Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 130
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 08. November 2023 ReferenzZK1 23 130 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung09. November 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Beschwerdeverfahren ZK1 21 148 die Verfahrenskosten von CHF 2'520.00, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und das Kan- tonsgericht von Graubünden aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B.Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Poststempel) gelangte A._____ (fortan Gesuchsteller) an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte um Erlass der in Rechnung gestellten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'520.00. C.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantongerichts A._____ Frist bis 23. Oktober 2023 zur Nachreichung von Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse. D.Innert der gesetzten Frist reichte der Gesuchsteller keine Unterlagen ein. E.Mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 (Poststempel 30. Oktober 2023) hielt A._____ fest, seine Eingabe beziehe sich nicht auf den Erlass der ihm auferlegten Kosten, sondern auf den Umstand, dass es nicht richtig gewesen sei, ihm eine solche Rechnung zu stellen. F.Die Akten des Verfahrens ZK1 21 148 wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Gesuchsteller beantragt den Erlass der ihm im Verfahren ZK1 21 148 vor Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'520.00. Er macht geltend, dass er während des Verfahrens ZK1 21 148 in einem unzu- rechnungsfähigen Zustand beim Kantonsgericht erschienen sei. Seitens der SVA sei der darüber informiert worden, dass er so eine Rechnung nicht unbedingt hätte bezahlen müssen. Daher bitte er höflich darum, die Rechnung zu stornieren (act. 0.1). Dieses Anliegen wiederholt er in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023. 1.2.Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlas- sen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Kanton bestimmt die sachliche Zuständig- keit für den Stundungs- oder Erlassentscheid (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-

3 / 6 zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1a zu Art. 112 ZPO). Für die Beurteilung ei- nes Gesuchs um Kostenerlass ist gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten ent- schieden hat (vgl. KGer GR ZK1 2022 16 v. 18.2.2022 E.1.2, ZK1 2023 1 v. 17.1.2023 E. 1.2). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend die I. Zivilkammer über das Gesuch zu befinden hat. Da ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Nachdem das Gesuch ─ wie nachfolgend aufgezeigt wird ─ offensichtlich unbe- gründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) zur Anwendung. 2.1.Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlas- sen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. KGer GR ZK1 23 1 v. 17.1.2023 E. 2.1). Ein Erlass der Gerichtskosten ist deshalb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (David Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst in- nerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden kön- nen. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich besei- tigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittello- sigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 112 ZPO). Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf

4 / 6 Stundung oder Erlass (BGer 5D_191/2015 v. 22.01.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre finanziellen Verhältnis- se hinreichend darzulegen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung massgebend (Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 4). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt er seine Oblie- genheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufor- dern (BGer 1B_389/2015 v. 7.1.2016 E. 5.4 m.w.H.). 2.2.Festzuhalten ist ferner, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Be- urteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2023 geltend macht. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welche engere Voraus- setzungen kennt als der Erlass und oder die Stundung von Verfahrenskosten, nachzuholen bzw. zu wiederholen (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Urwy- ler/Grütter, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO). 3.1.Vorab ist festzuhalten, dass im Entscheid ZK1 2021 148 die Verfahrenskos- ten von CHF 2'520.00 dem Gesuchsteller auferlegt wurden. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller damals eigenen Aussagen zu- folge über ein monatliches Einkommen von CHF 3'700.00 sowie über etwas Er- spartes verfügte und eine 5.5-Zimmer Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau bewohnte, wobei der Ehefrau ausserdem ein Haus in B._____ gehöre. Die Vor- aussetzungen für einen Verzicht auf die Verfahrenskosten waren folglich zum Ent- scheidzeitpunkt nicht erfüllt. 3.2.Soweit der Gesuchsteller vorliegend in seinem Gesuch ausführt, von Seiten des SVA hätte es geheissen, er hätte eine solche Rechnung nicht unbedingt be- zahlen müssen, zumal er sich in einem nicht urteilsfähigen Zustand beim Gericht befunden und nicht gesprochen habe, ist dies unbehelflich. Wie in E. 2.2. ausge- führt, dient ein Gesuch um Kostenerlass nicht dazu, eine erneute Beurteilung der Kostenfolge vorzunehmen. Massgebend ist einzig die Frage, ob von einer dauern- den Mittellosigkeit auszugehen ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine Urteilsunfähigkeit in einem Beschwerdeverfahren gegen eine fürsorgerische

5 / 6 Unterbringung nicht zur Kostenlosigkeit des Verfahrens führt, sondern der Erlass der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bzw. der in Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) umschriebenen Kriterien zu erfolgen hat. 3.3.Der Gesuchsteller hat seine Einkommensverhältnisse mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 nicht belegt. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung seiner langfristigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen, wozu bei verheirateten Personen auch diejenigen des Ehegatten gehören. Innert Frist reich- te der Gesuchsteller jedoch keine Unterlagen ein und unterliess auf diese Weise die Mitwirkung. Ebenso wurden mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2023 keine Unterlagen eingereicht, sondern vielmehr das Unverständnis darüber geäussert. Aufgrund fehlender Unterlagen ist es dem Kantonsgericht nicht möglich, eine Be- urteilung vorzunehmen, ob es dem Gesuchsteller auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehegattin langfristig möglich ist, den noch verbleibenden Anteil an den Gerichtskosten zu bezahlen. Mit anderen Worten bleibt unklar, über welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller verfügt. Ebenso ist unbekannt, ob und welcher Arbeitstätigkeit die Ehefrau des Gesuchstellers nachgeht. Eine dauernde Mittellosigkeit hat der Ge- suchsteller in seiner Eingabe nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist nicht ausgewiesen, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegten, nach Zahlung von Teilbeträgen noch verbleiben- den Verfahrenskosten in den nächsten zehn Jahren zu begleichen. 4.Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass von Verfahrenskosten nicht vor, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Fi- nanzverwaltung Graubünden zu wenden. 5.Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 13 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 13 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 18 GOG

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 112 ZPO

Gerichtsentscheide

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