Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 88
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. Dezember 2023 ReferenzZK1 23 88 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Esteves Esteves Law, Haus der Immobilien, Zollikerstrasse 65, 8702 Zolli- kon gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR GegenstandEhescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 22.03.2023, mitgeteilt am 02.06.2023 (Proz. Nr. 115-2020-17) Mitteilung19. Dezember 2023

2 / 16 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1974, und B., geboren am _____ 1974, haben am _____ 1995 in C._____ geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder her- vorgegangen. Mit Urteil des Tribunal Judicial D., C., vom _____ 2016, rechtskräftig geworden am _____ 2016, wurden die Eheleute B._____ und A._____ in C._____ geschieden. B.Am 17. November 2020 reichte A._____ beim Regionalgericht Viamala Klage gegen B._____ ein. Sie verlangte die Anerkennung und Ergänzung des Scheidungsurteils vom 17. Februar 2016. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1.Es sei in Ergänzung des C._____ Scheidungsurteils vom _____ 2016 die von den Parteien während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen (Stichdatum: _____ 2016). 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten des Beklagten. Prozessualer Antrag: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ab dem 16. November 2020 (= Datum des Ausarbeitens dieser Klage) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu er- nennen. C.Das Regionalgericht Viamala eröffnete daraufhin folgende drei Verfahren:  Proz.-Nr. 115-2020-17: Streitgegenstand: Ehescheidung, Nebenfolge Vorsorgeausgleich, Nachverfahren/Ergänzung ausländisches Schei- dungsurteil; sachliche Zuständigkeit: Kollegialgericht  Proz.-Nr. 135-2020-264: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ei- nes ausländischen Scheidungsurteils; sachliche Zuständigkeit: Einzel- richterin  Proz.-Nr. 135-2020-265: Streitgegenstand: unentgeltliche Rechtspfle- ge; sachliche Zuständigkeit: Einzelrichterin D.Die Klageantwort von B._____ ging am 2. Februar 2020 beim Regionalge- richt Viamala ein. Er stellte folgende Anträge: 1.Abweisung der Klage. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Klägerin. E.Die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala gewährte A._____ am 3. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung von Rechtsan- wältin Sandra Esteves Gonçalves als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Ent- scheid der Einzelrichterin vom 10. März 2021 wurde das Scheidungsurteil von C._____ in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt (Proz. Nr. 135-

3 / 16

2020-264). Nachfolgend geht es daher lediglich noch um das Verfahren Proz.-Nr.

115-2020-17.

F.Am 10. März 2021 reichte A._____ die Replik ein und passte ihre Anträge

wie folgt an:

1.Es sei in Ergänzung des C._____ Scheidungsurteils vom _____ 2016

die von den Parteien während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen

der beruflichen Vorsorge per Stichdatum _____ 2017, eventualiter per

Stichdatum _____ 2017 bzw. sub-eventualiter per Stichdatum _____

2016 vollständig, mindestens jedoch im hälftigen Umfang, auf ein von

der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und

MWST) zu Lasten des Beklagten.

G.Mit Duplik vom 19. April 2021 hielt B._____ an seinen Anträgen aus der

Klageantwort fest.

H.Der weitere Verfahrensablauf vor Regionalgericht ergibt sich aus den Akten

(Stellungnahmen, Beweisverfügungen, Noveneingaben, Schlussvorträge etc.).

I.Mit Entscheid vom 22. März 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 2. Juni

2023, erkannte das Regionalgericht Viamala wie folgt:

1.Das C._____ Scheidungsurteil zwischen A._____ und B._____ vom

14. Januar 2016 wird in dem Sinne ergänzt, als die von den Parteien

während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vor-

sorge per Stichdatum 14. Januar 2016 hälftig geteilt werden.

Die F._____ Stiftung für die berufliche Vorsorge, wird angewiesen,

vom Konto von B., geboren am 1974, SV-Nummer, den Betrag von CHF 17'802.00 zuzüglich Zins zum BVG Mindestzins oder einem allfälligen höheren reglementarischen Zins seit dem _____ 2016 mit dem Vermerk "Übertragung zufolge Ehescheidung" auf das Frei- zügigkeitskonto IBAN ., lautend auf A., geboren am _____

1974, C., bei der E., zu überweisen.

2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 (Entscheidgebühr) wer-

den den Parteien je hälftig auferlegt.

Die auf A._____ entfallenden Kosten von CHF 2'500.00 trägt gestützt

auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. Februar

2021 (Proz. Nr. 135-2020-265) der Kanton Graubünden; sie werden

aus der Gerichtskasse bezahlt.

Die auf B._____ entfallenden Kosten von CHF 2'500.00 werden nach

Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.

  1. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
  2. Das Honorar der Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin lic.

iur. Sandra Esteves, wird auf CHF 15'139.85 (inkl. Spesen und Mehr-

wertsteuer) festgesetzt und gestützt auf die Bewilligung der unentgelt-

4 / 16 lichen Rechtspflege vom 3. Februar 2021 (Proz. Nr. 135-2020-265) aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 4.[Mitteilung] J.Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde (bezeichnet als "Berufung") gegen den Entscheid des Regionalge- richts Viamala beim Kantonsgericht ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei Dispositiv Ziffer 2. a) des Entscheids des Regionalgerichts Via- mala vom 22. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2.Es sei Dispositiv Ziffer 2. b) des Entscheids des Regionalgerichts Via- mala vom 22. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Berufs- beklagte sei zu verpflichten, der Berufsklägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren die volle Parteientschädigung von Fr. 35'525.60 (in- kl. effektive Barauslagen von Fr. 659.70 und 7.7% MWST) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 31. März 2023 zu bezahlen. 3.Es sei Dispositiv Ziffer 2. c) des Entscheids des Regionalgerichts Via- mala vom 22. März 2023 angesichts von oben Antrag Ziffer 2 wegen Gegenstandslosigkeit ersatzlos aufzuheben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich effektive Baraus- lagen und 7.7% MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Prozessuales Gesuch Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person der Unterzeichnenden ab dem 28. Juni 2023 (= Ausarbeiten der vor- liegenden Berufungsschrift) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. K.Auf Aufforderung der Vorsitzenden reichte die Beschwerdeführerin ein se- parates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK1 23 100). L.Am 8. September 2023 ging die Beschwerdeantwort von B._____ (fortan Beschwerdegegner) hierorts ein. Er beantragte was folgt: 1.Abweisung der Beschwerde. 2.Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, die mutmasslichen Kosten des Beschwerdegegners für vorliegendes Verfahren in Höhe von CHF 5'000 angemessen sicher- zustellen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwer- deführerin.

5 / 16 M.Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenfällige vollumfängliche Abweisung des Antrags auf Sicherstellung der Par- teientschädigung und nahm dazu Stellung. N.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz.-Nr. 115-2020-17; 135-2020-265). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Viamala zur Ergänzung eines C._____ Scheidungsurteils. Die als Berufung be- zeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2023 richtet sich einzig gegen den Kostenentscheid, sprich gegen die im Entscheid festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. A.1, I.1-3; act. A.1, III.1; act. B.1, E. 3, Dispositiv- Ziffer 2.a-c; vgl. ferner act. B.1, Dispositiv-Ziffer 3.b; act. D.1). Ein Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. 319 ff. ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin pra- xisgemäss jedoch nicht. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass in singgemässer Anwendung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 52 ZPO eine le- diglich unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich ist, sofern es den- noch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (nachstehend E. 1.2). In einem solchen Fall nimmt das Ge- richt eine Konversion in dem Sinne vor, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. KGer GR ZK1 16 64 v. 28.12.2016 E. 1a m.H.a. KGer GR ZK2 15 8 v. 20.3.2015 E. 1b und ZK1 12 35 v. 21.8.2012, E. 1a.). Angesichts des Ausgangs des Verfah- rens braucht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Konversion, die Kritik hierzu in der Lehre und die bestehenden unterschiedlichen kantonalen Pra- xen nicht näher erörtert zu werden (vgl. BGer 4A_145/2021 v. 27.10.2021 E. 5.1; 5A_46/2020 v. 17.11.2020 E. 4.1.2; 5A_786/2020 v. 26.10.2020 E. 3.3.1; 5A_221/2018 v. 4.6.2018 E. 3.3.1; vgl. dazu Patrick Honegger-Müntener, Konver- sion von Rechtsmitteln nach der ZPO, Ein kritischer Diskussionsbeitrag, AJP 9/2022, S. 939 ff., S. 951). Die beiläufige Bemerkung der Beschwerdeführerin am Ende ihrer Rechtsmittelschrift, wonach in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage betreffend Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen die vor- liegende Berufung keine Beschwerde des Kostenentscheids darstelle (act. A.1, IV.3), ändert am Gesagten nichts, zumal sich bereits deren Sinn nicht gänzlich

6 / 16 erhellt (vgl. zum Begriff Kostenentscheid: Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, ZPO, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 110 ZPO). 1.2.Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (RG act. I.29; act. A.1; act. B.1; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Erhebung eines Kosten- vorschusses abgesehen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. KGer GR ZK1 23 100 [Gesuch um URP]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 5) – einzutreten. Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.3.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). 1.4.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden auf Seiten der Beschwer- deführerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Ent- scheids. Auf Seiten des Beschwerdegegners ist über den Antrag auf Sicherstel- lung der Parteientschädigung zu entscheiden (act. A.2, I.2). 2.Sicherstellung der Parteientschädigung 2.1.Der Beschwerdegegner beantragt die Sicherstellung seiner mutmasslichen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 (act. A.2, I.2). Er begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin in C._____ wohne und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle. Daher und aufgrund des bisherigen Scheidungsprozesses müsse er davon aus- gehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen Mittel verfüge, wenn es darum gehe, eine dem Beschwerdegegner möglicherweise zugespro- chene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO berufen, nachdem die Scheidung in casu längst in Rechtskraft erwachsen sei (act. A.2, II.2). Die Beschwerdeführerin hingegen bean- tragt die Abweisung dieses Antrags und führt aus, aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege habe der Beschwerdegegner die "ultimative" Sicherstellung seiner

7 / 16 Parteientschädigung. Ferner sei es dem Beschwerdegegner ohne Weiteres zu- mutbar in C._____ gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen. Dies habe er in der Vergangenheit bereits mehrfach getan. Beim Beschwerdegegner bestehe kein Rechtsschutzinteresse (act. A.3). 2.2.Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit interna- tionalem Sachverhalt als lex causae Schweizer Recht zur Anwendung brachte (act. B.1, E. 1.3). Das anwendbare Prozessrecht ist ohnehin das Recht des Fo- rums (lex fori), mithin Schweizer Zivilprozessrecht. Im Rahmen eines Scheidungs- verfahrens muss unter anderem zwingend der Vorsorgeausgleich geregelt werden (vgl. Art. 122 ff. ZGB; Art. 274 ff., insb. 280 f., 285 ZPO; Daniel Bähler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 280 ZPO). 2.3.Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteien- tschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, zahlungsunfähig erscheint, Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteien- tschädigung bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO). Das Gesetz nimmt jedoch ver- schiedene Verfahren von der Kautionspflicht aus. Darunter auch das Scheidungs- verfahren (Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO). Es wäre mit der eherechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht nicht vereinbar, wenn die Einreichung einer Scheidungsklage oder eines Rechtsmittels in einem Scheidungsprozess von der Sicherstellung ei- nes Ehegatten abhängig gemacht würde (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 99 ZPO). Obwohl der Wortlaut des Verweises einzig auf das 2. Kapitel (Scheidungs- verfahren) des 6. Titels (Besondere eherechtliche Verfahren) hindeutet, bleiben alle eherechtlichen Verfahren, die im summarischen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, ebenfalls von der Sicherstellung ausgeschlossen (Urwyler/ Grütter, a.a.O., N 15 zu Art. 99 ZPO, Fn. 31). 2.4.Richtig ist, dass der Scheidungspunkt und die mittels C._____ Urteil gere- gelten Scheidungsnebenfolgen bereits in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen. Der Beschwerdegegner übersieht aber, dass das vorliegende Verfahren notwendig wurde, weil nicht alle Scheidungsfolgen, die gemäss Schweizer Recht zwingend geregelt werden müssen, im C._____ Urteil geregelt worden sind. Entsprechend handelt es sich beim angefochtenen Ent- scheid des Regionalgerichts um eine Ergänzung des C._____ Scheidungsurteils, welches eben gerade lückenhaft war und in Bezug auf den Vorsorgeausgleich ei- ner Ergänzung bedurfte. Die Ausnahme von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO knüpft an die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 274 ff. ZPO an (vgl. ins-

8 / 16 besondere auch Art. 280 f. ZPO). Rechtsprechung betreffend die Anwendung von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO auf die Ergänzung von ausländischen Scheidungsurteilen ist soweit erkennbar keine vorhanden. Das vorliegende Verfahren ist alsdann nicht gleichzusetzen mit einem Abänderungsverfahren (vgl. hierzu KGer LU 3C 18 16 v. 28.11.2018 = LGVE 2019 II Nr. 1 m.H.a. KGer BL 410 18 55 v. 22.5.2018 E. 2, wobei die Frage, ob diesen Entscheiden betr. Abänderungsverfahren zu folgen wäre, nicht zu erörtern ist). Gegenstand vor erster Instanz waren folglich in der Schweiz zwingend zu regeln- de Scheidungsnebenfolgen, weshalb das Verfahren unter die Ausnahme des Scheidungsverfahrens nach Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO fällt. Dass es im Rechtsmit- telverfahren einzig noch um den Kostenentscheid geht, ändert daran nichts. Wenngleich die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerde- gegner durch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Beschwer- deführerin die "ultimative Sicherstellung einer Parteientschädigung" habe (act. A.3), ebenfalls nicht zutrifft, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Si- cherstellung der Parteientschädigung durch die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten abzuweisen. Dies kann mit dem Endentscheid erfolgen, zumal der Be- schwerdegegner seine Arbeit im vorliegenden Verfahren bereits erbrachte, indem er mit Stellung des fraglichen Sicherstellungsantrages gleichzeitig eine vollständi- ge Beschwerdeantwort eingereicht hatte. 3.Verteilung der Prozesskosten 3.1.Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 fest und führte aus, keine der Parteien habe vollständig obsiegt. Nachdem der Beschwerdeführe- rin lediglich die Hälfte des beantragten Betrages zugesprochen worden sei und der Beschwerdegegner auf Abweisung der Klage geschlossen habe, rechtfertige sich eine hälftige Verteilung der Prozesskosten (act. B.1, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Gerichtskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie führt begründend aus, ihrem Eventualantrag vor der Vorinstanz sei vollumfänglich ent- sprochen worden. Dem Antrag des Beschwerdegegners jedoch nicht, habe dieser doch bis zuletzt im Hauptbegehren die vollständige Abweisung der Ergänzungs- klage gestellt. Es sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung irre- levant, ob die Beschwerdeführerin im Haupt- oder Eventualbegehren obsiegt ha- be. Anders sei der Fall nur zu beurteilen, wenn der Beschwerdegegner ebenfalls im Eventualantrag die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austritts- leistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien beantragt hätte. Die Vorinstanz

9 / 16 habe aktenerstellt gegen Bundesrecht verstossen, indem sie ausführe "keine der Parteien habe vollständig obsiegt" (act. A.1, IV.1.1). Der Beschwerdegegner hin- gegen ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollständig obsiegt habe. Im Hauptbegehren habe sie die vollständige Aus- kehrung der durch den Beschwerdegegner während der gemeinsamen Ehe geäufneten Vorsorgegelder an sich selber beantragt. Dieser Antrag habe dazu geführt, dass die Vorinstanz über fünf Seiten Erwägungen habe anstellen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auf Abweisung des Hauptantrags der Beschwer- deführerin erkannt (act. A.2, III.4 f.). 3.2.Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sofern keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sofern das Hauptbegehren geschützt wird, fallen Eventualbegehren für die Kos- tenverteilung nicht in Betracht. Dringt indessen das Eventualbegehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Hauptbegehrens, unterliegt die kla- gende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Rüegg/ Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 4 zu Art. 106 ZPO; beide mit Hinweis auf: Max Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich 2021, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 106 ZPO und Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 106 ZPO). Eine Partei, deren Hauptbegehren zwar ab- gewiesen aber das Eventualbegehren gutgeheissen wird, obsiegt folglich nur teil- weise. Sie obsiegt zwar im Endergebnis, das Dispositiv weicht aber von ihrem primären Rechtsbegehren ab und sie wäre zur Ergreifung eines Rechtsmittels legi- timiert. Folglich kann sie nicht als vollständig obsiegende Partei betrachtet werden. Durch ihr Vorgehen hat sie zudem unnötige Kosten verursacht. Hätte sie diese Kosten nicht zu tragen, wäre sie dank des Eventualbegehrens weitgehend von einem Prozessrisiko befreit (Melanie Huber-Lehmann, Tücken der eventuellen Klagehäufung, in: AJP 9/2019, S. 900 ff., S. 911 f.). Geht man demgemäss vom teilweisen Obsiegen aus, sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrens- ausgang verhältnismässig aufzuteilen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist für die Aufteilung der Kosten regelmässig das Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen Forderungsbe- trag von Bedeutung. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist in diesem Fall das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (Adrian Urwyler/

10 / 16 Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 106 ZPO). Bei einem überschiessenden Eventualbegehren, sollen die Prozesskosten vollumfänglich dem unterlegenen Beklagten auferlegt werden. Im Normalfall übersteigt jedoch das Hauptbegehren das Eventualbegehren (Huber-Lehmann, a.a.O., S. 911 f. m.H.a. Rafael Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 88 m.H.a. Fn. 216). 3.3.Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass Eventualbegehren bei der Verteilung der Prozesskosten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Richtig ist ebenfalls, dass der Beschwerdegegner selbst einzig auf den gänzlichen Verzicht auf die Aufteilung der beruflichen Vorsorgegelder plädierte und seinerseits keinen Eventualantrag stellte. Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Aussage, wonach gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verteilung der Ver- fahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen irrelevant sei, ob die obsiegende Partei im Haupt- oder im Eventualantrag obsiege, kein Zitat an (act. A.1, IV.1.1). Es ist daher nicht ersichtlich, woher die Beschwerdeführerin diese Aussage hat oder auf welchen Bundesgerichtsentscheid sie sich bezieht. Die behauptete Rechtsprechung konnte nicht verifiziert werden. Am Rande sei erwähnt, dass es nach altem Zürcher Zivilprozessrecht bzw. nach der Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts in der Tat so war, dass die antragsstellende Partei im Prozess obsiegte, wenn das eine oder das andere Begehren gutgeheissen wurde. Das Hauptbegehren und das Eventualbegehren waren daher im Hinblick auf die Kos- ten- und Entschädigungsregelung nicht getrennt zu behandeln, und es war keine entsprechende Aufteilung der Kosten vorzunehmen (RB 1992 Nr. 54). Dieser Rechtsprechung wird jedoch nicht einmal mehr in Zürich selbst gefolgt (statt vieler HGer ZH HG200109 v. 2.9.2020 E. 3.2). 3.4.Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, ihr sei die gesamte während der Ehe angesparte berufliche Vorsorge (Hauptbegehren), mindestens jedoch die Hälfte hiervon (Eventualbegehren), zuzuteilen (RG act. II.4, I.1). Der Beschwerdegegner schloss demgegenüber auf Abweisung der Klage der Be- schwerdeführerin und verlangte mithin, von einer Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens sei gänzlich abzusehen (RG act. II.3). Die Vor- instanz erkannte schliesslich auf die (gesetzliche) hälftige Teilung der Vorsorge- gelder (Art. 123 Abs. 1 ZGB; act. B.1, Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin drang mit ihrem Hauptbegehren somit nicht durch, sondern lediglich mit dem Eventualbegehren. Ausschlaggebend ist, dass die beiden Begehren einen unter- schiedlichen Streitwert aufwiesen. Die gesamte angesparte Vorsorge beläuft sich

11 / 16 per 14. Januar 2016 (Stichtag Vorinstanz) auf CHF 35'604.00 (act. B.1, E. 2.10). Damit beträgt die Differenz zwischen dem Hauptbegehren und dem Eventualbe- gehren der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz CHF 17'802.00 (Stichtag Vor- instanz, ohne Zins). In diesem Umfang unterliegt die Beschwerdeführerin. Im glei- chen Umfang unterliegt auch der Beschwerdegegner, der von einer Teilung gänz- lich absehen wollte. Mit anderen Worten unterliegen beide Parteien mit der Sum- me von CHF 17'802.00. Die Kostenverteilung der Vorinstanz entspricht dem Ge- sagten und erweist sich daher als korrekt. Auch mit Blick auf das bestehende Er- messen bei Kostenentscheiden erweist sich die hälftige Kostenverteilung der Vor- instanz als korrekt. So ist der Aufwand für die Vorinstanz zur Behandlung des über- (Beschwerdeführerin) bzw. unter- (Beschwerdegegner) hälftigen Teilungsan- trages gleich zu gewichten. Ebenso unterliegen der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen mit ihren Anträgen auf über- bzw. unter- hälftige Teilung. Demgegenüber ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführe- rin von untergeordneter Bedeutung, da dies der gesetzlichen Regelung entspricht (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Der grösste Aufwand der Vorinstanz bestand darin, die über- und unterhälftigen Teilungsanträge zu behandeln und somit die beantragten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zu prüfen. Die Gutheissung des Eventualbegehrens resp. das Erkennen auf die gesetzliche hälftige Teilung war letztlich einfach die logische Konsequenz der Abweisung beider Hauptbegehren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das Eventualbe- gehren der Beschwerdeführerin auf "mindestens" die Hälfte lautete (RG act. II.4, I.1) und ihr Obsiegen daher am Ende der untersten Spannbreite ihres Eventualan- trages anzusiedeln ist. 3.5.Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, obsiegte keine der Parteien im erstin- stanzlichen Verfahren gänzlich. Nach dem Gesagten bleibt überdies irrelevant, dass die Vorinstanz dabei nicht explizit ausführte, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegehren betreffend Teilungsschlüssel durchdrang. Dass das Obsiegen mit dem Eventualbegehren resp. die Tatsache, dass die Beschwerde- führerin überhaupt eines stellte, allenfalls leicht zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden könnte, räumt auch der Beschwerdegegner ein (act. A.2, Ziff. III.7 "Pendel schlägt etwas in ihre Richtung aus"). Hinzu kommt jedoch, dass die Beschwerdeführerin drei verschiedene Stichtage für die Berechnung der Tei- lung ansetzte, nämlich den 29. August 2017, eventualiter den 24. Juli 2017 bzw. subeventualiter den 17. Februar 2016 (RG act. II.4, I.1). Diesbezüglich drang sie jedoch weder mit dem Hauptantrag noch mit den eventualiter gestellten Anträgen durch. Wenngleich der Subeventualantrag betreffend Stichtag immerhin nur einen Monat von demjenigen abweicht, auf den die Vorinstanz schliesslich erkannte,

12 / 16 obsiegt die Beschwerdeführerin zumindest nicht in Bezug auf den Stichtag. Die Eruierung des Stichtages in Abweichung der von der Beschwerdeführerin gestell- ten Anträgen generierte der Vorinstanz wiederum Aufwand (act. B.1, E. 2.10). Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich nicht, in die Kostenverteilung der Vorinstanz einzugreifen. 3.6.Dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht von Art. 107 ZPO Gebrauch gemacht hätte, ist weder behauptet noch anderweitig ersichtlich. 3.7.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die hälftige Tei- lung der Prozesskosten zu Recht vorgenommen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die hälftige Teilung stellt angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine angemessene und nachvollziehbare Lösung dar. Die Kostenbeschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.Vorinstanzliche Parteientschädigung Nach dem Gesagten ist der Beschwerde bezüglich dem von der Vorinstanz ge- wählten Verteilungsschlüssel der Prozesskosten kein Erfolg beschieden. Zu den Prozesskosten gehört auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese wird durch die Verteilung der Gerichtskosten präjudiziert. Somit ist der Be- schwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners auch keine Parteientschädi- gung geschuldet und – entgegen ihrem Dafürhalten – sind weder die ihr gewährte, unentgeltliche Rechtspflege, noch die Honorarfestsetzung der eingesetzten Rechtsvertreterin gegenstandslos (act. A.1, I.2 und I.3; dazu auch nachstehend). Ausgangsgemäss kann daher auf die Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Parteientschädigung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere für den von ihr geforderten Verzugszins auf ihre Parteientschädigung ab dem Tag des erstinstanzlich gefällten Urteils (act. A.1, IV.2.4) sowie für die Ausführungen betref- fend die Mehrwertsteuern, welche sie vom inländischen Wohnsitz des Beschwer- degegners abhängig machen will (act. A.1, IV.2). Gleich verhält es sich auch mit dem von ihr verlangten Stundenansatz. Hierzu bleibt indes anzumerken, dass sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 so oder anders als zu hoch erwiese (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]), da sich der maximal zuzusprechende Stundenansatz im Kanton Graubünden auf CHF 270.00 beläuft. 5.Höhe der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin 5.1.Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2.c des vorinstanzlichen Entscheids wegen Gegenstandslosigkeit (act. A.1,

13 / 16 I.3), und zwar infolge ihres Antrages auf Zusprechung einer vollen Parteientschä- digung (act. A.1, I.2; soeben vorstehend E. 4). In Dispositiv-Ziffer 2.c des ange- fochtenen Entscheids hat die Vorinstanz das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf CHF 15'139.85 festgelegt und dieses Honorar gestützt auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (einstweilen) aus der Gerichts- kasse bezahlt (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 2.c). Da der Kostenbeschwerde kein Er- folg beschieden ist (vorstehend E. 3), ist besagte Dispositiv-Ziffer 2.c entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin gerade nicht gegenstandslos (vorste- hend E. 4). Fraglich ist, ob sich die Beschwerde auch (eventualiter) gegen die Höhe des seitens der Vorinstanz entschädigten Aufwands als unentgeltliche Rechtsbeiständin respektive gegen die vorgenommene Kürzung des Honorars der Rechtsbeiständin richtet. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde kein Eventualbegehren auf Erhöhung der erstinstanzlichen Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, für den Fall, dass ihr keine Parteien- tschädigung für die erste Instanz zugesprochen würde. Sie verlangt einzig die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.c wegen Gegenstandslosigkeit (act. A.1, I.3). Ob sich der Antrag nach Treu und Glauben im Lichte der Beschwerdebegründung auch (eventualiter) auf die Höhe der gekürzten unentgeltlichen Entschädigung be- zieht (act. A.1, IV.2 ff.), kann aus nachstehendem Grund offengelassen werden. 5.2.Die Beschwerde wurde einzig im Namen der Beschwerdeführerin einge- reicht. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einlegung der Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid ihrer unentgeltlichen Rechtsver- treterin überhaupt legitimiert ist. Fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Legitimation, ist auf das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. BGer 4A_170/2018 v. 20.6.2018 E. 1.3; 5A_34/2018 v. 21.3.2018 E. 2 m.w.H.; Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 94 zu Vor Art. 308-334 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 50 zu Vor- bem. zu Art. 308-318 ZPO). 5.3.Ein Entscheid betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin betrifft die Prozesskosten. Er stellt einen Kostenentscheid dar, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Die Legitimation zur Beschwerde hängt von der angefochtenen Anord- nung (Anfechtungsobjekt) ab. Zur Beschwerde gegen den Entschädigungsent- scheid ist primär der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, wobei der Staat als Gegenpartei fungiert. Wegen der Nachzahlungsplicht (Art. 123 ZPO) kommt der

14 / 16 vertretenen Partei lediglich die Beschwerdelegitimation zu, wenn sie eine zu hohe Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes geltend macht. Zur Gel- tendmachung einer zu tiefen Entschädigung ist die unentgeltlich vertretene Partei mangels eines schutzwürdigen Interesses jedoch nicht legitimiert (statt vieler BGer 4D_24/2014 v. 14.10.2014 E. 4.1; 4A_382/2015 v. 4.1.2016 E. 2.1). 5.4.Damit fehlt es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2.c (Festsetzung der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin) bereits an der erforderlichen Rechtsmittellegitimation. Diese käme ihr lediglich zu, wenn sie geltend machen würde, die Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin sei zu hoch, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (act. A.1). Auf die Beschwerde ist diesbe- züglich nicht einzutreten. 5.5.Einzig der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass CHF 0.25 pro Kopie dem praxisgemässen Tarif für Fotokopien bei unentgeltlicher Rechtspflege entspricht. Darin enthalten sind die Papierkosten, der Unterhalt sowie die Amortisation des Kopiergeräts. Das Stundenhonorar des Rechtsbeistands deckt den Arbeitsauf- wand für das Erstellen von Fotokopien (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 21 v. 22.7.22 E. 13.7 m.H.a. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). 6.Fazit Zusammengefasst erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzli- chen Entscheid als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Ebenso ist der Antrag des Beschwerdegegners auf Si- cherstellung der Parteientschädigung abzuweisen. 7.Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Der abgewiesene Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherstellung der Parteientschädigung ist mit 1/10 zu gewichten, wohingegen die abgewiesene Be- schwerde bzw. das Nichteintreten auf die Beschwerde insgesamt mit 9/10 zu ge- wichten ist (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 7.2.Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Sie ist im Sinne der vorstehenden Gewichtung zu 9/10 (CHF 1'350.00) der Beschwerdeführerin und zu 1/10 (CHF 150.00) dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund des eingereichten Gesuchs um unent-

15 / 16 geltliche Rechtspflege hatte die Beschwerdeführerin keinen Kostenvorschuss zu leisten; eine entsprechende Verrechnung entfällt. 7.3.Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu entschädigen, zumal auch die (vorliegend ohnehin nicht gewährte [ZK1 23 100]) unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung. Da vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingegangen ist, hat das Gericht den erforderlichen Aufwand nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden der Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der einge- reichten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von fünf Stunden (zzgl. 3% Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) als angemessen. Mangels eingereichter Honorarver- einbarung ist der Stundenansatz auf CHF 240.00 festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 HV). Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschwerdegegner folglich eine Parteien- tschädigung von 8/10 bzw. 4/5 (9/10 ./. 1/10) in der Höhe von CHF 1'064.90 (4/5 von CHF 1'331.15 [inkl. Barauslagen und MwSt.]). 7.4.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege weist die Vorsitzende mit heutiger Verfügung wegen Aussichtslosigkeit ab (ZK1 23 100).

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu 1/10, d.h. im Umfang von CHF 150.00, zulasten von B._____ und zu 9/10, d.h. im Umfang von CHF 1'350.00 zulasten von A.. 4.A. hat B._____ mit CHF 1'064.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

50

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

KGV

  • Art. 6 KGV

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZGB

  • Art. 122 ZGB
  • Art. 123 ZGB

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 1-408 ZPO
  • Art. 52 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 99 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 110 ZPO
  • Art. 118 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 274 ZPO
  • Art. 280 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 322 ZPO
  • Art. 323 ZPO
  • Art. 324 ZPO
  • Art. 325 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO
  • Art. 328 ZPO
  • Art. 329 ZPO
  • Art. 330 ZPO
  • Art. 331 ZPO
  • Art. 332 ZPO
  • Art. 333 ZPO
  • Art. 334 ZPO

Gerichtsentscheide

8