich, dass diese Dinge für den Privathaushalt des Berufungsklägers bestimmt waren. Dass er ei- nen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Berufungsbeklagte diese Kosten trägt, macht der Berufungskläger nicht geltend und es finden sich auch keine Be- weise dafür. Die Berufungsbeklagte hat damit einen Berichtigungsanspruch in Höhe der von ihr bezahlten Kindersachen. Dies betrifft die Rechnungen der AQ._____ vom 11.01.2002 und 14.02.2002, der BH._____ AG vom 14.01.2002, der BI._____ GmbH vom 04.11.2002 und 08.03.2004, der AR._____ vom 22.04.2003, 06.10.2003, 21.04.2004, 23.11.2005 und 16.02.2006, der BJ._____ GmbH vom 29.02.2004, der BK._____ AG vom 18.03.2004, der BL._____ GmbH vom 15.11.2004 und der BM._____ vom 14.12.2004 (Akten der Vorinstanz, act.

62 / 105 I/4, S. 202 f., 204 f., 212 f., 220, 221 und 223; act. III/11 Ordner C, S. 69 – 71, 96, 101, 261, 264, 265 f., 268 und 269; act. III/12, Ordner D, S. 57, 71, 81 und 82; ins- gesamt CHF 3‘816.81). Zu der Rechnung der BM._____ ist noch festzustellen, dass es sich dabei überwiegend um Spielzeug gehandelt hat. Sämtliche Ge- genstände waren gemäss Rechnung im Preis massiv heruntergesetzt. Dies erklärt die eingekauften Mengen der Nichtspielwaren ohne Weiteres. Solche Mengen können zweifellos auch in einem Privathaushalt aufgebraucht werden, handelt es sich doch um Gegenstände, die keinem Verfalldatum unterliegen. Im Übrigen müssten die Kosten nicht von der Berufungsbeklagten übernommen werden, auch wenn die Frage des Kinderzimmers offen gelassen würde. Sieht man die Rechnungen durch, so finden sich darauf viele Gegenstände fürs Kinder- bad (Badewanne, Badesitz, Badelupe, Badefreunde, Badeponcho etc.), in einem Kinderzimmer würde jedoch mit Sicherheit kein Kinderbad eingerichtet sein, eben- so wenig ein Solar-Pool. Dasselbe ist bezüglich des Kinderbettes mit Zubehör, der Stillkissen, der Wickelunterlagen samt Bezügen, der Abfallsäcke für Windeln, den Kinder-WC-Sitz etc. zu sagen. Der Berufungskläger macht nicht geltend, es habe eine Kinderbetreuung durch das Hotel gegeben. Die Eltern hätten daher ihre Kin- der im Kinderzimmer selbst betreuen müssen. Baden, Stillen, Schlafen, Wickeln etc. wären in diesem Fall zweifellos nicht in der Öffentlichkeit des Kinderzimmers erfolgt, sondern im privaten Rahmen des Hotelzimmers. Die in den Rechnungen aufgeführten Kinderbücher betreffen Themen wie den eigenen Körper entdecken und Sexualität, die mit Sicherheit nicht in einem Kinderzimmer eines Hotels zu finden wären. Warum in einem Kinderzimmer zwei Kleider für Säuglinge/Kleinkin- der verfügbar sein müssten, erklärt der Berufungskläger nicht. Mal-Lern-Farben, Wachsmalfarben und Klebstoff wären nicht erst lange nach Einrichtung des Kin- derzimmers und nicht nur einmal angeschafft worden. Zudem wären die Mengen zu klein für ein Kinderzimmer eines Hotels. Insgesamt sind die Rechnungen, die gemäss Berufungskläger Gegenstände für das Kinderzimmer des Hotels betreffen sollen, als Privataufwand für die Familie des Berufungsklägers zu qualifizieren. 15.5.2.7. Weiter beanstandet die Berufungsbeklagte die Rechnung der BS._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 203 f.). Der Berufungskläger macht geltend, es gehe dabei um Bilder namhafter Künstler, mit denen das Hotel dekoriert wor- den sei und die ihm aufgrund privater Beziehungen zur Verfügung gestellt worden seien, so dass die Berufungsbeklagte nur die Einrahmung der Bilder habe über- nehmen müssen. Konsultiert man die Rechnung, so zeigt sich, dass dies nicht ganz stimmt. In der Rechnung aufgeführt ist nicht nur das Einrahmen von 16 Bil- dern, sondern auch deren Druck und das Aufziehen (Akten der Vorinstanz, act.

63 / 105 III/11, Ordner C, S. 88; CHF 3‘762.70). Dass es sich dabei um die Arbeiten nam- hafter Künstler gehandelt haben soll, wenn das Fotolabor die Bilder im Auftrag des Berufungsklägers selbst ausgedruckt hat, ist fraglich. Der Verkauf von digitalen Kunstwerken jedenfalls war im Jahr 2002 noch kein Thema. Der Berufungskläger hat zudem klar festgestellt, diese 16 Bilder seien ihm zur Verfügung gestellt wor- den. Es scheint daher um eine persönliche Sache des Berufungsklägers gegan- gen zu sein. Warum die Berufungsbeklagte Druck, Aufziehen und Rahmung der Bilder hätte übernehmen müssen, ist nicht klar. Allein dass diese Bilder allenfalls tatsächlich im Hotel aufgehängt gewesen sein könnten, genügt dazu jedenfalls nicht. Der Berufungsbeklagten steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.8. Die Berufungsbeklagte beanstandet des Weiteren eine Buchung über CHF 956.00 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 204). Sie macht geltend, sie habe keine solche Gartenmöbel. Beim der Buchung zugrunde liegenden Dokument handelt es sich um eine Kaufquittung (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 90). Es zeigt sich, dass die CHF 956.00 Teil eines viel höheren Betrages wa- ren. Gemäss Quittung wurden 44 Sessel und 11 Tische derselben Linie gekauft (ob es sich um Gartenmöbel handelte, erschliesst sich aus der Quittung nicht). Der Kaufpreis wurde mit einer hohen Barzahlung von CHF 10'000.00 und die restli- chen, in vorliegendem Zusammenhang interessierenden CHF 956.00 über Kredit- karte beglichen. Diese CHF 956.00 waren gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Dokument einer Drittperson, die namentlich genannt wurde, zurück zu über- weisen. Bei der verwendeten Kreditkarte handelte es sich weder um jene des Be- rufungsklägers noch um jene seiner Ehefrau, soweit deren Nummern aus den Ak- ten ersichtlich sind (Akten der Vorinstanz, act. II/59 – 61 in Verbindung mit act. III/11, Ordner C, S. 90). Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Kreditkarte der namentlich genannten Drittperson gehörte, diese Drittperson also einen Teil des Kaufpreises vorstreckte und später zurückerstattet erhielt. Ein anderes Szenario macht keinen Sinn. Es ist nun aber nur schwer vorstellbar, dass einer Drittperson ein Teil einer Zahlung zurücküberwiesen würde, wenn die Zahlung weder für das Hotel noch für den Berufungskläger gewesen wäre. Ebenso schwer vorstellbar ist, dass der Berufungskläger für sich privat 44 Sessel und 11 Tische gekauft haben soll. Die Sessel und Tische sind zweifellos für das Hotel der Berufungsbeklagten angeschafft worden. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, sie habe keine solche Gartenmöbel. Jedoch geht sie dabei offensichtlich von der falschen Vor- stellung aus, es habe sich um einen Sessel und zwei verschiedene Tische gehan- delt. Sie missinterpretiert dabei die Angaben auf der Quittung, indem sie die An- zahl Gegenstände und den Preis pro Gegenstand als Abmessung versteht (vgl.

64 / 105 Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 204, Kolonne „Kaufgegenstand/Dienstleistung“ in Verbindung mit act. III/11, Ordner C, S. 90). Ihre Behauptung, sie habe keine sol- che Gartenmöbel, erscheint damit wenig überzeugend. Insgesamt gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Zahlung über CHF 956.00 zu Recht zu Lasten der Berufungsbeklagten ausgeführt wurde. Die Beru- fungsbeklagte hat insoweit keinen Berichtigungsanspruch. 15.5.2.9. Die Berufungsbeklagte bemängelt die Verbuchung des Kaufs einer Skulptur (Engel/Lärchenholz bemalt) (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 204; act. III/11, Ordner C, S. 94; CHF 4‘500.00). Sie bestreitet, einen solchen Engel zu ha- ben. Der Berufungskläger wiederum führt aus, es handle sich um normalen Hote- laufwand; der Gegenstand sei für das Hotel angeschafft und nur dort verwendet worden. Die Berufungsbeklagte hat neben der Rechnung einen Augenschein als Beweis angeboten. Ein Augenschein würde jedoch nur eine Momentaufnahme zeigen. Dass diese Skulptur nicht für das Hotel gekauft worden ist, würde sich damit nicht beweisen lassen, denn sie hätte in der Zwischenzeit auch weiterver- kauft werden können. Wichtiger aber ist, dass sich mittels einer Inventurliste oder dem Konto Mobilien hätte aufzeigen lassen, dass die Skulptur für das Hotel ge- kauft oder nicht gekauft worden ist. Denn wenn die Skulptur für das Hotel gekauft worden ist, musste sie ab dem Datum des Erwerbs in diesen Dokumenten er- scheinen. Ein Fehlen der Skulptur in diesen Dokumenten wäre daher ein überzeu- gendes Indiz, dass die Skulptur nicht für das Hotel erworben wurde. Die Beru- fungsbeklagte hat diese Dokumente nicht eingereicht. Sie hat auch darauf verzich- tet, weitere Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, zum Beispiel die Einvernahme des Bildhauers, der die Skulptur geschaffen hat, oder die Einvernahme von Hote- langestellten bezüglich der Frage, ob die Skulptur im Hotel vorhanden war. Nach- dem der Berufungskläger die Widerklage auch in diesem Punkt bestreitet, hätte die Berufungsbeklagte ihre Behauptung näher substantiieren und belegen müs- sen. Das hat sie nicht getan. Hinzu kommt, dass die Rechnung an das Hotel der Berufungsbeklagten adressiert ist. Zwar werden der Berufungskläger und seine Ehefrau in der Adresse auch genannt, jedoch erst in zweiter Linie und daher zwei- fellos als Direktorenehepaar, das den Auftrag erteilt hat. Die einfache Behauptung der Berufungsbeklagten, sie habe keinen solchen Engel, genügt jedenfalls nicht. Insgesamt ist nicht dargetan, dass diese Skulptur nicht für das Hotel gekauft wur- de. Die Berufungsbeklagte hat keinen Berichtigungsanspruch. 15.5.2.10. Die Berufungsbeklagte wendet sich gegen eine Buchung für die Kin- derbetreuung AS._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 205; act. III/11, Ordner C, S. 102: CHF 250.00). Der Berufungskläger macht geltend, es habe sich um

65 / 105 Sponsoring für die Organisation gehandelt. Die Berufungsbeklagte wiederum hält dem entgegen, der Berufungskläger habe seinen Sohn dort betreuen lassen und es handle sich gemäss Beleg um den Mitgliederbeitrag. Es trifft zu, dass auf dem Beleg von einem Beitrag die Rede ist. Wofür dieser Beitrag war, ist leider nicht entzifferbar. Ebenso trifft zu, dass der Berufungskläger seinen Sohn bei der Kin- derbetreuung AS._____ hat betreuen lassen. Die Berufungsbeklagte hat im Zu- sammenhang mit dieser Betreuung beanstandet, dass der Berufungskläger meh- rere Monatsrechnungen der Kinderbetreuung AS._____ über die Berufungsbe- klagte bezahlt habe, und der Berufungskläger hat in der Widerklageantwort im vor- instanzlichen Verfahren anerkannt, dass diese Rechnungen Privataufwand betra- fen und eine Buchung zu Lasten des Berufungsklägers im Kontokorrent zu Un- recht unterblieben ist (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 64, 65, 67 und 68). Der Berufungskläger hat folglich privaten Aufwand für die Betreuung seines Sohnes über die Berufungsbeklagte bezahlt. Auf dem der beanstandeten Buchung zu- grundeliegenden Dokument ist im Weiteren weder eine Adresse noch ein Name zu finden, so dass nicht klar ist, an wen es gerichtet war. Offenbar wurde jedoch nur einmal eine solche Zahlung über die Berufungsbeklagte ausgelöst, jedenfalls findet sich in den von der Berufungsbeklagten beanstandeten Buchungen keine weitere solche Zahlung. Schliesslich ist noch zu beachten, dass der Berufungsklä- ger diese Zahlung unter dem Konto „4090 Übrig. dir. Aufwand Beherbergung“ ver- bucht hat und nicht als Sponsoring. Dies alles spricht gegen das Argument des Berufungsklägers und dafür, dass es sich um Privataufwand gehandelt hat, der über die Berufungsbeklagte bezahlt worden ist. Der Berufungsbeklagten steht da- mit ein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.11. Neben den bereits beurteilten Kinder-DVDs und -Videos betrifft eine der beanstandeten Buchungen Komödien-DVDs/Videos (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 207; act. III/11, Ordner C, S. 146; CHF 397.10). Die Argumentation des Be- rufungsklägers, dass diese DVDs/Videos für das Kinderzimmer gewesen seien, überzeugt alleine schon aufgrund der Titel nicht, handelt es sich doch eben gera- de nicht um Kinderfilme. Auch die Anzahl bestellter DVDs und Videos (10 DVDs, 13 Videos) spricht dagegen. Eine solche Sammlung von Komödien (mehrere Box- Sets) ist klarerweise für Erwachsene gedacht. Zudem ist bestritten und nicht nachgewiesen, dass ein Kinderzimmer im Hotel existiert hat. Diese Medien sind Privataufwand des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagten steht damit ein Be- richtigungsanspruch zu. 15.5.2.12. In der Buchhaltung der Berufungsbeklagten finden sich Buchungen für verschiedene Abonnemente für Zeitschriften (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 209

66 / 105 und 216 f.). Die Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, in einem Hotel seien regionale Zeitschriften zu finden, nicht Frauen- und Fernsehzeitschriften oder ein Index für Betriebswirtschaft. Das Hotel habe weder einen Kiosk noch ei- nen Raum, in welchem solche Zeitschriften aufliegen könnten. Sieht man die Rechnungen durch (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 198, 199, 367 – 369; insgesamt CHF 348.00), so ergibt sich, dass die Rechnungen für die Fern- sehzeitschrift ganz klar an die Ehefrau des Berufungsklägers adressiert sind. Zu- dem wäre ein Abonnement für ein Hotel zu wenig. Diese Kosten sind offensichtlich Privataufwand. Die Rechnungen für die Frauenzeitschrift sind zwar an das Hotel adressiert, jedoch scheint es wenig glaubhaft, dass ein Hotel, wenn es schon Zeit- schriften abonniert, ein einziges Abonnement einer Zeitschrift und zudem nur eine Zeitschrift abonnieren würde. Auch diesbezüglich handelt es sich um Privatauf- wand. Dasselbe ist zum Index Betriebswirtschaft zu sagen. Es ist wenig plausibel, dass dieses Abonnement nur für ein Jahr abgeschlossen worden wäre, wenn die- ser Index Betriebswirtschaft für das Hotel notwendig gewesen wäre. Der Beru- fungskläger hat einen Fachhochschulabschluss in Ökonomie; es überzeugt mehr, dass er diesen Index für sich privat abonniert hat. Die Abonnemente für die Zeit- schriften und den Index sind somit als private Aufwendungen zu qualifizieren; der Berufungsbeklagten steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.13. Viele der beanstandeten Buchungen betreffen Verzugszinsen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 209, 218 f., 224 f., 227 f., 236 f.; act. III/11, Ordner C, S. 206, 385 – 388, 391 – 393, 395; act. III/12, Ordner D, S. 133 – 137, 198 – 205, 322 – 329; insgesamt CHF 3‘334.35). Während der Berufungskläger in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Kosten seien dem Hotel auferlegt worden und nicht ihm privat, weshalb sie vom Hotel zu tragen seien, argumentiert die Be- rufungsbeklagte, die Verzugszinsen seien entstanden, weil der Berufungskläger seine Arbeit nicht sorgfältig und vertragskonform erfüllt habe. Durch das vertrags- widrige Verhalten des Berufungsklägers sei der Berufungsbeklagten ein Schaden entstanden, den der Berufungskläger zu ersetzen habe. Aus der Argumentation der Berufungsbeklagten wird deutlich, dass sie hier einen Schadenersatzanspruch eingeklagt hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob sie diesen Schadenersatzan- spruch in die Berichtigungsforderung aufnehmen kann. Wie bereits festgestellt, werden in einem Kontokorrent Forderungen und Gegenforderungen der Kontokor- rentvertragsparteien festgehalten und bei der Saldoziehung gegeneinander ver- rechnet. Vorliegend haben die Parteien die Forderungen, die im Kontokorrent auf- genommen werden können, nicht näher spezifiziert beziehungsweise beschränkt. Es genügt daher, dass die Forderungen zwischen den Kontokorrentvertragspar- teien bestehen, also zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger.

67 / 105 Eine Schadenersatzforderung, die die Berufungsbeklagte gegen den Berufungs- kläger geltend macht, erfüllt diese Voraussetzung. Grundsätzlich kann die Beru- fungsbeklagte damit eine Schadenersatzforderung im Rahmen des Berichtigungs- anspruches geltend machen. Trotzdem bleibt es eine Schadenersatzforderung, die gemäss Argumentation der Berufungsbeklagten auf einer Vertragsverletzung gründet. Das aber heisst, dass die Voraussetzungen für Schadenersatz aus Ver- tragsverletzung erfüllt sein müssen. Die Berufungsbeklagte bemängelt, dass der Berufungskläger nicht mit der notwendigen Sorgfalt seine Aufgaben als Direktor erfüllt habe, was dazu geführt habe, dass Verzugszinsen angefallen seien. Es stellt sich mithin die Frage, welche Sorgfalt der Berufungskläger walten lassen musste, um den Arbeitsvertrag korrekt zu erfüllen (vgl. Art. 321e Abs. 2 OR). Als Direktor des Hotels stand der Berufungskläger an der Spitze der Hierarchie. Seine Aufgaben umfassten nicht nur das Personalwesen und die Personalführung, die Preisbestimmung, die Ausrichtung des Hotels, das Werbekonzept und Ähnliches, er war insbesondere auch für die finanziellen Aspekte zuständig. Als Direktor ob- lag ihm die Finanzplanung, aber auch das Controlling in jeder Hinsicht. Vorliegend hat er zudem die Buchhaltung selbst geführt. Es lag damit in der Verantwortung des Berufungsklägers, dafür zu sorgen, dass die notwendige Liquidität vorhanden war und Rechnungen rechtzeitig bezahlt wurden. Aufgrund der Treuepflicht war der Berufungskläger schliesslich auch gehalten, möglichen Schaden von der Beru- fungsbeklagten abzuwenden, soweit dies in seiner Macht stand. Der Berufungs- kläger macht nicht geltend, es habe jeweils an Liquidität gefehlt, ohne dass ihm dies zur Last gelegt werden könne. Dass es nicht an der Liquidität gelegen haben kann, zeigt sich denn auch darin, dass der Berufungskläger zwar Einlagen in die Berufungsbeklagte gemacht, zeitnah jedoch auch darüber hinausgehende Ent- nahmen aus der Kasse der Berufungsbeklagten getätigt hat, was bereits einläss- lich erörtert worden ist (vgl. Erwägung 11). Weiter zeigen die Kontoauszüge der Kasse, des Postkontos und des Bankkontos bei der BT._____, dass jeweils genü- gend Liquidität vorhanden war (Akten der Vorinstanz, act. III/79 – 85, act. IV/IV, 102 – 108, act. III/78 und 88 – 93). Hat es nicht an der Liquidität gefehlt, muss da- von ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Rechnungen schlicht ohne Grund verspätet bezahlt hat. Damit aber hat er offensichtlich nicht die not- wendige Sorgfalt walten lassen und dies sowohl aus objektiver wie subjektiver Sicht. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der Berufungskläger über einen Fachhochschulabschluss als Ökonom verfügt. Er brachte damit die fachlichen Qualitäten ohne Zweifel mit. Hinweise, dass er persönlich nicht in der Lage gewesen wäre, die an die Stellung als Direktor des Hotels gebundenen An- forderungen zu erfüllen, sind weder geltend gemacht, noch ergibt sich Entspre- chendes aus den Akten. Damit aber ist dem Berufungsbeklagten die Sorgfalts-

68 / 105 pflichtverletzung vorzuwerfen. Dass der Berufungsbeklagten durch das verspätete Bezahlen der Rechnungen ein Schaden in Form von Verzugszinsen entstanden ist, ist offensichtlich und muss nicht weiter erörtert werden. Die Berufungsbeklagte hat eine Forderung gegenüber dem Berufungskläger in Höhe der vom Berufungs- kläger zu vertretenden Verzugszinsen. Diese Forderung kann sie wie gesehen im Rahmen des Berichtigungsanspruches geltend machen. Der Berufungsbeklagten steht damit ein Berichtigungsanspruch für bezahlte Verzugszinsen zu. 15.5.2.14. Neben den Verzugszinsen beanstandet die Berufungsbeklagte auch eine Rechnung der Vorsorgestiftung BU._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 223, CHF 6‘061.50). Sie verweist für die Begründung auf ihre Ausführungen zu den Verzugszinsen. Sieht man die beanstandete Rechnung jedoch durch, so ist sofort klar, dass es nicht um Verzugszinsen geht, sondern um die Schlussabrech- nung BVG für das Jahr 2004 (Akten der Vorinstanz, act. III/12, Ordner D, S. 79). Es werden also die noch offenen BVG-Beiträge für das Jahr 2004 in Rechnung gestellt. Dass diese Beiträge von der Berufungsbeklagten zu tragen sind, ist offen- sichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das einzige, was zu Lasten des Berufungsklägers geht, sind die Mahnspesen. Wie bei den Verzugszinsen ist auch bezüglich der Mahnspesen festzustellen, dass der Berufungskläger für die rechtzeitige Bezahlung von Rechnungen besorgt sein musste. Wenn Mahnspesen anfielen, liess es der Berufungskläger an der notwendigen Sorgfalt fehlen, wes- halb er die Mahnspesen zu tragen hat. Der Berufungsbeklagten steht daher allein ein Berichtigungsanspruch in Höhe von CHF 30.00 zu. Mahnspesen finden sich ausserdem in der Schlussabrechnung 2004 der AT._____ (Akten der Vorinstanz, act. III/12, Ordner D, S. 77; CHF 190.00) und die Berufungsbeklagte verweist auch diesbezüglich auf ihre Ausführungen zu den Verzugszinsen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 222 unten). Auch wenn es sich bei den Mahnspesen nicht um Verzugszinsen handelt, so gründen sie doch eben- so auf einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Berufungsklägers, weshalb er sie der Berufungsbeklagten zu ersetzen hat. Die Berufungsbeklagte hat mithin auch unter diesem Punkt eine Berichtigungsforderung gegen den Berufungskläger. 15.5.2.15. Weitere beanstandete Buchungen betreffen Rechnungen für Handwer- kerarbeiten (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 210 f., 218, 220, 222, 228, 234, 236). Zum Teil geht aus den Rechnungen deutlich hervor, dass sie Arbeiten ent- halten, die nicht für die Berufungsbeklagte ausgeführt worden sind (Akten der Vor- instanz, act. III/11, Ordner C, S. 379: Adresse; act. III/12, Ordner D, S. 6: Hotel verfügt nicht über ein Esszimmer, unfertige Decke spricht für Neubau, Kindersi- cherung gehört in Privathaushalt; S. 74 f.: nur ein Gartentisch und eine Sitzbank-

69 / 105 platte sind zu wenig für ein Hotel; S. 208: „Objekt: Wohnung A.“; S. 307: Anzahl und vor allem Länge der Vorhangschienen deuten auf einen Privathaushalt hin; insgesamt CHF 7‘454.32). Insoweit sind die Rechnungen zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Die Berufungsbeklagte hat eine entsprechen- de Berichtigungsforderung. Die Rechnung der Firma AU. (Akten der Vorin- stanz, act. III/11, Ordner C, S. 227 ff.) ist an die Berufungsbeklagte adressiert. Es trifft zwar zu, dass darin auch von einer Privatwohnung die Rede ist. Der Beru- fungskläger macht diesbezüglich jedoch geltend, es handle sich dabei um die Di- rektionswohnung im Hotel. Diese Argumentation überzeugt. Die Bezeichnung Pri- vatwohnung wird in der Rechnung bei genauer Betrachtung nämlich einzig als La- gebezeichnung für die ausgeführten Arbeiten benutzt. Es wäre nicht notwendig gewesen, auf die Privatwohnung hinzuweisen, wenn allein für diese Wohnung Ar- beiten erbracht worden wären. Die Arbeiten gingen aber offensichtlich weit darü- ber hinaus; es war ein grösseres Projekt. Dafür sprechen auch die aufgeführten Pflanzen, deren Anzahl und die Mengen an Pflanzenerde und Humus, die geliefert wurden. Weiter wird in der Rechnung von der Terrasse vor der Privatwohnung und von einer Sonnenterrasse gesprochen, für die aus Steinen vom Julierpass eine Treppe gebaut worden sei. Das Hotel der Berufungsbeklagten hat eine Sonnenter- rasse mit Treppe (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II/62, Pläne AF._____ AG, Schemaplan Hotelzimmer Massstab 1:200). Und schliesslich hat AG., Inha- ber der AF. AG, als Zeuge ausgesagt, dass für das Hotel der Berufungsbe- klagten Umgebungsarbeiten ausgeführt worden seien (Akten der Vorinstanz, act. V/7, S. 2 Frage 2 b). Das einzige, das nicht zum Hotel passt, ist der Kinderspiel- sand, da nicht behauptet worden ist, das Hotel verfüge über einen Spielplatz. Die- se Kosten scheinen privat zu sein, es handelt sich gemäss Rechnung denn auch um eine eigene Bestellung. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt zum Schluss, dass die Rechnung der Firma AU._____ zu Recht über die Berufungsbe- klagte bezahlt worden ist, abgesehen vom Kinderspielsand. Die Berufungsbeklag- te hat damit einzig bezüglich der Kosten des Kinderspielsands, die gerundet CHF 32.55 (CHF 33.60 – CHF 3.36 [10 % Rabatt] + CHF 2.30 [7.6 % Mehrwertsteuer]) betragen haben, eine Berichtigungsforderung gegen den Berufungskläger. Gegen diese Wertung spricht im Übrigen nicht, dass diese Rechnung von der Mehrwert- steuerkontrolle als Privataufwand eingeschätzt worden ist. Insbesondere ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht an diese Einschätzung der Mehrwertsteu- erkontrolle gebunden. Die Rechnung der AV._____ AG ist ebenso an die Berufungsbeklagte gerichtet. Sie spricht von geleisteten Arbeiten, aber es kann ihr nicht entnommen werden, wo diese Arbeiten ausgeführt worden sind – der (handschriftliche!) Hinweis auf die

70 / 105 Privatwohnung (Akten der Vorinstanz, act. III/111, Ordner C, S. 232) wurde offen- sichtlich später angebracht und es ist nicht klar von wem, weshalb dieser Hinweis keinen Beweis zu erbringen vermag. Zu Recht weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Rechnung von E., Bruder des Berufungsklägers und Verwal- tungsrat der Berufungsbeklagten, unterzeichnet worden ist. Weiter macht der Be- rufungskläger geltend, dass der Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten die Rechnung nicht an die Berufungsbeklagte adressiert hätte, wenn die Arbeiten nicht bei ihr ausgeführt worden wären. Diese Argumentation überzeugt. Zudem hätte die Berufungsbeklagte in dieser Situation genaueste Ausführungen darüber machen können, was für Arbeiten denn beim Berufungskläger ausgeführt worden sein sollen, wenn die Rechnung tatsächlich Arbeiten in der Wohnung des Beru- fungsklägers betroffen hätte. Stattdessen begnügt sich die Berufungsbeklagte damit, auf die Einschätzung der Mehrwertsteuerkontrolle hinzuweisen, obwohl der Berufungskläger die Korrektheit der Buchung moniert. Unter Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Rechnung der AV. AG zu Recht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden ist. Zum selben Ergebnis gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts bezüglich der Rechnung der AW._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 233). Darin werden für das zweimalige Spritzspachteln, Schleifen und Malen ver- schiedener Möbel insgesamt 206 Arbeitsstunden abgerechnet. Das entspricht bei einem 8-Stunden-Tag beinahe 26 Arbeitstagen. Es handelt sich mithin um einen grossen Auftrag und um viele Möbelstücke. Das spricht eindeutig für das Hotel als Auftraggeber. Auch diese Rechnung ist im Übrigen an die Berufungsbeklagte adressiert. Sie wurde zu Recht über die Berufungsbeklagte bezahlt. Die Rechnung der AX._____ AG betrifft gemäss ihrem Inhalt wenige Arbeiten in einer Küche, die „Rohmontage Dusche – WC Personal“ sowie die „Apparatemontage Dusche – WC Personal“ (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 235 ff.). Die Bezeichnung „Personal“ zeigt schon deutlich an, dass es um Arbeiten im Hotel ging. Aus den Plänen der AF._____ AG geht zudem hervor, dass ein Umbau der Personalzim- mer geplant war (Akten der Vorinstanz, act. II/62, Plan Umbau Personalzimmer EG Massstab 1:20). Die Rechnung der AX._____ AG betraf Geschäftsaufwand und wurde daher zu Recht über die Berufungsbeklagte bezahlt. Das Argument der Berufungsbeklag- ten, die Mehrwertsteuerkontrolle habe diese Arbeiten als privat eingeschätzt, än- dert daran nichts. Der Berufungsbeklagten steht kein Berichtigungsanspruch zu.

71 / 105 Zu der Rechnung der Y._____ AG (Akten der Vorinstanz, act. III/12, Ordner D, S. 318; CHF 711.75) schliesslich macht die Berufungsbeklagte geltend, es gebe im Hotel keine Stukkaturen, weshalb die Arbeiten nicht für das Hotel gewesen sein könnten. Die Rechnung ist an die Familie des Berufungsklägers adressiert unter der Adresse des Hotels, obwohl der Berufungskläger und seine Familie in jenem Zeitpunkt schon mehrere Jahre nicht mehr in der Direktionswohnung des Hotels wohnten. Dies ist sehr auffällig. Andere Handwerkerrechnungen für diese Zeit für das Hotel finden sich nicht und es ist auch nicht behauptet worden, es hätten in jener Zeit weitere Umbauten im Hotel stattgefunden. Der Berufungskläger wieder- um argumentiert mit einer ganz allgemein gehaltenen Ausführung, die er für sehr viele der Buchungen einfach kopiert hat. Konkret macht er geltend, es handle sich um normalen Hotelaufwand, die Gegenstände seien für das Hotel angeschafft und nur dort gebraucht worden. Diese Argumentation passt nicht, nachdem es sich nicht um gekaufte Gegenstände handelt, sondern um eine Handwerkerrechnung. Insgesamt gelangt die II. Zivilkammer des Kantongerichts zur Überzeugung, dass die Rechnung der Y._____ AG keine Arbeiten im Hotel enthält, weshalb sie zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden ist. Der Berufungsbeklagten steht insoweit ein Berichtigungsanspruch zu. Die Rechnungen der V._____ über CHF 25‘000.00, der AD._____ AG über CHF 4‘033.40 und der AE._____ AG über CHF 3‘822.00 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 210, 211 und 220, act. III/11, Ordner C, S. 231 und 248, act. III/12, Ordner D, S. 5) hat die Berufungsbeklagte, wie bereits festgestellt, im Berufungsverfahren als Geschäftsaufwand anerkannt (ZK2 17 23, act. A.1, S. 92 N 207 f.). Insoweit steht ihr kein Berichtigungsanspruch zu und macht sie im Berufungsverfahren auch kei- nen Berichtigungsanspruch mehr geltend. 15.5.2.16. Die Berufungsbeklagte beanstandet eine Rechnung für eine Kapsel- schublade zu einem Nespresso-Automaten sowie zwei Rechnungen für Nespres- so-Kapseln (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 213 und 220; insgesamt CHF 326.65). Sie macht geltend, sie habe keine BV.-Maschine. Unter den „Pri- vateinkäufen über Kassa“ findet sich auch ein BV.-Automat (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 92). Er ist von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den „Pri- vateinkäufen über Kassa“ als Privataufwand beurteilt worden und der Berufungs- kläger hat diese Beurteilung im Verfahren ZK2 17 22, in welchem diese Buchung zu prüfen war, wie gesehen nicht bestritten. Im Übrigen wurde gemäss Quittung ein BV.-Automat für den Privathaushalt eingekauft (Akten der Vorinstanz, act. III/9, Ordner A, S. 252), was sich allein schon aus dem Preis ergibt, weshalb offensichtlich Privataufwand vorlag. Eine BV.-Maschine dieser Art wäre zu-

72 / 105 dem zu klein für eine Hotelküche. Nachdem aber der Nespresso-Automat Privat- aufwand war, spricht vieles dafür, dass auch die Kapselschublade und die Kaffee- kapseln private Verwendung fanden. Die bestellten Mengen an Kapseln waren zudem für eine Hotelküche zu gering, in einer Hotelküche würden in gut 15 Mona- ten – die erste Bestellung von Kapseln erfolgte am 16. Februar 2004, die zweite am 1. Juni 2005 – zweifellos mehr als 300 Kapseln verbraucht. Die Kosten für eine Kapselschublade und Kapseln von BV._____ sind als Privataufwand zu qualifizie- ren. Der Berufungsbeklagten steht eine Berichtigungsforderung von CHF 326.65 zu. 15.5.2.17. Die Berufungsbeklagte bemängelt die Verbuchung einer Stromrech- nung für eine Wohnung an der U._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 216 oben). Sie macht geltend, die Zustelladresse sei eine private Adresse und sie ver- füge über keine Personalwohnung an dieser Adresse. Sieht man die Rechnung durch, so stellt man leicht fest, dass diese an den Berufungskläger privat gerichtet ist (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 346; CHF 44.90). Es ist offen- sichtlich, dass diese Kosten nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. Die Berufungsbeklagte hat folglich eine Berichtigungsforderung gegen den Berufungs- kläger. 15.5.2.18. Weiter finden sich Rechnungen für Blumen und Dekoration, die die Be- rufungsbeklagte beanstandet hat (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 216 und 235, act. III/11, Ordner C, S. 363 – 365, act. III/12, Ordner D, S. 314 und 315; insge- samt CHF 1‘323.25). Die erste Rechnung der Blumengalerie betrifft zwei Iris und zwei Herztöpfe. Offensichtlich ist diese Menge bei weitem zu klein für das Hotel. Es handelt sich um Privataufwand. Die Rechnung der AY._____ AG umfasst fünf türkisene Glassteine klein. Auch diese Menge ist offensichtlich zu klein für das Hotel. Die Zugabe der Berufungsbeklagten, dass sie Glassteine besitze, ändert daran nichts, macht die Berufungsbeklagte doch gleichzeitig geltend, dies bedeute nicht, dass es sich um die Glassteine aus dieser Rechnung handle (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 216). Mit der zweiten Rechnung der Blumengalerie werden ein Kranz, eine Weihnachtsdekoration sowie zwei Kerzen in Rechnung gestellt. Die Anzahl der gekauften Gegenstände spricht eindeutig gegen eine Verwendung im Hotel. Dies auch wenn der Preise für den Kranz und die Weihnachtsdekoration berücksichtigt werden. Es kann sich dabei schlicht um exklusive, aufwändig gear- beitete Stücke gehandelt haben. Insgesamt gelangt die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts zur Überzeugung, dass diese Gegenstände nicht für das Hotel einge- kauft worden sind. Die Kosten sind zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Die weiteren Rechnungen der Blumengalerie umfassen drei Tierköpfe

73 / 105 und eine rote Vase. Den Rechnungen kann entnommen werden, dass es sich um ausserordentlich teure Stücke handelt. Jedoch erscheint die Anzahl auch hier zu gering für ein Hotel. Die Kosten sind zu Unrecht über die Berufungsbeklagte be- zahlt worden. Damit zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte einen Berichtigungs- anspruch aus Blumen und Dekoration gegen den Kontokorrentsaldo hat. 15.5.2.19. Die Berufungsbeklagte wendet sich gegen eine Buchung für ein Brot- messer (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 218, act. III/11, Ordner C, S. 383; CHF 130.00). Sieht man die der Buchung zugrunde liegende Rechnung durch, so fällt auf, dass es sich um ein Brotmesser derselben Linie handelt, von welcher wenige Tage zuvor bei demselben Geschäft ein Steakmesser, ein Schinkenmesser und ein Kochmesser eingekauft worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/9, Ordner A, S. 252). Steak-, Schinken- und Kochmesser sind von der Berufungsbeklagten im Rahmen der „Privateinkäufe über Kassa“ als Privataufwand moniert und von der Vorinstanz so qualifiziert worden. Der Berufungskläger hat diese Qualifikation im Verfahren ZK2 17 22, in welchem diese Buchung beurteilt worden ist, wie ge- sehen nicht bestritten. Dass das Brotmesser wenige Tage nach dem Einkauf der anderen Messer offenbar nachgeliefert worden ist, spricht deutlich dafür, dass auch das Brotmesser für den privaten Gebrauch vorgesehen war. Zu Recht mo- niert die Berufungsbeklagte diese Buchung als nicht korrekt. Es steht der Beru- fungsbeklagten ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.20. Weiter beanstandet die Berufungsbeklagte eine Rechnung für zehn Fo- totassen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 221, act. III/12, Ordner D, S. 59; CHF 206.00). Der Berufungskläger macht geltend, es handle sich dabei um Hotelwer- bung. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, für eine effektive Werbemass- nahme wäre eine viel grössere Anzahl Tassen notwendig. Dem ist zuzustimmen; mit zehn Tassen wäre zweifellos kaum ein Werbeeffekt zu erreichen. Offensicht- lich handelte es sich um Privataufwand. Die Berufungsbeklagte hat dementspre- chend einen Berichtigungsanspruch. 15.5.2.21. Die Berufungsbeklagte bemängelt die Buchung für einen Universal- Wäscheständer (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 226, act. III/12, Ordner D, S. 140; CHF 256.90). Sie macht geltend, sie verfüge über keinen solchen Wä- scheständer. Als Beweis bietet sie einen Augenschein an. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt ein Augenschein eine Momentaufnahme. Auch wenn ein solcher Wäscheständer beim Augenschein bei der Berufungsbeklagten nicht vorhanden sein sollte, würde dies keinen Beweis dafür erbringen, dass er nicht für die Beru- fungsbeklagte angeschafft wurde, denn er hätte in der Zeit zwischen dem Erwerb und dem Augenschein zum Beispiel beschädigt und deswegen entsorgt werden

74 / 105 können. Ein Augenschein würde daher nicht weiterhelfen. Die Berufungsbeklagte hat im Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungsklägers, es sei persön- liche Wäsche von Gästen ausser Haus gereinigt worden, geltend gemacht, das Hotel verfüge über eine Wäscherei und die Gästewäsche hätte daher im Haus gereinigt werden können (vgl. dazu nachfolgend E. 15.5.3). Bei dieser behaupte- ten Gästewäsche handelt es sich unter anderem um Skijacken, Vestons, Anzug- hosen, Krawatten etc. (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 239 ff, act. III/11, Ordner C, S. 64, 65, 148, 180, 181, 348 – 351), Wäschestücke also, die nicht mit dem Trockner getrocknet werden können. Dies aber spricht dafür, dass im Hotel die Möglichkeit gegeben sein musste, diese Wäsche zum Trocknen aufzuhängen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt damit zum Schluss, dass der Wä- scheständer für das Hotel war. Der Berufungsbeklagten steht diesbezüglich kein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.22. Die Berufungsbeklagte bemängelt eine Buchung über CHF 340.00 (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/4, S. 229, act. III/12, Ordner D, S. 211). Sie macht gel- tend, der Berufungskläger habe für eine Tischplatte samt Gestell eine Anzahlung mit der Kreditkarte geleistet, der Restbetrag sei in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Dann habe der Berufungskläger im Konto Mobilien am 18. Juli 2007 den Gesamtbetrag und am 9. September 2007 den Rechnungsbetrag verbucht. Damit aber sei der Rechnungsbetrag doppelt bezahlt worden. Dem kann nicht zuge- stimmt werden. Eine Buchung im Konto Mobilien löst noch keine Zahlung aus. Vielmehr ist das Vermögen der Berufungsbeklagten mit diesen Buchungen im Konto Mobilien um den Rechnungsbetrag zu hoch dargestellt worden. Die Bezah- lung der Rechnung ist aus dem Konto „2000 Kreditoren“ ersichtlich mit dem Ge- genkonto 1030, also Bank (BT.) (Akten der Vorinstanz, act. III/93, Datum 17.10.2007). Eine weitere Zahlung der Rechnung ergibt sich aus dem Kreditoren- konto nicht. Die Anzahlung wiederum ist über die Kreditkarte gelaufen und die Be- rufungsbeklagte macht nicht geltend, sie sei doppelt bezahlt worden. Eine Doppel- zahlung hat mithin nicht stattgefunden beziehungsweise ist nicht dargetan. Der Berufungsbeklagten steht insoweit kein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.23. Die Berufungsbeklagte wendet sich gegen eine Rechnung der AZ. (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 230, 231 und 234, act. III/12, Ordner D, S. 216, 218, 231 und 309 [es handelt sich jeweils um dieselbe Rechnung]; ins- gesamt CHF 1‘274.60). Der Berufungskläger hat diese Rechnung aufgeteilt und auf vier verschiedenen Konten verbucht. Die Berufungsbeklagte bestreitet jeden einzelnen (Teil-)Betrag. Vorliegend werden alle Buchungen zusammen bezie- hungsweise die Rechnung als Ganzes beurteilt. In der Rechnung werden

75 / 105 zunächst 50 WC-Besen und 6 WC-Besen mit Halter aufgeführt. Allein die Menge zeigt deutlich an, dass diese Posten für das Hotel waren. Dann folgt ein Gasgrill BW.. Die Berufungsbeklagte hat ausgeführt, sie besitze zwar einen Gasgrill, es sei aber ungewiss, ob es der in der Rechnung erwähnte Gasgrill sei. Bei dem in der Rechnung aufgeführten Grill handelt es sich offensichtlich um keinen Gastro- grill, dies lässt sich allein schon am Preis ablesen. Dass die Berufungsbeklagte Verwendung für einen Grill hätte, der für den Privatgebrauch geeignet ist, ist nicht plausibel. Der Grill wäre schlicht zu klein. Klarerweise ist der Grill folglich für den Privatgebrauch angeschafft worden. Es folgen auf der Rechnung eine 1.5 m lange Kette sowie ein Karabiner. Wofür diese Kette und der Karabiner benutzt werden sollten, ist nicht klar. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dies seien keine Ge- brauchsgegenstände für ein Hotel, und darin ist ihr zuzustimmen. Zum Inventar eines Hotels gehören diese Gegenstände üblicherweise nicht. Nachdem der Beru- fungskläger erwiesenermassen privaten Aufwand über die Berufungsbeklagte be- zahlt hat, müssten klare Hinweise vorliegen, dass diese Kette samt Karabiner im Hotel Verwendung gefunden hat, um sie als Hotelaufwand zu qualifizieren. Solche Hinweise gibt es nicht. Als nächstes erscheint auf der Rechnung ein Werkzeugkof- fer. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sie einen solchen Werkzeugkoffer ha- be. Ihre Bestreitung überzeugt. Ein Werkzeugkoffer würde in einem Hotel höchs- ten für den Gebäudeunterhalt beziehungsweise die Haustechnik Sinn machen. Gebäudeunterhalt und Haustechnik des Hotels fielen aber schon vor dem Kauf dieses Werkzeugkoffers an. Entweder wurden diese also extern vergeben, dann war der Werkzeugkoffer nicht notwendig, oder es waren Leute dafür angestellt, die aber schon vorher über das notwendige Werkzeug verfügen mussten. Werkzeuge wären in dieser Situation, wo nötig, gezielt ersetzt worden und nicht mit einem ganzen Werkzeugkoffer, der auch Werkzeug enthalten würde, das nicht gebraucht würde oder schon vorhanden war. Zudem wäre wohl Profiwerkzeug eingekauft worden. Dass ein Wechsel von externem Gebäudeunterhalt auf angestellte eigene Leute stattgefunden hätte, ist weder behauptet, noch ergibt sich so etwas aus den Akten. Insgesamt ist der Kauf des Werkzeugkoffers damit als Privataufwand zu taxieren. Schliesslich finden sich auf der Rechnung zwei Aufkleber „Hundeverbot“ à CHF 2.90. Wieso diese für das Hotel plötzlich notwendig hätten sein können, wird nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Auch hier handelt es sich um Privat- aufwand. Damit ergibt sich, dass von der Rechnung der Firma AZ. lediglich das WC-Zubehör im Wert von insgesamt CHF 244.60 als Geschäftsaufwand an- gesehen werden kann. Der Berufungsbeklagten steht in diesem Punkt eine Be- richtigungsforderung von CHF 1‘030.00 zu.

76 / 105 15.5.2.24. Die Berufungsbeklagte beanstandet eine Rechnung für einen Hands- taubsauger, ein Teleskoprohr und einen Eierkocher (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 230, act. III/12, Ordner D, S. 220; insgesamt CHF 377.00). Sie erklärt, sie habe keine solche Gegenstände. Als Beweis bietet sie erneut einen Augenschein an. Wie schon mehrfach festgestellt, ergibt dieser lediglich eine Momentaufnahme. Dass diese Gegenstände nicht für das Hotel eingekauft worden sein sollen, kann damit nicht bewiesen werden, können sie doch zwischen Kauf und Augenschein beschädigt und entsorgt worden sein. Alle drei Gegenstände können durchaus in einem Hotel Verwendung finden. Die Anzahl mag irritieren, jedoch kann es auch nur darum gegangen sein, defekte Geräte zu ersetzen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt zum Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Handstaubsauger, das Teleskoprohr und der Eierkocher nicht für das Hotel einge- kauft worden sind. Der Berufungsbeklagten steht kein Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.25. Der Berufungskläger hat offensichtlich für die Zeit seiner Ferien im Jahr 2007 zweimal einen Telefonservice beansprucht und die Kosten desselben über die Berufungsbeklagte bezahlt (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 232, act. III/12, Ordner D, S. 237 und 238; insgesamt CHF 1‘035.15). Der Berufungskläger hat die Leitung des Hotels am 1. Dezember 2001 übernommen. Weder die Berufungsbe- klagte noch der Berufungskläger haben etwas vorgebracht, das darauf schliessen liesse, der Berufungskläger hätte auch in den Jahren 2002 bis 2006 während sei- ner Ferien einen Telefonservice eingeschaltet. Weshalb es dann im Jahr 2007 nötig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hätte vielmehr auch im Jahr 2007 seine Vertretung im Hotel während seiner Ferien so organisie- ren können, dass für alle Eventualitäten eine Ansprechperson da gewesen wäre. Die Kosten für den Telefonservice gehen damit zu Lasten des Berufungsklägers. Sie sind zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Der Berufungs- beklagten steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. 15.5.2.26. Die Kosten für den Erwerb der Fahrzeuge sind schon besprochen wor- den. Die Berufungsbeklagte hat anerkannt, dass sie diesbezüglich keinen Berich- tigungsanspruch hat (ZK2 17 23, act. A.1, S. 40 N 115). 15.5.2.27. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagten in der Gruppe der Buchungen über Kreditoren, die der Berufungskläger als korrekt er- achtet hat, ein Berichtigungsanspruch von CHF 29‘158.68 zusteht (CHF 3‘464.05 [Versicherungsprämien] + CHF 1‘013.60 [Bilder AP.] + CHF 257.50 [Apo- theke] + CHF 3‘816.81 [Kindersachen] + CHF 3‘762.70 [16 Bilder] + CHF 250.00 [Beitrag an AS.] + CHF 397.10 [DVDs/Videos] + CHF 348.00 [Abonnemen- te] + CHF 3‘334.35 [Verzugszinsen] + CHF 220.00 [Mahnspesen] + CHF 8‘198.62

77 / 105 [Handwerker] + CHF 326.65 [Kaffeekapseln und -schublade] + CHF 44.90 [Strom]

