Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Juli 2022 ReferenzZK1 20 50 und ZK1 22 37 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 23.01.2020, mitgeteilt am 23.03.2020 (Proz. Nr. 135-2019-663) / Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 26.01.2022, mitgeteilt am 18.02.2022 (Proz. Nr. 135-2021-580) Mitteilung21. Juli 2022
2 / 46 Sachverhalt A.Die Eheleute A._____ und B._____ sind die Eltern von C., geb. am 12. September 2001, und D., geb. am 9. Februar 2005. Per 1. September 2018 haben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. B.Am 10. September 2019 stellte B._____ beim Regionalgericht Plessur ein Eheschutzgesuch. A._____ reichte am 24. Oktober 2019 seine Stellungnahme dazu ein und am 23. Januar 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Ent- scheid des Regionalgerichts Plessur wurde am 4. März 2020 unbegründet mitge- teilt. In schriftlich begründeter Form wurde der Entscheid am 23. März 2020 eröff- net. Das Regionalgericht Plessur erkannte was folgt: 1.B._____ und A._____ werden für berechtigt erklärt, seit dem 1. Sep- tember 2018 getrennt voneinander zu leben. 2. Die elterliche Obhut über D., geboren am 9. Februar 2005, wird wie folgt geregelt: a. D. verbringt jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag beim Vater. b. Solange D._____ die Schule besucht, wird dem Vater ein Ferien- recht von drei Wochen zugesprochen, danach reduziert sich das Ferienrecht auf eine Woche. 3.A._____ wird verpflichtet, C._____ an dessen Unterhalt rückwirkend für den Monat August 2019 CHF 1'290.00 (Barunterhalt), zuzüglich all- fällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungs- zulagen, zu bezahlen. 4.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ und D._____ rückwirkend ab August 2019 für die Dauer des Getrenntlebens folgen- de monatliche Unterhaltsbeträge, zuzüglich allfällig vertraglich geregel- ter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, wobei kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist: ab 1. August 2019CHF 3'460.00 für B._____ CHF 3'440.00 für D._____ ab 1. September 2019CHF 3'300.00 für B._____ CHF 3'350.00 für D._____ ab 1. Februar 2020CHF 3'090.00 für B._____ CHF 3'420.00 für D._____ ab 1. April 2020CHF 2'550.00 für B._____ CHF 3'600.00 für D._____ ab 1. August 2020CHF 3'150.00 für B._____ CHF 3'900.00 für D._____ ab 1. Februar 2021CHF 2'990.00 für B._____ CHF 3'920.00 für D._____
3 / 46 ab 1. August 2022CHF 3'850.00 für B._____ CHF 2'200.00 für D._____ 5.Die Unterhaltsbeiträge sind künftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu bezahlen. 6.[Indexklausel]. 7.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 8. a.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zu Lasten von A.. Die Beträge sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b.A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'995.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 9.[Rechtsmittelbelehrungen]. 10. [Mitteilung]. C.Am 2. April 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger; Ehemann; Vater) gegen den vorgenannten Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 20 50). Mit der Berufung verlangte er die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids und die Reduktion des Ehe- gattenunterhalts ab 1. Januar 2019 sowie des Kindesunterhalts ab 1. August (rec- te wohl: 1. April) 2020. Er gestand einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von monat- lich CHF 2'000.00 bis 31. März 2020 und anschliessend von monatlich CHF 1'000.00 bis 31. Dezember 2020 zu. Auch zugestanden wurde ein Kindesun- terhaltsbeitrag von CHF 3'300.00 (inkl. Kinderzulagen) ab 1. April 2020 und von CHF 1'500.00 ab 1. August 2022. Ferner wurde die Kostenregelung des erstin- stanzlichen Verfahrens angefochten (Dispositivziffer 8). Die Berufungsantwort von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte; Ehefrau; Mutter) erfolgte am 16. April 2020. Die Berufungsbeklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Beru- fung. D.Der Berufungskläger ersuchte mit seiner Berufung um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung, soweit der Unterhalt den Betrag von insgesamt CHF 2'500.00 plus Schulkosten von CHF 1'800.00 übersteige. Mit Verfügung vom 17. April 2020 erteilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die aufschiebende Wir- kung, soweit der Antrag die rückständigen Unterhaltsbeiträge betraf. Bezüglich der ab 1. April 2020 fällig werdenden Unterhaltsbeiträge wurde das Begehren betref- fend aufschiebende Wirkung abgewiesen. E.Seit dem 3. September 2020 ist das Scheidungsverfahren der Parteien vor dem Regionalgericht Plessur anhängig.
4 / 46 F.Mit Eingabe vom 24. November 2020 legte der Berufungskläger neue Tat- sachen dar, die für die Berechnung des Unterhalts von Relevanz seien. Die dies- bezügliche Stellungnahme der Berufungsbeklagten erfolgte am 11. Dezember 2020, die Replik dazu am 17. Dezember 2020. Im Nachgang zur Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 reichte die Berufungsbeklagte am 15. April 2021 ihren Geschäftsabschluss für das Jahr 2020 ein. Der Berufungskläger nahm am 27. April 2021 dazu Stellung. G.Am 5. August 2021 reichte der Ehemann dem Regionalgericht Plessur ein Abänderungsgesuch mit den Anträgen ein, dass D._____ unter die Obhut des Va- ters zu stellen sei, dass der Mutter ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sie zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge an D._____ zu leisten. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes an die Ehefrau sei zudem per 1. August 2021 aufzuheben. Die Ehefrau anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 30. Sep- tember 2021 an das Regionalgericht Plessur grundsätzlich den Umzug von D._____ zum Vater per 1. Oktober 2021. Der Vater habe ab dem Umzug für den Unterhalt von D._____ aufzukommen. Bezüglich ihres persönlichen Unterhalts verlangte sie monatliche Beiträge von CHF 3'395.00 ab 1. Oktober 2021 und CHF 4'255.00 ab 1. August 2022. Das Regionalgericht Plessur wies mit Entscheid vom 26. Januar 2022, mitgeteilt am 18. Februar 2022, das Abänderungsgesuch des Ehemannes vom 5. August 2021 ab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Abänderungsobjekt bestehe und sämtliche Noven vor der Rechtsmittel-instanz vorgebracht werden müssten, da das Verfahren der un- eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliege und sich noch nicht im Bera- tungsstadium befinde. H.Am 24. Februar 2022 ging eine Noveneingabe des Berufungsklägers beim Kantonsgericht ein. Darin beantragte der Berufungskläger, D._____ sei unter sei- ne Obhut zu stellen und der Mutter sei ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräu- men. Zudem sei die Berufungsbeklagte superprovisorisch mit Wirkung ab 1. Okto- ber 2021 zu verpflichten, Beiträge an den Unterhalt von D._____ zu bezahlen und zwar für die Zeit von 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 2'990.00 und ab 1. August 2022 CHF 3'850.00 pro Monat. Im Übrigen verlangte er, davon abhängig, ob der persönliche Unterhalt an die Berufungsbeklagte aufgehoben werde, be- tragsmässig abgestufte Unterhaltsbeiträge für D._____. I.Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 wurden die Parteien über den Wech- sel der Verfahrensleitung informiert. Mit derselben Verfügung wurde der superpro- visorisch gestellte Antrag des Berufungsklägers um Leistung von Kindesunterhalt durch die Berufungsbeklagte abgewiesen.
5 / 46 J. Zur Noveneingabe nahm die Berufungsbeklagte am 21. März 2022 Stel- lung. Darin bestätigte sie, dass D._____ per 1. Oktober 2021 von der Mutter zum Vater umgezogen sei. Des Weiteren beantragt die Berufungsbeklagte ehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 3'510.00 monatlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 und von CHF 4'375.00 monatlich ab 1. August 2022. Der Berufungskläger verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2022 auf eine weitere Stel- lungnahme. K.Am 1. März 2022 erhob der Ehemann gegen den vorgenannten Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 26. Januar 2022, mit welchem sein Abände- rungsgesuch abgewiesen worden war, Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 22 37). Mit seiner Berufung beantragte er, dass D._____ unter seine Obhut gestellt werde und der Mutter ein Besuchs- und Feri- enrecht einzuräumen sei, dass die eheliche Unterhaltspflicht mit Wirkung ab
6 / 46 ZPO). Sie wurden jeweils form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Gegenstand der Berufungsver- fahren bildet im Wesentlichen der Unterhalt, sodass die Angelegenheit als vermö- gensrechtliche zu behandeln ist. Die Streitwertgrenze ist ohne Weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig bezahlt. Die Be- urteilung der Berufungen fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Das Gericht kann zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Eine Vereinigung ist dann möglich, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klagen besteht (vgl. Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 10 zu Art. 125 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Rechtsmittel- verfahren anwendbar (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Sowohl im Verfahren ZK1 20 50 als auch im Verfahren ZK1 22 37 geht es in der Hauptsache um Ehegatten- und Kindesunterhalt. Im Verfahren ZK1 22 37 wird überdies die Obhut über den gemeinsamen Sohn D._____ tangiert, wobei sich die Parteien über den Wechsel von D._____ zum Vater per 1. Oktober 2021 im Grundsatz jedoch einig und ledig- lich die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen strittig sind. Die beiden Berufungen stehen zweifelsohne in einem sachlichen Zusammenhang miteinander, weshalb sie zur Vereinfachung des Verfahrens zu vereinigen sind. Grundsätzlich sind sämtliche Eingaben in beiden Verfahren für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen. Ausnahmen werden im Sachzusammenhang erörtert. 1.3.In Verfahren betreffend Eheschutz gelangen grundsätzlich die Dispositi- onsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO) zur Anwendung. Soweit im Eheschutzverfahren jedoch Kinderbelange zu regeln sind, gilt der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der bestehenden Interde- pendenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesun- terhalt zu berücksichtigenden Tatsachen auch für die Bestimmung des Ehegatten- unterhalts nicht ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2). Sodann findet be- treffend Kinderbelange die Offizialmaxime Anwendung und entscheidet das Ge- richt demnach ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechts- mittelinstanz, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, in: Sutter-
7 / 46 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO, m.w.H.). 1.4.1. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Verfahren betreffend Kin- derbelange durchbricht das Novenregime von Art. 317 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweisanträge im Berufungsverfahren selbst dann vorge- bracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Solange geänderte Verhältnisse im Berufungsver- fahren zu berücksichtigen sind, dürfen sie nicht ins Abänderungsverfahren verwie- sen werden. Umgekehrt sind neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können. Dem in seinem Zuständigkeitsbereich angerufenen Eheschutzgericht obliegt es, das Verfahren auf Erlass einer Eheschutzmassnah- me samt eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens unter Einschluss sämtlicher zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3 und BGE 148 III 95 E. 4.4). Sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, sind Noven indes nicht mehr zuzulassen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2). Die Urteilsberatung entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder der Berufungsverhandlung folgt (vgl. KGer GR ZK1 17 5 v. 25.6.2018 E. 1.4.2). Dieser sogenannte Aktenschluss gilt auch bei Verfahren, die der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich sämtliche vor dem Aktenschluss einge- reichte Noveneingaben zu berücksichtigen sind. Sind einzelne Vorbringen trotz- dem unbeachtlich, wird dies folgend im Sachzusammenhang erörtert. 1.4.2. Am 5. August 2021 beantragte der Vater beim Regionalgericht Plessur, der Sohn D._____ sei unter seine Obhut zu stellen. Im Rahmen dieses Abänderungs- verfahrens anerkannte die Mutter, dass D._____ per 1. Oktober 2021 zu seinem Vater umgezogen sei (RG act. I/2 [ZK1 22 37]; act. B.1 [ZK1 22 37]). Die Tatsache des Umzugs des Sohnes brachte der Berufungskläger erst mit Noveneingabe vom 24. Februar 2022 (act. A.8 [wo nicht anders vermerkt beziehen sich die Verweise fortan auf die im Verfahren ZK1 20 50 erfassten Akten]) in das pendente Beru- fungsverfahren ein, nachdem das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 26. Januar 2022, mitgeteilt am 18. Februar 2022, sein Abänderungsgesuch man- gels Abänderungsobjekts abgewiesen hatte (act. B.1 [ZK1 22 37]).
8 / 46 1.4.3. Mit Berufung im Verfahren ZK1 20 50 wurde hauptsächlich die Unterhalts- regelung der Vorinstanz angefochten. Der Unterhalt knüpft an die Obhutszuteilung an und hängt untrennbar mit dieser Frage zusammen. Die Parteien sind sich in Bezug auf den Obhutswechsel von D._____ im Herbst 2021 einig (vgl. Anträge act. A.8 Ziff. 2, 3 und 4a sowie act. A.9 Ziff. 1). Der Umzug zum Vater wurde wie dargelegt mit Noveneingabe vom 24. Februar 2022 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Berufungsverfahren noch nicht in der Phase der Urteils- beratung, so dass der Aktenschluss noch nicht eingetreten war. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.1) sind deshalb die geänderten Verhältnis- se und deren Auswirkung auf den Unterhaltspunkt im Berufungsentscheid betref- fend Eheschutz (ZK1 20 50) zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 26. Januar 2022, wonach das Novum des Obhuts- wechsels in das bereits hängige Rechtsmittelverfahren und nicht in ein neues Abänderungsverfahren einzubringen ist, zu schützen und auf dessen Begründung braucht nicht näher eingegangen zu werden. Durch die Berücksichtigung des Ob- hutswechsels im Eheschutzverfahren fällt das Rechtsschutzinteresse des Beru- fungsklägers an der Aufhebung des Entscheids vom 26. Januar 2022 nachträglich dahin. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten war das Rechtsschutzin- teresse jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vom 1. März 2022 gegeben, da der Berufungskläger damals noch nicht wusste, ob die Noveneingabe im Verfahren ZK1 20 50 berücksichtigt werden würde (act. A.2 [ZK1 22 37] Rn 4 f.). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (BGer 4A_249/2018 v. 12.07.2018 E. 2.2 m.w.H.). Mit der Abschreibung hat das Gericht über die Kostenverteilung zu befinden (dazu unten E. 7.2). 1.5.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Vorderrichter der Berufungs- beklagten mehr zugesprochen habe, als sie beantragt habe. Beantragt worden sei im Eheschutzgesuch ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'671.00 bzw. CHF 1'770.00 pro Monat. Zwar habe sie das Begehren gestellt, dass die persönli- chen Unterhaltsbeiträge im Umfang zu erhöhen seien, in welchem die Kindesun- terhaltsbeiträge reduziert werden sollten. Eine entsprechende Erhöhung des Ehe- gattenunterhalts sei indessen nur möglich, wenn auf der anderen Seite Betreu- ungsunterhalt gekürzt würde. D._____ habe aber keinen Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt, weil er 14-jährig sei und sich tagsüber in der Schule aufhalte (act. A.1 Ziff. B.III.8). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass sich der Antrag nur auf den Betreuungsunterhalt beziehen soll. Es sei nicht mehr zugesprochen wor- den als beantragt worden sei, zumal sie für August 2019 einen monatlichen Un-
9 / 46 terhalt von total CHF 8'451.00 (zzgl. Kinderzulagen) und ab September 2019 von CHF 8'353.00 (zzgl. Kinderzulagen) begehrt habe (act. A.2 Rn 55). 1.5.2. In Bezug auf die Höhe des Ehegattenunterhalts gilt die Dispositionsmaxime (s. E. 1.3.). Daraus folgt, dass für die Zusprechung ein bezifferter Antrag erforder- lich ist und dass dieser eigenständig und unabhängig vom Kindesunterhalt zu be- trachten ist (vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 5.3 m.H.a. BGer 5A_704/2013 v. 15.04.2014 E. 3.3). Einen bezifferten Antrag hat die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch gestellt. Zusätzlich stellte sie in Ziffer 3.3 das Eventual- begehren, es seien die Ehegattenunterhaltsbeiträge in dem Umfang zu erhöhen, in dem die Unterhaltsbeiträge an D._____ reduziert werden sollten (s. act. B.0). Weil die Regelung der Kinderbelange die Höhe des Ehegattenunterhalts beein- flussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegeh- ren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (BGE 140 III 231 E. 3.5). Da ein entspre- chender Antrag der Ehefrau vorlag, durfte die Vorinstanz eine Erhöhung der Ehe- gattenunterhaltsbeiträge infolge Reduktion des Kindesunterhalts – diesbezüglich ist nicht zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterscheiden – vornehmen, ohne dabei die Dispositionsmaxime zu verletzen. 1.6.Die Berufungsbeklagte hat keine eigene Berufung und keine Anschlussbe- rufung eingereicht – was auch gar nicht zulässig gewesen wäre (Art. 314 Abs. 2 ZPO) –, sondern mit Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt (zu den Anträgen in der Stellungnahme vom 21. März 2022 [act. A.9] nachfolgend E. 3.9). Indes ist es auch der berufungsbeklagten Partei erlaubt, die Erwägungen der ers- ten Instanz zu kritisieren; entsprechend kann und muss diese sämtliche Beru- fungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsin- stanz nachteilig sein könnten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 312 ZPO). Soweit eine abweichende Beurteilung der Berufungsinstanz für die Berufungsbeklagte eine Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bewirkt, ist die selbständige Rüge der Ehefrau an den Erwägungen der Vorinstanz – trotz unter- lassener Berufung – zulässig und im Sachzusammenhang zu prüfen (vgl. KGer GR ZK1 16 165 v. 4.10.2018 E. 12).
10 / 46 1.7.Über den eingangs erwähnten mit Berufung vom 2. April 2020 erhobenen Antrag des Berufungsklägers betreffend aufschiebende Wirkung wurde mit Verfü- gung vom 17. April 2020 bereits befunden (act. A.1 Rechtsbegehren Ziffer 4; act. D.4). Ein separater Entscheid über den vom Berufungskläger in der Nove- neingabe vom 24. Februar 2022 gestellten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig (act. A.8 Rechtsbegehren Ziffer 6). 2.Unterhalt 2.1.Ausgangslage Der Ehemann richtet seine Berufung in erster Linie gegen die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltszahlungen an D._____ und an die Ehefrau. Dabei moniert er die Berechnungsmethode der Vorinstanz an sich (nachstehend E. 2.2), aber auch einzelne Positionen der Einkommens- und Bedarfsberechnung (nachstehend E. 2.4 ff.) und die Verteilung des Überschusses (nachstehend E. 3.3). Die Beru- fungsbeklagte rügt insbesondere das ermittelte Einkommen des Berufungsklägers (nachstehend E. 2.4). 2.2.Berechnungsmethode Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2020 fest, dass der Unter- haltsanspruch im Eheschutzverfahren grundsätzlich konkret, d.h. auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln sei (sog. einstufig-konkrete Metho- de). Sie ging davon aus, dass die Ehefrau eine Sparquote von jährlich CHF 19'631.00, monatlich gerundet CHF 1'650.00, glaubhaft gemacht habe. Die Sparquote werde indes durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert. Deshalb berechnete die Vorinstanz den Unterhalt anhand der Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (zweistufige Methode) (act. B.0 E. 5.1 f. mit Verweis auf KGer GR ZK1 18 59 v. 12.02.2019 E. 4.2). Der Berufungskläger beanstandet die Wahl der zweistufigen Methode, auch wenn die Parteien über eine relativ geringe Sparquote verfügten (act. A.1 Ziff. III.B.2 f.). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unterhaltsberech- nung im gesamten Unterhaltsbereich nach der zweistufigen Methode vorzuneh- men (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3). Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass in besonderen Situationen, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode schlicht keinen Sinn mache, ausnahmsweise von dieser Berechnungsmethode abgewichen werden dürfe. Dies
11 / 46 könne namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen der Fall sein, da es in solchen Fällen letztlich nur noch um die Frage gehe, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müs- se. Es sei jedoch stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der grundsätzlichen Regel abgewichen werde (vgl. BGE 144 III 377 E. 7; BGE 144 III 481 E. 4.1; BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3). Solche aussergewöhnlich guten Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben. Der Berufungskläger beziffert sein Einkommen auf CHF 12'000.00 und erklärt selbst, dass die Sparquote der Parteien relativ gering gewesen sei (act. A.1 Ziff. III.B.2; 5.3). Es liegen keine Gründe vor, um von der im angefochtenen Entscheid ange- wandten und vom Bundesgericht in der Zwischenzeit als grundsätzlich verbindlich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode abzuweichen. Die dagegen vorge- brachten Einwände des Berufungsklägers verfangen nicht. Im Grundsatz zutreffend ist der Hinweis des Berufungsklägers, dass der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des Un- terhaltsanspruchs bildet und auch bei der zweistufigen Methode zu beachten ist (act. A.1 Ziff. III.B.2; 3; 6). Bei der Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung (exkl. Sparquote) werden die Ehegatten entgegen der Befürchtung des Beru- fungsklägers gleichgestellt. Auf die Thematik ist im Zusammenhang mit der Über- schussverteilung zurückzukommen (nachstehend E. 3) (vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 4.2). 2.3.Unterhaltsphasen Die Vorinstanz unterschied aufgrund von diversen Veränderungen der Umstände, die sich auf die Unterhaltsberechnung auswirkten, sieben Phasen (Phase I August 2019; Phase II ab 1. September 2019; Phase III ab 1. Februar 2020; Phase IV ab
12 / 46 Juli 2020 bildet Phase III. Ab April 2020 wird davon ausgegangen, dass die Beru- fungsbeklagte ihr Arbeitspensum auf 80% erhöht und damit ein Einkommen von rund CHF 2'700.00 erzielt. Phase IV dauert von August 2020 bis Oktober 2020. Der Unterhaltsbeitrag an C._____ fällt per August 2020 weg. Der Zeitraum von November 2020 bis Januar 2021 stellt Phase V dar, da sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten ab November 2020 reduzieren. Phase VI bezeichnet die Zeit- dauer von Februar 2021 bis September 2021. Ab diesem Zeitpunkt scheint der Ehefrau ein Pensum von 100% zumutbar mit einem geschätzten Einkommen von CHF 3'000.00. Phase VII beginnt ab Oktober 2021 (Umzug der Söhne zum Vater). In der Noveneingabe vom 24. Februar 2022 (act. A.8; zur Zulässigkeit siehe oben E. 1.4) macht der Berufungskläger geltend, dass die Söhne ab 1. September 2021, allenfalls ab 1. Oktober 2021, beim Vater wohnen würden. Die Aufhebung der Unterhaltspflicht für D._____ wird mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 bean- tragt. Die Berufungsbeklagte führt ebenfalls aus, dass D._____ zusammen mit C._____ per Oktober 2021 zum Vater gezogen sei und vorher noch zwei Wochen Ferien mit dem Vater, wie auch ohne Wohnsitzwechsel vorgesehen gewesen wä- re, verbracht habe (act. A.9 Rz. 11). Somit ist für den Obhutswechsel und entspre- chend für den Beginn von Phase VII auf den 1. Oktober 2021 abzustellen. 2.4.Einkommen Ehemann 2.4.1. Massgebender Zeitraum Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann in allen Phasen ein monatliches Einkom- men von rund CHF 12'600.00 an. Sie stellte dabei praxisgemäss auf den Mittel- wert über drei Jahre (2016-2018) ab unter Ausschluss von erheblichen Abwei- chungen. Hinzu wurden Spesen von CHF 3'000.00 jährlich addiert, welche die Steuerverwaltung nicht als Spesen akzeptiere (act. B.0 E. 5.3). Dass auf den Mittelwert der Jahre 2016 bis 2018 abgestützt wird, wird vom Beru- fungskläger nicht moniert. Die Berufungsbeklagte hingegen hält das Einkommen des Jahres 2018 und allenfalls 2017 für massgeblich, zumindest das Einkommen des Jahres 2016 hätte nicht mitberücksichtigt werden dürfen (act. A.2 Rz. 27 f.). Der unregelmässigen Höhe des Einkommens bzw. der Lohnbestandteile kann rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung getragen werden, dass auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (vgl. KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.07.2018 E. 9.6). Gründe, um das Jahr 2016 auszublenden, etwa, weil es sich dabei um einen "Ausreisser" handelt, bestehen nicht. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, der Vorinstanz folgend, auf das Durch-
13 / 46 schnittseinkommen der letzten drei Jahre vor der Trennung bzw. vor Einreichen des Eheschutzgesuchs abzustellen. Das Einkommen des Berufungsklägers war aufgrund der Dividende und der Wertschriftenerträge (vgl. dazu nachfolgend) in dieser Zeit leicht schwankend. 2.4.2. Wertschriftenertrag Die Berufungsbeklagte macht geltend, nebst dem Nettolohneinkommen sei auch der Wertschriftenertrag als Einkommen anzurechnen. Jedenfalls habe der Vorder- richter in Verletzung der Untersuchungsmaxime die Wertschriftenerträge, die aus den Akten klar ersichtlich seien, unberücksichtigt gelassen, obwohl diese Ein- kommen darstellen würden und auch in den Jahren 2016 und 2017 angefallen seien (vgl. act. A.2 Rz. 34). Wertschriftenerträge sind als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 ff. zu Art. 163 ZGB). Dass dies im vorinstanzlichen Verfahren von keiner Partei, auch nicht von der Berufungsbeklagten, vorgetragen wurde, schadet nicht, da der un- eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet (dazu E. 1.3) und sich die Erträge aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuererklärun- gen bzw. Veranlagungsverfügungen ergeben. Im Jahr 2016 belief sich der Wert- schriftenertrag auf CHF 5'571.00, im Jahr 2017 auf CHF 8'565.00 und im Jahr 2018 auf CHF 1'087.00 (RG act. II./1/12, 13, 15, 16 und 30). Entsprechend ist, ausgehend von einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor der Trennung von CHF 5'074.00, ein monatlicher Betrag von CHF 422.00 aus Wertschriftenertrag hinzuzurechnen. 2.4.3. Spesen Die Berufungsbeklagte führt weiter an, dass auch die Pauschalspesen als Ein- kommen anzurechnen seien. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise lediglich CHF 250.00 pro Monat – den von der Steuerverwaltung nicht akzeptierten Betrag – als Spesen berücksichtigt und nicht CHF 1'500.00. Die Pauschalspesen von CHF 18'000.00 jährlich würden Lohnbestandteil bilden, da keine Effektivspesen gegenüberstünden (vgl. act. A.2 Rz. 35). Spesen werden bei der Einkommensermittlung weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugerechnet, falls sie versteckten Lohn dar- stellen, was bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt (Rolf Vetter-
14 / 46 li, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 32 zu Art. 176 ZGB m.w.H.). Werden die dem Ehemann anfallenden Spe- sen in dessen Bedarf berücksichtigt, ist in sein Einkommen im Gegenzug auch die Abgeltung für die entsprechenden Auslagen einzurechnen. Das Umgekehrte gilt, wenn die Spesen nicht im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. KGer GR ZK1 15 97 v. 23.03.2018 E. 4.2 und ZK1 10 32 v. 21.06.2011 E. 7a). Fraglich ist somit, ob die Pauschalspesen Auslagenersatz darstellen. Im vor- instanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger nicht dargetan, welche konkreten Ausgaben durch die Pauschalspesen gedeckt werden, und sich lediglich dahinge- hend geäussert, dass es sich beim Betrag von CHF 15'000.00 um effektive Spe- sen handle und in seinem Beruf Spesen anfallen würden. Die übrigen CHF 3'000.00 würden gemäss Vereinbarung mit der Steuerverwaltung als Einkommen angerechnet (vgl. RG act. I./2 Ad 31; vgl. auch RG act. VIII./3). Die Vorinstanz hat darauf abgestellt und monatliche Unkosten von CHF 1'250.00 unter dem Titel Re- präsentationsspesen sowie Weg- bzw. Fahrzeugkosten angenommen und den Restbetrag von CHF 250.00 monatlich als Einkommen aufgerechnet (vgl. act. B.0 E. 5.3 und E. 5.9 S. 13). Gemäss der jeweiligen Bemerkung in den Lohnausweisen (RG act. II./1/11, 14 und 27) handelt es sich bei den deklarierten Spesen im Umfang von CHF 18'000.00 um Pauschalspesen für sämtliche berufsbedingten Auslagen. Der Berufungskläger ist Mitinhaber und Mitglied der Geschäftsleitung der E._____. In einer solchen Position fallen nicht nur für Fahrtkosten, sondern bekanntlich auch für die Pflege von Kundenbeziehungen und auswärtiges Essen regelmässige Ausgaben an. Dass die Spesen Auslagen ersetzen, die dem Berufungskläger bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, erscheint in Anbetracht seiner Funk- tion und des Umstands, dass die Steuerbehörde diese Spesenpauschale akzep- tiert und nicht als Einkommen aufgerechnet hat (vgl. RG act. II./1/12, 13, 15 und 16), glaubhaft. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich auf die steuerliche Be- handlung der Berufsauslagen abzustellen (vgl. dazu BGer 5A_593/2021 v. 29.10.2021 E. 2). Davon abzuweichen ist lediglich insofern, als ein Betrag von CHF 3'000.00 vom Berufungskläger zugestandener Weise nicht effektive Ausla- gen abdeckt (vgl. RG act. I./2 Ad 31). Entsprechend bleibt ein monatlicher Betrag von CHF 250.00 aufzurechnen. 2.4.4. Kinderzulagen In der Berufung wird ausgeführt, das Einkommen des Berufungsklägers sei zwar mit CHF 12'600.00 netto pro Monat von der Vorinstanz richtig festgestellt worden,
15 / 46 der Vorderrichter habe aber übersehen, dass die Kinderzulagen von CHF 640.00 pro Monat darin bereits enthalten seien (act. A.1 Ziff. III.B.6). Die Vorinstanz hat unter E. 5.3 den jährlichen Nettolohn aus den eingereichten Lohnausweisen (vgl. RG act. II./1/11, 14, 27 und 30) übernommen und einen jähr- lichen Durchschnitt von CHF 149'377.00 ermittelt. Familienzulagen wie Kinderzu- lagen gehören zum steuerbaren Einkommen und sind als Lohn im Lohnausweis unter Ziffer 1 enthalten (Art. 1 Abs. 2 KFZG [BR 548.100]; s. Wegleitung zum Aus- füllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rz. 15). Da die Beru- fungsbeklagte nicht erwerbstätig war, sind die Kinderzulagen in den betreffenden Jahren vom Berufungskläger bezogen worden. Die Kinderzulagen sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine) und beim Einkommen des Berufungsklägers deshalb auszu- klammern. Entsprechend erweist sich der Einwand des Berufungsklägers, dass der vorin- stanzlich angenommene Nettolohn von rund CHF 150'000.00 (CHF 149'377.00 jährlich und damit CHF 12'448.00 monatlich) die Kinder- und Ausbildungszulagen mitenthält und um diese zu reduzieren ist, als berechtigt. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb der Berufungskläger die Kinderzulagen auf CHF 640.00 bezif- fert (vgl. act. A.1 Ziff. B.III.5.3). Die Höhe der Kinderzulagen im Kanton Graubün- den belaufen sich je Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr auf CHF 220.00 und die Ausbildungszulagen auf CHF 270.00, wobei diese grundsätzlich ab dem Monat des Beginns der nachobligatorischen Ausbildung bis zu deren Abschluss bzw. längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 FamZG; Art. 4 Abs. 3 KFZG). Im vorliegenden Fall beliefen sich die Familienzulagen ab Januar 2016 bis Juli 2017 auf CHF 440.00 pro Monat und ab August 2017 bis Dezember 2018 auf CHF 490.00 pro Monat, zumal C._____ seine Lehre im August 2017 begann (vgl. RG act. II./1/18). Dies führt zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn ohne Kinderzulagen von CHF 11'984.00. 2.4.5. Lohneinbusse Der Berufungskläger weist darauf hin, dass es fraglich sei, ob er sein Einkommen halten könne, da Kurzarbeit habe angemeldet werden müssen (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.7). Dieses Vorbringen ist, da es nicht weiter substantiiert und die konkre- te Einkommenseinbusse nicht näher erörtert wird, unbeachtlich. Sodann ist aus
16 / 46 der Steuererklärung 2020 jedenfalls keine Lohneinbusse ersichtlich (RG act. II/2/8 [ZK1 22 37]). 2.4.6. Fazit Einkommen Ehemann Das massgebende monatliche Einkommen des Berufungsklägers beträgt nach dem Gesagten CHF 12'767.00 (Nettolohn CHF 11'984.00 + Dividenden CHF 111.00 + Spesen CHF 250.00 + Wertschriftenerträge CHF 422.00). 2.5.Einkommen Ehefrau 2.5.1. Phase I und II Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten in den ersten Phasen ein Ein- kommen von CHF 1'450.00 an. Der Berufungskläger gesteht der Berufungsbe- klagten von August 2019 bis März 2020 (erste und zweite Phase) ein Einkommen von CHF 1'464.00 zu (damals effektiv erzieltes Einkommen; vgl. act. A.1 Ziff. 5.6 und 5.7). Da auch die Berufungsbeklagte diesen Betrag für massgebend erachtet (vgl. RG act. I./1 Eheschutzgesuch Rz. 29), wird abweichend vom Entscheid der Vorinstanz auf eine Rundung des Betrags verzichtet. 2.5.2. Hypothetisches Einkommen (ab Phase III) Die Vorinstanz nahm an, dass der Berufungsbeklagten ab dem 1. Februar 2020 ein 50% Pensum möglich und zumutbar und ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 1'800.00 anzurechnen sei. Der Berufungskläger führt aus, dass bis En- de März 2020 noch von einem Eigeneinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 1'464.00 auszugehen sei (act. A.1 Ziff. III.B.5.6 f.). Das Zugeständnis des Berufungsklägers, dass der Ehefrau erst ab April 2020 ein höheres Einkommen als das damals erzielte von CHF 1'464.00 anzurechnen sei und nicht bereits ab Februar 2020, ist zu berücksichtigen, so dass die von der Vorinstanz ausgewiese- ne separate Berechnungsphase III entfällt. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Ehefrau sei ab April 2020 ausgehend von einem 80%-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 2'700.00 und ab Februar 2021 ausgehend von einem Vollzeitpensum ein Einkommen von CHF 3'000.00 anzu- rechnen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden könne die Tätigkeit der Ehefrau voraussichtlich nicht im angestammten Beruf erfolgen, die Verlagerung des Tätigkeitsfelds würde die Stellensuche erschweren und die Anstellung in ei- nem anderen Tätigkeitsfeld ohne Qualifikation würde sich geringfügig vermindernd auf das Einkommen auswirken (act. B.0 E. 5.4.2).
17 / 46 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass der Ehefrau ab April 2020 ein 80%- Pensum zugemutet und ein Einkommen von CHF 3'200.00 angerechnet werden könne. Das vorinstanzlich angerechnete Einkommen von CHF 2'700.00 sei zu tief. Nach einer weiteren Übergangsfrist könne sie ab Januar 2021 mit einer 100% Ar- beitsbeschäftigung ein Einkommen von mindestens CHF 4'000.00 erzielen und für ihren Bedarf selbst aufkommen (act. A.1 Ziff. III.B.5.7). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit mit 50% bereits ausgeschöpft habe, sich aber mit dem vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalt im Ergebnis einver- standen erkläre (act. A.2 Rz. 51). Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Ausdehnung des Erwerbs- pensums und der Art der Tätigkeit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinan- der. Mangels substantiierter Darlegung, weshalb das vorinstanzlich angerechnete Einkommen zu tief sein soll und aus welchen Gründen die Berufungsbeklagte ein höheres Einkommen erzielen könnte, bleibt es beim Nettolohn von CHF 2'700.00 für ein 80% und von CHF 3'000.00 für ein 100% Pensum. Auch an den Berech- nungsphasen ist nichts zu ändern, zumal der Berufungskläger diese grundsätzlich anerkennt und selbst von einer Aufstockung auf 80% ab April 2020 ausgeht. Er nimmt allerdings bereits ab Januar 2021 und nicht ab Februar 2021 eine Aufsto- ckung auf 100% an, ohne dies zu begründen. D._____ wurde im Februar 2021 16- jährig, weshalb ab diesem Zeitpunkt mit der Vorinstanz von einem Vollzeitpensum auszugehen ist. Mit Eingabe vom 15. April 2021 hat die Berufungsbeklagte, als Nachtrag zu ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, ihren Geschäftsabschluss 2020 von F._____ eingereicht, der einen Verlust ausweist. Da die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen in ihrer Berufungs- antwort für das Eheschutzverfahren akzeptiert hat (vgl. act. A.2 Rz. 52) und sich zudem offenbar selbständig machen wollte (vgl. act. A.5 Rz. 9) – dies unter In- kaufnahme der entsprechenden Risiken, statt eine Anstellung im bisherigen oder einem anderen Tätigkeitsgebiet zu suchen –, kann das tiefere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab September 2020, das sich vornehmlich auf den der Dispositionsmaxime unterliegenden ehelichen Unterhaltsbeitrag auswirken würde, nicht berücksichtigt werden. Der Schritt in die Selbständigkeit ist vorliegend erst einige Zeit nach der Trennung erfolgt, so dass einem in der Anfangsphase üblicherweise verminderten Einkommen nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.149; BGE 143 III 617 E. 5.4.3 und 5A_75/2007 v. 25.05.2007 E. 3.2). Es bleibt damit beim hypothetisch ange- rechneten Einkommen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid. Daran ändert
18 / 46 auch der spätere Obhutswechsel von D._____ und das mit Noveneingabe vom 24. Februar 2022 geltend gemachte Einkommen von CHF 4'500.00 (Basislohn von CHF 4'000.00 netto plus Trinkgelder), das die Berufungsbeklagte bei genügender Anstrengung soll erzielen können, nichts. Der Berufungskläger legt nämlich auch in der Noveneingabe nicht weiter dar, weshalb das Einkommen bei einem 100% Pensum nun nochmals höher ausfallen soll als noch in der Berufung vorgebracht wurde. 2.5.3. Fazit Einkommen Ehefrau Der Berufungsbeklagten ist entsprechend in den Phasen I und II ein Einkommen von CHF 1'464.00 anzurechnen. Für die Phasen III bis V ist von einem hypotheti- schen Einkommen von CHF 2'700.00 und ab Phase VI von einem solchen von CHF 3'000.00 auszugehen. 2.6.Einkommen Kinder Wie bereits unter Erwägung 2.4.4 ausgeführt, sind die Familienzulagen dem Kind als Einkommen anzurechnen. Entsprechend beträgt das Einkommen von D._____ CHF 220.00 bzw. CHF 270.00 ab Februar 2021 (Phasen VI und VII). Das Ein- kommen von C._____ ist von der Vorinstanz zu übernehmen und beträgt in Pha- se I CHF 670.00 (eigenes Erwerbseinkommen CHF 400.00 + Ausbildungszulage CHF 270.00). 2.7.Bedarf Ehemann Den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers berechnete die Vorinstanz auf CHF 3'465.00 (gerundet CHF 3'500.00) (Phasen I, V-VII) bzw. auf CHF 4'965.00 (gerundet CHF 5'000.00) einschliesslich des Volljährigenunterhalts an C._____ (Phasen II-IV). Der Grundbetrag des Berufungsklägers bleibt aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin, wie bereits von der Vorinstanz angenommen, bei CHF 850.00. Was die Wohnkosten des Berufungsklägers angehen, so erhöhen sich diese ab dem 1. Oktober 2021 (Phase VII) von bis dahin CHF 2'400.00 infolge Bezugs einer grösseren Wohnung auf CHF 3'800.00 pro Monat (vgl. RG act. II/3/12 [ZK1 22 37]). Ab dem 1. Oktober 2021 sind die Wohnkosten nicht nur zwischen dem Beru- fungskläger und seiner Partnerin, sondern auch auf die beiden Söhne aufzuteilen, und zwar nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. KGer GR ZK1 18 30/18 172 v. 21.06.2019 E. 5.5). Damit entfallen je 2/7 auf den Berufungskläger und den wirt- schaftlich selbständigen Sohn C._____ und 1/7 auf D._____. Dies ergibt bei
19 / 46 Wohnkosten von CHF 3'800.00 einen Betrag von CHF 1'086.00 für den Beru- fungskläger Die übrigen vorinstanzlich angerechneten Bedarfspositionen wurden nicht bean- standet und können daher grundsätzlich übernommen werden. Auch die Steuer- last des Berufungsklägers von CHF 800.00 pro Monat ist unbestritten und er- scheint angemessen. Sie erhöht sich ab 1. Oktober 2021 indes auf rund CHF 1'300.00 (bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 110'000.00), weil der Berufungskläger als Folge davon, dass D._____ bei ihm wohnt, zum Elterntarif besteuert wird und den Kinderabzug geltend machen kann, aber keine Kindesun- terhaltsbeiträge mehr in Abzug bringen kann. In den Phasen II und III (September 2019 bis Juli 2020) ist beim Bedarf des Ehe- mannes der Unterhaltsbeitrag an den volljährigen Sohn C._____ in der Höhe von CHF 1'500.00 monatlich zu berücksichtigen. Der Bedarf des Ehemannes beträgt mithin in den Phasen I sowie IV-VI CHF 3'465.00. In den Phasen II und III liegt er bei CHF 4'965.00 und in Phase VII schliesslich bei CHF 3'851.00 pro Monat. 2.8.Bedarf Ehefrau 2.8.1. Ausgangslage Den Bedarf der Berufungsbeklagten legte die Vorinstanz auf CHF 3'764.00 (ge- rundet CHF 3'800.00) fest, mit Ausnahme von Phase I, in der dem noch nicht voll- jährigen Sohn C._____ ein geringerer Wohnkostenanteil angerechnet und der Be- darf der Berufungsbeklagten auf CHF 3'987.00 (gerundet CHF 4'000.00) beziffert wurde. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3'239.00 (vgl. A.1 Ziff. III.B.6) bzw. ab 1. Oktober 2021 von CHF 2'750.00 pro Monat (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.9 [ZK1 22 37]) ist weder nachvollziehbar noch be- gründet worden, womit der Darstellung nicht gefolgt werden kann. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufung nicht zu der von der Vorinstanz angerechneten Kostenbeteiligung (Franchise) von CHF 25.00 sowie den ange- rechneten Kosten für das Busabonnement (Spesen) von CHF 50.00, sondern lässt diese in seiner Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte ohne Begründung unberücksichtigt (act. A.1 Ziff. III.B.6). Aufgrund der fehlenden Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid sind diese Positionen unverändert anzu-
20 / 46 rechnen. Die Kosten für die Krankenkasse (CHF 587.00) und für Versicherungen (CHF 60.00) sind ebenfalls zu übernehmen, nachdem sie vom Berufungskläger zumindest in seiner Berufung vom 2. April 2020 zugestanden wurden (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.6). 2.8.2. Grundbetrag Moniert wird in der Berufung der bei der Berufungsbeklagten berücksichtigte Grundbetrag von CHF 1'350.00 (act. A.1 Ziff. III.B.5.6). Der Grundbetrag von CHF 1'350.00 ist gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums für einen alleinerziehenden Schuldner vorgesehen, so- lange minderjährige Kinder bei ihm im Haushalt wohnen. Auch wenn sich D._____ mittags auswärts verpflegt, was bei Kindern im Oberstufenalter nicht unüblich ist, kann dieser Umstand noch nicht zu einer Reduktion des Grundbetrags führen. Denn in diesem enthalten sind nicht nur Kosten für die Verpflegung, sondern na- mentlich auch für Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unter- halt der Wohnungseinrichtung sowie Energiekosten. Diese weiteren Kosten recht- fertigen es ohne Weiteres, bei der Berufungsbeklagten, solange D._____ unter ihrer Obhut stand, den höheren Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen, zu- mal diese Kosten in ihrem Haushalt anfielen. Der Berufungskläger bringt in seiner Eingabe vom 24. November 2020 vor, dass die Berufungsklägerin mit C._____ in einer Wohngemeinschaft lebe, was sich auf den anzurechnenden Mietzins und auf den Grundbetrag der Berufungsbeklagten auswirke (act. A.4 Ziff. 2). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Grundbetrag anzupassen sei (act. A.5 Ziff. 6). C._____ schloss seine Lehre im Juli 2020 ab, was somit im Zeitpunkt der Berufung im April 2020 absehbar und dem Berufungs- kläger aufgrund des im Recht liegenden Lehrvertrags (vgl. RG act. II/1/18) be- kannt war. Die Begründung der Berufung hat innert der gesetzlichen Frist zu erfol- gen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht gestattet, die Begründung nachträglich zu verbessern oder zu erweitern (s. BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 2.2). Der Beru- fungskläger hätte somit bereits in der Berufung argumentieren müssen, dass sich der Bedarf der Berufungsbeklagten reduzieren würde, wenn C._____ nach seinem Ausbildungsabschluss weiter bei ihr wohnt. Dies hat er unterlassen. Doch dessen ungeachtet verfängt das Vorbringen auch in der Sache nicht. Eine Reduktion des Grundbetrags würde bei einer kostensenkenden Wohngemeinschaft mit dem Partner greifen. Der Grundbetrag bleibt durch eine Wohngemeinschaft mit einem volljährigen Kind grundsätzlich unbeeinflusst (vgl. auch KGer GR ZK1 21 58 v. 23.08.2021 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2). Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten bleibt bei also CHF 1'350.00, solange D._____ unmündig ist
21 / 46 und bei ihr wohnt. Ab 1. Oktober 2021 ist der Berufungsbeklagten entsprechend ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 anzurechnen. 2.8.3. Wohnkosten Die Wohnkosten der Berufungsbeklagten und der Kinder betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF 2'230.00 (RG act. II/1/17) und werden zumindest für die erste Zeit (dazu nachfolgend) anerkannt. Der Berufungskläger macht mit Eingabe vom 24. November 2020 geltend, dass die Berufungsbeklagte umgezogen sei (act. A.4 Ziff. 1). Die Berufungsbeklagte bestätigt ihren Umzug und legt mittels eingereichtem Mietvertrag dar, dass sich ihre Wohnkosten (Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz) ab 1. November 2020 monatlich auf CHF 1'469.00 belaufen (act. A.5 Ziff. 1 f.; act. C.3). Dieses No- vum ist zu berücksichtigen. Entsprechend sind diese Wohnkosten ab 1. November 2020 in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) sind bei einer Wohngemein- schaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Dass C._____ mittlerweile wirtschaftlich selbständig ist und ein Erwerbseinkommen erzielt, ist unter den Parteien unstrittig. Die genaue Einkom- menshöhe ist indessen nicht bekannt; der Berufungskläger geht von einem Lohn zwischen CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 aus (vgl. act. A.4 Ziff. 2). C._____ hat sich somit an den Wohnkosten, die bis Oktober 2020 CHF 2'230.00 (RG act. II/1/17) und ab November 2020 CHF 1'469.00 betragen, zu beteiligen. Die Wohn- kosten sind von der Vorinstanz in der ersten Berechnungsphase (August 2019) zunächst nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt worden (vgl. E. 5.6), so dass ein Anteil von CHF 558.00 auf C._____ entfiel. Ab dessen Mündigkeit (September 2019) hat die Vorinstanz bei ihm denselben Wohnkostenanteil wie bei der Mutter und damit einen Betrag von CHF 892.00 berücksichtigt. Es fragt sich, ob dieser Betrag für die Zeit, während C._____ noch einen Lehrlingslohn erzielte, nicht als überhöht gilt. Da dies jedoch nicht moniert wird, ist die Aufteilung zu belassen. Nach dem Gesagten ist bereits in den vorinstanzlichen Berechnungen ein Wohn- kostenabzug bei der Berufungsbeklagten vorgenommen worden. Es besteht kein Anlass, den Wohnkostenanteil von C._____ zu erhöhen, zumal er dann einen höheren Anteil als die Berufungsbeklagte tragen würde. Das heisst, er hat sich mit 2/5 an den Wohnkosten zu beteiligen. Ab November 2020 entspricht dies somit einem Beitrag von CHF 588.00, womit ebenfalls CHF 588.00 auf die Berufungsbe-
22 / 46 klagte und CHF 294.00 auf D._____ entfallen. Dies gilt bis zum Auszug der beiden Söhne bzw. zu ihrem Umzug zum Vater. Ab 1. Oktober 2021 sind der Berufungs- beklagten die gesamten Wohnkosten von CHF 1'469.00 anzurechnen. Weshalb sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten auf lediglich CHF 1'270.00 belaufen sollen, wie in der Berufung vom 1. März 2022 (act. A.1 Ziff. III.B.9 [ZK1 22 37]) geltend gemacht, wird nicht begründet und ist nicht ersichtlich. 2.8.4. Steuern Der Berufungskläger hält die im Bedarf der Berufungsbeklagten veranschlagten Steuern von CHF 800.00 pro Monat für überhöht. Er geht stattdessen von einer monatlichen Steuerlast von CHF 500.00 aus (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.6), macht aber zugleich auch geltend, dass die Steuerbelastung beider Ehegatten bei getrennter Besteuerung über CHF 1'600.00 liegen dürfte (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.5.5). Die Berufungsbeklagte ging im vorinstanzlichen Verfahren von Einnahmen aus Eigeneinkommen und Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 9'915.00 aus und nahm ein steuerbares Einkommen von CHF 99'000.00 und eine Steuerlast von insgesamt CHF 1'125.00 monatlich an (vgl. RG act. I/1 Rz. 34). Die Steuerlast ist gestützt auf das jeweilige Eigeneinkommen und die Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge zu ermitteln. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen im Bereich von CHF 65'000.00 ergibt sich bei der Berufungsbeklagten unter An- wendung des Elterntarifs gemäss Steuerrechner eine Steuerlast von approximativ CHF 500.00 pro Monat. Der Einwand des Berufungsklägers ist damit berechtigt. Sodann ist der Steuerbetrag zwischen der Berufungsbeklagten und den Kindern für die Zeit, in der sie in ihrem Haushalt leben, aufzuteilen und die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament- lich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 m.w.H.). Wie sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberech- nungen ergibt, machen die Einkünfte von D._____ in der ersten Phase etwa 40% und jene von C._____ knapp 20% des gesamten Haushaltseinkommens aus. Ab September 2019 machen die Einkünfte von D._____ anschliessend jeweils rund 50% der Gesamteinkünfte aus. Entsprechend sind bei der Berufungsbeklagten Steuern von CHF 200.00 (Phase I) bzw. CHF 250.00 (Phasen II-VI) im Bedarf ein- zusetzen. Ab Phase VII erhöht sich die Steuerlast auf rund CHF 400.00 pro Monat (bei einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 45'000.00), was im Vergleich
23 / 46 zur vorgehenden Phase höher ist, da die Berufungsbeklagte infolge des Obhuts- wechsels zum Alleinstehendentarif besteuert wird. 2.8.5 Zwischenergebnis Zusammenfassend beläuft sich der monatliche Bedarf der Berufungsbeklagten in Phase I auf CHF 3'387.00, in Phase II-IV auf CHF 3'214.00, in Phase V sowie Phase VI auf CHF 2'910.00 und in Phase VII schliesslich auf CHF 3'791.00. 2.9.Bedarf Kinder Der Bedarf von D._____ lag gemäss Vorinstanz in Phase I bei CHF 3'170.00 (ge- rundet CHF 3'200.00), in den Phasen II-IV bei CHF 3'058.00 (gerundet CHF 3'100.00) und in Phase VII aufgrund des Wegfall des Schulgeldes von CHF 1'800.00 bei CHF 1'258.00 (gerundet CHF 1'300.00). Der Bedarf von C._____ wurde in Phase I noch mit CHF 1'470.00 (gerundet CHF 1'500.00) einge- rechnet, ab seiner Volljährigkeit wurde C._____ nicht mehr miteinbezogen (act. B.0 E. 5.9). Dabei unberücksichtigt blieb der C._____ anzurechnende Steu- eranteil in der Höhe von CHF 100.00 (s.o. E. 2.8.4). Der Bedarf von C._____ ist mit CHF 1'570.00 in Phase I miteinzurechnen. Der Grundbetrag für D._____ beträgt CHF 600.00. Bei den Wohnkosten ist D._____ im August 2019 ein Betrag von CHF 558.00, ab September 2019 von CHF 446.00 und ab November 2020 ein solcher von CHF 294.00 anzurechnen (s. oben E. 2.8.3). Mit dem Umzug zum Vater per Oktober 2021 belaufen sich sei- ne Wohnkosten anschliessend auf CHF 543.00 (1/7 von CHF 3'800.00; s. oben E. 2.7.). Krankenkassenprämien (CHF 162.00), Busabonnement (CHF 50.00) und Schulgeld (CHF 1'800.00) sind zu übernehmen. Die Steuern sind mit CHF 200.00 (Phase I) bzw. CHF 250.00 (Phasen II-VI) im Bedarf von D._____ einzusetzen (s.o. E. 2.8.4.). Somit ergibt sich in der Phase I ein monatlicher Bedarf von CHF 3'370.00, in der Phase II-IV von CHF 3'308.00 sowie in der Phase V und VI ein solcher von CHF 3'156.00. Ab Phase VII, mit dem Umzug zum Vater, bleibt der Bedarf praktisch unverändert bei CHF 3'155.00. 3.Unterhaltsberechnung 3.1.Ausgangslage Die nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe resultierenden Überschüsse sind um eine allfällige Sparquote zu reduzieren. Die verbleibenden
24 / 46 Netto-Überschüsse sind nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 f. und 147 III 293 E. 4.4). Die Vorinstanz berechnete folgende Überschüsse der Familie: Phase I: CHF 2'740.00, Phase II: CHF 2'370.00, Phase III: CHF 2'720.00, Phase IV: CHF 3'620.00, Phase V: CHF 5'120.00, Phase VI: CHF 5'470.00 und Phase VII: CHF 7'620.00. Die jeweiligen Überschüsse verteilte sie nach grossen und kleinen Köpfen, wobei C._____ ab Phase II nicht mehr in die Verteilung einbezogen wurde (act. B.0 E. 5.9). 3.2.Ehelicher Standard Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts ist die eheliche Lebensführung vor der Trennung (üblicherweise ein Jahr davor). Das familien- rechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht der Obergrenze des Ver- brauchsunterhalts. Es darf beim ehelichen Unterhalt nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebens- haltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.; 147 III 265 E. 5.4, 7.3). Als relevante Periode wird das Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens fest- gelegt bzw. bei schwankenden Beträgen die drei Jahre zuvor (2016-2018). Das monatliche Einkommen, das der Familie in der relevanten Periode im Durchschnitt zur Verfügung stand, betrug CHF 13'231.00. Als Haupteinnahmequelle betrug das Einkommen des Ehemannes CHF 12'767.00 (s. E. 2.4). Die Familienzulagen be- liefen sich ab Januar 2016 bis Juli 2017 auf CHF 440.00 pro Monat und ab August 2017 bis Dezember 2018 auf CHF 490.00 pro Monat (vgl. RG act. II./1/18). Das ergibt durchschnittliche Familienzulagen von CHF 464.00 pro Monat. Das Ein- kommen der Ehefrau vor der Trennung (CHF 733.00 im Jahr 2018; vgl. RG act. II/1/30) erscheint vernachlässigbar. Dem gegenüber stand ein familienrechtli- ches Existenzminimum von CHF 9'590.00 (Grundbetrag Ehegatten: CHF 1'700.00; Grundbeträge für die beiden Kinder: je CHF 600.00; Wohnkosten CHF 2'000.00; Krankenversicherungsprämien gemäss Steuererklärung 2019 CHF 1'340.00; Schulkosten D._____ CHF 1'800.00; Steuern [Durchschnitt der Jahre 2016-2018] CHF 1'550.00). Die Vorinstanz hat den Bedarf der Familie vor der Trennung nicht ausdrücklich beziffert; er lässt sich jedoch anhand der vorgebrachten Behauptun- gen und eingereichten Beweismittel ohne Weiteres feststellen (vgl. dazu die Rüge der Berufungsbeklagten, act. A.2 Rz. 38 ff.). Beide Parteien gehen, abgesehen von geringfügigen Rundungsdifferenzen, grundsätzlich vom selben Bedarf aus
25 / 46 (vgl. act. A.1 Ziff. 5.4 und act. A.2 Rz. 39). Bei der Steuerlast ist nicht auf die letzte definitive Veranlagungsverfügung abzustellen, sondern – entsprechend der Ein- kommensermittlung – ebenfalls auf den Durchschnitt der Steuerbelastung der letz- ten drei Jahre (2016-2018). Vorliegend sind sich die Parteien nicht nur über den Bedarf, sondern auch über den Bestand und die Höhe der Sparquote vor der Trennung einig (act. A.1 Ziff. III.B.5.3; act. A.2 Rz. 18). Abzüglich der anerkannten Sparquote in der Höhe von CHF 1'635.00 ist von einem Überschuss der gesamten Familie während des Zusammenlebens von CHF 2'006.00 auszugehen. Der während ungetrennter Ehe zur Verfügung stehende Überschussanteil der Ehegat- ten ist demnach aufgerundet mit je CHF 670.00 und der Kinder mit je CHF 335.00 zu beziffern (Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen) (vgl. zum Vorgehen Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 900 ff.). 3.3.Überschuss Ehefrau Der Berufungskläger gesteht der Berufungsbeklagten, wenn wie vorliegend die zweistufige Methode Anwendung findet, einen Überschussanteil von CHF 900.00 monatlich zu (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.6.). Er lässt bei seiner Überschussberechnung jedoch die Sparquote ausser Acht, welche er bei seinen vorherigen Ausführungen zu den während der Ehe verfügbaren Mitteln und dem Bedarf der Familie indes- sen noch ausdrücklich geltend gemacht hat (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.5.3 f.). Da sich die Dispositionsmaxime im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. dazu KGer GR ZK1 18 94/96 v. 14.02.2020 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGer 5A_165/2018 v. 25.09.2018 E. 3.4), schadet dies nicht. Die Berufungsbeklagte führt aus, dass die Vorinstanz in den Berechnungsphasen bis Juli 2020 keinen höheren Überschuss zugesprochen habe, als den Beteiligten während des Zusammenlebens zur Verfügung gestanden habe. Erst ab August 2020 übersteige der Überschussanteil der Eltern wie auch jener von D._____ die letzte eheliche Lebenshaltung, da der Unterhalt für den Sohn C._____ entfalle. Ab August 2022 würden schliesslich die Schulkosten von D._____ entfallen. Es ent- spreche geltendem Recht, die frei gewordenen Mittel aufzuteilen und nicht als Sparquote zu berücksichtigen (act. A.2 Rz. 42 ff.). Diese Auffassung ist zu präzi- sieren. Zwar bildet der zuletzt gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes, jedoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- mutungsweise davon ausgegangen werden, dass die durch den Wegfall von Kin- desunterhalt frei werdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung ver- wendet worden wären, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht ein-
26 / 46 fach für sich reklamieren kann. Wenn das für den nachehelichen Unterhalt gilt, können umso mehr zum gebührenden ehelichen Unterhalt die Mittel gezählt wer- den, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, da die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht haben. Dies steht im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2020 v. 28.03.2022 E. 6.2 m.H.a. BGE 134 III 577 E. 8). Der Vermutung, wonach die frei gewordenen Mittel auch über die Höhe des ermittelten früheren Lebensstandards hinaus für die Parteien gemeinsam verwendet worden wären, kann im vorliegen- den Fall nicht gefolgt werden. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Partei- en wurden die vor der Trennung verfügbaren Mittel nicht gänzlich für die Lebens- haltung der Familie verwendet, sondern es bestand eine – im Vergleich zur Frei- quote von CHF 2'010.00 nicht unbeträchtliche – Sparquote von CHF 1'635.00 pro Monat. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frei werdenden Mittel aus dem Wegfall des Kindesunterhalts von C._____ und den entfallenden Schulkosten von D._____ gemeinsam verbraucht worden wären. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass diese Mittel angespart und damit der Erhöhung der Sparquote, insbesondere im Hinblick auf die Vorsor- ge im Alter, gedient hätten. Die Parteien haben auch vor der Trennung keinen höheren Lebensstandard gepflegt, obwohl bereits die damals verfügbaren Mittel dies erlaubt hätten. Demnach muss die Berufungsbeklagte vorliegend auf einen monatlichen Über- schussanteil von CHF 670.00, den Betrag, der ihr während des Zusammenlebens zur Verfügung stand (s. E. 3.2), begrenzt bleiben. Die frei werdenden Mittel wach- sen somit nur dem Unterhaltspflichtigen und D._____ an (vgl. nachfolgend E. 3.4). 3.4.Überschuss D._____ Die Limitierung des Überschusses entsprechend dem Standard vor der Trennung gilt nur zwischen den Ehegatten. Kinder sollen grundsätzlich von einer überdurch- schnittlichen Leistungsfähigkeit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Le- bensstellung der Eltern teilhaben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil während des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 5.4, 7.2). Der rechnerische Überschuss des minderjähri- gen Kindes kann jedoch aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen, namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, limitiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4; 7.3. f.; BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7. 2 m.w.H.). Ein Anspruch auf eine Lebensführung, welche diejenige der Eltern bzw.
27 / 46 den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern übersteigt, besteht je- doch nur bei zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGer 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1; BGer 5A_491/2020 v. 19.5.2021 E. 4.4). Hat sich die Leistungsfähigkeit beider Elternteile derart verbessert, dass beide für sich einen Überschuss erzielen, ist differenziert zu betrachten, wer in welchem Ausmass zum höheren Gesamtüberschuss der Familie beiträgt. Die Steigerung des Überschusses, die auf ein höheres Einkommen des Obhutsinhabers zurück- zuführen ist, ist nicht zu berücksichtigen. Der Unterhaltsschuldner soll nicht einen höheren Überschuss als bei Getrenntleben finanzieren müssen, den er selbst gar nicht hat, nur weil die Leistungsfähigkeit des Obhutsinhabers und dadurch der Ge- samtüberschuss der Familie gestiegen ist (vgl. dazu Karin Meyer, a.a.O., S. 904). Ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung unverändert geblieben, steht es daher im Einklang mit dem Bundesrecht, wenn der Über- schussanteil auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung gekürzt wird (BGer 5A_816/2019 v. 25.6.2021 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Würde die Überschussverteilung schematisch nach grossen und kleinen Köpfen vorgenommen, was die Vorinstanz gemacht hat, ergäbe sich für D._____ – unter Berücksichtigung des auf den ehelichen Standard beschränkten Überschusses der Berufungsbeklagten von CHF 670.00 pro Monat – für August 2019 ein Über- schussanteil von CHF 335.00, ab September 2019 von CHF 447.00, ab April 2020 von CHF 632.00, ab August 2020 von CHF 1'132.00, ab November 2020 von CHF 1'284.00 und ab Februar 2021 von CHF 1'400.00 monatlich (s. dazu nachfol- gend E. 3.7). Vor allem die Überschussanteile in den Phasen III - VI übersteigen den ihm vor der Trennung der Eltern zur Verfügung stehenden Freibetrag von CHF 335.00 deutlich. In der 6. Phase würde der Überschuss sogar dem Vierfa- chen desselben entsprechen. Die fortlaufende Steigerung des Überschusses ist zum einen auf das höhere Ein- kommen der Ehefrau, wobei bei ihr allerdings ein Manko fortbestehen bleibt, und zum anderen auf die frei werdenden Mittel infolge entfallendem Mündigenunterhalt von C._____ zurückzuführen. Das Einkommen des Ehemannes bleibt unverän- dert, seine Leistungsfähigkeit verbessert sich allerdings aus zuletzt erwähntem Grund. Unter diesem Aspekt erscheint die Zuweisung eines Überschussanteils über dem ehelichen Standard als möglich. Gemäss der unangefochten gebliebe- nen vor-instanzlichen Regelung war D._____ bis zum Obhutswechsel jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag beim Vater und verbrachte drei Wochen Feri- en mit ihm. Zudem nahm er gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers je- weils das Mittagessen am Montag und Dienstag bei ihm ein, was die Berufungs-
28 / 46 beklagte nicht bestritten hat (s. act. A.1 Ziff. III.B.4.3). Die Vorinstanz hat die Be- treuungszeit des Vaters auf rund 30% beziffert (act. B.0 E. 5.9 S. 14). Der Beru- fungskläger kam nicht nur für die Verpflegung des Sohnes in dieser Zeit auf, son- dern bezahlte auch die Kosten gemeinsamer Freizeitaktivitäten und Ferien. Diese Kosten blieben bei der Ermittlung seines Grundbedarfs unberücksichtigt, weshalb dem Berufungskläger dafür ein der Betreuungszeit angemessener Teil des Über- schusses zu belassen ist (vgl. Alexandra Jungo/Christine Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 761). Anders als vom Berufungskläger verlangt, ist nicht der Barbedarf von D., namentlich dessen Grundbetrag, zu reduzieren (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.4.3), sondern der Betreuungsleistung des Berufungsklägers ist vorliegend bei der Überschussverteilung bis zur 6. Phase Rechnung zu tragen. Das Argument der Ungleichbehandlung zwischen dem jüngeren und dem älteren Sohn, das vom Berufungskläger vorgebracht wird (vgl. act. A.1 Ziff. III.B.4.4), ist insoweit unbehelflich, als volljährige Kinder im Gegensatz zu den unmündigen Kindern keinen Anspruch darauf haben, am Überschuss zu partizipieren. Der Voll- jährigenunterhalt ist damit maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_1072/2020 v. 25.08.2021 E. 8.4). Dennoch spricht der Grundsatz der finanziel- len Gleichbehandlung der Kinder untereinander für eine Limitierung des Über- schusses (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Sodann ist bei der Beurteilung der Ange- messenheit des Überschusses insbesondere das Alter des Kindes zu berücksich- tigen, wobei sich bei älteren Kindern die Belassung eines höheren Überschussan- teils rechtfertigt, insbesondere infolge steigender Ausgaben für Freizeitaktivitäten, Verpflegung, Kommunikationskosten etc. Entsprechend kann bei einem nahezu mündigen Kind ein Überschussanteil entsprechend jenem eines Erwachsenen angemessen sein. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Überschussanteil von D. (Jahrgang 2005) für die ab August 2020 folgenden Berechnungsphasen IV - VI auf CHF 670.00 monatlich zu beschränken, was der Verdoppelung des ihm vor der Trennung der Eltern zu Verfügung gestandenen Überschussanteils ent- spricht. Der durch die Begrenzung frei werdende Teil ist dem Vater anzurechnen. Ab der 7. Phase und damit ab Oktober 2021 ist kein separater Überschussanteil von D._____ mehr auszuscheiden. Dem Berufungskläger steht, wie sich der nach- folgenden Berechnung entnehmen lässt (vgl. E. 3.7), ein Überschuss von knapp CHF 3'000.00 monatlich für sich und seinen Sohn zur Verfügung. Ergänzend zu bemerken ist, dass das Schulgeld von CHF 1'800.00 ab August 2022 entfällt, wo- mit unter Vorbehalt von Ausbildungskosten, die an dessen Stelle treten, wieder
29 / 46 zusätzliche Mittel frei würden, die nach dem Gesagten dem Berufungskläger ver- bleiben. 3.5.Sparquote Erlauben die verfügbaren Mittel die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung und wird die nachgewiesene Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht vollständig konsumiert, so ist die entsprechende (reduzierte) Sparquote bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen und vorab zuzuweisen (vgl. dazu BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Vorinstanz hat die von der Ehefrau geltend gemachte Sparquote von monat- lich CHF 1'635.00 als glaubhaft erachtet und dazu festgehalten, diese werde von den trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'950.00 konsumiert (vgl. act.B.0 E. 5.1). Diese Aussage greift zu kurz, da die Vorinstanz dabei insbesondere das zusätzliche Einkommen, welches die Ehefrau nach der Trennung erzielt, sowie das Entfallen des Unterhalts von C._____ unberücksichtigt liess. Die Sparquote wird in den Phasen I und II durch die trennungsbedingten Mehrkos- ten teilweise konsumiert und ist entsprechend zu reduzieren, damit der während ungetrennter Ehe gelebte Standard erreicht wird. Es erfolgt somit eine Reduktion der Sparquote um jene Mehrkosten, die nicht durch zusätzliches Einkommen oder andere frei werdende Mittel abgedeckt werden können. In Phase I ist die Sparquo- te um CHF 316.00 und in Phase II um CHF 681.00 zu reduzieren; die reduzierte Sparquote ergibt sich aus der Differenz des Überschusses nach der Trennung zum ehelichen Überschuss (vgl. nachfolgend E. 3.7). Ab der Phase III werden die trennungsbedingten Mehrkosten durch die zusätzlichen Mittel kompensiert, was sich dadurch zeigt, dass ein grösserer Überschuss verbleibt als vor der Trennung. Entsprechend kann die Sparquote ab der Phase III gänzlich berücksichtigt wer- den. Die Sparquote ist dem Ehemann bei der Überschussverteilung vorab zuzutei- len. 3.6.Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hat, abweichend vom Antrag im Eheschutzgesuch, keinen Betreu- ungsunterhalt zugesprochen, sondern lediglich Barunterhalt und ehelichen Unter- halt. Im Entscheid findet sich die sinngemässe Begründung, dass der betreueri- sche Aufwand für D._____ aufgrund seines Alters, der Betreuungsleistung des Vaters sowie des Besuchs der Privatschule mit umfassendem Betreuungsangebot inklusive Mahlzeiten moderat ausfalle (vgl. act. B.0 E. 4.2 und 5.9 S. 14).
30 / 46 Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich solange geschuldet, wie das Kind die per- sönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt. Von der Festlegung starrer Grundsätze zur Bestimmung der Dauer des Betreuungsunterhalts hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Ausschlaggebend dafür, ob und wie lange ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, ist das bisher gelebte Betreuungsmodell wie auch die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit des betreuenden El- ternteils. In der Regel dürfte Betreuungsunterhalt (längstens) bis zum 16. Geburts- tag eines Kindes geschuldet sein (vgl. KGer GR ZK1 15 97 v. 23.03.2018 E. 6.3.2). Im vorliegenden Fall ist D._____ bereits in der ersten Berechnungspha- se (August 2019) 14-jährig und besucht eine Privatschule. Aufgrund dieser Um- stände und weil die Parteien dies auch nicht monieren, ist neben dem ehelichen Unterhalt und dem Barunterhalt kein Betreuungsunterhalt auszuscheiden. 3.7.Konkrete Unterhaltsansprüche Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich damit folgende Un- terhaltsansprüche: Phase I (August 2019) EhemannD._____C.Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 670CHF 1'464CHF 15'121 BedarfCHF 3'465CHF 3'370CHF 1'570CHF 3'387CHF 11'792 Überschuss/MankoCHF 9'302-CHF 3'150-CHF 900-CHF 1'923CHF 3'329 Überschussverteilung BedarfCHF 3'465CHF 3'370CHF 1'570CHF 3'387CHF 11'792 Vorabzuteilung red. SparquoteCHF 1'319 Verteilung RestüberschussCHF 670CHF 335CHF 335CHF 670CHF 2'010 AnspruchCHF 5'454CHF 3'705CHF 1'905CHF 4'057CHF 15'121 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 670CHF 1'464 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'485CHF 1'235CHF 2'593 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D. (zuzusprechen) CHF 6'078
31 / 46 Phase II (September 2019 bis März 2020) EhemannD.Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 1'464CHF 14'451 BedarfCHF 4'965CHF 3'308CHF 3'214CHF 11'487 Überschuss/MankoCHF 7'802-CHF 3'088-CHF 1'750CHF 2'964 Überschussverteilung BedarfCHF 4'965CHF 3'308CHF 3'214CHF 11'487 Vorabzuteilung red. SparquoteCHF 954 Verteilung RestüberschussCHF 893CHF 447CHF 670CHF 2'010 AnspruchCHF 6'812CHF 3'755CHF 3'884CHF 14'451 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 1'464 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'535CHF 2'420 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D. (zuzusprechen) CHF 5'955 Phase III (April 2020 bis Juli 2020) EhemannD._____Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700CHF 15'687 BedarfCHF 4'965CHF 3'308CHF 3'214CHF 11'487 Überschuss/MankoCHF 7'802-CHF 3'088-CHF 514CHF 4'200 Überschussverteilung BedarfCHF 4'965CHF 3'308CHF 3'214CHF 11'487 Vorabzuteilung SparquoteCHF 1'635 Verteilung RestüberschussCHF 1'263CHF 632CHF 670CHF 2'565 AnspruchCHF 7'863CHF 3'940CHF 3'884CHF 15'687
32 / 46 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'720CHF 1'184 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D._____ (zuzusprechen) CHF 4'904 Phase IV (August 2020 bis Oktober 2020) EhemannD.Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700CHF 15'687 BedarfCHF 3'465CHF 3'308CHF 3'214CHF 9'987 Überschuss/MankoCHF 9'302-CHF 3'088-CHF 514CHF 5'700 Überschussverteilung BedarfCHF 3'465CHF 3'308CHF 3'214CHF 9'987 Vorabzuteilung SparquoteCHF 1'635 Verteilung RestüberschussCHF 2'725CHF 670CHF 670CHF 4'065 AnspruchCHF 7'825CHF 3'978CHF 3'884CHF 15'687 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'758CHF 1'184 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D. (zuzusprechen) CHF 4'942 Angesichts der resultierenden Unterhaltsbeiträge drängt es sich auf, die Phase III und VI zusammenzufassen und D._____ für den Zeitraum von April 2020 bis Ok- tober 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von durchschnittlich CHF 3'736.00 und der Ehefrau einen solchen von CHF 1'184.00 zuzusprechen. Phase V (November 2020 bis Januar 2021) EhemannD._____Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700CHF 15'687 BedarfCHF 3'465CHF 3'156CHF 2'910CHF 9'531
33 / 46 Überschuss/MankoCHF 9'302-CHF 2'936-CHF 210CHF 6'156 Überschussverteilung BedarfCHF 3'465CHF 3'156CHF 2'910CHF 9'531 Vorabzuteilung SparquoteCHF 1'635 Verteilung RestüberschussCHF 3'181CHF 670CHF 670CHF 4'521 AnspruchCHF 8'281CHF 3'826CHF 3'580CHF 15'687 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 220CHF 2'700 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'606CHF 880 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D._____ (zuzusprechen) CHF 1'000 (11./12.2020) CHF 880 (ab 01.2021) CHF 4'606 (11./12.2020) CHF 4'486 (ab 01.2021) Der Berufungskläger gesteht der Ehefrau gemäss seinem Rechtsbegehren einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 bis 31. März 2020 und einen solchen von CHF 1'000.00 bis 31. Dezember 2020 zu. An diesem Antrag hat er auch in Kennt- nis der tieferen Wohnkosten der Berufungsbeklagten ausdrücklich festgehalten (vgl. act. A.6 S. 4). Entsprechend ist der eheliche Unterhaltsbeitrag in Anwendung der Dispositionsmaxime im November und Dezember 2020 auf CHF 1'000.00 zu erhöhen und erst für den Januar 2021 auf CHF 880.00 festzulegen. Phase VI (Februar 2021 bis September 2021) EhemannD._____Ehefrautotal EinkommenCHF 12'767CHF 270CHF 3'000CHF 16'037 BedarfCHF 3'465CHF 3'156CHF 2'910CHF 9'531 Überschuss/MankoCHF 9'302-CHF 2'886CHF 90CHF 6'506 Überschussverteilung BedarfCHF 3'465CHF 3'156CHF 2'910CHF 9'531
34 / 46 Vorabzuteilung SparquoteCHF 1'635 Verteilung RestüberschussCHF 3'531CHF 670CHF 670CHF 4'871 AnspruchCHF 8'631CHF 3'826CHF 3'580CHF 16'037 ./. eigenes EinkommenCHF 12'767CHF 270CHF 3'000 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 3'556CHF 580 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und D._____ (zuzusprechen) CHF 4'136 Phase VII (ab Oktober 2021) EhemannEhefrautotal EinkommenCHF 13'037 (davon Familienzulagen: CHF 270) CHF 3'000CHF 16'037 BedarfCHF 7'006 (Barbedarf D._____: CHF 3'155; davon Schulgeld: CHF 1'800 bis 07.2022) CHF 3'791CHF 10'797 Überschuss/MankoCHF 6'031-CHF 791CHF 5'240 Überschussverteilung BedarfCHF 7'006CHF 3'791CHF 10'797 Vorabzuteilung SparquoteCHF 1'635 Verteilung RestüberschussCHF 2'935CHF 670CHF 3'605 AnspruchCHF 11'576CHF 4'461CHF 16'037 ./. eigenes EinkommenCHF 13'037CHF 3'000 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 1'461 Unterhaltsbeiträge Ehefrau (zuzusprechen) CHF 1'461
35 / 46 Das Schulgeld von D._____ entfällt ab August 2022, so dass sich sein Barbedarf entsprechend reduziert, sofern nicht neu Kosten für die Ausbildung hinzukommen. Die Bildung einer weiteren Phase erübrigt sich aus den nachfolgend darzulegen- den Gründen. 3.8.Unterhalt Ehefrau an D._____ Mit dem Obhutswechsel im Oktober 2021 hat der Berufungskläger anerkannter- massen keinen Barunterhalt für D._____ mehr an die Berufungsbeklagte zu leis- ten. Umstritten ist zwischen den Parteien allerdings, ob die Berufungsbeklagte ab Oktober 2021 Unterhalt für D._____ entrichten muss. Bei gegebener Leistungs- fähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den mit dem Naturalunterhalt einhergehenden Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise ab- weichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 m.w.H.). Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers nicht zu Kindesunterhalt verpflichtet werden kann. Sie kann ihren gebührenden Unterhalt von CHF 4'461.00 mit ihrem Eigeneinkommen nicht de- cken und es resultiert vielmehr ein Manko von CHF 1'461.00 pro Monat. In Anbe- tracht der Einkommensverhältnisse bzw. des monatlich verbleibenden Überschus- ses ist ein Abweichen vom vorgenannten Grundsatz im vorliegenden Fall gerecht- fertigt, womit der Berufungskläger somit nebst dem in natura zu erbringenden Un- terhalt auch selbst für den Geldunterhalt von D._____ aufzukommen hat. Der Be- rufungskläger ist, wie aus der vorstehenden Berechnung hervorgeht, um ein Viel- faches leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass D._____ zum Zeitpunkt des Umzugs zum Vater bereits sechzehneinhalbjäh- rig war und sich der zu leistende Naturalunterhalt, insbesondere die Betreuung, dadurch in Grenzen hält. Indem die Berufungsbeklagte für die Zeit ab Oktober 2021 ein monatliches Manko aufweist, hat sie ausserdem weiterhin Anspruch auf ehelichen Unterhalt, zumal die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers offensicht- lich gegeben ist. Entsprechend besteht ab diesem Zeitpunkt ein persönlicher Un- terhaltsanspruch von CHF 1'461.00, einschliesslich des während der Ehe zu Ver- fügung gestandenen Freibetrags. Im Ergebnis kann den Anträgen des Berufungsklägers in seiner Noveneingabe vom 24. Februar 2022 (vgl. act. A.8 Ziffer 4 des Rechtsbegehrens), wonach die
36 / 46 Berufungsbeklagte mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 zu Unterhaltsbeiträgen an den Sohn D._____ verpflichtet werden soll, nicht gefolgt werden. Insbesondere sein Begehren, wonach der an D._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag in Abhän- gigkeit des ehelichen Unterhaltsbeitrags an die Berufungsbeklagten zu erhöhen sei, wenn er mit seiner Berufung nicht durchdringen sollte, gilt als unvereinbar mit den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Der Berufungskläger verlangt, dass die Berufungsbeklagte mit dem ihr persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag den Unterhalt des Kindes finanzieren soll, was systemwidrig wäre. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte selbst unterhaltsberechtigt ist, ergibt sich gleichzeitig auch, dass sie nicht in der Lage ist, noch Unterhalt an D._____ zu leisten. Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren in Ziffer 4 und 5 der Noveneingabe ab- zuweisen. 3.9.Reformatio in peius Die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte werden mit Wirkung ab 1. August 2019 angefochten, jene für den Sohn D._____ gemäss Rechtsbegehren erst mit Wirkung ab 1. August 2020; gemäss der Beru- fungsbegründung hingegen wird der Kindesunterhalt ab 1. April 2020 beanstandet (vgl. act. A.1. Ziff. III.B.4.3). Aufgrund der im Bereich des Kindesunterhalts gelten- den Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden. Der Um- stand, dass vorliegend lediglich der Vater Berufung erhoben hat, steht einer Er- höhung des Kindesunterhalts nicht entgegen, da wegen der Geltung der Offizial- maxime auch das Verbot der reformatio in peius nicht zum Tragen kommt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BGer 5A_169/2012 v. 18.07.2012 E. 3.3 m.w.H.). Die Erhöhung des Kindesunterhalts in den ersten drei Berechnungsphasen, also für die Zeit von August 2019 bis Juli 2020, ist insbesondere der Anrechnung eines Steueranteils im Bedarf von D._____ geschuldet, während sich der Bedarf der Berufungsbeklagten wiederum um diesen Anteil reduziert. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes eingesetzt werden (vgl. BGE 147 III 457), was im vorinstanzlichen Entscheid noch keine Berücksich- tigung fand. Vorliegend drängt sich somit aufgrund des engen Konnexes der Un- terhaltsbeiträge im Rahmen der Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts ab 1. August 2019 auch eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts ab diesem Zeitpunkt auf. Art. 282 Abs. 2 ZPO ermöglicht es denn auch, bei Anfechtung des Ehegatten- unterhaltes unangefochten gebliebene Kindesunterhaltsbeiträge von Amtes wegen neu festzulegen. Zusammenfassend ist der Kindesunterhalt für D._____ mit Wir- kung ab 1. August 2019 neu festzusetzen und es kommt für die Zeit bis Juli 2020
37 / 46 zu einer Erhöhung des vorinstanzlich zugesprochenen Kindesunterhalts. Andern- falls würde der Berufungskläger in ungerechtfertigter Weise von einer Senkung des ehelichen Unterhalts, namentlich durch das Ausscheiden der Steueranteile für die Kinder, profitieren, ohne dass der um diese Position erhöhte Kindesunterhalt angepasst werden könnte. Was den Unmündigenunterhalt von C._____ für den Monat August 2019 betrifft, gilt grundsätzlich das vorstehend Gesagte und dieser könnte ebenfalls, trotz feh- lender Anfechtung durch den Berufungskläger, neu festgesetzt werden. Da er sich jedoch gemäss vorstehender Berechnung (vgl. E. 3.7) auf CHF 1'235.00 beläuft und damit kaum vom vorinstanzlich ermittelten Betrag von CHF 1'290.00 abweicht, ist Dispositivziffer 2 des Entscheids – mit Blick auf die Scheingenauigkeit der teil- weise auf Schätzwerten beruhenden Berechnung – unverändert zu belassen. Auf Seiten der Berufungsbeklagten stellt sich die Frage, inwieweit sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Noveneingabe (act. A.9) überhaupt berechtigt ist, eine Erhöhung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrags im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zu verlangen, ohne dass sie eigene Berufung führt. Der Unterhaltsan- spruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime, womit auch das Verbot der reformatio in peius zur Anwendung gelangt. Demnach darf die Rechtsmittel- instanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern, wenn die Gegenpartei kein Rechtsmittel ergriffen hat (vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 5.3; ZK1 18 94/96 v. 14.02.2020 E. 3.5.3 m.w.H). Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Antrags auf neue, erst im Rechtsmit- telverfahren eingetretene Tatsachen zurückzuführen ist. Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur jene Partei berechtigt, welche entweder selbständig Berufung eingelegt oder Anschlussberufung erhoben hat (Benedikt Seiler, Die Be- rufung nach ZPO, Basel 2013, N 1128 und N 1387; Reetz/Theiler, a.a.O., N 13 zu Art. 312 ZPO). Eine Partei, die ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, kann daher nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, der einzig von der Gegenpartei angefochten worden ist, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen; sonst wür- de das Verschlechterungsverbot umgangen (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 74 zu Art. 317 ZPO; BGer 5A_386/2014, 5A_434/2014 v. 1.12.2014 E. 6.2; KGer GR ZK1 19 148 v. 1.12.2021 E. 1.4.2). Entsprechend erweisen sich die neuen den ehelichen Unter- halt betreffenden Anträge der Berufungsbeklagten, da sie keine Berufung geführt
38 / 46 und den Unterhaltpunkt nicht angefochten hat, als unzulässig und auf die Begeh- ren kann nicht eingetreten werden. 3.10. Indexierung Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2022, von 104.0 Punkten (Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den
39 / 46 klägers nicht durch neu eingetretene Tatsachen begründet. Solche liegen denn hinsichtlich der Unterhaltszahlungen bis Januar 2020 auch nicht vor. Der Berufungskläger kann sich bereits geleistete Zahlungen an die von ihm ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Zahlungen Positionen betreffen, die bei der Berechnung des Unterhalts berück- sichtigt worden sind. Die eingereichte Berechnungsübersicht (act. B.2; vgl. auch RG act. III./2/14) betrifft vornehmlich Überweisungen aus dem Jahr 2019. Es lässt sich allein anhand der in der Tabelle aufgeführten Zahlungen und Überweisungs- belege nicht beurteilen, ob diese Leistungen allesamt für den Unterhalt bestimmt waren, zumal sie auch Rechnungen Dritter betreffen. Der Berufungskläger äussert sich zu diesen an Dritte erbrachten Zahlungen nicht weiter. Entsprechend ist der Antrag, selbst wenn er zuzulassen wäre, mangels hinreichender Substantiierung abzuweisen. Zu bemerken ist, dass die ab Februar 2020 bezahlten Beiträge im Umfang von CHF 4'830.00 von der Gegenpartei anerkannt werden. 5.Obhut und Besuchsrecht Über die Betreuung von D._____ sowie über den Zeitpunkt des Umzugs zum Va- ter sind sich die Parteien einig geworden – auch wenn die Berufungsbeklagte nicht von einer förmlichen Obhutszuteilung, sondern von einem Betreuungswechsel an den Vater spricht, da auch die Vorinstanz im Entscheiddispositiv lediglich festge- halten habe, bei welchem Elternteil sich D._____ während welcher Zeit aufhalte (vgl. act. A.9 Rz. 6; act. A.2 [ZK1 22 37] Rz. 22 ff.) –, womit diese Punkte im Beru- fungsverfahren nicht mehr strittig waren (vgl. Anträge act. A.8 Ziff. 2, 3 und 4a so- wie act. A.9 Ziff. 1; zum Zeitpunkt des Wechsels vgl. E. 2.3 hievor). D._____ hält sich seit Oktober 2021 beim Vater auf und verbringt jede zweite Woche von Frei- tagabend bis Sonntagabend bei der Mutter. In Bezug auf die Ferienregelung bean- tragte der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten sei jährlich eine Woche Feri- en einzuräumen (act. A.8 Rechtsbegehren Ziff. 3; act. A.1 [ZK1 22 37] Rechtsbe- gehren Ziff. 3). Die Berufungsbeklagte ihrerseits beantragte zwei Ferienwochen während der Schulzeit und eine Woche ab Beginn der Berufslehre (act. A.9 Rechtsbegehren Ziff. 1.b; act. A.2 [ZK1 22 37] Rechtsbegehren Ziff. 3.1.b). Die Vorinstanz hatte dem Vater ein Ferienrecht von drei Wochen während der Schul- zeit zugesprochen. Der Berufungskläger begründet nicht, warum der Mutter nur eine Woche Ferien mit D._____ zuzugestehen sein sollte, solange er schulpflichtig ist und 14 Wochen Ferien im Jahr hat. Ein Ferienrecht von zwei Wochen ist üblich und erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen, so dass dem Antrag der Berufungsbeklagten gefolgt werden kann. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen
40 / 46 Entscheids ist mit der ab 1. Oktober 2021 geltenden Betreuungsregelung, über die sich die Parteien soweit verständigt haben, zu ergänzen. 6.Fazit Die Berufung ZK1 20 50 wird teilweise gutgeheissen (Aufhebung von Dispositivzif- fern 4 und 8, Ergänzung der Dispositivziffer 2). Die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers gegenüber dem Sohn D._____ und der Berufungsbeklagten ist an- zupassen. Mit Berücksichtigung der Eingaben und Anträge im Verfahren ZK1 22 37 im vor- liegenden Entscheid fällt das Rechtsschutzinteresse an der (selbständigen) Be- handlung der Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 26. Januar 2022 nachträglich weg (s. E. 1.4.3). Das Verfahren ZK1 22 37 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.Kosten 7.1.Erstinstanzliche Prozesskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr im Verfahren Proz. Nr. 135-2019-663 auf CHF 2'000.00 fest. Davon auferlegte sie CHF 1'500.00 dem Ehemann und CHF 500.00 der Ehefrau. Die Kosten des Verfahrens Proz. Nr. 135-2021-580 in der Höhe von CHF 2'500.00 auferlegte die Vorinstanz vollumfänglich dem Ehe- mann. Ausserdem verpflichtete sie den Ehemann in beiden Verfahren zur Leistung einer Parteientschädigung an die Ehefrau. Bei der Kostenverteilung stützte die Vorinstanz sich im ersten Verfahren (Proz. Nr. 135-2019-663) auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und orientierte sich im zweiten Verfahren (Proz. Nr. 135-2021-580) am Prozessausgang (Art. 106 ZPO; act. B.0 E. 9; act. B.1 [ZK1 22 37] E. 5). Mit den Berufungen beantragte der Ehemann, die erstinstanzlichen Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3; act. A.1 [ZK1 22 37] Ziff. III.B/11). Zudem sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00 bzw. CHF 6'600.00 zu ver- pflichten (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3; act. A.1 [ZK1 22 37] Ziff. III.B.11). Strittig waren im erstinstanzlichen Verfahren die Obhutszuteilung und der Unter- halt. Im ersten Punkt ist die Ehefrau unterlegen. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen erhält die Ehefrau rund 60% des von ihr
41 / 46 erstinstanzlich beantragten Unterhaltsbeitrags (Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammengerechnet für die Periode vom 1. August 2019 bis 30. September 2021) (RG act. I./1 Rechtsbegehren Ziff. 3.1 und 3.3). Der Ehemann wird mit vorliegen- dem Entscheid für dieselbe Zeitperiode zur Zahlung eines um rund 30% höheren Unterhaltsbeitrags verpflichtet, als von ihm erstinstanzlich zugestanden worden war (RG act. I/2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Ob- siegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Das Gericht kann u.a. in familienrechtlichen Verfahren von der Kostenverteilung gemäss Art. 106 ZPO abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Eheschutzverfahren entspricht die hälftige Kostentragung einer verbreiteten Praxis (KGer GR ZK1 18 61 v. 2.3.2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Ehemann bedeutend leistungsfähiger ist, als die Ehefrau (vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 8.1). In Anbetracht der Gesamtumstände sind die Dispositivziffern 8a und 8b des angefochtenen Ent- scheids vom 23. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-663) dahingehend anzupassen, dass der Ehemann und die Ehefrau die Gerichtskosten hälftig und damit im Um- fang von je CHF 1'000.00 zu tragen haben. Die Parteikosten sind bei diesem Aus- gang wettzuschlagen. Die Kostenverlegung im Verfahren Proz. Nr. 135-2021-580 ist dagegen unverän- dert zu belassen (vgl. E. 7.2.1). 7.2.Zweitinstanzliche Prozesskosten 7.2.1. Für die vereinigten Berufungsverfahren ist eine Entscheidgebühr in Höhe von insgesamt CHF 4'000.00 festzusetzen (CHF 3'000.00 für das Verfahren ZK1 20 50 und CHF 1'000.00 für das Verfahren ZK1 22 37; s. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Auch das zweitinstanzliche Gericht richtet sich nach den Verteilungs- grundsätzen von Art. 106 ZPO (s. vorstehend E. 7.1). Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass der Ehemann mit seiner Be- rufung im Verfahren ZK1 20 50 teilweise durchdringt. Er beantragte eine Redukti- on des Ehegattenunterhalts bis 31. März 2020 auf CHF 2'000.00 bzw. bis 31. De- zember 2020 auf CHF 1'000.00 monatlich. In Bezug auf den Kindesunterhalt hat er bis zum Obhutswechsel einen Betrag von CHF 3'300.00 (inkl. Kinderzulagen) zugestanden. Insgesamt anerkennt er damit Unterhaltsbeiträge in der Gesamt- höhe von CHF 101'050.00 (zzgl. Kinderzulagen) für die Periode vom 1. August 2019 bis 30. September 2021. Die Vorinstanz hatte für denselben Zeitraum Unter- haltsbeiträge von insgesamt CHF 175'350.00 (zzgl. Kinder-zulagen) festgelegt.
42 / 46 Für die Kostenverteilung in Rechtsmittelverfahren sind nur die vor der Rechtsmit- telinstanz noch strittigen Rechtsbegehren zu berücksichtigen. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzli- chen Entscheides bewirkt wird (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.w.H.). Strittig war demnach noch die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen und dem vom Berufungskläger anerkannten Unterhaltsbeitrag, also CHF 74'300.00 insge- samt. Mit vorliegendem Urteil werden der Ehefrau und den Kindern Unterhaltsbei- träge von gesamthaft CHF 128'991.00 (zzgl. Kinderzulagen) für die Periode vom
43 / 46 Quoten von ½, dass keine Partei der anderen eine Parteientschädigung schuldet (zur Methode der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung s. KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Für das Verfahren ZK1 22 37 macht Rechtsanwalt Caviezel mit Honorarnote vom 2. Mai 2022 einen Aufwand von 13.67 Stunden und Barauslagen von CHF 153.30 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer (act. G.1 [ZK1 22 37]). Der Berufungskläger hat sich zur Honorarnote nicht geäussert, weshalb von einer Anerkennung derselben ausgegangen werden kann. Entsprechend hat der Berufungskläger die Beru- fungsbeklagte für das Verfahren ZK1 22 37 mit CHF 4'140.20 zu entschädigen.
44 / 46 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung im Verfahren ZK1 20 50 wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4 sowie 8a und b des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 23. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-663) werden aufgehoben. 2.Das Berufungsverfahren ZK1 22 37 wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3.Die elterliche Obhut über D._____, geboren am 9. Februar 2005, wird in Ergänzung zu Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 23. Januar 2020 (Proz. Nr. 135-2019-663) ab
45 / 46 ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020:CHF1'000.00 ab 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021:CHF880.00 ab 1. Februar 2021 bis 30. September 2021:CHF580.00 ab 1. Oktober 2021CHF1'461.00 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 4 und 5 dieses Urteils ba- sieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2022, von 104.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 7.1Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren (Proz. Nr. 135-2019-663) gehen je zur Hälfte (je CHF 1'000.00) zu Lasten von A._____ und B.. 7.2Für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 135-2019-663) werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.Im Übrigen wird die Berufung im Verfahren ZK1 20 50 abgewiesen. 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 20 50 von CHF 3'000.00 werden je zur Hälfte (je CHF 1'500.00) B. und A._____ auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Gerichtskostenvorschuss in selbiger Höhe ver- rechnet. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 1'500.00 A._____ direkt zu ersetzen. 9.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 22 37 von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag wird A._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
46 / 46 10.1. Für das Berufungsverfahren ZK1 20 50 werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 10.2. Für das Berufungsverfahren ZK1 22 37 wird A._____ verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'140.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 12.Mitteilung an: