Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 3117. Oktober 2016 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzHubert Aktuarin ad hoc Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 7. Juni 2016, in Sachen Y., Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. Juli 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellun- gen und Erwägungen, –dass Y._____ gegen X._____ wegen einer ausstehenden Forderung von CHF 860.-- zuzüglich 5% Zinsen seit 21. Februar 2016 die Betreibung einleite- te, worauf das Betreibungsamt Plessur am 7. März 2016 den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ) über den erwähnten Betrag ausstellte, –dass dieser Zahlungsbefehl X. am 10. März 2016 zugestellt wurde und X._____ gleichen Tages Rechtsvorschlag erhob, –dass Y._____ am 21. März 2016 beim Vermittleramt Plessur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung stellte und daraufhin eine Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Plessur (Proz. Nr. VA_039/16) stattfand, –dass X._____ mit Entscheid des Vermittleramtes Plessur vom 12. Mai 2016 verpflichtet wurde, Y._____ CHF 860.-- zuzüglich Zins von 5% seit 21. Febru- ar 2016 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ aufgehoben wurde, –dass dieser Entscheid am 7. Juni 2016 begründet wurde, –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 8. Juli 2016 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 und 101 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubün- den bis zum 1. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu überweisen, –dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom Beschwerdefüh- rer innert Frist nicht abgeholt und deshalb von der Post wieder an das Kan- tonsgericht von Graubünden retourniert wurde, –dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2016 mit Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Juli 2016 nochmals per A-Post zugestellt wurde,
Seite 3 — 5 –dass der Kostenvorschuss in der Folge beim Kantonsgericht nicht einging, –dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2016 für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 16. September 2016 gewährt wurde, –dass die Gewährung der Nachfrist ausdrücklich mit der Androhung verbunden wurde, dass das Kantonsgericht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eintrete, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht ge- leistet werde, –dass die mittels Einschreiben versandte Verfügung vom 5. September 2016 dem Beschwerdeführer am 6. September 2016 von der Post zur Abholung gemeldet wurde, –dass der Beschwerdeführer den Brief nicht abholte, am 13. September 2016 bei der Post einen Zurückbehaltungsauftrag stellte und die Post die Aufbewah- rungsfrist bis zum 27. September 2016 verlängerte, –dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; BGE 134 V 49 E. 4; BGE 123 III 492 E. 1), –dass diese Zustellfiktion selbst dann eintritt, wenn ein Zurückbehaltungsauf- trag gestellt wird und dass auch andere Abmachungen mit der Post den Ein- tritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben können (BGE 127 I 31 E. 2.b; BGE 123 III 492 E. 1), –dass es nicht überspitzt formalistisch ist, die Zustellfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintreten zu lassen, auch wenn diese ohne Veranlas- sung durch den Empfänger von der Post spontan oder irrtümlich verlängert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2012 E. 3.3), –dass nach dem Gesagten der Zurückbehaltungsauftrag des Beschwerdefüh- rers keinen Einfluss auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 ZPO hat, –dass im Übrigen offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustel- lung seitens des Kantonsgerichts von Graubünden rechnen musste, hat er doch das Beschwerdeverfahren mit seiner Beschwerde selbst initiiert,
Seite 4 — 5 –dass somit die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt und die Zustellung des Briefes am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, somit am 13. September 2016, als erfolgt gilt, womit der Beschwerdeführer die Zahlung rechtzeitig hätte vornehmen können, –dass auch innert Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, –dass demnach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflich- tig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) in Verbindung mit Art. 13 VGZ auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, –dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen wird, nach- dem sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten liess und auch keine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend machte, –dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompe- tenz ergeht,
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:
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