Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 6
Entscheidungsdatum
17.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Mai 2024 ReferenzZK1 23 6 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher Bellevue Rechtsanwälte, Rämistrasse 3, Postfach 1030, 8024 Zürich GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter vom 21.11.2022, mitgeteilt am 21.12.2022 (Proz. Nr. 135-2022-448) Mitteilung22. Mai 2024

2 / 41 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1970, und B., geboren am _____ 1967, heirateten am _____ 1999. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die allesamt volljährig sind: C., geboren am _____ 2000, D., geboren am_____ 2002, und E., geboren am _____ 2003. B.Am 21. Juni 2022 reichte A. beim Regionalgericht Plessur ein Ge- such um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. B._____ nahm mit Einga- be vom 29. Juli 2022 Stellung zum Eheschutzgesuch. Die Hauptverhandlung fand am 8. November 2022 statt. Beide Parteien beantragten übereinstimmend, es sei festzustellen, dass sie seit dem 28. März 2022 getrennt leben würden, dass die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zur alleinigen Benützung für die Dauer der Trennung zuzuweisen und die Gütertrennung ab Gesuchseinreichung anzuordnen sei. Während A._____ von B._____ die Entrichtung monatlicher Ehegattenunter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'200.00 rückwirkend ab 1. April 2022 für die Dauer der Trennung forderte, bestritt B._____ einen Unterhaltsanspruch der Ehe- frau. C.Mit Entscheid vom 21. November 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 21. Dezember 2022 (Proz. Nr. 135-2022-448), erkannte der Einzelrichter am Re- gionalgericht Plessur wie folgt: 1.A._____ und B._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt vonein- ander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung von A._____ und B., dass sie ab 28.03.2022 getrennt voneinander leben, wird Vormerk genommen. 2.Das eheliche Wohnhaus am weg in F. wird B. für die Dauer des Getrenntlebens mitsamt Hausrat zugeteilt. A._____ wird für berechtigt erklärt, ihre persönlichen Effekten, insbe- sondere die folgenden Gegenstände abzuholen, sofern diese noch nicht von ihr abgeholt wurden: -Schaffreiter (Erbstück aus der Familie von A.) -Foto mit Holzrahmen, auf welchem der Vater von A. abge- bildet ist 3.B._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 01.04.2022 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von A._____ monatlich CHF 550.00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 4.Zwischen A._____ und B._____ wird per 21.06.2022 die Gütertren- nung angeordnet. 5.Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

3 / 41 6. a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von 1/5 (CHF 600.00) zu Lasten von B._____ und im Umfang von 4/5 (CHF 2'400.00) zu Lasten von A.. b) A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'601.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilung] D.Diesen Entscheid focht A._____ (fortan: Berufungsklägerin) am 9. Januar 2023 mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden an und stellte die fol- genden Rechtsbegehren: 1.Es sei Dispositiv-Ziff. 3 (Unterhalt) und Dispositiv-Ziff. 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheides des Regional- gerichtes Plessur vom 21. November 2022 (Proz. Nr. 135-2022-448) aufzuheben. 2.Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin teilweise rückwirkend mit Wirkung ab 1. April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich pränume- rando zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 2’744.00 zu bezahlen. 3.Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin teilweise rückwirkend mit Wirkung ab 1. April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich pränumerando zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats Ehegatten- unterhalt in der Höhe von CHF 1’874.00 zu bezahlen. 4.Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Be- rufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Beru- fungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu ent- schädigen. 5.Eventualiter seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. 6.Subeventualiter sei die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens auf CHF 2'076.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. E.B._____ (fortan: Berufungsbeklagter) erstattete seine Berufungsantwort am 23. Januar 2023 und beantragte darin was folgt: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Prozess Nr. 135- 2022-448, vom 21.11.2022 vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere eben auch Dispositiv Ziff. 3 (Unterhalt von CHF 550.- pro Monat) und Dispositiv Ziff. 6 (Kosten-/und Entschädigungsfolgen) und die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4 / 41 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. (der- zeit 7.7%)) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungskläge- rin. F.Den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 leistete die Berufungsklägerin fristgerecht. G.Die Berufungsklägerin erstattete am 10. Februar 2023 ihre Replik und hielt an ihren Anträgen unverändert fest. H.Der Berufungsbeklagte duplizierte am 27. Februar 2023 und bestätigte die seinerseits mit Berufungsantwort erhobenen Anträge. In der Folge reichte er am 7. Juni 2023 eine Noveneingabe ein. Hierzu äusserte sich die Berufungsklägerin am 31. Juli 2023. I.Der Berufungsbeklagte legte am 15. August 2023 eine weitere Novenein- gabe ein. Die darauffolgende Stellungnahme der Berufungsklägerin datiert vom 29. August 2023. J.Am 17. August 2023 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge Neukonstituierung des Kantonsgerichts ein Wechsel im Vorsitz erfolgt. L.Der Berufungsbeklagte reichte am 3. Oktober 2023 (Poststempel) eine wei- tere Noveneingabe ein. M.Die Berufungsklägerin liess sich am 17. Oktober 2023 dazu vernehmen und liess die mit Berufungsschrift vom 9. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren wie folgt anpassen (Anpassungen hervorgehoben): 1.Es sei Dispositiv-Ziff. 3 (Unterhalt) und Dispositiv-Ziff. 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheides des Regional- gerichtes Plessur vom 21. November 2022 (Proz. Nr. 135-2022-448) aufzuheben. 2.Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin teilweise rückwirkend mit Wirkung ab 1. April 2022 für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich pränume- rando zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats Ehegattenunterhalt in nachfolgender Höhe zu bezahlen: –ab 1. April 2022 bis Ende Juli 2023: CHF 2'744.00; –ab August 2023 bis Ende Oktober 2023: CHF 1'630.00 –ab November 2023 bis August 2023 (recte: 2024): CHF 1'696.00 –ab September 2023 (recte: 2024): CHF 2'340.00 3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin teilweise rückwirkend mit Wirkung ab 1. April 2022 für die

5 / 41 Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt monatlich pränumerando zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats Ehegatten- unterhalt in nachfolgender Höhe zu bezahlen: –ab 1. April 2022 bis Ende Juli 2023: CHF 1'874.00 4.Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Be- rufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Beru- fungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu ent- schädigen. 5.Eventualiter seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. 6.Subeventualiter sei die von der Berufungsklägerin zu bezahlenden Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens auf CHF 2'076.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. N.Mit Eingabe vom 2. November 2023 bezog der Berufungsbeklagte zur No- veneingabe der Berufungsklägerin vom 17. Oktober 2023 Stellung. O.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte den Parteien mit Schreiben vom 8. November 2023 mit, dass der Schriftenwechsel vorbehältlich einer unverzügli- chen Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Replikrechts durch die Parteien abgeschlossen sei und das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehe. Die Berufungsklägerin erklärte in der Folge mit Schreiben vom 12. November 2023 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. P.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind beigezogen worden (Proz. Nr. 135-2022-448). Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betref- fend Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; act. B.1). Der im summa- rischen Verfahren ergangene Entscheid vom 21. November 2022 wurde schriftlich begründet mitgeteilt am 21. Dezember 2022 und ist der Berufungsklägerin am 29. Dezember 2022 zugestellt worden (RG act. V/9). Die dagegen beim Kantons- gericht anhängig gemachte Berufung datiert vom 9. Januar 2023. Sie ist damit innert der 10-tägigen Frist erhoben worden und genügt darüber hinaus den formel- len Vorgaben (Art. 311 i.V.m. 314 Abs. 1 und 142 Abs. 3 ZPO; act. A.1; B.1). Das Kantonsgericht von Graubünden ist als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der

6 / 41 Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO muss der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 betragen. Angesichts der gestellten Anträge der Parteien im Un- terhaltspunkt (vgl. Sachverhalt lit. B; RG act. VII./3, Ziff. I.4 und VII./2 Ziff. 3) ist der erforderliche Streitwert offenkundig erreicht. Auf die Berufung ist einzutreten. De- ren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und – über den Wortlaut hinausgehend – die Unangemessenheit geltend gemacht wer- den (Art. 310 lit. a und b ZPO). Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.3.Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der eingeschränkten (auch sozialen) Untersu- chungsmaxime (Art. 271 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Da die soziale Untersuchungsmaxime (nur) zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien greift, hat sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts wie im or- dentlichen Prozess zurückzuhalten (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostett- ler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 und 14 zu Art. 272 ZPO). 1.4.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der be- schränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweis- mittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.4.1. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeit-

7 / 41 punkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorge- bracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respek- tive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung ei- nes neuen Vorbringens oder eines neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 und 7 zu Art. 317 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). 1.4.2. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegen- heit geltend machen muss, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 10 zu Art. 317 ZPO). In der Lehre werden teilweise Fristen für die Noveneinga- be genannt. Diese gehen von fünf oder zehn Tagen bis zu einer oder zwei Wo- chen (zehn Tage: Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; fünf bis zehn Tage: Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; zehn Tage, unter Verweis auf Reetz/Hilber: Steininger, a.a.O., N 5 zu Art. 317 ZPO; eine oder zwei Wochen: Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Dem Bundesgericht zufolge kann die zulässige Frist nicht unabhängig von den Umständen, insbesondere der Komple- xität der Noven, beurteilt werden. Vielmehr ist in Würdigung der konkreten Um- stände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wur- den (BGer 4A_70/2021 v. 15.7.2021 E. 4.2). So ist ein Zuwarten auch nur dann unzulässig und führt zur Verwirkung des Novenrechts, wenn es als grundlos bzw. verschuldet erscheint (PKG 2017 Nr. 1 E. 5c.dd). Läuft bei Bekanntwerden von Noven bereits die Frist für eine Parteieingabe (Berufung, Berufungsantwort, Replik

8 / 41 oder Duplik), so gilt keine separate Frist für die Noveneingabe und die Partei darf das Novum mit der bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbrin- gen, da dadurch das Verfahren nicht verzögert wird (Förderung der Prozessöko- nomie ist ratio legis der Wendung "ohne Verzug"; BGer 5A_790/2016 v. 9.8.2018 E. 3.4; Reetz/Hilber, a.a.O., N 45 zu Art. 317 ZPO). Der letztmögliche Zeitpunkt für das Vorbringen von Noven ist vor Übergang in die Phase der Urteilsberatung. Die- se Phase beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungs- sache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). 1.4.3. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorlie- genden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft. 1.5.Unter den Parteien ist umstritten, inwieweit der Berufungsbeklagte befugt ist, den vorinstanzlichen Entscheid zu beanstanden. Der Berufungsbeklagte hat keine eigene Berufung und keine Anschlussberufung eingereicht – was auch gar nicht zulässig gewesen wäre (Art. 314 Abs. 2 ZPO) –, sondern mit Berufungsant- wort die kostenfällige Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides beantragt. Indes ist es auch der berufungsbeklagten Partei erlaubt, die Erwägungen der ersten Instanz zu kritisieren; entsprechend kann und muss diese sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstin- stanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beur- teilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. Reetz/ Theiler, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO; vgl. auch BGE 134 III 332 E. 2.3). Soweit eine abweichende Beurteilung der Berufungsinstanz für den Berufungsbeklagten eine Erhöhung der vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge bewirkt, sind die Vorbringen trotz unterlassener Berufung zulässig. Es wird nachfolgend im jeweili- gen Sachzusammenhang darauf einzugehen sein. 2.Materielles 2.1.Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime Die Vorinstanz erwog, die Ehegatten hätten keine eigene Berechnung des mass- geblichen letzten gemeinsamen Standards erstellt und es werde hierfür soweit nötig und mangels anderweitiger Behauptungen auf die Angaben der Parteien in der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2020 abgestellt. In der Folge

9 / 41 nahm die Vorinstanz gestützt darauf eine Berechnung vor, berücksichtigte dabei insbesondere eine Sparquote von monatlich CHF 1'000.00 (Einzahlungen in die Säule 3a) und stellte fest, dass den Ehegatten vor ihrer Trennung ein monatlicher Überschuss von CHF 3'358.00 zur Verfügung gestanden habe, welcher unter ih- nen hälftig aufzuteilen sei, da die Kinder bereits volljährig seien. Der Ehefrau stehe im Sinne einer Obergrenze damit ein maximaler Überschussanteil von CHF 1'679.00 zu (vgl. act. B.1, E. 5.1). Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime vor, indem sie bei der Bestimmung des zuletzt gelebten Standards einen völlig anderen Sachverhalt als von den Parteien behauptet zugrunde gelegt habe. Aufgrund der anwaltlichen Ver- tretung beider Parteien hätte sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sach- verhaltes zurückhalten und auf die Parteivorbringen abstellen müssen. Die unbe- strittenen Angaben der Ehefrau bezüglich der Unterhaltsberechnung würden eine übereinstimmende Tatsachendarstellung bedeuten. Die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung unbestrittene Tatsachen grundlos ausser Acht gelassen und folglich den Sachverhalt willkürlich festgestellt (act. A.1, Rz. 23 ff.). 2.2Zuletzt gelebter Standard und Überschussverteilung 2.2.1. Die Berufungsklägerin moniert konkret, der Berufungsbeklagte habe ihre Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des zuletzt gelebten eheli- chen Standards sowie das Fehlen einer Sparquote nicht bestritten. Dennoch habe die Vorinstanz die Steuererklärung 2020 herangezogen, um den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard zu ermitteln, ohne dass dies von einer Partei entspre- chend geltend gemacht worden sei. Referenzjahr bilde das Jahr vor der Trennung und die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf die unbestrittenen Angaben der Beru- fungsklägerin abstellen müssen, wonach das Gesamteinkommen der Ehegatten als Verbrauchsunterhalt gelte (act. A.1, Rz. 10 f.). Der Berufungsbeklagte habe weder eine Sparquote noch einen tieferen ehelichen Standard behauptet. Die Be- rufungsklägerin hält sodann fest, ein allfälliges Mehreinkommen werde durch die trennungsbedingten Mehrkosten, welche mindestens CHF 1'700.00 monatlich be- tragen würden, vollständig aufgebraucht und es bestehe kein plafonierter Über- schuss (act. A.1, Rz. 13 f.). 2.2.2 Dem widerspricht der Berufungsbeklagte und weist darauf hin, dass während des Zusammenlebens kein Überschuss verblieben sei. Die Berufungs- klägerin selbst habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass das Geld für den äusserst ausufernden Lebensstil des Berufungsbeklagten ausgegeben und ihr nur das Notwendigste geblieben sei. Der Berufungsbeklagte habe den Über- schuss verbraucht und es sei lediglich der Grundbedarf für die Familie und Ehe-

10 / 41 frau gedeckt worden. Entsprechend habe der zuletzt gelebte Standard in der De- ckung des Grundbedarfs bestanden. Der Berufungsbeklagte habe vor der Vorin- stanz stets geltend gemacht, dass die Ehefrau mit ihrem Einkommen ihren Le- bensstandard decken könne und kein Unterhalt geschuldet sei (act. A.2, Rz. 5, 9 und 21). Hinsichtlich der Sparquote hält der Berufungsbeklagte fest, es sei akten- kundig, dass mindestens CHF 12'000.00 jährlich in die Säule 3a einbezahlt wor- den und auf die eheliche Liegenschaft Amortisationen von CHF 1'083.00 pro Mo- nat getätigt worden seien (act. A.2, Rz. 7). Eine Sparquote sei geltend gemacht worden und zwar in der Höhe, als dass der Lebensstandard der Ehefrau selbst mit einem Einkommen von CHF 4'600.00 gedeckt wäre (act. A.2, Rz. 21 mit Verweis auf RG act. I/2, S. 9). Dass der Überschuss zwischen den Parteien zu teilen sei, sei bestritten worden, was sich auch aus der (Gegen-)Berechnung sowie den Rechtsbegehren ergeben habe. Ebenfalls sei die Bedarfsberechnung der Gegen- partei im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl bestritten worden. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Steuerunterlagen 2020 abgestellt; der Lebensstandard wä- re aufgrund der Arbeitslosigkeit des Berufungsbeklagten im letzten Jahr vor der Trennung noch tiefer gewesen (ibid). Die Berufungsklägerin weist die Ausführun- gen des Berufungsbeklagten bezüglich des Bestehens einer Sparquote und der Bestreitung des Lebensstandards als neu und damit unzulässig zurück (vgl. act. A.3, Rz. 6). 2.2.3. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Gebührend ist, was den Verhältnissen der Ehegatten entspricht. Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim eheli- chen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinander- setzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffen- de Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). 2.2.4. Sind die Mittel reichlich, brauchen davon nur so viel eingesetzt zu werden, als zur Deckung des familienangemessenen Unterhalts erforderlich ist. Über- schiessende Mittel verbleiben nach Deckung des Betrages zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) jenem Ehegatten, der sie erwirtschaftet hat, weil das Unterhalts-

11 / 41 recht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 31 zu Art. 163 ZGB). Die sogenannte Sparquote, also der bisher nicht für den Verbrauch bestimmte Teil des Einkommens, ist – soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten neutralisiert wird – von der Über- schussbeteiligung auszunehmen (Annette Spycher/Moreno Maier, in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, N 66, 72). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Be- hauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen oder gegebenenfalls zu erforschen hat, enthebt den Unterhalts- schuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 m.w.H.). Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird die nachgewiesene Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, nicht vollständig konsumiert, so ist die entsprechende (reduzierte) Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab zuzuwei- sen. Mit anderen Worten sind die nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe resultierenden Überschüsse um eine allfällige Sparquote zu reduzie- ren. Die verbleibenden Netto-Überschüsse sind nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 f. und 147 III 293 E. 4.4). 2.2.5. Zwar bildet der zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes, jedoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- mutungsweise davon ausgegangen werden, dass die durch den Wegfall von Kin- desunterhalt freiwerdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung ver- wendet worden wären, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht ein- fach für sich reklamieren kann. Wenn das für den nachehelichen Unterhalt gilt, können umso mehr zum gebührenden ehelichen Unterhalt die Mittel gezählt wer- den, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, da die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht haben. Dies steht im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2020 v. 28.03.2022 E. 6.2 m.H.a. BGE 134 III 577 E. 8). 2.2.6. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin in ihrem Ehe- schutzgesuch ausgeführt, dass keine Sparquote habe gebildet werden können, so

12 / 41 dass der Überschuss unter den Parteien grundsätzlich aufzuteilen sei (vgl. RG act. I/1, Rz. 34). Der Berufungsbeklagte hat in der Stellungnahme zum Ehe- schutzgesuch festgehalten, dass die Ehefrau mindestens ein Einkommen erzielen könne, welches ihr erlaube, für ihren persönlichen Unterhalt entsprechend dem zuvor gelebten Standard selbst aufzukommen. Er ging dabei von einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit von 100% und einem möglichen Einkommen von CHF 6'000.00 netto pro Monat aus (vgl. RG act. I/2, S. 9 f.). Der Berufungsbeklag- te hat die Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin bestritten und ist zum Schluss gelangt, dass bei einem Bedarf von CHF 3'281.00 und einem effektiven Einkommen von mehr als CHF 4'176.00 bei einem Pensum von 80% bzw. einem hypothetischen Einkommen von CHF 6'000.00 bei einem 100%-Pensum kein Un- terhalt geschuldet sei. Bis vor Kurzem sei den Parteien im Wesentlichen nur sein Lohn zur Verfügung gestanden, um den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Fami- lie zu bestreiten. Die Berufungsklägerin lebe mit ihrem heutigen Einkommen deut- lich über dem damaligen Standard (vgl. RG act. I/2, S. 11 und S. 16 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Berufungsbeklagte sodann ergänzend aus, dass der Lebensstandard der Berufungsklägerin mit einem Betrag von CHF 4'500.00, was einem Einkommen bei einer 80% Prozent Erwerbstätigkeit entspreche, ge- deckt sei (vgl. RG act. VII/2, S. 8). 2.2.7. Die Beweis- und Behauptungslast für eine Sparquote lag beim Berufungs- beklagten als Unterhaltsschuldner (vgl. E. 2.2.4 vorstehend; Art. 8 ZGB). Während die Berufungsklägerin in ihrem Eheschutzgesuch behauptete, es dürfte klar sein, dass keine Sparquote habe gebildet werden können, äusserte sich der Beru- fungsbeklagte in seiner Stellungnahme hierzu nicht (RG act. I/1; I/2). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Erstinstanz betonte die Berufungsklägerin ihrerseits in ihrem Plädoyer (nochmals), dass keine Sparquote nachgewiesen worden sei, da eine solche eben nicht bestanden habe (RG act. VII/3, Rz. 24). Dies blieb un- widersprochen (vgl. RG act VII/2). Es lässt sich somit festhalten, dass sich der Berufungsbeklagte abgesehen von den getätigten Amortisationen von CHF 1'083.00 monatlich (vgl. RG act. I/2, S. 13) mit keinem Wort zum Bestehen einer Sparquote geäussert und die berufungsklägerische Behauptung des Fehlens einer solchen nicht bestritten hat. Im Gegenteil liess er vortragen, man habe im- mer quasi "nichts als das Existenzminimum" zur Verfügung gehabt, nachdem man fünf Personen, darunter auch schon recht grosse und geldmässig anspruchsvolle Kinder habe versorgen müssen (RG act. VII/2, S. 8). Trotz Geltung der einge- schränkten Untersuchungsmaxime hätte der anwaltlich vertretene Berufungsbe- klagte im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht eine Sparquote nachwei- sen müssen. Er hat lediglich implizit eine Sparquote von CHF 1'083.00 infolge der

13 / 41 getätigten Amortisation der Hypothek behauptet. Die Amortisation an sich hat die Berufungsklägerin zwar nicht in Abrede gestellt. Im Weiteren hat der Berufungs- beklagte jedoch im vorinstanzlichen Verfahren die trennungsbedingten Mehrkos- ten wie auch das Mehreinkommen nicht beziffert und nicht ausgeführt, ob nach Berücksichtigung dieser Faktoren eine Sparquote verbleibt. Aufgrund fehlender Behauptungen und Belege kann keine Sparquote angerechnet werden. Zwar könnten das Mehreinkommen der Berufungsklägerin nach der Trennung (aufgrund eines 80%- statt eines 50%-Pensums) und die Lohnerhöhung des Berufungsbe- klagten wie auch der Wegfall von Kindesunterhalt für E._____ dazu führen, dass die trennungsbedingten Mehrkosten aufgefangen werden und eine Sparquote berücksichtigt werden könnte. Dies darzutun, hat der Berufungsbeklagte im vorin- stanzlichen Verfahren indes unterlassen. Die ergänzenden Ausführungen im Beru- fungsverfahren – die im Übrigen ebenfalls keine nachvollziehbare Berechnung enthalten, die einen Schluss auf das Bestehen und die Höhe der Sparquote zulas- sen würden – erweisen sich mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als verspätet. Somit darf, anders als von der Vorinstanz angenommen, im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung aufgrund fehlender Ausführungen keine Sparquote zugunsten des Beru- fungsbeklagten berücksichtigt werden. Es führt im Rahmen der sozialen Untersu- chungsmaxime zu weit, für den anwaltlich vertretenen Berufungskläger eine Spar- quote von Amtes wegen, gänzlich ohne entsprechende Parteibehauptungen, zu ermitteln (vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3). Die diesbezügliche Rüge der Beru- fungsklägerin ist berechtigt. 2.2.8. Bei den aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen resultiert ein Überschuss (im Einzelnen E. 2.7 nachstehend). Während die Berufungsklägerin in Bezug auf die Überschussverteilung davon ausgeht, dieser sei hälftig zu teilen (act. A.1, Rz. 16), da das Gesamteinkommen als Verbrauchsunterhalt gelte, will der Berufungsbeklagte von einer Überschussteilung absehen (act. A.2, Rz. 17, 39). Dies mit dem hauptsächlichen Argument, dass die Berufungsklägerin mit ih- rem Eigeneinkommen über dem ehelichen Standard lebe. In Bezug auf den Le- bensstandard hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren allerdings nur sehr rudi- mentär geäussert. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er fest, dass die Parteien vor der Trennung nichts als das Existenzminimum zur Verfü- gung gehabt hätten, nachdem fünf Personen mit einem Lohn hätten versorgt wer- den müssen. Mit einem Einkommen von CHF 4'500.00 sei der Lebensstandard der Berufungsklägerin jedenfalls gedeckt (vgl. RG act. VII/2, S. 8). Weiter hat sich der Berufungsbeklagte nicht dazu geäussert, was mit den zusätzlichen Mitteln ge- schehen soll, und hat insbesondere nicht dargetan, dass ihm diese allein im Rah- men einer Sparquote anwachsen würden.

14 / 41 2.2.9. Dass nun mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung stehen, ist wie bereits angetönt zum einen auf die Pensumserhöhung der Berufungsklägerin und die Lohnerhöhung des Berufungsbeklagten und zum anderen auf die wirt- schaftliche Selbständigkeit von E._____ zurückzuführen. Bezüglich des entfalle- nen Kindesunterhalts ist nach dem Dargelegten im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die dadurch freiwerdenden Mittel zugunsten der ehelichen Le- benshaltung verwendet worden wären (vgl. vorstehend E. 2.2.5). Etwas Anderes wird vom Berufungsbeklagten, insbesondere aufgrund des fehlenden Nachweises einer Sparquote, nicht dargetan. Gründe, um von einer hälftigen Überschusstei- lung abzuweichen, bestehen vorliegend nicht: Aufgrund der Pensumserhöhung von 50 auf 80% trägt die Berufungsklägerin mehr zum gesteigerten Gesamtüber- schuss bei als der Berufungsbeklagte mit seiner Lohnerhöhung, die nach eigenen Angaben rund CHF 600.00 monatlich beträgt (vgl. RG act. VII/2, S. 2). Eine allfäl- lige Verbesserung des Lebensstandards ist primär der höheren Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin und nicht jener des Berufungsbeklagten geschuldet, womit nicht einzusehen ist, weshalb sie nicht an dieser teilhaben soll. Die frei geworde- nen Mittel aus dem Kindesunterhalt sollen beiden Parteien wie erwähnt gleicher- massen zugutekommen. Gegen eine hälftige Überschussteilung kann vorliegend somit nicht das Argument, dass der Unterhalt auf den zuletzt gelebten Standard begrenzt bleiben muss, ins Feld geführt werden. Im Ergebnis ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine Sparquote zu berücksichtigen und eine hälftige unbegrenzte Überschussteilung zwischen den Parteien vorzunehmen. 2.3.Einkommen des Ehemannes 2.3.1. Die Berufungsklägerin rügt ferner eine unrichtige Feststellung des Einkom- mens des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe auf veraltete Löhne abgestellt und ein Einkommen von CHF 8'859.08 ermittelt. Ab Juli 2022 verdiene der Beru- fungsbeklagte unbestrittenermassen CHF 9'202.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bo- nus). Es sei von diesem höheren Einkommen auszugehen sei, zumal die tren- nungsbedingten Mehrkosten den Mehrverdienst offensichtlich überschreiten wür- den (act. A.1, Rz. 15). Der Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort fest, dass sich sein monatliches Nettoeinkommen bis Ende Juli (recte: wohl Juni) 2022 auf CHF 8'001.00 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich eines Bonus von maximal CHF 465.00 netto pro Monat und ab Juli 2022 auf CHF 8'698.00 (inkl. 13. Monats- lohn) zuzüglich eines Bonus von maximal CHF 503.00 netto pro Monat belaufe; der Bonus sei nicht garantiert und daher nicht als monatlicher Lohnbestandteil zu berücksichtigen. Sein nach der Trennung nunmehr höheres Einkommen sei nicht zu berücksichtigen, da das höhere Einkommen der Parteien und die Einzahlung in

15 / 41 die Säule 3a die trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'700.00 monatlich übersteige (act. A.2, Rz. 17 und 22). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung hat der Berufungsbeklagte sein Einkommen ab Juli 2022 auf CHF 8'650.00 bzw. ab November 2022 auf CHF 8'350.00 beziffert und festgehal- ten, dass der Bonus nicht garantiert und daher nicht vorab anzurechnen sei (vgl. RG act. VII/2, S. 6). Das Einkommen gilt somit entgegen der berufungsklägeri- schen Auffassung nicht als unbestritten. 2.3.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid erwirtschaftete der Berufungsbe- klagte im Jahr 2022 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 8'859.00, wobei die Vorinstanz auf den Mittelwert des von Januar bis Juni 2022 und anschliessend ab Juli 2022 erzielten Monatslohnes abstellte und den variablen Lohnbestandteil jeweils voll einrechnete (vgl. act. B.1, E. 5.2.2). In der Berufung wird zu Recht beanstandet, dass nicht auf das aktuelle Einkommen ab- gestellt worden ist. Der Trennungsunterhalt ist ab 1. April 2022 festgelegt worden und die Vorinstanz hat auf die Bildung einer separaten Berechnungsphase von April bis Juni 2022 verzichtet (vgl. act. B.1, E. 5.1). Konsequenterweise hätte da- mit das aktuelle ab Juli 2022 erzielte Einkommen berücksichtigt werden müssen. Der Nettolohn beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf CHF 8'698.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen und exkl. Bonus; RG act. III/2/24), was der Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort zugesteht (act. A.2, Rz. 15). In der für die Monate April bis Juni 2022 – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – se- parat zu bildenden Berechnungsphase (vgl. nachstehend E. 2.7.1) ist der tiefere Monatslohn zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte geht von einem Nettolohn von CHF 8'001.00 aus, lässt dabei allerdings ausser Acht, dass auf dem 13. Mo- natslohn keine BVG-Abzüge mehr erhoben werden. Dies führt zu einem leicht höheren Monatslohn von CHF 8'051.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungs- zulagen und exkl. Bonus; RG act. III/1/6). 2.3.3. Unter den Parteien ist sodann umstritten, wie der Bonus zu behandeln ist. Nach der Rechtsprechung gehören zum Nettoeinkommen auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und ähnliche Zulagen. Werden solche Einkom- mensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur ein- malig ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, wel- chem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_686/2010 v. 6.12.2010 E. 2.3; vgl. Andrea Büchler/Zeno Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 27 zu Art. 125 ZGB, je m.w.H.).

16 / 41 2.3.4. Der Berufungsbeklagte hat seine Arbeitstätigkeit als Leiter Logistik bei der I._____ am 1. Januar 2022 aufgenommen. Sein Arbeitsvertrag sieht neben dem Jahresfixgehalt einen variablen Lohnbestandteil vor, welcher abhängig von der Zielerreichung ausgerichtet wird, wobei die Ziele und Faktoren für die Berechnung jährlich neu zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren sind. Der va- riable Lohnbestandteil ist basierend auf einer Zielerreichung von 100% per 1. Juli 2022 von CHF 6'000.00 auf CHF 6'500.00 brutto erhöht worden (RG act. III/1/7 und III/2/23). Die Vorinstanz erwog, wegen der geltenden Anstrengungspflicht sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seine Zielvorgaben erreiche und die vereinbarte Prämie ausbezahlt werde (vgl. act. B.1, E. 5.2.2). Aufgrund der kurzen Dauer der Anstellung kann vorliegend hinsichtlich des Bonus noch nicht auf Erfahrungswerte im Sinne eines Durchschnitts abgestellt werden. Indessen müsste der Bonus für das Jahr 2022 mittlerweile ausgerichtet worden sein, da die Auszahlung gemäss Arbeitsvertrag spätestens Ende Mai jedes Kalenderjahres erfolgt (RG act. III/1/7). Es wäre dem Berufungsbeklagten somit möglich gewesen, eine nicht erfolgte oder eine tiefere Bonusauszahlung mittels Noveneingabe im Berufungsverfahren geltend zu machen, um die vorinstanzliche Feststellung zu widerlegen. Dies hat er nicht getan und mangels entsprechender Entkräftung bleibt es dabei, dass die volle Prämie von CHF 465.00 bzw. CHF 504.00 netto als Lohnbestandteil angerechnet wird. Dies führt im Ergebnis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8'516.00 für die Monate April bis Juni 2022 und von CHF 9'202.00 ab Juli 2022. Der Berufungsbeklagte machte im Rahmen der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung überdies geltend, dass sich die Lohnabzüge ab November 2022 erhöhen würden. Diese Behauptung ist in der Berufungsantwort jedoch nicht erneuert worden und höhere Abzüge sind aus den mit Berufungsant- wort eingereichten Lohnabrechnungen (act. C.1) ferner nicht ersichtlich. 2.3.5. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten betreffend die Einkommens- höhe und Bezifferung der trennungsbedingten Mehrkosten sind als unechte Noven zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 1.4) und hätten in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vor der Erstinstanz vorgebracht werden können. Die Ausführungen sind mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO somit unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.4.Einkommen der Ehefrau 2.4.1. Die Berufungsklägerin beanstandet das ihr von der Vorinstanz angerechne- te Einkommen von CHF 4'567.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) nicht (vgl. act. B.1, E. 5.2.1). Der Berufungsbeklagte seinerseits verlangt den Lohnausweis 2022 und die Lohnabrechnungen November 2022 bis Januar 2023 der Berufungskläge-

17 / 41 rin zur Edition, um zu ermitteln, ob sie nicht weitere Leistungen wie Boni, Zuschlä- ge etc. erhalte (vgl. act. A.2, Rz. 6 und 19). Ebenso hält er daran fest, dass der Berufungsklägerin anders als von der Vorinstanz angenommen nicht nur ein 80%, sondern ein volles Arbeitspensum zumutbar und möglich wäre (vgl. act. A.2, Rz. 13 und 24). Dabei könne sie netto CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Doch auch bei einem Pensum von 80% sei der Lohn zu tief angesetzt worden und der Vorinstanz sei ein Rechnungsfehler unterlaufen. Das Nettoeinkommen der Beru- fungsklägerin betrage mindestens CHF 4'667.00 (act. A.2, Rz. 20). 2.4.2. Die Berufungsklägerin erklärt, diese Vorbringen seien nicht zu hören, da der Berufungsbeklagte selbst nicht Berufung geführt habe (act. A.3, Rz. 7). Wie darge- legt ist der Berufungsbeklagte berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid für den Fall einer für ihn ungünstigen Beurteilung ebenfalls zu kritisieren (vgl. dazu vorste- hend E. 1.5). 2.4.3. Im Recht liegen der Lohnausweis 2020 und 2021, die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2022 sowie die Arbeitsverträge der H._____ und der G._____ samt dazugehöriger Reglemente (RG act. III/1/22; II/1/5-7; II/2/9-15; act. II/4/22). Die ausgerichteten Nacht- und Sonntagsdienstzulagen und die Abwesen- heitsvergütung hat die Vorinstanz bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (vgl. act. B.1, E. 5.2.1). Im Übrigen geht aus den erwähnten Unterlagen nicht her- vor, dass die Berufungsklägerin weitere Leistungen wie einen Bonus oder Ähnli- ches über den Lohn hinaus erhalten hätte. Mangels entsprechender Anhaltspunk- te für solche Zusatzvergütungen ist von einer Edition weiterer Unterlagen abzuse- hen. Der ab 1. August 2023 gültige Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen der Monate August und September 2023 befinden sich sodann ebenfalls bei den Ak- ten (act. B.3-5), womit aktuelle Unterlagen vorliegen. 2.4.4. Die Berufungsklägerin erhöhte ihr Pensum per 1. April 2022 auf 80% und nahm nebst ihrer Arbeitstätigkeit bei der G._____ eine zusätzliche Anstellung bei einem weiteren Arbeitgeber, der Schweizerischen H._____, an. Die diesbezügli- che Beurteilung der Vorinstanz, wonach auf das tatsächliche Einkommen und nicht auf ein hypothetisches Einkommen von 100% abzustellen ist, überzeugt (act. B.1, E. 5.2.1). Beide Arbeitgeber haben bestätigt, dass die Berufungsklägerin ihr jeweiliges Pensum nicht erhöhen könne (RG act. II/4/20 und 21). Es war der Berufungsklägerin vorerst nicht möglich, bei einem ihrer Arbeitgeber 100% zu ar- beiten oder derart aufzustocken, dass sie insgesamt ein Pensum von 100% er- reicht – dies ändert sich ab August 2023 (vgl. dazu E. 2.4.5 sogleich). Aufgrund der Tätigkeit bei zwei verschiedenen Arbeitgebern mussten die Dienstzeiten koor- diniert werden, was die Ausübung einer Vollzeittätigkeit erschwert. Ebenso waren

18 / 41 gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin Ruhezeiten zu berücksichtigen und eine Nebenbeschäftigung war ihr nur begrenzt gestattet (vgl. RG act. II/3/11). Un- ter den gegebenen Umständen ist im vorliegenden Verfahren von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Was die Einkommensermittlung betrifft, geht der Berufungsbeklagte von einem Berechnungsfehler betreffend den 13. Monatslohn aus. Das Nettoeinkommen belaufe sich auf mindestens CHF 4'667.00 und nicht wie von der Vorinstanz errechnet auf CHF 4'567.00. Der Einwand ist berechtigt. Es lässt sich nicht genau nachvollziehen, wie die Vorin- stanz den angerechneten 13. Monatslohn von CHF 245.90 ermittelt hat (vgl. act. B.1, E. 5.2.1). Dieser erweist sich als zu tief, zumal die Berufungsklägerin bei bei- den Arbeitgebern einen 13. Monatslohn erhalten hat. Dies gilt namentlich auch für die Anstellung bei der Schweizerischen H., denn ausgehend von einem Jah- resbruttolohn von CHF 22'200.00 bei einem 30% Pensum (vgl. RG act. II/1/7) er- gibt sich, dass der in den Lohnabrechnungen ausgewiesene monatliche Bruttolohn von CHF 1'707.00 (vgl. RG act. II/4/22) 13-mal zur Auszahlung gelangt. Unter Auf- rechnung des 13. Monatslohnes von total CHF 345.00 netto, entsprechend der berufungsbeklagtischen Berechnung, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'667.00 (act. A.2, Rz. 20). Die Berufungsklägerin bestreitet diese Ein- kommensberechnung in ihrer Stellungnahme nicht substantiiert (act. A.3), sondern führt lediglich das – wie dargelegt unbehelfliche – Argument der unzulässigen Kri- tik am vorinstanzlichen Entscheid ins Feld. Das Einkommen von CHF 4'667.00 ist der Berufungsklägerin bis und mit Juli 2023 anzurechnen. 2.4.5. Mit Noveneingabe vom 18. Oktober 2023 (act. A.10) legt die Berufungsklä- gerin einen neuen Arbeitsvertrag und zwei Lohnabrechnungen ins Recht und führt aus, dass sie seit dem 1. August 2023 in einem 100%-Pensum bei der G. arbeite und ein Nettoeinkommen von CHF 5'649.05 zzgl. des 13. Monatslohnes erziele. In der Unterhaltsberechnung geht sie von einem Einkommen von CHF 6'453.00, bestehend aus einem Nettolohn von CHF 5'956.70 und einem 13. Monatslohn von CHF 496.00, aus. Der Berufungsbeklagte trägt zwar vor, die Berufungsklägerin hätte bereits früher über ihre neue Berufssituation informieren müssen, doch er anerkennt die Pensumserhöhung als zulässiges neues Vorbrin- gen und stellt auf das höhere Einkommen ab (act. A.11, Rz. 8 ff.). Gemäss den Lohnabrechnungen (act. B.4 und 5) beträgt der Nettolohn der Berufungsklägerin CHF 6'171.00 (inkl. 13. Monatslohn von CHF 522.00 ohne BVG Abzug). Hinzu kommen Nacht- und Sonntagsdienstzulagen sowie eine Abwesenheitsvergütung (vgl. act. B.5). Die Berufungsklägerin geht selbst wohl ebenfalls von solchen Zula- gen im Umfang von CHF 307.65 netto monatlich aus – entsprechend der Nacht- und Sonntagsdienstzulage der Septemberlohnabrechnung (act. B.5) –, was die

19 / 41 Differenz zwischen CHF 5'956.70 und CHF 5'649.05 erklären würde. Für die Höhe der Zulagen und Vergütungen ist jedoch nicht lediglich auf einen einzigen Monat abzustellen, sondern es ist ein Durchschnittswert heranzuziehen. Auch in der Ver- gangenheit hat die Berufungsklägerin nämlich solche Zulagen bei der G._____ regelmässig erhalten. Bei einem 50% Pensum belief sich die Nacht- und Sonn- tagsdienstzulage im Jahr 2022 auf durchschnittlich CHF 205.00 pro Monat und die Abwesenheitsvergütung auf durchschnittlich CHF 183.00 pro Monat (vgl. RG act. II/1/5 und II/4/22). Es rechtfertigt sich, gestützt darauf bei einem 100% Pensum auf einen Durchschnittswert von CHF 593.00 (CHF 205.00 x 2 + CHF 183.00) abzu- stellen, so dass sich das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 6'764.00 erhöht. 2.4.6. Der Berufungsbeklagte will zudem die zur Verfügung gestellten Generala- bonnemente (GA) für die Berufungsklägerin und die Kinder als Naturallohn im Be- trag von CHF 763.00 monatlich als Einkommen aufgerechnet sehen (act. A.11, Rz. 10). In Bezug auf das GA der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass dieses sowohl für berufliche als auch private Zwecke genutzt werden kann. Die Kosten für den Arbeitsweg werden durch das GA gedeckt und im Bedarf der Berufungs- klägerin sind folglich keine solchen Kosten angerechnet worden (vgl. act. B.1, E. 5.2.3). Private Mobilitätskosten sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen und kon- sequenterweise hat – angelehnt an die Rechtsprechung zur privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs – auch keine Aufrechnung für die private Nutzung des GA im Sinne eines Privatanteils zum Einkommen zu erfolgen (vgl. BGer 5A_422/2018 v. 26.9.2019 E. 3.4.4; 5A_242/2019 v. 27.9.2019 E. 2.1 ff. und 3.1.2; KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 5.4.5 f. m.w.H.). Für das GA der Kinder gilt grundsätz- lich dasselbe, deren Bedarfsberechnung bildet jedoch nicht Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens. 2.5.Bedarf 2.5.1. Laut der von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vorgenomme- nen Berechnung resultiert bei einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 9'202.18 und einem Eigeneinkommen von CHF 4'568.00 sowie einem Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2'609.00 und einem eigenen Bedarf von CHF 3'463.00 nach hälftiger Überschussteilung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2'744.09 (siehe act. A.1, Rz. 16). Der Berufungsbeklagte bezeichnet die Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin als neu (act. A.2, Rz. 23). Dies wird nachfolgend in Zusammenhang mit der jeweils beanstandeten Bedarfsposition zu prüfen sein. Auch der Berufungsbeklagte rügt verschiedene Bedarfspositionen, welche der vorinstanzlichen Berechnung zugrunde liegen (im Einzelnen act. A.2, Rz. 28 ff.). Die Berufungsklägerin hält diese Rügen im Grundsatz für unzulässig,

20 / 41 da der Berufungsbeklagte keine eigene Berufung erhoben und die Positionen da- mit akzeptiert habe (act. A.3, Rz. 9). Mit dieser Annahme geht sie nach dem Dar- gelegten fehl (vgl. dazu vorstehend E. 1.5). Indessen müssen die Vorbringen, so- weit sie neu sind, ebenfalls den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO genü- gen. 2.5.2. Grundbetrag des Ehemannes In Bezug auf seinen Grundbetrag hält der Berufungsbeklagte fest, dieser habe sich erst ab Juli 2022 auf CHF 850.00 reduziert, da er erst von diesem Zeitpunkt an im Konkubinat gelebt habe. Bis dahin hätte der höhere Betrag von CHF 1'200.00 eingesetzt werden müssen (act. A.2, Rz. 28). Der Berufungsbeklag- te ist in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren selbst von einem Grundbetrag von CHF 850.00 ausgegangen und hielt fest, er lebe neu im Konku- binat (vgl. RG act. I/2, S. 12 f.). In seinem Parteivortrag an der Hauptverhandlung hat er auf seine Bedarfsberechnung in der Stellungnahme verwiesen (vgl. RG act. VII/2, S. 7). Erst anlässlich der richterlichen Parteibefragung im Nachgang zu den Parteivorträgen erwähnte der Berufungsbeklagte, dass seine Partnerin im Sommer eingezogen sei und seit dem 1. Juli 2022 bei ihm lebe (RG act. VII/2, S. 13 und 15). Ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung, und zwar unbeschränkt und voraussetzungslos (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 272 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8, 47 und 56 zu Art. 229 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 23 zu Art. 229 ZPO). Es ist unerheblich, wann die Tatsachen und Beweismittel entstanden sind, ob sie bei sorgfältiger Prozessführung bereits früher hätten vor- gebracht werden können oder ihr späteres Vorbringen entschuldbar erscheint. Erst mit Beginn der Urteilsberatung tritt die Novenschranke ein (Willisegger, a.a.O., N 51 zu Art. 229 ZPO). Der Umstand, dass das Konkubinat gemäss Aussage des Berufungsbeklagten ab

  1. Juli 2022 und nicht bereits seit der Trennung der Parteien besteht, hätte im vor- instanzlichen Entscheid noch berücksichtigt werden können und müssen, da der Aktenschluss – anders als im Verhandlungsprotokoll erwähnt (vgl. RG act. VII/2 S. 15) – noch nicht eingetreten war. Dies wirkt sich allerdings vornehmlich auf die Wohnkosten aus (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4). Dem Berufungsbeklagten von

21 / 41 April bis Juni 2022 einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 zuzugestehen, lässt un- berücksichtigt, dass er während dieser Zeit eine Wohngemeinschaft mit seinen beiden volljährigen Kindern D._____ und C._____ bildete. Dies rechtfertigt eine Reduktion des Grundbetrags um CHF 300.00 auf CHF 900.00 (vgl. dazu sogleich E. 2.5.3). 2.5.3. Grundbetrag der Ehefrau In ihrer Noveneingabe vom 18. Oktober 2023 (act. A.10, Rz. 11) gesteht die Beru- fungsklägerin eine Reduktion ihres Grundbetrags auf CHF 1'050.00 zu, da der volljährige Sohn C._____ ab August 2023 bei ihr wohne (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4). Ein Abzug von CHF 150.00 erweist sich bei einer Wohngemeinschaft mit einem volljährigen Kind als praxisgemäss und entsprechend den Kostenersparnis- sen als angemessen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6; 132 III 483 E. 4.3), womit auf den Grundbetrag von CHF 1'050.00 abzustellen ist. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorträgt, ist nicht bekannt, wie lange der Sohn tatsächlich bei der Mutter wohnen wird, weshalb auf eine Erhöhung des Grundbetrags per August 2024 zu verzichten ist. Ohnehin ist vorliegend lediglich eine auf die Trennungsdauer befris- tete Regelung zu treffen und es wird im Scheidungsverfahren zu einer Aktualisie- rung kommen. 2.5.4. Wohnkosten Betreffend Wohnkosten hätte die Vorinstanz gemäss Auffassung des Berufungs- beklagten mindestens den von der Gegenseite anerkannten Mietzins von CHF 2'136.00 pro Monat (Hypothekarzins von CHF 500.00, Baurechtszins von CHF 820.00 und Nebenkosten im Betrage von 0.7% des Verkehrswerts, also von CHF 816.00) berücksichtigen müssen. Bis Ende Juni 2022 seien dem Berufungs- beklagten CHF 1'068.00 (1/2) anzurechnen und anschliessend mindestens CHF 854.00 (2/5), während seine Konkubinatspartnerin ebenfalls 2/5 und C._____ 1/5 zu tragen habe; die Tochter D._____ lebe seit Dezember 2022 nicht mehr beim Berufungsbeklagten (zum Ganzen act. A.2, Rz. 29). Letzteres bestätigt die Berufungsklägerin und hält ferner fest, die Liegenschaft der Parteien generiere praktisch keine Nebenkosten, es handle sich um ein Minergie-Haus (act. A.3, Rz. 10 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin Wohnkosten von CHF 1'908.50 (Hypothekarzins von CHF 506.00, Baurechtszins von CHF 819.50 und Nebenkosten im Betrage von 0.5% des Verkehrswerts, also CHF 583.00) an- erkannt, wovon CHF 763.00 (2/5) auf den Berufungsbeklagten entfallen würden

22 / 41 (vgl. RG act. VII/3, Rz. 35). Der Vorderrichter hat in der Bedarfsberechnung Wohnkosten von CHF 1'750.00 (Hypothekarzins von CHF 506.00, Baurechtszins von CHF 820.00, Nebenkosten von CHF 400.00 und Gebäudeversicherung von CHF 25.00) berücksichtigt (vgl. act. B.1, E. 5.2.3) und damit weniger als von der Berufungsklägerin zugestanden. Indessen ist zu beachten, dass sich die Disposi- tionsmaxime im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfs- positionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. dazu BGer 5A_165/2018 v. 25.9.2018 E. 3.4 m.w.H.), so dass dies nicht zu bemängeln ist. Die Vorinstanz durfte entsprechend auf tiefere Wohnkosten erkennen und die Ne- benkosten hilfsweise mit 20% des Eigenmietwerts (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2.94) und damit auf CHF 400.00 veranschlagen. Es besteht kein Anlass, höhere Nebenkosten anzu- rechnen, da keine den Betrag von CHF 400.00 übersteigenden effektiven Kosten nachgewiesen worden sind. Was die Aufteilung der Wohnkosten angeht, so hat der Berufungsbeklagte in sei- ner vorinstanzlichen Stellungnahme zeitlich keine Differenzierung vorgenommen und das Konkubinat von Beginn an bei der Wohnkostenberechnung berücksichtigt (vgl. RG act. I/2, S. 12 f.). Im Berufungsverfahren nimmt er eine differenzierte Auf- teilung vor. Es ist auf das vorstehend Gesagte zum Grundbetrag zu verweisen (vgl. E. 2.5.2) und das Konkubinat bzw. die kostensenkende Wohngemeinschaft erst ab Juli 2022 in die Berechnung einzubeziehen. Die Vorinstanz hat die Wohn- kosten gleichmässig zu je 1/4 auf den Berufungsbeklagten, seine Konkubinats- partnerin und die beiden Kinder C._____ und D._____ aufgeteilt (vgl. act. B.1, E. 5.2.3). Indem der Berufungsbeklagte geltend macht, bis Ende Juni 2022 sei ihm unter Ausklammerung des Konkubinats mindestens die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen (vgl. act. A.2, Rz. 29), wendet er sich gegen diese Aufteilung. Er geht demnach davon aus, dass die Kinder nicht denselben Wohnkostenanteil wie er zu tragen haben. Gemäss den für die Bedarfsermittlung einschlägigen Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) sind bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (BGE 132 III 483 E. 4.2). Was die Höhe der anteilsmässigen Beteiligung anbelangt, kann nicht per se auf eine hälftige Kostenübernahme bzw. gleich hohe Beteiligung wie jene des Vaters geschlossen werden, da C._____ und D._____ noch in Ausbildung und wirtschaftlich nicht selbständig sind. Sie absolvieren soweit bekannt ein Studium.

23 / 41 Dennoch haben sie die Möglichkeit, zumindest während der (Semester-)Ferien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein Einkommen zu erzielen. Vor- liegend ist den Kindern, entsprechend der Zeit ab Dezember 2022 – diesbezüglich gehen die Parteien von demselben Verteilschüssel aus –, je die Hälfte des Kos- tenanteils des Vaters anzurechnen. Damit entfällt bis Ende Juni 2022 je 1/4 und ab Juli 2022 mit Aufnahme des Konkubinats je 1/6 der Wohnkosten auf die beiden Kinder. Entsprechend betragen die Wohnkosten des Berufungsbeklagten bis Ende Juni CHF 875.00 (1/2 der Gesamtkosten) und von Juli bis November 2022 CHF 583.00 (2/6 der Gesamtkosten). Den Umstand, dass D._____ ab Dezember 2022 nicht mehr beim Berufungsbe- klagten wohnt, gilt es zu berücksichtigen. Es war bereits anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung die Rede davon, dass die Tochter möglicherweise nur noch bis Ende November 2022 beim Vater wohne (vgl. RG act. VII/2, S. 13). Der Auszug ist nach Erlass des angefochtenen Entscheids erfolgt und stellt damit ein echtes Novum dar. Dieses wurde bei erster Gelegenheit, nämlich mit Berufungs- antwort, vorgebracht (act. A.2, Rz. 29). Der Berufungsbeklagte hält dafür, die Wohnkosten seien aufgrund des Auszugs von D._____ ab Dezember 2022 zu je 2/5 von ihm und seiner Konkubinatspartnerin und zu 1/5 von C._____ zu tragen. Gegen diese Aufteilung der Wohnkosten hat die Berufungsklägerin in der Folge nichts eingewendet. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ging sie ebenfalls von einer solchen Aufteilung aus (vgl. RG act. VII/3, Rz. 35). Es erweist sich gemäss den vorstehenden Ausführungen als sachgerecht, den in Ausbildung be- findlichen volljährigen Sohn zu 1/5 an den Kosten zu beteiligen. Ab Dezember 2022 entfällt somit ein Wohnkostenanteil von 2/5 und damit von CHF 700.00 pro Monat auf den Berufungsbeklagten. Mit Noveneingabe vom 2. Oktober 2023 (act. A.9) macht der Berufungsbeklagte geltend, dass auch C._____ anfangs Au- gust 2023 bei ihm ausgezogen sei. Zwar ist dieser Umstand nicht unverzüglich vorgebracht worden, er wird allerdings anerkannt und kann deshalb berücksichtigt werden. Die Berufungsklägerin bestätigt den Auszug von C._____ in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Oktober 2023 (act. A.10) und hält fest, der Sohn wohne seit August 2023 bei ihr und beabsichtigte, bis zu seinem Ausbildungsabschluss im August 2024 bei ihr zu leben. Sie werde ab November 2023 eine neue Mietwoh- nung beziehen, wobei sich der Mietzins auf CHF 1'940.00 belaufe. Infolgedessen ändern sich die Wohnkosten des Berufungsbeklagten ab August 2023 ein weiteres Mal und sein Wohnkostenanteil beträgt 1/2. Gleichzeitig ändern sich auch die Wohnkosten der Berufungsklägerin, wobei gemäss den vorstehenden Ausführun- gen von einem Wohnkostenanteil des Sohnes von 1/3 auszugehen ist. Der Ver- teilschlüssel ist beizubehalten und es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Sohn nun

24 / 41 zur Hälfte an den Kosten beteiligen sollte (vgl. act. A.11, Rz. 6). Es verbleiben ent- sprechend 2/3 bei der Berufungsklägerin, was für die Zeit von August bis Oktober 2023 einem Betrag von CHF 700.00 und ab November 2023 einem solchen von CHF 1'293.00 entspricht. Der höhere Mietzins kann berücksichtigt werden, da der Mietvertrag am 25./28. September 2023 abgeschlossen wurde (act. B.2) und die Einreichung seitens der Berufungsklägerin innert der angesetzten Frist für die Stellungnahme erfolgte, so dass auf eine separate vorzeitige Noveneingabe ver- zichtet werden konnte (zur Mietzinserhöhung vgl. auch nachfolgende Ausführun- gen in fine). In seiner Noveneingabe vom 7. Juni 2023 (act. A.5) macht der Berufungsbeklagte geltend, dass er inskünftig mit massiv höheren Hypothekarzinsen zu rechnen ha- be. Dieser betrage nicht mehr CHF 500.00 pro Monat, sondern CHF 1'150.00, wo- bei er auf die beigelegte Zinsabrechnung per 31. März 2023 verweist (act. C.2). Die Berufungsklägerin erachtet dieses Novum infolge Verspätung für unzulässig (act. A.6, Rz. 3). Dem hält der Berufungsbeklagte in seiner Eingabe vom 15. Au- gust 2023 entgegen, dass ihm die Zinserhöhung nicht vorgängig bekannt gewesen sei und der Zins nun im zweiten Quartal 2023 wiederum angestiegen sei und CHF 1'480.00 pro Monat betrage, was sich der Abrechnung per 30. Juni 2023 ent- nehmen lasse (act. A.7, Rz. 2; C.4). Auch in Zukunft sehe er sich mit markant höheren Hypothekarzinsen konfrontiert (act. A7, Rz. 3). Auch dieses Vorbringen wird von der Berufungsklägerin erneut als verspätet zurückgewiesen (act. A.8, Rz. 2). Bei der geltend gemachten Zinserhöhung handelt es sich um echte Noven. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.4.1), müssen solche ohne Verzug vorgebracht werden. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte mit separater Noveneingabe vom 7. Juni 2023 (act. A.5) die Hypothekarzinsabrechnung der UBS vom 31. März 2023 und mit Eingabe vom 15. August 2023 (act. A.7) jene vom 30. Juni 2023 ein- gereicht. Er hat somit beim ersten Mal rund zwei Monate und beim zweiten Mal rund eineinhalb Monate zugewartet, bis er die ihm vorliegende Abrechnung in das Verfahren eingebracht hat. Dies kann jedenfalls nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO gelten. Gründe für ein unverschuldetes ver- spätetes Vorbringen werden nicht dargetan. Entsprechend dürfen die höheren Hy- pothekarzinsen zumindest in einer ersten Phase nicht berücksichtigt werden. In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2023 (act. A.9) macht der Berufungsbeklagte er- neut einen Zinsanstieg geltend und reicht die Zinsabrechnung per 30. September 2023 für das dritte Quartal ins Recht (act. C.5). Dies ist als unverzügliches Vor- bringen zu beurteilen, womit der höhere Hypothekarzins ab 1. Juli 2023 berück-

