Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 55
Entscheidungsdatum
04.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. September 2023 ReferenzZK1 23 55 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Alessandra Arensi c/o Visinoni & Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz in Sachen C._____ Gegenstandelterliche Sorge Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa vom 15.03.2023, mitgeteilt am 16.03.2023 Mitteilung06. September 2023

2 / 16 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1980, und B., geboren am _____ 1983, sind die unverheirateten Eltern von C., geboren am _____ 2016. Aufgrund einer am 27. Mai 2016 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Enga- din/Südtäler), abgegebenen Erklärung steht C. unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge. B.Die Eltern trennten sich am 1. Mai 2019. Am 31. Januar/5. Februar 2020 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab und vereinbarten eine Rege- lung über die Betreuung und den persönlichen Verkehr. Mit Entscheid vom 10. Februar 2020 genehmigte die KESB Engadin/Südtäler den Unterhaltsvertrag. C.Nachdem A._____ ihren Wohnsitz und denjenigen ihres Sohnes in die Ge- meinde D._____ verlegt hatte, gelangte sie am 11. November 2021 mit einem Ge- such um Abänderung der Regelung betreffend elterliche Sorge an die Zweigstelle Mittelbünden/Moesa der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa). Sie liess was folgt beantragen: 1.Die Regelung betr. elterliches Sorgerecht bezüglich des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C., unter Ziffer 2 des Vertrages über Un- terhalt und Regelung betreffend Betreuung und persönlicher Verkehr zwischen den Parteien vom 31.1/5.2.2020 sei dahingehend abzuän- dern, als das elterliche Sorgerecht alleine auf die Kindsmutter A. übertragen wird. 2.Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich gesetzliche MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners. D.Die KESB Mittelbünden/Moesa eröffnete in der Folge ein Abklärungsverfah- ren. B._____ schloss mit Eingabe vom 28. Januar 2022 auf kostenfällige Abwei- sung des Gesuchs. E.A._____ wurde am 26. August 2022 durch das instruierende KESB-Mitglied persönlich angehört. Die persönliche Anhörung des Vaters erfolgte per Videokon- ferenz am 30. August 2022. F.Mit Schreiben vom 14. November 2022 empfahl die KESB Mittelbün- den/Moesa den Parteien, bis zum 28. Februar 2023 auf freiwilliger Basis begleitete Besuche im Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen durchzuführen. Am 8. Dezember 2022 liess A._____ mitteilen, dass sich die Eltern einvernehmlich darauf einigen konnten, die begleiteten Besuche mit Hilfe der Fachstelle E._____ in F._____ durchzuführen.

3 / 16 G.Am 15. März 2023 entschied die Kollegialbehörde der KESB Mittelbün- den/Moesa Folgendes: 1.Der Antrag von A._____ um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____ wird abgelehnt. 2.Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 3.Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): a.die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; b.zwischen den Eltern zu vermitteln und einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten im Zusammenhang mit der innerfamiliären Bezie- hungsgestaltung, namentlich des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater, B.; c.darauf zu achten, dass der zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarte persönliche Verkehr regelmässig stattfinden und eine Kontinuität gewährleistet werden kann; d.die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu überwachen und im Sinne von C. sicherzustellen, dass das zwischen den Eltern vereinbarte Umgangsrecht eingehalten wird; e.im Konfliktfall im Rahmen der Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen; f.dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen; g.sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Betei- ligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 4.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern und C._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 5.Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 28. Februar 2025) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) bis 31. Mai 2025 einzureichen; b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeigne- tes Vorgehen zu empfehlen. 6.G._____ (Berufsbeistandschaft Albula) wird zum Beistand von C._____ ernannt. 7.Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden auf Fr. 1'250.— festge- setzt und beim Fall belassen.

4 / 16 8.(Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Aus- nahme des Kostenpunkts) 9.(Mitteilung) H.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Anträge: 1.Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 2.Die Regelung betr. elterliches Sorgerecht bezüglich des gemeinsamen Sohnes der Parteien, C., unter Ziffer 2 des Vertrages über Un- terhalt und Regelung betreffend Betreuung und persönlicher Verkehr zwischen den Parteien vom 31.1/5.2.2020 sei dahingehend abzuän- dern, als das elterliche Sorgerecht alleine auf die Kindsmutter A. übertragen wird. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners und zwar sowohl des vorinstanzlichen Verfahrens, wie auch bzgl. des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht. I.Den vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 12. April 2023 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 leistete die Be- schwerdeführerin fristgerecht. J.B._____ (im Folgenden auch Beschwerdegegner) schloss in seiner Stel- lungnahme vom 4. Mai 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragte er, es sei der Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen. K.Die Akten der KESB Mittelbünden/Moesa sind beigezogen worden. L.Auf einen weiteren Schriftenwechsel wird verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung dieser Beschwerden zu- ständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 15. März 2023 betreffend die elterliche Sorge über C._____, die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und die Ernennung der Beistandsperson (act. B.1). Dieser Entscheid ist beschwerdefähig.

5 / 16 1.2.In Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daher aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, wo- nach unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen beschwerdelegitimiert sind. Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Personen, mithin die schutz- befohlenen, hilfsbedürftigen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; jüngst auch etwa BGer 5A_101/2023 v. 9.6.2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Der angefochtene Entscheid der Kindesschutzbehörde hat die Zuteilung der elterlichen Sorge über C._____ sowie die Errichtung einer Beistand- schaft und Ernennung einer Beistandsperson zum Gegenstand. Hiervon ist die Beschwerdeführerin als Mutter des von der Anordnung betroffenen Kindes ebenso betroffen. Sie ist daher beschwerdelegitimiert. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gegen den Entscheid vom 15. März 2023 (act. B.1), mit- geteilt am 16. März 2023, wurde am 8. April 2023 und damit rechtzeitig Beschwer- de erhoben (act. A.1; Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt ferner, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen formellen Erfordernissen, womit darauf einzutreten ist. 1.4.Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Be- rufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folg- lich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde gelten- de strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Be-

6 / 16 gründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Lorenz Dro- ese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 450a ZGB). 2.Der Streit der Parteien dreht sich um die Regelung der elterlichen Sorge über C._____. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und eine Alleinzuweisung des Sorgerechts an sich (act. A.1, Ziff. I). Dies begründet sie im Wesentlichen mit einem zwischen den Parteien be- stehenden Elternkonflikt. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerde- führerin sinngemäss, die Kindesschutzbehörde habe den Sachverhalt in mehrerlei Hinsicht unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. 3.Den Eltern kommt grundsätzlich die gemeinsame Sorge über das Kind zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Indes ist die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen durch die Kindesschutz- behörde neu zu regeln, wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung der Ver- hältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2; 142 III 56 E. 3 = Pra 2017 Nr. 20; 142 III 1 E. 3.3; BGer 5A_617/2021 v. 13.9.2022 E. 4.1). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine eng begrenzte Ausnah- me bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Sie fällt dann in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungs- verschiedenheiten – wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können – bilden keinen Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Bei schwerwie- genden singulären Konflikten ist zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spe- zifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten als sub- sidiäre Massnahme ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGer 5A_617/2021 v. 13.9.2022

7 / 16 E. 4.1; 5A_377/2021 v. 21.2.2022 E. 3.1; BGE 142 III 56 E. 3; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.3, 4.6 f.). 4.1.Nach Dafürhalten der KESB Mittelbünden/Moesa hat der Vater zwar andere Ansichten als die Mutter. Das stelle aber keinen genügenden Grund für eine Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge an letztere dar. Die Beschwerdeführerin be- haupte zwar, dass die Ansichten des Beschwerdegegners dem Kindeswohl scha- deten. Das sei aber in keiner Weise bewiesen und werde vom Vater bestritten. Die Mutter sei als Obhutsinhaberin kraft Art. 301 Abs. 1 bis Ziff. 1 ZGB in alltäglichen Angelegenheiten allein entscheidungsbefugt. Dass der Vater sich ihrer Meinung nach nicht für wichtige anstehende Entscheide betreffend C._____ interessiere, bedeute nicht, dass sie die jeweils anstehenden Entscheide nicht habe treffen können, wie sie das anlässlich ihrer Anhörung am 26. August 2022 gesagt habe. Wichtige Entscheide in Kinderbelangen habe sie gemäss eigenen Angaben auch bereits dann alleine getroffen, als die Kommunikation zwischen den Eltern noch funktioniert habe. Dies sei zwar nicht die Idee der gemeinsamen elterlichen Sorge, doch zeige es auf, dass keine Pattsituation zwischen den Eltern bestanden habe, welche die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, wichtige Entscheide betref- fend Kinderbelange zu fällen. Beim Versuch, gemeinsam Entscheidungen zu fäl- len (beispielsweise zur Frage von Impfungen), sei es jeweils zu Auseinanderset- zungen gekommen, weil die Ansichten der Parteien so unterschiedlich seien, wo- bei jeweils keine Einigung habe erzielt werden können (act. B.1, E. 1 S. 6 f.). 4.2.Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der gemäss Recht- sprechung erforderliche erhebliche Dauerkonflikt zwischen den Eltern sei augen- scheinlich und derart erheblich, dass eine Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Kindsmutter gerechtfertigt sei. Die Parteien seien seit Jahren getrennt und hätten nie eine gemeinsame Basis gehabt, stammten aus unterschiedlichen Wel- ten und zwar sowohl was die Herkunftsländer, die Sprachen, Kulturen und vor al- lem die Erziehung anbelange. Es sei nicht ersichtlich, wie sie eine gemeinsame Basis für die Erziehung von C._____ erschaffen können sollten, wenn sie es nicht einmal geschafft hätten, eine gemeinsame Basis für sich selber zu finden. Aus den Gesamtumständen zeige sich, dass der vom Kindsvater initiierte Konflikt faktisch alle Aspekte des Sorgerechts betreffe und damit grundsätzlicher Natur sei und es sich nicht "nur" um partielle Meinungsverschiedenheiten handle. Der Kindsvater schrecke zudem vor Tätlichkeiten nicht zurück. Nebst der Beschwerdeführerin ha- be er auch schon seine eigenen Eltern geschlagen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis der jähzornige Kindsvater auch C._____ schlage. Infolge Nullkommunikation sei es den Eltern ausserdem verwehrt, gemeinsame Entscheide betreffend Aspek-

8 / 16 te der elterlichen Sorge zu treffen, so dass im Ergebnis das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet erscheine. Die grundlegende Kompromisslosigkeit beim Kinds- vater führe dazu, dass wichtige Entscheide betreffend Kinderbelange verschleppt bzw. verunmöglicht würden. Zu beachten sei, dass die Einsetzung eines Beistan- des nur bezüglich der Besuche allenfalls eine Verbesserung herbeiführen könne (act. A.1, Ziff. 25 ff.). 4.3.1. Das Bestehen eines dauerhaften Konflikts zwischen den Parteien ergibt sich nur schon daraus, dass sich die Beschwerdeführerin innert drei Jahren zwei Mal (nämlich am 17. Januar 2019 und am 8. September 2021) veranlasst sah, gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten und Drohung und im zweiten Fall wegen Drohung und Beschimpfung Strafantrag zu stellen (vgl. hierzu KESB act. 30, 34, 66 und 116). Während das erste Strafverfahren sistiert und eingestellt worden ist, wurde der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 17. Januar 2023 der Äusserung von Beschimpfungen für schuldig befunden (KESB act. 30 und 34). Die hiergegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer zurück, womit der Strafbefehl zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (act. A.3, Ziff. 3.1). 4.3.2. In diesem Zusammenhang stösst sich die Beschwerdeführerin an der fol- genden Feststellung der Kindesschutzbehörde: "Das Strafverfahren aus dem Jahr 2019 wurde eingestellt, weshalb hieraus nichts Negatives gegen den Gesuchs- gegner abgeleitet werden kann." (act. B.1, E. 1 S. 7, zweiter Absatz). Damit habe die Kindesschutzbehörde die Frage, ob der Vater des Kindes gegenüber dessen Mutter gewalttätig geworden sei, zu Unrecht völlig ausgeblendet. Vorliegend gehe es um die Frage, ob das Kindeswohl die Zuweisung der elterlichen Sorge allein an die Mutter erfordere. In diesem Kontext spiele es selbstverständlich eine Rolle, ob der Vater des Kindes gegenüber dessen Mutter gewalttätig geworden sei oder nicht (act. A.1, Ziff. III.8). Aus den Akten ergeht, dass die Staatsanwaltschaft am 4. März 2019 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Dro- hung und Tätlichkeiten eröffnete, diese am 11. April 2019 sistierte und am 23. Ok- tober 2019 einstellte (KESB act. 116). Die Einstellung erfolgte gestützt auf Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StGB, nachdem die Beschwerdeführerin selbst ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner erklärt hatte. Begründet wurde die Einstellung also nicht damit, dass sich der Tatverdacht nicht erhärtet hätte. Daraus kann aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) selbstredend trotzdem nicht geschlossen werden, der Beschwerde- gegner sei gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden. Mit den von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachten Vorwürfen der Gewalttätigkeit des Beschwerdegegners ihr gegenüber hat sich die KESB Mittelbünden/Moesa

9 / 16 jedenfalls aber auseinandergesetzt und die richtige Schlussfolgerung gezogen. In der Tat lässt sich aus der eingestellten Strafuntersuchung nichts Negatives zu Lasten des Vaters ableiten. Die gegenüber der Mutter geäusserten Beschimpfun- gen belegen zwar das Bestehen eines Konflikts. Soweit die Beschwerdeführerin behaupten lässt, der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber gewalttätig, habe sie mit dem Tod bedroht und tue das immer noch (act. A.1, Ziff. III.2, 5, 7, 9, 20, 25), legt sie hierfür keine Beweise vor. Für die Gewalttätigkeit des Vaters gegenüber sei- nen eigenen Eltern bestehen ebenfalls keine Nachweise. Keine Beweise offeriert die Beschwerdeführerin auch für die Behauptungen, wonach der Beschwerdefüh- rer ein "krankhafter Narzisst" sei, der sich nur um sein eigenes Wohl und nicht um das seines Kindes kümmere. Behauptet wird weiter, dass er ein Verschwörungs- theoretiker, Drogenkonsument, Lügner und Stalker sei, welcher das Schweizer Rechtssystem schamlos ausnütze und mit Füssen trete sowie verantwortungs- und rücksichtslos agiere (act. A.1, Ziff. III.5). Einzelne der Behauptungen sind zwar mit einem Verweis auf Akten aus anderen Verfahren unterlegt. Die betreffen- den Dokumente wurden von der Mutter allerdings nicht ins Recht gelegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein Anwalt aufgrund seiner prozessualen Darlegungspflicht gestützt auf Art. 14 StGB zwar zu ehrenrührigen Bemerkungen befugt ist. Indes müssen diese sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken und dürfen nicht wider besseres Wissen erfolgen. Blos- se Vermutungen müssen als solche bezeichnet werden (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 118 IV 153 E. 4.b). Indem der Rechtsvertreter der Mutter den Beschwerdegegner als "krankhaften Narzissten" bezeichnet, unterstellt er diesem implizit, an einer psychischen Störung zu leiden. Bei dieser von einem nicht über besondere Kenntnisse in psychiatrischen Belangen verfügenden Rechtsanwalt aufgestellten Behauptung kann es sich nur um eine Vermutung handeln, fehlt es doch auch dafür an entsprechenden Nachweisen. Weiter will die Beschwerdefüh- rerin mit dem Verweis auf einen Kriminalrapport aus dem Jahr 2019 belegen, dass der Beschwerdegegner ein Drogenkonsument sei. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht bewiesen ist, dass der Vater von C._____ aktuell an einer Dro- gensucht leidet. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin in unnötiger Schärfe getätigten Äusserungen nicht zu berücksichtigen sind und für die Begründung einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter nicht erforderlich sind. 4.4.Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin ausführen, für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts sei der persönliche Kontakt zum Kind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabdingbar. So sei es nur schwer vorstell-

10 / 16 bar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen könne, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfinde bzw. stattgefunden habe. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in H._____ wohnhaft sei und C._____ im Kanton Graubünden, wolle die Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge. Eine solche Ausblendung von Tatsachen erscheine willkürlich. Der Hinweis der Vorin- stanz auf Art. 301 Abs. 1 bis ZGB nütze wenig. Bei weiterer Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge sehe sich die Beschwerdeführerin trotzdem im Nachteil, weil sie jeweils den Kindsvater um Erlaubnis fragen müsse, ob sie ihren Wohnsitz und jenen des Kindes wechseln dürfte oder ob sie mit dem Kinde ins Ausland verrei- sen könne. Ihr graue es jetzt schon davor, sich mit dem völlig anders tickenden Beschwerdegegner über so komplexe Materien wie Berufswahl, gesundheitliche Interventionen (inkl. Operationen) oder religiöse Angelegenheiten (wie bspw. Fir- mung / Konfirmation etc.) auseinandersetzen zu müssen (act. A.1, Ziff. III.17). 4.4.1. Allein die geographische Distanz zwischen den Eltern rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge (BGE 142 III 56 E. 3; 142 III 1 E. 3; BGer 5A_106/2019 v. 16.3.2020 E. 5.4). Vor- liegend spricht also der Umstand, dass der Vater in H._____ lebt, nicht gegen die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Ohnehin steht die Ausübung des Besuchsrechts nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Zuteilung der elter- lichen Sorge. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner die Wahr- nehmung des Besuchsrechts trotz der Distanz zwischen den Wohnorten grundsätzlich möglich ist. Das haben die in Begleitung der E._____ durchgeführ- ten begleiteten Besuche gezeigt (vgl. KESB act. 21, 23 und 35 sowie act. C.5). Die zuständige Sozialpädagogin der E._____ empfiehlt sogar, die begleiteten Besuche zu erweitern (KESB act. 21). Zwar ist zu beanstanden, dass sich der Vater am Schluss zweier Besuche am 19. Februar 2023 und am 19. März 2023 nicht an die vereinbarten Abgangszeiten gehalten hat, sondern die Räumlichkeiten entgegen der Vereinbarung bereits vorher verlassen hat (so der Hinweis der Beschwerde- führerin in act. A.1, Ziff. III.21). Doch wirkte sich dieses Verhalten nicht negativ auf C._____ aus. Was die Beschwerdeführerin aus dem vorliegend nicht weiter rele- vanten Umstand ableiten will, dass sie die begleiteten Besuche bei der E._____ in F._____ überhaupt erst ins Spiel gebracht habe (act. A.1, Ziff. III.21), ist unklar und kann dahingestellt bleiben. Nicht einzugehen ist schliesslich auf das rein ap- pellatorische Vorbringen, wonach die begleiteten Besuchsstunden im Winter statt- gefunden hätten, als sich der Kindsvater ohnehin im Engadin aufgehalten habe und sich zeigen werde, ob er auch nach F._____ reise, wenn er wieder in H._____ wohne (act. A.1, Ziff. III.22). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin schliesslich

11 / 16 der Einwand, die KESB Mittelbünden/Moesa habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Vater mit seinen Eltern für den Besuch von C._____ eigens ein Hotel- zimmer gemietet habe. Richtig sei, dass die Eltern alleine das Hotelzimmer gemie- tet hätten, um ihren Enkel zu besuchen, weil der Kindsvater sich nicht aus H._____ ins Bündnerland habe bequemen wollen (act. A.1, Ziff. III.19). Ob die Grosseltern ihren Enkel an den betreffenden Tagen einmal alleine besucht haben und dafür in einem Hotelzimmer genächtigt haben oder ob auch der Vater dabei war und das Hotelzimmer bezahlt hat, ist für die Zuteilung der elterlichen Sorge nicht weiter entscheidend. Es erübrigen sich daher weitere Bemerkungen zu die- ser Frage. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin moniert, die Kindesschutzbehörde verkenne die konkrete Situation völlig, wenn sie davon ausgehe, dass eine partielle Ortsabwe- senheit die Kommunikation zwischen den Eltern nicht nachhaltig störe, sondern dass sie auch mittels Telefon oder E-Mail kommunizieren könnten. Mehrfach sei schriftlich und anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin mündlich darge- legt worden, dass aufgrund "der Todesdrohungen etc." eine solche Kommunikati- on leider nicht möglich sei (act. A.1, Ziff. III.18). Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, auf welche angeblichen Todesdrohungen des Vaters sich die Mutter in ihren Ausführungen bezieht. Anlässlich der Anhörung vom 26. August 2022 erklär- te die Mutter, dass der Vater seit Oktober 2021 nichts mehr unternommen habe, um Kontakt aufzunehmen und keine Kommunikation mit ihm stattfinde (KESB act. 76, Frage 3). Inwiefern die Vorinstanz verkannt haben soll, dass die geogra- phische Distanz des Vaters die Kommunikation per Telefon oder E-Mail verun- möglichen soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig vermag sie darzulegen, dass die Unmöglichkeit der Kommunikation vollends auf das Verhal- ten des Vaters zurückzuführen ist. Der Vater seinerseits erklärte, die Mutter sei nicht erreichbar gewesen (KESB act. 74, Frage 3). 4.4.3. Betreffend die von der Mutter geltend gemachte chronische Kommunikati- onsunfähigkeit wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Kommuni- kation durch die Mutter selber unterbunden worden sei, indem diese, ohne den Vater vorgängig darüber zu informieren, umgezogen sei und ihre Telefonnummer gewechselt habe (act. B.1, E. 1 S. 8 vierter Absatz). Diese Feststellung bezeichnet die Mutter als falsch. Die direkten Kommunikationswege zum Beschwerdeführer habe sie aus eigenen Sicherheitsüberlegungen heraus abschneiden müssen. Es gehe gar nicht, dass ihr das nun zum Verschulden gereiche. Aufgrund der Todes- drohungen, Tätlichkeiten, ja der gesamten Vorgeschichte der Kindsmutter sei ihr gar nichts anderes übriggeblieben (act. A.1, Ziff. III.20). Mit Replik vom 19. Mai

12 / 16 2022 erklärte die Mutter vor der Kindesschutzbehörde, sie habe im letzten Herbst ihre Handy-Nummer durch eine neue ersetzen lassen. Der Wohnsitzwechsel sei durch das Verhalten des Kindsvaters provoziert worden. Leider "verpuffe der da- durch gewonnene Ruheeffekt" vor ihm (dem Vater) durch die Bekanntgabe der neuen Wohnadresse durch die KESB (KESB act. 97, Ziff. III.4 f.). Damit hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, den Kontakt zum Vater bewusst unterbun- den zu haben. Reichlich widersprüchlich erscheint daher die Behauptung der Mut- ter, der Vater habe seit Oktober 2021 nichts unternommen, um Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen (KESB act. 76, Frage 3). 5.In Würdigung der Umstände kann festgehalten werden, dass die Eltern von C._____ in einen schweren und dauerhaften Konflikt verwickelt sind. Auch ist frag- lich, inwieweit sie fähig sind, sich über anstehende Entscheidungen in Kinderbe- langen zu verständigen. Es deuten jedoch keine Anhaltspunkte darauf hin, dass der Konflikt bzw. die Kommunikationsdefizite von derartiger Schwere sind, dass sie sich konkret negativ auf das Wohl von C._____ auswirken. Auch wird eine Ge- fährdung des Kindeswohls durch die Mutter in ihrer Beschwerde nicht dargelegt. Vom instruierenden KESB-Mitglied danach gefragt, schilderte die Mutter, dass die Uneinigkeit mit dem Vater den Alltag sehr erschwere. Der Vater habe bisher kein Interesse gezeigt an den wichtigen Entscheidungen. Selbst beim Kindergartenein- tritt sei er nicht präsent gewesen und habe nichts wissen wollen. Er habe einzig nachgefragt, ob C._____ denn jetzt schon in den Kindergarten gehe. Zu Hause (d.h. vor der Trennung) sei es immer wieder zu Gewalt gegen die Mutter gekom- men, was der Sohn teilweise mitbekommen habe. Vereinzelt, so etwa beim The- ma Impfungen, sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Vater gekommen (KESB act. 76, Fragen 2 und 4). Daraus folgt, dass die für C._____ zu fällenden Ent- scheide in der Vergangenheit durch die Mutter gefällt und umgesetzt werden konnten. Dass Entscheide aufgrund von Uneinigkeit der Eltern verschleppt worden wären (wie die Mutter das in ihrer Beschwerde behauptet, siehe oben, E. 4.2), ist nicht aktenkundig. Konflikte, die lediglich einzelne Kinderbelange betreffen (wie etwa Impfungen), rechtfertigen für sich alleine noch keine Alleinzuteilung der elter- lichen Sorge. In Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes ist in solchen Fällen zunächst zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid oder die Zuweisung der Entscheidungsbefugnis an einen Elternteil ausreichen (E. 3 hiervor). Im vorliegen- den Fall ist schliesslich nicht zu erwarten, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter für C._____ zu einer Verbesserung der Situation führen wür- de. Die Eltern werden unweigerlich auch inskünftig über Kinderbelange miteinan- der kommunizieren müssen. Vater und Sohn haben nämlich selbst bei alleinigem Sorgerecht der Mutter weiterhin die Pflicht zum bzw. das Recht auf persönlichen

13 / 16 Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wie die KESB Mittelbünden/Moesa zudem richtig ausführte, räumt Art. 275a Abs. 1 ZGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil das Recht ein, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes orientiert und vor Ent- scheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört zu werden (act. B.1, E. 1 S. 8). 6.Die Rügen der Beschwerdeführerin am Entscheid der Vorinstanz verfangen damit nicht. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids ist festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erfor- derlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Nicht geäussert hat sich die Beschwerdeführerin zur Errichtung der Beistandschaft sowie zur Ernen- nung der Beistandsperson (act. B.1, Dispositivziffern 2 bis 6). Da diese Punkte ungerügt geblieben sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 15. März 2023 ist vollum- fänglich abzuweisen. 7.1.Zu regeln bleiben die Kosten. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auch für die Vorinstanz eine Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners zu treffen, dringt sie damit nicht durch. Zum einen wurden gemäss Dispositivziffer 7 die auf CHF 1'250.00 festgesetzten Kosten beim Fall belassen und der Kostenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin noch gar nicht hätten abgeklärt werden können. Mithin wurden die Kosten (noch) gar nicht der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Punkt noch nicht beschwert ist. Soweit die Beschwerdeführerin zudem für das vor- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung anbegehrt, ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB in Verfahren vor der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde in der Regel gerade keine Parteientschädigung zuge- sprochen wird, weshalb dieser Antrag bereits unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens abzuweisen ist. 7.2.Demgegenüber ist die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr wird für das vorliegende Ver- fahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Grundsätzlich werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Be- schwerde kein Erfolg beschieden ist, sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat nicht um unent- geltliche Rechtspflege ersucht. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann bei Vorliegen besonderer Umstände verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Bei

14 / 16 Kindesschutzmassnahmen liegen besondere Umstände insbesondere vor, wenn das steuerliche Reinvermögen unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (bei Alleinstehenden, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Obschon bereits die KESB Mittelbünden/Moesa die Beschwerdeführerin zur Einreichung ihrer jüngsten Veranlagungsverfügung aufgefordert hatte, liegen keine Unterlagen zu den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin im Recht. Im Beschwerdever- fahren wurden zudem trotz des Hinweises in der Verfügung betreffend Kostenvor- schuss (act. D.2) keine Ausführungen dazu gemacht. Es sind daher keinerlei Um- stände ersichtlich, welche einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen, wobei diese mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet werden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3.Weder das ZGB noch die kantonale Einführungsgesetzgebung enthalten eine Regelung zur Parteientschädigung im kindesschutzrechtlichen Beschwerde- verfahren. Daher kommen die Regelungen der ZPO gestützt auf Art. 60 Abs. 5 EGzZGB sinngemäss zur Anwendung. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner grundsätzlich zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) und ist nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Fest- setzung der Parteientschädigung ist daher vom Betrag auszugehen, welcher von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz üblich ist und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist. Zudem darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1-3 HV). Das Ge- such des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden wurde mit Ver- fügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. August 2023 abgewiesen (ZK1 23 66). Auszugehen ist vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (act. G.2), welcher sich im Rahmen des Üblichen bewegt (Art. 3 Abs. 1 HV). In Ermangelung einer Honorarnote ist die Parteientschädigung nach pflichtgemäs- sem Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angemessen, den Aufwand auf acht Stunden zu schätzen. Die Parteientschädigung wird daher auf CHF 2'396.10 (8 Stunden à CHF 270.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MwSt.) festgelegt. Die Be-

15 / 16 schwerdeführerin hat den Beschwerdegegner folglich mit CHF 2'396.10 ausserge- richtlich zu entschädigen.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden aus dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3.A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'396.10 zu leisten. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

30

BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

KESV

  • Art. 28 KESV

KGV

  • Art. 6 KGV

StGB

StPO

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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