Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2024 160
Entscheidungsdatum
06.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 6. Dezember 2024 ReferenzZK1 24 160 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Moses Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 08.05.2024, mit- geteilt am 07.08.2024 (Proz. Nr. 135-2024-98) Mitteilung9. Dezember 2024

2 / 22 Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend Ehemann), geboren am , und A. (nach- folgend Ehefrau), geboren am , heirateten am 1. Oktober 2016. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C. (nachfolgend C.), geboren am , hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 2. Januar 2024 getrennt voneinan- der, wobei die Ehefrau und C. in der ehelichen Liegenschaft in D. (po- litische Gemeinde E.) verblieben sind und der Ehemann eine Wohnung in E. bezogen hat, wo auch C._____ ein Zimmer hat. B.Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein. Mit Einga- be vom 9. April 2024 nahm der Ehemann Stellung zum Gesuch und stellte einen superprovisorischen Antrag zur Regelung der Betreuungszeiten. Mit Verfügung vom 11. April 2024 lehnte der vorinstanzliche Einzelrichter den superprovisori- schen Antrag ab. Mit Eingabe vom 22. April 2024 nahm die Ehefrau Stellung zum Antrag auf Regelung der Betreuungszeiten. C.Am 17. April 2024 fand die Anhörung von C._____ durch den Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos statt. Die Eheschutzverhandlung wurde am 8. Mai 2024 durchgeführt. D. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 7. Au- gust 2024, fällte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prätti- gau/Davos folgenden Entscheid: 1.Es wird festgestellt, dass A._____ und B._____ seit dem 2. Januar 2024 getrennt voneinander leben. 2.Die eheliche Liegenschaft samt Hausrat wird A._____ und C._____ zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3.Die Tochter C., geb. am ., wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Kindsmutter A._____ und des Kindsvaters B._____ belassen. 4.C._____ wird unter die alleinige Obhut der Kindsmutter A._____ ge- stellt. C._____ hat ihren Wohnsitz bei der Kindsmutter A., aktuell im D.. 5.Der Kindsvater B._____ ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt zu betreuen: a) bis zum Beginn des Schuljahrs 2024/25: • jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, Schul- schluss, bis Sonntag, 19:30 Uhr (Ankunft im D.); • jeden Montagvormittag, Schulschluss, bis Montag, 19:30 Uhr (Ankunft im D.);

3 / 22 b) ab dem neuen Schuljahr 2024/25: • jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, Schul- schluss, bis Sonntag, 19:30 Uhr (Ankunft im D.); • jeden Montagvormittag, Schulschluss, bis Dienstagnachmittag, Schulschluss bzw. Schluss Jugi (sollte C. die Jugi wie- derum besuchen); c) während der Hälfte der Schulferienwochen pro Jahr, wobei sich die Kindseltern jeweils bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres über die Ferienaufteilung einigen bzw. die Kindsmutter in ungera- den Jahren, der Kindsvater in geraden Jahren darüber entschei- det, falls eine Einigung nicht zustande kommt; d) am 25./26. Dezember; e) an den übrigen Feiertagen, in ungeraden Jahren: • Ostern (Gründonnerstagabend, 17:00 Uhr, bis Ostermontag- abend, 19:30 Uhr [Ankunft im D.]); • Pfingsten (Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 19:30 Uhr [Ankunft im D.]); an den übrigen Feiertagen, in geraden Jahren: • Auffahrt (Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:30 Uhr [Ankunft im D.]); • Neujahr (Silvester und Neujahrstag, 19:30 Uhr [Ankunft im D.]). 6.B._____ hat A._____ an den Unterhalt von C._____ folgende monatli- che, auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen: in der 1. Phase vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024: CHF 1'786.00 in der 2. Phase ab dem 01.04.2024:CHF 1'278.00 Von B._____ bezogene Kinderzulagen sind von ihm zusätzlich zu be- zahlen, soweit und solange er sie ausbezahlt erhält. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Allfällige von B._____ zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge können von ihm verrechnet werden. Fehlendes ist nachzuzahlen. 7.B._____ hat A._____ an ihren Unterhalt folgende monatliche, auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen: in der 1. Phase vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024: CHF 1'537.00 in der 2. Phase ab dem 01.04.2024:CHF 1'740.00 Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Allfällige von B._____ zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge können von ihm verrechnet werden. Fehlendes ist nachzuzahlen. 8.Die übrigen Anträge von A._____ und B._____ werden abgewiesen. 9.Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Somit haben A._____ und B._____ dem Gericht je CHF

4 / 22 3'000.00 zu bezahlen, A._____ unter Anrechnung des von ihr geleiste- ten Kostenvorschusses von CHF 2'000.00. 10. Jede Partei übernimmt ihre eigenen Partei- und Anwaltskosten. 11. [Rechtsmittelbelehrung allgemein] 12. [Rechtsmittelbelehrung Kosten] 13. [Mitteilung] E.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 19. August 2024 Berufung, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 8. Mai 2024 (Proz. Nr. 135-2024-98) sei in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 5 a), b) und c) (Besuchsrecht) sowie 6 (Unterhalt) aufzuheben. 2.Das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten sei während der Dauer der Trennung wie folgt anzuordnen:

  • jedes zweite Wochenende, Freitag ab Schulende, bis Sonntag- abend, 17.00 Uhr
  • während fünf einzelnen Ferienwochen pro Jahr 3.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ nachfolgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungs- zulagen) zu bezahlen: Phase 1 (1. Januar 2024 bis 31. März 2024)
  • CHF 2'459.00 Phase 2 (ab dem 1. April 2024)
  • CHF 1'894.00 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. F. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2024 stellte der Ehemann die folgen- den Rechtsbegehren: 1.Die Berufung sei abzuweisen. 2.Eventualiter sei der persönliche Verkehr im Kindeswohl auszugestal- ten und die Berufung im Übrigen abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä- gerin. G.Mit Eingabe vom 6. September 2024 gelangte der Ehemann erneut an das Kantonsgericht und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt ab: 1.Die Berufung sei gutzuheissen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5 / 22 H.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Erlass von Ehe- schutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2024-98) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Besuchsrecht des Ehemannes betreffend die Toch- ter C._____ und der Kindesunterhalt, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist und kein Streitwerterfordernis gilt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regio- nalgericht Prättigau/Davos vom 8. Mai 2024 wurde den Parteien am 7. August 2024 mit Begründung mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 8. August 2024 zu (act. B.1). Die zehntägige Berufungsfrist begann demzufolge am 9. Au- gust 2024 und endete, weil der 18. August 2024 ein Sonntag war, am 19. August 2024 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die am 19. August 2024 der Post überge- bene, formgerecht eingereichte Berufungsschrift erfolgte daher innert Frist (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. A.1). Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli- che Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkam- mer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.1. In Verfahren betreffend Eheschutz gelangen grundsätzlich die Dispositi- onsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO) zur Anwendung. Soweit im Eheschutzverfahren jedoch Kinderbelange zu regeln sind, gilt der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sodann findet betreffend Kinderbe-

6 / 22 lange die Offizialmaxime Anwendung und entscheidet das Gericht demnach ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, zur An- wendung (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO, m.w.H.). 1.4.2. Der Ehemann beantragt in seiner Eingabe vom 6. September 2024, die Be- rufung sei gutzuheissen. Die Anerkennung der gegnerischen Berufung durch den Berufungsbeklagten hat nicht zur Folge, dass die Berufungsinstanz die Berufung ohne eigene Prüfung gutheissen müsste. Vielmehr hat das Gericht auch diesfalls zu erkennen, ob auf das Rechtsmittel einzutreten und dieses gegebenenfalls ab- zuweisen oder gutzuheissen ist (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 642). Im Antrag des Ehemannes liegt jedoch eine Anerkennung der Klage. In der Regel hat eine solche die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien über die im Streit liegenden Rechte frei verfügen können und entsprechend der Dispositionsgrundsatz zur Anwendung gelangt. Soweit wie hier der Offizialgrundsatz gilt, ist eine Klageanerkennung wirkungslos und unbeachtlich (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 9 und N 31 zu Art. 241 ZPO; Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 9 zu Art. 241 ZPO; vgl. BGer 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 3 und 3.2). Trotz in- haltlicher Anerkennung der Berufung kann das Verfahren daher nicht abgeschrie- ben werden. Es ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. Gschwend, a.a.O., N 31 zu Art. 241 ZPO; BGer 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 3.2). 1.5.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorin- stanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.6.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

7 / 22 (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime, mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 2.2). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinn grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten. 1.7.Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Eheschutzverfahren hin- sichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 1a zu Art. 271 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsache herbeige- führt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; BGE 140 III 610 E. 4.1). 1.8.Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden das Besuchsrecht des Ehe- mannes für die unter der Obhut der Ehefrau stehende Tochter C._____ und der Kindesunterhalt. Vorliegend unbestritten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Feststellung des Zeitpunkts des Ge- trenntlebens, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau und C._____ für die Dauer der Trennung, die Beibehaltung der gemeinsamen elterli- chen Sorge, das Besuchsrecht an den Feiertagen, den ehelichen Unterhalt sowie die Prozesskosten (act. B.1; Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2.Obhut über C._____ und persönlicher Verkehr 2.1.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Zuteilung der Obhut so- wie zum Besuchsrecht eines nicht obhutsberechtigten Elternteils zutreffend darge- legt (act. B.1 E. 5.1 u. 6.1). Darauf kann verwiesen werden. 2.2.Vor der Vorinstanz beantragte die Ehefrau die alleinige Obhut über C._____ und der Ehemann eine alternierende Obhut. Die Vorinstanz sprach der Ehefrau die alleinige Obhut zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei beiden Eltern die Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit als gegeben ansehe. Sodann stehe

8 / 22 die geografische Distanz einer alternierenden Obhut nicht im Weg. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Verhältnis beider Elternteile zu C._____ von persön- licher Bindung und echter Zuneigung geprägt sei. Ein eindeutiger und gefestigter Wunsch von C._____ sei nicht erkennbar. Die Vertrautheit mit dem (auch sozia- len) Umfeld bei der Ehefrau im D._____ sowie die Kriterien der Stabilität und der Kontinuität würden indes für eine alleinige Obhut der Mutter sprechen, sei C._____ doch seit ihrer Geburt hauptsächlich von ihrer Mutter betreut worden (act. B.1 E. 5.3.1). Die Vorinstanz berechtigte und verpflichtete den Ehemann in der Folge, C._____ bis zum Beginn des Schuljahres 2024/25 jedes zweite Wochenende von Freitag- nachmittag (Schulschluss) bis Sonntagabend (19:30 Uhr) und jeden Montagvor- mittag (Schulschluss) bis Montagabend (19:30 Uhr) zu betreuen. Ab Beginn des erwähnten Schuljahres sollte die Betreuung von C._____ durch den Ehemann ne- ben jedem zweiten Wochenende jeden Montagvormittag (Schulschluss) bis Diens- tagnachmittag (Schulschluss bzw. Schluss Jugi) erfolgen. Zudem sollte der Ehe- mann die Hälfte der Schulferienwochen sowie jeweils den 25./26. Dezember mit C._____ verbringen. Die übrigen Feiertage wurden unter den Eltern aufgeteilt (act. B.1 E. 6.2). 2.3.1. Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufung die Reduktion des vorinstanzlich angeordneten Besuchs- und Ferienrechts. Sie macht geltend, dass das erweiterte Besuchsrecht ab dem Schuljahr 2024/25 nicht im Kindeswohl liege. Die Vorinstanz habe ein Besuchs- und Ferienrecht angeordnet, das bei einer Betreuungsquote von rund 40 % faktisch einer alternierenden Obhut gleichkäme. Eine alternierende Obhut sei, was auch die Vorinstanz festgestellt habe, mit dem Kindeswohl aber nicht vereinbar, weshalb die verfügte Besuchsrechtsregelung widersprüchlich sei. Ausserdem könne zur Regelung der künftigen Betreuung nicht auf die frühere Be- treuungsform abgestellt werden, da nicht der Ehemann, sondern dessen Mutter jeweils die Betreuung am Montag übernommen habe, wobei auch dies seit einem Streit zwischen ihr und ihrer Schwiegermutter weggefallen sei. Der Ehemann habe weder während des Zusammenlebens noch seit der Trennung einen namhaften Beitrag an die Betreuung der gemeinsamen Tochter geleistet, was wohl auch der Grund sei, weshalb C._____ gar nicht zum Vater gehen wolle. Die Vorinstanz ha- be die klare Haltung von C._____ übergangen. Die Verweigerungshaltung der Tochter sei ernst zu nehmen, zumal für sie bereits die Besuchswochenenden eine Belastung seien. Zusätzlich zu zwei Wochenenden im Monat von Montag bis Dienstag beim Vater sein zu müssen, entspreche somit weder der gelebten Rea- lität noch liege dies im Wohl von C._____. Daher sei das Besuchsrecht anzupas-

9 / 22 sen und ein solches jeweils von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr, festzusetzen, neben einem Ferienrecht von 5 einzelnen Ferienwochen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie selbst dem Kontakt von C._____ zum Ehemann nicht im Weg stehe, zumal C._____ den Zwist mit ihrer Grossmut- ter väterlicherseits mittlerweile habe beilegen können (act. A.1 Rz. 10 ff.). 2.3.2. Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort fest, dass eine alternierende Obhut gemäss Vorinstanz lediglich "augenblicklich" nicht im Kindeswohl zu liegen scheine, wobei dies sich auf den singulären Streit zwischen der Ehefrau und der Grossmutter väterlicherseits beziehe. Abgesehen davon lägen die allgemeinen Voraussetzungen für eine alternierende Obhut vor. Zudem sei gemäss Bundesge- richt auch Vollzeit-Erwerbstätigen die Möglichkeit der alternierenden Betreuung zuzugestehen. Der Ehemann bestätigt im Weiteren, dass das Vertrauen von C._____ zur Grossmutter wieder aufgebaut worden sei, hält jedoch fest, dass die Ehefrau diesen Kontakt nicht fördere. Auch der Kontakt von C._____ zu ihm wer- de nicht gefördert. Die Ehefrau gebe C._____ vielmehr das Gefühl, dass es nicht richtig sei, bei ihm zu sein, was bei der Tochter zu einem Loyalitätskonflikt führe. Das Kind spüre den Widerwillen ihrer Mutter, dass sie Zeit mit ihm oder mit der Grossmutter verbringe, und fühle sich unbewusst für die Mutter bzw. deren Glück verantwortlich. Dies sei auch der Grund, weshalb sie gegenüber der Ehefrau an- gebe, nicht zum Vater gehen zu wollen. Die Ehefrau verstecke sich hinter dem "Willen" von C._____ und nehme sich aus der Verantwortung, die Tochter zu len- ken. Er selbst biete C._____ ein sicheres und liebevolles Zuhause und fokussiere sich auf sie, wenn sie bei ihm sei. Er bringe ihr Verständnis entgegen und stelle seine eigenen Wünsche hintenan. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau habe er C._____ häufig betreut und seiner Mutter die Betreuungsaufgaben immer mehr abgenommen. Ausserdem gehe es nicht um eine "frühere Betreuungsform", son- dern darum, dass C._____ in der neuen Lebenssituation die Ressourcen beider Elternteile nutzen dürfe. Bei einem Kontakt nur noch jedes zweite Wochenende entstehe eine emotionale Lücke zwischen C._____ und ihm, da der regelmässige Kontakt mit ihm und die Bindung zu ihm nicht mehr in der gleichen Intensität auf- recht erhalten werden könne. C._____ erlebe dadurch eine Entfremdung zu ihm, was ihr Vertrauen und ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtige. Ihm sei es wichtig, kei- nen Druck auf die Tochter auszuüben, und ebenso, dass C._____ aus dem aktuel- len Loyalitätskonflikt herauskomme. Dieser könnte aufgelöst werden, indem die Ehefrau den Kontakt zwischen C._____ und ihm zulasse und unterstütze. Das wolle jene aber nicht. Eventuell könnte der Loyalitätskonflikt auch aufgelöst wer- den, indem er sein eigenes Bedürfnis nach einem regelmassigen und intensiveren Kontakt zu seiner Tochter hintanstelle. Zwar würde C._____ dadurch die Ressour-

10 / 22 cen seitens des Vaters verlieren, müsste sich dafür die Verlässlichkeit und Zu- wendung der Mutter aber nicht mehr durch Ablehnung des Vaters sichern. Solan- ge der Widerwillen der Ehefrau gegenüber der Betreuung von C._____ durch ihn derart stark sei, wäre er bereit, auf einen angemessenen persönlichen Verkehr zu verzichten. Für ihn sei es das Wichtigste, dass C._____ möglichst unbeschadet aus der aktuellen Trennungssituation herauskomme und nicht mehr zusätzlich belastet werde. Die Offizialmaxime gebiete es dem Gericht, den richtigen Ent- scheid auch ohne entsprechenden Antrag im Sinne des Kindeswohls zu fällen (act. A.2 Rz. 5 ff.). 3.1.Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau vorliegend als unbestritten erweist. Die Ehefrau wendet sich in ihrer Berufung in erster Linie gegen die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Der Ehemann hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und stellt auch in der Berufungsantwort keinen expliziten Antrag auf Zuweisung der alternierenden Ob- hut. In diesem Sinn braucht auf diesen Punkt grundsätzlich nicht näher eingegan- gen zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass die Ausführungen des Ehemannes, die Vorinstanz habe nur wegen des Streits zwischen der Ehefrau und ihrer Schwiegermutter von der alternierenden Obhut abgesehen, zu kurz greifen. Viel- mehr waren in erster Linie die Kriterien der Vertrautheit, Stabilität und Konstanz am Wohnort der Ehefrau ausschlaggebend, namentlich das grössere soziale und verwandtschaftliche Umfeld von C._____ in D._____ sowie die bis anhin haupt- sächliche Betreuung durch die Kindsmutter. 3.2.Im Weiteren ist gestützt auf die Äusserungen des Ehemannes in der Beru- fungsantwort sowie seinem im Nachgang zur Berufungsantwort gestellten Antrag auf Gutheissung der Berufung davon auszugehen, dass er – um zum Wohl von C._____ deren Loyalitätskonflikt zu minimieren – bereit ist, auf ein Besuchsrecht unter der Woche sowie auf mehr als fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verzichten. Gestützt auf die vorliegend anwendbaren Verfahrensmaximen ist zu prüfen, ob dies dem Kindeswohl entspricht. 3.3.Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile erzie- hungsfähig sind und ein gutes Verhältnis zu C._____ haben. Im Wissen darum, dass für eine positive Entwicklung des Kindes Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, und zur Aufrechterhaltung der Bindung von C._____ zum Vater wäre ein erweiterter bzw. über die Besuchsrechtswochenenden hinausgehender Kon- takt von C._____ zum Vater wünschenswert. Allerdings scheinen solche Kontakte für C._____ zurzeit nicht unbelastet möglich zu sein. Zwar gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann sich nicht gut um C._____ kümmern wür-

11 / 22 de, wenn sie sich bei ihm aufhält. Allerdings ist C._____ einerseits mit der Woh- nung des Vaters in E._____ noch nicht vollends vertraut. Anderseits deuten die Umstände darauf hin, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, der es ihr erschwert, sich von ihrer Mutter als Hauptbezugsperson zu lösen. Diese hat mit ihrer Berufung bzw. den darin gestellten Anträgen gezeigt, dass sie aktuell nicht bereit ist, erweiterte Kontakte zum Vater zu unterstützen. In diesem Sinn ist es mit dem Kindeswohl vereinbar, den Ausbau der Kontakte mit dem Vater nicht zu for- cieren bzw. von der vorinstanzlich vorgesehenen Erweiterung der Besuche vorerst abzusehen. Nichtsdestotrotz sollte ein Ausbau der Kontakte längerfristig das Ziel sein. Die Betreuungsregelung wird daher – sollten die Eltern nicht von sich aus in der Lage sein, den Kontakt im Interesse von C._____ einvernehmlich zu regeln bzw. auszubauen – spätestens im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens zu überprüfen sein. In diesem Sinn ist die Berufung in Bezug auf die Anpassung des Besuchs- und Ferienrechts gutzuheissen und vorerst lediglich ein Besuchsrecht des Ehemannes an jedem zweiten Wochenende, von Freitagnachmittag, Schulschluss, bis Sonn- tagabend, 17:00 Uhr, festzusetzen. Das Ferienrecht ist auf fünf einzelne Wochen jährlich festzulegen. Demzufolge sind Ziff. 5 lit. b und Ziff. 5 lit. c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids anzupassen. Dispositiv Ziff. 5 lit. a ist durch Zeitab- lauf gegenstandslos geworden. 4.Unterhalt 4.1Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung des eheli- chen Unterhalts und des Kindesunterhalts zutreffend dargelegt (act. B.1 E. 8.1). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträ- gen für C._____ von CHF 1'786.00 (1. Januar 2024 bis 31. März 2024) bzw. CHF 1'278.00 (ab 1. April 2024) und zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von CHF 1'537.00 (1. Januar 2024 bis 31. März 2024) bzw. CHF 1'740.00 (ab 1. April 2024) (zur Berechnung der Vorinstanz vgl. act. B.1 E. 8.3.7, Tabelle S 39 – 42). 4.2.Die Ehefrau macht bezüglich der Unterhaltsberechnung zunächst geltend, dass das Einkommen des Ehemannes aufgrund der für 2023 geplanten Dividen- denauszahlungen wesentlich höher sei, wobei sie ein entsprechendes Editionsbe- gehren stellt und das Stellen weitergehender Anträge vorbehält (act. A.1 Rz. 24).

12 / 22 Im Weiteren rügt sie die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung. Die Plafonierung des Überschussanteils von C._____ auf CHF 250.00 bzw. CHF 350.00 und damit eine Kürzung um 2/3 erweise sich als völlig unangemes- sen. Begründend führt sie u.a. aus, eine Plafonierung sei nur bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen angezeigt, was vorliegend nicht zutref- fe. Zudem komme eine Plafonierung vor allem bei nicht miteinander verheirateten Eltern in Betracht, so dass in casu davon abzusehen sei. Im Weiteren sei zu be- achten, dass Zusatzpositionen wie Ferien, Reisen, Ausflüge, Hobbies, Freizeitak- tivitäten und Essen in Restaurants aus dem Überschuss zu bezahlen seien. Hier- für reichten CHF 250.00 im Monat nicht aus. Dass sich die Begrenzung des Über- schusses mit den konkreten Bedürfnissen von C._____ begründen lasse, werde von der Vorinstanz nicht ausgeführt. Unzulässig sei sodann, den Überschussanteil allein aufgrund der Lebensstellung des betreuenden Elternteils zu begrenzen. C._____ habe einen Anspruch, an der hohen Leistungsfähigkeit des Ehemannes teilzuhaben, was beim zugesprochenen Überschussanteil nicht der Fall sei. Dieser stehe auch in keinem Verhältnis zum Überschussanteil des Ehemannes von CHF 1'956.00. Daher sei der Überschussanteil von C._____ nicht zu begrenzen (act. A.1 Rz. 25 ff.). Schliesslich rügt die Ehefrau die Berechnung der Steuerlast durch die Vorinstanz. Die eheliche Liegenschaft in D._____ befinde sich auf Gemeindegebiet von E., weshalb die Steuerlast in E. und nicht in F._____ mit einem we- sentlich tieferen Steuerfuss zu berechnen sei (act. A.1 Rz. 42 ff.). Nach Anpassung der entsprechenden Positionen im Bedarf der Parteien resultiere für C._____ in der ersten Phase ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'459.00 und in der zweiten Phase ein solcher von CHF 1'894.00 (act. A.1 Rz. 45 ff.). 4.3.Der Ehemann macht geltend, sein Einkommen belaufe sich auf maximal CHF 10'152.00. Er habe sein Pensum auf 80 % reduziert, was im Kindeswohl lie- ge, zumal ein Vollpensum bei der Betreuung, wie sie die Vorinstanz ab dem neuen Schuljahr vorgesehen habe, nicht möglich sei. Sobald klar sei, wie es mit der Be- treuung von C._____ definitiv weitergehe, werde er sein Erwerbspensum dement- sprechend ausrichten (act. A.2 Rz. 15 f.). Die Plafonierung des Überschusses sei korrekt, da C._____ bereits durch die sehr grosszügige Wohnsituation von der guten wirtschaftlichen Situation der Eltern pro- fitiere. Ausserdem habe sich der Unterhaltsbeitrag an den Bedürfnissen des Kin- des zu orientieren, wobei C._____ kein teures Hobby ausübe. Ferien und Wo- chenendausflüge mache sie mit beiden Elternteilen, weshalb es nicht gerechtfer-

13 / 22 tigt sei, der Ehefrau den ganzen Überschussanteil von C._____ zuzuweisen. Aus- serdem habe die Vorinstanz begründet, dass auch erzieherische Gründe vorlie- gend für eine Kürzung sprechen würden. Die Ehefrau zeige nicht glaubhaft auf, dass ein echtes Bedürfnis von C._____ an einem höheren Überschuss bestehe und erst recht nicht, dass dieses Bedürfnis nur von ihr als Obhutsberechtigten fi- nanziert würde. Eine Plafonierung bei über- oder unterdurchschnittlichen Verhält- nissen sei nicht nur zulässig, sondern gesetzlich so gewollt. Der Ehemann habe ein stark überdurchschnittliches Einkommen. Sofern die Ehefrau auf Fälle aus an- deren Kantonen verweise, sei festzuhalten, dass in den Kantonen unterschiedliche Lohnniveaus beständen. Die Plafonierung durch die Vorinstanz sei folglich zweckmässig und gerechtfertigt (act. A.2 Rz. 17 ff.). In Bezug auf die Steuerlast der Parteien bestätigt der Ehemann, dass die Ehefrau von der Gemeinde E._____ besteuert werde. Da die Ehefrau die Unterhaltsbeiträ- ge an sie nicht angefochten habe, sei an der Berechnung ihres Bedarfs aber nichts zu ändern. Zu beachten sei sodann, dass die Vorinstanz die Steuern "Handgelenk mal pi" ausgeschieden habe. Gemäss Bundesgericht seien dem Kind jedoch nur die vom Obhutsberechtigten zu versteuernden Einkünfte anzu- rechnen. Vorliegend habe die Vorinstanz C._____ daher einen zu hohen Steuer- anteil angerechnet (act. A.2 Rz. 19 ff.). 5.1.Was das Einkommen des Ehemannes betrifft, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem solchen von CHF 10'152.00 pro Monat, gestützt auf ein Pensum des Ehemannes von 100 %, auszugehen. Da vorerst lediglich ein Wochenendbesuchsrecht festgelegt wird, besteht keine Notwendigkeit zur Reduk- tion des Arbeitspensums. Auf die von der Ehefrau beantragte Edition von Belegen über die Dividendenauszahlungen der G._____ für das Jahr 2023 kann verzichtet werden (vgl. nachstehend E. 5.2 in fine), so dass der entsprechende Beweisantrag abzulehnen ist. 5.2.Den Überschuss des Ehemannes teilte die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen auf, wobei sie den Anteil von C._____ aus erzieherischen Gründen sowie zur Vermeidung einer Besserstellung der Ehefrau über den Kindesunterhalt ermessensweise reduzierte und den frei werdenden Teil dem Ehemann überliess (act. B.1 E. 8.3.6). Dies wird von der Ehefrau wie dargelegt gerügt. Im Antrag des Ehemannes auf Gutheissung der Berufung ist dessen Einverständnis zu erblicken, dass der Überschussanteil von C._____ nicht plafoniert wird, sondern sie einen Fünftel des gesamten Überschusses (also einen sog. "kleinen Kopf") erhalten soll. Allerdings ist ein Überschussanteil von rund CHF 770.00 bzw. 890.00, wie er aus einer angepassten Unterhaltsberechnung resultiert (vgl. Tabellen E. 6.1 f.), relativ

14 / 22 hoch, entspricht er insbesondere in der zweiten Phase doch mehr als zwei Dritteln des familienrechtlichen Grundbedarfs von C.. Der durchschnittliche Über- schussanteil eines Kindes liegt gemäss Lehre bei rund CHF 360.00 pro Monat (vgl. Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 902). C. hat soweit ersichtlich noch keine teuren Hobbies. Aus Bedarfs- gründen würde sich eine Reduktion des Überschussanteils somit rechtfertigen. Dass der Überschussanteil bei unverheirateten Eltern infolge der fehlenden Teil- habe an der Lebensstellung des anderen Elternteils nicht zu einer indirekten Fi- nanzierung des betreuenden Elternteils führen darf (BGer 5A_936/2022 v. 8.11.2023 E. 3.3 m.w.H.), bedeutet zudem nicht, dass bei verheirateten Eltern au- tomatisch von einer Begrenzung des Überschusses abzusehen wäre, wie dies der Ehemann vorbringt. Zu beachten ist allerdings, dass in der Lehre ein Eingriff des Gerichts in die Finanzen der Familie aus erzieherischen Gründen, wie ihn die Vor- instanz vorgenommen hat, teilweise als fragwürdig erachtet wird (Stefanie Alt- haus/Simon Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 2023, S. 892). In Würdigung aller Umstände, namentlich auch des entsprechenden Zu- geständnisses des Ehemannes sowie der guten, aber wohl noch nicht weit über- durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, von denen C._____ profitieren soll, ist vorliegend von einer Plafonierung des Überschusses abzusehen, zumal ein hoher Überschussanteil dem Wohl von C._____ grundsätzlich nicht wider- spricht. Es liegt in der Verantwortung der Ehefrau, den Überschuss im Sinne von C._____ zu verwenden. Demzufolge ist eine neue Unterhaltsberechnung mit ei- nem Überschussanteil von C._____ von einem Fünftel vorzunehmen. Festzuhalten bleibt, dass ein höheres Einkommen des Vaters zu einem noch grösseren Überschussanteil von C._____ führen würde. Dies würde sich nicht mehr rechtfertigen. Vielmehr wäre ein allfälliger zusätzlicher Überschuss dem Va- ter zu belassen, der immerhin auch jedes zweite Wochenende sowie fünf Wochen Ferien mit C._____ verbringt und für die entsprechenden Kosten aufkommt. Aus diesem Grund kann von einer Edition von Belegen über die Dividendenauszahlun- gen der G._____ für das Jahr 2023 an den Ehemann, mit denen die Ehefrau ein höheres Einkommen des Ehemannes nachweisen möchte, abgesehen werden. 5.3.Die Durchführung einer neuen Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz diese anerkanntermassen mit einem falschen Gemeindesteuersatz (Gemeinde F._____ statt E.) durchgeführt hat. Auch wenn der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau nicht angefochten ist und dem- zufolge nicht erhöht werden kann, ist die C. betreffende Berechnung unter Einbezug der Genannten durchzuführen. Die Steuerlast ist gestützt auf das jewei-

15 / 22 lige Eigeneinkommen der Ehefrau und die Höhe der zuzusprechenden Unterhalts- beiträge zu ermitteln. Sodann ist der Steuerbetrag zwischen der Ehefrau und C._____ aufzuteilen, wobei die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfänger- elternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Famili- enzulagen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungsun- terhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen sind (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 m.w.H.). 6.Gestützt auf die vorherigen Erwägungen sowie die unangefochtenen Be- darfspositionen der Familie ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: 6.1.1 Unterhalt für die Phase 1: 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 EhefrauC.EhemannTotal Einkommen Nettolohn 100 %6'7126'712 13. Monatslohn542542 Dividenden2'8982'898 Nettolohn 60 % (inkl. 13. ML u. Bonus) 3'5783'578 Familienzulagen230230 Total3'57823010'15213'960 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'3504001'2002'950 Mietkosten inkl. NK17901'790 Strom4747 Hypozinsen829829 Anteil C. (1/3)-2762760 Nebenkosten396396 Anteil C._____ (1/3)-1321320 Amortisation Hypothek555555 Krankenkasse KVG282104282668 Krankenkasse VVG1295756242 Gesundheitskosten56648110 auswärtige Verpflegung131131 Fahrkosten480480 Gebäudeversicherung3939 Kommunikation8050130 Steuern 6051'1311'736 Anteil C._____ (1/3)-1871870 Total Grundbedarf4'3371'1624'60410'103 Betreuungsunterhalt-759759 Total Grundbedarf unter Berücks. Betr.unterhalt 3'5781'9214'60410'103

16 / 22 Überschuss/Manko0-1'6915'5483'857 nach Leistung Bar- u. Betreuungsunterhalt 003'8573'857 Berechnung Unterhalt Grundbedarf unter Berücks. Betr.unterhalt 3'5781'9214'60410'103 Überschussanteil 1'5437711'5433'857 ./. eigenes Einkommen-3'578-230-10'152-13'960 Unterhaltsbeitrag1'5432'463-4'0050 Im Ergebnis resultiert in der ersten Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für C._____ von gerundet CHF 2'460.00, davon Betreuungsunterhalt von rund CHF 760.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ist nicht angefochten und ver- bleibt daher wie von der Vorinstanz festgelegt bei CHF 1'537.00. 6.1.2. Der Steuerbetrag der Phase 1 ergibt sich aus der folgenden Steuerberech- nung. Der Steuerbetrag wurde (auch für die 2. Phase [siehe Erwägung 6.2.2]) un- ter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE /institutio- nen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.as px [zuletzt besucht am 21.11.2025]) ermittelt (Ehefrau: Steuertarif der Gemeinde E., Verheiratetentarif, keine Konfession, Steuerjahr 2024; Ehemann: Steuer- tarif der Gemeinde E., Alleinstehelndentarif, evangelisch, Steuerjahr 2024). EhemannEhefrau Einkommen pro Jahr Einkommen121'82442'936 Kinderzulagen2'760 Nettoertrag Liegenschaft12'553 Unterhaltsbeiträge für C._____29'520 Unterhaltsbeiträge für Ehefrau18'444 Total121'824106'213 Abzüge Berufsauslagen3'2001'920 Fahrkosten7005'760 auswärtige Verpflegung1'572 Säule 3a7'0567'056 Krankenkassenprämien4'0564'932 Unterhaltsbeiträge für C._____29'520 Unterhaltsbeiträge für Ehefrau18'444 Kinderabzug9'600 Total62'97630'840

17 / 22 Steuerbares Einkommen58'84875'373 Steuerbares Vermögen 1'200'0000 Total Steuern jährlich13'5697'264 Total Steuern monatlich1'131605 davon Ehefrau (69 %)418 davon C._____ (31 %) 187 Steuerausscheidung Ehefrau/C.Verhältnis (%) Steuerbares Einkommen Ehefrau75'373100 Kinderzulagen C.2'7603.66 Unterhalt (Barunterhalt) C.20'40027.07 Anteil C. an Einkommen Ehefrau23'16030.73 Anteil Ehefrau an Einkommen Ehefrau52'21369.27 6.2.1. Unterhalt für die Phase 2: ab 1. April 2024 EhefrauC.EhemannTotal Einkommen Nettolohn 100 %6'7126'712 13. Monatslohn542542 Dividenden2'8982'898 Nettolohn 60 % (inkl. 13. ML u. Bonus) 4'3864'386 Familienzulagen230230 Total4'38623010'15214'768 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'3504001'2002'950 Mietkosten inkl. NK1'7901'790 Strom4747 Hypozinsen829829 Anteil C. (1/3)-2762760 Nebenkosten396396 Anteil C. (1/3)-1321320 Amortisation Hypothek555555 Krankenkasse KVG282104282668 Krankenkasse VVG1295756242 Gesundheitskosten56648110 auswärtige Verpflegung131131 Fahrkosten480480 Gebäudeversicherung3939 Kommunikation8050130 Steuern 7101'2401'950 Anteil C. (1/3)-221221 Total Grundbedarf4'4081'1964'71310'317 Betreuungsunterhalt-2222

18 / 22 Total Grundbedarf unter Berücks. Betr.unterhalt 4'3861'2184'71310'317 Überschuss/Manko0-9885'4404'452 nach Leistung Bar- u. Be- treuungsunterhalt 004'4524'452 Berechnung Unterhalt Grundbedarf unter Berücks. Betreuungsun- terh. 4'3861'2184'71310'317 Überschussanteil1'7818901'7814'452 ./. eigenes Einkommen-4'386-230-10'152-14'768 Unterhaltsbeitrag1'7811'878-3'6590 Im Ergebnis resultiert in der zweiten Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für C._____ von gerundet CHF 1'875.00, davon Betreuungsunterhalt von gerundet CHF 20.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ist nicht angefochten und ver- bleibt daher wie von der Vorinstanz festgelegt bei CHF 1'740.00. 6.2.2. Der Steuerbetrag der Phase 2 ergibt sich aus der folgenden Steuerberech- nung. EhemannEhefrau Einkommen pro Jahr Einkommen121'82452'632 Kinderzulagen2'760 Nettoertrag Liegenschaft12'553 Unterhaltsbeiträge für C._____22'440 Unterhaltsbeiträge für Ehefrau20'880 Total121'824111'265 Abzüge Berufsauslagen3'2001'920 Fahrkosten7005'760 auswärtige Verpflegung1'572 Säule 3a7'0567'056 Krankenkassenprämien4'0564'932 Unterhaltsbeiträge für C._____22'440 Unterhaltsbeiträge für Ehefrau20'880 Kinderabzug9'600 Total58'33230'840 Steuerbares Einkommen63'49280'425 Steuerbares Vermögen 1'200'0000 Total Steuern jährlich14'8748'519 Total Steuern monatlich1'240710 davon Ehefrau (69 %)489

19 / 22 davon C._____ (31 %) 221 Steuerausscheidung Ehefrau/C._____ Verhältnis (%) Steuerbares Einkommen Ehefrau80'425100 Kinderzulagen C.2'7603.43 Unterhalt (Barunterhalt) C.22'26027.68 Anteil C. an Einkommen Ehefrau25'02031.11 Anteil Ehefrau an Einkommen Ehefrau55'40568.89 6.3.Damit ist die Berufung auch im Unterhaltspunkt praktisch vollumfänglich gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. 7.Kosten 7.1.Vorinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde nicht angefochten. Ausserdem besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang in einer Gesamtbetrachtung der erstin- stanzlich zu regelnden Fragen kein Anlass, von Amtes wegen etwas an der Vertei- lung der Prozesskosten zu ändern. 7.2Berufungsverfahren 7.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten beurteilt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 104 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von die- sen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungsbeklagte infolge praktisch vollumfänglicher Gutheissung der Berufung grundsätzlich als unterlie- gend zu betrachten. Zu beachten ist allerdings, dass er sich mit dem von der Beru- fungsklägerin beantragten und im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränkten Be- suchsrecht wohl in erster Linie aus Rücksicht auf die Interessen und das Wohl von C. einverstanden erklärte und in der Berufungsantwort denn auch den Even- tualantrag gestellt hatte, den persönlichen Verkehr im Kindeswohl auszugestalten (vgl. E. 2.3.2 in fine u. E. 3.2). In Anbetracht dessen sowie des der Berufungsin- stanz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ der Berufungsklägerin und zu

20 / 22 ¾ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird angesichts des Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'600.00 festgelegt (Art. 9 VGZ [BR 320.210], Art. 15 Abs. 2 EGzZPO). Dieser Betrag ist mit dem von der Beru- fungsklägerin am 28. August 2024 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Rest von CHF 1'400.00 ist ihr zu erstatten. Zudem ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin den von ihr geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'200.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2.2. Ausserdem hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin bei diesem Verfahrensausgang die Hälfte der ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und der Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen so- wie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsschrift bzw. des für das Berufungsverfahren mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ein Honorar von CHF 2'600.00 inklusive 3 % Spesen und 8.1 % Mehrwertsteuer als angemes- sen, so dass die Parteientschädigung für die Berufungsklägerin auf CHF 1'300.00 festgesetzt wird.

21 / 22 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2.Dispositiv-Ziffer 5 lit. a, b und c des Entscheids des Einzelrichters am Regi- onalgericht Prättigau/Davos vom 8. Mai 2024 werden aufgehoben. Disposi- tiv-Ziffer 5 lit. b und c werden durch folgende Regelung ersetzt: b) ab dem neuen Schuljahr 2024/25 jedes zweite Wochenende von Frei- tagnachmittag, Schulschluss, bis Sonntag, 17:00 Uhr; c) während fünf einzelnen Wochen der Schulferien pro Jahr, wobei sich die Kindseltern jeweils bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres über die Ferienaufteilung einigen bzw. die Kindsmutter in ungeraden Jahren, der Kindsvater in geraden Jahren darüber entscheidet, falls eine Einigung nicht zustande kommt; 3.Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 8. Mai 2024 wird aufgehoben und durch folgende Re- gelung ersetzt: 6. B._____ hat A._____ an den Unterhalt von C._____ folgende monatli- che, auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbare Beiträge zu be- zahlen: in der 1. Phase vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024: CHF2'460.00 in der 2. Phase ab dem 01.04.2024:CHF1'875.00 Von B._____ bezogene Kinderzulagen sind von ihm zusätzlich zu bezah- len, soweit und solange er sie ausbezahlt erhält. Von einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird abgesehen. Allfällige von B._____ zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge können von ihm verrechnet werden. Fehlendes ist nachzuzahlen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.00 werden zu drei Vierteln bzw. CHF 1'200.00 B._____ und zu einem Viertel bzw. CHF 400.00 A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Rest des Kostenvor- schusses von CHF 1'400.00 wird A._____ vom Kantonsgericht erstattet.

22 / 22 B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'200.00 direkt zu ersetzen. 5.B._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'300.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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