Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2009 19
Entscheidungsdatum
19.06.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 19. Juni 2009Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 09 19 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenSchlenker und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Fischer In der zivilrechtlichen Beschwerde der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 11. Dezember 2008, mit- geteilt am 5. März 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben: A. In der Zivilrechtsstreitigkeit vor Bezirksgericht Albula zwischen A. (Klägerin) einerseits und den B. (Beklagte 1), der C. (Beklagte 2) sowie der D. (Eingerufene)

Seite 2 — 11 andererseits (Proz.-Nr. 1_) wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Nachdem die Dupliken beim Bezirksgericht eingegangen waren, stellte es diese mit Schreiben vom 27. Juni 2008 der Klägerin zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Zudem gewährte es der Klägerin Frist bis 15. Juli 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme. Dabei wies das Bezirksgerichtsprä- sidium ausdrücklich auf Art. 87 Abs. 2 ZPO hin, indem es den Wortlaut dieser Be- stimmung zitierte und zudem anfügte, eine allfällige Stellungnahme habe sich auf die in Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgeführten Themata zu beschränken. Weder seien neue Tatsachenbehauptungen, rechtliche Erörterungen, neue Beweisanträge und der- gleichen zulässig. Der Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO komme nicht die Bedeutung eines weiteren Schriftenwechsels zu. Eingaben, die das in Art. 87 Abs. 2 ZPO eingeschränkte Thema überschreiten würden, blieben unbeachtlich (act. II.V.87). B.Obwohl gemäss dem vorerwähnten Schreiben der Schriftenwechsel ge- schlossen worden war und einzig noch eine Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO als zulässig erklärt wurde, reichte die Klägerin am 10. Juli 2008 eine elf Seiten umfassende Stellungnahme zur Duplik der Beklagten 1 ein (act. II.V.89). Am 11. Juli 2008 stellte sie zudem ein Gesuch um Fristerstreckung für die Stellung- nahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO (act. II.V.90), dem das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. Juli 2008 entsprach (act. II.V.91). Die entsprechende Stellung- nahme vom 16. August 2008 ging alsdann am 20. August 2008 beim Bezirksgericht ein (act. II.I.19). In der Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur Duplik der Beklagten 1 führt die Klägerin einleitend aus, soweit Behauptungen aufgestellt würden, die in den vorgehenden Rechtsschriften nicht genannt worden seien, gebiete der An- spruch auf rechtliches Gehör, dass der Rechtsvertreter der Klägerin sich ebenfalls zu diesen Behauptungen abschliessend äussern könne. In der Duplik zumindest der Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation „durchgehen“ (!) könne. Diese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden, woraus der An- spruch entstehe, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan werde. C.Am 10. September 2008 erliess das Bezirksgerichtspräsidium eine prozess- leitende Verfügung, mit der es die klägerische Stellungnahme vom 10./11. Juli 2008 aus dem Recht wies und die klägerische Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO vom 16. August 2008 den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zustellte (act. I 3b).

Seite 3 — 11 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 4. Oktober 2008 Beschwerde an das Bezirksgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierbei stellte sie das Rechtsbegehren (1.), es sei die prozessleitende Verfügung des Bezirkgerichtsprä- sidiums vom 17. September (recte: vom 10. September 2008, mitgeteilt am 17. Sep- tember 2008), eingetroffen am 18. September, aufzuheben und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 zu den Akten zu nehmen und als beacht- lich zu erklären. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag (2.), der Beschwerdefüh- rerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des untenstehenden Anwalts als unentgeltlicher Prozessvertreter (act. I 3a). D.Mit Entscheid vom 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung von A. im Verfahren Nr. 1_ wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und überband der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten (act. I 2). Ebenfalls am 11. Dezember 2008, mitgeteilt am 5. März 2009, erliess der Bezirks- gerichtsausschuss ein Beiurteil, mit dem er die Beschwerde gegen die prozesslei- tende Verfügung vom 10. September 2008 abwies (act. I 2). E.Am 30. März 2009 legte A. gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschus- ses Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. 01). In derselben Eingabe focht sie zudem den prozessleitenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- diums an, indem sie folgenden Antrag (2.) stellte: „Es sei der prozessleitende Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, der Beschwer- deführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeich- nenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.“ Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat nach Beizug der Akten aus Händen der Vorinstanz auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die II. Zivilkammer zieht in Erwägung:

Seite 4 — 11 1.Gemäss Art. 47a ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechts- pflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädi- gung mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO angefochten werden. Auch Art. 232 Ziff. 8 ZPO nennt explizit die Beschwerde an das Kantonsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne von Art. 47a. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit gegen die vor- liegende Beschwerde nichts einzuwenden. Hingegen kann man sich fragen, ob diese insofern an einem (formellen) Mangel leidet, als dass mit ihr nicht nur der Präsidialentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angefochten wurde, sondern zugleich in derselben Beschwerde auch das Beiurteil des Bezirksgerichts- ausschusses. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indes offen bleiben, zumal das Rechtsbegehren und die dazu angeführte Begründung hinreichend klar sind. Da mit der Beschwerde jedoch zwei von verschiedenen Spruchkörpern des Bezirks- gerichts gefällte Entscheide angefochten werden und sich zudem hinsichtlich Zuläs- sigkeit dieses Rechtsmittels unterschiedliche Rechtsfragen stellen, ist darüber se- parat zu befinden. Dementsprechend hat das Kantonsgericht, soweit die Be- schwerde die vorinstanzliche Präsidialverfügung betreffend unentgeltliche Rechts- pflege zum Gegenstand hat, ein Verfahren unter der Fall-Nummer ZK2 09 19 eröff- net, während es das in der Beschwerde angefochtene Beiurteil unter der Fall-Num- mer ZK2 09 18 erfasst hat. Auf letzteres ist somit im vorliegenden, unter der Fall- Nummer ZK2 09 19 eröffneten Verfahren nicht weiter einzugehen. Da im Übrigen die Beschwerde fristgerecht eingereicht und auch die weiteren Sachurteilsvoraus- setzungen gegeben sind, ist auf sie einzutreten. 2.a)Das Bezirksgerichtspräsidium erwog, gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO habe der Kläger das Recht, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten Rechtsschrift beantragt würden, innert 20 Tagen Einreden zu erheben und zum neuen Fra- gethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu nehmen, Gegen Urkunden, die erst mit der Duplik eingelegt würden, stehe dem Kläger das Recht zu, Beweis- anträge betreffend deren Unechtheit zu stellen. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könne entnommen werden, dass es sich bei der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO um eine Eingabe handle, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels dem Kläger die Möglichkeit eröffne, zu den bisher unbekannten Beweismitteln der Ge- genpartei Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels dürften aber auch in der Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO aufgrund der Eventualmaxime keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Im Rechtsschriften- wechsel seien sodann gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO Hinweise auf die anzuwenden- den Gesetzesartikel zulässig. Allerdings bestehe ein Verbot von rechtlichen Erörte-

Seite 5 — 11 rungen. In der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 10./11. Juli 2008 würden ei- nige Tatsachenbehauptungen vorgebracht und sodann vor allem rechtliche Aus- führungen gemacht. Die Gesuchstellerin sei mit Verfügung vom 27. Juni 2008 dar- auf hingewiesen worden, das in besagtem Verfahren der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen sei und der zulässige Inhalt einer Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO beschränkt sei, weshalb Eingaben, die das eingeschränkte Thema überschreiten würden, unbeachtlich blieben. Wenn nun der klägerische Rechtsver- treter trotz entsprechenden Hinweisen des Bezirksgerichtspräsidiums in der Verfü- gung vom 27. Juni 2008 diese Gesetzesbestimmungen nicht beachte, indem er die Rechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 in eben jener Form einreiche, so seien unter diesen Umständen die Aussichten, dass die Rechtsschrift vom 10./11. Juli 2008 als beachtlich erklärt werde, verschwindend klein. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Al- bula weise daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. b)Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass gemäss der bündneri- schen Zivilprozessordnung nach abgeschlossenem Schriftenwechsel nur noch Ein- reden und Stellungnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO zulässig sind und dem- zufolge eine weitere, darüber hinaus gehende Rechtsschrift nicht mehr eingebracht werden kann. Ebenso bestreitet sie nicht, dass gemäss Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in Rechtsschriften keine rechtlichen Erwägungen aufzunehmen sind, sondern dass sie sich auf die Darstellung der Tatsachen und allenfalls auf Hinweise betreffend die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen zu beschränken habe. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Vorinstanz habe ihr mit der Verweige- rung, die Stellungnahme entgegenzunehmen, das rechtliche Gehör verletzt. Dazu beruft sie sich auf die Praxis des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie auf diverse jüngere Entscheide des Bundesgerichts. Des Weiteren bringt sie vor, das Konven- tionsrecht nach Art. 5 Abs. 4 BV stehe als Teil des Verfassungsrechts über den kantonalen bündnerischen Gesetzesbestimmungen, weshalb schon der derogatori- schen Kraft des Bundesrechts wegen die Stellungnahme zuzulassen sei. Mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe das Bezirksgerichts- präsidium überspitzt formalistisch argumentiert. Führe man sich die strenge Even- tualmaxime des Kantons Graubünden vor Augen, die Bedeutung der Darlegungen und Entgegnungen vor dem Beweisverfahren, so müsse dem Anspruch auf Wah- rung des rechtlichen Gehörs, auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, ein weitaus höherer Stellenwert eingeräumt werden, als dass dies die Vorinstanz tue; die Beschwerde habe daher Aussicht auf Erfolg gehabt.

Seite 6 — 11 3.Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Nicht massgebend ist demzufolge das Beiurteil vom 11. Dezember 2008, mit dem die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008, welche die klägerische Stellungnahme vom 10. Juli 2008 aus dem Recht wies, ab- gewiesen wurde. Zu prüfen ist vorliegend somit, ob das Bezirksgerichtspräsidium davon ausgehen durfte, dass die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. September 2008 an den Bezirksgerichtsausschuss offensichtlich aus- sichtslos ist und es demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. a)Die Beschwerdeführerin hält zu den von ihr in der Beschwerdeschrift ange- führten Fällen E., F., G. und H. zutreffend fest, dass bei diesen in dem Sinne eine andere Ausgangslage bestand, als dem Beschwerdeführer jeweils die Vernehmlas- sung zugestellt worden sei. Gleich verhält es sich auch bei den von ihr angeführten Urteilen des Bundesgerichts, bei denen es um das Replikrecht nach zugestellter Vernehmlassung ging. Demgegenüber ist vorliegend strittig, ob diese Rechtspre- chung auch nach erfolgter Duplik Geltung hat, dass heisst, ob der Gegenpartei auch nach Erhalt der Duplik noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen ist. Die Beschwerdeführerin leitet ein solches Recht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Sei es danach dem Gericht verwehrt, die verfahrensbetroffene Partei vom Aktenzuwachs zu informieren, ohne eine Stellungnahme zuzulassen, so habe man eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit zu jeder Rechtsschrift zu ge- währen, in der Auslassungen zum Prozessthema vorgenommen würden, unbese- hen, ob es sich um eine Replik im eigentlichen Sinne handle oder eine Antwort auf die Duplik. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ergibt sich ein derartiger Schluss je- doch weder aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung dazu.

Seite 7 — 11 b)Das Bundesgericht hielt im Urteil 1A.276/2004 vom 12. Juli 2005 fest, in der Tat habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Entschei- den gegen die Schweiz entschieden, dass eine Verfahrenspartei Gelegenheit erhal- ten müsse, sich zu den eingereichten Vernehmlassungen zu äussern. Bei den von ihm hierbei angeführten Entscheiden handelt es sich exakt um jene, welche die Be- schwerdeführerin zur Begründung ihrer Auffassung anführt (vgl. E. 3.1 Abs. 3 und Beschwerdeschrift Ziff. 13 S. 6 ff.). Das Bundesgericht fährt alsdann im erwähnten Urteil weiter, wie es bereits im Fall 1A.43/2004 vom 19. August 2004 entschieden habe, könnten die genannten EMRK-Urteile nicht so verstanden werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer Gegenpartei zu äussern. Ein solcher Anspruch hätte nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel nur im Einverständnis aller Beteiligten geschlossen werden könnte: Zu jeder Eingabe müsste die Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen, worauf wiederum die andere Partei Anspruch hätte, sich zur erneuten Eingabe vernehmen zu lassen. Dies stünde im klaren Widerspruch zu an- erkannten Prozessgrundsätzen, welche der prozessleitenden Behörde das Recht einräume, den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache entscheidungs- reif sei, aber auch zu dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten An- spruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, könne deshalb nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer Beurtei- lung der verfahrensleitenden Instanz bzw. nach der vertretbaren Einschätzung der Partei neue rechtserhebliche Vorbringen enthalte (E. 3.1 Abs. 5). Aus diesem Urteil des Bundesgerichts geht somit klar hervor, dass auch gestützt auf die ergangenen EMRK-Urteile kein Anspruch besteht, zu jeder Eingabe der Ge- genpartei wiederum eine Stellungnahme abgeben zu können. Insbesondere wird darin nicht gesagt, einer Partei müsse selbst dann, wenn sie – wie vorliegend – eine Replik zur Vernehmlassung einreichen konnte, auch noch das Recht auf eine Stel- lungnahme zur Duplik eingeräumt werden. Nichts anderes ergibt sich aus den späteren Urteilen des Bundesgerichts. So ging es sowohl in BGE 132 I 42 ff. als auch in BGE 133 I 98 ff. allein um die Frage des Replikrechts, das heisst um das Recht einer Partei, sich zur Vernehmlassung äussern zu können. In diesem Kontext stehen denn auch die jeweiligen Erwägungen des Bundesgerichts bezüglich Recht auf Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenpartei. Unter den von ihm verwen- deten Begriff „Eingaben“ fallen offenkundig Vernehmlassungen bzw. Beschwerde- antworten, nicht aber Dupliken. Mit der Verweigerung auf eine Stellungnahme zur Duplik wird denn auch das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt. So werden

Seite 8 — 11 gemäss Art. 86 Abs. 2 ZPO Replik und Duplik nur angeordnet, wenn der Gerichts- präsident es für nötig erachtet. Damit wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur Ersteingabe der jeweiligen Gegenpartei nochmals zu äussern. Ein noch weiter- gehender Schriftenwechsel würde das zivilprozessuale Verfahren in nicht mehr zu vertretendem Masse verlängern und damit den anerkannten Prozessgrundsätzen klar zuwider laufen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn in der Duplik neue tatsächliche und/oder rechtliche Behauptungen vorgebracht werden. Rechtliche Be- hauptungen oder Erörterungen sind nach der bündnerischen Zivilprozessprozess- ordnung in den Rechtsschriften ohnehin ausgeschlossen (Art. 82 ZPO; Nay, Zivil- prozessordnung und Gerichtsver-fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, Bemerkungen zu Art. 82 Abs. 3 StPO, S. 64). Dazu dient vielmehr die münd- liche Hauptverhandlung vor Gericht. Insoweit wird den Parteien somit dort das recht- liche Gehör gewährt. Soweit in der Duplik neue Behauptungen tatsächlicher Natur vorgebracht und damit zugleich neue Beweise beantragt oder ins Recht gelegt wer- den, stehen der Gegenpartei die Rechte gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO zu. Sodann kann sie sich auch noch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung zu den neuen Tatsachenvorbringen der Gegenpartei in der Duplik äussern. Auch durch die Un- zulässigkeit einer Stellungnahme zur Duplik bleibt das rechtliche Gehör demnach durchaus gewahrt. c)Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass mit der prozessleitenden Verfü- gung vom 10. September 2008 das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt wor- den ist. Das Bezirksgerichtspräsidium ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Gewinnaussichten der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde be- trächtlich geringer einzustufen sind als die Verlustgefahren und das eingelegte Rechtsmittel demzufolge als aussichtslos zu betrachten ist. Folglich hat es auch zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 42 Abs. 2 ZPO abgewiesen. 4.a)Obwohl sich der Bezirksgerichtspräsident in der prozessleitenden Verfügung vom 10. September 2008 nicht dazu äussert, ob die in der Stellungnahme der Klä- gerin vom 10. Juli 2008 vorgebrachte Behauptung, mit der sie ihren Anspruch auf eben diese Stellungnahme zur Duplik begründet, auch tatsächlich zutrifft, drängen sich dazu einige Bemerkungen auf. b)Die Klägerin machte in der vorerwähnten Stellungnahme geltend, in der Du- plik zumindest der Beklagten 1 werde die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation durchgehen könne. Diese Behauptung sei neu, sei so noch nicht aufgestellt worden. Daraus

Seite 9 — 11 entstehe der Anspruch, sich dazu äussern zu können, was nachstehend getan werde. Wie sich aus den Akten ergibt und nachstehend aufgezeigt wird, ist diese Begrün- dung, mit der die Klägerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf eine Stellungnahme ableitet, offensichtlich unhaltbar. So ist die von der Beklag- ten 1 in der Duplik aufgestellte Behauptung mitnichten neu. b/1)Davon, dass der Schräglift im Eigentum der Stiftung I. steht, ist die Klägerin selbst schon in ihrer Klage vom 5. Juli 2007 an das Bezirksgericht Albula ausge- gangen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie für ihre Ansprüche gegenü- ber der Stiftung die Werkeigentümerhaftung anrief (vgl. act. II.I.1 Ziff. 20/21 S. 8). Die Beklagte 2 hielt in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 fest, Eigentüme- rin des von der Kantonsstrasse zur Burgruine I. hinaufführenden Warentransportlif- tes sei die Bauherrin Stiftung J. I. (vgl. act. II.I.4). Aber auch die Beklagte 1 machte in ihrer Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 die Aussage, dass der Lift im Eigen- tum der Bauherrschaft steht (act. II.I.5 Ziff. 9 S. 9). Damit steht zunächst einmal fest, dass die Behauptung in der Duplik der Beklagten 1, der Schräglift stehe im Eigentum der Stiftung, entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht neu ist. b/2)Sollte die Klägerin mit ihrer damals vorgebrachten Begründung gemeint ha- ben, nicht die Behauptung betreffend das Eigentum am Schräglift sei neu, sondern der daraus gezogene Schluss, dass dieser daher nicht als Baustelleninstallation in Betracht falle, so erweist sich dies ebenfalls als offenkundig unhaltbar. In der Stellungnahme der Klägerin vom 3. März 2008 führte diese aus, aus der Ak- tennotiz 34 vom 28. März 2003 erhelle sich, dass der fragliche Transportlift als Bau- stelleninstallation zu betrachten sei (vgl. act. II.I.10 Ziff. 7 S. 3). In sämtlichen vor- herigen Rechtsschriften wurde der Begriff „Baustelleninstallation“ im Zusammen- hang mit dem Transportlift nicht – jedenfalls nie explizit - verwendet. Es war also die Klägerin, welche in der vorerwähnten Stellungnahme erstmals die Behauptung auf- stellte, beim Transportlift handle es sich um eine Baustelleninstallation. In der Replik vom 2. April 2008 stellte sich die Klägerin wiederum auf den Standpunkt, entgegen der beklagtischen (gemeint Beklagte 1) Auffassung sei der Transportlift Baustellen- installation (vgl. act. II I 14 Ziff. 88 S. 32 und Ziff. 171 S. 56). Damit hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beklagte 1 in ihrer Prozessantwort – wenn auch nicht explizit – auf den Standpunkt gestellt hat, beim Transportlift handle es sich nicht um eine Baustelleninstallation. Auf die Replik der Klägerin antwortete die Be-

Seite 10 — 11 klagte 1 in ihrer Duplik alsdann wiederum dahingehend, dass von einer Baustellen- installation keine Rede sein könne. Vorliegend hätten wir es mit einem selbständi- gen im Eigentum der Stiftung I. befindliches, auf lange Funktionsdauer ausgerich- tetes und voll funktionsfähiges Werk zu tun (vgl. act. II.I.18 Ziff. 5 S. 5). c)Diese vorstehend aufgezeigten Aktenstellen belegen mit aller Deutlichkeit, dass keine Rede davon sein kann, die Beklagte 1 habe erstmals in ihrer Duplik die Behauptung aufgestellt, der Schräglift sei im Eigentum der Stiftung, weshalb er nicht als Baustelleninstallation gelten könne. Die Behauptung, mit der die Klägerin unter Berufung auf das rechtliche Gehör eine Stellungnahme zur Duplik einreichte, steht demnach in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten und kann nicht anders als mutwillig bezeichnet werden. Die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik hätte daher zusätzlich auch noch aus diesem Grund aus dem Recht gewiesen werden können. 6.Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) zur Anwendung gelangt, der einen Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 5'000.00 vorsieht (zur Kostenüberbindung siehe auch: Brunner, Die unentgeltli- che Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, ZGRG 04/03, Ziff. 8 lit. f S. 165).

Seite 11 — 11 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StPO

  • Art. 82 StPO

ZPO

  • Art. 42 ZPO
  • Art. 47a ZPO
  • Art. 82 ZPO
  • Art. 86 ZPO
  • Art. 87 ZPO
  • Art. 232 ZPO

Gerichtsentscheide

6