Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 2728. August 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenBrunner und Pedrotti AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, FL-9490 Vaduz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 11. März 2014, mitgeteilt am 15. Mai 2014, in Sachen des Klägers und Beschwerdeführers gegen die Y . _ _ _ _ _ , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.Mit Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 wurde X._____ von der Firma Y._____ als Eisenleger eingestellt. Der Stundenlohn wurde auf Fr. 24.95 festgesetzt. Gemäss den Ziffern 4. und 5. des Arbeitsvertrages wurden der 13. Monatslohn und der Ferienanspruch anteilsmässig (8.33% und 10.6%) mit jeder gearbeiteten Stunde berechnet und am Ende des Jahres jeweils ausbezahlt. Mangels ander- weitiger Abrede galten im Übrigen die Bestimmungen des Landesmantelvertrages (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe sowie - soweit sich im LMV keine Bestimmungen finden - diejenigen des OR (Art. 9 des Arbeitsvertrages). B.Im Januar 2012 begab sich X._____ bei Dr. med. A., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in medizinische Behandlung. In der Folge wurde ihm für den Zeitraum vom 16. Januar bis 28. Februar 2012 eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit infolge Krankheit attestiert (bB 2, 3, 4, 5, 6, 7). In der Zeit vom 29. Februar 2012 bis und mit 5. März 2012 war X. offenbar wieder zu 100% ar- beitsfähig. Ab 6. März 2012 bis 11. März 2012 wurde ihm erneut von Dr. med. A._____ eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (bB 6, 8, 7). Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte sodann ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 19. März 2012 bis zum 31. März 2012 aus (bB 8). Die Arbeitsunfähigkeit betrug gemäss diesem Zeugnis 100%. Für den fast identischen Zeitraum (12. März 2012 - 1. April 2012) findet sich auch ein Arzt- zeugnis von Dr. med. A. bei den Akten. Dieser bescheinigte eine Arbeitsun- fähigkeit von 50% (bB 9). Ab 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 bescheinigte Dr. med. A._____ X._____ in vier Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine hundertprozen- tige Arbeitsunfähigkeit (vgl. bB 10, 11, 13 und 14). Wie der ärztlichen Bescheini- gung vom 26. April 2012 entnommen werden kann, hielt sich X._____ vom 24. April 2012 bis zum 26. April 2012 im Spital O.1_____ auf (bB 12). C.X._____ war über seine Arbeitgeberin, die Y., bei den C. nach VVG krankentaggeldversichert. Die Versicherungsdeckung beläuft sich auf 80% des versicherten Verdienstes ab dem 8. Krankheitstag bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (bB 15) teilte die C._____ X._____ mit, sie hätte Kenntnis von seinem Auslandaufenthalt (L.1_____) seit dem 12. Mai 2012. Ohne Zustimmung des Versicherers dürfe er die Schweiz nicht verlassen (Art. 18.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2006). Aus diesem Grund würde sie die bereits bezahlten Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2012 bis 31. Mai 2012 in der Höhe von CHF 3'931.05 zurückfordern. Sollte er nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin arbeitsun-
Seite 3 — 25 fähig sein, würde sie, zur Prüfung ihrer Leistungspflicht, umgehend eine vertrau- ensärztliche Untersuchung anordnen. D.Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Y._____ X._____ mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem 16. Juli 2012 ohne Angabe von Gründen der Arbeit ferngeblieben sei. Sie fordere ihn auf, sich innert der Kalenderwoche 36 bei der Y._____ zu melden, ansonsten sie sich veranlasst sehe, die ausserordentliche Kündigung auszusprechen (kB 8). Am 5. September 2012 wurde X._____ fristlos gekündigt, da er trotz "Vorwarnung", verbunden mit der Androhung einer fristlosen Kündigung, nicht zur Arbeit erschienen sei (kB 10). E.Mit Mail vom 9. September 2012 teilte D., Stiefvater von X., der Arbeitgeberin seines Stiefsohnes mit, X._____ wohne schon seit Februar 2012 an der .strasse in O.2 und nicht mehr an der strasse in O.3. Die Arbeitgeberin habe X._____ am 29. August 2012 per Einschreiben "eine Auf- forderung zur Arbeitspflicht" zukommen lassen, welche am 5. September 2012 zugestellt worden sei. Im Weiteren habe die Arbeitgeberin am 5. September 2012 X._____ auf normalem Postweg eine fristlose Kündigung zukommen lassen. Er sei darüber erstaunt, zumal die Arbeitgeberin regelmässig über die Krankheit von X._____ in Kenntnis gesetzt worden sei. X._____ sei bis und mit 15. Juli 2012 von verschiedenen Ärzten in O.3_____ eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit at- testiert worden. Die Arbeitgeberin sei auch von ihm (Stiefvater) darüber informiert worden, dass sein Stiefsohn von weiteren Ärzten in der L.1_____ ab dem 16. Juli 2012 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Darüber hinaus sei die Arbeitgeberin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr diese Zeugnisse innert ausreichender Frist zugestellt würden (kB 9). F.Mit Schreiben vom 18. September 2012 bestätigte die Y._____ dem Rechtsvertreter von X., dass sie die Lohnzahlungen auf den 1. Juni 2012 eingestellt habe. Vor diesem Zeitraum habe kein telefonischer Kontakt mit X. hergestellt werden können. Dies und Informationen über einen Ausland- aufenthalt ihres Arbeitnehmers hätten sie dazu bewogen, die Krankentaggeldver- sicherung zu informieren und die Lohnzahlungen einzustellen. Weiter teilte die Arbeitgeberin dem Rechtsvertreter mit, es sei ihr bekannt, "dass die Arztzeugnisse vom Mai bis Juli 2012 nicht persönlich für Ihren Mandanten beim zuständigen Arzt in O.4_____ übergeben worden sind". Von ihrer zuständigen Krankentaggeldver- sicherung sei die Krankentaggeldzahlung zum 1. Juni 2012 eingestellt bzw. seien Rückforderungen für den Monat Mai 2012 gestellt worden. Seit dem 16. Juli 2012
Seite 4 — 25 lägen keine Informationen von X._____ vor und dieser habe sich auch nicht zur Arbeitsaufnahme gemeldet (bB 17). G.Mit Schreiben vom 19. November 2012 übermittelte der Rechtsvertreter von X._____ der Arbeitgeberin verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse als Nach- weis dafür, dass sein Mandant ab dem 15. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Erst seit dem 15. November 2012 sei X._____ wieder zu 100% ar- beitsfähig. Gleichzeitig stellte er sich auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei unberechtigt gewesen (bB 16). H.In der Folge konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Am 8. April 2013 liess X._____ ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt des Bezirks Plessur einreichen. Da die Schlichtungsverhandlung vom 7. Mai 2013 er- folglos blieb, stellte der Vermittler am 7. Mai 2013 die Klagebewilligung aus mit folgenden Rechtsbegehren: Rechtsbegehren Kläger:
Seite 5 — 25 J.Das Bezirksgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 11. März 2014, mitgeteilt am 15. Mai 2014:
Seite 6 — 25 II. Erwägungen 1.Mit der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind insbe- sondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentschei- de und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Be- schwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantona- len Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Plessur stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO dar, da es sich um einen Sachentscheid handelt, welcher das Verfahren ganz oder teilweise be- endet (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/- Genf 2013, Art. 308 N 14). Zudem ist dieser Entscheid nicht berufungsfähig, da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde vom 11. Juni 2014 gegen den am 15. Mai 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerich- tes Plessur wurde fristgerecht erhoben. Da die Beschwerde im Übrigen den Form- erfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen- sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Feststellung, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der nicht aktenmässig belegt ist oder eine aktenkundige Tatsache schlicht übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten wurde. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffende Tatsache auch rechtserheblich ist. Das bedeutet, dass selbst eine klare unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Folge bleiben kann, wenn die entsprechende Tatsache keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte. Hat das Gericht Beweise zu interpretieren, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Offensichtlich unrichtig ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn die gezo-
Seite 7 — 25 gene Schlussforderung schlichtweg nicht vertretbar erscheint (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 320 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 4 zu Art. 320 OR). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid lei- det. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können. Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu benennen. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in zwei Punkten offensichtlich unrichtig festgestellt. Einerseits sei die Beklagte nicht erst mit Schreiben der C._____ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des Klägers in Kenntnis gesetzt worden (nachfolgend E. 3.1.) und andererseits habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhält- nisses am 5. September 2012 sei nicht erbracht worden (nachfolgend E. 3.2.). 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf S. 16 des angefochtenen Entscheids (E. 9.b) ausgeführt, es stehe fest, dass die Beklagte mit Schreiben der C._____ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des Klägers in Kenntnis gesetzt worden sei und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt erheblich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen. Diese Feststellung sei zweifelsohne unrichtig, zumal sie dem Inhalt der Akten und dem sonstigen Beweisergebnis widerspreche. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 18. September 2012 dem Rechtsvertreter des Klägers mitgeteilt, dass vor Juni 2012 kein Kontakt mehr mit dem Kläger zustanden gekommen sei. Diese Tatsa- che und die Information über den Auslandaufenthalt habe die Beklagte dazu be- wogen, die Krankentaggeldversicherung zu informieren sowie die Lohnzahlungen
Seite 8 — 25 per 1. Juni 2012 einzustellen. Die Zeugin E._____ habe anlässlich ihrer Einver- nahme am 14. Januar 2014 ausgeführt, sie sei vom Vertreter der Beklagten wie- derholt dahingehend informiert worden, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit anderweitig tätig sei. Sie habe daraufhin den Arzt des Klägers kontaktiert und er- fahren, dass dieser die letzten beiden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe, ohne den Kläger persönlich gesehen zu haben. In der Folge habe sie auch die Versicherung über diese Erkenntnisse benachrichtigt und später von Herrn F._____ die Mitteilung erhalten, der Kläger sei seit Anfang Mai 2012 in der L.1_____. All diese Begebenheiten hätten sich im selben Zeitrahmen abgespielt. Aufgrund dieser Fakten sei zwingend anzunehmen, dass die Beklagte bereits im Mai 2012 vom Auslandaufenthalt des Klägers Kenntnis erlangt habe, ansonsten nicht eine Einstellung der Lohnzahlungen bereits per 1. Juni 2012 erfolgt wäre. 3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger und Beschwerdeführer in seiner Klage vom 7. Juni 2013 selbst ausführen liess, er sei anfangs des Jahres 2012 schwerwiegend erkrankt und habe sich vorab in der Schweiz in ärztliche Be- handlung begeben. Dort sei er bis zum 15. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig ge- schrieben worden. Nachdem die Behandlung in der Schweiz keinen Erfolg gezei- tigt habe, habe er sich per 16. Juli 2012 in die L.1_____ begeben und sei dort be- handelt worden. Diese Sachdarstellung des Klägers wurde durch seinen Stiefvater im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bestätigt. Der Zeuge sagte aus, die Abrei- se in die L.1_____ sei um den 16. Juli 2012 erfolgt. Er habe den Kläger begleitet und sei nach drei Tagen zurückgekommen. Anschliessend habe er telefonischen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und diese über die Abreise orientiert. Letzteres wird von der Beklagten bestritten. Aktenkundig belegt ist das Schreiben der C._____ vom 31. Juli 2012 (bB 15), mit welchem die Beklagte über den Aus- landaufenthalt des Klägers informiert wurde. Inwiefern aufgrund dieser Aktenlage die bemängelte Sachdarstellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte am 31. Juli 2012 mit Schreiben der C._____ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des Klägers in Kenntnis gesetzt und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt erheb- lich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen, willkürlich sein soll, ist unerfindlich. Die Feststellung entspricht exakt den Sachvorbringen des Klägers vor Vorinstanz und der Aktenlage. Nicht nachvollziehbar und gar mutwillig ist unter diesen Umständen das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzu- stellen, dass die Beklagte bereits im Mai 2012 über den Auslandaufenthalt des Klägers Kenntnis erhalten habe und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt erheb- lich an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe zweifeln müssen. Eine solche Feststellung würde nicht nur der eigenen Sachdarstellung des Klägers, sondern
Seite 9 — 25 auch dem übrigen Beweisergebnis widersprechen (vgl. dazu auch die nachfolgen- den Erwägungen) und wäre somit tatsächlich willkürlich. 3.1.2. Wie sodann den Akten entnommen werden kann, sind die Arbeitsunfähig- keitszeugnisse bis zum 15. Juli 2012 regelmässig eingegangen (vgl. bB 8 -14). Gemäss Zeugenaussage von E., Sachbearbeiterin bei der Y., habe sie die Arztzeugnisse jeweils rund zwei bis drei Wochen nach dem Arzttermin er- halten (Zeugenaussage vom 14. Januar 2014, S. 2). Zu Recht führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus (S. 16, E. 9.b), aufgrund der langen Abwesenheit des Klägers von Mitte Januar bis Mitte Juli 2012 und dem bisherigen Eintreffen der Arztzeugnisse habe die Beklagte somit grundsätzlich auch nach dem 15. Juli 2012 zumindest für eine gewisse Zeit von einer Krankheit und somit auch von einem gerechtfertigten Fernbleiben des Klägers vom Arbeitsplatz ausgehen können und das Eintreffen weiterer Arztzeugnisse abwarten dürfen, bevor sie weitere Schritte in die Wege geleitet habe. Wie E._____ weiter aussagte, habe sich Herr Y._____ wiederholt dahingehend geäussert, es sei ihm zu Ohren gekommen, dass der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit anderweitig arbeite. Sie habe dann mit dem behan- delnden Arzt Kontakt aufgenommen und sich nach der Krankheit des Klägers, der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc. erkundigt. Darauf habe man ihr mitgeteilt, die letzten beiden Arztzeugnisse seien ausgestellt worden, ohne dass der Kläger in der Praxis erschienen und untersucht worden sei. Sie habe dann die Versicherungen über diesen Sachverhalt informiert und auch darüber, dass sich der Kläger möglicherweise im Ausland aufhalte. Einen konkreten Nachweis hätten sie diesbezüglich nicht gehabt. Die C._____ habe in der Folge Abklärungen getrof- fen und schliesslich mitgeteilt, dass sie über Facebook herausgefunden hätten, dass sich der Kläger bereits seit Anfang Mai in der L.1_____ befinde. E._____ konnte in ihrer Aussage als Zeugin keine zeitlichen Angaben zu den Vorkommnis- sen machen. Sie hat sich lediglich dahingehend geäussert, dass alle von ihr ge- schilderten Begebenheiten sich zur selben Zeit ereignet hätten. Aufgrund der Aus- sage von F., Jurist bei der C. Versicherungen, muss davon ausge- gangen werden, dass dies im Juli 2012 war. Er führte aus, der Fall sei ihm über- geben worden, da vom Arbeitgeber die Information durchgedrungen sei, der Ver- sicherte sei nicht mehr erreichbar. Nach Konsultation der Akten könne er sagen, dass er den Fall (rund) im Juli 2012 zur Bearbeitung erhalten habe. Auf der Suche nach dem Aufenthaltsort des Klägers habe er auf dessen Facebook-Profil eine am 9. Mai 2012 verfasste Meldung gefunden, wonach dieser am Samstag nach O.5_____ fliege. Der Arbeitgeberin habe er in der Folge gemeldet, die Vermutung des Auslandaufenthaltes habe sich bestätigt. Wenn aber F._____ den besagten
Seite 10 — 25 Fall erst im Juli 2012 zur Bearbeitung und Vornahme weiterer Abklärungen erhal- ten hat und die Ergebnisse sodann der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, so kann offen- sichtlich daraus nicht abgeleitet werden, die Arbeitgeberin sei bereits im Mai 2012 darüber informiert gewesen, dass der Kläger nach O.5_____ gereist sei. 3.1.3. Ausserdem stützt sich der Beschwerdeführer auf die im Schreiben der Ar- beitgeberin vom 18. September 2012 erwähnte Einstellung der Lohnzahlungen per
Seite 11 — 25 chen Auslandaufenthalt von X._____ erhalten. Die Rüge, diese Tatsachenfeststel- lung sei unhaltbar oder gar willkürlich, erweist sich als nicht zutreffend. 3.2.Sodann rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 5. September 2012 nicht er- bracht worden sei. Diese Feststellung beruhe auf willkürlichem Entscheidverhalten der Vorinstanz und sei unhaltbar. Es würden keine tauglichen Beweisergebnisse vorliegen, welche die Annahme der Vorinstanz untermauern könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ärztliche Bestätigungen von einem ausgewiese- nen Facharzt für Innere Medizin vorgelegt habe. Auch wenn die besagten Zeug- nisse von einem L.1_____ Facharzt in der L.1_____ ausgestellt worden seien, so seien sie nicht minder beweiserheblich und jedenfalls sei anzunehmen, dass Dr. G._____ über mehr medizinische Fachkunde verfüge als die vorinstanzlichen Richter. Es sei zu beachten, dass die in den Zeugnissen verwendeten Ausdrucks- weisen, den medizinischen Gepflogenheiten in der L.1_____ entsprechen würden. Wenn Dr. G._____ von Tagen an Ruhezeiten spreche, so seien damit die Tage der Arbeitsunfähigkeit gemeint. Jedenfalls sei es stossend und willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne weitere Beweisaufnahme sich über diese ärztlichen Doku- mente hinwegsetze und diese als unbeachtlich taxiere. Wenn die Vorinstanz Zwei- fel an den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehegt habe, so wäre sie ver- pflichtet gewesen, dies medizinisch fundiert abklären zu lassen (ergänzende Be- weiserhebung), wie dies auch von der Beschwerdegegnerin verlangt worden sei. Es sei aber widerrechtlich, wenn die Vorinstanz ohne medizinische Sachkunde, Einschätzungen zu medizinischen Sachverhalten vornehme. Auch dieser Argu- mentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.2.1. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit obliegt dem Arbeit- nehmer. Er wird in der Regel durch Arztzeugnisse erbracht. Aus dem Arztzeugnis muss hervorgehen, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie dauern wird. Zudem muss ersichtlich sein, ob die Arbeitsunfähigkeit vollständig oder nur teilweise ist. Arztzeugnisse enthalten in der Regel keine Diagnose, es sei denn, der Patient und Arbeitnehmer entbindet den Arzt ausdrücklich von der ärztli- chen Schweigepflicht (Thomas Geiser/Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2012, N 433c). Weil das Arztzeugnis in der Regel nicht vom Gericht, sondern vom Arbeitnehmer eingeholt wird, handelt es sich letztlich um eine blosse Parteibehauptung, der aber von den Gerichten im Zivilprozess Beweischarakter zugesprochen wird. Ihr Beweiswert unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdi- gung. Der Richter darf sich über den in einem Arztzeugnis enthaltenen Befund
Seite 12 — 25 hinwegsetzen, wenn sich aus den Umständen (vor allem aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit) ergibt, dass die Ar- beitsunfähigkeit nicht bestand (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2/2010, S. 169; Oliver Kälin, Das Arztzeugnis als Beweismittel bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, zzz 2006, S. 335 ff., insbes. S. 337; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 324a/b OR; Urteil des Bun- desgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 4P.101/2005 vom 9. Juni 2005, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Einem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu. Insbesondere beweist das Vorliegen eines Arztzeugnisses nur, dass die in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen vom ausstellenden Arzt abgegeben wurden, nicht aber, dass tatsächlich eine Arbeits- unfähigkeit vorliegt. Es steht der Arbeitgeberin frei, diesen sogenannten An- scheinsbeweis mit eigenen Beweismitteln zu erschüttern, Das kann sie durch Zeugen, Urkunden oder Gutachten tun, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nahelegen. Ausschlaggebend für den Beweiswert einer medizinischen Erhebung sind nebst formellen Anforderungen auch inhaltliche Kriterien wie die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit einer Erhebung (Roland Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten, AJP 2/2010, S. 169; Lucrezia Glanzmann Tarnutzer, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005, S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010, E. 6). Im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben grundsätzlich denselben Beweiswert wie inländische Atteste, wenn sie die für den Lohnfortzah- lungsanspruch relevante Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähig- keit erkennen lassen. Doch ist die Möglichkeit, ihren Beweiswert zu erschüttern, hier faktisch um einiges grösser. Begründete Zweifel am Beweiswert von Attesten begründet zum Beispiel der Umstand, dass eine atypische Therapie verordnet wird. Auch fällt die Beweiskraft dahin, wenn ein beigezogener Vertrauensarzt auf- grund der Aktenlage die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Ausland nicht bestätigen kann (Manfred Rehbinder, Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung, in: Schwander/Stoffel [Hrsg.], Beiträge zum schweizerischen und internatio- nalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 199). 3.2.2. Im vorliegenden Fall diagnostizierte Dr. G._____ beim Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 paravertebrale Spasmen und empfahl Ruhe und Erholung während 20 Tagen (kB 3). Dieselbe Diagnose ist dem Arztzeugnis vom 5. August 2012 zu entnehmen. Die Empfehlung lautete dahingehend, der Beschwerdeführer
Seite 13 — 25 solle weitere 20 Tage ruhen (kB 4). Am 25. August 2012 diagnostizierte Dr. G._____ beim Kläger Schwindelanfälle und empfahl Ruhe und Erholung für die Dauer von 25 Tagen (kB 5). Am 18. September 2012 erklärte Dr. H._____ den Beschwerdeführer für 10 Tage arbeitsunfähig wegen Schwindel (kB 6). Ruhe und Erholung wegen Schwindel für weitere 20 Tage wurden von Dr. G._____ am 28. September 2012 angeordnet (kB 7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, geht aus diesen Schriftstücken mit Ausnahme der Zeitspanne vom 18. bis 27. September 2012 weder eine Arbeitsunfähigkeit noch deren allfälliger Grad noch die Dauer hervor. Dr. G._____ empfiehlt Ruhe und Erholung. Dies ist keine ver- bindliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum einen handelt es sich lediglich um eine Empfehlung (vgl. kB 3-5, 7), zum anderen kann aus der Terminologie "Ruhe und Erholung" nicht abgeleitet werden, damit sei eine volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gemeint. Die Terminologie hat - entgegen der unbewiesenen und im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptung des Beschwerde- führers - nichts mit den medizinischen Gepflogenheiten in der L.1_____ zu tun. Die L.1_____ Sprache ist nicht derart undifferenziert, dass für diese unterschiedli- chen Zustände beziehungsweise Tätigkeiten nicht auch verschiedene Ausdrücke zur Verfügung stehen. Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen würde, dass mit der Terminologie "Ruhe und Erholung" Tage der vollen Arbeitsunfähigkeit gemeint sind, wären die fraglichen Arztzeugnisse auch inhaltlich nicht nachvollziehbar und darum unglaubhaft. Insgesamt sind durch die Ärzte in der L.1_____ 95 Tage der Ruhe und Erholung angeordnet worden, ohne dass weitere medizinische Massnahmen ergriffen worden wären. Weder wurde der Klä- ger medikamentös behandelt noch wurden zusätzliche medizinische Abklärungen getroffen. Wie die Beklagte mit Hilfe einer schriftlichen Stellungnahme von Dr. med. I._____ (vgl. bB 21) überzeugend darlegt, ist nicht nachvollziehbar, dass bei Muskelkrämpfen sowie Schwindel Ruhe und Erholung für eine derart lange Zeitpe- riode angeordnet wird. Der Begriff "paravertebrale Spasmen" ist Dr. med. I._____ in dieser Form nicht bekannt. Sollten damit paravertebrale Muskelschmerzen ge- meint sein, müssten nach Ansicht von Dr. med. I._____ weitere therapeutische Massnahmen in die Wege geleitet werden, sodass keine 20-tägige Arbeitsun- fähigkeit resultiert. Sollten mit dem Begriff "paravertebrale Spasmen" jedoch Mus- kelzuckungen gemeint sein, so wäre sinnvollerweise eine weitere neurologische Diagnostik mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen indiziert gewesen. Allein Ruhe und Erholung sei bei einer doch unüblichen Diagnose in dieser Form nicht angezeigt. Auch Schwindelanfälle seien in der Regel kein Grund für eine Ar- beitsunfähigkeit. Es gebe seltenerweise Drehschwindel- oder Schwankschwindel- episoden, welche notfallmässig diagnostischer und therapeutischer Massnahmen
Seite 14 — 25 eines ORL Facharztes benötigen würden. Meist seien die Patienten jedoch spätestens nach 2-3 Tagen voll arbeitsfähig. Sollte es sich um einen Schwindel ausserhalb des Ohren- Nasen- Halsfachgebietes handeln, zum Beispiel eines kar- diovaskulären Schwindels, so sollte dieser problemlos nach diagnostischen Mass- nahmen behandelbar sein und somit ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (bB 21). Schliesslich sei zwischen paravertebralen Spasmen und Schwin- del kein medizinischer Zusammenhang ersichtlich. Zwar handelt es sich beim Be- richt von Dr. med. I._____ um ein Privatgutachten, welchem nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung grundsätzlich lediglich die Bedeutung einer Parteibehaup- tung zukommt (BGE 135 III 670 ff., E. 3.3.1). Derartige Berichte sind im Rahmen der Beweiswürdigung indessen zu beachten, wenn darin eine ernsthafte Ausein- andersetzung einer fachlich kompetenten Person mit der Materie vorgenommen wurde (Urteile des Bundesgerichts: 5D_104/2011, vom 08. August 2011, E. 4.4; 4A_193/2008, vom 08. Juli 2008, E. 4.1; 4P.120/2005, vom 29. August 2005, E. 3). Letzteres trifft für den Bericht von Dr. med. I._____ zu. Dabei ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Ausführungen im Bericht I._____ im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen durchwegs schlüssig und nach- vollziehbar sind. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin- zuweisen, dass es sich auch bei den vom Kläger eingereichten Arztzeugnissen letztlich um nichts anderes als um privat eingeholte ärztliche Bestätigungen, mithin um Parteibehauptungen handelt (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.2.1.). Im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist sodann zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer eingeholten Zeugnisse aus der L.1_____ der Ar- beitgeberin erst am 19. November 2012 zugestellt wurden (bB 16). Demnach sind zwischen der Ausstellung des ersten Zeugnisses am 16. Juli 2012 und der Zustel- lung dieser Schriftstücke rund 4 Monate vergangen und selbst zwischen der Auf- forderung zur Erfüllung der Arbeitspflicht vom 29. August 2012 sowie der Kündi- gung vom 5. September 2012 und der Zustellung liegen mehr als 2 Monate. Für eine frühere Zustellung fehlt jeglicher Beweis. Es ist kein Grund ersichtlich, der das Zuwarten mit der Zustellung der Arztzeugnisse gerechtfertigt hätte. Dieser Umstand trägt keineswegs zur Glaubwürdigkeit der Zeugnisse bei. Da die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse erst am 19. November 2012 der Beschwerdegegnerin zu- gestellt wurden, konnten sie auch nicht rechtzeitig vertrauensärztlich überprüft werden. Dies ist umso gravierender, als die C._____ dem Beschwerdeführer be- reits mit Schreiben vom 31. Juli 2012 unmissverständlich mitteilte, für den Fall, dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz weiterhin arbeitsunfähig sei, wolle sie umgehend eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (bB 15). Der Be-
Seite 15 — 25 schwerdeführer wusste somit bereits zu diesem Zeitpunkt, dass seine Arbeitsun- fähigkeit von der Arbeitgeberseite in Frage gestellt wurde. 3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen von Amtes wegen Beweis zu erheben, wenn sie Zweifel an den vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der L.1_____ gehegt hätte. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Verfahren gilt die soziale Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht davon befreit, bei der Feststellung des wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen primär die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht ist indessen nicht an die Parteianträge ge- bunden und ist verpflichtet, bei unvollständigen Behauptungen und Beweisofferten der Parteien auf deren Ergänzung hinzuwirken. Die richterliche Initiative geht in- dessen nicht über die Aufforderung an die Parteien hinaus, Beweismittel zu nen- nen und beizubringen. Ausschlaggebend für das Ausmass der richterlichen Hilfe ist sodann, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist. Der soziale Untersuchungs- grundsatz greift nur, soweit dies zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien (z.B. Arbeitnehmer gegen Arbeitnehmer) oder bei ungleichem Know-how (Laie gegen anwaltlich vertretene Partei) erforderlich erscheint. Versäumt es eine der Parteien aus eigener Nachlässigkeit, Tatsachenbehauptungen oder Beweisan- träge vorzubringen, so kann sie sich nicht darauf berufen, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären. Von der sozialen Untersuchungsmaxime unberührt bleibt das Recht der Parteien, über ihre Rechte selbst zu disponieren (vgl. zum Ganzen Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 153 ZPO; Christian Fraefel, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 247 ZPO; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 31 ff. zu Art. 247 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 18 ff. zu Art. 247 OR; Urteile des Bundesgerichts: 4A_475/2012 vom 06. Dezember 2012, E. 2.2; 4A_484/2011 vom 02. November 2011, E. 2.2; zur richterlichen Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien: Ur- teil des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 01. März 2006, E. 4.3 und 4C.392/1999 vom 11. Februar 2000, E. 2.c). Vorliegend hat sich der anwaltlich vertretene Klä- ger und Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die von der Beklagten und Be- schwerdegegnerin vor Vorinstanz beantragte Einholung eines medizinischen Gut-
Seite 16 — 25 achtens ausgesprochen (vgl. Replik, vom 6. September 2013, S. 5, Ziff. 2.5 i.f.) und auch keine weiteren Beweise für die Arbeitsunfähigkeit angeboten, obwohl der Beweiswert der eingereichten Arztzeugnisse aus der L.1_____ von der Be- klagten mittels Privatgutachten substantiiert bestritten wurde. Damit war die Vorin- stanz auch unter dem Regime der sozialen Untersuchungsmaxime nicht gehalten, weitere Beweismittel abzunehmen. Sie hat die vorhandenen Akten als genügend angesehen, um in der Sache einen Entscheid fällen zu können (angefochtener Entscheid E. 2.b). Der Beschwerdeführer kann nicht im Nachhinein, nachdem der Entscheid zu seinen Ungunsten ausgefallen ist und das Gericht aufgrund einer Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangte, es sei keine Ar- beitsunfähigkeit nachgewiesen, bemängeln, dass kein Gutachten eingeholt wor- den sei. Dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich ist, wurde bereits dargelegt. Kommt hinzu, dass der Gutachter ohnehin nur noch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätte beurteilen kön- nen und hierfür war - wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann (E. 3.2.2.) - keine weitere Begutachtung erforderlich. Hingegen war es nicht mehr möglich, nachträglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ernsthaft erkrankt und somit arbeitsunfähig war. 3.2.4. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Zeugnisse von Dr. G._____ zum Nachweise einer Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet sind, zumal in den vorgelegten Schriftstücken weder das Vorhandensein einer Arbeitsunfähigkeit bescheinigt noch über den Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit Auskunft erteilt wird. Ausserdem wird der Inhalt dieser Zeugnisse durch den Bericht Dr. I._____ schlüssig und nachvollziehbar in Frage gestellt. Eine nachträgliche Überprüfung, ob der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit wirklich ernsthaft erkrankt und somit arbeitsunfähig war, war nicht mehr möglich, da der Berufungskläger die Zeugnisse viel zu spät, das heisst erst mit Schreiben vom 19. November 2012, eingereicht hatte. Letzteres trägt übrigens ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit der Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse bei. Angesichts dieser Umstände ist die Annahme der Vorin- stanz, wonach es X._____ nicht gelungen sei nachzuweisen, dass er für den Zeit- raum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 5. September 2012 arbeitsunfähig war, jedenfalls nicht willkürlich. 4.Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe das Recht unrich- tig angewendet. Zu Unrecht vertrete das Bezirksgericht Plessur auf Seite 15, E. 8 des angefochtenen Entscheids die Ansicht, die Arbeitgeberin habe den Arbeit- nehmer vor der fristlosen Entlassung nicht verwarnen müssen. Der Beschwerde-
Seite 17 — 25 führer führt in diesem Zusammenhang aus, für einen Arbeitnehmer bestehe nach ständiger Judikatur nur dann eine Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage eines Arzt- zeugnisses, wenn dies im Gesamtarbeitsvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag aus- drücklich vereinbart worden sei. Jedenfalls habe die Arbeitgeberin das Recht, ab dem ersten Tag der Verhinderung ein Arztzeugnis zu verlangen, wenn der Ar- beitsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschliesse. Aus den gegenständlich getrof- fenen Feststellungen der Vorinstanz sei nicht abzuleiten, dass der Beschwerde- führer verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin unaufgefordert Arzt- zeugnisse vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 19. No- vember 2012 Arztzeugnisse aus der L.1_____ an die Arbeitgeberin übermittelt. Von der Vorinstanz nicht festgestellt und von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - zu einem früheren Zeitpunkt Arztzeugnisse nicht vorgelegt habe. Unstrittig sei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits seit Januar 2012 arbeitsunfähig gewesen sei und entsprechende Arztzeugnisse vorgelegt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin bereits seit Januar 2012 durchgehend über die krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers informiert gewesen sei. Ausge- hend von diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Be- schwerdeführers zwingend verpflichtet gewesen, vor einer fristlosen Entlassung den Beschwerdeführer zu verwarnen. Sofern die Arbeitgeberin Zweifel an der Ar- beitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gehegt hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, die Vorlage von Arztzeugnissen zu verlangen, was aber nicht geschehen sei. 4.1.Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jeder- zeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich je- der Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glau- ben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeit- nehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (vgl. Art. 337 OR). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zu- mindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Andererseits wird vorausgesetzt, dass sie tatsächlich zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegensei- tigen Vertrauens geführt haben (BGE 130 III 213 E. 3.1). Bei weniger schweren Verletzungen ist eine vorgängige Verwarnung erforderlich. Wann eine Verwarnung
Seite 18 — 25 Voraussetzung zur späteren, gerechtfertigten fristlosen Kündigung ist und wann nicht, ist im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 337 OR mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.370/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 2.2.3). 4.2.Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. August 2012 X._____ eine Verwarnung zustellte (vgl. Beschwerde S. 8, lit. C.1). X._____ wurde unter Androhung einer fristlosen Kündigung aufgefordert, sich in- nert der Kalenderwoche 36 bei der Arbeitgeberin zu melden beziehungsweise die Arbeit wieder aufzunehmen, da er seit dem 16. Juli 2012 ohne Angabe von Grün- den der Arbeit ferngeblieben sei (kB 8). Wie aus den Akten hervorgeht, datiert die Verwarnung vom 29. August 2012 und war an die strasse in O.3 adressiert. Die fristlose Kündigung vom 5. September 2012 enthält dieselbe Emp- fängeradresse. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, die Arbeitgeberin habe die Personalakte des Klägers nicht nachgeführt, obwohl sie über die Adressänderung informiert worden sei. Seit Januar 2012 wohne er wieder bei seinem Stiefvater und Familie an der strasse in O.2. Die einge- schriebene Post (Verwarnung) sei zusammen mit der fristlosen Kündigung vom 5. September 2012 zugestellt worden (vgl. Replik S. 5, Ziff. 2.6). Die Verwarnung sei dem Kläger somit nicht rechtzeitig zugestellt worden, da er darauf nicht mehr habe reagieren können. Der E-Mail von D._____ vom 9. September 2012 lässt sich ent- nehmen (kB 9), dass er - nach eigenen Angaben - die Verwarnung vom 29. Au- gust 2012 am 5. September 2012 in Empfang genommen hat. Am gleichen Tag hatte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung zur Post gebracht. Es obliegt der Arbeitgeberin, die Rechtzeitigkeit der Verwarnung nachzuweisen. Nach dem Ge- sagten ist dieser Beweis nicht gelungen. Damit bleibt zu prüfen, ob die fristlose Entlassung im vorliegenden Fall auch ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt war. 4.3.Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann aufgrund von Verlet- zungen der Arbeitspflicht gerechtfertigt sein. Bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle ist eine Kündigung auch ohne vorgängige Ver- warnung rechtens (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR, S. 1105 mit Verweis auf: AGer ZH in ZR 1997 Nr. 91, in casu eine Woche). Nebst der Arbeitspflicht besteht sodann eine allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer aufgrund dieser Treuepflicht dazu verpflichtet, den Arbeitgeber rasch kontinuierlich und vollständig über das Vorliegen, den Grad und
Seite 19 — 25 die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Nimmt der Ar- beitnehmer nach Wiedererlangung der ganzen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht auf, rechtfertigt dies grundsätzlich eine fristlose Entlas- sung (Portmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, N 12 zu Art. 321a OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR, S. 186, mit Verweis auf CAPH GE, in JAR 2008, S. 376). 4.4. Wie bereits ausgeführt, vertritt X._____ die Ansicht, dass die Arbeitgeberin bereits seit Januar 2012 durchgehend über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit des Beschwerdeführers informiert gewesen sei und die Y._____ ihn auch nicht aufgefordert habe, nach Juli 2012 Arztzeugnisse beizubringen. Somit habe der Arbeitnehmer im guten Glauben davon ausgehen können, dass die Arbeitge- berin keine Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit hege. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass er zu beweisen hat, dass er arbeitsun- fähig war und dies ist ihm für die Zeit ab dem 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Ent- lassung am 5. September 2012, wie in Erw. 3.2. dargelegt, nicht gelungen. Zwar trifft es zu, dass die Arztzeugnisse bis zum 15. Juli 2012 regelmässig eingegangen sind (bB 8-14), danach aber bis zur fristlosen Entlassung am 5. September 2012 wurden keine Arztzeugnisse mehr eingereicht. Die Arztzeugnisse aus der L.1_____ sind erst am 19. November 2012 zugestellt worden, obwohl diese medi- zinischen Unterlagen die Zeitspanne ab dem 16. Juli 2012 bis Ende Oktober 2012 betrafen. Eine Erklärung, wieso diese Unterlagen viel zu spät eingereicht worden sind, hat X._____ nicht abgegeben. Auch noch nach der Verwarnung vom 29. Au- gust 2012 und der Kündigung vom 5. September 2012 liess er rund 2 Monate ver- streichen, bis er die Arztzeugnisse einreichte. Zudem sind, wie bereits ausgeführt, die Zeugnisse von Dr. G._____ zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ge- eignet (Erw. 3.2.). Ferner war der Arbeitnehmer nicht mehr erreichbar, zumal er - wie sich später herausstellte - in die L.1_____ verreist war. Der Stiefvater des Be- schwerdeführers sagte zwar aus, die Arbeitgeberin mehrfach über den Gesund- heitszustand von X._____ und dessen Auslandaufenthalt aufgeklärt zu haben (vgl. Zeugenaussage D._____ vom 14. Januar 2014, S. 3). Über eine Firmennummer habe er aber nicht verfügt. Dies wird seitens der Arbeitgeberin bestritten. Y._____ gab als Zeuge zu Protokoll, dass er mit D._____ keinen regelmässigen Kontakt gehabt habe und die Arbeitgeberin über längere Zeit im Ungewissen über die Si- tuation des Beschwerdeführers gewesen sei (vgl. Zeugenaussage Y._____ vom 14. Januar 2014, S. 3). X._____ selbst hat sich während seiner Abwesenheit von der Arbeitsstelle nie bei der Arbeitgeberin gemeldet. Aufgrund der Treuepflicht des
