Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Mai 2023 ReferenzZK1 23 62 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 18.04.2023 Mitteilung17. Mai 2023
2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. B._, stellvertreten- de Leitende Ärztin der C., mit Verfügung vom 18. April 2023 für die Dauer von sechs Wochen in der D.___ (nachfolgend: D.) zur Behandlung für- sorgerisch untergebracht. Die ärztliche Einweisung erfolgte aufgrund einer erneu- ten akuten Dekompensation einer chronifizierten Anorexie mit vollständiger Ver- weigerung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Die einweisende Ärztin ord- nete überdies Zwangsmassnahmen zur Sondierung an. Vorgängig zur fürsorgeri- schen Unterbringung war A. vom 11. April 2023 bis am 18. April 2023 im C._____ hospitalisiert, wo sie mittels Sonde zwangsernährt wurde. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. C.Mit Schreiben vom 24. April 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die D._____ unter Fristansetzung bis zum 25. April 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurde die Einreichung der wesentlichen Klinikakten angefordert. D.Der angeforderte Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten wurde von der D._____ am 26. April 2023 eingereicht. Mit der gleichentags ergangenen pro- zessleitenden Verfügung wurde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 3 ZGB dipl. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. E.Das psychiatrische Kurzgutachten ging beim Kantonsgericht am 1. Mai 2023 ein. F.Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern als gesetzliche Vertreter wurden mit Verfügung vom 2. Mai 2023 zu der für den 5. Mai 2023 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. G.Am 4. Mai 2023 teilte die D. mit, dass sich die Beschwerdeführerin in einem körperlich kritischen Gesundheitszustand befinde und eine Anreise von F._____ nach G._____ die Gesundung nachhaltig beeinträchtigen würde. Eine persönliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung sei da-
3 / 13 her nicht möglich. Die angesetzte Hauptverhandlung wurde in der Folge verscho- ben. H.Gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB und Art. 314a bis Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2023 Rechtsanwäl- tin Dr. iur. Silvia Daeppen als Kindesvertreterin für das Beschwerdeverfahren ein- gesetzt. I.Die mündliche Hauptverhandlung fand am 15. Mai 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts in der D._____, Station , in F. statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däp- pen, nahm daran persönlich teil und wurde befragt. Ebenfalls anwesend waren die Eltern der Beschwerdeführerin. J.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, den Eltern sowie der ärztli- chen Leitung der D.____ am 16. Mai 2023 zugestellt. K.Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatri- schen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenen- schutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Ein- führungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 314b ZGB). 1.1.Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Ju- gendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft, a.a.O., S. 7102). Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Kom-
4 / 13 ponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteils- fähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychische Reife sowie von der Komple- xität der anstehenden Entscheidung abhängig (Axel Tschentscher, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 29 zu Art. 11 BV; Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 15 zu Art. 16 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist 16 Jahre alt und folglich noch unmündig. Gemäss der Ein- schätzung des begutachtenden Psychiaters fehlt es ihr in Bezug auf ihre Erkran- kung sowie deren Behandlungsbedürftigkeit an der Einsichtsfähigkeit und an der Fähigkeit, der Einsicht gemäss zu handeln. Dies aufgrund der Depressivität, der Zwangsgedanken, aber auch infolge des geringen Körpergewichts (act. 07, Erwä- gung zur Unterbringung/Beurteilung). Das heisst aber nicht, dass der Beschwerde- führerin auch die für die Anfechtung des Unterbringungsentscheids notwendige Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall die folgenden Umstände: Die Beschwerdeführerin hat bereits ihre Zustimmung zum Behandlungsplan verweigert und kundgetan, so schnell wie möglich aus der Klinik austreten zu wollen (act. 04). In der Folge hat sie eine Beschwerde eingereicht (act. 01). Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie sich über die Trag- weite und Bedeutung eines Beschwerdeverfahrens durchaus im Klaren war und überdies fähig war und ist, ihren Willen dementsprechend zu betätigen bzw. kund- zutun. Auch die Kindesvertreterin erachtete die Urteilsfähigkeit der Beschwerde- führerin als gegeben, soweit es nicht um ihre Erkrankung gehe (act. 16). Die Be- schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 314b Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdebefugt. 1.2.Das Kantonsgericht von Graubünden ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Daher ist auch die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB so- wie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe vom 21. April 2023 (act. 01; Post- stempel) wurde besagte Frist gewahrt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
5 / 13 2.1.Aufgrund der Verweise von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB fin- den für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfah- rens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB; Bot- schaft, a.a.O., S. 7083). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfah- rensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn das betroffene Kind an einer psychischen Störung leidet (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB; vgl. auch Diana Wi- der, in: Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, N 5.67). Das Gutachten muss von einer unab- hängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Per- son erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im ge- richtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Das Kantonsge- richt gründet seinen Entscheid auf das Gutachten des klinikunabhängigen Psych- iaters dipl. med. E._____, welcher die Beschwerdeführerin am 29. April 2023 per- sönlich untersucht hat (act. 08). 2.3.In der Regel ist jedes von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Kind durch das Gericht mündlich anzuhören (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB; Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen
6 / 13 Unterbringung, Basel 2011, N 252 und 848 f.). Die Anhörung durch das erkennen- de Dreierkollegium erfolgte am 15. Mai 2023 in F._____ (act. 16). Damit wurde diese Vorgabe umgesetzt. 2.4.Bei Erwachsenen können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztin- nen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde ebenfalls eine Unterbringung anordnen dürfen, wobei in der Anordnung die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden darf. Fraglich ist, ob Art. 429 Abs. 1 ZGB analog auch bei Minderjährigen zur Anwendung gelangt und ob auch diese per ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht werden können. Die ärztli- che Zuständigkeit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn eine psychiatrische Indikation vorliegt und schnelles Handeln geboten ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7104; Yvo Biderbost, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 314b ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 314b ZGB; Ursula Birchler, Die fürsorgerische Un- terbringung Minderjähriger, in: ZKE 68/2013, S. 147 f.). Der ärztliche Unterbrin- gungsentscheid kann freilich keinen dauerhaften Entzug der Obhut im rechtlichen Sinne zur Folge haben. Die Obhut und damit einhergehend das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über das Kind kann den Eltern nur durch Entscheid der dafür zu- ständigen Kindesschutzbehörde (in casu die KESB Mittelbünden/Moesa) entzogen werden (vgl. auch Birchler, a.a.O., S. 148). Sinngemässe Geltung muss für eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen sodann auch Art. 430 Abs. 1 ZGB haben, wonach der einweisende Arzt das betroffene Kind persönlich zu untersuchen und anzuhören hat. Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der die gesetzlich vorgeschriebenen Anga- ben enthaltende Unterbringungsentscheid ist sodann dem betroffenen Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertretern auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). 2.5.Die kantonale Einführungsgesetzgebung regelt in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB abschliessend, welche Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt sind. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB legt fest, dass auch die behandelnde Ärz- tin einer überweisenden Einrichtung eine fürsorgerische Unterbringung verfügen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Assistenzärzte nach der kantonalen Rechtsprechung nicht befugt sind, selbständig eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen sind, zumal ihnen die notwendige Erfahrung und das nötige Fachwis- sen fehlt (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c; KGer GR ZK1 23 56 v. 19.4.2023 E. 3.2 ff.;
7 / 13 ZK1 22 180 v. 16.11.2022 E. 3.2). Die Einweisung verfügt hat Dr. med. B.. Hierzu war sie als stellvertretende Leitende Ärztin der C. ohne Weiteres be- fugt (act. 02). Die Verfügung vom 18. April 2023 enthält sämtliche erforderlichen Angaben gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB. Die Beschwerdeführerin war vom 11. April 2023 bis zur fürsorgerischen Unterbringung in der D._____ am 18. April 2023 im C._____ hospitalisiert. In diesem Rahmen erfolgte vor Ergehen des Unterbrin- gungsentscheids eine umfassende Untersuchung. Das ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht vom 17. April 2023 (act. 08.1). Die vorliegende fürsorgerische Un- terbringung genügt damit sämtlichen formellen Anforderungen. 3.1.Bei Minderjährigen unter elterlicher Sorge richtet sich eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 314b ZGB, welcher die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzes für sinngemäss anwendbar erklärt. Für die materiellen Vorausset- zungen stellt das Bundesgericht auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ab, auch wenn der Ent- scheid ausschliesslich die Unterbringung und nicht den Entzug der elterlichen Ob- hut betrifft (BGer 5A_243/2018 v. 13.6.2018 E. 2.1; 5A_1003/2017 v. 20.6.2018 E. 3.1; 5A_188/2013 E. 3 m.H. auf die Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., [zit. Botschaft], S. 7102; Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 314b ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Vor Art. 426–439 ZGB; differenzierter dagegen: Thomas Gei- ser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzu- nehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht mehr anders begegnet werden kann. Für die fürsorgerische Un- terbringung des Kindes in einer psychiatrischen Klinik ist das Bestehen einer spe- zifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage anstelle der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorausgesetzt (Biderbost, a.a.O., N 4 zu Art. 310 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 314b ZGB). Dementsprechend sind die Gründe für die Einweisung offener als bei Erwachsenen (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht, Zürich 2016, N 15.100). Eine psychische Störung des Kindes stellt eine von Art. 310 Abs. 1 ZGB erfasste Kindeswohlgefährdung dar (Botschaft, a.a.O., S. 7102; Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Kinder- und Jugendstation als selbständige Massnahme ist als intensivster Eingriff gegenüber der Familien- pflege oder Unterbringung in einer Wohngruppe subsidiär und komplementär. Wie
8 / 13 alle Kindesschutzmassnahmen hat auch die fürsorgerische Unterbringung die mil- deste der Erfolg versprechenden Massnahmen zu sein (Proportionalität) und muss insgesamt verhältnismässig sein (BGer 5A_188/2013 v. 15.5.2013 E. 3; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 310 ZGB). Zur Behandlung einer psychischen Störung, zuweilen aber auch als Krisenintervention, hat die fürsorgerische Unter- bringung zudem zeitlich eng – auf wenige Tage, Wochen oder Monate – begrenzt zu sein (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.101). 3.2.Die psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, welcher sich auf die me- dizinische Terminologie abstützt. Massgebend ist die ICD-10 Klassifikation der WHO mit den Klassen F 00–99 (ICD; International Classification of Disturbances, vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Die Klassifikation eines Zustands als Fall einer bestimmten Kategorie wird als Diagnose bezeichnet. Die Diagnose ergibt sich nicht aus Krankheitsursachen. Entscheidend sind vielmehr die psychischen Einzelsymptome, aufgrund derer das einem Syndrom inhärente Merkmalsmuster erfüllt sein kann (Bernhart, a.a.O., N 269). 3.2.1. Laut Austrittsbericht des C._____ wurde die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 notfallmässig für eine Nacht auf der Kinderintensivstation hospitali- siert, nachdem sie die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme zu Hause vollständig verweigert hatte. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, begleitet von zunehmenden Zwangsgedanken und dem Wunsch zu sterben. Die behandelnde Ärztin Dr. med. B._____ diagnostizierte eine erneute akute Dekompensation einer chronifizierten Anorexia nervosa. Auf- grund der Gesamtsituation, insbesondere mit Zunahme der Akuität der Sympto- matik, aber auch nach einer Behandlung am C._____ seit einem Jahr, sei mit Hochdruck eine Verlegung in eine psychiatrische Klinik angestrebt worden. Nebst der fürsorgerischen Unterbringung ordnete die überweisende Ärztin Zwangsmass- nahmen zur Sondierung an (zum Ganzen act. 08.1). 3.2.2. Die behandelnde Ärztin der D., Dr. med. H., stellte in ihrem Bericht vom 27. April 2023 die folgenden Diagnosen: Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00) sowie Verdacht auf ICD-10: F42.1: Vorwiegend Zwangs- handlungen [Zwangsrituale] und Verdacht auf ICD-10: F32.2: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Im Bericht wird geschildert, wie die Be- schwerdeführerin bereits beim Eintrittsgespräch verzweifelt erklärt habe, keine Hoffnung mehr zu sehen und dass sie befürchte, ewig auf der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie bleiben zu müssen. Dabei habe die Beschwerdeführerin lautstark geweint und nicht glaubhaft versprechen können, dass sie sich nichts
9 / 13 antue. Deswegen sei zu ihrem Schutz eine Intensivzimmermassnahme eingeleitet worden. Die Ernährungssonde habe entfernt werden müssen, weil diese in suizi- daler Absicht eine potenzielle Gefahr dargestellt habe. Eine selbständige Nah- rungs- oder Flüssigkeitszufuhr habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt wie auch am darauffolgenden Morgen abgelehnt. Deswegen habe eine Zwangs- sondierung erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin nicht krankheitseinsichtig oder absprachefähig, könne sich aber mittlerweile von akuter Suizidalität glaubhaft distanzieren (act. 06). 3.2.3. Das Gericht hat seinen Entscheid bei psychischen Störungen auf ein Sach- verständigengutachten abzustützen (Art. 314b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Diagnose einer schweren Anorexia nervosa mit körperlichen Symptomen sowie Zwangssymptomen und einer depressiven Symptomatik bestätigt auch der klinikunabhängige Gutachter dipl. med. E._____ (act. 08). Es kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leidet. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist gegeben. 3.2.4. Dipl. med. E._____ weist im Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdefüh- rerin auch im neuen therapeutischen Rahmen der D._____ weiterhin die Nah- rungsaufnahme konstant verweigere. Eine Chance, sich von der Krankheit zu lö- sen, habe die Beschwerdeführerin erst mit mehr Körpergewicht. Erst nach einer Gewichtszunahme könne die Krankheit nämlich auch psychotherapeutisch behan- delt werden. Wenn keine adäquate Behandlung mehr erfolge, werde sie nach Hause gehen und dort ihrer Krankheit ausgeliefert sein. Es bestehe diesfalls das sehr hohe Risiko eines Todes durch Verhungern oder Suizid sowie Herzrhyth- musstörungen. Ausserdem bestehe die Gefahr einer lebenslangen Behinderung. Die Chancen einer Spontanheilung ohne adäquate Therapie seien gering. Bereits jetzt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin durch Ausbleiben der Menstruation im Alter eine Osteoporose entwickeln werde. Die Beschwerdeführerin weise auf- grund der zu geringen Nahrungsaufnahme schon eine unterdurchschnittliche Kno- chendichte auf. In Ermangelung einer Krankheits- und Behandlungseinsicht hält der Gutachter eine stationäre Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin für unerlässlich und vermag auch keine geeignete Alternative zu nennen (act. 08). 3.2.5. Da eine Anreise von F._____ nach G._____ für die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht mög- lich war, wurde die zunächst für den 5. Mai 2023 angesetzte Verhandlung auf den 15. Mai 2023 verschoben. Die Hauptverhandlung fand in der D._____ statt (act. 10; 16). Die Vorgaben von Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB wurden
10 / 13 damit erfüllt. Im Beisein ihrer Eltern sowie ihrer Rechtvertreterin wurde die körper- lich sichtlich geschwächte Beschwerdeführerin von der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts persönlich angehört. Nach ihrem Befinden gefragt, erklärte sie, es gehe ihr derzeit nicht so gut. Stets wenn ihr bewusst werde, wie lange sie vermut- lich noch in der Klinik bleiben müsse, stimme sie das traurig. Die Beschwerdefüh- rerin wirkte in der Tat schwermütig, in sich zusammengesunken und körperlich sehr fragil. Die Diagnose einer schweren Anorexie stellte sie denn auch nicht in Abrede. Das Bestehen eines Behandlungsbedarfs mit dem primären Ziel einer Gewichtszunahme könne sie auch nachvollziehen, so die Beschwerdeführerin. Nichtsdestotrotz erkenne sie bei unterbleibender Behandlung keine Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit. Sie fühle sich fit und "so wie immer". Den Behand- lungsplan der Klinik habe sie nicht unterschrieben, weil sie sich zu nichts habe verpflichten wollen. Inzwischen könne sie die Ernährung mittels Sonde zulassen und trinke auch wieder. Zusätzlich zur Sondierung etwas zu essen sei dennoch kein Thema, stellte die Beschwerdeführerin sogleich klar. Sie arbeite darauf hin, einen Teil der Sondierung selbst zu trinken. Obschon die Beschwerdeführerin also über eine teilweise Krankheitseinsicht verfügt und sie rein kognitiv einen Behand- lungsbedarf zu erkennen scheint, ist es ihr doch nicht möglich, nach dieser Ein- sicht zu handeln. Schwierig ist für die Beschwerdeführerin die grosse Distanz der Klinik zu ihrem Zuhause. Hinzu komme, dass sie keine eigentliche Therapie erhal- te. Im Vordergrund stehe die Sondierung: Der Tag beginne um 7.15 Uhr mit einer Gewichtsmessung, bevor um 8.00 Uhr nach Verabreichung von Beruhigungsmit- teln und überwacht die Sondierung beginne. Diese dauere rund viereinhalb Stun- den. Dazu komme noch eine Stunde Sitzzeit. Nach der Sondierung habe sie aber nichts mehr zu tun, sagte die Beschwerdeführerin (act. 16). Obschon sie sehr dankbar seien, nun einen Therapieplatz für ihre Tochter be- kommen zu haben, erklärten die Eltern übereinstimmend, dass es schwierig sei, zuwarten zu müssen, bis ihre Tochter ein bestimmtes Gewicht erreicht habe, da- mit sie überhaupt eine Therapie erhalte. Daher hätten sie Verständnis für die Sichtweise ihrer Tochter, sähen momentan aber auch keine andere Lösung (act. 16). 3.2.6. Die Kindesvertreterin, Dr. iur. Silvia Däppen, führte aus, man habe ihr auf Nachfrage bestätigt, dass bis zum Erreichen eines bestimmten Mindestgewichts keine Therapie erfolge. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin morgens auf- stehe und tatsächlich nur warte. Obschon sie an einer Depression leide, erhalte sie keine Therapie. Deshalb und angesichts der weiten Entfernung von ihrem Zu- hause, wäre es der Beschwerdeführerin sogar lieber, in der Erwachsenenabtei-
11 / 13 lung der Klinik I._____ behandelt zu werden als in F.. Vor diesem Hinter- grund stellte die Kindesvertreterin den Hauptantrag auf Aufhebung der fürsorgeri- schen Unterbringung und auf gänzliche Entlassung oder auf Überweisung in eine Ersatzinstitution, welcher näher am Zuhause der Beschwerdeführerin liege oder in welcher eine Therapie erfolge bzw. der Beschwerdeführerin eine bessere Hilfe zuteilwerde. Für den Fall, dass diesem Hauptantrag nicht stattgegeben werden könne, werde beantragt, der Klinik sei die Weisung zu erteilen, der Beschwerde- führerin für den 17. Mai 2023 einen Tag Urlaub zu gewähren, um ihr einen Kon- zertbesuch in J. zu ermöglichen. Bei Bestätigung der fürsorgerischen Unter- bringung sei die Klinik ausserdem anzuweisen, den relativ offenen Therapieplan konkreter zu gestalten (act. 16). 3.3.Entscheidend ist, dass ein sehr hohes Risiko besteht, dass die Beschwer- deführerin an der Krankheit verstirbt (act. 08, Frage 3 f.). Diese Einschätzung tei- len sämtliche involvierten medizinischen Fachpersonen – die überweisende Ärztin des C., die behandelnde Ärztin der D. wie auch der klinikunabhängige begutachtende Psychiater. Fraglos ist daher eine Behandlung der Anorexie not- wendig. Die Aktualität der Gefahr für das Leben und die Gesundheit ergibt sich nur schon daraus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem letzten Austritt aus dem C._____ bereits innerhalb einiger Wochen wieder an Gewicht verloren hatte und es ihr entsprechend schnell schlechter ging. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Tagesstruktur und einer psychotherapeutischen Begleitung ist ver- ständlich. Andererseits leuchtet es auch ein, dass eine psychotherapeutische The- rapie kognitive Arbeit erfordert, wofür auch ein Minimum an körperlichen Kräften erforderlich ist. Auch der Gutachter erachtet das Erreichen eines Minimalgewichts als notwendig, damit die Beschwerdeführerin überhaupt wieder fähig würde, über sich selbst zu entscheiden (act. 08). Letztlich ist es aber nicht Aufgabe des Kan- tonsgerichts, den medizinischen Fachpersonen Weisungen zur Behandlung zu erteilen. Fest steht, dass das Leben der Beschwerdeführerin dermassen akut und konkret gefährdet ist, dass der aktuelle Gesundheitszustand nicht einmal die Rei- se von F._____ nach G._____ erlaubte. Zwar zeugt der Wunsch nach einem Kon- zertbesuch in J._____ von einem Lebenswillen der Beschwerdeführerin, doch er- scheint dessen Umsetzung angesichts ihres Gesundheitszustandes derzeit schlicht unmöglich und wäre nicht zu verantworten. Auch diesbezüglich kann das Gericht den behandelnden Ärzten keine Weisungen erteilen. Nach Dafürhalten des Gutachters ist eine (mehrmonatige) stationäre Behandlung mit dem Ziel der Gewichtszunahme notwendig, um in einem nächsten Schritt die psychotherapeuti- sche Behandlung beginnen zu können. Es besteht keine vergleichweise mildere Massnahme, mittels welcher sich die Gefahr für das Leben und die Gesundheit
12 / 13 der Beschwerdeführerin ebenfalls abwenden liesse. Die fürsorgerische Unterbrin- gung ist nach alledem erforderlich und verhältnismässig. 3.4.Die fürsorgerische Unterbringung hat in angemessener Weise zu gesche- hen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Voraussetzung wird in der Bestimmung von Art. 314b Abs. 1 ZGB präzisiert, welche die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik vorsieht. Durch eine Unterbringung in der Jugendpsychiatrischen D._____ wird diese Vorgabe erfüllt (vgl. dazu auch das Gutachten act. 06, Frage 7). 3.5.Die fürsorgerische Unterbringung vom 18. April 2023 erweist sich auch ma- teriell als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.1.Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten erhoben. Die Verfahrenskos- ten belaufen sich auf insgesamt CHF 6'006.20. Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und den Gutachterkosten von CHF 2'145.00 (act. 07.3). Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung, welche sich gemäss der von der Kindesvertreterin eingereichten Honorarnote auf CHF 2'361.20 belaufen (act. 14). Letztere ist – auch angesichts der langen Reise- zeiten – angemessen und nicht zu beanstanden. 4.2.In Kindesschutzverfahren, zu denen auch die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen gehört, sind die Kosten von den Eltern zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Auf die Kostenerhebung kann bei Vorliegen besonderer Um- stände verzichtet werden. Unter anderem können besondere Umstände, welchen den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Das Reinvermögen der Eltern der Be- schwerdeführerin erreicht den genannten Freibetrag nicht (act. 13). Es erscheint daher gerechtfertigt, auf die Kostenerhebung zu verzichten. Die Kosten des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubün- den.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 6'006.20 (Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertretung von CHF 2'361.20 und Gutachterkosten von CHF 2'145.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: