Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 08. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 3509. Juni 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterInnenPedrotti und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Plazza da Scoula 6, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Dezember 2015, mitgeteilt am 20. Juni 2016, in Sachen der Berufungsklägerin gegen A., Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metz- ger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, B., Berufungsbeklagte 2 und 3, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, C., Berufungsbeklagte 4 und 5, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022 Zürich, D., Berufungsbeklagte 6, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,
Seite 2 — 28 betreffend Anfechtung einer Mietzinserhöhung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt A.Die X._____ (nachfolgend X./Vermieterin) ist Eigentümerin der Lie- genschaften an der Via _____ in O.1. A., B., C._____ sowie D._____ sind Mieter in diesen Liegenschaften (act. II./1.2, 1.4, 1.6, 1.7 der Vorin- stanz). Nach der im Jahr 2013 durchgeführten Sanierung der Häuser zeigte die Vermieterin allen Mietparteien am 18. Juni 2013 mit amtlichen Formularen Miet- zinserhöhungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 an. In der Folge fochten einige Mieter (D._____ ausgenommen) die angekündigte Mietzinserhöhung bei der zu- ständigen Schlichtungsbehörde als missbräuchlich an (act. E.3.A Nr. 1, E.3.D. Nr. 1, E.3.I. Nr. 1 der Schlichtungsbehörde Region Maloja). Die X._____ – in diesem Schlichtungsverfahren Gesuchgegnerin resp. Beklagte – zog die angekündigte Erhöhung mit Schreiben vom 24. September 2013 zurück, worauf die Schlich- tungsbehörde das Verfahren am 2. Oktober 2013 abschrieb (act. E.3.A Nr. 10 und 11, E.3.D. Nr. 6, E.3.I. Nr. 8 der Schlichtungsbehörde Maloja). Am 19. März 2014 zeigte die X._____ sämtlichen Mietern der Via _____ Mietzinserhöhungen mit Wirkung ab 1. Juli 2014 an (act. II./6.1-6.7 der Vorinstanz). Mit Begleitschreiben gleichen Datums informierte sie die Mieter über die Gründe der Erhöhung mit Bei- lage der vollständigen Kostenzusammenstellung sowie der Berechnung der Miet- zinserhöhung der einzelnen Mietobjekte (act. II./7, 8, 9 der Vorinstanz). B.Mit Eingaben vom 11., 14., 16. und 17. April 2014 meldeten die Mieter A., B., C._____ sowie D._____ ihre Klagen bei der Schlichtungs- behörde für Miete und Pacht des Bezirks Maloja mit folgenden Rechtsbegehren an (act. II./KB2, KB4, KB6, KB7 der Vorinstanz): A._____: "1. Die auf den 1. Juli 2014 angesetzte Mietzinserhöhung vom 19. März 2014 auf neu CHF 2'305.-- monatlich wird vollumfänglich als miss- bräuchlich und verspätet angefochten. 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerin die Geltendma- chung weiterer Ansprüche gegenüber der Beklagten ausdrücklich vor- behält. 3. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten."
Seite 3 — 28 B.: "1. Es sei festzustellen, dass die von der Vermieterin am 19.03.2014 per 01.07.2014 angesetzte Mietzinserhöhung von monatlich CHF 1'970.-- auf neu monatlich CHF 2'310.-- missbräuchlich ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten / Ver- mieterin." C.: "1. Es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung vom 19. März 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 von monatlich CHF 1'640.00 netto auf CHF 1'985.00 netto nichtig ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung vom 19. März 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 von monatlich CHF 1'640.00 netto auf CHF 1'985.00 netto missbräuchlich ist." D.: "1. Die angefochtene Mietzinserhöhung von CHF 1'355.00 auf CHF 1'640.00, d.h. um CHF 285.00 im Monat, sei als missbräuchlich aufzu- heben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Gegenpartei." An der gemeinsam durchgeführten Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2014 beantragte die X., es sei festzustellen, dass die jeweiligen Mietzinse mit Wirkung ab 1. Juli 2014 nicht missbräuchlich seien, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der klagenden Mieter, zuzüglich 8 % MwSt (act. II./KB2, KB4, KB6, KB7 der Vorinstanz). Nachdem sich die Parteien an dieser Schlichtung nicht einigen konnten, stellte die Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO der X._____ die Klagebewilligung aus (act. II./KB2, KB4, KB6, KB7 der Vor- instanz, jeweils Ziff. 2 der Verfügung). C.In ihren Klagen vom 11. Dezember 2014 stellte die X._____ folgende An- träge (act. I./1 der Vorinstanz): "1. Es sei festzustellen, dass der Mietzins für folgende Mieter von monat- lich: 1.1 ...(Beklagte 1) 1.2 CHF 1'985.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für A.; 1.3 ... 1.4 CHF 1'990.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für B.; 1.5 ...
Seite 4 — 28 1.6 CHF 1'985.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für C.; (Beklagte 7 und 8) 1.7 CHF 1'640.00 netto zuzüglich CHF 160.00 akonto Nebenkosten für D.; zuzüglich Miete für je einen Autoeinstellplatz von je CHF 120.00, für die Beklagten 1, 7 und 8 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014, für die übrigen Beklagten mit Wirkung ab 1. Juli 2014, nicht missbräuchlich ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten." In ihren jeweiligen Stellungnahmen beantragten die beklagten Mieter was folgt (act. I./3, I./4, I./7, I./8 der Vorinstanz): A.: "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Klägerin." B.: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter, d.h. bei Gutheissung oder teilweiser Gutheissung der Klage sei der Zeitpunkt, an dem die Mietzinserhöhung ihre Wirkung entfaltet, auf den 01. Oktober 2014 festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin." C.: "1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten die Klage im Umfang eines monatlichen Mietzinses von CHF 1'874.30 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 anerken- nen; im darüber hinausgehenden Mietzinsbetrag sei die Klage abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer) zu Lasten der Klägerin." D.: "1. Die angefochtene Mietzinserhöhung von Fr. 1'355.00 auf Fr. 1'640.00, d.h. um Fr. 285.00 im Monat, sei als missbräuchlich aufzuheben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Gegenpartei. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerschaft."