  • CHF 1‘323.25 [Blumen und Deko] + CHF 130.00 [Brotmesser] + CHF 206.00 [Fototassen] + CHF 1‘030.00 [AZ._____] + CHF 1‘035.15 [Telefonservice]). 15.5.3. In einer zweiten Gruppe sind die Buchungen zusammengefasst, die gemäss Berufungskläger Auslagen für Gäste betreffen. Der überwiegende Teil dieser Buchungen betrifft externe Textilreinigung (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 239 ff, act. III/11, Ordner C, S. 64, 65, 148, 179 – 181, 348 – 351; insgesamt CHF 882.00). Die Berufungsbeklagte macht geltend, diese Auslagen seien nicht für Gäste gewesen; sie verfüge über eine eigene Wäscherei, in der Gästewäsche gewaschen werden könne. Eine externe Reinigung sei daher gar nicht notwendig gewesen. Die Beträge seien zudem bei der Überprüfung der Gästerechnungen nicht gefunden worden. Der Berufungskläger habe diese Rechnungen auch über verschiedene Konti verbucht, was zeige, dass er privaten Aufwand habe verste- cken wollen. Es ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass dieser Aufwand nicht Gäste betroffen haben kann. Zunächst ist auf keinem der Lieferscheine ein Hinweis auf einen Gast zu finden. Wie bereits im Zusammenhang mit den „Pri- vateinkäufen über Kassa“ festgestellt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt, dass kein Gast den Auftrag erteilt hatte. Dann betreffen diese Rechnungen für externe Textilreinigung offenbar nur den Zeitraum bis Ende Februar 2004 (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 243). Nachher hat es anscheinend keine solchen Rechnungen mehr gegeben. Es ist aber nicht glaubhaft, dass nach Februar 2004 keine Gäste mehr Wäsche gereinigt haben wollten. Dies spricht ganz deutlich dafür, dass die Wäsche von Gästen in der Wäscherei der Berufungsbeklagten und nicht extern gereinigt wurde, wie dies die Berufungsbeklagte geltend macht, und dass es sich bei den verbuchten Rechnungen für externe Textilreinigung um Privataufwand des Berufungsklägers gehandelt hat, den er nach Februar 2004 schlicht nicht mehr über die Berufungsbeklagte bezahlt hat. Zentral aber ist, dass die Berufungsbe- klagte die Gästerechnungen für die Zeit, in der der Berufungskläger als Direktor bei ihr angestellt war, in einem PDF-Dokument auf einer CD-ROM eingereicht hat und dass diese Beträge nicht gefunden werden können (Akten der Vorinstanz, act. III/61). Die Berufungsbeklagte hat zudem alle Gästerechnungen, die einen Punkt Gästewäsche aufweisen, auch ausgedruckt eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. III/62). Vergleicht man nun das PDF-Dokument oder die Ausdrucke mit den Bele- gen für die externe Textilreinigung, so zeigt sich, dass keine entsprechenden Ver- rechnungen bei den Gästerechnungen zu finden sind und dies auch dann, wenn man als Ausgangspunkt das jeweilige Auftragsdatum an die Textilreinigung und wenige Tage danach nimmt (die Rechnungen der Textilreinigung wurden teilweise erst mehrere Wochen nach dem Auftragsdatum ausgestellt; die Gäste sind kaum

78 / 105 so lange geblieben, weshalb nicht das Rechnungsdatum als Stichtag genommen werden kann). Auch wenn ausführliche Gästerechnungen nur bis Anfangs März 2003 vorhanden sind (vgl. das PDF-Dokument, Akten der Vorinstanz, act. III/61), die Rechnungen für externe Textilreinigung aber bis Februar 2004 reichen, so ist doch aufgrund der belegten Fälle klar, dass es sich in allen Fällen um private Auf- wendungen gehandelt hat. Die entsprechenden Rechnungen sind zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Neben den Rechnungen für externe Textilreinigung findet sich in dieser Gruppe der behaupteten Kosten für Gäste auch noch eine Rechnung des BX.- Shops (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 242, act. III/111, Ordner C, S. 260; CHF 107.00). Der Rechnung ist zu entnehmen, dass es sich um eine Bestellung han- delte, wobei etwas von BY., ein BZ._____ und ein CA._____ bestellt wur- den. Adressiert ist die Rechnung an den Berufungskläger, nicht an das Hotel. Der Berufungskläger lebte im Zeitpunkt der Bestellung im Übrigen im Hotel, weshalb die in der Adresse aufgeführte Strasse nicht dafür spricht, dass das Hotel gemeint gewesen wäre. Dass nun der Berufungskläger diese Bestellung für einen Gast ausgeführt hätte, ist schlicht nicht plausibel. Kommt hinzu, dass auch auf dem Be- leg keine Hinweise auf einen Gast zu finden sind, insbesondere ist nirgends ein Name oder eine Zimmernummer oder Ähnliches festgehalten. Das ist ein klares Indiz gegen eine Bestellung für einen Gast. Insgesamt gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Überzeugung, dass dies Privataufwand war, der zu Un- recht über die Berufungsbeklagte bezahlt wurde. Zuletzt beanstandet die Berufungsbeklagte in dieser Gruppe „angebliche Kosten für Gäste“ die Kosten einer Übernachtung im BA._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 243, act. III/12, Ordner D, S. 237; CHF 450.00, wobei die Berufungsbeklag- te nur CHF 442.81 geltend macht [CHF 434.65 für R._____ und CHF 8.16 Kurta- xe], weil sie für das R._____ vom Rechnungsbetrag netto, also ohne Mehrwert- steuer, ausgeht). Der Berufungskläger hat geltend gemacht, es sei darum gegan- gen, einen Gast für eine Nacht fremd zu platzieren, um ihn danach im Hotel be- herbergen zu können. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, in den Gäste- rechnungen gebe es keinen Gast mit dem Namen, der auf der Rechnung des BA._____ zu finden sei, der in der interessierenden Zeit im Hotel der Berufungs- beklagten logiert habe. Entweder habe der Berufungskläger also mit dem Gast bar abgerechnet und dann das Geld behalten oder er habe für einen Freund die Über- nachtung im BA._____ von der Berufungsbeklagten bezahlen lassen. Es trifft zu, dass in den Gästerechnungen kein Gast mit dem Namen zu finden ist, der auf der Rechnung des BA._____ aufgeführt ist (Akten der Vorinstanz, act. III/61). Am Tag

79 / 105 nach der Übernachtung im BA._____ und an den weiteren Tagen gibt es auch keine Gästerechnung mit einem passenden Rechnungsbetrag. Es gibt zwar Rechnungen, bei denen nicht klar ist, wer übernachtet hat, da die Zimmer von Reiseveranstaltern gebucht wurden. Ohne konkrete Hinweise genügt dies jedoch nicht. Eine Verrechnung dieser Übernachtung im BA._____ an einen Gast ist je- denfalls nicht dargetan. Selbst wenn es stimmen sollte, dass ein Gast für eine Nacht auswärts untergebracht worden war, um nachher im Hotel der Berufungs- beklagten beherbergt zu werden, so müsste bei dieser Beweislage davon ausge- gangen werden, dass der Berufungskläger diese Kosten nicht an den Gast weiter- gegeben, sondern der Berufungsbeklagten belassen hat. was wiederum eine Ver- letzung seiner Sorgfaltspflicht als Angestellter der Berufungsbeklagten bedeuten würde, wofür der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten einzuste- hen hätte. So oder anders sind die Kosten für diese Übernachtung im BA._____ zu Unrecht der Berufungsbeklagten belastet worden. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Rechnungen, die gemäss Berufungskläger Kosten für Gäste beinhalten sollen, zu Unrecht durch die Berufungsbeklagte be- zahlt worden sind. Der Berufungsbeklagten steht damit ein Berichtigungsanspruch von CHF 1‘431.81 zu. 15.5.4. In einer weiteren Gruppe sind die Buchungen zusammengefasst, für wel- che der Berufungskläger anerkennt, dass es sich um Falschbuchungen handelt, das heisst um Buchungen, die Privataufwand betreffen, der von der Berufungsbe- klagten bezahlt worden ist, ohne dass eine entsprechende Belastung zu Lasten des Berufungsklägers im Kontokorrentkonto erfolgte. Zu Recht weist die Beru- fungsbeklagte darauf hin, dass die Argumentation des Berufungsklägers, er habe Korrektur- beziehungsweise Ausgleichsbuchungen im Kontokorrentkonto vorge- nommen, nicht weiterhilft. Wie bereits mehrfach ausgeführt, können Buchungen, die im Kontokorrentkonto enthalten sind, dem Berichtigungsanspruch der Beru- fungsbeklagten nicht entgegengehalten werden. Indem der Berufungskläger aner- kennt, dass diesen Buchungen Privataufwand zugrunde lag, dass die Berufungs- beklagte diese Aufwendungen bezahlt hat und dass eine Belastung im Kontokor- rentkonto notwendig gewesen wäre, jedoch unterblieben ist, anerkennt er, dass diese Kosten zu Unrecht von der Berufungsbeklagten bezahlt worden sind. Damit aber ist der Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten ausgewiesen. In die- sem Zusammenhang ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Der Berufungskläger hat jeweils die Beträge ohne Mehrwertsteuer anerkannt. Dies wohl, weil er in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten bei diesen Kosten einen Vorsteuerabzug gemacht hat. Da es sich aber um Privataufwand handelte, war der Vorsteuerab-

80 / 105 zug nicht gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte hat denn auch nachgewiesen, dass bei einer Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) diese Vorsteuerabzüge auf Privataufwand beanstandet worden und entsprechende Nachsteuern eingefordert worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/56, Anhang 1, und act. IV/11 [„act. 32“], S. 24 und Anhang 1). Die Berufungsbeklagte musste also die Mehrwertsteuer auf die Privatauslagen nachbezahlen. Da der Berufungs- kläger anerkannt hat, dass es sich um Privataufwand handelte, hat er der Beru- fungsbeklagten auch die Mehrwertsteuer, die sie nachbezahlen musste, zu erset- zen. Es ist mithin bezüglich der vom Berufungskläger als Falschbuchungen zuge- standenen Buchungen jeweils vom Betrag inklusive Mehrwertsteuer auszugehen. Damit verbleiben nur noch wenige Buchungen, in denen zwischen dem, was die Berufungsbeklagte verlangt, und dem, was der Berufungskläger zugestanden hat, Differenzen bestehen. Diese Buchungen sind genauer anzuschauen. Als erstes gibt es Differenzen bei der Buchung bezüglich der Rechnung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 28. November 2001 (Akten der Vor- instanz, act. I/4, S. 247 unten, act. III/11, Ordner C, S. 49). Hier ist offensichtlich, dass es sich beim Betrag, den der Berufungskläger aufgeführt hat, um einen Ver- schrieb handelt. Es ist damit vom Betrag der Rechnung auszugehen, also von CHF 260.80. Bei der nächsten Differenz handelt es sich um die Apothekenrech- nung, die schon im Zusammenhang mit den Rechnungen geprüft worden ist, die der Berufungskläger als korrekt verbucht moniert hat (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 248, act. III/11, Ordner C, S. 68; Erwägung 15.5.2.5). Es geht an dieser Stelle allein um das Haarwuchsmittel, das der Berufungskläger als privat zuge- steht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger, der die Beträge ja jeweils ohne Mehrwertsteuer aufführt, die Mehrwertsteuer offensichtlich falsch berechnet hat, ist der von ihm aufgeführte Betrag doch erheblich zu tief. Wie gesehen ist zu- dem vom Betrag inklusive Mehrwertsteuer auszugehen und damit vom Betrag, der in der Rechnung enthalten ist. Die Kosten des Haarwuchsmittels sind bereits im Berichtigungsbetrag berücksichtigt worden, der unter dem Punkt der angeblich korrekten Buchungen der Berufungsbeklagten zugesprochen worden ist (Erwä- gung 15.5.2.5). Weitere Differenzen gibt es bezüglich der Buchung für die Rech- nung der Kinderbetreuung AS._____ für den April 2003 (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 251, act. III/42, Ordner F, S. 131). Diese Differenzen rühren aber daher, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer Widerklage fälschlicherweise einen Beleg für den März 2003 eingelegt hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 95 und 100) anstatt für den April 2003 und der März 2003 gemäss Berufungsklä- ger korrekt im Kontokorrent belastet worden sein soll. Mit der Widerklagereplik hat die Berufungsbeklagte diesen Fehler korrigiert (Akten der Vorinstanz, act. III/42,

81 / 105 Ordner F, S. 131). Die Differenz besteht insoweit nicht mehr. Die nächsten Un- stimmigkeiten bestehen mit Bezug auf eine Rechnung der Firma AQ._____ Innen- einrichtungen (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 251 unten, act. III/11, Ordner C, S. 153). Der Berufungskläger gesteht zu, dass das Laufgitter privat genutzt worden sei, weshalb eine Belastung im Kontokorrent hätte erfolgen müssen (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 64, Buchungsdatum 02.09.2002). Er äussert sich jedoch nicht zu der CB., die auf derselben Rechnung aufgeführt ist. Die Rechnung ist an die Ehefrau des Berufungsklägers adressiert. In der Adresse findet sich an- schliessend auch das Hotel der Berufungsbeklagten. Jedoch wohnten der Beru- fungskläger und seine Familie in jenem Zeitpunkt noch in der Direktionswohnung im Hotel, so dass dieser Zusatz nicht dafür spricht, die Gegenstände wären für das Hotel eingekauft worden. Nachdem der Berufungskläger zugesteht, dass das Laufgitter privat genutzt worden ist, spricht alles dafür, dass auch die Spielbox für den privaten Gebrauch gekauft wurde. Kommt hinzu, dass nicht davon ausgegan- gen werden kann, es habe ein Kinderzimmer im Hotel gegeben. Der Berufungsbe- klagten steht damit ein Berichtigungsanspruch für den gesamten Rechnungsbe- trag zu. Weitere Differenzen bestehen bezüglich sämtlicher beanstandeter Rech- nungen der BN. AG (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 256 f., 264 f., 267 f., 269 f., 273 f., 276, 277, act. III/11, Ordner C, S. 290, 292, 296, 300, 303, 304, 308, 309, act. III/12, Ordner D, S. 21, 25, 27, 30, 34, 36, 41, 42, 45, 48, 54, 55, 85, 89, 91, 96, 99, 102, 105, 108, 111, 114, 115, 147, 150, 153, 156, 159, 162, 165, 168, 171, 174, 177, 180, 245, 251, 252, 255, 257, 261, 262, 265, 268, 271, 275, 331 und 335). Der Berufungskläger hat hier jeweils nur die Hälfte der monatlichen Kos- ten als privat anerkannt mit dem Argument, er habe auch von zu Hause aus Tele- fonate für das Hotel führen müssen, weshalb die Hälfte der Kosten des Festnetz- anschlusses als Spesen zu beurteilen sei. Die Berufungsbeklagte bestreitet dies. Der Berufungskläger hat nicht näher ausgeführt, weshalb er in diesem Ausmass von zu Hause aus geschäftliche Anrufe hätte tätigen müssen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich. Zweifellos stand dem Berufungskläger im Hotel ein Tele- fonanschluss zur Verfügung. Dass er unter Umständen in Notfällen vom Hotel zu Hause angerufen worden ist, hat für ihn keine Telefonkosten verursacht, brauchte der Berufungskläger den Festnetzanschluss doch schon für seine Familie. Ausla- gen muss der Arbeitgeber nur ersetzen, wenn sie durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen (vgl. Art. 327a Abs. 1 OR). Kosten, die der Beru- fungskläger allenfalls tatsächlich gehabt haben sollte, weil er von zu Hause aus geschäftliche Telefonate führte, fallen klarerweise nicht in diese vom Arbeitgeber gemäss Gesetz zu ersetzende Kategorie. Die gesamten Kosten des Festnetzan- schlusses der Familie des Berufungsklägers sind Privataufwand. Soweit der Beru- fungskläger diese Kosten durch die Berufungsbeklagte bezahlen liess, steht der

82 / 105 Berufungsbeklagten daher ein Berichtigungsanspruch zu. Eine letzte Unstimmig- keit findet sich bezüglich einer Buchung, die eine Rechnung für die Haushaltversi- cherung des Berufungsklägers betrifft. Die Berufungsbeklagte hat bezüglich dieser Buchung einen Betrag inklusive Mehrwertsteuer von CHF 833.40 aufgeführt. Der Betrag ohne Mehrwertsteuer beträgt gemäss Berufungsbeklagter CHF 633.40 (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/4, S. 253). Sieht man nun die entsprechende Rechnung durch (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 170), so zeigt sich sofort, dass es sich beim Betrag von CHF 833.40 um die Grundprämie handelt, von der aber noch ein Rabatt von 24 % abgezogen werden muss, so dass schliesslich ein zu bezahlender Betrag von CHF 633.40 resultiert. Nur diesen Betrag hat der Beru- fungskläger denn auch von der Berufungsbeklagten bezahlen lassen (vgl. Akten der Vorinstanz, act. III/88, Buchungsdatum 24.03.2003). Nur für diesen Betrag hat die Berufungsbeklagte einen Berichtigungsanspruch. Damit steht fest, dass der Berufungsbeklagten eine Berichtigungsforderung in Höhe von CHF 70‘861.98 (CHF 9'363.95 [Jahr 2001/2002] + CHF 7‘156.48 [Jahr 2002/2003] + CHF 16‘258.10 [Jahr 2003/2004] + CHF 5‘045.10 [Jahr 2004/2005] + CHF 2‘949.90 [Jahr 2005/2006] + CHF 3‘894.90 [Jahr 2006/2007] + CHF 25‘749.9 [Jahr 2007/2008] + CHF 443.65 [Jahr 2008/2009]) zusteht in der Gruppe der vom Berufungskläger als Privataufwand zugestandenen, im Kontokorrent aber fehlen- den Buchungen. 15.5.5. Als weitere Gruppe finden sich die vom Berufungskläger als Spesen de- klarierten Buchungen. In diesem Zusammenhang muss vorneweg geklärt werden, was die Parteien bezüglich Spesen vereinbart haben. Die Vorinstanz hat diese Frage geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass keine spezielle Vereinbarung betreffend die Spesen ausgewiesen sei. Der Berufungskläger hat diese Beurtei- lung im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es ist damit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers im vor- instanzlichen Verfahren – keine spezielle Vereinbarung über Spesen bestand. Diese Feststellung betrifft insbesondere die Behauptung des Berufungsklägers im Verfahren vor der Vorinstanz, er habe einer Lohnreduktion um CHF 2‘000.00 pro Monat zugestimmt, weil ihm im Gegenzug eine Spesenentschädigung in nämlicher Höhe zugestanden worden sei. Eine solche Vereinbarung, die von der Berufungs- beklagten vehement bestritten wird, ist nicht nachgewiesen. Die einzige Spesen- regelung, die belegt ist, betrifft Ziff. 13 des Arbeitsvertrages, in welcher festgehal- ten wird, die entstehenden Reisekosten seien im Lohn inbegriffen (Akten der Vor- instanz, act. II/4). Daneben aber greift für die Spesen die gesetzliche Ordnung. Unter dieser Prämisse sind die beanstandeten Buchungen zu prüfen.

83 / 105 Am meisten Buchungen betreffen die Handykosten des Berufungsklägers und sei- ner Ehefrau. Wie bereits festgestellt, hat der Arbeitgeber nur Auslagen zu erset- zen, die notwendigerweise mit der Ausübung der Arbeit anfallen (vgl. Art. 327a Abs. 1 OR). Sowohl der Berufungskläger als Direktor des Hotels der Berufungsbe- klagten als auch die Ehefrau des Berufungsklägers als Direktionsassistentin hat- ten ihre Arbeit im Hotel selbst zu erbringen. Im Hotel aber standen ihnen zweifel- los ein Telefonanschluss und ein Internetzugang zur Verfügung. Das genügte. Der Berufungskläger hat in seiner Widerklageantwort im vorinstanzlichen Verfahren die Überbindung der Handykosten damit begründet, dass er als Direktor und seine Ehefrau als Direktionsassistentin rund um die Uhr hätten erreichbar sein müssen, weshalb ein Handy unerlässlich gewesen sei (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 85 N 50). Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Widerklagereplik bestritten, dass für die notwendige Erreichbarkeit des Berufungsklägers und dessen Ehefrau die im Hotel vorhandenen Möglichkeiten nicht genügt hätten (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 27 ff. lit. c). Die Ehefrau des Berufungsklägers, die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang als Zeugin benannt worden ist, hat in ihrer Einvernahme zur Fra- ge der Handykosten beziehungsweise der Notwendigkeit eines Handys keine Aus- führungen gemacht; die Zeugenfragen enthielten keine entsprechenden Fragen (Akten der Vorinstanz, act, V/10). Damit ist die Behauptung des Berufungsklägers, er und seine Ehefrau hätten ständig erreichbar sein müssen und seien daher auf Handys angewiesen gewesen, bestritten und nicht nachgewiesen. Insbesondere hat der Berufungskläger keine Gründe genannt und nicht konkreter ausgeführt, weshalb er rund um die Uhr hätte erreichbar sein müssen. In die Betrachtung mit- einzubeziehen ist weiter, dass der Berufungskläger und seine Familie die ersten zwei Jahre in der Direktionswohnung des Hotels wohnten, so dass der Berufungs- kläger und seine Ehefrau jederzeit erreichbar waren. Für diese Zeit überzeugt die Argumentation des Berufungsklägers von vornherein nicht. Daneben ist schlicht nicht einsehbar, weshalb die Ehefrau des Berufungsklägers hätte ständig erreich- bar sein müssen. Ihre Aufgaben, selbst wenn man unbesehen von sämtlichen Aufgaben ausgeht, die der Berufungskläger in der Widerklageduplik vorträgt (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/5, S. 28 ff.) und die die Ehefrau des Berufungsklägers anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin genannt hat (Akten der Vorinstanz, act. V/10), verlangten klarerweise keine jederzeitige Erreichbarkeit. Der Berufungsklä- ger wiederum hatte seine Arbeitsleistung im Hotel zu erbringen. Solange er aber im Hotel war, war er ohne Weiteres erreichbar. Für kurzzeitige Abwesenheiten, die allenfalls auftreten konnten, war eine Vertretung möglich. Und in der Nacht war er für Notfälle über den Festnetzanschluss seiner Familie erreichbar. Dass Handys für den Berufungskläger und seine Ehefrau notwendig gewesen wären, um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist damit nicht dargetan. Die Handykosten stellen folglich

84 / 105 keine vom Arbeitgeber zu vergütenden Spesen dar. Soweit der Berufungskläger diese Kosten über die Berufungsbeklagte hat bezahlen lassen, ist dies zu Unrecht erfolgt und die Berufungsbeklagte hat eine entsprechende Berichtigungsforderung. In dieser Gruppe finden sich auch die hälftigen monatlichen Kosten für den Fest- netzanschluss der Familie des Berufungsklägers, welche der Berufungskläger als Spesen moniert, weil er auch zu Hause geschäftliche Telefonate habe führen müssen. Über diese Kosten ist bereits entschieden worden. Sie sind in der Gruppe der Buchungen enthalten, für die der Berufungskläger zugestanden hat, dass es sich um Privataufwand handelt, der zu Unrecht zu keiner Belastung zu Lasten des Berufungsklägers im Kontokorrent geführt hat (vgl. Erwägung 15.5.4). Weiter hat der Berufungskläger Rechnungen für Kleidung verbucht, die er nun als Spesen bezeichnet. Unter diesen Rechnungen finden sich auch solche, die offen- sichtlich Kleidung für die Ehefrau des Berufungsklägers betreffen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Ausgaben für Kleidung in aller Regel zu den persönlichen Auslagen gehören, die nicht erstattungspflichtig sind. Der Beru- fungskläger macht keine Gründe geltend, weshalb die Kleidung, für die Rechnun- gen in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten verbucht und von der Berufungs- beklagten bezahlt worden sind, entgegen der Regel von der Berufungsbeklagten zu bezahlen wären. Die Arbeit des Berufungsklägers ist weder schmutzig noch wird seine Kleidung übermässig strapaziert und er braucht auch keine Schutzklei- dung. Dasselbe gilt für die Arbeit der Ehefrau des Berufungsklägers als Direktions- assistentin. Ebenso wenig gibt es für Hoteldirektoren und Direktionsassistentinnen eine branchenübliche Kleidung wie zum Beispiel bei Köchen oder Bäckern und die Berufungsbeklagte hat auch keine Kleiderordnung erlassen beziehungsweise an- geordnet, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau spezielle Kleidung zu tra- gen hätten. Damit aber steht fest, dass es sich bei den in der Buchhaltung der Be- rufungsbeklagten aufgenommenen Rechnungen für Kleidungsstücke nicht um Spesen handelte, sondern um gewöhnliche Kleidung, die zu den persönlichen Auslagen des Arbeitnehmers gehört. Zwei der über die Berufungsbeklagte bezahl- ten Kleiderrechnungen betreffen zudem Kinderkleidung, was sich anhand der auf- geführten Kleidergrössen leicht feststellen lässt (vgl. die Rechnung der CC._____ vom September 2002, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 286, act. III/11, Ordner C, S. 163, Rechnung der CC._____ vom 2. Oktober 2003, act. I/4, S. 293, act. III/11, Ordner C, S. 317). Dabei kann es sich augenscheinlich nicht um Berufskleidung handeln. Deutlich gegen Berufskleidung spricht auch, dass im Kreditorenkonto Buchungen für Kleidung nur bis im Jahr 2003/2004 zu finden sind. Ähnlich sieht es im Übrigen bei den Kleidereinkäufen aus, die die Berufungsbeklagte unter der Ru-

85 / 105 brik „Privateinkäufe über Kassa“ beanstandet hat. Solche Einkäufe sind bis im Jahr 2004/2005 in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten zu finden, anschlies- send offenbar nicht mehr (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 177 ff.). Dass sich im Kreditorenkonto nach dem Jahr 2003/2004 und im Konto Kasse nach dem Jahr 2004/2005 keine Buchungen mehr finden, die Kleidung betreffen, macht klar, dass es sich bei den vorherigen Buchungen nicht um Berufskleidung gehandelt haben kann, denn der Berufungskläger und seine Ehefrau hätten ja nicht einfach plötzlich keine Berufskleider mehr benötigt, wenn Berufskleidung tatsächlich notwendig gewesen wäre. Insgesamt ergibt sich unmissverständlich, dass es sich bei den Ausgaben für Kleidung um Privataufwand gehandelt hat, für den die Berufungsbe- klagte nicht aufkommen musste. Diese Aufwendungen sind zu Unrecht über die Berufungsbeklagte bezahlt worden, weshalb ihr ein entsprechender Berichti- gungsanspruch zusteht. Schliesslich beanstandet die Berufungsbeklagte die Verbuchung der Kosten für den CD._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 282 und 286 f., act. III/11, Ordner C, S. 52 und 171). Sie macht geltend, es handle sich dabei um eine Reiseversi- cherung; damit sei klar, dass es privater Aufwand sei. Darin ist ihr zuzustimmen. Es ist nicht ersichtlich, wofür die Berufungsbeklagte eine Reiseversicherung für Europa und die Welt benötigen sollte, betreibt die Berufungsbeklagte doch ein Ho- tel und damit ein stationäres Geschäft und hatte der Berufungskläger für die Beru- fungsbeklagte keine Reisen ins Ausland zu unternehmen; vielmehr hatte er seine Arbeitsleistung im Hotel zu erbringen. Kommt hinzu, dass beide Rechnungen klar an den Berufungskläger an seiner Privatadresse adressiert sind. Es handelt sich um Privataufwand und diesen musste die Berufungsbeklagte nicht tragen. Es steht ihr daher ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. Insgesamt zeigt sich, dass unter dem Titel behauptete Spesen im Kreditorenkonto der Berufungsbeklagten ein Berichtigungsanspruch von insgesamt CHF 17‘876.58 (CHF 2‘318.50 [Jahr 2001/2002] + CHF 2‘482.39 [Jahr 2002/2003] + CHF 3‘999.82 [Jahr 2003/2004 – hier besteht eine unerklärliche Differenz von CHF 88.00 zu der Widerklagereplik, Akten der Vorinstanz, act. I/4 S. 294] + CHF 2‘731.49 [Jahr 2004/2005] + CHF 2‘060.93 [Jahr 2005/2006] + CHF 2‘201.25 [Jahr 2006/2007] + CHF 2‘009.70 [Jahr 2007/2008] + CHF 72.50 [Jahr 2008/2009]) zu- steht. 15.5.6. In der Widerklagereplik hat die Berufungsbeklagte noch zwei Rechnungen aufgeführt, zu welchen der Berufungskläger sich in der Widerklageantwort nicht geäussert habe (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 9 f.). Diese zwei Buchungen finden sich in den weiteren Tabellen zu den „Privatzahlungen über Kreditoren“

86 / 105 nicht. Die Vorinstanz hat diese Buchungen zudem nicht geprüft. Sie sind daher in vorliegendem Verfahren zu prüfen. Die erste Buchung betrifft eine Rechnung der Firma AQ._____ Inneneinrichtungen (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 5). Die Rechnung ist an die Ehefrau des Berufungsklägers adressiert. In der Adresse wird zwar auch das Hotel erwähnt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau in jenem Zeitpunkt in der Direktionswoh- nung des Hotels wohnten. Die Rechnung führt zweimal Kissenschutz, ein Kinder- reisebett und eine Tragtasche auf. Offensichtlich handelt es sich um Gegenstän- de, die für kleine Kinder genutzt werden. Der Berufungskläger und seine Ehefrau waren in jener Zeit gerade Eltern geworden (vgl. die Arztrechnungen in Erwägung 16). Es ist augenscheinlich, dass die Gegenstände für den privaten Gebrauch ge- dacht waren. Die Buchungen erfolgten zu Unrecht über die Berufungsbeklagte, ihr steht ein entsprechender Berichtigungsanspruch zu. Die zweite Rechnung stammt vom Bundesamt für Zivilluftfahrt und betrifft ein Abonnement (Akten der Vor- instanz, act. III/11, Ordner C, S. 75). Zu Recht hat die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nicht in das Sortiment eines Hotels passt. Dieser Aufwand muss daher als privat qualifi- ziert werden. Die Abrechnung über die Berufungsbeklagte erfolgte mithin zu Un- recht, der Berufungsbeklagten steht ein Berichtigungsanspruch zu. Lediglich als Nebenbemerkung sei darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger auch Buchungen, die die Berufungsbeklagte unter der Rubrik „Privateinkäufe über Kassa“ beanstandet, nicht kommentiert hat (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 5 ff.). Über diese muss jedoch nicht gesondert entschieden werden, da der Berichti- gungsanspruch in jener Rubrik so berechnet worden ist, dass die nicht zugelasse- nen Berichtigungsforderungen vom von der Berufungsbeklagten in dieser Rubrik insgesamt geltend gemachten Berichtigungsanspruch abgezogen worden sind, so dass im zuzusprechenden Berichtigungsanspruch sämtliche fehlerhaften Buchun- gen erfasst sind. 15.5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungsbeklagten bezüglich der von ihr als fehlerhaft monierten Buchungen im Kreditorenkonto, welche die Vorinstanz nicht geprüft hat, ein Berichtigungsanspruch gegen den Kontokorrent- saldo in Höhe von CHF 119‘670.93 (CHF 29‘158.68 [vom Berufungskläger als kor- rekt monierte Buchungen] + CHF 1‘431.84 [angebliche Auslagen für Gäste] + CHF 70‘861.98 [zugestandene fehlerhafte Buchungen] + CHF 17‘876.58 [behauptete Spesen] + CHF 341.85 [vom Berufungskläger nicht kommentierte Buchungen]) zusteht.

87 / 105 15.6. Damit setzt sich der Berichtigungsanspruch der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger in der Rubrik „Privatzahlungen über Kreditoren“ wie folgt zu- sammen: CHF 169‘565.40 aus den zu viel verbuchten Kosten für Umbauten und CHF 119‘670.93 aus den von der Vorinstanz nicht beurteilten Buchungen. Insge- samt hat die Berufungsbeklagte damit in der Rubrik „Privatzahlungen über Kredito- ren“ einen Berichtigungsanspruch von CHF 289‘236.33. 16.Die Berufungsbeklagte hat mit der Widerklagereplik auch neue Buchungen beanstandet, die sie zwischen Einreichung der Widerklage und der Widerklagere- plik gefunden habe. In der Berufung moniert die Berufungsbeklagte, die Vor- instanz habe ihren Berichtigungsanspruch bezüglich dieser neuen Rechnungen nicht geprüft. Der Berufungskläger äussert sich zu diesen neuen Rechnungen in der Berufungsantwort nicht, insbesondere bestreitet er nicht, dass diese Rech- nungen noch geltend gemacht werden konnten (ZK2 17 23, act. A.2). Die Vor- instanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht zu diesen neuen Rechnungen geäussert. Das beruht offensichtlich auf einem Versehen. Damit aber sind diese Rechnungen im Berufungsverfahren zu prüfen. Die Berufungsbeklagte hat diese neuen Rechnungen in der Widerklagereplik aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 61). Die ersten zwei Buchungen betreffen Rechnungen für medizinische Betreuung der damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau des Berufungsklägers; offensichtlich waren es Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Schwanger- schaft (Akten der Vorinstanz, act. III/42, Ordner F, S. 6 f. und 8). Die abgerechne- ten Leistungen wurden gemäss Belegen zwischen dem 3. September 2001 und dem 1. November 2001 sowie am 23. Oktober 2001 erbracht. Der Berufungsklä- ger und seine Ehefrau traten ihre Stellen im Hotel der Berufungsbeklagten am 1. Dezember 2001 an (Akten der Vorinstanz, act. II/4 und act. III/30). Es gibt keine Hinweise auf eine Abrede zwischen dem Berufungskläger beziehungsweise seiner Ehefrau und der Berufungsbeklagten, dass die Berufungsbeklagte Kosten über- nehmen müsste, die entstanden sind, bevor der Berufungskläger beziehungswei- se seine Ehefrau ihre Stellen angetreten haben. Ebenso wenig aber finden sich Hinweise, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, medizinische Leistungen überhaupt zu übernehmen. Die Rechnungen gehen nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Rechnungen drei und vier in der Liste der neuen Rechnungen betreffen Prämienabrechnungen für eine Motorwagenversicherung (Akten der Vorinstanz, act. III/42, Ordner F, S. 10 – 12 und 13). Die erste Rech- nung geht offensichtlich auf einen Halterwechsel und die Einlösung eines Wech- selschilds zurück. Dies ist aus der E-Mail des Strassenverkehrsamtes vom 8. De- zember 2009 ersichtlich (Akten der Vorinstanz, act. II/42). Aus dieser E-Mail ergibt sich Folgendes: Das Schild GR AO._____ gehörte zu einem Fahrzeug des Beru-

88 / 105 fungsklägers, ab dem 20. November 2001 war dies ein BB.. Am 21. No- vember 2001 erfolgte ein Halterwechsel zur Berufungsbeklagten. Gleichzeitig wurde das Schild GR AO. als Wechselschild eingelöst und zwar für den BB._____ des Berufungsklägers und einen BC.. Dieser BC. war davor unter einem eigenen Schild GR N._____ eingelöst, die Halterin war die Beru- fungsbeklagte. Das Schild GR N._____ wurde am 20. November 2001 deponiert und offenbar von der Berufungsbeklagten nicht wieder eingelöst. Die Rechnung zeigt nun, dass sowohl der BB._____ als auch der BC._____ bei derselben Versi- cherungsgesellschaft versichert waren. Die Rechnung enthält den Betrag, der nach Berücksichtigung der Rückprämie für den BC._____ – offensichtlich das ver- sicherungstechnisch günstigere Fahrzeug, obwohl Vollkasko versichert – für den neuen Versicherungsumfang (Wechselschild) noch bezahlt werden musste. Es ist nun nur schwer vorstellbar, dass der Berufungskläger noch vor Antritt seiner Stelle bei der Berufungsbeklagten am 1. Dezember 2001 den Halterwechsel auf die Be- rufungsbeklagte bezüglich seines Fahrzeugs BB._____ und die Einlösung eines Wechselschilds für den BB._____ und das Fahrzeug der Berufungsbeklagten, den BC., der zuvor ein anderes Nummernschild hatte, das dabei deponiert wur- de, ohne Wissen und Einverständnis der Berufungsbeklagten hätte bewerkstelli- gen können. Die Berufungsbeklagte muss einverstanden gewesen sein, dass sie neu Halterin des BB. des Berufungsklägers wurde und dass für dieses Fahrzeug und ihr eigenes Fahrzeug ein Wechselschild eingelöst wurde. Dies spricht klar dafür, dass die Kosten zu ihren Lasten gehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass die Berufungsbeklagte zwar mit dem Halter- wechsel einverstanden gewesen wäre, die Kosten der Versicherung aber beim Berufungskläger verbleiben sollten. Diese Kosten für den neuen Versicherungs- umfang (Wechselschild) sind zu Recht über die Berufungsbeklagte bezahlt wor- den. Dasselbe ist bezüglich der zweiten Rechnung für eine Motorfahrzeugversi- cherung zu sagen (Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 13). Aus der Rechnung geht klar hervor, dass sie für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR N._____ gilt. Wie gesehen war die Berufungsbeklagte Halterin dieses Fahrzeugs. Zu Recht wurde die Prämie über die Berufungsbeklagte bezahlt. Als letzte Position ist eine Rechnung für den Jahresbeitrag 2002 an die CE._____ aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. III/42, Ordner F, S. 15). Diese Rechnung ist klar an den Beru- fungskläger adressiert unter seiner privaten Adresse. Es handelt sich zweifellos um Privataufwand, weshalb die Bezahlung über die Berufungsbeklagte zu Unrecht erfolgte. Es ergibt sich damit, dass von den neu geltend gemachten Rechnungen diejenigen für die medizinische Betreuung der Ehefrau des Berufungsklägers und für den Jahresbeitrag an die CE._____ nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten

89 / 105 gehen, weshalb ihr ein Berichtigungsanspruch von CHF 419.85 (CHF 349.85 [me- dizinische Kosten] + CHF 70.00 [CE._____]) zusteht. 17.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagte gegen den Beru- fungskläger beziehungsweise den Saldo des Kontokorrentkontos einen Berichti- gungsanspruch in Höhe von CHF 440‘169.08 hat (CHF 150‘512.90 [Privateinkäufe über Kassa] + CHF 289‘236.33 [Privatzahlungen über Kreditoren] + CHF 419.85 [neue Rechnungen]). 18.Bei diesem Ergebnis – Nichtbuchungen und fehlerhafte Buchungen sind nachgewiesen – ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der absichtlichen Täu- schung und des Grundlagenirrtums nicht notwendig, da bereits das Vorhanden- sein von Nichtbuchungen und fehlerhaften Buchungen zu einer Korrektur des Kon- tokorrentsaldos führt. Daneben sind aber die Tatbestände der absichtlichen Täu- schung und des Grundlagenirrtums offensichtlich auch erfüllt. Wie das Kantonsge- richt Graubünden im Urteil ZK2 12 33 schon festgestellt hat, ist aus der Argumen- tation der Berufungsbeklagten – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – ohne Weiteres ersichtlich, dass sie eine Täuschung behauptet. Und diese Täu- schung ist evident. Der Berufungskläger hat über Jahre Privataufwand getarnt als Geschäftsaufwand in der Buchhaltung des Hotels verbucht und über das Hotel bezahlt beziehungsweise sich zurückgeholt über den Kontokorrentsaldo. Dies tat er so effektiv, dass dem Revisor in all den Jahren nichts auffiel und es, als der Verdacht aufgekommen war, es könnte mit der Buchhaltung des Hotels etwas nicht stimmen, eine aufwändige Prüfung der gesamten Buchhaltung durch einen Treuhänder erforderte, um den Privataufwand aufzuspüren und zu dokumentieren. Es war der Berufungsbeklagten im Weiteren nicht zuzumuten, die vom Berufungs- kläger geführte Buchhaltung des Hotels aufs Genaueste zu prüfen. Insbesondere musste sie nicht jede Buchung kontrollieren, jeden Beleg nachsehen. Das konnte von ihr nicht erwartet werden. Ohne konkrete Hinweise, ohne Verdacht durfte sie darauf vertrauen, dass der Berufungskläger die Buchhaltung korrekt führte und nur Aufwand über das Hotel verbuchte und bezahlte, der auch wirklich dem Hotel der Berufungsbeklagten angefallen war. Die Berufungsbeklagte wurde vom Beru- fungskläger über die Korrektheit der Buchungen getäuscht. Die Täuschungsab- sicht des Berufungsklägers zeigt sich am besten darin, wie er die Kosten verbucht hat. Um den Privataufwand zu verschleiern, hat er oft Konti gewählt, die mit dem Aufwand nichts zu tun hatten, worauf die Berufungsbeklagte in ihren vorinstanzli- chen Rechtsschriften immer wieder hingewiesen hat. So war der Aufwand schwie- riger zu finden und fiel weniger auf. Es ist nachgewiesen, dass der Berufungsklä- ger zumindest einen Handwerker aufgefordert hat, die Rechnung auf das Hotel

90 / 105 der Berufungsbeklagten auszustellen, obwohl der Aufwand nicht für das Hotel an- gefallen war (Akten der Vorinstanz, act. III/32 und 33). Der Berufungskläger hat einzelne Rechnungen willkürlich aufgeteilt und auf mehreren Konti verbucht, was zum Beispiel bei den Rechnungen der AF._____ AG deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. die Kontierungen auf den Rechnungen, Akten der Vorinstanz, act. III/11, Ordner C, S. 83, 84, 86, 158, 184 – 186, 188, 190 – 192, 194 – 196, 212, 213, 240, 242, 353, 354, 356, 357, 359 – 361, 375). Aufgrund dieser Vorgehens- weise erzeugte er bei der Berufungsbeklagten einen Irrtum bezüglich der jeweili- gen Jahresabschlüsse und der darin enthaltenen Kontosaldi, insbesondere bezüg- lich der mit der Abnahme der Jahresabschlüsse stillschweigenden Anerkennung der Saldi des Kontokorrents. Schliesslich hätte die Berufungsbeklagte die Jahres- abschlüsse zweifelsohne nicht genehmigt, wenn sie vom verbuchten und über das Hotel bezahlten Privataufwand gewusst hätte. Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung ist erfüllt. Indem die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften ausge- führt hat, sie habe die Täuschung durch den Berufungskläger nicht erkennen kön- nen, sonst hätte sie die Jahresabschlüsse nicht anerkannt und folglich auch nicht die Kontosaldi, macht sie auch geltend, die Anerkennung beruhe auf falschen Grundlagen. Sie habe sich bei der Anerkennung also in einem Grundlagenirrtum befunden. Dies trifft offensichtlich zu. Dass dieser Irrtum wesentlich und aus- schlaggebend für die Anerkennung war, ist augenscheinlich und bedarf keiner wei- teren Erläuterung. Auch der Tatbestand des Grundlagenirrtums ist gegeben. 19.Die Vorinstanz hat gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils einerseits dem Berufungskläger den Kontokorrentsaldo zugesprochen und andererseits der Berufungsbeklagten eine Berichtigungsforderung zuerkannt. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Berichtigungsanspruch gegen den Kontokorrentsaldo. Dieser soll berichtigt werden. Das heisst, soweit die Be- richtigungsforderung besteht, wird der Kontokorrentsaldo geändert. Der Kontokor- rentsaldo und die Berichtigungsforderung sind also nicht zwei voneinander unab- hängige Forderungen; die Berichtigungsforderung beeinflusst vielmehr den Konto- korrentsaldo; wie der Name schon sagt, berichtigt sie diesen. Es entsteht damit ein neuer Kontokorrentsaldo, der alte ist nicht mehr existent. Deshalb kann der alte Kontokorrentsaldo auch nicht mehr zugesprochen werden. Es wird vielmehr der neue Kontokorrentsaldo der Partei zugesprochen, der er zusteht. Vorliegend ist unter den Parteien nicht mehr strittig, dass als Ausgangspunkt für die Berichtigung ein Kontokorrentsaldo von CHF 201‘246.18 zu Gunsten des Be- rufungsklägers dient. Wie bereits festgestellt, ist davon ein Betrag von CHF 65‘000.00 für Lohnforderungen, die im Kontokorrentsaldo enthalten sind und die

91 / 105 der Berufungskläger und seine Ehefrau mit ihren davon unabhängigen Lohnforde- rungen doppelt geltend gemacht haben, abzuziehen. Es verbleibt damit ein Konto- korrentsaldo von CHF 136‘246.18 zu Gunsten des Berufungsklägers, der als Grundlage der Berichtigung dient. Vorliegend hat sich ergeben, dass die Beru- fungsbeklagte einen Berichtigungsanspruch gegen den Kontokorrentsaldo in Höhe von CHF 440‘169.08 hat. Nach Verrechnung dieser Berichtigungsforderung der Berufungsbeklagten mit dem Kontokorrentsaldo zu Gunsten des Berufungsklägers verbleibt ein Kontokorrentsaldo von CHF 303‘922.90 (CHF 440‘169.08 – CHF 136‘246.18) zu Gunsten der Berufungsbeklagten. 20.Sieht man die Berufung der Berufungsbeklagten im Verfahren ZK2 17 23 durch, so findet sich auf den letzten Seiten ein Punkt „1. Berichtigungsanspruch, Rechtsbegehren und Nettoforderung der Beklagten“ (ZK2 17 23, act. A.1, S. 110). Die Berufungsbeklagte legt darin noch einmal dar, aus welchen Teilbeträgen sich ihre Forderung gegen den Berufungskläger zusammensetzt. Am Ende der Seite zieht sie von der Forderung aus Kontokorrent, die ihr nach ihrer Auffassung zu- steht, die von der Vorinstanz dem Berufungskläger zugesprochene Lohnforderung ab und bezeichnet das Resultat als die Forderung zu ihren Gunsten. Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte damit eine Verrechnung der Lohnforderung des Berufungsklägers mit ihrer Forderung aus Kontokorrent geltend machen will. Zieht man das Rechtsbegehren der Berufung der Berufungsbeklagten hinzu, so zeigt sich, dass sie keine Verrechnung erklärt (ZK2 17 23, act. A.1, S. 7). Die Be- rufungsbeklagte verlangt gemäss ihrem Rechtsbegehren nämlich die Zusprechung der gesamten von ihr behaupteten Forderung aus Kontokorrent zu ihren Gunsten und sie verlangt die Abweisung der Klage des Berufungsklägers nur, soweit diese den Kontokorrentsaldo betrifft, nicht jedoch bezüglich der Lohnforderung. Wird Verrechnung erklärt, so tritt die Wirkung der Verrechnung, also die Tilgung der zwei verrechneten Forderungen, für den Zeitpunkt ein, an welchem sich beide Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenübergestanden haben (Art. 124 Abs. 2 OR). Zur Verrechnung geeignet sind Geldforderungen, wenn sie gegensei- tig und fällig sind (Art. 120 Abs. 1 OR). Dies war für beide Forderungen spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall (Art. 339 Abs. 1 OR und Art. 117 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 75 OR). Wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich Verrechnung geltend gemacht hätte, wären die Lohnforderung und ein der Höhe der Lohnforderung entsprechender Teil der Forderung aus Kontokorrent mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergegangen und die Berufungsbe- klagte hätte ihr Rechtsbegehren in der Berufung anders formulieren müssen. Die Berufungsbeklagte hat keine Verrechnung erklärt.

92 / 105 21.Schliesslich ist noch auf die vom Berufungskläger mit seiner Klage bean- tragte Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. F._____ des Betrei- bungsamtes G._____ (heute: Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja) einzugehen. Die Vorinstanz hat dem Antrag in Ziff. 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils stattgegeben (Akten der Vorinstanz, act. I/31, S. 34). Die Beru- fungsbeklagte hat auch die Ziff. 2 des Urteilsdispositivs angefochten (vgl. das Rechtsbegehren ihrer Berufung, ZK2 17 23, act. A.1, S. 7). In der Begründung ihrer Berufung äussert sie sich zur Aufhebung des Rechtsvorschlags jedoch nicht. Es fehlt ihrer Berufung insoweit an einer Begründung, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts an sich nicht weiter darauf einzugehen hat. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäss Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl mit der Betreibung die eingeklagte Lohnforderung durchgesetzt werden soll (Akten der Vorinstanz, act. II/17 und 18). Dem Berufungskläger wird ein Lohn im Umfang von CHF 54‘547.50 zugespro- chen, was den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 53'983.60 übertrifft. Somit erweist sich die erteilte Rechtsöffnung als rechtens und sie ist ebenfalls zu bestätigen. 22.Somit ergibt sich, dass die Klage des Berufungsklägers im Umfang von CHF 54‘547.50 (separate Lohnforderung) gutgeheissen wird; im darüber hinaus- gehenden Betrag wird sie abgewiesen. Die Berichtigungsforderung der Beru- fungsbeklagten wird im Umfang von CHF 440‘169.08 geschützt und der Beru- fungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 303‘922.90 zu bezah- len. Der von der Vorinstanz zugesprochene Zins ist weder in der Höhe noch in der Dauer von den Parteien bestritten worden, so dass es bezüglich Zinsfuss und Zinsbeginn beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 23.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 23.1. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend hat keine Partei vollständig obsiegt. Der Berufungskläger hat vor der Vorinstanz den Betrag von CHF 279‘565.90 nebst Zins zu 5 % auf CHF 54‘547.50 seit dem 2. Dezember 2008 und Zins zu 4.5 % auf CHF 225‘018.40 seit dem 16. Januar 2009 verlangt. Zugesprochen erhält er nun den Betrag von CHF 54‘547.50 samt Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008. Die Berufungsbeklagte hat widerklageweise CHF 1‘207‘821.05 nebst 5 % Zins seit dem 16. Januar 2009 gefordert. Zur Verdeutli-

93 / 105 chung ist dazu festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte vor dem ersten vorin- stanzlichen Urteil vom 27. März 2012 den Abschluss eines Kontokorrentvertrages zwischen den Parteien bestritten hat (vgl. Prozessantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 9 ff. lit. 4.c). Sie hat daher keine Berichtigungsforderung gegen den Kontokorrentsaldo geltend gemacht, sondern explizit Schadenersatz. Das bedeu- tet, dass sie sowohl die Abweisung der Klage und damit des Kontokorrentsaldos als auch die gesamte Widerklageforderung verlangt hat. Für die Bestimmung ihres Obsiegens beziehungsweise Unterliegens ist dies zentral. Da ein Teil der vorlie- gend als gerechtfertigt beurteilten Berichtigungsforderung mit der Berichtigungs- grundlage, die zu Gunsten des Berufungsklägers lautet, zu verrechnen ist und in- soweit zur Abweisung der Klage führt, kann nur der darüber hinaus gehende Teil als im Rahmen der Widerklage zuzusprechen erachtet werden. Das heisst, dass die Widerklage im Umfang von CHF 303‘922.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 gutgeheissen wird. Im Streite lagen vor der Vorinstanz gemäss Rechtsbegehren somit CHF 1‘487‘386.95 (CHF 279‘565.90 + CHF 1‘207‘821.05). Obsiegt hat der Berufungskläger mit 65 % (CHF 54‘547.50 aus der Klage und CHF 903‘988.18 aus der Widerklage = CHF 958‘535.68, entsprechend 65 %) und die Berufungsbeklagte mit 35 % (CHF 225‘018.40 aus der Klage und CHF 303‘922.90 aus der Widerklage = CHF 528‘941.30, entsprechend 35 %). Die Pro- zesskosten sind in diesem Verhältnis von den Parteien zu tragen, das heisst, der Berufungskläger hat 35 % der Kosten zu tragen, während 65 % der Kosten zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. 23.2. Die Parteien äussern sich in keinem der beiden Berufungsverfahren zu der Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten, weshalb sich die II. Zi- vilkammer nicht weiter damit beschäftigen muss. Die Verfahrenskosten der Vor- instanz in Höhe von CHF 29‘300.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, Schreibgebühren von CHF 5‘000.00, einem reduzierten Streit- wertzuschlag von CHF 12‘000.00 und den vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.00, gehen im Umfang von 35 % oder CHF 10‘255.00 zu Lasten des Beru- fungsklägers und im Umfang von 65 % oder CHF 19‘045.00 zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. Sie werden mit den Kostenvorschüssen von je CHF 18‘000.00, insgesamt somit CHF 36‘000.00, die der Berufungskläger und die Berufungsbe- klagte im vorinstanzlichen Verfahren geleistet haben, verrechnet. Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von CHF 6‘700.00 wird dem Berufungskläger vom Regio- nalgericht Maloja zurückerstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 1‘045.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

94 / 105 23.3. Mit Bezug auf die Parteientschädigung ist festzuhalten, dass die ausseramt- lichen Kosten der Parteien ebenso dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verteilen sind. Dabei wendet das Kantonsgericht von Graubünden die Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung an: Es wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Quoten beziehungsweise Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile beziehungsweise Quoten multiplizierte Honorarforderung. Die Berufungsbeklagte hat mithin 30 % (65 % – 35 %) der aus- seramtlichen Kosten des Berufungsklägers zu ersetzen. Der Berufungskläger hat für das Verfahren vor Vorinstanz mehrere Honorarnoten eingereicht (Akten der Vorinstanz, act. I/16, 17, 22, 25 und 28). Insgesamt wird damit ein Aufwand von 542.47 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, einem Interessenwertzuschlag von CHF 24‘000.00, den Spesen und der Mehr- wertsteuer einen Betrag von CHF 173‘760.60 ergibt. Dieser Aufwand erweist sich als massiv überhöht. Es ist daran zu erinnern, dass nur der angemessene und für die Prozessführung erforderliche Aufwand zu vergüten ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Nicht jeder Aufwand ist zu ersetzen, auch nicht jeder Aufwand, den der Anwalt als notwendig und angemes- sen erachtet. Vielmehr hat das Gericht in pflichtgemässem Ermessen zu entschei- den, was im konkreten Fall unter den konkreten Umständen für eine Prozess- führung lege artis notwendig war. Bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwalt BD._____ (Akten der Vorinstanz, act. I/17) ergibt sich, dass vier Stunden, die ei- nen Pachtvertrag betreffen, offenbar von ihm selbst handschriftlich gestrichen worden sind, was beim geltend gemachten Gesamtbetrag aber nicht berücksich- tigt wurde, weshalb diese Zeit abzuziehen ist. Dasselbe gilt bezüglich dem Auf- wand für das Studium der Unterlagen von Rechtsanwalt BE._____ (gemäss Ak- tenlage hatte ein Anwaltswechsel stattgefunden; der damit verbundene Aufwand für die Einarbeitung ist nicht zu vergüten), der Besprechung mit O., die zwei- fellos zum zwischen O. und der Berufungsbeklagten geführten, ebenfalls von Rechtsanwalt BD._____ betreuten Parallelverfahren gehört, sowie der „Forde- rung Mutter“, die augenscheinlich nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hat; auch dieser Aufwand ist abzuziehen. Von der Honorarnote von Rechtsanwalt BD._____ verbleiben mithin 87.74 Stunden, die als angemessen erachtet werden können. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 17.00 und der Mehrwertsteuer von 7.6 % ergibt dies einen Aufwand von CHF 23‘620.35, der berücksichtigt werden kann. Im Zusammenhang mit den Honorarnoten von Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller ist zu beachten, dass diese lediglich

95 / 105 die Verrichtungen enthalten, die verrechnet worden sind, ohne jedoch festzuhal- ten, wie viel Zeit für die jeweilige Verrichtung abgerechnet worden ist. Es kann daher nicht jede Verrichtung konkret geprüft und, wo nötig, Kürzungen vorge- nommen werden. Vielmehr bleibt nur eine pauschale Festlegung des angemesse- nen Aufwands. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der jetzige Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Honorarnote erst am 27. August 2009 mandatiert worden ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. I/16), das heisst zu einem Zeitpunkt, als die Prozesseingabe und die Widerklageantwort bereits eingereicht waren. Der jet- zige Rechtsvertreter des Berufungsklägers verfasste die Widerklageduplik, nahm an Zeugeneinvernahmen und an der ersten Hauptverhandlung vom 27. März 2012 teil, für die er ein Plädoyer verfasste. Er erstellte nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durch das Kantonsgericht die Stellungnahme vom 9. Februar 2015, nahm Stellung zu Eingaben der Berufungsbeklagten, erarbeitete ein zweites Plä- doyer und nahm an der zweiten Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 teil. Aufwand für das Beschwerdeverfahren gegen die Beweisverfügung kann nicht berücksichtigt werden, da dieser im Beschwerdeentscheid des Bezirks- gerichtsausschusses Maloja vom 4. Mai 2010 bereits definitiv verlegt worden ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/4, S. 9 Ziff. 4). Auch nicht berücksichtigt werden kann Aufwand für die Einarbeitung, die der (erneute) Anwaltswechsel verursacht hat. Berücksichtigt werden muss hingegen, dass die Zeugeneinvernahmen an verschiedenen Tagen in BF._____ (gemäss Honorarnote 8./18./19. Oktober 2010, Akten der Vorinstanz, act. I/16; vgl. auch die Zeugeneinvernahmen, Akten der Vor- instanz, Dossier IV) und die zwei Hauptverhandlungen vor der Vorinstanz in D._____ stattgefunden haben, wobei Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller seine Kanzlei in Chur hat. Für die Tage der Zeugeneinvernahmen und der Haupt- verhandlungen werden 8 Stunden pro Tag gerechnet, mithin 40 Stunden (5 x 8 Stunden). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erachtet die II. Zivilkammer für die Widerklageduplik einen Aufwand von 56 Stunden oder sie- ben Arbeitstagen als angemessen. Hier ist nicht zu vergessen, dass davor bereits eine Klage und eine Widerklageantwort erstellt und eingereicht worden waren, der Sachverhalt also bekannt und die Sach- und Rechtsfragen herausgearbeitet wa- ren. Für die Erarbeitung der Plädoyers wiederum ist zu beachten, dass die Argu- mente und Behauptungen bereits für die Rechtsschriften zusammengetragen wer- den mussten. Auch wenn rechtliche Ausführungen unter der bündnerischen Zivil- prozessordnung nicht schon in den Rechtsschriften vorgebracht werden mussten, war eine rechtliche Beurteilung ohne Zweifel bereits vor der Erstellung der Rechtsschriften nötig, allein schon um alle notwendigen Behauptungen aufzustel- len und Beweise anzubieten. Für die Erarbeitung des ersten Plädoyers erscheint unter dieser Prämisse ein Aufwand von 30 Stunden und für das zweite Plädoyer

96 / 105 ein solcher von 14 Stunden angemessen. Für die Stellungnahmen vom 9. und 16. Februar 2015 wiederum erachtet die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts gesamt- haft 20 Stunden als angemessen. Für den Kontakt mit dem Mandanten, der Ge- genpartei und dem Gericht ist angesichts der Dauer des Verfahrens ein Aufwand von weiteren 20 Stunden angebracht. Insgesamt ist damit ein Aufwand von 180 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, den der Beru- fungskläger mit Einlage einer Honorarvereinbarung nachgewiesen hat (Akten der Vorinstanz, act. II/V21 und V22), entspricht dies einem Betrag von CHF 45‘000.00. Hinzu kommen die Spesen. Gemäss Honorarvereinbarung wären diese pauschal abzurechnen mit 3 % (Akten der Vorinstanz, act. II/V21 und V22). Der Rechtsver- treter des Berufungsklägers hat jedoch offensichtlich die tatsächlichen Spesen in Rechnung gestellt. Es sind daher die Zahlen der Honorarnoten zu übernehmen. Damit fallen Spesen von CHF 1‘519.00 an (CHF 1‘167.00 + CHF 102.00 + CHF 65.00+ CHF 185.00; Akten der Vorinstanz, act. I/16, 22, 25 und 28). Bezüglich der Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen, dass diese während dem vorinstanzlichen Verfahren eine Änderung erfahren hat. Sie wird im selben Verhältnis berücksich- tigt, wie sie in den Honorarnoten aufscheint (2/5 zu 7.6 % und 3/5 zu 8 %). Es er- geben sich CHF 3‘647.10 an Mehrwertsteuern. Die Parteien haben einen Interes- senwertzuschlag vereinbart (Akten der Vorinstanz, act. II/V21 und V22, jeweils S. 2), so dass ein solcher zugesprochen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Für Streitwerte über CHF 1 Mio. haben die Parteien gemäss Honorarvereinbarung einen Interessenwertzuschlag von 2 % vereinbart, was dem maximal üblichen An- satz gemäss Art. 3 Abs. 2 HV entspricht. Der Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers hat einen Interessenwertzuschlag von CHF 24‘000.00 in Rechnung gestellt, er geht mithin von einem Streitwert von CHF 1.2 Mio. aus, was in etwa der Wider- klage entspricht. Der Interessenwertzuschlag kann damit zugesprochen werden. Die Mehrwertsteuer auf den Interessenwertzuschlag beträgt 8 % oder CHF 1‘920.00. Damit ergibt sich ein notwendiger Aufwand für das Verfahren vor der Vorinstanz von CHF 99‘706.45 (CHF 23‘620.35 + CHF 45‘000.00 + CHF 1‘519.00

  • CHF 3‘647.10 + CHF 24‘000.00 + CHF 1‘920.00), wovon die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger 30 % oder CHF 29‘911.95 zu ersetzen hat. Die Berufungs- beklagte hat den Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren folglich mit CHF 29‘911.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) ausseramtlich zu ent- schädigen. 23.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 12 33 von CHF 8‘000.00 sind gleich zu verteilen wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und gehen da- her im Umfang von 35 % oder CHF 2‘800.00 zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 65 % oder CHF 5‘200.00 zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie

97 / 105 werden zur Gänze mit dem von der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ZK2 12 33 geleisteten, nach teilweiser Erstattung noch CHF 8‘000.00 betragenden Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Beru- fungsbeklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2‘800.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 23.5. Mit Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung im Berufungsverfahren ZK2 12 33 gilt dasselbe wie für das vorinstanzliche Verfahren; nach Quotenver- rechnung (65 % – 35 %) hat die Berufungsbeklagte 30 % der ausseramtlichen Kosten des Berufungsklägers zu tragen. Das Kantonsgericht hat die Parteien- tschädigung für das Verfahren ZK2 12 33 bereits im Urteil ZK2 12 33 festgelegt (Akten der Vorinstanz, act. I/20, S. 29 Ziff. 2b), sie beträgt CHF 6‘000.00. Die Be- rufungsbeklagte hat den Berufungskläger damit für das kantonsgerichtliche Ver- fahren ZK2 12 33 mit CHF 1‘800.00 ausseramtlich zu entschädigen. 24.Abschliessend sind die Prozesskosten der beiden Berufungsverfahren (Ge- richtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu verlegen. 24.1.1. Es hat sich vorliegend gezeigt, dass im Berufungsverfahren ZK2 17 22 die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen werden muss. Der Berufungskläger unterliegt in jenem Verfahren gänzlich. Er hat folglich die Kosten des Berufungs- verfahrens ZK2 17 22, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 20‘000.00 festgesetzt wer- den, vollständig zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit den vom Beru- fungskläger geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 20‘000.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 24.1.2. Bezüglich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ZK2 17 22 ist zu sagen, dass der Berufungskläger als vollständig unterliegende Partei die Berufungsbeklagte zu entschädigen hat. Die Berufungsbeklagte hat eine Kosten- note für beide Verfahren eingereicht, mit welcher sie die Aufwendungen in jedem Verfahren separat ausgewiesen hat (ZK2 17 22, act. D.40, und ZK2 17 23, act. D.11). Zu dieser Kostennote sind ein paar Bemerkungen anzubringen, die für bei- de Verfahren gelten. Zunächst macht die Berufungsbeklagte einen Interessen- wertzuschlag geltend. Ihr Rechtsvertreter führt dazu aus, der Klientschaft sei ein höherer Stundenansatz verrechnet worden als der Maximalansatz gemäss Art. 3 HV, so dass der Klientschaft tatsächlich höhere Kosten entstanden seien. Nur schon deshalb rechtfertige sich ein Interessenwertzuschlag. Dieser erscheine oh- ne Weiteres angemessen im Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand. Dazu ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV wird ein Interessenwert-

98 / 105 zuschlag nur zugesprochen, wenn ein solcher zwischen Klient und Anwalt verein- bart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV: „allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag“; vgl. KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 3.2.1, KGer GR ZK2 18 19 v. 2.7.2019 E. 13.4, KGer GR ZK1 15 95 v. 22.5.2018 E. 9.3, je mit Hinweisen). Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren keine zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung eingelegt. Es trifft zwar zu, dass im Dokument „Auftrag und Vollmacht mit Substitutionsbefugnis“ auch Aus- führungen zum Honorar zu finden sind. Gemäss Ziff. 3 des Auftrags anerkennt der Auftraggeber die jeweils geltende Honorarordnung für Rechtsanwälte und Recht- sagenten des Kantons St. Gallen, allerdings mit den im Auftrag aufgeführten Be- sonderheiten (ZK2 17 23, act. B.V). Die Berufungsbeklagte hat die Honorarord- nung des Kantons St. Gallen nicht nachgewiesen, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. KGer GR ZK2 19 14 v. 29.6.2020 E. 3.3.2 und KGer GR ZK2 13 48 v. 8.5.2014 E. 2.c). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, die Übernahme der Honorarordnung des Kantons St. Gallen enthalte die Vereinbarung eines Interessenwertzuschlages. In den Ausführungen zum Hono- rar, die im Auftrag zu finden sind, wird ebenso wenig ein Interessenwertzuschlag vereinbart; dieser wird gar nicht thematisiert. Damit aber ist die Vereinbarung ei- nes Interessenwertzuschlages nicht nachgewiesen, weshalb der Berufungsbeklag- ten kein solcher zugesprochen werden kann, in keinem der beiden Verfahren. Weiter geht aus Ziff. 3 des Auftrags hervor, dass die Parteien einen Stundenan- satz von CHF 380.00 vereinbart haben (ZK2 17 23, act. B.V). In ihrem Begleit- schreiben zu der Kostennote hat die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten darauf hingewiesen, dass ihrer Klientin ein Stundenansatz von CHF 320.00 ver- rechnet worden sei (ZK2 17 23, act. D.11). Beide Stundenansätze liegen weit über dem, was gemäss Art. 3 Abs. 1 HV im Kanton Graubünden üblich ist (CHF 210.00 bis CHF 270.00). Der Stundenansatz ist daher zu kürzen und zwar auf den gerade noch üblichen Ansatz von CHF 270.00. Dies hat die Rechtsvertretung der Beru- fungsbeklagten selbst erkannt, sie hat daher die Kostennote mit diesem Stunden- ansatz erstellt (ZK2 17 23, act. D.11). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagten bei der Zuweisung der jeweiligen Fallnummer des Beru- fungsverfahrens zu den entsprechenden Aufwendungen offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist, was sich aus den abgerechneten Verrichtungen ergibt (die unter ZK2 17 22 aufgeführten Verrichtungen enthalten die Aufwendungen für eine Beru- fung, was dem Verfahren ZK2 17 23 entspricht, und die unter ZK2 17 23 aufge- führten Verrichtungen umfassen den Aufwand für eine Berufungsantwort, eine Duplik, eine Quadruplik und eine Sextuplik, was wiederum dem Verfahren ZK2 17 22 entspricht). Diese falsche Benennung hindert nicht, dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Honorarnoten dem richtigen Verfahren zuordnet.

99 / 105 24.1.3. Für das Verfahren ZK2 17 22 ist damit von einem geltend gemachten Aufwand von 128 Stunden und einer Spesenpauschale von 4 % (entsprechend Ziff. 3 der eingereichten Vollmacht; ZK2 17 23, act. B.V) sowie der Mehrwertsteuer auszugehen. Zudem sind unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zu berücksichti- gen. Sieht man die Abrechnungen für die verschiedenen Rechtsschriften durch, so ergibt sich, dass für das Akten- und Rechtsstudium bei der Berufungsantwort 36.4 Stunden abgerechnet worden sind, bei der Duplik sind es 31.8 Stunden, bei der Quadruplik 30.4 Stunden und bei der Sextuplik 10.8 Stunden. Und dann wurden nach Einreichung der Sextuplik noch 2.6 Stunden für Akten- und Rechtsstudium abgerechnet. Insgesamt ergibt dies für das Verfahren ZK2 17 22 ein Akten- und Rechtsstudium von 112 Stunden. Auch wenn im Aufwandpunkt „Akten- und Rechtsstudium“ offensichtlich die Ausarbeitung der jeweiligen Rechtsschriften ent- halten ist – der Kostenpunkt „[Rechtsschrift] an das Kantonsgericht Graubünden“, der jeweils mit einer Stunde zu Buche schlägt, umfasst offensichtlich nur die Fina- lisierung der jeweiligen Rechtsschrift –, ist dieser Aufwand doch überhöht. Es darf nämlich nicht aus den Augen verloren werden, dass nur der notwendige, das heisst angemessene und für die Prozessführung erforderliche, Aufwand zu ver- güten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Nicht jeder Aufwand ist folglich zu ersetzen. Vorliegend fällt insbesondere auf, dass die mehrfachen Schriftenwechsel dazu verwendet worden sind, dieselben Argumente in immer anderen Formulierungen vorzutragen. Darauf hat die Berufungsbeklagte in ihren Rechtschriften selbst hin- gewiesen. Es trifft zu, dass der Berufungskläger die mehreren Schriftenwechsel erzwungen hat, jedoch stand es der Berufungsbeklagten frei, auf die jeweiligen Rechtsschriften des Berufungsklägers einzugehen und dieselben Gegenargumen- te erneut vorzubringen oder zu schweigen. Das Replikrecht gibt zwar den Parteien das Recht, sich zu Eingaben der Gegenpartei zu äussern, jedoch hindert es nicht, dass nur der zur Prozessführung notwendige Aufwand vergütet werden muss. Und die Wiederholung der immer gleichen Argumente ist nicht notwendig, weder bei der einen noch bei der anderen Partei. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte zuvor selbst eine Berufung eingereicht hatte, in deren Rahmen sie sich mit vielen der Fragen, die sich auch im Verfahren ZK2 17 22 stellten, auseinandergesetzt hatte, was wiederum den Aufwand im Verfahren ZK2 17 22 verringerte. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzustellen, dass die Kosten, die angefallen sind, weil die Berufungsbeklagte auf das Berufungsverfahren hin einen Anwalts- wechsel vorgenommen hat und die neue Rechtsvertretung der Berufungsbeklag- ten sich in den Fall einarbeiten musste, nicht zu vergüten sind. Es stand der Beru- fungsbeklagten selbstverständlich frei, eine neue Rechtsvertretung zu wählen. Jedoch können die damit verbundenen zusätzlichen Kosten nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes angesehen werden, nachdem kein zwingender Grund für den

100 / 105 Anwaltswechsel ersichtlich ist. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass schlicht nicht erkennbar ist, weshalb nach Einreichung der letzten Rechtsschrift, der Sextuplik, noch Aufwand für Akten- und Rechtsstudium angefallen sein könn- te. In Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und angesichts der sich im Berufungs- verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen gelangt die II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts zum Schluss, dass der als Akten- und Rechtsstudium abgerechnete Aufwand auf 90 Stunden zu kürzen ist. Für die übrigen Verrichtungen fallen gemäss Kostennote 16 Stunden an, die so belassen werden können. Insgesamt ist damit für das Verfahren ZK2 17 22 ein zeitlicher Aufwand von 106 Stunden ausgewiesen. Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 entspricht dies einem Aufwand von CHF 28‘620.00. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von 4 % oder CHF 1‘144.80 sowie die Mehrwertsteuer. Diesbezüglich ist zu beachten, dass mit zwei Mehrwertsteuersätzen zu rechnen ist. Die Aufteilung wird im selben Verhält- nis vorgenommen wie in der Kostennote (2/3 zu 8 % und 1/3 zu 7.7 %); die Mehr- wertsteuer beträgt CHF 2‘351.40. Damit ergibt sich eine notwendige Prozessent- schädigung von CHF 32'116.20. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ZK2 17 22 folglich mit CHF 32‘116.20 zu entschädi- gen. 24.2.1. Im Berufungsverfahren ZK2 17 23 hat die Berufungsbeklagte die Abwei- sung der Klage im Umfang von CHF 201‘246.18 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 sowie die Gutheissung der Widerklage im Umfang von CHF 410‘454.11 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 verlangt. Vorliegend wird die Klage im Umfang von CHF 201‘246.18 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 16. Ja- nuar 2009 abgewiesen und die Widerklage im Umfang von CHF 303‘922.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 geschützt. Die Berufungsbeklagte ist damit zu ungefähr 5/6 durchgedrungen. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte 1/6 der Verfahrenskosten zu tragen hat und der Berufungskläger 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 17 23, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 15‘000.00 festge- setzt werden, gehen damit im Umfang von CHF 2‘500.00 zu Lasten der Beru- fungsbeklagten und im Umfang von CHF 12‘500.00 zu Lasten des Berufungsklä- gers. Sie werden gänzlich mit dem von der Berufungsbeklagten geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von CHF 15‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12‘500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 24.2.2. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens ZK2 17 23 sind im selben Ver- hältnis zwischen den Parteien aufzuteilen. Gemäss Quoten- beziehungsweise

101 / 105 Bruchteilsverrechnung hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 2/3 (5/6 – 1/6) ihrer ausseramtlichen Kosten zu ersetzen. Wie bereits festgestellt, hat die Berufungsbeklagte auch für das Verfahren ZK2 17 23 eine Kostennote einge- reicht. Unter Berücksichtigung der vertauschten Fallnummern zeigt sich, dass sie für das Verfahren ZK2 17 23 einen Aufwand von 182.5 Stunden zuzüglich einer Spesenpauschale von 4 % und der Mehrwertsteuer von 8 % geltend macht. Auch hier muss der Aufwand als zu hoch beurteilt werden. Gemäss Kostennote hat die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten für Akten- und Rechtsstudium, worin – wie gesehen – auch die Erarbeitung der Rechtsschrift enthalten ist, 168 Stunden aufgewendet, wobei 16.8 Stunden erst nach Einreichung der Rechtsschrift ange- fallen sein sollen. Neben dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, weshalb nach Einreichung der Rechtsschrift weiteres Akten- und Rechtsstudium notwendig ge- wesen sein könnte, ist der Aufwand insgesamt viel zu hoch. Unzweifelhaft ist darin ein grosser Teil des Aufwands für die Einarbeitung in den Fall zu finden. Wie be- reits festgestellt, sind diese Einarbeitungskosten nicht entschädigungspflichtig. Daneben fällt auf, dass fast an jedem Tag, an welchem Aufwand für Akten- und Rechtsstudium aufgeführt ist, zwei verschiedene Einträge mit zwei unterschiedli- chen Stundenangaben zu finden sind. Dieses Muster lässt darauf schliessen, dass zwei verschiedene Anwälte an dieser Rechtsschrift gearbeitet haben. Ganz deut- lich ergibt sich dieser Umstand aus dem Aufwand, der am 24. April 2017 abge- rechnet worden ist, dem Tag also, an dem die Berufung eingereicht worden ist. Für diesen Tag ist ein Aufwand von insgesamt 15.4 Stunden geltend gemacht worden, wovon 13 Stunden für Akten- und Rechtsstudium und 2 Stunden für das Finalisieren der Berufung. Die Sendung mit der Berufung wurde gemäss Sen- dungsverfolgung am 24. April 2017 um 18:56 Uhr aufgegeben (ZK2 17 23, act. A.). Damit ein Anwalt allein die verrechneten Stunden hätte arbeiten können, hätte er folglich gegen 03:00 Uhr beginnen und ohne Pause durcharbeiten müssen. Das erscheint nicht wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass zumindest zwei Anwälte an der Berufung gearbeitet haben. Dies verursachte Mehrkosten, da bei- de Anwälte die Akten studieren mussten, die Anwälte sich absprechen mussten, sich mit der Arbeit des anderen auseinandersetzen mussten und so weiter. Dieser Mehraufwand ist von der Gegenpartei nicht zu entschädigen. Da die Kostennote es nicht erlaubt, den Aufwand für die Einarbeitung in den Fall sowie den Mehrauf- wand aufgrund der Bearbeitung durch mindestens zwei Anwälte genau zu be- stimmen, ist ein Abzug nach pflichtgemässem Ermessen zu machen. Die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts gelangt zum Schluss, dass der Aufwand für Akten- und Rechtsstudium um 50 Stunden zu kürzen ist, also noch mit 118 Stunden berücksichtigt werden kann. Dabei übersieht die II. Zivilkammer nicht, dass im als Akten- und Rechtsstudium abgerechneten Aufwand auch die Ausarbeitung der

102 / 105 Rechtsschrift enthalten ist. Gerade weil die II. Zivilkammer dies berücksichtigt, wird unter diesem Titel ein substantieller Aufwand zugestanden. Insgesamt sind die zu berücksichtigenden 118 Stunden angemessen. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass für einige der Verrichtungen, die nach Einreichung der Beru- fung abgerechnet worden sind, schlicht nicht ersichtlich und vor allem nicht nach- gewiesen ist, dass sie für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen sind. Dies betrifft die eingeschriebene Sendung an die Vorinstanz vom 27. April 2017 und die Kontakte mit dem Treuhänder BG._____ am 17. Mai 2017. Nicht das Ver- fahren ZK2 17 23 betrifft die am 18. Oktober 2017 abgerechnete Verrichtung, denn für jenes Datum findet sich keine eingeschriebene Sendung an das Kan- tonsgericht Graubünden in den Akten des Verfahrens ZK2 17 23. Für all diese Verrichtungen wurden insgesamt 1.2 Stunden geltend gemacht, die nun wegfallen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Aufwand von 131.3 Stunden (182.5 Stun- den – 50 Stunden – 1.2 Stunden) angemessen ist. Dies entspricht einem Aufwand von CHF 35‘451.00 (131.3 Stunden x CHF 270.00). Hinzu kommt die Spesenpau- schale von 4 %, entsprechend CHF 1‘418.05, und die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 2‘949.50. Insgesamt ergibt dies für das Verfahren ZK2 17 23 einen ange- messenen Aufwand von CHF 39‘818.55. Davon hat der Berufungskläger 2/3 oder CHF 26‘545.70 der Berufungsbeklagten zu ersetzen.

103 / 105 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungsverfahren ZK2 17 22 und ZK2 17 23 werden vereinigt. 2.Im Verfahren ZK2 17 22 wird die Berufung von A._____ abgewiesen. 3.Im Verfahren ZK2 17 23 wird die Berufung der B._____ AG teilweise gutge- heissen; das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 7. Juli 2015, mitgeteilt am 8. März 2017, wird aufgehoben. 4.Die Klage von A._____ gegen die B._____ AG wird im Umfang von CHF 54‘547.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Dezember 2008 gutgeheissen; im darüber hinausgehenden Betrag wird sie abgewiesen. 5.A._____ wird in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Obe- rengadin/Bergell (heute: Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja) über den Betrag von CHF 53‘983.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Dezem- ber 2008 Rechtsöffnung gewährt. 6.Die Widerklage der B._____ AG gegen A._____ wird teilweise gutgeheis- sen und A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 303‘922.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2009 zu bezahlen; im darüber hinausge- henden Betrag wird die Widerklage abgewiesen. 7.Die Kosten der Verfahren vor dem Vermittleramt und vor der Vorinstanz von insgesamt CHF 29‘300.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, Schreibgebühren von CHF 5‘000.00, einem reduzierten Streit- wertzuschlag von CHF 12‘000.00 sowie den vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.00, gehen im Umfang von CHF 10‘255.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 19‘045.00 zu Lasten der B._____ AG. Sie werden mit den von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kosten- vorschüssen von jeweils CHF 18‘000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von CHF 6‘700.00 wird A._____ vom Regionalgericht Maloja zurückerstattet. Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ CHF 1‘045.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 29‘911.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.

104 / 105 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 12 33 von CHF 8‘000.00 gehen im Umfang von CHF 2‘800.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 5‘200.00 zu Lasten der B._____ AG. Sie werden gesamthaft mit dem von der B._____ AG im Berufungsverfahren ZK2 12 33 geleisteten Kosten- vorschuss, welcher nach teilweiser Erstattung noch CHF 8‘000.00 beträgt, verrechnet. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG CHF 2‘800.00 zu er- setzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren ZK2 12 33 mit CHF 1‘800.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausser- amtlich zu entschädigen. 9.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 17 22 von CHF 20‘000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit den von A. geleisteten Kos- tenvorschüssen von insgesamt CHF 20‘000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, die B._____ AG für das Berufungsverfahren ZK2 17 22 mit CHF 32‘116.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausser- amtlich zu entschädigen. 10.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 17 23 von CHF 15‘000.00 gehen im Umfang von CHF 2‘500.00 zu Lasten der B._____ AG und im Umfang von CHF 12‘500.00 zu Lasten von A.. Sie werden gesamthaft mit dem von der B. AG geleisteten Kostenvorschuss von CHF 15‘000.00 verrechnet. A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von CHF 12‘500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). A._____ wird verpflichtet, die B._____ AG für das Berufungsverfahren ZK2 17 23 mit CHF 26‘545.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausser- amtlich zu entschädigen. 11.Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.

105 / 105 Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 12.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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AR

  • Art. 08.03.2004 AR

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

BH

  • Art. 14.02.2002 BH

BV

  • Art. 29 BV

CHF

  • Art. 215 CHF

EMRK

  • Art. 6 EMRK

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

III

  • Art. 138 III
  • Art. 203 III
  • Art. 235 III
  • Art. 248 III

Verordnung

  • Art. 2 Verordnung

WC

  • Art. 6 WC

ZPO

  • Art. 59 ZPO
  • Art. 60 ZPO
  • Art. 62 ZPO
  • Art. 82 ZPO
  • Art. 87 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 98 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 108 ZPO
  • Art. 109 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 125 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 151 ZPO
  • Art. 156 ZPO
  • Art. 221 ZPO
  • Art. 222 ZPO
  • Art. 223 ZPO
  • Art. 226 ZPO
  • Art. 229 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 404 ZPO
  • Art. 405 ZPO

Gerichtsentscheide

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