Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ZK2 2015 8
Entscheidungsdatum
20.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 821. Mai 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. September 2014, mitgeteilt am 16. Dezember 2014, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Churweg 7, 7203 Trimmis, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Mit Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.2) stellte Y._____ X._____ als Servicemitarbeiterin für das Restaurant A._____ in O.1_____ ein. Vereinbart wurden u.a. ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'400.– und eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats nach Ablauf der Probezeit von drei Monaten. B.Mit Kündigung vom 22. November 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.3) wurde das Arbeitsverhältnis mit X._____ per 31. Dezember 2012 aufgelöst. C.Mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 26. November 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.4) bescheinigte Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, X. wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres. Mit Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 5. Dezember 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.5) bescheinigte Dr. med. B._____ X._____ wegen Krankheit eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres, voraussichtlich bis mind. Ende Dezember 2012. D.Nachdem sich X._____ bei der C._____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, erläuterte letztere im Schreiben vom 3. Dezember 2012 an X._____ (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.6), durch die gesetzliche Sperrfrist von Art. 336c OR sei die laufende Kündigungsfrist unterbrochen worden und das Arbeitsverhältnis daure bis zum 31. Januar 2013. Weiter wurde X._____ aufgefordert, mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und ihre Arbeitskraft anzubieten, falls sie bis zum 31. Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein sollte. E.Mit Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5) bescheinigte Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, X. eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei. F.Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.9) bestätigte die E., am 1. Januar 2013 sei die Krankmeldung für X. (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.7) eingegangen. Telefonisch sei diese nicht zu erreichen gewesen. Am 24. Januar 2013 hätte man sie schriftlich aufgefordert,

Seite 3 — 19 sich mit ihnen in Verbindung zu setzten. X._____ habe sich nie gemeldet. Aufgrund von fehlenden Informationen und Arztzeugnissen sei das Dossier ohne Leistung abgeschlossen worden. G.Am 29. November 2013 reichte X._____ ein Schlichtungsgesuch gegen Y._____ ein, welches am 2. Dezember 2013 beim Vermittleramt Bezirk Hinterrhein einging. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2014 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb das Vermittleramt am gleichen Tag die Klagebewilligung (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.1) mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: "Rechtsbegehren Klägerin: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin CHF 12'292.40 zuzüglich 5 % seit dem 01. Februar zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Das Rechtsbegehren reichen wir mit dem Vorbehalt der Möglichkeit zur jederzeitigen Abänderung bis zur Fixierung durch die Klagebewilligung ein. Rechtsbegehren Beklagter:

  1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass Y._____ X._____ den Lohn für den Monat Dezember 2012 gemäss separater Abrechnung bezahlt hat.
  2. Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
  3. Über die Tragung der Gerichtskosten sei nach Massgabe von Art. 115 ZPO zu entscheiden.
  4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen." H.Am 10. April 2014 reichte X._____ Klage (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.II.1) beim Bezirksgericht Hinterrhein gegen Y._____ ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin CHF 12'292.40 zuzüglich 5 % seit dem 01. Februar zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Dabei machte sie eine Forderung für nicht bezogene Ferien über CHF 893.65, ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 2'765.15 sowie eine Entschädigung für geleistete Überstunden im Betrag von CHF 8'847.55 geltend. I.Mit Klageantwort vom 16. Mai 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.II.2) stellte Y._____ folgende Rechtsbegehren:

Seite 4 — 19 "1. Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass Y._____ X._____ den Lohn für den Monat Dezember 2012 gem. separater Abrechnung bezahlt (hat). 2.Im Übrigen sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3.Über die Tragung der Gerichtskosten sei nach Massgabe von Art. 117 ZPO zu entscheiden. 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen." J.Mit Entscheid vom 9. September 2014, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 16. September 2014, begründet mitgeteilt am 16. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein (vgl. act. B.1): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Die klagende Partei hat die beklagte Partei mit CHF 3'930.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der klagenden Partei wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." K.Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 2. Februar 2015, eingegangen am 3. Februar 2015, Beschwerde (recte Berufung, vgl. nachfolgend E. 1) beim Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1) und beantragte was folgt: "1. Punkt 1 und Punkt 2 lit. b des Dispositivs vom Entscheid vom 09.09/16.09.2014 mitgeteilt am 16.12.2014 seien auf zu heben. 2.Die Klage sei über den Betrag von CHF 2'992.00 gut zu heissen. 3.Eventauliter [sic] sei die Sache in beantragtem Punkte zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4.Die Kosten- und Entschädigungsfolge unter Punkt 2 btb [sic] der Vorinstanz sei gemäss Gesetz zu entscheiden. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge vor Kantonsgericht zu Lasten des Beschwerdegegners." Begründend wurde u.a. ausgeführt, das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 spreche X._____ die Befähigung ab, am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten. Sie habe also ihre Arbeitskraft bis zum 31. Januar 2013 nicht anbieten können. Fest stehe, dass zur Beurteilung der Qualität des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ nur der Zeitablauf zur Verfügung stehe. So folge die Vorinstanz der Argumentation, ein Arztzeugnis, das am 20. Februar 2013

Seite 5 — 19 ausgestellt worden sei, könne den Gesundheitszustand im Monat Januar nicht mehr wiedergeben. In den Akten sei keine Beurteilung eines zweiten Psychiaters zu finden, der sich zu der Frage äussern würde. Damit gebe die Vorinstanz lediglich ihrer Weigerung Ausdruck, nicht an eine rückwirkende Diagnose zu glauben. Handfeste Beweise, die die Authentizität des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ zerstören würden, seien nicht vorzufinden. Es müsse offen bleiben, weshalb X._____ mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 zugewartet habe. Dass sich X._____ nicht auf die Aufforderung der E._____ gemeldet habe, müsse daran liegen, dass dieser zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arztzeugnis vorgelegen habe, welches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Wenn sich erst im Nachhinein herausstelle, dass sie seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psychisch) krank gewesen sei, habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verletzen können und sei so auch nicht ihrer Rechte verlustig gegangen. Nachdem aber auch feststehe, dass X._____ im Januar 2013 krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen sei und es des Weiteren feststehe, dass sie gültig versichert gewesen sei, habe der frühere Arbeitgeber den Januarlohn 2013 vertragsgemäss, das heisst zu 88 % zu bezahlen. L.Am 4. März 2015 reichte Y._____ seine Vernehmlassung ein (vgl. act. A.2) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin." Eine detaillierte Berechnung und Begründung zu der mit Berufung vom 2. Februar 2015 geltend gemachten Forderung von CHF 2'992.– fehle. Um nicht umfangreiche Ausführungen machen zu müssen und in Wiederholungen zu verfallen, werde zur Begründung des Antrages auf die in jeder Beziehung zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.1, S. 5-8) verwiesen. Die Berufung gründe ausschliesslich auf dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013. X._____ habe sich nach Ablauf der Frist von Ende Dezember nie mehr bei ihm gemeldet und ihre Arbeitskraft angeboten. Erst am 20. Februar 2013 sei das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ ausgestellt worden, welches nicht glaubwürdig sei, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe (vgl. S. 8 des Entscheids). Aus dem Arztzeugnis gehe nicht hervor, seit wann X._____ in Behandlung stehe. Die Gründe für den Arztwechsel seien nicht nachvollziehbar. Die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Februar 2013 ab 1. Januar 2013 bis auf weiteres sei weder nachvollziehbar noch erklärbar. Dr. med. D._____

Seite 6 — 19 kenne die Umstände am Arbeitsplatz nicht und habe sich nie mit ihm in Verbindung gesetzt. Durch die Verletzung der Pflicht zur Vorlage eines aktuellen Arztzeugnisses sei das Arbeitsverhältnis längst erloschen gewesen, als Dr. med. D._____ am 20. Februar 2013 seine Bestätigung ausgestellt habe. M.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End-und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. September 2014 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich dabei um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise beendet (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 308 ZPO). Für die Festlegung des Streitwerts ist nicht der vorinstanzliche Entscheid und auch nicht der Betrag massgebend, welcher sich anhand der Berufungs- bzw. Beschwerdeanträge der Parteien errechnet. Es wird vielmehr auf den Betrag abgestellt, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärungen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 308; Reetz/Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO). Da vor der Entscheidungsfällung keine (Teil-) Klageanerkennung und kein (teilweiser) Rückzug oder ein (Teil-) Vergleich erfolgte, lag der Entscheidung der Vorinstanz ein mit Klage geltend gemachter Forderungsbetrag von CHF 12'292.40 zugrunde (in die Streitwertberechnung werden die Zinsen nicht miteinbezogen, Art. 91

Seite 7 — 19 Abs. 1 ZPO). Da somit die Streitwertgrenze der Berufung erreicht ist, bleibt zu prüfen, ob die eingereichte Beschwerde als Berufung entgegen genommen werden kann. b)Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine Konversion vor – in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1a; Blickenstorfer, a.a.O., N 67 zu Vor Art. 308-334 ZPO). Die Berufung ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides unter Beilegung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die am 2. Februar 2015 fälschlicherweise als Beschwerde eingereichte Eingabe wahrt die an die Berufung gestellten Frist- und Formerfordernisse – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 –, weshalb sie als Berufung entgegenzunehmen ist. c)Mit Klage beim Bezirksgericht Hinterrhein machte die Berufungsklägerin eine Forderung von CHF 12'292.40 und im Einzelnen eine Forderung für nicht bezogene Ferien über CHF 893.65, für ausstehenden Lohn in der Höhe von CHF 2'765.15 sowie eine Entschädigung für geleistete Überstunden im Betrag von CHF 8'847.55 geltend (vgl. Akten Vorinstanz, act. E. 1.II.1). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur noch die Lohnforderung für den Monat Januar 2013 im geltend gemachten Umfang von CHF 2'992.– strittig (vgl. Berufung, act. A.1, Ziff. I., S. 2 und Ziff. II.B., S. 5 N 6). Im Weiteren ersucht die Berufungsklägerin darum, "Die Kosten- und Entschädigungsfolge unter Punkt 2 btb (sic) der Vorinstanz sei gemäss Gesetz zu entscheiden." Gemeint ist damit eine Überprüfung der mit Ziff. 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Gegenpartei zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert damit nur mehr CHF 2'992.–. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet somit das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert im Rechtsmittelverfahren CHF 5'000.– nicht überschreitet (vgl. auch die Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011, E. 1c und der II. Zivilkammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011, E. 2a).

Seite 8 — 19 d)Nachdem die vorliegende Rechtsschrift als Berufung entgegengenommen wird, kann im vorliegenden Verfahren die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO) und neue Tatsachen und Beweismittel können unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO vorgebracht werden. 2. a) Die Berufungsschrift hat, wie bereits ausgeführt, nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung zu enthalten. Zwar gilt für die Berufung nach der ZPO nicht das sogenannte Rügeprinzip, wonach die Rechtsmittelinstanz nur die geltend gemachten Rügen überprüft. Es wird vom Berufungskläger aber erwartet, dass er sich mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Das Berufungsverfahren soll eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch ein Neubeginn desselben sein. Ein Berufungskläger hat sich daher mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Der geforderten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kommt ein Berufungskläger daher nicht nach, wenn in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird, wenn er sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Spezifische Verweise auf Vorakten sind zwar zulässig und im Sinne der Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auch zweckmässig. Einzig mit einem pauschalen Verweis auf dieselben wird jedoch – gleiches gilt für eine nur pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid – der in Art. 311 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Begründungspflicht nicht Genüge getan (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 f. zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 28 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2 sowie 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3). Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil

Seite 9 — 19 des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, a.a.O., N 42 zu Art. 311 ZPO). b)Die Vorinstanz hat die Zusprechung des Januarlohnes 2013 im Wesentlichen mit folgender Begründung verweigert: Die Berufungsklägerin sei im Januar 2013 weder zur Arbeit erschienen noch habe sie ihre Arbeit angeboten (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b, S. 6). Der Beweis für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit obliege der Arbeitnehmerin (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 1). Vorliegend sei eine Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin nur bis Ende Dezember 2012 nachgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 2). Die Arbeitnehmerin und Berufungsklägerin wäre gemäss Art. 26 L-GAV verpflichtet gewesen, bei weiterer Arbeitsverhinderung ab Ende Dezember 2012 dem Arbeitgeber ein neues ärztliches Zeugnis vorzulegen (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 2). Dies habe sie unbestrittenermassen nicht getan (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 2). Das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2012 sei nicht beweisbildend, da es beträchtlich zurückdatiert worden sei und an dessen Richtigkeit auch deshalb gezweifelt werden müsse, weil es keinerlei objektiven Befunde betreffend konkreter Leiden der Berufungsklägerin enthalte und offensichtlich auf Schilderungen der Berufungsklägerin selbst beruhe (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8). Somit sei von einer Beweislosigkeit auszugehen, weshalb kein Lohnanspruch für den Monat Januar 2013 bestehe (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8). Die Berufungsklägerin habe überdies auch gegenüber der Taggeldversicherung ihre Meldepflichten verletzt, so dass diese das Dossier ohne Leistungen abgeschlossen habe, weshalb auch der Arbeitgeber keine Leistungen erbringen müsse (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 3). c)Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Berufung den in Erwägung 2.a geschilderten Begründungsanforderungen entspricht und demzufolge überhaupt auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Die Berufungsklägerin befasst sich nur rudimentär mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Zu Beginn führt sie aus, es sei unbestritten, dass ihr am 22. November 2012 auf den 31. Dezember 2012 gekündigt worden sei und dass sie mittels Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 26. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 krankgeschrieben worden sei (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 1). Sie bestreitet nicht, dass sie im Januar 2013 weder zur Arbeit erschienen noch ihre Arbeit angeboten habe. Dies müsse jedoch verständlich sein, spreche ihr doch

Seite 10 — 19 das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 die Befähigung ab, am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 3). Dieses Arztzeugnis bescheinige ihr für den Monat Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 N 2). Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach diesem Zeugnis keine Beweiskraft zukomme, befasst sich die Berufungsklägerin nur am Rande und unvollständig. Sie führt aus, dass zur Beurteilung der Qualität des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ nur der Zeitablauf zur Verfügung gestanden habe. Die Vorinstanz glaube nicht an eine rückwirkende Diagnose und führe aus, ein Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 könne den Gesundheitszustand im Monat Januar nicht wiedergeben. In den Akten fänden sich jedoch keine Beurteilung eines zweiten Psychiaters zu dieser Frage oder handfeste Beweise, welche die Authentizität des Arztzeugnisses zerstören würden (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 4). Es müsse offen blieben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 gewartet habe (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5). Namentlich auf die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden objektiven Befunde (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/bb, S. 8) geht die Berufungsklägerin mit keinem Wort ein. Zur vorinstanzlichen Argumentation bezüglich der Meldepflichtverletzung der Berufungsklägerin gegenüber der Taggeldversicherung wird in der Berufungsschrift ausgeführt, das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 spreche ihr die Befähigung ab, am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten. Diese Unfähigkeit habe für alle Tätigkeiten gegolten, die mit ihrem Arbeitsplatz und dem Berufungsbeklagten zusammen hingen. So sei die eine Weile dauernde Kontaktlosigkeit zur Versicherung E._____ zu erklären (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 3). Dass sich die Berufungsklägerin nicht auf die Aufforderung der E._____ hin gemeldet habe, müsse daran liegen, dass sie zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arztzeugnis vorliegen gehabt habe, welches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Wenn sich erst im Nachhinein herausstelle, dass die Berufungsklägerin seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psychisch) krank gewesen sei, habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verletzen können und sei so auch nicht ihrer Rechte verlustigt gegangen. So halte sich die E._____ denn auch mit der Beurteilung der Situation zurück, in dem sie nur mitteile, von der Berufungsklägerin nichts mehr gehört zu haben. Was der Berufungsbeklagte mit der Nachricht, die Berufungsklägerin sei im Monat Januar arbeitsunfähig gewesen und dem dazugehörenden Arztzeugnis gemacht habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Fest stehe lediglich, dass die E._____ nach telefonischer Absprache bestätige, keine Taggelder für die Berufungsklägerin entrichtet zu

Seite 11 — 19 haben. Nachdem aber auch feststehe, dass sie im Januar 2013 krankheitshalber arbeitsunfähig und gültig versichert gewesen sei, habe der frühere Arbeitgeber und heutige Berufungsbeklagte den Januarlohn 2013 vertragsgemäss, das heisst zu 88 % zu bezahlen (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 f. N 6). Insgesamt erweist sich die Begründung der Berufung als mangelhaft und es stellt sich die Frage, ob dies nicht bereits zu einem Nichteintreten führen muss. Die Frage braucht vorliegend allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Berufung ohnehin auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist, da sich die Argumentation der Vorinstanz als rechtens erweist (vgl. sogleich Erwägung 3). 3. a) Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1a, S. 6 Absatz 3), ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass der Berufungsklägerin am 22. November 2012 auf den 31. Dezember 2012 gekündigt wurde (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.3), dass die Berufungsklägerin gemäss Arztzeugnissen von Dr. med. B._____ vom 26. November 2012 und 5. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 arbeitsunfähig war (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.4 und act. E.1.IV.5) und dass sich demnach die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2013 verlängerte (vgl. auch Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 f. N 1 sowie Berufungsantwort act. A.2, Ziff. II.B., S. 3 N 2). b)Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1b, S. 6) in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung, ein Arbeitnehmer habe während einer durch die Sperrfrist verlängerten Kündigungsfrist nur dann Anspruch auf Lohn, wenn er entweder arbeite, die Voraussetzungen der Art. 324a/b oder 329d OR erfülle oder die Arbeit wegen Verzug des Arbeitgebers nicht leisten könne. Die Arbeitnehmerin, die in einer durch eine Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR verlängerten Kündigungsfrist wieder gesund wird, muss also entweder zur Arbeit erscheinen oder diese mindestens anbieten, widrigenfalls ihr Lohnanspruch entfällt. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über den Sperrfristenschutz besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGE 115 V 437, E. 5 und 6; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ RogerRudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 10 f. zu Art. 336c OR). Wie richtig festgestellt wurde, kann sich die Berufungsklägerin nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da die C._____ Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben an die Berufungsklägerin vom 3. Dezember 2012 letztere aufforderte, falls sie bis zum 31. Januar 2013 wieder arbeitsfähig sein sollte, mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und ihre Arbeitskraft anzubieten (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.6). Im Übrigen führt die

Seite 12 — 19 Berufungsklägerin selber aus, sie sei nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe auch ihre Arbeitskraft nicht mehr angeboten (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 3 f. N 3). Die Berufungsklägerin begründet dies damit, dass sie gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 ab dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres arbeitsunfähig gewesen sei und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz gemäss ärztlichem Attest krankheitsverstärkend gewesen wäre (vgl. dazu sogleich die Ausführungen zur Pflicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses und zum Beweiswert des Arztzeugnisses von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2013 in den Erwägungen 3.c/bb und 3c/cc). c)Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin auch nach dem 31. Dezember 2012 weiterhin aufgrund Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen ist. aa)Bei den Akten liegen folgende Arztzeugnisse: Das Arbeitsunfähigkeits- Zeugnis vom 26. November 2012 von Dr. med. B., wonach die Berufungsklägerin wegen Krankheit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.4). Das Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 5. Dezember 2012 von Dr. med. B., wonach die Berufungsklägerin wegen Krankheit ab dem 23. November 2012 bis auf weiteres, voraussichtlich bis mind. Ende Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.5). Und schliesslich das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D., wonach die Berufungsklägerin vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5). bb)Auch in diesem Zusammenhang kann auf die absolut zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1b/aa, S. 7 Absatz 1 und 2) verwiesen werden: Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit obliegt dem Arbeitnehmer, welcher in der Regel durch ein Arztzeugnis erbracht wird, wobei auch eine Berufung auf andere Beweismittel möglich ist (vgl. Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Wolfang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, N 24 zu Art. 324a OR). Gemäss Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis von Dr. med. B. vom 5. Dezember 2012 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.5) ist die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin bis voraussichtlich mindestens Ende Dezember 2012 nachgewiesen. Ab Ende Dezember 2012 bzw.

Seite 13 — 19 in den ersten vier Tagen des Januars 2013 wäre die Berufungsklägerin bei einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit also gemäss dem hier anwendbaren Art. 26 Gesamtarbeitsvertrages im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber ein weiteres ärztliches Zeugnis vorzulegen, welches die entsprechende Arbeitsverhinderung durch Krankheit ab Ende Dezember 2012 bzw. Anfang Januar 2013 bescheinigt hätte. Ausser dem Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5) liegen keine weiteren Arztzeugnisse bei den Akten. Die Berufungsklägerin hat ihrem Arbeitgeber folglich nicht fristgemäss (also bis zum 4. Januar 2013) ein Arztzeugnis vorgelegt, welches ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 bescheinigt hätte. Die Berufungsklägerin liess in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden ausführen, es müsse offen bleiben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 zugewartet habe (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5). Damit kann sie sich aber keinesfalls von ihrer Pflicht zur Vorlage eines Arztzeugnisses gemäss Lehre und Rechtsprechung und Art. 26 L-GAV befreien, womit sie sich dieses Versäumnis entgegenhalten lassen muss. Es steht ihr folglich kein Anspruch auf Lohn für den Monat Januar 2013 zu, weil der Berufungsbeklagte mangels Vorlage eines Arztzeugnisses berechtigt war, die Lohnfortzahlung für solange einzustellen, wie ihm kein Arztzeugnis vorgelegt wurde (vgl. Kommentar zum L-GAV, Stand 1. Januar 2012, S. 61). cc)Daran ändert, wie die Vorinstanz völlig zu Recht feststellte (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1b/bb, S. 8), auch das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D._____, wonach die Berufungsklägerin vom

  1. Januar 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5), nichts. Einem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4). Auf ein Arztzeugnis ist abzustellen, solange keine begründeten Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Zweifelt der Arbeitgeber ein Arztzeugnis aus berechtigten Gründen an, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen (vgl. Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 15. Dezember 2009, E. 3.1, in: Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheide [SAE] 2010, S. 58 ff.; Urteil des Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt vom 13. November 2008, in: Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrecht [JAR] 2009 S. 482). Im vorliegenden Fall kann dem Arbeitgeber allerdings nicht vorgeworfen werden, er habe keine vertrauensärztliche Untersuchung verlangt, da ihm die angebliche

Seite 14 — 19 Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin für den Monat Januar 2013 erst nachträglich (Ende Februar 2013) mitgeteilt wurde. Nicht beweisbildend sind Arztzeugnisse, die sich allein auf Patientenschilderungen berufen und ohne eigene objektive Feststellungen abgegeben oder erst Monate später ausgestellt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. März 2004, E. 4a, in: Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 2004/2005, Nr. 6, S. 62 ff.). Dies gilt insbesondere auch für Arztzeugnisse, welche eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestieren sollen. Soweit dem Attest nicht überprüfbare Angaben des Patienten zugrunde liegen, was bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit häufig der Fall sein wird, sollte der Arzt diesen Umstand im Zeugnis wertungsfrei z.B. mit einem Vermerk "nach Angaben des Patienten" Rechnung tragen (vgl. Roger Rudolph/Adrian von Kaenel, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] Nr. 106 [2010], S. 361 ff., S. 365). Zweifel am Beweiswert eines Arztzeugnisses ergeben sich ferner vor allem auch dann, wenn der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage und ohne nachvollziehbare Gründe vor der Erstkonsultation liegt. Retroaktive Zeugnisse sind zwar nicht per se unzulässig. Ihnen kommt aber v.a. dann, wenn sie sich nicht auf objektive Befunde stützen können, sondern nur auf Patientenschilderungen beruhen, ein sehr geringer Beweiswert zu. Ist die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung weiterhin krank, aber nicht unbedingt arbeitsunfähig, so erhält das Arztzeugnis einen erhöhten Stellenwert und kann auch Aussagen über die Zeit vor dem Arztbesuch enthalten. Rückwirkende Aussagen von zwei bis drei Tagen bis zu einer Woche sind selbst bei geringeren gesundheitlichen Problemen möglich. (vgl. Urteil des Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt vom 16. August 2007, E.b/bb, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2009, S. 114 ff.; Urteil der Cour d'appel des Prud'hommes de Genève vom 21. Februar 2007, E. 3.4, in: JAR 2008, S. 376 ff.; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-330a OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 9 zu Art. 324a OR; Christoph Schönenberger, Das Erschleichen der Lohnfortzahlung unter Berufung auf Krankheit, Bern 2001, S. 116 f.). Anders liegt der Fall, wenn der Rückdatierung ein objektiver Befund zugrunde liegt (vgl. zum Ganzen: Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR; Portmann, a.a.O., N 25 zu Art. 324a OR). Im vorliegenden Fall reicht die Berufungsklägerin zum Beweis ihrer Arbeitsunfähigkeit im Monat Januar 2013 das Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 von Dr. med. D._____ ein, wonach sie vom 1. Januar 2013 bis auf weiteres zu

Seite 15 — 19 100 % arbeitsunfähig und eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.III.5). Der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit liegt somit fast zwei Monate vor der Ausstellung des Arztzeugnisses und ärztlichen Konsultation, womit eine beträchtliche "Rückdatierung" im Sinne der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung vorliegt. Ferner enthält das Arztzeugnis keine Feststellungen bzw. Angaben zur angeblichen Krankheit der Berufungsklägerin. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Aussage von Dr. med. D., wonach eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus ärztlicher Sicht krankheitsverstärkend sei, wesensgemäss nur auf die Schilderung der Berufungsklägerin abgestützt haben kann. Der attestierende Arzt wird den Arbeitsplatz der Berufungsklägerin wohl kaum selber kennen und hat sich gemäss glaubhafter und nicht bestrittener Aussage des Berufungsbeklagten auch nicht bei letzterem nach den Umständen des Arbeitsplatzes der Berufungsklägerin erkundigt (vgl. Berufungsantwort act. A.2, Ziff. II.B., S. 3 N 3). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 20. Februar 2013 zu Recht als nicht beweisbildend beurteilt. Sodann liegen keine anderen Beweise vor, welche die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin für den Monat Januar 2013 belegen würden. Somit ist mit der Vorinstanz von einer entsprechenden Beweislosigkeit der Berufungsklägerin hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit für den Januar 2013 auszugehen, womit feststeht, dass der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten für den Monat Januar 2013 kein Lohnanspruch zusteht. dd)Lediglich der Vollständigkeit halber sei schliesslich festzuhalten, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Taggeldversicherung (vgl. angefochtener Entscheid act. B.1, E. 2.1.b/aa, S. 7 Absatz 3) nicht zu beanstanden sind. Gemäss Schreiben vom 20. Februar 2014 (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.9) bestätigte die E._____, die Krankmeldung für die Berufungsklägerin (vgl. Akten Vorinstanz, act. E.1.IV.7) am 1. Januar 2013 erhalten zu haben. Telefonisch sei diese nicht erreichbar gewesen. Am 24. Januar 2013 habe man sie schriftlich aufgefordert, sich mit ihnen in Verbindung zu setzten; die Berufungsklägerin habe sich jedoch nie gemeldet, weshalb das Dossier aufgrund von fehlenden Informationen und Arztzeugnissen ohne Leistung abgeschlossen worden sei.

Seite 16 — 19 Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers lebt nicht wieder auf, wenn die Versicherung nicht leistet, weil der Arbeitnehmer ihm obliegenden Mitwirkungs-, Melde- oder Anzeigeobliegenheiten nicht nachkommt. Gemäss Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers verpflichtet, wobei diese Treuepflicht u.a. Auskunfts- und Mitteilungspflichten betreffend Arbeit und Betrieb beinhaltet. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über alle wichtigen Tatsachen seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsgemäss, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu informieren und z.B. Absenzen zu melden. Dazu gehört auch die Orientierung über krankheitsbedingte Absenzen (vgl. Streiff/Von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 321a OR). Die Versicherer können sodann im Falle einer verspäteten Vorlage eines Arztzeugnisses Sanktionen (z.B. Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen) vorsehen (vgl. BGE 127 V 154). Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, sie sei über ihre Mitwirkungspflichten nicht informiert worden. Sie führt in ihrer Rechtsschrift aus, die mit Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 attestierte Unfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten habe für alle Tätigkeiten gegolten, die mit ihrem Arbeitsplatz und dem Berufungsbeklagten zusammen hingen und erkläre die eine Weile dauernde Kontaktlosigkeit zur Versicherung E._____ (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 3). Sie habe sich nicht auf die Aufforderung der E._____ hin gemeldet, weil sie zu jenem Zeitpunkt (24. Januar 2013) noch kein Arztzeugnis vorliegen gehabt habe, welches ihr die Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Ein solches sei bekanntlich erst am 20. Februar 2013 gefolgt. Es habe sich somit erst im Nachhinein herausgestellt, dass sie seit dem 1. Januar 2013 bis auf weiteres (psychisch) krank gewesen sei. Folglich habe sie im Vorfeld die Mitwirkungspflicht nicht verletzen können und sei auch nicht ihrer Rechte verlustigt gegangen (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 f. N 6). Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, sie sei aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen, zum Arzt zu gehen oder ein Arztzeugnis einzureichen (vgl. Berufung act. A.1, Ziff. II.B., S. 4 N 5, wo ausgeführt wird, es müsse offen blieben, weshalb sie mit dem Arztbesuch bis zum 20. Februar 2013 gewartet habe). Im Gegenteil, sie war gegenüber ihrem Arbeitgeber ab Anfang Januar 2013 verpflichtet gewesen, ein neues Arztzeugnis einzureichen (vgl. dazu vorstehend die Erwägung 3.c/bb). Am 24. Januar 2013 wurde sie zudem von der Krankentaggeldversicherung aufgefordert, sich mit dieser in Verbindung zu setzten. Die Behauptung der Berufungsklägerin, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass sie ab dem 1. Januar 2013 psychisch krank gewesen sei, ist unglaubwürdig, schliesslich war sie bereits im Dezember

Seite 17 — 19 2012 krankgeschrieben. Die Berufungsklägerin kann also nichts vorbringen, womit sie sich von ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber der Taggeldversicherung entziehen könnte. ee)Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Berufung im Hauptpunkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4.Folglich ist auch der Antrag auf Überprüfung der aussergerichtlichen Entschädigung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu die Rechtsbegehren 1 und 4 der Berufungsklägerin, act. A.1, S. 2, wonach der Punkt 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz zu entscheiden sei). Die Berufungsklägerin begründet diesen Antrag in ihrer Rechtsschrift mit keinem Wort. Offensichtlich beruht der Antrag einzig auf dem Begehren, den angefochtenen Entscheid im Hauptpunkt zu ändern, was in der Regel eine Änderung im Kosten- und Entschädigungspunkt zur Folge hätte. Nachdem vorliegend die Berufung im Hauptpunkt abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, gibt es keinen Grund die aussergerichtliche Entschädigung, wie sie dem Berufungsbeklagten von der Vorinstanz zugesprochen wurde, zu ändern. 5. a) Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidungsverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 keine Gerichtskosten auferlegt, wobei sich diese Norm auch auf das Rechtsmittelverfahren bezieht (vgl. David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 114 ZPO). Die vorliegenden Gerichtskosten sind deshalb vom Kanton Graubünden zu tragen. b)Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten, wogegen Parteientschädigungen auch in diesen Fällen in Anwendung der üblichen Regeln (Art. 105-108 ZPO) zuzusprechen sind (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 113 und 114 ZPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten praxisgemäss nach richterlichem Ermessen festgesetzt.

Seite 18 — 19 Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 1'200.-- (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 1'200.– inkl. Spesen und MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

42

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 105 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 108 ZPO
  • Art. 114 ZPO
  • Art. 115 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 236 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 322 ZPO
  • Art. 323 ZPO
  • Art. 324 ZPO
  • Art. 325 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO
  • Art. 328 ZPO
  • Art. 329 ZPO
  • Art. 330 ZPO
  • Art. 331 ZPO
  • Art. 332 ZPO
  • Art. 333 ZPO
  • Art. 334 ZPO

Gerichtsentscheide

7