Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. Juni 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 1527. Juni 2016 (Mit Urteil 2C_708/2016 vom 24. August 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid II. Zivilkammer VorsitzHubert In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 23. Februar 2016, mitgeteilt am 17. März 2016, in Sachen des Berufungsklägers gegen die R e g i e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Reichsgasse 35, 7001 Chur, Berufungsbe- klagte, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Reichs- gasse 35, Regierungsgebäude, 7000 Chur, betreffend Staatshaftung,
Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Berufung vom 6. April 2016, nach Einsicht in die Verfah- rensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ mit Eingabe vom 29. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Staatshaftungsklage gegen die Regierung des Kantons Graubünden einreichte und Schadenersatz in Höhe von rund CHF 6.1 Mio. und EUR 3'245.70 verlangte, –dass er die Forderung einerseits damit begründete, sein ehemaliger Notar und Rechtsvertreter A._____ und dessen Nachfolger B._____ hätten im Zuge sei- ner Ehescheidung zu seinem Nachteil gehandelt und fehlerhaft prozessiert, wodurch er geschädigt worden sei, –dass er andererseits ausführte, er habe infolge eines falschen Grundbuchein- trags durch das Grundbuchamt C., O.1 im Jahre 1983 Schaden erlitten, –dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 23. Fe- bruar 2016 die Klage von X._____ abwies, soweit darauf einzutreten war, –dass es begründend erwog, ein Eintreten auf die Klage wegen angeblich fal- schem Grundbucheintrag aus dem Jahre 1983 durch das Grundbuchamt C._____ falle vorweg ausser Betracht, da sich das Gericht bereits mit Urteil U14 3 vom 13. Mai 2014 mit derselben Sache ausführlich auseinandergesetzt habe, dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und die Ange- legenheit daher nicht noch einmal Gegenstand eines Klageverfahrens sein könne (res iudicata), –dass ausserdem nicht ersichtlich sei, inwiefern sich an der bereits damals festgestellten fehlenden Klagelegitimation des Klägers zwischenzeitlich etwas geändert habe, –dass hingegen, soweit sich die Klage gegen die beiden patentierten Notare und Rechtsanwälte A._____ und B._____ richte, weder eine schon abgeurteil- te Sache noch ein Problem mit der Legitimation vorliege, weshalb insoweit auf die Klage einzutreten sei, –dass die behaupteten Verfehlungen von A._____ nicht dessen Tätigkeit als Notar, sondern jene als Rechtsanwalt beträfen, für welche keine Staatshaftung bestehe,
Seite 3 — 8 –dass im Übrigen allfällige Ansprüche verjährt wären, zumal ein allfälliger Haf- tungsanspruch gemäss Art 398 Abs. 2 OR dem Kläger spätestens seit dem 20. April 2004 bekannt gewesen sei, er die Klage aber erst am 29. Juni 2014 eingereicht habe, –dass es der Kläger versäumt habe, in Bezug auf das B._____ vorgeworfene Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 8. Oktober 2007 aufzuzeigen, worin dessen Verfehlungen bestanden haben sollen und inwie- fern sich daraus eine Staatshaftung ergäbe, –dass alle weiteren Tätigkeiten, welche B._____ für den Kläger erbracht habe, anwaltliche Verrichtungen beträfen, wofür keine Staatshaftung bestehe, –dass das Verwaltungsgericht weiter ausführte, was die Tätigkeit des Grund- buchamtes C._____ anbelange, so habe dieses mit seiner Verfügung vom 15. Juli 2004 die im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Eheleute X._____ beantragte Eigentumsübertragung zu Recht verweigert, da trotz Aufforderung des Amtes keine Vereinbarung über die Verteilung der auf dem Grundstück lastenden Pfandsumme vorgelegt worden sei, –dass die Verfügung im Übrigen unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen sei und somit als verbindlich zu gelten habe, –dass es somit für Schadenersatzansprüche zu Lasten des Gemeinwesens beziehungsweise des Kantons Graubünden bereits "an den dafür unerlässlich erforderlichen Haftungsgrundlagen (Art. 1 Abs. 1 lit. c SHG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 NotG)" fehle, was zur Abweisung der Klage führen müsse, –dass der Kläger überdies als Schadensnachweis lediglich eine handschriftli- che Zusammenstellung von Beträgen verschiedenster Herkunft eingelegt ha- be, die in keiner Weise einen Schaden nachzuweisen vermöge, zumal unklar sei, welche behaupteten Schadenspositionen welchem Schadensverursacher zugeordnet werden sollen, –dass der Kläger den fehlenden Schadensnachweis zu vertreten habe (Ver- handlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 ZGB zu tragen habe und die Klage auch unter diesem Aspekt abzuweisen sei,
Seite 4 — 8 –dass schliesslich das Verwaltungsgericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage ablehnte, –dass X._____ am 6. April 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Be- rufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass er seine Berufung mit weiteren Eingaben vom 2. und 9. Mai 2016 sowie vom 10. Juni 2016 ergänzte und neue Beweismittel einreichte, –dass gemäss Art. 85b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) erstinstanzliche Endentscheide des Verwaltungsgerichts, die gemäss Artikel 72 Abs. 2 lit. b BGG in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, mit zivilrechtlicher Beschwerde oder Berufung an das Kan- tonsgericht weitergezogen werden können, –dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von min- destens CHF 10'000.-- die Berufung zulässig ist, –dass gemäss Art. 311 ZPO eine Berufung innert einer gesetzlichen, nicht er- streckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist, –dass somit die Ergänzungen zur Berufung vom 2. und 9. Mai 2016 sowie vom 10. Juni 2016 verspätet eingereicht wurden und daher zum Vorneherein un- beachtlich sind, –dass demzufolge unter dem Gesichtspunkt der Fristeinhaltung einzig die Ein- gabe vom 6. April 2016 massgebend ist, –dass gemäss Art. 311 ZPO eine Berufung schriftlich und begründet einzurei- chen ist, –dass sich aus der Begründungspflicht zunächst implizit ergibt, dass die Beru- fungsschrift Rechtsmittelanträge zu enthalten hat, wobei es nicht genügt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen, sondern ein Antrag in der Sache selbst, bei Forderungsstreitigkeiten ein bezif- fertes Rechtsbegehren, erforderlich ist (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.),
Seite 5 — 8 –dass in der weiteren Begründung darzulegen ist, auf welche Sachverhaltsele- mente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge stützen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer. 5A_438/2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1), –dass für die kantonalen Rechtsmittel zwar das sogenannte Rügeprinzip, wo- nach die angerufene Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Rügen und grundsätzlich nichts anderes überprüft, keine Anwendung findet, im Grundsatz jedoch auch vor der kantonalen Berufungsinstanz vorausgesetzt ist, dass sich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids detailliert auseinandersetzt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; BGer. 4A_211/2008 E. 2), –dass sich der Berufungskläger dabei - sofern der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen (oder eine Haupt- und eine Eventualbe- gründung) enthält - mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen hat, –dass die Nichteinhaltung der in Art. 311 ZPO statuierten Begründungspflicht ein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge hat und zwar - infolge deren Na- tur als von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren - selbst dann, wenn der Berufungsbeklagte keinen ent- sprechenden Antrag stellt (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38), –dass bei ungenügender Begründung eines Rechtsmittels auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zu gewähren ist, zumal eine solche nur bei Män- geln untergeordneter Natur - fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht, oder Verbesserung von unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weit- schweifigen Berufungsschriften, welche im Übrigen den Anforderungen von Art. 311 ZPO entsprechen - zulässig ist, –dass die vorliegend eingereichte Berufung den dargelegten Begründungser- fordernissen nicht ansatzweise genügt, –dass die Berufung kein Rechtsbegehren in der Sache, d.h. namentlich kein beziffertes Rechtsbegehren enthält und bereits daher darauf nicht eingetreten werden kann, –dass sich die Eingabe auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid und des- sen - im Übrigen durchwegs zutreffenden - Erwägungen auseinandersetzt,
Seite 6 — 8 –dass der Berufungskläger, soweit er überhaupt auf den angefochtenen Ent- scheid Bezug nimmt, sich mit zusammenhangslosen und daher kaum nach- vollziehbaren Hinweisen begnügt, die weder Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz nehmen noch aufzeigen, inwieweit diese fehlerhaft sein sollen re- spektive aus welchen Gründen anders und wie zu entscheiden wäre, –dass der Berufungskläger namentlich auch auf die von der Vorinstanz selbständig angeführte - und offensichtlich zutreffende - Begründung des feh- lenden Schadensnachweises mit keinem Wort eingeht, was bereits für sich al- lein zu einem Nichteintretensentscheid führen muss, –dass demnach infolge Nichteinhaltens der in Art. 311 ZPO statuierten Begrün- dungspflicht auf die Berufung nicht einzutreten ist, –dass der Berufungskläger in seiner Eingabe abschliessend darum ersucht, einen kompetenten Rechtsvertreter zu bestimmen, um notfalls die Rechts- schriften neu zu schreiben, –dass diesem Begehren in Anbetracht der sich aus vorstehenden Erwägungen ergebenden Aussichtslosigkeit der Berufung (zutreffende Erwägungen der Vorinstanz, ungenügende Rechtsmittelbegründung) unter keinem Titel statt- gegeben werden kann, –dass ein während laufendem Verfahren beigezogener Rechtsbeistand die Prozessführung ohnehin in dem Stadium zu übernehmen hätte, in dem sich der Prozess befindet, –dass ein Rechtsbeistand somit die Versäumnisse des Berufungsklägers nicht mehr korrigieren könnte, zumal der entsprechende Antrag erst mit der Beru- fung und somit unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen und damit nicht er- streckbaren Rechtsmittelfrist gestellt wurde, –dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.-- erhoben wird, –dass von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beru- fungsbeklagte abgesehen wird, da auf die Einholung einer Berufungsantwort
Seite 7 — 8 verzichtet wurde und dieser daher im vorliegenden Verfahren kein nennens- werter Aufwand entstanden ist, –dass der vorliegende Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgeset- zes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 8 — 8 erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um die Ernennung eines Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.-- verrechnet. Das daraus resultierende Restgutha- ben von CHF 500.-- wird dem Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides erstattet. 4.Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: