Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_001
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_001, ZK1 2022 27
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. September 2022\n ZK1 2022 27\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.________ GmbH,Klägerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C. AG,Beklagte und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung aus Agenturvertrag (Zuständigkeit); zweiter Rechtsgang\n (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2021, ZGO 2020 17);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Die C. AG (Beklagte) mit Sitz in Freienbach wurde am 12. Juli 2011 gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung (Vi-KB 8). Die A.________ GmbH (Klägerin) mit Sitz in Herrliberg wurde am 31. Oktober 2016 gegründet. E.________ und F.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportefeuilles von Privat- und Unternehmenskunden. Zudem unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen beim Erwerb von Finanzprodukten und Finanzierungen und kann Risk Management Dienstleistungen, Beratungsdienstleistungen für Dritte sowie Treuhandleistungen erbringen bzw. vermitteln.\n b) Am 19. Mai 2020 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Höfe Klage ein und stellte dabei umfassende Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren. Ausserdem beantragte sie insbesondere, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen nach Abschluss der ersten Stufe (Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren) durch sie zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 100'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Mit uneinlässlicher Klageantwort vom 23. Juni 2020 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten. Am 2. Februar 2021 verneinte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und trat auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die von der Klägerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2021 erhobene Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Es auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6'000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin am 21. Januar 2022 an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe sei festzustellen und die Streitsache sei zur Beurteilung der Klagebegehren an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage an die Vor­instanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Klage an das als zuständig erklärte Bezirksgericht Höfe sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1).\n Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 stellte die Klägerin ihre Honorarnote vom 27. Mai 2022 dem Kantonsgericht zu und ersuchte darum, die Parteientschädigung anhand dieser Honorarnote in der Höhe von Fr. 19'386.30 zu bemessen (KG-act. 2 und 2/1). Am 14. Juni 2022 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern und liess der Beklagten die klägerische Eingabe und Honorarnote zur Kenntnisnahme und zu den Akten zukommen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beantragte die Klägerin, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gegenpartei aufzuerlegen und ihre Klientschaft antragsgemäss entsprechend ihrer bereits eingereichten Honorarnote zu entschädigen (KG-act. 5). Am 27. Juni 2022 nahm die Beklagte Stellung dazu und erachtete die Honorarnote als unangemessen hoch bzw. beantragte, dass die Parteientschädigung nach freiem Ermessen des Gerichts auf maximal Fr. 8'000.00 festzulegen sei (KG-act. 7).\n 2. Vorliegend geht es einzig um die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren ZK1 2021 18.\n a) Die Klägerin beantragt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2021 18 der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung gemäss ihrer Honorarnote vom 27. Mai 2022 in der Höhe von Fr. 19'386.30 zu bezahlen (KG-act. 2, 2/1 und 5). Die Beklagte entgegnet, die Honorarnote eines Anwalts sei nicht verbindlich, da die Festsetzung der Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts liege. Das Kantonsgericht habe bereits in E. 4 seines Urteils vom 6. Dezember 2021 die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. Zwar hätten sich die kantonsgerichtlichen Erwägungen auf den Aufwand der Beklagten bezogen. Diese müssten aber auch für die Klägerin gelten, zumal der Umfang ihrer Rechtsschriften im Berufungsverfahren geringer gewesen sei als derjenige der Beklagten und die Klägerin sich in der Berufung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits vor erster Instanz dargelegten Behauptungen beschränkt habe. Daher sei die klägerische Honorarnote im Betrag von Fr. 19'386.30 unangemessen hoch. Falls das Kantonsgericht darauf abstützen würde, wäre diese angemessen zu reduzieren. Eine Entschädigung von maximal Fr. 8'000.00 sei angemessen (KG-act. 7).\n b) Da das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2022 in Gutheissung der klägerischen Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2021 aufhob, die Sache zur Beurteilung der Klage an das als zuständig erklärte Bezirksgericht Höfe sowie zur Neuverlegung der Kosten-und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (ZK1 2021 18) an das Kantonsgericht zurückwies (KG-act. 1), gilt die Beklagte als unterliegend. Folglich sind die Kosten des betreffenden Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6'000.00 (vgl. Urteil ZK1 2021 18 vom 6. Dezember 2021 E. 4b S. 29) der Beklagten aufzuerlegen, zumal sie im vorliegenden Berufungsverfahren ZK1 2022 27 an ihrem Antrag, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig vom Prozessergebnis in angemessenem Umfang bzw. überwiegend zu Lasten der Klägerin zu verlegen seien (ZK1 2021 18: KG-act. 8, S. 2 Rechtsbegehren-Ziff. 4 sowie S. 48-50 N 222-229), nicht mehr festhält.\n c) Weder die Beklagte noch die Klägerin reichten dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren ZK1 2021 18 eine Honorarnote ein. Die Klägerin tat dies erst mit Eingabe vom 31. Mai 2022, wobei ihre Honorarnote vom 27. Mai 2022 datiert (vgl. KG-act. 2 und 2/1), und somit nach Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2021 und Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 im Dispositiv (ZK1 2021 18: KG-act. 26). Somit stellt die Honorarnote vom 27. Mai 2022 ein Novum dar, mit dem die Klägerin nicht gehört werden kann, da Noven spätestens vor dem Beginn der Urteilsberatung im Berufungsverfahren vorzulegen sind (BGer, Urteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Ausserdem würde es vorliegend an den Novenvoraussetzungen von

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