Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 9. Februar 2024 ReferenzZK1 24 1 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 10.10.2023, mitgeteilt am 22.12.2023 (Proz. Nr. 135-2023-166) Mitteilung14. Februar 2024
2 / 9 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1989, und A., geboren am _____ 1992, heirateten am _____ 2022 in C.. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B.Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte B. ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Regionalgericht Landquart ein. Darin beantragte sie, dass A._____ zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von CHF 1'600.00 pro Monat – rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 – zu verpflichten sei. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 die Ablehnung dieses Begehrens. Eventua- liter beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Ent- scheids des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden. C.Die mündliche Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart fand in Anwesenheit beider Parteien am 22. August 2023 statt. Am 4. September, 5. September und 20. September 2023 erfolgten weitere Eingaben, wobei die Par- teien an ihren Rechtsbegehren festhielten. D.Am 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 13. Oktober 2023, erliess der Einzel- richter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart den Eheschutzentscheid ohne schriftliche Begründung. A._____ verlangte am 17. Oktober 2023 fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids. E.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte A._____ dem Regionalgericht Landquart mit, dass ihm von seinem Arbeitgeber auf den 31. Januar 2024 gekün- digt worden sei. F.Der begründete Entscheid folgte am 22. Dezember 2023. Das Dispositiv lautet wie folgt: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 5. März 2023 getrennt leben. 2.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab März 2023 bis Ende Februar 2024 monatlich Ehegattenunterhalts- beiträge in der Höhe von CHF 1'191.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab März 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 448.50 zu bezah- len, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.Die Gerichtskosten für diesen Entscheid in Höhe von CHF 2'000.00 gehen im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Gesuchsgegners.
3 / 9 Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von CHF 1'000.00 geht mit Rücksicht auf die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-167) einstweilen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gesuchstellerin ist zur Rückzah- lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah- rens. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, welche keine Honorarnote eingereicht hat, ist für das Eheschutzverfahren ermes- sensweise mit CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen (vgl. Art. 2 ff. HV). Diese Kosten gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Gesuch- stellerin ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Mitteilung) G.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 28. Dezember 2023 Berufung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 22. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135- 2023-166) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Das Gesuch von B._____ um Unterhaltszahlungen sei vollumfänglich abzuweisen. 3.Das Verfahren beim Kantonsgericht von Graubünden sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden) bzw. bis zum rechtskräftigen Entscheid des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für B.) zu sistieren. 4.Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart und jene des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht von Graubünden seien vollumfänglich B. zu auferlegen. H.Am 18. Januar 2024 reichte der Berufungskläger eine weitere Eingabe ein. I.Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die vorinstanz- lichen Akten (Proz. Nr. 135-2023-166) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen
4 / 9 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betref- fend Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Der im summarischen Ver- fahren ergangene Entscheid vom 10. Oktober 2023, begründet mitgeteilt am 22. Dezember 2023, wurde dem Berufungskläger am 23. Dezember 2023 zuge- stellt. Seine Berufung datiert vom 28. Dezember 2023 (act. A.1), womit die Beru- fungsfrist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) gewahrt ist. Der massgebliche Streitwert ist erreicht (Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der eingeforderte Kos- tenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.2). Auf die Berufung ist somit un- ter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung einzutreten. Deren Beur- teilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Betroffen sind vorliegend ausschliesslich Belange, welche das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen. Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Berufungsverfah- ren richtet sich nach Art. 317 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2; anders bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime: BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 1.3.Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeit- punkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorge- bracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respek- tive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom-
5 / 9 mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 3 ff. zu Art. 317 ZPO). 2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Die Begründung muss genügend ausführlich, genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Aus der Begründung muss hervorgehen, wel- che Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Ob diese Anforderungen im Einzelnen er- füllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen. 3.Der Berufungskläger hält in prozessualer Hinsicht dafür, das Verfahren müsse nicht formell sistiert, sondern könne auf die Seite gelegt werden, da die Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung habe. Diese Annahme geht fehl. Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Entscheiden über Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ebenso wie bei in einem Schei- dungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen um vorsorgliche Mass- nahmen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1; 138 III 565 E. 4.3.1; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO m.w.H.). Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird der Sistierungsantrag jedoch ohnehin gegenstandlos. 4.1.Der Berufungskläger verlangt die vollumfängliche Aufhebung des vor- instanzlichen Eheschutzentscheides und wendet sich damit formell auch gegen die Feststellung, wonach die Parteien seit dem 5. März 2023 getrennt leben (Dis- positivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Die Berufung enthält weder einen reformatorischen Antrag noch eine Begründung hierzu. Überdies hat der Beru-
6 / 9 fungskläger das Begehren der Berufungsbeklagten, dass das Getrenntleben der Parteien per 5. März 2023 festgestellt werden soll, im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt (vgl. RG act. I./2. I. Rechtsbegehren Ziff. 1). Ein gegentei- liges Vorbringen im Berufungsverfahren würde eine Klageänderung darstellen und wäre unzulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Auf diesen Punkt kann folglich nicht eingetreten werden. 4.2.Des Weiteren kritisiert der Berufungskläger die Mitteilung des vorinstanzli- chen Entscheids kurz vor Weihnachten und die darin enthaltenen Schreibfehler (act. A.1 II. A. Ziff. 4 und 5). Allerdings wird nicht ersichtlich, was der Berufungs- kläger daraus für sich ableiten will bzw. inwieweit dies eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) dar- stellen soll. Deshalb ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.Soweit der Berufungskläger behauptet, der Vorderrichter habe für die Beru- fungsbeklagte Stellung bezogen und anlässlich der Parteibefragung praktisch ausschliesslich mit ihr gesprochen (act. A.1 II. B. Ziff. 3), unterlässt er es darzutun, was er mit diesen Ausführungen bezweckt. Ein Ausstandsbegehren wird nicht ge- stellt respektive hätte vor dem erstinstanzlichen Gericht gestellt werden müssen (vgl. Art. 49 ZPO). 4.4.Ebenfalls nicht von Belang sind für das vorliegende Eheschutzverfahren die Ausführungen des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem Verfahren des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden betreffend Widerruf der Aufenthalts- bewilligung und der eingereichten Strafanzeige der Berufungsbeklagten (act. A.1 II. B. Ziff. 1-3). Im Rahmen der Trennung sind insbesondere die Unterhaltsbeiträge unter den Ehegatten gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu regeln. Da sich die Berufungsbeklagte seit der Trennung unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhält, kann sie sich auf diese Anspruchsgrundlage berufen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6). Ein allfälliger späterer Widerruf der Aufenthaltsbe- willigung vermag daran nichts zu ändern. 4.5.Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wird der Berufungskläger ver- pflichtet, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für die Zeit von März 2023 bis Februar 2024 einen monatlichen Betrag von CHF 1'191.00 und ab März 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 448.50 pro Monat zu bezahlen (Dis- positivziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids). Mit Berufung wird die vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht verlangt. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung allerdings nicht hinreichend mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und legt insbesondere nicht dar, an welchen Mängeln dieser
7 / 9 leiden und weshalb zu Unrecht Ehegattenunterhalt zugesprochen worden sein soll. Zwar hält er fest, dass die Berufungsbeklagte ab dem 1. März 2024 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen und damit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00 erzielen könne und in der Lage sei, ihre Lebenskosten von CHF 2'137.00 selbst zu decken. Diese Zahlen stimmen soweit mit den Feststel- lungen im angefochtenen Entscheid überein (vgl. E. 8.1 und 8.2). Die Vorinstanz hat im Weiteren erwogen, dass die Berufungsbeklagte am Überschuss des Beru- fungsklägers partizipiert, und hat ihr in der zweiten Phase (ab März 2024) zufolge hälftiger Überschussteilung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 448.50 zugesprochen. Dazu äusserst sich der Berufungskläger mit keinem Wort und legt insbesondere nicht dar, weshalb von einer Überschussteilung abzusehen wäre. Ebenso unterlässt es der Berufungskläger, sich zum bis Ende Februar 2024 zuge- sprochenen Unterhaltsbeitrag, welcher auf einer Erwerbstätigkeit der Berufungs- beklagten von 50% basiert, zu äussern. Damit kommt er seiner Begründungs- pflicht (vgl. vorstehend E. 2) nicht nach. 4.6.Schliesslich moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz über den Umstand der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2024 hinweg- gegangen sei und ihn auf ein Abänderungsverfahren verwiesen habe. Vorliegend hat der Berufungskläger der Vorinstanz die am 17. Oktober 2023 ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (RG act. III./11.; act. IV./15.). Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der ange- fochtene Entscheid bereits getroffen war, und konnte von der Vorinstanz daher nicht mehr beachtet werden. Sie stellt ein echtes Novum im Sinne der vorstehen- den Erwägung (vgl. E. 1.3) dar. Als solches könnte sie im Berufungsverfahren grundsätzlich noch berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Allerdings be- gnügt sich der Berufungskläger mit dem alleinigen Hinweis auf die Kündigung und unterlässt es, konkret darzutun, welche Folgen dies für die Unterhaltsbemessung, namentlich für seine Leistungsfähigkeit, nach sich zieht. Das sind tatsächliche Grundlagen, die für eine genügende Begründung der Berufung unabdingbar wären. 4.7.Zusätzlich reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (act. A.2) eine nicht unterzeichnete, undatierte Verpflichtungserklärung seiner El- tern gegenüber dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ein, wonach die Kosten der Berufungsbeklagten für den Aufenthalt in der Schweiz übernommen würden. Dasselbe Dokument befindet sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten (RG act. IV./12.). Der Berufungskläger beanstandet, diese Urkunde sei gemäss vorinstanzlichem Aktenverzeichnis unter "Korrespondenz" aufgeführt und vom
8 / 9 Vorderrichter zu Unrecht nicht als Beweismittel gewürdigt worden. Auch in der Be- rufung hat er bereits auf die entsprechende Erklärung hingewiesen (act. A.1 II. B. Ziff. 3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was aus dieser Verpflichtungserklärung abgeleitet werden soll. Der Berufungskläger legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine solche Zusicherung die den Gegenstand des Eheschutzverfahrens bildende Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten tangiert. Ferner fehlt es an einer Unter- zeichnung der als Garanten aufgeführten Personen, so dass auch nicht von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesprochen werden kann. 5.Da die Begründungsanforderungen an eine Berufung nach dem Gesagten nicht eingehalten sind, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels ergeht der vorliegende Ent- scheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der restliche Kosten- vorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Berufungskläger erstattet. Eine Parteien- tschädigung wird nicht zugesprochen, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde und der Berufungsbeklagten folglich kein Aufwand entstanden ist.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A. durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: