\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Entscheid vom 24. April 2023\n ZK1 2022 45\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Kläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwälte B. und C., gegen D.,Beklagter und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendSchadenersatz\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2021, ZGO 2017 3);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Der Kläger stellte dem Bezirksgericht Höfe am 10. Januar 2017 das Begehren, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 817’514.10 zu verpflichten, abzüglich eines eventuellen Skontos zuzüglich Mehrwertsteuer und alles wiederum unter Abzug einer gutachterlich zu ermittelnden allfälligen Wertverminderung für Ersatzbauteile, zuzüglich Schadenszins zu 5 % seit 1. Januar 2012 für Schadenbehebungen an den Objekten F.________weg zz und yy (KTN xx, ww und vv) entsprechend 80 aufgeführten Positionen nach Kostenschätzung von zwei Unternehmen (angef. Urteil S. 2 ff. und unten E. 2). Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab. \n a) Mit rechtzeitiger Berufung vom 31. Januar 2022 beantragte der Kläger dem Kantonsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:\n 1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil ZGO 2017 3 des Bezirksgerichts Höfe, Kammer 2, vom 14. Dezember 2021, sei aufzuheben.\n 2. Die Klage vom 10. Januar 2017 sei vom Kantonsgericht gutzuheissen.\n 3. Evtl.: Die Sache sei zur Ergänzung, zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Entscheidung im Sinne der Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n b) Mit Beschluss vom 22. März 2022 trat die erste Zivilkammer auf die Berufung mangels Berufungsantrags in der Sache nicht ein. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers hob das Bundesgericht diesen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022). Dem Beklagten wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Mit ebensolcher vom 13. Januar 2023 beantragte er, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG-act. 11). Weiter liessen sich die Parteien bis zuletzt der Kläger am 24. Februar 2023 vernehmen (KG-act. 13,15 und 17).\n 2. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, mit dem Rechtsbegehren der Berufung, die Klage vom 10. Januar 2017 sei gutzuheissen, werde der erstinstanzliche Antrag des Klägers zu dessen Berufungsantrag und es stelle sich die Frage, ob dieser rechtsgenüglich beziffert sei. Das Bundesgericht begründete diese „Verwandlung“ der erstinstanzlichen Klagebegehren in Berufungsanträge in der Sache unter der Prämisse, die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens sei nicht an sich selbst, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen zu messen (BGer 5A_342/2022 E. 2.1.2), wie folgt (ebd. aus E. 3.2):\n Dass im Rechtsmittelstadium ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gestellten Begehren an sich nicht genügt, trifft zwar zu; diese Schlussfolgerung entbindet die Rechtsmittelinstanz jedoch gerade nicht, das Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Rechtsnatur der Hauptsache lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Begehren entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ohne Weiteres ermitteln, was der Beschwerdeführer mit der Berufung anstrebte, nämlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung des in der vor der ersten Instanz bezifferten Betrages.\n Unterstrichen ist die Stelle, die den Kläger in seiner Stellungnahme (KG-act. 13) gegen den Nichteintretensantrag der Berufungsantwort annehmen lässt, es bestehe kein Anlass, auf das durch den Beklagten aufgeworfene Thema der mangelhaften Bezifferung des Rechtsbegehrens zurückzukommen. Diese Annahme greift jedoch zu kurz. Weder das Kantonsgericht noch das Bundesgericht (vgl. dazu explizit BGer 5A_342/2022 E. 3.4) entschieden bislang verbindlich über die Fragen, ob die Klage in förmlicher Hinsicht als beziffert zu betrachten ist und wenn nein, ob sie ausnahmsweise begründet unbeziffert gestellt werden konnte. Diese Formerfordernisse einer gehörigen Klageeinleitung sind von Amtes wegen unabhängig von den Tatsachenvorträgen zu prüfende förmliche Prozessvoraussetzungen (