Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2017 10
Entscheidungsdatum
19.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 1023. Mai 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi AktuarHitz In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Hans Rudolf Bächtold, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 30. November 2016, mitgeteilt am 20. Januar 2017, in Sachen der Y._____, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Y._____ schloss am 16. November 2015 mit der X._____ einen bis zum 31. März 2016 befristeten Arbeitsvertrag / Saisonvertrag für Vollzeit- oder Teilzeitmita- rbeitende als Serviceangestellte / Allrounderin zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.55 ab. Vertragsbeginn war der 15. Dezember 2015. B.Am 20. Januar 2016 kündigte die X._____ das Arbeitsverhältnis mit Y._____ auf den 30. Januar 2016 und stellte Y._____ frei. C.Am 4. Februar 2016 stellte das Betreibungsamt A._____ einen Zahlungsbe- fehl gegen die X._____ aus, worin Letztere aufgefordert wurde, Y._____ innert 20 Tagen Fr. 11'731.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2016 sowie die Betrei- bungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. Als Forderungsgrund wurde "Lohnforderung" angegeben. Gegen diesen am 5. Februar 2016 zugestellten Zah- lungsbefehl erhob die X._____ am gleichen Tag Rechtsvorschlag. D.Die Klage von Y._____ gegen die X._____ wurde am 7. März 2016 beim Vermittleramt des Bezirks Plessur zur Schlichtung angemeldet. Die Parteien konn- ten sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht einigen, weshalb der Ver- mittler gleichentags die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende Rechtsbegehren: "Rechtsbegehren der klagenden Partei:

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'731.95 bzw. netto mindestens Fr. 10'350.50 zuzüglich 5% Zins seit 31. Januar 2016 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes A._____ sei aufzuheben und es sei der Klägerin in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." E. In der Klage vom 15. August 2016 wurde das Rechtsbegehren in dem Sin- ne reduziert, als die Klägerin beantragte, es sei ihr im Umfang von Fr. 10'087.30 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 Rechtsöffnung zu ertei- len. F.Die X._____ verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2016 auf eine schriftliche Stellungnahme. G.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 30. Novem- ber 2016 statt. Am 1. Dezember 2016 wurde den Parteien der Entscheid ohne

Seite 3 — 10 schriftliche Begründung mitgeteilt, woraufhin die X._____ am 5. Dezember 2016 um Ausfertigung eines begründeten Entscheids ersuchte. Das Dispositiv des schriftlich begründeten Entscheids vom 20. Januar 2017 lautete wie folgt: "1.Der beklagtische Antrag auf Einvernahme von B._____ wird abgewie- sen. 2.Die X._____ wird verpflichtet, Y._____ CHF 10'732.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 zu bezahlen. 3.Der Rechtsvorschlag der X._____ vom 5. Februar 2016 in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes A._____ wird aufgehoben und es wird Y._____ für den Betrag von CHF 10'732.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'850.00 (Entscheidgebühr CHF 2'500.00, Pauschale Schlichtungsverhandlung CHF 350.00) gehen im Umfang von CHF 2'500.00 zu Lasten der Gerichtskasse und im Um- fang von CHF 350.00 zu Lasten der Kasse des Vermittleramtes Ples- sur. b)Die X._____ hat Y._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'570.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. a)Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZ- PO). b)(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 7.(Mitteilung)." H.Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ am 17. Februar 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. I.Da die Berufung vom 17. Februar 2017 den durch die guten Sitten gebote- nen prozessualen Anstand in zahlreichen Absätzen vermissen lies, wurde die X._____ mit Schreiben des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2017 zur Einreichung einer verbesserten Eingabe aufgefordert. Die X._____ reich- te daraufhin am 3. März 2017 ihre verbesserte Eingabe ein. J.Y._____ stellte in ihrer Berufungsantwort vom 17. März 2017 die folgenden Anträge: "1.Die Berufung vom 03. März 2017 sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

Seite 4 — 10 2.Der angefochtene Entscheid des damaligen Bezirksgerichtes Plessur vom 30. November 2016, Proz.Nr. 115-2016-46, sei zu bestätigen, das heisst: 2.1. Die X._____ sei zu verpflichten, Y._____ CHF 11'731.95 bzw. netto mindestens CHF 10'732.- zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2016 zu bezahlen. 2.2. Der Rechtsvorschlag der X._____ vom 05.02.2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes A._____ sei aufzuheben und es sei Y._____ für den Betrag von CHF 10'732.- zuzüglich 5% Zins seit 01. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der X._____." K.Auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustel- lung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b)Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Zudem übersteigt der Streitwert Fr. 10'000.00. Die gegen den am
  2. Januar 2017 mitgeteilten Entscheid erhobene Berufung der X._____ vom 17. Februar 2017 ist mit der verbesserten Eingabe vom 3. März 2017 rechtzeitig er- folgt (vgl. act. A.2 und D.1). c)Die Berufung ist, wie bereits erwähnt, bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsschrift sind Berufungsanträge zu stellen. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Än- derungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Beru- fungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum

Seite 5 — 10 Urteil erhoben werden können. Bei der Beurteilung, ob die Berufungsschrift hinrei- chende Anträge enthält, ist nicht nur auf die formellen Anträge am Anfang oder am Ende der Berufungsschrift abzustellen. Die Anträge können sich auch aus der Be- rufungsbegründung ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und Ivo Hungerbüh- ler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 197-408, Zürich 2016, N. 16 und N. 26 zu Art. 311 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Der Bestimmtheitsgrundsatz ist insoweit abgemildert, als die Rechtsbegehren wie alle Prozesshandlungen vom Gericht nach Treu und Glauben auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a). Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Rechtsschrift keine Anträge. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, ist allerdings zu prüfen, ob sich allenfalls aus ihrer Be- gründung ergibt, was sie in der Sache verlangt. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe immer bestritten, dass die Berufungsbeklagte bereits am 1. November 2015 mit ihrer Arbeit begonnen habe. Arbeitsbeginn sei der 15. Dezember 2015 gewesen. Die Vorinstanz ging in ihrer Begründung von der Sachverhaltsdarstel- lung der Berufungsbeklagten aus, wonach Y._____ bereits am 2. November 2015 mit ihrer Arbeit bei der X._____ begonnen habe. Damit rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese Rüge ist als eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu qualifizieren. Da- mit ist dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen. In Anbe- tracht des Umstandes, dass bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfor- dernis der Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid keine überspitz- ten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Beru- fungskläger seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Auf die Beru- fung ist daher einzutreten. 2.Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmit- telinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Es entscheidet in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 EGzZPO). Die vor- liegende Berufung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, als offensichtlich begründet im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EGzZPO, weshalb diese in einzelrichterli- cher Kompetenz entschieden werden kann. 3.Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt wer-

Seite 6 — 10 den. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime und der Novenbeschränkung nach Art. 317 ZPO ist die Rechtsmittelinstanz nicht an die Sachverhaltsfeststellung der ers- ten Instanz gebunden. Stützt sich ein Entscheid auf einen Sachverhalt ab, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, liegt eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung vor. Oder das Gericht übersieht eine aktenkundig belegte und rechtserhebli- che Tatsache oder hält sie nicht richtig fest. Ebenso kann eine unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts vorliegen, wenn das Gericht entscheidrelevante und von den Parteien rechtzeitig beantragte Beweismittel nicht abnimmt (vgl. Kurt Blicken- storfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 310 ZPO). 4.Wie bereits oben erwähnt, erhob die Berufungsklägerin die Rüge der un- richtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gemäss Art. 310 lit. b ZPO, welche es nachfolgend zu prüfen gilt. Unbestritten ist, dass die Parteien am 16. November 2015 einen Arbeitsvertrag abschlossen. Strittig ist hingegen, wann Y._____ ihre Arbeit antrat. Während Y._____ angibt, sie habe bereits am 2. No- vember 2015 mit der Arbeit begonnen, stellt sich die X._____ in ihrer Berufung auf den Standpunkt, Y._____ habe erst am 15. Dezember 2015 zu arbeiten begonnen a)Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin habe zum Beweis, dass der effektive Stellenantritt bereits am 2. November 2015 erfolgt sei, die Einvernahme des Be- triebsleiters C._____ beantragt. Dieser habe als Zeuge ausgesagt, dass er von D., E. sowie dem Pistenchef wisse, dass die Klägerin schon während der Saisonvorbereitung im Restaurant F._____ in O.1_____ gearbeitet habe. Die Aussagen von C._____ seien glaubhaft. Sie würden sich mit den Tatsachenbe- hauptungen der Klägerin sowie mit den Bestätigungsschreiben von G._____ und E._____ decken. Die Beklagte stelle sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerin habe erst am 15. Dezember 2015 zu arbeiten begonnen. Zum Beweis des Stellenantritts habe die Beklagte die Einvernahme der Polizistin B._____ be- antragt. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme der Polizistin B., die am 4. November 2015 infolge eines Diebstahls ins Berggasthaus F. gerufen worden sei, zur Klärung der Frage des Arbeitsbeginns beitragen könne, da aufgrund der Aussage der Zeugin, die Klägerin sei an- oder abwesend gewesen, nicht auf ein bestehendes oder nicht bestehendes Arbeitsverhältnis ge- schlossen werden könne. Der Antrag um Einvernahme sei daher abzuweisen. Weitere Beweise offeriere die Beklagte nicht. Die von ihr erhobenen Behauptun- gen seien unbewiesen geblieben. Entsprechend sei auf die klägerische Sachver- haltsdarstellung abzustellen.

Seite 7 — 10 b)Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz greift zu kurz und lässt insbe- sondere eine kritische Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen C._____ (vgl. Akten der Vorinstanz, Protokoll Zeugeneinvernahme) und den vom Rechts- vertreter der Berufungsbeklagten eingereichten Bestätigungsschreiben von G._____ und E._____ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 12/10 und 11) vermissen. Die Aussage des Zeugen C._____ wird von der Vorinstanz praktisch wortwörtlich wiedergegeben. Sie übersieht aber, dass der Zeuge keine eigenen Wahrnehmun- gen bezüglich des Anstellungsbeginns der Berufungsbeklagten vorbringt, sondern lediglich festhält, dass er von D., E., dem Freund von Y., und dem Pistenchef wisse, dass Y. schon während der Saisonvorbereitung im Restaurant F._____ gearbeitet habe. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als glaubhaft, da sie sich mit den Tatsachenbehauptungen der Klägerin sowie mit den Bestätigungsschreiben von G._____ und E._____ decken würden. Dieser Fest- stellung kann nicht gefolgt werden. Weder aus der Zeugenaussage alleine noch in Verbindung mit den Bestätigungsschreiben kann der Schluss gezogen werden, Y._____ habe bereits am 2. November 2015 ihre Stelle angetreten. Die Zeugen- aussage und die Bestätigungsschreiben halten lediglich fest, dass Y._____ bei der Saisonvorbereitung geholfen habe. Wann dies aber gewesen sein soll, geht nir- gends hervor. Zudem steht die Zeugenaussage von C._____ in Widerspruch mit der von ihm am 2. März 2016 unterzeichneten Arbeitsbestätigung und dem Ar- beitszeugnis (vgl. Akten der Vorinstanz act. 2/6 und 2/7). In diesen Schreiben wird klar festgehalten, dass Y._____ vom 15. Dezember 2015 bis 30. Januar 2016 im Restaurant F._____ in O.1_____ gearbeitet habe. Eine Auseinandersetzung und Würdigung mit diesen klägerischen Beilagen und der Zeugenaussage von C._____ findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Das gleiche gilt für die ein- gereichten Bestätigungsschreiben, welche vom Freund und dessen Mutter ver- fasst worden sind. E._____ und G._____ haben aber zweifelsohne ein Interesse am Ausgang des Verfahrens der Freundin bzw. der Freundin des Sohnes. Im Wei- teren kann der Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Ge- suchs der X._____ um Einvernahme der Polizistin B._____ nicht gefolgt werden. Bei der polizeilichen Ermittlung des angeblich zur Anzeige gebrachten Diebstahls vom 4. November 2015 ist davon auszugehen, dass sicherlich festgestellt wurde, wer vor Ort war und wer zu welchen Räumlichkeiten Zugang hatte. Da die Beru- fungsbeklagte nach ihrer eigenen Darstellung zu diesem Zeitpunkt bereits im Re- staurant F._____ mit den Saisonvorbereitungen beschäftigt war, ist sie mit grös- ster Wahrscheinlichkeit zum Diebstahl befragt worden, resp. ist seitens der Polizei festgehalten worden, dass Y._____ im Restaurant arbeitstätig war. Die Befragung der Polizistin B._____ im Sinne des Antrages des Berufungsklägers drängt sich

Seite 8 — 10 insofern auf, als die Aussage von C._____ betreffend Arbeitsbeginn von Y._____ nichtssagend ist, da er, wie bereits erwähnt, keine eigenen Wahrnehmungen bestätigen kann und es den Bestätigungsschreiben an Aussagekraft fehlt. Da der Sachverhalt in diesem entscheidenden Punkt nicht genügend erstellt ist, um in der Sache zu entscheiden, ist nicht einzusehen, warum der Antrag des Berufungsklä- gers um Einvernahme von B._____ im vor-instanzlichen Verfahren abgelehnt wur- de. Nach dem soeben Ausgeführten stellte die Vorinstanz den entscheidrelevan- ten Sachverhalt unrichtig fest. 5. a) Die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beru- fungsinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Rückweisung gege- ben sind und ob trotz gegebenem Rückweisungsgrund nicht dennoch ein direkter Entscheid durch die Berufungsinstanz erfolgen soll. Eine Rückweisung ist grundsätzlich dann angezeigt, wenn die Berufungsinstanz, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste, was dann der Fall ist, wenn die erste Instanz zu Unrecht überhaupt kein (oder nur ein be- schränktes) Beweisverfahren durchgeführt hat und das nun vorzunehmende Be- weisverfahren einen gewissen Umfang überschreitet (vgl. Peter Reetz/Sarah Hil- ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 32 und 36 zu Art. 318 ZPO und Thomas Alexander Steininger, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 ff. zu Art 318 ZPO). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen. b)Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt betreffend Stellenantritt vor dem 15. Dezember 2015 ist, wie oben ausgeführt, nicht genügend erstellt, um einer Beurteilung zuzuführen. Die Zeugenaussage von C._____ stellt, da diese keine eigenen, sondern lediglich Wahrnehmungen "vom Hören sagen" enthält, keine eigentliche Aussage dar. Die Bestätigungsschreiben wurden vom Freund und der Mutter des Freundes der Berufungsbeklagten verfasst und von der Vorin- stanz ohne kritische Würdigung zur Bestätigung des klägerischen Sachverhaltes herangezogen. Über die Nähe des Freundes und der Mutter zur Berufungsbeklag- ten schwieg sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gänzlich aus. Schliesslich wurde der beantragten Zeugeneinvernahme der Polizistin B._____ nicht entsprochen, obwohl nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin B._____ verbindlich wird aussagen können, wann der Diebstahl sich ereignete resp. wann die entsprechende Anzeige erging und welche Befra-

Seite 9 — 10 gungen welcher Personen stattfanden und ob die Berufungsbeklagte zum Zeit- punkt der Ermittlungen bereits zum Personal des Bergrestaurants F._____ zählte. Es wäre sonderbar, wenn solche Informationen im Rahmen der Aufarbeitung des Diebstahls nicht erfasst worden wären. Damit kann in Widerspruch zur Vorinstanz festgehalten werden, dass die Einvernahme der Polizistin B._____ sehr wohl ei- nen Beitrag zur Klägerung der Frage des Stellenantritts der Berufungsbeklagten leisten kann. Dies vorliegend umso mehr, als sich die Zeugenaussagen von C._____ mit der von ihm verfassten Arbeitsbestätigung resp. dem Arbeitszeugnis widersprechen. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO rechtfertigt. 6.Die Berufung der X._____ ist somit gutzuheissen und der angefochtene vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zwecks Vervollständigung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das Re- gionalgericht Plessur zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich auf die Fragen betreffend unzulässiger Noven etc. gemäss Berufungsantwort vom 17. März 2017 einzugehen (vgl. act. A.3). 7.Wird die Berufung gutgeheissen, gehen die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Ent- scheidgebühr von 1'000 bis 30'000 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Da es sich aber um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 handelt (vgl. Art. 114 lit. c ZPO), ver- bleiben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beim Kanton Graubünden. Eine Umtriebsentschädigung an die anwaltlich nicht vertretene X._____ wird nicht ausgerichtet, da eine solche nicht beantragt wurde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 6 vom 17. März 2016 E. 10).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Be- zirksgerichts Plessur vom 30. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zwecks Vervollständigung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das Regionalgericht Plessur zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung ausgerichtet. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Gesetze

15

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZ

  • Art. 7 EGzZ

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 114 ZPO
  • Art. 236 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO

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