Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 124
Entscheidungsdatum
10.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. November 2023 ReferenzZK1 23 124 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ AG Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Marazzotta M&R Rechtsanwälte AG, Grütstrasse 55, 8802 Kilchberg ZH GegenstandProzesskosten Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 11.09.2023, mitgeteilt am 11.09.2023 (Proz. Nr. 135-2023-238) Mitteilung13. November 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 ersuchten A._____ und die B._____ AG das Regionalgericht Prättigau/Davos, gegen die C._____ vorsorgliche Massnahmen (Bauverbot) zu erlassen. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen: 1.Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, mit den Bauarbeiten des Bauvorhabens, für das ihr von der Gemeinde D._____ am 9. Mai 2023 die Baubewilli- gung erteilt wurde, zu beginnen. 2.Das Bauverbot sei superprovisorisch, also sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin. B.Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch von A._____ und der B._____ AG um superproviso- rischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Zugleich forderte er die C._____ zu einer schriftlichen Stellungnahme auf, welche diese am 3. August 2023 erstattete. Die C._____ beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Begehrens um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. C.Mit Entscheid vom 11. September 2023, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1.Das Gesuch der B._____ AG und A._____ vom 13. Juli 2023 um Er- lass vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und es wird der C._____ erlaubt, ihr Bauvorhaben, für das ihr von der Ge- meinde D._____ am 9. Mai 2023 die Baubewilligung erteilt wurde, zu realisieren, jedoch mit folgender Einschränkung: •Es ist der C._____ verboten, den Neubau an jener Stelle, wo sich heute auf der Grenze zum Grundstück Nr. E., Grundbuch D., die Garagenbaute befindet, höher zu bauen, als die Ga- ragenbaute heute hoch ist. 2.Die Gerichtskosten dieses Entscheids Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten der B._____ AG und A._____ und werden mit dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Die B._____ AG und A._____ haben die C._____ mit CHF 2'928.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Der B._____ AG und A._____ wird eine Frist bis zum 23. Oktober 2023 zur Einreichung der Klage angesetzt. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Dispositiv Ziff. 1 ohne weiteres dahin. 5.-6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilung]

3 / 9 D.Gegen den Kostenentscheid erhoben A._____ und die B._____ AG (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2023 beim Kantons- gericht von Graubünden Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet: 1.Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben und dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten bei- den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Vorinstanz allenfalls der Gesuchsgegnerin. E.In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Beschwerdeführer wehren sich vorliegend gegen die im Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 11. September 2023 vorgenommene Ver- teilung der Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde wurde vorliegende innert zehn Tagen und damit innert der gesetzli- chen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereicht. Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Die Beschwerdeführer verlangen, dass die von der Vorinstanz festgesetz- ten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 nicht vollständig ihnen, sondern den Partei- en je zur Hälfte auferlegt werden. Anstelle davon, dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'928.60 zu ent- richten haben, verlangen sie zudem ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Strittig sind die Prozesskosten demnach im Umfang von CHF 4'178.60 (= CHF 1'250.00 + CHF 2'928.60). Da der Streitwert der Beschwerde folglich unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).

4 / 9 2.Die Vorinstanz begründet die vollständige Auferlegung der Prozesskosten an die Beschwerdeführer mit dem Verfahrensausgang. Die Beschwerdeführer sei- en im vorliegenden Prozess praktisch unterlegen bzw. hätten überwiegend verlo- ren, da sie die ganze Bauausführung hätten verbieten wollen (act. B.1, E. 7). 3.1.Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, dass der Standpunkt der Vorinstanz nicht zutreffend sei, wonach sie praktisch unterlegen seien. Ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen habe sich gegen die Erweiterung der Grenzbaute der Beschwerdegegnerin gerichtet, wobei primär die Längener- weiterung und weniger die Höhenerweiterung störend sei. Die Vorinstanz habe ihnen in Bezug auf die Länge der Grenzbaute Recht gegeben, nicht jedoch bezüg- lich der Überhöhe. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz werde das Gesuch teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin dürfe ihr Bauvorhaben zwar realisieren, jedoch mit einer Einschränkung im Bereich der heutigen Garagenbau- te. Dieser Entscheid untersage der Beschwerdegegnerin im Grunde genommen die Realisierung des bewilligten Bauvorhabens, da das Weglassen des entspre- chenden Gebäudeteils eine Umplanung des restlichen Projekts bedinge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Gesuch gemäss dem Entscheid der Vorinstanz teilweise gutgeheissen werde, der Kostenverteilung jedoch die Prämisse zugrunde liege, dass sie praktisch unterlegen seien. Für die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO sei das Gesamtergebnis massgebend. Vorliegend seien sie zwar mit ihrem Anliegen, den Bau in der Überhöhe vorsorglich untersagen zu lassen, nicht durchgedrungen, wohl aber mit dem für sie wichtigeren Anliegen bezüglich der Länge des Grenzbaus. Dies bedeute ein hälftiges Obsiegen und Unterliegen. Eine vollständige Auferlegung der Kosten sei nur dann möglich, wenn die Beschwerde- gegnerin mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen wäre. Da die Be- schwerdegegnerin jedoch die vollständige Abweisung des Gesuchs verlangt habe, sei dies nicht der Fall (act. A.1, Rz. III./1 ff.). 3.2.Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass ihr mit dem vorinstanzli- chen Entscheid einzig verboten worden sei, an der Stelle der bisherigen Garagen- baute höher zu bauen, als die Garage heute hoch sei. Im Übrigen sei ihr erlaubt worden, mit den Bauarbeiten im Rahmen der Baubewilligung zu beginnen. Von der gesamten Breite des Bauvorhabens im Umfang von ca. 13m umfasse die rele- vante Garage einen Teil von ca. 3m. Auf den restlichen ca. 10m könne sie gemäss der Vorinstanz ohne Höheneinschränkung bauen, weshalb die Beschwerdeführer diesbezüglich vollumfänglich unterlegen seien. Bezüglich der restlichen ca. 3m seien die Beschwerdeführer ebenfalls teilweise unterlegen, da sie mit dem Bau- vorhaben im Rahmen der bisherigen Höhe der Garage beginnen könne. Im Er-

5 / 9 gebnis könne sie mit dem Bauvorhaben gemäss der Baubewilligung sofort begin- nen, wobei nur bezüglich der ca. 3m der Garage eine teilweise Einschränkung bestehe. Die Beschwerdeführer seien somit mit ihrem Antrag grösstenteils unter- legen. Die Vorinstanz habe im Rahmen des ihr zukommenden weiten Ermessens die Kosten korrekterweise den Beschwerdeführern vollumfänglich auferlegt und ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Dieser Ermessensentscheid sei nicht zu beanstanden (act. A.2, Rz. 2 ff.). 4.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Für die Frage des Unterliegens bzw. des Ausgangs des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 2 ZPO ist entscheidend, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozes- ses in der Hauptsache. Nicht darauf an kommt es hingegen, wie über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel entschieden wurde (BGE 148 III 182 E. 3.2). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (BGer 4A_207/2015 v. 2.9.2015 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in Fäl- len wie dem vorliegenden, in denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geld- summe eingeklagt war. Eine Bestimmung der anteilsmässigen Prozessgewinn- bzw. -verlustanteile kann diesfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass ein gewisser Schematismus hinzunehmen ist (vgl. BGer 5D_193/2014 v. 22.6.2015 E. 2.4). Das Gericht kann bei der Kostenverteilung insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreit berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_2021 v. 27.4.2021 E. 5.2). Zu berück- sichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass mit der Beschwerde zwar auch Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das Kantonsgericht nach ständiger Praxis bei der Überprüfung der Unangemessenheit jedoch Zurückhal- tung übt (PKG 2012 Nr. 11 E. 2). 4.2.Im vorinstanzlichen Verfahren ging es im Kern darum, dass die Beschwer- deführer eine vorsorgliche Massnahme in Form eines Bauverbots verlangten, mit der Begründung, dass die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ("teilweises Baurecht auf Grenze") eine Grenzbaute im Umfang des Bauvorhabens der Be- schwerdegegnerin nicht umfasse und die Beschwerdegegnerin deshalb nicht be- rechtigt sei, das Bauvorhaben im geplanten Umfang zu erstellen (act. B.2, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführer stellten sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die

6 / 9 Dienstbarkeit lediglich eine Grenzbaute im Umfang der bestehenden Westfassade des Hauses F._____ abdecke, nicht jedoch eine Verlängerung von 10m auf 13m sowie eine Erhöhung um 1.5 Stockwerke. Nichts einzuwenden hätten sie zudem gegen eine eingeschossige Baute in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. , sofern sich diese im Rahmen der bestehenden Garage bewege (act. B.2, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfah- ren hingegen auf den Standpunkt, dass das im Grundbuch eingetragene Grenz- baurecht ihr das Recht einräume, das Bauprojekt wie geplant auszuführen (act. B.4, S. 4). Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Anspruchs bzw. dessen Verletzung als Voraussetzung einer Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen zutreffend aus, dass es vorliegend primär um die Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit "teilweises Baurecht auf Grenze" gehe (act. B.1, E. 4.3). Dabei kam sie zum Schluss, dass sich das Grenzbaurecht grundsätzlich auch auf die Garagenbaute und somit auf eine Länge von ca. 13m ausdehne, im Bereich der Garagenbaute, welche eine Länge von ca. 3m aufweist, jedoch nicht höher gebaut werden dürfe als die bestehende eingeschossige Bau- te. Im Bereich der bestehenden Westfassade des Hauses F. auf einer Län- ge von ca. 10m lasse sich dem Grundbuchauszug demgegenüber keine Höhen- beschränkung entnehmen, weshalb im Ergebnis eine Erhöhung der Grenzbaute um 1.5 Stockwerke vom Grenzbaurecht erfasst sei (act. B.1, E. 4.4.1 f.). 4.3.Im Ergebnis gibt die Vorinstanz somit in Bezug auf die Auslegung der ein- getragenen Dienstbarkeit mit dem Wortlaut "teilweises Baurecht auf Grenze" so- wohl der Beschwerdegegnerin als auch den Beschwerdeführern je zu einem Teil recht. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht dem Standpunkt der Beschwerde- gegnerin in folgendem Bereich: zulässige Erhöhung der Grenzbaute auf einer Länge von ca. 10m um rund 1.5 Stockwerke. Dem Standpunkt der Beschwerde- führer folgt der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber in jenem Bereich der ge- planten Grenzbaute, welcher die Ausmasse der bestehenden einstöckigen Gara- genbaute überschreitet, d.h. auf einer Länge von ca. 3m vom zweiten Stockwerk bis zum Dachrand der geplanten Grenzbaute (mit einer Höhe von total rund fünf Stockwerken). Vergleicht man die ebengenannten Bereiche miteinander, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass es sich dabei um relativ ähnliche Dimensionen handelt. Vereinfacht ausgedrückt entschied die Vorinstanz in einem Bereich von rund 10m x 1.5 Stockwerke zugunsten der Beschwerdegegnerin, und in einem Bereich von rund 3m x 4 Stockwerke zugunsten der Beschwerdeführer. Den Be- schwerdeführern ist dabei insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin zwar den Beginn der Bauausführung nicht generell verboten hat, die Einschränkung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids

7 / 9 im Bereich der bestehenden Garagenbaute der Beschwerdegegnerin die Bauaus- führung de facto dennoch in erheblichem Umfang verbietet. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer praktisch unter- legen seien, jedenfalls nicht haltbar. Lediglich ein geringfügiges Unterliegen von einigen Prozenten kann allenfalls bezüglich der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht des Gesamtergebnisses des vor- instanzlichen Verfahrens jedoch nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerde- gegnerin lediglich geringfügig im Umfang von einigen Prozenten unterlegen sei. Vielmehr erscheint das Obsiegen und Unterliegen der Parteien bei einer Gesamt- betrachtung ausgeglichen. 4.4.Zusammenfassend ist bei diesen Verhältnissen auch unter Beachtung des Ermessensspielraums, über den die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskos- ten verfügte (oben E. 4.1), nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei der Verteilung der Prozesskosten zum Schluss kam, die Beschwerdeführer seien praktisch unterlegen, weshalb diese die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hätten. Insgesamt scheint dem Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen und nach Massgabe des Gesamtergebnisses des vorinstanzlichen Verfahrens der Standpunkt der Beschwerdeführer angemessen, wonach von einem hälftigen Ob- siegen und Unterliegen beider Parteien auszugehen ist und die Prozesskosten den Parteien folglich hälftig aufzuerlegen sind. 5.Im Resultat gehen die Gerichtskosten, welche die Vorinstanz auf CHF 2'500.00 festlegte, somit im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der Be- schwerdeführer – dies unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) – und im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren je zur Hälfte obsiegt haben, werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorbehaltlos identifiziert hat (vgl. BGer 5A_954/2022 v. 29.8.2023 E. 3.2). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). 6.2.Ausserdem hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die den Beschwer- deführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Da

8 / 9 die Beschwerdeführer weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht haben, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 HV [BR 310.250]) und praxisgemäss zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde (Art. 3 Abs. 1 HV) zu multiplizieren. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen so- wie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift und der Gutheissung der Beschwerde erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden als angemessen. Multipliziert mit dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berück- sichtigung einer Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 800.00.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 2 und 3 des Ent- scheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 11. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.Die Gerichtskosten dieses Entscheids in Höhe von CHF 2'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten von A._____ und der B._____ AG, unter solidarischer Haftbarkeit, und im Umfang von CHF 1'250.00 zu Lasten der C.. Sie werden mit dem von A. und der B._____ AG geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Die C._____ ist verpflichtet, A._____ und der B._____ AG den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'250.00 direkt zu ersetzen. 3.Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der C.. Die Gerichtskosten werden aus dem von A. und der B._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 be- zogen. Der Restbetrag von CHF 300.00 wird A._____ und der B._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. Die C._____ wird verpflichtet, A._____ und der B._____ AG den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. 3.Die C._____ hat A._____ und der B._____ AG für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 800.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausan- ne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

17

BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO
  • Art. 15 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 106 i.V.m

KGV

  • Art. 6 KGV

StGB

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZPO

Gerichtsentscheide

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