Seite 5 — 28 D.Ursprünglich beteiligten sich auch drei weitere Mieter am Verfahren, wovon zwei ihre Klage zurückgezogen haben (act. I./2 und act. I./5 der Vorinstanz). Der dritte Mieter hat mit der X._____ einen Mietaufhebungsvertrag mit Wirkung per 30. April 2015 abgeschlossen (act. I./6 inklusive dessen Beilage 2 der Vorinstanz). In diesen drei Fällen hat das Bezirksgericht Maloja (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Maloja) am 11. März 2015 je einen Abschreibungsentscheid erlassen (act. I./9-11 der Vorinstanz). E.Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja fand am 8. Dezember 2015 statt. Daran, sowie an den davor in den fraglichen Liegenschaften durchge- führten Augenscheinen, nahmen der Präsident, der Verwalter und der Rechtsver- treter der Klägerin, die Beklagten mit ihren Rechtsvertretern, der bauleitende Ar- chitekt und der Gutachter teil (act. I./19 der Vorinstanz). Dabei stellte die Pen- sionskasse folgende neue Rechtsbegehren (Beilage zu act. I./19 der Vorinstanz): "1. Es sei festzustellen, dass der Mietzins für folgende Mieter von monat- lich 1.1 CHF 1'985.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für A.; 1.2 CHF 1'990.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für B.; 1.3 CHF 1'985.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für C.; 1.4 CHF 1'640.00 netto zuzüglich CHF 160.00 akonto Nebenkosten für D.; zuzüglich Miete für je einen Autoabstellplatz von je CHF 120.00, betreffend die Beklagten 7 und 8 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015, betreffend die übrigen Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2015, nicht missbräuchlich ist. 2. Es sei festzustellen, dass der Mietzins für folgende Mieter von monat- lich: 2.1 CHF 1'935.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für A.; 2.2 CHF 1'940.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für B.; 2.3 CHF 1'935.00 netto zuzüglich CHF 200.00 akonto Nebenkosten für C.; 2.4 CHF 1'600.00 netto zuzüglich CHF 160.00 aktono Nebenkosten für D.;
Seite 6 — 28 zuzüglich Miete für je einen Autoabstellplatz von je CHF 120.00, mit Wirkung ab 1. Oktober 2015, nicht missbräuchlich ist. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Die beklagten Mieter hielten an ihren Anträgen gemäss Stellungnahmen fest (act. I./19 S. 4 ff.). F.Am 8. Dezember 2015 teilte das Bezirksgericht Maloja ihren Entscheid den Parteien ohne schriftliche Begründung mit, in welchem es folgendes erkannte (act. I./20): "1. Auf die Klagen wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.-- gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Wird eine schriftliche Begründung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO verlangt, dann betragen die Gerichtskosten CHF 8'000.--. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte 1 mit CHF 7'310.50, die Beklagten 2 und 3 mit CHF 9'460.95, die Beklagten 4 und 5 mit CHF 7'127.70 sowie die Beklagte 6 mit CHF 9'563.95, jeweils inkl. Spesen und MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 4.(Frist zur Beantragung einer schriftlichen Begründung sowie Rechts- folge bei Verzicht) 5.(Mitteilung)." G.Im begründeten Entscheid, welcher den Parteien am 20. Juni 2016 mitge- teilt wurde, hielt das Bezirksgericht Maloja im Wesentlichen fest, dass die klagen- de X._____ auf eine Neuberechnung der Mietzinserhöhung nicht vorbehaltslos und endgültig verzichtet habe. Denn sie habe erklärt, dass sie eine Neuberech- nung sowie die Mitteilung der Mietzinserhöhung vornehmen werde, sobald die er- forderlichen Zahlen bezüglich die Abrechnung für die Sanierung der Gebäude vollständig vorliegen würden. Die Einrede der abgeurteilten Sache sei daher un- begründet. Überdies sei die von der X._____ beantragte Feststellungsklage ge- genüber der Leistungs- und auch der Gestaltungsklage grundsätzlich subsidiär. Aufgrund der Tatsache, dass sie durch die Gestaltungsklage hätte Rechtsschutz erlangen können, fehle ihr im Zusammenhang mit der erhobenen Feststellungs- klage das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (angefochtener Entscheid [act. B.1]). H.Hiergegen erhob die X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 22. Au- gust 2016 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte folgen- des (Berufung [act. A.1]):
Seite 7 — 28 "1. Es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klagen seien zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge vor beiden In- stanzen zulasten der Berufungsbeklagten." I.Die Berufungsbeklagten beantragten in ihren Berufungsantworten vom 20. September 2016 (act. A.2; A., nachfolgend Berufungsbeklagte 1), 22. September 2016 (act. A.3; D., nachfolgend Berufungsbeklagte 6), 23. September 2016 (act. A.4; B., nachfolgend Berufungsbeklagte 2 und 3) und 26. September 2016 (act. A.5; C., nachfolgend Berufungsbeklagte 4 und 5) folgendes: Berufungsbeklagte 1: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä- gerin." Berufungsbeklagte 2 und 3: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Berufungsklägerin." Berufungsbeklagte 4 und 5: "1. Die Berufung vom 22. August 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2015 sei zu bestätigen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) vor beiden In- stanzen zulasten der Berufungsklägerin." Berufungsbeklagte 6: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten der Berufungsklägerin." J.Mit Verfügung vom 24. August 2016 ersuchte der Vorsitzenden der II. Zivil- kammer das Bezirksgericht Maloja, dem Kantonsgericht bis zum 14. September 2016 sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen (act. D.1). Ebenfalls mit Verfügung vom 24. August 2016 wurde die X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 14. September 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- zu überweisen (act. D.2).
Seite 8 — 28 K.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2015, mitgeteilt am 20. Juni 2016, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 9 — 28 Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 85, Basel 2006, S. 205). Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Ge- richt am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO), wobei es in Fünferbe- setzung entscheidet, wenn der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erreicht ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b EGzZGB). Die gleiche sachliche Zu- ständigkeit ist in zweifacher Hinsicht sicherzustellen: Einerseits hängt die Beset- zung des Spruchkörpers innerhalb des zuständigen Gerichts von einer nach be- sonderen Kriterien vorzunehmenden Streitwertberechnung ab. Andererseits muss für alle Streitgenossen das gleiche ordentliche Gericht oder das gleiche Spezialge- richt zuständig sein (Cristina von Holzen, a.a.O., S. 219 und 221). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen – wenn auch stillschweigend, fehlen doch entsprechende Ausführungen – zu Recht vom Bestehen einer einfachen Streitgenossenschaft aus; deren Zulässigkeit wurde im Übrigen auch von den Par- teien nicht in Frage gestellt. Diese Streitgenossenschaft wirkt im Rechtsmittelver- fahren fort, sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (Cristina von Hol- zen, a.a.O., S. 254). Dies trifft vorliegend zu, liegt doch nach wie vor eine Konne- xität der Ansprüche vor. Dass die Streitgenossenschaft weiterhin besteht, hat zur Folge, dass nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusam- mengerechnet werden und sich die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Ent- scheids nach dem zusammengerechneten Streitwert richtet (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 693 ff., insb. Rz. 699; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 93 ZPO). Massgebend bei der Berechnung des Streitwerts ist derjenige Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Sind Mietzinserhöhungen streitig, so stellt die Mietzinsdifferenz den Streitgegenstand dar. Auch in diesen Fällen bemisst sich der Streitwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO
Seite 10 — 28 als zwanzigfacher Betrag der Mietzinsdifferenz pro Jahr (Vikor Rüegg, in Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 3 f. zu Art. 92 ZPO). Wendet man diese Formel bei den hier zur Diskussion stehenden Mietzinserhöhungen an (vgl. hierzu act. II./KB2, KB4, KB6, KB7 der Vorinstanz), ist der Streitwert von CHF 10'000.-- bei weitem erreicht. b/aa) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sofern das verein- fachte Verfahren anwendbar ist, gelten die in Art. 145 Abs. 1 ZPO geregelten Fris- tenstillstände (Jurij Benn in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufla- ge, Basel 2013, N 5 zu Art. 145 ZPO). Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gelangt das vereinfachte Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert unter anderem für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen dann zur Anwendung, wenn der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen betrof- fen ist. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 8. Dezember 2015 wurde den Parteien am 20. Juni 2016 begründet mitgeteilt (angefochtener Ent- scheid, act. B.1) und der Berufungsklägerin am 21. Juni 2016 zugestellt (act. I./22 der Vorinstanz, Beilage Track and Trace). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus Miete, bei welcher Schutz vor missbräuchlichen Mietzinserhöhun- gen begehrt wird. Ein Anwendungsfall von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ist demnach gegeben, womit die Berufung vom 22. August 2016 (Poststempel) beim Kantons- gericht von Graubünden unter Berücksichtigung des Fristenstillstands fristgerecht eingereicht wurde. b/bb) Zu prüfen ist im Weiteren, ob die klägerische Eingabe Art. 311 Abs. 1 ZPO genügt, wonach die Berufung schriftlich und begründet einzureichen ist. Aus dem Begründungserfordernis folgt die Notwendigkeit eines Antrags (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Berufung hat grundsätzlich einen materiellen Antrag zu enthalten. Der Berufungsinstanz ist mit anderen Worten klar aufzuzeigen, welchen Endent- scheid die Berufungsklägerin anstrebt. Sie kann sich in der Regel nicht damit be- gnügen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Beru- fungsgericht grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen können soll (vgl. Art. 318 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall
Seite 11 — 28 der Gutheissung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte, wobei ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag in der Regel nicht genügt. Bei auf Geldzahlungen gerichtete Streitsachen muss ein bezifferter Antrag gestellt werden (BGE 137 III 617 E. 4.3). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag ist aussch- liesslich dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 134 III 379 E. 1.3, wobei sich dieser Entscheid auf das BGG bezieht; Ivo Hungerbühler in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2016, N 17 zu Art. 311 ZPO). So ist etwa bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich zu beantragen, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (BGE 137 II 313 E. 1.3). Es liegt jedoch oftmals im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie Sachverhaltserhebungen selber treffen will, weshalb für den Rechtsmittelkläger bei Ergreifen des Rechtsmittels häufig nicht ersichtlich ist, ob dereinst Spruchreife erreicht werden wird (Oliver M. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 71 zu Art. 311 ZPO). Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufungsschrift folgendes Rechtsbegehren (Berufung [act. A.1]): "1. Es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klagen seien zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. (Verfahrenskosten und ausseramtliche Entschädigung)." In den Anträgen in Ziffer 1 und 2 beantragt die Berufungsklägerin die vollumfängli- che Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung zum Neu- entscheid in der Sache an die Vorinstanz, ohne allerdings einen Antrag in der Sa- che selbst zu stellen. Da die Angelegenheit im vorliegenden Fall wegen des Nicht- eintretenentscheids der Vorinstanz ohnehin nicht materiell durch die Rechts- mittelinstanz entschieden werden könnte und der Wille der Berufungsklägerin aus der Berufungsbegründung klar hervor geht, vermag der kassatorische Antrag dem Begründungserfordernis zu genügen. Die Berufung entspricht somit auch den Formerfordernissen, weshalb darauf eingetreten werden kann. c)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechts- mittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Innerhalb des Kan-
Seite 12 — 28 tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). 2.Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend mit der Folge, dass sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüft werden können und auch müssen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 6 zu Art. 310 ZPO). Gegenstand der Prüfung ist einerseits, ob die Vorinstanz im Ent- scheid im Zusammenhang mit den eingereichten Klagen betreffend Mietzinser- höhung berechtigterweise das Vorliegen einer res iudicata verneint hat (nachfol- gend Erwägung 3) und andererseits, ob sie der Berufungsklägerin das Feststel- lungsinteresse zu Recht abgesprochen und entsprechend auf die Klage nicht ein- getreten ist (nachfolgend Erwägung 4). Im Weiteren zu prüfen ist, ob die Vorin- stanz mit ihrem Entscheid gegen das Willkürverbot und gegen die Grundsätze des vereinfachten Verfahrens verstossen hat (nachfolgend Erwägungen 5 f.). 3. a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der res iudicata fest, dass die Einrede der abgeurteilten Sache unbegründet sei, weil die X._____ nicht endgültig auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzich- tet habe. In ihrer Erklärung sei nicht ein vorbehaltsloser Klagerückzug zu erbli- cken, sondern lediglich ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs, was keine formelle und materielle Rechtskraft zur Folge habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). b/aa) Gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. e ZPO e contrario tritt das angeru- fene Gericht nicht auf die Klage ein, wenn die Sache bereits rechtskräftig ent- schieden ist. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechts- kräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. In positi- ver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Pro- zess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. Demgegenüber verbietet die materielle Rechtskraft in negativer Hinsicht jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 139 III 126 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres ist der Fall, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und ge- stützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 139 II 126 E. 3.2.1 m.w.H.; BGE 125 III 241 E. 1).
Seite 13 — 28 b/bb) Das Erfordernis, dass in der gleichen Sache nicht bereits ein Urteil vorlie- gen darf, stellt eine negative Prozessvoraussetzung dar. Diese hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, was jedoch nicht bedeutet, dass seitens der beklagten Partei keine Einreden vorzubringen wären (Myriam A. Gehri, a.a.O., N 1 und 18 zu Art. 59 ZPO). In Bezug auf die res iudicata äussern sich die Berufungsbeklagten 4 und 5 dahingehend, dass die Berufungsklägerin die Ab- schreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde vom 2. Oktober 2013, wonach das Verfahren infolge Klageanerkennung abgeschrieben worden sei, gegen sich gelten lasse und in keiner Form dagegen opponiert habe. Hätte die Berufungsklä- gerin die Auslegung ihrer Erklärung nicht akzeptieren wollen, so hätte sie diese fristgemäss anfechten sollen resp. wenn sie die Klageanerkennung wegen eines Irrtums (Erklärungsirrtums) als unwirksam erachtet hätte, Revision einleiten müs- sen (Berufungsantwort [act. A.5] S. 8). Im vorliegenden Fall liege somit eine res iudicata vor. Die anderen Berufungsbeklagten gehen darauf in ihren Berufungs- schriften nicht ein und auch die Berufungsklägerin hat zum Einwand der Beru- fungsbeklagten 4 und 5 nicht mehr Stellung genommen. b/cc) In der Berufungsantwort kann ein Berufungsbeklagter, der in erster Instanz obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, allfällige vor ers- ter Instanz gestellte Eventualbegehren erneuern, ihm nachteilige Sachverhalts- feststellungen rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.2.). Mit der Beru- fungsantwort können daher ohne dass dafür eine Anschlussberufung erhoben werden muss von der Berufung unabhängige Rügen vorgetragen werden, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der in der Berufung vorge- brachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis richtig ist. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsant- wort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kriti- sieren, die ihm im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsin- stanz nachteilig sein könnten (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.w.H.). Sollte die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Berufungsklägerin zulässigerweise eine Feststellungsklage erhoben hat, würde sich die erstinstanzli- che Abweisung der Einrede der res iudicata für die Berufungsbeklagten nachteilig auswirken, zumal das Vorliegen einer res iudicata wenn eine solche entgegen der Vorinstanz zu bejahen wäre ebenfalls zu einem Nichteintreten auf die Klage führen müsste. Die Berufungsbeklagten 4 und 5 waren daher berechtigt, die Ein-
Seite 14 — 28 rede der res iudicata mit ihrer Berufungsantwort zu erneuern und damit das Be- stehen eines zusätzlichen Nichteintretensgrundes geltend zu machen, weshalb diese Einrede vorab zu überprüfen ist. c/aa) D._____ nahm im ersten Schlichtungsverfahren betreffend missbräuchli- cher Mietzinserhöhungen vor der Schlichtungsbehörde Maloja im Jahr 2013 – im Unterschied zum Schlichtungsverfahren im Jahr 2014 (act. II./KB7 der Vorinstanz) – nicht teil (act. E.3.A Nr. 1, E.3.D. Nr. 1, E.3.I. Nr. 1 der Schlichtungsbehörde Ma- loja). Die fehlende Identität der Parteien schliesst die Einrede der res iudicata so- mit im Verhältnis zu D._____ aus. c/bb) Für die übrigen Berufungsbeklagten ist die res iudicata separat zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, die im Falle einer einfa- chen Streitgenossenschaft (wie dies im vorliegenden Fall zutrifft, vgl. dazu E. 1. a/bb) für jeden Beklagten (resp. jede Klage) gesondert gegeben sein muss. Dass sich im Berufungsverfahren nur noch die Berufungsbeklagten 4 und 5 darauf beru- fen, schadet den anderen Berufungsbeklagten nicht, da es sich um eine Rechts- frage handelt, deren abweichende Beurteilung sich zugunsten aller am ersten Schlichtungsverfahren beteiligten Mieter auswirken würde. d/aa) Zunächst gilt es darauf einzugehen, was die Vermieterin anlässlich des Schlichtungsverfahrens (Jahr 2014) effektiv erklärte und ob die Vorinstanz in der Erklärung zu Recht einen blossen Rückzug des Schlichtungsgesuchs und keine vorbehaltlose Klageanerkennung erblickte. Die Vermieterin erklärte im Schreiben vom 24. September 2013 an die Mieter an der Via _____ in O.1_____ folgendes (vgl. act. E.3.A Nr. 10 der Schlichtungsbehörde Maloja): "[...] Aktuell liegt die Abrechnung für die Sanierung der Gebäude erst teilweise vor; deshalb ist das ganze Ausmass der anstehenden Mietzinserhöhung noch nicht berechenbar. Zu Beginn dieses Monats hat das zuständige Bundesamt den Referenzzinssatz um ¼ Punkt auf 2% gesenkt. Dies wird zu einer Mietzinsreduktion führen. In Anbetracht all dieser Umstände erach- tet es die X._____ aus Gründen der Transparenz angezeigt, zur Berech- nung der Mietzinserhöhung die definitive Bauabrechnung abzuwarten. In Jenem Zeitpunkt wird dann auch die erwähnte Senkung des Referenzzins- satzes in die Berechnung einfliessen. Wir gehen heute davon aus, dass die erforderlichen Zahlen in den nächsten Monaten vorliegen und die Neube- rechnung sowie die Mitteilung der Mietzinserhöhung im kommenden De- zember erfolgen wird. [...] In dieser Situation ziehen wir die Ihnen angekündigte Mietzinserhöhung zurück. Damit haben Sie auch ab anfangs Oktober 2013 weiterhin den bis-
Seite 15 — 28 herigen Mietzins gemäss Vertrag ohne Erhöhung zu bezahlen. Dieser Rückzug wird auch der Schlichtungsbehörde mitgeteilt, so dass die Verfah- ren gegenstandslos werden. [...]." Aufgrund dieses Schreibens schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren am 2. Oktober 2013 ab (act. E.3.A Nr. 11, E.3.D. Nr. 6, E.3.I. Nr. 8 der Schlichtungs- behörde Maloja), wobei das Dispositiv der Abschreibungsverfügung folgenden Wortlauf aufwies: "1. Die Klage wird infolge Anerkennung abgeschrieben. 2. (amtliche Kosten) 3. (ausseramtliche Entschädigung)." d/bb) Die Parteien sind im Rahmen der Dispositionsmaxime befugt, durch be- stimmte Prozesshandlungen, wie Klageanerkennung, Klagerückzug und gerichtli- cher Vergleich, den Prozess in jedem Verfahrensstadium ohne Entscheid zum Abschluss zu bringen. Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Kla- geanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides. Diese sog. Entscheidsurrogate beenden das Verfahren ipso iure. Die daraufhin ergehende Abschreibung hat rein deklaratorische Bedeutung (vgl. BGE 139 III 141 E. 1.2). Materiell rechtskräftig werden nur Sachurteile und in der Regel nur deren Dispositiv (BGE 121 III 474 E. 4.a, 123 III 16 E. 2.a). Ihnen gleichgestellt sind sodann die genannten Entscheidsurrogate, nicht jedoch die anschliessenden Abschreibungserkenntnisse. Gegenstandslos wird ein Prozess, wenn der Streit- gegenstand aus einem vom Willen des Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grund wegfällt (BGE 91 II 146 E. 1). In seinem solchen Fall endet der Prozess erst mit dem gerichtlichen Abschreibungsbeschluss. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit stellt einen Prozessentscheid sui ge- neris dar, denn die materielle Rechtskraft tritt nur bezüglich der Gegenstandslo- sigkeit ein. In Bezug auf den eingeklagten Anspruch tritt keine Rechtskraftwirkung ein (vgl. Liebster/Leumann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). d/cc) Hat ein Abschreibungserkenntnis zufolge Anerkennung, Rückzug oder Ver- gleich nur deklaratorische Wirkung und erwächst einzig das Entscheidsurrogat als solches in materielle Rechtskraft, hat die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Frage der res iudicata zu Recht die Prozesserklärung der Vermieterin selber ge- prüft und nicht einfach auf den Wortlaut der Abschreibungsverfügung abgestellt. Die Schlichtungsbehörde hat die von der Vermieterin in ihrem Schreiben vom 24. September 2014 abgegebenen Erklärungen offenbar als Klageanerkennung quali-
Seite 16 — 28 fiziert. Dies kann im vorliegenden Fall nicht zutreffen, da die Klageanerkennung bedingungsfeindlich ist (Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, N 28 zu Art. 241 ZPO). Indem die Vermieterin erklärt hat, dass sie bei Vorliegen der Abrechnungen für die Sanierungskosten gestützt auf diese eine Neuberechnung durchführen und die Mietzinserhöhung neu festlegen werde, hat sie klar zum Aus- druck gebracht, dass sie die Anfechtung der damaligen Mietzinserhöhung respek- tive die von den Mietern beantragte Feststellung der Missbräuchlichkeit nicht be- dingungslos anerkennt, sondern sie sich eine Neuberechnung unter Einbezug sämtlicher Faktoren mit anschliessender Anpassung des Mietzinses auf einen späteren Zeitpunkt vorbehält. Die Vermieterin verzichtete folglich einzig auf eine Durchsetzung der angekündigten Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2013, nicht aber auf eine Geltendmachung der seit der letzten Mietzinsfestlegung eingetrete- nen Gründe für eine Anpassung des Mietzinses auf einen späteren Zeitpunkt (vgl. dazu auch BGE 124 III 245 E. 3). Mit der Rücknahme der Mietzinserhöhung er- folgte mithin keine Klageanerkennung, welche eine spätere Mietzinserhöhung we- gen der erfolgten Sanierungsarbeiten ausschliessen würde, sondern es ist der Streitgegenstand (Mietzinserhöhung) während des Schlichtungsverfahrens weg- gefallen. Die unter Vorbehalt einer erneuten Geltendmachung erfolgte Rücknahme der Mietzinserhöhung während laufendem Schlichtungsverfahren kann keine an- dere Wirkung haben als ein Rückzug des Schlichtungsgesuches, welcher jederzeit möglich ist, nicht in Rechtskraft erwächst und dementsprechend keine res iudicata bewirkt, welche einer Neuerhebung der Klage entgegen stünde (Christine Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen /Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, N 28 zu Art. 241 ZPO). Die Vorinstanz hat die Einrede der res iudicata somit auch im Verhältnis zu den übrigen Beklag- ten zu Recht verworfen. 4. a) Das Bezirksgericht Maloja zog in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2015, mitgeteilt am 20. Juni 2016, des Weiteren in Erwägung, die eingereichte Feststel- lungsklage sei sowohl gegenüber einer Leistungsklage als auch gegenüber einer Gestaltungsklage subsidiär, weshalb es an einem Feststellungsinteresse und mit- hin an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO fehle und daher mangels Feststellungsinteresse gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht einzutreten sei (vgl. E. 4c des angefochtenen Entscheids [act. B.1]). b)Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 135 III 378 vor, dass, falls mittels Fest- stellungsklage ein Rechtsstreit beendet werden könne, diese zulässig sei. Beim
Seite 17 — 28 vorliegenden Fall, welcher die Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung betreffe, hand- le es sich geradezu um einen solchen Anwendungsfall. Selbst wenn ein Teil der Lehre Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen als Gestaltungsklagen einordnen würde, bedeute dies nicht, dass ausschliesslich diese Klageart zulässig sei. Vielmehr müsse es der Klägerin ange- sichts der allgemeinen bundesgerichtlichen Praxis zum Verhältnis Feststellungs- klage/übrige Klagearten erlaubt sein, ihr Begehren wahlweise in die Form der ei- nen oder anderen Klageart einzukleiden. Bisher fehle es zwar an einem Ent- scheid, in welchem sich das Bundesgericht ausdrücklich zur Frage der Klageart betreffend Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen geäussert habe. Es gebe je- doch Entscheide, in denen das Rechtsbegehren des Vermieters auf gerichtliche Feststellung, wonach der Mietzins nicht missbräuchlich sei, als solche keinen Grund zur Beanstandung durch das Bundesgericht und der jeweiligen kantonalen Vorinstanzen lieferte. Das Gericht sei – obwohl daneben eine Gestaltungsklage zur Verfügung gestanden hätte – auf die Feststellungsklage eingetreten (vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts in Ziff. 3.1 der Eingabe: 4C.293/2000 vom 24. Ja- nuar 2001, 4A_366/2015 und 4A_368/2015 vom 13. April 2016, 4A_88/2013 vom 17. Juli 2013, 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010, 4A_501/2010 vom 19. Januar 2011 und 4A_495 und 505/2010 vom 20. Januar 2011; Entscheide des Bundesge- richts in Ziff. 3.2 der Eingabe: 4C.328/2005 vom 24. Januar 2005 (Berufung [act. A.1] S. 5 ff.). c/aa) Dem hält die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Berufungsantwort unter Beizug des bundesgerichtlichen Entscheids BGE 135 III 378 entgegen, dass ein blosses Feststellungsurteil mit dem Inhalt, der Mietzins von CHF 1'985.-- sei nicht miss- bräuchlich, weder den Streit beende noch erleichtere es die künftige Betreibung eines solchen Betrags. Denn bei der Erhebung des Rechtsvorschlags könne die- ser weder über eine Leistungsklage nach Art. 79 SchKG noch über ein Rechtsöff- nungsverfahren im Sinne von Art. 80 ff. SchKG beseitigt werden, zumal keine ein- vernehmliche oder einseitig richterlich gestaltete Vertragsanpassung vorliege. Un- bedingt notwendig sei in diesem Zusammenhang eine Vertragsanpassung, denn ohne diese habe die Berufungsklägerin kein Anspruch auf Bezahlung eines höhe- ren Mietzinses. Die Berufungsklägerin könne einseitig also nur dann in den Ge- nuss einer Mietzinserhöhung gelangen, indem sie eine Gestaltungsklage einreiche und der Richter auf diese hin die Vertragsanpassung selbst vornehme. An der eingeklagten Feststellung fehle ihr mithin das Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der von der Berufungsklägerin zitierten Entscheide des Bundesgerichts gebe die Berufungsklägerin zu Recht zu, dass sie keinen Bundesgerichtsentscheid vortra-
Seite 18 — 28 gen könne, welcher ausdrücklich vorgebe, dass die Feststellungsklage zulässig sei (Berufungsantwort [act. A.2] S. 8 ff.). c/bb) Die Berufungsbeklagten 2 und 3 führen in ihrer Eingabe aus, dass mit der richterlichen Feststellung der Zulässigkeit resp. Unzulässigkeit einer Mietzinser- höhung der Streit nicht beendet werde. Durch die Feststellung, dass eine Miet- zinserhöhung zulässig oder unzulässig sein soll, würden den Vertragsparteien keinerlei Rechte oder Pflichten auferlegt und auch eine richterliche Vertragsände- rung finde nicht statt. Mit der blossen Feststellung der Zulässigkeit einer Mietzins- erhöhung werde der Mieter nicht verpflichtet, einen höheren Mietzins zu bezahlen. Bei einer Mietzinserhöhung müsse das Gericht gestalterisch in ein Rechtsverhält- nis (Vertrag) eingreifen, indem es den Vertrag ändere bzw. neu gestalte. Mit der Feststellung, dass ein Mietzins nicht missbräuchlich sei, werde der Mietvertrag nicht geändert bzw. die einseitige Vertragsänderung nicht sanktioniert und auch der Streit nicht beendet (Berufungsantwort [act. A.4] S. 3). c/cc) Die Berufungsbeklagten 4 und 5 bringen in diesem Zusammenhang vor, dass erst das Urteil die Vertragsänderung (Mietzinserhöhung) bewirken könne. Entgegen der berufungsklägerischen Ansicht sei davon auszugehen, dass der Gerichtsentscheid bei der Mietzinserhöhung nicht nur bestätigenden Charakter habe, sondern gestalterisch wirke. Deshalb könne eine reine Feststellungsklage nicht zulässig sein (Berufungsantwort [act. A.5] S. 4). c/dd) Die Berufungsbeklagte 6 wendet in ihrer Berufungsantwort hierzu ein, dass eine Mietzinsstreitigkeit mittels Gestaltungsklage zu führen sei und dass die Fest- stellungsklage sowohl gegenüber der Leistungs- als auch der Gestaltungsklage subsidiär sei. Entsprechend habe die Vorinstanz das Vorliegen des für die Fest- stellungsklage vorausgesetzten Feststellungsinteressens berechtigterweise ver- neint (Berufungsantwort [act. A.3] S. 2). d)Gemäss Art. 269d OR kann der Vermieter den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinser- höhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt, sie nicht begründet oder mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht (Art. 269d Abs. 2 lit. a-c OR). Nachdem die Mietzinserhöhung dem Mieter mitge- teilt worden ist, kann er sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde als miss- bräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a OR anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR).
Seite 19 — 28 Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, erteilt die Schlich- tungsbehörde dem Vermieter die Klagebewilligung aus (Art. 209 Abs. 1 lit. a ZPO), worauf dieser die Mietzinserhöhung mittels Klage beim zuständigen Gericht durchzusetzen hat. Die Rechtsnatur der Mietzinserhöhung und damit zusam- menhängend der vom Vermieter anzuhebenden Klage ist umstritten. Das Bun- desgericht hat diese Frage bis heute offengelassen, wobei es in einem Entscheid dazu tendierte, eher ein Gestaltungsrecht anzunehmen (BGE 124 III 67 E. 3). Die- se Ansicht wird auch von einem Teil der Lehre vertreten. Die Anfechtungsklage im Sinne von Art. 270b OR bezweckt dieser Auffassung zufolge keine generelle Miet- zinsüberprüfung, sondern nur die Überprüfung einer Mietzinserhöhung auf Miss- bräuchlichkeit im Sinne des materiellen Missbrauchsrechts der Art. 269 und 269a OR während des Mietverhältnisses. Dabei basieren Mietzinserhöhungen und an- dere von Art. 270b OR erfassten Vertragsänderungen auf einem Gestaltungsrecht des Vermieters. Die Missbrauchsüberprüfung nach Art. 270b Abs. 1 OR be- schränkt sich somit auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Rechtsausü- bung. Diese greift – sofern ein Missbrauch vorliegt – nicht unmittelbar in den Ver- trag als solchen resp. in dessen Bestimmungen zum Entgelt ein. Im Ergebnis be- grenzt also die Missbrauchsfeststellung nur das Gestaltungsrecht des Vermieters bezüglich seiner vertragsändernden Wirkungen, weshalb Urteile im Sinne von Art. 270b OR als Feststellungs- und nicht als Gestaltungsurteile zu qualifizieren sind (Peter Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bd. V. Obligationen- recht, Teilband V2b Die Miete, Dritte Lieferung Art. 269-270e OR, Zürich 1998, N 12 ff. zu Art. 270b OR; ebenfalls für ein Gestaltungsrecht plädieren: Ulrich Hulli- ger/Peter Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 269d OR). Andere Lehrmeinungen sind der Auffassung, dass der Vermieter mit der Ankündigung einer Mietzinserhöhung lediglich ein gesetzlich geregeltes Ver- handlungsstadium einleitet, dem im Falle fehlender Einigung im Schlichtungsver- fahren eine Gestaltungsklage des Vermieters folgen muss (siehe etwa Rolf We- ber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 4b zu Art. 270b OR in Verbindung mit N 1a zu Art. 269d OR, Richard Püntener, Zivilprozessrecht für die Mietpraxis, Basel 2016, Rz. 313; Alexander R. Markus, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band I, Bern 2012, N 17 zu Art. 87 ZPO; Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, N 8 zu Art. zu Art. 87 ZPO). Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Seite 20 — 28 schliesst sich der bundesgerichtlichen Tendenz sowie der in dieselbe Richtung gehenden Lehrmeinungen an, wonach die Erhöhung des Mietzinses als Gestal- tungsrecht zu qualifizieren ist und über die Frage der Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 270b OR in Form eines Feststellungsurteils entschieden wird. Denn das Bundesgericht ist in jüngster Zeit bei Missbrauchsfeststellungen im Sinne von Art. 270b OR stets auf Feststellungsbegehren eingetreten, ohne dass es überhaupt die Zulässigkeit dieser Begehren thematisiert resp. die Sachurteilsvoraussetzun- gen beanstandet hätte. Dies betrifft namentlich etwa folgende Entscheide (aus- zugsweise zitiert sind die dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsbegehren): Urteil 4A_366/2015 und 4A_368/2015 vom 13. April 2016: "C.a. Die Klägern (Vermieterin) beantragt [...] das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und festzustellen, dass die Mietzinsände- rung gemäss den Formularmitteilungen vom 1. November 2011 mit Wirkung per 1. März 2012 in vollem Umfang wirksam sei." Urteil 4A_565/2013 vom 8. Juli 2014: "C.Die A. AG (Beschwerdeführerin) stellt mit Beschwerde in Zivilsa- chen vom 11. November 2013 folgende Anträge: [...] es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Mietzinse für die Wohnungen der Beschwerdegegner mit Wirkung per 1.10.2010 nicht missbräuchlich seien:
Seite 21 — 28 "B.[...] stellte fest, dass der monatliche Nettomietzins für die gemietete Wohnung ab 1. Oktober 2008 neu Fr. 1'636.-- (Kosten-Basis: Hypo- thekarzinssatz 3.25 %; Landesindex der Konsumentenpreise 114.8 Punkte per 31. März 2008; [...])." e)Die Berufungsklägerin zeigte mit amtlichem Formular vom 19. März 2014 allen Berufungsbeklagten die Mietzinserhöhung an, welche überdies von sämtli- chen Berufungsbeklagten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Maloja fristgerecht angefochten wurde. Da die Vertragsparteien sich nicht einigen konnten, stellte die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung für die Vermieterin aus, gestützt auf welche sie mit den im Sachverhalt zitierten Rechts- begehren Feststellungsklage am Bezirksgericht Maloja erhob. Wie soeben darge- legt, tritt das Bundesgericht in Fällen, in denen der Mieter eine Mietzinserhöhung als missbräuchlich angefochten hat, auf derartige Feststellungsbegehren des Vermieters ein, ohne das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses in Frage zu stellen und den Vermieter auf eine Gestaltungsklage zu verweisen. Im Lichte die- ser Rechtsprechung ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten. 5. a) Sodann moniert die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz mit ihrem Vor- gehen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verstos- sen habe. Das Kantonsgericht von Graubünden habe sich bereits mit der Frage befasst, ob im Falle der Kündigung des Mietvertrags eine Feststellungsklage des Vermieters auf Feststellung der Rechtsgültigkeit der Kündigung zulässig sei, und habe dies auch bejaht. Diese Auffassung habe das Bundesgericht sodann ge- schützt. Zwar habe der Mieter begehrt, die Kündigung sei "als missbräuchlich" zu erkennen, statt die Aufhebung zu verlangen. Auf die konkrete Formulierung des Begehrens komme es jedoch nicht an, solange erkennbar sei, dass die Kündigung als missbräuchlich im Sinne der Art. 271 ff. OR angefochten werden soll (mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2015 vom 7. Januar 2016 E. 2.4). Zwar treffe es zu, dass die Rechtmässigkeit von Kündigungen nicht dasselbe wie eine Mietzinserhöhung sei. Beide Themenbereiche würden jedoch den zweiten resp. dritten Abschnitt des Mietrechts im Obligationenrecht als Schutzbestimmun- gen zugunsten des Mieters beschlagen und die Voraussetzungen und Verfahren bezüglich missbräuchlicher Miet- und Pachtzinse sowie bei Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume regeln. Diese Grundsätze könnten deshalb auch für Verfahren betreffend Beurteilung missbräuchlicher Miet- zinsen herangezogen werden (Berufung S. 10 [act. A.1]). Das Bezirksgericht Ma- loja handhabe eine unterschiedliche Zulassungspraxis im Zusammenhang mit der Feststellungsklage in den beiden Teilbereichen des Mieterschutzes. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz die Feststellungsklage im Prozess um die
Seite 22 — 28 Rechtmässigkeit einer Kündigung bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen zulasse, hingegen verweigere dasselbe Gericht die Zulässigkeit einer Feststel- lungsklage bei der Frage, ob eine Mietzinserhöhung vom Grundsatz her und in ihrem Ausmass rechtlich zulässig sei. Und dies, obwohl der Kündigungsschutz und der Schutz vor missbräuchlichen Zinsen in Mietverhältnissen von Wohn- und Geschäftsräumen in den gleichen Rechtsbereich (Mieterschutz) gehörten. Für die getroffene Unterscheidung bestünden daher keine sachlichen Gründe (Berufung [act. A.1] S. 12). Die Berufungsbeklagte 1 wendet hierzu ein, die Berufungskläge- rin habe die geltend gemachte anderslautende Praxis des Bezirksgerichts Maloja nicht nachgewiesen und diese existiere auch nicht. Die Feststellung der Recht- mässigkeit einer Kündigung über ein entsprechendes Feststellungsurteil sei be- reits von der Dogmatik her etwas anders (Berufungsantwort [act. A.2] S. 18). Die Berufungsbeklagten 2 und 3 äussern sich im Zusammenhang mit dem Rechts- gleichheitsgebot dahingehend, dass die von der Berufungsklägerin erwähnten Entscheide des Bundesgerichts (vgl. dazu vorstehend E. 4b) Gestaltungsklagen bzw. Gestaltungsurteile beträfen, bei welchen das Gericht nicht nur die Zulässig- keit oder die Unzulässigkeit einer Mietzinserhöhung festgestellt, sondern auch ex- plizit den Vertrag angepasst habe. Insbesondere in den Urteilen des Bundesge- richts 4A_470/2009, 4A_501/2010, 4A_495/2010 und 4A_505/2010 werde festge- stellt, ob die Erhöhung missbräuchlich sei, aber andererseits auch entschieden (festgestellt) oder beantragt, dass der Mietzins ab 1. Dezember 2006 Fr. 1'394.-- betrage (3.1.4 / 3.1.5 / 3.1.6). Damit ändere bzw. gestalte das Gericht das Rechts- verhältnis aktiv und stelle nicht bloss die Zulässigkeit fest. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass das Bundesgericht die Feststellungsklage bei der Miet- zinserhöhung zulasse und dass die Feststellungsklage bei Mietzinserhöhungen in einem Kanton zulässig sei und in einem anderen nicht (Berufungsantwort [act. A.4] S. 4). b)Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung gemäss Art. 8 BV verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (BGE 136 I 345 E. 5; 125 I 166 E. 2a). Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung nur verletzt, wenn die ungleiche Be- handlung von der gleichen Behörde ausgeht (vgl. BGE 121 I 49 E.3c; 115 Ia 81 E. 3c). Demgegenüber liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV bei der Anwendung von Gesetzesnormen vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Entscheid zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
Seite 23 — 28 verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2). Eine willkürliche Rechtsanwendung wird insbesondere bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher Gesetzesverlet- zung, bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, bei groben Ermessensfehlern oder im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Ge- rechtigkeitsgedanken angenommen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 6056 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). c/aa) Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV setzt also zunächst zwei tatsächlich gleiche Situationen voraus. Dies trifft vorliegend zu: Die Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinsen und Kündigung bei Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gehören in den gleichen Rechtsbereich (Mieterschutz). Lie- gen zwei tatsächlich gleiche Situationen vor, stellt sich sodann die Frage, ob diese ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wurden. Zu prüfen ist demnach, ob im Falle einer Kündigung von gemieteten Wohn- und Geschäftsräumen eine Feststel- lungsklage zulässig ist und damit die Vorinstanz, indem sie bei der Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinsen eine Feststellungsklage als unzulässig erachtet hat, zwei tatsächlich gleiche Situationen unterschiedlich behandelt hat und damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hat. c/bb) Die Kündigung stellt ein Gestaltungsrecht dar, welches einer Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, durch blosse Willensäusserung die Rechtsstellung einer anderen Partei einseitig und ohne deren Mitwirkung zu verändern (BGE 135 III 441 E. 3.3 = Pra 2010 Nr. 30 mit Hinweis auf BGE 133 III 360 E. 8.1.1 = Pra 2008 Nr. 6; BGE 128 III 129 E. 2a). Eine Feststellungsklage ist im Mietrecht zulässig im Falle der Feststellung der Missbräuchlichkeit bzw. Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Kündigung (Art. 271 OR). Gemäss Püntener handelt es sich dabei nicht um eine Gestaltungsklage, sondern vielmehr um ein Gestaltungsrecht, welches mittels Feststellungsbegehren (Etwa: Es sei die Wirksamkeit der Kündigung festzustellen) geltend zu machen ist. Das Gesetz verschafft den Parteien im Falle von Miet- re- sp. Pachtverhältnissen einen Anspruch darauf, die Rechtswirksamkeit der ausge- sprochenen Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (Richard Püntener, a.a.O, Rz. 313, 322 und 324). Auch die bundesgerichtliche Praxis lässt ein Begehren um Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zu. Die Frage, ob dem Kündi- genden ein Recht auf Kündigung zusteht, mithin ein entsprechendes Gestaltungs- recht, beschlägt den Bestand oder Nichtbestand eines Rechts und kann demnach grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Urteil des Bundesge- richts 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.5; so auch das Kantonsgericht von
Seite 24 — 28 Graubünden ZK2 13 5 vom 20. Mai 2014 E. 3, geschützt im Urteil des Bundesge- richts 4A_379/2014 vom 10. März 2015). d)Wie soeben dargelegt, lässt das Bundesgericht (zumindest in der Tendenz) und auch ein Teil der Lehre sowohl bei der Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinserhöhungen (vgl. vorstehend E. 4d) als auch bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. vorste- hend E. 5c/bb) ein Feststellungsbegehren zu. Vorliegend werden weder sachliche Gründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, die eine Ungleichbehand- lung rechtfertigen würden. Indem die Vorinstanz im konkreten Fall (Anfechtung von missbräuchlichen Mietzinsen) mangels Feststellungsinteresse auf die Klage nicht eingetreten ist, hat sie demnach gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verstossen. Entsprechend erweist sich auch dieses Vorbringen als begrün- det. 6. a) Sodann bemängelt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz gegen die Grundsätze des vereinfachten Verfahrens im Zivilprozess sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Auslegung des Rechtsbegehrens ver- stossen habe. Sie habe es unterlassen, die Berufungsklägerin auf ein mögliches Nichteintreten auf die Klage wegen der von ihr gewählten Klageart hinzuweisen (Berufung [act. A.1] S. 12). b)Die Berufungsbeklagten 2 und 3 bringen dazu vor, es liege in der Natur der Sache, dass der Vermieter, der den Mietzins gegen den Willen des Mieters er- höhen und damit den Mietvertrag ändern wolle, eine Gestaltungsklage anheben müsse. Es obliege nicht dem Richter, die anwaltliche Vertretung darauf hinzuwei- sen. Ausserdem sei es fraglich, ob eine Klageänderung an der Hauptverhandlung überhaupt noch zulässig gewesen wäre (Berufungsantwort [act. A.4] S. 4). Die Berufungsbeklagte 6 äussert sich hierzu dahingehend, dass das vereinfachte Ver- fahren die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs vereinfachen und beschleunigen soll, jedoch würden damit keineswegs die Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgehoben oder deren Grundsätze gegenstandslos. Im Übrigen könne von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie die richtige Klageart wähle und entsprechende Rechtsbegehren formuliere (Berufungsantwort [act. A.3] S. 3). Das letztere Argument wird auch von der Berufungsbeklagten 1 geteilt. Dem fügt sie an, dass die Berufungsklägerin spätestens nach Erhalt der beklagtischen schriftlichen Stellungnahme zur Klage hätte merken müssen, dass an der von ihr formulierten Klage etwas nicht stimme. Auch sei es der Klägerin anlässlich der Verhandlung nicht in den Sinn gekommen, eine Gestaltungsklage neu einzurei-
Seite 25 — 28 chen, was jedoch ohnehin unzulässig gewesen wäre (Berufungsantwort [act. A.2] S. 17 f.). c)Rechtsbegehren sind zur Eruierung ihres wahren Sinngehalts unter Mit- berücksichtigung der Begründung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen. Es ist mit anderen Worten danach zu fragen, welchen erkennbaren Zweck sie verfolgen und welcher Sinn ihnen angesichts dieses Zwecks vernünfti- gerweise beizumessen ist (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 8 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). d)Die X._____ beantragte in ihrer Klageschrift die gerichtliche Feststellung, dass die jeweiligen Mietzinse für die beklagten Mieter nicht missbräuchlich seien (act. I.1. S. 2 der Vorinstanz). Damit hat sie dem Wortlaut nach ein blosses Fest- stellungsbegehren gestellt. Soweit entgegen den vorstehenden Überlegungen von der Notwendigkeit eines Gestaltungsbegehrens auszugehen wäre, erwiese sich das Rechtsbegehren daher als unbegründet bzw. unvollständig. Aufgrund des Prozessablaufs und der mit der Klageschrift vorgebrachten Begründung konnte indessen weder für das Gericht noch für die Beklagten ein Zweifel bestehen, wel- chen Zweck mit der Klage verfolgt wurde. Diese zielte offensichtlich auf eine Durchsetzung der angekündigten und von den Beklagten als missbräuchlich ange- fochtenen Mietzinserhöhung und mithin auf eine entsprechende Anpassung der Mietverträge. Mit der Formulierung des negativen Feststellungsbegehrens, wel- ches an die von den Beklagten im Schlichtungsverfahren gestellten gegenteiligen Begehren anknüpfte, brachte sie nach dem gesetzlich vorgesehenen Wechsel der Parteirollen für das Gerichtsverfahren zum Ausdruck, dass die Begehren der Be- klagten abgewiesen und die angekündigte Mietzinserhöhung als zulässig erklärt werden soll. Das Rechtsbegehren der X._____ wäre daher – wie mit der Berufung zu Recht geltend gemacht wird – im Sinne eines Begehrens um Feststellung des zulässigen Mietzinses auszulegen, womit dem Erfordernis eines Gestaltungsbe- gehrens Genüge getan wäre. 7.Wie vorstehend aufgezeigt, ist das Kantonsgericht von Graubünden zu ei- ner von der Vorinstanz abweichenden Entscheidung gelangt, weshalb die Beru- fung sich als begründet erweist. Stellt die Berufung sich als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, so liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen,
Seite 26 — 28 wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sach- verhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Gemäss Ziff. 1 er- folgt die Rückweisung, um das Verfahren oder Teile des Verfahrens vor der ersten Instanz zu ergänzen, zu wiederholen oder überhaupt erst durchzuführen. Es liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob der von der ersten Instanz nicht beurteilte Teil der Klage wesentlich i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann geboten, wenn sie (zu Unrecht) auf die Klage (wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung) nicht eingetreten ist oder wenn sie die Klage (zu Unrecht) ohne materielle Prüfung des Anspruchs abgewiesen hat (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], a.a.O., N 33 f. zu Art. 318 ZPO). Die erste Variante – zu Unrecht auf die Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse nicht eingetreten – trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen es als zwingend geboten erscheint, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Die gegen den angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Maloja erhobene Berufung ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und antragsgemäss in der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 8. a) Die Berufungsklägerin beantragt, es seien die Gerichtskosten des Beru- fungsverfahrens sowie die ausseramtliche Entschädigung den Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. b)Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren zwischen CHF 1'000.-- und 30'000.--. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf CHF 4'000.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 4'000.-- unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO): Sie haben sich einlässlich zum Verfahren vor der Beru- fungsinstanz geäussert und ihre Begehren sind abschlägig beurteilt worden. Die Verfahrenskosten werden aus dem von der X._____ geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Das Kantonsgericht von Graubünden erstattet der Berufungsklägerin den Restbetrag von CHF 2'000.-- und die Berufungsbeklagten werden unter soli- darischer Haftung verpflichtet, den Betrag von CHF 4'000.-- direkt der X._____ zu erstatten.
Seite 27 — 28 c)Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das streitberufene Gericht die Parteien- tschädigung nach Ermessen festzulegen hat (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honora- rverordnung, HV; BR 310.250]). Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.-- eingereicht (act. II./12 der Vorinstanz). Für den getätigten Aufwand hinsichtlich der sich stellenden Rechts- und Sachfragen erscheint eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) für die X._____ von CHF 2'500.-- als angemessen.
Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.-- gehen unter solida- rischer Haftung zu Lasten von A., B., C._____ sowie D.. Sie werden von dem von der X. geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.-- bezogen, wobei der Restbetrag (CHF 2'000.--) der X._____ aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden er- stattet wird. Die Berufungsbeklagten A., B., C._____ sowie D._____ werden unter solidarischer Haftung dazu verpflichtet, der X._____ den Betrag von CHF 4'000.-- direkt zu ersetzen. 3.Die ausseramtlichen Entschädigung der X._____ für das Berufungsverfah- ren wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten von A., B., C._____ sowie D._____. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: