Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2015 8
Entscheidungsdatum
20.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 821. Mai 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. September 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Churweg 7, 7203 Trimmis, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.Mit Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.2) stellte Y._____ X._____ als Servicemitarbeiterin für das Restaurant A._____ in O.1_____ ein. Vereinbart wurden u.a. ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'400.– und eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Mo- nats nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten. B.Mit Kündigung vom 22. November 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.3) wurde das Arbeitsverhältnis mit X._____ per 31. Dezember 2012 aufgelöst. C.Mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 26. November 2012 (vgl. Akten Vorin- stanz, act. E.1.III.4) bescheinigte Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemein- medizin, X. wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres. Mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 5. De- zember 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.5) bescheinigte Dr. med. B._____ X._____ wegen Krankheit eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres, voraussichtlich bis mind. Ende Dezember 2012. D.Nachdem sich X._____ bei der C._____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, erläuterte letztere im Schreiben vom 3. Dezember 2012 an X._____ (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.6), durch die gesetzliche Sperrfrist von Art. 336c OR sei die laufende Kündigungsfrist unter- brochen worden und das Arbeitsverhältnis daure bis zum 31. Januar 2013. Weiter wurde X._____ aufgefordert, mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und ihre Arbeitskraft anzubieten, falls sie bis zum 31. Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein sollte. E.Mit Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5) bescheinigte Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, X. eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1. Januar 2013 bis auf weite- res, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei. F.Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.9) bestätigte die E., am 1. Januar 2013 sei die Krankmeldung für X. (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.7) eingegangen. Telefonisch sei diese nicht zu errei- chen gewesen. Am 24. Januar 2013 hätte man sie schriftlich aufgefordert, sich mit

Seite 3 — 18 ihnen in Verbindung zu setzten. X._____ habe sich nie gemeldet. Aufgrund von fehlenden Informationen und Arztzeugnissen sei das Dossier ohne Leistung abge- schlossen worden. G.Am 29. November 2013 reichte X._____ ein Schlichtungsgesuch gegen Y._____ ein, welches am 2. Dezember 2013 beim Vermittleramt Bezirk Hinterrhein einging. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2014 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb das Vermittleramt am gleichen Tag die Klage- bewilligung (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.1) mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: "Rechtsbegehren Klägerin: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin CHF 12'292.40 zu- züglich 5 % seit dem 01. Februar zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Rechtsbegehren reichen wir mit dem Vorbehalt der Möglichkeit zur je- derzeitigen Abänderung bis zur Fixierung durch die Klagebewilligung ein. Rechtsbegehren Beklagter:

  1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass Y._____ X._____ den Lohn für den Monat Dezember 2012 gemäss separater Abrechnung bezahlt hat.
  2. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
  3. Über die Tragung der Gerichtskosten sei nach Massgabe von Art. 115 ZPO zu entscheiden.
  4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen." H.Am 10. April 2014 reichte X._____ Klage (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.II.1) beim Bezirksgericht Hinterrhein gegen Y._____ ein und stellte fol- gendes Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin CHF 12'292.40 zu- züglich 5 % seit dem 01. Februar zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Dabei machte sie eine Forderung für nicht bezogene Ferien über CHF 893.65, ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 2'765.15 sowie eine Entschädigung für geleistete Überstunden im Betrag von CHF 8'847.55 geltend. I.Mit Klageantwort vom 16. Mai 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.II.2) stellte Y._____ folgende Rechtsbegehren:

Seite 4 — 18 "1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass Y._____ X._____ den Lohn für den Monat Dezember 2012 gem. separater Abrechnung be- zahlt (hat). 2.Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3.Über die Tragung der Gerichtskosten sei nach Massgabe von Art. 117 ZPO zu entscheiden. 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen." J.Mit Entscheid vom 9. September 2014, ohne schriftliche Begründung mitge- teilt am 16. September 2014, begründet mitgeteilt am 16. Dezember 2014, erkann- te das Bezirksgericht Hinterrhein (vgl. act. B.1): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 3'930.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der klagenden Partei wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." K.Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 2. Februar 2015, eingegangen am 3. Februar 2015, Beschwerde (recte Berufung, vgl. nachfolgend E. 1) beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1) und beantragte was folgt: "1. Punkt 1 und Punkt 2 lit. b des Dispositivs vom Entscheid vom 09.09/16.09.2014 mitgeteilt am 16.12.2014 seien auf zu heben. 2.Die Klage sei über den Betrag von CHF 2'992.00 gut zu heissen. 3.Eventauliter [sic] sei die Sache in beantragtem Punkte zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4.Die Kosten- und Entschädigungsfolge unter Punkt 2 btb [sic] der Vor- instanz sei gemäss Gesetz zu entscheiden. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor Kantonsgericht zu Lasten des Beschwerdegegners." Begründend wurde u.a. ausgeführt, das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 spreche X._____ die Befähigung ab, am angestammten Ar- beitsplatz zu arbeiten. Sie habe also ihre Arbeitskraft bis zum 31. Januar 2013 nicht anbieten können. Fest stehe, dass zur Beurteilung der Qualität des Arzt- zeugnisses von Dr. med. D._____ nur der Zeitablauf zur Verfügung stehe. So fol- ge die Vorinstanz der Argumentation, ein Arztzeugnis, das am 20. Februar 2013

Seite 5 — 18 ausgestellt worden sei, könne den Gesundheitszustand im Monat Januar nicht mehr wiedergeben. In den Akten sei keine Beurteilung eines zweiten Psychiaters zu finden, der sich zu der Frage äussern würde. Damit gebe die Vorinstanz ledig- lich ihrer Weigerung Ausdruck, nicht an eine rückwirkende Diagnose zu glauben. Handfeste Beweise, die die Authentizität des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ zerstören würden, seien nicht vorzufinden. Es müsse offen bleiben, wes- halb X._____ mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 zugewartet habe. Dass sich X._____ nicht auf die Aufforderung der E._____ gemeldet habe, müsse daran liegen, dass dieser zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arzt- zeugnis vorgelegen habe, welches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Wenn sich erst im Nachhinein herausstelle, dass sie seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psy- chisch) krank gewesen sei, habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verlet- zen können und sei so auch nicht ihrer Rechte verlustig gegangen. Nachdem aber auch feststehe, dass X._____ im Januar 2013 krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen sei und es des Weiteren feststehe, dass sie gültig versichert gewesen sei, habe der frühere Arbeitgeber den Januarlohn 2013 vertragsgemäss, das heisst zu 88 % zu bezahlen. L.Am 4. März 2015 reichte Y._____ seine Vernehmlassung ein (vgl. act. A.2) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin." Eine detaillierte Berechnung und Begründung zu der mit Berufung vom 2. Februar 2015 geltend gemachten Forderung von CHF 2'992.– fehle. Um nicht umfangrei- che Ausführungen machen zu müssen und in Wiederholungen zu verfallen, werde zur Begründung des Antrages auf die in jeder Beziehung zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (E. 2.1, S. 5-8) verwiesen. Die Berufung gründe ausschliess- lich auf dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013. X._____ habe sich nach Ablauf der Frist von Ende Dezember nie mehr bei ihm gemeldet und ihre Arbeitskraft angeboten. Erst am 20. Februar 2013 sei das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ ausgestellt worden, welches nicht glaubwürdig sei, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe (vgl. S. 8 des Entscheids). Aus dem Arzt- zeugnis gehe nicht hervor, seit wann X._____ in Behandlung stehe. Die Gründe für den Arztwechsel seien nicht nachvollziehbar. Die Rückdatierung der Arbeitsun- fähigkeit vom 20. Februar 2013 ab 1. Januar 2013 bis auf weiteres sei weder nachvollziehbar noch erklärbar. Dr. med. D._____ kenne die Umstände am Ar-

Seite 6 — 18 beitsplatz nicht und habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt. Durch die Verlet- zung der Pflicht zur Vorlage eines aktuellen Arztzeugnisses sei das Arbeitsver- hältnis längst erloschen gewesen, als Dr. med. D._____ am 20. Februar 2013 sei- ne Bestätigung ausgestellt habe. M.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End-und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. September 2014 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 308 ZPO). Für die Festlegung des Streit- werts ist nicht der vorinstanzliche Entscheid und auch nicht der Betrag massge- bend, welcher sich anhand der Berufungs- bzw. Beschwerdeanträge der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 308; Reetz/Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Da vor der Entscheidungsfällung keine (Teil-) Klageanerkennung und kein (teilweiser) Rückzug oder ein (Teil-) Vergleich erfolgte, lag der Entscheidung der Vorinstanz ein mit Klage geltend gemachter Forderungsbetrag von CHF 12'292.40 zugrunde (in die Streitwertberechnung werden die Zinsen nicht miteinbezogen, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Da somit die Streitwertgrenze der Berufung

Seite 7 — 18 erreicht ist, bleibt zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde als Berufung entge- gen genommen werden kann. b)Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht ei- ne Konversion vor – in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmit- tel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1a; Bli- ckenstorfer, a.a.O., N 67 zu Vor Art. 308-334 ZPO). Die Berufung ist beim Kan- tonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides unter Beilegung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die am 2. Februar 2015 fälschli- cherweise als Beschwerde eingereichte Eingabe wahrt die an die Berufung ge- stellten Frist- und Formerfordernisse – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gung 2 –, weshalb sie als Berufung entgegenzunehmen ist. c)Mit Klage beim Bezirksgericht Hinterrhein machte die Berufungsklägerin eine Forderung von CHF 12'292.40 und im Einzelnen eine Forderung für nicht be- zogene Ferien über CHF 893.65, für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 2'765.15 sowie eine Entschädigung für geleistete Überstunden im Betrag von CHF 8'847.55 geltend (vgl. Akten Vorinstanz, act. E. 1.II.1). Im vorliegenden Beru- fungsverfahren ist nur noch die Lohnforderung für den Monat Januar 2013 im gel- tend gemachten Umfang von CHF 2'992.– strittig (vgl. Berufung, act. A.1, Ziff. I., S. 2 und Ziff. II.B., S. 5 N 6). Im Weiteren ersucht die Berufungsklägerin darum, "Die Kosten- und Entschädigungsfolge unter Punkt 2 btb (sic) der Vorinstanz sei gemäss Gesetz zu entscheiden." Gemeint ist damit eine Überprüfung der mit Ziff. 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Gegenpartei zuge- sprochenen ausseramtlichen Entschädigung. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert damit nur mehr CHF 2'992.–. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ent- scheidet somit das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend in einzelrichterli- cher Kompetenz, da der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.– nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011, E. 1c und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011, E. 2a). d)Nachdem die vorliegende Rechtsschrift als Berufung entgegengenommen wird, kann im vorliegenden Verfahren die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO) und

Seite 8 — 18 neue Tatsachen und Beweismittel können unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO vorgebracht werden. 2. a) Die Berufungsschrift hat, wie bereits ausgeführt, nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung zu enthalten. Zwar gilt für die Berufung nach der ZPO nicht das sogenannte Rügeprinzip, wonach die Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemach- ten Rügen überprüft. Es wird vom Berufungskläger aber erwartet, dass er sich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Das Beru- fungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht je- doch ein Neubeginn desselben sein. Ein Berufungskläger hat sich daher mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzu- setzen. Der geforderten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kommt ein Berufungskläger daher nicht nach, wenn in der Berufungsschrift ledig- lich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstan- den werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Spezifische Verweise auf Vorakten sind zwar zulässig und im Sinne der Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auch zweckmässig. Einzig mit einem pauschalen Verweis auf dieselben wird je- doch – gleiches gilt für eine nur pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid – der in Art. 311 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Begründungspflicht nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 f. zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 28 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfen- de Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kan- tonale Gericht nicht auf die Berufung ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2 sowie 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3). Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorak- ten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in an- derweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Hun- gerbühler, a.a.O., N 42 zu Art. 311 ZPO).

Seite 9 — 18 b)Die Vorinstanz hat die Zusprechung des Januarlohnes 2013 im Wesentli- chen mit folgender Begründung verweigert: Die Berufungsklägerin sei im Januar 2013 weder zur Arbeit erschienen noch habe sie ihre Arbeit angeboten (vgl. ange- fochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b, S. 6). Der Beweis für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit obliege der Arbeitnehmerin (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 1). Vorliegend sei eine Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin nur bis Ende Dezember 2012 nachgewiesen (vgl. angefochte- ner Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 2). Die Arbeitnehmerin und Beru- fungsklägerin wäre gemäss Art. 26 L-GAV verpflichtet gewesen, bei weiterer Ar- beitsverhinderung ab Ende Dezember 2012 dem Arbeitgeber ein neues ärztliches Zeugnis vorzulegen (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Ab- satz 2). Dies habe sie unbestrittenermassen nicht getan (vgl. angefochtener Ent- scheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 2). Das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2012 sei nicht beweisbildend, da es beträchtlich zurückdatiert worden sei und an dessen Richtigkeit auch deshalb gezweifelt wer- den müsse, weil es keinerlei objektiven Befunde betreffend konkreter Leiden der Berufungsklägerin enthalte und offensichtlich auf Schilderungen der Berufungs- klägerin selbst beruhe (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8). Somit sei von einer Beweislosigkeit auszugehen, weshalb kein Lohnanspruch für den Monat Januar 2013 bestehe (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8). Die Berufungsklägerin habe überdies auch gegenüber der Tag- geldversicherung ihre Meldepflichten verletzt, so dass diese das Dossier ohne Leistungen abgeschlossen habe, weshalb auch der Arbeitgeber keine Leistungen erbringen müsse (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Ab- satz 3). c)Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Berufung den in Erwägung 2.a ge- schilderten Begründungsanforderungen entspricht und demzufolge überhaupt auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Die Berufungsklägerin befasst sich nur rudi- mentär mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Zu Beginn führt sie aus, es sei unbestritten, dass ihr am 22. November 2012 auf den 31. Dezember 2012 gekündigt worden sei und dass sie mittels Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 26. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 krankgeschrieben worden sei (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 1). Sie bestreitet nicht, dass sie im Januar 2013 weder zur Arbeit erschienen noch ihre Arbeit angeboten habe. Dies müsse jedoch verständlich sein, spreche ihr doch das Arztzeugnis vom 20. Febru- ar 2013 die Befähigung ab, am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten (vgl. Beru- fung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 3). Dieses Arztzeugnis bescheinige ihr für den Mo-

Seite 10 — 18 nat Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 2). Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die- sem Zeugnis keine Beweiskraft zukomme, befasst sich die Berufungsklägerin nur am Rande und unvollständig. Sie führt aus, dass zur Beurteilung der Qualität des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ nur der Zeitablauf zur Verfügung gestanden habe. Die Vorinstanz glaube nicht an eine rückwirkende Diagnose und führe aus, ein Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 könne den Gesundheitszustand im Monat Januar nicht wiedergeben. In den Akten fänden sich jedoch keine Beurteilung ei- nes zweiten Psychiaters zu dieser Frage oder handfeste Beweise, welche die Au- thentizität des Arztzeugnisses zerstören würden (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 4). Es müsse offen blieben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 gewartet habe (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5). Na- mentlich auf die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden objekti- ven Befunde (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8) geht die Berufungsklägerin mit keinem Wort ein. Zur vorinstanzlichen Argumentation be- züglich der Meldepflichtverletzung der Berufungsklägerin gegenüber der Taggeld- versicherung wird in der Berufungsschrift ausgeführt, das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 spreche ihr die Befähigung ab, am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten. Diese Unfähigkeit habe für alle Tätigkeiten gegolten, die mit ihrem Arbeitsplatz und dem Berufungsbeklagten zusammen hingen. So sei die eine Wei- le dauernde Kontaktlosigkeit zur Versicherung E._____ zu erklären (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 3). Dass sich die Berufungsklägerin nicht auf die Auffor- derung der E._____ hin gemeldet habe, müsse daran liegen, dass sie zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arztzeugnis vorliegen gehabt habe, wel- ches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Wenn sich erst im Nachhinein herausstelle, dass die Berufungsklägerin seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psychisch) krank ge- wesen sei, habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verletzen können und sei so auch nicht ihrer Rechte verlustigt gegangen. So halte sich die E._____ denn auch mit der Beurteilung der Situation zurück, in dem sie nur mitteile, von der Be- rufungsklägerin nichts mehr gehört zu haben. Was der Berufungsbeklagte mit der Nachricht, die Berufungsklägerin sei im Monat Januar arbeitsunfähig gewesen und dem dazugehörenden Arztzeugnis gemacht habe, gehe aus den Akten nicht her- vor. Fest stehe lediglich, dass die E._____ nach telefonischer Absprache bestäti- ge, keine Taggelder für die Berufungsklägerin entrichtet zu haben. Nachdem aber auch feststehe, dass sie im Januar 2013 krankheitshalber arbeitsunfähig und gül- tig versichert gewesen sei, habe der frühere Arbeitgeber und heutige Berufungs- beklagte den Januarlohn 2013 vertragsgemäss, das heisst zu 88 % zu bezahlen

Seite 11 — 18 (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 f. N 6). Insgesamt erweist sich die Begrün- dung der Berufung als mangelhaft und es stellt sich die Frage, ob dies nicht be- reits zu einem Nichteintreten führen muss. Die Frage braucht vorliegend allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Berufung ohnehin auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist, da sich die Argumentation der Vorinstanz als rechtens erweist (vgl. sogleich Erwägung 3). 3. a) Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt (vgl. angefochte- ner Entscheid act. B.1, E. 2.1a, S. 6 Absatz 3), ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Berufungsklägerin am 22. November 2012 auf den 31. Dezember 2012 gekündigt wurde (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.3), dass die Berufungs- klägerin gemäss Arztzeugnissen von Dr. med. B._____ vom 26. November 2012 und 5. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 arbeitsunfähig war (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.4 und act. E.1.IV.5) und dass sich demnach die Kündi- gungsfrist bis zum 31. Januar 2013 verlängerte (vgl. auch Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 f. N 1 sowie Berufungsantwort act. A.2, Ziff. II.B., S. 3 N 2). b)Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1b, S. 6) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtspre- chung, ein Arbeitnehmer habe während einer durch die Sperrfrist verlängerten Kündigungsfrist nur dann Anspruch auf Lohn, wenn er entweder arbeite, die Vor- aussetzungen der Art. 324a/b oder 329d OR erfülle oder die Arbeit wegen Verzug des Arbeitgebers nicht leisten könne. Die Arbeitnehmerin, die in einer durch eine Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR verlängerten Kündigungsfrist wieder ge- sund wird, muss also entweder zur Arbeit erscheinen oder diese mindestens an- bieten, widrigenfalls ihr Lohnanspruch entfällt. Eine Aufklärungspflicht des Arbeit- gebers über den Sperrfristenschutz besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGE 115 V 437, E. 5 und 6; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ RogerRudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 10 f. zu Art. 336c OR). Wie richtig festgestellt wurde, kann sich die Berufungsklägerin nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da die C._____ Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben an die Berufungsklägerin vom 3. Dezember 2012 letztere aufforderte, falls sie bis zum 31. Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein sollte, mit ihrem Arbeit- geber Kontakt aufzunehmen und ihre Arbeitskraft anzubieten (vgl. Akten Vorin- stanz, act. E.1.IV.6). Im Übrigen führt die Berufungsklägerin selber aus, sie sei nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe auch ihre Arbeitskraft nicht mehr angeboten (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 f. N 3). Die Beru- fungsklägerin begründet dies damit, dass sie gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres

Seite 12 — 18 arbeitsunfähig gewesen sei und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz gemäss ärztlichem Attest krankheitsverstärkend gewesen wäre (vgl. dazu sogleich die Ausführungen zur Pflicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses und zum Beweis- wert des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 in den Er- wägungen 3.c/bb und 3c/cc). c)Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin auch nach dem 31. De- zember 2012 weiterhin aufgrund Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ge- wesen ist. aa)Bei den Akten liegen folgende Arztzeugnisse: Das Arbeitsunfähigkeits- Zeugnis vom 26. November 2012 von Dr. med. B., wonach die Berufungs- klägerin wegen Krankheit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.4). Das Arbeitsunfähigkeits- Zeugnis vom 5. Dezember 2012 von Dr. med. B., wonach die Berufungsklä- gerin wegen Krankheit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres, voraussicht- lich bis mind. Ende Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Akten Vorin- stanz, act. E.1.IV.5). Und schliesslich das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D., wonach die Berufungsklägerin vom 1. Januar 2013 bis auf wei- teres zu 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5). bb)Auch in diesem Zusammenhang kann auf die absolut zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1b/aa, S. 7 Absatz 1 und 2) verwiesen werden: Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit obliegt dem Arbeitnehmer, welcher in der Regel durch ein Arztzeugnis erbracht wird, wobei auch eine Berufung auf andere Beweismittel möglich ist (vgl. Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Wolfang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, N 24 zu Art. 324a OR). Gemäss Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. B. vom 5. Dezember 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.5) ist die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin bis voraussichtlich mindestens Ende Dezember 2012 nach- gewiesen. Ab Ende Dezember 2012 bzw. in den ersten vier Tagen des Januars 2013 wäre die Berufungsklägerin bei einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähig- keit also gemäss dem hier anwendbaren Art. 26 Gesamtarbeitsvertrages im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber ein wei- teres ärztliches Zeugnis vorzulegen, welches die entsprechende Arbeitsverhinde- rung durch Krankheit ab Ende Dezember 2012 bzw. Anfang Januar 2013 beschei- nigt hätte. Ausser dem Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 (vgl. Akten Vorinstanz,

Seite 13 — 18 act. E.1.III.5) liegen keine weiteren Arztzeugnisse bei den Akten. Die Berufungs- klägerin hat ihrem Arbeitgeber folglich nicht fristgemäss (also bis zum 4. Januar 2013) ein Arztzeugnis vorgelegt, welches ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 bescheinigt hätte. Die Berufungsklägerin liess in ihrer Eingabe an das Kan- tonsgericht von Graubünden ausführen, es müsse offen bleiben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 zugewartet habe (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5). Damit kann sie sich aber keinesfalls von ihrer Pflicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses gemäss Lehre und Rechtsprechung und Art. 26 L-GAV befreien, womit sie sich dieses Versäumnis entgegenhalten lassen muss. Es steht ihr folglich kein Anspruch auf Lohn für den Monat Januar 2013 zu, weil der Berufungsbeklagte mangels Vorlage eines Arztzeugnisses berechtigt war, die Lohnfortzahlung für solange einzustellen, wie ihm kein Arztzeugnis vorgelegt wur- de (vgl. Kommentar zum L-GAV, Stand 1. Januar 2012, S. 61). cc)Daran ändert, wie die Vorinstanz völlig zu Recht feststellte (vgl. angefoch- tener Entscheid act. B.1, E. 2.1b/bb, S. 8), auch das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D._____, wonach die Berufungsklägerin vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5), nichts. Einem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4). Auf ein Arztzeugnis ist abzustel- len, solange keine begründeten Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Zweifelt der Arbeitgeber ein Arztzeugnis aus berechtigten Gründen an, kann er vom Ar- beitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (vgl. Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 15. Dezember 2009, E. 3.1, in: Samm- lung Arbeitsrechtlicher Entscheide [SAE] 2010, S. 58 ff.; Urteil des Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt vom 13. November 2008, in: Jahrbuch des schweizeri- schen Arbeitsrecht [JAR] 2009 S. 482). Im vorliegenden Fall kann dem Arbeitge- ber allerdings nicht vorgeworfen werden, er habe keine vertrauensärztliche Unter- suchung verlangt, da ihm die angebliche Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin für den Monat Januar 2013 erst nachträglich (Ende Februar 2013) mitgeteilt wur- de. Nicht beweisbildend sind Arztzeugnisse, die sich allein auf Patientenschilde- rungen berufen und ohne eigene objektive Feststellungen abgegeben oder erst Monate später ausgestellt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. März 2004, E. 4a, in: Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 2004/2005, Nr. 6, S. 62 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Arztzeugnisse, welche eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestieren

Seite 14 — 18 sollen. Soweit dem Attest nicht überprüfbare Angaben des Patienten zugrunde liegen, was bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit häufig der Fall sein wird, sollte der Arzt diesen Umstand im Zeugnis wertungsfrei z.B. mit einem Vermerk "nach Angaben des Patienten" Rechnung tragen (vgl. Roger Rudolph/Adrian von Kaenel, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Schweizerische Juristen- Zeitung [SJZ] Nr. 106 [2010], S. 361 ff., S. 365). Zweifel am Beweiswert eines Arztzeugnisses ergeben sich ferner vor allem auch dann, wenn der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage und ohne nachvollziehbare Gründe vor der Erstkonsultation liegt. Retroaktive Zeugnisse sind zwar nicht per se un- zulässig. Ihnen kommt aber v.a. dann, wenn sie sich nicht auf objektive Befunde stützen können, sondern nur auf Patientenschilderungen beruhen, ein sehr gerin- ger Beweiswert zu. Ist die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der ärztlichen Untersu- chung weiterhin krank, aber nicht unbedingt arbeitsunfähig, so erhält das Arzt- zeugnis einen erhöhten Stellenwert und kann auch Aussagen über die Zeit vor dem Arztbesuch enthalten. Rückwirkende Aussagen von zwei bis drei Tagen bis zu einer Woche sind selbst bei geringeren gesundheitlichen Problemen möglich. (vgl. Urteil des Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt vom 16. August 2007, E.b/bb, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2009, S. 114 ff.; Urteil der Cour d'appel des Prud'hommes de Genève vom 21. Februar 2007, E. 3.4, in: JAR 2008, S. 376 ff.; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teil- band V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 9 zu Art. 324a OR; Christoph Schönenberger, Das Erschleichen der Lohnfort- zahlung unter Berufung auf Krankheit, Bern 2001, S. 116 f.). Anders liegt der Fall, wenn der Rückdatierung ein objektiver Befund zugrunde liegt (vgl. zum Ganzen: Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Portmann, a.a.O., N 25 zu Art. 324a OR). Im vorliegenden Fall reicht die Berufungsklägerin zum Beweis ihrer Arbeitsun- fähigkeit im Monat Januar 2013 das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D._____ ein, wonach sie vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5). Der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit liegt somit fast zwei Monate vor der Ausstellung des Arztzeugnisses und ärztlichen Konsultation, womit eine beträchtliche "Rückda- tierung" im Sinne der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung vorliegt. Ferner enthält das Arztzeugnis keine Feststellungen bzw. Angaben zur angebli- chen Krankheit der Berufungsklägerin. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Aussage von Dr. med. D._____, wonach eine Rückkehr an den bis-

Seite 15 — 18 herigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei, wesens- gemäss nur auf die Schilderung der Berufungsklägerin abgestützt haben kann. Der attestierende Arzt wird den Arbeitsplatz der Berufungsklägerin wohl kaum sel- ber kennen und hat sich gemäss glaubhafter und nicht bestrittener Aussage des Berufungsbeklagten auch nicht bei letzterem nach den Umständen des Arbeits- platzes der Berufungsklägerin erkundigt (vgl. Berufungsantwort act. A.2, Ziff. II.B., S. 3 N 3). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 zu Recht als nicht beweisbildend beur- teilt. Sodann liegen keine anderen Beweise vor, welche die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin für den Monat Januar 2013 belegen würden. Somit ist mit der Vorinstanz von einer entsprechenden Beweislosigkeit der Berufungsklägerin hin- sichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit für den Januar 2013 auszugehen, womit feststeht, dass der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten für den Monat Januar 2013 kein Lohnanspruch zusteht. dd)Lediglich der Vollständigkeit halber sei schliesslich festzuhalten, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Taggeldversicherung (vgl. ange- fochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 3) nicht zu beanstanden sind. Gemäss Schreiben vom 20. Februar 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.9) bestätigte die E._____, die Krankmeldung für die Berufungsklägerin (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.7) am 1. Januar 2013 erhalten zu haben. Telefonisch sei diese nicht erreichbar gewesen. Am 24. Januar 2013 habe man sie schriftlich auf- gefordert, sich mit ihnen in Verbindung zu setzten; die Berufungsklägerin habe sich jedoch nie gemeldet, weshalb das Dossier aufgrund von fehlenden Informati- onen und Arztzeugnissen ohne Leistung abgeschlossen worden sei. Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt nicht wieder auf, wenn die Versicherung nicht leistet, weil der Arbeitnehmer ihm obliegenden Mit- wirkungs-, Melde- oder Anzeigeobliegenheiten nicht nachkommt. Gemäss Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers verpflichtet, wobei diese Treuepflicht u.a. Auskunfts- und Mittei- lungspflichten betreffend Arbeit und Betrieb beinhaltet. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über alle wichtigen Tatsachen seiner Arbeitstätigkeit wahrheits- gemäss, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu informieren und z.B. Absen- zen zu melden. Dazu gehört auch die Orientierung über krankheitsbedingte Ab- senzen (vgl. Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 321a OR). Die Versi-

Seite 16 — 18 cherer können sodann im Falle einer verspäteten Vorlage eines Arztzeugnisses Sanktionen (z.B. Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen) vorsehen (vgl. BGE 127 V 154). Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, sie sei über ihre Mitwirkungspflichten nicht informiert worden. Sie führt in ihrer Rechtsschrift aus, die mit Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 attestierte Unfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten habe für alle Tätigkeiten gegolten, die mit ihrem Arbeitsplatz und dem Berufungsbeklagten zusammen hingen und erkläre die eine Weile dauernde Kon- taktlosigkeit zur Versicherung E._____ (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 3). Sie habe sich nicht auf die Aufforderung der E._____ hin gemeldet, weil sie zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arztzeugnis vorliegen gehabt habe, welches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Es habe sich somit erst im Nachhinein herausge- stellt, dass sie seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psychisch) krank gewe- sen sei. Folglich habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verletzen können und sei auch nicht ihrer Rechte verlustigt gegangen (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 f. N 6). Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, sie sei aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen, zum Arzt zu gehen oder ein Arztzeug- nis einzureichen (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5, wo ausgeführt wird, es müsse offen blieben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 gewartet habe). Im Gegenteil, sie war gegenüber ihrem Arbeitgeber ab Anfang Januar 2013 verpflichtet gewesen, ein neues Arztzeugnis einzureichen (vgl. dazu vorstehend die Erwägung 3.c/bb). Am 24. Januar 2013 wurde sie zudem von der Krankentaggeldversicherung aufgefordert, sich mit dieser in Verbindung zu setz- ten. Die Behauptung der Berufungsklägerin, es habe sich erst im Nachhinein her- ausgestellt, dass sie ab dem 1. Januar 2013 psychisch krank gewesen sei, ist un- glaubwürdig, schliesslich war sie bereits im Dezember 2012 krankgeschrieben. Die Berufungsklägerin kann also nichts vorbringen, womit sie sich von ihrer Mit- wirkungspflicht gegenüber der Taggeldversicherung entziehen könnte. ee)Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Berufung im Hauptpunkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.Folglich ist auch der Antrag auf Überprüfung der aussergerichtlichen Ent- schädigung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu die Rechtsbegeh- ren 1 und 4 der Berufungsklägerin, act. A.1, S. 2, wonach der Punkt 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten- und Ent- schädigungsfolge gemäss Gesetz zu entscheiden sei). Die Berufungsklägerin be-

Seite 17 — 18 gründet diesen Antrag in ihrer Rechtsschrift mit keinem Wort. Offensichtlich beruht der Antrag einzig auf dem Begehren, den angefochtenen Entscheid im Hauptpunkt zu ändern, was in der Regel eine Änderung im Kosten- und Entschädigungspunkt zur Folge hätte. Nachdem vorliegend die Berufung im Hauptpunkt abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, gibt es keinen Grund die aussergerichtliche Entschädigung, wie sie dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz zugespro- chen wurde, zu ändern. 5. a) Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil- verfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entschei- dungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streit- wert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten auferlegt, wobei sich diese Norm auch auf das Rechtsmittelverfahren bezieht (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 114 ZPO). Die vorlie- genden Gerichtskosten sind deshalb vom Kanton Graubünden zu tragen. b)Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten, wogegen Parteientschädigungen auch in diesen Fällen in Anwen- dung der üblichen Regeln (Art. 105-108 ZPO) zuzusprechen sind (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 113 und 114 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO wird die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten praxis- gemäss nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinander- setzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Beru- fungsantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'200.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.– verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3.Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren mit CHF 1'200.– inkl. Spesen und MwSt. aussergerichtlich zu ent- schädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

43

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 91 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 108 ZPO
  • Art. 114 ZPO
  • Art. 115 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 236 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 322 ZPO
  • Art. 323 ZPO
  • Art. 324 ZPO
  • Art. 325 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO
  • Art. 328 ZPO
  • Art. 329 ZPO
  • Art. 330 ZPO
  • Art. 331 ZPO
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  • Art. 333 ZPO
  • Art. 334 ZPO

Gerichtsentscheide

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