Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 1123. Mai 2017 (Mit Urteil 4D_40/2017 vom 18. Juli 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi AktuarHitz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. November 2016, mitgeteilt am 20. Januar 2017, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Ende Dezember 2015 schloss Y._____ eigenen Angaben zufolge mit der X._____ einen mündlichen Arbeitsvertrag ab. Der Einsatz sei auf den Monat Januar 2016 beschränkt gewesen. Die X._____ habe einen Nettolohn von Fr. 1'000.00 sowie freie Kost und Logis zugesichert. Y._____ habe abmachungsgemäss im Januar 2016 im Berggasthaus logiert bzw. gearbeitet und sei vereinbarungsgemäss regelmässig zum Einsatz gekommen, wenn dies erforderlich gewesen sei. Die X._____ habe den Lohn auch auf Zahlungsaufforderungen hin aber nie bezahlt. B.In der Folge leitete Y._____ gegen die X._____ eine Betreibung ein. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A._____ vom 4. Februar 2016 wurde die X._____ aufgefordert, Y._____ innert 20 Tagen Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 sowie die Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 53.30 zu bezahlen. Dagegen erhob die X._____ Rechtsvorschlag. C.Die Klage von Y._____ gegen die X._____ wurde am 7. März 2016 beim Vermittleramt des Bezirks Plessur zur Schlichtung angemeldet. Die Parteien konnten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen, weshalb der Vermittler gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren der klagenden Partei:
Seite 3 — 9 E.Die X._____ verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2016 auf eine schriftliche Stellungnahme. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 30. November 2016 statt. Am 1. Dezember 2016 wurde den Parteien der Entscheid ohne schriftliche Begründung mitgeteilt, woraufhin die X._____ am 5. Dezember 2016 um Ausfertigung eines begründeten Entscheids ersuchte. Das Dispositiv des schriftlich begründeten Entscheids vom 20. Januar 2017 lautete wie folgt: "1.Die X._____ wird verpflichtet, Y._____ CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag der X._____ vom 5. Februar 2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes A._____ wird aufgehoben und es wird Y._____ für den Betrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'850.00 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Pauschale Schlichtungsverfahren CHF 350.00) gehen im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten der Gerichtskasse und im Umfang von CHF 350.00 zu Lasten der Kasse des Vermittleramtes Plessur. b)Die X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'143.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung)." G.Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ am 17. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. H.Y._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 die folgenden Anträge: "1.Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2017 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2.Der angefochtene Entscheid des damaligen Bezirksgerichtes Plessur vom 30. November 2016, Proz.Nr. 135-2016-568, sei zu bestätigen, das heisst: 2.1 Die X._____ sei zu verpflichten, dem Y._____ CHF 1'000.- nebst 5% Zins seit 1. Februar 2016 zu bezahlen. 2.2 Der Rechtsvorschlag der X._____ vom 05.02.2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes A._____ sei aufzuheben und es sei Y._____ für den Betrag von CHF 1'000.- zuzüglich 5% Zins seit 01. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der X._____."
Seite 4 — 9 I.Auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 9 Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.00 nicht überschreitet. 2. a) Wie soeben erwähnt, ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz unter anderem schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von ungenügenden Anträgen fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, welches durch Nichteintreten zu erledigen ist. Es ist keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 617 E. 6.4). Aus der Rechtsschrift muss also zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch eine obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik des erstinstanzlichen Entscheids ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013, E.
Seite 6 — 9 Sache die Abweisung der Klage verlangt wird (vgl. dazu auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. November 2016). Damit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz gerade noch Rechnung getragen worden. c)Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde zudem eine Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darlegen an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Auch wenn an die Rechtsmitteleingaben von Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden, muss doch auch hier wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Diesen Anforderungen genügt indes nicht, wer bloss pauschal auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.6; Urteil des Zürcher Obergerichts PD150026 vom 29. Januar 2016 E. 5); Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013, E. 1. d). ca)Die Vorinstanz führte aus, dass der Kläger für seine Sachverhaltsdarstellung mehrere Beweise offeriert habe. So habe er ein Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2016 ins Recht gelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger an einer Sitzung zusammen mit B., C., D., E. und F._____ teilgenommen habe. Zudem sei C._____ als Zeuge einvernommen worden. Dessen Aussagen, wonach der Kläger bereits im Dezember 2015 und bis Mitte Januar 2016 im Restaurant G._____ gearbeitet habe, seien schlüssig und glaubhaft. Sie würden sich mit den Tatsachenbehauptungen des Klägers decken. Die Beklagte habe für ihre Sachverhaltsdarstellung demgegenüber keine Beweise erhoben. Entsprechend werde auf die klägerische Sachverhaltsdarstellung abgestellt.
Seite 7 — 9 cb)Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 17. Februar 2017 vor (vgl. act. A.1), dass Y._____ vom 23. Dezember 2015 bis zum 1. Januar 2016 als Gast von D._____ in das Bergrestaurant gekommen sei. Y._____ sei am 1. Januar 2016 wieder abgereist. Die X._____ habe nie ein Arbeitsverhältnis mit Y._____ gehabt. cc)Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gänzlich vermissen (vgl. act. A.1). Sie wiederholt lediglich das vor der Vorinstanz bereits Vorgetragene und stellt in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, um ihre Sichtweise vermeintlich zu unterstreichen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der unter Hinweis auf die entsprechenden Straffolgen ergangene Aussage des Zeugen C._____ vom 4. Oktober 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz) und dem Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2016, welches die Teilnahme des Beschwerdegegners aufführt und die Vorinstanz neben der Zeugenaussage für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Y._____ und der X._____ heranzieht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 2/4). Auch bezüglich des Einwands, der vom Rechtsvertreter von Y._____ geltend gemachte Aufwand sei als überrissen zu bezeichnen, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt, warum der Aufwand massiv überrissen sein sollte. Die Beschwerde ist daher in der Sache ungenügend begründet, weshalb auf diese nach dem oben Ausgeführten nicht einzutreten ist. 3. a) Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). b)Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 handelt (Art. 114 lit. c ZPO), verbleiben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine aussergerichtliche
Seite 8 — 9 Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Die X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: