Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2022 94
Entscheidungsdatum
26.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. September 2022 ReferenzZK1 22 94 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gesetzlich vertreten durch die Mutter B._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur C._____ Berufungsklägerin gesetzlich vertreten durch die Mutter B._____ wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen D._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur GegenstandKindesunterhalt/Besuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. März 2020, mit- geteilt am 12. Mai 2022 (Proz. Nr. 115-2019-11) Mitteilung27. September 2022

2 / 19 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1986, und D., geboren am _____ 1988, sind unverheiratete Eltern der beiden Kinder C., geboren am _____ 2015, und A., geboren am _____ 2017. B/a.Am 1. Dezember 2017 gelangte die Mutter B._____ an die KESB Nordbün- den. Sie ersuchte um eine Anpassung des am 8. Februar 2016 von der KESB Nordbünden genehmigten Unterhaltsvertrags für C._____ sowie um eine Rege- lung des Unterhalts für A.. Da sich die Eltern nicht zu einigen vermochten, teilte die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 24. Januar 2019 den Abschluss des Verfahrens mit und hielt fest, dass B. berechtigt sei, direkt beim Gericht auf Regelung des Unterhalts für die Kinder zu klagen. B/b.Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 liessen C._____ und A., beide vertreten durch ihre Mutter B., gegen den Vater D._____ beim Regionalge- richt Plessur eine Klage betreffend Kindesunterhalt mit den folgenden Rechtsbe- gehren einreichen: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kin- der folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für C._____ bis zum 12. AltersjahrCHF 510.00 (Barunterhalt) ab 12. bis 16. AltersjahrCHF750.00 (Barunterhalt) ab 16. bis 18. AltersjahrCHF700.00 (Barunterhalt) b) Für A._____ bis zum 12. AltersjahrCHF510.00 (Barunterhalt) CHF 1'018.00 (Betreuungsunterhalt) TotalCHF 1'128.00 vom 12. bis 16. AltersjahrCHF750.00 (Barunterhalt) CHF429.00 (Betreuungsunterhalt) TotalCHF 1'179.00 vom 16. bis 18. AltersjahrCHF700.00 (Barunterhalt) Es sei festzustellen, dass der monatliche Unterhalt als Anspruch von A._____ nicht gedeckt ist (Manko), Höhe des Mankos: bis 4. AltersjahrCHF768.00 (Betreuungsunterhalt) 4. bis 5. AltersjahrCHF 1'125.00 (Betreuungsunterhalt) 5. bis 12. AltersjahrCHF54.00 (Betreuungsunterhalt) 2.Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2018 von 102,1 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100). Er ist jährlich auf den 01. Ja- nuar dem Indexstand per November des Vorjahres anzupassen, erst- mals per 01. Januar 2020 und auf die nächsten CHF 5.00 auf- oder abzurunden. Der neue Beitrag wird wie folgt berechnet.

3 / 19 Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher UB x neuer Index ursprünglicher Index 3.Bei nicht vorgesehen [recte: vorgesehenen], ausserordentlichen Aus- lagen (zum Beispiel: Zahnkorrekturen, Ferienlager etc.) verständigen sich die Eltern über die Beteiligung an den Kosten, die den ordentli- chen Unterhalt übersteigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. B/c.Anlässlich der am 3. April 2019 vor dem vorsitzenden Richter des Regio- nalgerichts Plessur erfolgten Einigungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung herbeigeführt werden. B/d.Die am 8. Juli 2019 eingereichte Klagebegründung enthielt die folgenden Rechtsbegehren: 1.Der Beklagte sei rückwirkend ab 15. Februar 2018 zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kinder C._____ und A._____ folgende Beiträge zu bezahlen: Barunterhalt:CHF500.00 Betreuungsunterhalt:CHF900.00 Total:CHF1'400.00 zzgl. vertraglicher- und gesetzlicher Kinderzulagen 2.Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2018 von 102.1 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100). Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per November des Vorjahres anzupassen, erstmals per 1. Januar 2020 und auf die nächsten CHF 5.00 auf- oder abzurunden. Der Beitrag wird wie folgt berechnet: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher UB x neuer Index ursprünglicher Index 3.Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an nicht vorgesehenen, ausser- ordentlichen Auslagen (zum Beispiel: Zahnkorrekturen, Ferienlager etc.) zumindest zur Hälfte zu beteiligen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. C.In einer weiteren Eingabe vom 8. Juli 2019 stellten A._____ und C., beide vertreten durch ihre Mutter B., beim Regionalgericht Plessur ein Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen betreffend die Leistung von Un- terhaltsbeiträgen (Proz. Nr. E.). Es wurde beantragt, die Massnahmen su- perprovisorisch zu verfügen. Mit der tags darauf ergangenen Verfügung wurde die beantragte superprovisorische Massnahme abgewiesen und D. eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin reichten die Parteien am 22. Juli 2019 eine unterzeichnete Vereinbarung ein. Darin verpflichtete sich D._____, an den Unterhalt seiner beiden Kinder während der Dauer des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Kindesunterhalt einen monatlichen Pauschal-

4 / 19 betrag von CHF 750.00 je Kind zuzüglich Kinderzulagen, erstmals fällig am 25. Ju- li 2019, zu leisten. Mit Entscheid vom 24. Juli 2019 wurde diese Vereinbarung vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur genehmigt. D.Mit der Klageantwort vom 23. September 2019 liess D._____ folgende Rechtsbegehren stellen: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Urteils an den Un- terhalt seiner beiden Kinder C._____ und A._____ pro Monat folgende Beiträge (zzgl. vertraglicher- und gesetzlicher Kinderzulagen) zu be- zahlen:

  1. Phase (ab Rechtskraft Urteil – 27.10.2020) Barunterhalt A._____CHF 430.00 Barunterhalt C._____CHF 430.00 Betreuungsunterhalt je KindCHF 630.00
  2. Phase (ab 27.10.2020 – 31.07.2028) Barunterhalt A._____CHF 430.00 Barunterhalt C._____CHF 430.00 Betreuungsunterhalt je KindCHF 190.00
  3. Phase (ab 01.08.2028 – 31.07.2030) Barunterhalt A._____CHF 430.00 Barunterhalt C._____CHF 630.00 Betreuungsunterhalt je KindCHF 190.00
  4. Phase (ab 01.08.2030 – Abschluss Erstausbildung des jeweiligen Kindes) Barunterhalt A._____CHF 630.00 Barunterhalt C._____CHF 630.00 Betreuungsunterhalt je KindCHF 0.00 Allfällige Einkünfte der Kinder (z.B. Lehrlingslohn) führen zu entspre- chenden Anpassungen der Unterhaltspflicht. 2.Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2018 von 102.1 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100). Er ist jährlich auf den 01. Januar dem Indexstand per Novem- ber des Vorjahres anzupassen, erstmals per 01. Januar 2020 und auf die nächsten CHF 5.00 auf- oder abzurunden. Der Beitrag wird wie folgt berechnet. Neuer UB = Alter UB x neuer Index / Basisindex 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST zu Lasten der Klägerin. E.Die Hauptverhandlung fand am 10. März 2020 statt. Mit Entscheid vom
  5. März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:

5 / 19 1.C., geboren am 2015 und A., geboren am _____ 2017, werden unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von B., geboren am 1986, belassen. 2. a) D. wird zu monatlichen Unterhaltszahlungen zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbil- dungszulagen für C._____ und A._____ gemäss folgender Tabelle verpflichtet. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. C. C. C. C. A. A. A. A. C. A.

6 / 19 3.Das monatliche Manko von C._____ und A._____ ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle gemäss Ziffer 2 des Dispositivs. 4. a) D._____ ist berechtigt, A._____ und C._____ bis zum Kindergar- teneintritt von A._____ (voraussichtlich bis Ende Juli 2022) an je- dem zweiten Samstag von 14.00 – 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. b) D._____ ist berechtigt, ab dem Kindergarteneintritt von A._____ (voraussichtlich im August 2022) bis zum Schuleintritt von A._____ (voraussichtlich August 2024), A._____ und C._____ jeden zwei- ten Samstag von 09.00 – 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. c) D._____ ist berechtigt, ab dem Primarschuleintritt von A._____ (voraussichtlich August 2024), A._____ und C._____ jeden zwei- ten Samstag von 09.00 bis Sonntag 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. d) D._____ ist ausserdem berechtigt, ab dem Primarschuleintritt von A._____ (voraussichtlich August 2024), A._____ und C._____ während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. e) D._____ verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit B._____ abzusprechen. f)Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal- ten. g) D._____ ist ausserdem berechtigt, in Jahren mit ungerader Jah- reszahl

  • über Ostern (Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr),
  • Heiligabend (24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr) und von
  • Silvester, 10 Uhr, bis Neujahrstag, 18 Uhr; und in Jahren mit gerader Jahreszahl über
  • Pfingsten (Pfingstfreitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr) sowie über
  • Weihnachten (25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember, 18 Uhr) A._____ und C._____ auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 5.Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzu- passen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index

7 / 19 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine An- passung. 6.Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen. 7. a) Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 gehen hälftig zu Lasten von D._____ und hälftig zu Lasten von A._____ und C.. Zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. c) Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, von CHF 2'329.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genom- men. d) Die C._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, von CHF 2'329.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. e) Die D._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, von CHF 4'570.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und MLaw Philipp Sigron, von CHF 1'996.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.), gesamthaft CHF 6'567.15 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung] F/a.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022, erhoben A._____ und C._____ (nachfolgend: Beru- fungskläger), beide vertreten durch ihre Mutter B., wiedervertreten durch lic. iur. Pius Fryberg, mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten folgende materielle Rechtsbegehren: 1.In Ergänzung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei D. zu verpflichten, zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbei- trägen die Kosten der ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vollumfänglich zu übernehmen. Nach Vorliegen des Beweisverfahrens behalten wir uns vor, zusätzli- che Anträge zu den Unterhaltsbeiträgen zu stellen. 2.Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

8 / 19 Dem Vater sei das Recht einzuräumen, seine beiden Kinder jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.Es sei eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen, mit der Aufgabe, al- lenfalls über eine Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechtes zu entscheiden und entsprechend Antrag zu stellen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F/b.Ebenfalls am 15. Juni 2022 liessen die Berufungskläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellen, welches mit Verfügung vom 5. September 2022 mit Wirkung ab Gesuchseingang gutgeheissen wurde (ZK1 22 95). Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg ernannt. F/c.Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erklärte der Rechtsvertreter der Berufungs- kläger, den Antrag auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zurückzuzie- hen. G/a. Der Rechtsvertreter von D._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) reichte am 19. August 2022 den untenstehend wörtlich wiedergegebenen, von beiden Parteien am 18. August 2022 unterzeichneten Vergleich ein und beantragte, das vorliegende Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben, wobei der Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen sei. "VERGLEICH zwischen A._____ C., geb. _____ 2015, beide gesetzlich vertreten durch die Mutter B. wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Kläger und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur Beklagter

  1. Feststellungen

9 / 19 1 Mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022, urteilte das Regionalgericht Plessur unter anderem, dass  A., geboren am A.2017, und C., geboren am _____ 2015, unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von B., geboren am_____ 1986, belassen werden (Ziff. 1 des Dispositivs);  D._____ zu monatlichen Unterhaltszahlungen für C._____ und A._____ verpflichtet wird (Ziff. 2 des Dispositivs);  das Besuchsrecht von D._____ in verschiedenen Phasen geregelt wird (Ziff. 4 des Dispositivs) 2 Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger am 15. Juni 2022 zivilrechtliche Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragen unter anderem, dass in Ergänzung zu Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils D._____ zu verpflichten sei, zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen die Kosten der ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vollumfänglich zu übernehmen. Sodann sei Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. Schliesslich sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. 3 Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilten die Kläger dem Kantonsgericht Graubünden mit, dass der Antrag auf Errichtung einer Berufsbeistandschaft (recte: Besuchsrechtsbeistandschaft) zurückgezogen werde. 4 Zwecks abschliessender Regelung dieser Streitigkeit treffen die Parteien folgenden 2. Vergleich 5 In Ergänzung zu Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 20. (recte: 10.) März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022, verpflichtet sich D., zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen die Kosten der ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vollumfänglich zu übernehmen. 6 In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 20. (recte: 10.) März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022 wird D. das Recht eingeräumt, seine beiden Kinder jeden zweiten Samstag von 14:00 bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten bei sich auf Besuch zu nehmen. Dieser (recte: diese) Regelung gilt mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem sich die Wohnverhältnisse von D._____ erstmals ändern. Die Parteien verpflichten sich, die Betreuungsregelung zu diesem Zeitpunkt neu zu vereinbaren. 7 Im Gegenzug verpflichten sich A._____ und C., vertreten durch die Mutter B., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Fryberg, die Berufung vor dem Kantonsgericht Graubünden bis am 18. August 2022 zurückzuziehen. 8 Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber. 9 Mit Abschluss dieses Vergleichs und unter Vorbehalt des vertrags- und fristgerechten Vollzugs desselben erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche betreffend Kinderunterhalt als vollständig auseinandergesetzt. 10 Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht Graubünden, das Verfahren ZK1 22 94 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und den Vergleich in den Ab- schreibungsbeschluss aufzunehmen. 11 Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vergleich vereinbaren die Parteien Chur als ausschliesslichen Gerichtsstand. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht. 12 Der vorliegende Vergleich wird zweifach ausgefertigt, nämlich je ein Exemplar für die Parteien.

10 / 19 13 Bis zur beidseitigen Unterzeichnung des Vergleichs ist derselbe unpräjudizierlich, was bedeutet, dass keine Partei zu ihren Gunsten aus dem noch nicht beidseitig unterzeichneten Vergleich irgendwelche Rechtspositionen und -standpunkte für sich herleiten kann. Ort / DatumOrt / Datum Chur, 18.8.2022Chur 18.08.2022 sig. B.sig. D. G/b. Der Berufungsbeklagte liess am 19. August 2022 ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, welche mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2022 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung bewilligt wurde (ZK1 22 129). Als Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein ernannt. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Plessur handelt es sich um einen mit Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Weil vorliegend nebst der Frage der Kostentragung für ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder auch die Ausgestaltung des Besuchsrechts strittig ist, handelt es sich nicht um eine Ange- legenheit ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur. Folglich ist die Berufungs- fähigkeit des Entscheides nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts ab- hängig (vgl. BGE 116 II 493 E. 2b; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 12. Mai 2022 mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungskläger am 16. Mai 2022 zu (act. B.2). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Eingabe vom 15. Juni 2022 fristge- recht anhängig gemacht (vgl. Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beru- fung ist demzufolge einzutreten. 1.3.Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime; das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296

11 / 19 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei Verfahren betreffend Kinderbelangen ist der Streitgegen- stand der Parteidisposition somit entzogen. Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt folglich auch im Berufungsverfahren der gerichtlichen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 411 und 1408 m.H. auf BGE 128 III 411 E. 3.1; vgl. auch Art. 287 Abs. 3 und Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB betreffend Unterhaltsverträge). Entgegen der Anträge der Parteien und anders als bei einem Vergleich über Streitpunkte, die ausschliesslich das Verhältnis zwischen Ehegatten betreffen, führt eine ver- gleichsweise Einigung in Verfahren um Kinderbelange nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 2 ZPO lediglich noch in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung aus- spricht (zu alledem vgl. KGer GR ZK1 16 31 v. 21.3.2016 E. 2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 2). Daran vermag auch die in Randziffer 7 des Vergleichs enthaltene Erklärung, wonach sich die Berufungskläger verpflichten, die Berufung zurückzu- ziehen, nichts zu ändern. Aus dem dort enthaltenen Passus im Gegenzug ergibt sich nämlich, dass die fragliche Erklärung offensichtlich die Gültigkeit der verein- barten Änderungen des angefochtenen Entscheids voraussetzt, was wiederum eine Genehmigung der Vereinbarung bedingt. Bei der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen muss geprüft werden, ob die Vereinbarung insb. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung usw.) sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung (Art. 111, Art. 21, 23 ff. OR) entspricht. Die Ziele der Genehmigung sind die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zuläs- sigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist. Diese Um- stände sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (Begründungspflicht), um im Hinblick auf allfällige Abänderungsverfahren den massgebenden Ausgangstatbe- stand festzulegen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (Chris- tiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 14 ff. zu Art. 287 ZGB). 3.Die Parteien sind im Vergleich vom 18. August 2022 zunächst übereinge- kommen, dass sich der Kindsvater in Ergänzung zu Ziffer 2 des Urteils des Regio-

12 / 19 nalgerichts Plessur vom 10. März 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2022, verpflichtet, zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen die Kosten der ausserordentli- chen Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vollumfänglich zu übernehmen (act. A.3.I, N 5). Die Vorinstanz hat die Frage der ausserordentlichen Kosten im angefochtenen Urteil trotz entsprechender Anträge der Berufungskläger nicht thematisiert. Die Genehmigungsfähigkeit dieser Vereinbarung ist nachfol- gend zu prüfen. 3.1.Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorherge- sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines beson- deren Beitrags verpflichten. Beispielhaft genannt werden können die Kosten ärztli- cher Versorgung, soweit diese nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt werden, Zahnarztkosten oder Kosten für schulischen Stütz- oder Nachhil- feunterricht (Sabine Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 22 zu Art. 286 ZGB). Die ausserordentlichen Kosten sind von den Eltern im Grundsatz nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (Aeschlimann, a.a.O., N 25 zu Art. 286 ZGB). Die Zusprechung eines ausserordentlichen Beitrags nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kommt nur dann in Be- tracht, wenn dies die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils unter Berück- sichtigung sämtlicher bestehenden Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Exis- tenzminimum erlaubt (Aeschlimann, a.a.O., N 24 zu Art. 286 ZGB). 3.2.Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, verfügt der Vater mit Aus- nahme der vierten Phase, welche indes mittlerweile in der Vergangenheit liegt, in sämtlichen Unterhaltsphasen über einen Überschuss. So beläuft sich sein monat- licher Überschussanteil in der zwischenzeitlich angebrochenen fünften Phase auf rund CHF 820.00, in der sechsten Phase auf rund CHF 480.00, in der siebten Phase auf rund CHF 350.00, in der achten Phase auf rund CHF 770.00, in der neunten Phase gar auf rund CHF 1'290.00, in der zehnten Phase auf rund CHF 1'890.00 und in der letzten Phase auf rund CHF 2'230.00 (zu alledem act. B.1 E. 9.5. ff.). Die aktuelle und künftige Leistungsfähigkeit des Vaters lässt die Über- nahme ausserordentlicher Bedürfnisse der Kinder somit voraussichtlich ohne Ein- griff in sein Existenzminimum zu. Ausserdem trägt sie seiner im Vergleich zur Mut- ter höheren Leistungsfähigkeit Rechnung. Daher erweist sich die vereinbarte Re- gelung als angemessen und ist mit dem Kindeswohl vereinbar. 4.Auf ihre Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen ist weiter die zweite in der Vereinbarung vom 18. August 2022 von den Parteien getroffene Regelung. Da- nach soll Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt abgeändert werden: Dem Kindsvater wird das Recht eingeräumt, seine beiden Kinder jeden

13 / 19 zweiten Samstag von 14:00 bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten bei sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung soll mindestens bis zum Zeitpunkt gelten, in welchem sich die Wohnverhältnisse des Kindsvaters erstmals ändern, wobei sich die Par- teien verpflichten, die Betreuungsregelung zu diesem Zeitpunkt neu zu vereinba- ren. Die Vorinstanz hatte demgegenüber bereits eine schrittweise und konkret festgelegte Ausdehnung des Besuchsrechts sowie ein Ferienrecht des Vaters vor- gesehen und eine Feiertagsregelung getroffen (vgl. act. B.1 E. 3.3.). 4.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wur- den die Berufungskläger unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mut- ter belassen (act. B.1 E. 3.2 u. Dispositivziffer 1). Dieser Punkt wurde nicht ange- fochten und ist daher in Teilrechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO; act. A.1 II.1). Folglich steht dem Vater und Berufungsbeklagten das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu, und es trifft ihn gleichzeitig die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (sog. gegenseitiges Pflichtrecht). Das Recht des Kindes auf regelmässige Pflege der persönlichen Beziehung zu beiden Elternteilen ist in Art. 298 Abs. 2 bis und Art. 298b Abs. 3 bis ZGB und auch in Art. 9 Abs. 3 des Übe- reinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verankert (Andrea Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 8 zu Art. 273 ZGB). Das Recht auf persönlichen Ver- kehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem min- derjährigen Kind (Büchler, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB). Zwar haben sich in der Gerichtspraxis sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert (Büchler, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 273 ZGB). Ob ein persönlicher Verkehr in seiner Ausgestaltung angemessen ist, lässt sich aber grundsätzlich nur anhand der Umstände des Ein- zelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Obers- te Richtschnur bildet das Kindeswohl, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Unter anderem sind etwa folgende Umstände bei der Re- gelung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Persön- lichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Be- teiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnver- hältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (zu alledem vgl. Ingeborg Schwen- zer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 10 zu Art. 273 ZGB m.w.H.).

14 / 19 4.2.Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater das Besuchsrecht bis anhin ledig- lich für einigen Stunden am Wochenende ausgeübt hat (vgl. act. B.1 E. 3.3; act. A.1 Ziff. II.D.2). Zu beachten ist sodann, dass A._____ an gesundheitlichen Problemen leidet (Asthma, Reizdarmsyndrom mit begleitender Fructose- und Lac- toseintoleranz und chronischer Obstipation, vgl. act. B.3), wobei die Mutter in der Berufung Zweifel äusserte, dass der Vater ausreichend geübt ist, mit diesen Krankheiten umzugehen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Wohnsituation des Va- ters für Besuche der Kinder nicht optimal ist. Der Vater lebt offenbar mit seiner Mutter zusammen, wobei er seine Kinder nach Angaben der Kindsmutter in der Berufungsschrift nicht nach Hause zu ihrer Grossmutter mitnehmen darf. Über- nachtungen seien bis zum Bezug einer eigenen Wohnung ausgeschlossen (act. A.1 Ziff. II.D.2). 4.3.Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass das Besuchs- recht des Vaters vorerst noch nicht ausgedehnt, sondern bei drei Stunden jeden zweiten Samstag belassen und die Betreuungsregelung erst im Zeitpunkt, in dem sich die Wohnverhältnisse des Vaters ändern, angepasst wird. Damit wird den Bedenken der Mutter im Hinblick auf die medizinische Betreuung von A._____ sowie der aussergewöhnlichen Wohnsituation des Vaters Rechnung getragen. Gleichzeitig gewährleistet diese Regelung regelmässige Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern und trägt damit dem Aspekt Rechnung, dass im Hinblick auf die weitere Entwicklung und Identitätsfindung die Beziehung der Kinder auch zum Vater von grosser Wichtigkeit ist. Die von den Parteien einvernehmlich getrof- fene Lösung erscheint daher angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. 5.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Parteien im Vergleich vom 18. August 2022 aussergerichtlich über sämtliche im Berufungsverfahren noch strittigen Punkte umfassend geeinigt und eine den konkreten Umständen angemessene sowie den allseitigen Bedürfnissen entsprechende Regelung getrof- fen haben, welche zudem mit dem Wohl der Kinder in Einklang steht. Es waren beide Parteien anwaltlich vertreten und beraten. Im Rahmen des Berufungsverfah- rens haben sich die Parteien ausserdem erneut mit den zur Diskussion stehenden Rechtsfragen und dem Prozessstoff beschäftigt. Demnach ist davon auszugehen, dass der dem Gericht eingereichte Vergleich aus freiem Willen geschlossen wor- den ist, und sich beide Parteien überdies der Tragweite der getroffenen Vereinba- rungen bewusst sind. Der Vergleich ist ausserdem in der notwendigen Klarheit abgefasst und regelt die strittigen Punkte vollständig. Daher kann der ausserge- richtliche Vergleich vom 18. August 2022 genehmigt werden. Infolgedessen wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. März 2020 mit der Rege-

15 / 19 lung betreffend die Tragung der Kosten für ausserordentliche Bedürfnisse ergänzt. Zudem wird Dispositivziffer 4 betreffend das Besuchsrecht durch die neue einver- nehmlich getroffene Regelung ersetzt. Die Berufung von A._____ und C._____ wird somit in formeller Hinsicht durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich erledigt, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (vgl. dazu sogleich E. 6). Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Ent- scheid unverändert. 6.Die Berufungskläger teilten mit Eingabe vom 22. Juni 2022 mit, die Beru- fung teilweise zurückzuziehen. Der Rückzug beschränkte sich auf den Antrag be- treffend Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. 6.1.Ein Rückzug der Berufung ist auch in den von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren zulässig und kann daher auch in einem Verfahren betreffend Kinderbelange wirksam erklärt werden (vgl. Peter Reetz, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO; Seiler, a.a.O., N 632). Für die Ergreifung von erforderlichen Kindesschutzmassnahmen wäre nach einem Klage- bzw. Berufungsrückzug die Kindesschutzbehörde zuständig (Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 16 zu Art. 296 ZPO). 6.2.Gleich wie ein Klagerückzug führt auch der Rückzug einer Berufung als Entscheidsurrogat zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz schreibt in Art. 241 Abs. 3 ZPO zwingend vor, dass das Gericht das Verfahren zwecks Feststellung der Prozesserledigung abschreibt. Die Abschreibungsverfügung ist – mit Ausnahme des Kostenentscheids – indessen rein deklaratorischer Natur (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 241 ZPO; Seiler, a.a.O., Rz 414). Da der Rückzug vorliegend auf eines von mehreren Berufungsbegehren beschränkt ist, handelt es sich um einen Teilrückzug, womit eine teilweise Abschreibung der Berufung erfolgt (zur Zulässigkeit des Teilrückzugs siehe Gschwend/Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 241 ZPO). 7.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens.

16 / 19 7.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfah- ren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei einem ge- richtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Ver- gleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Enthält der Vergleich keine Regelung, werden die Kosten nach den Art. 106 bis 108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). 7.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Da die Parteien im Vergleich vom 18. Au- gust 2022 nur in Bezug auf die Parteikosten, nicht aber hinsichtlich der Gerichts- kosten eine Regelung getroffen haben, richtet sich die Verteilung der Gerichtskos- ten nach Art. 106 ff. ZPO. Die Begehren der Berufungskläger betreffend die Tra- gung der Kosten für die ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder sowie die Aus- gestaltung des Besuchsrechts flossen grundsätzlich unverändert in den Vergleich ein (act. A.1 Ziff. I.A.1 f.; act. A.3.I N 5 f.). Es ist in diesem Punkt daher von einem Obsiegen der Berufungskläger auszugehen. Aufgrund des Teilrückzugs als unter- legen gelten die Berufungskläger dagegen in Bezug auf den Antrag auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. In Anbetracht dieser Umstände und in Ausü- bung des der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens gehen die Gerichtskosten zu zwei Dritteln (d.h. zu CHF 1'000.00) zu Lasten des Berufungsbeklagten und zu einem Drittel (d.h. zu CHF 500.00) zu Las- ten der Berufungskläger. Letztere tragen die ihnen auferlegten Kosten je zur Hälf- te. Die Parteikosten trägt entsprechend der Regelung im Vergleich vom 18. Au- gust 2022 jede Partei selbst. 7.3.Allen Parteien wurde mit Verfügung vom 5. September 2022 die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt (ZK1 22 95 und ZK1 22 129). Der jeweilige Anteil an den Gerichtskosten sowie die jeweiligen Kosten der Rechtsvertretung gehen da- her nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der geltend gemachte Aufwand für die anwaltliche Vertretung wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1). Mit Honorarnote vom 22. Au- gust 2022 macht der Rechtsvertreter von A._____ und C._____ einen Aufwand von insgesamt 8.1 Stunden geltend. Bei dem für den unentgeltlichen Rechtsvertre-

17 / 19 ter massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) entspricht das einer Entschädigung von gerundet CHF 1'800.00 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer; vgl. act. G.2). Der geltend ge- machte Aufwand erscheint für die Instruktionsbesprechung mit der Mutter der Be- rufungskläger, die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Berufungsschrift, für die damit zusammenhängenden Korrespondenzen sowie die Vergleichsverhandlungen als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. August 2022 für die Vergleichsverhandlungen und die Ausarbeitung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 6.5 Stunden geltend (act. A.1 N 10 [ZK1 22 129]), was ebenfalls angemessen erscheint. In Anwendung des für den unentgeltlichen Rechtsvertreter massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 ergibt das eine Entschädigung von gerundet CHF 1'440.00 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer). Die Honorare der Rechtsvertreter wer- den aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8.Gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100] entscheidet die zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Nachdem die Voraussetzun- gen für die Genehmigung des Vergleichs offensichtlich erfüllt sind, ergeht das vor- liegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz. Ebenso fällt die Abschreibung der Berufung zufolge Rückzugs gemäss Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV in die Kompetenz der Kammervorsitzenden.

18 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Der Vergleich vom 18. August 2022 wird gerichtlich genehmigt. 2.Die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 10. März 2020 wird wie folgt ergänzt: 2. m) D._____ ist verpflichtet, zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbei- trägen die Kosten der ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vollumfänglich zu übernehmen. 3.Die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 10. März 2020 wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 4. a) D._____ ist berechtigt, A._____ und C._____ jeden zweiten Samstag von 14:00 bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Diese Regelung gilt mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem sich die Wohnverhältnisse von D._____ erstmals ändern. Die Parteien sind verpflichtet, die Betreuungsregelung zu diesem Zeitpunkt neu zu ver- einbaren. 4.Im Übrigen behält der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Ples- sur vom 10. März 2020 unverändert seine Gültigkeit. 5.Die Berufung ZK1 22 94 wird insoweit, als damit die Anordnung einer Be- suchsrechtsbeistandschaft beantragt wurde, als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu zwei Drit- teln (CHF 1'000'00) zu Lasten von D._____ und zu einem Drittel (CHF 500.00) zu Lasten von A._____ und C.. 6.2.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 5. September 2022 (ZK1 22 95)

19 / 19 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Die C._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen un- ter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Ver- fügung der Kammervorsitzenden vom 5. September 2022 (ZK1 22 95) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 6.4.Die D._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 1'440.00 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung der Kammervorsitzenden vom 5. September 2022 (ZK1 22 129) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

37

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GOG

  • Art. 9 GOG
  • Art. 18 GOG

HV

  • Art. 5 HV

KGV

  • Art. 6 KGV
  • Art. 11 KGV

m.H

  • Art. 1408 m.H

OR

  • Art. 21 OR

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZGB

  • Art. 273 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 286 ZGB
  • Art. 287 ZGB
  • Art. 288 ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 109 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 241 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 313 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO

Gerichtsentscheide

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