Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 14. Juli 2022 ReferenzZK1 22 23 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Aquasana- strasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandRechtsverweigerung Mitteilung25. Juli 2022
2 / 10 Sachverhalt A.A., vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Mathis, reichte mit Ein- gabe vom 9. Dezember 2021 beim Regionalgericht B. (nachfolgend: B.) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen C. ein (Proz. Nr. 135-2021-27). Gleichentags stellte er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Proz. Nr. 135-2021-444). B.Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 bestätigte der Einzelrichter in Zivil- sachen des B._____ den Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und teilte mit, dass es fraglich erscheine, ob auch eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin gerichtlich bestellt werden könne, da die Gegenpartei keine Rechtsvertre- tung habe und im Hauptverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelte. C.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 legte die Rechtsvertreterin von A._____ dar, dass er auf eine Rechtsbeiständin angewiesen und deswegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen sei. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2022 gewährte der Einzel- richter am B._____ die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzte er aber einstweilen aus mit der Begründung, dass die Gegenpartei bislang nicht vertreten sei und auf- grund der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime eine Bestellung zur un- entgeltlichen Rechtsvertreterin zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sei. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne aber wohl für die Verrichtun- gen bis zum 15. Dezember 2021 bewilligt werden. E.A., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Brändli, teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2022 den Wechsel der Rechtsvertretung mit und er- suchte darum, seine Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand für A. ein- zusetzen. F.Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, dass das B._____ anzuweisen sei, im Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2021-444 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteren Verzug einen Entscheid in der Sache zu fällen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des B.. G.Am 25. Februar 2022 reichte das B. dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragte, dass das Beschwerde-
3 / 10 verfahren wegen Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuschreiben sei, da A._____ mit Entscheid vom 25. Februar 2022 die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Manuela Mathis für die Zeit vom 23. November 2021 bis und mit 13. Februar 2022 und durch Rechtsanwalt Tobias Brändli mit Wirkung ab dem 14. Februar 2022 gewährt wurde. H.Mit Replik vom 5. März 2022 machte der Beschwerdeführer weitere Aus- führungen und verlangte, dass die Kosten dem B._____ aufzuerlegen seien und er für seine Aufwendungen und Bemühungen angemessen zu entschädigen sei. I.Mit Duplik vom 16. März 2022 hielt das B._____ an seinen Anträgen fest. J.Mit Eingabe vom 24. März 2022 folgten weitere Bemerkungen und der Be- schwerdeführer reichte dem Kantonsgericht von Graubünden seine Honorarnote ein. K.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Erwägungen 1.Gegen Fälle von Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 319 lit. c ZPO Be- schwerde erhoben werden. In den Anwendungsbereich von Art. 319 lit. c ZPO fällt auch die formelle Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzöge- rung (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 22 zu Art. 319 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die Beschwerde gegen Rechtsverzögerung kann jeder- zeit eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO), sie ist mithin nicht an eine bestimm- te Rechtsmittelfrist gebunden. 2.1.Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden. Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen einen Entscheid, sondern ist ausnahmsweise ohne Vorliegen eines solchen zulässig (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 45 zu Art. 319 ZPO; siehe auch KGer GR ZK1 11 43 v. 18.8.2011 E. 1.a in fine). Bei der Rechtsverweigerung wird zwischen materieller und formeller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine materielle Rechtsverwei- gerung liegt vor, wenn der Entscheid in der Sache willkürlich ist; diese wird von
4 / 10 Art. 319 lit. c ZPO nicht erfasst (siehe Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 10 in fine zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 22 zu Art. 319 ZPO). Eine formelle Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn verfahrensrechtliche Grundsätze in schwerwiegender Weise verletzt wer- den, namentlich wenn das Gericht es unterlässt, einen Entscheid zu fällen. Bei der formellen Rechtsverweigerung fehlt es infolge Untätigkeit bzw. unnötig verzögern- den Handelns des Gerichts an einem Anfechtungsobjekt und somit einem fristaus- lösenden Sachverhalt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb nicht frist- gebunden (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 11 f. zu Art. 321 ZPO). Ergibt sich die Rechtsverweigerung hingegen aus einem anfechtbaren, formellen Entscheid und nicht aus einem stillschweigenden oder faktischen Verhalten, ist innerhalb der Be- schwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO Beschwerde zu erheben (siehe BGE 138 III 705 E. 2.1; KGer GR ZK1 11 89 v. 3.1.2012, S. 5; Spühler, a.a.O., N 23 zu Art. 319 ZPO). 2.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 14. Februar 2022 aus- drücklich eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend (siehe act. A.1, Rn. III.5) und bringt vor, dass sich seine Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung nicht gegen einen Entscheid richte, aber ausnahmsweise ohne Vorlie- gen eines solchen zulässig sei (act. A.1, Rn. II.4). Gestützt auf die prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2022 sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands ausgesetzt worden. Es stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar, wenn der Vorderrichter nicht über die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands entscheide (act. A.1, Rn. III.1 ff.). In seiner Replik vom 5. März 2022 weist der Beschwerdeführer in fine allerdings darauf hin, dass er sich "innert der per- emptorischen Frist von 10 Tagen gegen die fehlerhafte Verfügung zur Wehr" habe setzen müssen (act. A.3, Rn. 7). Bereits in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2022 ist stellenweise von der angefochtenen Verfügung die Rede (siehe act. A.1, Rn. II.3 und Rn. III.1). Mithin widerspricht sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, wenn er zunächst geltend macht, dass kein anfechtbarer Entscheid vor- liege und deswegen die Rechtsverweigerungsbeschwerde offen stehe, die Verfü- gung vom 7. Februar 2022 aber als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist für die weitere Beurteilung vorliegend auf sein Rechtsbegehren, das darauf abzielt, dass ohne Verzug ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gefällt wird, und damit auf die gerügte formelle Rechtsverweigerung, die einen Anwendungsfall von Art. 319 lit. c ZPO darstellt, zu behaften.
5 / 10 2.3.Beide Parteien gehen von einer zwischenzeitlich eingetretenen Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens aus. So führt das B._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 aus, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege umfassend bewilligt worden sei, womit das Be- schwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Gestützt auf die prozessleitende Verfügung vom 7. Februar 2022 sei einzig noch die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ab dem 16. Dezember 2021 offen gewesen. C._____ lasse sich erst seit dem 24. Februar 2022 anwaltlich ver- treten und deswegen sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus Gründen der Waffengleichheit mit Entscheid vom 25. Februar 2022 stattgege- ben worden (act. A.2, Rn. II. 2.1). 2.4Rechtsverzögerungsbeschwerde kann wie dargelegt jederzeit geführt wer- den, es muss aber noch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Spühler a.a.O., N 21 und N 23 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 319 ZPO). Vorliegend hat der Einzelrichter am B._____ mit Ver- fügung vom 25. Februar 2022 sowohl über das Gesuch vom 9. Dezember 2021 von Rechtsanwältin Mathis als auch das Gesuch vom 14. Februar 2022 von Rechtsanwalt Brändli entschieden und die unentgeltliche Rechtspflege vollständig, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung, gewährt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich, das heisst während des Rechtsmittelverfahrens, entfallen. Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als den in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, als gegenstandslos abzuschreiben. Gegenstandslosigkeit liegt insbesonde- re dann vor, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit von der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2.5.1 Im gerichtlichen Abschreibungsentscheid ist auch über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden, wobei das Gericht den Parteien vorgängig Gele- genheit zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geben hat (BGE 142 III 284 E. 4.2 = Pra 2017 Nr. 72; Julia Gschwend/Daniel Steck, in:
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Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 242 ZPO). Die Parteien haben sich
vorliegend in ihren Eingaben vom 5. März und 24. März 2022 (Beschwerdeführer)
sowie vom 25. Februar und 16. März 2022 (Beschwerdegegner) zu den Kosten-
folgen geäussert. Beide machen die jeweils andere Partei für die durch das Be-
schwerdeverfahren verursachten Kosten verantwortlich. Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass der Vorderrichter die gerügte Rechtsverweigerung implizit aner-
kannt habe, indem er den Entscheid während laufender Frist für die Beschwerde-
antwort am 25. Februar 2022 erlassen habe. Die Erhebung der Rechtsverweige-
rungsbeschwerde sei durch die Vorinstanz veranlasst worden. Ein Entscheid kön-
ne, abgesehen von einer Verfahrenssistierung, die vorliegend nicht vorgenommen
worden sei, nicht einfach ausgesetzt werden. Demgegenüber hält die Vorinstanz
dafür, dass der Beschwerdeführer vorschnell die an keine Frist gebundene
Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht habe, nämlich am gleichen Tag wie
er das Gesuch um Wechsel des Rechtsbeistands gestellt habe. Zudem wäre ein
Zuwarten, namentlich bis feststehe, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten wer-
de, mit keinen Nachteilen verbunden gewesen, da der Rechtsvertreter für den Be-
schwerdeführer seit der letzten Eingabe am 16. Dezember 2021 nicht mehr habe
tätig werden müssen. Erst mit dem Bekanntwerden der anwaltlichen Vertretung
der Gegenpartei am 24. Februar 2022 sei das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abschliessend beurteilbar gewesen. Durch die vor-
schnelle Beschwerdeerhebung seien unnötige Prozesskosten verursacht worden,
die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen seien.
2.5.2 Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen ab-
weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht
(Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berück-
sichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorge-
gangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der
mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Der Entscheid über
die Kostenverlegung stellt einen Ermessensentscheid dar (vgl. BGer 4A_540/2021
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Nachfolgend ist somit
7 / 10 zwecks Verteilung der Prozesskosten auf diese Kriterien, namentlich den mut- masslichen Verfahrensausgang, einzugehen. 2.5.3 Vorliegend gab die Verfügung vom 7. Februar 2022 der Vorinstanz und die darin enthaltene Anordnung, den Entscheid über die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung einstweilen auszusetzen, Anlass für die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 9. Dezember 2021 gestellt. Mit vorerwähnter Verfügung hat der Vorder- richter die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten erteilt. Gleichzeitig hat er festgehalten, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand könne "wohl" für die Ver- richtungen bis zum 15. Dezember 2021 gewährt werden. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, namentlich für die Zeit ab dem 16. Dezem- ber 2021, wurde nicht getroffen, aber in Aussicht gestellt, nämlich sobald klar ge- worden ist, ob sich die Gegenpartei ebenfalls rechtsanwaltlich vertreten lässt (sie- he act. B.1 = RG act. 7 [Proz. Nr. 135-2021-444]). Um den Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung für das Abänderungsverfahren im vorliegenden Fall beurteilen zu können, hat es der Vorderrichter als massgebend erachtet, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten wird. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung unter dem Aspekt der Waffengleichheit zu berücksichtigen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO dritter Teilsatz; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 118 ZPO; BGE 110 Ia 27 E. 2; BGer 5A_565/2019 v. 19.12.2019 E. 2.3.3). Solange eine Sache nicht spruchreif ist, kann keine Rechtsverweigerung vorlie- gen. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Ent- scheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensent- scheid zu erlassen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Die Vorinstanz hat den Be- schwerdeführer darüber, dass die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei Einfluss auf die Beurteilung seines gestellten Gesuchs hat, mit Verfügung vom 13. Dezem- ber 2021 sowie vom 7. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt. Da die nötigen Grundla- gen für den Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. Februar 2022 noch nicht vorlagen, konnte folglich auch keine Rechtsverweigerung gegeben sein. Das Gesuch um Wechsel der unentgeltlichen Rechtvertretung wurde vom Beschwerdeführer so- dann am 14. Februar 2022 gestellt. Gleichentags reichte er wie dargelegt auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht ein. Dadurch hat er der Vorinstanz gar keine Gelegenheit gelassen, um dieses neue Gesuch zu behan- deln. Insofern erscheint das Vorliegen einer Rechtsverweigerung in Bezug auf die Bewilligung des Anwaltswechsels ausgeschlossen.
8 / 10 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes daher mutmasslich abzuweisen gewesen. 2.5.4. Die Gegenstandslosigkeit ist eingetreten, weil die Vorinstanz während des Rechtsmittelverfahrens den vom Beschwerdeführer geforderten Entscheid betref- fend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erlassen hat. Als auslösender Um- stand für den Erlass des Entscheids ist indessen nicht die erhobene Beschwerde, sondern die am 24. Februar 2022 bekannt gewordene anwaltliche Vertretung der Gegenpartei zu betrachten, da dies zur Spruchreife geführt hat (vgl. vorstehend E. 2.5.3). Mit Blick auf die Prozesseinleitung und das Verursacherprinzip bleibt fest- zuhalten, dass sich das Vorgehen des Beschwerdeführers als voreilig erwiesen hat. Dies wird anhand des Umstands, dass er das Gesuch um Wechsel des Rechtsbeistands und die Rechtsverweigerungsbeschwerde am selben Tag einge- reicht hat, besonders deutlich. Wie sich den Akten zudem entnehmen lässt, wurde der Gegenpartei die Frist zur Klageantwort mit Verfügung vom 11. Februar 2022 bis zum 2. März 2022 erstreckt, worüber auch der Beschwerdeführer am 14. Fe- bruar 2022 und damit am Tag der Einreichung seiner Beschwerde im Bilde gewe- sen sein musste (vgl. RG act. 4 [Proz. Nr. 115-2021-27]). Damit hätte der Be- schwerdeführer ab Einreichung seiner Beschwerde noch rund drei Wochen zuwar- ten müssen, bis er die Klageantwort erhalten hätte, informiert gewesen wäre, ob sich die Gegenpartei rechtsanwaltlich vertreten lässt, und über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung hätte entschieden werden können. Der Eingang der Klageantwort und der Erlass des erwähnten Entscheids wären somit absehbar gewesen. In dieser Zeit wären auf Seiten des Beschwerdeführers keine Aufwendungen im betreffenden Verfahren Proz. Nr. 135-2021-27 entstanden und damit auch keine zusätzlichen Kosten angefallen, womit das Zuwarten insoweit mit keinen nachteiligen Folgen verbunden gewesen wäre. In Anbetracht dessen erscheint die Einreichung der Rechtsverweigerungs- beschwerde übereilt und die entsprechenden Kosten hätten vermieden werden können. 2.6.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des mutmasslichen Prozessausgangs und des Verhaltens des Beschwerdeführers, der das Verfahren vorschnell eingeleitet und damit verur- sacht hat, auch Letzterem aufzuerlegen sind. 3.In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde beträgt die Entscheidgebühr CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 [VGZ; BR 320.210]). Wird ein Verfahren gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben. In An-
9 / 10 betracht des angefallenen Aufwandes wird die Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festgesetzt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren mit heutiger Verfügung abgewiesen worden ist (ZK1 22 24), hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und sie werden nicht einstweilen vom Kanton Graubünden übernommen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Das Verfahren ZK1 22 23 wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 werden A._____ auferlegt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: