Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 50
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 05. September 2024 ReferenzZK1 23 50 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabrielle Mazurczak Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2022, mitgeteilt am 22. Februar 2023 (Proz. Nr. 115-2019-81) Mitteilung10. September 2024

2 / 36 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1971, und B., geboren am _____ 1978, haben am 20. Juni 2003 geheiratet. Sie sind Eltern der Zwillinge C._____ und D., geboren am _____ 2008. B.A. reichte am 16. Dezember 2019 eine Scheidungsklage ein, über die das Regionalgericht Plessur am 16. Dezember 2023 den folgenden Entscheid fällte: 1.[Scheidungspunkt] 2.[gemeinsame elterliche Sorge, Zuteilung der alleinigen Obhut an B.] 3.[persönlicher Verkehr] 4.a) A. wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ und C._____ die folgenden Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: i. Phase I (ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 31. [recte: 30.] September 2024): Für C.: CHF 2'810.00 (Barunterhalt) Für D.: CHF 2'691.00 (Barunterhalt) ii. Phase II (ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung): Für C.: CHF 2'891.00 (Barunterhalt) Für D.: CHF 2'771.00 (Barunterhalt) b)Im Falle, dass D._____ und/oder C._____ einen Lehrlingslohn erzielen, reduziert sich der Barunterhalt gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor um einen Viertel des Nettolehrlingslohns. c)Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. d)Kosten für ausserordentliche Aufwendungen (z.B. Kosten für kieferorthopädische Behandlungen oder für andere notwendige medizinische Eingriffe, ausserordentliche Ausbildungskosten etc.) gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB sind in den monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor nicht enthalten. Für den Fall, dass solche ausserordentlichen Kosten anfallen, sind diese, soweit sie nicht von der Kranken- oder einer anderen Versicherung resp. durch Stipendien gedeckt sind, von A._____ im Umfang von 2/3 und von B._____ im Umfang von 1/3 zu tragen.

3 / 36 5.A._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, an den Unterhalt von B._____ monatlich im Voraus CHF 220.00 zu bezahlen. Die Pflicht zur Leistung nachehelicher Unterhaltsbeiträge endet per 31. August 2024. 6.Die Unterhaltsbeiträge an C._____ und D._____ sowie an B._____ basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 7.[Erziehungsgutschriften] 8.[Vorsorgeausgleich] 9.A._____ wird verpflichtet, B._____ aus Güterrecht den Betrag von CHF 88'403.60 zu bezahlen. Der Betrag ist innerhalb von 90 Tagen an B., auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto, zu bezahlen. 10.[Abholung persönlicher Gegenstände]. 11.a) Die Gerichtskosten betragen CHF 11'219.00. Sie gehen im Umfang von CHF 5'109.50 zu Lasten von A. und im Umfang von CHF 6'109.50 zu Lasten von B.. Die Gerichtskosten werden mit dem von A. geleisteten Vorschuss von CHF 5'500.00 und dem von B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 3'719.00 hat B._____ dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. B._____ hat A._____ die geleisteten Vorschüsse in der Höhe von CHF 390.50 zu ersetzen. b)B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'144.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selber. 12. a) [Rechtsmittelbelehrung] b)[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 13.[Mitteilungen] C.A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) erhob gegen diesen Entscheid am 27. März 2023 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2023 (Proz. Nr. 115-2019-81) sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 4. a) (Kindsunterhalt), 4. d) (ausserordentliche Aufwendungen), 9. (Güterrecht) sowie 11. a) und b) (Kostenfolge) aufzuheben.

4 / 36 2.Der Berufungskläger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4. a) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2023 zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ und C._____ die folgenden Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen: [zurückgezogen] Phase III: ab 1. Oktober 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung für C.: CHF 1'541.00 (Barunterhalt) für D.: CHF 1'421.00 (Barunterhalt) 3.Dispositiv-Ziffer 4. d) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2023 sei ersatzlos aufzuheben. 4.Der Berufungskläger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9. des Entscheids des Regionalgerichts Plessur zu verpflichten, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 84'603.65 zu bezahlen. 5.In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11. a) und b) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur sei festzustellen, dass die Gerichtskosten CHF 11'219.00 betragen und diese im Umfang von CHF 9'175.20 zu Lasten der Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2'043.80 zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Gerichtskosten seien mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 5'500.00 und dem von der Berufungsbeklagten geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 3'719.00 hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die geleisteten Vorschüsse in der Höhe von CHF 3'456.20 zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 12'144.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. D.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zulasten des Berufungsklägers. E.Die Berufungsbeklagte reichte am 27. Juni 2023 ein Novum (Beleg über Mietzinserhöhung) ein. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2023 die Replik ein, mit der er das Berufungsbegehren 2 zurückzog, soweit es den Minderjährigenunterhalt betrifft. Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 6. September 2023 die Duplik ein, in der sie die Vormerknahme dieses Rückzugs

5 / 36 und die Feststellung beantragte, wonach Dispositivziffer 4a des vorinstanzlichen Entscheids spätestens am 19. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Parteien reichten weitere Rechtsschriften mit unveränderten Rechtsbegehren ein; der Berufungskläger mit Eingaben vom 25. September 2024 und 23. Oktober 2023 und die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2023. F.Am 28. Juli 2024 erkundigte sich der Berufungskläger nach dem Stand des Verfahrens und brachte dem Kantonsgericht zugleich zur Kenntnis, dass die Berufungsbeklagte mit den Kindern umgezogen sei. Mit Schreiben vom 12. August 2024 wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass sich das Verfahren bereits in der Beratungsphase befand und die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden können. G.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2019-81) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO; act. A.1; RG act. V.32). Auf die Berufung ist einzutreten. Der Berufungskläger zog das Begehren zum Minderjährigenunterhalt bis auf die Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten zurück (act. A.4, II). Das Berufungsverfahren ist in diesem Punkt infolge Teilrückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). In Gutheissung des Antrags der Berufungsbeklagten (act. A.5, Antrag 1) ist festzustellen, dass die Dispositivziffer 4a des angefochtenen Entscheids, soweit sie den Minderjährigenunterhalt (mit Ausnahme der ausserordentlichen Kinderkosten) betrifft, am 20. Juli 2023 (Datum Eingang Teilrückzug) in Rechtskraft erwuchs (Art. 241 Abs. 2 ZPO; Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 336 ZPO; Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, N 203). Die von keiner Seite angefochtenen Dispositivziffern, insbesondere der Scheidungspunkt (Dispositivziffer 1), die Regelung des nachehelichen Unterhalts (Dispositivziffer 5) sowie die Vorsorgeteilung (Dispositivziffer 8), erwuchsen am 16. Mai 2023 in Rechtskraft (act. D.7 und D.8). 2.Der Berufungskläger rügt folgende Punkte: die Bemessung des Volljährigenunterhalts, die Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten, den bei

6 / 36 der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Aktien der E._____ eingesetzten Wert und die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (act. A.1, 16 ff.). 3.Volljährigenunterhalt (ab Oktober 2026 bis Abschluss Erstausbildung) 3.1.Verfahrensmaximen 3.1.1. Der Volljährigenunterhalt wird vorliegend nicht selbständig im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren (zukünftig im vereinfachten Verfahren siehe Art. 295 Abs. 2 E-ZPO), sondern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (2. Kapitel ZPO) geltend gemacht. Die Kinder sind momentan noch nicht volljährig, weshalb die Berufungsbeklagte deren Ansprüche als Prozessstandschafterin in eigenem Namen geltend macht. Dies gilt auch für den Volljährigenunterhalt (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 in fine; Samuel Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: fampra.ch 2/2017, S. 408 Fn 22). Die Anwendbarkeit der in Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO für Kinderbelange vorgesehenen Offizial- und unbeschränkten Untersuchungsmaxime auf Volljährigenunterhalt, der im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens geltend gemacht wird, ist umstritten. Mit Inkrafttreten der neuen ZPO werden für sämtliche Streitigkeiten über Kinderbelange die unbeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) Anwendung finden, ungeachtet der Volljährigkeit des Kindes (BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 v. 15.11.2023 E. 5.3.6; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung v. 26.2.2020, BBl 2019 2697 ff., S. 2768). Den dies bereits aktuell befürwortenden Lehrmeinungen folgend wird die unbeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime vorliegend zur Anwendung gebracht (vgl. hinsichtlich der Untersuchungsmaxime bereits KGer GR ZK1 11 35 v. 4.7.2012 E. 2). Beide Maximen dienen u.a. dem erhöhten Schutzbedürfnis des nicht als Partei am eherechtlichen Verfahren beteiligten (volljährigen) Kindes. In Nachachtung dieses Gedankens wird darauf verzichtet, die Offizialmaxime strikt anzuwenden und zulasten des (volljährigen) Kindes den Unterhaltsbeitrag von Amtes wegen unter den vom Verpflichteten anerkannten Betrag zu senken (vgl. KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 9.4.2). 3.1.2. Der Berufungskläger beantragte vorinstanzlich zuletzt, er sei bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 1'820.00 für C._____ und CHF 1'800.00 für D._____ zu verpflichten (RG act. VII.9, Rechtsbegehren 6). Mit der Berufung beantragt er nunmehr ab 1. Oktober 2026 bis zum Abschluss einer