25 / 41 sichtigt werden kann. Gemäss der eingereichten Abrechnung beläuft sich der Zins auf CHF 1'664.00 pro Monat. Die Wohnkosten steigen damit um CHF 1'158.00 auf CHF 2'908.00. Um eine separate Phasenbildung für einen Monat zu vermeiden, werden die höheren Wohnkosten ab August 2023 (ab Phase 4) in der Unterhalts- berechnung berücksichtigt und dem Berufungsbeklagten wie dargelegt die Hälfte davon angerechnet. Die Berufungsklägerin hält die Wohnkosten für unangemes- sen hoch (act. A.10, Rz. 4). Dem kann angesichts der bestehenden finanziellen Verhältnisse und dem verbleibenden Überschuss nicht beigepflichtet werden. Um- gekehrt sind indes auch die ab November 2023 höheren Wohnkosten der Beru- fungsklägerin entgegen dem Vorbringen des Berufungsbeklagten (act. A.11, Rz. 5) zu berücksichtigen, da sie Anspruch auf denselben Wohnstandard hat. 2.5.5. Arbeitsweg Die Vorinstanz erwog, es sei glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte für den Ar- beitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Der Führerausweisentzug habe kei- nen Einfluss auf die geschuldeten Leasinggebühren. Die Vorinstanz rechnete nebst dem Leasing von CHF 695.00 Kosten von CHF 600.00 pro Monat für den Arbeitsweg an (50 km x 18.75 Arbeitstage x CHF 0.65; vgl. act. B.1, E. 5.2.3). Die Berufungsklägerin hält dafür, der Berufungsbeklagte könne die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg benutzen und es seien die Kosten eines GA anzurechnen. Hinzu komme, dass der Berufungsbeklagte aufgrund eines Füh- rerausweisentzugs ein halbes Jahr nicht Auto fahren dürfe. Allenfalls wären die Arbeitswegkosten, bei Anrechnung eines Fahrzeugs, analog den Zürcher Richtli- nien auf CHF 600.00 zu begrenzen (act. A.1, Rz. 17). Demgegenüber führt der Berufungsbeklagte aus, dem Fahrzeug sei zu Recht Kompetenzcharakter zuge- sprochen worden, ein Fahrzeug in dieser Preisklasse gehöre zum Lebensstandard und Leasingraten von CHF 695.00 pro Monat seien nicht unangemessen. Unter Berücksichtigung der Kilometerentschädigung von CHF 0.70 seien Kosten von mindestens CHF 700.00 pro Monat anzurechnen (act. A.2, Rz. 30). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Berufungsbeklagte dargetan, dass der Führerausweis nur noch für rund zweieinhalb Monate entzogen bleibe (RG act. VII/2 S. 13). Diesbezüglich entgegnet die Berufungsklägerin, der Berufungs- beklagte verfüge über drei Fahrzeuge, wovon der VW-Bus abbezahlt sei und somit kein Anlass bestehe, Leasingkosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. A.3, Rz. 12). Das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach drei teils abbezahlte Fahrzeuge zur Verfügung stünden, erweist sich als unechtes Novum und kann entsprechend nicht mehr berücksichtigt werden.

26 / 41 Die Vorinstanz hat dem Auto zu Recht Kompetenzcharakter zugesprochen, da der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Arbeitszeiten auf das Fahrzeug angewiesen ist, was insbesondere durch die im Recht liegende Bestätigung der Arbeitgeberin glaubhaft erscheint (RG act. III/1/17). Der befristete Führerausweisentzug ändert nichts an der Berücksichtigung der Wegkosten, zumal der Berufungsbeklagte an- gab, täglich zur Arbeit gefahren zu werden und dafür eine Entschädigung zu be- zahlen (vgl. RG act. VII/2, S. 13). Die Berufungsklägerin beanstandet die Anrech- nung der Fahrzeugkosten im Grundsatz, äussert sich aber nicht weiter zu deren Höhe. Es bleibt entsprechend bei einer Wegentschädigung von CHF 600.00, nachdem der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten in dieser Höhe geltend machte (RG act. I/2, S. 13 und 15) und erstmals im Berufungsver- fahren höhere Kosten angerechnet haben will. Was die Leasinggebühr betrifft, so ist der Betrag von CHF 695.00 ausgewiesen (RG act. III/1/13). Der Leasingvertrag wurde im August 2021 und damit noch während des Zusammenlebens abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine eingegangene Schuldverpflichtung, wobei eine angemessene Schuldentilgung abhängig von den finanziellen Verhältnissen im familienrechtlichen Existenzmini- mum berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). In Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse, namentlich des beträchtlichen Überschusses, welchen der Berufungsbeklagte generiert, lässt sich gegen die Berücksichtigung dieser Be- darfsposition nichts einwenden. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung in der Ver- gangenheit eingegangen wurde und die Kosten effektiv beglichen werden. 2.5.6. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin ausgehend von einem 80% Pensum Verpflegungskosten von CHF 176.00 pro Monat angerechnet (vgl. act. B.1, E. 5.1 und 5.2.3). Die Berufungsklägerin beantragt, dass in ihrem Bedarf ab 1. August 2023, einhergehend mit der Pensumserhöhung auf 100%, ein Betrag von monat- lich CHF 220.00 für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sei, was der Berufungsbeklagte anerkennt. Dem ist nachzukommen und der Betrag ist ab Pha- se 4 von CHF 176.00 auf CHF 220.00, gleichermassen wie beim Berufungsbe- klagten, zu erhöhen. 2.5.7. Versicherungspauschale Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsklägerin eine Kommunikationspau- schale von CHF 65.00 und eine Versicherungspauschale von CHF 60.00 berück- sichtigt (vgl. act. B.1, E. 5.1 und 5.2.3). Der Berufungsbeklagte hält dafür, die Pri-

27 / 41 vatversicherungskosten seien von der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen worden und für eine Einzelperson und Wohnung in der entsprechenden Grösse seien nicht mehr als CHF 35.00 pro Monat anzurechnen, womit sich der vorin- stanzlich angenommene Betrag von CHF 60.00 als zu hoch erweise (vgl. act. A.2, Rz. 31). Diese Behauptung gilt als neu. Der Berufungsbeklagte hat in seiner vorin- stanzlichen Stellungnahme eine Versicherungspauschale von CHF 50.00 aner- kannt (vgl. RG act. I/2, S. 13) und anlässlich der Hauptverhandlung auf seine Be- darfsberechnung in der Stellungnahme verwiesen (vgl. RG act. VII/2, S. 7), wes- halb es unzulässig ist, neu einen tieferen Betrag geltend zu machen, zumal die Berufungsklägerin bereits damals in der kleineren Wohnung lebte. Der angerech- nete Betrag von CHF 60.00 gilt als angemessen. Beim Berufungsbeklagten ist infolge der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin von einem Betrag von CHF 35.00 (vgl. auch act. A.2, Ziff. 1.5) auszugehen und damit die Hälfte der Versicherungspauschale anzurechnen, da sich die Kinder be- reits an den Wohnkosten zu beteiligen haben und im Laufe des Berufungsverfah- rens ausgezogen sind (vgl. dazu vorstehend E. 2.5.4). 2.5.8. Weiterbildungskosten Die Berufungsklägerin will sodann gemäss ihrer Noveneingabe vom 18. Oktober 2023 (act. A.10) eine Rückzahlung von Ausbildungskosten – betroffen ist die Aus- bildung zur Kundenbegleiterin, welche ihre ehemalige Arbeitgeberin, die Schwei- zerische H._____, finanzierte – im Betrag von total CHF 1'000.00 bzw. monatlich CHF 333.33 im Zeitraum von August 2023 bis Oktober 2023 angerechnet erhal- ten. Dieses Vorbringen erweist sich als verspätet, zumal der Rückzahlungsbetrag bereits im Schreiben vom 23. Juni 2023 (vgl. act. B.6) und der Rückzahlungsver- einbarung vom 23./25. Juni 2023 (vgl. act. B.3, S. 2) festgehalten wurde. Selbst wenn das neue Vorbringen in Zusammenhang mit dem Stellenwechsel als zuläs- sig erachtet würde, so könnten die Kosten nicht berücksichtigt werden. Zum fami- lienrechtlichen Existenzminimum gehören unumgängliche Weiterbildungskosten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7 u. 7.2; BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.4.2 m.w.H.), wobei sich die Berufungsklägerin vorliegend nicht zur Notwendigkeit der Weiterbildung äussert und es somit an einer hinreichenden Begründung fehlt. 2.5.9. Steuern Die Vorinstanz hat die Steuerlast der Berufungsklägerin auf CHF 500.00 – ausge- hend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 50'000.00 und einem steuerbaren Vermögen von rund CHF 100'000.00 – und jene des Berufungsbe-

28 / 41 klagten gemäss seinen Angaben auf CHF 700.00 pro Monat geschätzt (act. B.1, E. 5.2.3). Die Berufungsklägerin hält in ihrer Berufung fest, die Steuern seien an die zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge anzupassen. Sie beziffert diese bei beiden Parteien auf approximativ CHF 600.00 (act. A.1, Rz. 16 f.). Nach Ansicht des Be- rufungsbeklagten seien die Steuern von der Vorinstanz korrekt festgesetzt wor- den, zumal er auch den Eigenmietwert alleine versteuern müsse (act. A.2, Rz. 32). Bis August 2023 ist bezüglich der Steuerbelastung Folgendes festzuhalten: Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Überschuss unter den Parteien hälftig aufzuteilen, womit der Berufungsklägerin ein höherer Unterhaltsbeitrag als im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochen wird (vgl. dazu nachfolgende Unter- haltsberechnungen), was für sie ein höheres Einkommen und für den Berufungs- beklagten höhere Abzüge bedeutet. Das steuerbare Einkommen des Berufungs- beklagten liegt indessen immer noch deutlich über jenem der Berufungsklägerin, was auf das höhere Erwerbseinkommen, aber auch den Eigenmietwert zurückzu- führen ist. Wird die Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zugewiesen, muss der überlassende Miteigentümer seinen Anteil am Eigenmietwert weiterhin als Einkommen versteuern, ihm steht jedoch im gleichen Umfang ein Abzug für Unterhaltsbeiträge zu. Dem nutzungsberechtigten Ehegat- ten ist die Überlassung steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag aufzurechnen (vgl. dazu St. Galler Steuerbuch (StB) 34 Nr. 2; LGVE 1998 II Nr. 28). Dies läuft im Er- gebnis darauf hinaus, dass der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft von rund CHF 24'000.00 (vgl. RG act. III/1/10) steuerlich dem Berufungsbeklagten an- zurechnen ist, wobei er die Schuldzinsen abziehen kann. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Steuerbelastung entsprechend dem angefochtenen Ent- scheid bis August 2023 bei CHF 500.00 bzw. CHF 700.00 zu belassen. Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2023 eine Berech- nung der Steuern ab August 2023, dem Zeitpunkt der Aufnahme eines vollen Er- werbspensums, vor und ermittelt ausgehend von einem steuerbaren Einkommen zwischen CHF 83'000.00 und CHF 84'000.00 eine monatliche Steuerlast von rund CHF 1'130.00 (vgl. act. A.10, Ziff. 10 ff.). Das steuerbare Einkommen erweist sich, angesichts der tiefer ausfallenden Unterhaltsbeiträge als dies die Berufungskläge- rin verlangt, als zu hoch. Es ist stattdessen von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 70'000.00 auszugehen, was gemäss Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer Steuerlast von rund CHF 850.00 pro Monat führt. Die Steuerbelastung ist beim Berufungsbeklagten ebenfalls zu erhöhen, da sich die abzugsfähigen Ehegattenunterhaltsbeiträge reduzieren. Bei ihm ist ab August

29 / 41 2023 von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 85'000.00 und einer mo- natlichen Steuerlast von CHF 1'150.00 auszugehen. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind gemäss der vor- instanzlichen Berechnung zu übernehmen (siehe act. B.1, E. 5.2.3). 2.6.Volljährigenunterhalt 2.6.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reicht der Berufungsbeklagte den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Mai 2023, mitgeteilt am 30. Mai 2023, ein (act. C.3), wonach er seiner Tochter D._____ rückwirkend ab 1. Dezember 2022 Volljährigenunterhalt von CHF 851.00 pro Monat zu bezahlen habe, was seine Leistungsfähigkeit neu um diesen Betrag reduziere (act. A.5). Die Berufungskläge- rin entgegnet, dass dies ohne Auswirkungen auf das Berufungsverfahren bleibe, da der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt zum einen vorgehe und der Berufungsbeklagte den Volljährigenunterhalt zum anderen aus seinem grosszügi- gen Überschuss zu begleichen habe (act. A.6, Ziff. 4). Der Berufungsbeklagte mo- niert dies und erachtet es als stossend, wenn die Berufungsklägerin frei über ihren Überschuss verfügen könnte, während er aus seinem Überschuss eine rechtliche Verpflichtung abdecken müsse. Der Unterhaltsbeitrag müsse in seinen Bedarf eingerechnet werden (vgl. act. A.7, Rz. 5). Die Berufungsklägerin weist präzisie- rend darauf hin, dass der Berufungsbeklagte gemäss Entscheid des Regionalge- richts Plessur verpflichtet worden sei, den Bedarf der Tochter entsprechend seiner Leistungsfähigkeit im Umfang von 70% zu decken, währen die restlichen 30% auf die Berufungsklägerin entfallen würden, wobei auch sie den Beitrag aus ihrem Überschuss zu bezahlen habe (vgl. act. A.8, Rz. 3). 2.6.2. Der ein echtes Novum bildende Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 15. Mai 2023 ist vorliegend binnen 7 Tagen nach dessen Mitteilung und damit ohne Verzug eingereicht worden, womit er im Berufungsverfahren Berücksichti- gung finden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.6.3. Zutreffend ist der Hinweis der Berufungsklägerin auf den Vorrang des Ehe- gattenunterhalts gegenüber dem Volljährigenunterhalt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Von Relevanz wäre dies allerdings nur, wenn zu wenig Mittel vorhanden wären, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, was hier nicht der Fall ist. 2.6.4. Die volljährige Tochter D._____ verlangte im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen gestützt auf Art. 303 ZPO die Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch den Berufungsbeklagten. Das Regionalgericht Plessur geht in seinem Entscheid vom 15. Mai 2023 davon aus, dass der zu deckende Barbedarf von D._____ monatlich

30 / 41 CHF 1'211.00 betrage, wobei die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit dafür aufzukommen hätten (vgl. act. C.3, E. 8). Das Regionalgericht Plessur kam zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des Vaters 70% und jene der Mutter 30% betrage, nachdem es die Überschüsse der Eltern ins Verhältnis zum gesam- ten Überschuss setzte. Dementsprechend sei der Unterhalt im Umfang von CHF 851.00 durch den Vater und von CHF 360.00 durch die Mutter zu decken (vgl. act. C.3, E. 11). Im Dispositiv wurde der Berufungsbeklagte somit mit Wir- kung ab 1. Dezember 2022 zur Leistung vorsorglicher Unterhaltszahlungen an D._____ von CHF 851.00 monatlich verpflichtet. Der betreffende Entscheid ist nicht angefochten worden. Das Regionalgericht Plessur hat den auf CHF 550.00 festgesetzten Ehegattenunterhalt, welcher Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens bildet, bei der Berechnung berücksichtigt. Es hat festgehalten, dass es dem Vater offenstehe, unverzüglich eine Änderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 268 Abs. 1 ZPO zu verlangen, wenn es künftig zu einer anderweitigen Ehegattenunterhaltsregelung im Berufungsver- fahren kommen sollte (vgl. act. C.3, E. 8.3). 2.6.5. Die im Massnahmeentscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind nicht definitiv beurteilt, sondern müssen im Sachentscheid rückwirkend überprüft bzw. geregelt werden. Fällt die Beurteilung im Sachentscheid verglichen mit dem Mass- nahmeentscheid anders aus, ist eine Nach- bzw. Rückzahlung anzuordnen bzw. ein zu viel bezahlter Betrag verrechnungsweise zu berücksichtigen (Christian Stalder/Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 6a zu Art. 303 ZPO m.w.V.). Das Bundesge- richt erachtet die rückwirkende Überprüfung bei volljährigen Kindern anders als bei minderjährigen Kindern bei feststehendem Kindesverhältnis als zulässig (BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 2012 Nr. 49 m.H.a. BGE 135 III 238 E. 2 = Pra 2009 Nr. 102; vgl. auch BGer 5A_1069/2021 v. 8.4.2022 E. 2.1). 2.6.6. Die lediglich vorsorglich erfolgte Regelung des Unterhalts für die volljährige Tochter D._____ ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu beachten. Der Berufungsentscheid kann im Hauptsacheverfahren vor dem Regionalgericht Ples- sur – je nach Verfahrensstand – noch als Novum eingebracht werden, was ent- sprechend zu einer rückwirkenden Überprüfung und Anpassung der festgelegten Unterhaltsbeiträge führen würde. Sollte das Hauptsacheverfahren schon zu weit fortgeschritten oder abgeschlossen sein, stünde eine Abänderung nach Art. 286 ZGB offen. Auch die Anordnungen gemäss Art. 303 ZPO sind im Übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen abänderbar (vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017,

31 / 41 N 24 zu Art. 303 ZPO m.w.H.). Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszuge- hen, dass der angepasste Ehegattenunterhalt im Rahmen der Festlegung des Volljährigenunterhalts berücksichtigt werden kann. 2.7.Berechnungsphasen und konkrete Unterhaltsberechnung Es gilt, wie bereits erwähnt, verschiedenen Berechnungsphasen zu bilden. Die erste Phase umfasst den Zeitraum von April bis Juni 2022, da sich ab Juli 2022 das Einkommen, der Grundbetrag wie auch die Wohnkosten des Berufungsbe- klagten verändern. Die zweite Phase dauert sodann bis Ende November 2022, dem Auszug der Tochter D., und die dritte Phase bis Ende Juli 2023, dem Umzug von C. vom Vater zur Mutter. Die vierte Phase mit Beginn ab August 2023 berücksichtigt die veränderte Einkommenssituation der Berufungsklägerin sowie die veränderte Wohnsituation beider Parteien und die fünfte Phase die ab November 2023 angestiegenen Wohnkosten der Berufungsklägerin. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Unterhalts- berechnung: 2.7.1. Phase 1: 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 EhemannEhefrau Einkommen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 8'0514'667 Bonus465 Total8'5164667 Bedarf Grundbetrag9001'200 Wohnkosten (inkl. NK)8751'050 Krankenkasse300312 Auswärtige Verpflegung220176 Arbeitsweg600 Leasing/Schuldentilgung695 Kommunikationskosten4065 Privatversicherungen3560 Steuern700500 Total4'3653'363

32 / 41 Überschuss Einkommen ./. Bedarf4'1511'3045'455 Anspruch aus Über- schuss 2'727.502'727.50 ./. eigener Überschuss-4'151-1'304 Unterhaltsbeitrag-1'423.501'423.50 gerundet1'425 2.7.2. Phase 2: 1. Juli 2022 bis 30. November 2022 EhemannEhefrau Einkommen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 8'6984'667 Bonus504 Total9'2024667 Bedarf Grundbetrag8501'200 Wohnkosten (inkl. NK)5831'050 Krankenkasse300312 Auswärtige Verpflegung220176 Arbeitsweg600 Leasing/Schuldentilgung695 Kommunikationskosten4065 Privatversicherungen3560 Steuern700500 Total4'0233'363 Überschuss Einkommen ./. Bedarf5'1791'3046'483 Anspruch aus Über- schuss 3'241.503'241.50 ./. eigener Überschuss-5'179-1'304 Unterhaltsbeitrag-1'937.501'937.50 gerundet1'900

33 / 41 2.7.3. Phase 3: 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 EhemannEhefrau Einkommen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 8'6984'667 Bonus504 Total9'2024667 Bedarf Grundbetrag8501'200 Wohnkosten (inkl. NK)7001'050 Krankenkasse300312 Auswärtige Verpflegung220176 Arbeitsweg600 Leasing/Schuldentilgung695 Kommunikationskosten4065 Privatversicherungen3560 Steuern700500 Total4'1403'363 Überschuss Einkommen ./. Bedarf5'0621'3046'366 Anspruch aus Über- schuss 3'1833'183 ./. eigener Überschuss-5'062-1'304 Unterhaltsbeitrag-1'8791'879 gerundet1'900 Die Phasen 2 und 3 sind angesichts der geringfügigen Differenz zu vereinigen und es ist für den Zeitraum von Juli 2022 bis Ende Juli 2023 entsprechend dem Mittel- wert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'900.00 festzulegen. 2.7.4. Phase 4: 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023 EhemannEhefrau Einkommen Nettolohn8'6986'764

34 / 41 (inkl. 13. Monatslohn) Bonus504 Total9'2026'764 Bedarf Grundbetrag8501'050 Wohnkosten (inkl. NK)1'454700 Krankenkasse300312 Auswärtige Verpflegung220220 Arbeitsweg600 Leasing/Schuldentilgung695 Kommunikationskosten4065 Privatversicherungen3560 Steuern1'150850 Total5'3443'257 Überschuss Einkommen ./. Bedarf3'8583'5077'365 Anspruch aus Über- schuss 3'6833'683 ./. eigener Überschuss-3'858-3'507 Unterhaltsbeitrag-176176 2.7.5. Phase 5: ab 1. November 2023 EhemannEhefrau Einkommen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 8'6986'764 Bonus504 Total9'2026'764 Bedarf Grundbetrag8501'050 Wohnkosten (inkl. NK)1'4541'293 Krankenkasse300312 Auswärtige Verpflegung220220

35 / 41 Arbeitsweg600 Leasing/Schuldentilgung695 Kommunikationskosten4065 Privatversicherungen3560 Steuern1'150850 Total5'3443'850 Überschuss Einkommen ./. Bedarf3'8582'9146'772 Anspruch aus Über- schuss 3'3863'386 ./. eigener Überschuss-3'858-2'914 Unterhaltsbeitrag-472472 In den Phasen 4 und 5 würde ein tieferer Unterhalt als von der Vorinstanz zuge- sprochen resultieren, was insbesondere auf das höhere Einkommen der Ehefrau zurückzuführen ist. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositi- onsmaxime (vgl. E. 1.3), womit auch das Verbot der reformatio in peius, d.h. das Verschlechterungsverbot, zur Anwendung gelangt. Demnach darf die Rechtsmitte- linstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 149 III 172 E. 3.4.1; 134 III 151 E. 3.2; 129 III 417 E. 2.1; 110 II 113 E.3.a). Nachdem die Unterhaltsbeiträge vorliegend nur von der Ehefrau angefoch- ten worden sind, ist eine Herabsetzung derselben im Berufungsverfahren ausge- schlossen. Es bleibt damit ab August 2023 bei einem Unterhalt von CHF 550.00 pro Monat, entsprechend dem angefochtenen Entscheid. 2.8.Eventualantrag 2.8.1. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung eine monatli- che Unterhaltszahlung von CHF 1'874.00 für den Fall, dass der Vorgehensweise der Vorinstanz (Berechnung mit Überschussbegrenzung) gefolgt würde (act. A.1, Ziff. I.3; A.10, Rz. 13 Ziff. 3). Sie kritisiert die vorinstanzliche Berechnung des zu- letzt gelebten Standards (act. B.1, E. 5.1) und geht auf ihrer Ansicht nach zu Un- recht berücksichtigte Positionen ein (act. A.1, Rz. 19 ff.). In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2023 hält sie den entsprechenden Eventualantrag für die Zeit von April 2022 bis Juli 2023 aufrecht (act. A.10 Rz. 13 Ziff. 3). Vorliegend wird nicht auf die entsprechende Berechnung des ehelichen Lebensstandards abgestellt und der Überschuss der Berufungsklägerin wird, entsprechend den Ausführungen zu ih-

36 / 41 rem Hauptbegehren, nicht plafoniert. Deshalb erübrigt es sich, auf die Äusserun- gen in Zusammenhang mit dem Eventualbegehren einzugehen. 2.9.Ergebnis Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Für die Zeitdauer vom 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2023 werden die Unterhaltsbeiträge erhöht. Genauer schuldet der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für die Dauer vom

  1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 und für die Dauer vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2023 einen sol- chen von CHF 1'900.00. In der Folge, also ab dem 1. August 2023, bleibt es un- verändert bei dem von der Vorinstanz für die weitere Dauer des Getrenntlebens festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 550.00 (dazu E. 2.7.5 in fine). 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es sind also die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen festzusetzen. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählen sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. 3.2.Erstinstanzliches Verfahren 3.2.1. Für die Verteilung der Prozesskosten stellte die Vorinstanz auf die für die Dauer von (mindestens) 24 Monaten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen ab, zumal die Berufungsklägerin vor Gericht erklärt habe, dass sie sich im Moment nicht scheiden lassen wolle. Wenn dem Antrag der Berufungsklägerin auf Zuspre- chung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 3'200.00 vollum- fänglich stattgegeben worden wäre, wären ihr für diese Zeit Unterhaltsleistungen im Betrage von insgesamt CHF 76'800.00 zugesprochen worden. Effektiv zuge- sprochen worden seien indes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00, was für 24 Monate den Betrag von CHF 13'200.00 ergebe. Im Übrigen sei der Ehe- mann mit seinen Anträgen betreffend Amortisation und Schuldentilgung unterle- gen. Betreffend die Anträge auf Zuweisung des Ferienhauses in J._____ seien beide Parteien gleichermassen unterlegen. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese

37 / 41 Erwägungen zum Schluss, dass die Berufungsklägerin mit ihren Begehren unge- fähr zu 4/5 unterlegen sei (act. B.1, E. 8.1). Entsprechend auferlegte sie die Ge- richtskosten – die sie auf CHF 3'000.00 festsetzte – im Umfang von 1/5 (d.h. zu CHF 600.00) dem Berufungsbeklagten und im Umfang von 4/5 (d.h. zu CHF 2'400.00) der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin wurde ausserdem verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'601.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten (act. B.1, Dispositivzif- fer 6). 3.2.2. In Berücksichtigung der vom Berufungsgericht erhöhten Unterhaltsbeiträge ergibt sich auf 24 Monate berechnet ein höherer Unterhaltsbeitrag von CHF 33'375.00, der in den Vergleich zu den von der Berufungsklägerin erstin- stanzlich beantragten CHF 76'800.00 zu setzen ist. Alsdann ist Folgendes zu berücksichtigen: Dass der Berufungsbeklagte ab Phase 4 zu gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, ist auf Umstände zurückzuführen, die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bekannt geworden sind. Ohne die Aufstockung des Erwerbspensums wäre der Unterhalt weiterhin höher ausgefallen. Der diesbe- zügliche Verfahrensausgang ist für die Verteilung der erstinstanzlichen Prozess- kosten daher weniger stark zu gewichten. Vor dem Hintergrund der im Berufungs- verfahren erfolgten Korrekturen haben die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren ungefähr zur Hälfte obsiegt bzw. sind sie mit ihren Anträgen hälftig unterlegen. Daher sind die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je hälftig, will heissen im Umfang von je CHF 1'500.00, aufzuerlegen. Entsprechend werden die Parteikosten wettgeschlagen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 3.3Berufungsverfahren 3.3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmitte- linstanz zur Anwendung. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Berufungs- verfahrens der zweitinstanzlich unterliegenden Partei auferlegt. Welche Partei un- terlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Erfolg des Rechtsmittels bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzli- chen Entscheides bewirkt wird (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.w.H.).

38 / 41 3.3.2. Die Berufungsklägerin liess die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des ange- fochtenen Entscheides und monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in nachste- hender Höhe beantragen (vgl. act. A.10, Rz. 13 Ziff. 2):  ab April 2022 bis Ende Juli 2023: CHF 2'744.00;  ab August 2023 bis Ende Oktober 2023: CHF 1'630.00;  ab November 2023 bis August 2024: CHF 1'696.00;  ab September 2024: CHF 2'340.00. Der Berufungsbeklagte focht seinerseits den von der Vorinstanz auf CHF 550.00 festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag nicht an und beantragte die vollum- fängliche Abweisung der Berufung (act. A.2, Ziff. 1 der Rechtsbegehren). 3.3.3. Für die Dauer von April bis Juni 2022 wird der Berufungsklägerin ein monat- licher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 und ab Juli 2022 bis Juli 2023 ein sol- cher von CHF 1'900.00 monatlich zugesprochen. Der von der Vorinstanz festge- legte und vom Berufungsbeklagten für diese Zeitdauer akzeptierte Unterhaltsbei- trag beträgt CHF 550.00. In Bezug auf die Zeitspanne von April 2022 bis Juni 2022 ist die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag im Rechtsmittelverfahren zu rund 2/5 durchgedrungen. Für die Dauer von Juli 2022 bis Juli 2023 ist die Berufungs- klägerin mit ihrem Antrag zu rund 2/3 durchgedrungen. Für die Dauer ab dem

  1. August 2023 betragen die zugesprochenen monatlichen Ehegattenunterhalts- beiträge CHF 550.00. Es bleibt mit anderen Worten bei dem von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag, womit die Berufungsklägerin ab diesem Zeitpunkt mit ihren Rechtsmittelanträgen vollumfänglich unterlegen ist. 3.3.4. Zusammenfassend unterliegt die Berufungsklägerin für die Zeit von April bis Juni 2022 zu rund 60%, während sie für die Zeit von Juli 2022 bis Juli 2023 zu knapp 2/3 obsiegt, was sich ungefähr ausgleicht. Für die Zeit ab dem 1. August 2023 unterliegt sie alsdann vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet und in Würdi- gung der insgesamt zu erwartenden Dauer der Unterhaltspflicht unterliegt die Be- rufungsklägerin für eine längere Dauer vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 3/4, also im Betrag von CHF 2'250.00, auf- zuerlegen sind. Der verbleibende Anteil von CHF 750.00 (1/4) wird dem Beru- fungsbeklagten auferlegt. 3.3.5. Dem mehrheitlich obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung setzt

39 / 41 die urteilende Instanz nach Ermessen fest, wobei von dem der entschädigungsbe- rechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag aus- zugehen ist, soweit ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den le- gitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterlie- genden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1-3 HV [BR 310.250]). Da keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde, ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin Andrea Müller- Ranacher, weist in ihrer Honorarnote vom 21. März 2023 für die Zeitspanne vom 13. Dezember 2022 bis am 21. März 2023 Aufwendungen im Umfang von 20.83 Stunden aus (act. G.4). Dabei entfallen 17.33 Stunden auf das Verfassen der Be- rufungsantwort. Dieser Aufwand erscheint nicht gerechtfertigt, zumal die in der 15- seitigen Rechtsschrift (ohne Deck- und Unterschriftenblatt) behandelten Sach- und Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität sind und die Rechtsschrift teils Wiederholungen enthält. Zwar erschiene demnach eine Kürzung dieses Aufwan- des um 5 Stunden als angemessen. Darauf wird vorliegend verzichtet, da mit die- sem Aufwand auch die übrigen, nach dem 21. März 2023 erfolgten Eingaben als mitabgegolten zu betrachten sind. Lediglich am Rande bemerkt sei, dass sich die Noveneingaben des Berufungsbeklagten als mehrheitlich verspätet erwiesen ha- ben und daher insoweit als unnötiger Aufwand zu qualifizieren sind. Im Ergebnis resultiert ein Aufwand in der Höhe von CHF 5'484.95 (20.83 Stunden à CHF 240.00, zzgl. Barauslagen von CHF 93.60 und 7.7% MwSt.). 3.3.4. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der sogenannten Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung (im Einzelnen KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Hierbei werden die Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteien- tschädigung die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile multiplizierte Hono- rarforderung. Die Berufungsklägerin obsiegt lediglich zu 1/4 und der Berufungsbe- klagte umgekehrt zu 3/4. Entsprechend der Bruchteilsverrechnung hat die Beru- fungsklägerin den Berufungsbeklagten mit CHF 2'742.50 zu entschädigen.

40 / 41

Demnach wird erkannt:

1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2.Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts

Plessur vom 21. November 2022 wird aufgehoben und durch folgende Re-

gelung ersetzt:

3. B._____ wird verpflichtet, A._____ für die Dauer des Getrenntlebens

monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  1. vom 1. April 2022 bis am 30. Juni 2022: CHF 1'425.00;
  2. vom 1. Juli 2022 bis am 31. Juli 2023: CHF 1'900.00;
  3. ab dem 1. August 2023: CHF 550.00.

Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten

eines jeden Monats zu bezahlen.

3.Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts

Plessur vom 21. November 2022 wird aufgehoben und durch folgende Re-

gelung ersetzt:

6. a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte, das heisst

zu je CHF 1'500.00, zu Lasten von B._____ und A.. b) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 werden A. zu 3/4 (CHF 2'250.00) und B._____ zu 1/4 (CHF 750.00) auferlegt.

Die Gerichtskosten im Umfang von CHF 3'000.00 werden aus dem von

A._____ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. B._____

wird verpflichtet, seinen Anteil von CHF 750.00 A._____ direkt zu ersetzen.

6.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei-

entschädigung in der Höhe von CHF 2'742.50 (inkl. Barauslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende

Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in

Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-

41 / 41 führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

31

BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

HV

  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 219 i.V.m
  • Art. 229 i.V.m
  • Art. 271 i.V.m
  • Art. 311 i.V.m

III

  • Art. 147 III

KGV

  • Art. 6 KGV

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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