Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2011 27
Entscheidungsdatum
18.10.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. Oktober 2011Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 27 30. November 2011 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterBochsler und Brunner AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 16. Februar 2011, mitgeteilt am 28. März 2011, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbe- klagten gegen die B . V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t , Beklagte, Beru- fungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.1.A., geboren am 1. November 1958, verfügt über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bei der C.. Von März 1980 bis Juni 1983 arbeitete er als Buchhalter bei der Hotel- und Touristikfachschule in Z.. Nach dem Besuch ei- nes Wirtekurses und der Absolvierung mehrerer Praktika in der Restaurations- branche begann A. nebenberuflich mit der Ausbildung zum Buchhalter bei der D.. Zuletzt war er als Leiter Zahlungsverkehr/Buchhaltung/EDV bei der E. angestellt, womit er obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Um sich vermehrt seinem Studium widmen zu können, kündigte er diese Stelle per Ende September 1988. 2.Am 6. August 1988, um 00.30 Uhr, ging A. zu Fuss am linken Strassenrand der Kantonsstrasse von Y. in Richtung Z., wobei er von einem überholenden Per- sonenwagen von hinten angefahren wurde. In der Folge wurde er ins Rhätische Kantons- und Regionalspital Z. eingeliefert, wo eine leichte Commotio cerebri, der Verdacht auf ein Halswirbel-Schleudertrauma, eine Unterschenkelfraktur rechts mit beginnendem Compartmentsyndrom sowie multiple Prellungen und Kontusio- nen diagnostiziert wurden. Nach der operativen Versorgung der Fraktur wurde A. am 23. August 1988 aus dem Spital entlassen. Laut Arztbericht von Dr. med. F. vom 26. Juli 1989 bestand bis zum 11. Dezember 1988 eine vollständige und an- schliessend bis zum 2. Januar 1989 eine hälftige Arbeitsunfähigkeit. Zudem liege bei A. seit dem Unfall eine ausgeprägte psychische Störung vor. Nach Abschluss der medizinischen Behandlung zeigte sich, dass A. eine Funktionseinbusse des rechten Beins im Umfang von 15 % davontragen würde. Mit Verfügung vom 21. Mai 1992 sprachen ihm die G. Versicherungen (nachfolgend G.) deshalb eine ent- sprechende Integritätsentschädigung zu und schlossen den Fall ab. 3.Der Unfall verursachende Automobilist wurde mit Urteil des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 11. Oktober 1989 wegen fahrlässiger Körperverletzung und (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 4.Ab Januar 1989 setzte A. sein Studium bei der D. für ein Jahr fort, brach es in der Folge aber ab, zumal er ein schulisches Scheitern befürchtete. Am 15. Mai 1991 meldete er sich unter Berufung auf seit dem Unfall auftretende psychische Probleme bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. H. vom 28. September 1992, welches A. eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte, sprach ihm die Ausgleichs-

Seite 3 — 23 kasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 21. Januar 1993 eine ganze IV-Rente aufgrund eines IV-Grads von 70 % zu. Weitergehende von A. beantragte Nachzahlungen wurden allesamt mit der Begründung abgewiesen, er habe sich bei der IV verspätet zum Leistungsbezug angemeldet und die gesetzlich zulässige Rückwirkung seit der Anmeldung betrage grundsätzlich nur 12 Monate. B.1.Mit Verfügung vom 17. Juni 1994 lehnte die G. gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I. vom 3. Mai 1994 einen Anspruch von A. auf eine Invalidenrente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwischen dem Unfall vom 6. August 1988 und der heutigen vollen Arbeitsunfähigkeit bestehe kein natürlicher Kausalzu- sammenhang. 2.Die dagegen erhobene Einsprache wies die G. mit Entscheid vom 13. No- vember 1995 ab. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J., Chefarzt der Kanto- nalen Psychiatrischen Klinik N., vom 21. August 1995 sowie der Stellungnahme hierzu von Prof. Dr. med. K. vom 30. September 1995 gelangte sie zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Störung zwar gegeben sei, es aufgrund der bereits vorbestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur von A. hingegen an der notwendigen Adäquanz fehle. 3.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 1996 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu ergän- zenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Versicherungsgesellschaft zurück. 4.In der Folge beauftragte die G. PD Dr. med. L. mit der psychiatrischen Be- gutachtung von A. und Dr. med. M. mit der Erstellung eines Aktengutachtens. Mit Verfügung vom 6. August 1999 sowie Einspracheentscheid vom 23. März 2000 wurde ein Rentenanspruch von A. gegenüber der Unfallversicherung abermals abgelehnt. Hiergegen erhobene Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 7. Dezember 2000) und anschliessend auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 28. Mai 2002) abgewie- sen. C.Um allfällige Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverur- sachers, die B. Versicherungsgesellschaft (nachfolgend B.), zu wahren, hatte sich der anwaltlich vertretene A. von dieser ab dem Jahre 1990 mehrere Verzichtser- klärungen auf die Einrede der Verjährung ausstellen lassen. In der am 11. Sep- tember 1995 ausgestellten Verzichtserklärung nahm die B. auf das Schreiben des

Seite 4 — 23 Rechtsvertreters von A. vom 4. September 1995 Bezug und stellte fest, dass sie mit Schreiben vom 23. Juni 1993 auf die Einrede der Verjährung bis am 6. August 1995 verzichtet habe. In diesem Sinne bestehe ihrerseits die Vermutung, dass die Ansprüche von A. heute verjährt seien. Gleichwohl erklärte sie sich für die Zukunft bereit, auf die Einrede der Verjährung bis am 6. August 1997 zu verzichten. Er- gänzend wurde ausgeführt, dieser Verzicht erfolge ausdrücklich unter dem Vorbe- halt, dass die Verjährung nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt eingetreten sei. In ihrem Schreiben vom 4. Juli 1997 wies die B. auf ihr Schreiben vom 11. Septem- ber 1995 hin und hielt ihre Meinung, dass die Ansprüche von A. vermutungsweise verjährt seien, aufrecht. In diesem Sinne erneuerte sie ihre Vorbehalte gemäss Schreiben vom 11. September 1995 und erklärte sich lediglich für die Zukunft be- reit, auf die Einrede der Verjährung bis am 6. August 1998 zu verzichten. Der glei- che Vorbehalt wurde auch in den darauffolgenden Schreiben vom 27. Juli 1998, 7. Dezember 1999 und 9. Dezember 2000 angeführt, in welchen die B. jeweils eine Einredeverzichtserklärung abgab, sofern die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. In ihrem Schreiben vom 26. Februar 2002 äusserte sich die B. gegenüber dem Rechtsvertreter von A. dahingehend, dass von ihrer Seite bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Schreiben vom 11. September 1995) die Einrede der Ver- jährung erhoben worden sei, weil damals die Prolongation ihres Verjährungsver- zichts vom 23. Juni 1993 nicht fristgerecht verlangt worden sei. Aus ihrer Sicht bestehe der seinerzeitige Vorbehalt, dass schon damals die Verjährung eingetre- ten sei, nach wie vor. Nun stelle sie fest, dass sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2000 den Verjährungsverzicht bis zum 31. Januar 2001 verlängert habe. Eine Pro- longation des Verzichts sei von der Gegenseite wiederum nicht rechtzeitig einver- langt worden, sodass sie davon ausgehe, dass allfällige Forderungen von A. zum heutigen Zeitpunkt definitiv als verjährt anzusehen seien. Um Weiterungen zu vermeiden, erkläre sie sich trotzdem bereit, auf die Einrede der Verjährung bis am 31. Dezember 2002 zu verzichten; dieser Verzicht erfolge ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass eine solche noch nicht eingetreten sei und gelte demzufolge nur für die Zukunft. Der gleichlautende Vorbehalt wurde sodann in den Einredever- zichtserklärungen vom 10. Dezember 2002, 15. Dezember 2003, 3. Dezember 2004, 9. November 2005 und 15. Dezember 2006 angebracht. D.Am 28. Dezember 2007 meldete A. vorliegende Streitsache beim Kreisprä- sidenten Fünf Dörfer zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühnever- handlung vom 13. Februar 2008 wurde am 18. Februar 2009 der Leitschein aus- gestellt. Mit Prozesseingabe vom 11. März 2009 prosequierte A. die entsprechen-

Seite 5 — 23 de Klage gegen die B. an das Bezirksgericht Landquart mit folgendem Rechtsbe- gehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'665'000.--, allen- falls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5% Zins p.a. für den Betrag von CHF 42'000.--, allenfalls nach richterlichem Ermessen, seit 6. August 1988 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Die eingeklagte Forderung setzt sich aus einer Erwerbsausfallentschädigung (Fr. 779'562.--) und einer Genugtuung (Fr. 885'438.--) zusammen. Bezüglich der Ver- jährungsfrage äusserte sich der klägerische Rechtsvertreter dahingehend, dem Kläger sei am 28. Mai 2002 definitiv bekannt gewesen, dass er nach Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Versicherungsleis- tungen der Unfallversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers, der G., beanspru- chen könne. Somit sei ab diesem Zeitpunkt erstmals eine definitive Schadensbe- rechnung möglich gewesen, welche der Beklagten vorgelegt worden sei. Infolge der kurzen Verjährungsfristen sei die Beklagte um Einredeverzichtserklärungen angefragt worden. Diese habe sämtliche Verzichte lückenlos bis Ende Dezember 2007 erklärt, als die Vermittlungsverhandlung durch den Kläger anbegehrt und somit der Verjährungslauf unterbrochen worden sei. E.Mit Prozessantwort vom 15. Juli 2009 beantragte die B. die Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden könne. In ihrer Rechtsschrift erhob sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher eingeklagter Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und bestritt, dass der Kläger den approximativen Schadensumfang erst nach Vorliegen des Entscheids des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2002 habe bestimmen können. Darüber hinaus treffe es sicht zu, dass die ausgestellten Einredeverzichtser- klärungen lückenlos bis Ende Dezember 2007 vorhanden seien. Vielmehr bestün- den diesbezüglich zwei Lücken, auf welche die Beklagte die Gegenseite bereits im damaligen Zeitpunkt ausdrücklich und mehrfach hingewiesen habe. Angesichts der Verjährung erübrigten sich weitergehende Beweiserhebungen etc. und es sei zu prüfen, ob die Hauptverhandlung zunächst auf die Frage der Verjährung be- schränkt werde. Diesem Antrag schloss sich der Rechtsvertreter von A. mit Ver- nehmlassung vom 20. Oktober 2009 an. F.In der Folge beschränkte das Bezirksgericht Landquart das Verfahren auf die Beurteilung der Verjährungsfrage und setzte die Hauptverhandlung – nachdem diese wegen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, welche gemäss

Seite 6 — 23 Schreiben der B. vom 11. Oktober 2010 letztlich jedoch scheiterten, zunächst auf- geschoben worden war – auf den 16. Februar 2011 an. Mit Urteil vom 16. Februar 2011, mitgeteilt am 28. März 2011, erkannte das Bezirksgericht wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus:

  • einer Gerichtsgebühr von Fr.4'040.00
  • einer Schreibgebühr vonFr. 810.00
  • den Barauslagen vonFr. 150.00 total somitFr.5'000.00 werden gänzlich dem Kläger auferlegt, welcher der Beklagten zudem eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 14'000.-- (Mehr- wertsteuer darin enthalten) zu bezahlen hat. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ Das Bezirksgericht Landquart gelangte zum Schluss, dass die eingeklagte Forde- rung sowohl in relativer wie auch in absoluter Hinsicht verjährt sei. Da die Einrede der Verjährung zudem auch nicht rechtsmissbräuchlich sei, müsse die Klage ab- gewiesen werden. G.Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 12. Mai 2011 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe für die Festlegung des fristauslö- senden Zeitpunkts zu Unrecht auf ein Aktengutachten aus dem Jahre 1999 abge- stellt. Unter Berücksichtigung des korrekten Zeitpunkts frühestens im März 2000 seien vorliegend die Verjährungsfristen, und zwar sowohl relativ als auch absolut, rechtzeitig unterbrochen worden. Dank der anschliessenden lückenlosen Ver- jährungsverzichte bis zum Zeitpunkt der Anhebung des vorinstanzlichen Verfah- rens im Dezember 2007 sei die Verjährung noch nicht eingetreten. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, den Aspekt des Dauerschadens einer näheren Be- trachtung zuzuführen. Ferner verdiene das Verhalten der Gegenpartei keinen Schutz und sei wegen offenbaren Missbrauchs eines Rechts im Sinne von Art. 2 ZGB zurück- beziehungsweise die Verjährungseinrede abzuweisen.

Seite 7 — 23 H.Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 reichte die B. ihre Berufungsantwort ein und erhob gegen das vorinstanzliche Urteil ihrerseits Anschlussberufung mit folgen- dem Rechtsbegehren: „I. RECHTSBEGEHREN ZUR BERUFUNG VON A.

  1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten von Herrn A., zu- züglich 8% Mehrwertsteuer. II.RECHTSBEGEHREN ANSCHLUSSBERUFUNG
  3. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom
  4. Februar 2011, mitgeteilt am 28. März 2011, sei mit Bezug auf die der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 14'000.-- aufzuheben.
  5. Es sei der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von Fr. 28’858.-- zuzusprechen, eventualiter sei die Par- teientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen, subeven- tualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten von Herrn A., zu- züglich 8% Mehrwertsteuer.“ Die B. vertritt den Standpunkt, dass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageprosequierung am 11. März 2009 längstens verjährt gewesen seien, soweit sie nicht im Sinne einer Verjährungsverlängerung rechtsgültig auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Ein derartiger rechtsgültiger Verzicht sei vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Abgabe der erstmaligen Verjährungsverzichts- erklärung am 23. Mai 1990 seien die klägerischen Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche noch nicht verjährt gewesen. Sie (die B.) habe in der Folge auf entsprechende Gesuche des Klägers wiederholten Prolongationen zugestimmt, letztmals am 23. Juni 1993 bis am 6. August 1995. Danach habe es der Kläger indessen ein erstes Mal versäumt, rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Frist vom 6. Au- gust 1995, eine weitere Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts einzuho- len. Nachdem die relative Verjährungsfrist bereits im August 1989, spätestens aber am 21. Januar 1993 (IV-Entscheid) zu laufen begonnen habe, sei die relative Verjährung der Ansprüche am 7. August 1995 eingetreten. Folgerichtig habe sie sich auf erneutes Gesuch des Klägers vom 4. September 1995 um eine weitere Verlängerung des Verjährungsverzichts ausdrücklich auf Verjährung berufen und den erneuten Verzicht vom 11. September 1995 bis am 6. August 1997 unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Abgabe der erneuten Erklärung (11. September 1995) nicht bereits eingetreten sei. Die späteren Verlängerungserklärungen seien allesamt bedeutungslos, da sie immer

Seite 8 — 23 und regelmässig unter dem bereits dargestellten Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei, ausgestellt worden seien. Damit seien die Forde- rungsansprüche des Klägers verjährt. Entsprechend werde die Auffassung der Gegenseite, welche das Datum des Urteils des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts vom 28. März 2002 als Verjährungsbeginn stipuliere, dezidiert bestritten. Entspräche diese unhaltbare Argumentation der Auffassung des Klägers, so hätte er sich nicht veranlasst gesehen, ab 1990 – mit Unterbrüchen – Verjährungseinre- deverzichtserklärungen der Beklagten einzuholen. Aber selbst wenn wider Erwar- ten der IV-Entscheid in Verbindung mit der Beurteilung von Dr. med. H. nicht als verjährungsauslösende Elemente anerkannt würden, könne der Darstellung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Eventualbegründungen gefolgt werden. Spätestens nach der für den Berufungskläger äusserst günstigen Beurteilung von PD Dr. med. L. vom 4. Mai 1998 hätte er in jedem Fall sämtliche relevanten Kriterien für die Geltendmachung einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gekannt. I.Mit Anschlussberufungsantwort vom 25. Juli 2011 (Poststempel 26. Juli 2011) stellte A. Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung. Das Bezirksgericht Landquart liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschrif- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 16. Februar 2011 wurde den Parteien am 28. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozess- ordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a.Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegen- heit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten wer- den kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der

Seite 9 — 23 nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. b.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 16. Februar 2011 wurde den Parteien am 28. März 2011 mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über die Osterfeiertage vom 10. April bis 24. April 2011 (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 12. Mai 2011 fristgerecht eingereicht. Da sie auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. c.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 17. Mai 2011 (act. 02) wurde der beklagten Partei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zu- gestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung einzureichen ist (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post wurde die vorerwähnte Verfügung vom Rechtsvertreter der B. am 25. Mai 2011 am Postschalter in Z. in Empfang genommen. Somit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung am 26. Mai 2011 zu laufen und endete am 24. Juni 2011. Die mit Eingabe vom 23. Juni 2011 eingereichte Berufungsantwort/Anschlussberufung erfolgte folglich fristgerecht, weshalb auch darauf eingetreten werden kann. 3.Das vorinstanzliche Verfahren wurde gestützt auf Art. 94 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) auf die Teilfrage der Verjährung beschränkt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bezirksgericht Landquart sowohl die relati- ve als auch die absolute Verjährung der Forderung bejaht und die Klage abgewie- sen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung. Angesichts zweier Lücken bei den vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei der Gegenpartei eingehol- ten Verjährungsverzichtserklärungen betreffend die Zeiträume vom 7. August bis 10. September 1995 und vom 1. Januar bis 25. Februar 2002 (vgl. KB 34a, 35e; BB 26, 28) ist zwischen den Parteien strittig, ob die relative und/oder absolute Ver- jährung eingetreten ist. Die Parteien sind sich namentlich uneinig darüber, zu wel- chem Zeitpunkt der Berufungskläger ausreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erlang- te, mithin ab welchem Zeitpunkt die relative Verjährungsfrist zu laufen begann. Unbestritten ist hingegen, dass der Berufungskläger von der Person des Ersatz-

Seite 10 — 23 pflichtigen bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom 6. August 1988 Kennt- nis hatte (vgl. Prozesseingabe vom 11. März 2009, S. 4, sowie KB 11-14). 4.Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen in zwei Jahren vom Tag hin- weg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Der Anfang der Verjährungsfrist ist folglich gleich geregelt wie in Art. 60 OR, weshalb die Judikatur dazu auch für Art. 83 SVG herangezogen wer- den kann (Hans Giger, SVG-Kommentar, Zürich 2008, N 2 zu Art. 83 SVG). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG). Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen zur Anwendung ge- langen (angefochtenes Urteil, E. 2.b S. 10). Aufgrund der Akten wurde der Unfall verursachende Automobilist mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 11. Oktober 1989 wegen fahrlässiger Körperverletzung und (ein- facher) Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (KB 7). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Anders als unter dem neuen Recht, wonach nach ergangenem erst- instanzlichen Urteil die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB), endete die Verfolgungsverjährung unter dem bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Ent- scheids, durch den der Beschuldigte verurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2010 vom 25. Januar 2011, E. 2.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall endete der Lauf der strafrechtlichen Verjährung somit am 11. Oktober 1989. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, wenn er die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale, d.h. alle tatsächlichen Um- stände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen. Ergibt sich das Ausmass des Schadens aus einem Sachverhalt, der sich noch weiter entwickelt, so beginnt die Verjährung nicht vor Abschluss dieser Entwick- lung zu laufen. Auch bedarf der Geschädigte unter Umständen noch einer gewis- sen Zeit, um entweder selbst oder mit Hilfe eines Dritten den Verlauf der unerlaub- ten Handlung und das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können (BGE 96 II 39 E. 2.a S. 41 mit Hinweisen; Roland Brehm, Berner Kommentar, Band VI.1.3.1, 3. Aufl., Bern 2006, N 27 ff. zu Art. 60 OR; Heinz Rey, Ausserver- tragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 1611 ff.). Allerdings darf der Geschädigte mit der Geltendmachung seiner Forderung nicht bis zu dem Zeit-

Seite 11 — 23 punkt zuwarten, indem er den genauen Schadensbetrag kennt; es genügt, dass er über ausreichende Elemente verfügt, um den Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Er muss die schädigenden Auswirkungen der unerlaubten Handlung so weit kennen, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 4C.151/1999 vom 1. September 1999, E. 2 mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall von Be- deutung ist namentlich, dass bei bleibender Invalidität die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Arzt die entsprechende Diagnose stellt und den Grad dieser Invalidität ungefähr angibt (Giger, a.a.O., N 3 zu Art. 83 SVG, Brehm, a.a.O., N 41 zu Art. 60 OR). Führt die Beeinträchtigung des Geschädigten zu einer privat- oder sozialversicherungsrechtlichen Invalidenrente, so wird grundsätzlich angenommen, dass der Geschädigte dann hinreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR habe, wenn ihm der Rentenentscheid eröffnet worden ist (Rey, a.a.O., N 1618 und 1622 ff.; Brehm, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 60 OR; BGE 93 II 498 E. 2 S. 503; Urteil des Bundesgerichts 4C.151/1999 vom 1. September 1999, E. 2). Wird gegen den Entscheid Beschwerde eingereicht, so ist der Verjährungsbeginn nur dann bis zum gerichtlichen Entscheid des Versiche- rungsgerichts aufgeschoben, wenn dieser eine neue Schadenerkenntnis vermittelt und nicht nur eine geringe Korrektur des Invaliditätsprozentsatzes vornimmt (Brehm, a.a.O., N 43a zu Art. 60 OR; Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000, E. 3.c). Es kann namentlich nicht geltend gemacht werden, dass in Anbetracht des Regressrechts des UVG-Versicherers der Geschädigte, welcher nur den nicht gedeckten Restschaden einklagen muss, dies erst tun kön- ne, wenn er die Höhe der Leistungen des UVG-Versicherers kennt und diese vom Gesamtschaden abziehen kann. Art. 60 OR spricht von der „Kenntnis des Scha- dens“ und nicht von der Kenntnis der klagbaren Forderung. Es geht somit um den gesamten Schaden, welchen der Geschädigte erlitten hat, einschliesslich demje- nigen, der vom Sozialversicherer übernommen wird, ohne Ausscheidung der zu erwartenden Versicherungsleistungen (Brehm, a.a.O., N 45 zu Art. 60 OR mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000, E. 3.c, sowie 4C.65/1990 vom 27. August 1990, E. 3). 5.a.Mit Bezug auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens hat die Vorinstanz festgehalten, dass dem Kläger mit Verfügung vom 21. Januar 1993 gestützt auf ein entsprechendes Gutachten eine ordentliche einfache IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70 % ab Mai 1990 zugesprochen worden sei. Ausgehend davon hat sie in Erwägung gezogen, dass die medizinischen Abklärungen hin- sichtlich einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt somit abge-

Seite 12 — 23 schlossen und dem Kläger der Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit im We- sentlichen das Ausmass des ihm dadurch entstandenen Schadens bekannt gewe- sen seien. Angesichts dessen, dass der Geschädigte dann hinreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR habe, wenn ihm der Rentenent- scheid eröffnet worden sei, habe die relative Verjährungsfrist somit bereits ab dem 22. Januar 1993 zu laufen begonnen. Im Rahmen einer Eventualbegründung ist das Bezirksgericht Landquart sodann zum Schluss gelangt, dass, selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt trotz medizinischem Gutachten und gestützt darauf zugesprochener Invalidenrente noch keine hinreichende Kenntnis des Schadens besessen hätte, dies spätestens mit Erstattung des Obergutachtens von PD Dr. med. L. am 4. Mai 1998 der Fall gewesen wäre. Darin sei der Mediziner zum Schluss gekommen, dass der Versicherte seit dem Unfall gänzlich arbeitsunfähig sei und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden könne. Allerspätestens habe er aber mit dem Aktengutachten von Dr. med. M. vom 17. März/18. Mai 1999 ausreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 83 Abs. 1 SVG gehabt. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche medizi- nischen Abklärungen abgeschlossen gewesen und der Kläger habe über die Art und wesentlichen Merkmale bzw. über alle tatsächlichen Umstände Bescheid ge- wusst, die genügt hätten, um eine Klage zu veranlassen. Dies namentlich auch unter dem Aspekt des Dauerschadens. Es verhalte sich gemäss der Aktenlage auch nicht so, dass das Ausmass des Schadens noch durch einen sich weiterent- wickelnden Sachverhalt bestimmt worden sei, welcher den Beginn der Verjährung hinausgezögert hätte. So seien bis zum definitiven Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2002 gemäss den Akten auch keine weiteren relevanten medizinischen Abklärungen mehr erfolgt, weshalb keinerlei Grund dafür ersichtlich sei, warum die relative Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt hätte zu laufen beginnen sollen. Bei sehr wohlwollender Betrachtung sei die relati- ve zweijährige Verjährungsfrist demnach allerspätestens Ende 1999 ausgelöst worden, nämlich wenn man dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Vorliegens des Gutachtens von Dr. med. M. vom 17. März/18. Mai 1999 noch ein gutes halbes Jahr zugestehe, um entweder selbst oder mit Hilfe eines Dritten das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.c S. 11 ff.). b.Der Berufungskläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ihm sei erst am 28. Mai 2002 mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts defi- nitiv bekannt geworden, dass er keine Versicherungsleistungen der Unfallversi- cherung seines ehemaligen Arbeitgebers beanspruchen könne. Somit sei ab die-

Seite 13 — 23 sem Zeitpunkt erstmals eine definitive Schadensberechnung möglich gewesen, welche der Berufungsbeklagten vorgelegt worden sei. Wenn aber schon nicht auf dieses Urteil als auslösender Zeitpunkt abgestellt werde, dann müsse mindestens die Verfügung der G., welche in Form eines Einspracheentscheids am 23. März 2000 ergangen sei, als auslösender Zeitpunkt gelten. Der erstmalige Ablauf der relativen Verjährungsfrist würde diesfalls am 23. März 2002 erfolgen. Da unbestrit- tenermassen seit dem 26. Februar 2002 lückenlose Verjährungsverzichtserklärun- gen seitens der Berufungsbeklagten vorlägen, sei die Verjährung bis zum Zeit- punkt der Anhebung der Klage bei der Vorinstanz nicht eingetreten. c.Gemäss oben zitierter Lehre und Rechtsprechung hängt der Zeitpunkt der Schadenskenntnis entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht mit dem Vor- liegen eines rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts zusammen. Viel- mehr beginnt bei bleibender Invalidität die Verjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Arzt die entsprechende Diagnose stellt und den Grad der Invali- dität ungefähr angibt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 21. Januar 1993 (KB 17) abge- stellt. Dieser Entscheid verfügt gestützt auf das entsprechende Gutachten von Dr. med. H. vom 28. September 1992 (KB 16) sowie aufgrund eines von der IV- Kommission ermittelten IV-Grads von 70 % die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1990. Mit Eröffnung dieses Rentenentscheids erlangte der Berufungskläger grundsätzlich hinreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. E. 4 hiervor). Der Entscheid blieb in der Folge unange- fochten. Auf Grundlage dieses Entscheids und des Gutachtens von Dr. med. H. hatte der Berufungskläger von allen relevanten Teilaspekten des Schadens Kenntnis. Es standen weder zu diesem Zeitpunkt noch später weitere medizini- sche Behandlungsindikationen oder Entwicklungen des Gesundheitszustands im Raum, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder die anderen geltend gemach- ten Schadenspositionen gehabt hätten. Dass erst mit den im Einspracheverfahren gegen den Entscheid der G. als Unfallversicherer eingeholten Gutachten taugliche Grundlagen für die Beurteilung des unfallbedingten Dauerschadens zur Verfügung standen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Namentlich bezeichnet der Beru- fungskläger keine Elemente, deren er – über die Feststellungen im Gutachten von Dr. med. H. hinaus – für eine aussichtsreiche Belangung der Berufungsbeklagten noch beduft hätte. Die Ergebnisse des Gutachters Dr. med. H. wurden denn auch in Bezug auf die verjährungsrelevanten Kriterien durch die später eingeholten Gutachten bestätigt. Eine vorläufige Bezifferung des Direktschadens war dem Be-

Seite 14 — 23 rufungskläger somit bereits aufgrund der IV-Verfügung vom 21. Januar 1993 mög- lich. d.Selbst wenn entgegen den vorangegangenen Ausführungen – wozu vorlie- gend indessen kein Grund besteht – auf den Entscheid der G. als UVG- Versicherer abgestellt würde, wäre gemäss den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, der Einspracheentscheid vom 23. März 2000 (KB 23), sondern der Rentenentscheid vom 17. Juni 1994 (BB 18) massgebend, zumal die nachfolgenden Rechtsmittel- verfahren keine neuen Schadenerkenntnisse hervorbrachten. Bei Erhebung einer Beschwerde gegen einen Rentenentscheid wird der Verjährungsbeginn nämlich nur dann bis zum gerichtlichen Entscheid des Versicherungsgerichts aufgescho- ben, wenn dieser eine neue Schadenerkenntnis vermittelt und nicht nur eine ge- ringe Korrektur des Invaliditätsprozentsatzes vornimmt (vgl. E. 4 hiervor). Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Die zweijährige relative Verjährungsfrist wäre somit in jedem Fall vor der unbestrittenermassen vorhande- nen Lücke in den Verjährungsverzichtserklärungen vom 1. Januar bis 26. Februar 2002 (vgl. KB 34a; BB 28) abgelaufen, womit die Forderung selbst dann verjährt wäre, wenn vom Zeitpunkt der Rentenentscheide des UVG-Versicherers ausge- gangen würde. Letzteres gilt auch, wenn auf den zweiten Rentenentscheid der G. vom 6. August 1999 (vgl. KB 23), der infolge eines Rechtsmittelverfahrens gegen den ersten UVG-Entscheid vom 17. Juni 1994 (BB 18) erging, abgestellt würde. Auch dieser Entscheid ist in Bezug auf die Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 SVG allerdings nicht massgebend, da er im Wesentlichen nur noch die Frage der Adäquanz zwischen Unfall und psychischen Störungen zum Gegenstand hatte und es nicht mehr um die Feststellung des Schadens ging. Neue Schadenerkenntnisse enthielt der betreffende Entscheid keine. Die vorgän- gig eingeholten Gutachten von Dr. med. L. vom 4. Mai 1988 (KB 21) und Dr. med. M. vom 17. März/18. Mai 1999 (KB 22; BB 19) bestätigten lediglich die früheren medizinischen Erkenntnisse. Nicht massgebend sind jedenfalls – wie bereits dar- gelegt – der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ergangene Einspracheent- scheid der G. (KB 23) sowie die darauffolgenden Rechtsmittelentscheide des Verwaltungs- und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (KB 24 und 25), mit welchen der Einspracheentscheid bestätigt wurde. e.Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorin- stanz habe zu Unrecht auf das letztergangene Gutachten vom Mai 1999 abge-

Seite 15 — 23 stellt. Die Vorinstanz hat lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung in Erwä- gung gezogen, für den Fall, dass nicht bereits auf die IV-Verfügung vom 21. Janu- ar 1993 abzustellen wäre, der Berufungskläger allerspätestens mit dem Aktengut- achten von Dr. med. M. vom 17. März/18. Mai 1999 ausreichende Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 83 Abs. 1 SVG gehabt habe (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. 2.c S. 12 f.). Mit dem fraglichen Gutachten – sowie mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L. vom 4. Mai 1998 (KB 21) – wurden die medizinischen Abklärungen im Hinblick auf den Entscheid vom 6. August 1999 definitiv abge- schlossen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren denn auch die letzten allfälligen Unklarheiten aufgrund des Aktengutachtens von Prof. Dr. med. K. vom 30. Sep- tember 1995 (KB 20) ausgeräumt, welcher als einziger der im vorliegenden Fall involvierten Experten eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ernsthaft in Frage stellte. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger die Begründung des vorinstanzlichen Urteils auch in einem ande- ren Punkt offensichtlich falsch interpretiert. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Pro- zesseingabe vom 12. Mai 2011 [act. 01], S. 4) hat die Vorinstanz darin nämlich nicht erkannt, dass der am 21. Januar 1993 eröffnete Rentenentscheid nicht das die Verjährungsfrist auslösende Momentum darstelle, sondern für den Beginn der relativen Verjährungsfrist vielmehr gerade auf diese Verfügung abgestellt (vgl. an- gefochtenes Urteil, E. 2.c S. 11 f.). f.Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Aspekt des Dauerschadens einer näheren Betrachtung zuzuführen und sich mit einem kurzen Hinweis auf die vor Schranken erörterte Rechtslage begnügt. Auch diese Argumentation zielt ins Leere. Im vorliegenden Fall ist – wie bereits ausgeführt – spätestens ab dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausgleichkasse des Kantons Graubünden vom 21. Januar 1993 (KB 17) von einem konsolidierten Dauerschaden auszugehen. Die massgebenden Beeinträchtigungen ergaben sich aus diesem Rentenentscheid sowie den medizinischen Gutachten, welche besag- tem Entscheid zugrunde lagen. Der Invaliditätsgrad wurde darin mit 70 % genau, d.h. ohne Bandbreite angegeben. Auch die im Rahmen des UVG-Verfahrens ein- geholten medizinischen Berichte gehen – mit Ausnahme desjenigen von Prof. Dr. med. K. (KB 20) – einhellig von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Ange- sichts der Vielzahl übereinstimmender Ärztegutachten kann es auch nicht von Re- levanz sein, dass der Berufungskläger gemäss seinen eigenen unbewiesenen An- gaben offenbar bis im September 2003 davon ausging, eines Tages wieder ins Erwerbsleben zurückkehren zu können.

Seite 16 — 23 6.Der Berufungskläger macht weiter geltend, auch die absolute Verjährungs- frist könne unterbrochen werden. Dies sei vorliegend unter Berücksichtigung des korrekten Zeitpunkts im Mai 2000 (recte wohl Mai 2002 mit Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [KB 25]) geschehen, womit die Verjährungs- fristen sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht rechtzeitig unterbrochen worden seien. Zutreffend ist, dass auch absolute Verjährungsfristen grundsätzlich unterbrochen werden können (vgl. hierzu Rey, a.a.O., N 1633). Indessen verkennt der Beru- fungskläger in seiner Argumentation, dass gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG die absolu- te Verjährungsfrist von zehn Jahren mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. des Unfalls zu laufen beginnt, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzbe- rechtigte in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Schadenseintritt und der Person des Ersatzpflichtigen hat. Diese Regelung bringt es mit sich, dass der Ersatzanspruch unter Umständen verjähren kann, bevor der Geschädigte die zur Geltendmachung seines Anspruchs erforderlichen Tatsachen kennt. In einzelnen Fällen mag dieses Ergebnis stossend erscheinen, es wird jedoch im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen (Rey, a.a.O., N 1634 mit Hinweisen; Giger, a.a.O., N 4 zu Art. 83 SVG; Brehm, a.a.O., N 64 f. zu Art. 60 OR). Der massgebende Zeitpunkt für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist ist daher in jedem Fall der Tag des Unfalls, vorliegend mithin der 6. August 1988. Da die Verjährung auch nicht unterbrochen worden ist, ist sie demnach am 7. August 1998 eingetreten. Ab diesem Datum wurden unbestrittenermassen keine lückenlosen Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben und es besteht aufgrund der Akten mitunter eine Lücke zwischen dem

  1. Januar und dem 26. Februar 2002 (KB 34a; BB 28). Die eingeklagte Forderung ist somit in jedem Fall in absoluter Hinsicht verjährt, selbst wenn der Beginn der relativen Verjährungsfrist abweichend von der hier vertretenen Meinung auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt würde. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die aktenkundige Entschädigungsvereinbarung vom 14./15. März 1990 (KB 12, 14) als verjährungsunterbrechend angesehen würde. Diesfalls wäre die abso- lute Verjährungsfrist spätestens am 16. März 2000 eingetreten, womit die Lücke in den nachfolgenden Verjährungsverzichtserklärungen wiederum relevant wäre. 7.Soweit sich der Berufungskläger schliesslich auf eine rechtsmissbräuchli- che Geltendmachung der Verjährungseinrede beruft, sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend erkannt, dass ange- sichts der verschiedenen und ausdrücklich vorgebrachten Vorbehalte seitens der Beklagten in den diversen abgegebenen Verjährungseinredeverzichtserklärungen kein Raum für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bleibe. Zu Recht hat sie in

Seite 17 — 23 den weitergehenden Erwägungen darauf hingewiesen, die Beklagte habe schon nach dem ersten verspäteten Gesuch um eine Verjährungseinredeverzichtser- klärung im Jahre 1995 (vgl. KB 35e; BB 26) klar darauf hingewiesen, dass die be- treffenden Ansprüche aus ihrer Sicht verjährt seien. Dasselbe – und noch deutli- cher – sei dann im Jahre 2002 (vgl. KB 34a; BB 28) kommuniziert worden (ange- fochtenes Urteil, E. 2.d S. 14). Im letztgenannten Schreiben vom 26. Februar 2002 führte die Berufungsbeklagte aus, bereits zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Schreiben vom 11. September 1995) sei von ihrer Seite die Einrede der Ver- jährung erhoben worden, weil die Prolongation ihres Verjährungsverzichts vom 23. Juni 1993 von der Gegenseite nicht rechtzeitig verlangt worden sei. Aus ihrer Sicht bestehe der seinerzeitige Vorbehalt, dass schon damals die Verjährung eingetre- ten sei, nach wie vor. Nun werde festgestellt, dass mit Schreiben vom 9. Dezem- ber 2000 der Verjährungsverzicht bis am 31. Dezember 2001 verlängert worden sei. Eine Prolongation des Verzichts sei indessen wiederum nicht rechtzeitig ein- verlangt worden, so dass sie heute davon ausgehe, dass allfällige Forderungen des Berufungsklägers zum heutigen Zeitpunkt definitiv als verjährt anzusehen sei- en. Trotzdem hat sie sich in der Folge bereit erklärt, auf die Einrede der Ver- jährung bis am 31. Dezember 2002 zu verzichten, unter dem ausdrücklichen Vor- behalt, dass eine solche noch nicht eingetreten ist. Der Verjährungsverzicht gelte demzufolge nur für die Zukunft. Daraus erhellt, dass die Verjährungsverzichtser- klärungen und somit auch die unter den Parteien geführten Verhandlungen stets unter dem Vorbehalt der Geltendmachung einer allenfalls eingetretenen Ver- jährung erfolgten und auf die Einrede der Verjährung jeweils lediglich für die Zu- kunft verzichtet worden ist. Angesichts dessen ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz aber in der Tat nicht ersichtlich, worin das rechtsmissbräuchliche Verhal- ten der Berufungsbeklagten bestanden haben soll. Der entsprechende Einwand des Berufungsklägers erweist sich mithin als unbehelflich. Schliesslich findet auch die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Parteien während fast 20 Jah- ren in Kontakt zueinander gestanden und vereinbart hätten, zunächst das Verfah- ren gegen den Unfallversicherer abzuwarten, in den Akten keine Stütze und blieb im vorliegenden Verfahren gänzlich unbewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Berufung in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.a.Mit Anschlussberufung wird seitens der B. beantragt, Ziffer 2 des Disposi- tivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihr sei statt der von der Vorin- stanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 14'000.-- eine solche in Höhe Fr. 28'858.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Parteientschädigung nach richter-

Seite 18 — 23 lichem Ermessen festzusetzen, subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Kürzung des Honorars um mehr als 50 % sei gesetzeswid- rig, da ein Stundenaufwand von insgesamt 80 Stunden für die vorliegende Streit- sache angemessen erscheine. Zum einen sei sie in tatsächlicher Hinsicht ausser- ordentlich aufwendig und zum anderen hätten sich in tatsächlicher wie auch recht- licher Hinsicht komplexe Fragestellungen ergeben. Sie habe ihren Honorarauf- wand zudem detailliert unter Angabe der Positionen und des dazugehörenden Zeitaufwands ausgewiesen, womit sich die Vorinstanz indessen in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Insoweit liege Rechtsverweigerung sowie ein Verstoss gegen Art. 29 BV (unzureichende Begründung der Honorarkürzung) vor. Schliess- lich habe die Vorinstanz mit der vorgenommenen Kürzung der Honorarnote auch die zivilprozessuale Dispositionsmaxime verletzt, zumal der klägerische Rechts- vertreter keinerlei Beanstandungen an der Honorarnote vorgebracht habe. Unter diesen Umständen sei nicht nachzuvollziehen, dass die Vorinstanz von Amtes wegen ungerechtfertigte Kürzungen des Honoraraufwands vorgenommen habe. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin hat bei der Vorinstanz zwei detaillierte Honorarnoten eingereicht (vorinstanzliche Ak- ten, act. A/4 und A/5). In beiden beträgt der Zeitaufwand 64.4 Stunden für die Jah- re 2009/2010 sowie 16.05 Stunden für das Jahr 2011. In der einen Honorarnote (act. A/4) verrechnete er einen Stundenansatz von Fr. 320.-- und verzichtete dafür auf einen Streitwertzuschlag, was inklusive Fahrspesen, Barauslagen und Mehr- wertsteuer ein Gesamthonorar von Fr. 28'858.-- ergibt. Die andere Honorarnote (act. A/5) basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich eines Streit- wertzuschlags auf der Basis der eingeklagten Forderung von Fr. 1'665'000.--, wo- bei lediglich 50 % des daraus resultierenden Betrags, nämlich Fr. 16'650.--, in Rechnung gestellt wurden. Daraus ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 40'533.-- (inkl. Fahrspesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer). Gemäss seinen Ausführun- gen im Plädoyer vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten, act. A/4) legte der Rechts- vertreter der Beklagten die zweite Honorarnote lediglich zum Vergleich ein, um aufzuzeigen, dass der Kläger mit einem Stundenansatz von Fr. 320.-- ohne Streitwertzuschlag deutlich besser fahre als mit einem Normalansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Streitwertzuschlag. b.Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Ver- fahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Begründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

Seite 19 — 23 des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Be- reich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesge- richts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis- tungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch aus- führt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich- tigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bun- desgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen). c.Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt, bei der Festle- gung des notwendigen und angemessenen Aufwands falle in Betracht, dass vor- liegend keine eigentliche materiellrechtliche Beurteilung erfolgt sei, sondern das Verfahren sich einzig auf die Frage der Verjährung beschränkt habe, weshalb nach Auffassung des Gerichts auch kein Streitwertzuschlag gerechtfertigt sei. Be- reits zu Prozessbeginn sei ersichtlich gewesen, dass die Verjährung ein entschei- dendes Thema sein werde, weshalb sich namentlich die Beklagte auf diesen As- pekt hätte beschränken könne, wenngleich zu berücksichtigen sei, dass mit der Verjährungsfrage verschiedene Bereiche tangiert würden, welche abgeklärt bzw. abgehandelt hätten werden müssen. Was den vom beklagtischen Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 320.-- anbelange, so gründe dieser auf einer Honorarvereinbarung und sei daher zu entschädigen. Unter Berücksichti- gung des Gesagten erachte das Gericht einen ausseramtlichen Aufwand von pau- schal Fr. 14'000.-- (Mehrwertsteuer darin enthalten) als notwendig und angemes- sen. Dieser Betrag entspreche notabene in etwa dem geltend gemachten Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters (angefochtenes Urteil, E. 3 S. 16 f.). – Diese Ausführungen der Vorinstanz vermögen den Begründungsanforderungen gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen, ist sie doch mit keinem Wort auf einzelne Rechnungspositionen eingegangen. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kostennote in welchem Umfang Anlass zu Beanstandungen gegeben haben. Andererseits weist die Anschlussberufungsklägerin zu Recht darauf hin, dass sie aufgrund der in der ZPO-GR statuierten Eventualmaxime ihre Prozessantwort keineswegs bereits zum Vornherein auf die Verjährungsfrage beschränken konnte, zumal sich die Prozes-

Seite 20 — 23 seingabe auf den gesamten Prozessstoff bezog und auch der Instruktionsrichter zu jenem Zeitpunkt noch keine Beschränkung des Verfahrens auf die Teilfrage der Verjährung angeordnet hatte. Sodann tangiert die Verjährungsfrage verschiedene weitere Bereiche und bedurfte einer sorgfältigen Einarbeitung in wesentliche Teile des gesamten Prozessstoffs, namentlich auch einer Auseinandersetzung mit den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und den dabei eingeholten Gutachten. Die pauschale Kürzung des Zeitaufwands ohne detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen der Honorarnote lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht aufrechterhalten. Ebenso wenig haltbar ist die vorinstanzliche Begründung für die Streichung des Streitwertzuschlags. Gemäss der für die Festlegung der Parteientschädigung vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 319.250) am 1. April 2009 hilfsweise heranzuziehenden Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands durfte selbst bei Erledigung eines Streitfalls ohne Urteil (Vergleich, Rückzug, Anerken- nung) ein Streitwertzuschlag von ¼ bis ¾ erhoben werden. Bei einer derartigen Erledigung erst nach der Vorbereitung der Hauptverhandlung konnte gar der volle Zuschlag verrechnet werden (Art. 6 lit. c). Bei der vorliegend zu beurteilenden An- gelegenheit handelt es sich demgegenüber um eine Erledigung mit Urteil. Die An- schlussberufungsklägerin hat in der zweiten Honorarnote (act. A/5) lediglich die Hälfte des an sich zulässigen Streitwertzuschlags berechnet. Damit hat sie den besonderen Verhältnissen des konkreten Falls in genügender Weise Rechnung getragen. Indessen stellt sich die Frage, ob ein Streitwertzuschlag überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht wurde. Die Honorarnote, in welcher der Rechts- vertreter der Beklagten einen solchen aufführte, hat er lediglich eingelegt, um auf- zuzeigen, dass der Kläger besser fahre, wenn ein höherer Stundenansatz als der Normaltarif verrechnet und im Gegenzug auf einen Streitwertzuschlag verzichtet werde. Auch aus der Anschlussberufungsbegründung geht hervor, dass die Be- klagte und Anschlussberufungsklägerin gerade keinen Streitwertzuschlag geltend macht und stattdessen einen höheren Stundenansatz in Verrechnung bringen will (vgl. Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 23. Juni 2011 [act. 06], S. 20 und 23). Bei der Festlegung der angemessenen Parteientschädigung zugunsten der Beklagten und Anschlussberufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren wird im Folgenden deshalb von der Honorarnote ohne Streitwertzuschlag (act. A/4) auszugehen sein. Da sich vorliegend – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Honorarnote bei den Akten befindet, kann das Kantonsgericht ge- stützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO in der Sache selbst entscheiden (siehe auch

Seite 21 — 23 das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Prozessökonomie und Ver- fahrensbeschleunigung Rechnung getragen. d.Das vorinstanzliche Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ho- norarverordnung (HV) am 1. April 2009 bereits hängig, weshalb diese hierfür nicht einschlägig ist. Demnach ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 3 S. 17) die ins Recht gelegte Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von Fr. 320.-- (BB 1a) nicht massgebend. Der höchste, gemäss dieser Verordnung als üblich geltende und somit bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschä- digung zu berücksichtigende Stundenansatz würde ohnehin bloss Fr. 270.-- betra- gen (Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts waren für die Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigung vor Inkrafttreten der HV die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbands heranzuziehen. Deren Arti- kel 3 bezeichnet als normalen Stundenansatz einen solchen von Fr. 240.--, von welchem auch im vorliegenden Fall auszugehen ist. Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung der konkreten Streit- sache sowie des umfassenden Aktenmaterials insbesondere im medizinischen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich erscheint der geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 80.45 Stunden als gerechtfertigt, wenngleich er sich im obe- ren Bereich befinden mag. Positionen, die offensichtlich übersetzt wären, sind nicht auszumachen. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Rechtsvertreter der Gegenpartei keine der ins Recht gelegten Honorarnoten beanstandet hat. Ist somit – wie bereits gesagt – von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- und einem Stundenaufwand von Fr. 64.4 Stunden für das Jahr 2009/2010 sowie 16.05 Stun- den für das Jahr 2011 auszugehen, ergibt dies unter Berücksichtigung der Fahr- spesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Honorar von Fr. 21'926.65. In die- sem Umfang ist die Anschlussberufung demnach gutzuheissen. 9.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). a.Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollständig unterlegen ist, ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.-- vollumfänglich zu seinen Lasten. Die Anschlussberufungsklägerin vermochte ihrerseits mit der Anschluss- berufung rund zur Hälfte durchzudringen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten

Seite 22 — 23 des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- je zur Hälfte den Parteien auf- zuerlegen. b.Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der im Anschlussberufungsverfahren zu beurteilenden Frage der Höhe der Partei- entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Vergleich zur Hauptsache – insbesondere auch mit Blick auf die unterschiedlichen Streitwertbeträge – lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Ausserdem unterliegt die Anschlussberu- fungsklägerin nur bezüglich der Frage des zulässigen Honoraransatzes, der von Amtes wegen korrigiert wurde. Demnach rechtfertigt es sich diesbezüglich, dass die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten für den ihr entstandenen Aufwand vollumfänglich entschädigt wird. Die vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (act. 12) über einen Gesamtaufwand von 23.65 Stunden erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Zumindest drängen sich aufgrund der darin aufgeführten Rechnungspositionen keine Kürzungen auf und auch die Gegenpartei hat keine Reduktion des Honorars beantragt. Allerdings wird in der Honorarnote unter Ver- weis auf die Honorarvereinbarung (BB 1a) von einem Stundenansatz von Fr. 320.-- ausgegangen. Für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren ist – im Gegensatz zum Verfahren vor Vorinstanz – die Honorarverordnung vom 17. März 2009 anwendbar. Dabei wird grundsätzlich auf den vereinbarten Stundenan- satz abgestellt, soweit dieser üblich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist vorliegendenfalls somit nicht auf den gemäss Honorarvereinbarung festgelegten Stundenansatz von Fr. 320.--, sondern lediglich auf den gemäss HV noch als üblich geltenden Maximalstundenansatz von Fr. 270.-- abzustellen. Bei einem Aufwand von 23.65 Stunden à Fr. 270.-- er- gibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 6'385.50 zuzüglich Barauslagen von Fr. 302.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 535.05, insgesamt somit Fr. 7'223.25.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des ange- fochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 16. Februar 2011 in Bezug auf die der B. Versicherungsgesellschaft zugesprochene ausseramt- liche Entschädigung aufgehoben. 3.A. hat die B. Versicherungsgesellschaft für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'926.65 (inkl. MWSt und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen. 4.a.Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- gehen im Umfang von Fr. 7'500.-- zu Lasten von A. und im Um- fang von Fr. 500.-- zu Lasten der B. Versicherungsgesellschaft. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 6'000.-- mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen (A. Fr. 5'000.--; B. Versiche- rungsgesellschaft Fr. 1'000.--) verrechnet. A. wird gestützt auf diese Ver- rechnung verpflichtet, der B. Versicherungsgesellschaft Fr. 500.-- direkt zu ersetzen. Im Umfang der verbleibenden Fr. 2'000.-- werden die Gerichts- kosten A. durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. b.A. hat die B. Versicherungsgesellschaft für das Berufungs- und Anschluss- berufungsverfahren mit Fr. 7'223.25 (inkl. MWSt und Spesen) ausserge- richtlich zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

StGB

  • Art. 97 StGB

SVG

  • Art. 83 SVG

ZGB

  • Art. 2 ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 405 ZPO

Gerichtsentscheide

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