Seite 20 — 25 Arbeitnehmers wäre er dazu aber verpflichtet gewesen. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte (angefochtener Entscheid S. 14 unten), hätte der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin zumindest telefonisch persönlich über seinen Zustand informieren können. Sein Zustand liess es offenbar zu, dass er mit dem Flugzeug in die L.1_____ reiste. X._____ vermochte weder den Nachweis für eine schriftliche noch für eine telefonische Entschuldigung für die überaus lange Abwesenheit zu erbringen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die C._____ X._____ mit Schreiben vom 31. Juli 2012 mitgeteilt hat, dass eine vertrauensärztliche Untersu- chung verlangt werde (bB 15). Auch auf diese Mitteilung hin, hat sich der Arbeit- nehmer nicht vernehmen lassen. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass es bei einer derart langen Abwesenheitszeit bei nicht nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zur Gültig- keit der fristlosen Kündigung keiner vorgängigen Verwarnung bedurfte. 5.Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Arbeitgeberin sei auch noch nach dem 29. August 2012 berech- tigt gewesen, fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung müsse ohne Verzug nach Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grundes erklärt werden, anderenfalls die Befugnis zur ausserordentlichen Kündigung verwirke. Das Bundesgericht sei sehr streng und bemesse diese Frist auf ein bis drei Tage. Sie beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem der Kündigende vom Vorliegen des wichtigen Grundes sichere Kenntnis erlange oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch Abklärungen hätte Kenntnis erlangen können. Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lasse, sei der Beschwerdegegnerin die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers bereits im Mai 2012 bekannt gewesen, trotzdem habe sie sich erstmals mit Schreiben vom 29. August 2012 an den Beschwerdeführer ge- wandt und ihn aufgefordert, zur Arbeit zu erscheinen. 5.1.Die fristlose Kündigung ist umgehend zu erklären, wenn die Arbeitgeberin sichere und vollständige Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt hat. Blosse, wenn auch ernsthafte Zweifel am vertragsgemässen Verhalten des Arbeitnehmers lösen die Frist nicht aus. Das Bundesgericht ist streng und gesteht dem Kündi- genden im Normalfall zwei bis drei Arbeitstage zu (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR, S. 1125, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.3.2 und weitere Hinweise). Wo der wichtige Grund in einem dauernden Zustand besteht, bedeutet Zuwarten mit der fristlosen Kündigung nicht Verzicht auf diese Befugnis, wenn sich mit der Fortdau- er des wichtigen Grundes die Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, verstärkt, z.B. bei andauernder Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung (Staehe-
Seite 21 — 25 lin, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 330b-355, Art. 361-362 OR, Zürich 2014, Art. 337 OR S. 241 mit Verweis auf JAR 2010, S. 246; Urteil des Bundesgerichts 4A.148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.6). 5.2.Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin die Befugnis zur fristlosen Kündigung mit dem Zuwarten bis Ende August 2012 verwirkt habe, ist nicht zutreffend. Wie in Erw. 3.1. dargelegt, war der Beschwerdegegnerin die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers nicht bereits im Mai 2012 bekannt, sondern erst aufgrund des Schreibens der C._____ vom 31. Juli 2012. Sodann gilt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer bis Mitte Juli 2012 Arztzeugnisse einreich- te und die Arbeitgeberin in der Meinung, dass wie bis anhin weitere ärztliche Be- scheinigungen mit einer gewissen Verzögerung von zwei beziehungsweise drei Wochen eintreffen würden, einstweilen mit der Aufforderung, zur Arbeit zu er- scheinen und der gleichzeitigen Verwarnung, zuwartete (vgl. Zeugenaussage E._____ vom 14. Januar 2014, S. 2). Da es sich - wie die Vor-instanz zutreffend erwogen hat - beim unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz um eine daue- rhafte Pflichtverletzung handelt, welche mit zunehmender Dauer an Gewicht ge- winnt, bedeutete das Zuwarten mit der fristlosen Kündigung ohnehin keinen Ver- zicht auf diese Befugnis. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es handle sich gegenständlich nicht um eine solche Situation, zumal der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin sehr wohl deponiert habe und letztere diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. X._____ war nach Mitte Juli 2012 weder für die Arbeitgeberin erreichbar noch hat er die Y._____ über seinen Gesundheitszu- stand und seinen Aufenthaltsort orientiert (vgl. E. 4.4.). Die Arztzeugnisse aus der L.1_____ sind, wie bereits mehrfach erwähnt, erst am 19. November 2012 einge- reicht worden. Somit konnte erst zu diesem Zeitpunkt definitiv festgestellt werden, dass keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen war (zur Berücksichtigung des Nach- schiebens von Kündigungsgründen vgl. nachfolgend E. 6). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die Arbeitge- berin habe die Befugnis zur fristlosen Kündigung mit dem Zuwarten bis Ende Au- gust 2012 nicht verwirkt. 6.Der Beschwerdeführer rügt, das Nachschieben von Kündigungsgründen sei von der Vorinstanz zu Unrecht als zulässig erachtet worden. Gegenständlich sei das Nachschieben der Kündigungsgründe unzulässig, weil die Beschwerdegegne- rin diese erstmals in ihrer Klageantwort vorgebracht habe. Weder in ihrem Kündi- gungsschreiben noch jemals zuvor habe sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit an-
Seite 22 — 25 gemeldet und ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle über einen Zeitraum von rund 1.5 Monaten als Kündigungsgrund genannt. Die Beschwerde- gegnerin habe selbst an der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Plessur diesen angeblichen Kündigungsgrund nicht thematisiert, obwohl sie dazu - nach Ansicht des Beschwerdeführers - verpflichtet gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit Mai 2012 erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe und sie trotzdem keine ihr zumutbaren Abklärungen getätigt habe. 6.1.Auch diese Argumentation hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid mit der Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Falle einer fristlosen Kündigung be- fasst und dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Demnach können als Kündigungsgründe Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt haben und die im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend ist, ob aufgrund des nachgeschobenen Grundes davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Gründe insgesamt einen hinreichenden Vertrauensverlust hätten bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2016 vom 11. August 2016, E. 4.3.; vgl. zum Ganzen auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR, S. 1130 f., mit wei- teren Hinweisen auf die überwiegende Lehre, wonach die vom Bundesgericht auf- gestellten zusätzlichen Erfordernisse für das Nachschieben [keine Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit der Gründe im Kündigungszeitpunkt] abzulehnen seien). 6.2.Die Y._____ hat am 5. September 2012 X._____ fristlos gekündigt mit der Begründung, trotz Verwarnung, verbunden mit der Androhung einer fristlosen Kündigung, sei er nicht zur Arbeit erschienen (vgl. kB 10). In der Klageantwort vom 15. August 2013 machte die Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend, der Kläger sei einerseits nicht arbeitsunfähig gewesen und andererseits sei er - ob- wohl er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorgelegt habe - einer anderen Arbeit nach- gegangen. Während die Vorinstanz den nachgeschobenen Grund des Nachge- hens einer anderen Arbeit als nicht gegeben erachtete, beurteilte sie es als zuläs- sig, den Grund der fehlenden Arbeitsunfähigkeit nachzuschieben. Dies zu Recht, zumal die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 5. September 2012 lediglich darüber informiert war, dass der Arbeitnehmer sich im Ausland auf- hielt, jedoch im Unklaren war, ob X._____ arbeitsfähig war oder nicht. Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich das Fehlen einer behaupteten Ar- beitsunfähigkeit nicht leicht feststellen. Dies umso mehr, als der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall in der fraglichen Zeitspanne nicht erreichbar war (vgl. Zeugen-
Seite 23 — 25 aussage von Y._____ vom 14. Januar 2014, Ergänzungsfrage 1) und sich im Aus- land aufhielt. Die ärztlichen Bescheinigungen aus der L.1_____, welche begründe- te Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erweckten, sind der Arbeitgeberin erst nach der fristlosen Kündigung, am 19. November 2012, zugegangen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben den Grund der feh- lenden Arbeitsunfähigkeit nicht aufgeführt hat, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch gar keine sichere Kenntnis über diesen Umstand hatte. Im Übrigen enthielt der im Kündigungsschreiben angegebene Kündigungsgrund des Nichterscheinens am Arbeitsplatz implizite den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Ar- beit. Darin mitenthalten ist selbstredend auch das Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob wir es überhaupt mit einem Nachschieben von Kündigungsgründen zu tun haben oder nicht viel eher mit einer blossen Konkretisierung. Bleibt anzufügen, dass die Beklagte - entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers - anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht verpflichtet war, den ge- samten Sachverhalt detailliert zu schildern, zumal die in der Schlichtungsverhand- lung gemachten Aussagen als unpräjudizierlich zu betrachten sind und ein Proto- kollierungsverbot in Bezug auf die Aussagen der Parteien besteht (vgl. Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 und 5 zu Art. 205 ZPO). 7. Nach dem Ausgeführten vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem diese davon ausging, die Beklagte sei erst mit Schreiben der C._____ vom 31. Juli 2012 über den Auslandaufenthalt des Klägers in Kenntnis gesetzt worden und der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zur fristlosen Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses am 5. September 2012 sei anhand der Zeugnisse von Dr. G._____ nicht erbracht. Ebenfalls als unbegründet erwiesen sich die Ein- wände des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer vor der fristlosen Entlassung hätte verwarnen müssen und das Nachschieben von Kündigungsgründen sei von der Vorinstanz zu Unrecht als zulässig erachtet wor- den. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst sich das Kan- tonsgericht sodann der Argumentation der Vorinstanz an, die Arbeitgeberin sei auch noch nach dem 29. August 2012 berechtigt gewesen, fristlos zu kündigen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi-
Seite 24 — 25 gung zusammensetzen, grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30‘000.00 han- delt, verbleiben allerdings die Gerichtskosten beim Kanton Graubünden (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Beschwerdeverfah- ren eine Entscheidgebühr von 500.00 bis 8‘000.00 Franken. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 4‘000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist hingegen zur Leistung einer ausseramtlichen Entschä- digung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb des- sen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Be- schwerdeantwort ist eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 an- gemessen. X._____ hat die Y._____ demzufolge mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 8.2.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2014 wurde X._____ die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt und Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner zum Rechtsvertreter er- nannt (ERZ 14 221). Dementsprechend gehen die Kosten seines Rechtsvertreters zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorar- note vom 30. Juli 2014 (act. D.4) macht Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner für das Beschwerdeverfahren anwaltliche Aufwendungen von 18 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'600.00 entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 288.00 (8% von CHF 3'600.00) und Barauslagen von CHF 7.00 resultiert ein Rechnungstotal von CHF 3'895.00. Auch dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner mit CHF 3'895.00 (inkl. Spesen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger (vgl. Art. 123 ZPO).
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. b)X._____ hat die Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. c)Die Kosten der Rechtsvertretung von X._____ für das Beschwerdeverfah- ren von CHF 3'895.00 (inkl. Spesen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfü- gung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 221 vom 10. Juli 2014 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: