Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. August 2022 ReferenzZK1 22 82 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Killer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ GegenstandAnpassung Massnahme etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 04.04.2022, mitgeteilt am 20.04.2022 Mitteilung30. August 2022
2 / 20 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.) wurde am _____ 2011 als Sohn der nicht miteinander verheirateten A. und B._____ geboren. Seit 2014 leben die El- tern getrennt. C._____ untersteht der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter und lebt mit dieser und seit 2021 auch mit deren Partner D._____ zusammen. Die Halbschwester E., geboren am _____ 2003, ist per 1. Februar 2022 von Zuhause ausgezogen. Der Halbbruder F., geboren am _____ 2003, lebt in einem Heim und kommt nur an den Wochenenden nach Hause. B.Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Mutter vom 19. August 2015 wur- de am 6. Oktober 2015 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden (nachfolgend KESB) eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet. Dieses Mandat wurde zunächst von G._____ ausgeübt und per 1. August 2021 an H._____ übertragen. C.Am 8. Dezember 2021 reichte der Beistand H._____ eine Gefährdungsmel- dung bei der KESB ein. Darin beantragte er die Erweiterung der bestehenden Massnahme um eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie um die Vertretungsrechte in den Bereichen Schule und Fördermassnahmen, Me- dizin und Gesundheit, Wohnung und Betreuung sowie Organisation und Frei- zeitangebot. Zudem sei eine Weisung für eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung oder eine Erziehungsberatung zu prüfen. D.Mit Schreiben der KESB vom 16. Dezember 2021 wurden die Eltern über die Gefährdungsmeldung orientiert. Im Januar und Februar 2022 führte die KESB Gespräche mit C._____, der Mutter, dem Vater und der Halbschwester. Des Wei- teren wurden Berichte von der Klassenlehrperson und der Schulsozialarbeiterin eingeholt. E.Mit Schreiben vom 10. März 2022 wurde die Mutter zu einer Besprechung bezüglich der Anpassung der Massnahmen mit dem verfahrensleitenden Behör- denmitglied der KESB eingeladen. Die Mutter verweigerte die Besprechung und lehnte mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. März 2022 die sozialpädagogische Begleitung sowie die Erweiterung der Kompetenzen der Beistandsperson ab. Per E-Mail wurde sie gleichentags aufgefordert, weitere Unterlagen zwecks Prüfung ihres Gesuchs auf Verzicht der Kostenauferlegung bis am 23. März 2022 einzurei- chen. Die Mutter reichte am 30. April 2022 den aktuellen Kontostand ein. F.Am 4. April 2022, mitgeteilt am 20. April 2022, entschied die Kollegial- behörde der KESB Nordbünden was folgt:
3 / 20 1.[Genehmigung des Rechenschaftsberichts vom 17. Dezember 2021 für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis am 20. September 2021] 2.[Entlastung von G._____ für die frühere Tätigkeit als Beistandsperson bis 31. Juli 2021] 3.Die für C._____ bestehende Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Die Beistandsperson erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen:
4 / 20 5.H._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbar- keit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 29. Juli 2021 zur Archivierung zu übergeben. 6.Die KESB verfügt: a. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die VORSA für die Dauer von sechs Monaten angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB); b. A._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwägungen aktiv an der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB); c. Im Widerhandlungsfall (lit. b) wird eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet; d. Die VORSA wird aufgefordert, dem Beistand spätestens per 15. August 2022 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzu- reichen. 7.Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 30. September 2023) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Aus- blick mit Empfehlungen) einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeigne- tes Vorgehen zu empfehlen. 8.Für die Mandatsführung von H._____ vom 01.10.2019 bis 30.09.2021 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur eine Entschädigung von Fr. 1'200.– festgesetzt. 9.Betreffend Tragung der Massnahmekosten wird festgestellt: a. Die voraussichtlichen Kosten für die angeordnete sozialpädagogi- sche Familienbegleitung gemäss Ziff. 6 in Höhe von Fr. 18'705.– sind vorerst von der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz zu tragen. b. Die Kosten gemäss Ziff. 8 im Totalbetrag von Fr. 1'200.– sind vorerst von der Gemeinde Chur zu tragen. c. Der entsprechende Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern geht auf die Gemeinde Chur am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 10. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten für das Verfahren Prüfung Rechenschaftsbericht / An- passung Massnahme werden auf Fr. 700.– festgesetzt. b. Auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Mutter wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
5 / 20 c. B._____ wird ein Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 350.– auferlegt. 11. [Rechtsmittelbelehrung mit Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, ausgenommen im Kostenpunkt (Art. 450c ZGB)] 12. [Mitteilung] G.Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerde- führerin) Beschwerde gegen den Entscheid mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 letzter Satz aufzuheben. 2.Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch aufzu- heben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.Sofern im Rahmen der angeordneten Familienbegleitung Kosten ent- stehen sind diese von der KESB zu tragen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Vorinstanz. H.Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 erteilte der vorsitzende Richter des Kan- tonsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I.Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 hielt die KESB an ihrem Entscheid fest. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. J.Der Vater reichte keine Stellungnahme ein. Erwägungen 1.1.Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der KESB kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100] ist das Kantonsge- richt die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Entscheid der KESB vom 4. April 2022 betreffend die Anpassung kindesschutzrechtlicher Massnahmen und die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Weisung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde am 20. April 2022 mitgeteilt und am 26. April 2022 per Einschreiben zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen begründet beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB).
6 / 20 1.3.Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Perso- nen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von den im Entscheid getroffenen Regelungen betroffen. Sie hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Be- schwerde ohne Weiteres legitimiert. 1.4.Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erst- instanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.H.a. KGer GR ZK1 16 186 v. 26.1.2017 E. 2.b). Es ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfah- ren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dies ergibt sich zusammen mit dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls aus Art. 446 ZGB, welcher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber in- folge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdever- fahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f.; 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein- schränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmli- che Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB).
7 / 20 2.3.Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3.1.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der KESB vom 4. April 2022. Ausgangslage für den angefochtenen Entscheid war die bestehen- de, am 6. Oktober 2015 erlassene Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Rahmen der Ausübung des persönlichen Verkehrs. Dem Beistand wurde darin zudem die Aufgabe übertragen, als Ansprechperson für alle an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten zur Verfügung zu stehen. Diese Beistand- schaft wurde aufgrund eines bestehenden Elternkonflikts errichtet (KESB act. 19). 3.2.Die KESB erweiterte im angefochtenen Entscheid vom 4. April 2022 diese Beistandschaft mit einer Erziehungsbeistandschaft insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, ge- sundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. Zudem wurde eine allfällige Vertretungsbefugnis in den Bereichen Schule und Fördermassnahmen, Medizin und Gesundheit sowie Freizeitgestaltung (inkl. Sicherstellung der Finanzierung) beschlossen. Weiter ordnete die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die VORSA für die Dauer von sechs Monaten an. Die Beschwerdeführerin wurde unter Androhung der Ungehorsamss- trafe nach Art. 292 StGB angewiesen, daran mitzuwirken (act. B.2). 3.3.Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Erweiterung der Beistandschaft (Dispositivziffern 3-5 und 7) sowie der angeordne- ten sozialpädagogischen Familienbegleitung (Dispositivziffer 6). Die Entschädi- gung zugunsten des Berufsbeistandes für die Mandatsführung vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 (Dispositivziffer 8) ist ebenfalls angefochten (act. A.1). 4.1.Das Gesetz verlangt, dass Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge nach Art. 296 ZGB die umfassende Verantwortung für ihr Kind übernehmen und für sein Wohl sorgen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 296 ZGB). Wo ihnen dies zweitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird, müssen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB staatliche Stellen – anstelle der Eltern oder des nahen Umfelds – ge- eignete Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen. In der Regel wird diese Auf- gabe durch die KESB beziehungsweise durch von dieser beigezogene Stellen oder Personen wahrgenommen. Vorausgesetzt dafür ist, dass das Kind unter el- terlicher Obhut steht (vgl. zum Ganzen Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis
8 / 20 [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 307 ZGB). 4.2.Behördliche Massnahmen dürfen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprin- zips indessen nur in Fällen erfolgen, in denen die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Dasselbe gilt für die Anpassung von Massnahmen mit Blick auf veränderte Verhältnisse. Nicht jede Unzulänglich- keit rechtfertigt behördliches Eingreifen, es bedarf einer "dauernden und erhebli- chen Veränderung der Gegebenheiten" (BGer 5A_715/2011 v. 31.1.2012 E. 2). Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung der Kinder tritt nur in den Hintergrund, wenn behördliches Eingreifen zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände in Aussicht stellt. Es sind zwar möglichst milde Massnahmen in einem möglichst frühen Stadium zu bevorzugen, allerdings auch dies nur dann, wenn behördliches Eingreifen erforderlich und verhältnismässig ist, was bei Massnahmen auf "Vorrat" grundsätzlich nicht gegeben ist (BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.3). Anders gesagt bedarf es immer einer qualifizierten Gefährdung des Kindeswohls, damit geeignete Kindesschutzmassnahmen mit Art. 8 Abs. 2 EMRK, der Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vereinbar sind (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., N 6 und 8 zu Art. 307 ZGB). 4.3.Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das elterliche Wirken bzw. Gewähren- lassen sich nicht am Wohl des Kindes orientiert. Dasselbe elterliche Verhalten kann je nach Lebensumfeld und Alter des Kindes eine Gefährdung darstellen oder nicht. Es wird dabei zwischen der Gefährdung des physischen und des geistigen Wohles unterschieden. Erstere beinhaltet beispielswiese körperliche Misshand- lungen, Fehlernährung, mangelnde Körper- und Gesundheitspflege, Verweigerung medizinischer Versorgung oder fehlende Hygiene bei Bekleidung und Wohnung. Letztere beinhaltet insbesondere die Erschwerung von Kontakten mit dem be- suchsberechtigten Elternteil durch die Obhutsinhaberin (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB) oder durch den Besuchsberechtigten, fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehör- den, fehlende Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeine Überforde- rung, fehlende Bereitschaft zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen, ge- fühllos-rohe Behandlung oder soziale Isolation. Möglich ist auch eine Kombination beider Gefährdungstypen, beispielsweise wo Eltern abwesend sind, ohne für die Betreuung des Kindes gesorgt zu haben oder wegen gesundheitlicher Gebrechen für das Kind nur ungenügend sorgen können (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB).
9 / 20 5.1.1. Der angefochtene Entscheid basiert auf der Gefährdungsmeldung des Bei- stands vom 8. Dezember 2021. Die Meldung stützte sich auf einen Bericht des Vaters, wonach die Beschwerdeführerin ein Alkoholproblem habe, C._____ verbal abwerte und sich regelmässig nicht um ihn kümmere, weil sie ihre Ruhe haben wolle. Die Beschwerdeführerin sei in der Erziehung überfordert und weise C._____ regelmässig zurecht, ohne dass dieser wisse warum. Diese Verhaltens- muster habe die Beschwerdeführerin bereits gegenüber ihrem älteren Sohn und Halbbruder von C._____ gezeigt. Die Meldung stützte sich zudem auf einen an- geblichen Bericht der Schulsozialarbeiterin von Mai 2021, in dem zusätzlich leichte körperliche Übergriffe erwähnt worden seien (act. B.3). 5.1.2. In Folge begründete die KESB ihren Entscheid vom 4. April 2022 zunächst mit einer angeblichen Alkoholproblematik der Mutter, für welche sich in den ge- führten Gesprächen mit C., dem Vater und der Halbschwester Anhaltspunk- te ergeben hätten. Weiter wurden teils unangemessene Erziehungsmethoden wie Handgreiflichkeiten oder verbale Herabminderungen, von denen auch C. berichtet habe, sowie auffallend wenig Interesse am Wohlbefinden von C._____ und die Umgehung persönlicher Kontakte angeführt. Letzteres habe eine Zusam- menarbeit zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin bis dato verunmög- licht. C._____ sei zudem oft alleine zu Hause. Es mangle an emotionaler Wärme und Geborgenheit, Regeln bezüglich Medienkonsum, gemeinsamen Erlebnissen und Mahlzeiten, der Kontaktmöglichkeit mit Gleichaltrigen (er dürfe keine Freunde besuchen und nur sporadisch jemanden nach Hause nehmen) sowie anderen Freizeitangeboten. In der Vergangenheit seien heilpädagogische Abklärungen durch die Beschwerdeführerin erschwert worden. Der Beschwerdeführerin mangle es am grundlegenden Verständnis dafür, was ein Kind neben der materiellen Ver- sorgung für eine gesunde Entwicklung brauche. Sie würde die Auswirkungen ihrer Distanziertheit und der nicht angemessenen Erziehungsmethoden nicht erkennen und sei nicht in der Lage, das Zusammenleben kindsgerecht und wohlwollend zu gestalten. Zusammenfassend scheine die Entwicklung von C._____ durch emoti- onale Vernachlässigung, unangemessene Erziehungsmethoden und das Nichter- kennen bzw. Nichterfüllen von C._____ persönlichen Bedürfnissen längerfristig gefährdet. Um dem entgegenzuwirken, brauche die Beschwerdeführerin fachliche Unterstützung (act. B.2). 5.2.Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (act. A.1) fest, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorhanden sei. Eine Beistandschaft auf "fast alle ein Schulkind betreffenden Gebiete" sei unverhältnismässig und nicht angezeigt und könne sogar die beruhigte Familienstruktur massiv gefährden. Auch für eine sozi-
10 / 20 alpädagogische Familienbegleitung würde die Grundlage fehlen. Sie würde in ein Familiensystem eingreifen, das heute stabil und ruhig sei, sowie etablierte Helfer- netze wie die Schulsozialarbeit empfindlich stören. Zunächst sei im Rechenschaftsbericht vom 17. Dezember 2021 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021, welcher neun Tage nach der Gefährdungsmeldung eingereicht worden sei, die aktuelle Massnahme der Bei- standschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr aus- drücklich als ausreichend gewertet und die Gefährdungsmeldung bewusst ver- schwiegen worden. Dies sei unzulässig und führe dazu, dass die Beschwerdefüh- rerin sich von der Beistandschaft nicht ernstgenommen fühle. Die Zurückhaltung der Beschwerdeführerin im Kontakt mit der Beistandsperson reiche nicht aus für eine Erweiterung der Beistandschaft. Weiter stütze sich die Gefährdungsmeldung nur auf die Aussagen der mit der Be- schwerdeführerin zerstrittenen, älteren Halbschwester von C._____ sowie auf ein von der KESB nicht dokumentiertes Gespräch mit dem Vater, zu welchem die Mutter schon jahrelang keinen Kontakt mehr pflege. Dieser könne folglich höchs- tens über Dritte vom angeblichen Verhalten der Beschwerdeführerin (verbale Ab- wertungen, Alkoholproblem, Vernachlässigung, Überforderung bei der Erziehung) gehört haben. Zu beachten sei dabei ein seit 2014 anhaltender Elternkonflikt. Der Vater sei ausserdem wortgewandter als sie und nutze dies auch in Bezug auf die bestehende Beistandschaft für seine Zwecke aus. Positive Berichte der Klassen- lehrerin und der Schulsozialarbeiterin, wonach es seit August 2021 keine Hand- greiflichkeit gegeben habe und sich die Lebenssituation nachhaltig beruhigt und stabilisiert habe, seien indessen im Entscheid der KESB ignoriert worden, obwohl sogar der Vater die Beruhigung bestätigt habe. Genauso sei nicht auf die erfolg- reiche Begleitung durch die Schulsozialarbeiterin im Sinne eines bestehenden Helfernetzes eingegangen worden. Auch der Umstand, dass C._____ seine Zu- friedenheit mit 8 von 10 Punkten angebe, sei negiert worden. Die Beschwerdeführerin bestritt des Weiteren die angebliche Alkoholproblematik. Die mit ihr zerstrittene ältere Halbschwester äussere sich widersprüchlich betref- fend den Alkoholkonsum und habe festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin nie betrunken erlebt habe. Auch die Aussagen von C._____ seien widersprüchlich, so sei sie beispielsweise an den angegebenen Zeiten des Alkoholkonsums bei der Arbeit oder C._____ nicht anwesend. C._____ gebe offensichtlich eine Aussage des Vaters wieder. Zudem seien weder die Schulsozialarbeiterin noch die langjäh- rige frühere Beiständin (bis 2021) durch den angeblichen Alkoholkonsum alarmiert gewesen. Vom Hausarzt sei eine Alkoholproblematik ebenfalls verneint worden.
11 / 20 Ausserdem sei auf den Ist-Zustand abzustellen. Angebliche frühere Suchterkran- kungen oder andere Verfehlungen hätten grundsätzlich ausser Acht zu bleiben. Der Entscheid über die Erweiterung der Beistandschaft schränke die elterliche Sorge in fast allen Bereichen stark ein, ohne dass der Sachverhalt korrekt erstellt und dies im Entscheid hinreichend begründet worden sei. Es sei seitens der Mut- ter keine medizinische Massnahme unterlassen worden. Der wiederholt vorge- brachte Verdacht des Vaters, das Kind würde an ADHS sowie an einer iPad-Sucht leiden, sei von der Beistandschaft abgeklärt und mit dem letzten Rechenschafts- bericht des Beistandes ad acta gelegt worden. Im Weiteren sei C._____ in der Schule nicht auffällig und verhalte sich gut. Sie selbst nehme ihre Unterstützung mit Teilnahme an Schulanlässen wahr, unterstütze und setze Strukturen für die Schulaufgaben. Die angeblich ungenügende Freizeitgestaltung würde lediglich von der mit der Beschwerdeführerin zerstrittenen Halbschwester beschrieben. C._____ selbst habe ihre Vorschläge bislang alle abgelehnt und mache ausser- dem jedes zweite Wochenende Unternehmungen mit dem Vater. Freunde dürfe er nach Rücksprache einladen, er spiele vor und nach der Schule mit anderen Kin- dern und sei gut integriert. In Bezug auf die Freizeitgestaltung könne zudem der Beistand auch im Rahmen der bestehenden Beistandschaft Unterstützung leisten. Soweit unangemessene Erziehungsmethoden vorgeworfen würden, seien seit Au- gust 2021 keine unangemessenen Situationen mehr entstanden. C._____ sei in der Regel nie mehr als 20 Minuten (ausnahmsweise maximal zwei Stunden) allei- ne, was altersentsprechend sei. Die Beschwerdeführerin esse nicht mit ihm, da sie wohl auch kulturell bedingt andere Essenszeiten habe, befinde sich aber im glei- chen Raum. 5.3.Die KESB führte in ihrer Stellungnahme aus, dass zur Wahrung der Ver- hältnismässigkeit nicht abgewartet werden müsse, bis das Kindeswohl erheblich strapaziert worden sei. Der Umstand, dass C._____ sich mit der aktuellen Situati- on abgefunden habe, bedeute nicht, dass die Familie nicht von einer sozialpäd- agogischen Familienbegleitung – mit der C._____ einverstanden wäre – profitieren könnte. Die Kindeswohlgefährdung beruhe auf verschiedenen, kumulierten Hin- weisen, insbesondere den jahrelangen, teils unangemessenen Erziehungsmetho- den (welche die Mutter nicht bestritten habe) und dem nicht widerlegten, geringen Interesse am Wohlbefinden von C.. Die Anhaltspunkte für eine Alkoholpro- blematik seien nur weitere Hinweise. Es sei nicht Aufgabe der Schulsozialarbeite- rin, welche C. erfolgreich begleite, die Eltern in Erziehungskompetenzen zu coachen. Hinsichtlich der Vertretungskompetenz in gesundheitlichen Belangen habe die Mutter in der Vergangenheit die heilpädagogische Abklärung erschwert
12 / 20 und C._____ immer wieder kurzfristig abgemeldet. Auch würde die Kompetenz der bestehenden Beistandschaft entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um in weiteren Bereichen, insbesondere der Freizeitgestaltung, zu unterstützen. Auch die frühere Beiständin habe zudem 2017 eine Erweiterung ihrer Kompetenzen beantragt. Zu berücksichtigen sei, dass die Erziehung nicht einfacher würde, wenn C._____ nun das Teenageralter erreiche. Ein stufenweiser Aufbau der Massnahme sowie die Anordnung einer sozialpädagogischen Famili- enbegleitung seien gerechtfertigt und dringend (act. A.2). 6.1.Unbestritten sind vorliegend das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführe- rin nach Art. 298 ZGB sowie die bereits bestehende Beistandschaft in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Konfliktsitua- tionen zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des persönli- chen Verkehrs sind dadurch abzufangen. Gemäss dem Rechenschaftsbericht vom 17. Dezember 2021 funktioniert das Besuchsrecht mithilfe der aktuellen Beistand- schaft gut, wenn auch aufgrund der Belastung des Vaters die Wochenendbesuche nur von Samstag bis Sonntag und nicht wie vorgesehen schon von Freitag an stattfinden würden (act. B.4). Im vorliegenden Fall geht es darum, anhand der be- stehenden Unterlagen zu beurteilen, ob eine erhebliche Kindeswohlgefährdung durch die Mutter besteht, welche nach Art. 313 Abs. 1 ZGB eine Erweiterung der Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung rechtfertigen würde. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann davon aufgrund der Verfahrensak- ten nicht ausgegangen werden. 6.2. Vor dem Hintergrund von Art. 313 Abs. 1 ZGB, welcher bei einer Verände- rung der Verhältnisse eine Anpassung der Massnahmen vorsieht, ergibt sich, dass für die Beurteilung der Verhältnisse die bisherigen Unterlagen zwar miteinzube- ziehen sind, indessen bei der Beurteilung einer erheblichen Kindeswohlgefähr- dung auf den Ist-Zustand abzustellen ist (vgl. BGer 5A_968/2020 v. 3.3.2021 E. 3.1 betreffend Entziehung der elterlichen Sorge). Es ist zunächst festzuhalten, dass der Wechsel der Beistandschaft aus personellen Gründen bei der Berufsbei- standschaft Plessur erfolgt ist (KESB act. 141). Die Beiständin G._____ war bis 31. Juli 2021 mandatiert, der neue Beistand H., welcher am 8. Dezember 2021 eine Gefährdungsmeldung erstattete, seit 1. August 2021 (KESB act. 148). Begründet wurden die nun angefochtenen Massnahmen sowohl im angefochtenen Entscheid wie auch in der Stellungnahme der KESB vor allem mit einem von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gezeigten Verhalten bzw. entsprechend aufgetretenen Problemen (Handgreiflichkeiten, Erschwerung der heilpädagogi- schen Unterstützung) sowie mit der bevorstehenden Pubertät von C.. Kon-
13 / 20 krete Probleme wurden nicht erläutert. Lediglich aus den genannten Gründen können nicht präventiv Massnahmen "auf Vorrat" abgeleitet werden (vgl. BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.3), sondern es muss aktuell eine qualifizierte Ge- fährdung gegeben sein, damit sich das Eingreifen der KESB als verhältnismässig erweist. 6.3.Soweit die KESB im angefochtenen Entscheid festhält, es sei aufgrund der Schilderungen der beteiligten Parteien von einem übermässigen und regelmässi- gen Alkoholkonsum auszugehen (act. B.2, S. 8), ist dies nicht erstellt. Vielmehr liegt diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin vor, worin attestiert wird, dass die Beschwerdeführerin bei ihm nicht mit einer Al- koholproblematik bekannt sei (act. B.11). Eine Würdigung der im Recht liegenden Aussagen des Vaters lässt ebenfalls keine anderen Schlüsse zu. Der Vater be- zieht sich in seinen Aussagen insbesondere auf vergangene gemeinsame Zeiten und nimmt Bezug auf die angeblichen Aussagen von C._____ (act. B.7). Letzterer erwähnte den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin ebenfalls gegenüber der KESB (act. B.6). Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt wird, sind diese Aussagen jedoch hinsichtlich der Uhrzeiten widersprüchlich und scheinen sie zumindest teilweise vom Vater übernommen, auch wenn letzterer bestreitet, C._____ für das Gespräch mit der KESB instruiert zu haben (act. B.7). Auch C._____ Aussagen, er sei jeweils am folgenden Tag müde, weil die betrunkene Mutter abends laut Musik höre, werden insbesondere von der Schule nicht bestätigt (act. B.10). Die Klassenlehrerin hielt in ihrer Beurteilung nämlich fest, C._____ zeige keine Auffälligkeiten, sei motiviert, erledige seine Hausaufgaben pünktlich und sei aufmerksam. Die Schulsozialarbeiterin konnte den Alkoholkon- sum nicht einschätzen (act. B.9). Im Weiteren fällt auf, dass die Halbschwester E._____ im Austausch mit der KESB am 25. Februar 2022 festgehalten hat, sie habe die Mutter nie betrunken erlebt (act. B.8), obschon sie von Alkoholkonsum berichtet. Auch wenn die Beschwerde- führerin im Gespräch mit der KESB in ihren Ausführungen bezüglich Alkoholkon- sum vage geblieben ist (act. B.5), lässt sich vor diesem Hintergrund eine Alkohol- problematik entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht be- gründen. 6.4.Im Weiteren sieht die KESB die Entwicklung von C._____ längerfristig auch deshalb gefährdet, weil von unangemessenen Erziehungsmethoden auszugehen sei (act. B.2, S. 3). Die Feststellungen stützen sich letztlich auf die Gefährdungs- meldung, welche wiederum auf Aussagen des Vaters, auf einem angeblichen Be- richt der Schulsozialarbeiterin vom Mai 2021 und auf der Beobachtung des Bei-
14 / 20 stands, wonach die Mutter den Kontakt mit dem Beistand verweigere, basiert (act. B.3). Die Feststellung trifft jedenfalls auf die aktuelle Situation nicht zu. Zwar beschreibt auch die Halbschwester von C._____ die Beschwerdeführerin als beleidigend, laut, desinteressiert und gefühlskalt. Es gebe jedoch keine physische Gewalt gegen C._____ (act. B.8). C._____ berichtete gegenüber der KESB von Beleidigungen (er sei dumm, faul, zu laut) und Handgreiflichkeiten. Er sei insbe- sondere einmal mit einem Gürtel gegen das Bein geschlagen worden, ohne dass er gewusst habe, was er falsch gemacht hätte (act. B.6). Er berichtete der oben erwähnten Schulsozialarbeiterin ebenfalls von Handgreiflichkeiten (fünfmal seit Ende 2020), Alltagsstreitereien und verbalen Erniedrigungen (je einmal er habe Hasenzähne, könne kein Deutsch, müsse die Klasse wiederholen). Dieselbe Schulsozialarbeiterin bestätigte jedoch, dass es seit August 2021 gemäss C._____ keine Handgreiflichkeiten und auch sonst weniger Streitereien gegeben habe. Sowohl die Schulsozialarbeiterin als auch die Klassenlehrperson schätzen die Lage allgemein als stabil und ruhig ein. Die Situation sei verbessert, seit D._____ bei der Familie eingezogen sei (act. B.9; KESB act. 227). Letzteres bestätigt selbst der Vater in einem Gespräch mit der KESB vom 11. Februar 2022. Dies spiegle sich ebenfalls in den besseren schulischen Leistungen von C._____ wider (act. B.7). Auch die von der Halbschwester angesprochene emotionale Di- stanziertheit gegenüber den Kindern ist nicht nachgewiesen. Entsprechende Hin- weise sind auch dem letzten Rechenschaftsbericht (act. B.4) nicht zu entnehmen. Aus den neuen Akten und Berichten ist somit nicht schlüssig, dass die früher ins- besondere gegenüber den älteren Zwillingen F._____ (vgl. act. B.3) und E._____ (vgl. act. B.8) gezeigten Verhaltensmuster wie verbale Erniedrigungen, emotionale Vernachlässigung und Unberechenbarkeit im Verhalten nach wie vor bestehen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Stabilisierung der Situation erfolgt ist, welche auch zu einer verbesserten – und im heutigen Zeitpunkt unpro- blematischen – Situation in der Schule geführt hat. Eine qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls ist für den heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht erstellt. 6.5.Die KESB hat im angefochtenen Entscheid die Beistandschaft in den Berei- chen Schule und Fördermassnahmen, Medizin und Gesundheit sowie Freizeitge- staltung (inkl. Sicherstellung der Finanzierung) errichtet und zudem eine sozial- pädagogische Familienbegleitung angeordnet. Im Einzelnen ist dazu was folgt festzuhalten: 6.5.1. Betreffend Schule und Fördermassnahmen insbesondere ist anzumerken, dass C._____ gemäss Auskunft der Klassenlehrperson einen grossen Schritt ge- macht und seine Lernmotivation im Vergleich zur vorherigen Klasse gesteigert
15 / 20 habe. Er arbeite fleissig mit und sei stets bemüht und unauffällig. Er erscheine pünktlich, habe das nötige Material dabei und sei angemessen gekleidet. Er erle- dige seine Hausaufgaben zuverlässig und sei gut in die Klasse integriert. Die Mut- ter setze schulische Informationen (wie Sporttage oder Stundenplanänderungen) um und habe an den Elterngesprächen und am Elternabend teilgenommen (act. B.4; B.9; B.10; KESB act. 227). Auch die KESB hielt fest, dass aus dem Schulbericht keine Auffälligkeiten zu entnehmen seien (act. B.2). Zu Hause kon- trolliere die Mutter gemäss eigenen Angaben, ob C._____ die Schularbeiten erle- dige und er könne sich bei Fragen an seine Halbschwester – die seit Februar 2022 jedoch ausgezogen ist – oder an D._____ wenden (act. B.5). In diesem Bereich ist vor diesem Hintergrund keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich, welche die Er- greifung von Kindesschutzmassnahmen für angezeigt erscheinen lassen. 6.5.2. Hinsichtlich der Bereiche Medizin und Gesundheit ist festzuhalten, dass eine Gefährdung des körperlichen Wohls von C._____ nicht erstellt ist. Nach dem Bericht der Klassenlehrerin ist C._____ angemessen gekleidet (act. B.10) und es scheint auch sonst an Hygiene und Pflege nicht zu mangeln. Auch die KESB hielt fest, dass die Beschwerdeführerin C._____ mit den materiellen Notwendigkeiten versorge (act. B.2). Körperliche Gewalt während des letzten Jahres wurde sowohl von der Halbschwester – welche zudem festhielt, die Mutter sei seit Dezember 2021 aus unerklärlichen Gründen ruhiger (act. B.8) – als auch von der Schulsozia- larbeiterin (act. B.9; KESB act. 227) verneint. Soweit der Vater gemäss Rechen- schaftsbericht vom 17. Dezember 2021 eine iPad-Sucht und Anzeichen von ADHS erkennen wollte, wurde beides von der Schule nicht bestätigt. Seit C._____ regel- mässig Termine bei der Schulsozialarbeiterin wahrnehme, hat sich sogar gemäss dem Rechenschaftsbericht vom 17. Dezember 2021 sein aggressives, unange- passtes Verhalten gebessert (act. B.4). Auch wenn in der Vergangenheit heilpäd- agogische Termine abgesagt worden sind, besteht in der heutigen Situation dies- bezüglich keine qualifizierte Kindeswohlgefährdung mehr und eine erweiterte Bei- standschaft mit Vertretungsbefugnis im Bereich Medizin und Gesundheit ist nicht zu rechtfertigen. 6.5.3. Im Hinblick auf die Freizeitgestaltung ist schliesslich festzuhalten, dass es nachvollziehbar ist, dass sich die Organisation von Freizeitangeboten während der Corona-Pandemie nicht ganz einfach gestaltete (vgl. KESB act. 195). C._____ spielt jedoch gemäss Ausführungen der Klassenlehrerin mit anderen Kindern (act. B.10, Antwort auf Frage 5), hat langjährige Freunde (act. B.9, Antwort auf Frage 3) und darf auch einzelne Freunde mit nach Hause nehmen. Dies scheint den im Rechenschaftsbericht vom 17. Dezember 2021 festgehaltenen Eindruck
16 / 20 des Vaters, C._____ sei einsam (act. B.4), nicht zu bestätigen, selbst wenn die Mutter kaum etwas mit C._____ unternehme (act. B.6; B.7; B.8) und auch in Anbe- tracht der Aussagen von E._____ zum Medienkonsum, bei welchem es keine Re- geln gebe (vgl. act. B.6; B.8). Letzteres wäre wünschenswert genauso wie vielfäl- tige Freizeitangebote. Dies allein, ohne Anzeichen für einen schädlichen Konsum, ist aber ebenfalls nicht ausreichend, um eine qualifizierte Kindeswohlgefährdung zu bejahen und mit einer Vertretungsbeistandschaft in die private Lebensgestal- tung einzugreifen. 6.5.4. Schliesslich begründete die KESB die Anordnung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin am grundlegenden Verständnis mangle, was ein Kind neben der materiellen Versor- gung für eine gesunde Entwicklung ebenfalls benötige. Sie sei nicht in der Lage, die Auswirkungen ihrer Distanziertheit und der nicht angemessenen Erziehungs- methoden auf C._____ zu erkennen und das Zusammenleben mit ihm kindsge- recht und wohlwollend zu gestalten. Um dieser Gefährdung von C._____ entge- gen zu wirken, erscheine es als notwendig, die Familie durch eine Fachperson begleiten zu lassen (act. B.2, E. 6). Auch die Anordnung dieser Massnahme erweist sich als unverhältnismässig. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die Situation seit Februar 2022 aufgrund des Auszugs der Halbschwester, mit der C._____ sich gut versteht, verschlechtert hätte, wie es die Sorge der Halbschwester war (act. B.8). Kühle Verabschiedun- gen (bspw. act. B.6) der Mutter und das regelmässige kurze Alleinelassen von C._____ (act. B.5) sind indessen keine hinreichenden Hinweise auf eine Kindes- wohlgefährdung. C._____ erledige in der Zeit, in der er alleine ist, in der Regel seine Hausaufgaben (act. B.6) bzw. gehe abends rechtzeitig ins Bett (act. B.9). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Auseinandersetzungen mit dem Vater von Januar bis April 2022 immer wieder vorgeschlagen hat, der Vater solle das Sorgerecht übernehmen und sich um C._____ kümmern (act. B.5; KESB act. 190 (Beilagen), act. 195 und act. 219), ist auf den Elternkonflikt zurückzuführen, selbst wenn dieser als Ausdruck einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber ihrem Sohn verstanden würde. Auch der Vater setzte als Reaktion auf das Verhalten der Be- schwerdeführerin immer wieder die Absage der Besuche von C._____ am Wo- chenende als Druckmittel ein (KESB act. 48, act. 222). Eine qualifizierte Gefähr- dung des Kindeswohls von C._____ ist daraus nicht abzuleiten. Vor diesem Hin- tergrund scheint eine sozialpädagogische Familienbegleitung nicht verhältnismäs- sig, auch wenn die Mutter, die ihre Privatsphäre sehr hochzuhalten scheint, so- wohl die sozialpädagogische Begleitung (act. B.5), welche sie früher schon einmal
17 / 20 gehabt hat (KESB act. 195), als auch den Kontakt zum aktuellen Beistand verwei- gert (act. B.4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass C._____ sich zweimal wöchentlich zum Ausfüllen einer Tabelle, ob die Situation zu Hause in Ordnung sei, zur Schulsozialarbeiterin begibt, sodass er andernfalls eine Beratung in An- spruch nehmen könnte (act. B.9). Die Anordnung einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung würde zusammenfassend wohl eher ein aktuell intaktes, stabili- siertes Gefüge von Familie und Unterstützungsnetz in der Schule ins Wanken bringen. 7.Aus einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweise gehen, wie in den vorigen Erwägungen ausgeführt, keine genügenden Anhaltspunkte auf eine aktuelle qualifizierte Kindeswohlgefährdung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hervor – weder in physischer noch in psychischer Hinsicht. Vielmehr sind die Ausführungen der KESB im angefochtenen Entscheid sowie in der Stellungnahme der KESB wi- dersprüchlich und lassen die erfolgte Stabilisierung ausser Acht. Sie stützen sich mehrheitlich auf nicht aktuelle Gefährdungen. Somit fehlen die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Massnahme, zumal rein präventive Überlegungen nicht zur Erweiterung von Massnahmen berechtigen. Daran ändert auch nichts, dass die Mutter den Kontakt mit dem heutigen Beistand ablehnt, wobei die Besuche beim Vater dennoch grundsätzlich gut zu funktionieren scheinen. Sollten sich in Zukunft infolge des nahenden Teenageralters von C._____ Probleme in der Erzie- hungsarbeit ergeben, die sich in einer qualifizierten Gefährdung des Kindeswohls niederschlagen, wird dies insbesondere durch den bestehenden Beistand frühzei- tig entdeckt und gemeldet werden können. Zum heutigen Zeitpunkt sind aber we- der der angestrebte Ausbau der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB noch die sozi- alpädagogische Familienbegleitung als geeignete Massnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB gerechtfertigt. 8.1.Folglich ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 3 bis 6 gutzu- heissen und der Entscheid der KESB vom 4. April 2022 bezüglich der Erweiterung der bestehenden Massnahme aufzuheben. Der Antrag des Beistands H._____ vom 8. Dezember 2021 auf Erweiterung der Massnahmen wird abgewiesen und die für C._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. Die Verpflichtung des Beistands zur Berichterstattung für die bestehende Beistand- schaft inkl. Festlegung der Rechenschaftsperiode von zwei Jahren gemäss Dispo- sitivziffer 7 des angefochtenen Entscheides wird folglich beibehalten. Im Weiteren entfallen auch die in Dispositivziffer 9.a der Beschwerdeführerin auferlegten Kos- ten für die erweiterte Massnahme, auch wenn diese im Rechtsbegehren nicht
18 / 20 ausdrücklich angefochten wurden. Folglich ist auch die Dispositivziffer 9.a des an- gefochtenen Entscheides aufzuheben. 8.2.Die Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls aufzuhe- ben und die Verfahrenskosten sind auf die Kosten des Rechenschaftsberichts zu reduzieren. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, diese so- gleich neu festzusetzen, zumal aus dem Entscheid über die Genehmigung des letzten Rechenschaftsberichts (1. Oktober 2017 – 30. September 2019) hervor- geht, dass der Entscheid der KESB einen Aufwand von CHF 500.00 verursacht hatte (KESB act. 134). Die Kosten sind folglich neu auf CHF 500.00 festzusetzen, was überdies nach Art. 26 Abs. 2 lit. a KESV der minimalen Entscheidgebühr für einen Kollegialentscheid entspricht. Bezüglich der Entscheidziffern 10.b und 10.c sind die hälftige Aufteilung (je CHF 250.00) auf die Eltern sowie der Verzicht der Erhebung des Anteils der Mutter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei- zubehalten. 8.3.Die im Rechtsbegehren der Beschwerde vom 25. Mai 2022 ebenfalls ange- fochtene Dispositivziffer 8 betrifft die Entschädigung für die Mandatsführung für die letzte Rechenschaftsperiode (1. Oktober 2019 – 30. September 2021). Die Ge- nehmigung des Rechenschaftsberichts wurde nicht angefochten und die Anfech- tung der Kosten der Mandatsführung auch nicht weiter begründet. Die Entschädi- gung von CHF 1'200.00 ist nicht zu beanstanden. Korrekterweise ist jedoch die Ziffer um die frühere Beiständin G._____ zu ergänzen, da diese das Mandat bis 31. Juli 2021 ausgeführt hat und H._____ das Mandat erst per 1. August 2021 übertragen wurde (KESB act. 142). 9.1.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Ge- richtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGz- ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Sie sind von der unterlie- genden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbegehrens zu- lasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). 9.2.Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 1'500.00 festge- setzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren, abgesehen von der (wohl versehentlich angefochtenen) Disposi- tivziffer 8 durchgedrungen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerde-
19 / 20 verfahrens vollumfänglich vom Kanton Graubünden zu tragen, welcher überdies die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen hat. Eine Kostenauflage an den Kindsvater rechtfertigt sich vorliegend nicht, nachdem sich dieser am Be- schwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2022 eine Ho- norarnote (act. G.1) über einen Aufwand von 13.85 Stunden ein. Der Honorarver- einbarung (act. B.1) ist zu entnehmen, dass der Honoraransatz CHF 260.00 pro Stunde beträgt und sich somit innerhalb des üblichen Ansatzes gemäss Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250] bewegt. In Rechnung gestellt wurde jedoch nur ein Hono- rar von CHF 240.00 pro Stunde, was nicht weiter zu beanstanden ist. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Zuzüglich der für Barauslagen praxisgemäss zu berechnenden Kleinspesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit ein zu entschädigendes Honorar von CHF 3'687.35. Dieses ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
20 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 bis 6, 8, 9.a und 10 des Entscheids der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 4. April 2022 werden aufgehoben. 2.Der Antrag des Beistands H._____ vom 8. Dezember 2021 auf Erweiterung der Massnahmen wird abgewiesen und das von der KESB Nordbünden am 16. Dezember 2021 eröffnete Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. Die für C._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt. 3.Für die Mandatsführung von G._____ und H._____ vom 01.10.2019 bis 30.09.2021 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur eine Entschä- digung von CHF 1'200.00 festgesetzt. 4.Die Kosten der KESB Nordbünden für die Prüfung des Rechenschaftsbe- richts vom 17. Dezember 2021 werden auf CHF 500.00 festgesetzt, wobei die Kosten zur Hälfte (CHF 250.00) zu Lasten von B._____ gehen und auf die Erhebung des hälftigen Anteils von A._____ aufgrund ihrer wirtschaftli- chen Verhältnisse verzichtet wird. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher ausserdem A._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 3'687.35 zu entschädigen hat. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: