\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 10. Juli 2023\n ZK1 2022 30\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und Jeannette Soro,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beklagter und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen Gemeinde Reichenburg, Postfach 242, Kanzleiweg 1, 8864 Reichenburg,Klägerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendVerwandtenunterstützung\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. Mai 2022, ZGO 2020 14);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Der am ________ geborene Vater des Beklagten wandelte 2012 seine Einzelfirma E. in die F.________ AG um. Ferner brachte er die in seinem Eigentum stehende Betriebsliegenschaft in die Gesellschaft ein. Deren sämtliche 100 Aktien sowie eine weitere auf dem Betriebsareal stehende Wohnliegenschaft überliess er dem Beklagten. Die Gemeinde Reichenburg gewährte dem am ________ verstorbenen Vater finanzielle Sozialhilfe und klagte Verwandtenunterstützung von insgesamt Fr. 107’347.45 gegen den Beklagten ein. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 verpflichtete das Bezirksgericht March den Beklagten, der Klägerin diese Summe in Teilbeträgen von Fr. 60’135.05 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Dezember 2019, Fr. 19’237.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Mai 2020 und Fr. 27’975.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 9. Februar 2021 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1), unter Kosten- (Fr. 5’300.00) und Entschädigungsfolgen (Fr. 6’000.00) zulasten des Beklagten (Disp.-Ziff. 2 f.). Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Beklagte dem Kantonsgericht:\n Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichtes sei ersatzlos aufzuheben;\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor der Vorinstanz und vor diesem Gericht.\n \n Mit Berufungsantwort beantragt die Klägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 7). \n 2. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte begnüge sich damit, lediglich einen vermeintlich kassatorischen Antrag zu stellen. Ein solcher Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Vielmehr müsse in den Rechtsbegehren und nicht bloss in der Begründung ein Aufhebungsantrag sowie ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein blosser Aufhebungsantrag, der zwingend mit einem Rückweisungsantrag verbunden sein müsse, sei nur zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könne. Bei einer nicht zu erwartenden Gutheissung der Berufung wäre nicht klar, wie weiter zu verfahren wäre.\n a) Klagen sind bewirkende, deren Rechtsbegehren erwirkende Prozesshandlungen von Parteien (dazu Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, S. 201 ff.). Wie Klagen sind Rechtsmittel Prozesshandlungen. Der Antrag, die Sache zurückzuweisen, ist ebenso wie nur auf die Erledigungsform (Abweisung oder entgegen BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.9 auch Gutheissung der Klage) von Prozesshandlungen der Parteien gerichtete Anträge formeller Natur. Der Beklagte stellt keinen Antrag der eben genannten Arten und auch keinen Berufungsantrag in der Sache. Die verlangte Aufhebung des angefochtenen Urteils betrifft bloss eine Prozesshandlung des Gerichts, ohne einen bestimmten Abschluss des Prozessrechtsverhältnisses oder in der Sache zu erwirken.\n b) Indes kann der Beklagte vorbehältlich der selbständigen Widerklage oder einer doppelseitigen Klage höchstens die Klageabweisung beantragen (Sutter-Somm/Seiler, CHK,