Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 79
Entscheidungsdatum
07.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 07. August 2023 ReferenzZK1 23 79 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur D._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandZuteilung Obhut Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 02.05.2023, mitgeteilt am 17.05.2023 Mitteilung08. August 2023

2 / 17 Sachverhalt A.B._____ (fortan Mutter) und A._____ (fortan Vater) sind die unverheirateten Eltern von D., geboren am 20. Februar 2018, und C., geboren am C._____ 2019. Die Eltern leben seit November 2019 getrennt und üben die elterli- che Sorge gemeinsam aus. Sie betreuen die Söhne derzeit alternierend. B.Der Vater teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), am 10. Juni 2020 mit, dass er sich um das Wohl der Kinder Sorgen mache, und beantragte einen Wech- sel der Obhut. Das von der KESB Nordbünden in der Folge eröffnete Abklärungs- verfahren betreffend Obhutszuteilung wurde abgeschlossen, nachdem der Vater seinen Antrag Anfang Juli 2020 wieder zurückgezogen hatte. C.Ein weiteres Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen schloss die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 2. September 2021 ab, nachdem sich die Eltern im Rahmen einer Mediation auf eine alternierende Obhut geeinigt hat- ten. D.Am 13. April 2022 kam es anlässlich einer Übergabe der Kinder zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, welche die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden meldete. Diese eröffnete in der Folge erneut ein Verfahren betreffend Abklärung von Kindesschutzmassnahmen. Die beiden Eltern beantragten die Zuteilung der alleinigen Obhut jeweils an sich. E.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2022 ernannte die KESB Nordbünden für das Abklärungsverfahren Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Maz- zetta zur Kindesvertreterin von D._____ und C._____ (fortan D._____ und C.). F.Am 31. August 2022 beauftragte die KESB Nordbünden E. und F._____ von der Sozialpädagogischen Fachstelle J._____ mit der Abklärung der Situation von D._____ und C.. G.Der Abklärungsbericht der Sozialpädagogischen Fachstelle J. wurde am 10. Februar 2023 bei der KESB Nordbünden eingereicht. Der Vater, die Mutter sowie die Kindesvertreterin nahmen zum Bericht Stellung. H.Die Eltern sowie die Kindesvertreterin wurden von der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 15. März 2023 zur Obhutszuteilung sowie zu den erwoge- nen Kindesschutzmassnahmen angehört. Den Eltern wurde ausserdem Frist für

3 / 17 die Unterbreitung eines Vorschlags für eine modifizierte alternierende Obhut ein- geräumt. Vater und Mutter liessen sich am 27. März 2023 schriftlich vernehmen. I.Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1.D._____ und C._____ werden per 1. August 2023 unter die Obhut von B._____ (Mutter) gestellt (Art. 298d Abs. 2 ZGB). 2.Der persönliche Verkehr zwischen D._____ sowie C._____ und A._____ (Vater) wird mit Wirkung per 1. August 2023 wie folgt gere- gelt: a.A._____ ist berechtigt, D._____ und C._____ jede Woche während einem halben Tag auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; b.A._____ ist berechtigt, D._____ und C._____ jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; c.A._____ ist berechtigt, D._____ und C._____ vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; d.sind sich die Eltern einig, kann der festgelegte persönliche Ver- kehr im Interesse von D._____ und C._____ erweitert oder abge- ändert werden. 3.Den Eltern von D._____ und C._____ wird folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): a.B._____ (Mutter) und A._____ (Vater) haben innert sechs Mona- ten den Kurs «Kind im Blick» bei der Kinder- und Jugendpsychia- trie Graubünden (kjp, Chur) nach deren Vorgaben und Daten zu besuchen. b.Die Eltern haben die KESB mit einer Teilnahmebestätigung über den Kursbesuch zu informieren. 4.Für D._____ und C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindes- schutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 5.Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a.die Eltern und D._____ und C._____ im Rahmen der Erziehungs- beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen; b.im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1.die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwi- schen D._____ und C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; 2.im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umset- zung festzulegen. 6.G._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zum Beistand von D._____ und C._____ ernannt.

4 / 17 7.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern sowie D._____ und C._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 8.Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. April 2025) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von D._____ und C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von D._____ und C._____ während der Rechenschaftspe- riode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 9.Für die Mandatsführung vom 25. August 2022 bis 2. Mai 2023 wird zu- gunsten von Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta (Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 5'435.— (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. 10. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Zuteilung Obhut etc. werden auf Fr. 19'105.90 (inkl. Drittkosten Bericht Kinderarztpraxis H._____ von Fr. 30.90, Abklärungsbericht Fachstelle J._____ von Fr. 12'640.— und Kindsvertretung Fr. 5'435.—) festgesetzt. b.Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 11. (Rechtsmittelbelehrung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung) 12. (Mitteilung) J.Gegen diesen Entscheid erhob der Vater (fortan auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder an sich. Ausser- dem begehrte er sinngemäss eventualiter, es sei zu prüfen, ob ihm nicht die Obhut (nur) über den Sohn C._____ zuzuteilen sei. K.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Kindesvertreterin schloss in der am gleichen Tag eingereichten Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Die Mutter liess sich am 20. Juli 2023 vernehmen. Sie beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. L.Die Akten der KESB Nordbünden sind beigezogen worden. Für beide Söh- ne wurden separate Dossiers geführt (act. E.2 und E.3), welche teilweise identisch sind. Die im vorliegenden Entscheid enthaltenen Verweise auf KESB-Akten bezie- hen sich allesamt auf das Dossier von C._____ (act. E.3).

5 / 17 M.Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Gerichtsintern liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Beschwerden bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. Mai 2023 (act. E.1). Der Vater erklärte sich in seiner Beschwerde mit der Weisung zum Kursbesuch einverstanden und erachtete die Errichtung einer Beistandschaft unter den gegebenen Umständen als sinnvoll (act. A.1, S. 4 in fine). Diese Punkte – die Weisung zum Besuch des Kurses "Kind im Blick" (Dispositivziffer 3), die Errichtung einer Beistandschaft (Dispositivziffern 4 und 5), die Ernennung eines Beistands (Dispositivziffern 6, 7 und 8) und die Entschädigung der Verfahrensbeiständin (Dispositivziffern 9 und 10) sind folglich nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Streitgegen- stand bilden demnach ausschliesslich die Zuteilung der Obhut (Dipositivziffer 1) und damit zusammenhängend die Regelung des persönlichen Verkehrs (Disposi- tivziffer 2). 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gegen den am 17. Mai 2023 mitge- teilten Entscheid wurde am 5. Juni 2023 und damit rechtzeitig Beschwerde erho- ben. Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt ferner, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. In formeller Hinsicht dürfen an Laienbeschwerden kei- ne überhöhten Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteils- fähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt er- sichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte hinreichend sein (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB m.H. auf BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1; Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Aus der vorliegenden Beschwerde geht das Anfechtungsobjekt klar her- vor und es lässt sich zumindest sinngemäss eruieren, weshalb der Beschwerde- führer mit dem Entscheid der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist. Die Lai- enbeschwerde genügt den formellen Anforderungen.

6 / 17 1.3.Beschwerdelegitimiert sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde direkt betrof- fenen Personen, mithin die schutzbefohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Be- reich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Er- wachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; jüngst etwa BGer 5A_101/2023 v. 9.6.2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Vater von D._____ und C._____ ist vom angefochtenen Entscheid ohne Weiteres betroffen und daher be- schwerdelegitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbe- stimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analo- gie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfah- ren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Be- schwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Ent- sprechend können mit der Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Der gerichtlichen Beschwerdeinstanz steht die volle Ermessensüberprüfung inner- halb der rechtlichen Ermessensgrenzen zu. Dabei beurteilt sie auch die Zweck- mässigkeit oder Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, nimmt also eine Angemessenheitskontrolle vor (Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indes hat nach der Rechtsprechung auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zu- steht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu re- spektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen.

7 / 17 Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Be- schwerdeinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (BGE 133 II 35 E. 3). Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde ist als Fachbehörde konstituiert (Art. 38 Abs. 1 EGzZGB). Für die gerichtliche Beschwerdeinstanz besteht diesbezüglich keine gesetzliche Vorgabe. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhal- tung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (Droese, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB; KGer GR ZK1 22 154 v. 24.4.2023 E. 2.1; ZK1 16 94 v. 4.10.2016 E. 3.e). 2.1.Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des per- sönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neure- gelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentli- che Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen (vgl. BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.1; 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4; 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2). 2.2.Eine Neuregelung der Obhut kommt nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB aus Gründen des Kindeswohls dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse gebo- ten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Ände- rung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensum- ständen (BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4; 5A_266/2017 v. 29.11.2017 E. 8.3). Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäs- sem Ermessen zu treffen (vgl. BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2 a.E.; vgl. zum Ganzen BGer 5A 100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.2). 2.3.Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat, sind vorliegend die Vorausset- zungen für die Änderung der bisher geteilten Obhut erfüllt. Der Sohn D._____ wird ab Mitte August 2023 in den Kindergarten eintreten. Die Fortführung der alternie- renden Obhut ist angesichts der derzeitigen Wohnverhältnisse der Eltern mit einer Entfernung von 18 Kilometern und angesichts der Betreuungsmöglichkeiten der Eltern organisatorisch aufwändig und kaum mit den beruflichen Tätigkeiten der

8 / 17 Eltern vereinbar. Hinzu kommt, dass die Eltern selber der KESB Nordbünden kei- nen Vorschlag für eine modifizierte alternierende Obhut unterbreitet haben. Auch die sozialpädagogische Fachstelle sprach sich gegen eine Weiterführung der al- ternierenden Obhut aus (KESB act. 149, S. 20 f.; ebenso die Kindesvertreterin in act. A.3, Ziff. II.1). Die Vorinstanz hat daher in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend festgehalten, dass folglich über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist (act. E.1.). Dies stellte keine der Parteien in Abrede. 3.1.Beim Entscheid darüber, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzu- teilen ist, hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Eltern gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Weiter von Relevanz ist die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuar- beiten, und das Vorhandensein einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung. Zusätzlich ist auch die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz, BGE 142 III 612 E. 4.4). Die Möglichkeit der El- tern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig er- scheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; an- sonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_589/2021, 5A_590/2021 v. 23.6.2022 E. 3.1.2; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.2; 5A_707/2019 v. 18.8.2020 E. 3.1.1). Je nach Alter ist auch den Äusse- rungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker per- sonenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammen- hang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungs- elemente je nach Lebensalter des Kindes variieren (BGer 5A_224/2022 v. 13.12.2022 E. 3.1). Zu wählen ist diejenige Lösung, die dem Kind unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (zum Ganzen Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N 10 zu Art. 298 ZGB m.w.H.).

9 / 17 3.2.Der Vater beanstandet in seiner Beschwerde sinngemäss, die KESB Nord- bünden habe sich bei ihrem Entscheid über die Zuteilung der Obhut zu stark vom Antrag der Kindesvertreterin leiten lassen. Er habe das Gefühl, diese habe nicht primär die Interessen der Kinder vertreten, sondern eher diejenigen der Mutter (act. A.1, S. 1 in fine). Dem kann nicht gefolgt werden. Am 6. März 2023 nahm die Kindesvertreterin Stel- lung zu dem von der KESB Nordbünden eingeholten Bericht der Sozialpädagogi- schen Fachstelle J._____ vom 10. Februar 2023. Darin kritisierte sie, dass einzel- ne Sachverhalte ungenügend oder falsch erhoben worden seien. Zutreffend ist, dass die von der Kindesvertreterin angeregten Ergänzungen und Berichtigungen des Fachberichts insgesamt zum Schluss führen, es sei die Obhut der Mutter zu- zuteilen (zum Ganzen KESB act. 158). Ohne auf sämtliche Ausführungen der Kin- desvertreterin im Einzelnen einzugehen, kann gesagt werden, dass diese für das Kantonsgericht nachvollziehbar begründet werden. Das trifft auch für die am 15. März 2023 gestellten Anträge der Kindesvertreterin zu (KESB act. 163). Insbe- sondere entsteht nicht – wie vom Vater insinuiert – der Eindruck, die Kindesvertre- terin habe sich einseitig an den Interessen der Mutter orientiert und diejenigen der Kinder ausser Acht gelassen. 3.3.Die KESB Nordbünden nahm den Abklärungsbericht der Sozialpädagogi- schen Fachstelle als Grundlage für ihre Beurteilung und führte aus, es erfüllten beide Elternteile die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Zutei- lung der Kinder (Beziehungsqualität mit den Kindern sowie Erziehungsfähigkeit). Dass sie nicht der im Abklärungsbericht abgegebenen Empfehlung einer Obhuts- zuteilung an den Vater folgte, wurde damit begründet, dass die Abklärenden vor allem die Persönlichkeit der Mutter gewichtet hätten (emotionale Instabilität, Im- pulsivität, biografische Belastungen). Das stehe in einem gewissen Widerspruch zu deren positiv bewerteten Erziehungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, die Eltern hätten sehr unterschiedliche Persönlichkeiten. Das habe sich beispielsweise auch anlässlich der Anhörung gezeigt, wo die Mutter vom Rückzug ihres Strafantrages gegen den Vater berichtet habe, während dieser im Gegenzug nicht zu diesem Schritt bereit gewesen sei. Ob etwa die impulsiven Tendenzen der Mutter sich nachteiliger auf das Kindeswohl auswirken würden, lasse sich aus Sicht der KESB im Rahmen einer sozialpädagogischen Beurteilung prognostisch nicht einschätzen. Der Eigenbetreuungsanteil der Mutter sei aktuell höher als jener des Vaters; ab Sommer 2024 werde dieser zugunsten der weitge- henden Betreuung durch die bereits heute in der Betreuung eingebundenen An- gehörigen der Mutter reduziert. Der künftige Eigenbetreuungsanteil des Vaters sei

10 / 17 unsicher, ebenso wie die Finanzierung des Lebensunterhalts samt Fremdbetreu- ung der Kinder. Die Stabilität der Betreuung und des sozialen Umfelds erscheine bei der Mutter besser gewährleistet (act. E.1, E. 1). Im eingeholten Fachbericht wird die Erziehungsfähigkeit der Mutter grundsätzlich als gegeben erachtet (vgl. KESB act. 149, S. 21 oben). Wenn die Empfehlung zur Zuteilung der Obhut an den Vater darauffolgend im Wesentlichen mit Kriterien begründet wird, welche die Persönlichkeit der Mutter betreffen, so erscheint das tatsächlich widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abweichung von der Empfehlung der beige- zogenen sozialpädagogischen Fachstelle – entgegen der Auffassung des Vaters – nicht von Vornherein unangemessen. Vielmehr erscheint sie sachgerecht, wie nachfolgend ausgeführt wird. 3.4.Wie die Abklärung der Sozialpädagogischen Fachstelle J._____ ergeben hat, haben beide Eltern ausreichend Beziehungsqualitäten zu den Kindern und erzieherische Kompetenzen. Es ist des Weiteren bei beiden Eltern eine angemes- sene Wohnsituation ersichtlich, weshalb beide Orte gut genug im Sinne des Kin- deswohls seien (KESB act. 129, S. 21 oben). Die Empfehlung im Fachbericht er- folgte aufgrund weitergehender Faktoren, namentlich potentieller Risikofaktoren und einer Einschätzung der Stabilität der Lebenssituation (KESB act. 129, S. 22 unten). Die Vorinstanz gewichtete indessen den höheren verfügbaren Eigenbe- treuungsanteil der Mutter höher und stellte die Stabilität der Lebenssituation des Vaters in Frage. Zudem erachtete sie die Gewichtung der Risikofaktoren als nicht einschätzbar. 3.4.1. Bei einer alleinigen Obhut sind vorliegend beide Elternteile auf Fremdbe- treuung angewiesen. Die Mutter hat am Anfang dieses Monats gemäss ihren ei- genen Angaben mit einer Lehre begonnen (act. A.4). Der Vater seinerseits macht in seiner Beschwerde Ausführungen zum Sachverhalt und trägt Noven vor, welche aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind (Art. 446 Abs. 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; Droese, a.a.O., N 7 zu Art. 450a ZGB). So gibt er an, ab Ende Juli eine unbefristete Anstellung in einem 50%- Pensum angetreten zu haben, wobei er unter der Woche, von 10.00 bis 19.00 Uhr arbeite. Es sei "angedacht", dass sein Vater an denjenigen zwei Wochentagen, an denen er arbeiten müsse, die Kinder in I._____ betreue. Ab November bleibe sei- ne (neue) Lebenspartnerin nach der Geburt ihres ersten Kindes für sechs Monate zu Hause. Danach teilten sie die Betreuung der Kinder gleichmässig unter sich auf und arbeiteten beide Teilzeit (act. A.1, S. 3).

11 / 17 3.4.2. Der Vater hat zwar eine Vorstellung davon, wie er die Betreuung seiner Söhne sicherzustellen gedenkt. Der Grossvater väterlicherseits hat der Kindes- schutzbehörde gegenüber denn auch seine Bereitschaft bestätigt, die Kinder an ein bis zwei Tagen pro Woche zu betreuen (KESB act. 178). Nichtsdestotrotz ist unklar, ob der Plan des Vaters im Alltag auch tatsächlich umsetzbar sein wird. So ist etwa ungewiss, ob es der Lebenspartnerin des Vaters nach Niederkunft ihres ersten Kindes überhaupt möglich sein wird, noch zwei weitere Kinder zu betreuen. Ungewiss ist auch, ob die Mieteinnahmen des dem Beschwerdeführer gehörenden Hauses zusammen mit seinem Einkommen aus seinem Teilzeitpensum ausrei- chen, um den Unterhalt seiner Familie zu decken. Es ist durchaus denkbar, dass er sein Arbeitspensum wird erhöhen müssen. Noch anlässlich der Anhörung vom 15. März 2023 bekundete der zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslose Vater seine Absicht, eine 60%-Stelle zu finden. Zusätzlich wolle er Einnahmen durch die Ver- mietung der in seinem Eigentum stehenden Immobilien generieren, wobei hierfür eine Abparzellierung sowie die Sanierung eines der beiden Häuser erforderlich sei (KESB act. 162). In seiner Beschwerde erklärte der Vater dagegen, die Umbau- pläne etwas nach hinten geschoben zu haben und den Lebensunterhalt mit einer Teilzeitstelle gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin bestreiten zu wollen (act. A.1, S. 3). Diese jüngst in kurzer Zeitspanne erfolgten Änderungen in der Lebenspla- nung und den persönlichen Verhältnissen des Vaters zeugen nicht von Beständig- keit, Verlässlichkeit und Kontinuität (so auch die Kindesvertreterin in act. A.3, Ziff. II.3 f.). 3.4.3. Im Hinblick auf die Fremdbetreuung bei der Mutter wendet der Vater ein, es sei "ein wenig verwirrend", dass dort viele Leute in die Betreuung der Söhne invol- viert seien und die Krippe vom Sozialamt bezahlt werden müsse (act. A.1, S. 3). Die Mutter sieht vor, die Kinder auch weiterhin hauptsächlich zu betreuen. Wenn sie mit der Lehre beginne, werde die Grossmutter ab August 2024 ergänzend be- treuen (act. A.4). In der Stellungnahme zum Abklärungsbericht gab die Kindsmut- ter an, dass die Betreuung auch durch ihre Schwester und die Kinderkrippe erfol- gen werde (KESB act. 95). Dem Abklärungsbericht zufolge pflegt die Mutter häufi- gen Kontakt mit ihrer Grossfamilie/Sippe (es ist von einem "südamerikanischen Verhältnis" die Rede, KESB act. 149, S. 15). Inwiefern die Mitwirkung der den Kin- dern bereits jetzt als Bezugspersonen vertrauten Grossmutter und Schwester – und gelegentlich der Kinderkrippe – bei der Betreuung von D._____ und C._____ problematisch sein soll, zeigt der Vater nicht auf und ist im Übrigen nicht ersicht- lich. Es könnte für die Entwicklung der Kinder auch von Vorteil sein (vgl. auch Be- schwerdeantwort der KESB Nordbünden act. A.2, S. 6). Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, die medizinische Situation der Grossmutter

12 / 17 mütterlicherseits sei mit keinem Wort erwähnt worden (act. A.1, S. 3). Da die Kin- desschutzbehörde bei ihren Abklärungen auf keine Anhaltspunkte stiess, die auf gesundheitliche Probleme der Grossmutter hindeuteten, erübrigten sich Einlas- sungen dazu (act. A.2, Ziff. 7). Die Mutter bestätigte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde denn auch, dass die Grossmutter nicht an gesundheitlichen Proble- men leide (act. A.4). Folglich ist die angemessene Betreuung der Kinder bei der Mutter sichergestellt. 3.4.4. Es kann somit weiterhin festgehalten werden, dass beide Elternteile im Rahmen einer alleinigen Obhut die angemessene Betreuung von D._____ und C._____ sicherstellen könnten. Allerdings sind hierfür auch beide Eltern teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen. Weil die Lebenspläne beider Eltern ausserdem mit gewissen Unwägbarkeiten behaftet sind, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt der Eigenbetreuungsanteil nicht genau und abschliessend bestimmen. Deshalb und auch weil Eigen- und Fremdbetreuung gemäss der Rechtsprechung gleichwertig sind, kann der Eigenbetreuungsanteil für die Zuteilung der Obhut nicht das ent- scheidende Kriterium sein. Vorliegend haben die Geschwister überdies keine spe- zifischen Bedürfnisse, welche eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Entgegen den Ausführungen der KESB Nordbünden (act. E.1, E. 1) lässt sich die Zuteilung der Obhut an den einen oder anderen Elternteil somit nicht vor- nehmlich an der Grösse des Eigenbetreuungsanteils festmachen. 3.5.1. Der Vater führt ins Feld, dass D._____ und C._____ in I._____ über ein gewohntes Umfeld verfügten, zumal D._____ dort die Spielgruppe besucht habe und C._____ diese Spielgruppe nach wie vor besuche. Auch ein Götti und ein Cousin lebten in I._____ (act. A.1, S. 2). Das mag zutreffen, doch ergibt sich aus den Angaben im Fachbericht, dass die Kinder ebenso gut in das soziale Umfeld der Mutter eingebettet sind (KESB act. 149, S. 15, 21). Aufseiten des Vaters sind die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld also keineswegs stabiler, was sich am zwischenzeitlich erfolgten Stellenwechsel, an der neuen Partner- schaft und der bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes zeigt (darauf hin- weisend auch die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort, act. A.2, Ziff. II.3). Somit lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Stabilität der persönli- chen Verhältnisse und des sozialen Umfelds (auch entgegen den Ausführungen im Fachbericht) keine tatsächlichen Umstände ausmachen, welche für eine Zutei- lung der Obhut an den Vater sprechen. Daran ändert auch der wöchentliche Spielgruppenbesuch in I._____ nichts. Nur anlässlich des Spielgruppenbesuchs kann sich noch kein gefestigter Freundeskreis gebildet haben, wie das etwa beim täglichen Besuch des Kindergartens der Fall ist. D._____ wird mit dem ihm unmit-

13 / 17 telbar bevorstehenden Eintritt in den Kindergarten ohnehin auch neue soziale Kontakte knüpfen. 3.5.2. Von besonderer Wichtigkeit für das Kindeswohl ist gemäss der Rechtspre- chung die Wahrung von stabilen, beständigen und berechenbaren Verhältnissen. Um diesem Kriterium bei der Zuteilung der Obhut Rechnung zu tragen, ist zu berücksichtigen, wie die Kinder nach der Trennung der Parteien bis in der jüngs- ten Vergangenheit betreut worden sind. Nach der Trennung der Eltern im Novem- ber 2019 wurden die Kinder unter der Woche von der Mutter betreut. Lediglich an den Wochenenden betreute der Vater seine beiden Söhne. Der Vater beabsichtig- te, sein Pensum zu reduzieren, um sich der Kinderbetreuung widmen zu können (KESB act. 8, 16). Für den Fall, dass dem Vater eine Reduktion seines Pensums gelingen würde, einigten sich die Eltern im Frühling 2020 darauf, dass er die Kin- der jede Woche am Donnerstag und Freitag sowie zusätzlich jedes zweite Wo- chenende bis am Sonntagabend betreuen würde. Sollte die Mutter mit einer Lehre beginnen, war ein gänzlicher Obhutswechsel hin zum Vater vorgesehen (KESB act. 21). Indessen zeigte sich die Mutter mit dem in der Folge vom Vater beantrag- te Obhutswechsel nicht einverstanden (KESB act. 29). In welchem Umfang der Vater seine Söhne nach der Trennung der Parteien betreut hat, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend feststellen. Jedenfalls erfolgte die Betreuung vor- wiegend durch die Mutter. Im Rahmen einer Mediation verständigten sich die El- tern im April 2021 sodann auf eine alternierende Obhut. Die Mutter nahm von die- sem Zeitpunkt an eine Betreuung von 60 % und der Vater eine solche von 40 % wahr (KESB act. 64, Ziff. 3.2). Dieses Betreuungsmodell wurde ungefähr ein Jahr lang gelebt, bis die Kantonspolizei Graubünden der Kinderschutzbehörde eine verbale Auseinandersetzung anlässlich einer Übergabe der Kinder meldete (KESB act. 78, 79). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass D._____ und C._____ während rund eineinhalb Jahren nach der Trennung hauptsächlich und ab April 2021 vor- wiegend von ihrer Mutter betreut worden sind. Daraus erhellt, dass die Zuteilung der Obhut an die Mutter aufgrund der Wahrung von Stabilität und Kontinuität eher dem Kindeswohl entspricht. 3.5.3. Betreffend die Bindungstoleranz weist die Kindesvertreterin auf die im Fachbericht erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers hin, die Mutter in ihrer Rolle zu akzeptieren und zu stärken. Die Verhaltensweisen des Vaters würden im Abklärungsbericht umschrieben mit "Opferhaltung und Kampfmodus..., inkonse- quente und ambivalente Haltung in der Zusammenarbeit mit der KM...verletzender/verhärteter/erniedrigender Umgang im Konflikt mit KM..." (KESB act. 149, S. 22). Auch bei der Begegnung mit der Kindesvertreterin sei die

14 / 17 Ablehnung des Vaters gegenüber der Mutter sehr vehement dahergekommen. Aus Sicht der Kindesvertretung biete die Mutter eine bessere Gewähr dafür, dass die Kinder ihre Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil unbelastet leben könnten und vor einem Loyalitätskonflikt geschützt seien (act. A.3, Ziff. II.5). 3.5.4. In Würdigung der dargelegten Umstände sowie den von der Rechtspre- chung für die Obhutszuteilung bezeichneten Kriterien ist in Übereinstimmung mit der KESB Nordbünden festzuhalten, dass eine Zuteilung der Obhut an die Mutter eher im Kindeswohl liegt. Aus Sicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Kindesschutzbehörde als Fachbehörde von den Empfeh- lungen des eingeholten Berichts der Sozialpädagogischen Fachstelle J._____ ab- gewichen ist (in KESB act. 149, S. 22), zumal sie dies nachvollziehbar begründet hat. Wenn sie als erkennende Fachbehörde zum Schluss gelangt ist, der künftige Eigenbetreuungsanteil des Vaters sei unsicher, ebenso wie die Finanzierung des Lebensunterhalts samt Fremdbetreuung der Kinder (act. E.1, E. 1), ist dies in Würdigung aller vorliegenden Umstände nicht unangemessen. Namentlich die jüngst eingetretenen Veränderungen in der persönlichen und beruflichen Situation des Vaters bestätigen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Die gegen den an- gefochtenen Entscheid vom Vater erhobenen Einwände überzeugen nicht und der angefochtene Entscheid ist im Punkt der Obhut zu bestätigen. 3.6.Vom Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet wird der mit der Zuteilung der Obhut zusammenhängende von der KESB Nordbünden angeordnete persönli- che Verkehr (act. A.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.Dem Sinne nach beantragt der Beschwerdeführer, es sei eventualiter zu prüfen, ob C._____ bei ihm zu belassen sei, so lange er die Spielgruppe besuche (act. A.1, S. 2). Die Kindesvertreterin weist in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 darauf hin, dass ein im Vergleich zum gerichtsüblichen Besuchsrecht leicht erweiterter persönlicher Verkehr angeordnet worden sei, welcher auch einen halb- en Tag unter der Woche umfasse (vgl. act. A.3, Ziff. II.6). Der Spielgruppenbesuch in I._____ bleibe für C._____ weiterhin möglich (act. E.1, Dispositivziffer 2.a). Im Übrigen sind Geschwister nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich und nach Möglichkeit nicht zu trennen (BGer 5A_589/2021, 5A_590/2021 v. 23.6.2022 E. 3.1.2). Da D._____ nur rund ein Jahr älter ist als C._____, die beiden bis anhin stets zusammengelebt haben und laut Fachbericht eine enge Beziehung zueinander haben, scheidet eine Trennung der Geschwister von Vornherein aus (KESB act. 149, S. 8).

15 / 17 5.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid daher weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Nachdem der vorliegende Entscheid noch vor Beginn des Schuljahres 2023/24 ergeht, erübrigt sich der von der KESB Nordbünden beantragte Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (act. A.2). 6.1.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese hat für das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht. Ihre Entschädigung ist damit nach Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV analog [BR 310.250]). Die KESB Nordbünden legte mit Verfügung vom 23. August 2022 einen Stundenan- satz von CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und MwSt. fest (act. E.1, E. 9; KESB act. 120). Mit Blick auf die eingereichte Rechtsschrift ist der Aufwand der Kindesvertreterin auf sechs Stunden zu schätzen, was inkl. Spesen- pauschale und Mehrwertsteuer ein Honorar in der Höhe von CHF 1'331.20 ergibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich damit insgesamt auf CHF 2'831.20. 6.2.Der Vater ist mit seiner Beschwerde vollständig unterlegen. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich aufzuerlegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bestimmt, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV präzisiert, dass bei Kindesschutzmassnahmen insbesondere dann be- sondere Umstände vorliegen, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen (bei Al- leinstehenden) unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt. Das steuerrechtli- che Reinvermögen des Vaters liegt mit CHF 245'396.00 zwar deutlich über dem Freibetrag (KESB act. 173). Zurückzuführen ist die Überschreitung des Freibe- trags auf die im Eigentum des Vaters stehende Liegenschaft. Hierbei handelt es sich indes nicht um liquide Mittel, derer sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten ohne Weiteres behändigen kann. Bei einem steuerbaren Einkommen von lediglich CHF 32'000.00 (ibid.) erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 2'831.20 gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

16 / 17 6.3.Die Mutter ist nicht anwaltlich vertreten und es ist ihr kein nennenswerter Aufwand entstanden. Daher wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'831.20 (Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00 und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'331.20) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

23

BGG

EGzZGB

  • Art. 38 EGzZGB
  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

HV

  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

KESV

  • Art. 28 KESV

KGV

  • Art. 6 KGV

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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