7 / 36 angemessenen Erstausbildung nur noch verpflichtet zu werden, an den Unterhalt von C._____ CHF 1'541.00 und an denjenigen von D._____ CHF 1'421.00 zu zahlen (act. A.1, Rechtsbegehren 2 3. Spiegelstrich). Da er damit weniger Unterhalt als bisher anerkennt, stellt dies eine Klageänderung dar. Eine solche ist im Rahmen der Offizialmaxime zulässig (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 317 ZPO; vgl. dazu KGer GR ZK1 22 196 v. 17.3.2023 E. 1.4). 3.2.Grundsätze der Berechnung und Phasenbildung 3.2.1. Die Vorinstanz legte den Kindesunterhalt in zwei Phasen fest. Die zweite Phase beginnt im Oktober 2024 mit Erreichen des 16. Lebensjahrs der Kinder und der Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsbeklagten. Diese Phase dauert bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder (act. B.1, E. 3.4.4.1). Eine Phase ab Volljährigkeit grenzte die Vorinstanz nicht ab. Sie sprach den Kindern in der zweiten Phase einen Überschussanteil von je CHF 1'000.00 zu (act. B.1, E. 3.4.4.4). 3.2.2. Der Berufungskläger rügt die Zuteilung eines Überschusses an die Kinder über deren Volljährigkeit hinaus; hierauf bestehe kein Anspruch (act. A.1, 25). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, ein Ausklammern des Überschussanteils würde durch den erheblich höheren Barbedarf der Kinder bei Volljährigkeit (Grundbetrag, Krankenkasse, Kommunikation, Mobilität, Ausbildung, auswärtige Verpflegung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Steuern) ausgeglichen und der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag sei im Ergebnis korrekt (act. A.2, 12). Der Berufungskläger wendet ein, die Berufungsbeklagte habe dies nie geltend gemacht (act. A.4, 17 f.). Diese erklärt, es spiele in Bezug auf den Betrag des Barunterhalts keine (grosse) Rolle, ob dieser auf einen Überschussanteil oder den Barbedarf zurückgehe (act. A.5, 11). Der Berufungskläger betont, volljährige Kinder würden nur Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum haben, weshalb es relevant sei, ob der Unterhaltsbeitrag auch einen Überschussanteil enthalte (act. A.6, 10). 3.2.3. Das mit Minderjährigenunterhalt befasste Gericht kann den Kindesunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festsetzen, und dies selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Bedarfspositionen sowie Leistungsfähigkeit der Eltern und des volljährigen Kindes können diesfalls oft nicht detailliert belegt und geprüft und teils auch nicht zuverlässig geschätzt werden. Trotz dieser Unsicherheiten

8 / 36 rechtfertigt es sich, den Unterhalt bereits vorgängig über die Volljährigkeit hinaus festzulegen, da es vertretbarer erscheint, dem Elternteil eine Abänderungsklage zuzumuten, als dem Kind eine Unterhaltsklage gegen die eigenen Eltern (BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 8.3). 3.2.4. Die Voraussetzungen sowie Berechnung und Tragung von Volljährigenunterhalt unterscheiden sich von derjenigen des Minderjährigenunterhalts. Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass weitere Unterhaltsleistungen sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht den Eltern zumutbar sind. Da sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten mit der Volljährigkeit wegfallen, ist der Volljährigenunterhalt von beiden Eltern, im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit, und soweit zumutbar, vom Kind selbst zu tragen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dieses hat Anspruch auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich Ausbildungskosten, da der Volljährigenunterhalt die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung bezweckt. Entsprechend diesem limitierten Zweck besteht kein Anspruch auf Beteiligung am elterlichen Überschuss mehr; eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern würde zudem Kinder mit langer Ausbildungszeit in unsachlicher Weise gegenüber Kindern mit kurzer Ausbildungszeit bevorteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2 und 8.5; BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3). 3.2.5. Die Berufung ist in diesem Punkt somit begründet und die Vorinstanz verletzte Recht, einerseits indem sie den volljährigen Kindern einen Überschussanteil zusprach und andererseits indem sie den gesamten Barunterhalt allein dem Berufungskläger auferlegte. Der Volljährigenunterhalt ist entsprechend neu zu berechnen und rechnerisch nach Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Dass der Berufungskläger selber keine Aufteilung des Barunterhalts nach Massgabe der elterlichen Leistungsfähigkeit verlangt, schadet ihm nicht, da es sich dabei um eine Frage der Rechtsanwendung handelt, welche die Berufungsinstanz von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 57 ZPO). Dabei hat sie sich zwar grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ohnehin vorbehalten bleibt

9 / 36 zudem eine Korrektur offensichtlicher Mängel, zu welcher die Berufungsinstanz selbst dann befugt wäre, wenn es diesbezüglich an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehlen würde (vgl. BGer 4A_588/2023 v. 11.6.2024 E. 4.3). 3.3.Einkommen 3.3.1. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Ausbildungszulage für die Kinder, da sie mit ihnen voraussichtlich bis zur Mündigkeit zusammenlebt (AHV-Merkblatt 6.08 v. 1.1.2024, Ziff. 6.3; Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Im Kanton Zürich beträgt die Ausbildungszulage CHF 250.00 (§ 4 Abs. 2 und 3 ZH EG zum FamZG [LS 836.1]). Die Ausbildungszulage in Graubünden wäre mit CHF 280.00 zwar höher (Art. 1 Abs. 1 lit. b ABzKFZG [BR 548.120]; zur Differenzzulage: Art. 7 Abs. 2 FamZG; keine Zulagen nach Erreichen der Volljährigkeit in K._____: Art. 27 Abs. 2 lit. a und c FZG [LR 836.0]), jedoch beruft sich keine Partei auf die Möglichkeit einer Geltendmachung der Differenz gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG. Sollte der Berufungskläger an seinem Arbeits- oder Wohnort eine Differenzzulage erhältlich machen können, wäre diese an die Kinder weiterzuleiten, mit der Folge, dass sich der Unterhaltsbeitrag im entsprechenden Umfang reduziert. Der Berufungskläger ist entsprechend für den Fall des Bezugs zu verpflichten, allfällige Differenzzulagen unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge an die Kinder weiterzuleiten. 3.3.2 Hinsichtlich der elterlichen Einkommen (act. B.1, E. 3.4.3.1 und 3.4.4.1) ergeben sich keine Anpassungen. 3.4.Grundbetrag 3.4.1. Dem Berufungskläger ist zwar zuzustimmen, dass das Bundesgericht in BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2021 E. 8.3 erwog, Grundbetrag und Wohnkostenanteil seien nach Erreichen der Volljährigkeit gleich zu berechnen. Das Bundesgericht bezog sich hierbei jedoch nur auf bei einem Elternteil wohnende und über kein eigenes Einkommen verfügende volljährige Kinder, beides Umstände, die vorliegend noch offen sind. Zudem handelt es sich hierbei auch nach bundesgerichtlicher Ansicht nicht um eine gefestigte Rechtsprechung (BGer 5A_292/2023 v. 6.5.2024 E. 6.5.2.2). Der Grundbetrag ist zur Deckung von Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. vorgesehen (Richtlinien für die Berechnung des

10 / 36 betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009, nachfolgend: Richtlinien). Es ist gerichtsnotorisch, dass viele Dienstleistungen oder Produkte, welche die erwähnten Bedürfnisse decken, mit Erreichen der Volljährigkeit teurer werden. So kosten beispielsweise der Friseurbesuch, Eintrittstickets für Kino, Konzerte oder Sportveranstaltungen, das Erwachsenen- anstelle des Kindermenus und Kleider für berufliche oder akademische Anlässe mehr. Dies gilt nicht nur für die erwachsenen Unterhaltsverpflichteten, sondern auch für die erwachsenen, Unterhalt beanspruchenden Kinder. Entsprechend ist den volljährigen Kindern ein höherer Grundbetrag als Kindern zuzugestehen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass C._____ und D._____ alleine wohnen werden, sondern in einer Wohngemeinschaft, sei es zusammen mit ihrer Mutter oder mit anderen jungen Erwachsenen. Diese Situation lässt sich am ehesten mit der kostensenkenden Wohngemeinschaft gemäss den Richtlinien vergleichen, in welchem Falle der hälftige Ehegattengrundbetrag, d.h. CHF 850.00, berücksichtigt wird (KGer GR ZK1 19 48 v. 2.12.2022 E. 13.6.2). Aus diesen Gründen ist C._____ und D._____ je ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. 3.4.2. Der von der Vorinstanz im Grundbedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigte Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 (act. B.1, E. 3.4.3.2.1) reduziert sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder zufolge des Wegfalls der Erziehungs- und Betreuungspflichten auf CHF 1'200.00. Ohne Einfluss auf ihren Grundbetrag bleibt hingegen der mögliche Fortbestand der Wohngemeinschaft mit den volljährigen Töchtern, wird diese doch praxisgemäss nur bei der Aufteilung der Wohnkosten berücksichtigt (BGE 132 III 483 E. 4.2; KGer GR ZK1 19 48 v. 2.12.2022 E. 8.2). 3.4.3. Der Berufungskläger gibt an, seinen Wohnsitz spätestens per 1. Dezember 2023 nach F._____ zu verlegen (act. A.1, 13). Die Behauptung der Berufungsbeklagten, wonach der Berufungskläger am 14. Oktober 2023 seine Lebenspartnerin heiraten werde (act. A.7, 13), stellt der Berufungskläger nicht ausdrücklich in Abrede (act. A.8) und ist durch die eingereichte Chatkonversation (act. C.10) belegt. Sein Grundbetrag ist daher auf CHF 850.00 zu reduzieren, die Hälfte des Ehegattengrundbetrags (BGE 144 III 502 E. 6.5). 3.5.Wohnkosten 3.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten und den Kindern nicht die effektiven Wohnkosten, sondern die vom Berufungskläger anerkannten

11 / 36 CHF 3'085.00 an, da der Mietzins und die Anzahl Zimmer (ehelich 4.5-, nun 5.5- Zimmerwohnung) nicht dem Standard während des Zusammenlebens entsprechen (act. B.1, E. 3.4.3.2.2). Die Berufungsbeklagte reicht eine Mietzinsänderung ein, die per 1. November 2023 in Kraft tritt und den Mietzins inkl. Nebenkosten von bisher CHF 3'685.00 auf CHF 3'907.00 erhöht (act. C.8). Sie beantragt, dies sei beim Wohnkostenanteil der Kinder zu berücksichtigen (act. A.3). Der Berufungsbeklagte verweist auf die vorinstanzliche Begründung; die Mietkosten seien schlicht zu hoch (act. A.4, 48 f.). Dies trifft zu. Der vorinstanzlich berücksichtigte Betrag ist für eine dreiköpfige Familie und angesichts des gemeinsam gelebten Standards angemessen. Der Wohnkostenanteil der Kinder ist bei je CHF 771.00, derjenige der Berufungsbeklagten bei CHF 1'543.00 zu belassen. 3.5.2. Der Berufungskläger wohnt mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Es sind ihm die Hälfte der Mietkosten, somit CHF 1'450.00, anzurechnen (act. B.4). Darin enthalten sind die Kosten für einen der beiden zur Mietwohnung gehörenden Garagenplätze. Die vorinstanzlich beim Berufungskläger berücksichtigten Kosten für den Einstellplatz in I._____ (RG act. II.1.7) fallen mit dem Umzug nach F._____ weg. 3.6.Parkplatzkosten 3.6.1. Die Vorinstanz rechnete beiden Elternteilen die vollen Parkplatzkosten an (act. B.1, E. 3.4.3.2.3). Sie lehnte es jedoch ab, bei der Berufungsbeklagten Fahrzeugkosten für den Weg zur Arbeit zu berücksichtigen, da das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter habe (act. B1, E. 3.4.3.2.8). Der Berufungskläger moniert, es seien der Berufungsbeklagten entsprechend auch keine Kosten für einen Parkplatz anzurechnen (act. A.1, 13 und 17). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Parkplatzkosten würden nicht zu den Mobilitäts-, sondern zu den Wohnkosten zählen und seien als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums sowie aus Gleichbehandlungsgründen auch ihr zu gewähren (act. A.2, 10). Der Berufungskläger besteht darauf, dass die Parkplatzkosten zu den Mobilitätskosten gehören und nur bei Kompetenzcharakter berücksichtigt werden können (act. A.4, 13). 3.6.2. Die Parkplatzkosten fallen einmal an, dienen jedoch einem Fahrzeug, dass zum Arbeitsweg wie auch in der Freizeit verwendet wird. Anders ausgedrückt: werden bei Kompetenzcharakter des Fahrzeugs die (gesamten) Parkplatzkosten angerechnet, so sind damit strenggenommen auch die Kosten des Parkplatzes

12 / 36 erfasst, welche auf die anderweitige Verwendung des Fahrzeugs entfallen. Um mit Bezug auf diese Gleichbehandlung zu erzielen, müsste der Berufungsbeklagten zumindest ein Teilbetrag der Parkplatzkosten angerechnet werden, obwohl der Parkplatz in ihrem Fall ausschliesslich einem nicht für den Arbeitsweg verwendeten Fahrzeug dient (Arbeitswegkosten nur ÖV-Abonnement). Da sich dies vorliegend nicht auf die Fähigkeit der Eltern auswirkt, einen das familienrechtliche Existenzminimum deckenden Volljährigenunterhalt zu leisten, sondern bloss auf das Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit, spricht nichts dagegen, aus Gründen der Gleichbehandlung der Berufungsbeklagten einen solchen Betrag anzurechnen. Angesichts des Umstandes, dass dem Berufungskläger die Kosten für die Benutzung des Fahrzeuges (entsprechend dem durchschnittlichen in der Jahresrechnung ausgeschiedenen Privatanteil) in vollem Umfang im Bedarf angerechnet werden und damit nicht bloss die Kosten für den Arbeitsweg, sondern auch solche für andere private Fahrten berücksichtigt sind (siehe E. 3.10), erscheint es angemessen, im Sinne eines (zumindest teilweisen) Ausgleichs, der Berufungsbeklagten ebenfalls die vollen Parkplatzkosten, d.h. CHF 150.00, zuzugestehen. 3.7.Krankenkasse KVG und VVG und ausserordentliche Gesundheitskosten 3.7.1. Die Vorinstanz rechnete den Kindern je CHF 213.00 Krankenkassenprämien (KVG und VVG) an (act. B.1, E. 3.4.3.2.3). Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Prämien würden sich mit der Volljährigkeit auf insgesamt je CHF 230.00 (KVG CHF 180.00, VVG CHF 50.00) erhöhen. Die ausserordentlichen Gesundheitskosten, von der Vorinstanz mit CHF 32.00 für C._____ und CHF 8.00 für D._____ eingesetzt, würden aufgrund der ab Volljährigkeit zu tragenden Franchise/des Selbstbehalts auf CHF 233.35 pro Monat ansteigen (act. A.2, 12.2.3). Der Berufungsbeklagte wendet allgemein ein, diese Angaben seien nicht belegt, die Erhöhung der Prämien falle nicht ins Gewicht und Franchise/Selbstbehalt sei bei gesunden Personen nicht jedes Jahr und in dieser Höhe zu leisten (act. A.4, 18 f.). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die individuellen Krankenkassenprämien ab Volljährigkeit aufgrund des Alters der Kinder noch nicht belegt werden können, jedoch auf eine Anfrage bei der Krankenkasse zurückgehen würden und gerichtsnotorisch seien (act. A.5, 15). Der Berufungskläger erklärt, es könne nicht mit hypothetisch angestiegenen Prämien gerechnet werden, es sei unklar, ob auch junge Erwachsene von Prämienerhöhungen betroffen seien (act. A.6, 12).

13 / 36 3.7.2. Laut Gesetz erhöhen sich die Krankenkassenprämien ab Volljährigkeit auf den Betrag für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG [SR 832.10]). Bei den Zusatzversicherungen (VVG) gelten keine einheitlichen Altersstufen. In der Tendenz steigen die Prämien mit zunehmendem Alter jedoch ebenfalls an. Die geltend gemachte Erhöhung um CHF 17.00 für die Krankenkassenprämien erscheint sehr tief. Gemäss Prämienrechner des Bundesamts für Gesundheit (priminfo.admin.ch) beträgt die aktuelle Prämie der Krankenkasse der Kinder (G.) für junge Erwachsene bei gleichbleibendem Modell (H.) und Franchise von CHF 300.00 nach Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Rückerstattung (Umweltabgabe und Reserveabbau) CHF 392.45. Hinzu kommen die Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG von geschätzt CHF 50.00. Mit Blick auf die bis zur Volljährigkeit zu erwartende Kostenentwicklung ist insgesamt von monatlichen Prämien von je rund CHF 450.00 auszugehen. 3.7.3. Was die ausserordentlichen Gesundheitskosten betrifft, so gibt es keine Durchschnittswerte, da diese je nach Gesundheit bzw. Behandlungsbedarf erheblich variieren. Anders als bei den Prämien hat das Erreichen der Volljährigkeit bei den ausserordentlichen Gesundheitskosten nicht per se eine Erhöhung zur Folge. Es trifft zwar zu, dass ab diesem Zeitpunkt Franchise und Selbstbehalt zu tragen sind, jedoch nur, wenn auch medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Ausgehend von der erwähnten Franchise und dem maximalen Selbstbehalt von CHF 700.00 ergeben sich monatlich höchstens Kosten von je CHF 83.30. Da wie erwähnt nichts darauf hinweist, dass diese in vollem Umfang anfallen werden, sind ermessensweise jedem Kind CHF 50.00 monatlich anzurechnen. Bei C._____ sind zudem monatlich CHF 96.00 für die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kontaktlinsen anzurechnen (act. B.1, E. 3.4.3.2.5). 3.8.Kommunikationskosten Die Vorinstanz rechnete den Kindern je CHF 17.00 unter Kommunikation an (act. B.1, E. 3.4.3.2.6). Die Berufungsbeklagte fordert, es seien wie bei Erwachsenen je CHF 150.00 einzusetzen (act. A.2, 12.2.4). Der Berufungskläger erklärt, die effektiven Kosten für das Mobiltelefonabonnement der Kinder würden auch nach Volljährigkeit gleichbleiben. Selbst die Kommunikationskosten der Eltern betrügen nicht je CHF 150.00, sondern je CHF 100.00 (act. B.4, 23). Die Kommunikationskosten sind bei den belegten, effektiven Kosten von je CHF 17.00 pro Monat zu belassen (RG act. III.7.23).

14 / 36 3.9.Anteil Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei den Kindern je ein Anteil an der Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen (act. A.2, 12.2.8). Der Berufungskläger hält dagegen, die Kinder würden bei der Berufungsbeklagten wohnen und keiner eigenen Privatversicherung bedürfen (act. A.4, 25). Analog der Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen sind auch die Kosten für die erwähnte Versicherung anteilsmässig aufzuteilen. Dies ergibt einen Betrag von je CHF 12.50 für die Kinder und CHF 25.00 für die Berufungsbeklagte. 3.10. Mobilitätskosten (Arbeitsweg und ÖV) 3.10.1.Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger für den Arbeitsweg CHF 482.00 an, gestützt auf den in der Jahresrechnung seiner Praxis für das Fahrzeug angegebenen Privatanteil (act. B.1, E. 3.4.3.2.8). Der Berufungskläger erklärt, aufgrund seines Umzugs nach F._____ einen 36 km längeren Arbeitsweg pro Wegstrecke als von I._____ aus zu haben (act. A.4, 33). Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe niedrigere Mobilitätskosten, weil er mit dem neuen J._____ nur marginale Benzinkosten habe (act. A.5, 15). Der Berufungskläger weist darauf hin, dass auch ein J._____ Kosten verursache, für Elektrizität, Unterhalt und Versicherungen, weshalb es nach wie vor gerechtfertigt erscheine, CHF 0.70 pro Kilometer Fahrtweg bzw. CHF 2'170.00 (21.7 Tage x 156 km x 11 Monate / 12 Monate x CHF 0.70) zu berücksichtigen (act. A.6, 13). Die Berufungsbeklagte erklärt, der Berufungskläger arbeite nur in einem 80% Pensum und der Ansatz von CHF 0.70/km treffe für den Verbrauch eines J._____ nicht zu. Es handle sich hierbei um eine neue und nicht substantiierte Behauptung (act. A.7, 13). 3.10.2.Kann ein Inhaber eines Einzelunternehmens das Geschäftsfahrzeug für private Zwecke verwenden, so ist aus steuerrechtlichen Gründen in der Jahresrechnung des Unternehmens ein Privatanteil hierfür auszuscheiden, womit sich der Gewinn des Unternehmens (und damit auch das steuerbare Einkommen seines Inhabers) entsprechend erhöht. Dieser Privatanteil wird jedoch in natura geleistet und stellt keine Einkommensquelle dar, welche zur Finanzierung anderweitiger Kosten zur Verfügung stünde (vgl. zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege BGer 5A_422/2018 v. 26.9.2019 E. 3.4.4). Er wäre aus diesem Grund grundsätzlich nicht dem Einkommen des Berufungsklägers aufzurechnen und mangels entsprechender Ausgaben – diese werden ja gerade vom Unternehmen gedeckt –

15 / 36 auch nicht in den Bedarf aufzunehmen (siehe hierzu KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 5.4.5 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers allerdings anhand der Steuerveranlagungen 2019 und 2020 sowie der Steuererklärung 2021 ermittelt (act. B.1, E. 3.4.3.1), sodass der Privatanteil bei seinem Einkommen berücksichtigt wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im Gegenzug den der Fahrzeugnutzung entsprechenden Betrag als Arbeitswegkosten im Bedarf angerechnet. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Verlängerung des Arbeitsweges erweist sich bei einer solchen Vorgehensweise als unerheblich, da in der Jahresrechnung der Privatanteil auf der Grundlage des Fahrzeugwertes und nicht der gefahrenen Kilometer bemessen wurde. Dass der Privatanteil aufgrund des Wohnsitzwechsels und/oder der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges eine dauerhafte Erhöhung erfahren hätte, hat der Berufungskläger jedenfalls nicht nachgewiesen. Daher bleibt es dabei, dass als Arbeitswegkosten nur der im Einkommen enthaltene Privatanteil anrechenbar ist. Da bei der Ermittlung des Einkommens auf eine dreijährige Referenzperiode abgestellt wurde, ist jedoch entgegen der Vorinstanz auch für den Privatanteil der Durchschnittswert der Jahre 2019-2021 (CHF 723.00 bis 2019 [RG act. II.1.4 und act. II.3.16]; CHF 683.00 im 2020 und CHF 482.00 im 2021 [RG act. II.6.39]), mithin ein Betrag von CHF 630.00 einzusetzen. Im Übrigen wären die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg bei der Unterhaltsberechnung selbst dann nicht im vollen Umfang zu berücksichtigen, wenn der Anteil für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiv gefahrenen Kilometer festgelegt würde, da es dem Berufungskläger zumutbar wäre, für den Wochenaufenthalt in dem im gleichen Gebäude wie seine Arztpraxis befindlichen, ihm gehörenden Studio mit Dusche/WC (RG act. X.2.2.1, S. 5) zu übernachten. 3.11. Auswärtiges Essen 3.11.1.Die Berufungsbeklagte möchte pro Kind CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt haben, im Falle, dass sie eine Lehrausbildung machen (act. A.2, 12.2.7). Der Berufungskläger wendet ein, dass noch unklar sei, ob und in welchem Umfang diese Kosten anfallen. Ausserdem würden Lehrlinge oft auch Verpflegung von Zuhause mitnehmen (act. A.4, 12). 3.11.2.Es hängt von der Distanz der Ausbildungs- und Lehrlingsstätte zur Wohnadresse sowie dem Stunden- bzw. Arbeitsplan und dem Ferienanspruch ab, ob und in welchem Umfang Auslagen für auswärtige Verpflegung zu

16 / 36 berücksichtigen sind. Wie bei anderen Bedarfspositionen ist eine Prognose schwierig. Angesichts des Umstandes, dass bei den volljährigen Kindern weiterhin ein relativ tiefer Anteil am Lehrlingslohn an den eigenen Unterhalt angerechnet wird (vgl. nachstehend E. 3.15) und ihnen damit faktisch ein Überschuss zukommt, wird an dieser Stelle auf die Anrechnung von Kosten für auswärtige Verpflegung verzichtet. Es ist den volljährigen Kindern zuzumuten, die Verpflegungskosten, sollten sie anfallen, aus den verbleibenden drei Vierteln des Lehrlingslohnes zu finanzieren. 3.12. Kosten für Ausübung Besuchsrecht Die Vorinstanz erwog, die Zugfahrt von N._____ nach I._____ und zurück würde pro Kind CHF 41.00 kosten, und rechnete im Bedarf der Eltern je CHF 80.00 an (act. B.1, E. 3.4.3.2.11). Die Berechnung des Bedarfs der Eltern dient vorliegend ausschliesslich der Feststellung des Verhältnisses ihrer Leistungsfähigkeit. Dieses ändert sich durch die Berücksichtigung der Besuchskosten kaum. Ausserdem entfällt mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes das Recht und die Pflicht zum persönlichen Verkehr. Entsprechend ist es angemessen, diese Position aus der Bedarfsberechnung zu streichen. 3.13. Steuern 3.13.1.Dem Berufungskläger zufolge sind keine Steuern im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen, da die Unterhaltsbeiträge steuerfrei seien und für die Lehrlingslöhne nach Abzügen keine Steuern anfallen würden (act. A.1, 26 f.). Die Berufungsbeklagte rechnet den Kindern je einen Steueranteil von CHF 125.00 an, ohne nähere Begründung (act. A.2, 12.2.9). 3.13.2.Volljährigenunterhalt ist nicht zu versteuern (Art. 24 lit. e DBG [SR 642.11]; § 24 lit. e StG ZH [LS 631.1]; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG GR [BR 720.000]). Da die beiden Kinder voraussichtlich kein oder ein unter dem steuerpflichtigen Bereich liegendes Einkommen haben werden, sind auch hierfür keine Steuern in ihrem im Bedarf anzurechnen. 3.13.3.Die Eltern können den Volljährigenunterhalt nicht mehr von ihrem Einkommen in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG [SR 642.14]; § 31 Abs. 1 lit. c StG ZH; Art. 36 lit. c StG GR), sie können jedoch Kinder- und Unterstützungsabzüge beanspruchen. Auf der Ebene der Bundessteuer kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug

17 / 36 von CHF 6'700.00 geltend machen; der andere Elternteil hat Anspruch auf den Unterstützungsabzug von CHF 6'700.00, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen (Art. 35 Abs. 1 lit. a und b DBG; KS Nr. 30 ESTV, Ziff. 11 Abs. 5 f., Ziff. 14.10.2 und Ziff. 14.12.2). Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind mit einem Elternteil zusammenwohnt oder einen eigenen Wohnsitz hat. Im Kanton Zürich kann der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge an das volljährige Kind bezahlt, den Kinderabzug von CHF 9'300.00 geltend machen, sofern der andere Elternteil nicht nachweislich einen höheren finanziellen Beitrag leistet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG; Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2, Ziff. 2.2.1.2 Fn 2). Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und kein Anrecht auf Kinderabzug hat, kann den Unterstützungsabzug von CHF 2'800.00 geltend machen (§ 34 Abs. 1 lit. b StG; Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2, Ziff. 2.2.1.2 Fn 9). Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens Beiträge im Umfang des Kinder- oder Unterstützungsabzuges an den Unterhalt des Kindes geleistet werden (Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2, Ziff. 2.2.1.2 Fn 3). Im Kanton Graubünden wird der Kinderabzug von CHF 9'600.00 beiden Elternteilen zur Hälfte gewährt, wenn beide an den Unterhalt des Kindes beitragen (Art. 4 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 StG GR; Art. 38 Abs. 1 lit. h StG GR; Praxisfestlegung StV GR Nr. 038-01 Ziff. 2.2.5). Anders als beim Bund und im Kanton Zürich gilt in Graubünden das Verbot einer Kumulation von Kinder- und Unterstützungsabzug nicht nur für ein und dieselbe leistende Person, sondern auch für getrennt veranlagte Eltern, indem nicht der eine Elternteil den Kinder- und der andere den Unterstützungsabzug bezüglich des gleichen Kindes beanspruchen kann (Praxisfestlegung StV GR Nr. 038.01 Ziff. 3, S. 11 f.). Derjenige Elternteil, bei dem die volljährigen Kinder wohnen, wird zum Verheirateten- bzw. Einelterntarif besteuert (Zürcher Steuerbuch Nr. 34.2 Ziff. 2.2.1.2 Fn 6 und 14). 3.13.4.Der Berufungskläger ist selbständig erwerbstätiger Arzt und verfügt mit seiner Hausarztpraxis in L._____ über eine feste Einrichtung in der Schweiz im Sinne von Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und K._____ (SR 0.672.951.43), womit die daraus resultierenden Einkünfte in der Schweiz bzw. L._____ zu versteuern sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG; beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus Geschäftsbetrieb, ordentliche Veranlagung: Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, N 1, 9 und 14 zu Art. 4 DBG). Nach eigenen Angaben ist er konfessionslos bzw. einer anderen Religion zugehörig, sodass keine Kirchensteuern anfallen (RG act. II.6.40). Da er wieder geheiratet hat, gelangt der

18 / 36 Verheiratetentarif zur Anwendung. Aufgrund der Leistung des Volljährigenunterhalts kann er zudem bei der Bundessteuer den vollen (CHF 6'700.00) und bei der kantonalen Steuer den hälftigen (CHF 4'800.00) Kinderabzug pro Kind geltend machen. 3.13.5.Die Berufungsbeklagte ist in der Gemeinde M., Kanton N., steuerpflichtig (unter Einschluss der römisch-katholischen Kirchensteuer; vgl. RG act. III.7.1). Da sie mit den Kindern zusammenwohnt, ist der Tarif "verheiratet/Einelterntarif" anwendbar, wobei bei den Bundessteuern zwei Kinder zu berücksichtigen sind. Die (jährlichen) Unterhaltsleistungen der Berufungsbeklagten liegen gemäss der nachfolgenden Berechnung (vgl. E. 3.14) unter dem Betrag des bundesrechtlichen Unterstützungsabzugs von CHF 6'700.00, jedoch über demjenigen des kantonalen Unterstützungsabzuges von CHF 2'800.00, weshalb sie nur auf kantonaler Ebene den Unterstützungsabzug von CHF 2'800.00 pro Kind geltend machen kann. 3.13.6.Unter Berücksichtigung der vorinstanzlich festgestellten Einkünfte und Vermögenswerte sowie der weiteren möglichen Abzüge resultiert bei Anwendung der jeweiligen kantonalen Steuerrechner folgende Steuerbelastung pro Elternteil:

19 / 36 BerufungsklägerBerufungsbeklagte BundKantonBundKanton Vermögen0.000.000.000.00 Einkommen 1 186’000.00186’000.0099’900.0099’900.00 Ausbildungszulage 2 6’000.006’000.00 Zwischentotal Einkommen186’000.00186’000.00105’900.00105’900.00 Arbeitsweg 3 3’200.004’000.00 Auswärtige Verpflegung 4 1’600.001’600.00 Ausübung Beruf 5 3’177.003’177.00 Aus- und Weiterbildung 6 500.00500.00 Auslagen Nebenerwerb 7 800.00800.00 Beitrag 2. Säule 8 7’296.007’296.00 Versicherungsprämien 9 3’600.005’082.003’600.005’200.00 Vermögensverwaltung 10 100.00100.00 Kinderabzug / Unterstützungsabzug 11 13’400.009’600.000.005’600.00 Zwischentotal Abzüge25’196.0022’878.0012’077.0020’077.00 Steuerbares Einkommen160’804.00163’122.0093’823.0085’823.00 Steuern jährlich30’126.851’030.006’907.45 Steuern monatlich2’510.55→ 661.45


1 Siehe act. B.1, E. 3.4.3.1 und 3.4.4.1 m.H. 2 § 4 Abs. 2 und 3 ZH EG zum FamZG. 3 Maximalbeträge gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2023 des Steueramts des Kantons N._____ (nachfolgend: Wegleitung ZH) S. 15 und geltend gemachte Kosten ÖV gemäss RG act. III.7.1 (Steuererklärung 2020). 4 RG act. III.7.1 (Steuererklärung 2020). 5 Pauschal 3% des Nettolohnes gemäss Wegleitung ZH S. 16; siehe act. A.1, 21. 6 Betrag ohne weiteren Nachweis gemäss Wegleitung ZH S. 16. 7 RG act. II.6.40 (Steuererklärung 2021) und Wegleitung zur Steuererklärung 2023 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Wegleitung GR) S. 47. 8 RG act. II.6.40 (Steuererklärung 2021). 9 RG act. II.6.40 (Steuererklärung 2021) und Wegleitung GR S. 50; Wegleitung ZH S. 17. 10 RG act. II.6.40 (Steuererklärung 2021). 11 Siehe E. 3.13.4 f.

20 / 36 3.14. Unterhaltsberechnung 3.14.1.Nach dem Gesagten präsentieren sich Einkommen und Bedarf der Parteien und der beiden Kinder wie folgt: Berufungskl äger Berufungsb eklagteC.D.Total Einkommen Nettoeinkommen15’500.007’685.00 13. Monatslohn640.00 KZL / AZL250.00250.00 Total15’500.008’325.00250.00250.0024’325.00 Bedarf Grundbetrag850.001’200.00850.00850.00 Wohnkosten inkl. NK1’450.001’543.00771.00771.00 Parkplatz150.00 Krankenkasse KVG435.00645.00400.00400.00 Krankenkasse VVG50.0050.00 a.o. Gesundheitskosten (Franchise/Selbstbehalt)119.0050.0050.00 Kontaktlinsen96.00 Kommunikationskosten100.00100.0017.0017.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung50.0025.0012.5012.50 Arbeitsweg630.0057.00 ÖV-Abo62.0062.00 Zuschlag auswärtiges Essen164.00 laufende Steuern2’510.55661.45 Total6’025.554’664.452’308.502’212.5015’211.00 Differenz Einkommen und Bedarf9’474.453’660.55-2’058.50-1’962.509’144.00 Anteil Berufungskläger72.13%1’484.801’415.602’900.40 Anteil Berufungsbeklagte27.87%573.70546.901’120.00 3.14.2.Der Barunterhaltsanspruch von C. beträgt CHF 2'058.50 und derjenige von D. CHF 1'962.50. Diese Ansprüche bzw. Unterhaltsbeiträge sind entsprechend dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern (Überschüsse von CHF 6'025.55 und CHF 4'814.45 bzw. 72.13% und 27.87%) auf diese zu verteilen, zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine andere Aufteilung des Barunterhalts sprechen würden. Insbesondere verbleibt der Berufungsbeklagten trotz der Beteiligung am Barunterhalt der Töchter ein

21 / 36 monatlicher Überschuss von mehr als CHF 2'500.00. Dass damit ihr eigener gebührender Unterhalt nicht mehr gedeckt wäre und sie anders als der Berufungskläger eine Einschränkung gegenüber dem ehelichen Lebensstandard hinzunehmen hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf den Berufungskläger entfallen die Beträge von CHF 1'485.00 für C._____ und CHF 1'416.00 für D._____ (jeweils gerundet). Der Berufungskläger anerkennt jedoch für beide Kinder leicht höhere Unterhaltsbeiträge, auf welchen er trotz Geltung der Offizialmaxime behaftet werden kann (siehe E. 3.1.1). Er ist daher zu verpflichten, C._____ CHF 1'541.00 und D._____ CHF 1'421.00 an den Unterhalt zu bezahlen, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung und jeweils unter Anrechnung und Weiterleitung einer allfälligen Differenzzulage. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der unangefochten gebliebenen Dispositivziffer 4.c des vor- instanzlichen Entscheides, welche der Klarheit halber in das Dispositiv des vorliegenden Urteils übernommen wird. 3.15 Lehrlingslohn 3.15.1.Im Rahmen des Unterhaltsrechts wird jeweils von "volljährigen Kindern" gesprochen. Im zivilrechtlichen Sinne ist ein "Kind" jedoch eine minderjährige Person (Art. 14 ZGB). Die von der Vorinstanz angerufenen Art. 323 Abs. 2 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB (act. B.1, E. 3.5) finden auf "volljährige Kinder" nur analog, im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Anwendung. Inwieweit es zumutbar ist, den Unterhalt neben der Ausbildung selbst zu bestreiten, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Margot Michel/Claudio Ludwig, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 8 zu Art. 277 ZGB). Minderjährige Kinder haben sich in der Regel nicht mit mehr als 60% ihres Einkommens (80% bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) am eigenen Unterhalt zu beteiligen (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 35 zu Art. 276 ZGB). Dies gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder (KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 7.4.2 und 9.4.1). Die Eltern sind in dem Verhältnis zu entlasten, wie sie zum Barunterhalt beitragen. Der Lehrlingslohn ist entsprechend anteilig den von ihnen getragenen Unterhaltskosten anzurechnen. 3.15.2.Vorliegend ist unklar, ob die Kinder eine weiterführende Ausbildung oder eine Lehre machen werden. Ihr (allfälliges) Einkommen ist daher schwierig abzuschätzen. Die vorinstanzliche Lösung der Anrechnung eines Teils des

22 / 36 Lehrlingslohnes, sollte ein solcher anfallen, ist daher grundsätzlich beizubehalten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass noch nicht feststeht, ob die Kinder eine Lehre oder anderweitige Ausbildung antreten und wie hoch ihr allfälliger Lohn sein wird. Was die Höhe des Anteils anbelangt, so beantragte der Berufungskläger vorinstanzlich die Anrechnung eines Drittels (RG act. VII.9, 6. Rechtsbegehren). Die Vorinstanz ordnete die Anrechnung eines Viertels an, sprach in den Erwägungen jedoch von einem Drittel (act. B.1, E. 3.5.2). Angesichts der erwähnten üblicherweise angerechneten Anteile des Lehrlingslohnes erscheint es angemessen, mindestens einen Drittel des Lehrlingslohnes an den Unterhalt anzurechnen. Dem Umstand, dass es sich hierbei immer noch um eine eher tiefe Beteiligung der erwachsenen Kinder am eigenen Unterhalt handelt, wird – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.11.2) – insofern Rechnung getragen, als ihnen keine Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf angerechnet werden. Die Eltern sind sodann im Verhältnis ihrer Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu entlasten, wobei auf den Berufungskläger ein Anteil von rund einem Viertel des Lehrlingslohnes (= ca. 3/4 des insgesamt anrechenbaren Drittels) entfällt. Es ist dementsprechend anzuordnen, dass sich die Barunterhaltsbeiträge des Berufungsklägers um einen Viertel des jeweiligen Nettolehrlingslohnes reduzieren, sollte C._____ und/oder D._____ einen solchen erzielen. 4.Regelung der Kosten für ausserordentliche Aufwendungen 4.1Die Berufungsbeklagte beantragte vorinstanzlich zuletzt, es sei der Berufungskläger zu verpflichten, drei Viertel der Kosten für Nachhilfe/Hobbies der Kinder sowie weitere ausserordentlichen Kosten der Kinder (schulische Fördermassnahmen, ausserordentliche Gesundheitskosten etc.) zu bezahlen, soweit diese nicht von Dritten (insbesondere Versicherungen) übernommen werden (RG act. VII.8, 6. Rechtsbegehren). Der Berufungskläger beantragte, auf dieses Begehren sei nicht einzutreten oder es sei abzuweisen (RG act. VII.9, 45; RG act. VII.10, S. 2). Die Vorinstanz auferlegte die Tragung zukünftiger, ausserordentlicher Kosten der Kinder zu zwei Drittel dem Berufungskläger und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten. Sie begründete diese Verteilung mit dem rund doppelt so hohen Überschuss des Berufungsklägers nach Abzug der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Dem Einwand des Berufungsklägers, es müssten die Kosten für jedes Ereignis gesondert verteilt werden, entgegnete sie, die Verteilung hänge nicht vom jeweiligen Ereignis ab, sondern von der Leistungsfähigkeit der Eltern (act. B.1, E. 3.7).

23 / 36 4.2.Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung dieser Regelung, da sie nicht vollstreckbar sei und die Kosten entsprechend der elterlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des konkreten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnisses zu verteilen seien. Im Übrigen moniert er den festgelegten Verteilschlüssel (act. A.1, 30 ff.; act. A.4, 29 ff.; act. A.6, 13 ff.; act. A.8). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass allfällige weitere Gerichtsverfahren über ausserordentliche Kinderkosten auch für den Berufungskläger mit Kosten verbunden sein können und argumentiert für die Angemessenheit des vorinstanzlich festgelegten Kostentragungsverhältnisses (act. A.2, 13 ff.; act. A.5, 14 ff.; act. A.7, 7 ff.). 4.3.Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Diese Leistung ist nach Massgabe der Leistungsfähigkeit beider Elternteile festzulegen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Marginalie von Art. 286 ZGB lautet "Veränderung der Verhältnisse" und Abs. 2 betrifft dauerhafte, Abs. 3 vorübergehende Veränderungen. Es geht damit um Ereignisse, die nach dem ursprünglichen, die Unterhaltspflicht regelnden Urteil eintreten und von diesem nicht erfasst wurden. Die systematische Stellung spricht daher gegen Art. 286 Abs. 3 ZGB als Rechtsgrundlage für eine vorgängige autoritative Festlegung der Kostentragung. Die Möglichkeit, in einem Unterhaltsvertrag eine zukünftige Kostenbeteiligung zu vereinbaren, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (vgl. OGer ZH LZ210027 v. 29.8.2022 E. B.4). Dem Berufungskläger ist sodann zuzustimmen, dass ein Verteilschlüssel ohne eine über "ausserordentliche Bedürfnisse" hinausgehende Definition des Ereignisses, dessen Kosten zu teilen sind, und entsprechenden Belegen, nicht vollstreckbar ist. Hierüber ist ein neuer Sachentscheid erforderlich, der die Kognition des Vollstreckungsrichters übersteigt (Droese, a.a.O., N 16 zu Art. 336 ZGB). Die Berufungsbeklagte macht keine vorhersehbaren und damit gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB e contrario bereits vorgängig regelbaren ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder geltend. Dispositivziffer 4.d zu ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung ersatzlos zu streichen. 5.Wert der E._____ Aktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 5.1.Die Vorinstanz stellte auf den Steuerwert 2019 der Aktien der E._____ von je CHF 4'300.00 ab. Sie erwog, der Nennwert der Aktien gebe bloss den Anteil am Aktienkapital wieder und entspreche nicht dem nach Art. 211 ZGB für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Verkehrswert. Nach

24 / 36 bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es nicht willkürlich, diesen gestützt auf den Steuerwert zu ermitteln (act. B.1, E. 8.3.3.1). 5.2.Dem Berufungskläger zufolge seien seine zwei Aktien der E._____ als nicht börsenkotierte und nicht frei handelbare (vinkulierte) Aktien zum Nennwert (total CHF 1'000.00) in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe Art. 211 ZGB sowie das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit dem Argument der Vinkulierung nicht auseinandergesetzt und auf den Steuerwert der Aktien (CHF 4'300.00) abgestellt habe. Zu beachten sei ferner, dass im 2022 der Steuerwert nur noch CHF 1'015.00 betragen habe. Hierzu reicht der Berufungskläger eine neue Bestätigung der E._____ ein (act. A.1, 33 ff.; act. B.2). Die Berufungsklägerin wendet ein, der Berufungskläger hätte bereits vor Vorinstanz eine aktualisierte Bewertung einbringen können, dies erfolge nun verspätet. Ausserdem habe er sich die Verwendung des aktuellen Kurses per Urteilszeitpunkt nicht vorbehalten. Der Nominalwert sage nichts über den Verkaufswert einer Aktie aus und sei auch bei vinkulierten Aktien nicht als Marktwert anzunehmen. Der Steuerwert hingegen entspreche dem inneren Wert der Aktien, der als Mindestpreis für einen allfälligen Verkauf an Dritte gelten würde. Der in der Bestätigung der E._____ betreffend aktuellen Steuerwert der Aktien aufgeführte Minderheitsabzug sei als Gefälligkeitserklärung nicht zu beachten (act. A.2, 20 f.). Der Berufungskläger erklärt, er habe bereits in der Replik (RG act. I.4, S. 15) ein Abstellen auf den Nominalwert geltend gemacht. Die Bestätigung habe er im März 2023 erhalten; sie sei als ohne Verzug eingereichtes, echtes Novum zulässig und zeige, dass der Steuerwert 2019 eindeutig zu hoch sei. Ferner sei klar, dass die Aktien nicht zum Steuerwert erworben würden, wenn sie die Gesellschaft zum Nominalwert verkaufe. Die Behauptung, es handle sich um eine Gefälligkeitserklärung, sei absurd (act. A.4, 35 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt, der Berufungskläger habe den Steuerwert der Aktien für die Jahre 2020 und 2021 nicht vorgelegt und daher damit rechnen müssen, dass der letzte bekannte Wert berücksichtigt würde. Das vorinstanzlich eingereichte Schreiben der E._____ (RG act. II.5.36) bestätige nicht, dass die Aktien zum Nominalwert zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger habe auch nicht eventualiter behauptet, es sei auf den Steuerwert der Aktien abzustellen und entsprechende Beweisofferten aufgestellt. Diese neue Behauptung sei nicht zu hören. Die Aktien seien trotz Vinkulierung auf dem freien Markt veräusserbar, sofern die Zustimmung des Verwaltungsrats vorliege (act. A.5, 18 ff.). Der Berufungskläger wendet ein, es dürfte kein Wert angenommen werden, der auf dem freien Markt nicht erzielt werden könne; kein Arzt werde die Aktien zu einem Preis von

25 / 36 CHF 8'600.00 erwerben, wenn sie von der E._____ zum Nominalwert gekauft werden könnten (act. A.6, 16 ff.). 5.3.Es ist unstrittig, dass es sich bei den zwei Aktien der E._____ um nicht börsenkotierte Aktien handelt. Bei nicht börsenkotierten Aktien gibt es keinen Kurswert, auf den abgestellt werden könnte, vielmehr ist der innere Wert des Unternehmens bzw. der Anteil daran massgebend, wobei den verminderten Verkaufsaussichten nicht frei verkäuflicher Aktien mit einem Abzug ermessensweise Rechnung zu tragen ist (Jungo Alexandra, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 11; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 211 ZGB; Dominique Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 7 zu Art. 211 ZGB). Vorliegend ist unbestritten und im Übrigen auch belegt, dass die Übertragbarkeit der Aktien statutarisch eingeschränkt ist, sie mithin nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats veräussert werden können (vinkulierte Aktien, Art. 685a ff. OR; RG act. II.5.36). Insofern sind die Aktien nicht frei verkäuflich. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass im Rahmen der Verkaufsmöglichkeiten – angesichts des Zwecks der E._____ wohl an Ärzte und andere Leistungsanbieter im Gesundheitswesen, der Bestätigung der E._____ nach neben "Nachfolgern" auch an "Dritte" – nur ein dem Nennwert entsprechender Preis erzielbar wäre. Der Berufungskläger argumentiert, niemand würde mehr als den Nennwert bezahlen, da die E._____ die Aktien zum Nennwert verkaufe. Diese Behauptung erhob der Berufungskläger vorinstanzlich erstmals in der Hauptverhandlung und damit nach Eintritt der Novenschranke, ohne dass die neue Tatsachenbehauptung die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt hätte (RG act. VII.10, S. 3; Art. 229 Abs. 1 ZPO). Die E._____ erklärte, im Falle einer "Rückführung" einer Aktie in ihr Eigentum erfolge dies zum Nennwert (RG act. II.5.36). Das heisst, die E._____ kauft bereits bestehenden Aktionären – wohl unter gewissen Bedingungen, möglicherweise einem statutarischen Rückgaberecht bei Pensionierung – Aktien zum Nennwert ab. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sie eigene Aktien zum Nennwert verkauft und entsprechend kein Käufer einem bestehenden Aktionär einen höheren Kaufpreis zahlen würde. Es würde daher auch bei rechtzeitiger Behauptung nicht auf den Nennwert anstelle des inneren Werts der Aktie abgestellt werden können.

26 / 36 5.4.Der innere Wert der Unternehmung kann nach steuerrechtlichen Grundsätzen (Fortführungswert) berechnet werden (Art. 59 Abs. 2 StG GR; Praxisfestlegung 059-02 der Steuerverwaltung Graubünden "Bewertung nicht kotierter Wertpapiere: Berücksichtigung von Aktionärbindungsverträgen" mit Verweis auf Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.8.2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" N 2 Abs. 4; Heinz Hausheer/Ruth E. Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, Art. 181-220 ZGB, Das Güterrecht der Ehegatten: Allgemeine Vorschriften und der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Bern 1992, N 18 zu Art. 211 ZGB; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.1; vgl. OGer AG ZOR.2021.60 v. 28.6.2022 E. 4.4.2 und 4.4.3.2). Vorinstanzlich bestritten, jedoch belegt war der Steuerwert im 2019 von je CHF 4'300.00. Ein aktuellerer Steuerwert wird vom Berufungskläger erst im Berufungsverfahren behauptet, was der Berufungsbeklagten zufolge zu spät sei, ausserdem macht sie geltend, der Berufungskläger habe nie eventualiter behauptet, es sei auf den Steuerwert abzustellen. Zum massgebenden Wert (Verkehrswert, innerer Wert, Nennwert) bzw. der massgebenden Methode zur Aktienbewertung bedarf es keiner Behauptungen (Art. 221 Abs. 3 ZPO), da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (BGE 146 III 73 E. 5.2.1). Die konkrete Höhe ist hingegen eine Tatfrage und innert Novenfrist geltend zu machen bzw. zu beweisen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Das vom Berufungskläger eingereichte Schreiben der E._____ datiert vom März 2023 und nennt den Steuerwert per 31. Dezember 2022; das erstinstanzliche Urteil erging am 16. Dezember 2022. Es handelt sich bei dem Schreiben und der darauf gestützten Behauptung somit um ein echtes Novum, das innert Berufungsfrist und damit ohne Verzug geltend gemacht wurde (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Massgebend ist der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, mithin im Urteilszeitpunkt (Art. 214 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 9 zu Art. 214 ZGB). Dass sich dieser mithilfe einer Berufung aufgrund ihrer die Rechtskraft hemmenden Wirkung verschieben lässt, und innert Berufungsfrist echte Noven vorgetragen werden können, ist gesetzliche Konzeption und wird nicht dadurch unzulässig, dass der Berufungskläger vorinstanzlich keinen Steuerwert behauptete und die Behauptung eines Werts per Urteilsdatum nicht vorbehielt. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gebietet nichts anderes. Entsprechend ist der belegte Steuerwert der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zugrunde zu legen.

27 / 36 5.5.Was dessen Höhe anbelangt, wendet die Berufungsbeklagte ein, der im Schreiben der E._____ erwähnte Minderheitsabzug von 30% sei eine Gefälligkeitserklärung. Die E._____ bestätigt im besagten Schreiben die Aktionärseigenschaft des Berufungsklägers und gibt den Steuerwert der Aktien gemäss Angaben der Steuerverwaltung Graubünden wieder (act. B.2). Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Ein Minderheitsabzug erscheint für eine Beteiligung von nur 0.56% auch gerechtfertigt (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18 zu Art. 211 ZGB). Es ist daher ein Wert von je CHF 1'015.00 für die Aktien einzusetzen. Bei ansonsten unveränderter Berechnung (act. B.1, E. 8) resultiert neu eine güterrechtliche Ausgleichsforderung von CHF 85’118.60. In Gutheissung der Berufung ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 85’118.60 innert 90 Tagen auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. 6.Selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenentscheids 6.1.Der Berufungskläger beanstandet die vorinstanzliche hälftige Prozesskostenverteilung (act. B.1, E. 9). Er beantragt die Verteilung der Gerichtskosten im Verhältnis von 20:80 zu seinen Gunsten und eine Parteientschädigung im Umfang von 60% seines Honorars (CHF 12'144.90). Das Gericht habe zunächst zu entscheiden, ob überhaupt vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang abgewichen werden dürfe. Bei strittigen Scheidungen wie der vorliegenden seien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Er habe in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu 90% und beim nachehelichen Unterhalt vollständig obsiegt; die vorinstanzliche Feststellung, wonach er beim Kindsunterhalt unterlegen sei, sei falsch. Entgegen der vorinstanzlichen Begründung seien seine finanziellen Verhältnisse nicht besser als diejenigen der Berufungsbeklagten. Bereits die Leistung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung würde ihm mangels Liquidität Mühe bereiten. Die Berufungsbeklagte könne ihr unverzinsliches Darlehen von CHF 107'500.00 zurückfordern und habe damit massiv mehr liquides Vermögen als er. Zudem habe sie in Phase I einen Überschuss von CHF 1'765.00 und in Phase II seien die Überschüsse der Parteien fast identisch (act. A.1, 39 ff.). Die Berufungsbeklagte erklärt, die Prozesskosten seien vorliegend in allen Punkten nach Ermessen zu verteilen und nicht nach Massgabe des Verfahrensausgangs. Es sei zu berücksichtigen, dass der erste Rechtsvertreter des Berufungsklägers keine vollständig begründete

28 / 36 Scheidungsklage eingereicht habe, dass seine Rechtsvertreter Fristerstreckungen beantragt und die Anwaltswechsel zusätzlichen Zeitaufwand verursacht hätten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien unterscheide sich sodann erheblich (monatliches Einkommen Berufungskläger CHF 15'000.00; Berufungsbeklagte CHF 8'325.00), zudem habe sich der Berufungskläger kürzlich einen SAAB-Oldtimer kaufen können und gemäss Steuererklärung 2021 über ein Kontoguthaben von CHF 70'000.00 verfügt; er habe genügende Mittel. Der Berufungskläger sei bei der Bewertung der Liegenschaft um mehr als CHF 140'000.00 "unterlegen", weshalb die Gutachterkosten von CHF 2'219.00 ihm aufzuerlegen seien. Er müsse auch fast das Dreifache der von ihm beantragten güterrechtlichen Ausgleichszahlung leisten. Sein Antrag, diese aus der Säule 3a zu leisten, sei abgelehnt worden. Die hälftige Teilung der Prozesskosten sei nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt (act. A.2, 26 ff.). Der Berufungskläger wendet ein, die Berufungsbeklagte habe immer wieder Fristen erstrecken lassen, er könne nichts für den Anwaltswechsel infolge der Wahl seines Rechtsvertreters zum Regionalrichter und er habe keine unnötigen Prozesskosten verursacht. Zudem seien zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit die von ihm zu leistenden Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Er habe sich keinen Oldtimer, sondern ein O._____ für CHF 3'300.00 gekauft; dies sei für das vorliegende Verfahren jedoch unbeachtlich. Er sei ohne Aufnahme von Fremdkapital nicht in der Lage, die Ausgleichszahlung und das Darlehen zu bezahlen. Er sei bezüglich der Schätzung des Liegenschaftswerts nicht "unterlegen", er habe sich gegen den diesbezüglichen Antrag der Berufungsbeklagten nicht gewehrt und sein Rechtsbegehren bloss dem Ergebnis des Gutachtens angepasst. Die Berufungsbeklagte sei im Güterrecht zu 90% unterlegen (der Berufungskläger habe CHF 32'805.55 gefordert, die Berufungsbeklagte CHF 530'000.00). Der abgelehnte Antrag auf Leistung der Ausgleichszahlung mit Mitteln aus der Säule 3a betreffe bloss eine Zahlungsmodalität und nicht die Höhe der Ausgleichszahlung, weshalb dies für die Verteilung der Prozesskosten nicht relevant sei (act. A.4, 41 ff.). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Überschuss der beiden Parteien etwa gleich sei. Für die Kostenaufteilung seien die Verhältnisse bei Ausfällung des Entscheids massgebend. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger dieses Auto habe leisten können, zeige, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfüge (act. A.5, 22 ff.).

29 / 36 6.2.Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Unnötigerweise verursachte Prozesskosten sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Bei gerichtlichem(Teil-)Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 ZPO). Das Gericht kann u.a. in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei Billigkeitserwägungen wie beispielsweise die beidseitige Verantwortlichkeit am das gerichtliche Verfahren auslösenden familienrechtlichen Konflikt, die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten oder die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden können (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). Da Kindesunterhalt, übrige Kinderbelange sowie die Vorsorgeteilung der Parteidisposition entzogen sind, rechtfertigt es sich, in diesen Punkten dem Verfahrensausgang weniger Gewicht beizumessen. Von grösserer Bedeutung ist der Verfahrensausgang hingegen beim nachehelichen Unterhalt und dem Güterrecht, da das Gericht hier an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Philipp Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 4/2019, S. 1147). 6.3.Hinsichtlich des Scheidungspunkts, der elterlichen Sorge und Obhut, des Besuchsrechts, der Indexierung und der Vorsorgeteilung ist der Verfahrensausgang aufgrund übereinstimmender und gutgeheissener Anträge gleichmässig. 6.4.Im Punkt nachehelicher Unterhalt beantragte der Berufungskläger zuletzt, es sei der Berufungsbeklagten kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen (RG act. VII.9, Rechtsbegehren 9). Die Berufungsbeklagte beantragte die folgenden nach Phasen abgestuften nacheheliche Unterhaltsbeiträge: CHF 2'625.00 rückwirkend vom 1.1.2019 bis 10.8.2020; CHF 2'161.00 ab 11.8.2020; CHF 2'474.00 ab 1.1.2021 längstens bis zur ordentlichen Pensionierung der Berufungsbeklagten (RG act. VII.8, Rechtsbegehren 8) sowie den Einschluss der Differenz zwischen beantragtem und zugesprochenem Betreuungsunterhalt in den nachehelichen Unterhaltsbeitrag (RG act. VII.9, Rechtsbegehren 7). Die Vorinstanz sprach monatlich CHF 220.00 ab Rechtskraft des vorinstanzlichen

30 / 36 Entscheids bis zum 31. August 2024 zu (act. B.1, Dispositivziffer 5). Der Berufungskläger obsiegte in diesem Punkt somit fast vollständig. 6.5.Beim Kindesunterhalt beantragte der Berufungskläger die Verpflichtung zur Leistung von CHF 1'820.00 für C._____ und CHF 1'800.00 für D._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (RG act. VII.9, Rechtsbegehren 6). Die Berufungsbeklagte beantragte abgestuft nach Phasen folgende Unterhaltsbeiträge: CHF 2'164.00 (C.), CHF 2'148.00 (D.) und CHF 616.00 (Betreuungsunterhalt) rückwirkend vom 1.1.2019 bis 10.8.2020; CHF 1'597.00 (C.) und CHF 1'581.00 (D.) ab 11.8.2020; CHF 2'941.80 (C.) und CHF 2'869.50 (D.) ab 1.1.2021 (RG act. VII.8, Rechtsbegehren 8). Die Vorinstanz sprach im rechtskräftig gewordenen Umfang CHF 2'810.00 für C._____ und CHF 2'691.00 für D._____ ab Rechtskraft bis 31.9.2024 sowie CHF 2'891.00 für C._____ und CHF 2'771.00 für D._____ ab 1.10.2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu (act. B.1, Dispositivziffer 4.a). Die Berufungsbeklagte obsiegt in diesen beiden Phasen (zweite Phase limitiert bis zur Volljährigkeit) somit zu 86% und 93%. Die Vor- instanz wies zwar ihre Begehren um rückwirkende Zusprechung von Kindesunterhalt und um Betreuungsunterhalt ab, folgte jedoch ihren Standpunkten hinsichtlich Anrechnung eines Viertels des Lehrlingslohns und der vorsorglichen Verpflichtung zur Tragung ausserordentlicher Kinderkosten (act. B.1, Dispositivziffern 4.b und d). In letzterem Punkt obsiegt neu der Berufungskläger. Im Berufungsverfahren wird eine dritte Phase abgegrenzt und CHF 1'541.00 für C._____ und CHF 1'421.00 für D._____ zugesprochen, was den vom Berufungskläger für diese Phase beantragten Unterhaltsbeiträgen entspricht (act. A.4, Rechtsbegehren I.2, 3. Spiegelstrich); die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem die erwähnten CHF 2'891.00 für C._____ und CHF 2'771.00 für D._____ über die Volljährigkeit hinaus zugesprochen wurden (act. A.5, Rechtsbegehren 3). Sowohl gemessen an den vorinstanzlichen Rechtsbegehren als auch an den geänderten Rechtsbegehren obsiegt der Berufungskläger in der letzten Phase vollständig. Noch ungewiss ist die Dauer der dritten Phase. Im Falle eines Studiums könnte diese durchaus rund doppelt so lange dauern wie die ersten beiden Phasen zusammen, so dass der Berufungskläger bei entsprechender Gewichtung zu rund 70% obsiegen würde. Endet die letzte Phase jedoch früher, etwa im Falle einer Lehre der Zwillinge mit Lehrabschluss im Sommer 2028, verschiebt sich der Verfahrensausgang erheblich zugunsten der Berufungsbeklagten (Obsiegen über alle Phasen zu 55%).

31 / 36 Ermessensweise kann daher von einem gleichmässigen Obsiegen und Unterliegen im Punkt Kindesunterhalt ausgegangen werden. 6.6.Im Punkt Güterrecht beantragte der Berufungskläger, er sei zur Leistung von CHF 32'805.55 zu verpflichten; die Berufungsbeklagte forderte eine Ausgleichszahlung von CHF 530'000.00 (RG act. VII.9, Rechtsbegehren 10; RG act. VII.8, Rechtsbegehren 10). Zuzusprechen sind CHF 85'118.60. Gemessen an den vorinstanzlich zuletzt gestellten Begehren obsiegte der Berufungskläger zu fast 89%. 6.7.Der Streitwert des nachehelichen Unterhalts ist höher als derjenige des Kindesunterhalts und auch höher als derjenige des Güterrechts. Der Aufwand für das Gericht fiel im Punkt Kindesunterhalt (aus prozessualen Gründen) am höchsten aus. Dies wird jedoch durch die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime für den Kindes- und Volljährigenunterhalt relativiert; vorliegend hatte die rechnerische Neuverteilung der Unterhaltspflicht auf beide Elternteile – eine in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO) erfolgte Korrektur eines Rechtsfehlers, die nicht auf eine Rüge des Berufungsklägers zurückging – neben der gerügten Überschussverteilung einen grossen Einfluss auf die Reduktion der Unterhaltsbeiträge und das "Obsiegen" des Berufungsklägers in diesem Punkt. Zudem wurde der Berufungskläger auf den von ihm anerkannten, leicht höheren Unterhaltsbeiträgen behaftet. Beides relativiert sein Obsiegen etwas. Dementsprechend sowie mit Blick auf den Streitwert wird der gleichmässige Verfahrensausgang in den in E. 6.3 erwähnten Punkten und im Punkt Kindesunterhalt je zu 30%, das fast vollständige Obsiegen des Berufungsklägers im Punkt nachehelicher Unterhalt sowie das Obsiegen des Berufungsklägers im Punkt Güterrecht (89%) je zu 20% gewichtet. Gesamthaft ergibt sich damit für das erstinstanzliche Verfahren ein Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von rund zwei Dritteln. 6.8.Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nähert sich zwar zeitweise aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen an diejenige der Berufungsbeklagten an, ist ansonsten jedoch erheblich höher. Stellt man, wie die Berufungsbeklagte zu Recht fordert, auf die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung ab, ist sie jedoch effektiv nicht erheblich von derjenigen der Berufungsbeklagten entfernt und fällt damit für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht.

32 / 36 6.9.Die Kosten des Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135-2020-836 scheinen nicht bei der Prozedur belassen worden zu sein. Entsprechend ist die diesbezügliche Einigung der Parteien auf eine hälftige Kostentragung vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135- 2022-195 wurden gemäss unbestritten gebliebener Angabe des Berufungsklägers bei der Prozedur gelassen (act. A.1, 97; act. A.2, 26 ff.). Sein vollständiges Obsiegen in diesem Verfahren ist daher zu berücksichtigen und mangels Rüge der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid (CHF 1'000.00 zulasten der Berufungsbeklagten sowie Parteientschädigung von CHF 3'144.90 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) zu bestätigen bzw. aufgrund der Aufhebung von Dispositivziffer 11 erneut ins Dispositiv aufzunehmen. 6.10. Die übrigen vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 10'219.00 (Proz. Nr. 115-2019-81) sind im Verhältnis von 2:1 zugunsten des Berufungsklägers zu verteilen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, CHF 3'406.35 (1/3) der Gerichtskosten zu tragen, während die Berufungsbeklagte CHF 6'812.70 (2/3) der Gerichtskosten zu übernehmen hat. Unter Einbezug der Kosten des erwähnten Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2022-195) belaufen sich die von ihr zu tragenden Gerichtskosten somit auf CHF 7'812.70. Die Gerichtskosten sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen des Berufungsklägers von CHF 5'500.00 und der Berufungsbeklagten von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Regionalgericht Plessur den Fehlbetrag von CHF 3'719.00 zu ersetzen und dem Berufungsbeklagten zum Ersatz des zu viel geleisteten Vorschusses CHF 2'093.65 zu bezahlen. 6.11. Der Berufungskläger hat für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-81) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang eines Drittels des mangels Kostennote ermessensweise festgelegten Honorars (RG act. VII.10 S. 10 Ziff. 5; zur Quotenmethode siehe KGer ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2). In der Berufungsbegründung bezifferte der Berufungskläger die Höhe der reduzierten Parteientschädigung auf 60% des vollen Honorars bzw. mindestens CHF 9'000.00 (act. A.1, 52). Ein volles Honorar entspräche somit CHF 15'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen). Dieses Honorar erscheint mit Blick auf den aus den Akten hervorgehenden Aufwand und die für die verschiedenen Rechtsvertreter massgeblichen Stundenansätze (mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00 für Rechtsanwalt Marco Cottinelli und Rechtsanwalt Peter Portmann [Art. 3 Abs. 1 HV] und maximaler Stundenansatz von CHF 270.00 für Rechtsanwalt Tobias Brändli [Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV; RG act. VI.3]) angemessen.

33 / 36 Die Berufungsbeklagte ist somit zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren ein Drittel des geltend gemachten Honorars, d.h. CHF 5'000.00, zu ersetzen. Hinzu kommt die die Parteientschädigung für das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2022-195) von CHF 3'144.90, womit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'144.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) resultiert. 7.Kosten Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren dringt der Berufungskläger mit seinen Rügen hinsichtlich Volljährigenunterhalt und ausserordentlichen Kinderkosten vollständig, hinsichtlich vorinstanzlicher Kostenverteilung teilweise durch. Die Berufung zum Minderjährigenunterhalt zog der Berufungskläger zurück, was als Unterliegen gilt. Zudem replizierte er in diesem Punkt unnötigerweise nach und trotz seinem Rückzug. Gemessen am Streitwert (bei je hälftiger Gewichtung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt) hebt das Unterliegen zufolge Rückzugs in den ersten beiden Phasen (Minderjährigenunterhalt) das Obsiegen in der letzten (Volljährigenunterhalt) fast vollständig auf. Das Obsiegen des Berufungsklägers in dieser Phase ist zudem wesentlich auf die von Amtes wegen vorgenommene Aufteilung des Barunterhalts zurückzuführen. Beim Güterrecht ist der Berufungskläger zwar im Eventualstandpunkt erfolgreich und obsiegt zu 86%, jedoch ist diese Obsiegensquote hauptsächlich dem dank der Berufung hinausgeschobenen Bewertungszeitpunkt und der Berücksichtigung eines echten Novums geschuldet. Ferner ist dem Verfahrensausgang im Punkt Güterrecht aufgrund des vergleichsweise geringen Streitwerts weniger Gewicht beizumessen. Insgesamt ergibt sich ein gleichmässiger Verfahrensausgang, weshalb die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. Die Gerichtskosten sind aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu beziehen. Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'500.00 zu ersetzen.

34 / 36 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit eine Änderung von Dispositivziffer 4.a des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2022 für die Zeit bis 30. September 2026 (Minderjährigenunterhalt) beantragt wird. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 4.a. in diesem Umfang am 20. Juli 2023 in Rechtskraft erwuchs. 2.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 4.a.ii, 4.d, 9 und 11 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 16. Dezember 2022 werden aufgehoben. 3.1.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____ und C._____ die folgenden monatlichen Beiträge (Barunterhalt) zu bezahlen, unter Anrechnung und Weiterleitung allfälliger Differenzzulagen: a) ab 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026: Für C.:CHF2'891.00 Für D.:CHF2'771.00 b) ab 1. Oktober 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Für C.:CHF1'541.00 Für D.:CHF1'421.00 3.2.Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt von B._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A._____ stellt bzw. keinen andere Zahlungsempfänger bezeichnet. 3.3.Im Falle, dass D._____ und/oder C._____ einen Lehrlingslohn erzielen, reduziert sich der jeweilige Barunterhalt gemäss Ziff. 3.1 hiervor um einen Viertel des Nettolehrlingslohns. 3.4.Die Anträge von B._____ auf Verpflichtung von A._____ zur Übernahme der Kosten für kieferorthopädische Behandlungen der Kinder sowie zur

35 / 36 Tragung von drei Vierteln der Kosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen werden abgewiesen. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ aus Güterrecht CHF 85’118.60 innert 90 Tagen auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. 5.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'219.00 (Proz. Nr. 115-2019-81 und Proz. Nr. 135-2022-195) gehen im Umfang von CHF 3'406.35 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 7'812.65 zulasten von B.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen des Berufungsklägers von CHF 5'500.00 und der Berufungsbeklagten von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Regionalgericht Plessur den Fehlbetrag von CHF 3'719.00 zu ersetzen und dem Berufungsbeklagten zum Ersatz des zu viel geleisteten Vorschusses CHF 2'093.65 zu bezahlen. 6.2.B. wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 115-2019-81 und Proz. Nr. 135-2022-195) eine Parteientschädigung von CHF 8'144.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen je hälftig zulasten von A._____ und B.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'500.00 zu ersetzen. 7.2.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

36 / 36 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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