Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2023 107
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. September 2024 ReferenzZK1 23 107 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Ehrenzeller, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Margherita Bortolani- Slongo Trigondorf, Heuelstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 3. August 2023, mitgeteilt am 4. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023- 268) Mitteilung06. September 2024

2 / 39 Sachverhalt A.A., geboren am C. 1967 (nachfolgend: Ehemann), und B., geboren am D. 1976 (nachfolgend: Ehefrau), heirateten am E._____ 2000 in Chur. Aus dieser Ehe sind die Kinder F., geboren am G. 2001, und H., geboren am I. 2003, hervorgegangen. B.Am 11. April 2023 (überbracht) reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Plessur ein Eheschutzgesuch ein, worin sie unter anderem die superprovisorische Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung von monatlichen Akontozahlungen in Höhe von CHF 8'500.00 an ihren Unterhalt beantragte. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wurde die beantragte superprovisorische Massnahme abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Eheschutzgesuch dem Ehemann unter Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt, welche dieser in der Folge am 15. Mai 2023 einreichte. C.Am 16. Mai 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Ehefrau stellte anlässlich der Verhandlung folgende Rechtsbegehren:

  1. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien am 1. Oktober 2022 fak- tisch getrennt haben und zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind.
  2. Das eheliche Wohnhaus an der J._____ in 7000 Chur sei dem Ge- suchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benut- zung zuzuweisen und es sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu er- klären, ihre persönlichen Gegenstände abzuholen.
  3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die fol- genden Hausratsgegenstände auf erstes Verlangen hin herauszuge- ben: Toaster Dualit, KitchenAid, Novis Mixer, Technogym Bike sowie Skulptur von Peter Bissig.
  4. Die anzuordnende Herausgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 2 f. hiervor sei mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB zu ver- binden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- folgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  5. Das Fahrzeug der Marke Audi RS sei für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
  6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalts- beitrag wie folgt zu bezahlen:
  • CHF 18'868.00 vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022;
  • CHF 19'266.00 vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023; sowie
  • CHF 17'079.00 ab dem 1. Juni 2023.
  1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 hiervor seien praxisgemäss zu indexieren.

3 / 39 8. Die weitergehenden Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien ab- zuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer, zu Lasten des Gesuchsgegners, wobei dieser als Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens zur entsprechenden Kostentragung zu verpflichten sei. D.Der Ehemann beantragte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss Folgendes: 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien getrennt leben. 2.Die eheliche Liegenschaft an der J._____ in 7000 Chur sei für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3.Das Rechtsbegehren um Herausgabe der Hausratsgegenstände der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Das Begehren um Zuweisung des Technogym Bikes und der Skulptur von Peter Bissig sei abzuweisen. 4.Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 5.Auf das Rechtsbegehren um Zuweisung des Fahrzeugs der Marke Au- di RS sei nicht einzutreten. 6.Das Rechtsbegehren Ziff. 6 der Gesuchstellerin sei abzuweisen. 7.Das Rechtsbegehren um Indexierung der Unterhaltsbeiträge sei abzu- weisen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. E.Mit Entscheid vom 3. August 2023, mitgeteilt am 4. August 2023, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt:

  1. B._____ und A._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinan- der zu leben.
  2. Das eheliche Wohnhaus an der J., 7000 Chur, wird für die Dauer des Getrenntlebens A. zugeteilt.
  3. B._____ wird für berechtigt erklärt, die folgenden Gegenstände abzu- holen, sofern diese noch nicht von ihr abgeholt wurden:
  • Toaster Dualit
  • KitchenAid
  • Novis Mixer
  1. Das Begehren um Zuteilung der Technogym Bikes und der Skulptur von Peter Bissig wird abgewiesen.
  2. Auf den Antrag, das Fahrzeug der Marke Audi RS sei für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung B._____ zuzuweisen, wird nicht eingetreten.
  3. a) A._____ wird verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats,

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  • ab dem 01.10.2022 bis 31.10.2022 CHF 10'573.00 zu bezahlen;
  • ab dem 01.11.2022 bis 30.11.2022 CHF 10'963.00 zu bezahlen;
  • ab dem 01.12.2022 bis 31.12.2022 CHF 12'599.00 zu bezahlen;
  • ab dem 01.01.2023 bis 31.05.2023 CHF 12'609.00 zu bezahlen;
  • ab dem 01.06.2023 bis 30.06.2023 CHF 9'104.00 zu bezahlen;
  • ab dem 01.07.2023 für die Dauer des Getrenntlebens CHF 9'014.00 zu bezahlen. Allfällige Gratifikationen gehen bei der Auszahlung je zur Hälfte an den anderen Ehegatten. b) Die Unterhaltbeiträge an B._____ basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres wie folgt anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur propor- tional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei un- verändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ seit dem 01.10.2022 bis zum 04.07.2023 Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 44'907.00 an B._____ geleistet hat. A._____ ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Ver- rechnung zu bringen.
  2. a) Die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von B._____ und von A._____. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung] F.Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 21. August 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
  5. Es sei Dispositiv Ziffer 6 a) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch die folgende Neuregelung zu ersetzen: "A._____ wird verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 2022 an den Unter- halt von B._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, die folgenden Beiträge zu bezahlen:
  • CHF 4'560.00 ab 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022
  • CHF 4'950.00 ab 1. November 2022 bis 30. November 2022
  • CHF 6'570.00 ab 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022

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  • CHF 7'730.00 ab 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023
  • CHF 2'270.00 ab 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023
  • CHF 2'020.00 ab 1. Juli 2023 bis 30. September 2024"
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten. G.Den mit Verfügung vom 22. August 2023 angeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 leistete der Ehemann innert Frist. H.In ihrer Berufungsantwort vom 11. September 2023 beantragte die Ehefrau Folgendes:
  2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Angefochten ist ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschliess- lich der eheliche Unterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor- liegt. Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts KGer GR ZK1 18 59 v. 8.2.2019 E. 1.3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 92 ZPO). Zur Behandlung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Familienrechts ist die I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]; Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO [BR 320.100]). Nachdem sich die Berufung als frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), ist auf das Rechtsmittel einzutre- ten. 1.2.Der Ehemann reicht mit seiner Berufung zahlreiche neue Urkunden ein (act. B.2-B.45). Auch bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26). Die Vorausset- zungen für die Berücksichtigung eines neuen Vorbringens oder eines neuen Be-

6 / 39 weismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende No- vum beruft (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 317 ZPO). Namentlich ist darzulegen, weshalb das Novum trotz sorgfältiger Nachforschun- gen im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt sein konnte, damals objektiv (noch) nicht relevant war oder welcher Grund dessen (substanziierte) Geltendma- chung im erstinstanzlichen Verfahren verhinderte (Ulrich Haas/Reto Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N 29.63 f.). Wird die Zuläs- sigkeit des Novums nicht substanziiert dargelegt, ist dieses nicht zu berücksichti- gen (BGer 5A_819/2015 v. 24.11.2016 E. 4.1). Die Zulässigkeit der vorliegend neu eingebrachten Beweismittel wird im jeweiligen Sachzusammenhang beurteilt. 2.Ermittlung des Überschusses 2.1.Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 2.1.1. Die Vorinstanz berechnete in Anwendung der zweistufig-konkreten Metho- de und mit Blick auf die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 301 E. 4.2; 147 III 293 E. 4.4) den Überschussanteil der Ehefrau während des Zu- sammenlebens. Sie erachtete die Jahre 2020 bis 2022 als massgebliche Refe- renzperiode und kam zum Schluss, dass die Familie vor der Trennung der Ehegat- ten über einen Überschuss von monatlich CHF 13'799.00 verfügte. Da die Kinder im Zeitpunkt der Trennung bereits volljährig waren, teilte sie diesen Überschuss hälftig unter den Ehegatten auf. 2.1.2. Der Ehemann rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise gewisse Ausgabepositionen der Parteien in den Jahren 2020 bis 2022 nicht berücksichtigt und den Überschussanteil der Ehefrau während des Zusammenle- bens zu hoch berechnet. Zudem sei dieser nicht hälftig, sondern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. 2.1.3. Auch die Ehefrau beanstandet bestimmte Positionen der vorinstanzlichen Überschussberechnung. Zudem macht sie geltend, für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung, na- mentlich im September bzw. Oktober 2022, massgebend. Vorab ist daher zunächst auf Frage der für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards massgeblichen Referenzenperiode einzugehen. Danach werden die einzelnen beanstandeten Positionen erläutert. 2.2.Referenzperiode für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards

7 / 39 2.2.1. Zur Frage, welche Referenzperiode für die Berechnung des letzten gemein- samen Standards massgeblich sein soll, hat sich das Bundesgericht soweit er- sichtlich bisher nicht geäussert. Denkbar wäre es, die letzten zwölf Monate bzw. das letzte vollendete Kalenderjahr vor der Trennung als Referenzzeitraum heran- zuziehen (vgl. KGer GR ZK1 21 207 v. 27.6.2023 E. 5.1; Stefanie Althaus/Simon Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023, S. 879). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sowohl Einkommen als auch Ausgaben erheblich schwanken, kann auch das Abstellen auf mehrere Jahre sinnvoll sein. In der Literatur wird dafür in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Einkommenser- mittlung bei schwankenden Einkünfte ein Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 876). 2.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Ehefrau keine Berechnung des letzten gemeinsamen Standards an. Der Ehemann gab zwar anlässlich der Hauptverhandlung eine Berechnung zu Protokoll (vgl. RG act. VII.4 S. 9 f.). Dar- aus ergibt sich jedoch nicht, welchen Zeitraum er als Referenzperiode erachtet. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den letzten gemeinsamen Standard anhand der Jahre 2020 bis 2022 ermittelt, ist dies nicht zu beanstanden. Zu be- achten ist lediglich, dass sämtliche Zahlen anhand der gleiche Periode zu berech- nen sind (Althaus/Mettler, a.a.O., S. 875). Hierauf wird nachstehend, soweit rele- vant, im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. 2.3.Wohnkosten 2.3.1. Rechtliches Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist. Der durchschnittliche Unterhaltsaufwand kann hilfsweise auch auf 20% des Ei- genmietwerts festgelegt werden (KGer GR ZK1 18 126 v. 24.8.2022 E. 6.1.3; vgl. BGer 5A_730/2020 v. 21.6.2021 E. 5.2.2.2.2.1.3.).

8 / 39 2.3.2. Entscheid der Vorinstanz Anhand der Jahre 2021, 2022 und 2023 (erstes Quartal) berechnete die Vor- instanz durchschnittliche monatliche Hypothekarzinsen von CHF 1'751.00. Dazu addierte sie GVG Gebäudeversicherungsprämien von monatlich CHF 27.00. Die durchschnittlichen anrechenbaren Unterhaltskosten bezifferte die Vorinstanz mit monatlich CHF 682.00. Zu deren Ermittlung orientierte sie sich an den aktenkun- digen Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 (RG act. III.3.10-12). Darin de- klarierten die Parteien in den Jahren 2020 und 2021 einen Pauschalbetrag von jährlich CHF 8'184.00 (20% des Eigenmietwerts) als Unterhaltskosten (RG act. III.3.11 S. 8; III.3.12 S. 6). Im Jahr 2022 deklarierte der Ehemann nicht die Unter- haltspauschale, sondern höhere tatsächliche Unterhaltskosten (RG act. III.3.10 S. 6 f.). Entgegen den Vorbringen des Ehemannes, welcher diese tatsächlich an- gefallenen Auslagen als Unterhaltskosten für die Ermittlung der durchschnittlichen Unterhaltskosten anrechnen wollte, ging die Vorinstanz auch für das Jahr 2022 vom Pauschalbetrag von 20% des Eigenmietwerts aus. In jenem Jahr hätten näm- lich diverse Reparaturen, unter anderem die Sanierung eines Badezimmers, aus- sergewöhnlich hohe Kosten von CHF 39'801.00 generiert, welche nicht repräsen- tativ seien für die durchschnittlichen Unterhaltskosten. Weitere, vom Ehemann als Wohnkosten geltend gemachte Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt (vgl. RG act. I.2 Rz. 20) liess die Vorinstanz ebenso unberücksichtigt. Im Ergebnis rechnete die Vorinstanz der Familie während des Zusammenlebens monatliche Wohnkos- ten von CHF 2'460.00 an. 2.3.3. Hypothekarzinsen Die Vorinstanz legte die Jahre 2020 bis 2022 als Referenzperiode für die Ermitt- lung des letzten gemeinsamen Standards fest. Die Hypothekarzinse des Jahres 2023 sind demnach – wie die Ehefrau zu Recht geltend macht – für die Wohnkos- ten während des Zusammenlebens nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind die durchschnittlichen monatlichen Hypothekarzinsen anhand der Jahre 2020, 2021 und 2022 zu ermitteln. Gemäss den Steuererklärungen betrugen die Zinsen in diesen Jahren durchschnittlich monatlich CHF 1'443.00 (CHF 18'191.00 im Jahr 2022, CHF 16'730.00 im Jahr 2021, CHF 17'016.00 im Jahr 2020; vgl. RG act. III.3.10 S. 15; III.3.11 S. 17; III.3.12 S. 17). Dieser Betrag ist an die Wohnkosten der Familie anzurechnen.

9 / 39 2.3.4. Unterhaltskosten 2.3.4.1.Unterhaltspauschale 2.3.4.1.1.Der Ehemann macht geltend, die Vorinstanz habe die Unterhaltskos- ten falsch ermittelt. Sie verfalle in Willkür, indem sie die im Jahr 2022 nachweislich angefallenen Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 39'801.00 nicht in die Be- rechnung miteinbeziehe und stattdessen für das Jahr 2022 ebenfalls von der Un- terhaltspauschale ausgehe. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Auslagen seien monatlich CHF 1'583.00 als Unterhaltskosten an die Wohnkosten anzurech- nen. 2.3.4.1.2.Die im Jahre 2022 in der Steuererklärung deklarierten höheren Un- terhaltskosten gehen unbestrittenermassen hauptsächlich auf die Sanierung eines Badezimmers zurück. Solche Kosten fallen jedoch nicht regelmässig, sondern in grösseren Zeitabständen an. Ihre volle Anrechnung ist bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Zudem geht es bei der Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards darum, festzustellen, welchen Anteil des Einkommens die Ehegatten während des Zusammenlebens zur freien Verfügung hatten. Vorliegend ergibt sich aus den Steuererklärungen, dass sich das auf den Konten der Eheleute verfügba- re Guthaben zwischen Ende 2021 und Ende 2022 erheblich verringert hat (vgl. RG act. III.3.10 S. 9; III.3.12 S. 9). Demnach ist davon auszugehen, dass die Sanie- rung des Badezimmers aus dem Vermögen – und nicht aus dem Einkommen – der Eheleute finanziert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch für das Jahr 2022 vom Pauschalbetrag von 20 % des Eigenmietwerts als Unterhaltskosten ausging. Es sind demnach monatlich CHF 682.00 als Pauschale für den Unterhalt anzurechnen. 2.3.4.2.Zusätzlich anrechenbare Unterhaltskosten 2.3.4.2.1.Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe weitere von ihm substantiiert geltend gemachte und belegte Wohnkostenpositionen ausser Acht gelassen. Na- mentlich seien Auslagen für "Gebäudeversicherung Graubünden", "Hauseigentü- merverband", "Kehricht", "Baloise Combi Gebäude", "Baloise Combi Haushalt", "Strom", "Klärgebühr", "Wasser/Abwasser", "Gasenergie", "Wartung Heizung", "Kaminfeger" und "Garten" neben dem Betrag für den Unterhalt zusätzlich zu berücksichtigen. Nachfolgend wird auf diese Positionen eingegangen. 2.3.4.2.2.Wenn als Unterhaltskosten hilfsweise die Pauschale von 20 % des Eigenmietwerts übernommen wird, sind damit sämtliche Auslagen abgedeckt, die bei einer Berechnung der effektiven Unterhaltskosten steuerlich als Liegen-

10 / 39 schaftsunterhalt absetzbar wären. Vorliegend sind demnach die Kosten für die Versicherungsprämien der Gebäudeversicherung Graubünden und der Baloise, die Kosten für den Garten, die (ohnehin bestrittenen und nicht belegten) Auslagen für die Wartung der Heizung sowie den Kaminfeger mit der Pauschale abgegolten (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zu Art. 35 StG, Liegenschaftsunterhalt: Checkliste, <https://www.gr.ch/DE/institutionen/ver waltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/035-02.pdf>, S. 5 ff. [nachfolgend "Checkliste", besucht am 20.8.2024]). Entgegen den Vorbringen des Ehemannes sind diese Kosten neben der Unterhaltspauschale nicht zusätz- lich zu berücksichtigen. 2.3.4.2.3.Der Ehemann ist der Ansicht, es seien Kosten für "Kehricht" anzu- rechnen. Als Wohnkosten anrechenbar wären Kehrichtgebühren, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben handelt, nicht hingegen verursacherabhängige Kehrichtgebühren (Gewichts- bzw. Sackgebühr), zumal diese auch in einem Miet- verhältnis nicht als Nebenkosten gelten. Vor Vorinstanz machte der Ehemann kei- ne Angaben zur Art der von ihm geltend gemachten Kehrichtauslagen. Seine erst mit der Berufung vorgebrachte Behauptung, es handle sich dabei um öffentlich- rechtliche Abgaben, erfolgt verspätet und ist daher unbeachtlich. Zudem bestritt die Ehefrau die vom Ehemann geltend gemachten Wohnkosten und der Ehemann legt keine Belege für die Kehrichtkosten vor. Die unter diesem Titel geltend ge- machten Auslagen sind aus diesen Gründen nicht anrechenbar. 2.3.4.2.4.Der Ehemann verlangt die Anrechnung von Kosten für "Strom". Kos- ten für Kochstrom sind – im Gegensatz zu Stromkosten für den Betrieb der Hei- zung – im Grundbetrag enthalten und damit nicht anrechenbar (vgl. KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 S. 2). Der Ehemann führt nicht aus, worum es sich bei den gel- tend gemachten Stromkosten handelt. Zudem reicht er trotz Bestreitung der Wohnkosten durch die Ehefrau keine Belege für diese Auslagen ein. Mangels Be- legen und substantiierten Behauptungen, weshalb es sich um anrechenbare Kos- ten handeln soll, werden auch diese Auslagen nicht als Wohnkosten angerechnet. 2.3.4.2.5.Weiter macht der Ehemann Auslagen für eine "Klärgebühr" sowie für "Wasser/Abwasser" geltend. Bei selbstbewohnten Liegenschaften gehören weder Kanalisations- noch Wassergebühren zum absetzbaren Liegenschaftsaufwand (vgl. Checkliste, S. 1, 6 f.). Sie sind folglich mit der Unterhaltspauschale nicht ab- gedeckt. Bei Mietwohnungen gehören die betreffenden Kosten jedoch zu den (ver- traglich dem Mieter überbindbaren) Nebenkosten. Sie wären daher als Teil der Wohnkosten zu berücksichtigen, wenn sie belegt oder zumindest glaubhaft ge- macht worden wären. Vorliegend machte der Ehemann weder substantiierte Be-

11 / 39 hauptungen hierzu noch reichte er Belege ein. Fehlt es an Letzterem, sind die gel- tend gemachten Beträge vor dem Hintergrund der Bestreitung der Wohnkosten durch die Ehefrau nicht anrechenbar. 2.3.4.2.6.Nicht als Wohnkosten anrechenbar sind auch die Beiträge für die Mitgliedschaft im Hauseigentümerverband, zumal diese Mitgliedschaft freiwillig ist und die Mitgliedsbeiträge keine Nebenkosten sind, wie sie in einem Mietverhältnis anfallen würden. 2.3.4.2.7.Neben der Pauschale anrechenbar sind schliesslich einzig die beleg- ten Auslagen für Gasenergie von jährlich CHF 6'256.00 bzw. monatlich CHF 521.00 (vgl. RG act. III.3.9). Vom Betrag her dürfte es sich dabei nämlich um den Gasbezug für die Heizung handeln, zumal der vom Ehemann angeführte Be- trag für Strom von jährlich CHF 1'450.00 den für die Heizung eines Einfamilien- hauses anfallenden Verbrauch nicht abdecken dürfte und auch keine Kosten für Heizöl geltend gemacht werden. Bei Mietwohnungen gehören die Heizkosten zu den Nebenkosten, die im familienrechtlichen Existenzminimum anrechenbar sind. Entsprechend müssen sie bei Wohneigentum zusätzlich zur Unterhaltspauschale angerechnet werden. 2.3.5. Amortisationen Der Ehemann ist der Ansicht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Amortisa- tionszahlungen von monatlich CHF 1'000.00 nicht an die Wohnkosten angerech- net. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes zählen Amortisationen einer Hypothek nicht zu den Wohnkosten, da Amortisationen der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung dienen (KGer GR ZK1 18 126 v. 24.8.2022 E. 6.1.3). Unter Umständen können Amortisationen im Rahmen der Sparquote berücksichtigt werden. Darauf wird untenstehend (E. 2.7) eingegangen. 2.3.6. Fazit zu den Wohnkosten Für die Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards sind der Familie monatli- che Wohnkosten von CHF 2'646.00 – bestehend aus den Hypothekarzinsen von CHF 1'443.00, den Unterhaltskosten von CHF 682.00 sowie den Kosten für Gase- nergie von CHF 521.00 – anzurechnen.

12 / 39 2.4.Kosten der Tenniskarriere des Sohnes 2.4.1. Entscheid der Vorinstanz Der Ehemann macht geltend, der Sohn verfolge eine Tenniskarriere. Die Eheleute hätten dieses Vorhaben stets finanziell unterstützt. Vor Vorinstanz war er der An- sicht, dass dafür beim letzten gemeinsamen Standard monatliche Kosten von CHF 7'642.00 anzurechnen seien (RG act. VII.4 S. 9). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Ehemann habe diese Auslagen nicht hinreichend belegt, zumal we- der Bankauszüge noch die entsprechenden Verträge (u.a. mit dem Trainer oder Tennis Academy) eingereicht worden seien. Im Bedarf der Familie werde daher der von der Ehefrau anerkannte Betrag von monatlich CHF 4'000.00 als besonde- re Auslagen für die Kinder berücksichtigt. 2.4.2. Parteistandpunkte Der Ehemann bringt vor, er habe die Auslagen für die Tenniskarriere des Sohnes für die Jahre 2020 und 2021 bereits vor Vorinstanz substantiiert geltend gemacht und belegt. Während der Referenzperiode der Jahre 2020 bis 2022 hätten die Tenniskosten durchschnittlich CHF 6'200.00 monatlich betragen. Dieser Betrag sei zur Ermittlung des letzten gemeinsamen Standards anzurechnen. Die Ehefrau bestreitet, dass sie monatliche Auslagen von CHF 4'000.00 anerkannt habe. Die Tenniskosten seien im Rahmen des letzten gemeinsamen Standards ohnehin nicht zu berücksichtigen. Denn die Tenniskarriere des Sohnes sei zwar angedacht gewesen. Jedoch sei dieser Traum nicht in Erfüllung gegangen. Es könne nicht angehen, wenn der Ehemann eine Tenniskarriere des Sohnes vorschiebe und diese zum Nachteil der Ehefrau zu finanzieren gedenke. Der Ehegattenunterhalt gehe dem Volljährigenunterhalt vor. 2.4.3. Neue Beweismittel Zum weiteren Beleg der in den Jahren 2020 und 2021 angefallenen Tenniskosten reicht der Ehemann mit seiner Berufung seine Kontoauszüge für die betreffenden Jahre ein (act. B.11 f.). Auch bezüglich der im Jahr 2022 angefallenen Kosten reicht der Ehemann mit seiner Berufung neue Beweismittel ein – namentlich Kon- toauszüge (act. B.13-16) sowie eine Bestätigung des Sohnes betreffend die Ten- niskosten jenes Jahres (act. B.16). Dass die Jahre 2020 bis 2022 als Referenzpe- riode erachtet würden, war im vorinstanzlichen Verfahren für die Parteien nicht ersichtlich. Die vom Ehemann neu eingereichten Beweismittel, welche das Jahr 2022 betreffen (act. B.13-16), sind zu berücksichtigen, da erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab, in jenem Jahr angefallene Kosten zu belegen. Die

13 / 39 mit der Berufung neu eingereichten Dokumente betreffend die Jahre 2020 und 2021 (act. B.11-12) hingegen sind unbeachtlich, zumal der Ehemann den Beweis der in diesen Jahren angefallenen Kosten bereits vor Vorinstanz angetreten hatte. 2.4.4. Anrechenbare Tenniskosten 2.4.4.1.Unbestritten ist, dass der Sohn während der Zeit des Zusammenle- bens eine Tenniskarriere anstrebte und dabei von den Eltern finanziell unterstützt wurde. Die entsprechenden Auslagen schmälerten die Mittel, die die Familie zur freien Verfügung hatte. Würde man den ganzen Überschuss ungeachtet dieses tatsächlichen Bedarfs des Sohnes auf die Beteiligten verteilen, so käme der Ehe- frau nach der Trennung ein höherer Standard zu als vor der Trennung. Entspre- chend sind die in der Referenzperiode angefallenen Tenniskosten – sofern und soweit sie zumindest glaubhaft gemacht wurden – vorab vom Überschuss in Ab- zug zu bringen (vgl. Althaus/Mettler, a.a.O., S. 891). 2.4.4.2.Die Ehefrau bestreitet die vom Ehemann geltend gemachten Tennis- kosten nicht substantiiert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Ehemann die Kosten der Tenniskarriere des Sohnes zudem hinreichend behauptet und be- legt. In seiner Gesuchsantwort sowie den Buchungslisten der Jahre 2020 und 2021 (RG act. I.2 Rz. 41; III.3.28 f.) führte der Ehemann bereits vor Vorinstanz detailliert aus, welche Auslagen in jenen Jahren angefallen sind. Dass die in den Buchungslisten aufgeführten Zahlungen tatsächlich geflossen sind, wird mit den ebenfalls bereits vor Vorinstanz eingereichten Auszügen aus dem e-Banking des Ehemannes glaubhaft gemacht (RG act. III.3.30-37). Demnach ist für die Jahre 2020 und 2021 von den vom Ehemann geltend gemachten Auslagen von CHF 70'300.00 bzw. CHF 113'100.00 auszugehen. Für das Jahr 2022 behauptet der Ehemann im Berufungsverfahren Auslagen von rund CHF 40'000.00. Der Sohn habe ab diesem Jahr die Auslagen vermehrt direkt selbst bezahlt und der Ehemann habe ihm dafür jeweils grössere Geldbeträge auf sein Konto überwie- sen. Dies wird mit den im Berufungsverfahren neu eingereichten Kontoauszügen des Ehemannes (act. B.13) und des Sohnes (act. B.14) sowie der entsprechenden Bestätigung des Sohnes (act. B.16) glaubhaft gemacht. 2.4.4.3.Im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2022 wurden demnach monatlich CHF 6'200.00 für die Tenniskarriere des Sohnes ausgegeben. Dieser Betrag ist bei der Berechnung des letzten gemeinsamen Standards vorab vom Überschuss der Familie abzuziehen.

14 / 39 2.5.Gesundheitskosten des Sohnes 2.5.1. Der Ehemann machte vor Vorinstanz geltend, es seien für die Zeit des Zu- sammenlebens monatliche Gesundheitskosten für den Sohn von CHF 244.00 im Bedarf zu berücksichtigen (RG act. VII.4 S. 9). Die Vorinstanz war der Auffassung, die bereits angerechneten CHF 4'000.00 würden die Auslagen für die Tenniskarri- ere des Sohnes decken. Die Gesundheitskosten wurden nicht zusätzlich berück- sichtigt, da die Tenniskosten wohl nicht in diesem Umfang bestanden hätten, wenn der Sohn tatsächlich krankheits- oder unfallbedingt ausgefallen wäre. 2.5.2. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt falsch fest- gestellt. Die Gesundheitskosten hätten in den Jahren 2020 bis 2022 durchschnitt- lich monatlich CHF 172.00 betragen und seien bei der Eruierung des letzten ge- meinsamen Standards zu berücksichtigen. Die Ehefrau argumentiert, es sei nicht durch ein Arztzeugnis belegt, dass diese Gesundheitskosten objektiv notwendig waren. Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst würden, seien im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berück- sichtigen. 2.5.3. Unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum. Sie sind bei der Unterhaltsbe- rechnung zu berücksichtigen (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021, Rz. 10). Entge- gen der Auffassung der Ehefrau ist dafür auch kein Arztzeugnis, sondern lediglich der Nachweis erforderlich, dass die entsprechenden Kosten angefallen sind. 2.5.4. Für die Jahre 2021 und 2022 reichte der Ehemann vor Vorinstanz Kosten- zusammenstellungen der Krankenkasse ein (RG act. III.3.19; III.3.20). Daraus er- geben sich für die Jahre 2021 bzw. 2022 selbst getragene Gesundheitskosten für den Sohn von CHF 2'928.35 bzw. CHF 1'653.60. Für die im Jahr 2020 angefalle- nen Gesundheitskosten des Sohnes reichte der Ehemann vor Vorinstanz keine Belege ein. Mit der Berufung reichte der Ehemann die Kostenzusammenstellung des Jahres 2020 ein. Daraus ergeben sich selbst getragene Gesundheitskosten von CHF 1'605.70 (act. B.17). Dieses neue Beweismittel ist zu berücksichtigen, da bis zum Entscheid der Vorinstanz nicht klar war, dass diese den letzten gemein- samen Standard anhand der Jahre 2020 bis 2022 ermitteln würde, das entspre- chende Beweismittel mithin vor Vorinstanz nicht relevant erschien bzw. erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu dessen Vorlage gab. Im Durchschnitt der Jah- re 2020 bis 2022 betrugen die selbst getragenen Gesundheitskosten für den Sohn

15 / 39 monatlich CHF 172.00. Dieser Betrag ist zur Ermittlung des letzten Standards im Bedarf zu berücksichtigen. 2.6.Kommunikation und Versicherungen 2.6.1. Während des Zusammenlebens ging die Vorinstanz von einer Kommunika- tionspauschale von insgesamt CHF 235.00 aus (CHF 140.00 für Eltern, CHF 95.00 für Kinder). Die Versicherungskosten setzte sie auf insgesamt CHF 184.00 fest (Versicherungspauschale CHF 40.00, Lebensversicherung Toch- ter CHF 53.00, Lebensversicherung Sohn CHF 91.00). Nach der Trennung geht die Vorinstanz bei den Ehegatten von einer Pauschale von je CHF 140.00 (inkl. Serafe) für die Kommunikation und von je CHF 40.00 für die Versicherung aus. 2.6.2. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe die Pauschalen für Kommunikation und Versicherung während des Zusammenlebens zu tief festgesetzt. Die mögliche Kostenersparnis in einer Wohngemeinschaft gegenüber den Pauschalen für eine alleinstehende Person belaufe sich auf maximal zwei Drittel. Während des Zu- sammenlebens seien die Pauschalen für die Parteien auf mindestens CHF 190.00 (2 x 140.00 / 3 x 2) für Kommunikation bzw. CHF 55.00 (2 x CHF 40.00 / 3 x 2) für Versicherungen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Auslagen für die Kinder ergäben sich monatlich anrechenbare Kosten von CHF 285.00 für Kommunikation (CHF 190.00 für Eltern, CHF 95.00 für Kinder) sowie von CHF 199.00 für Versi- cherungen (CHF 55.00 für Eltern, CHF 53.00 für Tochter, CHF 91.00 für Sohn). 2.6.3. Vor Vorinstanz verlangte der Ehemann die Berücksichtigung einer Kommu- nikationspauschale von monatlich CHF 400.00 (je CHF 150.00 für Eltern, je CHF 50.00 für Kinder) sowie einer Versicherungspauschale von CHF 205.00 (je CHF 30.00 für Eltern, CHF 92.00 für Sohn, CHF 53.00 für Tochter; vgl. RG act. VII.4 S. 9). Die Ehefrau bestritt diese Beträge nicht substantiiert und stellte diesbezüg- lich keine eigenen Behauptungen auf. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie von diesen plausiblen Behauptungen des Ehemannes abweicht. Entsprechend sind die vom Ehemann im Berufungsverfahren geltend gemachten Beträge für Kommunikation und Versicherungen – welche tiefer liegen als die vor Vorinstanz behaupteten – anzurechnen. 2.7.Sparquote 2.7.1. Die Amortisationen der Hypothek von CHF 1'000.00 pro Monat, die der Ehemann vor Vorinstanz in seiner Berechnung des letzten gemeinsamen Stan- dards als Wohnkosten geltend gemacht hatte (RG act. VII.4 S. 9), berücksichtigte die Vorinstanz weder als Wohnkosten noch in der Sparquote. Ihre Anrechnung

16 / 39 komme nur in Betracht, wenn ein Elternteil gesetzlich oder vertraglich zur Amorti- sation verpflichtet sei und die finanziellen Verhältnisse es erlauben würden. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Amortisationen seien lediglich behauptet und weder durch Zahlungsbelege noch einen entsprechenden Vertrag belegt worden. Sie seien daher in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichti- gen. 2.7.2. Der Ehemann verlangt in seiner Berufung die Berücksichtigung monatlicher Amortisationszahlungen von CHF 1'000.00 als Wohnkosten. Er habe diese Ausla- gen bereits vor Vorinstanz behauptet und die Ehefrau habe diese nicht bestritten. Die Hypotheken betreffend die eheliche Liegenschaft seien denn auch gemeinsam aufgenommen und die Kreditverträge gemeinsam unterzeichnet worden. Die Fäl- ligkeitsanzeigen der Bank seien stets an beide Parteien adressiert worden. Die Amortisationszahlungen seien zudem als entsprechende Reduktion der Hypothe- karschulden aus den Steuererklärungen 2020 bis 2022 ersichtlich. Die Ehefrau erwidert, die Amortisationszahlungen seien bestritten und vor Vorinstanz nicht be- legt worden. 2.7.3. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung, wonach Amortisatio- nen nur zu berücksichtigen sind, wenn ein Elternteil gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen, bezieht sich auf die Einrechnung von Amortisationen im Bedarf (vgl. BGer 5A_780/2015 v. 10.5.2016 E. 2.2 und 2.7; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderun- terhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2/2020, S. 355). Sofern die Zahlungen hinrei- chend behauptet und belegt werden, sind Amortisationen bei der Berechnung des letzten gemeinsamen Standards als Teil der Sparquote zu berücksichtigen (KGer GR ZK1 22 42 v.13.12.2023 E. 5.3.1). 2.7.4. Der Ehemann reicht mit seiner Berufung als neue Beweismittel Fälligkeits- anzeigen betreffend die Amortisationen für die Jahre 2020 bis 2022 (act. B.2-4) sowie die entsprechenden Kreditverträge (act. B.5-10) ein. Dass der Ehemann die Sparquote während des Zusammenlebens zu behaupten und zu beweisen hat (KGer GR ZK1 22 42 v. 13.12.2023 E. 5.3.1), und dass diesbezüglich die während des Zusammenlebens geleisteten Amortisationszahlungen relevant sind, war be- reits vor Vorinstanz ersichtlich. Insofern wäre es dem Ehemann bereits vor Vor- instanz oblegen, die behaupteten Amortisationszahlungen von jährlich CHF 12'000.00 zu belegen. Die Fälligkeitsanzeigen für die Jahre 2020 bis 2022 (act. B.2-4) sind daher als unzulässige unechte Noven unbeachtlich. Da entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht entscheidend ist, ob die Ehegatten vertraglich zur Amortisation verpflichtet waren, erweisen sich die Kreditverträge (act. B.5-10)

17 / 39 insofern als nicht rechtserheblich (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Soweit damit zudem die Höhe der Amortisation belegt werden sollte, handelt es sich wiederum um unechte Noven, deren Einreichung bereits vor erster Instanz geboten gewesen wäre, so dass sie im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. 2.7.5. Dass jährliche Amortisationszahlungen von CHF 12'000.00 geleistet wur- den, ergibt sich jedoch wie vom Ehemann geltend gemacht bereits aus den vor Vorinstanz eingereichten Steuererklärungen der Parteien der Jahre 2020 bis 2022 als entsprechende Reduktion der Hypothekarschulden (vgl. RG act. III.3.10 S. 15; III.3.11 S. 17; III.3.12 S. 17). Zudem bestritt die Ehefrau die vorinstanzlich vom Ehemann geltend gemachten Amortisationszahlungen nicht substantiiert. Die Zah- lungen sind damit glaubhaft gemacht und als Teil der Sparquote anrechenbar. 2.8.Steuerlast 2.8.1. Die Vorinstanz ermittelte eine monatliche Steuerlast von CHF 9'720.00. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen steuerbaren Einkommen aus. Dieses ergebe sich aus den bereits vor Vorinstanz eingereichten Steuerer- klärungen der Parteien. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass zur Ermittlung der für die Familie frei verfügbaren Mittel sämtliche von den Parteien im Zeitraum vom

  1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 effektiv bezahlten Steuern zu berücksichti- gen seien. Bei Anwendung des Steuerrechners des Kantons Graubünden würden durchschnittliche monatliche Steuerschulden von CHF 10'360.00 resultieren. Die Ehefrau erwidert, es sei – ausgehend von den Steuerjahren 2021 und 2022 – eine monatliche Steuerlast von CHF 8'135.00 zu berücksichtigen. 2.8.2. Zum Beweis der Steuerlast der Jahre 2020 bis 2022 reicht der Ehemann mit seiner Berufung Steuerberechnungen für die genannten Jahre ein (act. B.18- 20). Deren Vorlage erfolgt verspätet, zumal die zur Ermittlung des letzten gemein- samen Standards anrechenbare Steuerlast bereits vor Vorinstanz zu beweisen gewesen wäre. Zum Beleg der tatsächlich von den Parteien in den Jahren 2020 bis 2022 bezahlten Steuern reicht der Ehemann zudem provisorische und definiti- ve Steuerrechnungen der Jahre 2019 bis 2022 (act. B.21-38) ein. Weiter verweist er diesbezüglich auf die ebenfalls mit der Berufung eingereichten Kontoauszüge der Jahre 2020 bis 2022 (act. B.11-13). Grundsätzlich ist die für den letzten ge- meinsamen Standard relevante Steuerlast anhand der während der Referenzperi- ode effektiv bezahlten Steuern zu ermitteln (Althaus/Mettler, a.a.O., 888 f.). Trotz- dem sind auch die diesbezüglichen Beweismittel als verspätet aus dem Recht zu weisen, da nicht der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gege- ben hat, sondern die im Berufungsverfahren neu vertretene Ansicht des Eheman-

18 / 39 nes, es seien die tatsächlich bezahlten Steuern zu berücksichtigen. Mithin ist die Steuerlast anhand der vorinstanzlichen Akten zu ermitteln. 2.8.3. Im Kanton Graubünden werden die Kantons- und Bundessteuern für Ein- kommen und Vermögen eines Steuerjahres jeweils gegen Ende Januar des Folge- jahres in Rechnung gestellt. Um die während der Referenzperiode effektiv bezahl- ten Steuern zu ermitteln, wären vorliegend die steuerbaren Einkommen der Jahre 2019 bis 2021 zu berücksichtigen. Da die vom Ehemann neu vorgelegten Beweise unbeachtlich und keine weiteren Angaben vorhanden sind, wird auf das steuerba- re Einkommen der Jahre 2020 und 2021 gemäss den jeweiligen Steuererklärun- gen der Parteien abgestellt. Bei Anwendung des online Steuerrechners (Gemein- de Chur, Verheiratetentarif, zwei Kinder, Ehemann evangelisch, Ehefrau katho- lisch) resultieren folgende Steuerbeträge: JahrEinkommen KantonEinkommen BundSteuerbetrag 2020 CHF 372'180.00 CHF 385'809.00 CHF 108'125.00 2021 CHF 440'100.00 CHF 454'100.00 CHF 132'370.00 Monatsdurchschnitt CHF 10'020.63 Für die Zeit des Zusammenlebens ist damit eine monatliche Steuerlast von CHF 10'020.00 im Bedarf anzurechnen. 2.9.Vorbringen der Ehefrau 2.9.1. Die Ehefrau ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Erwerbseinkommen des Ehemannes falsch ermittelt. Der Privatanteil für das Geschäftsauto sei entge- gen den Erwägungen der Vorinstanz als Einkommen zu berücksichtigen. Zudem seien die Repräsentationsspesen von jährlich CHF 20'000.00, welche die Vor- instanz nur zur Hälfte als Lohnbestandteil erachtete, gänzlich als Lohn zu qualifi- zieren. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die private Nutzung des Geschäftswagens gilt zwar als geldwerter Vorteil, der vom Arbeitnehmer zu ver- steuern ist und in der Gerichtspraxis teilweise auch bei der Bestimmung des für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Einkommens aufgerechnet wird (vgl. KGer GR ZK1 21 22 v. 31.1.2023 E. 3.1.3 in fine; anders aber KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 5.4.5 ff., je m.w.H.). Vorliegend geht es jedoch um die Bestim- mung des ehelichen Lebensstandards. Dabei ist – wie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGer

19 / 39 5A_422/2018 v. 26.9.2019 E. 3.4.4) – entscheidend, dass die private Nutzung des Geschäftswagens kein reales Einkommen darstellt, welches zur Finanzierung an- derweitiger Kosten zur Verfügung steht. Der Privatanteil für den Geschäftswagen wurde folglich korrekterweise nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch der Ein- wand betreffend Spesen verfängt nicht. Spesen werden bei der Einkommenser- mittlung weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzu- gerechnet, wenn sie versteckten Lohn darstellen (KGer GR ZK1 20 50 und ZK1 22 37 v. 18.7.2022 E. 2.4.3). Gemäss den Lohnausweisen des Ehemannes der Jahre 2020 und 2021 wurde das Spesenreglement seiner Arbeitgeberin durch die Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden genehmigt (RG act. III.3.46 f.). Es ist da- her davon auszugehen, dass die dem Ehemann ausbezahlten Spesen effektive Auslagen ersetzen. Angesichts des Umstandes, dass der Ehemann den vor- instanzlichen Entscheid in diesem Punkt nicht beanstandet, bleibt es jedoch bei der hälftigen Aufrechnung der Spesen als Einkommen. Im Ergebnis bleibt es bei dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 36'047.00 (inkl. Erwerbseinkommen, Verwaltungsratshonorar und Wert- schriftenerträgen). 2.9.2. Die Ehefrau macht geltend, dem Ehemann seien entgegen dem Entscheid der Vorinstanz keine Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Sol- che sind im Existenzminimum zu berücksichtigen, sofern sie nachgewiesen sind (KGer GR ZK1 20 71 v. 17.6.2022 E. 5.3.4). Ein diesbezüglicher Nachweis liegt hier nicht vor. Zudem ist davon auszugehen, dass der Ehemann Verpflegungskos- ten, die bei auswärtigen Kunden- und Mitarbeiterterminen anfallen, über die Pau- schalspesen vergütet erhält. Dass es ihm ansonsten nicht möglich sei, sich zu Hause zu verpflegen, wurde nicht geltend gemacht. In Abweichung zum vor- instanzlichen Entscheid sind dem Ehemann daher keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. 2.10. Fazit zum ehelichen Standard 2.10.1.Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den letzten gemeinsamen Standard folgende Unterhaltsberechnung. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid veränderte Positionen sind dunkelgrau hinterlegt: EinkommenEhemann Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn36'047.00

Gesamteinkommen36'047.00 Betreibungsrechtliches ExistenzminimumFamilie Grundbetrag Ehegatten1'700.00

20 / 39 Grundbetrag Kinder1'700.00 Wohnkosten2'646.00 Krankenkassenprämien1'389.00 Auswärtige Verpflegung0.00 Gesundheitskosten Sohn172.00

Familienrechtliches Existenzminimum Steuern10'020.00 Kommunikation (inkl. Serafe)285.00 Versicherung199.00 Private Vorsorge484.00 Schuldzinsen156.00 Amortisationen1'000.00

GesamtbedarfCHF 19'751.00 Überschuss Einkommen36'047.00 abzüglich Bedarf- 19'751.00 abzüglich Tenniskosten- 6'200.00 zu verteilender Überschuss10'096.00 Es resultiert ein Überschuss von monatlich CHF 10'096.00. 2.10.2.Die Vorinstanz verteilte den Überschuss aufgrund des Umstandes, dass die Kinder im Trennungszeitpunkt beide volljährig waren, hälftig auf die Par- teien. Die Ehefrau teilt diese Auffassung. Der Ehemann bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Tochter erst im Verlaufe der Referenzperiode volljährig gewor- den sei. Zudem hätten die Kinder im massgeblichen Zeitraum im selben Haushalt mit den Eheleuten gewohnt, seien wirtschaftlich nicht selbstständig gewesen und hätten am Lebensstandard der Eheleute partizipiert. Die Verteilung des Über- schusses auf nur zwei Elternteile habe zur Folge, dass der Ehefrau ein Über- schussanteil zugesprochen werde, über welchen sie während des Zusammenle- bens gar nicht tatsächlich verfügen konnte. Der Überschuss sei nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. 2.10.3.Im Rahmen der zweistufig-konkreten Methode ist ein Überschuss zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies bedeutet, dass einem Elternteil ("grosser Kopf") ein doppelt so hoher Überschussanteil zuzuweisen ist wie einem Kind ("kleiner Kopf") (BGE 149 III 441 E. 2.4). Volljährige Kinder partizipieren, soweit es um die Festlegung des Volljährigenunterhalts geht, grundsätzlich nicht am Über- schuss (BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2). Der Ehegattenunterhalt bzw. der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende maximale Überschussanteil

21 / 39 orientiert sich jedoch am letzten gemeinsamen Standard während bestehender Ehe (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2). Bei dessen Ermittlung sind die tatsächlich gelebten Verhältnisse massgeblich. Auch Leistungen zugunsten der Kinder, die während des Zusammenlebens ohne Rechtspflicht erbracht werden, schmälern den Lebensstandard der Eltern. Daher kann bei der Festlegung des maximalen Überschussanteils nicht entscheidend sein, ob den volljährigen Kin- dern rechtlich gesehen vor der Trennung ein Überschussanteil zustand. Vielmehr ist zu beurteilen, ob und in welchem Masse die volljährigen Kinder tatsächlich am Überschuss partizipierten. In diesem Umfang stand der Überschuss den Ehegat- ten nicht zur Verfügung, so dass der ansprechende Ehegatte grundsätzlich auch nach der Trennung keinen Anspruch auf die entsprechenden Mittel hat. 2.10.4.Nachdem die Eltern bereit waren, die Tenniskarriere des volljährigen Sohnes mit namhaften Geldzahlungen zu unterstützen, ist davon auszugehen, dass die Kinder auch nach ihrer Volljährigkeit weiterhin am höheren Lebensstan- dard der Eltern teilhatten, beispielswiese durch Mahlzeiten im gemeinsamen Haushalt, Bekleidung, Freizeitbeschäftigungen und Ferienreisen. Das Gegenteil widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und wird von der diesbezüglich beweispflichtigen Ehefrau nicht im Ansatz behauptet. Auch dass die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig geworden seien und dass durch wegfallenden Kindesunterhalt Mittel freiwürden, die vermutungsweise zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären (vgl. BGer 5A_420/2021 v. 5.12.2022 E. 2.4.2; BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2; KGer GR ZK1 21 207 v. 27.6.2023 E. 5.6.5), macht die Ehefrau nicht geltend und ist auch nicht ersicht- lich. Entsprechend wird der Überschuss vorliegend nach grossen und kleinen Köp- fen verteilt. Es resultiert ein auf die Ehefrau entfallender maximaler Überschussan- teil von CHF 3'365.00 monatlich. 3.Unterhaltsberechnung Phase I: 1. bis 31. Oktober 2022 3.1.Einkommen und Bedarf des Ehemannes Sowohl das Einkommen des Ehemannes als auch einzelne ihn betreffende Be- darfspositionen (Grundbetrag, Wohnkosten, Auslagen für Kinder, Krankenkassen- prämien, auswärtige Verpflegung, Steuern, Sparquote) sind umstritten. Da jedoch der Überschussanteil der Ehefrau auf einen Maximalbetrag von CHF 3'365.00 be- schränkt ist und von keiner Seite bestritten wird, dass der Ehemann in der Lage ist, diesen sowie das familienrechtliche Existenzminimum der Ehefrau zu decken, sind Bedarf und Einkommen des Ehemannes für die nachfolgenden Unterhaltsbe- rechnungen ohne Einfluss. Es wird daher nicht näher darauf eingegangen. Dem-

22 / 39 entsprechend kann auch offenbleiben, ob die in diesem Zusammenhang vom Ehemann neu eingereichten Belege (act. B.39 f.) noch zuzulassen oder auch die- se als verspätet zu qualifizieren wären. 3.2.Auswärtige Verpflegung der Ehefrau Die Ehefrau arbeitete in dieser Phase mit einem 40 % Pensum in einem Hotel und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von CHF 1'683.00. Die Vorinstanz rechnete ihr einen Betrag von monatlich CHF 88.00 (40 % von CHF 220.00) für auswärtige Verpflegung an. Wie der Ehemann zu Recht vorbringt, geht aus dem Lohnausweis der Ehefrau hervor, dass sie während dieser Zeit Lunchchecks er- hielt (vgl. RG act.II.1.6), weshalb die anrechenbaren Kosten für auswärtige Ver- pflegung zu reduzieren sind. Es erscheint gerechtfertigt, der Ehefrau 40 % des steuerlich zulässigen Abzugs für auswärtige Verpflegung bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber, mithin monatlich CHF 53.00 (CHF 1'600.00 / 12 x 0.4) anzurech- nen (vgl. KGer GR ZK1 13 96 v. 17.3.2015 E. 4.b.bb; Art. 10a Abs. 1 lit. b ABzStG [BR 720.015]). 3.3.Steuerlast 3.3.1. Die Vorinstanz ging in der ersten Phase bei der Ehefrau basierend auf ei- nem Jahreseinkommen von CHF 103'464.00 von einer Steuerlast von monatlich CHF 1'600.00 aus. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe die Steuerlast zu hoch angesetzt. Das Einkommen der Ehefrau betrage mit ihrem Lohn und den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen höchstens CHF 37'501.00, wobei da- von noch Abzüge zu tätigen wären. Wenn man von den Unterhaltsbeiträgen aus- gehe, die der Ehemann mit seiner Berufung verlange, so wäre die Steuerlast der Ehefrau im Jahr 2022 CHF 0.00. Die Ehefrau ist der Ansicht, es seien die von der Vorinstanz angerechneten Steuerbeträge beizubehalten. 3.3.2. Da die Trennung im Herbst 2022 erfolgte, wurden die Ehegatten für das Jahr 2022 getrennt besteuert. Der Ehefrau sind neben ihrem Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 3'366.00 auch die vom Ehemann im Jahr 2022 bezahlten Un- terhaltsbeiträge als Einkommen anzurechnen. Diese betrugen gemäss Steuerer- klärung des Ehemannes insgesamt CHF 21'100.00 (RG act. III.3.10 S. 3). Unter Berücksichtigung von Abzügen für Mobilitätskosten von CHF 118.00 (zwei Monate zu CHF 59.00), für auswärtige Verpflegung von CHF 106.00 (zwei Monate zu CHF 53.00), dem Pauschalabzug für Berufsauslagen von CHF 1'300.00 (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG [BR 720.000]) sowie einem Abzug von CHF 3'862.00 für Versiche- rungsprämien (RG act. III.3.10 S. 17) resultiert bei der Ehefrau im Jahr 2022 ein

23 / 39 steuerbares Einkommen von CHF 19'080.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Graubünden (Gemeinde Chur, Alleinstehendentarif, katholisch) resultieren jährli- che Steuerschulden von CHF 272.75. Der Ehefrau ist ein monatlicher Steuerbe- trag von CHF 23.00 anzurechnen. 3.4.Unterhaltsberechnung Für die Phase I (1. bis 31. Oktober 2022) resultiert folgende Unterhaltsberech- nung. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid veränderte Positionen sind dunkelgrau hinterlegt: EinkommenEhefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 1'683.00

Gesamteinkommen 1'683.00 Betreibungsrechtliches ExistenzminimumEhefrau Grundbetrag 1'200.00 Wohnkosten1'800.00 Krankenkasse KVG 254.00 Arbeitsweg59.00 Auswärtige Verpflegung 53.00

Familienrechtliches ExistenzminimumEhefrau Steuern 23.00 Kommunikation (inkl. Serafe) 140.00 Versicherung40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf3'744.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 2'061.00 Manko Ehefrau 2'061.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau5'426.00 Der Ehemann hat der Ehefrau für den Monat Oktober 2022 einen Unterhaltsbei- trag von CHF 5'426.00 zu bezahlen. 4.Unterhaltsberechnung Phase II: 1. bis 30. November 2022 In der Phase II (1. bis 30. November 2022) verändern sich nur die Wohnkosten der Ehefrau. Sie betragen CHF 2'190.00 pro Monat. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bleibt die Steuerlast unverändert, zumal die Steuern jährlich veran- lagt und bezahlt werden. Im Vergleich zur jeweils vorangehenden Phase veränder-

24 / 39 te Positionen sind in sämtlichen nachfolgenden Berechnungen dunkelgrau hinter- legt. Es resultiert folgende Unterhaltsberechnung: EinkommenEhefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 1'683.00

Gesamteinkommen1'683.00 Betreibungsrechtliches ExistenzminimumEhefrau Grundbetrag1'200.00 Wohnkosten2'190.00 Krankenkasse KVG 254.00 Arbeitsweg59.00 Auswärtige Verpflegung53.00

Familienrechtliches ExistenzminimumEhefrau Steuern23.00 Kommunikation (inkl. Serafe)140.00 Versicherung40.00 Krankenkasse VVG175.00

Gesamtbedarf4'134.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 2'451.00 Manko Ehefrau2'451.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 5'816.00 Der Ehemann hat der Ehefrau für den Monat November 2022 einen Unterhaltsbei- trag von CHF 5'816.00 zu bezahlen. 5.Unterhaltsberechnung Phase III: 1. bis 31. Dezember 2022 In der Phase III (1. bis 31. Dezember 2022) war die Ehefrau nicht erwerbstätig. Unbestrittenermassen sind ihr daher weder ein Erwerbseinkommen noch Kosten für den Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung anzurechnen. Entgegen der Ein- schätzung der Vorinstanz verändert sich die Steuerlast nicht. Es resultiert folgende Unterhaltsberechnung: EinkommenEhefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 0.00

Gesamteinkommen0.00

25 / 39 Betreibungsrechtliches ExistenzminimumEhefrau Grundbetrag 1'200.00 Wohnkosten2'190.00 Krankenkasse KVG254.00 Arbeitsweg 0.00 Auswärtige Verpflegung 0.00

Familienrechtliches ExistenzminimumEhefrau Steuern 23.00 Kommunikation (inkl. Serafe)140.00 Versicherung 40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf 4'022.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 4'022.00 Manko Ehefrau 4'022.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 7'387.00 Der Ehemann hat der Ehefrau für den Monat Dezember 2022 einen Unterhaltsbei- trag von CHF 7'387.00 zu bezahlen. 6.Unterhaltsberechnung Phase IV: 1. Januar bis 31. Mai 2023 6.1.Vorbemerkung zur Phasenbildung im Jahr 2023 Die Vorinstanz teilte das Jahr 2023 in drei Phasen (1. Januar bis 31. Mai, 1. bis 30. Juni, ab 1. Juli) auf. Angesichts des Umstandes, dass sich zwischen Juni und Juli 2023 lediglich die Wohnkosten der Ehefrau um CHF 90.00 monatlich reduzie- ren, die übrigen Positionen jedoch unverändert bleiben, erscheint eine separate Phase für den Juni 2023 nicht sinnvoll. Da die Ehefrau ab Juni 2023 ein Einkom- men erzielte, wird das Jahr 2023 vorliegend in die Phasen IV (Januar bis Mai 2023 und V (Juni bis Dezember 2023) eingeteilt. 6.2.Wohnkosten der Ehefrau Ab Januar 2023 erhöhen sich die Wohnkosten der Ehefrau unbestrittenermassen auf CHF 2'200.00 monatlich. 6.3.Steuerlast der Ehefrau 6.3.1. Die Vorinstanz ermittelte die Steuerlast im Jahr 2023 für jede Phase ein- zeln, und zwar jeweils gestützt auf unterschiedliche Jahreseinkommen der Ehe-

26 / 39 frau. Das Jahreseinkommen bleibt jedoch während eines Steuerjahres unverän- dert. Diese Vorgehensweise ist dahingehend zu korrigieren, dass die Steuerlast für das ganz Jahr 2023 zu ermitteln ist und in beiden Phasen des Jahres 2023 unverändert bleibt. 6.3.2. Der Ehemann macht geltend, das steuerbare Einkommen der Ehefrau be- trage in dieser Phase entgegen der Annahme der Vorinstanz jährlich höchstens CHF 82'000.00. Die Steuern betrügen damit gemäss Berechnung mittels Steuer- rechner des Kantons Graubünden (act. B.42) monatlich höchstens CHF 1'150.00. 6.3.3. Im Jahr 2023 erzielt die Ehefrau, wie untenstehend (E. 7.1) noch ausgeführt wird, ein Erwerbseinkommen von CHF 34'300.00. Hinzukommen, wie ebenfalls noch ausgeführt wird, Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 71'215.00 (5 x CHF 8'895.00 für Januar bis Mai 2023; 7 x CHF 3'820.00 für Juni bis Dezember 2023). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für den Arbeitsweg von CHF 273.00 (7 x CHF 39.00), des Pauschalabzugs für Berufsauslagen von CHF 3'200.00 sowie Versicherungsprämien von CHF 3'862.00 resultiert ein jährliches steuerbares Ein- kommen von CHF 98'180.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Graubünden beträgt die jährliche Steuerlast CHF 18'249.10. Der Ehefrau ist mithin im Jahr 2023 monatlich ein Betrag von CHF 1'521.00 für Steuern anzurechnen. 6.4.Unterhaltsberechnung Für die Phase IV (Januar bis Mai 2023) resultiert folgende Unterhaltsberechnung: EinkommenEhefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn0.00

Gesamteinkommen0.00 Betreibungsrechtliches ExistenzminimumEhefrau Grundbetrag 1'200.00 Wohnkosten2'200.00 Krankenkasse KVG 254.00 Arbeitsweg0.00 Auswärtige Verpflegung0.00

Familienrechtliches ExistenzminimumEhefrau Steuern 1'521.00 Kommunikation (inkl. Serafe) 140.00

27 / 39 Versicherung 40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf 5'530.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 5'530.00 Manko Ehefrau 5'530.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 8'895.00 Der Ehemann hat der Ehefrau für die Monate Januar bis Mai 2023 Unterhaltsbei- träge von monatlich CHF 8'895.00 zu bezahlen. 7.Unterhaltsberechnung Phase V: 1. Juni bis 31. Dezember 2023 7.1.Einkommen der Ehefrau 7.1.1. Erwägungen der Vorinstanz Ab dem 1. Juni 2023 ist die Ehefrau zu 80 % als Sachbearbeiterin im Verkaufsin- nendienst angestellt (RG act. II.3.29). Dafür rechnete die Vorinstanz ihr einen Net- tolohn von CHF 4'300.00 monatlich an. Ausserdem machte die Ehefrau geltend, sie werde zu 20 % als selbständige Wellnessmasseurin tätig sein. Die Vorinstanz erwog, es scheine realistisch, mit drei Massagen in der Woche zu einem Stunden- ansatz von CHF 50.00 zu rechnen, zumal die Ehefrau die Tätigkeit erst vor Kurz- em aufgenommen und wohl keinen grossen Kundenstamm habe. Entsprechend rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ein monatliches Zusatzeinkommen CHF 600.00 aus der Massagetätigkeit an. 7.1.2. Parteistandpunkte 7.1.2.1.Der Ehemann rügt, die Vorinstanz mute der Ehefrau lediglich eine Erwerbstätigkeit von 87 % (80 % plus 3 Stunden) zu, obwohl eine Erwerbstätigkeit von 100 % möglich und zumutbar sei. Die Vorinstanz setze sich mit seinen ent- sprechenden Vorbringen nicht auseinander, was eine Gehörsverletzung darstelle. Der Ehefrau sei ab Juni 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'500.00 anzurechnen. Eine entsprechende Anstellung könne sie ohne Wei- teres finden. Bereits die Erhöhung des Pensums bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 100 % ergäbe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'400.00. Wenn es bei der Anstellung der Ehefrau in einem 80 % Pensum bei ihrem jetzigen Arbeit- geber bleibe, so könne sie mit ihrer Massagetätigkeit bei einem Stundensatz von

28 / 39 CHF 90.00 rund CHF 3'000.00 pro Monat (8 Stunden x CHF 90.00 pro Stunde x 4.2 Wochen) verdienen. 7.1.2.2.Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 4'900.00 berücksichtige ein Vollzeitpensum. Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Einkommens aus der Massagetätigkeit nur die Miete für einen Praxisraum und keine weiteren Auslagen berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass weitere für die Selbstständigkeit notwendige Auslagen (z.B. Materialkosten, Werbekosten, Abgaben), im reduzier- ten Stundenansatz von CHF 50.00 zum Ausdruck kämen. Die Zusatztätigkeit sei zudem im Aufbau begriffen und es dürfte einige Zeit dauern, bis ein Gewinn er- wirtschaftet werden könne. 7.1.3. Neue Beweismittel Zum Beweis des für eine Wellnessmassage verrechenbaren Stundenansatzes reicht der Ehemann mit seiner Berufung drei Preislisten ein (act. B.43-45). Aus den Akten erhellt, dass bereits vor Vorinstanz bekannt war, dass die Ehefrau eine Massageausbildung hat und eine Massagetätigkeit im Umfang von 20 % anstrebt (vgl. RG act. VII.3 S. 10; VII.4 S. 2, 8, 10). Es war mithin nicht erst der Entscheid der Vorinstanz, der zur Vorlage der neuen Beweismittel Anlass gibt. Darüber hin- aus macht der Ehemann in seiner Berufung nicht substantiiert geltend, weshalb diese neuen Beweismittel beachtlich sein sollten. Daher müssen diese als ver- spätet unberücksichtigt bleiben. 7.1.4. Gehörsverletzung Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch der Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Das Gericht darf sich dabei jedoch auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1). Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Ent- scheid in Bezug auf das der Ehefrau anrechenbare Erwerbseinkommen gerecht. Denn einerseits ging die Vorinstanz – wie vom Ehemann beantragt – von einer 100 % Arbeitstätigkeit der Ehefrau aus. Vor diesem Hintergrund war eine einlässli- chere Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Vollzeiter- werbs nicht nötig. Auch bezüglich der Frage, in welcher Höhe die Ehefrau ein Ein- kommen erzielen kann, legte die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen

29 / 39 Überlegungen dar (act. B.1 E. 7.14). Der Vorinstanz kann demnach keine Gehörs- verletzung vorgeworfen werden. 7.1.5. Anrechenbares Einkommen Nachdem die Ehefrau im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bereits zu 80 % in einem Anstellungsverhältnis erwerbstätig war, ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zur Ermittlung ihres Einkommens von jenen Anstellungsbedingungen ausging und ihr nicht rückwirkend bzw. ohne Übergangsfrist ein höheres hypothe- tisches Einkommen anrechnete. Auch die von der Vorinstanz angenommenen Einkünfte aus der Massagetätigkeit sind – zumindest während sich die Tätigkeit in einer Aufbauphase befindet – realistisch. Der Stundenansatz von CHF 50.00 ist zwar in der Tat etwas tief. Da der Ehefrau jedoch keine weiteren Auslagen und Abzüge für ihre selbständige Erwerbstätigkeit angerechnet werden (vgl. E. 7.2), erscheint auch dies gerechtfertigt. Es bleibt damit zunächst bei dem monatlichen Zusatzerwerb für die Massagetätigkeit von CHF 600.00. 7.2.Praxisraum 7.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau die Kosten für die Miete eines Praxis- raums von monatlich CHF 280.00 an. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinem Einwand auseinander, wonach die Ehefrau die Massa- getätigkeit in ihrer Wohnung ausüben könne. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. Zudem wären anstelle der von der Vorinstanz angerechneten CHF 280.00 maximal CHF 224.00 anzurechnen, da der Raum mit einer anderen Person geteilt werde. Die Ehefrau erwidert, es könne ihr nicht zugemutet werden, in ihrer 2.5- Zimmerwohnung die Massagetätigkeit zu betreiben. Weil sie als Untermieterin für die Bezahlung der CHF 280.00 verantwortlich sei, sei auch dieser Betrag anzu- rechnen. 7.2.2. Eine Gehörsverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ging die Vor- instanz in der Entscheidbegründung nicht auf das Argument des Ehemannes ein, wonach die Ehefrau die Massagetätigkeit in ihrer Wohnung ausüben könne. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird jedoch ersichtlich, dass diese die Mietaus- lagen von monatlich CHF 280.00 als anrechenbar erachtete, womit die Vorinstanz implizit auch über das Vorbringen des Ehemannes befunden hat (vgl. act. B.1 E. 7.14). Dies genügt dem Begründungserfordernis, zumal sich das Gericht nicht mit jedem Einwand der Parteien im Einzelnen zu befassen braucht (vgl. E. 7.1.4). 7.2.3. Es ist davon auszugehen, dass im von der Vorinstanz Anwendung gebrach- ten Stundensatz von CHF 50.00 für die Massagetätigkeit Erwerbsauslagen bereits

30 / 39 berücksichtigt sind. Entsprechend ist die Miete des Praxisraums nicht zusätzlich zum reduzierten Stundensatz in Abzug zu bringen. Der Ehefrau werden mithin keine Auslagen für die Miete des Praxisraums angerechnet. 7.3.Auswärtige Verpflegung der Ehefrau Der Ehemann beanstandet, dass die Vorinstanz der Ehefrau einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gewährt. Der Arbeitsweg der Ehefrau von 2.5 km könne mit dem Fahrrad in wenigen Minuten zurückgelegt werden. Diese könne sich über Mittag zu Hause verpflegen. Die Ehefrau bestreitet nicht, dass es ihr möglich ist, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, und belegt auch keine Mehrauslagen. Gemäss ihrem Arbeitsvertrag (RG act. II.3.29) hat sie zudem jeweils zwischen 11:45 und 13:15 auch keine Bürozeiten. Es ist ihr daher durchaus möglich, zu Hause zu essen. Entsprechend sind der Ehefrau keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. 7.4.Wohnkosten der Ehefrau Die Ehefrau hatte im Juni 2023 noch Wohnkosten von CHF 2'200.00. Ab Juli 2023 reduzieren sich diese auf CHF 2'110.00. Diese Kosten beinhalten CHF 160.00 für einen Parkplatz (vgl. RG act. VII.3 S. 5). Wie der Ehemann zu Recht rügt, sind diese Kosten vorliegend nicht zu berücksichtigen, zumal die Ehefrau nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu- kommt (vgl. KGer GR ZK1 21 5 v. 18.9.2023 E. 7.1.2.5). Entsprechend sind der Ehefrau ab dem 1. Juli 2023 Wohnkosten von monatlich CHF 1'950.00 anzurech- nen. In der Phase V hatte die Ehefrau mithin anrechenbare Wohnkosten von ins- gesamt CHF 13'900.00 (CHF 2'200.00 für Juni 2023 plus 6 x CHF 1'950.00 für Juli bis Dezember 2023), was aufgeteilt auf 7 Monate im Schnitt CHF 1'986.00 ergibt. Dieser Betrag ist der Ehefrau in der fünften Phase als monatliche Wohnkosten anzurechnen. 7.5.Unterhaltsberechnung Für die Phase V (1. Juni bis 31. Dezember 2023) resultiert folgende Unterhaltsbe- rechnung: Einkommen Ehefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 4'300.00 Zusatzeinkommen 600.00

Gesamteinkommen4'900.00

31 / 39 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Ehefrau Grundbetrag1'200.00 Wohnkosten 1'986.00 Praxisraum 0.00 Krankenkasse KVG254.00 Arbeitsweg39.00 Auswärtige Verpflegung0.00

Familienrechtliches Existenzminimum Steuern 1'521.00 Kommunikation (inkl. Serafe) 140.00 Versicherung40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf 5'355.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 455.00 Manko Ehefrau 455.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 3'820.00 Der Ehemann hat der Ehefrau für die Monate Juni bis Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'820.00 zu bezahlen. 8.Phase VI: 1. Januar bis 30. September 2024 8.1.Wohnkosten Ehefrau Ab Januar 2024 werden der Ehefrau monatliche Wohnkosten von CHF 1'950.00 (CHF 2'110.00 abzüglich die Kosten des Parkplatzes von CHF 160.00) angerech- net. 8.2.Steuerlast Zudem sind die Steuern anzupassen. Wie noch zu erläutern ist (vgl. E. 9.1), wird der Ehefrau im Jahr 2024 ein Erwerbseinkommen von CHF 60'600.00 (9 x CHF 4'900.00 für die Monate Januar bis September 2024; 3 x CHF 5'500.00 für die Monate Oktober bis Dezember 2024) angerechnet. Hinzu kommen Unterhaltsbei- träge von insgesamt CHF 42'408.00 (9 x CHF 3'684.00 für die Monate Januar bis September 2024; 3 x CHF 3'084.00 für die Monate Oktober bis Dezember 2024). Mithin verfügt die Ehefrau im Jahr 2024 über ein Einkommen von CHF 103'008.00. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für den Arbeitsweg von CHF 468.00 (12 x CHF 39.00), des Pauschalabzugs für Berufsauslagen von CHF 3'200.00 sowie

32 / 39 von Versicherungsprämien von CHF 3'862.00 ergibt dies ein steuerbares Ein- kommen von CHF 95'478.00. Gemäss Steuerrechner des Kantons Graubünden resultiert eine Steuerschuld von CHF 17'054.05 jährlich bzw. CHF 1'421.00 monat- lich. Dieser Betrag ist der Ehefrau im Bedarf anzurechnen. 8.3.Unterhaltsberechnung Für die Phase VI (1. Januar bis 30. September 2024) resultiert folgende Unter- haltsberechnung: EinkommenEhefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 4'300.00 Zusatzeinkommen600.00

Gesamteinkommen 4'900.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Ehefrau Grundbetrag1'200.00 Wohnkosten1'950.00 Praxisraum0.00 Krankenkasse KVG254.00 Arbeitsweg39.00 Auswärtige Verpflegung0.00

Familienrechtliches Existenzminimum Steuern1'421.00 Kommunikation (inkl. Serafe)140.00 Versicherung40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf 5'219.00 Differenz Einkommen/Bedarf - 319.00 Manko Ehefrau 319.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 3'684.00 Für die Monate Januar bis September 2024 hat der Ehemann der Ehefrau monat- lich CHF 3'684.00 an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

33 / 39 9.Phase VII: ab 1. Oktober 2024 9.1.Einkommen der Ehefrau Wenn die Ehefrau, wie von ihr vorgebracht und von der Vorinstanz angenommen, neben ihrer 80 % Anstellung einer selbstständigen Massagetätigkeit im Umfang von 20 % nachgeht, so muss es ihr nach einer angemessenen Übergangsfrist möglich sein, mehr als nur drei Stunden wöchentlich für Massagen zu verrechnen. Es erscheint realistisch, dass die Ehefrau nach einer Aufbauphase wöchentlich sieben Massagen zu je einer Stunde in Rechnung stellen kann und eine Stunde für nicht verrechenbare administrative Arbeiten anfällt. Bei einem Stundenansatz von CHF 50.00 – welcher beibehalten wird, zumal keine Erwerbsauslagen für die Massagetätigkeit berücksichtigt werden – resultiert damit ein monatlicher Zusatz- verdienst von CHF 1'370.00 (7 Stunden zu CHF 50.00 x 47 Arbeitswochen im Jahr / 12 Monate). Die vom Ehemann zur Anrechnung verlangten CHF 5'500.00 sind damit für die Ehefrau erzielbar. Da die Ehefrau seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bereits gut ein Jahr Zeit hatte, um ihre Tätigkeit auszubauen, wird ihr dieses höhere Einkommen von monatlich CHF 5'500.00 netto ab dem 1. Oktober 2024 angerechnet. 9.2.Unterhaltsberechnung Für die Phase VII (ab Oktober 2024) resultiert folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Ehefrau Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn 4'300.00 Zusatzeinkommen 1'200.00

Gesamteinkommen 5'500.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Ehefrau Grundbetrag 1'200.00 Wohnkosten 1'950.00 Praxisraum 0.00 Krankenkasse KVG 254.00 Arbeitsweg 39.00 Auswärtige Verpflegung 0.00

Familienrechtliches Existenzminimum Steuern 1'421.00 Kommunikation (inkl. Serafe) 140.00

34 / 39 Versicherung 40.00 Krankenkasse VVG 175.00

Gesamtbedarf 5'219.00 Differenz Einkommen/Bedarf 281.00 maximaler Überschussanteil Ehefrau 3'365.00 abzüglich Überschuss Ehefrau - 281.00 Unterhaltsbeitrag Ehemann an Ehefrau 3'084.00 In der Phase VII vermag die Ehefrau ihr familienrechtliches Existenzminimum zu- züglich einen Anteil am Überschuss von CHF 281.00 selber zu decken. Der Ehe- mann hat der Ehefrau ab dem 1. Oktober 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'084.00 zu bezahlen. 9.3.Befristung der Beiträge Der Ehemann beantragt, die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau seien zu befristen, längstens auf zwei Jahre ab Aufnahme des Getrenntlebens. Entgegen der Auffas- sung des Ehemannes ist der eheliche Unterhalt im Unterschied zum Scheidungs- unterhalt nicht zeitlich begrenzt, sondern bis zum Zeitpunkt der Scheidung ge- schuldet, soweit der andere Ehegatte den gebührenden Unterhalt nicht mit seinem eigenen Einkommen zu decken vermag (BGE 148 III 358 E. 5). Eine Befristung des im Eheschutzverfahrens zugesprochenen Unterhaltsbeitrages kommt vorlie- gend demnach nicht in Frage. 10.Gratifikationen 10.1. Die Vorinstanz erkennt in Dispositivziffer 6a in fine was folgt: "Allfällige Gra- tifikationen gehen bei der Auszahlung je zur Hälfte an den anderen Ehegatten." Der Ehemann rügt, in den Erwägungen sei keine Begründung hierfür enthalten, was eine Gehörsverletzung darstelle. Der gebührende Unterhalt sei zudem auf den zuletzt gelebten Standard beschränkt. Wenn die Ehefrau zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen von Gratifikationen profitiere, werde sie letztlich erheblich höhere Unterhaltsbeiträge erhalten, als es dem zuletzt gemeinsam ge- lebten Standard entspräche. Die Ehefrau ist der Ansicht, es sei gerechtfertigt, dass allfällige Gratifikationen geteilt würden, zumal der Ehemann als Geschäfts- führer Einfluss auf seinen Lohn habe und allfällige Gratifikationen dem ehelichen Standard entsprächen. 10.2. Vorliegend enthält der vorinstanzliche Entscheid keinerlei Begründung in Bezug auf die hälftige Teilung allfälliger Gratifikationen, was eine Verletzung des

35 / 39 Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zu dessen Gutheissung und Aufhebung des betroffenen Entscheids unter Rückweisung an die Vorinstanz. Eine Gehörsverletzung kann aber nachträg- lich geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittel- instanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch keinen Nachteil erwächst (BGer 4A_453/2016 v. 16.2.2017 E. 2.4). Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die Frage nach der Teilung von Gratifikatio- nen ist vom Berufungsgericht zu beurteilen. 10.3. Nach der Rechtsprechung gehören zum Nettoeinkommen auch effektiv be- zahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und ähnliche Zulagen. Werden solche Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, welchem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf ei- nen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (KGer GR ZK1 23 6 v. 17.5.2024 E. 2.3.3; ZK1 14 121 v. 19.1.2015 E. 4.a). Vorliegend wurden die an den Ehemann ausgerichteten Bonuszahlungen bzw. Gratifikationen mit der obenstehenden Rechtsprechung in die Ermittlung des Ein- kommens des Ehemannes während des Zusammenlebens integriert. Mithin wer- den allfällige Gratifikationen bereits im der Ehefrau zugesprochenen Überschuss- anteil berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende hälftige Teilung von Gratifikati- onen ist nicht angezeigt. Der entsprechende Passus in Dispositivziffer 6a des vor- instanzlichen Entscheids ist aufzuheben. 11.Kostenfolgen 11.1. Vorinstanzliches Verfahren 11.1.1.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Ge- richt nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst

36 / 39 und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). 11.1.2.Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Gerichtskosten von CHF 3'500.00 je hälftig zu übernehmen und ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen. Dem Antrag der Ehefrau, die Prozess- kosten inklusive der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen, hielt die Vorinstanz entgegen, dass die Ehefrau aufgrund der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Lage sei, einen Teil der Prozesskosten selber zu tragen. Mit dem vorliegenden Urteil erhält die Ehefrau zwar erheblich tiefere Unterhaltsbeiträge. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu ihren Gunsten erscheint indessen bereits aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius ausgeschlossen. Der Ehemann seinerseits hat die ermessensweise Kostenverlegung nicht beanstandet und auch für den Fall der Gutheissung seiner Berufung keine Anpassung des erstinstanzli- chen Kostenspruches verlangt. Für die Berufungsinstanz besteht daher kein An- lass, von der Regelung der Vorinstanz abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist. 11.2. Berufungsverfahren 11.2.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festge- setzt. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kos- tenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterlie- gens praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 122 v. 9.12.2022 E. 9.3; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Welche Partei unterle- gen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Erfolg des Rechtsmittels bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzli- chen Entscheides bewirkt wird (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO). 11.2.2.Die Vorinstanz sprach der Ehefrau für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2024 Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 241'494.00 zu. Der Ehemann beantragte mit seiner Berufung, der Ehefrau seien für denselben Zeitraum insgesamt Unterhaltsbeiträge von CHF 87'300.00 zuzusprechen. Mithin

37 / 39 beantragte der Ehemann eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um CHF 154'194.00. Mit diesem Entscheid werden die vorinstanzlich zugesprochenen Beiträge für den genannten Zeitraum um CHF 118'494.00 reduziert. Damit wird dem Begehren des Ehemannes bis Ende September 2024 zu knapp drei Vierteln entsprochen. Ab Oktober war der Ehemann gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 9'014.00 verpflichtet. Nachdem der Ehemann im Berufungsverfahren eine Befristung der Unterhaltsbeiträge bis Sep- tember 2024 beantragte, hat er gemäss vorliegendem Entscheid ab Oktober 2024 monatlich noch CHF 3'084.00 zu bezahlen. Demnach obsiegt der Ehemann für die Zeit ab Oktober 2024 zu gut zwei Dritteln. Angesichts des Umstands, dass nicht absehbar ist, wie lange diese Unterhaltszahlungen zu leisten sein werden, er- scheint es in einer Gesamtwürdigung der Umstände als angemessen, die Pro- zesskosten im Verhältnis von 1:2 zulasten der Ehefrau zu verteilen. Entsprechend werden ein Drittel der Gerichtkosten, somit ein Betrag von CHF 1'333.00, dem Ehemann, und zwei Drittel, somit ein Betrag von CHF 2'667.00, der Ehefrau aufer- legt. 11.2.3.In Anwendung der Quotenmethode ist die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine Parteientschädigung von 1/3 des Honorars seiner Rechtsver- treterin inkl. Spesenpauschale und MwSt. zu entrichten (2/3 – 1/3, vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2). Die Rechtsvertreterin des Ehemannes reichte im Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Daher ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts des Umfanges der Berufung von insgesamt 33 Seiten sowie unter Berücksichtigung der zu studierenden Eingaben der Gegenseite von 27 Seiten erscheint ein Auf- wand von 25 Stunden berechtigt. In Ermangelung einer Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV; PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.2). Entsprechend hat die Ehefrau dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'220.00 (inkl. Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%) zu bezahlen.

38 / 39 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 6a des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 3. August 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. a) A._____ wird verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 2022 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich im Vor- aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhalts- beiträge zu bezahlen: -CHF 5'426.00 ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022; -CHF 5'816.00 ab dem 1. November 2022 bis 30. November 2022; -CHF 7'387.00 ab dem 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022; -CHF 8'895.00 ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023; -CHF 3'820.00 ab dem 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023; -CHF 3'684.00 ab dem 1. Januar 2024 bis 30. September 2024; -CHF 3'084.00 ab dem 1. Oktober 2024." 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu zwei Drit- teln (CHF 2'667.00) zu Lasten von B._____ und zu einem Drittel (CHF 1'333.00) zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleis- teten Kostenvorschuss von gleicher Höhe verrechnet. B._____ hat A._____ den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'667.00 direkt zu ersetzen. 3.B._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'220.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

39 / 39 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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