Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2015 4
Entscheidungsdatum
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Dezember 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 407. Dezember 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schnyder Aktuar ad hocCrameri In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. September 2014, mitgeteilt am 5. Dezember 2014, in Sachen Y . _ _ _ _ _ A G , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Da- vos Platz, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1957, slowakischer Staatsangehöriger, schloss mit der Y.AG am 31. März 2008 einen bis zum 31. Oktober 2008 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach war X. als Nachtportier im Hotel A. in O.1 angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 41 Stunden festge- legt (während der Hochsaison 44 Stunden) und ein monatlicher Bruttolohn von CHF 3'500.00 bzw. ein Nettolohn von CHF 2'663.85 vereinbart. Subsidiär wurde der L-GAV 98 (Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) für anwendbar erklärt. B.Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 3. September 2008 wurde X._____ vom 10. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 als Nachportier im Hotel A._____ und ausserdem als Springer im letztgenannten Betrieb sowie im Hotel B._____ angestellt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug CHF 3'500.00; der Nettolohn CHF 2'443.85. Am 19. August 2009 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag vom 1. November 2009 bis ca. 17. April 2010 ab. Der monatliche Bruttolohn be- trug hernach CHF 3'500.00 (unter anderem abzüglich Quellensteuer, Verpfle- gungskosten und Zimmermiete) und der Nettolohn CHF 2'046.50. Offenbar schlossen die Parteien am 2. März 2010 einen weiteren Arbeitsvertrag ab, welcher jedoch nicht bei den Akten liegt. Mit Schreiben vom 23. April 2010 kündigte die Y.AG den Arbeitsvertrag vom 2. März 2010 auf den 30. Juni 2010 und stell- te X. für diese Zeit frei. Die Freistellung werde mit dem "Aufbrauchen aller Ferien-Feier-Ruhetage sowie Kompensation von Überstunden" verbucht. Sollte der Arbeitnehmer eine neue Arbeit aufnehmen, sei dies der Arbeitgeberin umge- hend zu melden (Vorinstanz act. II/2). Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 bestätigte die Y.AG die Kündigung, wies den Arbeitnehmer darauf hin, dass er keine neue Stelle annehmen dürfe und untersagte ihm, "eines unserer Hotels zu betre- ten!" C.Am 24. Juni 2010 meldete X. die Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos an. Nachdem die Sühneverhandlung vom 9. Juni 2011 erfolglos blieb, stellte der Vermittler den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus: "Rechtsbegehren der klagenden Partei vom 9. Juni 2011:

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 21'000.00 nebst 5% Zins seit 24. Juni 2010, eventuell eine Entschädigung nach richterli- chem Ermessen, zu bezahlen.

Seite 3 — 14 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der beklagten Partei vom 9. Juni 2011:

  1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
  2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." D.Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Datum des Poststempels) prosequierte X._____ die Streitsache am Bezirksgericht Prättigau/Davos unter dem Titel "Kün- digung aus Rache ist missbräuchlich". Im Wesentlichen begründete der Kläger sein Rechtsbegehren damit, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündi- gung missbräuchlich sei und ihm daher die höchst mögliche Entschädigung von sechs Monatslöhnen, nämlich CHF 21'000.00 (6 x CHF 3'500.00), zustehe. E.In ihrer Prozessantwort vom 22. Juli 2011 verlangte die Beklagte die kos- tenpflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Sie führte im Wesentlichen aus, dass das Verhalten des Klägers letztlich zur Kündigung geführt habe und dieses vielmehr sogar zu einer fristlosen Kündi- gung Anlass geboten hätte. F.Am 18. September 2014 fand vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos die Hauptverhandlung statt, an welcher der Kläger persönlich und der Rechtsvertreter der Beklagten teilnahmen. G.Mit Entscheid vom 18. September 2014, mitgeteilt am 05. Dezember 2014, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. 3.X._____ hat die Y.AG mit CHF 4'752.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6.(Mitteilung)" H. Dagegen erhob X. am 22. Januar 2015 (Datum des Poststempels) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids.

Seite 4 — 14 I.In der Berufungsantwort vom 11. Februar 2015 beantragte die Berufungs- beklagte, die Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfäng- lich abzuweisen. J.Mit Stellungnahme (recte: Replik) vom 17. Februar 2015 hielt der Beru- fungskläger an seinen Rechtsbegehren vom 22. Januar 2015 fest und beantragte, Herrn C._____ als Zeugen zu vernehmen. K.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der eid- genössischen ZPO rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betreffenden Instanz. Die Rechtshängigkeit be- urteilt sich nach dem bisherigen kantonalen Recht (vgl. Thomas Sutter- Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 8 zu Art. 404 ZPO). Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO GR; BR 320.000) wird die Klage im Sühneverfahren rechtshängig und anhängig ge- macht (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO GR; zur Streitanhängigkeit Art. 50 ff. ZPO GR; Dominik Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitigkeiten im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Zürich 2000, S. 133). Nachdem die eidgenössische ZPO am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BRB vom 31. März 2010) und die Streitsache am 24. Juni 2010 beim Vermittleramt des Bezirks Prättigau/Davos an- gemeldet wurde, war für das vorinstanzliche Verfahren die ZPO GR anwendbar, zumal mit "Abschluss vor der betroffenen Instanz" ein rechtskräftiger Endent- scheid – Sach- oder Prozessurteil – gemeint ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3; 4A_203/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.6.3; einlässlich Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 19 vom 5. Juni 2012 E. 4.b und c, wonach dem Vermittler bei Streitigkeiten über CHF 1'000.00 nach Art. 16 ZPO GR keine Entscheidkompetenz zukommt und er dem- nach nicht als Instanz im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO gelten kann). b) Für die Rechtsmittel gilt indessen das Recht, das bei Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Nach dem 1. Januar 2011 eröffnete

Seite 5 — 14 Entscheide – somit auch der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 18. September 2014, mitgeteilt am 5. Dezember 2014 – sind demnach mit den Rechtsmitteln gemäss eidgenössischer ZPO anfechtbar (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.3.2). c)Endentscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten können nach Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten wer- den, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.00 beträgt. Für die Festlegung des Streitwerts wird darauf abge- stellt, was im zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der klägerischen Partei zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheids noch verlangt worden ist (h.L., vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 308 ZPO, mit Hinweisen). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 311 ZPO). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen bei der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die zulässigen Berufungsgründe ergeben sich aus Art. 310 ZPO; dem- nach können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kogni- tion des Kantonsgerichts ist damit umfassend. d)Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. September 2014 beendete das erstinstanzliche Verfahren (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und wurde den Parteien am 5. Dezember 2014 schriftlich und begründet mitgeteilt; am 21. Januar 2015 reichte der Berufungskläger die vorliegend gegenständliche Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 2. Januar 2015 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden rechtzeitig eingegangen. Das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren erreichte zudem den für die Berufung notwendigen Streitwert von CHF 10'000.00. 2.Im vorinstanzlichen Verfahren wendete die Beklagte ein, es handle sich vorliegend um eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata). Diese Einrede erhebt sich auch im Rechtsmittelverfahren, ohne diese jedoch einlässlich zu begründen. Prozessvoraussetzungen ist u.a., dass die Sache noch nicht rechtskräftig ent-

Seite 6 — 14 schieden wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Das Gericht darf auf eine Klage nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (negati- ve Voraussetzung), was von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 59 ZPO). Vorab ist demnach zu prüfen, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt. a)Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der An- spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 241 E. 1). Voraus- gesetzt wird, dass über den Anspruch in einem sowohl formell als auch materiell rechtskräftigen Urteil entschieden worden ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf die Identität der Parteien und des Streitgegenstandes (eadem res inter eadem partes; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 40 zu Art. 59 ZPO). Identität der Parteien liegt vor, wenn sich in den beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber stehen (Alexander Zür- cher, a.a.O., N 29 zu Art. 59 ZPO). Die Identität des Streitgegenstandes bestimmt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wonach auf die Rechtsbe- gehren und den Lebenssachverhalt abgestellt wird (Alexander Zürcher, a.a.O., N 30 zu Art. 59 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 114 vom 5. März 2015). Ob identische Rechtsbegehren vorliegen, ist nicht allein auf- grund des Wortlauts, sondern objektiv nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2.a). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Identität des Streitgegenstandes wie folgt umschrieben: "Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die Rechtsbehauptungen be- stimmt, die von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und beurteilten Begehren erfasst werden. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn im neuen Verfahren bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht iden- tisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen" (BGE 123 III 16 E. 2.a; ferner BGE 121 III 474 E. 4.a; Urteil des Bun- desgerichts 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.1). b)Wie sich aus den Akten im Proz. Nr. 110-2010-25 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos ergibt, prosequierte X._____ am 9. Juli 2010 zwei Leitscheine an

Seite 7 — 14 das Bezirksgericht Davos/Prättigau. Die Verfahren wurden in der Folge vereinigt (Proz. Nr. 110-2010-25). Demnach klagte er den Lohnanspruch für den Monats- lohn Mai 2010 über CHF 2'216.65, CHF 21'000.00 für schikanierendes Verhalten der Arbeitgeberin und CHF 12'277.30 für Essenszeitspesen und Nachtzuschlag ein. Im hier gegenständlichen Verfahren fasst der Berufungskläger die Berufungs- beklagte ebenfalls über einen Betrag von CHF 21'000.00 ins Recht; macht diesen Betrag jedoch wegen Kündigung aus Rache geltend. c)Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011, mit- geteilt am 28. Juni 2011, geht hervor, dass das Bezirksgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Lohnzahlung, möglicher Ansprüche wegen Mobbings resp. Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten nach Art. 328 OR sowie die Frage, ob X._____ als Nachtportier Anspruch auf eine halbe Stunde (Essens-)Pause und, falls ja, ob er diese von der Arbeitgeberin zugestanden erhalten hat, beurteilte. Daraus erhellt, dass die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 23. April 2010 bisher nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Demnach ist die Einrede der res iudicata nicht zu hören; es liegt keine abgeurteilte Sache vor. 3.a)Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Wie bereits die Eingabe an die erste In- stanz (für das Schlichtungsverfahren Art. 202 Abs. 2 ZPO; für das ordentliche Ver- fahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; für das summarische Verfahren Art. 252 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das Scheidungsverfahren Art. 290 lit. n – d ZPO) muss auch die Be- rufungseingabe Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt. In der Berufungseingabe sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E 4.3). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Ein als Feststellungsklage formuliertes Rechtsbegehren kann nach richtiger Auslegung eine Leistungsklage beinhalten (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 ff. zu Art. 221 ZPO). b) Vorliegend stellt der Berufungskläger das Rechtsbegehren, der angefoch- tene Entscheid sei nichtig zu erklären und verlangt, dass die Berufungsbeklagte neben "Anforderungen auch Nebenkosten" zu bezahlen habe. Es sind keine

Seite 8 — 14 Gründe ersichtlich, die die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würden. Indessen erhellt aus der Klagebegründung, dass der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Entscheid und die Verpflichtung der Berufungsbe- klagten, ihm einen Betrag von CHF 27'788.20 zuzüglich Zinsen zu 5% gemäss Rechtsbegehren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten – zu bezahlen, verlangt. Diese Auslegung der Rechtsbegehren rechtfertigt sich, zumal der nicht anwaltschaftlich vertretene Kläger das Rechtsbe- gehren als Laie selbst redigiert hat, was bei der Auslegung nach Treu und Glau- ben mitberücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Demnach ist – unter Vorbehalt der substantiierten Bestrei- tung – auf die vorliegende Berufung einzutreten. 4.Die Einreichung von neuen Beweismitteln im Berufungsverfahren wird von Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt. Demnach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Novenbeschränkung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in Verfahren, in welchen – wie dies vorliegend der Fall ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO und Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) – das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsa- chen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erst- instanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unech- te Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestanden haben. Ihre Zulassung wird im Berufungsver- fahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hät- ten vorgebracht werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2012 E. 5.1). Die Partei, welche unechte Noven geltend macht, hat grundsätzlich zu begründen, weshalb deren Einreichung nicht bereits im erstin- stanzlichen Verfahren möglich war (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Soweit demnach nachfolgend Beweismittel angeru- fen werden, ist zu prüfen, ob sie unter dem beschränkten Novenrecht von Art. 317 ZPO zulässig sind.

Seite 9 — 14 5.a)In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, die Kündigung vom 23. April 2010 sei missbräuchlich und verweist auf das Urteil des Bezirksge- richts Gossau EV.2001.58-GB vom 7. Juni 2002, wonach eine missbräuchliche Rachekündigung vorliege, wenn ein Arbeitnehmer sich für seine ihm gemäss Ar- beitsgesetz zustehenden Rechte einsetze und ihm der Arbeitgeber anschliessend kündige. b)Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass es für die Rechtmässigkeit der Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Gründe bedarf, da das schweizeri- sche Arbeitsrecht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit ausgehe. Missbräuchlich sei eine Kündigung dann, wenn sie einen in Art. 336 OR umschriebenen Tatbestand erfülle, wobei die Aufzählung nicht abschliessend sei. Dem Berufungskläger sei deshalb gekündigt worden, weil sein Verhalten im Zusammenhang mit erhobenen, allesamt und teils sogar gerichtlich erwahrt, sich als unbegründet herausstellenden Forderungen zunehmend ein Klima im Betrieb schuf, welches zusehends von ei- nem unguten Gefühl geprägt gewesen sei und mithin sogar bei mindestens einer Mitarbeiterin Angst ausgelöst habe. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer gegen seine Treuepflicht von Art. 321a OR verstossen (vgl. Erwägung 4.8 des angefochtenen Entscheids). Unter diesen Umständen sei die Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. c)Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem missbräuch- lich, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glau- ben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR: sog. Rachekündigung). Der Schutz vor Rachekündigung besteht nur, wenn die Ansprüche nach Treu und Glauben geltend gemacht werden, d.h. wenn der Ar- beitnehmer in guten Treuen annehmen darf, dass ihm die geltend gemachten An- sprüche zustehen. Auf die Begründetheit der Ansprüche kommt es nicht an. An den guten Glauben werden keine hohen Anforderungen gestellt; der Anspruch darf aber nicht völlig ungerechtfertigt sein oder schikanös erhoben werden (Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 336 OR; Wolfgang Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 13 zu Art. 336 OR; BGE 136 III 513 E. 2.4 = Pra 2011 Nr. 40). Nach der gesetzlichen Konzeption muss das verpönte Motiv für die Kündigung kausal sein, was der Ar- beitnehmer zu beweisen hat (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolf, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 zu Art. 336 OR). Da dieser Nachweis in der Praxis kaum möglich sein wird, sollte bereits ein Indiz, welches ein missbräuchliches Kündigungsmotiv als

Seite 10 — 14 überwiegend wahrscheinlich macht, genügen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK2 14 29 E. 6.a; Adrian Stahelin, in: Jörg Schmid [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Zürich 2014, N 25 zu Art. 336 OR). d)Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift aus, dass er den L- GAV, das Arbeitsrecht und das Gesetz studiert habe und infolgedessen zum Schluss gekommen sei, dass er Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin habe. Diese habe er geltend gemacht und in der Folge sei es zur Kündigung gekommen. aa)Die Vorinstanz setzt sich in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids eingehend mit der Rechtsmässigkeit der Kündigung auseinander. Insbesondere stützt sie sich auf die Aussagen der Zeugen D., F. und E._____. Die- se stimmen in den wesentlichen Aussagen mehrheitlich überein. Alle drei geben – unabhängig voneinander – zu Protokoll, dass das drohende und laute Verhalten des Berufungsklägers (teilweise sogar mehrmals pro Tag) sie und weitere Perso- nen in Angst versetzt oder bei ihnen ein ungutes Gefühl hervorgerufen habe. Der Berufungskläger habe auch andere Mitarbeiter aufgehetzt. bb)Der Berufungskläger bestreitet diese Aussagen pauschal und setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht weiter auseinander. Namentlich bezich- tigt er die Zeugen der Lüge und macht in der Berufungsschrift allgemeine Aus- führungen wie: "Weil Papier geduldig ist auch für falschen Aussagen?" "Das ist lächerlich. Ich habe keine Mitarbeiter bedroht." "Das ist eine erfundene Behaup- tung" etc. Ebenso bezeichnet er in seiner Replik ganze Absätze der Berufungsbe- klagten als "Lüge! Ganzes [sic] Absatz!". Zudem unterstellt er den Zeugen in sei- ner Replik (S. 3) diverse "Fälschungen", ohne weiter darauf einzugehen bzw. sub- stantiiert darzulegen, was damit gemeint ist. Auch in seiner Replik äussert der Be- rufungskläger reine, unbelegte und nicht substantiierte Verdächtigungen und Ver- schwörungstheorien (vgl. S. 4 der Replik). Des Weiteren bezichtigt er die Zeugen diverser Straftaten und droht mit der Einleitung von Strafanzeigen. Diese generel- len Ausführungen und die pauschale Bestreitung ohne Nennung von Beweismit- teln, die das Gegenteil beweisen würden, sind für eine substantiierte Bestreitung nicht ausreichend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.a)Die Vorbringen des Berufungsklägers wären indessen auch materiell abzu- weisen. Für die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung muss das verpönte Merkmal für die Kündigung kausal sein. Dieser Umstand ist vom Arbeitnehmer zu beweisen. Vorliegend vermag der Berufungskläger keine Gründe vorzubringen,

Seite 11 — 14 die eine solche Kausalität zu begründen vermögen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kündigung namentlich deshalb erfolgte, weil das Verhalten des Arbeitnehmers dazu Anlass gegeben hat. Dies geht insbesondere aus den Zeugenaussagen hervor, auf welche sich der angefochtene Entscheid im Wesentlichen stützt (vgl. Zeugeneinvernahmen D., Vorinstanz act. V/1, Christian Bächthold, Vorinstanz act. V/2, und E., Vorinstanz act. V/3). b)Der Berufungskläger rügt die Aussagen der einvernommenen Zeugen und dass die Aussagen nicht in seiner Gegenwart gemacht wurden; mit anderen Wor- ten rügt er, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, selbst Ergänzungsfragen zu stellen, und damit die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der Berufungskläger ist indessen mit beiden Rügen nicht zu hören. Zunächst kann festgehalten wer- den, dass sowohl die Zeugin D._____ als auch der Zeuge E._____ in keinem Ar- beitsverhältnis zur Berufungsbeklagten mehr stehen. Ein Interesse an einer Falschaussage zugungsten der Berufungsbeklagten besteht demnach nicht, zu- mal die Zeugen auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aus- drücklich hingewiesen wurden. Der Zeuge F._____ ist Geschäftsführer der Beru- fungsbeklagten; er wurde ausdrücklich auf die Straffolge nach Art. 306 StGB (fal- sche Beweisaussage einer Partei) hingewiesen. Konkrete Umstände, die die Aus- sagen der Zeugen als unglaubwürdig bzw. befangen erscheinen lassen würden, bringt der Berufungskläger nicht vor und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Dem Berufungskläger hilft auch seine überaus widersprüchliche Argumentation, wonach er in seiner Replik ausführt, dass er ab dem 30. März 2010 in keinem der Hotels mehr gewesen sein soll, zumal er vom 30. März 2010 bis 2. April 2010 frei gehabt habe (S. 4 der Replik), nicht weiter. Dies widerspricht nämlich den Aus- führungen in der Berufung, dass am 31. März 2010 ein Treffen mit E._____ und D._____ im Hotel Seehof stattgefunden habe (S. 3 der Berufung). Damit gelingt es ihm ebenfalls nicht, die glaubhaften Zeugenaussagen zu widerlegen. Die Rüge, wonach der Berufungskläger keine Ergänzungsfragen habe stellen können, geht ebenfalls ins Leere. Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2014 über die Einvernahme der Zeugin D._____ informiert. Trotzdem blieb er der Zeu- genbefragung fern und verzichtete demnach auf die Stellung von Ergänzungsfra- gen. Ebenso wurde der Berufungskläger über die Einvernahmen der Zeugen F._____ und E._____ orientiert. Für die Zeugeneinvernahme von F._____ hat der Berufungskläger weder Ergänzungsfragen eingereicht noch hat er an der Einver- nahme teilgenommen. Bei der Einvernahme von E._____ war er anwesend und stellte selbst einige Ergänzungsfragen. Die von E._____ gemachten Aussagen hat er indessen nicht in Zweifel gezogen oder für unglaubwürdig qualifiziert. Für die II.

Seite 12 — 14 Zivilkammer des Kantonsgerichts besteht demnach weder Anlass, an den Aussa- gen der Zeugen zu zweifeln, noch von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststel- lung abzuweichen, zumal die Zeugenaussagen – unabhängig von einander – in den wesentlichen Aussagen übereinstimmen. Zusammenfassend ist damit auch festzuhalten, dass die pauschale Bestreitung des Berufungsklägers, wonach er weder laut geworden sei, noch Unruhe in den Betrieb der Berufungsbeklagten ge- bracht habe und damit für eine schlechte Stimmung sorgte, nicht zu hören ist und insbesondere einer substantiierten Bestreitung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu genügen vermag. c)Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Grund für die Kündigung im Verhalten des Berufungsklägers liegt und nicht in der Geltendmachung von An- sprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Vorliegend verhält es sich so, dass sich die vom Berufungskläger geltend gemachten Ansprüche entsprechend dem angefochtenen Entscheid allesamt als unbegründet erwiesen. Einzig im Verfahren Proz. Nr. 110- 2010-25 (vgl. vorstehend Erwägung 2) wurde die Klage von X._____ dahingehend gutgeheissen, dass er für den zu spät bezahlten Lohn CHF 6.05 zugesprochen erhielt. Des Weiteren erscheint vorliegend mehr als fraglich, ob er seine An- sprüche gegenüber der Arbeitgeberin nach Treu und Glauben geltend gemacht hat. Zumindest seine Art und Weise des Vorgehens lässt Gegenteiliges vermuten. Die Arbeitgeberin hat mehrmals mit dem Arbeitnehmer das Gespräch gesucht. Bei den Zusammenkünften wurde der Berufungskläger, wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, oft laut und er zeichnete sich durch ein aufbrausendes, sehr unge- haltenes und aggressives Verhalten aus. Zudem brachte er andere Mitarbeiter gegen die Arbeitgeberin auf und störte den Betrieb der Berufungsbeklagten. Der Grund für die Kündigung lag damit im Verhalten des Berufungsklägers und nicht im Umstand der Geltendmachung von Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine sog. Rachekündigung nicht nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits- verhältnis der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (Urteil des Bun- desgerichts 4C.84/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3.1). Auch hier kann davon ausge- gangen werden, dass der Umstand der Geltendmachung von Ansprüchen – wenn überhaupt – nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hat. Vielmehr lag, wie ausgeführt, der Grund für die Kündigung im Umstand begründet, dass der Beru- fungskläger mit seinem lauten, aggressiven und aufbrausenden Verhalten bei sei- nen Arbeitskollegen und Vorgesetzten Angst auslöste, den Betrieb wiederholt stör- te und darüber hinaus Mitarbeiter gegen die Arbeitgeberin aufstachelte. Vorlie-

Seite 13 — 14 gend fehlt es demnach an der Kausalität zwischen dem verpönten Merkmal – so- fern ein solches überhaupt vorhanden ist – und der Kündigung. Entsprechend liegt keine missbräuchliche Kündigung vor. d) Abschliessend ist festzuhalten, dass der Antrag, diejenigen Kolleginnen und Kollegen des Berufungsklägers, die "ein Feedback an Frau Christian weitergeleitet haben", einzuvernehmen, abzuweisen ist. Ebenso die mit Eingabe vom 23. Fe- bruar 2015 beantragte Einvernahme von Herrn Hybl und Herrn Gemza. Sie unter- liegen dem beschränkten Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach sie mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden kön- nen. Eine Begründung, weshalb die Zeugen erst jetzt beantragt werden bzw. wie- so die Befragung mit zumutbarer Sorgfalt bisher nicht hätte vorgenommen werden können, lässt sich der Berufung nicht entnehmen. Auch aus der vorliegend an- wendbaren Untersuchungsmaxime folgt nicht, dass alle möglichen Beweise abzu- nehmen sind, zumal der Sachverhalt durch die bereits abgenommenen Beweise bereits liquide bewiesen ist und keine Anhaltspunkte gegeben sind, an den Aus- sagen der bereits Einvernommenen zu zweifeln (vgl. vorstehend Erwägung 1.e). Darüberhinaus ist nicht zu erwarten, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen zu einem anderen Beweisergebnis führen würden. 6.a)Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden den Parteien bei Streitigkeiten aus ei- nem Arbeitsverhältnis bis CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten auferlegt. Vorlie- gend hat der Berufungskläger CHF 27'788.20 zuzüglich Zins zu 5% gemäss Rechtsbegehren geltend gemacht. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. b)Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand des Rechtsver- treters der Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 der Honorarverordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Nach diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt sich im vorliegenden Berufungsverfahren, die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens dem Berufungskläger zu überbin- den (Art. 106 ZPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine der Beru- fungsbeklagten zuzusprechende aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes- sen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demnach aussergerichtlich im Umfang von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschä- digen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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