Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Januar 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 2 24. Januar 2018 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterBrunner und Pedrotti Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Juni 2013, mitgeteilt am 6. De- zember 2013, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . _ _ _ _ _ , bestehend aus der Y . 1 _ _ _ _ _ , Beklagte und Berufungsbeklagte, und dipl. Bauing. ETH/SIA Y.2_____, Beklagter und Berufungsbeklagter, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 54 I. Sachverhalt A.Die X._____ und die Y._____ schlossen am 2./9. August 2004 einen Gene- ralunternehmervertrag über den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Einstellhalle am G._____ in O.1_____ ab. In der Folge kam es zwischen den Par- teien zu Streitigkeiten bezüglich eines Teils der von der X._____ geltend gemach- ten Werklohnforderung. B.Am 31. Mai 2007 meldete die X._____ beim Kreisamt Chur eine Klage ge- gen die „Y._____ zur Vermittlung an. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 27. Juni 2007 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, woraufhin der Kreispräsident Chur am 4. März 2008 den Leitschein mit folgendem Rechts- begehren ausstellte: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1.6 Mio. zuzüglich 8 ¾ % Verzugszinsen seit 21.10.2006 zu bezahlen. 2.Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt. zu Lasten der Be- klagten.“ C.Am 7. April 2008 prosequierte die X._____ ihre Klage an das Bezirksgericht Plessur, wobei sie den eingeklagten Betrag auf Fr. 1‘482‘756.10 zuzüglich 8 ¾ % Verzugszinsen seit dem 21.Oktober 2006 reduzierte. Die „Y._____ beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5. Juni 2008 die kostenfälli- ge vollumfängliche Abweisung der Klage. D.Am 8. August 2008 informierten die Parteien den Vorsitzenden des Be- zirksgerichts Plessur, dass sie übereingekommen seien, A._____ als privaten Ex- perten einzusetzen. Das Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Parteien für Einigungsverhandlungen – unter mehrmaliger Verlängerung – bis zum 30. Sep- tember 2009 sistiert. Am 29. September 2009 ersuchte die X._____ den Vorsit- zenden des Bezirksgerichts Plessur, das Verfahren mangels Einigung der Partei- en fortzusetzen. In der Folge reichte die X._____ am 23. November 2009 ihre Re- plik und die „Y._____ am 3. Februar 2010 ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. E.Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Plessur B._____ den Auftrag zur Erstellung einer Expertise betreffend die angefal- lenen Mehrarbeiten und –kosten. Am 7. September 2010 erfolgte die Zustellung der Experteninstruktionen der beiden Parteien an den Experten. Der Expertenbe-
Seite 3 — 54 richt datiert vom 31. Juli 2012 und ging am 6. August 2012 beim Bezirksgericht Plessur ein. Mit Schreiben vom 27. September 2012 nahmen die X._____ und am 8. Oktober 2012 die „Y._____ schriftlich zum Expertenbericht Stellung. F.Mit Beweisverfügung vom 15. März 2011 erklärte der Bezirksgerichtsvize- präsident Plessur die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als rele- vant. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine Expertise bereits angeordnet wor- den sei. Die beantragten Zeugen liess er nur teilweise zu. Er setzte den Parteien zudem Frist, um die Wohnsitzadressen der als relevant erklärten Zeugen beizu- bringen, sofern dies nicht bereits geschehen sei, andernfalls die Zeugen ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen würden. Die Beweisverfügung blieb unange- fochten. Mit Schreiben vom 22. März 2011 gab die „Y._____ die Wohnsitzadres- sen ihrer Zeugen bekannt, soweit sich diese nicht bereits in den Rechtsschriften fanden. Die X._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf ihre Zeugen, deren Wohnsitzadressen nicht schon in den Rechtsschriften bekanntgegeben worden waren, bis auf eine Ausnahme nicht einvernommen wurden. Mit Bezug auf die Ausnahme hatte die X._____ die Privatadresse nach Ablauf der Frist einge- reicht und geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass sie die Adresse bereits bekannt gegeben habe. G.Mit Verfügung vom 21. April 2011 wies der Bezirksgerichtspräsident Plessur die von der X._____ vorgenommene schriftliche Beantwortung von Ergänzungs- fragen des Experten, welche nach Ansicht des Experten den Zeugen A._____ und F._____ anlässlich ihrer Einvernahmen gestellt werden sollten, aus dem Recht, da es sich dabei um eine Ergänzung der Parteivorbringen ausserhalb der Rechts- schriften handle, was unzulässig sei. Die Verfügung blieb unangefochten. Die wei- teren von den Parteien im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Urkunden wur- den ins Recht genommen. H.Am 5. Dezember 2012 erläuterte der vom Gericht eingesetzte Experte B._____ dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur als Vorsitzendem sowie der dem Fall zugeteilten Aktuarin des Bezirksgerichts Plessur einzelne Positionen seiner Expertise. Am 1. Februar 2013 fand zur Erörterung offener Fragen ein Augen- schein beim Wohn- und Geschäftshaus „G.“ in O.1 statt, an welchem der Bezirksgerichtspräsident Plessur, die dem Fall zugeteilte Aktuarin des Be- zirksgerichts Plessur sowie beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen.
Seite 4 — 54 I.Am 4. Juni 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, welches mit Entscheid vom gleichen Tag, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, wie folgt erkannte: „1. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 216‘629.70 zuzüglich 8.75 % Zins seit dem 21. Oktober 2006 zu bezahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 96‘297.45 (Entscheidgebühr CHF 30‘000.00, Streitwertzuschlag CHF 26‘000.00, Schreibgebühren CHF 1‘701.00, Barauslagen CHF 1‘576.55, Zeugengeld CHF 720.00. Gutachten CHF 36‘299.90) gehen zu 4/5 zu Lasten der X._____ und zu 1/5 zu Lasten der Y._____ und werden mit den geleisteten Vor- schüssen verrechnet. Der X._____ werden CHF 18‘962.00 und der Y._____ CHF 76‘740.55 durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. b) Die X._____ hat die Y._____ mit CHF 83‘060.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung.) 5.(Mitteilung.)“ J.Gegen diesen Entscheid führt die X._____ mit Eingabe vom 16. Januar 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: „A Rechtsbegehren 1.Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013, mitgeteilt am 6. De- zember 2013 sei aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde. 2.Zusätzlich zur Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 216‘629.70, nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006, sei die Beklagte zu ver- pflichten, Fr. 658‘460.30 nebst 8 ¾% Zins, seit dem 21.10.2006 zu be- zahlen, somit insgesamt Fr. 875‘090.00 nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21.10.2006 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. BBeweisergänzung I.Anträge 1.Einvernahme des Zeugen C., O.2. 2.Es sei eine Oberexpertise anzuordnen und zwar insbesondere für fol- gende Positionen:
Seite 5 — 54 Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2014 beantragt die „Y._____ die kostenfäl- lige Abweisung sowohl der beiden Beweisanträge als auch der Berufung als sol- cher. K.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufungsklägerin hat ihre Klage am 31. Mai 2007 zur Vermittlung angemeldet. Damit hat sie die Streitsache vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 anhängig gemacht (vgl. zur Rechtshän- gigkeit: Art. 62 Abs. 1 ZPO-CH [im Folgenden ZPO]; Art. 50 Abs. 1 ZPO-GR). Ge- stützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz auf das vor ihr durchgeführte Verfahren deshalb das bündnerische Zivilprozessrecht angewandt. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid am 4. Juni 2013 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangen ist, unterliegt das vorliegende Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO nun aber dem neuen Recht. Das Berufungsverfahren ist damit gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung zu führen. Für die Zulässigkeit, die Legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung sind daher die Bestimmungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung massgebend. Bei der Überprüfung des vorinstanzli- chen Entscheids ist jedoch zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfah- ren nach bündnerischem Zivilprozessrecht zu führen war und es daher die in der bündnerischen Zivilprozessordnung verankerten Prozessmaximen erfüllen muss- te. b)Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögens- rechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Beru- fung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Juni 2013 wurde den Parteien am 6. Dezember 2013 begründet mitgeteilt. Die Beru-
Seite 6 — 54 fung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststem- pel 17. Januar 2014) unter Berücksichtigung des Stillstands der Berufungsfrist vom 18. Dezember 2013 bis und mit dem 2. Januar 2014 (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. 2.In ihrer Berufungsantwort verweisen die Berufungsbeklagten an mehreren Stellen zur Begründung auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Allgemein haben sie erklärt, es gelte der Prozessgrundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz bei vollkommenen Rechtsmitteln von allen Parteierklärungen Kenntnis zu nehmen habe, seien diese vor der ersten Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden. Das heisse, dass bei vollkommenen Rechtmitteln die in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehaup- tungen und Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren nicht im Einzelnen wiederholt zu werden bräuchten. Bei der Berufung handle es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb sie auf ihre bisherigen Ausführungen und Beweisofferten in ihren Rechtsschriften vor Bezirksgericht Plessur verweisen und daran festhalten würden. Die Berufungsbeklagten stützen ihre Meinung auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1. In jenem Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, da es sich beim Rekurs nach luzernischem Zivilprozessrecht um ein vollkommenes Rechtmittel handle, erscheine es nicht willkürlich, in erster Instanz aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl diese in der Re- kursvernehmlassung nicht eigens wiederholt worden seien. In seinem Urteil 5A_370/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, der von der einen Partei behauptete prozessuale Grundsatz, wonach die Rechtsmittelinstanz bei einem vollkommenen Rechtsmittel von allen (das heis- se, sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich vorgetragenen) Parteierklärungen Kenntnis nehmen müsse, lasse sich aus dem (bereits genannten) Bundesge- richtsurteil vom 25. Mai 2007 nicht ableiten. Betrachte das Bundesgericht eine be- stimmte Praxis als nicht willkürlich, lasse sich daraus nicht notwendigerweise durch Umkehrschluss ableiten, die gegenteilige Praxis sei willkürlich. Dies folge aus dem Begriff der Willkür, der nicht einfach gleichbedeutend mit Unrichtigkeit sei, sondern in einer qualifizierten Unrichtigkeit bestehe. In seinem Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 f. schliesslich hat das Bundesgericht erklärt, vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung sei für die Be- antwortung der Frage, ob die Rechtmittelinstanz die vor erster Instanz aufgestell- ten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen von Amtes wegen berück-
Seite 7 — 54 sichtigen müsse oder ob die entsprechenden Vorbringen von den Parteien im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden müssten, insbesondere entscheidend gewesen, welche Anforderungen das kantonale Recht an die Begründung von Eingaben im Rechtsmittelverfahren gestellt habe. Gemäss Art. 311 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sei die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anfor- derung genüge der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Pro- zesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gälten sinn- gemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zu Letzterem auch die Ur- teile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Be- rufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweili- gen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zu- sammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise das- jenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die berufungsbeklagte Partei hat folglich in der Berufungsantwort selbst aufzuzeigen, aus welchen Grün- den der Berufung nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus der Rechtsschrift selbst ergeben. Soweit die Berufungsbeklagten ihre Ausführungen, Argumente, Rügen und Beweisofferten, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Berufungsantwort aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügt ihre Berufungsantwort somit den Begründungsan- forderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten, Rügen und Beweisofferten zu befas- sen, die sich in der Berufungsantwort selbst finden. Dasselbe gilt für die Berufung, soweit die Berufungsklägerin darin lediglich auf ei- gene Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, ohne ihre Argumente in der Be- rufungsschrift selbst zu wiederholen. Damit genügt die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts tritt auf die Be- rufung mangels Begründung nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2), soweit die Berufungsklägerin es bei einem Hinweis auf
Seite 8 — 54 ihre Vorbringen vor der Vorinstanz belässt, ohne die Ausführungen, Argumente und Rügen in der Berufungsschrift zu wiederholen. Zur Begründungspflicht sei zur Verdeutlichung noch Folgendes festgehalten: Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffe- nen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen und nicht darum, dass die Rechtsmittelinstanz von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- fragen vornimmt, als wäre dem Rechtsmittelverfahren noch keine gerichtliche Be- urteilung vorangegangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Ohne entsprechende begründete Rügen ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, die erhobenen Be- weismittel von sich aus neu zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.5). Und schliesslich muss die Begrün- dung hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; zum Ganzen vergleiche auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Chris-toph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Soweit die Parteien es also unterlassen, in ihren Rechtsschriften substantiierte Rügen zu erheben bezie- hungsweise erhobene Rügen ausreichend zu substantiieren, fehlt es an der not- wendigen Begründung und die Rechtsmittelinstanz ist nicht verpflichtet, das vorin- stanzliche Urteil insoweit zu überprüfen. 3.a) Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Forderung in Höhe von Fr. 1‘482‘756.10 zuzüglich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006 geltend gemacht. Zugesprochen worden sind ihr von der Vorinstanz Fr. 216‘629.70 zuzüg- lich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Klage im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin, dass ihre Klage neben dem von der Vorinstanz bereits zu- gesprochenen Betrag noch für weitere Fr. 658‘460.30 nebst Zins zu 8 ¾ % seit dem 21. Oktober 2006 gutgeheissen wird. Sie verlangt somit insgesamt die Zu- sprechung einer Forderung in Höhe von Fr. 875‘090.-- nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Die Abweisung der Klage im darüber hinausgehenden Betrag ist mithin unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
Seite 9 — 54 Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Forderung aus Werklohn einge- klagt, die aus mehreren Teilforderungen zusammengesetzt ist. Streitig sind in vor- liegendem Verfahren gemäss Berufungsbegründung nur noch die Teilbeträge, die auf den Positionen 9 (bezüglich Notspriessungen), 14d, 14e (bezüglich Baustel- leneinrichtung), 15, 23, 26, 35, 36 (bezüglich Niedervoltlampen), 37, 38 (bezüglich Minderkosten Lüftung Laden Süd) und 53 beruhen, sowie die von der Vorinstanz akzeptierten Minderkosten für die fehlende Lüftung im Bürogeschoss. In den übri- gen Positionen hat die Berufungsklägerin in ihrer Berufung die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge ausdrücklich anerkannt. b)Die Berufungsbeklagten haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In der Berufungsantwort führen sie an mehreren Stellen aus, dass sie sich trotz teilweise abweichender rechtlicher Beurteilung mit dem vorinstanzlichen Urteil abgefunden haben und es akzeptieren. Die von der Vorinstanz der Beru- fungsklägerin zugesprochene Forderung wird daher von den Berufungsbeklagten in ihrer Höhe anerkannt. Der Berufungsklägerin darf folglich von vornherein nicht weniger zugesprochen werden, als sie von der Vorinstanz bereits erhalten hat. 4.Die Berufungsklägerin stellt in der Berufung zwei Beweisanträge. Diese sind vorweg zu behandeln. a)Die Berufungsklägerin beantragt, den schon im vorinstanzlichen Verfahren benannten, aber von der Vorinstanz aufgrund fehlenden Nachweises der Wohn- sitzadresse nicht einvernommenen Zeugen C._____ im Berufungsverfahren ein- zuvernehmen. aa)Die Berufungsklägerin hält fest, obwohl sie im Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz nochmals eingehend begründet habe, war- um der Zeuge C._____ wichtig sei, habe sich die Vorinstanz ohne ein Wort über diesen Beweisergänzungsantrag hinweggesetzt, gleichwohl aber bei der entspre- chenden Position „Fassade“ den Anspruch der Klägerin abgewiesen. Diese offen- sichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs könne mit einer Einvernahme des Zeugen im Berufungsverfahren geheilt werden. Eine Zeugenaussage von C._____ sowie eine allfällige Ergänzung der Expertise würden im Weiteren ohne weiteres ergeben, dass der Leistungsumfang bezüglich der Fassade gegenüber dem Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem Gipsergeschäft Gebrüder C._____ vom 31. Januar 2005 erheblich ausgedehnt worden sei und zwar nicht aufgrund von Entscheidungen der Berufungsklägerin, sondern aufgrund von Pla- nungs- und Projektänderungen. C._____ könne zudem im Zusammenhang mit
Seite 10 — 54 dem zweimaligen Aufstellen des Gerüsts an der Süd-/Westfassade bestätigen, dass für ein sauberes Fassadenbild beide Fassaden nochmals hätten gestrichen werden müssen. bb)Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit dem von der Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung erneuerten Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge durchaus auseinandergesetzt. So hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der mit den Zeugeneinvernahmen (die Berufungsklägerin hatte an der Hauptverhandlung ne- ben der Einvernahme von C._____ noch die Einvernahme eines weiteren Zeugen beantragt) darzulegende Sachverhalt durch die eingereichten Urkunden, erfolgte Zeugenbefragungen und die Expertise B._____ bereits habe erstellt werden kön- nen, weshalb sich diesbezüglich weitere Zeugeneinvernahmen erübrigten (ange- fochtenes Urteil, act. II.2, S. 6 lit. 3b). Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die einzelnen Argumente, die die Berufungsklägerin in ihrem Plädoyer zur Be- gründung des Antrags auf Zeugeneinvernahme von C._____ vorgebracht hat, nicht eingegangen ist, so hat sie doch klar und konzise zum Ausdruck gebracht, weshalb sie – in antizipierter Beweiswürdigung – eine Einvernahme von C._____ nicht als notwendig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beru- fungsklägerin ist nicht auszumachen. cc)Die Berufungsklägerin hat sowohl in der Prozesseingabe (Akten der Vor- instanz, act. I/2, S. 33) als auch in der Replik (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S.13) die Einvernahme des Zeugen C._____ beantragt. Angegeben hat sie dabei neben dem Namen von C._____ jeweils die Adresse der Firma, deren Mitinhaber C._____ ist und in der er arbeitet. In der Beweisverfügung vom 15. März 2011 (Ak- ten der Vorinstanz, act. VIII/63) erklärte der Bezirksgerichtsvizepräsident unter anderem den Zeugen C._____ als relevant. Gleichzeitig setzte er der Berufungs- klägerin Frist zur Bekanntgabe der Privatadressen verschiedener Zeugen, so auch derjenigen von C.. Der Bezirksgerichtsvizepräsident fügte an, dass diese Zeugen ansonsten ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen würden. Die Berufungsklägerin liess sich innert der gesetzten Frist und auch später mit Bezug auf die Wohnsitzadresse von C. nicht vernehmen. Erst im Rahmen ihres Plädoyers vor der Vorinstanz, in welchem sie den Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge erneuerte, nannte sie dessen Privatadresse. Es stellt sich die Frage, ob die fehlende Reaktion der Berufungsklägerin auf die Aufforderung in der Beweisverfügung, die Privatadresse von C._____ bekannt zu geben, Auswirkun- gen auf die Möglichkeit hatte, die Einvernahme dieses Zeugen in der Hauptver- handlung erneut zu beantragen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berück-
Seite 11 — 54 sichtigen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz nach bündnerischem Zivilpro- zessrecht zu führen war. Gemäss Art. 185 Abs. 1 ZPO-GR konnte der Gerichtspräsident im Kanton wohn- hafte Zeugen zur Einvernahme in seinen Gerichtssprengel vorladen oder sie an ihrem Wohnort einvernehmen oder durch den dortigen Bezirksgerichtspräsidenten einvernehmen lassen. Ausserhalb des Kantons wohnhafte Zeugen wurden in der Regel auf rogatorischem Weg einvernommen (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO-GR). Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Beweisverfügung gültigen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (vormals SR 274 und BR 320.067, in Kraft bis 31. Dezember 2010) konnten Behörden in einem anderen Kanton wohnhafte Personen direkt vorladen, selbst Einvernahmen in einem ande- ren Kanton vornehmen (unter vorgängiger Bekanntgabe der Einvernahme an die zuständige Behörde des anderen Kantons) oder Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Beweisverfügung war mithin derge- stalt, dass es in der Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten (und in dessen Vertretung in derjenigen des Bezirksgerichtsvizepräsidenten) lag, darüber zu ent- scheiden, wo er die Einvernahme eines in der Schweiz wohnhaften Zeugen durch- führen (lassen) wollte. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur konnte daher ent- scheiden, ob die Einvernahme von C._____ in seinem Gerichtssprengel und damit am Bezirksgericht Plessur oder aber am Wohnsitz des Zeugen durchgeführt wer- den sollte. Diese Entscheidung hat er offensichtlich dahingehend getroffen, dass er einer Einvernahme am Wohnsitz des Zeugen den Vorzug gab, weshalb er die Bekanntgabe der Privatadresse des Zeugen verlangte. Dass Wohnsitz und Ar- beitsort von C._____ zusammenfielen, musste der Bezirksgerichtsvizepräsident aufgrund der damaligen Aktenlage, die keinen diesbezüglichen Hinweis enthielt, nicht wissen. Kommt hinzu, dass der Zeuge seinen Wohnsitz auch im (nahen) Ausland hätte haben können, was wiederum die Frage der korrekten Vorgehens- weise in den Raum gestellt hätte. Als der Bezirksgerichtsvizepräsident verfügte, dass die Privatadresse des Zeugen bekanntzugeben sei, ansonsten der Zeuge ersatzlos gestrichen werde, handelte er jedenfalls und leicht erkennbar im Rah- men seiner Kompetenzen. Es kann ihm des Weiteren auch nicht überspitzter For- malismus vorgeworfen werden, nachdem ihm zum einen das Gesetz diese Wahl- möglichkeit zugestand, er zum andern nicht wissen musste, dass der beantragte Zeuge nicht nur in seinem Gerichtssprengel arbeitete, sondern auch wohnte, und zum dritten ein ausländischer Wohnsitz nicht von vornherein ausgeschlossen war. Ferner hat der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur auf die Säumnisfolgen hinge- wiesen. Wenn nun die Berufungsklägerin, die auch in jenem Zeitpunkt anwaltlich
Seite 12 — 54 vertreten war, trotz der Androhung, dass im Säumnisfall der Zeuge ersatzlos aus der Beweisverfügung gestrichen werde, nicht reagierte und die Privatadresse des Zeugen nicht innert Frist bekannt gab, dann kann der Zeuge im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch als nicht rechtzeitig angemeldet beurteilt werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 Ziff. 3 ZPO-GR sowie Art. 98 Ziff. 2 ZPO-GR). Es war der Berufungsklägerin damit verwehrt, an der Hauptver- handlung vor der Vorinstanz auf ihren Antrag, C._____ als Zeugen einzuverneh- men, zurückzukommen beziehungsweise diesen Antrag erneut zu stellen (vgl. Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR e contrario; Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR war gemäss kantonsge- richtlicher Rechtsprechung auf das erstinstanzliche Hauptverfahren analog an- wendbar). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz die Einvernahme von C._____ als Zeuge im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. dd)Auch im Berufungsverfahren ist dem Antrag auf Einvernahme von C._____ als Zeuge kein Erfolg beschieden. Nachdem der Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet worden ist, ist seine Einvernahme im Berufungsverfahren als neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Der Zeuge kann daher nur berücksichtigt werden, wenn seine Einvernahme ohne Verzug beantragt worden ist und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren bean- tragt werden konnte. Der Gang des vorinstanzlichen Verfahrens zeigt mehr als deutlich auf, dass weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt ist, führte die Berufungsklägerin C._____ doch bereits in der ersten Rechtsschrift, der Pro- zesseingabe, als Zeugen auf. Der Antrag auf Einvernahme von C._____ im Beru- fungsverfahren ist demzufolge bereits aus formellen Gründen abzulehnen. Auch eine materielle Prüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Berufungs- klägerin beantragt die Einvernahme dieses Zeugen gemäss Begründung in der Berufung, um zu belegen, dass mit Bezug auf die Fassade der Leistungsumfang gegenüber dem am 31. Januar 2005 abgeschlossenen Werkvertrag zwischen der Berufungsklägerin und der Firma Gebrüder C._____ aufgrund von Planungs- und Projektänderungen ausgedehnt worden sei. Es seien daher schlussendlich nicht Minder-, sondern Mehrkosten entstanden. – Die Berufungsklägerin hat in den Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren den Umstand, dass die AWD- Fassade erheblich teurer abgerechnet worden ist als im Werkvertrag vereinbart (Akten der Vorinstanz, act. II/128) und im Vergabeantrag ausgewiesen (Akten der Vorinstanz, act. III/41), damit begründet, dass im Werkvertrag zahlreiche Positio- nen gefehlt hätten, so dass sich der Werkvertrag gar nicht mehr mit der Abrech-
Seite 13 — 54 nung vergleichen lasse (Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 8 Ziff. 3.4), beziehungsweise dass in der Offerte der Firma Gebrüder C._____ zahlreiche Punkte gefehlt hätten, die unabhängig von der ausführenden Unternehmung für das Aufbringen der verputzen Aussenwärmedämmung erforderlich gewesen sei- en. Der Betrag von Fr. 176‘000.-- für diese Fassadenfläche sei ungenügend ge- wesen, da die Ausschreibung sich als unvollständig erwiesen habe. Erhalten hät- ten die Berufungsbeklagten eine AWD-Fassade mit einem „Wert“ von Fr. 276‘993.40 (Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 11 f. Ziff. 3.9). Die Beru- fungsklägerin hat in ihren Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren die erhöh- ten Kosten der AWD-Fassade mithin nicht auf Planungs- und Projektänderungen zurückgeführt, sondern auf eine unvollständige und damit fehlerhafte Devisierung. Die Behauptungen, die sie in der Prozesseingabe und in der Replik im vorinstanz- lichen Verfahren aufgestellt hat, decken das in der Berufung neu vorgebrachte Argument, die Kostenüberschreitung sei durch eine Ausdehnung des Leistungs- umfanges aufgrund von Planungs- und Projektänderungen verursacht worden, also nicht ab. Daran ändert nichts, dass aus den von der Berufungsklägerin einge- reichten Rapporten der Firma Gebrüder C._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/129) allenfalls gewisse Projektänderungen ersichtlich wären. Allfällig vorhande- ne Beweise können fehlende Behauptungen nicht ersetzen. Bei der in der Beru- fung vorgetragenen Argumentation handelt es sich demzufolge um eine neue Tat- sachenbehauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Sie ist nur zu berücksichti- gen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden ist und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte. Vorliegend ist nun of- fensichtlich, dass die Behauptung, die Kostenüberschreitung gründe auf einer Ausdehnung des Leistungsumfanges aufgrund von Planungs- und Projektände- rungen, bereits vor der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können, hatten sich zum einen doch alle neu behaupteten Umstände schon lange vor Einleitung der Klage verwirklicht und war zum andern die Frage, wer die Mehrkosten der Fassa- de zu tragen habe, unter den Parteien von Anfang an umstritten. Die neue Be- hauptung ist daher im Berufungsverfahren nicht zu hören. Damit aber ist die Ein- vernahme des Zeugen C., der gemäss Berufungsbegründung genau diese neue Behauptung bestätigen soll, nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Zudem ergibt sich aus den vorhandenen Akten deutlich, dass nicht eine Ausdehnung des Leistungsumfanges aufgrund von Planungs- und Projektän- derungen ursächlich für die massive Überschreitung der Kosten der Fassade war (vgl. Erwägung 7d). Die Einvernahme von C. als Zeuge bezüglich der Fas- sade wäre unter diesen Umständen auch aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
Seite 14 — 54 Die Berufungsklägerin verlangt die Einvernahme von C._____ auch, um belegen zu können, dass die gesamte Süd-/Westfassade nochmals habe gestrichen wer- den müssen, um Farbunterschiede zu vermeiden. Damit will sie ihr Argument stüt- zen, das im Frühling 2006 an der Süd- und der Westfassade aufgestellte Fassa- dengerüst sei nicht nur zur Wiederverschliessung eines Lochs in der Umfas- sungsmauer benutzt worden, sondern generell für die gesamte Süd- und Westfas- sade, weshalb auch die gesamten Gerüstumstellungs- beziehungsweise Gerüst- wiederaufbaukosten zu Lasten der Berufungsbeklagten gingen. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus den bereits vorhandenen Akten klar ergibt, dass ein nicht schon im Werkvertrag vom 31. Januar 2005 vorgesehe- ner zusätzlicher Anstrich der Süd- und Westfassade nicht erfolgt ist (vgl. Erwä- gung 7e). Der Argumentation der Berufungsklägerin ist daher bereits aufgrund der eingereichten Akten der Boden entzogen. Daran vermöchte auch eine Aussage von C._____ nichts zu ändern, weshalb auf sie in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag, C._____ im Berufungsverfahren als Zeugen einzuvernehmen, abzuweisen ist. b)Die Berufungsklägerin beantragt weiter die Anordnung einer Oberexpertise. aa)Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Jedoch ergeben sich Unterschiede zwischen einem gerichtlichen Gutachten, das in einem genau vorgegebenen Verfahren eingeholt worden ist, und einem Parteigutachten. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt nämlich einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Parteigutachten sind zwar zulässig, jedoch können sie nicht als Beweismittel in den Prozess eingeführt wer- den. Vielmehr kommt ihnen die Qualität einer Parteibehauptung zu (vgl. zum Gan- zen BGE 141 III 433 E. 2.3 und 2.5). Parteigutachten sind daher wie Parteibe- hauptungen zu würdigen, sie geniessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Dies be- trifft vorliegend das von A._____ erstellte Gutachten (Akten der Vorinstanz, act. V/60). Mit Bezug auf gerichtliche Gutachten jedoch weicht der Richter in Fachfra- gen nur aus triftigen Gründen von den Einschätzungen des Gutachters ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel- len, um einen bestimmten Sachverhalt zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2010 vom 14. Januar 2011 E. 4.3.2); Abweichungen vom Gutachten sind zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Triftige Gründe können sich ergeben, wenn das Gutachten die ge-
Seite 15 — 54 setzlichen Qualitätserfordernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bezie- hungsweise nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2). Ebenso hat das Gericht zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (Urteil des Bundesge- richts 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen da- hingegen ist allein Aufgabe des Richters (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3). Nicht unerwähnt bleiben soll schliesslich auch, dass in einem Prozess wie dem vorliegenden, der der Verhandlungsmaxime untersteht, dem Richter mit einem Gutachten Fachwissen zugänglich gemacht werden soll, das für die Beurteilung der von den Parteien erhobenen Behauptungen notwendig ist. Es geht dahinge- gen nicht darum, einen Sachverhalt über das Behauptete hinaus abzuklären, das heisst, unter der Ägide des Verhandlungsgrundsatzes kann ein Gutachten fehlen- de Behauptungen nicht ersetzen. Ebenso wenig aber ist in einem der Verhand- lungsmaxime unterstehenden Verfahren ein Gutachten für die Abklärung von Sachverhaltsaspekten anzuordnen, die nicht behauptet worden sind beziehungs- weise mit keiner Behauptung in Zusammenhang stehen. bb)Die Berufungsklägerin begründet ihren Antrag auf Anordnung einer Ober- expertise damit, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Expertise den fachlichen Anforderungen nicht genüge, was bereits mit der Stellungnahme zur Expertise vom 27. September 2012 eingehend begründet worden sei. Die Stel- lungnahme werde zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklärt. Es ist be- reits festgestellt worden, dass der Hinweis auf im vorinstanzlichen Verfahren vor- getragene Vorbringen allein nicht genügt, um die Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren zu erfüllen. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts prüft folg- lich nur die Argumente, die in der Berufungsschrift selbst aufgeführt worden sind. Die Berufungsklägerin bemängelt in der Berufung, dass der Experte keine Mehr- und Minderkostenabrechnung aufgrund der gesamten Aktenlage vorgenommen habe; so fehle ein Vergleich zwischen Baueingabeplänen und Ausführungsplänen. Weiter habe sich der Experte im Wesentlichen auf eine oberflächliche Überprü- fung der Abrechnung von A._____ beschränkt, wobei zu berücksichtigen sei, dass A._____ mit den Berufungsbeklagten in einem Vertragsverhältnis gestanden habe, was dazu geführt habe, dass seine Beurteilungen einseitig zu Gunsten der Beru-
Seite 16 — 54 fungsbeklagten ausgefallen seien. Der Experte habe wesentliche Vertragsgrund- lagen nicht berücksichtigt. Ebenso sei der Bauverlauf, insbesondere die nachge- wiesenen Bauverzögerungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Preisgestaltung zwischen der Berufungsklägerin und den Unternehmern, nicht berücksichtigt worden. – Diesen Argumenten der Berufungsklägerin ist zunächst entgegen zu halten, dass in den Fragen an den Experten (Akten der Vorinstanz, act. I/7 und act. V/49) kein Vergleich der Baueingabe- mit den Ausführungsplänen verlangt worden ist. Vielmehr ist es offenbar dem Experten überlassen worden, die Überprüfungsmethode zu wählen. Dies macht durchaus Sinn, handelt es sich beim Experten ja gerade um einen Fachmann, der am besten beurteilen können muss, welche Überprüfungsmethode zielführend ist. Kommt hinzu, dass die Bau- eingabepläne im Massstab 1:200 gezeichnet worden sind (Akten der Vorinstanz, act. III/116), sich aus ihnen daher kaum Details und keine Hinweise zu Ausführung und Beschaffenheit entnehmen lassen, so dass ein Vergleich mit den Aus- führungsplänen, die den Massstab 1:50 oder 1:20 aufweisen und konkrete Anwei- sungen zu Ausführung, Materialien etc. enthalten (Akten der Vorinstanz, Editionen der Berufungsklägerin), nicht wirklich zur Klärung der vorliegend relevanten Fra- gen beitragen würde. Dass der Experte darauf verzichtet hat, in jedem Fall die Baueingabe- mit den Ausführungsplänen zu vergleichen, spricht daher keines- wegs gegen die Überzeugungskraft seiner Expertise. Inwieweit der Experte seine Mehr- und Minderkostenberechnung nicht aufgrund der gesamten Akten erstellt haben sollte, führt die Berufungsklägerin zudem nicht näher aus, so dass es an einer substantiierten Rüge fehlt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dem Experten standen ausserdem die gesamten, damals vorhandenen Akten des Ver- fahrens zur Verfügung (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/55), so dass ohne über- zeugende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, er habe bei sei- ner Beurteilung nicht sämtliche Akten miteinbezogen. Des Weiteren beziehen sich die Expertenfragen der Berufungsbeklagten (Akten der Vorinstanz, act. V/49) aus- drücklich auf das Gutachten von A._____. Zwangsläufig setzt der Experte sich daher mit diesem Gutachten auseinander. Inwiefern er dies oberflächlich getan hätte, begründet die Berufungsklägerin nicht weiter beziehungsweise zeigt sie nicht auf. Es fehlt mithin auch hier an substantiierten Rügen. Dasselbe ist mit Be- zug auf den Einwand zu sagen, der Experte habe wichtige Vertragsgrundlagen sowie die nachgewiesenen Bauverzögerungen und deren Auswirkungen auf die Preisgestaltung nicht beachtet. Die Berufungsklägerin unterlässt es aufzuzeigen, wo der Experte die entsprechenden Unterlagen beziehungsweise die Bauverzöge- rungen nicht berücksichtigt haben soll. Im Zusammenhang mit den Unterlagen sei zudem darauf hingewiesen, dass gemäss GU-Vertrag die Kostenberechnungen
Seite 17 — 54 der Berufungsklägerin den Plänen und dem Baubeschrieb zwar vorgehen (Akten der Vorinstanz, act. II/4. GU-Vertrag, S. 3 Ziff. 2), aus dem revidierten Kostenvor- anschlag, der dem GU-Vertrag angeheftet ist (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Kos- tenvoranschlag), jedoch keine detaillierten Informationen zu entnehmen sind, da für die einzelnen Positionen einfach Gesamtbeträge eingesetzt worden sind ohne Hinweis darauf, wie diese zustande gekommen sind beziehungsweise welche konkreten Leistungen ihnen zugrunde liegen. Der revidierte Kostenvoranschlag trägt daher zur Klärung der vorliegend relevanten Fragen nicht wirklich etwas bei. Dass in der Expertise nicht explizit auf den revidierten Kostenvoranschlag verwie- sen wird, schmälert die Aussagekraft der Expertise demzufolge nicht. Insgesamt gesehen überzeugen die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente, die gegen die von der Vorinstanz eingeholte Expertise sprechen sollen, nicht. Sie vermögen die Anordnung einer Oberexpertise nicht zu rechtfertigen. cc)Die Berufungsklägerin macht bei der Begründung einzelner Positionen wei- tere Ausführungen zu der beantragten Oberexpertise. Mit Bezug auf Position 9 (Notspriessungen) führt sie aus, weder der Experte B._____ noch die Vorinstanz hätten in ihre Beurteilung miteinbezogen, dass die Spriesse hätten von Hand ins Gebäude getragen werden müssen. Dabei handle es sich um eine einmalige Arbeitsgattung, für die vergleichbare Einheitspreise ge- fehlt hätten. Ursache der Notspriessungen sei eine Projektänderung und damit eine Bestellungsänderung gewesen, weshalb die Berufungsbeklagten die Kosten zu tragen hätten. Werde eine Oberexpertise angeordnet, sei diese Position spezi- ell zu begutachten. Wie sich noch zeigen wird, ist die Behauptung, es habe sich um eine einmalige Arbeitsgattung ohne vergleichbare Einheitspreise gehandelt, neu. Da sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, kann sie nicht berücksichtigt werden. Ob die Spriesse von Hand ins Gebäude getragen werden mussten, ist mittels Beweiswürdigung zu klären, was die Aufgabe des Ge- richts und nicht eines Experten ist (vgl. zum Ganzen Erwägung 7a). Eine Oberex- pertise ist unter diesen Umständen weder angezeigt noch nötig. Mit Bezug auf Position 14e (Baustelleneinrichtung) führt die Berufungsklägerin aus, die Hinweise von A., man hätte einen kleineren Kranen einsetzen kön- nen oder auf die Kosten für die Grundinstallation oder einfach auf einen Prozent- satz der Ortsbetonsumme abstellen müssen, seien reinste Willkür, was sich im Rahmen einer Oberexpertise leicht bestätigen lasse. Dazu ist zu sagen, dass der Experte B. in seiner Expertise die von A._____ vorgenommene Kostenre- duktion betreffend die Baustelleninstallation als nachvollziehbar und korrekt erach-
Seite 18 — 54 tet hat (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 13 „Antwort auf Frage 6“). Insofern ist die Berechnung von A._____ und deren Begründung bereits durch einen vom Gericht eingesetzten Experten überprüft worden. Die Berufungsklägerin begründet nicht, weshalb die Beurteilung durch den Experten nicht genügen be- ziehungsweise willkürlich sein sollte. Im Übrigen kann es den Anforderungen an die Substantiiertheit von Rügen nicht genügen, wenn einfach behauptet wird, eine Annahme, eine Feststellung oder ein Schluss seien willkürlich. Es wäre vielmehr detailliert auszuführen, worin die Willkür erblickt wird. Die Notwendigkeit einer Oberexpertise in diesem Punkt ist damit nicht dargetan. Bezüglich der Fassade (Position 15) hält die Berufungsklägerin lediglich fest, im Falle eines weitergehenden Klärungsbedürfnisses (neben der Einvernahme von C._____ als Zeuge) sei eine Oberexpertise durchzuführen. Wie bereits ausgeführt, begründet die Berufungsklägerin die Berufung bezüglich der Kosten für die Fas- sade einzig mit dem neuen Argument, dass die Mehrkosten auf eine Leistungser- weiterung aufgrund von Planungs- und Projektänderungen zurückzuführen seien. Dieses neue Argument ist nicht zu hören, da es die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Zudem unterlässt es die Berufungsklägerin, jedwelche konkreten Ausführungen zu den Projektänderungen zu machen, die zu einer Ver- teuerung der Fassade geführt haben sollen, weshalb ihre Rügen auch zu wenig substantiiert sind. Und schliesslich ergibt sich – wie schon festgestellt – aus den Akten klar, dass die Mehrkosten nicht mit Planungs- und Projektänderungen er- klärt werden können. Nachdem es an Rügen fehlt und zudem bereits aufgrund der Akten der Argumentation der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden kann, erüb- rigt sich eine Oberexpertise zu diesem Punkt. Mit Bezug auf die Umgebungsarbeiten (Position 26) verlangt die Berufungskläge- rin, dass bei einer allfälligen Oberexpertise der Experte anzuweisen wäre, die Baueingabepläne mit den Ausführungsplänen zu vergleichen und die Mehrkosten aufgrund der bei den Akten liegenden Abrechnungen zu ermitteln. Sie verweist in der Berufung zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mehrkosten jedoch allein auf die Prozesseingabe. Dies genügt den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht, weshalb auf diesen Punkt schon gar nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 7f). Die Anordnung einer Oberexpertise zu den Kos- ten der Umgebungsarbeiten kann unter diesen Umständen unterbleiben. Schliesslich äussert sich die Berufungsklägerin mit Bezug auf die von der Vor- instanz anerkannten Minderkosten für die nicht installierte Lüftung im Büroge- schoss dahingehend, dass sich aus einer Zusammenstellung der Fachplanerin für
Seite 19 — 54 Heizung-Lüftung-Sanitär ergebe, dass für das Bürogeschoss eine Lüftung nicht geplant und folglich auch nicht berechnet worden sei. Damit sei der Nachweis er- bracht, dass in der Kostenberechnung des GU für das Bürogeschoss keine Lüf- tung kalkuliert worden sei, übrigens in Übereinstimmung mit den Plangrundlagen. Im Falle der Anordnung einer Oberexpertise könne sich der Experte auch dazu äussern, da die bei den Akten liegende Expertise diesbezüglich keine Aussage mache. – Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin behandelt der Ex- perte B._____ in seiner Expertise die Lüftung im Bürogeschoss sehr wohl. Er stellt – kurz gesagt – fest, dass diese Lüftung im Werkpreis inbegriffen sei (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 15 Ziff. 2). Im Weiteren wird sich zeigen, dass die von der Berufungsklägerin herangezogene Zusammenstellung der Fachplane- rin Heizung-Lüftung-Sanitär den Nachweis, dass für das Bürogeschoss keine Lüf- tung geplant gewesen ist, nicht zu erbringen vermag (vgl. Erwägung 7l). Und schliesslich handelt es sich bei der Würdigung von Beweisen um die ureigene Aufgabe des Gerichts, die es in jedem Fall selbst zu erfüllen und nicht einem Ex- perten zu übertragen hat. Die Frage aber, ob die Lüftung im Bürogeschoss im Werkpreis enthalten ist, ist gerade durch Beweiswürdigung zu beantworten (Aus- legung des Werkvertrages unter Beizug der übrigen Akten). Die Anordnung einer Oberexpertise ist folglich auch in diesem Punkt nicht angezeigt. dd)Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Antrag auf Anord- nung einer Oberexpertise abzulehnen ist. 5.Im GU-Vertrag haben die Parteien für gewisse, genau bezeichnete Leistun- gen „Budgetpreise“ vereinbart (vgl. GU-Vertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 6 f. BKP 2, 3 und 4 sowie S. 9 f. Ziff. 7). Zwischen den Parteien ist nun strittig, was unter diesen „Budgetpreisen“ zu verstehen ist. Während Vorinstanz und Beru- fungsbeklagte sich auf den Standpunkt stellen, es handle sich um Circa-Preise, macht die Berufungsklägerin geltend, es seien ungefähre Kostenansätze. a)Sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagten stützen sich bezüg- lich der Definition eines Circa-Preises auf Peter Gauch (Der Werkvertrag, 5. Auf- lage, Zürich 2011, N 941). Gemäss Peter Gauch haben die Parteien bei einem Circa-Preis zwar keine feste Vergütung vereinbart, sich aber doch auf eine Höchst- und eine davon verschiedene Mindestgrenze des Preises geeinigt, die das Maximum und das Minimum der zu leistenden Vergütung bestimmen. Dieser Preisrahmen sei für die Parteien verbindlich. Im Unterschied zum Pauschalpreis lasse er einen durch die Höchst- und Mindestgrenze definierten Bereich offen, worin sich die Vergütung mangels anderer Abrede nach Massgabe des Wertes
Seite 20 — 54 der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR) bemesse (vgl. zum Ganzen auch Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/Bertrand G. Schott, Basler Kommentar, N 10 zu Art. 374 OR). b)Voraussetzung eines Circa-Preises ist die Vereinbarung eines Maximal- und eines davon verschiedenen Minimalpreises. Vorliegend haben die Parteien mit den Budgetpreisen offensichtlich keinen solchen Preisrahmen festgelegt. Im GU-Vertrag werden die Budgetpreise konkret mit jeweils einem einzigen Betrag pro Budgetposition bestimmt ohne irgendwelche Hinweise darauf, dass dieser Be- trag lediglich ein Punkt eines genau definierten Preisbereiches sein könnte (vgl. den GU-Vertrag, Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 9 f. Ziff. 7). Die Parteien haben denn auch weder vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht, sie hätten mit den Budgetpreisen einen Preisrahmen mit einem Maximalpreis und einem davon verschiedenen Minimalpreis vereinbart. Die Beru- fungsbeklagten argumentieren im Berufungsverfahren zwar, dass ein Maximal- sowie ein Minimalpreis vereinbart worden seien, wobei diese sich genau entspre- chen würden. Das hiesse jedoch zwangsläufig, dass kein Preisrahmen vereinbart worden wäre, was wiederum der Annahme eines Circa-Preises entgegenstehen würde. Darüberhinaus würde die Argumentation der Berufungsbeklagten, dass der Maximal- und der Minimalpreis zusammenfallen würden, so dass sie (die Beru- fungsbeklagten) nicht mehr und nicht weniger als genau den vereinbarten Budget- preis zu bezahlen hätten – sofern der Nachweis von Bestellungsänderungen fehle –, auch wenn die Aufwendungen der Berufungsklägerin grösser oder kleiner ge- wesen seien, dafür sprechen, dass es sich bei den Budgetpreisen eben gerade nicht um (nur ungefähr bestimmte) Circa-Preise, sondern um (genau bestimmte) Einheits- beziehungsweise Festpreise gemäss Art. 373 OR handeln müsste. Der Auffassung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, die vereinbarten Budget- preise seien Circa-Preise, kann nicht gefolgt werden. c)Die Berufungsklägerin behauptet, bei den Budgetpreisen handle es sich um ungefähre Kostenansätze. aa)Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsant- wort handelt es sich dabei nicht um eine neue Behauptung, hat die Berufungsklä- gerin doch in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren bereits ausgeführt, die Budgetpositionen seien nicht genau definiert gewesen beziehungsweise es sei lediglich ein Richtwert aufgenommen worden (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 15 Ziff. 3.21). Dies genügt, um einen ungefähren Kostenansatz zu behaupten. Unter einem ungefähren Kostenansatz ist ein Kostenvoranschlag zu verstehen, der als
Seite 21 — 54 unverbindlicher Richtpreis im Sinne einer Preisschätzung dient; der Unternehmer ist nicht verpflichtet, das Werk zum geschätzten Preis zu erstellen; massgebend für die Werkpreisberechnung ist vielmehr der tatsächliche Aufwand (vgl. Gaudenz G. Zindel/Urs Pulver/ Bertrand G. Schott, a.a.O., N 4 f. zu Art. 375 OR; siehe auch Peter Gauch, a.a.O., N 937 f.). Ein ungefährer Kostenansatz enthält mithin keine verbindliche Festlegung des Werkpreises, er beschränkt diesen weder nach oben noch nach unten. Und nur wenn der ungefähre Kostenansatz zur Geschäftsgrund- lage geworden ist, kann sich der Besteller gegen eine unverhältnismässige Über- schreitung desselben wehren (vgl. Art. 375 OR; BGE 132 III 24 E. 5.1.2). bb)Die Berufungsklägerin macht geltend, die Budgetpreise seien dort einge- setzt worden, wo aufgrund des damaligen Planungsstandes keine Offerten hätten eingeholt werden können und wo auch keine Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Beide Seiten hätten also wissen müssen, dass im Falle einer Konkretisierung die Budgetpreise überschritten werden könnten, was sich naturgemäss auch auf das Kostendach ausgewirkt hätte. Vorliegend sind Budgetpreise für Sanitärapparate, Kücheneinrichtungen, Decken in Metall und Holz, Bodenbeläge, Wandbeläge, Be- triebseinrichtungen und Umgebung vorgesehen worden (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 9 f. Ziff. 7). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass be- züglich all dieser Positionen keine Unternehmerofferten hätten eingeholt werden können und auch keine Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Das Projekt „Y." war gemäss Aktenlage nicht das erste Wohn- und Geschäftshaus, das die Berufungsklägerin als Generalunternehmerin betreute. Wie sich aus den Akten klar ergibt, hatte die Berufungsklägerin zudem zusammen mit den Berufungsbe- klagten bereits ein anderes, durchaus vergleichbares Projekt realisiert, dessen Baubeschrieb sogar als Vorlage für den Baubeschrieb für das Wohn- und Ge- schäftshaus „Y." diente (vgl. die entsprechende Aussage von A._____, Ak- ten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 5 Ziff. III). Weshalb die Berufungsklägerin unter diesen Umständen nicht auf Erfahrungswerte hätte zurückgreifen können, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere aber hat die Berufungsklägerin auch bezüglich Po- sitionen, die nicht als Budgetpositionen ausgeschieden worden sind, Offerten erst nach Abschluss des GU-Vertrages eingeholt (vgl. zum Beispiel Akten der Vorin- stanz, act. III/113 und III/114). Und schliesslich hätten Offerten auch einfach be- züglich Standardausführungen eingeholt werden können. Wären schliesslich doch andere Ausführungen gewählt worden, hätte es sich um Bestellungsänderungen gehandelt, deren allfällige Mehrkosten ohne weiteres den Berufungsbeklagten hät- ten in Rechnung gestellt werden können. Die Argumentation der Berufungskläge- rin überzeugt daher nicht. Insoweit steht auch nicht fest, dass es sich bei den
Seite 22 — 54 Budgetpreisen lediglich um Richtwerte handelte und dass beide Parteien davon ausgehen mussten, dass bei einer Konkretisierung der Budgetpreis überschritten werden konnte. Die Parteien haben im GU-Vertrag einerseits die Budgetpositionen aufgezählt (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 6 BKP 2, BKP 3 und BKP 4) und an- dererseits die konkreten Budgetpreise für die jeweiligen Leistungen genannt (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 9 f. Ziff. 7). Der Aufzählung der kon- kreten Budgetpreise haben sie folgenden Satz vorangestellt: „Im Kostendach- werkpreis sind folgende Leistungen als Budgetpositionen eingerechnet: (generell inkl. Sockel und allen Nebenarbeiten und Zuschlägen, fertig verlegt) (inkl. 7.6 % Mwst.)“. Dieser Satz lässt keinen Schluss darauf zu, ob die Budgetpreise trotz des vereinbarten Kostendaches, in dessen Berechnung sie miteinbezogen worden sind, offen abgerechnet werden sollten oder nicht. Er kann sowohl bedeuten, dass die Budgetpreise durch das Kostendach nach oben beschränkt werden, als auch, dass das Kostendach entsprechend erhöht werde, wenn die Budgetpositionen teurer ausfallen, als bei Berechnung des Kostendaches angenommen. Er trägt mithin nichts zur Klärung der Frage bei, was die Parteien mit den Begriffen „Bud- getposition“ und „Budgetpreis“ vereinbaren wollten. Weitere Ausführungen zu den Budgetpreisen finden sich im GU-Vertrag und seinen Anhängen nicht. Der Experte B._____ äussert sich zur Frage, wie die von den Parteien vereinbar- ten Budgetpositionen allgemein zu verstehen sind, nicht. Mit Bezug auf die noch strittigen Budgetpositionen hält er lediglich fest, die Ausführungen im Gutachten A._____ seien nachvollziehbar und korrekt (bezüglich Umgebung, Position 26) beziehungsweise über die Anrechnung oder nicht Anrechnung der Mehrkosten müsse das Gericht entscheiden, weil es sich dabei um ein auftragsrechtliches be- ziehungsweise vertragsrechtliches Problem handle (bezüglich Gummigranulat, Position 35) (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 10 f. Frage 2 und 3). Bezüglich Position 35 hat er im Weiteren festgestellt, dass es die Berufungsklägerin unter- lassen habe, den Berufungsbeklagten vor Ausführung des Granulat-Bodens eine Mehrkostenaufstellung zur Genehmigung zu unterbreiten; das Gericht habe zu entscheiden, welche Auswirkungen dieses Vorgehen auf die Anrechenbarkeit der Mehrkosten habe. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Experte nicht von einem ungefähren Kostenansatz ausgegangen ist, denn wie bereits fest- gestellt, ist ein ungefährer Kostenansatz ein unverbindlicher Kostenvoranschlag, an den der Unternehmer in keiner Weise gebunden ist. Eine Mehrkostenaufstel- lung und die Genehmigung derselben wären daher von vornherein nicht notwen- dig gewesen. Zum selben Resultat, dass der Experte bei Position 35 nicht von
Seite 23 — 54 einem ungefähren Kostenansatz ausgeht, führt die Überlegung, dass A._____ in seinem Gutachten bei Position 35 klarerweise ein Vorgehen gewählt hat, das bei einem ungefähren Kostenansatz zum Tragen kommt, und er ausdrücklich auf Er- wägungen von Peter Gauch verweist, die dieser in seinem Buch „Der Werkver- trag“ zum ungefähren Kostenansatz gemacht hat (vgl. Akten der Vorinstanz, act. V/60, S. 24 f. „Zu Pos. 35“). Wäre der Experte von einem ungefähren Kostenan- satz ausgegangen, hätte er A._____s Gutachten insoweit bestätigen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Nachdem der Experte den Budgetpreis nicht als unge- fähren Kostenansatz behandelt hat, steht fest, dass der Begriff „Budgetpreis“ in Fachkreisen nicht zwangsläufig mit einem ungefähren Kostenansatz gleichgesetzt wird. Der Ausdruck „Budgetpreis“ hat mithin keine feste Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstanden haben bezie- hungsweise welche Bedeutung sie dem verwendeten Begriff zugemessen haben. Aufgrund der Vertragsautonomie wäre es den Parteien ohne weiteres frei gestan- den zu vereinbaren, dass die Budgetpreise offen abgerechnet werden, auch wenn sie grundsätzlich in das Kostendach miteinbezogen worden sind. Eine entspre- chende Vereinbarung ergibt sich gemäss dem Dargelegten jedoch nicht. Dass in den Budgetpositionen das Kostendach übersteigende Mehrkosten auch ohne Be- stellungsänderung zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen, ist damit nicht nach- gewiesen. Der Ansicht der Berufungsklägerin, bei den Budgetpositionen bezie- hungsweise den Budgetpreisen handle es sich um ungefähre Kostenansätze, kann entsprechend nicht gefolgt werden. d)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Budgetpreise, die sich im GU- Vertrag finden, weder Circa-Preise noch ungefähre Kostenansätze sind. Beide Parteien gehen gemäss ihren Argumentationen im Berufungsverfahren jedoch davon aus, dass es sich bei den Budgetpreisen grundsätzlich um nicht genau be- stimmte Preise handelt. Nachdem nicht nachgewiesen ist, dass die Budgetpositio- nen die Möglichkeit bieten sollten, auch ohne Bestellungsänderung das Kosten- dach übersteigende Mehrkosten zu Lasten der Berufungsbeklagten abzurechnen, haben die Parteien die Budgetpositionen aber nach oben beschränkt, als sie sie dem Kostendach unterstellt haben. Daraus folgt, dass Budgetpositionen grundsätzlich auch ohne Bestellungsänderung teurer abgerechnet werden dürfen, als im GU-Vertrag vorgesehen – weil ihre Preise ja eben nicht fest bestimmt sind – ; dies gilt aber nur, soweit das garantierte Kostendach durch den Mehrpreis nicht überschritten wird.
Seite 24 — 54 6.Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz auch mit der Frage ausein- ander gesetzt, ob die Parteien für Bestellungsänderungen zwingend die Schrift- form vereinbart haben mit der Folge, dass Bestellungsänderungen, die ohne schriftliche Offerte der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagten und schriftli- ches Akzept durch die Berufungsbeklagten ausgeführt worden sind, den Beru- fungsbeklagten nicht entgegengehalten werden können und von diesen auch nicht vergütet werden müssen. Sie hat diese Frage nach Würdigung der Beweise und insbesondere des Verhaltens der Parteien während der Errichtung der Bauten verneint. a)Die Berufungsbeklagten wenden sich in der Berufungsantwort gegen die Auffassung der Vorinstanz. Sie führen aus, sie hätten das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis zwar akzeptiert im Sinne des Rechtsfriedens. Den Erwägungen der Vor- instanz bezüglich der Frage der Bestellungsänderungen und deren Gültigkeit auch ohne Schriftform und dem dabei von der Vorinstanz den Berufungsbeklagten ge- genüber erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs vermöchten sie jedoch in keiner Weise zu folgen. Anschliessend bringen sie in der Berufungsantwort in die- sem Punkt verschiedene Rügen vor. b)Ziffer 10 des GU-Vertrages befasst sich mit dem Thema „Änderungen“ (Ak- ten der Vorinstanz, GU-Vertrag, act. II/4, S. 12). Gemäss Ziffer 10.1 hat der Be- steller dem Generalunternehmer seine Änderungswünsche so frühzeitig mitzutei- len, dass der Baufortschritt nicht gehemmt wird und die Bauarbeiten nicht beein- trächtigt werden. Weiter hält Ziffer 10.1 fest, dass der Generalunternehmer bei Änderungswünschen des Bestellers jeweils eine schriftliche Offerte erstellt und dass die Änderungen nur ausgeführt werden, wenn diese Offerte vom Besteller schriftlich angenommen worden ist. Die Parteien haben damit für Bestellungsän- derungen grundsätzlich Schriftlichkeit vereinbart. Der GU-Vertrag enthält jedoch keinen Vorbehalt der Schriftlichkeit für seine eigene Abänderung. Die Parteien konnten daher von der vereinbarten Schriftlichkeit bei Bestellungsänderungen oh- ne weiteres und insbesondere auch konkludent abweichen, sofern sie sich darin einig waren beziehungsweise ihr Verhalten als Abänderung verstanden werden musste. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist daher von zentraler Bedeutung, wie die Parteien die (unbestrittenermassen vorhandenen) Änderungen im Tages- geschäft gehandhabt haben. Aus der Aussage von A._____ geht hervor, dass die von ihm visierten Mehrkostenrechnungen von der Bauherrschaft teils schon vor- gängig bewilligt worden waren, teils nachträglich besprochen und dann genehmigt oder nicht genehmigt worden sind (Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 3 unten). Ob es für diese Zusatzarbeiten Offerten gegeben hatte oder nicht, wusste A._____
Seite 25 — 54 nicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 3 unten). Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass schriftliche Offerten für Bestellungsänderungen – abgese- hen von jener für die Änderung der Fassade – gefehlt hätten. Die Berufungskläge- rin wiederum behauptet nicht, dass sie für alle ausgeführten Änderungen schriftli- che Offerten an die Berufungsbeklagten gestellt habe, die von den Berufungsbe- klagten schriftlich akzeptiert worden seien. Solche finden sich in den Akten denn auch nicht für alle ausgeführten Änderungen. Bei dieser Beweislage führt die Aus- sage von A._____ zum Schluss, dass die Berufungsbeklagten Mehrkostenrech- nungen für Bestellungsänderungen auch bewilligt oder nachträglich genehmigt haben, wenn keine schriftliche Offerte und damit auch kein schriftliches Akzept derselben vorlagen. Allein diese Tatsache zeigt schon sehr deutlich auf, dass die Parteien im Tagesgeschäft bei Bestellungsänderungen übereinstimmend auf die an sich vereinbarte Schriftlichkeit verzichtet haben. Richtigerweise führt die Vorin- stanz weitere Aspekte auf, die diesen Schluss stützen: Die Berufungsbeklagten haben die Bestellungsänderungen so entgegen genommen, wie sie die Beru- fungsklägerin ausgeführt hatte. Sie haben sich weder gegen die Änderungen ge- wehrt, noch haben sie deren Rücknahme verlangt oder den Bau eingestellt. Die Änderungen entsprachen offensichtlich genau dem Willen der Berufungsbeklag- ten. Sowohl die Berufungsbeklagten als Fachbauherrschaft als auch ihr Architekt A._____ waren zudem ohne weiteres in der Lage, die Folgen und insbesondere die Kostenfolgen der Ausführung der Änderungen abzuschätzen, auch wenn keine schriftlichen Offerten vorlagen. Dass die Berufungsbeklagten geglaubt haben soll- ten, ihre Bestellungsänderungen seien allesamt vom Kostendach gemäss Vertrag umfasst, ist unter diesen Umständen auszuschliessen. Über die Bausitzungen und insbesondere die Bausitzungsprotokolle, die ihnen und auch ihrem Architekten A._____ zugestellt wurden, waren die Berufungsbeklagten über den Verlauf des Baus und die Arbeiten im Detail informiert. Die Änderungen zum GU-Vertrag er- gaben sich klar. Alle waren sich der Änderungen und des Verlaufs bewusst, woll- ten sie auch, und so wurde die Baustelle nie eingestellt, sondern es wurde stets weiter gearbeitet, auch wenn aufgrund des Zeitdrucks bei Fortschreiten des Baus die Bereinigung der Mehrkosten vernachlässigt und schliesslich nicht mehr vorge- nommen wurde. Aufgrund dieses dargestellten Sachverhalts und dabei insbeson- dere aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagten Mehrkosten auch ohne schriftliche Offerte und Akzept bewilligt beziehungsweise genehmigt haben, sowie des Umstands, dass die Berufungsbeklagten die Änderungen offensichtlich genau so wollten, wie sie ausgeführt worden sind, und sie das Werk mit Bezug auf die Änderungen bedingungslos entgegengenommen haben, ist der Vorwurf der Vorin- stanz, die Berufungsbeklagten würden sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn
Seite 26 — 54 sie nun bezüglich der ausgeführten Bestellungsänderungen den Einwand der feh- lenden Schriftlichkeit erhöben, gerechtfertigt. Die Beweiswürdigung führt zum Schluss, dass die Parteien den GU-Vertrag konkludent dahingehend abgeändert haben, dass Bestellungsänderungen auch ohne schriftliche Offerte und ohne schriftliches Akzept möglich waren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, die Be- rufungsklägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie für jede Bestellungsänderung eine schriftliche Offerte unterbreitet habe und diese Offerte schriftlich angenom- men worden sei, geht daher ins Leere. 7.Bezüglich der einzelnen, noch strittigen Positionen ergibt sich was folgt: a)Mit Bezug auf Position 9 sind die Kosten der Notspriessungen strittig. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Notspriessungen seien Folge des gestörten Bauablaufs gewesen. Weder der Experte noch die Vorinstanz hätten berücksich- tigt, dass das Spriessmaterial von Hand in das bereits betonierte Gebäude habe getragen und unter erschwerten Bedingungen habe montiert werden müssen. Oh- ne diese Notspriessungen sei der Bauablauf gefährdet gewesen. Diese Arbeits- gattung sei einmalig gewesen, vergleichbare Einheitspreise hätten gefehlt, wes- halb der Baumeister in Regie abgerechnet habe. Ursache der Notspriessungen sei der Einbau eines zweiten Ladens und damit eine Projektänderung gewesen. Der Aufwand habe nachweislich den Regierechnungen entsprochen, weshalb diese Mehrkosten in vollem Umfange von den Berufungsbeklagten zu übernehmen sei- en. – Die Behauptungen der Berufungsklägerin, die Notspriesse hätten unter er- schwerten Bedingungen montiert werden müssen, ohne die Notspriessungen sei der Bauablauf gefährdet gewesen, die Arbeitsgattung sei einmalig gewesen und vergleichbare Einheitspreise hätten gefehlt, finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht. Insoweit sind diese Behauptungen im Berufungsverfahren neu und daher nur zu hören, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Augenscheinlich hatten sich die Umstände, die die Berufungsklägerin neu behauptet, bereits lange vor Einleitung der Klage verwirk- licht und es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, diese Behauptungen schon vor der Vorinstanz anzubringen, nachdem die Kostentragung bezüglich der Notspries- sungen zwischen den Parteien von Anfang an umstritten war. Die in der Berufung neu vorgebrachten Behauptungen sind damit nicht zu hören. Des Weiteren hat die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz einzig mit Bezug auf das Untergeschoss behauptet, die Spriesse hätten von Hand hineingetragen werden müssen; für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss fehlen entsprechende Behauptungen (vgl. Prozesseingabe, Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 6 f. Ziff. 3.3; Replik, Akten
Seite 27 — 54 der Vorinstanz, act. I/4, S. 7 lit. B; das Aufführen von Kosten für die Spriessung im EG und im 1. OG in der Zusammenstellung der Spriesskosten in der Replik stellt im Kontext der Begründung in den vorinstanzlichen Rechtsschriften offensichtlich keine Behauptung dar, dass die Spriesse von Hand in diese Geschosse hätten getragen werden müssen). In der Berufung macht die Berufungsklägerin nun aber geltend, das ganze Spriessmaterial habe von Hand getragen werden müssen. Soweit die Berufungsklägerin damit auch das Spriessmaterial für das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss meint, handelt es sich aufgrund der fehlenden Be- hauptungen im Verfahren vor der Vorinstanz um neue Behauptungen, die offen- sichtlich die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, nachdem sich die behaupteten Umstände lange vor Klageeinleitung verwirklicht haben und die Tragung der Kosten der Spriessungen unter den Parteien stets umstritten war. Diese neuen Behauptungen sind daher nicht zu hören. Im Übrigen wäre die Be- hauptung, die Spriesse hätten von Hand ins Erdgeschoss und ins erste Oberge- schoss getragen werden müssen, aufgrund der Akten auch widerlegt. Der definiti- ve Spriessplan lag am 24. Februar 2005 vor (Akten der Vorinstanz, act. II/13 und act. III/40). Die Decke des Erdgeschosses wurde erst ab dem 14. März 2005 ge- schalt (vgl. das Protokoll der 14. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 2 Ziff. 3.1). Es war daher ohne weiteres möglich, die notwendigen Spriesse mit dem Kran ins Erdgeschoss und ebenso ins erste Obergeschoss zu transportieren; besondere Leistungen wie ein Hineintragen von Hand fielen nicht an. Diese Sach- lage führt des Weiteren zum Schluss, dass die Spriesse für das Erd- und das erste Obergeschoss problemlos gemäss den im Werkvertrag vereinbarten Einheitsprei- sen (mit Anpassungen bezüglich der höheren Spriesslasten) abgerechnet werden konnten. Genau dies hat der Ingenieur H._____ in seiner Berechnung der Kosten der Notspriessung (Beilage 1 zum Gutachten von A., Akten der Vorinstanz, act. V/60), welche vom Experten B. als korrekt bezeichnet worden ist (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 10 oben), denn auch getan. Mehrkosten für die Spriessung im Erd- und im ersten Obergeschoss sind daher über das hinaus, was von Ingenieur H._____ unter Einbezug der tatsächlich notwendigen Spriessung errechnet worden ist, nicht angefallen. Wenn die Berufungsklägerin für diese Spriesse mehr als den (den höheren Spriesslasten angepassten) Einheitspreis bezahlt hat, so hat sie diese über den (angepassten) Einheitspreis hinausgehen- den Kosten selbst zu tragen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Notspriessung sei aufgrund einer Pro- jektänderung notwendig geworden, nämlich wegen des Einbaus eines zweiten Ladens im EG (Laden „Süd“). Es handle sich also um eine Bestellungsänderung.
Seite 28 — 54 Die Berufungsbeklagten bestreiten diese Behauptungen. Vergleicht man den Spriessplan (Akten der Vorinstanz, act. II/13 und act. III/40) mit den Baueingabe- plänen (Akten der Vorinstanz, act. II/15 und act. III/116), so lässt sich leicht fest- stellen, dass sämtliche Spriessreihen Wände in darüber liegenden Stockwerken abstützten, die von Anfang an geplant gewesen waren. Die definitive Spriessung, wie sie vom Ingenieur vorgegeben worden ist, wäre folglich auch angefallen, wenn keine Planänderung im EG vorgenommen worden wäre. Die vorliegend ausge- führte Spriessung ist damit nicht Folge der Planänderung im EG und damit auch nicht Folge einer Bestellungsänderung. Es handelt sich insofern offensichtlich auch nicht um eine Notspriessung, die überraschend und unerwartet angefallen ist, sondern um eine normale Spriessung, die für Fachpersonen wie die Beru- fungsklägerin in ihrer Ausdehnung zweifellos weitgehend voraussehbar war. Die Berufungsklägerin macht ebenso geltend, die Notspriessung sei Folge des gestörten Bauablaufs gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Decke des Untergeschosses bereits Mitte Dezember 2004 betoniert worden war (vgl. Proto- koll der 9. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 2 Ziff. 7, sowie Proto- koll der 10. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 3 Ziff. 4). Der definiti- ve Spriessplan lag jedoch erst am 24. Februar 2005 vor. Und dies, obwohl die Be- rufungsbeklagten seit dem 25. November 2004 wussten, dass die Decke des Un- tergeschosses voraussichtlich Mitte Dezember 2004 betoniert werden sollte (vgl. das Telefax von I._____ an Architekt A._____ vom 25. November 2004, Editionen der Berufungsklägerin, Ordner „Ausführungspläne Architekt – Korrespondenz, Lie- ferscheine, ...“, Register Nr. 2). Es kann in dieser Konstellation, in der ein notwen- diger Plan erst mehrere Monate zu spät vorliegt, offensichtlich von einem gestör- ten Bauablauf gesprochen werden (dies betrifft die übrigen Geschosse nicht, war der Spriessplan dort doch lange vor dem Einschalen der Decken und damit recht- zeitig vorhanden). In dem bereits erwähnten Telefax wurde der Architekt zudem ersucht, die notwendigen Planunterlagen dem Termin für das Betonieren der Un- tergeschossdecke entsprechend zu forcieren. Zu den notwendigen Planunterlagen zählte offensichtlich auch der Spriessplan, sollten die Spriesse nicht zumindest teilweise von Hand in das Untergeschoss getragen werden müssen. Denn ohne den Spriessplan fehlten dem Baumeister die Daten bezüglich der abzustützenden Spriesslasten, weshalb nicht klar war, welche Spriesse Verwendung finden muss- ten beziehungsweise ob neben den Deckenstützen der Deckenschalung über- haupt noch weitere Spriesse nötig waren. Aufs Geratewohl Spriesse mit dem Kran ins Untergeschoss zu bringen, konnte keine Option sein. Die Berechnung der Spriesslasten und die Festlegung der Positionen der Spriesse waren Aufgaben
Seite 29 — 54 des Ingenieurs, welcher wiederum von den Berufungsbeklagten gestellt wurde. Dass der definitive Spriessplan erst am 24. Februar 2005 vorlag, obwohl die Beru- fungsbeklagten ab dem 25. November 2004 wussten, dass die Decke des Unter- geschosses voraussichtlich Mitte Dezember 2004 betoniert werden würde, ge- reicht daher den Berufungsbeklagten zum Nachteil. Die Berufungsklägerin dahin- gegen hatte offensichtlich nur die Möglichkeit, im Dezember 2004 ohne den Spriessplan fortzufahren mit der Konsequenz, dass Spriesse von Hand in das Un- tergeschoss getragen werden mussten, was zu Mehrkosten führte, oder die Bau- stelle zumindest teilweise einzustellen, bis der Spriessplan da war, was ebenso und augenscheinlich zu höheren Mehrkosten geführt hätte. Dass sie den Bau oh- ne definitiven Spriessplan fortsetzen liess, kann ihr bei dieser Sachlage nicht vor- geworfen werden. In Abwägung der gesamten Umstände gelangt die II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Mehrkosten, welche durch das zu späte Vorliegen des Spriessplans verursacht worden sind, zu Lasten der Beru- fungsbeklagten gehen. Konkret haben die Berufungsbeklagten die Kosten zu tra- gen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Spriesse von Hand ins Unterge- schoss getragen werden mussten. Nicht durch das verspätete Vorliegen des Spriessplans verursacht waren jedoch das Aufstellen, das Vorhalten sowie das Abbauen der Spriesse im Untergeschoss. Diese Arbeiten wären in gleichem Mas- se auch angefallen, wenn der Spriessplan rechtzeitig vorgelegen hätte. Eine Ab- rechnung in Regie für diese Arbeiten ist daher nicht gerechtfertigt, dafür kann auf den im Werkvertrag vereinbarten Einheitspreis zurückgegriffen werden (vgl. Art. 87 der SIA-Norm 118, welche zwischen den Parteien vereinbart worden ist [Akten der Vorinstanz, act. II/4, Generalunternehmervertrag, S. 3 Ziff. 2.5]), der diese Ar- beiten mitumfasst (vgl. den Werkvertrag, Akten der Vorinstanz, act. III/126, S. 29 NPK R 093.190 [„Artikel 39 Absatz 2“]). Diese Kosten sind darum auch bereits in der Berechnung von Ingenieur H._____ berücksichtigt (Akten der Vorinstanz, act. V/60, Beilage 1). Für das Hereintragen der Spriesse ist jedoch die Abrechnung in Regie angebracht, da ein vergleichbarer Einheitspreis nicht gegeben ist. Die Beru- fungsklägerin macht für die Spriesse im Untergeschoss gemäss Replik ohne Vor- halten und Ausbau Kosten von Fr. 4‘637.95 und Fr. 1‘034.30, insgesamt somit Fr. 5‘672.25, geltend (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 7 f. unten). Bezüglich der Spriesse, die mit Fr. 1‘034.30 abgerechnet worden sind, hat die Berufungsklägerin für das Entfernen Fr. 545.60 veranschlagt (vgl. Replik, Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 8 oben; nachdem alle anderen Spriesse am 2. Juni 2005 bereits ausgebaut waren [vgl. Protokoll der 23. Bausitzung, Akten der Vorinstanz, act. III/115, S. 3 Ziff. 3.3], können sich diese Kosten fürs Entfernen von Spriessen nur auf die am 15. Juni 2005 neu eingebauten Spriesse beziehen [Rechnungen des Baumeisters,
Seite 30 — 54 Akten der Vorinstanz, act. II/19, S. 2 Rapport 20555, und act. II/20, S. 2 Rapport 20570]). Da der Einbau der Spriesse kaum weniger Zeitaufwand erfordert haben dürfte als der Ausbau, kann der Aufwand für das Aufstellen der Spriesse im Un- tergeschoss, der in den Regierechnungen enthalten ist, in etwa mit 50 % beziffert werden. Die Hälfte des geltend gemachten Regieaufwandes für die Spriessung im Untergeschoss entfällt mithin auf das Aufstellen, die andere Hälfte auf das Herein- tragen der Spriesse. Die Berufungsklägerin hat damit Anspruch auf (gerundet) Fr. 3‘000.-- für den zusätzlichen Aufwand, den das Hereintragen der Spriesse von Hand verursacht hat. Nachdem der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zu- gesprochene Betrag die Kosten für das Hereintragen der Spriesse von Hand in das Untergeschoss nicht umfasst, ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gut- zuheissen und das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben. Der Berufungsklä- gerin sind für die Spriessungen insgesamt Mehrkosten von Fr. 8‘000.-- zuzuspre- chen (Fr. 5‘000.-- wie von der Vorinstanz und in der Berufungsantwort von den Berufungsbeklagten anerkannt plus Fr. 3‘000.-- für das Hereintragen der Spriesse ins Untergeschoss). Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Berufungsbeklagten geltend machen, es hätten auch die Deckenstützen der Deckenschalung als Spriesse verwendet werden können. Es trifft wohl zu, dass aus dem Blickwinkel der Kosten mit Vorteil soweit als möglich bereits aufgestellte Deckenstützen für Spriessungen verwendet werden. Vorliegend aber hat sich gezeigt, dass der Spriessplan noch nicht vorlag, als die Untergeschossdecke geschalt werden musste. Damit war noch nicht klar, welche Spriesslasten abgedeckt werden und wo die Spriesse stehen mussten, weshalb der Baumeister bei der Schalung keine Rücksicht darauf nehmen konnte. Dass die Deckenstützen die notwendigen Spriesslasten tragen konnten und an den Orten standen, an denen später auch die Spriessreihen stehen mussten, ist daher nicht gesichert. Es steht folglich nicht fest beziehungsweise ist nicht nachgewiesen, dass der Baumeister die Decken- stützen als Spriesse hätte verwenden können. Der Argumentation der Berufungs- beklagten kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. b)Bei Position 14d macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe Minderkosten in Höhe von Fr. 51‘200.-- anerkannt. Dabei habe sie übersehen, dass in diesem Betrag Fr. 20‘869.-- für die schlussendlich nicht realisierte Verbin- dung der Tiefgarage unter der strasse hindurch in die Tiefgarage J. enthalten seien. Gemäss Ziffer 5 des GU-Vertrages seien Arbeiten ausserhalb des Grundstückes, worum es sich bei dieser Verbindung gehandelt hätte, jedoch vom Leistungsumfang ausgeklammert. Die Nichtrealisierung der Verbindung zur Tief-
Seite 31 — 54 garage J._____ könne daher nicht als Minderkosten aufgerechnet werden, was die Minderkosten auf Fr. 30‘331.-- reduziere. – In der Replik im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin am Schluss eine Zusammenstellung der Mehr- und Minderkosten vorgenommen. Darin hat sie unter Position 14d explizit Minderkosten in Höhe von Fr. 51‘200.-- aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 19 unten). Weder in der Prozesseingabe noch in der Replik hat sie Vorbehalte diesbezüglich angebracht. Damit aber hat die Berufungsklägerin in ihrer Replik unter Position 14d Minderkosten von Fr. 51‘200.-- anerkannt. Kommt hinzu, dass die von ihr in der Berufung vorgetragene Argumentation, dass es sich bei Fr. 20‘869.-- um Kosten für Arbeiten ausserhalb des Grundstücks handle, welche vom Kostendach ausgeklammert seien, so dass sie nicht als Minderkosten aufgerech- net werden dürften, neu ist, finden sich entsprechende Behauptungen doch weder in der Prozesseingabe noch in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Behauptungen nur zu hören, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht worden sind und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die nun verwendete Argumentation der Beru- fungsklägerin mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können. Die neuen Behauptungen der Berufungsklägerin bezüglich der von der Vorinstanz unter Position 14d anerkannten Minderkosten sind daher nicht zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. c)Unter Position 14e sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung umstritten. Die Berufungsklägerin führt aus, infolge der Neuerschliessung der Tiefgarage über die Tiefgarage des D._____ anstatt über den J._____ habe die gesamte Baustel- leneinrichtung, insbesondere der Kran, umgestellt werden müssen. Dafür habe es keine vertraglichen Grundlagen gegeben, auf welche die Preise hätten abgestützt werden können. Es sei auch naheliegend, dass das Umstellen einer Baustellenin- stallation bei einer Baustelle unter Betrieb nicht die gleichen Kosten verursache wie eine Installation auf grüner Wiese, weshalb der Baumeister nach Aufwand ab- gerechnet habe. Der Baumeister habe zudem die Kalkulationsgrundlage offenge- legt, so dass diese Aufwandposition ohne weiteres überprüft werden könne. – Die Berufungsklägerin macht unter Position 14e mit Bezug auf die Baustelleninstallati- on eine Forderung von insgesamt Fr. 51‘950.95 geltend (Fr. 38‘928.50 für die Baustelleninstallation und Fr. 13‘022.45 für das längere Vorhalten derselben). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil zur Baustelleninstallation und den dafür anrechenbaren Mehrkosten nicht explizit geäussert, sie hat jedoch die ent- sprechende Berechnung des Experten B._____ übernommen. Gemäss Expertise
Seite 32 — 54 sind der Berufungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ inklusive längerem Vorhalten Mehrkosten von Fr. 10‘000.-- zuzugestehen. Der Experte stützt sich dabei auf die Berechnungen und Kostenreduktionen im Gutachten von A., welche er als nachvollziehbar und korrekt beurteilt hat (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 13 „Antwort auf Frage 6“). Sowohl die Vorinstanz, als auch der Experte und A. übersehen dabei, dass die Berufungsbeklagten in ihrer Prozessantwort im Zusammenhang mit dem Ver- bindungsgang D._____ für die Baustelleninstallation gewisse Mehrkosten aus- drücklich anerkannt haben. So gehen sie mit Bezug auf die Umstellung der Bau- stelleninstallation von berechtigten Mehrkosten in Höhe von Fr. 19‘702.90 aus (Ak- ten der Vorinstanz, act. I/3, S. 50 Ziff. 7.3/a). Als Mehrkosten für den Installations- anteil für die verlängerte Zufahrt und für das Vorhalten anerkennen sie Fr. 12‘129.65 (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 51 f. Ziff. 7.3/b). Dies ergibt anerkann- te Mehrkosten für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbin- dungsgang D._____ von insgesamt Fr. 31‘832.55. In der Duplik haben die Beru- fungsbeklagten zunächst festgestellt, dass sie an ihren Darlegungen in der Kla- geantwort festhalten würden, um dann aber nach ausführlicher Zitation des Gut- achtens von A._____ anzumerken, es würden die in der Zusammenstellung der Mehr-/Minderkosten vom 24.08.2009 durch die Berufungsbeklagten eingesetzten Beträge anerkannt. In der genannten Zusammenstellung haben die Berufungsbe- klagten für die Baustelleninstallation bei der Zufahrt zur Einstellhalle – offenbar in Anlehnung an das Gutachten von A._____ – Fr. 10‘000.-- als Mehrkosten einge- setzt (Akten der Vorinstanz, act. III/94, Ziff. 14). Die Berufungsbeklagten wider- sprechen sich damit offensichtlich selbst. Die Anerkennung in der Prozessantwort erfolgte für den Fall, dass das Gericht eine schriftliche Offertstellung für Bestel- lungsänderungen sowie deren schriftliche Annahme als nicht notwendig erachtete. Dies ist vorliegend der Fall. Andere Vorbehalte machten die Berufungsbeklagten nicht. Die Anerkennung in der Prozessantwort ist mithin rechtsgültig erfolgt; die Ausführungen in der Duplik vermögen daran nichts zu ändern. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Berufungsbeklagten in der Duplik explizit darauf hingewiesen haben, dass sie an ihren Darlegungen in der Prozessantwort festhalten würden. Es ist folglich von einer Anerkennung der Forderung der Beru- fungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zusammenhang mit dem Verbin- dungsgang D._____ in Höhe von Fr. 31‘832.55 auszugehen. Unter diesen Um- ständen ist ein Abweichen von der Expertise in diesem Punkt angezeigt. Der Beru- fungsklägerin stehen unter Position 14e für die Baustelleninstallation Mehrkosten in Höhe von Fr. 31‘832.55 zu.
Seite 33 — 54 Die von der Berufungsklägerin in der Berufung vorgebrachten Argumente vermö- gen keine höheren Mehrkosten zu belegen, soweit sie überhaupt zu hören sind. Die Behauptung, dass die Umstellung der Baustelleninstallation ein unvorherge- sehenes Ereignis gewesen sei, für welches keine vertraglichen Grundlagen be- standen hätten, auf welche die Preise hätten abgestützt werden können, bringt die Berufungsklägerin in der Berufung zum ersten Mal vor. Die Behauptung ist mithin neu. Da sie mit zumutbarer Sorgfalt bereits vor der ersten Instanz hätte vorgetra- gen werden können, nachdem sich die Umstände lange vor Einleitung der Klage verwirklicht hatten und die Tragung der Kosten der Baustelleninstallation unter Position 14e zwischen den Parteien auch vor der Vorinstanz strittig war, ist sie im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwieweit die Kürzun- gen von A., die vom Experten B. als nachvollziehbar und korrekt beur- teilt worden sind, willkürlich sein sollen, begründet die Berufungsklägerin nicht wei- ter. Ebenso wenig führt sie näher aus, weshalb eine Umstellung der Baustellenin- stallation bei einer Baustelle unter Betrieb nicht die gleichen Kosten verursachen soll wie eine Installation auf grüner Wiese. Es ist selbstverständlich vorauszuset- zen, dass erstere gut geplant wird, so dass Wartezeiten etc. weitgehend vermie- den beziehungsweise minimiert werden können. Sollte die Berufungsklägerin mit diesem Argument ebenso wie vor der Vorinstanz geltend machen wollen, dass es nicht möglich sei, bei bereits begonnenem Bau Preise zu den ursprünglichen Ver- tragsbedingungen auszuhandeln, so sei ihr entgegen gehalten, dass es auch un- ter diesen Umständen ihre Aufgabe als Generalunternehmerin war, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln den für die Bauherren günstigsten Preis auszuhan- deln. Sie hätte zudem jederzeit mit den Bauherren Rücksprache nehmen können. Zentral jedoch ist Folgendes: Als Mehrkosten anrechenbar sind nur jene Kosten, die durch die Bestellungsänderung (andere Zufahrt zur Einstellhalle) entstanden sind. Kosten, die auch ohne Bestellungsänderung angefallen wären, sind keine Mehrkosten. Die Baustelleneinrichtung hätte auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Zufahrt zur Tiefgarage wie anfangs geplant über den J._____ realisiert worden wäre. Die Kosten der Baustelleneinrichtung als solche sind daher keine Mehrkosten. Ebenso wenig aber wäre einsichtig, weshalb bei dieser Aus- gangslage – die Baustelleneinrichtung war ohnehin notwendig – die Bestellungs- änderung zu einer Neuverhandlung der Preise für die Baustelleneinrichtung als solche hätte führen müssen. Mehrkosten können bezüglich der Baustelleneinrich- tung als solche nicht angefallen sein. Was jedoch durch die Bestellungsänderung verursacht war, war die Umstellung der Baustelleninstallation, allenfalls auch ein längeres Vorhalten. Hier können Mehrkosten entstanden sein.
Seite 34 — 54 Aus der Kalkulationsgrundlage für die Kosten der Baustelleninstallation, die die Berufungsklägerin eingelegt hat (Akten der Vorinstanz, act. II/104), geht in Verbin- dung mit der Offerte für die Baustelleninstallation (Akten der Vorinstanz, act. II/66) klar hervor, dass die offerierten und von der Berufungsklägerin als Mehrkosten verlangten Fr. 38‘928.50 nicht nur das Umstellen der Baustelleninstallation betref- fen, sondern auch deren Miete beziehungsweise das Vorhalten für zwei Monate (vgl. den in der Offerte explizit festgehaltenen Hinweis: „Gesamte Baustellenein- richtung für die Dauer der Leistung des Unternehmers. Umstellen der gesamten Installation ab Decke neue ESH inklusive. Vorhaltezeit Oktober – November 2005“). Damit ist offensichtlich, dass von vornherein nicht der gesamte Betrag der Kalkulation als Mehrkosten veranschlagt werden kann, da die Miete beziehungs- weise das Vorhalten ohnehin angefallen wären. Alle Punkte, die mit der Miete für zwei Monate zu tun haben, fallen daher weg. Die Berufungsbeklagten haben ge- stützt auf die Kalkulationsgrundlage Fremdleistungen (Umstellen Kran) und die Löhne für die Umstellung anerkannt (Prozessantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 50 Ziff. 7.3/a; vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. III/59). Mehr steht der Berufungsklägerin unter dem Titel Mehrkosten nicht zu. Was nun die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für das länge- re Vorhalten der Baustelleninstallation betrifft, so können diese nicht nachvollzo- gen werden. Gemäss Ausmass vom 9. Juni 2005 wurde eine längere Vorhaltezeit von 3.79 Monaten in Rechnung gestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/61, S. 3). Waren die Monate Oktober und November 2005 von der Offerte abgedeckt, so umfasste das in Rechnung gestellte längere Vorhalten den Zeitraum von Dezem- ber 2005 bis gegen Ende März 2006. Gemäss Bauprogramm war die Zufahrt zur Einstellhalle jedoch am 27. Januar 2006 fertiggestellt (Akten der Vorinstanz, act. III/16). Eine Vorhaltezeit bis gegen Ende März 2006 erscheint damit nicht als ge- rechtfertigt. In der undatierten Zusammenstellung der Mehraufwendungen des Baumeisters, welche die Berufungsklägerin eingereicht hat, wird für das längere Vorhalten die Zeit bis zum 10. Februar 2006 angegeben; überraschenderweise wird die längere Vorhaltezeit jedoch trotz ihrer kürzeren Dauer mit demselben Be- trag abgerechnet wie im Ausmass vom 9. Juni 2005 (Akten der Vorinstanz, act. II/65). Zudem wird ein Teil der längeren Vorhaltezeit mit 07. – 16. November 2005 angegeben, obwohl das Vorhalten im November 2005 laut Offerte bereits in dieser enthalten war. Gemäss der von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfah- ren eingelegten Kopie des Ausmasses vom 9. Juni 2005 deckt der offerierte Be- trag von Fr. 38‘928.50 sogar das Vorhalten bis Ende Dezember 2005 ab (Akten der Vorinstanz, act. II/67). Da sich aus den Akten nicht mit der notwendigen Si-
Seite 35 — 54 cherheit schliessen lässt, wie lange das längere Vorhalten der Baustelleneinrich- tung effektiv gedauert hat, sind die tatsächlichen Mehrkosten für das längere Vor- halten nicht eruierbar. Unter diesen Umständen kann der Berufungsklägerin unter diesem Titel nicht mehr zugesprochen werden, als die Berufungsbeklagten in der Prozessantwort anerkannt haben. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin für die Baustelleninstallation im Zu- sammenhang mit dem Verbindungsgang D._____ Mehrkosten von Fr. 31‘832.55 geltend machen kann. Die Vorinstanz hat ihr lediglich Fr. 10‘000.-- zugesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin teilweise begründet und das vorinstanzli- che Urteil insoweit aufzuheben. Der Berufungsklägerin sind unter Position 14e für die Baustelleneinrichtung Mehrkosten in Höhe von Fr. 31‘832.55 zuzusprechen. d)Der nächste Punkt, den die Berufungsklägerin anficht, betrifft die Kosten für die Fassade. Wie bereits in Erwägung 4a/dd festgestellt, sind die in der Berufung vorgebrachten Argumente neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Da sie mit zu- mutbarer Sorgfalt bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden kön- nen, sind sie im Berufungsverfahren nicht zu hören. Selbst wenn sie aber zu prü- fen wären, vermöchten sie nicht zu überzeugen. Die Berufungsklägerin macht gel- tend, die Mehrkosten bezüglich der Fassade rührten von einer Ausdehnung des Leistungsumfangs aufgrund von Planungs- und Projektänderungen her. Gemäss Schlussrechnung der Firma Gebrüder C._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/23) sind jedoch lediglich insgesamt Fr. 8‘015.80 auf Projektänderungen, Käuferwün- sche und Planungsfehler zurückzuführen (die der Berufungsklägerin jedoch nicht als Mehrkosten zugesprochen werden können, da die entsprechende Behauptung nicht zu hören ist und damit fehlt). Die Summe aller in der Schlussrechnung aus- gewiesenen Regiearbeiten beträgt Fr. 14‘109.75. Offensichtlich hängt die massive Kostenüberschreitung von in etwa Fr. 100‘000.-- nicht mit Planungs- und Projek- tänderungen und auch nicht mit Regiearbeiten zusammen. Es fällt sodann auf, dass die Schlussrechnung bis zum „Total Werkvertrag“ – bei welchem Rabatt, Skonto, Abzüge und die Mehrwertsteuer noch nicht berücksichtigt sind – (Akten der Vorinstanz, act. II/23, S. 6 unten) bis auf knapp Fr. 19‘000.-- der im Werkver- trag offerierten Summe (ebenfalls vor Rabatt, Skonto und Abzügen sowie exklusiv Mehrwertsteuer) entspricht (Akten der Vorinstanz, act. II/128, S. 17 und 18). Daran anschliessend werden in der Schlussrechnung jedoch weitere Arbeiten und Zu- schläge aufgeführt, die sich im Werkvertrag nicht finden. Geht man die Liste durch, zeigt sich schnell, dass es sich dabei um Arbeiten und Zuschläge handelt, die mit der verputzten Aussenwärmedämmung ohnehin angefallen wären. Die Be- rufungsklägerin hat denn auch in ihrer Replik vor der Vorinstanz explizit festge-
Seite 36 — 54 stellt, dass „in der Offerte der Firma Gebr. C._____ [...] zahlreiche Positionen [fehl- ten], die unabhängig von der ausführenden Unternehmung für das Aufbringen der verputzten Aussendämmung erforderlich gewesen wären. [...] Der Betrag [...] für diese Fassadenfläche war zudem ungenügend, da die Ausschreibung sich als un- vollständig erwies“ (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 11 Ziff. 3.9). Die Berufungs- klägerin hat damit zugestanden, dass die massive Kostenüberschreitung auf eine unvollständige Ausschreibung zurückzuführen ist. Eine mangelhafte Devisierung geht jedoch zu Lasten desjenigen, der die Devisierung vorgenommen hat, mit Be- zug auf die Fassade also zu Lasten der Berufungsklägerin. Die von der Beru- fungsklägerin verschuldete ungenügende Ausschreibung kann nicht dazu führen, dass die Berufungsbeklagten eine massive Überschreitung der ihnen zuvor be- kanntgegebenen und von ihnen akzeptierten offerierten Kosten (Akten der Vor- instanz, act. III/41) hinzunehmen hätten. Dies insbesondere unter Berücksichti- gung, dass nicht nachgewiesen ist, dass den Berufungsbeklagten die Ausschrei- bung beziehungsweise die Offerte der Firma Gebrüder C._____ vor dem Akzept des Vergabeantrags im Detail bekannt war. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Fassade nicht nur die Überbindung von Mehrkosten auf die Berufungsbeklagten abgelehnt, sondern sie hat auch ei- nen Minderpreis in Abzug gebracht. In der Berufung äussert sich die Berufungs- klägerin dazu nicht, auch nicht für den Fall, dass die von ihr geltend gemachten Mehrkosten nicht zugesprochen werden. Es fehlt mithin an substantiierten Rügen, so dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter damit beschäfti- gen muss. Selbst wenn der Abzug eines Minderpreises jedoch zu beurteilen wäre, so würde er sich als rechtens erweisen. Im Kostenvoranschlag, der Grundlage des Kostendaches war, war eine Keramikfassade vorgesehen (Akten der Vorinstanz, act. II/4, KV revidiert, S. 2 BKP 226.9). Zur Ausführung gelangte eine verputzte Aussenwärmedämmung. Gemäss Expertise B._____ besteht zwischen einer hin- terlüfteten gedämmten Keramikfassade und einer verputzten Aussenwärmedäm- mung ein grosser Qualitätsunterschied, der sich deutlich auf den Preis auswirkt (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 19 oben). Die verputzte Aussenwärmedäm- mung wurde denn auch weitaus günstiger offeriert als die Keramikfassade (Akten der Vorinstanz, act. III/41 und act. II/22), was die Ausführungen des Experten bestätigt. Die Berufungsbeklagten haben mit der verputzten Aussenwärmedäm- mung mithin eine Fassade erhalten, die nicht dieselbe Qualität und auch nicht denselben Wert aufweist wie die im Kostenvoranschlag aufgeführte und im Kos- tendach enthaltene Keramikfassade. Die Berufungsbeklagten haben erheblich weniger bekommen, als gemäss Kostenvoranschlag und damit Kostendach vor-
Seite 37 — 54 gesehen war. Dass sich diese bedeutende Verminderung der Qualität und damit des Wertes der Baute auf das Kostendach – den Preis des Werkes – auswirken muss, ist offensichtlich. Die Vorinstanz hat damit – in Anlehnung an die Expertise – zu Recht einen Minderpreis in Abzug gebracht. Die Höhe dieses Minderpreises wird von der Berufungsklägerin nicht substantiiert bestritten, so dass es dabei bleiben muss. e)Der nächste Punkt, den die Berufungsklägerin anficht, betrifft die Mehrkos- ten für das Gerüst Süd-/Westfassade (Position 23). Die Berufungsklägerin macht geltend, dass das Gerüst nicht nur zum Verschliessen eines Lochs, sondern für die ganze Süd- und Westfassade benutzt worden sei. Für ein sauberes Fassa- denbild hätten beide Fassaden nochmals gestrichen werden müssen. Entschei- dend jedoch seien Verzögerungen am Bau gewesen, für welche sie nicht einzu- stehen habe. Der Abbau des Gerüstes im Herbst und der Wiederaufbau im Früh- ling seien einzig erfolgt, um den Verbindungsgang D._____ fertigzustellen. Folg- lich hätten Mehrkosten resultiert, die die Berufungsbeklagten gänzlich und nicht nur zu einem Drittel, wie es die Vorinstanz willkürlich festgelegt habe, zu tragen hätten. – Vergleicht man den Werkvertrag für die Fassade mit der Schlussrech- nung des Fassadenbauers (Akten der Vorinstanz, act. II/23 und act. II/128), so lässt sich leicht feststellen, dass in der Schlussrechnung insgesamt zwei Anstriche und damit nicht mehr Anstriche abgerechnet worden sind, als im Werkvertrag be- reits vorgesehen waren. Des weiteren ergibt sich aus dem Terminprogramm vom 18. November 2005, welches von der Berufungsklägerin erstellt worden ist, dass die Südfassade bei Demontage des Gerüsts im November 2005 offensichtlich noch nicht fertig erstellt und damit auch noch nicht gestrichen worden war (Akten der Vorinstanz, act. III/16, Terminprogramm Position 14: „Südfass. 2. Deck- putz/Streichen, Mon 06.03.06 – Fre 17.03.06, 10 Tage“). Die Argumentation der Berufungsklägerin, dass für ein sauberes Fassadenbild vorliegend ein zusätzlicher Anstrich notwendig gewesen sei, findet in den Akten mithin keine Stütze, im Ge- genteil, sie wird widerlegt. Damit aber musste das Gerüst im Frühjahr 2006 nicht für einen zusätzlichen Anstrich wieder aufgestellt werden. Bezüglich der Verzöge- rungen am Bau, die dazu geführt haben sollen, dass das Gerüst im Herbst 2005 abgebaut und im Frühjahr 2006 nochmals aufgestellt werden musste, belässt es die Berufungsklägerin bei der einfachen Behauptung. Mit keiner Silbe führt sie aus, welche Verzögerungen warum eingetreten sein und was für Auswirkungen diese auf den Fassadenbau gehabt haben sollen. Damit aber kommt die Beru- fungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, denn dass Verzögerungen im vorinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls konkret behauptet worden sind oder
Seite 38 — 54 sich allenfalls aus den Akten ergeben könnten, genügt nicht. Das Argument schliesslich, dass der Abbau des Gerüsts und der Wiederaufbau einzig erfolgt sei- en, um den Verbindungsgang D._____ fertig zu stellen, hat die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal vorgebracht, so dass diese Behauptung neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist. Da sie offensichtlich bei gehöriger Sorg- falt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte erhoben werden können, nachdem die behaupteten Tatsachen sich schon lange davor verwirklicht hatten und die Übernahme der Kosten des Gerüstab- und -wiederaufbaus zwischen den Parteien umstritten war, kann sie im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Damit aber ist zum einen die Argumentation der Berufungsklägerin widerlegt und zum andern fehlt es an substantiierten Rügen. Unter diesen Umständen bleibt es bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Mehrkosten. f)Auch mit Bezug auf die Mehrkosten bei den Umgebungsarbeiten (Position 26) ficht die Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil an. Sie macht geltend, dass Ursache für den Mehraufwand der Unterschied zwischen den Projektplänen, welche ihr für die Kostenberechnung gedient hätten, und den Ausführungsplänen mit einer erheblichen Leistungsausweitung sei. Da die Planungsverantwortung beim Architekten gelegen habe, der mit den Berufungsbeklagten in einem Ver- tragsverhältnis gestanden habe, gehe es umso weniger an, dass alleine auf seine Beurteilung abgestellt werde. Die Mehrkosten seien in der Prozesseingabe unter Ziffer 3.7 eingehend begründet worden. – Die Berufungsklägerin unterlässt es, ihre Begründung der Mehrkosten aus der Prozesseingabe in der Berufungsschrift zu wiederholen. Wie bereits einlässlich dargelegt, kommt sie allein mit einem Ver- weis auf ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren nicht nach. Die in der Prozesseingabe enthaltenen Argu- mente und Rügen sind nicht Inhalt der Berufung geworden und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sie daher auch nicht weiter zu prüfen. Damit aber fehlt es in der Berufung an einer Begründung der geltend gemachten Mehrkosten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Projektpläne mit den Ausführungsplänen zu ver- gleichen und nach etwaigen Abweichungen, die möglicherweise Mehrkosten ver- ursacht haben, zu suchen. Es wäre an der Berufungsklägerin gewesen, detailliert darzulegen, welche Mehrkosten aufgrund welcher Tatsachen entgegen dem ange- fochtenen Urteil zu Lasten der Berufungsbeklagten zu gehen hätten. Die Beru- fungsklägerin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Urteil insoweit nicht auseinan- der. Aufgrund der fehlenden Begründung kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, soweit sie die Mehrkosten für die Umgebungsarbeiten betrifft.
Seite 39 — 54 g)Die Berufungsklägerin wendet sich dagegen, dass ihr die Vorinstanz unter der Position 35 (Gummigranulat) keine Mehrkosten zugesprochen hat. Sie macht geltend, für den Bodenbelag sei ein Budgetpreis vereinbart worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich bei Budgetpreisen um einen ungefähren Kostenansatz und nicht um nach oben begrenzte Circa-Preise. Dies ergebe sich durch Auslegung des GU-Vertrages und den gesamten Hintergründen im Vorfeld des Vertragsschlusses. Abschliessend macht sie geltend, gehe man davon aus, dass Budgetpreise nach oben offen seien, hätten die Berufungsbeklagten die Mehrkosten für den Gummigranulatboden zu übernehmen. – Es ist bereits einläss- lich dargelegt worden, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Budgetpreise nicht als ungefähre Kostenansätze verstanden werden können (vgl. Erwägung 5c). Der Argumentation der Berufungsklägerin ist damit der Boden entzogen. Weitere Argumente, weshalb ihr die Mehrkosten zu ersetzen wären, bringt die Berufungs- klägerin nicht vor. Insbesondere macht sie im Berufungsverfahren weder geltend, noch weist sie nach, dass es mit Bezug auf den Bodenbelag zu einer Bestellungs- änderung gekommen ist, die die behaupteten Mehrkosten verursacht hätte. Mit Bezug auf den Gummigranulatboden können ihr damit keine Mehrkosten zuge- sprochen werden. h)Unter Position 36 sind zwischen den Parteien die Kosten für Niedervoltlam- pen strittig, die in zwei Wohnungen jeweils in der Küche eingebaut worden sind. Die Berufungsklägerin hält dafür, es sei unbestritten, dass gemäss Baubeschrieb Beleuchtungskörper in der Küche vorgesehen gewesen seien. Bei den Niedervolt- lampen handle es sich jedoch offensichtlich um Zusatzbeleuchtungskörper, die von den Käufern der zwei Wohnungen bestellt worden seien. Allein die Tatsache, dass die Beleuchtungskörper nur in zwei Wohnungen eingebaut worden seien, sei Beleg genug, dass es sich um Käuferwünsche handle. Die Mehrkosten würden sich auf Fr. 1‘414.20 belaufen. – Die Behauptung, die Niedervoltlampen seien nur in zwei Wohnungen eingebaut worden, findet sich in der Berufungsschrift zum ers- ten Mal. Sie ist folglich neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Da sich der be- hauptete Umstand schon lange vor dem vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hatte und die Übernahme der Kosten der Niedervoltlampen durch die Berufungs- beklagten bereits vor der Vorinstanz strittig war, hätte die neue Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Sie ist damit im Berufungsverfahren nicht zu hören. Weiter macht die Be- rufungsklägerin geltend, es habe sich bei diesen Niedervoltlampen um Käufer- wünsche gehandelt. Die Berufungsbeklagten bestreiten dies mit dem Argument, es fänden sich in den Akten keine Belege, dass es sich um Käuferwünsche ge-
Seite 40 — 54 handelt habe. Den Berufungsbeklagten ist zuzustimmen. In den Akten sind keine Belege vorhanden, die die Behauptung der Berufungsklägerin stützen würden. Es finden sich überhaupt keine Belege zu diesen Niedervoltlampen ausserhalb ihrer Erwähnung in den Mehr-/Minderkostenberechnungen der Berufungsklägerin (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/5, II/7, II/87 und act. II/88, wo diese Kosten im Übrigen noch Niedervoltlampen für drei Wohnungen umfassen). Dass es sich um Käufer- wünsche gehandelt hat, ist damit nicht nachgewiesen. Im Weiteren sind gemäss GU-Vertrag (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 6 BKP 2) in Verbin- dung mit dem Baubeschrieb (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Baubeschrieb, S. 9 BKP 23) die Beleuchtungskörper in den Küchen eine Leistung des GU. Dies gilt offensichtlich zumindest für die Grundausstattung. Was aber zur Grundausstat- tung gehört, wird unter anderem durch den Standard beeinflusst, den die Woh- nungen aufweisen sollen. Je nach Standard können Niedervoltlampen durchaus zur Grundausstattung gehören. Welchen Standard die Wohnungen vorliegend er- füllen sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es steht daher nicht fest, dass die Niedervoltlampen nicht in der Grundausstattung der Wohnungen enthal- ten waren. Die geltend gemachten Kosten für Niedervoltlampen können der Beru- fungsklägerin mithin nicht zugesprochen werden. i)Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin unter Position 37 die Hälfte der Kosten für das Vordach zugesprochen. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, die Vorinstanz habe anerkannt, dass ein Fehler in der Plandarstellung vorliege und dass es sich beim Vordach um Mehrkosten handle. Ursache der Nichtberück- sichtigung der Kosten des Vordaches sei also eine fehlerhafte Planausführung des Architekten. Solche Fehler seien den Berufungsbeklagten anzulasten, da nur sie mit dem Architekten ein Vertragsverhältnis gehabt hätten. Tatsache sei, dass das Vordach in den Baueingabeplänen, insbesondere in der massgebenden Seitenan- sicht, nicht eingezeichnet gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe deshalb das Vordach nicht kalkuliert. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, mit dem Ar- chitekten Rücksprache zu nehmen. Im Ergebnis handle es sich somit um eine Be- stellungsänderung, für die die Berufungsbeklagten aufzukommen hätten. Unab- hängig davon handle es sich bei diesem Vordach um eine Zusatzleistung, welche von der Kostenberechnung des GU als massgebende Grundlage des Kostenda- ches nicht erfasst sei. Da das Kostendach zwar eine Begrenzung der Preise nach oben, jedoch keine Pauschalierung der Leistung enthalte, sei das Vordach als Zu- satzleistung von den Berufungsbeklagten geschuldet. Sie hätten folglich nicht nur die Hälfte, sondern die gesamten Kosten des Vordaches zu tragen. – Der Experte B._____ hat sich in seiner Expertise zu den Kosten des Vordaches geäussert (Ak-
Seite 41 — 54 ten der Vorinstanz, act. V/19, S. 22 f. Ziff. 5). Er hat detailliert aufgeführt, in wel- chen Plänen das Vordach mittels durchgezogener beziehungsweise strichpunk- tierter Linie dargestellt ist und in welchen es fehlt. Er hat dazu festgehalten, dass die Darstellung „Vordach“ in den Baueingabeplänen nur teilweise der Norm SIA 400 entspreche, welche die Art der Plandarstellung festlege. Insbesondere fehle das „Vordach“ in den Obergeschossgrundrissen, im Schnitt und in den Seitenfas- saden. Weiter hat er ausgeführt, in den intensiven Besprechungen vor Abschluss des GU-Vertrages über das Bauvorhaben, auch über die Preisgestaltung, hätte der Vertreter des GU sich über die entsprechenden genannten Linien und der Pla- ner über die entsprechenden Kosten „Vordach“ erkundigen müssen. Die II. Zivil- kammer des Kantonsgerichts stimmt den Ausführungen des Experten zu. Wie der Experte festgestellt hat, ist das Vordach auf gewissen Plänen eingezeichnet, auf anderen jedoch nicht (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 22 Ziff. 5; vgl. auch die Baueingabepläne, die dem GU-Vertrag zu Grunde lagen, Akten der Vorinstanz, act. II/15 und III/116). Dies ist zweifellos als Fehlleistung des Architekten zu se- hen. Jedoch handelt es sich bei der Berufungsklägerin um eine Generalunterneh- mung, die ohne Frage in der Lage sein muss, Pläne zu lesen und zu verstehen. Die Berufungsklägerin hätte bei der Durchsicht der Pläne mit der notwendigen Aufmerksamkeit leicht erkennen können, dass sich auf den einen Plänen eine durchgezogene beziehungsweise strichpunktierte Linie befindet, die etwas dar- stellt, das auf anderen Plänen fehlt. In dieser Situation von sich widersprechenden Plänen hätte sie beim Architekten nachfragen müssen. Insgesamt gesehen sind der Architekt und die Berufungsklägerin etwa im selben Umfang dafür verantwort- lich, dass das Vordach keinen Eingang in die Kalkulation der Berufungsklägerin gefunden hat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Vordaches je zur Hälfte der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten, für welche der Architekt das Mandat ausgeführt hat, zu überbinden. Im selben Sinne hat bereits die Vorinstanz entschieden, weshalb es bei den bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugespro- chenen Mehrkosten bleibt. j)Ein weiterer Punkt, der von der Berufungsklägerin angefochten wird, sind die anzurechnenden Minderkosten für den fehlenden Ausbau des Erdgeschosses (Position 38). Umstritten sind dabei Minderkosten in Höhe von Fr. 98‘951.--. Die Berufungsklägerin macht geltend, es handle sich dabei um die Kosten für die Lüf- tung im Laden „Süd“. Zu Beginn seien im Erdgeschoss ein kleiner Laden und ein Restaurant geplant gewesen. Nach Abschluss des GU-Vertrages sei das Restau- rant verkleinert worden und es seien zwei Läden erstellt worden. Der Laden „Süd“ sei also erst nachträglich geplant und gebaut worden, weshalb es sich um eine
Seite 42 — 54 klassische Bestellungsänderung handle. Des Weitern datiere der GU-Vertrag vom 2. August 2004, während die Lüftung für den Laden „Süd“ erst am 21. Mai 2006 ausgeschrieben worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor- instanz die Kosten für diese Lüftung dem Leistungsumfang des GU-Vertrages un- terstellt und als Minderkosten berücksichtigt habe. Zum selben Resultat sei sogar der Beauftragte der Berufungsbeklagten, Architekt A., gekommen. Selbst A., der keine Veranlassung habe, zu Gunsten der Berufungsklägerin zu ur- teilen, sei in der Korrekturbeilage zu seinem Gutachten zur Erkenntnis gelangt, dass die Lüftungskosten für den Laden „Süd“ nicht zu berücksichtigen seien. – Der Berufungsklägerin ist zu widersprechen, soweit sie den Laden „Süd“ als jenen La- den bezeichnet, der erst nach Abschluss des GU-Vertrages geplant worden sei. Aus den Akten geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich beim La- den „Süd“ nicht um den Laden E._____ handelt (Akten der Vorinstanz, act. II/139) und damit nicht um den Laden, der erst nachträglich geplant worden ist (vgl. die Pläne und Fotos des Gebäudes, Akten der Vorinstanz, act. II/15 und act. III/116, bei beiden Plan „Erdgeschoss“, und act. V/19, Bilder S. 30). Der Laden „Süd“ ist folglich nicht als Bestellungsänderung anzusehen. Im Weiteren ist die Tatsache, dass die Ausschreibung für die Lüftung des Ladens „Süd“ erst beinahe zwei Jahre nach Unterzeichnung des GU-Vertrages erfolgt ist, offensichtlich kein Beleg dafür, dass diese Lüftung nicht im Kostendach enthalten gewesen sein kann. Weil sich der Verkauf der Räumlichkeiten im Erdgeschoss gemäss Aktenlage nämlich ver- zögerte, war auch der Ausbau des Erdgeschosses erst zu einem späteren Zeit- punkt möglich als zunächst geplant. Wenn bei dieser Sachlage die Ausschreibung für die Lüftung des Ladens „Süd“ ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt er- folgte, kann aus diesem Umstand allein nicht geschlossen werden, die Lüftung habe nicht zum Leistungsumfang des GU-Vertrages gehört. Was nun die Aufstel- lung von A._____ in der Korrekturbeilage zu seinem Gutachten betrifft, so hat er die Kosten für die Lüftung im Laden „Süd“ sowie für die Beleuchtung im Restau- rant unter dem Titel „Strittige Auslegung“ aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. II/92 Beilage 14f_1 und ebenso act. II/107). Er hat mithin offen gelassen, ob diese Kostenpunkte – nach seiner Auffassung – von der Generalunternehmung oder von den Bauherren zu tragen sind. In seine Zusammenstellung der Mehr- und Minder- kosten vom 24. August 2009 hat er die Kosten für die Lüftung Laden „Süd“ und für die Beleuchtung Restaurant allerdings nicht aufgenommen, jedoch einen Hinweis auf die angeheftete Beilage 14f_1 gemacht, aus welcher die strittigen Kosten er- sichtlich sind (Akten der Vorinstanz, act. II/92, S. 3 Ziff. 38 und Beilage 14f_1). A._____ hat sich damit nicht festgelegt. Der Experte B._____ bestätigt in seiner Expertise, dass die Minderkosten von A._____ korrekt ermittelt worden sind und
Seite 43 — 54 dass auch gegen die unter dem Titel „Strittige Auslegung“ ermittelten Minderkos- ten aus fachlicher Sicht nichts einzuwenden ist. Weiter hält er fest, die Ausführun- gen der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2009 zu dieser Position 38 seien nicht zu beanstanden (Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 11 f. Frage 4). In der genannten Stellungnahme äussern sich die Berufungsbe- klagten dahingehend, dass sowohl die Beleuchtung für das Restaurant als auch die Lüftung Laden „Süd“ gemäss Baubeschrieb BKP 23 und BKP 244 zum Leis- tungsumfang des GU zählen würden, vom GU aber nicht erbracht worden seien; der Betrag von Fr. 98‘951.00 sei zu den Minderkosten hinzuzurechnen (Akten der Vorinstanz, act. III/95, S. 4 Pos. 38). Es trifft zu, dass im Baubeschrieb, welcher einen integrierenden Bestandteil des GU-Vertrages bildet, unter BKP 244 Lüf- tungsanlagen die Lüftung für den Laden als Leistung des GU aufgeführt wird (Ak- ten der Vorinstanz, act. II/4, Baubeschrieb, S. 10 Ziff. 244). Da im Zeitpunkt, als der Baubeschrieb aufgesetzt und vor allem der GU-Vertrag unterzeichnet wurde, noch kein zweiter Laden geplant war (vgl. die Baueingabepläne zum Erdgeschoss, Akten der Vor-instanz, act. II/15 und act. III/116), kann es sich beim erwähnten Laden in BKP 244 nur um den Laden „Süd“ handeln. Die Berufungsklägerin hatte mithin die Lüftung im Laden „Süd“ zu leisten. Die Vorinstanz hat die Kosten für die Lüftung im Laden „Süd“ somit zu Recht den Minderkosten zugerechnet, hat die Berufungsklägerin diese Leistung doch unbestrittenermassen nicht erbracht. Die Berufungsklägerin äussert sich zur Höhe der für die fehlende Lüftung angerechne- ten Minderkosten nicht, weshalb es diesbezüglich an substantiierten Rügen fehlt. Es bleibt insoweit beim vorinstanzlichen Urteil. Neben den Kosten für die fehlende Lüftung im Laden „Süd“ enthält der den Min- derkosten zugeschlagene Betrag von Fr. 98‘951.-- gemäss angefochtenem Urteil auch Kosten für die Beleuchtung im Restaurant (vorinstanzliches Urteil, act. II.1, S. 24), die gemäss Behauptung der Berufungsbeklagten ebenso zum Leistungs- umfang des GU-Vertrages gehört haben sollen und von der Berufungsklägerin nicht erbracht worden sein sollen. Zu diesem Kostenpunkt äussert sich die Beru- fungsklägerin nicht, so dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter darüber befinden muss. Es hat daher bezüglich der anrechenbaren Minderkosten EG (Position 38) mit dem vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. k)In einem nächsten Punkt wendet sich die Berufungsklägerin dagegen, dass die Vorinstanz ihr unter der Position 53 (Balkon- und Terrassenabdichtung) keine Mehrkosten zugesprochen hat. Sie macht geltend, wenn der Experte und die Vor- instanz zum Schluss gelangten, dass die ausgeschriebene Balkon- und Terras- senabdichtung den fachlichen Anforderungen nicht genüge, so falle das in den
Seite 44 — 54 Verantwortungsbereich der Berufungsbeklagten, basiere die Kostenberechnung als Grundlage des GU-Vertrages doch auf der Aufschreibung und der Planung des Architekten. Zu erklären sei dies mit dem damaligen Planungsstand, solche De- tails seien voraussichtlich unbeachtet geblieben, weil eine definitive Lösung noch nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe sie wie ausgeschrieben einen einfachen gestrichenen Zementüberzug offeriert, ausgeführt worden sei eine Flüssigkunst- stoffabdeckung. Damit sei die Leistung offensichtlich ausgeweitet worden. Mehr- leistungen seien in jedem Fall zu vergüten. Es spiele keine Rolle, ob die Aus- schreibung den fachlichen Anforderungen genügt habe und ob die Berufungsklä- gerin dies hätte bemerken müssen. Als Bestellungsänderung und Mehrleistung habe die Berufungsklägerin so oder so Anspruch auf eine Mehrvergütung. – Un- besehen der Frage, ob die Parteien die vom Experten B._____ und der Vorinstanz herangezogenen SIA-Normen übernommen haben, steht gemäss Expertise fest, dass die Variante, die die Berufungsklägerin nach ihrer eigenen Aussage offeriert hat, zu Bauschäden geführt hätte (Expertise, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 23 Ziff. 6). Ebenso klar aber geht aus dem Baubeschrieb hervor, dass bei Ab- schluss des GU-Vertrages als Leistung des GU genau dies vorgesehen war, was die Berufungsklägerin nach eigener Aussage offeriert hat und was gemäss Exper- te B._____ den fachlichen Anforderungen nicht genügte (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Baubeschrieb, S. 7 Ziff. 227 Äussere Oberflächenbehandlun- gen/Balkonuntersichten). Aus den von der Berufungsklägerin edierten Bauplänen etc. geht im Weiteren hervor, dass die Ausführungspläne, in welchen die genaue Ausführung der Balkone festgehalten ist, der Berufungsklägerin erst am 28. April 2005 zugegangen sind (vgl. Akten der Vorinstanz, Editionen der Berufungskläge- rin, Ordner „Ausführungspläne Architekt – Detailpläne“, Fassadenschnitte 5 und 9 im M 1:20, Datum 21.10.2004, Plotdatum 26.04.2005, in denen gemäss Aktenlage zum ersten Mal der Bodenaufbau Balkon festgehalten ist; Ordner „Ausführungs- pläne Architekt – Korrespondenz, Lieferscheine, ...“, Register Nr. 2, Lieferschein der Architekten vom 28. April 2005). Gemäss Anhang 1 zum Generalunterneh- mervertrag bildeten Pläne im Massstab 1:500 beziehungsweise 1:200, welche durchgehend am 20. Februar 2004 erstellt beziehungsweise ausgedruckt worden waren, Grundlage des Vertrages (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Anhang 1). Darin war die Beschaffenheit der Balkone nicht weiter spezifiziert, es fehlten vielmehr jedwelche Angaben (vgl. auch Akten der Vorinstanz, act. II/15 und act. III/116). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des GU-Vertrages lag bezüglich der Beschaffenheit der Balkone mithin einzig der Baubeschrieb vor. Gemäss Aktenlage hatten die Parteien im Baubeschrieb, der Bestandteil des GU-Vertrags war, mithin eine Aus- führung vereinbart, wie sie die Berufungsklägerin offeriert hat. Die Berufungsklä-
Seite 45 — 54 gerin schuldete damit genau diese Leistung. Mit dieser vereinbarten Leistung konnte aber gemäss Expertise kein mängelfreies Werk erstellt werden. Die ver- traglich vorgesehene Ausführung und das eigentliche Vertragsziel (mängelfreies Werk) korrespondierten folglich nicht miteinander. Für ein mängelfreies Werk wa- ren noch weitere beziehungsweise andere Leistungen erforderlich. Diese zusätzli- chen beziehungsweise anderen Leistungen und ihre Kosten wären auch angefal- len, wenn von Anfang an ordnungsgemäss geplant worden wäre beziehungsweise die für ein mängelfreies Werk notwendigen Leistungen vereinbart worden wären. In diesem Fall hätten diese zusätzlichen beziehungsweise anderen Kosten klarer- weise von den Berufungsbeklagten getragen werden müssen. Es handelt sich folglich um Sowieso-Kosten, die den Berufungsbeklagten bei ordnungsgemässer Ausführung des Werkes ohnehin angefallen wären (vgl. zu den Sowieso-Kosten allgemein Philipp Laube, Die Tragung der Nachbesserungskosten im Bauwerkver- trag, Zürich 2011, S. 134 ff. § 10, insbesondere N 296 ff.; Roger Brändli, Die Nachbesserung im Werkvertrag, Zürich ,S. 164 ff. § 11; Alfred Koller, Das Nach- besserungsrecht im Werkvertrag, 2. Auflage, Zürich 1995, S. 116 ff. § 12.II; Peter Gauch, a.a.O., N 1728). Dass der Fehler in der vorgesehenen Ausführung noch vor der tatsächlichen Ausführung des Werkes im Rahmen der definitiven Planung behoben werden konnte, so dass ein in dieser Hinsicht mängelfreies Werk ent- stand, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass es sich bei den Berufungsbeklag- ten um fachkundige Bauherren handelte, die zudem durch einen Architekten ver- treten waren. Der Architekt hat nach seiner eigenen Aussage den Baubeschrieb selbst „überprüft und den Bedürfnissen von O.1_____ angepasst“ (Zeugeneinver- nahme A._____, Akten der Vorinstanz, act. VII/4, S. 5 Ziff. III). Die Berufungsbe- klagten beziehungsweise ihr Architekt wussten mithin genau, was im Baube- schrieb für Leistungen enthalten und damit vereinbart waren. Da es sich sowohl bei den Berufungsbeklagten als auch bei ihrem Architekten um Fachpersonen handelte, die offensichtlich sachverständig waren, mussten sie auch wissen, dass mit den vereinbarten Leistungen kein mängelfreies Werk erreicht werden konnte. Die Berufungsklägerin traf bei dieser Sachlage keine Pflicht zur Abmahnung (vgl. Roger Brändli, a.a.O., N 523). Insgesamt gesehen ist damit festzustellen, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Mehrkosten um So- wieso-Kosten handelt, die von den Berufungsbeklagten zu bezahlen sind, da sie in jedem Fall auch angefallen wären, wenn von Anfang an ordnungsgemäss geplant worden wäre, und die Berufungsbeklagten bei einer von Beginn weg korrekten Planung diese Kosten zu tragen gehabt hätten. Die Mehrkosten für die Erstellung der Balkone nach den Regeln der Baukunst gehen daher zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. Insoweit ist von der Expertise abzuweichen, die die Kosten der
Seite 46 — 54 mängelfreien Ausführung der Berufungsklägerin auferlegen will. Der Experte hat bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen, dass es sich um Sowieso-Kosten handelt, die bei korrekter Planung von Anfang an von den Berufungsbeklagten zu tragen gewesen wären. Nachdem die Vorinstanz der Berufungsklägerin unter Po- sition 53 keine Mehrkosten zugestanden hat, ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungsklägerin sind Mehrkosten in Höhe von Fr. 25‘643.15 zuzusprechen. l)Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin dagegen, dass die Vor- instanz für die fehlende Lüftung im Bürogeschoss Minderkosten von Fr. 17‘000.-- berücksichtig hat. Sie macht geltend, im Bereich Lüftung basiere der Kostenvor- anschlag des GU auf den Kostenangaben der K., welche von den Beru- fungsbeklagten als Planerin in den Bereichen Heizung-Lüftung-Sanitär beigezo- gen worden sei. Die K. habe in einem Bericht vom 14. August 2009 sämtli- che Minderkosten zusammengestellt. Unter BKP 24 ergebe sich, dass für die Bürogeschosse keine Lüftung geplant und folglich auch keine Lüftung berechnet worden sei. Damit sei der Beweis erbracht, dass in der Kostenberechnung des GU für das Bürogeschoss keine Lüftung kalkuliert worden sei, im Übrigen in Überein- stimmung mit den Plangrundlagen. Nun gebe es tatsächlich einen Widerspruch zwischen Baubeschrieb und Kostenberechnung des GU unter Einschluss der Plä- ne. Kostenberechnung und Pläne gingen jedoch in der Rangfolge des GU- Vertrages offensichtlich vor, so dass dieser Widerspruch zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten zu entscheiden sei. Minderkosten seien keine entstanden. – Die Berufungsklägerin geht zu Unrecht davon aus, dass aus dem Bericht der K._____ abgeleitet werden könne, dass für das Bürogeschoss keine Lüftung geplant und damit auch keine kalkuliert worden sei. Liest man den Bericht der K._____ vom 14. August 2009 aufmerksam durch, so zeigt sich, dass dieser nur das Erdge- schoss betrifft (Akten der Vorinstanz, act. II/138). Wie die Lage im Bürogeschoss war, ist damit nicht bewiesen. Aus dem Kostenvoranschlag selbst ist nicht ersicht- lich, welche Kosten für welche Lüftung berechnet worden sind. Vielmehr ist nur ein Totalbetrag für alle Lüftungsanlagen zusammen aufgeführt (Akten der Vorinstanz, act. II/4, KV revidiert, S. 3 BKP 244). Da die Lüftung für das Bürogeschoss nicht die einzige geplante Lüftung war, lässt sich aus dem Kostenvoranschlag nicht ab- leiten, ob sie in die Kalkulation miteinbezogen worden ist. Im Baubeschrieb ist die Lüftung im Bürogeschoss unbestritten vorgesehen (Akten der Vorinstanz, act. II/4, Baubeschrieb, S. 10 BKP 244). Damit aber ist es der Berufungsklägerin nicht ge- lungen, zu belegen, dass die Lüftung im Bürogeschoss entgegen dem Baube- schrieb nicht im Leistungsumfang des GU-Vertrages enthalten war. Die Vorinstanz
Seite 47 — 54 hat die unbestrittenermassen fehlende Lüftung im Bürogeschoss zu Recht als Minderkosten berücksichtigt. 8.a) Zusammenfassend ergibt sich somit das Folgende: Neben den von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Mehrkosten stehen der Berufungsklägerin weitere Mehrkosten zu, nämlich für die Spriessung im Untergeschoss des Wohn- hauses (Position 9) Fr. 3‘000.--, für die Baustelleninstallation bezüglich des Ver- bindungsganges D._____ (Position 14e) Fr. 21‘832.55 (die von den Berufungsbe- klagten anerkannten Fr. 31‘832.55 minus die von der Vorinstanz schon zugespro- chenen Fr. 10‘000.--) sowie für die Balkone (Position 53) Fr. 25‘643.15. Damit sind neben den von der Vorinstanz bereits anerkannten Mehrkosten in Höhe von Fr. 1‘285‘777.55 (vgl. angefochtenes Urteil, act. II.1, S. 27 unten) weitere Mehrkosten in Höhe von Fr. 50‘475.70 nachgewiesen. Insgesamt sind damit anrechenbare Mehrkosten von Fr. 1‘336‘253.25 entstanden. Diesen stehen von der Vorinstanz anerkannte Minderkosten, an welchen sich vorliegend nichts geändert hat, von Fr. 1‘008‘235.85 gegenüber (vgl. angefochtenes Urteil, act. II.1, S. 28 und 30). Nach Abzug dieser Minderkosten von den Mehrkosten ergeben sich damit insgesamt Fr. 328‘017.40, welche von den Berufungsbeklagten zusätzlich zum Kostendach- werkpreis zu bezahlen sind. b)Die Vorinstanz hat von den gesamten Mehrkosten die Minderkosten sub- trahiert und der Berufungsklägerin auf der Differenz ein Honorar von 7.7 % zuge- sprochen, obwohl die Berufungsklägerin gemäss Ziffer 10.4 des GU-Vertrages für Mehrkosten grundsätzlich nicht honorarberechtigt ist (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 12; insoweit stimmen die Ausführungen des Experten bezüg- lich des Honorars auf den Mehrkosten nicht mit dem GU-Vertrag überein, Akten der Vorinstanz, act. V/19, S. 20 Ziff. 6). Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Berufungsbeklagten in ihren Rechtsschriften und anlässlich der Hauptverhand- lung der Berufungsklägerin ein Honorar von 7.7 % auf alle Mehrkosten zugestan- den hätten. Die Berufungsklägerin äussert sich dazu in der Berufung nicht konkret, rechnet in ihrer Zusammenstellung der Mehrkosten jedoch ein Honorar von 7.7 % auf die gesamten Mehrkosten vor Abzug der Minderkosten hinzu (act. I.1, S. 29). Die Berufungsbeklagten wiederum setzen sich in der Berufungsantwort weder mit dem Vorgehen der Vorinstanz noch mit jenem der Berufungsklägerin auseinander. Sie bestreiten aber auch nicht, dass sie vor der Vorinstanz einen Honoraranspruch der Berufungsklägerin auf den Mehrkosten zugestanden haben. Die Berufungs- klägerin hat insofern Anspruch auf ein Honorar von 7.7 % auf den Mehrkosten. Fraglich ist einzig, wie die honorarberechtigten Mehrkosten zu berechnen sind. Grundsätzlich macht die Berufungsklägerin dazu keine Ausführungen in der Beru-
Seite 48 — 54 fung. Jedoch haben die Berufungsbeklagten in der Prozessantwort ein Honorar auf die gesamten Mehrkosten vor Abzug der Minderkosten anerkannt (Akten der Vorinstanz, act. I/3, S. 67 f. Ziff. 14d), was die Vorinstanz offensichtlich übersehen hat. Die Berufungsbeklagten haben die Berechnungsmethode des Honorars in der Duplik zwar geändert, indem sie in ihre Berechnung der Forderung der Berufungs- klägerin nur noch ein Honorar auf die Differenz von Mehr- und Minderkosten mit- einbezogen haben (Akten der Vorinstanz, act. 5, S. 44). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie in der Prozessantwort ein Honorar auf sämtlichen Mehrkosten vor Abzug der Minderkosten zugestanden haben. Dies insbesondere unter Berück- sichtigung, dass sich in der Zeit zwischen der Prozessantwort und der Duplik kei- ne Veränderungen der Sachlage ergeben haben und auch keine Beweismittel bei- gebracht worden sind, die den Berufungsbeklagten noch nicht bekannt gewesen wären und die Einfluss auf die Frage des Honorars auf den Mehrkosten hätten haben können. Die Berufungsbeklagten haben daher in Kenntnis der Sach- und der Rechtslage in der Prozessantwort einen Honoraranspruch der Berufungsklä- gerin auf die Mehrkosten vor Abzug der Minderkosten ohne Vorbehalte anerkannt. Darauf sind sie zu behaften. Daneben steht der Berufungsklägerin auch ein Honorar auf die Minderkosten zu, die durch Bestellungsänderungen verursacht worden sind (vgl. Ziffer 10.4 des GU- Vertrages, Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 12). Durch Bestellungs- änderung verursachte Minderkosten finden sich bezüglich der AWD-Fassade. Auf diese Minderkosten steht der Berufungsklägerin mithin ein Honorar zu. Indem die Vorinstanz die Minderkosten für die AWD-Fassade zusammen mit allen anderen Minderkosten von den Mehrkosten abgezogen hat, hat sie der Berufungsklägerin dieses Honorar verweigert. Auch insoweit ist das vorinstanzliche Urteil zu korrigie- ren. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsklägerin ein Honorar von 7.7 % auf sämtlichen Mehrkosten vor Abzug der Minderkosten sowie auf den Minderkosten im Zusammenhang mit der AWD-Fassade zusteht. Daraus ergibt sich folgender Honoraranspruch: Die insgesamt anrechenbaren Mehrkosten betragen Fr. 1‘336‘253.25 (vgl. Erwägung 8a). 7.7 % davon ergeben Fr. 102‘891.50. Die Min- derkosten der AWD-Fassade sind von der Vorinstanz mit Fr. 91‘904.35 veran- schlagt worden (vgl. angefochtenes Urteil, act. II.1, S. 28 oben), so dass 7.7 % Fr. 7‘076.65 entsprechen. Insgesamt steht der Berufungsklägerin somit ein Honorar- anspruch von Fr. 109‘968.15 zu. Nachdem die Vorinstanz unter diesem Punkt le- diglich Fr. 21‘370.70 zugesprochen hat, ist die Berufung diesbezüglich begründet
Seite 49 — 54 und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben. Der Berufungsklägerin ist ein Honorar von Fr. 109‘968.15 zuzusprechen. c)Richtigerweise hat die Vorinstanz auf dem Gesamttotal von Mehrkosten, die die Berufungsbeklagten zusätzlich zum Kostendach zu tragen haben, und Honora- ranteil die Mehrwertsteuer errechnet, welche die Berufungsbeklagten zu tragen haben. Die Mehrwertsteuer betrug im Zeitpunkt, als die Leistungen erbracht wor- den sind, 7.6 %. Damit steht der Berufungsklägerin unter dem Titel Mehrwertsteu- er ein Betrag von Fr. 33‘286.90 zu ([Fr. 328‘017.40 + Fr. 109‘968.15] x 0.076). d)Die Forderung der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagten setzt sich mithin wie folgt zusammen: von den Berufungsbeklagten gemäss vorinstanz- lichem Urteil zu bezahlende MehrkostenFr. 277‘541.70 vorliegend zusätzlich zugesprochene MehrkostenFr.50‘475.70 Honoraranteil auf Mehr- und MinderkostenFr. 109‘968.15 MehrwertsteuerFr.33‘286.90 Total ForderungFr. 471‘272.45 Unbestrittenermassen haben die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin ins- gesamt bereits Fr. 6‘500‘000.-- bezahlt. Dies sind Fr. 105‘000.-- mehr als der im GU-Vertrag vereinbarte Kostendachwerkpreis von Fr. 6‘395‘000.-- (Akten der Vor- instanz, act. II/4, S. 5 Ziff. 4.1). Dieser bereits bezahlte Mehrbetrag ist von der Forderung abzuziehen, so dass die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin noch Fr. 366‘272.45 zu bezahlen haben. e)Gemäss Ziffer 13.2 des GU-Vertrages kommt der Besteller mit dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug (Akten der Vorinstanz, act. II/4, S. 14). Eine Mahnung ist mithin nicht notwendig. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass sich die Be- rufungsbeklagten ab dem 21. Oktober 2006 in Verzug befunden haben. Insoweit kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus Ziffer 13.2 des GU-Vertrages in Verbindung mit dem Schreiben der Graubündner Kantonalbank vom 23. Januar 2007 (Akten der Vorinstanz, act. II/4, GU-Vertrag, S. 14 Ziff. 13.2, und act. II/86); er beträgt 8.75 %. Der Berufungsklä- gerin steht auf ihre Forderung mithin ein Zins von 8.75 % seit dem 21. Oktober 2006 zu. f)Damit steht fest, dass die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin auf- grund von Mehrkosten, Honorar und Mehrwertsteuer sowie unter Berücksichtigung
Seite 50 — 54 der bereits geleisteten Zahlungen der Berufungsbeklagten noch Fr. 366‘272.45 zu vergüten haben. Diese Forderung ist seit dem 21. Oktober 2006 mit 8.75 % zu verzinsen. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin lediglich Fr. 216‘629.70 zu- züglich Zins zu 8.75 % seit dem 21. Oktober 2006 zugesprochen. Die Berufung ist folglich teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Die Klage wird im Umfang von Fr. 366‘272.45 zuzüglich Zins zu 8.75 % seit dem 21. Oktober 2006 gutgeheissen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sie abge- wiesen. 9.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Par- teientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Vorliegend hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz eine Forderung von Fr. 1‘482‘765.10 zuzüglich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006 geltend gemacht. Zugesprochen erhält sie nun insgesamt Fr. 366‘272.45 zuzüglich 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Die Berufungsbeklagten haben vor der Vorinstanz Ver- rechnungsforderungen in der Gesamthöhe von Fr. 102‘798.85 geltend gemacht (vgl. ihre Prozessantwort, Akten der Vorinstanz, act. I/3 S. 60 ff. Ziff. 11 und S. 68). Die Vorinstanz hat keine dieser Verrechnungsforderungen zugelassen. Im vorliegenden Verfahren haben sich weder die Berufungsklägerin noch die Beru- fungsbeklagten zu den nicht zugelassenen Verrechnungsforderungen geäussert, so dass es aufgrund fehlender substantiierter Rügen beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat. Für die Bestimmung der Prozesskosten sind sowohl die Klage als auch die Verrechnungsforderungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO analog). Insgesamt lagen im vorinstanzlichen Verfahren mithin Fr. 1‘585‘563.95 im Streite. Nachdem die Berufungsklägerin mit Bezug auf die von ihr geltend gemachte Forderung Fr. 366‘272.45 erhält und die Verrechnungsforde- rungen der Berufungsbeklagten allesamt abgewiesen wurden, ist die Berufungs- klägerin insgesamt bezüglich Fr. 469‘071.30 durchgedrungen. Damit hat sie zu rund 1/3 obsiegt. Es rechtfertigt sich damit, die Prozesskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens zu 2/3 der Berufungsklägerin und zu 1/3 den Berufungsbeklagten zu überbinden. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 96‘297.45 gehen folglich im Umfang von Fr. 64‘198.30 zu Lasten der Berufungs- klägerin, während die Berufungsbeklagten Fr. 32‘099.15 zu tragen haben. Der je-
Seite 51 — 54 weilige Anteil einer Partei an den Gerichtskosten ist mit ihren vor der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Parteientschädigung ist festzuhalten, dass die ausseramtlichen Kosten der Parteien ebenso dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu ver- teilen sind. Die Berufungsklägerin hat mithin 2/3 der Aufwendungen der Beru- fungsbeklagten zu übernehmen, während die Berufungsbeklagten 1/3 der ausser- amtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu tragen haben. Insgesamt hat die Beru- fungsklägerin folglich 1/3 der Aufwendungen der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Nachdem Rechtsanwalt Caviezel im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote eingereicht hat (Akten der Vorinstanz, act. III/131), ist zur Berechnung der ausser- amtlichen Entschädigung auf diese abzustellen. Die Berufungsklägerin hat die Be- rufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 49‘478.15 (1/3 von Fr. 148‘434.50) zu entschädigen. 10.Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichts- kosten und Parteientschädigung) zu verlegen. Es hat sich gezeigt, dass die Beru- fung vorliegend teilweise gutzuheissen ist, so dass die Prozesskosten auch im Berufungsverfahren dem Ausgang entsprechend zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin hat vorliegend neben dem von der Vorinstanz bereits zuge- sprochenen Betrag eine Forderung von Fr. 658‘460.30 nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006 geltend gemacht. Zugesprochen erhält sie nun über das von der Vorinstanz bereits Zugesprochene hinaus Fr. 149‘642.75 (Fr. 366‘272.45 – Fr. 216‘629.70) nebst 8 ¾ % Zins seit dem 21. Oktober 2006. Damit ist sie zu rund 23 % mit der Berufung durchgedrungen, während die Berufungsbeklagten, welche die vollständige Abweisung der Berufung beantragt haben, mit 77 % obsiegt haben. Unter diesen Umständen hat die Berufungsklägerin 3/4 der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen, während 1/4 zu Lasten der Berufungsbeklagten geht. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 15'000.00 festgesetzt wird, wird daher der Berufungsklägerin zu Fr. 11'250.00 und den Berufungsbeklagten zu Fr. 3'750.00 überbunden. Die der Berufungsklä- gerin auferlegte Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Berufungsverfahren ist festzustellen, dass beide Parteien im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht haben.
Seite 52 — 54 Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtliche Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts für beide Par- teien ein Aufwand von pauschal je Fr. 6'000.00 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) angemessen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass keine neuen Sachverhaltselemente und Beweismittel vorlagen, dass sich keine neuen Rechtsfragen stellten und dass die Parteien in ihren Rechtsschriften im Beru- fungsverfahren lange Passagen aus ihren Rechtsschriften vor der Vorinstanz übernehmen konnten und – teilweise wörtlich – auch übernommen haben. Die Berufungsklägerin hat entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens 3/4 des Aufwands der Berufungsbeklagten zu tragen, während den Berufungsbeklag- ten 1/4 des Aufwands der Berufungsklägerin anzulasten ist. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.00 (2/4 von Fr. 6'000.00) ausseramtlich zu entschädigen hat.
Seite 53 — 54 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Juni 2013 wird aufgehoben. 2.Die Y., bestehend aus der Y.1 und Y.2_____, wird verpflichtet, der X._____ Fr. 366‘272.45 zuzüglich 8.75 % Zins seit dem 21. Oktober 2006 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Plessur in Höhe von Fr. 96‘297.45 gehen im Umfang von Fr. 64‘198.30 zu Lasten der X._____ und im Umfang von Fr. 32‘099.15 zu Lasten der Y.. Sie werden mit den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die jeweiligen Restbeträge werden der X. und der Y._____ durch das Bezirksgericht Plessur (neu Regionalgericht Plessur) zurückerstattet. Die X._____ hat die Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 49‘478.15 ausseramtlich zu entschädigen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15'000.00 gehen im Umfang von Fr. 11'250.00 zu Lasten der X._____ und im Umfang von Fr. 3'750.00 zu Lasten der Y.. Die der X. auferlegte Gerichtsgebühr wird im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 3'000.00 zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
Seite 54 — 54 6.Mitteilung an: