Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 04. April 2023 ReferenzZK1 22 195 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ GegenstandRegelung persönlicher Verkehr Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 07.11.2022, mitgeteilt am Mitteilung04. April 2023
2 / 16 Sachverhalt A.C., geboren am _____ 2010, ist das gemeinsame Kind der seit dem Jahr 2015 geschiedenen Eltern A. und B.. Mit Urteil vom 27. März 2015 unterstellte das Bezirksgericht Inn C. (nachfolgend: C.) der ge- meinsamen elterlichen Sorge von A. und B._____ und teilte der Mutter die Obhut zu. Es wurde des Weiteren das Besuchsrecht des Vaters festgelegt. Ab Beginn des Kindergartenalters von C._____ sollte der Vater jedes zweite Wo- chenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr die Betreuung von C._____ übernehmen. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung wurde ein Ferienrecht von vier Wochen festgelegt, für welche der Vater C._____ zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen durfte. Die Ausübung des Besuchsrechts sollte der Vater der Mutter mindestens drei Tage im Voraus, die Ausübung des Ferienrechts mindes- tens drei Monate im Voraus anzeigen. Das Ferienrecht sollte er mit der Mutter und dem Besuchsbeistand absprechen. Bereits mit Entscheid vom 9. Februar 2015 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler, heute Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB), für C._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnis- sen im Bereich des persönlichen Verkehrs errichtet und mit der Mandatsführung Renato Isepponi von der Berufsbeistandschaft der Region Bernina beauftragt. B.Nachdem sich Schwierigkeiten bei der Ferienplanung ergeben hatten, führ- ten der Vater und D., Mitglied der KESB, auf Wunsch des Vaters am 23. Mai 2022 ein Gespräch. In der Folge fanden Anhörungen von C. und Ausspra- chen zwischen den Eltern statt. Des Weiteren wurden Korrespondenzen geführt und Tagebücher von C._____ bei der KESB eingereicht. Danach unterbreitete D._____ den Eltern Vorschläge für eine Anpassung des Besuchs- und Ferien- rechts. C.Die Kollegialbehörde der KESB entschied am 7. November 2022, mitgeteilt am 9. November 2022, was folgt:
3 / 16 tag, 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men. Es steht A._____ frei, die Zeit mit C._____ in E._____ zu verbringen oder mit ihr zusammen zu verreisen (betrifft die Schweiz als auch das Ausland). c. Zusätzlich verbringt C._____ jeweils eine Woche über Weihnachten oder über Neujahr bei A._____ (in geraden Kalenderjahren über Neujahr, in ungeraden Jahren über Weihnachten); d. Jährlich wird A._____ bei entsprechender Begründung (runder Familiengeburts- tag, Reiseplanung, etc.) ein "Jokertag" zugestanden, an dem C._____ von der Schule befreit werden kann; e. Die Ferien und Jokertage werden vom Beistand festgelegt. A._____ hat seine diesbezüglichen Wünsche jeweils drei Monate im Voraus dem Beistand schrift- lich einzureichen. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren "Regelung Besuchsrecht" werden auf Fr. 900.- festge- setzt. b. Auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils der Mutter wird verzichtet. c. Der hälftige Kostenanteil wird dem Vater auferlegt. 3. (Rechtmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde). 4. (Mitteilung). D.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 6. Dezember 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden mit fol- genden Anträgen:
4 / 16 Das Besuchsrecht ist jeweils 3 Tage im Voraus, das Ferienrecht jeweils 3 Mo- nate im Voraus der Kindsmutter bzw. dem Besuchsbeistand anzuzeigen bzw. mit diesem abzusprechen." 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. E.In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2022 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Mutter (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich nicht vernehmen. F.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
5 / 16 Tagen erhoben (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 450 Abs. 3 ZGB), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Verfahren 2.1.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle- gung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Über- prüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vor- dergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächli- che Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Hand- habung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unan- gemessenheit gerügt werden. Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die An- gemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemes- senheit der angefochtenen Anordnung. 2.2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Enthält weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gel- ten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zi- vilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts An- deres vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden.
6 / 16 2.3.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dabei ist insbesondere dem Untersu- chungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB (wo- nach die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht), welcher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt, aber infolge des Devolutiveffekts der Be- schwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB). 3.Zur Zuständigkeit der KESB 3.1.Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende Zuständigkeit der KESB. Diese verkenne, dass für die Neuregelung des persönlichen Verkehrs bei ge- schiedenen Eltern ausschliesslich das Gericht zuständig sei. Es fehle ein Antrag der KESB an das Gericht. Zudem seien keine dringlichen Kindesschutzmassnah- men notwendig gewesen. Das Recht werde daher von der Vorinstanz offensicht- lich unrichtig angewendet, weshalb der Entscheid aufzuheben sei (act. A.1, Rz. 17 ff.). Die KESB führt ihrerseits aus, die gerichtliche Zuständigkeit entfalle, wenn sich die Streitigkeiten auf den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile beschränken (act. A.2, II.B.IV.III). 3.2.Es trifft zu, dass im gerichtlichen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Inn vom 27. März 2015 der persönliche Verkehr geregelt wurde. Somit stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für dessen Abänderung. Die Neuregelung der Ver- hältnisse erfolgt auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes we- gen, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). Bei Einigkeit über die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder der Genehmigung eines Unterhaltsvertrags ist die Kindesschutzbehörde für die Änderung/Neuregelung zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Ge- richt (Art. 134 Abs. 3 ZGB). Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es nötigen-
7 / 16 falls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den ande- ren Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönli- chen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 4 ZGB). In strittigen Fäl- len ist daher zu unterscheiden. Besteht einzig in Bezug auf den persönlichen Ver- kehr Uneinigkeit, ist die KESB auch in strittigen Fällen zuständig (Linus Cantie- ni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 6 zu Art. 134 ZGB; Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 134 ZGB). Dies ist deswegen sinnvoll, weil sich der persönliche Verkehr laufend entwickelt und daher dem auf eine Momentaufnahme fixierten gerichtlichen Ver- fahren regelmässig zu entgleiten droht, indem das Leben unablässig Noven schafft (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 134 ZGB). Vorliegend ist einzig der persönliche Verkehr Gegenstand der Streitigkeit. Die Vorinstanz war daher ohne Weiteres zuständig, den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und C._____ zu regeln. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Unzu- ständigkeit der KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, zielt somit ins Leere. 4.Neuregelung persönlicher Verkehr – Besuchskontakte 4.1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Inn geregelte Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ neu festgelegt. Sie hat das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und der Tochter gegenüber der anlässlich der Scheidung getroffenen Regelung eingeschränkt (vgl. act. B.1, III.1). Im Wesentlichen wurde das Besuchs- recht des Vaters von zwei Wochenenden pro Monat auf ein Wochenende pro Mo- nat gekürzt (vgl. act. B.1, III.1.a und b). Begründend führte die Vorinstanz aus, dass das vor sieben Jahren festgelegte Besuchsrecht für den Konfliktfall nicht mehr den Bedürfnissen und dem Wohl von C._____ entspreche. C._____ befinde sich heute in einem anderen Entwicklungsstand, habe eigene Bedürfnisse und könne diese äussern. Damit hätten sich die Verhältnisse wesentlich verändert und eine Anpassung des persönlichen Verkehrs von Amtes wegen sei zum Wohle von C._____ angezeigt (act. B.1, S. 3). Im Detail führt die Vorinstanz aus, C._____ sei am 22. Juni 2022 persönlich von der KESB angehört worden. Diese Anhörung und weitere Gespräche hätten einen starken Loyalitätskonflikt vermuten lassen. Es sei schwer abzuschätzen, inwieweit C._____ ihre Bedürfnisse äussern könne und inwieweit sie die Erwartungen der Eltern erfüllen wolle (act. B.1, S. 4, Kindeswille). Die aktuelle Regelung lasse einen grossen Handlungsspielraum zu, was zu Aus-
8 / 16 einandersetzungen zwischen den Eltern führe (act. B.1, S. 4, Kindeswohl). Der ständige Druck und die dadurch mutmassliche Verdrängung der eigenen Bedürf- nisse stellten eine Gefährdung des Wohles von C._____ dar (act. B.1, S.4, Kin- deswohl). Die Eltern würden die Konflikte untereinander austragen, wodurch C._____ zwischen die Fronten gerate. C._____ könne ihre Bedürfnisse gegenüber den Eltern kaum unbelastet ausdrücken. Die Eltern seien nicht im Stande, ihr Ver- halten der Situation anzupassen und C._____ die nötige Sicherheit und Bezie- hungstoleranz zu vermitteln (act. B.1, S. 4, Loyalitätskonflikt). Die KESB komme zum Schluss, dass die Eltern ihre Lenkungs- und Steuerungsverantwortung zu wenig wahrnehmen würden und dass sie zum Schutz von C._____ eine möglichst genaue Kontaktregelung anordnen müsse. C._____ sei davor zu bewahren, Ent- scheidungen zu treffen, bei welchen sie für einen Elternteil Partei ergreifen müsse. C._____ wolle den Kontakt zum Vater weiterhin pflegen. Es stehe ausser Frage, dass dieser Kontakt regelmässig stattfinden solle. C._____ wolle aber auch aus- serfamiliären Interessen nachgehen. Die Wichtigkeit der "F." nehme zu, weshalb die Motivation für die Wochenenden ausserhalb des Tals beeinträchtigt sei. Der Kontakt zwischen C. und ihrem Vater sei mehr auf die Qualität zu fokussieren, weshalb der Beschwerdeführer die Besuchstermine frei von berufli- chen Verpflichtungen halten solle (act. B.1, S. 5). 4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse fehle, weshalb keine Abänderung des persönlichen Verkehrs not- wendig sei (act. A.1, Rz. 21 ff.). Bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils sei klar gewesen, dass die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten hätten. Daher sei auch bereits am 9. Februar 2015 eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet wor- den, die bis heute Bestand habe (act. A.1, Rz. 23). Da sich nichts wesentlich geändert habe, sei auch keine Beschränkung des Besuchsrechts angezeigt (act. A.1, Rz. 25). 4.2.Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentli- cher Änderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZGB). 4.2.1. Es bedarf somit zum Ersten einer wesentlichen Veränderung der Verhält- nisse. Eine solche ist anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der letzten Regelung der elterlichen Sorge bzw. Betreuung des Kindes noch nicht berücksich- tigt worden sind, weil sich der in der Zukunft liegende Sachverhalt anders entwi- ckelt hat als angenommen (Luca Maranta, in: Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 2 ff. zu Art. 298d ZGB
9 / 16 m.w.H.). Die wesentlich veränderten Verhältnisse können persönlicher oder sach- licher Art sein, einen Elternteil, beide Elternteile oder das Kind betreffen. Voraus- gesetzt ist, dass neue, im Zeitpunkt der Fällung des abzuändernden Urteils noch nicht bekannte Tatsachen vorliegen (Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familien- recht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 134 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, muss unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und liegt im Ermessen der Behörde (BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4 m.w.H.). Als wesentliche Verände- rung der Verhältnisse erachtete das Obergericht des Kantons Zürich zum Beispiel die Konstellation, in welcher sich das Verhältnis unter den Eltern seit dem Ab- schluss der Vereinbarung im Jahr 2015 derart verschlechtert hatte, dass eine kon- struktive Kommunikation zwischen ihnen kaum mehr möglich war. Im Jahr 2015 war unter ihnen jedoch eine flexible und wenig konkretisierte Kontaktregelung ver- einbart worden, welche einer funktionierenden Kommunikationsbasis bedurfte. Das Obergericht hielt fest, dass Unstimmigkeiten und Kommunikationsprobleme zu endlosen Diskussionen und letztlich zu einem Loyalitätskonflikt beim Kind führen könnten. Eine solche flexible und wenig konkretisierte Regelung lasse sich aufgrund des zwischenzeitlich verschärften Elternkonflikts nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbaren (OGer ZH PQ210003-O/U v. 28.7.2021 E. 4.7). 4.2.2. Als zweite Voraussetzung muss die Neuregelung zur Wahrung des Kin- deswohls nötig sein (Maranta, a.a.O., N 3 zu Art. 298d ZGB). Oberste Richtschnur zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, weshalb sich die entscheidende Behörde in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orien- tieren hat; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 4.1 m.w.H.). Grundsätzlich kommt eine Änderung auf Grundlage von Art. 298d Abs. 1 ZGB nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der bisherigen Regelung das Kindeswohl be- einträchtigen und ernsthaft gefährden würde; die neue Regelung muss sich somit zwingend aufdrängen, indem die bisherige Lebensweise dem Kindeswohl mehr schadet als die Änderung der Regelung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensverhältnissen (BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E.4 m.w.H.). Auch Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund zur Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche Beschrän- kung rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209 E. 5). Die Beschränkung des Besuchsrechts ist eine wenig geeignete Massnahme, um der Tatsache zu begegnen, dass der Wechsel
10 / 16 der Bezugsperson bei einem Kind Loyalitätskonflikte hervorrufen kann. Allfällig auftretende Loyalitätskonflikte des Kindes sind bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal in der kinderpsy- chologischen Literatur hervorgehoben wird, dass die positiven Aspekte regelmäs- siger Besuche beim anderen Elternteil die negativen Aspekte überwiegen und die ungestillte Sehnsucht nach dem abwesenden Elternteil auf die Dauer die stärke- ren und schädlicheren Auswirkungen zeitigt. Für den Fall elterlicher Konflikte hat die kinderpsychologische Forschung im Übrigen ergeben, dass Besuche eine ent- spannende Wirkung haben können, wenn sie richtig angelegt und einige Zeit durchgeführt werden, indem sich die Auswirkungen der Konfliktsituation bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verlieren. Das bedingt jedoch, dass die Eltern sich bemühen, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen (BGE 131 III 209 E. 5). Grundsätz- lich haben denn auch Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, welches in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Ver- kehr gefährdet wird. Dies ist der Fall, wenn der persönliche Verkehr vom besuchs- berechtigten Elternteil pflichtwidrig ausgeübt wird, wenn sich der besuchsberech- tigte Elternteil nicht ernsthaft um das Kind kümmert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Voraussetzung für eine Beschränkung des Rechts auf persönli- chen Verkehr ist also stets eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der Ausü- bung des Besuchsrechts. Eine solche ist zu bejahen, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Nicht erforderlich ist hingegen ein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer wieder neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen (Cyril Hegnauer, Grund- riss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 19.21; ders., Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Bern 1997, N 23 zu Art. 274 ZGB). Als "andere wichtige Gründe" im Sinne des Gesetzes werden in der Lehre und Rechtsprechung zudem etwa die unbeein- flusste, beharrliche und unüberwindliche Ablehnung durch das Kind angeführt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 274 ZGB).
11 / 16 4.3.1. Die Vorinstanz begründet die wesentliche Veränderung der Verhältnisse damit, dass die Eltern Kommunikationsprobleme hätten und C._____ dadurch in einen Loyalitätskonflikt bringen würden. Ausserdem wolle C._____ vermehrt ihren eigenen Interessen nachgehen. Die Wichtigkeit von F._____ nehme zu und beein- trächtigte die Motivation für Wochenenden ausserhalb des Tals (act. B.1, S. 3-5). 4.3.2. Diese Begründung verfängt nicht. Eine wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse liegt hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht vor. Dazu müssten neue, im Zeitpunkt der Fällung des abzuändernden Urteils noch nicht bekannte Tatsachen vorliegen. Diese sind nicht ersichtlich. Die Kommunikations- probleme der Eltern scheinen bereits im Jahr 2012 bestanden zu haben (vgl. KESB act. B.1, S. 8 lit. d, wonach die Kommunikation zwischen den Eltern zurzeit sehr schwierig zu sein scheine). Zudem kann aufgrund von Kommunikationspro- blemen nicht ohne Weiteres einem Elternteil das Besuchsrecht eingeschränkt werden. Dadurch könnte ein Elternteil mit der Verweigerung oder Erschwerung der Kommunikation die Einschränkung des Besuchsrechts des anderen Elternteils erreichen. Im Gegensatz zum vorstehend erwähnten Urteil des Zürcher Oberge- richts ist die Kontaktregelung im Scheidungsurteil aus dem Jahr 2015 zudem kon- kret und detailliert ausgefallen, weshalb es neben der normalen Kommunikation über die Besuchstage – welche im Übrigen auch bei der im angefochtenen Ent- scheid getroffenen Regelung gleichermassen bestünde – zwischen den Eltern keiner weiteren Kommunikation bedarf. Auch die Tatsache, dass C._____ nun in die Pubertät kommt und die Motivation für Wochenenden ausserhalb des Tals schwindet, sind keine Gründe dafür, das Besuchsrecht des Vaters zu kürzen. An- sonsten könnte jedes pubertierende Kind die Besuchsregelung beim nicht obhuts- berechtigten Elternteil aufgrund fehlender Motivation beeinflussen. Es lässt sich auch mit dem Kindeswohl vereinbaren, dass C._____ jedes zweite Wochenende beim Beschwerdeführer verbringt, selbst wenn ihre Motivation für Aktivitäten aus- serhalb des Tals schwindet. Bei den Besuchen soll der Beschwerdeführer auf die Bedürfnisse von C._____ eingehen und mit ihr altersentsprechende Aktivitäten unternehmen. Damit soll auch ihrem Interesse für Wochenenden ausserhalb des Tals Rechnung getragen werden. 4.3.3. Die Vorinstanz begründet die Notwendigkeit der Änderung der Besuchskon- takte in Bezug auf das Kindeswohl im Wesentlichen damit, dass die aktuelle Re- gelung viel Handlungsspielraum lasse und die Eltern nicht im Stande seien, die Besuchskontakte konfliktfrei zu planen und umzusetzen. Dies bedeute für C._____ oft eine Parteinahme. Der ständige Druck sowie die dadurch mutmassliche Ver- drängung der eigenen Bedürfnisse stellten eine Gefährdung des Wohls von
12 / 16 C._____ dar (act. B.1, S. 4, Kindeswohl). Diese Ausführungen gehen ebenfalls fehl. Jedenfalls bei fehlender Einigung der Eltern von C._____ – und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Vereinbarung einer flexiblen Regelung, wie sie vom Scheidungsrichter vorgezogen wurde – wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, festgelegt. Damit sind zumindest die Besuchskontakte detailliert geregelt und lassen – im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1, S.4, Kin- deswohl) – grundsätzlich keinen Spielraum für Diskussionen zu. Festzuhalten ist zudem, dass die von der Vorinstanz getroffene Besuchsregelung für Wochenen- den im angefochtenen Entscheid zeitlich identisch formuliert ist, ausser dass "je- des zweite" durch "jeweils das erste" Wochenende ersetzt wurde. Weshalb eine solche Kürzung notwendig ist und wodurch diese Kürzung eine Verminderung des Loyalitätskonflikts für C._____ herbeiführen soll, müssen die Eltern doch die glei- che Absprache halten wie zuvor, führt die Vorinstanz in keiner Weise aus. Obwohl unbestrittenermassen (schon lange) Konflikte zwischen den Eltern bestehen, ist dies kein Grund für die Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. Eine solche wäre nur zu bejahen, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Ent- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dass sich C., wie die meisten Kinder, in der Pubertät von den Eltern distanziert bzw. sich ihre Motivation für ein Besuchs- recht ausserhalb des Tals verringert, ist für sich kein Grund, um das (praxisübli- che) Besuchsrecht des Vaters einzuschränken. Die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde ist folglich diesbezüglich gut- zuheissen. 5.Neuregelung persönlicher Verkehr – Ferien 5.1.Was die Ferienregelungen anbelangt, hat die Vorinstanz die im Schei- dungsurteil vom 27. März 2015 enthaltene Ferienregelung konkretisiert und statt einer allgemeinen Regelung unter Anmeldung des Ferienanspruchs drei Monate zuvor klargestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, pro Jahr seine Toch- ter für eine einzelne Ferienwoche und einmal für zwei zusammenhängende Wo- chen (jeweils ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Vorinstanz hat klargestellt, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, die Zeit mit C. in Zernez zu verbringen oder mit ihr zusammen (sowohl die Schweiz als auch das Ausland betreffend) zu verreisen. Zusätzlich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ferienwoche über Weihnachten und Neujahr sowie einen jährlichen Jokertag zugesprochen und festgehalten, dass die Ferien und Jokertage vom Beistand festgelegt würden.
13 / 16 5.2.Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zwar die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides, führt hinsichtlich der konkret getroffenen Ferienregelungen – im Gegensatz zur Besuchsrechtsregelung der Vorinstanz – jedoch nichts aus. Insbesondere rügt er nicht, inwieweit die von der Vorinstanz vorgenommene Konkretisierung seines Ferienanspruchs rechtsfehlerhaft oder un- angemessen ist. Insoweit kommt der Beschwerdeführer der in Art. 450 Abs. 3 ZGB statuierten Begründungspflicht nicht nach. 5.3.Beim Ferienrecht gelten die gleichen Grundsätze für eine Änderung wie beim Besuchsrecht, da auch der Ferienanspruch dem persönlichen Verkehr zwi- schen Kind und Eltern untersteht (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Unterschied zum Besuchsrecht sind jedoch die Ferien – insbesondere die Modalitäten zu deren Be- zug – im Scheidungsurteil vom 27. März 2015 nicht detailliert geregelt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die Ferienplanung für viele Diskussionen zwi- schen den Eltern und C._____ gesorgt hat (act. E.2, Nr. 43, Nr. 44, Nr. 35, Nr. 39, Nr. 23, Nr. 19, Nr. 18, Nr. 17). Die Eltern sind sich jeweils bezüglich der Durch- führung der Ferien nicht einig und überlassen die Entscheidung, wo sich C._____ während der Ferien aufhalten möchte, ihr selbst. Sie muss sich somit für oder ge- gen einen Elternteil entscheiden. Da diese Entscheidung nicht allein einem 13- jährigen Mädchen überlassen werden sollte und die Eltern die Entscheidung nicht mehr – wie sie dies bisher getan haben – einvernehmlich treffen können oder möchten, hat sich hier eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben. Zudem erscheint das Kindeswohl gefährdet, wenn sich die Eltern nicht selber auf den Ferienbezug einigen können und C._____ mit ihrem Entscheid einem Loy- litätskonflikt aussetzen. Insgesamt hat sich die Kommunikation der Eltern in Bezug auf die Planung des Ferienrechts seit dem Scheidungsurteil negativ entwickelt. Im Gegensatz zur Besuchsrechtsregelung ist die Ferienreglung im Scheidungsurteil vom 27. März 2015 nicht derart konkret geregelt, dass die Eltern nur das nötigste miteinander besprechen müssen. Eine Konkretisierung dieser Regelung drängte sich daher zur Gewährleistung des Kindeswohls auf und wurde von der KESB zu Recht vorgenommen. Die von der KESB getroffene Regelung in Bezug auf das Ferienrecht – sowie auf die Aufgabe des Beistands, den Ferienbezug zu organi- sieren – ist demzufolge nicht zu beanstanden.
14 / 16 6.Fazit Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers, welcher eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bei der Anpassung des persönlichen Verkehrs rügt, als teilweise begründet. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Dispositiv- Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Damit behält die im Scheidungsurteil vom 27. März 2015 getroffene Besuchsrechtsregelung weiterhin Gültigkeit. Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. b bis e des angefochtenen Entscheids sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Sie ersetzen die Ferienregelung aus dem Scheidungsurteil vom 27. März 2015. 7.Kosten 7.1.Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1.1. Für das Verfahren vor der KESB werden Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 EGzZGB). Im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönli- chen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB), wobei die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden (Art. 27 KESV [BR 215.010]). Entgegen den Rechtsbegeh- ren des Beschwerdeführers werden die Kosten bei (Teil-)Gutheissung einer Be- schwerde nicht der Vorinstanz auferlegt, sondern neu festgesetzt und praxis- gemäss den Parteien auferlegt. 7.1.2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann verzichtet werden, sofern besondere Umstände vorliegen und das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 bzw. für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). 7.1.3. Zwar wurde die angefochtene Besuchsrechtsregelung im angefochtenen Entscheid aufgehoben. Die Vorinstanz hatte das Ferienrecht jedoch zu Recht kon- kretisiert. Damit erscheint eine hälftige Kostenverteilung – wie sie bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde – weiterhin ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Höhe der vorinstanzlichen Prozesskosten von CHF 900.00 erscheint ebenfalls angemessen.
15 / 16 7.1.4. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter und Beschwerdegegnerin bei der definitiven Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2021 kein steuer- bares Vermögen ausweist (act. E.2, S. 48). Bei ihr liegen folglich besondere Um- stände vor, weshalb auf die Erhebung ihres Anteils an den Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer hat keine Steuererklärung eingereicht und aus den Akten gehen keine besonderen Umstände hervor. Ihm sind daher die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.1.5. Für das Verfahren vor der KESB sind keine Parteientschädigungen auszu- richten (Art. 63 Abs. 4 EGzZGB). 7.2.Kosten des Beschwerdeverfahrens 7.2.1. Im Beschwerdeverfahren war die von der Vorinstanz getroffene Regelung über den persönlichen Verkehr strittig. In Bezug auf die Besuchsregelung obsiegt der Beschwerdeführer vollständig, da nun, wie von ihm beantragt, die alte Rege- lung im Scheidungsurteil vom 27. März 2015 weiterhin Gültigkeit hat. Die von der Vorinstanz konkretisierte Ferienreglung ist demgegenüber rechtens und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen und es liegen von ihrer Seite keine Anträge vor. Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher auch die Kosten des Beschwer- deverfahrens vor dem Kantonsgericht den Parteien hälftig aufzuerlegen. Parteien- tschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. 7.2.2. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung des geltenden Gebührenrahmens für Beschwerdeentscheide (Art. 10 VZG [BR 320.210]) sind die Gerichtskosten insgesamt auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Damit sind den Parteien je Gerichtskosten von CHF 750.00 aufzuer- legen. Infolge der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Be- schwerdegegnerin, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2021 ausge- wiesen sind (act. E.2, S. 45 ff.), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdegegnerin auch im Verfahren vor Kantonsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. E. 7.1.2). Der Beschwerdeführer wird zur Zahlung von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 750.00 verpflichtet.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die Disposi- tivziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zur Hälfte und somit im Betrag von je CHF 750.00 zu Lasten von A._____ und von B.. 4.Der auf B. entfallende Anteil in der Höhe von CHF 750.00 verbleibt beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht). 5.Der auf A._____ entfallende Anteil in der Höhe von CHF 750.00 wird mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der resul- tierende Restbetrag von CHF 750.00 wird ihm erstattet. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: