Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2016 43
Entscheidungsdatum
28.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 4329. August 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenPedrotti und Michael Dürst AktuarGuetg In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 15. März/25. Mai 2016, mitgeteilt am 24. Juni 2016, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbe- klagte, und Z., Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, betreffend Forderung aus Werkvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.Y._____ und Z._____ schlossen am _____ 2009 mit der A._____ einen Vertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses ab. Letztere ging am 15. Sep- tember 2009 mit der X._____ einen Vertrag über die Baumeisterarbeiten für das betreffende Einfamilienhaus ein. Am 17. bzw. am 19. Februar 2015 trat die A._____ eine angeblich gegenüber Y._____ und Z._____ bestehende Forderung in Höhe von CHF 33'525.62 zuzüglich Zins von 5% an die X._____ ab. Letztere verlangte von Y._____ und Z._____ die Bezahlung dieses Betrages (vorinstanzli- che act. II./A/a/1-7). B.Das Schlichtungsgesuch wurde am 19. Februar 2015 bei der Schlichtungs- behörde des Bezirks Maloja eingereicht. Infolge Abwesenheit von Y._____ und Z._____ stellte der Vermittler am 30. März 2015 die Klagebewilligung aus (vorin- stanzliches act. II./A./a/KB1). Mit Klage vom 1. Juli 2015 beantragte die X._____ vor dem Bezirksgericht Maloja was folgt:

  1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 33'525.62 zuzüglich Zins seit 30.09.2014 zu bezahlen.
  2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 8 % MWST unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten. C.Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels zeigte das Bezirksgericht Maloja (nachfolgend BGM) den Parteien mit Schreiben vom 29. September 2015 an, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen werden würden (vorinstanzliches act. IV./4). Dagegen opponierte die X._____ und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, da die Verhältnisse dies erfordern würden. Es gehe darum, dass sie zu den auf Seiten 16 ff. und 19 f. der Klageantwort angeführten Zahlun- gen Stellung beziehen müsse. So seien die Belastungsanzeigen ins Recht gelegt worden, nicht jedoch die entsprechenden Rechnungen. Es werde von der Gegen- seite gestützt auf diese Zahlungen behauptet, dass der Pauschalpreis überschrit- ten worden sei. Dies habe im Detail überprüft zu werden. Aufgrund der sich infolge dieser einzelnen Rechnungen / Zahlungen ergebenden komplexen Verhältnisse sei ein zweiter Schriftenwechsel erforderlich (vorinstanzliche act. IV./5). D.Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter des BGM den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab mit der Begründung, dass dieser nicht erforderlich sei und lediglich zu einer Verfah- rensverzögerung führen würde (vorinstanzliche act. IV./6).

Seite 3 — 22 E.Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 15. März 2016 erkannte das BGM als Kollegialgericht mit Entscheid vom 15. März 2016 / 25. Mai 2016, mitge- teilt am 24. Juni 2016, wie folgt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.- gehen zu Lasten der Klä- gerin und werden mit dem klägerischerseits geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe von CHF 4'000.- hat die Klägerin dem Gericht innert 30 Tagen mit beilie- gendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten mit CHF 15'867.35 aus- seramtlich zu entschädigen.
  4. (Rechtsmittel)
  5. (Mitteilung) In Bezug auf die im Pauschalpreis nicht inbegriffenen Leistungen hielt die Vor- instanz fest, dass die X._____ (Klägerin) ihrer Behauptungslast nicht nachge- kommen sei. Es sei aufgrund der Parteivorträge nicht auszumachen, welches oder welche Beweismittel die Behauptung stützen würden, wonach von der erfolgten Akontozahlung über CHF 50'000.00 ein Betrag von CHF 25'899.40 nicht im Pau- schalpreis inbegriffen gewesen sei. Auch könne den Akten nicht entnommen wer- den, wie sich der angebliche Betrag von CHF 25'899.40 zusammenstellen würde. So fänden sich bei den Akten keine Abrechnungen über nicht im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen der X._____ (Klägerin), denen zu entnehmen gewesen wäre, welcher Betrag effektiv für nicht im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen aufgewendet worden sein soll. Auch zur angeblichen detaillierten Abrechnung der Leistungen aufgeteilt nach NKP-Positionen lägen keine Beweisofferten vor. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den einge- reichten Beilagen zusammenzustellen. Weiter sei die Behauptung unbewiesen geblieben, wonach die Aufteilung den Beklagten seit längerem bekannt gewesen sei. Zwar möge zutreffen, dass nicht alle Baumeisterarbeiten im Pauschalpreis inbegriffen waren, doch sei es der Klägerin nichtsdestotrotz nicht gelungen, den Beweis für effektiv angefallene ausserhalb des Pauschalpreises liegende Bau- meisterarbeiten in Höhe von CHF 25'899.40 zu erbringen. So gehe denn auch aus der Akontorechnung à CHF 50'000.00 nicht hervor, welche Teilbeträge jeweils im Pauschalpreis bzw. eben nicht im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen umfass- ten. Auch die Devisierung durch eine externe Firma sage nichts über die tatsäch- lich angefallenen Kosten für Baumeisterarbeiten aus, welche nicht vom Pauschal- preis erfasst waren. Die gesamte Akontozahlung von CHF 50'000.00 sei daher dem Pauschalpreis anzurechnen. Die Kosten für die Winterbaumassnahmen in

Seite 4 — 22 Höhe von CHF 4'900.00 seien demgegenüber separat zu vergüten. Es könne je- doch festgestellt werden, dass diese Kosten bereits beglichen worden seien und in den Zahlungen von CHF 433'717.55 enthalten seien. Somit sei dieser Betrag nicht mehr geschuldet. Bezüglich der eingeforderten Position "Entfeuchter" über CHF 1'713.85 + 10% Zuschlag erwog die Vorinstanz, dass deren Begleichung bewiesen worden sei. Dass dieser Betrag bereits in den anerkannten CHF 433'717.55 für im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen inkludiert gewesen wäre, habe die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Der Betrag von CHF 1'713.85 sei daher nicht geschuldet. Die von der X._____ (Klägerin) geltend gemachte Position "Regiearbeiten Baumeister Bad" im Umfang von CHF 677.00 werde von den Beklagten nicht bestritten, sei indessen ebenfalls im Pauschalpreis inbegriffen und nicht mehr geschuldet. Des Weitern bestünde die behauptete For- derung für die Position "Boden-Wandbeläge Platten" (CHF 1'032.85) nicht und das geltend gemachte Honorar für die Position "Umgebung" in Höhe von CHF 5'089.94 sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Die Beklagten hätten somit für im Pauschalpreis enthaltene Leistungen CHF 2'997.95 zu viel bezahlt. Von der von der X._____ (Klägerin) geltend gemachten Forderung aus Mehr- und Minder- kosten sowie aus dem Honorar "Umgebung" von CHF 15'524.17 seien CHF 4'900.00 für Winterbaumassnahmen, CHF 1'713.85 für den Entfeuchter, CHF 677.00 für "Regiearbeiten Baumeister Bad", CHF 1'032.85 für Platten sowie CHF 5'089.94 für Honorar "Umgebung" und somit insgesamt CHF 13'413.64 nicht geschuldet. Die Restforderung belaufe sich folglich auf CHF 2'110.53. Infolge Ver- rechnung seitens der Beklagten bestehe diese Forderung indessen nicht mehr, womit die Klage abzuweisen sei. F.Gegen diesen Entscheid liess die X._____ (nachfolgend Berufungskläge- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Wieser, mit Eingabe vom 26. Au- gust 2016 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren erheben (act. A.1): 1.Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Kläge- rin den Betrag von CHF 33'525.62 zuzüglich 5% Zins seit 30.11.2014 [sic!] zu bezahlen. 2.Eventuell sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und gestützt auf Art. 318 Abs. 1 c ZPO der Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das erstin- stanzliche Verfahren als auch das Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden nebst 8% MWST unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.

Seite 5 — 22 In formeller Hinsicht macht die Berufungsklägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund der umfangreichen Klageantwort der Gegenseite, in welcher auf 34 Seiten erhebliche neue Tatsachen vorgebracht worden seien, hätte ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen. Des Weitern sei der Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO), da das BGM die beantragten Beweise (Einvernahme Zeuge B._____ sowie Einholung einer Expertise) ohne Angabe nicht berücksichtigt habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Berufungsklägerin sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, sei überspitzt formalistisch, zumal es zu weit führen würde, wenn Berechnungen und Ausscheidungen wie im vorliegenden Fall nochmals im Detail in die Rechtsschriften zu übertragen wären. Es könne nicht sein, dass jede Urkun- de, auf die explizit verwiesen werde, auch noch in die Rechtsschriften kopiert wer- den müsste, zumal anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich die Einholung einer Expertise beantragt worden sei. Bezüglich die Rechnung für Winterbau- massnahmen in Höhe von CHF 4'900.00 habe die Vorinstanz verkannt, dass es hierbei nicht darum gehe, diesen Betrag nochmalig von den Berufungsbeklagten (Beklagten) einzufordern. Es gehe dabei ausschliesslich um die Abrechnung und Zuordnung dieses Betrages, welcher als Zusatzkosten separat zu entschädigen sei. Selbiges gelte für den Rechnungsbetrag "Entfeuchter" in Höhe CHF 1'713.85 nebst 10% Zuschlag. Auch dieser Betrag sei nicht dem Pauschalpreis, sondern den Mehrkosten zuzuordnen und separat zu vergüten. Ebenso hätte – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – der Betrag von CHF 677.00 für "Änderungen Bad" keinen Eingang in den Pauschalpreis finden dürfen, weil die Änderungen erst nach Abschluss des Bauvertrages in Auftrag gegeben worden seien. Obschon eindeutig als Mehrleistung zu qualifizieren, habe die Vorinstanz die Position Bo- den-/Wandbelägeplatten (CHF 1'032.85) als im Pauschalpreis inbegriffen erachtet. Ebenso seien die Umgebungsarbeiten, die gemäss Kostenkontrolle (KB 22) nicht nur von der Berufungsklägerin (Klägerin) ausgeführte Leistungen, sondern zusätz- liche Umgebungsarbeiten im Betrag von CHF 25'000.00 umfassen würden, ge- schuldet. Nicht verständlich sei es schliesslich, dass die Vorinstanz in E. 9.b) aus- geführt habe, dass infolge gegenseitiger Verrechnung ein Guthaben zugunsten der Berufungsbeklagten (Beklagten) in Höhe von CHF 887.42 resultieren würde und somit auf die Prüfung des Bestandes weiterer von der Berufungsklägerin gel- tend gemachter Forderungen verzichtet werde, da schon jetzt feststehen würde, dass die Berufungsbeklagten (Beklagten) nichts mehr schulden würden. Diesfalls sei es umso mehr angebracht, die weiteren von der Berufungsklägerin (Klägerin) geltend gemachten Positionen zu prüfen.

Seite 6 — 22 G.Mit Verfügung vom 30. August 2016 forderte der Vorsitzende der II. Zivilab- teilung des Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.00 bis zum 20. September 2016 auf, der sodann am 12. September 2016 fristgerecht einging. H.In ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2016 reichten die Berufungs- beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, ihre Berufungs- antwort ein und stellten die folgenden Begehren: 1.Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä- gerin. Auf die Begründung der 69 Seiten umfassenden Berufungsantwort wird an dieser Stelle lediglich verwiesen (vgl. act. A.2). I.Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 teilte die Berufungsklägerin dem Vorsit- zenden der II. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort verzichte, indessen zu prüfen sei, ob die unverständliche und weitschweifende Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. act. A.3). J.Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erläuterten die Berufungsbeklagten, be- zugnehmend auf obgenanntes Schreiben, einerseits die Gründe für die ausführli- che Berufungsantwort und andererseits die von der Berufungsklägerin unterblie- bene Behauptungspflicht (vgl. act. A. 4). K.Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert von über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, han- delt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung ange- fochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent-

Seite 7 — 22 scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs- weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja (seit 1. Januar 2017 nunmehr Regionalgericht Maloja) vom 15. März 2016 / 25. Mai 2016 wurde den Parteien am 24. Juni 2016 mitgeteilt (vgl. vorinstanzliches act. I./7). Die schriftliche Berufung datiert vom 26. August 2016, womit sie unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO offensichtlich innert Frist einging. Der einverlangte Kostenvorschuss ging ebenfalls innert Frist ein. 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts gelten gemacht werden (At. 310 ZPO). Die Be- rufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Berufungsinstanz ist indessen nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in obererer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begrün- dung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschrän- ken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger im Sinne einer Eintretensvoraussetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander- zusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgericht 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berufungs- begründung vor 2. Instanz – die sich stark der Rechtsprechung zu den Begrün- dungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG annähert – wird demnach gefor- dert, dass die Begründung hinreichend genau und eindeutig ist und von der Beru- fungsinstanz mühelos verstanden werden kann. Letzteres setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Unterschied zum analog anwendbaren Art. 221 ZPO wird in Bezug auf die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Be- gründung verlangt, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochten (vgl. m.w.H. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Seite 8 — 22 Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). A maiore ad minus ist möglich, nur auf einzelne Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten, währenddem auf die Berufung als solche eingetreten wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird (vgl. E. 2.1. ff.), ist auf einzelne Vorbringen mangels rechtsgenü- gender Begründung nicht einzutreten, während auf die Berufung als solche einge- treten werden kann. Der Einfachheit halber wird ein Nichteintreten im Zusammen- hang der einzelnen Rügen geprüft. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Berufung somit einzutreten. 2.1.Vorab ist auf die formelle Rüge der Berufungsklägerin einzugehen, die Vor- instanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Mit Schreiben vom 29. September 2015 zeigte die Vorinstanz den Parteien den Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an (vgl. vorinstanzliches act. IV.4). Dagegen opponierte die Berufungsklägerin und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels (vorinstanzliches act. IV.5). In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erneut mit, auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu verzichten, zumal neue Tatsachen und Be- weismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO anlässlich der Hauptverhandlung unbe- schränkt zulässig seien und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ledig- lich zu Verzögerungen führen würde. Die Berufungsklägerin rügt diesen Verzicht und bringt vor, dass die mündlich an der Hauptverhandlung vorgetragene Klagereplik ihres Erachtens nicht gleichwertig zu einer schriftlichen Klagereplik sei. Es sei der Berufungklägerin dadurch ver- wehrt gewesen, dem von den Berufungsbeklagten bestrittenen Sachverhalt be- züglich Aufteilung der Kosten im Detail nochmals darzulegen. 2.2.Gemäss Art. 225 ZPO kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt dabei im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts bzw. des instruierenden Mitglieds. Dabei kann nach Ausführungen in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die Durchführung eines zweiten Schriften- wechsels – wie auch die Berufungsklägerin zutreffend vorbringt – in komplexen Fällen durchaus sinnvoll sein. Entgegen der Botschaft, die einen zweiten Schrif- tenwechsel als Ausnahme bezeichnet, ist mit der wohl herrschenden Lehre fest- zuhalten, dass die Anordnung weder die Regel noch die Ausnahme bildet. Es hat vielmehr in jedem Einzelfall das angemessene Verfahren festgelegt zu werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006,

Seite 9 — 22 BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.1.5. S. 7338; vgl. zum Ganzen Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 225 ZPO; Adrian Staeh- lin/Daniel Stahelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 21 N 6; Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2014.156 vom 8. März 2016, E. 3.a). Da dem erstinstanzlichen Gericht diesbezüglich ein erhebliches Er- messen zugebilligt wird, hat sich die Berufungsinstanz eine gewisse Zurückhal- tung bei der Überprüfung aufzuerlegen. 2.3Die Berufungsklägerin legt die äusserst komplexen Verhältnisse, welche die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Fall erfordern würden, in der Berufungsschrift nicht genügend substantiiert dar. Die allgemeinen Ausführungen bezüglich der umfangreichen Klageantwort und der darin vorge- brachten neuen Tatsachen sowie der Hinweis, dass die Aufteilung der Kosten im Detail nochmals hätten in einer schriftlichen Replik dargelegt werden können, ver- fangen nicht. Gerade die Tatsache, dass vor der Berufungsinstanz keine neuen Beweise eingereicht worden sind, verdeutlicht, dass wohl sämtliche entscheidrele- vanten Urkunden im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden konnten. Auch hatte die Berufungsklägerin – bis zur Vortragung ihrer mündlichen Replik in der Hauptverhandlung, anlässlich welcher ihr das zweite Äusserungsrecht gewährt wurde und von ihr unbeschränkt Noven vorgetragen werden konnten (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) – genügend Zeit, zu den einzelnen Vorbringen der Klageantwort Stel- lung zu nehmen. Auch bringt sie nicht vor, dass sie etwas nicht hätte an der münd- lichen Hauptverhandlung vorbringen können, was sie in einer schriftlichen Replik aber hätte vortragen können. Die Berufungsinstanz sieht daher keine Anhalts- punkte gegeben, welche einen Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz rechtferti- gen würden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegrün- det und abzuweisen. 2.4Überdies erweist sich die berufungsklägerische Rüge der Gehörsverletzung im vorliegenden Kontext als rechtsmissbräuchlich. Art. 52 ZPO richtet an alle Ver- fahrensakteure ein Gebot loyalen und ein Verbot illoyalen Verhaltens. Damit wer- den die beiden Normgehalte des Art. 2 ZGB in eine eigenständige Verfahrensregel gemünzt und auf das Prozessverhältnis übertragen (vgl. Botschaft ZPO, S. 7274 Ziff. 5.3.1). Das Rechtsmissbrauchsverbot wird zwar in Art. 52 ZPO nicht aus- drücklich genannt. Dies ändert jedoch an dessen Geltung im Zivilprozess nichts, weil rechtsmissbräuchliches Verhalten immer auch treuwidrig ist (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band I, Bern 2012, N 9 zu Art. 52 ZPO). So ist denn auch unter dem

Seite 10 — 22 Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs das widersprüchliche Verhalten im Pro- zess (venire contra factum proprium) verpönt, wenn formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später bei einem ungünstigen Verfahrensausgang vorgetragen werden (Urteil des Bundesge- richts 5A_41/2011 vom 10. August 2011 E. 4.1.2; vgl. zum Ganzen Christoph Hur- ni, a.a.O., N 60 zu Art. 52 ZPO m.w.H.). Entsprechend sind sämtliche Prozessfeh- ler grundsätzlich umgehend zu rügen. Die nicht umgehende Geltendmachung des Fehlers führt zur Verwirkung der Anfechtung bzw. zur Heilung des Mangels (Tar- kan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 20 zu Art. 52 ZPO). Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass, wenn eine Pflicht zur Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren bestanden hätte, die Beru- fungsklägerin dies unmittelbar und ausdrücklich hätte rügen müssen. Indessen geht aus den Akten hervor, dass es die Berufungsklägerin unterlassen hat, gegen diesen von ihr behaupteten Verfahrensfehler vorzugehen. Dies obschon sie be- reits in ihrem Schreiben vom 30. September 2015 (vgl. vorinstanzliches act. IV. 5) die Vorinstanz darum ersuchte, bei einem allfälligen Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Stattdessen bringt sie die Rüge erst im vorliegenden Berufungsverfahren – wohl aufgrund des für sie ungünstigen Verfahrensausgangs – vor, was zweifellos als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach nicht zu hören und abzuweisen. 3.1.Weiter bringt die Berufungsklägerin in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe es unterlassen eine Beweisverfügung zu erlassen (vgl. act. A.1, III./B./Ziff. 3.). Die Berufungsklägerin unterlässt es indes aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz dadurch Recht verletzt haben soll, dies ihr zu einem Nachteil gereiche bzw. wel- che Konsequenzen daraus zu ziehen wären. Überhaupt belässt es die Berufungs- klägerin lediglich beim pauschalen Hinweis, dass keine Beweisverfügung erlassen worden sei. Soweit das Vorbringen überhaupt als Rüge aufgefasst werden kann, ist unter Berücksichtigung des in E. 1.2. Gesagten festzustellen, dass es bereits an einer genügenden Begründung mangelt und darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die "Rüge" abzuweisen, war der Beru- fungsklägerin doch spätestens anlässlich der Hauptverhandlung bekannt, dass auf eine Beweisverfügung – unter Vorbehalt nicht gegebener Spruchreife – verzichtet werde (vgl. vorinstanzliches act. I./6). Hiergegen hat die Berufungsklägerin jedoch

Seite 11 — 22 keine Einwendungen erhoben (vgl. vorinstanzliches act. I/6). Aus den Prozessak- ten geht ebenso wenig hervor, dass die Berufungsklägerin im weiteren Prozess- verlauf hiergegen opponiert hätte. Vielmehr schien sich die Berufungsklägerin da- mit zufrieden gegeben zu haben. Diese Annahme wird ferner durch die Tatsache erhärtet, dass die Berufungsklägerin erst anlässlich ihrer Berufung die vorstehen- de "Rüge" vorbringt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4.), sind Verletzungen pro- zessualen Rechts indessen unmittelbar zu rügen. Ein – wie vorliegend – sehr spätes Vorbringen der "Rüge" verstiesse hingegen gegen das in Art. 52 ZPO ent- haltenes Rechtsmissbrauchsverbot und wäre nicht zu schützen. 3.2.1. Die Berufungsklägerin führt ferner aus, sie habe anlässlich der Hauptver- handlung die Einholung einer "Expertise" beantragt, was die Vorinstanz ohne Be- gründung unterlassen habe. Ebenso habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 152 ZPO den Bauleiter nicht wie von ihr beantragt als Zeugen einvernommen (vgl. act. A.1, III./B./Ziff. 3.). Der Bauleiter hätte die Aufteilung der Kosten bestäti- gen können, während der Experte die Aufteilung der Kosten Baumeister, welche im Pauschalhonorar enthalten seien und welche gemäss Bauvertrag zusätzlich zu vergüten gewesen wären, definitiv hätte feststellen können. Der angefochtene Entscheid sei daher gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung und Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act. A.1, II./Ziff. 3. und II./B./Ziff. 3.). 3.2.2. Die Rüge der Verletzung von Art. 152 ZPO aufgrund unterbliebener Einver- nahme des Zeugen erweist sich als unbegründet. Anlässlich der Hauptverhand- lung führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch (vorinstanzliches act. I./6). Die Vorinstanz nahm dabei auf klägerischer Seite die act. 1 – 31 gemäss dem klä- gerischen Beilagenverzeichnis zur Klage sowie die anlässlich der Hauptverhand- lung abgegeben Urkunden (act. 32 – 51) als Beweise ab. Die Beweisabnahme des Bauleiters als Zeugen war dabei nicht vorgesehen. Gleichzeitig teilte die Vor- instanz den Abschluss des Beweisverfahrens unter Vorbehalt mit, dass das Ge- richt ein Urteil fällen würde, falls dies aufgrund der abgenommenen Beweise mög- lich wäre (vorinstanzliches act. I./6). Die Berufungsklägerin wusste somit bereits zu diesem Zeitpunkt, dass ein Entscheid auch ohne den von ihr beantragten Zeu- genbeweis ergehen werde bzw. zumindest könnte. Die Berufungsklägerin unter- liess es in der Folge, gegen diese Prozessführung (unmittelbar) zu opponieren. Erst in ihrer Berufung bringt sie die entsprechende Rüge vor, nachdem ihr der für sie ungünstige Entscheid mitgeteilt worden war. Unter Berücksichtigung des in E. 2.4. Ausgeführten erweist sich dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich.

Seite 12 — 22 3.2.3. Der Einwand, es sei keine "Expertise" eingeholt worden, erweist sich eben- falls als unbegründet. Dieser Begriff bedarf vorgängig einer Richtigstellung. Ob- schon die Berufungsklägerin mehrfach diesen Begriff verwendet, dürfte sie darun- ter vielmehr ein "Gutachten" i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d. ZPO verstehen, zumal die ZPO den Begriff der "Expertise" nicht im abschliessenden Katalog zulässiger Be- weismittel aufführt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 201). Diese Inter- pretation des Begriffes scheint auch vor dem Hintergrund als überzeugend, da die "Expertise" gemäss Duden allgemein als "Gutachten eines Experten" zu verstehen ist. Infolgedessen wird nachfolgend – soweit möglich – anstelle des Begriffes "Ex- pertise" der Begriff "Gutachten" i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO verwendet. Weder aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15. März 2016 (vorinstanzliches act. 6) noch aus den übrigen Eingaben der Berufungsklägerin geht nun hervor, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren das behauptete Gutachten beantragt hätte. Zwar führt die Berufungsklägerin in ihrem Beweismittelverzeichnis unter II. lit. C. den Titel "Expertise" (vorinstanzliches act. II.) auf. Daraus lässt sich indessen in keinster Weise ein entsprechender Antrag auf Einholung eines Gutachtens ablei- ten, handelt es sich lediglich um eine Überschrift und nicht um einen spezifizierten Beweismittelantrag, zumal ein solcher auch in der Klageschrift (vorinstanzliches act. I./1) nirgends gestellt worden ist. Selbst wenn in dem Umstand, dass die Berufungsklägerin in ihrem Beweismittel- verzeichnis unter II. lit. C. "Expertisen" (vorinstanzliches act. II.) aufführt, ein An- trag auf Einholung einer Expertise erblickt werden könnte, wäre dieser abzuwei- sen gewesen, denn die Berufungsklägerin hätte die Beweisangebote in der Klage- schrift selbst schriftlich unterbreiten müssen (Art. 221 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 221 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 130 ZPO). Dabei müssen die einzelnen Beweismittel den jeweiligen Sachvorbringen zugeordnet werden. Ein Beweisantrag ist nur dann formgerecht gestellt, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu bewei- senden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Insoweit sind denn auch die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbe- hauptung aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteile des Bundesge- richts 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016 E. 5.2; 4A_452/2013 vom 31.März 2014 E. 2.1; 4A_414/2013 28. Oktober 2013 E. 4.4). Da die Berufungsklägerin im vor- liegenden Berufungsverfahren ferner nicht geltend macht und auch keine Anhalts- punkte liefert, dass die Vorinstanz von Amtes wegen ein entsprechendes Gutach- ten in Auftrag hätte geben müssen (Art. 153 Abs. 2 ZPO), war die Vorinstanz so- mit nicht gehalten, ein solches einzuholen.

Seite 13 — 22 3.3.1. In diesem Zusammenhang ist auf das erst auf Seite 13 der Berufungsschrift in II. B. Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids beantragte Gutachten einzugehen. Die Berufungsklägerin führt aus, dass die von ihr geltend gemachte Aufteilung der Kosten GU pauschal und zusätzlich zu vergütende Kosten korrekt erfolgt sei. Soll- ten diesbezüglich noch Zweifel bestehen, müsse eine "Expertise" angeordnet werden. 3.3.2. Wie vorstehend ausgeführt, hat es die Berufungsklägerin unterlassen, be- reits im vorinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Gutachtens zu beantragen (E. 3.2.3.). Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – wor- unter auch ein Gutachten fällt (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO) – nur noch zu berücksich- tigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Ausübung dieses Rechts erfolgt durch die Stellung entsprechen- der Beweisanträge (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 31 zu Art. 317). Ohne Zweifel wäre es der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin – unter Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt – möglich gewesen, ein entsprechendes Gutachten betreffend die Aufteilung der in der Pauschale inbegriffenen bzw. separat zu ver- gütenden Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beantragen. Gründe, die gegen eine solche Auffassung sprechen, sind nicht ersichtlich. Folglich kann der im vorinstanzlichen Verfahren unterbliebene Beweisantrag ("Einholung einer Expertise") im Berufungsverfahren nicht mehr eingebracht werden und ist abzu- weisen. 4.Nachfolgend ist auf die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Posi- tionen einzugehen. 4.1.1. Unter den Parteien ist streitig, inwieweit von einer von den Berufungsbe- klagten geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 50'000.00 ein Betrag von CHF 25'899.40 nicht im Pauschalpreis inbegriffen sei. 4.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Berufungsklägerin sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen. Es sei aufgrund der Parteivorträge nicht auszumachen, welches oder welche Beweismittel die Behauptung stützen würde, wonach ein Betrag von CHF 25'899.40 nicht im Pauschalpreis inbegriffen sei. Es lägen ebenso wenig Beweisofferten zur angeblich detaillierten Abrechnung der Leistungen auf- geteilt nach NKP-Positionen vor. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Sachdarstellung einer Partei aus den eingereichten Beilagen zusammenzustellen. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, wie der angebliche Betrag von

Seite 14 — 22 CHF 25'899.40 zustande komme. So lägen keine Akten bei, die eine Abrechnung über nicht im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen der Berufungsklägerin aus- weisen würden. Auch sei nicht dargetan, dass den Berufungsbeklagten eine sol- che Abrechnung vorgelegen habe bzw. blieb die Behauptung, wonach diese Auf- teilung der Kosten den Beklagten seit längerem bekannt gewesen sein soll, unbe- wiesen. Es sei der Berufungsklägerin nicht gelungen, den Beweis für effektiv an- gefallene, ausserhalb des Pauschalpreises liegende Baumeisterarbeiten in Höhe von CHF 25'899.40 zu erbringen. Schliesslich gehe aus den von den Berufungs- beklagten gestellten Akontorechnungen über CHF 50'000.00 nicht hervor, welcher Teilbetrag der Rechnung im Pauschalpreis inbegriffene Leistungen betroffen hätte. Die Devisierung durch eine externe Firma sage nichts über die tatsächlich angefal- lenen Kosten für Baumeistarbeiten aus, welche nicht vom Pauschalpreis erfasst gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 6. c) aa). 4.1.3. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung aus, sie habe immer auf den Bauvertrag, insbesondere die Berechnung der Anlagekosten (vorinstanzliche act. II./9, 36 und 37), verwiesen. In diesen Unterlagen sei die Ausscheidung der Kos- ten klar vorgenommen worden. Die Aufstellung der Kosten sei somit mit den Akten vollständig eingereicht worden. Es würde zu weit führen, wenn derartige Berech- nungen und Ausscheidungen nochmals im Detail in die Rechtsschriften zu über- tragen wären. Der Schluss der Vorinstanz, die Berufungsklägerin sei ihrer Be- hauptungslast nicht nachgekommen, sei überspritzt formalistisch. Es sei nicht Sa- che der Berufungsklägerin, via Vertragspartnerin nachzuweisen, welcher Betrag für "Baumeisterarbeiten Haus" (BKP 2) oder "Umgebung" (BKP 4) aufgewendet worden seien, wenn ein Pauschalpreis für sämtliche Leistungen vereinbart worden sei. 4.1.4. Unter dem Regime des vorliegend geltenden Verhandlungsgrundsatzes von Art. 55 Abs. 1 ZPO ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen dar- zulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Auf- gabe des Gerichts ist es sodann, aufgrund des von den Parteien beigebrachten Sachverhalts Recht zu sprechen (vgl. Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 55 ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungs- last ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als

Seite 15 — 22 schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tat- sachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Ge- genbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB (dazu BGE 141 III 241 E. 3.1). Danach hat – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast, die der Beweislast folgt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Bei ungenügend substanti- ierten Klagen kann der Sachverhalt nicht unter die betreffende Norm des materiel- len Rechts subsumiert werden und es fehlt an den Voraussetzungen für die be- weismässige Abklärung des Sachverhalts. Folglich kann sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Pro- zessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Daniel Glasl, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO). Die Substantiierung des Tatsachenfundaments gehört in die Rechtsschriften bzw. in die – wie vorliegend – mündlichen Parteivor- träge. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel. Blosse Verweise auf Kla- ge- und Replikbeilagen sind ungenügend, behauptet ist nur das, was die Partei im Rahmen ihres Parteivortrags vorgetragen hat. 4.1.5. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin stützte ihre Forderung unter anderem auf die (anlässlich des ersten Parteivortrages vorgebrachten) Behauptung, dass die von den Berufungsbeklagten geleistete Akontozahlung von CHF 50‘000.00 im Umfange von CHF 25‘998.40 nicht der Pauschale, sondern den Umgebungsarbei- ten anzurechnen sei. Hierfür ist die Berufungsklägerin beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Ihr diesbezüglicher Einwand, es sei nicht ihre Sache, via Vertragspartnerin nach- zuweisen, welcher Betrag für "Baumeisterabreiten Haus" (BKP 2) oder "Umge- bung" (BKP 4) aufgewendet worden sei, wenn ein Pauschalpreis für sämtliche Leistungen vereinbart worden sei, verfängt nicht, leitet doch gerade sie aus ihrer Behauptung Rechte ab. Immerhin ist vorliegend in Abweichung zur vorinstanzli- chen Erwägung und vor dem Hintergrund des Gesagten festzustellen, dass die Berufungsklägerin ihrer Behauptungspflicht – wenn auch nur rudimentär – nach- kam. So behauptet sie immerhin, dass genannter Betrag eben nicht der Pauschale

Seite 16 — 22 zurechenbar sei. Wäre diese Behauptung unbestritten geblieben, hätte sich der von ihr eingeforderte Betrag ohne Weiteres als in diesem Umfange und unter Vor- behalt allfälliger Reduktionen, als begründet erwiesen. Da jedoch ihre diesbezügli- che Behauptung von der Gegenseite bestritten worden ist (vgl. vorinstanzliches act. I./6 Ziff. II.), hätte sie weitergehend substantiiert werden müssen, was die Be- rufungsklägerin unterlassen hat. Weder der Klage noch den Plädoyernotizen ist zu entnehmen, wie sich der Betrag in Höhe von CHF 25‘899.40 zusammensetzt. Ebenso wenig offerierte die Berufungsklägerin Beweismittel, welche eine nach aufgeschlüsselten Positionen erfolgte Aufteilung der Kosten nachvollziehbar bele- gen würden. Die streitige Tatsache wurde weder genügend klar noch in Einzeltat- sachen zergliedert vorgetragen. Folglich hat die Vorinstanz richtig entschieden, indem sie die unsubstantiiert erfolgte und im Ergebnis unbewiesene Tatsachenbe- hauptung der Berufungsklägerin abwies und die gesamte Akontozahlung in Höhe von CHF 50'000.00 dem Pauschalpreis anrechnete. 4.2.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Kosten für Winterbaumassnah- men in Höhe von CHF 4'900.00 Zusatzkosten darstellen würden, die separat zu vergüten und nicht an die BKP 2 anzurechnen seien. Es gehe einzig um die kor- rekte Abrechnung und Zuordnung dieses Betrages. 4.2.2. Die Berufungsklägerin verkennt offensichtlich, dass die Vorinstanz genau dies getan hat, indem diese einerseits in E. 7.a/bb) des angefochtenen Entschei- des festhielt, die Kosten für Winterbaumassnahmen in Höhe von CHF 4'900.00 seien von den Berufungsbeklagten bereits bezahlt worden und folglich nicht mehr geschuldet, diese Kosten gleichzeitig aber als Zusatzkosten separat zu vergüten seien, womit der errechnete Mehrbetrag für im Pauschalpreis inbegriffene Leis- tungen um CHF 4'900.00 zu reduzieren sei. Inwieweit die Vorinstanz Recht ver- letzt haben soll, indem sie diesen Betrag als bereits bezahlt und folglich nicht mehr geschuldet betrachtete, wird von der Berufungsklägerin indessen – unter Hinweis auf die in E. 1.2. aufgeführte Begründungsanforderung – nicht begründet. Die Aus- führungen der Berufungsklägerin verfangen nicht. 4.3.Auf das berufungsklägerische Vorbringen bezüglich der von ihr geltend ge- machten Position "Entfeuchter" über CHF 1'713.85 + 10% Zuschlag kann nicht eingetreten werden. Die Berufungsklägerin unterlässt es diesbezüglich gänzlich, verständlich und nachvollziehbar darzulegen, welchen Fehler die Vorinstanz be- gangen haben soll und inwieweit dieser Fehler für den Entscheid kausal gewesen sein soll. Die Berufungsklägerin kopierte lediglich die bereits von ihr im vorinstanz- lichen Verfahren vorgetragenen Textpassagen, ohne sich indessen vertieft mit der

Seite 17 — 22 vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, was die Berufungsbeklagten zu Recht bemängeln. So fehlt es dem Vorbringen vollständig einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.). 4.4.1. In E. 7. c/cc) erwog die Vorinstanz bezüglich die Position "Regiearbeiten Baumeister Bad" in Höhe von CHF 677.00, dass eine Diskrepanz zwischen dem Baubeschrieb vom 18. Juli 2009 und dem Plan vom 16. Juli 2009 bestehe, die beide integrierende Bestandteile des Bauvertrags vom 18. Juli 2009 bildeten. So stehe im Baubeschrieb Badewanne mit Bademischer mit Brause und Gleitstange (vorinstanzliches act. II./3, S. 4), während im Plan 1:100 ein ovaler Whirlpool mit Ummauerung eingezeichnet sei (vorinstanzliches act. III./8). Es sei jedoch festzu- halten, dass der Baubeschrieb äusserst rudimentär ausgestaltet sei und sich be- züglich Badewanne weder zu deren Form noch zu einer allfälligen Ummauerung äussern würde. Da die Berufungsklägerin ferner weder behauptet noch bewiesen habe, dass die Beklagten nach Abschluss des Bauvertrags einen Whirlpool ge- wünscht hätten, sei der obgenannte Betrag nicht geschuldet. 4.4.2. Die Berufungsklägerin begnügt sich auch bezüglich dieser Position mit rei- nen Wiederholungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen. So wiederholt sie lediglich – ohne Nennung von Akten –, dass die Regiearbeiten im Bad aufgrund von nach Abschluss des Bauvertrages erfolgten Änderungswün- schen der Berufungsbeklagten zurückzuführen gewesen seien. Aufgrund dessen hätten diese Arbeiten keinen Eingang in den Pauschalpreis gefunden (vgl. act. E. 1 S. 7 und 12). Mit keinem Wort setzt sich die Berufungsklägerin dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere unterlässt sie es, auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, wonach sie es unterlassen habe zu be- haupten bzw. zu beweisen, dass die Änderungen nach Abschluss des Bauvertra- ges geäussert worden seien. Diese Begründung ist nicht derart genau und eindeu- tig, als dass daraus hervor ginge, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft wäre. Überdies unterlässt es die Berufungsklägerin, die kritisierten vorinstanzli- chen Erwägungen genau zu bezeichnen und die Aktenstücke zu nennen, auf de- nen ihre Kritik beruht. Eine derartig pauschale Wiederholung vermag keine genü- gende Berufungsbegründung darzustellen, weswegen auch auf dieses berufungs- klägerische Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.). 4.5.1. Die Vorinstanz erwog in E. 7.d/bb) in Bezug auf die geltend gemachten Mehrkosten der Position "Boden-/Wandbeläge Platten", dass einerseits die ovale Badewanne im Bauplan mitenthalten gewesen sei, weshalb bezüglich des Whirl- pools nicht von einem Zusatzauftrag gesprochen werden könne. Bezüglich Platten

Seite 18 — 22 bei der Dusche im EG sei von der Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich darge- tan worden, dass ein Zusatzauftrag vorgelegen hätte. Schliesslich sei der zur ge- nannten Position gehörenden Rechnung Nr. 2010 028 vom 18. Mai 2010 (vgl. vor- instanzliches act. II./33; III./32) der geltend gemachte Mehrbetrag nicht zu ent- nehmen. Sowohl Bestand als auch Höhe der behaupteten Mehrkosten seien folg- lich nicht bewiesen. 4.5.2 Auf diesbezügliche Vorbringen der Berufungsklägerin ist mangels Begrün- dung ebenfalls nicht einzutreten. Sie wiederholt in aller Kürze das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene und vom BGM in E. 7.d/aa) Wiedergegebene, ohne sich inhaltlich mit dessen Argumentation – insbesondere hinsichtlich ungenügend er- brachten Beweises des Bestands sowie Höhe der Mehrkosten – auseinanderzu- setzen. Ebenso wenig begründet sie, weswegen – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – von einem Zusatzauftrag für den Whirlpool auszugehen wäre bzw. woraus sich der behauptete Mehrbetrag ergeben würde. 4.6.1 Betreffend Position "Umgebung" behauptete die Berufungsklägerin im vor- instanzlichen Verfahren eine bestehende Forderung in Höhe von CHF 5'089.94 zu ihren Gunsten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, eine entsprechende Forderung werde durch die Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Die von ihr ins Recht gelegte Baukostenabrechnung liste zwar einen Betrag für die besagte Position auf. Aus dieser werde jedoch nicht ersichtlich, welche Arbeiten tatsächlich geleistet worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 8./e/aa) f.). 4.6.2. Wiederum belässt es die Berufungsklägerin dabei, ausschliesslich das be- reits vor der Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne dass sie sich inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Der blosse Hinweis auf das vorinstanzliche act. II./22 ist wenig hilfreich, ist doch diese Position in das vom BGM angeführten vorinstanzliche act. III./30 eingeflossen. Wieder unterlässt es die Berufungsklägerin, sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass die behauptete Forderung im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich ausgewiesen worden wäre bzw. dass bereits die behaupteten Arbeiten tatsächlich geleistet worden wären. Durch ihre ungenügende Begründung ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, eruieren zu können, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein sollte. Auf das Vorbringen ist folglich nicht einzutreten. 5.1.Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihr ins Recht gelegten Schuldanerkennung der Berufungsbeklagten gegenüber der

Seite 19 — 22 damaligen Unternehmerin auseinandergesetzt (act. A.1/III./B. Ziff. 8.). Letztere hätten mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 (vorinstanzliches act. II./19, S. 4) an- erkannt, dass ein Restbetrag von CHF 30'516.80 inkl. Mehrwertsteuer bestehe. 5.2.1. Die Berufungsklägerin verschweigt indessen den im Schreiben enthaltenen Passus: "[...]Nach der beiliegenden Berechnung besteht noch ein Restbetrag von CHF 30'516.80 (MwSt. inbegriffen), den wir Ihnen überweisen würden, wenn Sie uns bestätigen, dass Sie die ausstehenden Handwerkerrechnun- gen schulden und diese begleichen. Sollten wir uns nicht einig werden, ist das vorliegende Schreiben samt un- serer Abrechnungsversion insofern unpräjudizierlich, als dass wir uns vor- behalten, bei Weiteren aussergerichtlich wie gerichtlich neue, zusätzlich und andersartige Abrechnungen vorzulegen. Insofern können aus dem vor- liegenden Schreiben samt Beilage keinerlei Rechtsstandpunkte und Schuldanerkennungen herausgelesen werden. Sollten Sie mit unserem vorzitierten Abrechnungsvorschlag einverstanden sein, lassen Sie uns das wissen und uns eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung zur Gegenzeichnung zukommen." Aus dem Schreiben geht hervor, dass dessen Inhalt unter dem Vorbehalt der An- nahme des Vorschlages ergehe, bei Nichtzustandekommen indessen insofern unpräjudizierlich sei, als dass vorbehalten werde, neue, zusätzliche und andersar- tige Abrechnungen vorzulegen, weswegen aus dem Schreiben samt Beilagen we- der Rechtsstandpunkte noch eine Schuldanerkennung herausgelesen werden könne. Ferner werde für das Zustandekommen einer Einigung die Schriftform vor- behalten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Ausführungen der Beru- fungsklägerin, die Berufungsbeklagten hätten eine Forderung in Höhe von CHF 30'516.80 anerkannt, nicht verfangen. Zwar war es ohne Weiteres zulässig, das Schreiben ins Recht zu legen, da die darin enthaltene Floskel lediglich erklärt, dass in Zugeständnissen keine Anerkennung von Rechtspositionen in einer späte- ren gerichtlichen Durchsetzung erblickt werden könne (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, in: AJP 2017, S. 628 ff., S. 628). Es ist jedoch mit den Berufungsbeklagten festzuhalten, dass unter den im Schreiben genannten Parteien keine (schriftliche) Einigung zustande kam, eine solche wird denn auch weder behauptet noch rechtsgenüglich belegt. Ebenso wenig haben die Berufungsbeklagten an den im Schreiben vom 21. Oktober 2010 aufgeführten Abrechnungen festgehalten. Vielmehr reichten die Berufungsbeklag- ten im vorinstanzlichen Verfahren neue und von der Abrechnung im obgenannten Schreiben abweichende Abrechnungen ein (vgl. vorinstanzliches act. II./2/II./B./lit. e. und insbesondere Seite 26). Insofern können aus dem Schreiben vom 21. Ok-

Seite 20 — 22 tober 2010 nunmehr keinerlei Rechtsstandpunkte bzw. Schuldanerkennungen herausgelesen werden. Dieses Vorbringen ist abzuweisen. 6.Schliesslich ist der Einwand der Berufungsklägerin zu prüfen, die Vor- instanz habe aus unbegreiflichen Gründen die Prüfung des Bestandes der von ihr geltend gemachten weiteren Positionen offengelassen. Zwar ist mit der Beru- fungsklägerin festzuhalten, dass die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung wenig plausibel erscheint. Indessen unterlässt es die Berufungsklägerin, in Aus- einandersetzung mit dieser vorinstanzlichen Erwägung, aufzuzeigen, welche Posi- tionen genau und weshalb weiter zu prüfen gewesen wären. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, sich die einzelnen Positionen herauszusuchen, die vermeintlich nicht berücksichtigt wurden. Vielmehr obliegt es der Berufungsklägerin – wie unter E. 1.2. erläutert – diese der Berufungsinstanz genügend aufbereitet zu unterbrei- ten und aufzuzeigen, in welchen Punkten genau der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sei und welche Positionen genau noch zu prüfen wären. Infolge unge- nügender Berufungsbegründung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten. 7.Zusammenfassend erweist sich die Berufung, soweit darauf überhaupt ein- zutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Rest von CHF 2'000.00 wird seitens des Kantonsgerichts erstattet. Überdies hat die Berufungsklägerin die Berufungbeklagten, welche sich vom glei- chen Rechtsanwalt vertreten lassen haben, hierfür aussergerichtlich zu entschädi- gen. Mit Honorarnote vom 27. September 2016 (act. D.7) macht Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden einen Aufwand von 33 Stunden und 10 Minuten zu einem Stunden- ansatz gemäss Honorarvereinbarung (vorinstanzliches act. III./V2) von CHF 270.00 geltend. Diese Honorarnote bedarf einer Korrektur. Die Berufungsant- wort mit 69 Seiten erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden in Anbetracht der sich vorliegend stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der lediglich 13 Seiten umfassenden Berufungsschrift als zu umfangreich. Aus diesem Blick- winkel muss der geltend gemachte Aufwand als über das Notwendige hinausge-

Seite 21 — 22 hend qualifiziert werden, zumal überdies die Berufungsantwort zu einem grossen Teil lediglich aus von der Klageantwort übernommenen Textbausteinen besteht. Dem Kantonsgericht von Graubünden erscheint aufgrund des obenstehend Aus- geführten ein Aufwand von total 20 Stunden als angemessen. Ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 ergibt sich daraus ein Entschädi- gungsanspruch von CHF 5'400.00, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 162.00 (3% auf CHF 5'400.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 444.95 (8% auf CHF 5'562.00), insgesamt somit CHF 6'006.95.

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 2'000.00 wird ihr vom Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 3.Die Berufungsklägerin hat die gemeinschaftlich vertretenen Berufungsbe- klagten mit CHF 6'006.95 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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