Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 28. März 2024 ReferenzZK1 23 142 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Manuela Vasiljevic meyer & meier, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandAufenthaltsbestimmungsrecht etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 12.10.2023, mitgeteilt am Mitteilung28. März 2024
2 / 16 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.), geboren am , ist das Kind der nicht verheirateten und nicht zusammenlebenden Eltern A. und B.. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern. B.Mit Entscheid vom 19. Januar 2023 übernahm die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), die von den KESB Winterthur und Andelfingen geführte Massnahme für C., passte diese an und setzte D. als Beistandsperson ein. C.Amtsarzt E._____ und die Kantonspolizei Graubünden reichten der KESB Nordbünden am 3. März 2023 und am 6. März 2023 Gefährdungsmeldungen ein. Es kam wiederholt zu Einsätzen der Kantonspolizei Graubünden in der damaligen Wohnung der Eltern und es gingen weitere Gefährdungsmeldungen ein. D.Die KESB Nordbünden holte in der Folge diverse Berichte ein, unter ande- rem einen Zwischenbericht der Beiständin, einen Beobachtungsbericht der Fach- stelle F.. Im Weitern setzte sie Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesver- treterin für C. ein. E.Nachdem weitere Gefährdungsmeldungen eingingen und A._____ nach einem Suizidversuch in die psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, ernannte die KESB Nordbünden Rechtsanwalt Erich Vogel zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für A.. F.Mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ernannte die KESB Nordbünden G. als neue Beistandsperson für C._____ und erweiterte gleichzeitig die Kompeten- zen im Bereich medizinische Behandlung/Betreuung/Therapie. G.Mit Entscheiden vom 4. August 2023 beauftragte die KESB Nordbünden schliesslich Dr. med. H._____ von den Psychiatrischen Diensten mit einer ambu- lanten Begutachtung der Eltern und Dr. med. I._____ mit einer kurzen Abklärung betreffend deren Erziehungsfähigkeit. H.Nachdem C._____ bereits im Sommer nach einer einvernehmlichen Ver- einbarung bei ihren Grosseltern in J._____ in Betreuung gegeben worden war, kehrte C._____ am 14. September 2023 zu ihrem Vater nach K._____ zurück. Sie besucht seit Mitte September 2023 die Kindestagesstätte und den Kindergarten in K._____.
3 / 16 I.In der Folge kam es am 25. September 2023 zu einem erneuten Einsatz in der Familienwohnung sowie zu einer Ausweisung des Vaters für 14 Tage aus der Wohnung. J.Am 26. September 2023 beantragte der Vater die Übertragung der alleini- gen elterlichen Sorge über C._____ an ihn. Am 28. September 2023 meldete die Kindsmutter C._____ bei der Kita ab. K.Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 ordnete das Regionalgericht Plessur superprovisorische Massnahmen an (Ausweisung von B._____ aus der Familien- wohnung sowie Annäherungs- und Kontaktverbot). L.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2023 entzog die KESB Nordbünden den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte diese im L._____ in K._____ unter. Mit superprovisorischem Entscheid vom 11. Oktober 2023 wurde der Entscheid angepasst. M.Mit Entscheid der Kollegialbehörde des KESB Nordbünden vom 12. Okto- ber 2023, mitgeteilt am 17. Oktober 2023, wurde was folgt festgelegt:
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5 / 16 1.Es sei Disp.-Ziff. 1 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Oktober 2023 auf- zuheben und es sei den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungs- recht über ihre Tochter C._____, geboren , wieder zu erteilen und C. zur Kindsmutter rückzuplatzieren. 2.Es sei Disp.-Ziff. 2 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Oktober 2023 auf- zuheben und es sei dem Kindsvater ein angemessenes Besuchs- recht einzuräumen. 3.Es seien Disp.-Ziff. 4 und 5 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Oktober 2023 aufzuheben und der Erziehungsbeiständin (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) folgende Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen:
6 / 16 zuheben und es sei dem Kindsvater ein angemessenes Besuchs- recht einzuräumen. 3.Den Kindseltern sei die Weisung zu erteilen, eine ambulante Thera- pie wahrzunehmen und ihre Alkoholabstinenz während 6 Monaten mittels wöchentlichen Urintests und hernach mittels halbjährlicher Haaranalysen zu belegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. sowie folgende Subeventualanträge 1.Es sei Disp.-Ziff. 2 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 12. Oktober 2023 auf- zuheben und die Kindsmutter zu berechtigen, den persönlichen Verkehr mit ihrer Tochter C._____ wie folgt auszuüben: Phase 1: Ab Anfang Dezember 2023 bis und mit Ende Dezember 2023:
7 / 16 Gutachten über die Beschwerdeführerin sowie das Erziehungsgutachten 30. No- vember 2023 zu. T.Die Beschwerdeführerin übermittelte am 12. Februar 2024 eine Stellung- nahme zu den Gutachten. U.Mit (ordentlichem) Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Februar 2024, mitgeteilt am 1. März 2024, wurden der Beschwerdeführerin sowie B._____ unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen und festge- halten, dass C._____ bis zum 5. März 2024 bei der Pflegefamilie der M._____ behördlich untergerbacht bleibe und danach in der sozialpädagogischen Pflege- familie N._____ behördlich untergebracht werde. Ferner wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ sowie ihren Eltern sowie Grosseltern väterlicherseits geregelt. Es wurde festgestellt, dass mit der Vollstreckbarkeit des Entscheiders die gemäss Ziffer 1 und 2 des Entscheids vom 12. Oktober 2023 erlassenen vorsorg- lichen Massnahmen dahinfielen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Weisung zur Wahrnehmung einer ambulanten Therapie sowie regelmässiger Abstinenzkontrollen wurde abgelehnt. Die Kindesvertreterin wurde mit CHF 5'909.70 (inkl. Spesen) entschädigt. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht die aufschie- bende Wirkung – Kostenpunkt ausgenommen – entzogen. V.In ihrer Eingabe vom 20. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des am 29. Februar 2024 ergangenen Entscheids der KESB Nordbün- den über die definitive Fremdplatzierung sowie das definitive Besuchsrecht das Beschwerdeverfahren in diesen Punkten gegenstandslos geworden sei, weshalb sie die übrigen Anträge (Anpassung Aufgabenkatalog der Beiständin /Weisungen an die Kindseltern) zurückziehe und das Kantonsgericht ersuche, das Verfahren vollumfänglich abzuschreiben. Erwägungen 1.Formelles / Einleitende Bemerkungen 1.1.Die Beschwerdeführerin wendete sich unter anderem gegen die mit Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 23. Oktober 2023 vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung von C._____ sowie die vorsorglich verfügte Regelung betreffend den persönlichen Verkehr (Dispositivziffer 1 und 2). Mit (Hauptsache-)Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Februar 2024 wurde die Fremdplatzierung sowie das Besuchsrecht "definitiv" geregelt und festgestellt, dass die Dispositivziffer 1 und 2 des Entscheids vom 12. Oktober 2023 mit Vollstreckbarkeit des Hauptsa-
8 / 16 cheentscheides dahinfallen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. B.1). Damit ist das Be- schwerdeverfahren, soweit es die vorsorglich angeordneten Massnahmen betrifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.2.Mit Eingabe vom 20. März 2024 zog die Beschwerdeführerin auch die übri- gen Beschwerdeanträge, welche "ordentliche" Anordnungen betreffend die An- passung des Aufgabenkataloges der Beiständin sowie Weisungen an die Kindsel- tern betrafen, zurück und ersuchte um vollumfängliche Abschreibung des Verfah- rens. Damit ist das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 infolge Rückzug als gegenstandlos geworden abzu- schreiben. 1.3.Das Verfahren ist folglich – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen – gesamthaft als gegenstandslos geworden abzuschreiben, was von keiner Partei bestritten wird. Hierzu ist der Kammervorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]). 2.Kosten- und Entschädigungsfolgen (Gegenstandslosigkeit infolge Be- schwerderückzug) Im Umfange des Beschwerderückzuges gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gend, sodass sie grundsätzlich die damit verbundenen Prozesskosten (Art. 95 ZPO) zu tragen hat und keine Entschädigung erhält (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen (Gegenstandslosigkeit infolge Wegfalles der vorsorglichen Massnahmen) Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der vorsorglich verfügten Massnahmen wurde von keiner Partei "verschuldet". Vielmehr ist sie Folge des in der Hauptsache ergangenen und die vorsorglichen Massnahmen ab- lösenden Entscheides vom 29. Februar 2024 (act. D.8). Diesbezüglich sind die Kosten abweichend von der in Erwägung 2 beschriebenen Regelung zu verteilen. Das Gericht kann nämlich von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten unter anderen dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entsprechend können die Kosten nach dem Kausalitätsprinzip derjenigen Partei auferlegt werden, welche die Gegen- standslosigkeit herbeigeführt hat, oder nach dem Verursacherprinzip derjenigen
9 / 16 Partei, welche den Prozess eingeleitet hat bzw. nach dem mutmasslichen Pro- zessausgang der potenziell unterliegenden Partei. Grundsätzlich erscheint billig, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen die den Grund für das Gegenstands- loswerden des Prozesses herbeigeführt hat. Das Bundesgericht hat bei vergleich- barer Rechtslage (Art. 266 aZPO/SG) zwar festgehalten, das Gericht dürfe sich bei der Ermessensausübung nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern habe alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer 5P.394/2005 v. 16.1.2006 E. 2.3). Jedoch ist anerkannt, dass je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Pro- zessausgang abgestellt werden kann (vgl. BGer 5A_327/2016 v.1.5.2017 E. 4.3.2; BGE 142 V 551 E. 8.2 m.w.H.) bzw. auf diesen sogar in erster Linie abzustellen ist (vgl. BGer 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1; 2C_201/2008 v. 14.7.2008 E. 2.3). Zur Beurteilung des mutmasslichen Prozessausganges ist die Sachlage im Zeit- punkt des Eintritts des Erledigungsgrundes massgebend. Bereits von den Parteien eingereichte Beweismittel sind zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Beweis- führung bloss zur Erhellung der Prozesschancen hat aber zu unterbleiben. Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Über den Weg des Kostenentscheids soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht abschätzen, kann hilfsweise darauf abgestellt werden, welche Partei das Verfahren veranlasst hat (BGer 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1; vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.8.2 S. 7297). Somit ist zwecks Verteilung der Prozesskosten im Nachfolgenden der mutmassli- che Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen (Dispositivziffer 1 und 2) zu eruieren. 4.Prozesschancen von (Haupt-)Antrag Ziffer 1 und Eventualantrag Ziffer 1 4.1.Die vorliegend noch auf ihre Prozesschancen hin zu prüfenden Beschwer- depunkte richten sich gegen einen Entscheid der KESB Nordbünden über vorsorg- liche Massnahmen (act. B.1; Dispositivziffer 1 und 2). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Mass- nahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings – im Kindesschutzverfahren wie
10 / 16 auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 5A_339/2017 v. 8. 8.2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer vor- sorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausge- schlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der ver- schiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die vorsorgli- che Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Christoph Au- er/Michèle Marti, a.a.O., N 29 sowie N 10 zu Art. 445 ZGB). 4.2.Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnah- men unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Obhutsentzug setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit ge- rechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.Aufl., Basel 2022, N 3 f. zu Art. 310 ZGB). Wie sämtliche Kindesschutzmass- nahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht erset- zen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGer 5A_401/2015 v. 7.9.2015 E. 5.2). 4.3.Aus den vorinstanzlichen Akten erhellt, dass fast seit der Geburt von C._____ immer wieder behördliche Interventionen notwendig waren. In den letzten Monaten vor Erlass des strittigen Entscheids kam es wiederholt und sich immer mehr zuspitzend zu Eskalationen zwischen den – alkoholisierten – Eltern, die zu unzähligen Polizeieinsätzen, zu polizeilich verfügten Wegweisungen aus der Fami- lienwohnung (vom 28. März 2023 bis 7. April 2023; 26. September 2023 für 14 Tage), fürsorgerischen Unterbringungen (z.B. 2. März 2023) und einer gerichtlich superprovisorisch verfügten Ausweisung aus der Familienwohnung samt Annähe- rungsverbot führten (vgl. etwa KESB act. 63, S. 218 ff; act. 74, S. 243; act. 78, S. 251 ff.; act. 88, S. 285 ff.; act. 90; act. 121, S. 333 ff.; act. 191, S. 482; act. 330, S.
11 / 16 852 ff.; act. 399, S. 989 ff.). C._____ war jeweils Zeugin der elterlichen Streitigkei- ten, Gewalttätigkeiten und Suiziddrohungen bzw. dem Suizidversuch der Be- schwerdeführerin vom 25. Juli 2023. Zu ihrer Entlastung wurde anlässlich einer Anhörung vor der KESB Nordbünden am 27. Juli 2023 vereinbart, dass C._____ bis Mitte September 2023 verlängerte Ferien bei den Grosseltern verbringen wer- de (vgl. KESB act. 207, S. 515 ff.). Nach ihrer Rückkehr zum Vater Mitte Septem- ber 2023 trat die Mutter offenbar aus der Klinik aus, in welcher sie sich nach dem Suizidversuch befand, woraufhin die Situation zwischen den Eltern wieder eska- lierte und zur erwähnten polizeilichen Wegweisung des Vaters aus der Familien- wohnung führte. Der Kontakt zwischen den Eltern führte – teilweise alkoholbedingt – immer wieder zu erheblichen und gewalttätigen Konflikten die offen und ohne Rücksicht auf C._____ ausgetragen wurden. Es scheint, als ob eine Trennung zwecks Durchbrechung der Eskalationsspirale, selbst dann, wenn sie ursprünglich erwünscht war, auf Dauer nicht umgesetzt wurde konnte. Das diesbezügliche Ver- halten der Beschwerdeführerin war vielmehr widersprüchlich und teilweise kaum nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass sie noch am 5. Oktober 2023 den Kinds- vater gemäss dessen Angaben an seiner Arbeitsstelle aufgesucht haben soll (vgl. KESB act. 372), liess sie offenbar auch das am selben Tag noch superproviso- risch verfügte Annäherungsverbot (von welchem sie Kenntnis hatte; vgl. KESB act. 373) bereits am 13. Oktober 2023 wieder zurückziehen (KESB act. 471, S. 1127). Die Beschwerdeführerin scheint zudem – zumindest zeitweise – mit dem Kindsvater wieder zusammenzuleben bzw. zusammengelebt zu haben, was sich aus der Telefonnotiz vom 5. Oktober 2023 ergibt (KESB act. 501). Dies trotz des sich in der Vergangenheit gezeigten erheblichen Konfliktpotenzials. Gemäss Rückmeldung von involvierten Personen gestaltete sich die Zusammenarbeit mit den Eltern von C._____ schwierig, obschon sie immer wieder ihren Willen zur Veränderung und Kooperation geäussert hatten (vgl. etwa KESB act. 376 und act. 484, S. 1148). Die Akten zeigen auf, dass die Kindseltern erhebliche Mühe haben, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und diesen entsprechend zu handeln, womit sie letztlich das Wohl von C._____ gefährden. Dies zeigt sich zum einen bereits darin, dass die verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen in alko- holisiertem Zustand vor C._____ ausgetragen wurden. Aber auch mit der von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorstellung, wonach ihre in England wohnende Schwester C._____ adoptieren oder als Pflegefamilie dienen könne, offenbart sie ihr Unvermögen, die kindlichen Bedürfnisse adäquat zu erkennen (KESB act. 489), gleich wie die Tatsache, dass sie bereits am 18. Oktober 2023, d.h. nur we- nige Tage nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie, C._____ dazu gedrängt hatte, tägliche Telefonate mit ihr bei der Pflegemutter durchzusetzen. Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin C._____ offenbar auch mitgeteilt, die von
12 / 16 ihr neu mandatierte Rechtsvertreterin werde C._____ so rasch wie möglich zu ihr zurückbringen. Auch hat sie C._____ mit dem an- bzw. betrunkenen und durch die Einnahme von Quetiapin beeinträchtigten Beschwerdegegner telefonieren lassen (KESB act 510, S. 1201 ff.). 4.4.Im psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2023 wurde in Beantwor- tung der von der KESB Nordbünden gestellten Fragen im Wesentlichen festgehal- ten, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische- und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber unter beschützenden Bedingungen (ICD-10: F10.21), diagnostiziert werden könne. Daneben liege mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F33.4) vor. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung könne derzeit nicht bestätigt werden (act. E.2, S. 42, F.6.1). Hinsichtlich der Auswirkungen der dia- gnostizierten Störungen auf das Zusammenleben, die Erziehungsfähigkeit und die Betreuung der Tochter C._____ hielt der Gutachter fest, dass in nicht alkoholisier- tem Zustand bzw. bei nachhaltiger Abstinenz die Beschwerdeführerin über gute soziale Kompetenzen verfüge und die mit der Erziehung verbundenen Aufgaben grundsätzlich wahrnehmen könne. Durch den Rückfall im vergangenen Jahr sei es wiederholt zu akuten Situationen mit häuslicher Gewalt und zu Selbstgefährdun- gen gekommen, wodurch eine konstante und verlässliche Wahrnehmung der elter- lichen Funktionen verunmöglicht wurde (act. E.2, S. 44, F. 6.4). Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe noch keine so lange Abstinenz bestanden, um von einem Ab- klingen der Akutphase zu sprechen. Bei Akutphasen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, für Sicherheit und Betreuung ihrer Tochter zu sorgen (act. E.2, S. 45, F. 6.6). Eine Entwicklungsperspektive besteht zwar, sei die Alkoholabhän- gigkeit grundsätzlich zu behandeln. Sie sei früher nicht erfolgreich gewesen bzw. zumindest nicht über eine längere Dauer. Am effektivsten wäre Kontrolle über Haaranalyse (act. E.2 F. 6.7 - 6.10). 4.5.Im psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2023 betreffend den Kindsvater wurde in Beantwortung der von der KESB Nordbünden gestellten Fra- gen im Wesentlichen festgehalten, dass bei diesem eine psychische- und Verhal- tensstörung durch Alkohol, episodischer Konsum, bestehe (ICD-10: F10.26). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung könne derzeit nicht bestätigt werden (act. E.3, S. 47, F.6.1). Die Störung wirke sich auf die Lebenssituation und die Familienmitglieder aus. Es komme immer wieder zu mehrtätigen Phasen, in wel- chen B._____ aufgrund von exzessivem Konsum seinen familiären und/oder be- ruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Als ungünstig müsse derzeit die Kombination mit der ebenfalls alkoholabhängigen Kindsmutter bezeichnet
13 / 16 werden (act. E.3. F. 6.4 S. 48 f.). Die Entwicklungsperspektive sei ungünstig (act. E.3 F. 6.7). 4.6.Schliesslich wurde im Gutachten vom 30. November 2023 festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern von C._____ als eingeschränkt beur- teilt werde. Die Eltern seien ungenügend in der Lage, C._____ ein altersadäqua- tes und förderliches Umfeld zu bieten. Betont wurde der mangelhafte Schutz vor zwischenelterlichen Konflikten sowie die wiederholt ungenügende emotionale Ver- fügbarkeit beider Elternteile im Zusammenhang mit ihren Konflikten, aber auch mit ihren Schwierigkeiten in der Emotionsregulation sowie dem Alkoholkonsum. Dies sei längerfristig ungünstig (act. E.4, S. 70, F. 1). Die anhaltenden zwischenelterli- chen Konflikte, die dysfunktionalen Verhaltensmuster der Eltern in Zusammen- hang mit ihrer jeweiligen Emotionsregulation und dem damit wiederholt verbunde- nen Alkoholkonsum sowie Betreuungswechsel, C._____ Parentifizierung sowie ihr auffälliges Bindungsverhalten würden auf eine aktuelle und mögliche längerfristige Gefährdung ihrer Entwicklung hindeuten (act. E.4, S. 70, F. 3). Die Erziehungs- fähigkeit der Eltern wurde auf allen Ebenen als eingeschränkt beurteilt (act. E.4, S. 71, F. 5). Dies wurde auch in der Entwicklungsperspektive so beurteilt. Aktuell wurden keine unterstützenden und begleitenden Massnahmen als ausreichend zweckmässig erachtet, ausgenommen eine längerfristige Platzierung von C._____ in einer Institution (act. E.4, S. 71, F. 6 und 7). 4.7.Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Eltern trotz laufendem Abklärungsverfahren sowie diversen unterstützenden Massnahmen es nicht schafften, die Bedürfnisse ihrer Tochter adäquat wahrzunehmen, sich an diesen zu orientieren und diesen entsprechend zu handeln, sie C._____ stattdes- sen immer wieder akut kindeswohlgefährdenden Situationen aussetzten, erscheint in der hier durchzuführenden summarischen Prüfung nicht rechtsfehlerhaft, wenn die KESB Nordbünden zum Schluss gelangte, es liege eine aktuelle und erhebli- che Gefährdung der Gesundheit und Entwicklung von C._____ vor (die gutachter- lich bestätigt wird), der nicht anders als durch die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt Fremdplatzierung begegnet werden könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen bei ihr nicht bloss "einzelne Erziehungsdefizite" vor (vgl. act. A.1, Ziff. 18). Vielmehr bestehen solche gemäss Gutachten auf allen Ebenen. Im Gutachten vom 30. November 2023 wird darauf hingewiesen, dass eine begleitende Massnahme nicht zweckmässig sei (vgl. E.4.6). Entsprechend fällt ein Verbleib von C._____ in der Familie unter Anord- nung einer familienbegleitenden Massnahme ausser Betracht, ebenso die eventu- aliter beantragte Unterbringung in einer Mutter-Kind Institution (vgl. act. A.1, Even-
14 / 16 tualantrag Ziffer 1). Sodann erscheint unklar, ob, und falls ja, für wie lange die Be- schwerdeführerin alkoholabstinent bleiben wird. Eine Prognose war im Rahmen der Begutachtung aufgrund der nur kurzen Abstinenzphase nicht möglich. Eine Abstinenz dürfte sich zwar positiv auf die Erziehungsfähigkeit auswirken (vgl. auch E. 5.4). Es ist diesbezüglich aber in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdefüh- rerin schon einmal nach einer Abstinenzzeit rückfällig geworden war (vgl. E. 4.4), was zu den bereits mehrfach beschriebenen akuten, Kindeswohl gefährdenden Situationen geführt hatte. Nach den summarisch abgeschätzten Prozessaussich- ten wäre nach dem Erwogenen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ge- wesen. 5.Prozessaussichten (Haupt-)Antrag Ziffer 2 und Eventualantrag Ziffer 2 Wie gezeigt, erscheinen die Prozessaussichten betreffend die Abänderung von Dispositivziffer 1 ([Haupt-]Antrag Ziffer 1) aufgrund der summarischen Prüfung als gering. Die Prozessaussichten von (Haupt-)Antrag Ziffer 2 sowie des Eventualan- trages Ziffer 2 basieren jedoch auf einer Anpassung eben dieser Dispositivziffer 1 bzw. setzen eine Anpassung voraus. Demgemäss ist auch deren Prozessaussicht als marginal zu bezeichnen. 6.Prozessaussichten der Subeventualanträge Hinsichtlich der Subeventualanträge kann mit der Kindesvertreterin folgendes festgehalten werden: Diese zielen darauf ab, das Wohl der Beschwerdeführerin zu verbessern, dürften vorliegend aber nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Fremdplatzierung ist eine einschneidende Massnahme, welche auch vom Kind eine hohe Anpassungsleistung erfordert. Ein wie von der Beschwerdeführerin ge- forderter täglicher Kontakt mit den leiblichen Eltern verhinderte bzw. schränkte die Möglichkeit ein (jedenfalls in der Anfangsphase), dass C._____ in der Pflegefami- lie ankommen und sich wohlfühlen kann. C._____ wäre konstant mit der Her- kunftsfamilie und den Bedürfnissen und Problemen ihrer leiblichen Eltern konfron- tiert. Es muss ihr – zumindest vorübergehend – möglich sein, sich auf die neue Situation einzulassen, ohne sich gegenüber den leiblichen Eltern täglich rechtferti- gen zu müssen. Zumindest der Kontakt zur Beschwerdeführerin birgt dieses er- hebliche Risiko. Daher wäre auch der Subeventualantrag aufgrund der summari- schen Prüfung abzuweisen gewesen. 7.Fazit Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerdeverfahren 7.1.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der summarischen Prü- fung der Prozesschancen von einer vollständigen Abweisung der Beschwerdean-
15 / 16 träge ausgegangen werden kann, womit die Beschwerdeführerin für das gesamte Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei kostenpflichtig ist und keine Ent- schädigung erhält. 7.2.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird eine reduzierte Entscheid- gebühr von CHF 1'000.00 erhoben (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210] i.V.m. Art. 12 VGZ). Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Silvia Däppen, macht ein Honorar von total CHF 1'708.95 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend (act. G.2). Dieses ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen an- gemessen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahren verzichtet, zumal die Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin im separaten Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 145) ausgewiesen ist, schon die KESB auf eine Kostener- hebung verzichtete und das vorliegende Beschwerdeverfahren weder mutwillig noch trölerisch eingeleitet worden ist. Damit verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens bestehend aus CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr sowie das Honorar der Kindesvertreterin von CHF 1'708.95 (inkl. Spesen und MwSt.) beim Kanton Graubünden; letzteres wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 7.3.Mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 145) gehen die die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 4'245.15 (inkl. Spesen und MwSt.), die nicht zu beanstanden ist, zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträ- ger im Sinne von Art. 123 ZPO.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren ZK1 23 142 wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'708.95 (CHF 1'000.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'708.95 Kosten der Kindesvertre- terin) verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Rechtsanwältin Silvia Däppen (Kindesvertreterin) ist für das Beschwerde- verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 1'708.95 (inkl. Spesen und MwSt.; siehe Dispositivziffer 2) zu ent- schädigen. 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 4'245.15 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 9. Januar 2024 (ZK1 23 145) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: