Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 05. Mai 2023 ReferenzZK1 23 31 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Meyer meyer & meier Rechtsanwälte, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen Mitteilung10. Mai 2023
2 / 9 In Erwägung, –dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 die Ehe der Parteien schied und die Nebenfolgen regelte (act. B.1 [ZK1 23 30]), –dass A._____ (fortan Ehemann) am 13. Februar 2023 gegen diesen Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (ZK1 23 30) und beantragte, der erstinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (inkl. festgesetzter Berechnungsgrundlagen und Kostenfolge) aufzuheben, und stattdessen sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schuldeten (act. A.1 [ZK1 23 30]), –dass der Ehemann gleichzeitig das vorliegende Verfahren um Erlass bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen anhängig machte (Art. 276 ff. ZPO), indem er integriert in seiner Berufungsschrift darum ersuchte, der (mittels Berufung beantragten) Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht sei, in Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens, mit sofortiger Wirkung stattzugeben (act. A.1; Abänderung des Massnahmeentscheids vom 3. März 2022 [Proz. Nr. 135- 2021-558]), –dass die beantragte superprovisorische Anordnung mangels des Erfordernisses einer besonderen Dringlichkeit abgewiesen wurde (act. D.1), –dass B._____ (fortan Ehefrau) mit Stellungnahme vom 8. März 2023 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuches schloss (act. A.2), –dass der Ehemann alsdann mit Eingabe vom 24. März 2023 den Rückzug seines Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung des Massnahmeentscheids vom 3. März 2022 erklären liess (act. A.3), da er sich zwischenzeitlich erfolgreich gegen die Reduktion seiner Taggelder zur Wehr gesetzt habe und er auch rückwirkend das volle Krankentaggeld für die Monate Januar und Februar 2023 ausbezahlt erhalten habe, –dass der vorbehaltlose und klare Rückzug des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (Art. 241 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 248 lit. a und Art. 276 ff. ZPO; vgl. ferner BGE 141 III 376 E. 3.3.3), so dass die Streitsache von der Vorsitzenden als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]; Art. 241 Abs. 3 ZPO),
3 / 9 –dass der Rückzug das Verfahren unmittelbar (ipso iure) beendet und der Abschreibungsentscheid als solcher rein deklaratorischer Natur ist, –dass mit der Abschreibung des Gesuches über die im vorliegenden Verfahren entstandenen Prozesskosten zu befinden ist (Art. 104 ZPO), zumal sich eine Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO in casu nicht rechtfertigt und dergleichen überdies auch von keiner Partei verlangt wurde, –dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. nach Massgabe des Verfahrensausgangs aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO), wobei im Falle des Klage- resp. Gesuchrückzuges die klagende Partei resp. der Gesuchsteller als unterliegend zu gelten hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass sich diese klassische Verteilungsregel im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen kann, weshalb Art. 107 ZPO für verschiedene typisierte Fälle vorsieht, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, so unter anderem dann, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b, c und f ZPO), –dass Art. 107 ZPO dabei dem Gericht nicht nur Ermessen darüber einräumt, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; BGer 4A_626/2018 v. 17.4.2019 E. 6.1 [je m.H. auf BGE 139 III 358 E. 3]), –dass ferner unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO), –dass in casu was die Prozesskosten anbelangt, der Ehemann darum ersucht, bei der Kosten- und Entschädigungsregelung zu berücksichtigen, dass das Dahinfallen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung der ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht selbstverschuldet sei, sondern er das Gesuch vielmehr in guten Treuen habe stellen dürfen (act. A.3), –dass der Ehemann damit auf eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO (Prozessführung in guten Treuen) abzielt, wobei angemerkt sei, dass er keine Anträge zur konkreten Verteilung der Prozesskosten stellt (vgl. act. A.3),
4 / 9 –dass sich auf diese Bestimmung insbesondere berufen kann, wer grundsätzlich zu Recht eine Klage eingeleitet hat, aber beispielsweise wegen einer Praxisänderung des Gerichts oder infolge anderer unvorhersehbarer Ereignisse unterliegt, –dass der Ehemann vorliegend infolge einer Taggeldreduktion die Abänderung seiner vorsorglichen Unterhaltspflicht beantragte (vgl. act. A.1), –dass es dem Ehemann, entgegen der Ehefrau (act. A.4), nicht unbenommen war, seinen Antrag rückwirkend zu stellen, da sich die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen nach konstanter Rechtsprechung in der Regel erst für die Zukunft auswirkt, bleibt die bisherige Regelung doch gültig bis die neue in Rechtskraft erwächst, wobei hinsichtlich der Unterhaltspflicht die Abänderung auch – frühestens – auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (oder ein späteres Datum) zurückbezogen werden kann, und sich eine noch weitergehende Rückwirkung nur aus ganz besonderen Gründen rechtfertigen liesse (vgl. statt vieler OGer ZH LY190028 v. 25.11.2019 E. III.A.4.2; BGer 5A_685/2018 v. 15.5.2019 E. 5.3.4; 5A_745/2015 v. 15.6.2016 E. 5.2.3), –dass der Ehemann sein Gesuch somit grundsätzlich in guten Treuen stellte, –dass demgegenüber die Ehefrau ihrerseits die Herabsetzung oder gar Aufhebung ihrer vorsorglichen Unterhaltsansprüche ebenfalls in guten Treuen verhindern wollte (act. A.2), –dass sich durch das erfolgreiche Zur-Wehr-Setzen des Ehemannes gegen die Reduktion seines Krankentaggeldes als echtes Novum und dem – damit einhergehenden – Dahinfallen der Voraussetzungen für eine vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge (vgl. act. A.3) letztlich ein Prozessrisiko des Ehemannes verwirklichte, –dass die Ehefrau in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vorträgt, dass fraglich bleibe, zu welchem Zeitpunkt der Ehemann von der neuen Ausgangslage effektiv gewusst habe (vgl. zum Ganzen act. A.4 mit Verweis auf Art. 108 ZPO), –dass der Ehemann das Massnahmeverfahren selbst eingeleitet und anschliessend auch wieder parteiautonom beendet hat,
5 / 9 –dass nicht ersichtlich ist, dass der Ehefrau für den einen oder anderen Entscheid des Ehemannes eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, die sich kostenmässig auswirken müsste, –dass unter diesen Umständen das erfolgreiche Zur-Wehr-Setzen des Ehemannes gegen seine Taggeldreduktion keinen Grund bildet, einen Teil der Kosten im Sinne des Ausnahmetatbestands von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO nicht ihm als unterliegende Partei, sondern (teilweise auch) der Ehefrau als Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, –dass ebenso wenig irgendwelche Anhaltspunkte für eine (ausnahmsweise) Übernahme der Prozesskosten auf die Gerichtskasse vorliegen (vgl. Art. 107 Abs. 2; Art. 108 ZPO), –dass alsdann eine von Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) zu prüfen ist, –dass von dieser Regelung primär Gebrauch zu machen ist, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten, –dass demgegenüber das Massnahmegesuch des Ehemannes nur den Unterhalt betrifft, und er damit ein vermögensrechtliches Begehren stellt, welches einzig die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten zum Gegenstand hat, –dass bei solchen Begehren die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch in familienrechtlichen Verfahren regelmässig nach dem Ausgang (Obsiegen/Unterliegen) verteilt werden (vgl. auch BGE 139 III 358 E. 3; BGer 5D_55/2015 v. 1.12.2015 E. 2.3.3), weshalb die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag, –dass auch keine anderen besonderen Umstände für eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegen, –dass schliesslich für die Ausübung des (Kostenverteilungs-) Ermessens relevante, billigerweise zu berücksichtigende besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO weder dargetan noch anderweitig erkennbar sind,
6 / 9 –dass zusammenfassend vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nahelegen würden, womit der Ehemann als Gesuchsteller durch den freiwilligen Rückzug des Gesuchs als unterliegende Partei gilt und entsprechend für die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens aufzukommen hat, –dass die Entscheidgebühr für den im Massnahmeverfahren entstandenen – bis dato geringen – Aufwand des Gerichts auf CHF 400.00 festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 und 12 VGZ [BR 320.210]), welche infolge der dem Ehemann mit Verfügung vom 15. März 2023 (ZK1 23 41) erteilten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bzw. unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons geht, –dass die Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters ebenfalls einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 ZPO), –dass Rechtsanwalt Christoph Meyer am 31. März 2023 für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote (act. G.2, 2.1) in Höhe von CHF 2'229.40 (inkl. 7.7 % MwSt. [Aufwand von 10.21 Std. à CHF 200.00]) einreichte (vgl. betr. Stundenansatz Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]; ferner act. D.6-7 [Austausch Honorarnoten]), –dass sich dieser Aufwand als angemessen erweist und die Honorarnote insbesondere keine Aufwendungen aus dem parallelen, nach wie vor pendenten Berufungsverfahren enthält, weshalb Rechtsanwalt Christoph Meyer im beantragten Umfang zu entschädigen ist, wobei mangels eines Antrags kein Zuschlag für Barauslagen erfolgt, –dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), –dass der Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, mit Verfügung vom 22. März 2023 (ZK1 23 47) ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, –dass Rechtsanwältin Barbara Steinbacher hierorts eine Honorarnote über insgesamt CHF 2'285.18 (10.30 Std. à CHF 200.00, Barauslagen 3 % und MwSt. 7.7 % [act. G.1]) für das Massnahmeverfahren einreichte (vgl. ferner
7 / 9 act. D.6-7 [Austausch Honorarnoten]), wobei sich besagter Aufwand ebenfalls als angemessen erweist, –dass daher für die Bemessung der Parteientschädigung auf den in Rechnung gestellten Aufwand abgestellt werden kann, dabei allerdings praxisgemäss nicht der reduzierte Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern soweit wie in casu keine davon abweichende Honorarvereinbarung eingereicht wurde der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) zur Anwendung gelangt und damit eine Honorarforderung von CHF 2'742.20 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) resultiert, die der Ehefrau als Parteientschädigung zuzusprechen ist, –dass die Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gilt, wenn die kostenpflichtige Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, weshalb die Rechtsvertreterin der Ehefrau ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO), –dass mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV), wie er auch ihrer Honorarnote zugrunde liegt, eine Entschädigung von (gerundet) CHF 2'285.20 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) resultiert, –dass der Anspruch auf die Parteientschädigung mit der Zahlung im entsprechenden Umfang auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). –dass gegen diese Verfügung einzig die Kostenbeschwerde offensteht,
8 / 9 wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A.. 3.A. hat B._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'742.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. März 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 23 47) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'285.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 400.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Christoph Meyer, in der Höhe von CHF 2'229.40 (inkl. MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. März 2023 (ZK1 23 41) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
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