Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2022 184
Entscheidungsdatum
21.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. Dezember 2023 ReferenzZK1 22 184 / ZK1 22 186 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Moses Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Alex Schindler Berther Moeri Neuber Schindler Rechtsanwälte Schipfe 32, 8001 Zürich gegen B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Annina Berchtold-Schreiner Bratschi AG Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 17. März 2022, mitgeteilt am 28. Oktober 2022 (Proz. Nr. 135-2021-441) Mitteilung27. Dezember 2023

2 / 115 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1968 (nachfolgend: Ehemann oder Vater), und B., geboren am _____ 1972 (nachfolgend: Ehefrau oder Mutter), haben am _____ 1996 geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am _____ 2000, D., geboren am _____ 2001, und E., geboren am _____ 2006, hervor. Die Parteien leben seit dem 14. März 2021 getrennt, wobei die Ehefrau in der ehelichen Wohnung an der F. in G._____ verblieben ist, während der Ehemann eine Wohnung an der H._____ in G._____ bezogen hat. Beide Wohnungen gehören der Erbengemeinschaft I._____ (nachfolgend: Erben- gemeinschaft I.), an welcher der Ehemann und seine Schwester, J., je zur Hälfte beteiligt sind. Die Mutter des Ehemannes verfügt über ein unentgeltli- ches Wohnrecht an der Wohnung an der H.. B.Am 22. Dezember 2021 reichte der Ehemann am Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Die Gesuchsant- wort der Ehefrau datiert vom 13. Januar 2022. C.Am 9. März 2022 fand die Anhörung von E. durch den Einzelrichter am Regionalgericht Maloja statt. Die Eheschutzverhandlung wurde am 17. März 2022 durchgeführt. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teil- Trennungsvereinbarung über das Getrenntleben, die elterliche Sorge und Obhut betreffend E._____ sowie die Betreuungsregelung ab. D.Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Maloja den Par- teien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag betreffend die noch streitigen Punkte zu. Die Ehefrau retournierte den unterzeichneten Vergleichsvorschlag am 19. Mai 2022. Am 14. Juni 2022 unterbreitete sie einen Vorschlag für eine umfas- sende Scheidungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte der Ehe- mann dem Gericht mit, dass er weder dem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich noch dem Vorschlag für eine Scheidungsvereinbarung zustimmen könne. Das Regionalgericht Maloja informierte die Parteien mit Schreiben vom 18. Juli 2022 über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen. E.Mit Entscheid vom 17. März 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Oktober 2022, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wie folgt: 1.Die von den Parteien am 17. März 2022 unterzeichnete Teil- Trennungsvereinbarung wird gerichtlich genehmigt und nachfolgend ins Urteilsdispositiv aufgenommen: [...] 1.Getrenntleben

3 / 115 Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 14. März 2021 getrennt leben. 2.Elterliche Sorge und Obhut Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E., geb. _____ 2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien gemeinsam belassen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzusprechen. E., geb. _____ 2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. E._____ behält während der Tren- nung der Parteien seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter. 3.Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von E._____ wie folgt: -E._____ verbringt die Wochenenden, die er nicht im Internat bleibt, ab- wechselnd bei den Eltern. -Die Parteien fahren E._____ alternierend vom Internat ins wöchentliche Hockey-Training und zurück. Beide Parteien halten beim Fahren das Strassenverkehrsrecht ein. -Die Ferien verbringt E._____ je zur Hälfte bei den Eltern. -Die Feiertage verbringt E._____ je alternierend bei den Eltern. Überschneiden sich hinsichtlich der Termine der Ferien oder Feiertage die Wünsche der Parteien, steht dem Vater in den geraden Jahren und der Mutter in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht zu. 4.Weitere Regelungen des Getrenntlebens Eine Einigung über die weiteren Punkte des Getrenntlebens steht noch aus. Das Gericht soll diese regeln. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kostenaufteilung erfolgt nach Massgabe der ZPO. 2.Die eheliche Wohnung an der F., G., wird mitsamt Haus- rat und Keller für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung für sich und E._____ zugewiesen. 3.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der F., G., unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens am 31. Dezember 2022 zu verlassen. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, bei ihrem Auszug sämtliche Wohnungs- schlüssel dem Gesuchsteller zu übergeben. 4.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die folgenden Gegenstände aus dem Keller der Wohnung an der F., G., an die Gesuchsgegnerin heraus- zugeben, soweit eine Herausgabe nicht bereits erfolgt ist: a. Tisch mit sechs Stühlen (Geschenk von den Eltern der Gesuchs- gegnerin) b. drei Sofas (Geschenk von den Eltern der Gesuchsgegnerin) c.zwei Golfsets mit Wagen d. Lampe von Johanna Grawunder (Geschenk von den Eltern der Gesuchsgegnerin)

4 / 115 e. beige Gartenmöbel DEDON (im Eigentum der Eltern der Ge- suchsgegnerin) f.Private Unterlagen und Fotos der Gesuchsgegnerin g. Von der Gesuchsgegnerin je Kind gesammelte Schachtel mit Erin- nerungsstücken 5.Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Programmierschlüssel, die Strichcodeliste und alle Passepartoutschlüssel zur Schliessanlage KABA SN 2140 der Liegenschaft F., G., innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Gesuchsteller zu übergeben. 6.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rückgabe der in Dispositivziffer 5 genannten Gegenstände die Sperrung des von der Gesuchsgegnerin verlorenen Schlüssels zu veranlassen und der Ge- suchsgegnerin einen neuen Schlüssel zukommen zu lassen. Die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für Sperrung und Ersatz des Schlüssels zu tragen. 7.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an den Unterhalt der Gesuchsgeg- nerin monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a. März 2021: CHF 2’309.- b. April 2021 bis Dezember 2022: CHF 4'617.- c.Januar 2023 bis Februar 2024: CHF 5'248.- d. Ab März 2024: CHF 6'031.- 8.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes E._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a. März 2021: CHF 1'068.- b. April 2021 bis Dezember 2022: CHF 2'136.- c.Januar 2023 bis Februar 2024: CHF 3'493.- d. Ab März 2024: CHF 2'260.- Sollte der Gesuchsteller die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für E._____ beziehen, sind diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag ge- schuldet. 9.Der Gesuchsteller wird berechtigt, den Betrag von CHF 2’284.75 mit den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 10. Die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 7 und 8 sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides. Die künftigen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 7 und 8 sind jeweils monatlich im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zu be- zahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von E._____ hinaus, solange E._____ im Haushalt der Gesuchsgegnerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. Die Parteien werden verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kin- derkosten von E._____ gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB, über die sich die Parteien geeinigt haben, nach Vorlage der Rechnung zur Hälfte zu be- teiligen, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden. Kommt keine

5 / 115

Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre-

chende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung

der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den bei ihr anfallenden Wohn-

kostenanteil, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG), die weiteren

Gesundheitskosten (soweit sie nicht ausserordentliche Kinderkosten

gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB betreffen), die Schulkosten, die Kosten

der privaten Unfallversicherung, die Kosten für den öffentlichen Ver-

kehr, die Kommunikationskosten sowie den Steueranteil von E._____

zu bezahlen.

13. Aus dem Grundbetrag sowie dem Überschuss zu bezahlende Kinder-

kosten wie Alltagskleider, Sportausrüstung und -kleider sind von den

Parteien je hälftig zu bezahlen. Im Übrigen werden beide Parteien ver-

pflichtet, für diejenigen Kosten von E._____ aufzukommen, die

während der Zeit anfallen, während der sie die Betreuung von E._____

übernehmen.

14. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschla-

gen.

15. [Rechtsmittelbelehrungen]

16. [Mitteilung]

F.Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 10. November 2022 Beru-

fung, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (ZK1 22 184):

1.Dispositiv Ziff. 4.a. sei wie folgt abzuändern:

Der Berufungskläger wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheides die folgenden Gegenstände aus dem Keller der

Wohnung an der F., G., an die Berufungsbeklagte her-

auszugeben, soweit eine Herausgabe nicht bereits erfolgt ist:

  1. Tisch mit sechs Stühlen
  2. drei Sofas

c.zwei Golfsets mit Wagen

d. Lampe von Johanna Grawunder

e. beige Gartenmöbel DEDON

f.Private Unterlagen und Fotos der Berufungsbeklagten

g. Von der Berufungsbeklagten je Kind gesammelte Schachtel mit Er-

innerungsstücken

2.In Abweichung von Dispositiv Ziff. 6 sei der Berufungskläger nicht zu

verpflichten, der Berufungsbeklagten einen neuen Schlüssel für die

ehemals eheliche Wohnung zukommen zu lassen.

3.In Abweichung von Dispositiv Ziff. 7 sei der Berufungskläger zu ver-

pflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu be-

zahlen:

a. März 2021: CHF 1'117.75

6 / 115 b. April 2021 bis Juni 2021: CHF 2'235.50 c.Januar 2023 bis Februar 2024: CHF 2'717.50 d. Ab März 2024: CHF 2’507 4.Der Berufungskläger sei in Abweichung von Dispositiv Ziff. 8 zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt des Sohnes E._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a. März 2021: CHF 579 b. April 2021 bis Juni 2021: CHF 1'158.- c.Januar 2023 bis Februar 2024: CHF 969.20 d. Ab März 2024: CHF 445.30 5.In Abweichung von Dispositiv Ziff. 9 sei der Berufungskläger zu be- rechtigen, vom Unterhalt von E._____ CHF 7'355.85 und vom Unter- halt für die Berufungsbeklagte von CHF 218.95 zu verrechnen. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten der Berufungsbeklagten. G.Die Ehefrau erhob am 10. November 2022 ebenfalls Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren (ZK1 22 186): 1.Die Ziffern 2, 3, 7, 8 und 9 des Entscheids des Einzelrichters des Re- gionalgerichts Maloja vom 17. März 2022 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2.Die eheliche Wohnung an der F., G., mitsamt Hausrat und Keller, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsklägerin zur alleinigen Nutzung für sich und E._____ zuzuweisen. 3.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an den Unterhalt von E._____ mo- natlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. all- fälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 4’238 Barunterhalt -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 7’519 Barunterhalt -Ab 1. März 2024: CHF 3’581 Barunterhalt Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. 4.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 12’855 -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 13'747 -Ab 1. März 2024: CHF 20’349 5.Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, den Betrag von CHF 384.75 mit den vom ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

7 / 115 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Berufungsbeklagten. Ausserdem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: 7.Der Berufung sei hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Ent- scheids des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 17. März (Proz. Nr. 135-2021-441) (Zuteilung der ehelichen Wohnung an der F., G. mitsamt Hausrat und Keller) die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. H.Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Berufung der Ehefrau (ZK1 22 186) mit Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Dispositivzif- fern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und gleichzeitig in Aussicht gestellt, dass über deren Aufrechterhaltung nach Eingang der Berufungsantwort entschieden werde. I.Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 (ZK1 22 184) beantragte die Ehefrau beim Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1.Ziffer 5 der Rechtsbegehren der Berufung vom 10. November 2022 sei im Umfang von CHF 746.85 hinsichtlich Unterhalt von E._____ und von CHF 218.95 hinsichtlich Unterhalt für die Berufungsbeklagte gut- zuheissen, im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Im Übrigen sei die Berufung vom 10. November 2022 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Berufungsklägers. Sie stellte ausserdem den folgenden Verfahrensantrag: 4.Die Verfahren betreffend Berufung des Berufungsklägers vom 10. No- vember 2022 (ZK1 22 184) und Berufung der Berufungsbeklagten vom 10. November 2022 (ZK1 22 186) seien zu vereinigen. J.Der Ehemann stellte mit seiner Berufungsantwort vom 24. November 2022 (ZK1 22 186) die folgenden Anträge: 1.Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien abzuweisen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten der Berufungsklägerin. Prozessual stellte er folgende Anträge: 1.Es sei der Berufung der Berufungsklägerin vom 10. November 2022 keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Eventualiter sei der Berufung der Berufungsklägerin hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Entscheides vom 17. März 2022 die auf- schiebende Wirkung bis 31. Januar 2023 zu erteilen. 3.Für den Fall, dass der Berufungsklägerin hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des Entscheides vom 17. März 2022 die aufschiebende

8 / 115 Wirkung erteilt wird, sei für die Dauer der aufschiebenden Wirkung die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziff. 7, lit. c. und d. sowie Ziff. 8, lit. c. und d., zu erteilen. 4.Es sei hinsichtlich der verfallenen Unterhaltsbeitrage, also hinsichtlich Ziff. 7, lit. a. und b. sowie Ziff. 8, lit. a. und b. die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. 5.Es seien die Verfahren ZK1 22 186 und ZK1 22 184 zu vereinen. K.Die Berufungsverfahren ZK1 22 184 und ZK1 22 186 wurden mit verfah- rensleitender Verfügung vom 30. November 2022 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt. L.Mit Noveneingabe vom 9. Dezember 2022 (ZK1 22 186) machte die Ehe- frau neu – in Abänderung ihrer Berufung vom 10. November 2022 – Folgendes geltend (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben): 1.Die Ziffern 2, 3, 7, 8 und 9 des Entscheids des Einzelrichters des Re- gionalgerichts Maloja vom 17. März 2022 seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2.Die eheliche Wohnung an der F., G., mitsamt Hausrat und Keller, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsklägerin zur alleinigen Nutzung für sich und E._____ zuzuweisen. (unverändert) 3.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an den Unterhalt von E._____ mo- natlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. all- fälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 4’405 Barunterhalt -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 7’519 Barunterhalt (unverändert) -Ab 1. März 2024: CHF 3’581 Barunterhalt (unverändert) Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. (unverändert) 4.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 14'372 -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 13'747 (unverän- dert) -Ab 1. März 2024: CHF 20’349 (unverändert) 5.Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, den Betrag von CHF 384.75 mit den vom ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. (unverändert) 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Berufungsbeklagten. (unverändert)

9 / 115 M.Am 16. Dezember 2022 nahm der Ehemann im Sinne einer Replik zur Be- rufungsantwort der Ehefrau vom 24. November 2022 Stellung (ZK1 22 184). Mit derselben Eingabe erfolgte auch die Stellungnahme zur Noveneingabe der Ehe- frau vom 9. Dezember 2022 (ZK1 22 186). N.Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 nahm die Ehefrau zu den prozessua- len Anträgen des Ehemannes in dessen Berufungsantwort vom 24. Novem- ber 2022 wie folgt Stellung (ZK1 22 186): 1.Ziff. 1, 2 und 4 der prozessualen Anträge des Berufungsbeklagten sei- en abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Ziff. 3 und 5 der prozessualen Anträge des Berufungsbeklagten seien gutzuheissen, soweit nicht ohnehin bereits erfolgt. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Berufungsbeklagten. O.Am 3. Januar 2023 reichte die Ehefrau die Replik (ZK1 22 186) mit den fol- genden Rechtsbegehren ein: 1.An den Rechtsbegehren in der der Berufungsantwort vom 24. Novem- ber 2022 wird vollumfänglich festgehalten. 2.An den Rechtsbegehren in der Berufung vom 10. November 2022 bzw. Noveneingabe vom 9. Dezember 2022 wird ebenfalls grundsätz- lich festgehalten, wobei sie in der Duplik vom 3. Januar 2023 leicht angepasst werden und diese angepassten Rechtsbegehren dann massgebend sind. P.Ebenfalls vom 3. Januar 2023 datiert die Duplik der Ehefrau (ZK1 22 184) mit den folgenden Rechtsbegehren: 1.An den Rechtsbegehren in der der Berufungsantwort vom 24. Novem- ber 2022 wird vollumfänglich festgehalten. 2.Die Rechtsbegehren in der Berufung vom 10. November 2022 bzw. Noveneingabe vom 9. Dezember 2022 werden wie folgt ange- passt: 3.Die Ziff. 1-2 sowie Ziff. 5-6 der Rechtsbegehren bleiben unverändert. Es wird vollumfänglich daran festgehalten. Die Ziff. 3-4 der Rechtsbe- gehren lauten neu wie folgt (Änderungen rot fett [hier: durch Unter- streichung] hervorgehoben): 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an den Unterhalt von E._____ monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 4’449 Barun- terhalt -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 7’519 Barunter- halt (unverändert)

10 / 115 -Ab 1. März 2024: CHF 3’581 Barunterhalt (unverändert) Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. (unverändert) 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an ihren persönlichen Unter- halt monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 14'422 -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 13'747 (unver- ändert) -Ab 1. März 2024: CHF 20’349 (unverändert) Q.Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 erkannte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Bezug auf die beantragte auf- schiebende Wirkung wie folgt: 1.Den Berufungen ZK1 22 184 und ZK1 22 186 wird mit Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) in Bestätigung der einstweiligen Anord- nung vom 14. November 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt. 2.Den Berufungen ZK1 22 184 und ZK1 22 186 wird mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2023 (Ziff. 7 lit. c u. d sowie Ziff. 8 lit. c und d des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) insofern die auf- schiebende Wirkung erteilt, als A._____ ab 1. Januar 2023 für die wei- tere Dauer der Berufungsverfahren an den Unterhalt von B._____ ei- nen Beitrag von CHF 4'617.00 pro Monat und an den Unterhalt des Sohnes E._____ einen Beitrag von CHF 2'136.00 pro Monat zu leisten hat. 3.Mit Bezug auf die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge von A._____ an B._____ und den Sohn E._____ (Ziff. 7 lit. a u. b sowie Ziff. 8 lit. a u. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) wird den Berufungen ZK1 22 184 und ZK1 22 186 keine aufschiebende Wirkung gewährt. 4.[Kosten] 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung] R.Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichte der Ehemann die Duplik (ZK1 22 186) sowie eine Stellungnahme zur Duplik der Ehefrau vom 3. Janu- ar 2023 (ZK1 22 184) ein und verlangte darin, die geänderten Rechtsbegehren in der Duplik der Ehefrau vom 3. Januar 2023 seien abzuweisen. S.Die Ehefrau nahm am 2. März 2023 zur Duplik (ZK1 22 186) sowie zur Stel- lungnahme (ZK1 22 184) des Ehemannes vom 3. Februar 2023 wie folgt Stellung: 1.An den Rechtsbegehren in der Berufungsantwort vom 24. Novem- ber 2022 wird vollumfänglich festgehalten.

11 / 115 2.Die Rechtsbegehren in der Duplik vom 3. Januar 2023 werden wie folgt angepasst: 3.Die Ziff. 1-2 sowie Ziff. 5-6 der Rechtsbegehren bleiben unverändert. Es wird vollumfänglich daran festgehalten. Die Ziff. 3-4 der Rechtsbe- gehren lauten neu wie folgt (Änderungen rot fett [hier: durch Unter- streichung] hervorgehoben): 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an den Unterhalt von E._____ monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 4’416 Barun- terhalt -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 7’519 Barunter- halt (unverändert) -Ab 1. März 2024: CHF 3’581 Barunterhalt (unverändert) Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. (unverändert) 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 14. März 2021 an ihren persönlichen Unter- halt monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen: -Ab 14. März 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 14'384 -Ab 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2024: CHF 13'747 (unver- ändert) -Ab 1. März 2024: CHF 20’349 (unverändert) T.Der Ehemann verzichtete mit Eingabe vom 8. März 2023 auf eine Stellung- nahme zur Eingabe der Ehefrau vom 2. März 2023. U.Mit Beweisverfügung vom 27. Juni 2023 wurden die von den Parteien ein- gereichten Urkunden zugelassen und der Ehemann zur Edition bestimmter Urkun- den aufgefordert. Von weiteren seitens der Ehefrau verlangten Editionen wurde vorerst abgesehen. Ebenso wurde auf die durch die Ehefrau beantragten Zeugen- einvernahmen und die Anhörung von E._____ verzichtet. Die Abnahme weiterer Beweise blieb vorbehalten. V.Am 29. Juni 2023 edierte der Ehemann die verlangten Urkunden und brach- te im Sinne einer Noveneingabe vor, dass die Ehefrau ihren tatsächlichen Wohn- sitz nach K._____ verlegt habe und die eheliche Wohnung in G._____ kaum noch benutze. W.Mit Noveneingabe vom 7. Juli 2023 machte die Ehefrau insbesondere gel- tend, dass die Erbengemeinschaft I._____ an der H._____ in G._____ eine Woh- nung für den Ehemann baue. Da der Ehemann diese Wohnung beziehen werde,

12 / 115 sei er nicht auf die eheliche Wohnung angewiesen, welche deshalb ihr zuzuwei- sen sei. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 zog die Ehefrau einen Teil ihrer Novenein- gabe zurück. X.Am 17. Juli 2023 nahm die Ehefrau zur Urkundenedition und zur Novenein- gabe des Ehemannes vom 29. Juni 2023 Stellung. Die Stellungnahme des Ehe- mannes zu den Eingaben der Ehefrau vom 7. Juli 2023 und vom 17. Juli 2023 (recte: 11. Juli 2023) datiert vom 24. Juli 2023. Mit Eingaben vom 4. August 2023 (Ehefrau) und vom 18. August 2023 (Ehemann) erfolgten weitere Stellungnahmen zu den Noveneingaben. Y.Mit Schreiben vom 6. September 2023 teilte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass der Schrif- tenwechsel abgeschlossen sei und auf weitere Beweisabnahmen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Verfahren sei spruchreif und befinde sich fortan in der Phase der Urteilsberatung. Z.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2021-441) sind beige- zogen. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Beru- fung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand der Beru- fungsverfahren bilden im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Wohnung (inklusive Hausrat und Keller; samt der Folgefrage der zu gewährenden Auszugs- frist) sowie der Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Frage, ob es sich bei der Zu- weisung der ehelichen Liegenschaft gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, wurde durch das Bundesgericht bis- her nicht explizit geklärt (KGer GR ZK1 15 159 v. 7.1.2016 E. 1b; vgl. BGer 5A_248/2013 v. 25.7.2013 E. 1.1). Vorliegend braucht die Frage eben- falls nicht geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich von einer überwiegend vermö- gensrechtlichen Angelegenheit auszugehen und demnach eine Streitwertgrenze

13 / 115 zu beachten wäre, wäre der nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert auf- grund der geforderten Unterhaltsbeiträge vorliegend für beide Berufungen klar er- reicht (vgl. KGer GR ZK1 19 21, ZK1 19 26 v. 31.1.2023 E. 1.2). 1.2.Über Eheschutzmassnahmen nach den Art. 172 ff. ZGB ist im summa- rischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Beru- fung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien je am 31. Oktober 2022 zugestellt (RG act. IV.3). Die dagegen erhobe- nen Berufungen datieren vom 10. November 2022 (act. A.1 [184]; act. A.1 [186]). Die Berufungsfrist erweist sich damit in beiden Fällen als gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufungen entsprechen überdies den Formerfordernissen von Art. 311 ZPO. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufungen ist somit – unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Beschwer (vgl. E. 2.3 u. 4.7) – einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend ge- macht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzli- chen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). 2.2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen, auf welche sich die Kritik stützt, müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4). Die Begründungs- obliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend (vgl. sogleich E. 2.4)

14 / 115 die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 = Pra 2016 Nr. 99 E. 2.3.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 2.3.Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer. Sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pen- dant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmit- tels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides be- sitzt. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 120 II 5 E. 2a; Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 31 ff. zu Art. 59 ZPO). 2.4.In Verfahren betreffend Eheschutz gelangen grundsätzlich die Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO) zur Anwendung (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Soweit im Eheschutzver- fahren jedoch Kinderbelange zu regeln sind, gilt der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Ist im Eheschutzverfahren neben dem Ehegatten- auch der Kindesunterhalt festzulegen, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person insgesamt nach der Untersu- chungsmaxime abzuklären (BGer 5P.252/2005 v. 4.8.2005 E. 2.3). Aufgrund der bestehenden Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt zu berücksichtigenden Tatsachen auch für die Be- stimmung des Ehegattenunterhalts nicht ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Sodann findet betreffend Kinderbelange die Offizialmaxime Anwendung und entscheidet das Gericht demnach ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechts- mittelinstanz, zur Anwendung (Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 32 zu Art. 296 ZPO; Jonas Schweighauser, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO, je m.w.H.). 2.5.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be-

15 / 115 weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Dies gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26 E. 2.1 f.). In Verfahren betreffend Kinderbelange, welche der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime unterstehen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Diesfalls sind No- ven im Berufungsverfahren daher zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 = Pra 2019 Nr. 88 E. 4.2.1 m.w.H.). Dabei wirkt sich die bereits erwähnte Interde- pendenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt auch novenrechtlich dahingehend aus, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berück- sichtigen sind, sofern letzterer in zweiter Instanz noch streitig ist (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_67/2020 v. 10.8.2020 E. 3.3.2). Soweit ein Novum einzig für den persönlichen Unterhalt des betreuenden Ehegatten relevant ist, bleibt es demgegenüber dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (KGer GR ZK1 18 127 v. 5.5.2020 E. 4.1 m.w.H). Auf jeden Fall können Noven nur bis zum Zeitpunkt vorgebracht werden, an welchem der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2). Unter dem Begriff der "Ur- teilsberatung" ist dabei nicht der effektive "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags) zu verstehen, sondern gemeint ist das Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder der Berufungsverhandlung folgt und in dem das Berufungsgericht – genauer dessen für die Vorbereitung zuständige Vorsitzende (vgl. Art. 16 und Art. 23 ff. KGV) – sich tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst (vgl. KGer GR ZK1 17 5 v. 21.6.2018 E. 1.4.2). Dieser sogenannte Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersu- chungsmaxime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – das heisst der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Pha- se der Urteilsberatung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Verfahren grundsätzlich sämtliche vor Aktenschluss von den Par- teien vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen sind, es sei denn, diese bezö- gen sich auf einen Punkt, der allein einen der Ehegatten betrifft. Ob die einzelnen Vorbringen beachtlich sind oder nicht, ist, soweit erforderlich, im jeweiligen Sach- zusammenhang zu prüfen.

16 / 115 2.6.Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Eheschutzverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Daniel Bäh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1a zu Art. 271 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsache her- beigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Be- hauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; BGE 140 III 610 E. 4.1). 3.Beweisverfahren 3.1.Der Beweisführungsanspruch – der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivat- recht besonders aus Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO ergibt – verschafft der beweis- pflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch dar- auf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese rechtserhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1; 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; BGer 4A_57/2023 v. 27.4.2023 E. 2.4). Tatsa- chen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, sind nicht erheblich; darüber ist nicht Beweis zu führen. Das Gericht kann überdies auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es sich auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; BGer 4A_57/2023 v. 27.4.2023 E. 2.4; KGer GR ZK2 19 65 E. 3.1). 3.2.Die Parteien stellten in ihren Rechtsschriften verschiedene Beweisan- träge, namentlich auf Parteibefragungen zu diversen Punkten, eine Kindesan- hörung bzw. Befragung von E._____ (act. A.7, S. 11), die Einvernahme von L._____ sowie M._____ und N._____ (act. A.9, S. 18) bzw. von O., P. und Q._____ (act. A.11, S. 3) als Zeugen sowie die Edition der Detailbuchhal- tungskontobelege für die Jahre 2018 bis 2020 der R., der S. AG und der T._____ Co. (act. A.1, S. 20 u. 22 f. [186]). Mit Beweisverfügung vom 27. Juni 2023 (act. D.28) wurden die von den Parteien eingereichten Urkunden zugelassen und der Ehemann zur Edition bestimmter Urkunden aufgefordert (vgl. dazu nach- folgend E. 7.3.3.2.). Auf die durch die Ehefrau beantragten Zeugeneinvernahmen von L._____ sowie von M._____ und N._____ und die (Kindes-) Anhörung von E._____ wurde verzichtet, wobei die Abweisung der Beweisanträge

17 / 115 bereits in der genannten Verfügung begründet wurde. Die in der Noveneingabe vom 7. Juli 2023 durch die Ehefrau gemachte bzw. vorbehaltene Beweisofferte betreffend Zeugeneinvernahme eines der Kinder für den Fall, dass der Ehemann seine angebliche Aussage, wonach er nicht auf die eheliche Wohnung angewie- sen sei, bestreite (act. A.12, S. 3), wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (act. A.13) zurückgezogen. Mit Schreiben vom 6. September 2023 teilte die Vor- sitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass auf weitere Beweisabnahmen sowie auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung verzichtet werde (act. D.38). Sofern die einzelnen Beweisan- träge – mit Ausnahme jener betreffend Parteibefragungen (vgl. dazu sogleich E. 3.3) – nicht bereits mit Beweisverfügung vom 27. Juni 2023 abgewiesen wur- den, wird darauf nachfolgend jeweils im Sachzusammenhang eingegangen; dies gilt namentlich für die vom Ehemann beantragten Zeugeneinvernahmen und die durch die Ehefrau verlangten Editionen seitens des Ehemannes. 3.3.Was die durch beide Ehegatten beantragten Parteibefragungen anbe- langt, so gilt es zu beachten, dass die Parteien ihre Standpunkte nicht nur im vor- instanzlichen Verfahren, sondern insbesondere auch im Berufungsverfahren um- fassend dargelegt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie in einer Befragung lediglich die bereits ausführlich dargelegten Standpunkte bekräftigen würden. Aus einer Parteibefragung sind daher keine neuen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei der Parteibefragung und der Beweisaussage letztlich immer noch nur um eine Parteiaussage handelt (vgl. BGer 5A_423/2014 v. 5.11.2014 E. 3.4). Aussagen einer Partei zu eigenen Gunsten können zwar grundsätzlich berücksichtigt werden; es ist jedoch dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Parteien naturgemäss befangen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Beweiswert der Parteibefragung auf Grund der Selbstbe- fangenheit der Partei meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen ist (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7326; vgl. Christian Leu, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 41 ff. zu Art. 157 ZPO; Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 32 ff. zu Art. 191 ZPO und N 2 ff. zu Art. 192 ZPO; a.A. Peter Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 191 ZPO m.w.H.). Vorliegend liegen weitere Beweismittel in den Akten, an- hand derer sich das Gericht seine Überzeugung bilden kann. Auf eine Parteibefra-

18 / 115 gung kann unter diesen Umständen verzichtet werden (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK2 19 65 v. 30.1.2020 E. 3.1.1 ff.). 4.Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats 4.1.Rechtliche Grundlagen 4.1.1.Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der ehelichen Wohnung und des Hausrats regeln. Es entscheidet über die vorübergehende Zuteilung der eheli- chen Liegenschaft an eine der Parteien nach deren Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Dabei hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegen- einander abzuwägen und die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie objektiv, mit Blick auf dessen konkreten Bedürfnisse, den grösseren Nutzen bringt bzw. besser dient. Im Vordergrund der Beurteilung steht das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen. Vorrangig sind auch Gründe gesundheitlicher oder beruflicher Art. In zweiter Linie werden affektive Interessen, wie insbesondere die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegen- schaft, berücksichtigt. Ein besonderes affektives Interesse an der Zuteilung der Wohnung liegt namentlich vor, wenn die Vorfahren eines Ehegatten bereits in der ehelichen Liegenschaft wohnten oder einem Ehegatten die eheliche Wohnung sonst gefühlsmässig mehr bedeutet. Einem Ehegatten kann die eheliche Woh- nung auch besser dienen, weil er mehr Zeit darin verbringt, diese sich (bei Berufs- tätigkeit beider Ehegatten) näher bei seinem Arbeitsort befindet, er in der Liegen- schaft ein Hobby ausübt oder eine grössere Anzahl der Räume nutzt. Ergibt das Kriterium des grösseren Nutzens kein klares Resultat, ist die Zumutbarkeit eines Auszugs zu prüfen. Dabei stellt sich die Frage, welchem Ehegatten es aufgrund seines Alters, seiner Gesundheit, seines Einkommens sowie weiterer Faktoren eher zumutbar und auch möglich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Woh- nung zu finden. Unter diesem Aspekt spielen wiederum affektive Interessen eine Rolle. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (zum Gan- zen BGer 5A_971/2017 v. 14.6.2018 E. 3.1 m.w.H.; OGer ZH LE210024 v. 31.5.2022 E. E.4.1; KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 3.1 m.w.H.; Philipp Maier/Ivo Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 7 zu Art. 176 ZGB; Philipp Maier/Rolf Vetterli,

19 / 115

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022,

N 17 zu Art. 176 ZGB).

4.1.2.Die richterliche Kompetenz zur Zuteilung der ehelichen Wohnung ent-

fällt grundsätzlich, wenn ein Ehegatte diese endgültig bzw. für eine unbestimmte

Dauer von sich aus verlassen hat, da es unter solchen Umständen regelmässig an

einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Jedoch führt der blosse Umstand, dass ein

Ehegatte die eheliche Wohnung verlassen hat, um vorübergehend einem beson-

ders angespannten Wohnklima zu entgehen, nicht grundsätzlich zur Zuteilung der

Wohnung an den verbliebenen Ehegatten. Unter solchen Umständen ist vielmehr

ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 5A_524/2017

  1. 9.10.2017 E. 6.1; 5A_298/2014 v. 24.7.2014 E. 3.3.2; 5A_291/2013
  2. 27.1.2014; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl.,

Bern 2014, Rz. 2.185).

4.1.3.Dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen muss, wird eine angemes-

sene Auszugsfrist angesetzt. Bei der Bemessung der Auszugsfrist sind namentlich

die Lage auf dem Wohnungsmarkt, die ortsüblichen Kündigungstermine, der Zu-

stand der Paarbeziehung und die Möglichkeit, bei Verwandten oder andernorts

provisorisch unterzukommen, zu berücksichtigen. Die Frist ist in Familiensachen

für gewöhnlich kurz zu bemessen. Konkret wird in Lehre und Rechtsprechung die

Auffassung vertreten, dass grundsätzlich wenige Wochen bzw. höchstens drei

Monate ausreichend (und damit angemessen) sein dürften (KGer GR

ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 3.5.2; ZK1 15 159 v. 7.1.2016 E. 4a; Mai-

er/Schwander, a.a.O., N 7 zu Art. 176 ZGB; Maier/Vetterli, a.a.O., N 18 zu

Art. 176 ZGB).

4.2.Vorinstanzlicher Entscheid

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass sich

aus dem temporären Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung nicht

ableiten lasse, dass dieser die Wohnung freiwillig und definitiv aufgegeben habe.

Es sei daher eine Interessenabwägung erforderlich. Die Zuteilung der Wohnung

würde beiden Parteien weitgehend den gleichen Nutzen bringen. Weder sei die

Betreuung der Kinder ein ausschlaggebender Faktor – es sei die alternierende

Obhut über E._____ vorgesehen und E._____ und die beiden volljährigen Kinder

könnten ihre Zimmer in der Familienwohnung behalten – noch hätten die Parteien

gesundheitliche oder berufliche Gründe für eine Zuteilung der Wohnung angeführt.

Auch die Berücksichtigung der Zumutbarkeit eines Auszugs führe zu keinem kla-

ren Ergebnis. Ein Auszug erscheine für den Ehemann aufgrund des möglichen

20 / 115 Rückgriffs auf die Wohnungen der Erbengemeinschaft zwar einfacher, er sei je- doch enger mit der ehelichen Wohnung verbunden, zumal er diese geerbt und einen Teil seiner Kindheit dort verbracht habe. Die von der Ehefrau in den Umbau und die Einrichtung getätigten Investitionen an Zeit und Geld begründeten kein so starkes Affektionsinteresse, dass ihr ein Auszug weniger zumutbar wäre als dem Ehemann. Es sei ihr zuzumuten, in G._____ oder der Region eine andere Woh- nung zu finden, die lediglich für sie und E._____ Platz bieten müsse. Die Interes- senabwägung führe damit zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb die Eigen- tumsverhältnisse – welchen aufgrund der voraussehbar längeren Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht zukomme – zu berücksichtigen seien. Die Wohnung gehöre dem Ehemann und dessen Schwester als Mitglieder der Erbengemeinschaft I., wobei insbesondere der Schwester die Duldung der Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau entgegen ihrem Willen nicht zuge- mutet werden könne. Daher werde die eheliche Wohnung mitsamt Hausrat und Keller für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann und E. zur alleinigen Benützung zugewiesen (act. B.1, E. 3.4.1 ff.). Aufgrund der Umstände erscheine eine Auszugsfrist bis Ende Dezember 2022 als angemessen (act. B.1, E. 3.4.5). 4.3.Rügen der Ehefrau 4.3.1.Die Ehefrau rügt insbesondere, es treffe nicht zu, dass der Ehemann nur temporär zur Beruhigung der Gemüter aus der Wohnung ausgezogen sei. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid betreffe einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht gleichgestellt werden könne. Der Auszug des Ehemannes sei freiwillig und definitiv gewesen; dieser habe sämtliche persönlichen Ge- genstände mitgenommen, sich in seiner neu bezogenen Wohnung umfassend eingerichtet (inklusive Beschriftung des Briefkastens und Mitteilung der Adressän- derung bei der Post) und sei mit der Sperrung seines Schlüssels einverstanden gewesen. Der Ehemann und seine Schwester hätten sich ausserdem damit ein- verstanden erklärt, dass die Ehefrau in der ehelichen Wohnung bleiben könne (act. A.1, II.30 ff. [186]). 4.3.2.Die Ehefrau macht weiter geltend, entgegen den Ausführungen der Vor- instanz bringe die Zuteilung der Wohnung ihr und den Kindern einen höheren Nut- zen als dem Ehemann. Dies, da sie eine komplett neue Wohnung suchen müsste und vergleichbare Wohnungen in G._____ nicht oder nur zu sehr hohen Preisen verfügbar seien, während der Ehemann aufgrund der zahlreichen Wohnungen der Erbengemeinschaft verschiedene Möglichkeiten habe, eine neue Unterkunft zu finden; so habe er sich denn auch bereits in einer Wohnung der Erbengemein- schaft an der H._____ niedergelassen. Bei Zuteilung der Wohnung an den Ehe-

21 / 115 mann müsste sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine andere Gemeinde oder gar einen anderen Kanton ziehen, was zur Folge hätte, dass die Kinder an einem Besuchswochenende in G._____ nicht mehr einfach die Eltern und Freunde gleichzeitig besuchen und alles unter einen Hut bringen könnten. Ausserdem könnten sie nicht einmal mehr bei ihr übernachten, wenn ihr lediglich eine Dreieinhalbzimmerwohnung zugestanden werde (act. A.1, II.33 [186]). Auch sei der Auszug für den Ehemann, der bereits eine eigene Wohnung bezogen ha- be, offensichtlich zumutbarer als für sie, zumal sie Anspruch auf die Fortführung des bisher gelebten Lebensstandards und somit auf eine gleich grosse Wohnung in derselben Umgebung wie zuvor habe (act. A.1, II.34 [186]). Sie habe auch ei- nen engeren Bezug zur Wohnung, da sie viel Zeit, ihr gesamtes Herzblut sowie CHF 250'000.00 in die Umgestaltung der ehelichen Wohnung gesteckt und sich um den Umbau gekümmert habe. Ausserdem komme sie seit 25 Jahren in die Wohnung und habe dort die Kinder grossgezogen. Der Ehemann habe sodann nicht seine gesamte Kindheit in genau dieser Wohnung verbracht. Hinzu komme, dass der Ehemann gar nicht zurück in die eheliche Wohnung ziehen wolle, son- dern nur aus Schikane handle und ein rein finanzielles Interesse an deren Zuwei- sung habe (act. A.1, II.35 ff. [186]). Ferner habe sie, anders als der Ehemann, kei- nen zweiten Hausrat und müsste sich vorübergehend komplett neu einrichten (act. A.1, II.38 [186]). Falls sie sich eine Wohnung in einem anderen Kanton nehmen müsste, werde schliesslich die Kostenbeteiligung des Kantons an den Schulkosten des durch den Sohn E._____ besuchten U._____ wegfallen (act. A.1, II.39 [186]). Sowohl das Kriterium der Zweckmässigkeit als auch jenes der Zumutbarkeit des Auszugs seien klar dahingehend zu beantworten, dass die eheliche Familienwoh- nung mitsamt Hausrat und Keller während der Dauer des Getrenntlebens ihr zu- zuweisen sei. Weil die Interessenabwägung, entgegen der Vorinstanz, zu einem eindeutigen Ergebnis führe, seien die Eigentumsverhältnisse nicht zu berücksich- tigen (act. A.1, II.40 f. [186]). 4.4.Stellungnahme des Ehemannes zu den Rügen der Ehefrau 4.4.1.Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau bezüglich seines angeblich freiwilligen und definitiven Auszugs aus der ehelichen Wohnung und macht geltend, er sei nur temporär ausgezogen. Die Gründe für einen vorüberge- henden Auszug könnten mannigfaltig sein, weshalb das Argument der Ehefrau hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere ziele. Er und seine Schwester wären bereit gewesen, im Falle einer gütli- chen Einigung betreffend eine Scheidung der Ehefrau die eheliche Wohnung auch über die Scheidung hinaus zur Verfügung zu stellen; nachdem eine solche nicht

22 / 115 zustande gekommen sei, bestehe selbstverständlich keine entsprechende Bereit- schaft mehr. Die Sperrung seines Schlüssels sei von der Ehefrau veranlasst wor- den. Es sei klar, dass er auch bei einem vorübergehenden Auszug seine Kleidung und persönlichen Gegenstände benötige, und auch für die Umleitung der Post und die Beschriftung des Briefkastens bestünden rein praktische Gründe; daraus kön- ne kein definitiver Auszug abgeleitet werden (act. A.2, II.59 ff. [186]). 4.4.2.Der Ehemann macht weiter geltend, entgegen der Behauptung der Ehefrau stehe ihm die aktuell bewohnte Wohnung nicht längerfristig zur Verfü- gung. Diese sei zuvor von seiner Mutter benutzt worden, welche vorläufig auf ihr Wohnrecht verzichte; längerfristig sei dies aber nicht zumutbar. Ausserdem habe auch die Ehefrau die Möglichkeit, vorübergehend eine Wohnung ihrer Familie zu beziehen (act. A.2, II.66 ff. [186]). Der Umstand, dass die Ehefrau bei einem Aus- zug eine komplett neue Wohnung suchen und dabei eventuell in eine andere Ge- meinde oder einen anderen Kanton ziehen müsse, sei nicht relevant, zumal sie spätestens bei der Scheidung ohnehin aus der ehelichen Wohnung ausziehen müsse (act. A.2, II.69 [186]). Für die Ehefrau sei ein kurzfristiger Auszug in eine angemessene Wohnung möglich; ihre Bedürfnisse nach einer Luxus- Ferienwohnung vermöchten kein überwiegendes Interesse an der ehelichen Woh- nung zu begründen (act. A.2, II.70 [186]). Die Ehefrau könne auch nicht mit den Interessen der Kinder argumentieren, zumal die mündigen Kinder in Bezug auf die Interessenabwägung ohnehin keine Rolle spielten und sich für E._____ kaum et- was ändere (act. A.2, II.71 [186]). Die Ehefrau habe damit kein überwiegendes Interesse an der ehelichen Wohnung dargetan (act. A.2, II.72 [186]). Auch in Be- zug auf die Zumutbarkeit eines Auszugs könne die Behauptung der Ehefrau, sie könne keine angemessene Wohnung finden, keine Rolle spielen. Erstens werde sie ohnehin ausziehen und eine Wohnung finden müssen und zweitens führten ihre Bedürfnisse nach einer Luxus-Ferienwohnung anstelle einer verfügbaren an- gemessenen Wohnung nicht zur Unzumutbarkeit des Auszugs aus der ehelichen Wohnung. Auch die Behauptung der Ehefrau betreffend ihren angeblichen An- spruch auf eine Wohnung in G._____ bzw. bezüglich der Senkung ihres Lebens- standards aufgrund eines notwendigen Wegzug aus G._____ würden bestritten (act. A.2, II.73 f. [186]). Zudem werde bestritten und sei bereits widerlegt worden, dass die Ehefrau eine Investition von CHF 250'000.00 getätigt und sich alleine um den Umbau gekümmert habe sowie dass die Umgestaltung der ehelichen Woh- nung nach ihren Wünschen erfolgt sei. Sie versuche, eine besondere Affektion zu kreieren, indem sie die Tatsachen verdreht wiedergebe. Entgegen ihren Behaup- tungen habe er ein engeres Verhältnis zur ehelichen Wohnung als die Ehefrau (act. A.2, II.75 ff. [186]). Er wolle seine Wohnung wieder bewohnen sowie endlich

23 / 115 aus der Wohnung seiner Mutter ausziehen können und habe keine Absicht, die eheliche Wohnung zu vermieten (act. A.2, II.79 [186]). Die Ehefrau könne sich ei- nen "günstigen" Hausrat beschaffen oder jenen aus dem Ferienhaus der Familie benutzen (act. A.2, II.80 [186]). Bei einem (höchst unwahrscheinlichen) Umzug der Ehefrau in einen anderen Kanton könne E._____ seinen Wohnsitz problemlos in der ehelichen Wohnung behalten und müsse nicht umgemeldet werden. Die Ehe- frau könne aus der Kostenbeteiligung des Kantons an den Schulkosten von E._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. A.2, II.81 [186]). Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass keine der Parteien ein überwiegendes Interesse an der ehelichen Wohnung habe, und habe diese aufgrund der Eigentumsverhältnis- se und der voraussehbar längeren Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Recht ihm zugewiesen (act. A.2, II.82 f. [186]). 4.5.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.5.1.Die streitige Wohnung verfügt über eine Fläche von insgesamt über 400 m 2 und umfasst sechs Schlafzimmer, ein grosses Wohn-Esszimmer mit Küche, zwei Garderobenräume, drei Badezimmer, eine Gästetoilette, zwei Kel- lerräume, einen Skiraum, vier Garagenparkplätze, einen Aussenparkplatz und ei- ne gemeinsam genutzte Waschküche (vgl. RG act. I.1, II.16). Sie steht im Eigen- tum der Erbengemeinschaft I.. Der Ehemann darf die Wohnung mit seiner Familie unentgeltlich bewohnen; dessen Schwester bewohnt dafür unentgeltlich eine Wohnung der T. Co., deren Mietzins von der Erbengemeinschaft ge- tragen wird (vgl. RG act. I.1, II.12 u. II.31; RG act. III.110, S. 13). 4.5.2.Was die Behauptung der Ehefrau anbelangt, der Ehemann habe die eheliche Wohnung freiwillig und definitiv verlassen, so ist zwar zutreffend, dass der Ehemann in einem ersten Schritt auszogen ist. Hingegen ist nicht glaubhaft, dass es sich dabei um einen definitiven Auszug gehandelt hat. Die erwähnten Handlungen des Ehemannes (Mitnahme persönlicher Gegenstände, Beschriftung des Briefkastens und Mitteilung der Adressänderung bei der Post) sind auch bei einem vorübergehenden Auszug notwendig und vorzunehmen, zumal eine Tren- nung in der Regel nicht nur wenige Tage dauert. Ein dauerhafter Verzicht kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass der Ehemann sich der (durch die Ehefrau veranlassten [vgl. RG act. III.13]) Sperrung seines Schlüs- sels nicht widersetzte, kann nicht zwingend auf ein definitives Verlassen der Woh- nung geschlossen werden. Sodann stellt das im März 2021 durch den Ehemann geäusserte Einverständnis mit einem Verbleib der Ehefrau in der vormaligen ehe- lichen Wohnung auch nach der Scheidung (vgl. RG act. III.7) keine bedingungslo- se bzw. definitive Einwilligung des Ehemannes dar, die Wohnung zu verlassen

24 / 115 und diese der Ehefrau zu überlassen, sondern erfolgte diese Äusserung im Hin- blick auf eine – damals noch möglich erscheinende – einvernehmliche Scheidung der Ehegatten. Der Ehemann brachte durch das Einreichen des Eheschutzgesu- ches vom 22. Dezember 2021, mit welchem er unter anderem die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benützung für sich und E._____ verlangte (RG act. I.1, Rechtsbegehren Ziff. 5), jedenfalls klar zum Ausdruck, dass er keinen Willen zum dauerhaften Auszug besitzt. Auch das Einverständnis der Schwester des Ehemannes (vgl. RG act. III.7) war an ein Zusammenwohnen mit E._____ geknüpft und wurde (infolge dessen Umzugs in das Internat nach V._____) spätestens im Oktober 2021 widerrufen (vgl. RG act. II.1). Entgegen der Ehefrau und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen somit keine Indizien für einen freiwilligen, definitiven Auszug des Ehemannes vor. Sodann vermag sie aus der Tatsache, dass der konkret vorliegende Sachverhalt und jener, welcher dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_298/2014 v. 24.7.2014) zugrunde lag, nicht (unmittelbar) vergleichbar sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (unter Verweis auf den genannten Bundesgerichtsentscheid) denn im Wesentlichen ein- zig, dass die tatsächliche vorübergehende Nutzung der Wohnung nach der Tren- nung bis zum rechtskräftigen Entscheid nach Art. 176 ZGB kein Zuteilungskriteri- um ist. Auf die Hintergründe dieses (nicht ausschlaggebenden) temporären Aus- zugs einer der Ehegatten nimmt die Vorinstanz keinen Bezug, da sie an der fragli- chen Stelle (act. B.1, E. 3.1.2) lediglich die rechtlichen Grundlagen erläutert, diese indes noch nicht auf den konkreten Fall anwendet (die Subsumtion erfolgt erst in act. B.1, E. 3.4.1). Es ist deshalb nicht relevant, dass der Ehemann die Wohnung vorliegend aus anderen Gründen vorübergehend verlassen hat als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall. Dass die diesbezügliche bundesgerichtliche Recht- sprechung (vgl. auch BGer 5A_291/2013 v. 27.1.2014 E. 5.4; 5A_78/2012 v. 15.5.2012 E. 3.2) vorliegend nicht anwendbar wäre, bringt die Ehefrau zu Recht nicht vor. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Ehemann die Wohnung nicht definitiv und freiwillig verlassen habe, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach kann vorliegend nicht auf eine Interessenabwägung verzichtet werden. 4.5.3.Somit ist zu prüfen, ob die eheliche Wohnung einem der Ehegatten ei- nen grösseren Nutzen verschafft als dem anderen. 4.5.3.1.Bei der Beurteilung des Nutzens der ehelichen Wohnung ist nach dem Gesagten in erster Linie auf die (aktuellen) Interessen der Kinder abzustellen. Die frühere Betreuungssituation ist in Bezug auf das aktuelle Interesse an der Woh- nung hingegen nicht ausschlaggebend. Vorliegend sind die beiden älteren Kinder

25 / 115 der Parteien, C._____ und D., bereits volljährig, weshalb ihren Bedürfnissen bei der Zuteilung der Wohnung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die beiden mündigen Kinder verfügen ausserdem unabhängig davon, welcher Eltern- teil die eheliche Wohnung übernimmt, über eine Übernachtungsgelegenheit in G.. Auch in Bezug auf den jüngsten Sohn E._____ ist nicht glaubhaft, dass dessen Interessen durch ein Verbleiben der Mutter in der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens besser gewahrt würden, als wenn der Va- ter die Wohnung in dieser Zeit bewohnen würde. So würde E._____ auch im letz- teren Fall nach wie vor über ein Zimmer in der Wohnung an der F._____ verfügen und hätte er darüber hinaus ein Zimmer in der neuen Wohnung der Mutter. Ohne- hin aber hält sich E._____ mehrheitlich im Internat U._____ auf und besucht seine Eltern jeweils (nur) jedes dritte Wochenende sowie während der Ferien (vgl. act. A.1, I.14 [186]; act. A.2, I.34 [186]; act. B.1, Dispositivziff. 1.1). Dass Kinder ihre Eltern in getrennten Wohnungen besuchen müssen, ist Folge jeder Trennung. Es besteht ausserdem kein Anspruch der Kinder darauf, dass die Eltern am gleichen Ort wohnen. Vielmehr ist es ihnen zumutbar, diese (ebenso wie ihre Freunde) an verschiedenen Orten in näherer Distanz zu besuchen. Damit ist selbst für den Fall, dass die Ehefrau keine Wohnung in G., sondern an einem anderen Ort in der Umgebung beziehen würde, nicht davon auszugehen, dass die Interessen von E. (und der mündigen Kinder) für eine Zuteilung der Wohnung an die Ehe- frau sprechen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der Ehefrau vorge- brachte Argument der Schulkostenbeteiligung des Kantons einzugehen. Wie so- gleich noch näher auszuführen sein wird, ist einerseits nicht damit zu rechnen, dass die Ehefrau keine Wohnung in G._____ oder der näheren Umgebung finden wird; noch weniger ist davon auszugehen, dass sie (gegen ihren Willen) eine Wohnung ausserhalb des Kantons Graubünden beziehen muss. Für den Fall, dass die Ehefrau dennoch eine Wohnung in einem anderen Kanton beziehen wür- de, ist anderseits mit dem Ehemann darauf hinzuweisen, dass dem von der Ehe- frau genannten Risiko des Verlustes der Kostenbeteiligung des Kantons dadurch begegnet werden könnte, dass die in der Teil-Trennungsvereinbarung vom 17. März 2022 getroffene Wohnsitzregelung (vgl. act. B.1, Dispositivziff. 1.2) derart angepasst würde, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von E._____ künftig beim Vater anstatt bei der Mutter befindet. Insgesamt lässt sich aus den Interessen der Kinder kein grösserer Nutzen für eine der beiden Parteien ableiten. Dass gesund- heitliche, berufliche oder sonstige Gründe für eine bestimmte Zuteilung sprechen würden, wurde durch keine der Parteien vorgebracht. Auf die Behauptung der Ehefrau, sie würde keine mit der ehelichen Wohnung vergleichbare Wohnung in G._____ finden, ist nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Auszugs einzugehen.

26 / 115 4.5.3.2.Zu prüfen ist auch, ob allenfalls einem Ehegatten ein besonderes bzw. überwiegendes affektives Interesse an der Wohnung zukommt. Vor der Trennung wohnten die beiden Ehegatten gemeinsam in der vormaligen Familien- wohnung. Die sich aus diesem Umstand ergebende Verbundenheit mit der Woh- nung ist daher für beide Ehegatten als gleich gross einzuschätzen. Hingegen ist davon auszugehen, dass der Ehemann vorliegend eine enge Verbindung zur Wohnung aufweist, da diese sich seit mehreren Generationen im Eigentum seiner Familie (aktuell im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft I._____) befindet und er in seiner Kindheit teilweise dort gewohnt hat (vgl. RG act. VII.1, II.25; act. A.1, II.36 [186]; act. A.2, II.76 [186]). Daran ändert auch nichts, dass die Wohnung zwi- schenzeitlich aufgestockt wurde und nicht mehr die ursprüngliche Form aufweist. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass das Interesse des Ehemannes – wie von der Ehefrau behauptet – rein finanzieller Natur sein soll. Vielmehr ist von einem nicht unerheblichen affektiven Interesse des Ehemannes an der Wohnung auszu- gehen. Die Ehefrau dürfte ihrerseits zwar tatsächlich einen erheblichen Betrag in eine eigens für die Wohnung angefertigte und teilweise eingebaute Einrichtung investiert haben. Der exakte Betrag dieser Investitionen ist jedoch nicht ermittel- bar. Die Behauptung der Ehefrau, den gesamten Erbvorbezug in Höhe von CHF 250'000.00 (vgl. RG act. III.21 f.) in die Umgestaltung und Einrichtung der Wohnung investiert zu haben, ist jedenfalls nicht glaubhaft. So ergibt sich aus den eingereichten Rechnungen (RG act. II.23 ff.) insgesamt kein Betrag in dieser Höhe; insbesondere aber lauten die Rechnungen jeweils auf beide Parteien, wo- mit keine Zahlung durch die Ehefrau alleine ausgewiesen ist. Auch die vom Ehe- mann bestrittene ausserordentliche Involvierung der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Ehe- frau behauptete ausserdem selbst nicht, sich von Beginn an alleine um den ge- samten Umbau gekümmert zu haben, sondern machte insbesondere geltend, sie habe in Bezug auf die Details als Ansprechperson fungiert (vgl. act. A.6, II.28 [186]). Eine Gegenüberstellung der Interessen zeigt auf, dass das aus der finanzi- ellen und zeitlichen Beteiligung am Umbau und an der Einrichtung der ehelichen Wohnung resultierende affektive Interesse der Ehefrau jenes des Ehemannes nicht zu überwiegen vermag. Die Ehefrau konnte mit anderen Worten nicht dartun, dass ihre Beziehung zur Wohnung enger wäre als die Beziehung familiärer Natur des Ehemannes. Insgesamt resultiert somit kein klares Ergebnis, welchem Ehe- gatten die Wohnung einen grösseren Nutzen bringt bzw. wem sie besser dienen würde.

27 / 115 4.5.4.Da sich bei der vorangehenden Prüfung des grösseren Nutzens kein klares Resultat ergeben hat, ist nachfolgend die Zumutbarkeit eines Auszugs für die beiden Ehegatten zu prüfen. 4.5.4.1.Mit der Ehefrau ist zunächst festzuhalten, dass ein Auszug aus der ehe- lichen Wohnung dem Ehemann aufgrund der konkreten Umstände zumindest kurzfristig wohl zumutbarer war als ihr. So war es dem Ehemann möglich, vorü- bergehend die Wohnung an der H._____ zu benutzen; seine Mutter verzichtete für diese Zeit auf die Ausübung ihres Wohnrechts. In diesem Zusammenhang ist je- doch darauf hinzuweisen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann (temporär) ausgezogen ist, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, dass ihm ein Auszug allgemein zumutbarer wäre als der Ehefrau; ansonsten käme es im Falle eines vorübergehenden Auszugs überhaupt nie zu einer Prüfung und ei- nem Vergleich der Zumutbarkeit. Das Argument der Zumutbarkeit eines kurzfristi- gen Auszugs hat sodann mittlerweile an Bedeutung verloren, da der Berufung der Ehefrau mit Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung aufschiebende Wir- kung erteilt wurde und die Ehefrau daher über mehr Zeit verfügte bzw. verfügt, um nach einer neuen Wohnung zu suchen. Ausserdem kann der Ehefrau eine ange- messene Auszugsfrist angesetzt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch der Ehefrau ein "familiäres" Wohnobjekt zur Verfügung steht, welches sie für den Fall, dass sie innert der Auszugsfrist keine geeignete neue Wohnung finden würde, zumindest vorübergehend bewohnen könnte, da der Vater der Ehefrau seine Liegenschaft in G._____ offenbar der gesamten Familie zur Verfügung stellt (vgl. act. A.6, II.22 [186]). 4.5.4.2.Zutreffend ist, dass die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf die Fort- führung des ehelichen Standards und damit auf eine vergleichbare Wohnung an einer ähnlichen Lage wie bisher hat; bei einer Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann verlangt dies auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Es besteht aber kein bedingungsloser Anspruch auf eine identische Wohnung, zumal die Ehefrau künftig lediglich noch mit E._____ zusammenwoh- nen wird (vgl. E. 11.2.3). Selbst wenn der Wohnungsmarkt in G._____ momentan angespannt ist, ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau im Raum G._____ eine angemessene Wohnung finden kann, dies insbesondere unter Berücksichtigung der den Ehegatten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Es ist nicht glaubhaft, dass sowohl in G._____ als auch in der näheren Umgebung keine grundsätzlich vergleichbaren Wohnungen vorhanden sein sollen. Der An- spruch der Ehefrau auf eine angemessene Wohnung bedeutet in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz nicht, dass ihre neue Wohnung sich zwingend in

28 / 115 G._____ selbst befinden müsste. Vielmehr ist die Zumutbarkeit eines Wohnsitzes der Ehefrau in der näheren Umgebung von G._____ ebenfalls als gegeben zu er- achten, da ihr der Besuch von Shops, Restaurants und Events sowie die Pflege von Beziehungen zu Personen in G._____ auch dann weiterhin möglich sein wird, dies beispielsweise durch die Benützung des öffentlichen Verkehrs, ihres eigenen Fahrzeugs oder eines Taxis. Soweit die Ehefrau Ausführungen betreffend die Höhe der Mietkosten von verfügbaren Wohnungen macht, handelt es sich dabei um eine im Rahmen der Berechnung des ehelichen Unterhalts zu berücksichti- gende Frage. Dem Umstand, dass nur wenige vergleichbare Wohnungen vorhan- den sind, kann im Weiteren mit einer längeren Auszugsfrist Rechnung getragen werden. Schliesslich führt auch die Tatsache, dass die Ehefrau über keinen zwei- ten Hausrat verfügt, nicht dazu, dass die Zumutbarkeit ihres Auszugs zu verneinen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ehemann ihr die Benützung des Hausrats des Ferienhauses der Familie zugesteht und demnach keine vorüberge- hende Neueinrichtung notwendig würde. 4.5.4.3.Davon, dass dem Ehemann ein Auszug auch längerfristig zumutbarer wäre, kann nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch der Ehemann Anspruch auf ein mit dem ehelichen Standard vergleich- bares Wohnobjekt und daher, sofern die Erbengemeinschaft I._____ über keine entsprechende Wohnung verfügt, dieselben Schwierigkeiten wie die Ehefrau hat, eine neue Wohnung zu finden. Dass ihm aus der Erbengemeinschaft längerfristig eine grundsätzlich vergleichbare Wohnung zur Verfügung stehen würde, behaup- tet die Ehefrau nicht substantiiert. Sie äussert sich weder zur Grösse dieser Woh- nungen noch zu deren Verfügbarkeit. Letzteres gilt auch in Bezug auf die gemäss Noveneingabe der Ehefrau neu entstehende Wohnung der Erbengemeinschaft an der H.. Aktuell wohnt der Ehemann, wie bereits erwähnt, in der Wohnung seiner Mutter. Selbst wenn diese Wohnung an der H. eine Fortführung des ehelichen Standards ermöglichen würde, ist zu berücksichtigen, dass sie mit ei- nem Wohnrecht belastet ist und daher nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Der Ehemann ist vielmehr darauf angewiesen, dass seine Mutter für die Dauer der Benützung durch ihn auf die Ausübung ihres Wohnrechts verzichtet. Dies gilt un- abhängig davon, wie oft und für welche Zeitdauer die Mutter die Wohnung bis an- hin benutzt hat bzw. ansonsten benutzen würde (vgl. act. A.8, III.8; act. A.9, III.15 f.). Was andere Wohnungen der Erbengemeinschaft betrifft, so ist zwar nicht zu übersehen, dass der Ehemann für die Liegenschaftsverwaltung der Erbenge- meinschaft zuständig ist und daher auch auf die Vermietung deren Wohnungen Einfluss nehmen bzw. sich in eine der Wohnungen einmieten könnte. Es ist ihm aber nicht zumutbar, (einzig) für den vorübergehenden Gebrauch einer Wohnung

29 / 115 bis zur Scheidung Mietverhältnisse zu kündigen; zudem wäre dann mit Einkom- mensausfällen aus der Erbengemeinschaft zu rechnen. Schliesslich kann der Ehemann auch nicht allein über die Mietverhältnisse entscheiden, sondern ist er dafür auf das Einverständnis seiner Schwester angewiesen. Im Ergebnis müsste der Ehemann für den Fall eines nicht bloss temporären Auszugs aus der eheli- chen Wohnung ebenfalls auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer neuen, vergleichbaren Wohnung suchen, womit er sich in derselben Lage wie die Ehefrau befinden würde bzw. mit denselben Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche zu rechnen hätte. Damit ist längerfristig nicht von einer höheren Zumutbarkeit eines Auszugs beim Ehemann auszugehen. Da auch sonst keine Faktoren ersichtlich sind bzw. vorgebracht wurden, welche für eine erhöhte oder verminderte Zumut- barkeit des Auszugs bei einem der Ehegatten sprechen würden, ergibt sich auch in dieser Hinsicht kein eindeutiges Resultat. 4.5.5.Da vorliegend weder das Kriterium des grösseren Nutzens noch die Prüfung der Zumutbarkeit zu einem eindeutigen Ergebnis führen, ist auf die Eigen- tumsverhältnisse abzustellen. Dies rechtfertigt sich insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien bereits seit dem 14. März 2021 und damit seit über zweieinhalb Jahren getrennt leben, zumal die Eigentumsverhältnisse nach dem Gesagten mit zunehmender Dauer der Trennung an Gewicht gewinnen. Da die eheliche Wohnung im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft I._____ steht, an welcher der Ehemann zur Hälfte beteiligt ist, führt die Berücksichtigung der Ei- gentumsverhältnisse dazu, dass die Wohnung für die weitere Dauer der Trennung dem Ehemann zuzuweisen ist. Nachdem die Ehefrau mittlerweile bzw. bis zum Auszug rund drei Jahre in der ehelichen Wohnung verbleiben durfte, entspricht dieses Resultat auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Ehegatten. Demnach ist die eheliche Wohnung an der F._____ in G._____ mitsamt Hausrat und Keller dem Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung für sich und E._____ zuzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht zu schützen. Ob die Ehefrau mittlerweile faktisch einen neuen Wohnsitz im Kanton W._____ begründet hat, wie der Ehemann in seiner Noveneingabe vom 29. Ju- ni 2023 vorbrachte (act. A.11, Rz. 3 f.; vgl. auch act. A.17, III.6 ff.), kann unter die- sen Umständen offen bleiben. Dementsprechend kann auch auf die durch den Ehemann in diesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen (act. A.11, S. 3; vgl. E. 3.2) verzichtet werden. Die Berufung der Ehefrau ist in die- sem Punkt abzuweisen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

30 / 115 4.6.Auszugsfrist Da an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten ist, hat die Ehefrau die bisher bewohnte eheliche Wohnung zu verlassen. Gemäss dem angefochtenen Ent- scheid, welcher den Parteien am 28. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, wurde die Ehefrau verpflichtet, die Wohnung bis 31. Dezember 2022, mithin innert rund zwei Monaten, zu verlassen. Die Auszugsfrist für die Ehefrau ist von Amtes wegen an- zupassen. Vor dem Hintergrund des wohl eher knappen Angebots an dem eheli- chen Standard entsprechenden Wohnungen im Raum G._____ sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann vorübergehend die Wohnung an der H._____ benutzen kann, rechtfertigt es sich, der Ehefrau eine etwas länge- re Auszugsfrist anzusetzen, wie dies bereits die Vorinstanz tat. Konkret erscheint es, auch mit Blick auf die ortsüblichen Kündigungstermine, als angezeigt, der Ehe- frau für den Auszug aus der Wohnung (samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände sowie Übergabe aller Wohnungsschlüssel an den Ehemann) eine Frist bis zum 31. März 2024 einzuräumen. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen entsprechend anzupassen. 4.7.Herausgabe von Gegenständen aus dem Keller 4.7.1.Rechtliche Grundlagen Die Zuteilung des Hausrats – welcher sowohl die sich im eigentlichen Haushalt befindliche Fahrnis als auch weitere, vormals von der ganzen Familie genutzte Gegenstände, nicht aber Sachen zum persönlichen Gebrauch der Ehegatten um- fasst – richtet sich (ebenso wie die Zuteilung der ehelichen Wohnung) zunächst grundsätzlich nach der grösseren Zweckmässigkeit bzw. danach, von welchem Ehegatten ein bestimmter Gegenstand genutzt wird, respektive wem er besser dient. Eine vollständige Aufteilung des ehelichen Hausrats ist unnötig und wider- spricht dem vorsorglichen Charakter des Eheschutzes. Namentlich in Bezug auf luxuriöse, nicht als Kompetenzstücke zu qualifizierende Gegenstände dürfen auch hier die Eigentums- oder andere rechtlich geordnete Nutzungsverhältnisse berücksichtigt werden (BGE 114 II 18 E. 4; OGer ZH LE190013 v. 12.7.2019 E. III.B.3; Maier/Vetterli, a.a.O., N 19 zu Art. 176 ZGB m.w.H.). 4.7.2.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Herausgabe derjenigen herausver- langten Gegenstände aus dem Keller der ehelichen Wohnung an die Ehefrau, de- ren Eigentum unbestritten war; dies unter Hinweis darauf, dass keine Zweckmäs-

31 / 115 sigkeitsgründe für die Herausgabe der Gegenstände geltend gemacht worden sei- en (act. B.1, E. 4.3 u. Dispositivziff. 4). 4.7.3.Rüge des Ehemannes Der Ehemann rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid ver- schiedene Gegenstände als Geschenke oder als Eigentum der Eltern der Ehefrau bezeichnet habe. Da es sich vorliegend um ein Eheschutzverfahren handle, könne die Vorinstanz im Dispositiv jedoch gar nicht feststellen, wer Eigentum an den Ge- genständen habe. Entsprechend seien diese Zusätze im Dispositiv des angefoch- tenen Entscheids zu streichen (act. A.1, II.5 f. [184]). Die Ehefrau bringt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich beim Vorbringen des Ehemannes um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen fechte der Ehemann nur lit. a und lit. b der Dispositivziffer 4 an, weshalb deren lit. c bis lit. g ohnehin nicht anzupassen seien. Folglich sei die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Ent- scheids zu bestätigen (act. A.2, II.11 ff. [184]). 4.7.4Beurteilung durch die Berufungsinstanz Es ist zutreffend, dass im Eheschutzverfahren nicht über die Eigentumsverhältnis- se an Gegenständen entschieden wird und es lediglich um die Benützung des Hausrats während der Trennung geht. Da keine Partei einen grösseren Nutzen an den fraglichen Gegenständen geltend gemacht hatte, stützte sich die Vorinstanz für die Zuteilung auf das Kriterium des Eigentums und ordnete bezüglich der Ge- genstände, an denen das Eigentum der Ehefrau bzw. ihrer Eltern unbestritten war, die Herausgabe zur Benützung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB an. Die Her- ausgabepflicht als solche ist unbestritten und die Herausgabe zumindest teilweise auch bereits erfolgt, auch wenn in Bezug auf deren Umfang Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht (vgl. RG act. V.13 u. V.19). Der Ehemann strebt denn auch lediglich die Streichung der Klammerbemerkungen betreffend die Eigentumsver- hältnisse an den Gegenständen im Entscheiddispositiv an. Eine verbindliche Ei- gentumsfeststellung wurde von der Vorinstanz aber, wie soeben erwähnt, nicht getroffen und konnte von dieser mangels entsprechender Kompetenz auch gar nicht getroffen werden. Den Klammerbemerkungen im Dispositiv kommt daher lediglich deklaratorischer Charakter zu. Handelt es sich somit nicht um eine ver- bindliche Eigentumsfeststellung, ist ein Rechtsschutzinteresse des Ehemannes an der Streichung der Klammerbemerkungen zu verneinen. Ein solches ist auch des- halb nicht erkennbar, weil der Ehemann das Eigentum der Ehefrau an den fragli- chen Gegenständen erstinstanzlich anerkannte (vgl. RG act. V.13) und dieses im

32 / 115 Berufungsverfahren ebenfalls nicht bestritt, sodass auch im Hinblick auf eine künf- tige güterrechtliche Auseinandersetzung keine Nachteile ersichtlich sind. Ob die Einwände des Ehemannes verspätet erfolgten, wie dies die Ehefrau vorbringt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Auf die Berufung des Ehe- mannes ist in diesem Punkt folglich mangels Beschwer nicht einzutreten und Zif- fer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen. 4.8.Sperrung und Ersatz eines verlorenen Schlüssels 4.8.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann dazu, innert 10 Tagen ab Rückgabe bestimmter Gegenstände durch die Ehefrau die Sperrung eines von ihr verlorenen Schlüssels zu veranlassen und ihr einen neuen Schlüssel zukommen zu lassen, dies auf Kosten der Ehefrau (act. B.1, E. 5.2 u. Dispositivziff. 6). 4.8.2.Rüge des Ehemannes Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau benötige keinen neuen Schlüssel, da ihm die Wohnung von der Vorinstanz zur Benützung zugeteilt worden sei (act. A.1, II.7 [184]). Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes und bringt zusammen- gefasst vor, dass ihr – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuteilen sei, weshalb sie sehr wohl auf einen neuen Schlüssel für die Wohnung angewie- sen sei. Der Ehemann habe dies im vorinstanzlichen Verfahren auch nie bestrit- ten, weshalb es sich bei seinem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handle (act. A.2, II.15 ff. [184]). 4.8.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Die in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils enthaltene Verpflichtung des Ehemannes, die Sperrung des von der Ehefrau verlorenen Schlüssels zu veran- lassen und dieser einen neuen Schlüssel zukommen zu lassen, gilt – legt man das vorinstanzliche Urteil umfassend bzw. unter Berücksichtigung der übrigen darin getroffenen Regelungen aus – (lediglich) für die Zeit, in welcher die Ehefrau noch in der Wohnung bleiben darf. Beim Auszug hat sie nämlich sämtliche Wohnungs- schlüssel an den Ehemann zu übergeben (act. B.1, E. 3.4.5 i.f. u. Dispositivziff. 3). Demnach besteht kein Anlass, Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Ent-

33 / 115 scheids aufzuheben. Die Berufung des Ehemannes ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 5.Rechtliche Grundlagen der Unterhaltsberechnung Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht bei Getrenntleben der Ehegat- ten auf Begehren die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten fest. 5.1.Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah- men (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbeson- dere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmass- nahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der gebührende Unterhalt umfasst zunächst den Barunterhalt, welcher den unmittelbaren Lebensunterhalt der Kinder sowie deren spezifische Bedürfnisse abdeckt, aber auch den Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung der Kinder notwendige physische Präsenz des betreuenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensent- scheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 2.1, 5A_1017/2014 v. 12.5.2015 E. 4.1). Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes hälftig und tragen sie damit in gleichem Masse zur Pflege und Erziehung des Kindes bei, so sind allein ihre je- weiligen finanziellen Möglichkeiten massgebend für die Frage, in welchem Umfang jeder Elternteil für den Geldbedarf des Kindes aufkommen muss (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_330/2022 v. 27.3.2023 E. 4.1.1; 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 6.3.1; 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.3). Jeder Elternteil muss somit nach seinen Möglichkeiten für die Bedürfnisse des Kindes aufkommen, wenn es sich bei ihm und beim anderen Elternteil aufhält. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Ist es minderjährig, so wird der An- spruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt (BGE 147 III 265 E. 5.5 in fine). Da die direkten Kosten des Kindes bei jedem Elternteil in der Regel unterschied- lich hoch sind, muss bestimmt werden, welche Ausgaben von welchem Elternteil getragen werden und welcher Elternteil Leistungen für das Kind im Sinne von Art. 285a ZGB erhält. Beide Elternteile übernehmen insbesondere – grundsätzlich im Umfang ihres Betreuungsanteils – Ausgaben, die durch den Grundbetrag für das

34 / 115 Kind gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel etc.). Ausserdem haben sie jeweils Anspruch auf eine Beteiligung des Kindes an ihren Mietkosten. Dagegen bezahlt in der Regel nur ein Elternteil die Rechnungen für Kosten, die nicht ver- nünftig teilbar sind, wie beispielsweise die Krankenversicherungsprämien oder Drittbetreuungskosten. Auch das Kindergeld, das vom Bedarf des Kindes abgezo- gen werden muss, wird nur an einen Elternteil gezahlt. Diese Besonderheiten müssen bei der Bestimmung der Beteiligung jedes Elternteils an den direkten Kos- ten des Kindes berücksichtigt werden (BGer 5A_330/2022 v. 27.3.2023 E. 4.1.1; 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3). 5.2.Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist Ausfluss der ehelichen Beistands- und Un- terhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, geht es doch um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Grundsätzlich hat das Eheschutz- gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten betreffend die Aufteilung von Aufgaben und Geldmitteln untereinander auszuge- hen. Damit ist in einer ersten Phase nach der Trennung im Prinzip das während des Zusammenlebens gewählte Lebens- und Beziehungsmodell der Ehegatten fortzuführen. Das Gericht hat aber auch zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen jeden Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Ge- trenntleben verursacht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegat- ten geschlossene Vereinbarung ändern muss, um sie den neuen Lebensverhält- nissen anzupassen. Kann mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- halts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, hat das Gericht in einer zweiten Phase die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Ar- beitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdeh- ne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGE 138 III 97 E. 2.2;

35 / 115 BGer 5A_565/2022 v. 27.4.2023 E. 3.1.1.1; 5A_42/2020 v. 30.3.2021 E. 5.5; 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 6.2; Michael Affolter, Das hypothetische Einkommen im Familienrecht – ein Überblick, AJP 2020, S. 838 f.; Maier/Schwander, a.a.O., N 2 f. zu Art. 176 ZGB, je m.w.H.). Auf den ehelichen Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB findet demnach in bestimmten Konstellationen der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten ihren gebührenden Unterhalt (vgl. dazu sogleich E. 5.5) nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sogenanntes Primat der Eigenversorgung) Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht er- stellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann; dem betroffenen Ehegatten ist zur Umstel- lung seiner Lebensverhältnisse jedoch eine angemessene Übergangsfrist zu be- lassen, welche gerade bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich grosszü- gig zu bemessen ist. Hingegen ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unter- haltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht (und damit insbesondere im Eheschutzverfahren), kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehand- lungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf die Fortsetzung des gemeinsam ge- lebten Standards haben (vgl. dazu sogleich E. 5.5); unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung (BGE 148 III 358 E. 5; BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 5.2; 5A_850/2020 v. 4.7.2022 E. 3 u. 4.3, je m.w.H.; vgl. BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_108/2020 v. 7.12.2021 E. 4.5.4; Maier/Schwander, a.a.O., N 2a zu Art. 176 ZGB). 5.3.Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Unterhalts- berechnung im gesamten Unterhaltsbereich nach der zweistufigen Methode vor- zunehmen. Dabei sind zum einen die den beteiligten Personen zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel, in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen, festzustellen (vgl. sogleich E. 5.4). Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sogenannt gebührender Unterhalt; vgl. sogleich E. 5.5). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimm- ten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das fami- lienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verblei-

36 / 115 bender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (vgl. sogleich E. 5.6; zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3.1; BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 293 E. 4.5). Nach der bun- desgerichtlichen Methode ist demnach vorab der gebührende Unterhalt zu be- stimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Sodann muss geprüft werden, inwiefern dieser durch die Eigenversorgung der unterhaltsberechtigten Person gedeckt wird respektive zu decken ist. Bleibt eine Unterdeckung, wird die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt. In Bezug auf das hypothetische Einkommen (vgl. sogleich E. 5.4.4) ist demgemäss ein solches vor- ab beim Berechtigten und erst anschliessend – sofern notwendig – beim Pflichti- gen zu prüfen. Zu berücksichtigen bleibt, dass Wechselwirkungen zwischen den genannten Variablen bestehen, weshalb es stets einer Gesamtwürdigung bedarf (Affolter, a.a.O., S. 834 f.). 5.4.Wie bereits erwähnt sind zum einen die zur Verfügung stehenden fi- nanziellen Mittel festzustellen. In die Einkommensermittlung einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen, in Ausnahmefällen auch die Vermögenssubstanz (BGE 147 III 265 E. 7.1; OGer ZH LE210001 v. 8.12.2021 E. 6.1.5.2). 5.4.1.Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkom- men im Wesentlichen aus dem monatlichen Nettolohn (inklusive anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns, Bonus, Gewinnbeteiligung) gemäss Lohnaus- weis. Bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen. Entschädigungen für geleistete Überstunden, Nebenverdienste, Trinkgelder, AHV- und IV-Renten, Erwachsenen-Hilflosentschädigung, Vermögenserträge, Bonus- zahlungen, Gratifikationen und Abgangsentschädigungen gelten ebenfalls als Ein- kommen (OGer ZH LY210018 v. 20.12.2021 E. 3.2.4; Maier/Schwander, a.a.O., N 4a zu Art. 176 ZGB; Maier/Vetterli, a.a.O., N 32a zu Art. 176 ZGB). 5.4.2.Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung aus- gewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestim- mung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und nament-

37 / 115 lich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durch- schnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abge- stellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüs- se können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen, d.h. nicht geschäftlich begründeter Aufwendungen. Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begründet keine dauerhafte Veränderung. Nur wenn die Behauptungen über die Höhe des Einkommens nicht plausibel sind und die vorgelegten Unterlagen nicht überzeugen – so beispielsweise bei fehlenden Er- folgsrechnungen –, ist für die Feststellung des Einkommens auf den Lebensstan- dard der Ehegatten während des Zusammenlebens abzustellen. Privatentnahmen sind dann ein Indiz für die Bestimmung dieses Lebensstandards, der als Referenz für die Festlegung des geschuldeten Beitrags dienen kann. Die Bestimmung des Einkommens eines Selbstständigen kann folglich entweder anhand des Reinge- winns oder der Privatentnahmen erfolgen, wobei sich diese beiden Kriterien ge- genseitig ausschliessen; es kann also nicht geschlossen werden, dass das Ein- kommen eines Selbstständigen aus seinem Reingewinn zuzüglich seiner Priva- tentnahmen besteht (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_565/2022 v. 27.4.2023 E. 3.1.1.1; 5A_1048/2021 v. 11.10.2022 E. 4.2; 5A_621/2021 v. 20.4.2022 E. 3.2.3; OGer ZH LE160021 v. 23.9.2016 E. 6.2.4; Maier/Schwander, a.a.O., N 4a zu Art. 176 ZGB; Maier/Vetterli, a.a.O., N 32b zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.141, je m.w.H.). Besteht zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Allein- oder Hauptaktionär eine wirtschaftliche Einheit, kann es in familienrechtlichen Prozes- sen gerechtfertigt sein, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Person, welche die Gesellschaft wirtschaftlich beherrscht, nach den Regeln für Selbständigerwer- bende zu bestimmen (BGer 5A_1048/2021 v. 11.10.2022 E. 4.2; 5A_683/2021 v. 3.5.2022 E. 4.3; 5A_392/2014 v. 20.8.2014 E. 2.2; vgl. Maier/Vetterli, a.a.O., N 32b zu Art. 176 ZGB i.f.; Six, a.a.O., Rz. 2.140). Im summarischen Eheschutzver- fahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden. Für die Ermittlung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich auf Steuererklärungen, Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen abzu- stellen. Nur bei gewichtigen Anhaltspunkten, dass die daraus hervorgehenden Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. diese nicht schlüssig sind, ist Einsicht in die einzelnen Kontoblätter zu nehmen (OGer ZH LE190018 v. 29.11.2019 E. 4.3.2; LE160021 v. 23.9.2016 E. 6.2.4; Maier/Vetterli, a.a.O., N 32b zu Art. 176 ZGB).

38 / 115 5.4.3.Beim Kind werden die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319 Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 u. Art. 323 Abs. 2 ZGB), Stipendien und dergleichen als Einkommen eingesetzt (BGE 147 III 265 E. 7.1; Affolter, a.a.O., S. 837 f.; Maier/Schwander, a.a.O., N 4a zu Art. 176 ZGB). 5.4.4.Der durch Geldleistungen zu begleichende Unterhalt ist primär durch das effektive Nettoeinkommen zu decken. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht und ein Ehegatte seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft, kann unter bestimmten Umständen von der Massgeblichkeit des tatsächlichen Einkom- mens abgewichen und ein hypothetisches Einkommen angenommen werden. Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Ver- mögen zurückzugreifen, und wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf das Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen. Sodann kann nur der bei gutem Willen bzw. bei zumutbarer Anstrengung künftig mögliche Lohn berücksichtigt werden, nicht aber ein unrealistischer oder fiktiver Verdienst. Ein höheres als das tatsäch- lich erzielte Einkommen darf also nur angerechnet werden, wenn eine entspre- chende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Zu den Be- urteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Ar- beitsmarkt. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2 m.w.H.; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4; 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4; Affolter, a.a.O., S. 838; Maier/Vetterli, a.a.O., N 34 f. zu Art. 176 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 24 f. zu Art. 163 ZGB, je m.w.H.). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegrün- denden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufheben- den bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder

39 / 115 Durchsetzbarkeit bestreitet. Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unter- halts, obliegt es demnach grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leistungskraft (Eigenversorgungskapazität) ist. Nament- lich trifft die unterhaltsfordernde Partei die Beweisführungslast, wenn sie in Abrede stellt, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGE 141 III 241 E. 3.1; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.3; 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 4.4; 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1; Affolter, a.a.O., S. 842, je m.w.H.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der pflichtigen Partei und daher auch für die Voraussetzungen der Annahme eines hypotheti- schen Einkommens liegt grundsätzlich ebenfalls bei der unterhaltsfordernden Par- tei; die unterhaltspflichtige Partei ist aber mitwirkungspflichtig. Letztere trifft daher eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn sie bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGer 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1; PKG 2017 Nr. 4 E. 6.4.2; KGer GR ZK1 16 175 E. 4c/bb; Affolter, a.a.O., S. 842). 5.4.5.Der Unterhalt ist grundsätzlich und primär aus dem laufenden Einkom- men zu decken. Ausnahmsweise kann jedoch auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht aus- reichen. Ein Vermögensverzehr zur Bestreitung des Unterhalts kann ferner dann zumutbar sein, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshal- tung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben. In diesem Zu- sammenhang ist ausnahmsweise auch der Verzehr von Erbschaftsvermögen zulässig. Die Zumutbarkeit eines Vermögensverzehrs ist jeweils anhand sämtli- cher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist es unzulässig, nur von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 f. u. 6.1.5 ff.; Maier/Vetterli, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB, je m.w.H.). 5.5.Ausgangspunkt einer jeden Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung bildet nach dem Gesagten der sogenannt gebührende Unterhalt; dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Er bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. anhand der ehelichen Lebensführung vor der Trennung, wobei als relevante Periode grundsätzlich das Jahr vor der Einleitung des Eheschutzverfahrens, bei schwankenden Beträgen die drei Jahre zuvor, dienen. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen, der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen entsprechen. Der gebührende Unterhalt ist mithin vom betreibungs-

40 / 115 rechtlichen Existenzminimum zu unterscheiden und bleibt bei günstigen Verhält- nissen nicht auf dieses beschränkt. Vielmehr haben beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Stan- dards einen Anspruch auf dessen Fortsetzung, solange die Ehe besteht. Das fami- lienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich unveränderten An- teils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht der Obergrenze des Ver- brauchsunterhalts. Es darf beim ehelichen Unterhalt nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebens- haltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Im Vorder- grund steht der bereits erwähnte Gleichbehandlungsgedanke, das heisst beide Ehegatten haben – unter Vorbehalt von Sparquoten und unter Berücksichtigung von trennungsbedingten Mehrkosten – im Rahmen der vorhandenen Mittel grundsätzlich Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 265 E. 7. u. 7.2; 147 III 293 E. 4.4; 140 III 337 E. 4.2.1; BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3; 5A_850/2020 v. 4.7.2022 E. 3; KGer GR ZK1 20 50, ZK1 22 37 v. 18.7.2022 E. 3.2, je m.w.H.). Entscheidende Faktoren für die Be- stimmung des gebührenden Unterhalts der Kinder sind neben ihren Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ebenso wie der gebührende eheliche Unterhalt ist auch der gebührende Unterhalt des Kindes eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem unter Vorbehalt einer Obergrenze aus erzieherischen Gründen bei weit über- durchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (vgl. sogleich E. 5.6) auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4; BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 3.1; 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1). 5.6.Der nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder verbleibende Überschuss wird unter Berücksichtigung der Be- treuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles, in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen, geteilt; nicht zu teilen ist eine vom Unterhaltsschuld- ner nachzuweisende Sparquote. Aus dem Überschussanteil sind die im familien- rechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_330/2022 v. 27.3.2023 E. 4.2.3; 5A_361/2022 v. 24.11.2022 E. 2.3.2). Zwischen den Ehegatten gilt nach dem Gesagten eine Limitierung des Überschusses entsprechend dem Standard vor der Trennung (vgl. E. 5.5). Hingegen soll das Kind, wie bereits erwähnt, grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Eltern profitieren und an einer geho- benen Lebensstellung der Eltern teilhaben, weshalb sein Überschuss betrags- mässig nicht auf seinen früheren Anteil während des Zusammenlebens begrenzt

41 / 115 wird. Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unter- haltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist. Namentlich bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann der rechnerische Überschuss des minderjährigen Kindes jedoch unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 7.3.; BGer 5A_361/2022 v. 24.11.2022 E. 2.3.2; 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2; 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1; Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 900 ff.). 6.Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung 6.1.Die Vorinstanz ist für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunter- halts von drei Phasen ausgegangen, namentlich von einer ersten Phase von März 2021 bis Dezember 2022 (ab der Trennung bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung bzw. bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens für ein 50%-Pensum seitens der Ehefrau), einer zweiten Phase von Janu- ar 2023 bis Februar 2024 (ab dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Woh- nung bzw. ab der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 50%- Pensum seitens der Ehefrau bis zur Volljährigkeit von E.) sowie einer dritten Phase ab März 2024 (ab der Volljährigkeit von E.). Angesichts des Tren- nungsdatums vom 14. März 2021 rechnete die Vorinstanz für den Monat März 2021 mit der Hälfte der für die Phase 1 geschuldeten monatlichen Unter- haltsbeiträge (vgl. act. B.1, E. 6.2, 6.10 u. Dispositivziff. 7 f.). Diese Phasenbildung erscheint vor dem Hintergrund der verschiedenen zu erwartenden Veränderungen der massgeblichen Berechnungsparameter als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Entsprechend sind auch vorliegend bei der Unterhaltsberechnung mehrere Pha- sen zu bilden bzw. die von der Vorinstanz berücksichtigten Phasen grundsätzlich zu übernehmen. Dabei sind jedoch die Unterhaltsphasen an das neue Auszugsda- tum der Ehefrau (31. März 2024 anstatt 31. Dezember 2022; vgl. E. 4.6) anzupas- sen, wobei aus pragmatischen Gründen für den März 2024 trotz der im Febru- ar 2023 eintretenden Volljährigkeit von E._____ keine zusätzliche Phase gebildet wird. Demnach dauert die erste Phase nach wie vor von März 2021 bis Dezem- ber 2022 (ab der Trennung bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 50%-Pensum seitens der Ehefrau), während die zweite Phase neu von Ja-

42 / 115 nuar 2023 bis März 2024 (ab der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 50%-Pensum seitens der Ehefrau bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung bzw. bis zur Volljährigkeit von E.) dauert und die dritte Phase neu erst im April 2024 (ab dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung bzw. ab der Volljährigkeit von E.) beginnt. 6.2.Die Vorinstanz hat keinen Betreuungsunterhalt für E._____ zugespro- chen, sondern lediglich Barunterhalt und ehelichen Unterhalt (vgl. act. B.1, Dispo- sitivziff. 7 u. 8). Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich solange geschuldet, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt. Von der Festlegung starrer Grundsätze zur Bestimmung der Dauer des Betreuungsunter- halts hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Ausschlaggebend dafür, ob und wie lange ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, ist das bisher gelebte Betreu- ungsmodell wie auch die zukünftig mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils. In der Regel dürfte Betreuungsunterhalt (längstens) bis zum 16. Geburtstag eines Kindes geschuldet sein (KGer GR ZK1 20 50, ZK1 22 37 v. 18.7.2022 E. 3.6; ZK1 15 97 v. 23.3.2018 E. 6.3.2 m.w.H.). Im vorlie- genden Fall ist E._____ bereits in der ersten Berechnungsphase 15-jährig. Er be- sucht überdies unter der Woche das Internat U._____ in V._____ und verbringt dort auch jedes dritte Wochenende, weshalb er kaum persönliche elterliche Be- treuung benötigt. Die Ehefrau fordert denn auch keinen Betreuungsunterhalt (act. A.1, A.3, A.7 u. A.9, je Antrag Ziff. 3 i.f. [186]), sondern führt selbst aus, dass das Manko in ihren Lebenshaltungskosten nicht betreuungsbedingt sei (RG act. I.2, II.106). Entsprechend wird denn auch von keiner der Parteien gerügt, dass kein Betreuungsunterhalt zugesprochen wurde. Demzufolge ist vorliegend neben dem ehelichen Unterhalt und dem Barunterhalt kein Betreuungsunterhalt auszuschei- den. 6.3.In casu hat die Vorinstanz auf eine Ermittlung des von den Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der ehelichen Lebensführung vor der Trennung verzichtet. Dieses Vorgehen wird im Grundsatz nicht gerügt. Auf eine exakte Ermittlung des ehelichen Lebensstandards kann auch vorliegend verzichtet werden, zumal entsprechende Behauptungen und Bezifferungen der Parteien auch im Berufungsverfahren fehlen. Im Übrigen wird auch von keinem der Ehegat- ten eine Sparquote geltend gemacht, weshalb auch diesbezüglich keine weitere Prüfung zu erfolgen hat (vgl. E. 7.6.3.2 nachfolgend sowie BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.4). 6.4.Beide Parteien rügen (neben den bereits vorstehend behandelten Punkten) mehrere Punkte der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Auf die ver-

43 / 115 schiedenen Rügen wird nachfolgend je einzeln eingegangen (vgl. sogleich E. 7 ff.). Sodann nehmen beide Parteien eine eigene Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der von ihnen verlangten Anpassungen vor – wobei der Ehe- mann, in Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung, mit fünf Phasen rech- net –, woraus sich im Vergleich zur Vorinstanz veränderte Unterhaltsbeiträge für E._____ und die Ehefrau ergeben (act. A.1, II.29 u. II.37 ff. [184]; act. A.1, II.42 u. II.131 ff. [186]). Auf eine detaillierte Wiedergabe der einzelnen durch die Partei- en vorgenommenen Berechnungen bzw. der von ihnen errechneten Unterhaltsbei- träge wird vorliegend verzichtet. 7.Einkommen des Ehemannes 7.1.Einkommen aus der Einzelunternehmung R._____ 7.1.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann aus der Einzelunternehmung R._____ ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'019.00 an. Dabei ging sie von einem durchschnittlichen jährlichen Gewinn der Jahre 2018 bis 2020 von CHF 32'628.00 aus. Auf den daraus resultierenden monatlichen Gewinn von CHF 2'719.00 rech- nete sie die Kosten der Mobiltelefone der beiden Parteien von monatlich CHF 299.50 an, welche als Privatbezüge jeweils über die Einzelunternehmung abgerechnet worden waren. Hingegen verzichtete sie darauf, weitere Aufrechnun- gen zum Gewinn (für Kommunikationskosten sowie Reise- und Repräsentati- onsspesen) vorzunehmen bzw. zu prüfen, wie dies von der Ehefrau gefordert wor- den war; dies mit der Begründung, dass der betreffende Aufwand, wie er sich aus den Jahresabschlüssen ergebe, nicht übermässig erscheine und damit keine ge- wichtigen Anhaltspunkte vorlägen, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführ- ten Zahlen nicht der Realität entsprächen, weshalb im vorliegenden summari- schen Verfahren von der Edition von Detailbuchhaltungskontobelegen sowie von umfangreichen weiteren Abklärungen abzusehen sei (act. B.1, E. 6.3.1). 7.1.2.Rüge der Ehefrau 7.1.2.1.Die Ehefrau rügt, dass die in den Jahresabschlüssen aufgeführten Aus- lagen entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht schlüssig seien. Die Reise- und Repräsentationsspesen von monatlich CHF 381.00 und die Kommunikations- kosten (nach Aufrechnung der Mobiltelefonkosten) von monatlich CHF 177.50 sei- en angesichts des durchschnittlichen Verlusts von jährlich CHF 18'059.65 und der nur geringfügigen Bewirtschaftung der Einzelunternehmung nicht nachvollziehbar. Es bestehe die Vermutung, dass der Ehemann private ausgiebige Mittagessen

44 / 115 und regelmässige Ausflüge und Reisen über die Einzelunternehmung abrechne. Damit seien die Aufwendungen nicht geschäftsmässig begründet, weshalb sie zum Gewinn aufzurechnen seien. Eine Prüfung der Kosten sei ihr ohne Einsicht in die Kontodetailbuchhaltungsbelege nicht möglich. Die Vorinstanz habe ihr rechtli- ches Gehör verletzt, indem sie ihren entsprechenden Editionsantrag abgewiesen und ihr damit die Möglichkeit genommen habe, die privaten Aufwendungen sub- stantiiert zu behaupten. Selbst wenn diese Abzüge steuerlich zulässig sein sollten, seien sie für die Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das monatliche Einkommen des Ehemannes sei um CHF 558.50 auf CHF 3'577.00 zu erhöhen (act. A.1, II.45 f. [186]). Es gilt zu beachten, dass die Ehefrau in ihren Tabellen zur Unterhaltsberechnung für sämtliche Phasen mit einem Einkommen aus der Einzelunternehmung von CHF 3'452.00 rechnet (vgl. act. A.1, II.131, II.135 u. II.138 [186]). 7.1.2.2.Der Ehemann erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt und bestreitet, private Mittagessen über die Einzelunternehmung abzubuchen (act. A.2, II.86 ff. [186]). 7.1.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Der Ansicht der Vorinstanz, dass monatliche Kommunikationskosten von rund CHF 178.00 und monatliche Reise- und Repräsentationsspesen von durchschnitt- lich CHF 381.00 für die Einzelunternehmung als nicht übermässig erscheinen, ist zuzustimmen. Diese Kosten gehen nicht per se über den für ein solches Unter- nehmen zu erwartenden (geschäftlich begründeten) Aufwand hinaus. Die fragli- chen Auslagen erscheinen mithin jedenfalls prima facie als schlüssig. Folglich lie- gen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zahlen nicht der Realität entsprechen würden; allein die Behauptung der Ehefrau, die Einzelunternehmung werde nur geringfügig bewirtschaftet, vermag keine hinreichend bedeutsamen Zweifel an der Aussagekraft der in den Akten liegenden Jahresrechnungen zu we- cken. Demnach kann im vorliegenden summarischen Verfahren auf das Einholen der Detailbuchhaltungsblätter und damit auch der entsprechenden Belege verzich- tet werden. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass dem Ehemann im persön- lichen Bedarf keine Berufsauslagen zugestanden werden, da er seine Reise- und Repräsentationsspesen über das Unternehmen abrechnet (vgl. act. B.1, E. 6.6.4 f. sowie E. 10.3 nachstehend); auch dies spricht dafür, keine Aufrechnung des strit- tigen Aufwands für Kommunikation, Reisen und Repräsentation vorzunehmen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.138 i.f.). Entsprechend ist für die Einzelunternehmung vom vorinstanzlich ermittelten Einkommen von rund CHF 3'019.00 pro Monat auszuge-

45 / 115 hen. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen auf die Edition der Detailbuchhaltungsbelege verzichten. Der Anspruch der Ehefrau auf rechtliches Gehör, genauer gesagt auf Beweisabnahme, ist folglich nicht verletzt (vgl. E. 3.1). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vormals durch die Ein- zelunternehmung an die Ehefrau ausbezahlte Lohn (vgl. RG act. II.8 ff.; RG act. II.49; RG act. III.34 f.) bereits zum Gewinn aufgerechnet wurde, zumal dieser künftig nicht mehr ausgerichtet wird; diese Aufrechnung ist unbestritten (vgl. auch RG act. I.2, II.42; RG act. VII.1, II.74). 7.2.Einkommen aus der X._____ AG Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann aus der X._____ AG einen Gewinn an und setzte das entsprechende monatliche Einkommen des Ehemannes auf CHF 1'578.00 fest. Begründend führte sie insbesondere aus, dass – entgegen der Argumentation des Ehemannes – nicht entscheidend sei, ob der von der Aktien- gesellschaft erzielte Gewinn aus einer operativen Tätigkeit oder aus dem Halten von Wertschriften stamme. Auf die durch die Ehefrau verlangte Edition von Detail- buchungskontobelegen zwecks Prüfung von übermässigen Abschreibungen oder Privatabzügen wurde (wiederum) verzichtet (act. B.1, E. 6.3.2). Die Berechnung des Einkommens des Ehemannes aus der X._____ AG blieb im Berufungsverfah- ren ungerügt (vgl. act. A.1, II.47 [186]; act. A.2, II.91 [186]). 7.3.Einkommen aus der S._____ AG 7.3.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann aus der S._____ AG den von ihm bezo- genen monatlichen Nettolohn von CHF 2'702.00 an. Sie führte dazu aus, dass zwar die Ehefrau (wiederholt) die Vermutung geäussert habe, der Ehemann habe möglicherweise verdeckte Privatbezüge über die Gesellschaft vorgenommen, und zwecks einer entsprechenden Prüfung die Edition der Detailbuchhaltungskontobe- lege verlangt habe. Anlässlich der Eheschutzverhandlung habe sie jedoch auf eine Aufrechnung zum Einkommen des Ehemannes verzichtet, weshalb keine weiteren Abklärungen zu treffen bzw. keine Aufwände aufzurechnen seien (act. B.1, E. 6.3.3). 7.3.2.Rügen der Ehefrau 7.3.2.1.Die Ehefrau macht in ihrer Berufung geltend, sie habe nur vorerst von einer Aufrechnung abgesehen, da es ihr ohne Einblick in die Detailbuchhaltungs- kontobelege der S._____ AG nicht möglich sei, die aufzurechnenden Positionen

46 / 115 zu bestimmen, und habe die Edition verschiedener Unterlagen verlangt. Die Vor- instanz habe durch den Verzicht auf die Edition wiederum ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie ihr so die Möglichkeit genommen habe, substantiiert zu behaupten, welche Aufwendungen weshalb zum Gewinn aufzurechnen seien. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Aufrechnungen vorgenommen. Sollte der Ehe- mann nicht zu belegen vermögen, dass die verbuchten Aufwendungen von CHF 11'858.35 geschäftsmässig begründet seien, seien mindestens zwei Drittel davon zu seinem Einkommen aus der S._____ AG aufzurechnen, sodass sich ein monatliches Einkommen von CHF 3'452.00 ergebe (act. A.1, II.48 ff. [186]). 7.3.2.2.Der Ehemann macht hingegen geltend, die Ehefrau habe vorerst auf die Aufrechnung von behaupteten Privatbezügen verzichtet und festgehalten, stattdessen entsprechende Bedarfspositionen von ihm kürzen zu wollen. Sie habe sich dabei zwar vorbehalten, darauf zurückzukommen, habe dies dann aber nicht gemacht. Sie habe auch keine Edition von Unterlagen verlangt, sondern lediglich eine Bemerkung zur Beweislastverteilung gemacht. Daher sei das Vorgehen der Vorinstanz korrekt gewesen. Falls die Ehefrau nun im Berufungsverfahren eine Edition von Urkunden verlange, so sei dies unzulässig; ausserdem sei der ent- sprechende Antrag zu wenig substantiiert. Überdies missverstehe die Ehefrau die Regeln der Beweislastverteilung, wenn sie meine, der Ehemann müsse beweisen, dass die verbuchten Aufwendungen geschäftsmässig begründet bzw. korrekt sei- en (act. A.2, II.92 ff. [186]). 7.3.2.3.In ihrer Replik führt die Ehefrau aus, die vom Ehemann in seiner Beru- fungsantwort aufgestellte Behauptung, wonach sie die Edition der detaillierten Buchhaltungskontobelege nicht beantragt habe, sei schlicht falsch und werde be- stritten. Sie habe vor der Vorinstanz ein Editionsbegehren gestellt und dieses in der Berufung wiederholt. Sodann habe sie sich deshalb nicht auf eine Jahresrech- nung beziehen können, weil keine im Recht liege (act. A.6, II.34 f. [186]). 7.3.2.4.Der Ehemann betont in seiner Duplik, die Ehefrau habe zwar die Edition der Kontoblätter verlangt, später allerdings ausdrücklich auf eine Aufrechnung von behaupteten Privatbezügen verzichtet und folglich nicht an ihrem Editionsbegeh- ren festgehalten. Infolge dieses Verzichts auf die Aufrechnung habe sie auch kein Rechtsschutzinteresse an der Edition mehr gehabt, weshalb es an einer Grundla- ge für diese gefehlt habe (act. A.8, II.18 [186]). 7.3.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz

47 / 115 7.3.3.1.Die Ehefrau verlangte vor erster Instanz zunächst die Edition der De- tailbuchhaltungskontobelege der S._____ AG beim Ehemann (RG act. I.2, II.36). Anlässlich der Eheschutzverhandlung hielt die Ehefrau zwar grundsätzlich an ih- rem Beweisantrag fest (vgl. RG act. VII.2, II.27 i.f., Einschub 17 i.V.m. RG act. VII.3, S. 20 Einschub 17). Gleichzeitig führte sie jedoch aus, vorerst auf die Vor- nahme von Aufrechnungen zum Einkommen des Ehemannes zu verzichten und stattdessen die entsprechenden Bedarfspositionen des Ehemannes zu kürzen; sie behielt sich dabei vor, auf diesen Punkt zurückzukommen (RG act. VII.2, II.27), tat dies in der Folge, soweit ersichtlich, aber nicht. Indem die Ehefrau (vorerst) selbst auf die Aufrechnung von behaupteten Privatbezügen verzichtete, stellten diese vor der Vorinstanz keine beweiserhebliche Tatsache mehr dar, weshalb für die Vorin- stanz kein Anlass bestand, vom Ehemann die Detailbuchhaltungskontobelege der Aktiengesellschaft einzuverlangen (vgl. E. 3.1; vgl. ferner KGer GR ZK1 21 71 v. 21.12.2021 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorge- worfen werden, durch den Verzicht auf die Edition von Unterlagen beim Ehemann das rechtliche Gehör der Ehefrau verletzt zu haben. Hingegen stand es der Ehe- frau, entgegen den Ausführungen des Ehemannes, durchaus offen, den im vorin- stanzlichen Verfahren gestellten (und bis zuletzt aufrechterhaltenen) Beweisantrag im Berufungsverfahren zu wiederholen. Aufgrund des vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes wäre es überdies auch zulässig gewesen, ein solches Editionsbegehren erstmals im Berufungsverfahren zu stel- len. Wie bereits erwähnt, sind im (summarischen) Eheschutzverfahren jedoch nur ausnahmsweise detaillierte Buchhaltungs- und Kontounterlagen heranzuziehen, nämlich dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die nament- lich aus den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hervorgehenden Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind. 7.3.3.2.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Jahres- rechnungen der S._____ AG für die Jahre 2018 bis 2020, anders als jene der üb- rigen Unternehmen des Ehemannes, nicht im Recht lagen; die Vorinstanz ging in ihrer Beweisverfügung (RG act. IV.1, S. 2) irrtümlich vom Vorliegen dieser Urkun- den aus. Dementsprechend wurde der Ehemann mit Beweisverfügung vom 27. Juni 2023 aufgefordert, die Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft für die genannten Jahre einzureichen (act. D.28, Dispositivziff. 2.1), was er in der Fol- ge auch tat (vgl. act. I.1-3). Aus den edierten Unterlagen ergibt sich, dass die Akti- engesellschaft im Jahr 2018 einen Gewinn von CHF 148'944.45, im Jahr 2019 einen Verlust von CHF 67'971.20 und im Jahr 2020 einen Verlust von CHF 46'073.85 erzielte. Dies ergibt einen Gewinn über drei Jahre von rund CHF 34'899.00 bzw. von durchschnittlich rund CHF 11'633.00 pro Jahr. Monatlich

48 / 115 würde dies einem Gewinn von rund CHF 970.00 entsprechen, sofern man auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abstellen würde. Gemäss der zitierten Recht- sprechung ist aber bei stetig sinkenden Erträgen einzig das letzte Jahr massge- bend (vgl. E. 5.4.2), weshalb vorliegend kein Gewinn zu berücksichtigen ist. Die Ehefrau macht in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 denn auch nicht geltend, dass in den Erfolgsrechnungen der S._____ AG ein Gewinn ausgewiesen wäre, den es zusätzlich zum vom Ehemann bezogenen Lohn zu berücksichtigen gälte. Sie bringt vielmehr vor, es seien jährlich im Durchschnitt CHF 17'655.45 für ge- schäftsmässig nicht begründete Aufwände bzw. verdeckte Privatbezüge – die Ge- sellschaft erbringe lediglich Trading-Dienstleistungen für die X._____ AG, wobei der Ehemann das Trading über sein Mobiltelefon vornehme und entsprechend keine Aufwände anfielen – zum Gewinn aufzurechnen und deshalb zusätzlich zum Monatslohn in Höhe von CHF 2'702.00 monatlich CHF 1'463.87 zu addieren. Ins- gesamt sei damit von einem Einkommen des Ehemannes aus der S._____ AG von CHF 4'165.87 pro Monat auszugehen (act. A.14, III.3 ff.). Der Ehemann bringt demgegenüber vor, es handle sich bei der S._____ AG um eine operative Gesell- schaft, welche verschiedene Dienstleistungen erbringe und entsprechende Hono- rare generiere, was aus den Erfolgsrechnungen ersichtlich sei. Sie verfüge über Büroräumlichkeiten sowie Infrastruktur und sämtliche in der Erfolgsrechnung auf- geführten Aufwendungen fielen tatsächlich an (act. A.17, III.1 ff.). 7.3.3.3.Das Vorliegen von verdeckten, zum Gewinn aufzurechnenden Privat- bezügen muss durch die Ehefrau glaubhaft gemacht werden. Der Ehemann brach- te konstant vor, die S._____ AG betreibe Finanzintermediation und Vermittlung (RG act. VII.1, II.55) bzw. sei operativ tätig (act. A.17, III.2), und bestritt, private Aufwände über die Gesellschaft abzubuchen (RG act. VII.3, S. 29 i.f.). Aus diesem Grund wie auch gestützt auf die vorliegenden Erfolgsrechnungen ist nicht glaub- haft, dass die Gesellschaft nur Trading-Dienstleistungen für die X._____ AG er- bringt und ihr deshalb gar kein Aufwand entsteht. Sodann ist mit Blick auf die ein- zelnen Aufwandspositionen nicht glaubhaft bzw. ersichtlich, dass es sich beim ausgewiesenen Aufwand um verdeckte Privatbezüge handeln würde. Die Ehefrau bezeichnet unter anderem den Mietaufwand der Gesellschaft von jährlich CHF 5'100.00 als geschäftlich nicht begründet (act. A.14, III.6). Indessen gehen aus der Steuererklärung der Erbengemeinschaft I._____ Mietzinszahlungen der S._____ AG in dieser Höhe hervor (RG act. III.110, S. 13), woraus ersichtlich wird, dass es sich beim Mietaufwand um tatsächlich anfallende Auslagen handelt. Dass der Buchführungsaufwand, wie dies die Ehefrau vorbringt (act. A.14, III.7), im Jahr 2018 grösser war als in den zwei nachfolgenden Jahren, trifft zu, ist aber nachvollziehbar, zumal im betreffenden Jahr die Geschäftstätigkeit offenbar reger

49 / 115 war als danach, wie sich anhand der höheren Einnahmen der Gesellschaft in die- sem Jahr zeigt (vgl. act. I.1-3). Die weiteren Aufwendungen sind – insbesondere im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 – nicht derart hoch oder sonstwie auffäl- lig, dass sie im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens detailliert (beispielsweise anhand einzelner Kontoblätter) geprüft werden müssten. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass auch in Zusammenhang mit der Weinlieferung an die S._____ AG (vgl. act. A.1, II.49 [186]), keine (namhaften) Privatbezüge glaub- haft gemacht wurden. 7.3.3.4.Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Edition weiterer Unterlagen der S._____ AG zu verzichten. Ebenso ist davon abzusehen, die von der Ehefrau geforderten Aufrechnungen vorzunehmen. Ohnehin wären die verschiedenen Aufwände, selbst wenn man sie als nicht geschäftsmässig begrün- det erachten würde, nicht einfach separat als Einkommen des Ehemannes aufzu- rechnen, sondern beim jeweiligen Jahresergebnis zu berücksichtigen; für die Be- rechnung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden sind nämlich nicht ein- zelne Positionen der Erfolgsrechnung, sondern das durch das Unternehmen er- zielte Geschäftsergebnis massgebend. Würde der Ehefrau gefolgt, so würden sich für das Jahr 2018 ein höherer Gewinn und für die Jahre 2019 und 2020 tiefere Verluste ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend aufgrund stetig sinkender Erträge der Gesellschaft einzig auf das (mit einem Verlust abgeschlossene) Jahr 2020 abzustellen. Demnach wäre dem Ehemann selbst für den Fall der Vor- nahme der von der Ehefrau geforderten Aufrechnungen kein Gewinn aus der S._____ AG als Einkommen anzurechnen. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den dem Ehemann ausbezahlten Lohn von CHF 2'702.00 abzustel- len. 7.4.Einkommen aus der T._____ Co. 7.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann aus der T._____ Co. kein Einkommen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ehemann habe bei der Ge- sellschaft keine beherrschende Stellung, sondern sei lediglich zu einem Sechstel an dieser beteiligt. Es sei daher bereits fraglich, ob eine Berechnung seines Ein- kommens aus dieser Gesellschaft anhand der auf die Einzelunternehmung zuge- schnittenen Prinzipien sachgerecht sei. Ausserdem habe die Ehefrau nicht glaub- haft gemacht, inwiefern es sich bei den von ihr beanstandeten Abschreibungen um solche ausserordentlicher Art handle bzw. inwiefern diese zur Bildung von Er- sparnissen und verdeckten Gewinnen führen würden. Gemäss den glaubhaften

50 / 115 Ausführungen des Ehemannes seien die Abschreibungen geschäftsmässig be- gründet, weshalb keine Aufrechnungen von Abschreibungen und weiteren Auf- wänden vorgenommen würden. Die Edition der zunächst von der Ehefrau verlang- ten detaillierten Buchhaltungskontobelege bezeichnete die Vorinstanz als nicht notwendig, weil die Ehefrau auf weitere Aufrechnungen nebst den Abschreibun- gen verzichtet habe und die Edition dieser Belege den Rahmen des summari- schen Verfahrens sprengen würde (act. B.1, E. 6.3.4). 7.4.2.Rügen der Ehefrau 7.4.2.1.Die Ehefrau macht geltend, ohne Einsicht in die Detailbuchhaltungsbe- lege habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich substantiiert und detailliert zu den Aufrechnungen zu äussern, weshalb die Vorinstanz durch den Verzicht auf die Edition dieser Unterlagen ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Belege seien vom Ehemann einzureichen. Nur so werde ersichtlich, welche Aktiven konkret und mit welchem Prozentsatz abgeschrieben worden seien. Sodann handle es sich bei den Aktiven der T._____ Co. vornehmlich um Immobilien. Bei Abschreibungen von solchen handle es sich um Abschreibungen, die zu Ersparnissen führen würden, weshalb sie für die Unterhaltsberechnung zum Einkommen aufzurechnen seien. Zwar seien Abschreibungen steuerlich zulässig, doch seien diese für die Unter- haltberechnung nicht zu berücksichtigen, weil ein Gebäude aufgrund des Ange- bots und der Nachfrage stetig an Wert zunehme und folglich einen höheren als den bilanzierten Wert aufweise. Ausserdem habe die Unternehmung Amortisatio- nen geleistet, wobei sie sich solche nur deshalb leisten könne, weil sie übermässi- ge Abschreibungen tätige. Amortisationen seien Ersparnisse, die gebildet würden und die zum Unterhalt aufzurechnen seien. Es werde bestritten, dass eine Pflicht zur Leistung von Amortisationen bestehe. Die T._____ Co. habe in den Jah- ren 2018 bis 2020 einen durchschnittlichen jährlichen Gewinn von CHF 128'646.00 erzielt, wovon dem Ehemann ein Sechstel, mithin jährlich CHF 21'441.00 bzw. monatlich CHF 1'787.00, als Einkommen anzurechnen sei. Ob der Ehemann offiziell eine beherrschende Stellung in der T._____ Co. habe oder nicht, sei dabei irrelevant. Im Übrigen könne mangels Vorliegen der Detail- buchhaltungskontobelege nicht geprüft werden, ob die geltend gemachten Rechtsspesen der Jahre 2019 und 2020 geschäftsmässig begründet oder zum Einkommen des Ehemannes aufzurechnen seien. Da solche Kosten im Zusam- menhang mit Immobilien nicht abwegig erschienen, habe sie indes vorerst auf ei- ne Aufrechnung zum Einkommen verzichtet (vgl. act. A.1, II.52 ff. [186]). 7.4.2.2.Der Ehemann bringt vor, die Vorinstanz habe korrekterweise auf die Jahresrechnungen der Gesellschaft abgestellt, da er keine beherrschende Stel-

51 / 115 lung in dieser habe und daher kein Durchgriff erfolgen könne. Auch habe sie sein Einkommen aus der T._____ Co. korrekt festgestellt. Die Ehefrau habe einzig bei den Abschreibungen auf eine Aufrechnung bestanden und auf andere Aufrech- nungen verzichtet; die Vorinstanz habe demnach ihr rechtliches Gehör nicht ver- letzt. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass keine Abschrei- bungen bestehen würden, welche zu Ersparnissen der Gesellschaft führten. In den Jahren 2019 und 2020 seien 2% des Gebäudewerts und im Jahr 2018 2.8% des Gebäudewerts abgeschrieben worden. Dass Gebäude aus Marktgründen an Wert zunehmen würden, treffe nicht zu, da die Zunahme von Immobilienpreisen auf der Zunahme der Landpreise beruhe; der Landwert sei aber nicht abgeschrie- ben worden. Bei den Abschreibungen gehe es nicht um eine Verringerung des Gewinns, sondern darum, dass Gebäude alterten und erneuert werden müssten. Ohne Abschreibungen wäre der Gebäudewert in der Bilanz überhöht. Es handle sich daher nicht um ausserordentliche Abschreibungen, sondern solche seien be- triebsökonomisch erforderlich und entsprächen dem Grundsatz der Bilanzwahr- heit. Die Anrechnung der Abschreibungen würde bedeuten, faktisch einen nicht existenten Wertgewinn des Gebäudes als Gewinn auszuweisen. Da sich aus den Jahresrechnungen sowohl der Gebäudewert als auch die Abschreibungen von 2% bzw. von 2.8% ergeben würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau anhand der Kontoblätter ausserordentliche Abschreibungen nachweisen wolle. Ausserdem führe eine Abschreibung nicht zu einer Erhöhung des Barvermögens der Gesellschaft, mit welchem Amortisationszahlungen geleistet werden könnten. Schliesslich sei die Amortisationsverpflichtung der T._____ Co. ausgewiesen. Bei einer Anrechnung dieses zwingenden Aufwands würde ihm unzulässigerweise ein Gewinn angerechnet, den er tatsächlich nicht erhalte (vgl. act. A.2, II.100 ff. [186]). 7.4.2.3.In ihrer Replik führt die Ehefrau aus, dass sich, entgegen den Aus- führungen des Ehemannes, der Gebäudewert sowie die Abschreibungen darauf nicht aus der Jahresrechnung ergeben würden. Aus dieser sei nicht ersichtlich, was genau um wie viel abgeschrieben worden sei. Die Abschreibungen seien wie ausgeführt aufzurechnen. Bei der Behauptung des Ehemannes, es habe nur auf- grund der Verpflichtung zu Amortisationszahlungen überhaupt ein Gebäude errich- tet werden können, handle es sich um ein unzulässiges Novum. Die vom Ehe- mann behauptete Amortisationspflicht werde bestritten, da nicht nachgewiesen sei, dass diese zwingend sei (vgl. act. A.6, II.36 ff. [186]). 7.4.2.4.In seiner Duplik hält der Ehemann fest, die Ehefrau habe auf eine Auf- rechnung verzichtet und damit an der Edition nicht festgehalten. Ausserdem be- streite sie seine fehlende beherrschende Stellung bei der T._____ Co. nicht, wes-

52 / 115 halb kein Durchgriff erfolgen könne und für die Feststellung seines Einkommens auf die Jahresrechnung der Gesellschaft abzustellen sei. Im Übrigen seien die Gebäudewerte bei den Aktiven unter dem Titel "Immobilien" und die Abschreibun- gen beim Aufwand unter dem Titel "Betriebsaufwand" aufgeführt. Es sei gerichts- notorisch, dass Banken bei umfangreichen Hypotheken eine Amortisationspflicht verlangten. Sodann folge aus der rechtlichen Vereinbarung einer Amortisation auch die Pflicht, diese zu leisten (vgl. act. A.8, II.19 ff. [186]). 7.4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.4.3.1.Für die Frage, ob der Ehemann aus seiner Beteiligung an der T._____ Co. ein Einkommen erzielt, stellen die Vorinstanz und die Ehegatten auf die Jah- resrechnung der Gesellschaft ab, wobei die Ehefrau dem Ehemann einen Sechs- tel des – nach Aufrechnung der Abschreibungen korrigierten – durchschnittlichen jährlichen Gewinns der Jahre 2018 bis 2020 anrechnen lassen möchte (vgl. act. A.1, II.57 [186]; act. A.2, II.100 [186]; act. A.8, II.20 [186]). Zu befinden ist an die- ser Stelle nur noch über die Aufrechnung von Abschreibungen, zumal die Ehefrau auf die Aufrechnung von Rechtsspesen und weiterer Positionen bereits vor erster Instanz (vorerst) verzichtet hat (vgl. RG act. VII.2, II.37). Zu beachten ist hierbei zunächst, dass der Ehemann gemäss dem Handelsregisterauszug der T._____ Co. einer von drei Gesellschaftern ist. Sodann ist unbestritten, dass er über einen Anteil von (lediglich) einem Sechstel an der Gesellschaft verfügt. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Ehemann allein über die geschäftlichen Vorgänge in der Ge- sellschaft, namentlich über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen, be- stimmen kann und folglich allein bzw. in beherrschender Stellung einen Gewinn erhältlich machen kann. 7.4.3.2.Eine Aufrechnung ist sodann nur bei ausserordentlichen Abschreibun- gen vorzunehmen, das heisst nur bei solchen Abschreibungen, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Ordentliche Abschreibungen führen nämlich grundsätz- lich nicht zur Bildung von Ersparnissen, da damit dem voraussichtlichen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust von Sachanlagen Rechnung getragen wird (BGer 5A_280/2015 v. 27.11.2015 E. 4.2.3). Vorliegend ergeben sich aus den Jahresrechnungen degressive Abschreibungen auf dem Anlagevermögen im Be- reich von 2%; es wird also von einer Nutzungsdauer der Gebäude von rund 50 Jahren ausgegangen. Dass die Vorinstanz es als glaubhaft erachtet hat, dass diese Abschreibungen geschäftsmässig begründet und somit nicht ausserordent- lich sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. für die steuerrechtlich höchstzulässigen Abschreibungssätze Merkblatt A/1995 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung [ESTV] betr. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Be-

53 / 115 triebe v. 1.11.2021). Die Ehefrau setzt sich mit den Abschreibungssätzen nicht auseinander und führt insbesondere nicht aus, welcher Satz aus ihrer Sicht ange- messen wäre. Dass überhaupt keine Abschreibungen vorgenommen werden dürf- ten, bringt auch die Ehefrau nicht vor, weshalb ohnehin nicht die gesamten Ab- schreibungen aufzurechnen wären. Wie erwähnt sind die vorgenommenen Ab- schreibungen auf dem Anlagevermögen in der Grössenordnung von 2% aber nicht zu beanstanden und daher zu berücksichtigen. Demnach bleibt es bei den in den Jahresrechnungen der Jahre 2018 bis 2020 ausgewiesenen Verlusten der T._____ Co. und ergibt sich kein Gewinn, der dem Ehemann (zu einem Sechstel) angerechnet werden könnte. Auf die Edition der Kontoblätter zwecks Feststellung der genauen, auf die einzelnen Anlagen angewandten Abschreibungssätze kann im Übrigen verzichtet werden, da sich der Abschreibungssatz für die grösste Posi- tion (Umbau/Neubau) aus der Bilanz ergibt. 7.4.3.3.Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage (überhöhter) Abschrei- bungen von derjenigen der Amortisation von Grundpfandschulden zu trennen ist. Zwar führt eine Amortisation grundsätzlich zu einem Vermögenszuwachs. Aus der Tatsache, dass die Gesellschaft ein Hypothekardarlehen amortisiert, kann aber nicht auf übermässige Abschreibungen geschlossen werden. Eine Abschreibung führt nämlich nicht zu mehr Liquidität für die Gesellschaft, sondern dient wie er- wähnt dazu, den Wertverlust eines Vermögenswerts über mehrere Rechnungsjah- re zu verteilen. Die Amortisationsverpflichtung der T._____ Co. ist im Übrigen nachgewiesen (RG act. II.53, S. 2). Zudem wird anhand der in der Bilanz ausge- wiesenen Abnahme der Hypothekardarlehen (welche im Umfang ungefähr der vereinbarten Amortisation entspricht) ersichtlich, dass Amortisationen auch tatsächlich geleistet wurden. Schliesslich ist es nicht sachgerecht, der allfälligen Wertsteigerung von Immobilien dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschrei- bungen darauf unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Zwar kann es sein, dass der alters- und nutzungsbedingte Wertverlust eines Gebäudes, dem durch die Abschreibungen Rechnung getragen wird, durch die Wertsteigerung der ge- samten Liegenschaft ausgeglichen wird. Ob es vorliegend insgesamt tatsächlich zu einer Wertsteigerung kommt, steht aber nicht fest und muss im Eheschutzver- fahren auch nicht geklärt werden. Jedenfalls kann weder von einer Immobilienge- sellschaft verlangt werden, dass sie aufgrund möglicher künftiger Wertsteigerun- gen auf Abschreibungen verzichtet, noch rechtfertigt es sich, einem einzelnen Ge- sellschafter deshalb die Abschreibungen unterhaltsrechtlich aufzurechnen, zumal ihm dadurch keine Mittel zur Verfügung stehen, um den laufenden Unterhalt zu decken. Im Ergebnis ist dem Ehemann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus der T._____ Co. kein Einkommen anzurechnen.

54 / 115 7.5.Einkommen aus der Erbengemeinschaft I._____ 7.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann aus der Erbengemeinschaft I._____ ein Einkommen von monatlich CHF 19'451.00 an. Dabei stellte sie auf den Einkom- mensdurchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 (2018: CHF 263'225.00; 2019: CHF 274'452.00; 2020: CHF 162'555.00) von CHF 233'411.00 ab. Beim Einkommen der Erbengemeinschaft sei keine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar, weshalb auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen sei. Die Einkommen des Ehemannes aus der Erbengemeinschaft I._____ in den Jahren 2016 bis 2019 seien unbestritten. In Bezug auf das Jahr 2020 sei von den durch die Ehefrau geforderten Aufrechnungen abzusehen. Zwar sei zutreffend, dass die coronabedingt gewährte Mietzinsreduktion von CHF 25’500.00 künftig wohl nicht mehr anfallen werde. Es sei jedoch unzulässig, hypothetische Erträge anzurechnen, die effektiv nicht angefallen seien, weshalb die Mietzinsreduktion nicht zum Gewinn der Erbengemeinschaft I._____ des Jah- res 2020 aufzurechnen sei. Dasselbe gelte für die von der Ehefrau beanstandeten, als ausserordentlich bzw. wertvermehrend bezeichneten Investitionen von CHF 168'866.22 sowie die Kostenbeteiligung am Umbau der Y._____ AG von CHF 50’000.00. Es seien nicht einfach sämtliche ausserordentlichen Aufwendun- gen aufzurechnen, sondern nur zu Ersparnissen führende ausserordentliche Ab- schreibungen, unbegründete Rückstellungen, verdeckte Privatbezüge, nicht not- wendige Betriebskosten und nicht notwendiger Geschäftsaufwand. Der Ehemann habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei den fraglichen Aufwendungen um tatsächlich nötige Betriebskosten gehandelt habe. Eine Aufrechnung dieser Auf- wendungen rechtfertige sich damit nicht, weshalb für das Jahr 2020 von einem Einkommen aus der Erbengemeinschaft von CHF 162’555.00 auszugehen sei. Die Vorinstanz bezog das Einkommen des Jahres 2021 nicht in die Berechnung ein. Begründend führte sie aus, dass für dieses Jahr keine Steuerunterlagen der Er- bengemeinschaft im Recht lägen, das Einkommen Selbständigerwerbender je- doch aufgrund von Bilanz und Erfolgsrechnungen sowie Steuerunterlagen festzu- stellen sei. Die Einkommensermittlung anhand eines Kontoauszugs sei keine gän- gige Methode. Zudem überzeuge die Berechnung der Ehefrau nicht bzw. sei diese mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, um ein einigermassen verlässliches Ergeb- nis zu liefern. Schliesslich sei auch bei den anderen Unternehmen des Eheman- nes nur auf die Jahre 2018 bis 2020 abgestellt worden (act. B.1, E. 6.3.5).

55 / 115 7.5.2.Rügen der Ehefrau 7.5.2.1.Die Ehefrau macht geltend, das Einkommen der Erbengemeinschaft sei in den Jahren 2016 bis 2019 stetig gestiegen, bis es im Jahr 2020 vermeintlich plötzlich gesunken sei, unter anderem aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Falls dieses Einkommen nicht korrigiert werde, sei das Jahr 2020 als besonders schlechtes Jahr nicht zu berücksichtigen und sei auf- grund des stetig steigenden Einkommens von 2016 bis 2019 auf das letztbekann- te, gegenüber dem Vorjahr gestiegene Einkommen abzustellen (act. A.1, II.61 [186]). Werde trotzdem auf das Jahr 2020 abgestellt, so seien zu dem von der Vorinstanz für dieses Jahr berücksichtigten Einkommen die einmaligen, coro- nabedingten Mietzinsreduktionen in Höhe von CHF 25'500.00 aufzurechnen. Es handle sich nicht um normale, nicht verschuldete Leerstände, sondern um freiwilli- ge Mietzinsausfälle und damit um einen freiwilligen Einkommensverzicht, weshalb auf das hypothetische Einkommen (ohne diesen freiwilligen Verzicht) abzustellen sei. Ebenfalls aufzurechnen sei eine Investition von CHF 50'000.00 (Kostenbeteili- gung am Umbau der Y._____ AG), zumal nicht glaubhaft sei, dass es sich dabei um betrieblich oder geschäftlich notwendige, werterhaltende Aufwendungen für Unterhalt und Renovationen gehandelt habe. Dasselbe gelte für weitere Investitio- nen von rund CHF 168'000.00. Die nach deren Abzug noch verbleibenden übrigen Aufwendungen für das Jahr 2020 in Höhe von CHF 187'000.00 entsprächen in etwa den Aufwendungen der Vorjahre und würden die tatsächlich notwendigen Aufwendungen ausreichend abdecken. Da der Ehemann über die entsprechenden Unterlagen verfüge, hätte er die von ihr aufgerechneten Positionen substantiiert bestreiten müssen, was er nicht getan habe. Vielmehr habe er sich damit begnügt, auszuführen, dass die Aufwendungen werterhaltend gewesen seien. Folglich sei- en die Ausgaben von insgesamt CHF 218'000.00 zum Gewinn aufzurechnen, wo- mit sich für das Jahr 2020 ein Gewinn von CHF 333'293.00 bzw. von monatlich CHF 27'774.00 ergebe (act. A.1, II.62 ff. [186]). Die Ehefrau bringt weiter vor, es sei keine Notwendigkeit gegeben, für die Ermittlung des Einkommens der Erben- gemeinschaft nur auf die Jahre 2018 bis 2020 abzustellen. Der Kontoauszug der Erbengemeinschaft für das Jahr 2021 liege im Recht. Es wäre am Ehemann ge- wesen, die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie die Steuererklärung des Jah- res 2021 bis zur Hauptverhandlung vom 17. März 2022 zu erstellen. Er habe aber selbst lediglich einen Kontoauszug eingereicht, sodass es zwar nicht üblich, aber statthaft sei, das Einkommen der Erbengemeinschaft basierend darauf zu be- stimmen. Sie halte an ihrer Berechnung fest, welche schlüssig und klar sei. Es sei von Einnahmen von rund CHF 732'550.00 auszugehen, die dem Ehemann hälftig bzw. im Umfang von monatlich CHF 30'523.00 anzurechnen seien. Mangels sub-

56 / 115 stantiierter Bestreitung durch den Ehemann hätte die Vorinstanz auf ihre Angaben abstellen müssen. Die Tatsache, dass der Ehemann im Jahr 2021 rund CHF 270'000.00 von der Erbengemeinschaft bezogen habe, bestätige, dass das von ihr errechnete Einkommen zutreffend sein dürfte. Da das Einkommen aus der Erbengemeinschaft stetig steigend sei, hätte auf das aktuellste vorliegende Jahr und damit auf das Jahr 2021 abgestellt werden müssen. Die Vor-instanz habe zu Unrecht auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt und zudem im Jahr 2020 zu Unrecht auf Aufrechnungen verzichtet. Dem Ehemann sei aus der Erbengemeinschaft somit ein Einkommen von CHF 30'523.00 pro Monat anzu- rechnen (act. A.1, II.67 ff. [186]). 7.5.2.2.Der Ehemann führt aus, dass die Gewinne zwischen 2016 und 2020 nicht stetig gestiegen, sondern im Jahr 2020 wieder gesunken seien. Es sei falsch, das Jahr 2020 einfach auszuklammern. Im Immobiliengeschäft würden sich die Gewinne aufgrund von grösseren Investitionen, die nicht regelmässig anfielen, von Jahr zu Jahr erheblich unterscheiden. Daher sei nicht allein auf das Jahr 2019 ab- zustellen (act. A.2, II.117 ff. [186]). In Bezug auf die erfolgten Mietzinsreduktionen hält der Ehemann fest, dass temporäre Mietzinsreduktionen Teil des Immobilien- geschäfts und entsprechend zu berücksichtigen seien. Hätte die Erbengemein- schaft die Mietzinsreduktion nicht gewährt, so wäre der Fortbestand des betref- fenden Mietverhältnisses erheblich gefährdet gewesen; die Beendigung des Miet- verhältnisses hätte einen Leerstand nach sich gezogen, welcher mehr als die Mietzinsreduktion auf den Gewinn geschlagen hätte. Ausserdem sei gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auf den tatsächlich erzielten Reingewinn abzu- stellen. Würden einzelne Ertragspositionen isoliert korrigiert, würde dies zu einer Verzerrung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und zur Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens für die Vergangenheit führen, was auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit abzulehnen sei. Entsprechend sei die temporäre Mietzinsreduktion von CHF 25'500.00 nicht aufzurechnen. Hinsichtlich der von der Ehefrau geforderten Aufrechnung der Investitionen von CHF 50'000.00 und CHF 168'000.00 führt der Ehemann aus, dass er anlässlich der Eheschutzver- handlung aus der Erinnerung zu den Behauptungen der Ehefrau habe Stellung nehmen müssen. Bei der im Nachgang erfolgten Prüfung habe sich ergeben, dass im Jahr 2020 insgesamt wertvermehrende Investitionen von CHF 18'415.05 erfolgt seien. Diese hätten steuerlich nicht abgezogen werden können und seien deshalb in der Steuererklärung, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, bereits als Er- trag berücksichtigt; eine zusätzliche Aufrechnung sei nicht zulässig. Mit Einrei- chung der Aufwandsabrechnungen 2020 habe er glaubhaft dargetan, dass keine wertvermehrenden Aufwendungen vom Ertrag abgezogen worden seien. Die Ehe-

57 / 115 frau habe (mit einer Ausnahme) nur Aufwendungen herausgepickt, die nicht als wertvermehrend deklariert worden seien. Der Ehemann legt sodann für die einzel- nen fraglichen Positionen dar, weshalb es sich dabei um werterhaltende Unter- haltsarbeiten handle und hält fest, dass solche Arbeiten nicht gleichmässig über die Jahre anfielen. Sodann sei die Kostenbeteiligung am Umbau der Y._____ AG im Mietvertrag vereinbart gewesen (act. A.2, II.121 ff. [186]). Der Ehemann führt weiter aus, dass die Parteien sich im Frühjahr 2021 getrennt hätten, weshalb sein Jahreseinkommen im Jahr 2021 nicht massgebend sei und bei der Unterhaltsbe- rechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Bei den übrigen Einkommen werde auf die Jahre 2017 bis 2020 abgestellt und es gebe keinen Grund, in diesem ge- sonderten Fall das Jahr 2021 zusätzlich als massgebendes Jahr zu berücksichti- gen, nur weil die Ehefrau behaupte, dass die Erbengemeinschaft im Jahr 2021 ein höheres Einkommen erzielt habe. Entgegen der Ehefrau habe die Abrechnung für das Jahr 2021 nicht bis zur Hauptverhandlung vom 17. März 2022 erstellt werden können, da die Erstellung mit grossem Aufwand verbunden sei. Ohnehin aber könne die Ehefrau aus dem Umstand, dass die Abrechnung per Datum der Haupt- verhandlung nicht vorgelegen habe, nichts für ihre Position ableiten. Sodann wie- derhole die Ehefrau im Wesentlichen ihre vor der Vorinstanz gemachten Aus- führungen und Berechnungen. Ihre Behauptungen seien völlig unsubstantiiert, falsch und widersprüchlich und ihre Berechnung sei nicht schlüssig und mit vielen Unsicherheiten behaftet. Sie lege nicht substantiiert dar, weshalb die von ihr ge- forderten Abzüge vom Aufwand vorzunehmen seien. Bei der Feststellung des Ein- kommens von Selbstständigen sei auf Jahresabschlüsse, Bilanzen und Steuerun- terlagen abzustellen. Es könnten nicht einfach von den Aufwendungen bestimmte Zahlungen und bei den Einnahmen die Aktienverkäufe und behauptete wertver- mehrende Ausgaben abgezogen werden. Die Ehefrau sei für ihre Behauptungen betreffend wertvermehrende Investitionen sowie geschäftlich nicht begründeten Aufwand beweisbelastet. Ohnehin aber wäre, wenn auf die Berechnung der Ehe- frau abgestellt würde, das Jahr 2021 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als besonders gutes Jahr nicht zu berücksichtigen. Er habe von der Substanz zeh- ren bzw. rund CHF 270'000.00 von der Erbengemeinschaft beziehen müssen, um die Lebenshaltungskosten der Kinder und die Anwaltskosten bezahlen zu können (vgl. act. A.2, II.134 ff. [186]). 7.5.2.3.Die Ehefrau stellt sich in ihrer Replik auf den Standpunkt, die detaillier- ten Bestreitungen bzw. Ausführungen des Ehemannes im Berufungsverfahren seien verspätet erfolgt und als unzulässige Noven nicht zu beachten. Die einge- reichten Steuerunterlagen reichten ferner als Beweis dafür, dass alle Aufwendun-

58 / 115 gen auch für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien, nicht aus (vgl. act. A.6, II.45 ff. [186]). 7.5.2.4.In seiner Duplik bestreitet der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau und bringt vor, seine Erklärungen und rechtlichen Ausführungen unterlägen nicht der Novenschranke (act. A.8, II.25 ff. [186]). 7.5.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.5.3.1.Im Sinne einer Vorbemerkung ist in Erinnerung zu rufen, dass der Ehemann zur Hälfte an der Erbengemeinschaft I._____ beteiligt ist. Bei den Ein- nahmen daraus handelt es sich um Vermögensertrag (Eigengutsertrag), der als Einkommen des Ehemannes zu berücksichtigen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau die Einkommensberechnung des Ehemannes (vgl. RG act. I.1, II.29 ff.; RG act. II.43) für die Jahre 2018 und 2019 anerkennt (vgl. RG act. I.2, II.47). 7.5.3.2.Vorliegend stellt sich – vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Einkommen im Jahr 2020 (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5.3.3) tiefer ausfiel als in den Jahren 2018 und 2019, während es seit dem Jahr 2016 bis im Jahr 2019 je- weils gestiegen war – zunächst die Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens des Ehemannes aus der Erbengemeinschaft I._____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Jahre 2018 bis 2020 oder stattdessen nur auf die Jahre 2018 und 2019 oder gar lediglich auf das Jahr 2019 abzustellen ist. In dieser Hinsicht gilt es in Erinnerung zu rufen, dass der unregelmässigen Höhe des Einkommens von Selbständigerwerbenden rechtsprechungsgemäss in der Regel dadurch Rechnung getragen wird, dass auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne von üblicherweise drei Jahren abgestellt wird; ein solches Vorgehen bedeutet eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum. Ausnahmsweise können jedoch besonders gute oder schlech- te Abschlüsse ausser Betracht bleiben oder kann – bei stetig sinkendem oder steigendem Einkommen – ausschliesslich auf den Vorjahresgewinn abgestellt werden (vgl. E. 5.4.2; vgl. auch KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018 E. 9.6). Vorliegend präsentiert sich die Sachlage nicht dergestalt, dass für die Einkom- mensermittlung nur auf die Jahre 2018 und 2019 oder gar einzig auf das Jahr 2019 abzustellen wäre. So bestehen keine Gründe dafür, das Jahr 2020 als negativen "Ausreisser" auszublenden. Zwar ist zutreffend, dass das Einkommen im Jahr 2020 tiefer ausfiel als jenes der zwei vorangehenden Jahre. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erträge einer Immobiliengesellschaft über mehrere Jahre hinweg erfahrungsgemäss Schwankungen aufweisen, da

59 / 115 nicht jedes Jahr in demselben Umfang investiert wird bzw. nicht jedes Jahr gleich viel Aufwand für den Unterhalt anfällt. Vorliegend erscheint das im Jahr 2020 er- zielte tiefere Einkommen unter Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen und Investitionen als eine sich noch im üblichen Rahmen bewegende Schwan- kung und damit nicht als derart aussergewöhnlich, dass es für die Ermittlung des Durchschnittswerts auszuklammern wäre. Zudem ist aufgrund der entsprechenden Schwankung des Gewinns nicht von einem stetig steigenden Einkommen auszu- gehen und auch aus diesem Grund nicht ausschliesslich auf das Einkommen des Jahres 2019 abzustellen. Vielmehr rechtfertigt sich vorliegend, der Vorinstanz fol- gend auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre vor der Trennung bzw. vor Einreichen des Eheschutzgesuchs, mithin auf die Jahre 2018 bis 2020, abzustellen. 7.5.3.3.Was die Höhe des im Jahr 2020 erzielten Einkommens anbelangt, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf das Einkommen von CHF 162'555.00 (vgl. RG act. II.43; RG act. III.110) abzustellen und auf Aufrech- nungen dazu zu verzichten. In Bezug auf die corona-bedingt gewährte Mietzinsre- duktion führte der Ehemann glaubhaft aus, dass es sich dabei um ein Entgegen- kommen in einer aussergewöhnlichen Lage handelte, welches dazu diente, den längerfristigen Mietertrag zu sichern. Dass die Reduktion tatsächlich vorgenom- men wurde, ist aktenkundig (RG act. III.110, S. 11). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. B.1, E. 6.3.5.2) sowie mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. BGer 5A_834/2016 v. 13.6.2018 E. 5.1.7) hat demnach keine Aufrech- nung der Mietzinsreduktion zu erfolgen, zumal diese nicht mit einer mutwilligen Verringerung des Einkommens verglichen werden kann. Vielmehr handelt sich dabei um eine (im Rahmen des Geschäftsganges in Kauf zu nehmende) Ertrags- einbusse, welcher mit der Durchschnittsrechnung über drei Jahre Rechnung ge- tragen werden kann. Auch hinsichtlich der Investitionen von CHF 50'000.00 (Kos- tenbeteiligung am Umbau der Y._____ AG) und CHF 168'000.00 (weitere Investi- tionen) erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Nachdem die Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung erstmals werterhöhende Investitio- nen geltend gemacht bzw. diese erstmals tabellarisch aufgelistet hat (vgl. RG act. VII.2, II.42), konnte der Ehemann darauf nicht umgehend substanti- iert reagieren, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, dass er erst in der Berufungsantwort detailliert zu den einzelnen Positionen Stellung nimmt. Ausser- dem gilt vorliegend im Unterhaltspunkt keine Novenbeschränkung (vgl. E. 2.4). Die Ehefrau setzt sich mit den Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsantwort in der Folge nicht mehr detailliert auseinander, sondern bestreitet lediglich pau- schal, dass die getätigten Investitionen werterhaltend gewesen seien; dies, ob-

60 / 115 schon die Glaubhaftmachung des werterhöhenden Charakters (und damit der feh- lenden betrieblichen Notwendigkeit) der Investitionen ihr obliegt. Im Ergebnis er- scheint glaubhaft, dass die Investitionen dem Unterhalt bzw. der Renovation der Liegenschaften dienten und damit werterhaltend (und nicht wertvermehrend) wa- ren, weshalb sie als geschäftlich begründete Aufwendungen zu erachten sind. Zu beachten ist ausserdem, dass die Investitionen steuerlich akzeptiert bzw. zumin- dest in der Steuererklärung (ebenfalls) als werterhaltend ausgewiesen wurden (vgl. RG act. III.110, S. 16 ff.). Die Kostenbeteiligung am Umbau der Y._____ AG war sodann vertraglich vereinbart (act. C.4, Ziff. 13 f.), weshalb sich auch unter diesem Aspekt eine Aufrechnung nicht rechtfertigt. Nicht zuletzt ist zu berücksich- tigen, dass über die Investitionen im Jahr 2020 schon vor der Trennung der Ehe- gatten entschieden wurde, weshalb nicht von einer prozesstaktischen Reduktion des Einkommens auszugehen ist. Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Hinzurechnung zum ausgewiesenen Einkommen von CHF 162'555.00 vor- zunehmen. 7.5.3.4.Wie vorne ausgeführt ist für die Bestimmung des Unterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB grundsätzlich auf das Einkommen vor der Trennung, bei schwankenden Einnahmen auf dasjenige in den letzten drei Jahren vor der Trennung, abzustellen (vgl. E. 5.4.2). Aufgrund des schwankenden Einkommens des Ehemannes aus der Erbengemeinschaft ist vorliegend daher auf die Jahre 2018 bis 2020 abzustellen, zumal die Trennung der Ehegatten im Frühjahr 2021 erfolgte. Ein auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach der Trennung erzieltes höheres Einkommen ist bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen, als dies zur Deckung der trennungsbedingen Mehr- kosten notwendig erscheint (Maier/Vetterli, a.a.O., N 31b zu Art. 176 ZGB). In casu können die trennungsbedingten Mehrkosten auch mit dem vor der Tren- nung erzielten Einkommen gedeckt werden, weshalb auf eine Berechnung des Einkommens aus der Erbengemeinschaft des Jahres 2021 verzichtet werden kann. Die Vorinstanz stellte folglich zu Recht auf das Einkommen des Ehemannes vor der Trennung ab. Aus demselben Grund ist im Übrigen auch das ab dem Jahr 2023 neu hinzutretende Einkommen aus der Verwaltungsratstätigkeit des Ehemannes für die Z._____ AG nicht zu berücksichtigen (vgl. act. A.2, II.171 [186]). Hinzu kommt, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berechnung der Ehefrau (vgl. RG act. VII.2, II.40 f.; act. A.1, II.69 f.) materiell nicht zu überzeugen vermöge und mit zu vielen Unsicherheiten behaftet sei, um ein einigermassen ver- lässliches Ergebnis zu liefern, nicht zu beanstanden ist. Dies gilt unabhängig von

61 / 115 der Frage nach der allgemeinen Eignung eines Kontoauszugs zur Feststellung des Einkommens aus einer Erbengemeinschaft sowie ungeachtet der Tatsache, dass der Ehemann diesen Kontoauszug selbst eingereicht hat. So bestehen na- mentlich Unklarheiten betreffend die von der Ehefrau aufgeführten Kontoüberträge und Aktienverkäufe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien bzw. aus welchen Gründen Investitionen als wertvermehrend respektive werterhaltend bezeichnet wurden. Es ist jedenfalls nicht schlüssig, eine Zahlung bzw. einen ver- buchten Aufwand einzig deshalb als wertvermehrend zu bezeichnen, weil diese einen hohen Betrag betreffen. Sofern der Unterhalt in den betreffend die Jahre 2018 bis 2020 betrachteten Steuererklärungen pauschal abgezogen wurde, während für das Jahr 2021 durchgehend auf die konkreten Ausgaben abgestellt wird, ist ferner die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Es ergibt sich folglich ein zuver- lässigeres Bild, wenn auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 abgestellt wird. Dass die Steuererklärung der Erbengemeinschaft im März 2022 noch nicht vorlag, ist zutreffend, führt aber nicht dazu, dass einfach auf die Darstellung der Ehefrau abzustellen wäre. Sodann lässt sich auch aus den durch den Ehemann im Jahr 2021 getätigten Bezügen von CHF 270'000.00 nichts ableiten, da nicht be- kannt ist, ob der Ehemann damit den ihm zustehenden Gewinn bezogen hat bzw. ob er sich in den vergangenen Jahren jeweils wie von der Ehefrau vorgebracht weniger als seinen Gewinnanteil auszahlen liess. Welche Jahre für die Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, ist überdies nicht eine Frage des No- venrechts, wobei vorliegend, wie erwähnt, ohnehin keine Novenbeschränkung gilt. Im Ergebnis ist das Jahr 2021 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf den für die Jahre 2018 bis 2020 ermittelten Durchschnittswert von CHF 19'451.00 pro Monat. 7.6.Hypothetisches Einkommen des Ehemannes 7.6.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann kein hypothetisches Einkommen an. Zur Begründung erwog sie, die Ehefrau habe nicht ansatzweise ausgeführt, mit wel- cher Erwerbstätigkeit der Ehemann das von ihr behauptete zusätzliche Einkom- men von monatlich CHF 10'532.00 bei einem 50%-Pensum erzielen könne, wes- halb ihr der Beweis der Leistungsfähigkeit des Ehemannes misslinge. Angesichts dessen könne offen gelassen werden, ob der Ehemann bereits zu 100% erwerbs- tätig sei (act. B.1, E. 6.3.7).

62 / 115 7.6.2.Rügen der Ehefrau 7.6.2.1.Die Ehefrau rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie habe sehr wohl ausgeführt, inwiefern der Ehemann mit einem zusätzlichen 50%-Pensum ein Einkommen von netto CHF 10'000.00 verdienen könne. Der Ehemann habe anerkannt, im Jahr 2015 30% gearbeitet und CHF 70'813.00 ver- dient zu haben; dies entspreche bei einem 50% Pensum einem monatlichen Ein- kommen von rund CHF 10'000.00 netto. Dieser früheren Tätigkeit könne der Ehe- mann wieder nachgehen und entsprechend wieder mindestens den gleichen Lohn verdienen. Seine Krankheit habe ihn bisher nie in seiner Tätigkeit eingeschränkt und auch aus dem Arztzeugnis ergebe sich keine solche Einschränkung. Sodann könne der Ehemann mit seinen Verwaltungsratstätigkeiten im Pensum von je 5% bei der AA._____ AG und bei der AB._____ AG je CHF 10'000.00 verdienen. Fer- ner schulde die Schwester dem Ehemann eine Entschädigung für die Liegen- schaftsverwaltung von jährlich CHF 70'000.00 netto, sofern er, wie von ihm be- hauptet, in einem Pensum von ungefähr 35% für die Erbengemeinschaft tätig sei. Daher sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann aktuell maximal zu 50% er- werbstätig sei. Seine Behauptung, dass er aktuell zu 100% arbeite, treffe ebenso wenig zu wie seine Angaben zu den verschiedenen angeblich geleisteten Pensen (vgl. act. A.1, II.80 ff. [186]). 7.6.2.2.Der Ehemann bestreitet, dass ihm ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden könne. Das vorinstanzlich ermittelte Einkommen reiche aus, um den gebührenden Unterhalt der Parteien und von E._____ zu decken. Gegenteili- ges habe die Ehefrau nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ausserdem erhalte die Ehefrau monatlich Schenkungen in Höhe von CHF 30'000.00 von ihrem Vater. Richtigerweise seien diese Zuwendungen entweder bei der Feststellung des ge- bührenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen oder aber bei der Unterhaltsbe- rechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Zuwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Entsprechend ergebe sich der ge- bührende Unterhalt der Familie aus dem vollständigen Verbrauch des Einkom- mens, ergänzt durch die trennungsbedingten Mehrkosten von rund CHF 4'150.00 für zusätzliche Wohn-, Versicherungs- und Kommunikationskosten. Aufgrund des Primats der Eigenversorgung seien die zusätzlichen Kosten durch zusätzliches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu decken. Mit der Deckung des gebührenden Unterhalts durch Einkommen sei die Voraussetzung für die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens des Ehemannes nicht gegeben. Sodann könne der durch die trennungsbedingten Mehrkosten entstehende Mehrbedarf auch durch die Zuwendungen des Vaters der Ehefrau gedeckt werden, welche früher der gan-

63 / 115 zen Familie und jetzt nur noch ihr allein zukommen würden. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 126'385.50 (nebst dem angerechneten Einkommen von CHF 321'000.00) würde zu einer Erhöhung des Lebensstandards der Ehefrau führen. Die Ehefrau habe ausserdem nicht dargetan, wie und in wel- chem Umfang er das behauptete hypothetische Einkommen erzielen könnte. Die Verwaltungsratstätigkeiten für die AA._____ AG und die AB._____ AG würden nicht entschädigt. Dass seine Schwester ihm aus seiner Tätigkeit für die Erben- gemeinschaft einen Lohn schulde, werde bestritten. Ausserdem würde eine Ent- löhnung zur Schmälerung des Gewinns führen, weshalb es auf dasselbe Resultat hinauslaufen würde. Die Angaben zu seinem Arbeitspensum seien zutreffend und er sei beruflich ausgelastet. Mit der neuen Tätigkeit als Verwaltungsrat für die Z._____ AG, welche etwa einem Pensum von 3% entspreche, erziele er ein Hono- rar von CHF 6'000.00 jährlich (neben einer Konsumationsgutschrift und Spesen). Dieses Einkommen sei jedoch nicht zu berücksichtigen, da es erst nach der Tren- nung erwirtschaftet werde. Für das Mandat bei der AC._____ AG erhalte er kein Honorar, da diese erst gerade gegründet worden sei (vgl. act. A.2, II.152 ff. [186]). 7.6.2.3.In ihrer Replik hält die Ehefrau fest, die Behauptung des Ehemannes, wonach der gebührende Unterhalt mit dem festgestellten Gesamteinkommen von CHF 31'054.00 gedeckt werden könne und demnach kein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden könne, sei ein unzulässiges Novum, welches im Übrigen falsch sei und bestritten werde. Es wäre am Ehemann gewesen, den zu- letzt gelebten Lebensstandard der Parteien glaubhaft zu machen, wenn er den Unterhalt hätte "deckeln" wollen. Die Ehegatten hätten das von ihnen erzielte Ein- kommen und die Schenkungen ihres Vaters zur Bestreitung ihres sehr hohen Le- bensstandards verwendet, weshalb schon deshalb der gebührende Unterhalt al- lein aus dem Einkommen – die Schenkungen seien für die Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen – nicht gedeckt werden könne und entsprechend ein hy- pothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Auch die vom Ehemann nachgeholte Berechnung des gebührenden Unterhalts der Familie stelle ein unzulässiges No- vum dar und werde im Übrigen bestritten. Die trennungsbedingten Mehrkosten, wozu auch der höhere Grundbetrag, die höhere Steuerlast und die höheren unter den Überschuss fallenden Kosten (wie beispielweise teurere Ferien) gehörten und welche sich auf mindestens CHF 10'830.00 beliefen, würden bereits ab der Tren- nung und nicht erst ab ihrem Auszug anfallen. Der Ehemann habe ferner zu spät vorgebracht, dass die Zuwendungen ihres Vaters für die Unterhaltsberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Diese freiwilligen Zuwendungen (Schen- kungen bzw. Erbvorbezüge) müssten denn auch nicht für die Deckung der tren- nungsbedingten Mehrkosten berücksichtigt werden; darauf könne nur zurückge-

64 / 115 griffen werden, wenn die Mittel sonst nicht ausreichen würden. Zudem müssten die Ehegatten gleichermassen auf ihr Vermögen bzw. ihre Erbvorbezüge zugrei- fen. Sodann sei der Ehemann von der Erbengemeinschaft für seine Verwaltungs- tätigkeit zu entschädigen, zumal er sich alleine um die ganze Verwaltung kümme- re und seine Schwester nichts mache. Dies würde zwar zu einer Schmälerung des Gewinns der Erbengemeinschaft, nicht aber zu demselben Resultat führen wie ohne Berücksichtigung, zumal nur dem Ehemann etwas gutzuschreiben sei. Die durch den Ehemann behaupteten angeblichen unternehmerischen Neuprojekte stellten unzulässige Noven dar. Würden sie berücksichtigt, wäre selbstverständlich auch das zusätzlich von ihm erwirtschaftete Honorar zu berücksichtigen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Ehemann höchstens in einem 50%- Pensum tätig sei (vgl. act. A.6, II.58 ff. [186]). 7.6.2.4.Der Ehemann bringt in seiner Duplik insbesondere vor, dass, wenn so- gar einem Unterhaltsverpflichteten freiwillige Zuwendungen angerechnet werden könnten, dies erst recht für eine Unterhaltsberechtigte gelte, welche ihren ge- bührenden Bedarf mit freiwilligen monatlichen Zahlungen mehr als decken könne. Sofern die Verwendung der monatlichen Zuwendungen als Vermögensverzehr angesehen würde, wäre ein solcher zumutbar. Er werde für seine Tätigkeit für die Erbengemeinschaft dadurch "entschädigt", dass ihm eine grössere Wohnung zu- gestanden werde als seiner Schwester (act. A.8, II.35 ff. [186]). 7.6.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.6.3.1.Die Tätigkeit des Ehemannes für die oben erwähnten Unternehmen und Gesellschaften (vgl. E. 7.1 ff.) sowie für die Erbengemeinschaft ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis entsprach in den Jahren vor der Tren- nung den Abmachungen unter den Ehegatten. Nach dem Gesagten ist darauf im Rahmen eines Eheschutzverfahrens grundsätzlich abzustellen (vgl. E. 5.2) und ist demnach auf eine Änderung zu verzichten, sofern die vorhandenen finanziellen Mittel zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichen (vgl. E. 5.4.4). Vorlie- gend reicht das tatsächliche Einkommen des Ehemannes zusammen mit demjeni- gen der Ehefrau aus, um zwei getrennte Haushalte zu führen. Darauf beruft sich die Ehefrau – in Zusammenhang mit der Frage, ob ihr ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen sei – denn auch selbst (vgl. act. A.2, II.42 [184]). Wäre dies nicht der Fall, wäre ein hypothetisches Einkommen aufgrund des Primats der Ei- genversorgung – welches auch im vorliegenden Eheschutzverfahren zu berück- sichtigen ist, zumal mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes wohl nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann – zuerst bei der Ehefrau zu prüfen (vgl. E. 5.3).

65 / 115 7.6.3.2.Mit dem Einkommen der Ehegatten ist nicht nur der familienrechtliche Bedarf der Ehegatten sowie von E._____ gedeckt, sondern den Genannten ver- bleibt darüber hinaus ein nicht unerheblicher Überschussanteil. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würde folglich zu einer Erhöhung des Über- schusses führen und ist daher im Kontext mit der Frage zu sehen, ob der ge- bührende Unterhalt der Familienmitglieder gedeckt ist. Der aktuelle Überschus- santeil der Ehegatten aus dem Einkommen ist aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten (höherer Grundbetrag, zusätzliche Wohnkosten, höhere Steuern etc.) kleiner als während des Zusammenlebens, weshalb der eheliche Lebensstandard gestützt auf das Einkommen der Ehegatten allein nicht aufrecht erhalten werden kann. Wie hoch der Überschussanteil der Ehegatten während des Zusammenle- bens war, lässt sich nicht exakt feststellen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Ermittlung des gebührenden Unterhalts; sie stellte den Bedarf der Ehegatten und von E._____ nach der Trennung – mithin unter Berücksichtigung der trennungs- bedingten Mehrkosten – dem Einkommen der Ehegatten (grundsätzlich im Tren- nungszeitpunkt) gegenüber, wobei sie die Zuwendungen des Vaters der Ehefrau nicht berücksichtigte. Auch die Ehegatten nahmen nie eine Bezifferung des ge- bührenden Unterhalts vor. Es steht allerdings fest, dass der sehr hohe Lebens- standard der Ehegatten nicht allein aus deren Einkommen, sondern massgeblich auch aus den Zuwendungen des Vaters der Ehefrau finanziert wurde (vgl. auch act. B.1, E. 6.4.3). Der Ehemann macht gar geltend, der Unterhalt der Familie sei grösstenteils durch diese Zahlungen bestritten worden (RG act. I.1, II.20). Auch die Ehefrau selbst anerkennt, dass zur Deckung des ehelichen Lebensstandards (auch) die Schenkungen ihres Vaters verwendet wurden (vgl. act. A.6, II.56 [186]; vgl. bereits RG act. I.2, II.103). Eine Sparquote wurde im Übrigen weder vom Ehemann noch von der Ehefrau geltend gemacht (vgl. auch RG act. I.2, II.103). Die Parteien haben sich gemeinsam und bewusst dafür entschieden, ihren sehr hohen Lebensstandard nicht nur mit dem Einkommen, sondern auch mit den Zu- wendungen des Vaters der Ehefrau zu finanzieren. Konsequenterweise ist dann aber auch nicht der Ehemann allein aus seinem Einkommen für die Aufrechterhal- tung dieses Standards verantwortlich. Vielmehr entspricht das Verwenden der monatlichen Schenkungen des Vaters der Ehefrau für den Lebensunterhalt den während des Zusammenlebens getroffenen Absprachen, die nicht ohne Weiteres zu ändern sind. Daraus ergibt sich, dass eine Verpflichtung des Ehemannes zur Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit allein mit dem Ziel, den ge- bührenden Unterhalt der Ehefrau sicherzustellen, zu verneinen ist. Vielmehr ist es ihr zuzumuten, die Differenz vom aktuellen Überschuss zu einem gebührenden Überschussanteil selbst zu tragen bzw. zur Aufrechterhaltung des ehelichen Stan- dards auf die Zuwendungen ihres Vaters zurückzugreifen. Dies dürfte ihr ohne

66 / 115 Weiteres möglich sein, da sie die Zuwendungen in Höhe von über CHF 25'000.00 pro Monat seit der Trennung für sich allein verwenden kann und diese nicht mehr wie früher allen Familienmitgliedern zur Verfügung stehen (vgl. zu den Zuwendun- gen auch E. 8.2 nachstehend). 7.6.3.3.Für den Ehemann besteht folglich keine Pflicht, seine Erwerbstätigkeit auszudehnen, so dass auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Frage, welches Pensum der Ehemann vor oder nach der Trennung innehatte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Ob die Ehefrau ein hypo- thetisches Einkommen ausreichend substantiiert behauptet und glaubhaft ge- macht hat, muss ebenfalls nicht beurteilt werden. 8.Einkommen der Ehefrau 8.1.Tatsächliches und hypothetisches Einkommen der Ehefrau 8.1.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau in Höhe von netto CHF 4'304.00 aus deren Tätigkeit für die AD._____ AG (40%-Pensum sowie Verwaltungsratstätigkeit) aus. Sodann rechnete sie ihr ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 5'191.00 für ein 50%-Pensum an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Ehefrau sei eine weitere Anstren- gung bis zu einem Vollzeiterwerb zumutbar. Was die Möglichkeit einer solchen vollzeitlichen Tätigkeit anbelange, so habe der Ehemann die Behauptung der Ehe- frau, eine Vollzeittätigkeit bei der AD._____ AG sei nicht möglich, nicht bestritten. Dass ihr eine anderweitige Vollzeittätigkeit möglich sei, behaupte er nicht. Die Ehefrau habe jedoch an der Hauptverhandlung anerkannt, bei der AD._____ AG zu 50% arbeiten zu können, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen für einen entsprechenden Ausbau dieser Tätigkeit anzurechnen sei. Aufgrund der konkreten Umstände erscheine eine kurze Übergangsfrist bis Januar 2023 als angemessen (act. B.1, E. 6.4.1 f.). 8.1.2.Rügen der Ehefrau 8.1.2.1.Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung vor, das Arbeitsverhältnis mit der AD._____ AG sei im gegenseitigen Einvernehmen per Ende Juli 2022 aufgelöst worden, da es sich bei der zuständigen Person der Gesellschaft um einen sehr guten Freund des Ehemannes handle. Seither sei sie nicht mehr erwerbstätig, womit das gesamte ihr angerechnete Einkommen für ein Pensum von derzeit 40% respektive von 50% ab 1. Januar 2023 hypothetisch sei. Da sie, sofern sie gear-

67 / 115 beitet habe, im Kunstgewerbe tätig gewesen sei, sei es ihr nicht zumutbar, die Kunstbranche zu verlassen. Es gestalte sich für sie jedoch aus verschiedenen Gründen schwierig, im Kanton Graubünden eine Anstellung in dieser Branche zu finden. Sie anerkenne aber, dass sie aktuell 40% und per 1. Januar 2023 50% ar- beiten müsse. Sollte sie das hypothetisch angerechnete Einkommen nicht erzielen können, werde sie eine Abänderung geltend machen müssen (vgl. act. A.1, II.89 ff. [186]). 8.1.2.2.Der Ehemann führt aus, die Ehefrau habe ihre Stelle bei der AD._____ AG nicht aus dem von ihr genannten Grund aufgegeben, sondern weil sie es sich aufgrund der monatlichen Zuwendungen ihres Vaters von CHF 30'000.00 haben leisten können, ihre Arbeitstätigkeit niederzulegen. Über- dies sei die Ehefrau im kaufmännischen Bereich und nicht im Kunstgewerbe, in welchem sie auch keinerlei Ausbildung habe, tätig gewesen. Eine Tätigkeit in einer anderen Branche sei ihr zumutbar. Im Übrigen sei sie gestützt auf das Primat der Eigenversorgung verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Dabei könne sie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'624.00 erzielen (vgl. act. A.2, II.178 ff. [186]). 8.1.3.Rügen des Ehemannes 8.1.3.1.Der Ehemann rügt in seiner Berufung, die Nichtanrechnung eines Ein- kommens der Ehefrau auf Grundlage eines Arbeitspensums von 100% sei bun- desrechtswidrig. Beim ehelichen Unterhalt bestehe die Obliegenheit zur Ausdeh- nung einer beruflichen Tätigkeit bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr bestehe. Der Ehe- frau wäre es seit der Trennung zumutbar und möglich gewesen, in einem Vollzeit- pensum zu arbeiten. Seit diesem Zeitpunkt bzw. seit dem Sommer 2021 sei ihr auch bewusst gewesen, dass von ihr eine Erhöhung des Arbeitspensums – und zwar auf 100% – erwartet werde. Daher sei ihr rückwirkend per 1. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen für ein zusätzliches 60%-Pensum anzurechnen. Die beweisbelastete Ehefrau habe weder substantiiert behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie keiner Vollzeittätigkeit bei der AD._____ AG oder als kaufmännische Mitarbeiterin an einer anderen Arbeitsstelle nachgehen könne. Entsprechend sei ihr ein monatliches Nettoeinkommen für ein 100%-Pensum von CHF 9'624.00 anzurechnen (act. A.1, II.8 ff. [184]). 8.1.3.2.Die Ehefrau beruft sich in ihrer Berufungsantwort hauptsächlich auf eine Verletzung des Novenrechts und macht geltend, die Ausführungen des Eheman- nes seien verspätet und daher unbeachtlich. Sodann bringt sie vor, gemäss der

68 / 115 bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte eine Aufstockung der Erwerbstätig- keit ab dem Trennungszeitpunkt von ihr nur verlangt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse der Parteien es erforderten, um zwei getrennte Haushalte zu führen, und ihr eine Ausdehnung zumutbar wäre. Beide Voraussetzungen seien vorlie- gend nicht erfüllt. Die finanziellen Verhältnisse seien mehr als ausreichend, um zwei getrennte Haushalte zu führen. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sei ihr sodann nicht zumutbar. Sie habe aber anerkannt, bei der AD._____ AG maximal 50% arbeiten zu können, weshalb die Vorinstanz ihr zu Recht ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'191.00 für ein 50%-Pensum angerechnet habe. Sodann wiederholte sie ihre Ausführungen in der Berufung, dass ihre Erwerbstätigkeit bei der AD._____ AG nicht mehr aktuell sei, sie aber anerkenne, aktuell zu 40% und ab 1. Januar 2023 in einem 50%-Pensum arbeiten zu müssen. Schliesslich führte die Ehefrau aus, dass für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Gründe vorlägen; die entsprechenden Ausführungen des Ehemannes würden bestritten. Eine Pflicht zur Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit sei nicht voraussehbar gewesen und sie habe auch nicht mehr als das Einkom- men von CHF 4'304.00 erzielt (act. A.2, II.35 ff. [184]). 8.1.3.3.Der Ehemann bringt in seiner Replik vor, die Ehefrau habe vor erster Instanz anerkannt, dass ihr ein Erwerbseinkommen aus einer Vollzeittätigkeit an- zurechnen sei; streitig sei einzig gewesen, in welcher Höhe und ab welchem Zeit- punkt ihr dieses Einkommen angerechnet werde. Folglich habe für ihn im erstin- stanzlichen Verfahren keine Veranlassung bestanden, sich zu einer Vollzeittätig- keit der Ehefrau zu äussern. Seine entsprechenden Ausführungen in der Berufung seien somit nicht verspätet. Sodann sei die von der Ehefrau angeführte Recht- sprechung überholt und habe das Bundesgericht in seiner neueren Rechtspre- chung das Primat der Eigenversorgung betont. Die von der Ehefrau zitierte Recht- sprechung zur Lebensprägung bzw. zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (act. A.4, I.3 ff. [184]). 8.1.3.4.Die Ehefrau führt in ihrer Duplik im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Arbeit im Vollzeitpensum anerkannt habe. Vielmehr habe sie im Rahmen der Befragung ihre Ausführungen aus der Gesuchsantwort widerrufen und ausgesagt, dass ihr kein 100%-Pensum ange- rechnet werden könne. Ohnehin seien die entsprechenden Vorbringen des Ehe- mannes verspätet erfolgt (act. A.7, II.11 ff. [184]).

69 / 115 8.1.4.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Gemäss den vorstehend erläuterten Grundsätzen (vgl. E. 5.4.4) hat die Ehefrau als unterhaltsfordernde Partei zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leis- tungskraft bzw. ihre Eigenversorgungskapazität ist, und muss sie daher glaubhaft machen, dass sie das strittige hypothetische Einkommen nicht erzielen kann. Ein (zwischenzeitlich ebenfalls hypothetisch gewordenes) Einkommen der Ehefrau für eine 40%-Tätigkeit bis 31. Dezember 2022 sowie ein hypothetisches Einkommen für ein 50%-Pensum ab 1. Januar 2023 sind anerkannt. Davon, von der Ehefrau bereits während des Eheschutzverfahrens eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle zu verlangen, kann abgesehen werden. Zwar gilt, wie bereits erwähnt, nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Eheschutz das Primat der Eigenversorgung, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederauf- nahme des Ehelebens mehr besteht, doch lässt die günstige finanzielle Lage der Ehegatten einen weiten Spielraum und erheischt aktuell noch keine Änderungen im Erwerbsumfeld, beispielsweise zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkos- ten. Das Einkommen des Ehemannes und dasjenige der Ehefrau für ein Pensum von 40% bzw. ab Januar 2023 von 50% reichen aus, um zwei Haushalte und die trennungsbedingten Mehrkosten zu finanzieren (vgl. E. 7.6.3.1). Ausserdem ent- sprach die blosse Teilzeittätigkeit der Ehefrau der Absprache zwischen den Ehe- gatten und gehörte zur ehelichen Lebensführung. Für eine Abweichung von dieser vereinbarten Aufgabenteilung besteht zur Zeit kein Anlass. Die Ehefrau hat aber, wie oben dargelegt, zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards auf die Zuwendungen ihres Vaters zu greifen. Unter diesen Umständen kann die Frage, welches Einkommen für die Ehefrau bei einem 100%-Pensum tatsächlich erzielbar wäre, offen gelassen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob seitens des Ehe- mannes ausreichende Behauptungen zu den für die Ehefrau möglichen Tätigkei- ten vorliegen. Von der vorbehaltlosen Anerkennung eines Vollzeitpensums bzw. eines Einkommens von CHF 9'510.00 pro Monat durch die Ehefrau ist im Übrigen nicht auszugehen. Zwar ging die Ehefrau in ihren Rechtsschriften im vor- instanzlichen Verfahren zunächst noch davon aus, ihre Tätigkeit bei der AD._____ AG entsprechend ausdehnen und einen solchen Lohn erzielen zu können (RG act. I.2, II.53 f., vgl. RG act. VII.2, S. 37). Anlässlich der Eheschutzverhand- lung bestritt sie aber die tatsächliche Möglichkeit einer Vollzeittätigkeit (RG act. VII.3, S. 5 u. 22 f.). Zudem hat die Ehefrau ihre Stelle bei der AD._____ AG in der Zwischenzeit aufgegeben. Im Ergebnis ist der Ehefrau in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz bis 31. Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'304.00 für ein 40%-Pensum und ab 1. Januar 2023 ein solches von CHF 5'191.00 für ein 50%-Pensum anzurechnen.

70 / 115 8.2.Zuwendungen des Vaters der Ehefrau 8.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau die monatlichen Zahlungen ihres Vaters in Höhe von CHF 30'000.00 nicht an. Begründend führte sie aus, die Ehegatten hät- ten zwar während des Zusammenlebens einen wesentlichen Anteil ihres Unterhal- tes aus den Zahlungen des Vaters der Ehefrau finanziert. Jedoch könnten die Par- teien ihre Lebenshaltungskosten auch nach der Trennung ohne Berücksichtigung dieser Zuwendungen decken. Zudem müsste infolge des Grundsatzes der Gleich- behandlung der Ehegatten in die Vermögen beider Ehegatten eingegriffen werden, da beide Parteien über Vermögen verfügten. Schliesslich handle es sich bei den Zahlungen des Vaters der Ehefrau um freiwillige Zuwendungen eines Dritten. Die Zahlungen seien somit bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau nicht zu berücksichtigen (act. B.1, E. 6.4.3). 8.2.2.Vorbringen des Ehemannes 8.2.2.1.Der Ehemann rügt den Umstand, dass die Zuwendungen des Vaters der Ehefrau nicht in die eigentliche Unterhaltsberechnung einbezogen wurden, in seiner Berufung nicht und gestaltet auch seine eigene Berechnung nicht entspre- chend aus (vgl. act. A.1, II.37 ff. [184]). Er bringt aber in seiner Antwort zur Beru- fung der Ehefrau vor, dass freiwillige Leistungen sehr wohl als Einkommen ange- sehen werden könnten. Durch die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Zuwen- dungen des Vaters entstehe in Abweichung zur Situation während des Zusam- menlebens ein finanzielles Ungleichgewicht, da diese Zahlungen neu nur noch der Ehefrau zugutekämen. Der Ehefrau stünden heute mehr Mittel zur Verfügung als während der Ehe. Falls keine Anrechnung erfolge, seien die Zuwendungen zu- mindest zur Deckung eines durch die trennungsbedingten Mehrkosten allenfalls entstehenden Fehlbedarfs zu berücksichtigen (act. A.2, II.188 ff. [186]). 8.2.2.2.Die Ehefrau stellt in Abrede, seit der Trennung mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben als während des Zusammenlebens. Gleich wie der Ehe- mann könne sie nun aber ihre Erbvorbezüge behalten und müsse diese nicht län- ger für den familiären Unterhalt verbrauchen, was korrekt sei. Der einzige Unter- schied zwischen ihr und dem Ehemann bestehe darin, dass dieser seine Erbschaft bereits grossmehrheitlich erhalten habe, während sie diese erst stückweise als Vorerbschaft erhalte. Die bereits jetzt ausbezahlten Beträge verminderten aber die ihr im Erbfall ihres Vaters zukommende Summe. Es wäre daher ungleich, wenn

71 / 115 die Erbvorbezüge der Ehefrau berücksichtigt würden, nicht aber ein Vermögens- verzehr der Erbschaft des Ehemannes (act. A.6, II.78 ff. [186]). 8.2.2.3.Der Ehemann bringt in seiner Duplik insbesondere vor, dass die monat- lichen Unterstützungszahlungen von CHF 30'000.00 gegenüber der potenziellen künftigen Erbschaft der Ehefrau von mindestens CHF 80 Mio. nicht ins Gewicht fielen. Überdies würden die monatlichen Unterstützungszahlungen gerade deshalb geleistet, um der Ehefrau einen Lebensstandard zu ermöglichen, der mit ihrem Einkommen (bzw. früher mit dem Einkommen der Parteien) nicht möglich sei re- spektive gewesen wäre. Entsprechend seien sie unabhängig davon, ob sie als Erbvorbezüge angesehen würden oder nicht, zu berücksichtigen (act. A.8, II.49 ff. [186]). 8.2.2.4.Die Ehefrau macht in ihrer Stellungnahme geltend, ihr Vater habe die monatlichen Zahlungen seit Mai 2022 auf CHF 25'872.00 reduziert. Daran zeige sich, dass diese Zahlungen jederzeit angepasst oder ganz eingestellt werden könnten. Die Vorbringen des Ehemannes zu den finanziellen Verhältnissen ihres Vaters und die Berechnung ihres potentiellen Nachlasses seien verspätet und so- mit unzulässig (act. A.9, III.58 ff. [186]). 8.2.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 8.2.3.1.In casu hat die Vorinstanz auf der Einnahmenseite nur das Einkommen der Parteien berücksichtigt, nicht aber die Zuwendungen des Vaters der Ehefrau, welche in der Vergangenheit unbestrittenermassen ebenfalls für den Familienun- terhalt verwendet wurden. Dieses Vorgehen wird im Grundsatz nicht gerügt. Auch der Ehemann erhob in seiner eigenen Berufung wie erwähnt keine entsprechen- den Einwände. Ist eine (freiwillige) Leistung zu familienrechtlichen Unterhaltsleis- tungen subsidiär, wie dies bei der Unterstützung zwischen Verwandten der Fall ist, so darf die entsprechende Leistung denn grundsätzlich auch nicht als Einkommen betrachtet werden. Andernfalls würde diese Leistung indirekt einer anderen Per- son zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt ist (Annette Spy- cher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 1.68; Six, a.a.O., Rz. 2.147; vgl. in diesem Zu- sammenhang jedoch BGer 5A_1048/2021 v. 11.10.2022 E. 7.2 m.w.H., wonach die Frage, ob freiwillige Zuschüsse von Dritten bei der Leistungsfähigkeit des Un- terhaltspflichtigen [vorliegend geht es um diejenige der Unterhaltsberechtigten] zu berücksichtigen sind oder nicht, bis anhin noch keine abschliessende Klärung er- fahren hat). Von einer Berücksichtigung der freiwilligen Zahlungen des Vaters bei den Einkünften der Ehefrau ist daher auch vorliegend abzusehen. Wie bereits

72 / 115 dargelegt, lässt sich das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien und von E._____ nämlich auch mit den (tatsächlichen und hypothetischen) Einkünften der Ehegatten aus ihrer Erwerbstätigkeit decken. Es geht daher lediglich noch um die Frage, ob der gebührende Unterhalt der Ehefrau teilweise aus den väterlichen Zuwendungen zu decken ist bzw. darum, ob die Ehefrau durch die Verwendung dieser Zahlungen ihren eigenen Beitrag an die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards zu leisten hat, indem sie das festgestellte Manko im gebühren- den Unterhalt übernimmt. Dies erscheint ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. auch E. 7.6.3.2). 8.2.3.2.Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um einen Ver- mögensverzehr im engeren Sinne handelt, sondern um den Verbrauch freiwilliger monatlicher Zahlungen, die der Vater der Ehefrau ihr zukommen liess bzw. ihr ak- tuell zukommen lässt. Diese beliefen sich bis im April 2022 auf CHF 30'000.00 (RG act. III.21). Ab Mai 2022 betrugen die Zahlungen noch rund CHF 25'900.00 (act. B.18 [186]). Die Zuwendungen haben die wirtschaftliche Leistungskraft der Familie markant erhöht und ihr einen sehr hohen Lebensstandard ermöglicht. Dass eine Sparquote bestanden hätte, wurde, wie bereits erwähnt, weder vom Ehemann noch von der Ehefrau geltend gemacht. Die fraglichen Zahlungen erfolg- ten zur Unterstützung der Familie (vgl. auch die Bezeichnung "Support" in RG act. III.21) bzw. wurden gerade zum Zweck des Verbrauchs für den Lebensun- terhalt geleistet. Aktuell kommen die gesamten Zahlungen nur noch der Ehefrau zugute, sodass diese damit – zusammen mit den Unterhaltszahlungen des Ehe- mannes – ihren ehelichen Lebensstandard ohne Weiteres aufrechterhalten kann und im Übrigen auch in der Lage ist, allenfalls einen Beitrag an den Unterhalt der zwei volljährigen Kinder zu leisten (vgl. dazu E. 14.3.1.5 u. 14.3.1.6 i.f.). Dies ent- spricht zweifellos auch dem Willen des zuwendenden Vaters. Kein anderes Ergebnis würde resultieren, wenn man die Zahlungen als Vermö- gensverzehr – im Sinne einer Nichtbildung von Vermögenssubstanz, da dieses fortlaufend verbraucht wird – qualifizierte. Ein solcher ist nach dem Gesagten (vgl. E. 5.4.5) als zumutbar zu erachten, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung während des Zusammenlebens ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben und es lediglich darum geht, diesen Le- bensstandard nach der Trennung aufrecht zu erhalten. Vorliegend entsprach die Verwendung des Vermögens der Ehefrau bzw. der monatlichen Zuwendungen ihres Vaters für den Lebensunterhalt unbestrittenermassen den Verhältnissen während des Zusammenlebens der Ehegatten. Unter diesen Umständen erscheint es auch unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze zum Vermögensver-

73 / 115 zehr als gerechtfertigt, dass die Ehefrau die Zuwendungen zumindest dafür ver- wendet, das Manko im gebührenden Unterhalt aufzufüllen. Da allein gestützt auf das laufende Einkommen beide Ehegatten den ehelichen Lebensstandard nicht aufrecht erhalten können (vgl. E. 7.6.3.2), muss ausserdem auch der Ehemann zu diesem Zweck auf sein Vermögen greifen. Der Beizug der freiwilligen Zuwendun- gen an die Ehefrau zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards ist da- her auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gerechtfertigt. 8.2.3.3.Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Zahlungen des Vaters zwar freiwil- lig erfolgen (vgl. RG act. VII.2, II.20), jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Einstellung der Zahlungen bevorsteht. Sollte der Vater der Ehefrau die Zahlungen an sie dauerhaft einstellen, könnte sie dies in einem Abänderungsver- fahren geltend machen. Auch in dieser Hinsicht spricht mithin nichts gegen eine Berücksichtigung der genannten Zuwendungen gemäss den vorstehenden Aus- führungen. 9.Einkommen von E._____ Die Vorinstanz rechnete E._____ für die erste Phase der Unterhaltsberechnung bzw. bis Ende Dezember 2022 monatlich einen Betrag von CHF 243.00 (Durch- schnitt aus den Kinderzulagen von CHF 220.00 bis Februar 2022 und den Ausbil- dungszulagen von CHF 270.00 ab März 2022) und ab Januar 2023 einen solchen von CHF 270.00 als Einkommen an (act. B.1, E. 6.5). Die Berechnung des Ein- kommens von E._____ ist grundsätzlich unbestritten. Hingegen ist von Amtes we- gen zu berücksichtigen, dass die Ausbildungszulage ab dem Jahr 2023 CHF 280.00 pro Monat beträgt (Art. 1 Abs. 1 lit. b AFzKFZG [BR 548.120]). So- dann ist anzumerken, dass die Zulagen ab August 2022 vom Ehemann zu bezie- hen sind, da die Ehefrau seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. act. A.1, II.133 [186]). 10.Bedarf des Ehemannes 10.1.Grundbetrag Es ist unbestritten, dass dem Ehemann, welchem die alternierende Obhut über den Sohn E._____ zukommt, ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'350.00 an- zurechnen ist (vgl. bereits act. B.1, E. 6.6.1). 10.2.Wohnkosten 10.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid

74 / 115 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann für die Zeit, in welcher er die Wohnung der Erbengemeinschaft I._____ an der H._____ bewohnt, mangels Belegen für tatsächlich erfolgte Mietzinszahlungen bzw. für eine effektive entsprechende Be- lastung seines Kontokorrents bei der Erbengemeinschaft keine Wohnkosten an. Sie hielt fest, der Ehemann müsse im jetzigen Zeitpunkt faktisch keine Mietkosten bezahlen, weshalb bei der Bedarfsberechnung auch keine solchen zu berücksich- tigen seien. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung der ehelichen Wohnung an der F._____ rechnete die Vorinstanz dem Ehemann einen Betrag von CHF 586.00 pro Monat für die Nebenkosten an, unter Hinweis darauf, dass die Stromkosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (act. B.1, E. 6.6.2). 10.2.2.Rüge des Ehemannes 10.2.2.1. Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Ehemann geltend, es seien ihm monatliche Mietzinskosten von CHF 5'500.00 anzurechnen. Die von ihm be- wohnte Wohnung an der H._____ gehöre der Erbengemeinschaft I._____. Mitglie- der der Erbengemeinschaft seien seine Schwester und er, welche als Gesamtei- gentümer gemeinsam zu entscheiden hätten. Wie sich aus der Gesprächsnotiz seiner Schwester eindeutig ergebe, hätten sie vereinbart, dass ihm ein monatli- cher Mietzins von CHF 5'500.00 angerechnet bzw. von seinem Anteil am Vermö- gen der Erbengemeinschaft abgezogen werde, zumal es keinen Grund gegeben habe, weshalb seine Schwester ihn für längere Zeit umsonst in der Wohnung der Erbengemeinschaft hätte wohnen lassen sollen. Damit verringere sich sein Ver- mögen monatlich um CHF 5'500.00. Dies sei sehr wohl zu berücksichtigen; eben- so, wie auch nicht oder verspätet geleistete Mietzinszahlungen, welche zur Ent- stehung von Schulden führten, zu berücksichtigen seien. Die Erbengemeinschaft sei nicht buchführungspflichtig und es werde jeweils nur ein Jahresabschluss er- stellt. Eine laufende Verbuchung des Abzugs von CHF 5'500.00 existiere schlicht nicht. Aus diesem Grund könne er seine Wohnkosten auch nicht mit Kontoblättern, sondern lediglich mit der Aktennotiz seiner Schwester nachweisen (act. A.1, II.20 ff. [184]). 10.2.2.2. Die Ehefrau macht geltend, der Ehemann habe die behaupteten Wohn- kosten nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen. Er wohne in der Wohnung seiner Mutter, welche über ein unentgeltliches Wohnrecht verfüge; dieses sei nicht aufgehoben. Dass die Erbengemeinschaft nicht buchführungspflichtig sei, bedeute nicht, dass eine laufende Verbuchung nicht trotzdem vorgenommen werden kön- ne. Der Ehemann habe es auch unterlassen, zwecks Nachweis der angeblichen Belastung sein Kontokorrentblatt einzureichen. Dass der Ehemann den Jahresab- schluss für das Jahr 2021 nicht bis zur Hauptverhandlung vom 17. März 2022 ha-

75 / 115 be erstellen lassen und er entsprechend den Nachweis für die Bezahlung des Mietzinses nicht erbringen könne, habe er selbst zu verantworten. Auch mit der vorliegenden Berufung habe er weder die Jahresrechnung 2021 noch eine Steu- ererklärung als Beleg für die angebliche Verbuchung bzw. Belastung eingereicht. Aus dem eingereichten Schreiben der Schwester des Ehemannes ergebe sich überdies nicht eindeutig, ob dieser eine Marktmiete in Höhe von CHF 5'500.00 bezahlen müsse oder nicht. Daher seien ihm keine Wohnkosten anzurechnen und wenn doch, so sei sein Einkommen um die Hälfte der berücksichtigten Wohnkos- ten zu erhöhen (act. A.2, II.47 ff. [184]). 10.2.2.3. Der Ehemann repliziert, dass der Mietzins im Jahresabschluss beim Gewinn ausgewiesen werde. Eine laufende Buchhaltung gebe es bei der Erben- gemeinschaft nicht. Sowohl der Jahresabschluss als auch die Steuererklärung für das Jahr 2021 seien noch in Bearbeitung. Es sei nachgewiesen, dass die Erben- gemeinschaft beschlossen habe, dass er für die Wohnung bezahlen müsse und ihm der monatliche Mietzins angerechnet würde (act. A.4, I.14 ff. [184]). 10.2.2.4. Die Ehefrau führt in ihrer Duplik aus, dass der Ehemann, wenn über- haupt, seiner Mutter, welche ein Wohnrecht an der Wohnung habe, etwas für die Benutzung der Wohnung bezahlen müsse, nicht aber der Erbengemeinschaft (act. A.7, II.19 ff. [184]). 10.2.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 10.2.3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Ehemann für das Bewohnen der Liegenschaft an der H._____ in G._____ einen Mietzins zu leisten hat, welcher in seinem Bedarf zu berücksichtigen wäre. Dass der monatliche Mietzins für eine an einen Dritten vermietete Wohnung, welche sich in derselben Liegenschaft befindet und den gleichen Grundriss aufweist wie die fragliche Wohnung (vgl. RG act. II.28; RG act. II.44), CHF 5'500.00 beträgt, ist ausgewiesen (vgl. RG act. II.29; RG act. III.110, S. 14). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Mietzins für die Wohnung, welche der Ehemann aktuell bewohnt, gleich hoch ausfallen würde. Fraglich ist hingegen, ob der Ehemann diesen Betrag effektiv leistet bzw. dieser ihm tatsächlich belastet wird. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, können bei der Unterhaltsberechnung nur die effektiven, durch die betroffene Person auch tatsächlich geleisteten Aufwendungen berücksichtigt werden (BGer 5A_1046/2018 v. 3.5.2019 E. 3.3). 10.2.3.2. Der Ehemann hat eine tatsächliche Zahlung von Mietzinsen an die Er- bengemeinschaft I._____ oder an seine Mutter als Inhaberin eines unentgeltlichen

76 / 115 Wohnrechts an der fraglichen Wohnung nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Zah- lung behauptet er auch nicht, sondern er macht vielmehr geltend, die Mietzinse würden von seinem Anteil am Vermögen der Erbengemeinschaft abgezogen bzw. dereinst bei der Erbteilung berücksichtigt (vgl. bereits RG act. VII.1, II.90). Zum einen wird eine entsprechende Verrechnung aber lediglich behauptet. Allein durch die Aussage der Schwester, dass die Wohnsituation abzurechnen sei, ist eine sol- che Verrechnung nicht glaubhaft; fest steht damit lediglich die entsprechende Ab- sicht, nicht aber, dass tatsächlich eine Verrechnung vorgenommen wird. Den Jah- resabschluss 2021, mit welchem sich dies allenfalls nachweisen lassen würde, oder ein Kontokorrentblatt hat der Ehemann bis heute nicht eingereicht. Ausser- dem kann die Schwester nicht alleine über eine Verrechnung entscheiden, son- dern lediglich zusammen mit dem Ehemann als weiterem Mitglied der Erbenge- meinschaft sowie insbesondere mit dessen Mutter als Wohnrechtsberechtigte. Insofern macht die Ehefrau zu Recht geltend, dass die Mutter in die Regelung des Mietzinses einzubeziehen wäre. Zutreffend ist übrigens auch ihr Einwand, dass eine Anrechnung von Mietkosten beim Ehemann gleichzeitig zu einer Erhöhung seines Einkommens um die Hälfte der berücksichtigten Wohnkosten führen müss- te, zumal bis anhin aufgrund des unentgeltlichen Wohnrechts der Mutter keine Einnahmen aus der fraglichen Wohnung resultierten (vgl. bspw. die Steuerdeklara- tion 2020 [RG act. III.110, S. 14]). Zum anderen würde sich die geltend gemachte (künftige) Verrechnung aktuell weder auf den Bedarf noch auf das Einkommen des Ehemannes auswirken. Weder werden gegenwärtig Zahlungen geleistet noch macht der Ehemann geltend, dass ihm aufgrund der Benutzung der Wohnung we- niger als die Hälfte des gesamten Ertrags der Erbengemeinschaft zustehen würde. 10.2.3.3. Im Ergebnis ist davon abzusehen, dem Ehemann während der ersten beiden Phasen Wohnkosten von CHF 5'500.00 im Bedarf anzurechnen. Ab Wie- derbezug der ehelichen Wohnung werden ihm dieselben Nebenkosten angerech- net wie vorher der Ehefrau (vgl. E. 11.2.4.2; vgl. auch act. A.4, II.41 f. [184]). 10.3.Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Verpflegung und Versicherungsprämien Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann in seinem Bedarf monatlich CHF 412.00 für KVG-Prämien, CHF 164.00 für VVG-Prämien sowie CHF 75.00 für ungedeckte Gesundheitskosten an (act. B.1, E. 6.6.3), was unbestritten ist. Fahrkosten und Kosten für auswärtige Verpflegung wurden im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigt (act. B.1, E. 6.6.4 f.), was ebenso unbestritten ist wie die Anrech- nung von Kosten für Versicherungen in Höhe von monatlich CHF 178.00 (act. B.1, E. 6.6.7).

77 / 115 10.4.Serafe und Kommunikationskosten 10.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann eine Serafe-Gebühr von CHF 30.00 sowie eine Kommunikationspauschale von CHF 120.00 an und führte insbesondere aus, entgegen der Ehefrau könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Serafe- Gebühr und die Kommunikationskosten des Ehemannes über die R._____ abge- rechnet würden (act. B.1, E. 6.6.6). 10.4.2.Rüge der Ehefrau 10.4.2.1. Die Ehefrau rügt, dass der Ehemann die Kosten für Serafe und Kom- munikation nicht belegt habe. Es sei davon auszugehen, dass er diese über die R._____ bezahlt habe, weshalb sie in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen sei- en (act. A.1, II.98 f. [186]). 10.4.2.2. Der Ehemann bestreitet die Vorbringen der Ehefrau und macht geltend, für seine Kommunikation und Serafe seien – gleich wie für die Ehefrau – Bedarfs- positionen im gerichtsüblichen Umfang zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Mobiltelefonkosten bei der R._____ als Gewinn aufgerechnet, weshalb diese Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. A.2, II.193 ff. [186]). 10.4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Was die geltend gemachten Beträge betrifft, ist gerichtsnotorisch, dass die (obliga- torisch zu leistende) Serafe-Gebühr rund CHF 30.00 pro Monat beträgt. Ausser- dem erscheinen monatliche Kommunikationskosten von CHF 120.00 unter Berücksichtigung der guten finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ohne weiteres als angemessen. Ob die R._____ die Serafe-Gebühr des Ehemannes oder seine privaten Fixkosten für Telefon und Internet bezahlt, lässt sich auf den ersten Blick nicht feststellen (vgl. RG act. II.8 ff.). Allerdings wurden die privaten Mobiltelefon- kosten der Parteien von monatlich rund CHF 300.00 als Privatbezüge auf den Gewinn der Firma aufgerechnet bzw. dem Ehemann als Einkommen angerechnet (vgl. E. 7.1.1; act. B.1, E. 6.3.1). Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Ehe- mann im Bedarf Kosten für Serafe von CHF 30.00 und für Kommunikation von CHF 120.00 anzurechnen, entsprechen doch nur schon die erwähnten Mobiltele- fonkosten – unter der Annahme, dass diese je hälftig auf die Ehegatten entfallen – dem geltend gemachten Betrag von insgesamt CHF 150.00. Nachdem die ent- sprechenden Bedarfspositionen auch bei der Ehefrau berücksichtigt werden, wird ausserdem die Gleichbehandlung der Parteien gewährleistet.

78 / 115 10.5.Unterhalt an volljährige Kinder 10.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berücksichtigte den Unterhalt für die volljährigen Kinder C._____ und D._____ weder im Bedarf des Ehemannes noch in jenem der Ehefrau. Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten und Parteivorbringen nicht erstel- len lasse, welche Partei in welcher Höhe tatsächlich für den Unterhalt der Kinder aufkomme (act. B.1, E. 6.6.9). 10.5.2.Rüge des Ehemannes 10.5.2.1. Der Ehemann bringt vor, bis Ende Dezember 2021 hätten die Parteien die beiden volljährigen Kinder gemeinsam unterstützt. Seit Januar 2022 trage er ihre Kosten von total CHF 5'789.35 pro Monat allein, was in seinem Bedarf ent- sprechend zu berücksichtigen sei (act. A.1, II.25 ff. [184]). 10.5.2.2. Die Ehefrau macht geltend, sie habe ebenfalls Zahlungen für die voll- jährigen Kinder geleistet. Zudem sei nicht belegt, dass sämtliche aus dem einge- reichten Kontoauszug des Ehemannes ersichtlichen Zahlungen für die volljährigen Kinder erfolgt seien. Jedenfalls sei nicht nachgewiesen und werde bestritten, dass es sich bei den Zahlungen um rechtlich geschuldeten Unterhalt handle und diese im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen seien. Auch habe der Ehemann nicht aufgezeigt, wie sich die behaupteten Unterhaltsbeträge zusammensetzten. Der Unterhalt volljähriger Kinder gehe dem Unterhalt minderjähriger Kinder und dem Ehegattenunterhalt sodann nach. Er sei daher nach Festlegung der entspre- chenden Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen und nicht im Bedarf der Ehegatten zu berücksichtigen. Schliesslich handle es sich bei den Vorbringen betreffend Zahlungen bis zum 17. März 2022 sowie dem entsprechenden Beleg um unzulässige Noven. Die Zahlungen seien daher nicht im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Im Übrigen berücksichtige auch der Ehemann die angeblichen Kosten für die volljährigen Kinder ab dem

  1. Januar 2023 je hälftig bei beiden Parteien; auch dies sei jedoch nicht korrekt, da damit der E._____ zustehende Überschussanteil unzulässigerweise gekürzt wür- de. Für den Fall einer Berücksichtigung des Unterhalts für die volljährigen Kinder bei der Bedarfsberechnung seien lediglich die Kosten für die Deckung des famili- enrechtlichen Existenzminimums einzusetzen und die Ausbildungszulagen sowie eigenes Einkommen der volljährigen Kinder abzuziehen. Ausserdem sei diesfalls zu beachten bzw. in ihrem Bedarf zu berücksichtigen, dass auch sie im Jahr 2022 Kosten für die volljährigen Kinder übernommen habe, und zwar durchschnittlich

79 / 115 CHF 1'962.00 pro Monat für D._____ und CHF 2'443.00 pro Monat für C._____ (act. A.2, II.54 ff. [184]). 10.5.2.3. Der Ehemann repliziert, dass er mit Ausnahme der Krankenkassen- prämien für die Kosten der mündigen Kinder alleine aufkomme, wobei er pro Kind und Monat fast CHF 3'000.00 bezahle. Die Zahlungen seien belegt und rechtlich geschuldet, zumal die mündigen Kinder sich noch in der Ausbildung befänden. Im Übrigen habe die Ehefrau in ihrer Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltskosten für D._____ und C._____ von CHF 4'953.00 bzw. von CHF 4'158.00 anerkannt und diese selbst in seinem Bedarf berücksichtigt. Dass er den Unterhalt für die volljährigen Kinder ab dem 1. Januar 2023 auf beide Eltern aufteile, sei sachgerecht, nachdem die Vorinstanz dies festgehalten habe. Die von der Ehefrau behaupteten Zahlungen – mit Ausnahme der Krankenkassenprämien und der Verkehrsabgaben für die Fahrzeuge, sofern diese als nicht zum familien- rechtlichen Grundbedarf gehörende Ausgaben überhaupt relevant seien – würden bestritten (act. A.4, I.18 ff. [184]). 10.5.2.4. Die Ehefrau hält in ihrer Duplik an der Nichtberücksichtigung der Zah- lungen an die mündigen Kinder fest und bringt vor, ihre Anerkennung der Kosten für die volljährigen Kinder im vorinstanzlichen Verfahren hätte sich nur auf eine vergleichsweise Einigung bezogen, welche nicht erzielt worden sei. Sie habe aus- serdem aufgezeigt, dass die mündigen Kinder nur Anspruch auf das familienrecht- liche Existenzminimum hätten, weshalb der genannte Betrag, welcher auch Lu- xusausgaben enthalte, umso weniger als anerkannt zu erachten sei (act. A.7, II.24 ff. [184]). 10.5.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 10.5.3.1. Die Eltern schulden grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis dieses eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich beim Volljährigenunterhalt folglich, ebenso wie bei den anderen Unterhaltskategorien, nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um eine klagbare familienrechtliche Obligation. Jedoch geht der Volljährigenunterhalt nach Gesetz und Rechtsprechung sowohl dem Unterhalt des minderjährigen Kin- des als auch einem allfällig geschuldeten (nach-)ehelichen Unterhalt nach und setzt mithin voraus, dass nach der Finanzierung des familienrechtlichen Existenz- minimums der Eltern und des minderjährigen Kindes noch Mittel übrig bleiben. Der Volljährigenunterhalt ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungs- fähigkeit in Geld zu erbringen. Im Gegensatz zum Unmündigenunterhalt ist er in jedem Fall auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbil-

80 / 115 dungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 f. u. 8.5; BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 5.3.2; 5A_1072/2020 v. 25.8.2021 E. 8.4; Sabine Aeschli- mann/Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 65 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). 10.5.3.2. Zu beachten ist, dass es vorliegend nicht um die eigentliche Festlegung von Volljährigenunterhalt geht, da die mündigen Kinder am vorliegenden Ehe- schutzverfahren nicht als Parteien beteiligt sind; volljährige Kinder haben ihre Un- terhaltsansprüche denn grundsätzlich auch direkt gegenüber ihren Eltern geltend zu machen. Folglich liegen auch keine diesbezüglichen Rechtsbegehren vor und fehlt es auch an abschliessenden Behauptungen – beispielsweise betreffend die Dauer der fraglichen Ausbildungen oder die Eigenversorgungskapazität der Kinder –, welche eine zuverlässige und abschliessende Festlegung des Volljährigenun- terhalts für C._____ und D._____ erlauben würden. 10.5.3.3. Zu prüfen ist vorliegend aufgrund der Parteivorbringen indes, ob bzw. inwieweit die Beiträge, welche die Eltern für die beiden volljährigen Kinder leisten, in ihrem jeweiligen Bedarf zu berücksichtigen sind, zumal Unterhaltsbei- träge, die an mündige Kinder bezahlt werden, die Leistungsfähigkeit des sie er- bringenden Ehegatten zweifellos beeinflussen. Die Ermittlung des Bedarfs der be- teiligten Personen erfolgt bei der zweistufigen Methode anhand der betreibungs- rechtlichen Richtlinien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die gemäss den Richtlinien zu berücksichtigenden Zuschläge enthalten, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, auch rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, sofern diese effektiv bzw. nachgewiesenermassen geleistet werden (Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG v. 1.7.2009, S. 2; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 48 zu Art. 93 SchKG m.w.H.). Nach der Lehre sind die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge jedoch auf der Stufe der Bedarfsermitt- lung wegzulassen und bei guten finanziellen Verhältnissen stattdessen im Rah- men der Überschussermittlung zu berücksichtigen (Annette Spycher/Moreno Mai- er, in: Spycher/Hausheer [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 2.39). Eine Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts nicht be- reits bei der Bedarfsermittlung, sondern erst im Rahmen der Überschussteilung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass nach dem Gesagten der den Umständen angemessene familienrechtliche Bedarf der Ehegatten und des unmündigen Kindes dem Unterhalt für die volljährigen Kinder vorgeht. In einem ersten Schritt ist daher der familienrechtliche Bedarf der Ehegatten und von

81 / 115 E._____ zu ermitteln. Erst bei Vorhandensein eines Überschusses ist anschlies- send die Frage des Volljährigenunterhalts zu prüfen (vgl. E. 14.3.1 nachstehend). 11.Bedarf der Ehefrau 11.1.Grundbetrag Es ist unbestritten, dass der Ehefrau ebenso wie dem Ehemann ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen ist, zumal ihr gemeinsam mit dem Ehemann die alternierende Obhut über den Sohn E._____ zukommt (vgl. act. B.1, E. 6.7.1). 11.2.Wohnkosten 11.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau für die Dauer des Verbleibs in der ehelichen Wohnung weder Wohn- noch Wohnnebenkosten an, zumal nicht belegt sei, dass sie solche tatsächlich bezahle. Danach wurden Wohnkosten von insgesamt CHF 4'000.00 angerechnet, wovon CHF 2'667.00 bei der Ehefrau und CHF 1'333.00 bei E._____ eingesetzt wurden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Ehefrau habe keinen Anspruch auf eine gleich grosse und teure Wohnung wie während des Zusammenlebens, da es sich dabei um die Familienwohnung gehandelt habe, die neue Wohnung hingegen nur noch für sie und E._____ Platz bieten müsse. Sie habe Anspruch auf eine Dreieinhalbzimmerwohnung, also auf je ein Zimmer für sich und E._____ sowie eineinhalb zusätzliche Zimmer. Mit Blick auf den gehobenen Lebensstandard scheine hierfür ein Betrag von CHF 4'000.00 als angemessen (act. B.1, E. 6.7.2). 11.2.2.Rüge der Ehefrau 11.2.2.1. Die Ehefrau bringt vor, die Wohnung sei während des Zusammenle- bens zuletzt grossmehrheitlich nur noch durch die Ehegatten und E._____ genutzt worden. Auf diesen Standard habe sie weiterhin Anspruch, ebenso wie auf je ein Zimmer für die beiden volljährigen Kinder. Sie dürfe somit eine Fünfeinhalbzim- merwohnung mit mindestens 320 m 2 bewohnen. Es gehe auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht an, dass der Ehemann eine Sechseinhalbzimmerwohnung bewohnen dürfe, sie hingegen lediglich eine Dreieinhalbzimmerwohnung. Korrek- terweise habe die eheliche Wohnung im Übrigen aus neun Zimmern bestanden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie einen Betrag von CHF 4'000.00 inklusive Nebenkosten eingesetzt habe. Sie habe dabei ausser Acht gelassen,

82 / 115 dass eine gleichwertige Wohnung in G._____ kaum gefunden werden könne und wenn, dann sehr teuer sei; so sei bereits für eine Fünfzimmerwohnung mit Kosten von EUR 12'000.00 bis CHF 16'500.00 zu rechnen. Im Sinne eines Entgegen- kommens habe sie sich jedoch mit Wohnkosten in der Höhe des Eigenmietwerts der ehelichen Wohnung von CHF 8'000.00 einverstanden erklärt, wobei dies nicht dem Marktpreis entspreche. Dieser Betrag sei ihr und E._____ nach dem Auszug mindestens anzurechnen (act. A.1, II.101 ff. [186]). 11.2.2.2. Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau. Sie und E._____ hätten nicht die ganze eheliche Wohnung für sich zur Verfügung gehabt, da alle drei Kinder über ein eigenes Zimmer verfügt hätten und auch er selbst vor der Trennung noch dort gewohnt habe. Es gelte auch zu beachten, dass E._____ mittlerweile im Internat wohne und die Ehefrau nur noch jedes dritte Wochenende besuche. Ein Anspruch der mündigen Kinder auf ein (zusätzliches) Zimmer für Wochenenden und Ferien bei der Mutter bestehe nicht, zumal sie schon über ein Zimmer in der ehelichen Wohnung verfügten. Die von der Ehefrau eingelegten Inserate beträfen möblierte Luxusferienwohnungen. Sie könne nicht auf den glei- chen Wohnkosten wie für die eheliche Wohnung bestehen, sondern könne mit CHF 4'000.00 eine angemessene Wohnung mieten (act. A.2, II.197 ff. [186]). 11.2.2.3. In ihrer Replik bringt die Ehefrau vor, ihr Anspruch auf eine gleichwerti- ge Wohnung umfasse auch Zimmer für die volljährigen Kinder, dies auch aus Gründen der Gleichbehandlung. Den Mietwert der ehelichen Wohnung schätze sie auf mindestens CHF 20'000.00 pro Monat (act. A.6, II.86 ff. [186]). In ihrer Stel- lungnahme vom 2. März 2023 führt die Ehefrau aus, eine unmöblierte Wohnung mit einem vergleichbaren Standard in der Nähe der ehelichen Wohnung koste monatlich CHF 20'000.00, womit sich die von ihr geschätzten Mietkosten für die eheliche Wohnung als realistisch bzw. sogar noch zu tief erwiesen (act. A.9, III.67 [186]). 11.2.2.4. Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau in seiner Duplik und hält an seinen Ausführungen fest (act. A.8, II.53 ff. [186]). 11.2.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die Beibehaltung des ehelichen Standards und damit im Grundsatz auch auf ein mit der ehelichen Wohnung vergleichbares Wohnobjekt. Bei der ehelichen Wohnung handelt es sich indes um ein ausserge- wöhnliches Objekt – namentlich eine 400 m2-Wohnung im Zentrum von G._____ auf zwei Etagen mit mindestens sechseinhalb Zimmern –, welches im Eigentum

83 / 115 der Erbengemeinschaft I._____ steht und der Familie wohl in erster Linie aufgrund des Familieneigentums zur Verfügung stand (vgl. act. A.8, II.56 [186]). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, wurde die Wohnung sodann über viele Jahre von fünf Familienmitgliedern bewohnt, während die Ehefrau künftig lediglich noch eine Wohnung für sich sowie für E._____ benötigt. Letzterer hält sich lediglich jedes dritte Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien bei der Mutter auf. Unter diesen besonderen Umständen besteht kein bedingungsloser Anspruch der Ehe- frau auf eine identische Wohnung. Dennoch ist festzustellen, dass eine Dreiein- halbzimmerwohnung dem ehelichen Standard wohl kaum entsprechen dürfte, zu- mal der Ehefrau während des Zusammenlebens mehr als bloss eineinhalb zusätz- liche Zimmer einer herkömmlichen Wohnung zur Verfügung standen (vgl. E. 4.5.1; act. A.1, II.106 [186]). Es erscheint daher angemessen, ihr die Kosten für eine Fünf- bis Fünfeinhalbzimmerwohnung anzurechnen. Auf die von der Ehefrau ein- gereichten Wohnungsinserate (RG act. III.27 ff.; act. B.2 [186]; act. C.1 [184]) kann zur Ermittlung der Wohnkosten indes nicht abgestellt werden, da es sich bei den inserierten Wohnungen grossmehrheitlich um möblierte Ferienwohnungen handelt, welche bekanntlich zu höheren Preisen vermietet werden als dauerhaft gemietete Wohnobjekte. Sodann zeigt sich anhand des durch den Ehemann ein- gereichten Inserats (act. C.2 [186]), dass in G._____ auch günstigere Wohnungen mit höherem Standard verfügbar sind. Die Vorinstanz ging in Kenntnis der örtli- chen Verhältnisse davon aus, dass eine Dreieinhalbzimmerwohnung im Raum G._____ im gehobenen Segment für CHF 4'000.00 erhältlich ist. Zu beachten ist ferner, dass der Ehemann aktuell eine Fünfzimmerwohnung im Zentrum von G._____ bewohnt, wobei für ein identisches Objekt auf dem Markt ein Mietzins (inklusive Nebenkosten) von CHF 5'500.00 verlangt wird (vgl. E. 10.2.3.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angemessen, der Ehefrau Wohnkosten von CHF 5'500.00 für eine Fünf- bis Fünfeinhalbzimmerwohnung für sich und E._____ zuzugestehen. Der Ehefrau ist dabei ein Wohnkostenanteil von CHF 3'667.00 und E._____ ein solcher von CHF 1'833.00 anzurechnen. 11.2.4.Nebenkosten der ehelichen Wohnung 11.2.4.1. Vorbringen der Ehefrau Die Ehefrau machte in ihrer Noveneingabe vom 9. Dezember 2022 neu Neben- kosten für die eheliche Wohnung von insgesamt CHF 716.00 pro Monat geltend (act. A.3, II.1 f. [186]), welche ihr erstmals in Rechnung gestellt worden seien. Die- se wurden vom Ehemann anerkannt (act. A.4, II.41 f. [186]). In ihrer Duplik erklärte die Ehefrau, einen Rechenfehler gemacht zu haben, und korrigierte den geltend gemachten Betrag auf insgesamt CHF 904.00 pro Monat (act. A.7, II.45 [186]),

84 / 115 wobei der Ehemann diesen Betrag nicht anerkannte (vgl. act. A.8, II.63 f. [186]). In der Stellungnahme vom 2. März 2023 nahm die Ehefrau eine erneute Korrektur auf rund CHF 761.00 vor (act. A.9, II.74 [186]). 11.2.4.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Aus der von der Ehefrau zuletzt eingereichten Nebenkostenabrechnung, welche Kosten von total CHF 7'231.15 für die Zeit vom 15. März 2021 bis zum 31. De- zember 2021 ausweist (act. B.13 [186]), ergeben sich durchschnittliche monatliche Nebenkosten von rund CHF 761.00. Davon ist auszugehen. Entsprechend ist der Ehefrau – bzw. ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung dem Ehemann – ein Nebenkostenanteil in Höhe von CHF 507.00 und E._____ ein solcher von CHF 254.00 einzusetzen. 11.3.Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Serafe und Kommunikati- onskosten Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau KVG-Prämien von zunächst CHF 476.00 bzw. von CHF 480.00 ab Januar 2023, VVG-Prämien von rund CHF 447.00 sowie durchschnittliche monatliche Gesundheitskosten von CHF 89.00 an (act. B.1, E. 6.7.3. f.). Sodann berücksichtigte sie eine Serafe-Gebühr von CHF 30.00 und eine Kommunikationspauschale von CHF 120.00 im Bedarf der Ehefrau (act. B.1, E. 6.7.7). Diese Bedarfspositionen sind unbestritten. 11.4.Fahrkosten 11.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. für den Transport von E._____ monatliche Fahrkosten von CHF 305.00 an. Sie berücksichtigte keine Fahrkosten für den Arbeitsweg, da sich der damalige Ar- beitsplatz der Ehefrau in G._____ befand (act. B.1, E. 6.7.5). 11.4.2.Rüge der Ehefrau 11.4.2.1. Die Ehefrau bringt in ihrer Berufung vor, wegen des ihr angerechneten hypothetischen Einkommens müsse sie eine neue Anstellung annehmen, welche voraussichtlich in Chur oder Zürich sein werde. Aufgrund des ehelichen Standards sowie der längeren Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln komme ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu. Entsprechend seien ihr pro Monat zusätzlich zu den Kosten von CHF 305.00 für die Ausübung des Besuchsrechts Kosten von CHF 1'386.00 für den Arbeitsweg anzurechnen (act. A.1, II.110 ff. [186]).

85 / 115 11.4.2.2. Der Ehemann bestreitet, dass der Ehefrau über die Kosten von CHF 305.00 für die Ausübung des Besuchsrechts hinaus weitere Mobilitätskosten anzurechnen seien, zumal keine solchen anfallen würden. Als Kauffrau finde die Ehefrau ausserdem ohne Weiteres eine Stelle in G._____ (act. A.2, II.206 ff. [186]). 11.4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 11.4.3.1. Die Kosten für die Motorfahrzeugversicherung, die Strassensteuern, den jährlichen Reifenwechsel sowie den Service (RG act. III.46 ff.) werden bereits über den für die Besuchsrechtsausübung eingesetzten Betrag abgegolten (vgl. act. B.1, E. 6.7.5). Es wären daher, würde man im Bedarf der Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigen, höchstens die höheren Benzinkosten zu berücksichtigen. Da im jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, wo sich die neue Arbeitsstelle der Ehefrau befinden wird, ist aktuell aber von der Anrechnung weite- rer Mobilitätskosten abzusehen. 11.4.3.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des Ehemannes (vgl. act. A.1, II.29 i.f. [184]) – die im Bedarf der Ehefrau berücksichtigten Besuchsrechtskosten auch nach der Mündigkeit von E._____ anfallen dürften, zumal dieser voraussichtlich über seine Volljährigkeit hinaus das Internat in V._____ besuchen und Eishockey spielen wird (vgl. RG act. III.3, S. 2; act. A.7, II.36). 11.5.Kosten für auswärtige Verpflegung 11.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an, da solche nicht nachgewiesen seien (act. B.1, E. 6.7.6).

86 / 115 11.5.2.Rüge der Ehefrau 11.5.2.1. Die Ehefrau bringt vor, dass der Ehemann über seine Gesellschaften hohe Repräsentationsspesen abrechne, in welchen auch auswärtige Verpfle- gungskosten enthalten sein dürften. Folglich seien bei ihr aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls Verpflegungskosten zu berücksichtigen, und zwar in Höhe von CHF 88.00 bis zum 31. Dezember 2022 bzw. von CHF 110.00 ab dem

  1. Januar 2023. Letzteres sei auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass sie ab diesem Datum wohl in Chur arbeiten werde und über Mittag jeweils nicht nach Hause gehen könne (act. A.1, II.113 f. [186]). 11.5.2.2. Der Ehemann bestreitet, seine Kosten für auswärtige Verpflegung als Repräsentationsspesen abzurechnen; bei diesen Spesen handle es sich nicht um solche für die eigene Verpflegung. Mangels Belegen seien der Ehefrau keine Ver- pflegungskosten anzurechnen (act. A.2, II.209 ff. [186]). 11.5.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Mit dem Ehemann ist festzuhalten, dass es sich bei Repräsentationsspesen – welche unter anderem dazu dienen, Kunden oder Geschäftspartner der Gesell- schaft in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit zum Essen einzuladen – und den unter Umständen im Bedarf eines Ehegatten zu berücksichtigenden Mehrkos- ten für auswärtige Verpflegung um zwei verschiedene Positionen mit unterschied- lichem Zweck handelt. Die Ehefrau kann aus allfälligen ausgewiesenen Repräsen- tationsspesen der Unternehmen des Ehemannes somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Tatsächlich wurden auch im Bedarf des Ehemannes mangels Nachwei- ses keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt (vgl. act. B.1, E. 6.6.5). Das durch die Ehefrau vorgebrachte Argument der Gleichbehandlung der Ehegatten verfängt damit nicht. Sodann ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wo sich die neue Arbeitsstelle der Ehefrau befinden wird und ob überhaupt Mehr- kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen werden. Entsprechend sind der Ehefrau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verpflegungskosten anzu- rechnen. 11.6.Versicherungsprämien 11.6.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau einen Betrag von CHF 23.00 für eine private Unfallversicherung an, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Aus- serdem berücksichtigte sie in ihrem Bedarf monatliche Kosten für eine Haftpflicht-

87 / 115 und Hausratversicherung. Für die Dauer des Verbleibs der Ehefrau in der eheli- chen Wohnung setzte die Vorinstanz dafür einen Betrag von CHF 178.00 sowie nach ihrem Auszug aus der Familienwohnung den durch den Ehemann anerkann- ten Betrag von CHF 80.00 ein (act. B.1, E. 6.7.8). 11.6.2.Rüge der Ehefrau 11.6.2.1. Die Ehefrau macht geltend, auch bei einem Auszug aus der ehelichen Wohnung seien ihr die ausgewiesenen Kosten von monatlich CHF 178.00 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen, da sie Anspruch auf eine gleichwertige Wohnung habe. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb für eine andere Wohnung tiefere Versicherungskosten anfallen würden (act. A.1, II.116 f. [186]). 11.6.2.2. Der Ehemann bringt dagegen vor, die Ehefrau habe im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen zu ihren Versicherungskosten im Falle eines Auszugs gemacht. Die von der Vorinstanz für eine Viereinhalbzimmerwohnung angerechneten Versicherungskosten von CHF 80.00 seien damit angesichts der gerichtsüblichen Kosten von CHF 30.00 sogar noch hoch (act. A.2, II.212 [186]). 11.6.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann in sämtlichen Phasen, also auch für die Zeit, in welcher er die (kleinere) Fünfzimmerwohnung seiner Mutter an der H._____ bewohnt, einen Betrag von CHF 178.00 für eine Hausrat- und Haftpflicht- versicherung an. Daran ist mangels Bestreitung durch die Parteien auch im Beru- fungsverfahren festzuhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind daher auch der Ehefrau in sämtlichen Phasen Versicherungskosten von CHF 178.00 anzu- rechnen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Höhe der Prämien namentlich bei einer kombinierten Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung (vgl. act. C.6 [184]) nicht ausschliesslich von der Grösse der Wohnung, sondern auch von weiteren Faktoren abhängig ist, als gerechtfertigt. 12.Bedarf von E._____ 12.1.Die für E._____ vorgenommene Bedarfsberechnung der Vorinstanz (act. B.1, E. 6.8) ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. A.1, II.118 [186]; act. A.2, II.213 [186]). Dies gilt namentlich für den berücksichtigten Grundbetrag (CHF 600.00 bzw. CHF 850.00 ab Volljährigkeit; je hälftig auf beide Eltern aufge- teilt), den Grundsatz der Anrechnung eines Wohnkostenanteils von einem Drittel für die neue Wohnung der Mutter ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung,

88 / 115 die Krankenkassenprämien (KVG-Prämien von CHF 106.00 bzw. von CHF 300.00 ab Volljährigkeit; VVG-Prämien von CHF 57.00), die Gesundheitskosten (CHF 59.00 bzw. ab Januar 2023 CHF 15.00), die Kosten für ein VBZ- Abonnement (CHF 66.00) und jene für ein Swisscom-Abonnement (CHF 83.00), die Prämien für die private Unfallversicherung (CHF 24.00), das Absehen von ei- ner Berücksichtigung der Internatskosten im Bedarf von E._____ (aufgrund deren Übernahme durch die Ehefrau) sowie die angerechneten weiteren Schulkosten (CHF 227.00). Auf den auf E._____ entfallenden Steueranteil ist nachfolgend im Rahmen der Steuerberechnung einzugehen (vgl. sogleich E. 13.4). 12.2.Streitig ist damit einzig noch der konkrete Betrag des für E._____ ein- zusetzenden Wohnkostenanteils, welcher von der Höhe der für die neue Wohnung der Mutter berücksichtigten gesamten Wohnkosten abhängt (vgl. act. A.1, II.119 [186]; act. A.2, II.214 [186]). Wie vorstehend ausgeführt, sind diese Wohn- kosten auf total CHF 5'500.00 festzusetzen. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung ist im Bedarf von E._____ somit ein Wohn- kostenanteil von CHF 1'833.00 zu berücksichtigen (vgl. E. 11.2.3). 13.Steuerberechnung 13.1.Vorinstanzlicher Entscheid 13.1.1.Die Vorinstanz nahm je eine Steuerberechnung für die drei verschiede- nen Unterhaltsphasen (vgl. dazu E. 6.1) vor (vgl. act. B.1, E. 6.9). 13.1.2.Dem Ehemann rechnete sie für sämtliche Phasen ein durchschnittliches steuerbares Einkommen von jährlich CHF 556'761.00 an, welches sich aus sei- nem steuerrechtlich relevanten Einkommen aus der Erbengemeinschaft I._____ (unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von jährlich CHF 233'411.00 [vgl. E. 7.5.1] zuzüglich steuerrechtlich nicht zu berücksichtigende, bei der unter- haltsrechtlichen Einkommensberechnung getätigte Abzüge von jährlich durch- schnittlich CHF 235'762.00) und dem Einkommen aus seinen verschiedenen Un- ternehmen von gesamthaft jährlich CHF 87'588.00 zusammensetzte. In Bezug auf den Eigenmietwert der ehelichen Wohnung führte die Vorinstanz aus, dieser sei bereits im Einkommen des Ehemannes aus der Erbengemeinschaft I._____ berücksichtigt, weshalb der Ehemann dafür nicht zusätzlich steuerpflichtig werde. Was die in der ersten Phase durch den Ehemann bewohnte Wohnung an der H._____ anbelange, sei davon auszugehen, dass seine Mutter als Wohnrechtsin- haberin deren Eigenmietwert zu versteuern habe. Die Abzüge für Berufsauslagen, Schuldzinsen, Vermögensverwaltungskosten und Versicherungsprämien bezifferte

89 / 115 die Vorinstanz für alle Phasen mit total CHF 78'721.00. Sodann berücksichtigte sie beim Ehemann die Hälfte der Kinderabzüge für die volljährigen Kinder, mithin CHF 18'600.00 (Phasen 1 und 2) respektive CHF 27'900.00 (Phase 3), sowie die gemäss ihrem Entscheid in den verschiedenen Phasen zu leistenden Unterhalts- beiträge an die Ehefrau und E._____ von jährlich CHF 81'034.00 (Phase 1), CHF 104'886.00 (Phase 2) respektive CHF 72'366.00 (Phase 3). Insgesamt er- rechnete die Vorinstanz für den Ehemann ein steuerbares Einkommen von CHF 378'406.00 (Phase 1), CHF 354'554.00 (Phase 2) respektive von CHF 377'774.00 (Phase 3); sein steuerbares Vermögen bezifferte sie für alle Pha- sen mit CHF 10'000'000.00. Basierend auf diesen Parametern errechnete die Vor- instanz eine Steuerbelastung des Ehemannes von monatlich rund CHF 10’631.00 für die Phase 1, rund CHF 10'006.00 für die Phase 2 respektive rund CHF 10'614.00 für die Phase 3 (act. B.1, E. 6.9.1 u. 6.9.3 ff.). 13.1.3.Der Ehefrau rechnete die Vorinstanz ein Erwerbseinkommen von CHF 51'648.00 (Phase 1) bzw. von CHF 62'292.00 (Phasen 2 und 3), Unterhalts- beiträge von CHF 81'034.00 (Phase 1), CHF 104'886.00 (Phase 2) respektive CHF 72'366.00 (Phase 3) sowie Kinderzulagen von CHF 3'240.00 (Phasen 1 und 2) als steuerbares Einkommen an. Von einer Anrechnung des Eigenmietwerts der ehelichen Wohnung bei der Ehefrau sah die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass die Erbengemeinschaft I._____ Eigentümerin der Wohnung sei. Bei der Ehefrau wurden Abzüge von total CHF 10'480.00 (Phase 1), CHF 10'800.00 (Pha- se 2) bzw. CHF 9'800.00 (Phase 3) für Berufsauslagen und Versicherungsprämien berücksichtigt. Sodann wurde auch bei ihr für sämtliche Phasen je die Hälfte der Kinderabzüge für die volljährigen Kinder C._____ und D., mithin jährlich CHF 18'600.00, berücksichtigt. Die Kinderabzüge für E. von CHF 18'600.00 wurden der Ehefrau bis zu dessen Volljährigkeit (Phasen 1 und 2) gesamthaft an- gerechnet, danach (Phase 3) ebenfalls zur Hälfte. Insgesamt errechnete die Vor- instanz für die Ehefrau ein steuerbares Einkommen von CHF 88'242.00 (Phase 1), CHF 122'418.00 (Phase 2) respektive von CHF 96'958.00 (Phase 3); ihr steuerba- res Vermögen wurde für alle Phasen mit CHF 1'000'000.00 beziffert. Basierend auf diesen Parametern errechnete die Vorinstanz eine Steuerbelastung der Ehe- frau (vor der Ausscheidung des Steueranteils für E.; vgl. dazu sogleich E. 13.1.4) von monatlich rund CHF 968.00 für die Phase 1, rund CHF 1'611.00 für die Phase 2 respektive rund CHF 1'125.00 für die Phase 3 (act. B.1, E. 6.9.2 ff.). 13.1.4.Von den Steuern der Ehefrau schied die Vorinstanz für die Phasen 1 und 2 je einen Steueranteil für E. aus. Diesen bezifferte sie mit CHF 317.00 (Phase 1) bzw. mit CHF 594.00 (Phase 2), womit die Steuern der Ehefrau für die

90 / 115 Phase 1 noch CHF 651.00 und für die Phase 2 noch CHF1'017.00 betrugen. Für die dritte Phase bzw. ab der Volljährigkeit von E._____ wurde kein Steueranteil für diesen mehr ausgeschieden (act. B.1, E. 6.9.3 ff.). 13.2.Rüge des Ehemannes 13.2.1.Der Ehemann verlangt eine Anpassung der vorinstanzlichen Steuerbe- rechnung an die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge (act. A.1, II.32 ff. [184]). 13.2.2.Die Ehefrau bestreitet die Steuerberechnungen des Ehemannes (act. A.2, II.79 ff. [184]). 13.3.Rügen der Ehefrau 13.3.1.Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufung Anpassungen der vorinstanzli- chen Steuerberechnung hinsichtlich des Einkommens des Ehemannes aus der Erbengemeinschaft I._____ sowie betreffend das dem Ehemann anzurechnende hypothetische Einkommen. Bei den Einkommen aus den Unternehmen des Ehe- mannes würden die für die Unterhaltsberechnung vorgenommenen Aufrechnun- gen steuerlich nicht aufgerechnet, weshalb diesbezüglich keine Korrektur notwen- dig sei. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Abzüge seien grundsätzlich kor- rekt, seien aber hinsichtlich des Unterhalts zu korrigieren. Im Weiteren sei der Ei- genmietwert der ehelichen Wohnung von CHF 96'000.00 vom Einkommen des Ehemannes in Abzug zu bringen und bei ihr zum Einkommen hinzuzurechnen. Ausserdem sei die Berechnung auch an die geänderten Unterhaltsbeiträge anzu- passen. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen resultierten geänderte Steu- erlasten für sämtliche Phasen (act. A.1, II.120 ff. [186]). 13.3.2.Der Ehemann bestreitet die Abzugsfähigkeit des Eigenmietwerts der ehelichen Wohnung (act. A.2, II.215 ff. [186]) und verweist im Übrigen auf seine eigene Steuerberechnung in act. A.1, II.32 ff. (184). 13.3.3.In ihrer Replik bringt die Ehefrau vor, der Abzug des Eigenmietwerts als Unterhalt an sie und E._____ entspreche der Praxis des Kantons Graubünden und konkret auch der Gemeinde G._____, wie diese ihr auf telefonische Nachfrage bestätigt habe (act. A.6, II.96 ff. [186]). 13.4.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 13.4.1.Unbestrittenermassen sind bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen nach der Methode der Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Über-

91 / 115

schussverteilung die Steuern, deren effektive Bezahlung erwartet werden kann, im

familienrechtlichen Grundbedarf zu berücksichtigen, wobei die zu erwartende

Steuerlast möglichst genau abgeschätzt werden muss (vgl. BGE 147 III 265

  1. 7.2; BGer 5A_816/2019 v. 25.6.2021 E. 4.2.3.3; 5A_779/2015 v. 12.7.2016
  2. 5.2 m.w.H.). Korrekterweise hat die Vorinstanz sodann von der steuerrechtlich

die Ehefrau treffenden Steuerlast den Anteil von E._____ ausgeschieden – indem

sie die E._____ zuzurechnenden, von der Ehefrau zu versteuernden Einkünfte,

namentlich den Kindesunterhalt und die Familien- bzw. Ausbildungszulagen, in

das Verhältnis zu den von der Ehefrau insgesamt zu versteuernden Einkünften

setzte – und in dessen Bedarf verschoben (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; 147 III 265

E. 7.2; KGer GR ZK1 20 50, ZK1 22 37 v. 18.7.2022 E. 2.8.4 u. 3.9).

13.4.2.Zwischen den Parteien ist – neben der Anpassung der Steuerberech-

nung an die von ihnen je geforderten Änderungen in der Unterhaltsberechnung

– insbesondere die Frage der Berücksichtigung des Eigenmietwerts der ehelichen

Wohnung streitig.

Allgemein sind Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende Ehegatte für sich

selbst und für die unmündigen Kinder erhält, bei diesem als Einkommen steuerbar

(Art. 23 lit. f DBG [SR 642.11]; Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG [SR 642.14]; Art. 29 lit. h

StG [BR 720.000]). Der Unterhaltsschuldner kann diese Unterhaltsbeiträge dafür

von seinem Einkommen in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 9 Abs. 2

lit. c StHG; Art. 36 Abs. 1 lit. c StG; vgl. auch Praxisfestlegung der Steuerverwal-

tung Graubünden betr. Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat v. 1.1.2012, Ziff.

8). Volljährige Kinder stehen nicht mehr unter der elterlichen Sorge. Die für sie

ausgerichteten Unterhaltsbeiträge müssen von ihnen nicht versteuert werden (Art.

24 lit. e DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG), sind beim zahlen-

den Elternteil ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr abziehbar und

müssen vom empfangenden Elternteil nicht mehr als Einkommen versteuert wer-

den (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betr. Unterhaltsbeiträge

an Kinder v. 1.1.2012, Ziff. 2 m.w.H.; Bähler, a.a.O., Rz. 12.20 u. 12.62).

Den Unterhaltsbeiträgen gleichzusetzen sind Naturalleistungen, welche anstelle

von Barzahlungen ausgerichtet werden. Zu diesen Naturalleistungen gehört ins-

besondere das Zurverfügungstellen einer Wohnung (Wegleitung zur Steuerer-

klärung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Kantonssteuer/Direkte

Bundessteuer 2022, Ziff. 6.2; Daniel Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand-

buch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 12.20; vgl. Art. 16 Abs. 2 StG).

In einem solchen Fall gilt der Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Woh-

nung seitens der unterhaltsberechtigten Person als steuerbarer Unterhaltsbeitrag.

92 / 115 Die unterhaltsverpflichtete Person, die (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft ist, hat deren Mietwert bzw. ihren Anteil daran zu deklarieren, kann aber andererseits diesen Betrag unter dem Titel Unterhaltsbeitrag wiederum absetzen (Bähler, a.a.O., Rz. 12.87 ff.; Thomas Ramseier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 97 Anh. St; Peter Locher, Kom- mentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Teil I, 2. Aufl., Basel 2019, N 54 zu Art. 23 DBG). Nach dem Korrespondenzprinzip hat die einkom- menssteuerlich zu erfassende Leistung betragsmässig derjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der verpflichteten Person zum Abzug zugelassen wird. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei Naturalleistungen (Locher, a.a.O., N 55 zu Art. 23 DBG m.w.H.; vgl. BGer 2C_429/2017 v. 21.2.2018 E. 3.3.3; 2C_242/2010 v. 30.6.2010 E. 2.1). Als Mitglied der Erbengemeinschaft I._____ ist der Ehemann zusammen mit sei- ner Schwester (Gesamt-)Eigentümer der ehelichen Wohnung. Diese Wohnung steht der Ehefrau und E._____ bis Ende März 2024 unentgeltlich zur Verfügung, wodurch der Ehemann für sie Naturalunterhalt erbringt, der gemäss obigen Aus- führungen den in Geld geleisteten Unterhaltszahlungen steuerlich gleichgesetzt ist. Der Ehemann versteuert die Hälfte des Eigenmietwerts der Wohnung bzw. CHF 48'000.00 als Teil seines Einkommens aus der Erbengemeinschaft I.. In Übereinstimmung mit den oben wiedergegebenen steuerrechtlichen Grundsät- zen ist dieser Betrag bei den Abzügen des Ehemannes sowie beim steuerbaren Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen. Demnach ist die Steuerberechnung der Vorinstanz insofern zu korrigieren, als in den Phasen 1 und 2 (in welchen die Ehefrau die eheliche Wohnung benutzen darf) beim Ehemann CHF 48'000.00 vom steuerbaren Einkommen abgezogen und bei der Ehefrau derselbe Betrag zum steuerbaren Einkommen dazugerechnet wird, wobei ein Anteil für E. auszu- scheiden ist, welcher in Anlehnung an die im Unterhaltsrecht geltende Auftei- lungsmethode auf grosse und kleine Köpfe auf einen Drittel des gesamten anzu- rechnenden Betrags, mithin auf CHF 16'000.00, festgesetzt wird. 13.4.3.Da die Steuerlast der betroffenen Personen von den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen abhängt (Kreisberechnung), hat im Weiteren eine Anpassung der Steuerberechnung an die neu berechneten Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und E._____ belaufen sich in der Phase 1 auf rund CHF 87'000.00 pro Jahr und in der Phase 2 auf rund CHF 79'000.00 pro Jahr; in der Phase 3 sind für die Steuerberechnung nur die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau von rund CHF 60'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen (vgl. zur Unter- haltsberechnung nachfolgend E. 15). Eine darüber hinausgehende Anpassung der

93 / 115 vorinstanzlichen Berechnungen in Bezug auf die steuerbaren Einkommen der Ehegatten ist hingegen nicht erforderlich, zumal sich keine weiteren Korrekturen hinsichtlich der Einkommen der Ehegatten und der zulässigen Abzüge ergeben. Bezüglich der berücksichtigten steuerbaren Vermögen von CHF 10'000'000.00 beim Ehemann bzw. von CHF 1'000'000.00 für die Ehefrau ist keine Korrektur am vorinstanzlichen Entscheid anzubringen. 13.4.4.Die Ermittlung der Steuerbelastung der Ehegatten erfolgt unter Ver- wendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (https://www.gr.ch/DE/institutionen/ verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenssteuer.aspx [zuletzt besucht am 3.12.2023]), wobei bei beiden Ehegatten der Steuertarif der Gemeinde G._____ anzuwenden ist. Bis zur Volljährigkeit von E._____ wird der Ehemann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Tarif für Alleinstehen- de, die Ehefrau als Empfängerin der (durch sie zu versteuernden) Unterhaltsbei- träge für E._____ gemäss dem Verheirateten- bzw. Elterntarif besteuert. Nach der Volljährigkeit von E._____ bzw. in Phase 3 wird der Ehemann zum Verheirateten- bzw. Elterntarif besteuert, während die Ehefrau neu gemäss dem Alleinstehenden- tarif besteuert wird (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betr. Tarife: Alleinstehenden-, Verheirateten- und Elterntarif v. 1.1.2012, Ziff. 2 f.; Pra- xisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betr. Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat v. 1.1.2012, Ziff. 8). Bei der Ehefrau ist die katholische Kirchensteuer zu berücksichtigen; der Ehemann ist hingegen konfessionslos (vgl. RG act. II.49). 13.4.5.Unter Berücksichtigung dieser Parameter und der genannten Grund- sätze resultieren die folgenden Steuerberechnungen: 13.4.5.1. Steuerberechnung für die Phase 1: 1. März 2021 bis 31. Dezem- ber 2022 EhemannEhefrau Einkommen pro Jahr R.36'228 X. AG18'936 S._____ AG32'424 T._____ Co. Erbengemeinschaft I._____469'173 AD._____51'648 Unterhaltsbeiträge bar87'000 Naturalunterhalt48'000 Kinderzulagen3'240 Total556'761189'888

94 / 115 Abzüge Mobilitätskosten4'250700 Verpflegung3'2001'280 Pauschale Berufsauslagen3'1003'100 Unterhaltsbeiträge bar87'000 Naturalunterhalt48'000 Versicherung Erwachsene4'4004'400 Versicherung Kinder1'000 Kinderabzüge18'60037'200 Weitere Schuldzinsen58'086 Vermögensverwaltungskosten5'685 Total 232'32147'680 Steuerbares Einkommen324'440142'208 Steuerbares Vermögen10'000'0001'000'000 Total Steuern jährlich110'77925'288 Total Steuern monatlich9'2322'107 davon Ehefrau1'348 davon E.759 Steuerausscheidung Ehe- frau/E.Verhältnis (%) Steuerbares Einkommen Ehefrau142'208100 Kinderzulagen E.3'2402.28 Bar- und Naturalunterhalt E.48'00033.75 Anteil E. an Einkommen Ehe- frau51'24036.03 Anteil Ehefrau an Einkommen Ehefrau90'96863.97 Für Phase 1 ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung von CHF 9'232.00 beim Ehemann, CHF 1'348.00 bei der Ehefrau und CHF 759.00 bei E.. 13.4.5.2. Steuerberechnung für die Phase 2: 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 EhemannEhefrau Einkommen pro Jahr R.36'228 X. AG18'936 S. AG32'424 T. Co. Erbengemeinschaft I._____469'173 AD._____62'292 Unterhaltsbeiträge bar79'000 Naturalunterhalt48'000 Kinderzulagen3'360 Total556'761192'652 Abzüge Mobilitätskosten4'250700

95 / 115 Verpflegung3'2001'600 Pauschale Berufsauslagen3'1003'100 Unterhaltsbeiträge bar79'000 Naturalunterhalt48'000 Versicherung Erwachsene4'4004'400 Versicherung Kinder1'000 Kinderabzüge18'60037'200 Weitere Schuldzinsen58'086 Vermögensverwaltungskosten5'685 Total 224'32148'000 Steuerbares Einkommen332'440144'652 Steuerbares Vermögen10'000'0001'000'000 Total Steuern jährlich111'93724'844 Total Steuern monatlich9'3282'070 davon Ehefrau1'342 davon E._____728

Steuerausscheidung Ehe- frau/E.Verhältnis (%) Steuerbares Einkommen Ehefrau144'652100 Kinderzulagen E.3'3602.32 Bar- und Naturalunterhalt E.47'50032.84 Anteil E. an Einkommen Ehe- frau50'86035.16 Anteil Ehefrau an Einkommen Ehefrau93'79264.84 Für Phase 2 resultiert eine monatliche Steuerbelastung von CHF 9'328.00 beim Ehemann, CHF 1'342.00 bei der Ehefrau und CHF 728.00 bei E.. 13.4.5.3. Steuerberechnung für die Phase 3: ab 1. April 2024 EhemannEhefrau Einkommen pro Jahr R.36'228 X. AG18'936 S. AG32'424 T._____ Co. Erbengemeinschaft I._____469'173 AD._____62'292 Unterhaltsbeiträge bar60'000 Naturalunterhalt0 Kinderzulagen Total556'761122'292 Abzüge Mobilitätskosten4'250700 Verpflegung3'2001'600 Pauschale Berufsauslagen3'1003'100 Unterhaltsbeiträge bar60'000 Naturalunterhalt0 Versicherung Erwachsene4'4004'400 Versicherung Kinder

96 / 115 Kinderabzüge27'90027'900 Weitere Schuldzinsen58'086 Vermögensverwaltungskosten5'685 Total166'62137'700 Steuerbares Einkommen390'14084'592 Steuerbares Vermögen10'000'0001'000'000 Total Steuern jährlich124'19015'345 Total Steuern monatlich10'3491'279 Für Phase 3 ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung von CHF 10'349.00 beim Ehemann und CHF 1'279.00 bei der Ehefrau. Aufgrund der im März 2024 eintre- tenden Volljährigkeit von E._____ ist kein Steueranteil für ihn mehr zu berücksich- tigen. 14.Überschussverteilung 14.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verteilte den nach der Deckung des familienrechtlichen Existenz- minimums verbleibenden Überschuss schematisch nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf die Ehegatten und E._____ (act. B.1, E. 6.10). 14.2.Rügen des Ehemannes 14.2.1.Der Ehemann macht geltend, der Überschuss für E._____ in den Pha- sen 1 und 2 sei aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen auf CHF 1'000.00 zu limitieren. Falls seine Wohnkosten nicht anerkannt würden, sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Überschuss ab dem 1. Juli 2021 auf- grund des erhöhten Erwerbseinkommens der Ehefrau nicht erhöhe, ansonsten es zu einer unzulässigen Überschreitung des Lebensstandards käme. Entsprechend sei der in Phase 1 (ohne Wohnkosten des Ehemannes) bestehende Überschuss unabhängig vom veränderten Einkommen oder vom veränderten Bedarf zu vertei- len. Ausserdem dürfe der mit Erreichen der Volljährigkeit von E._____ freiwerden- de Überschussanteil nicht auf die Parteien verteilt werden, da dieser ansonsten neu zur Hälfte der Ehefrau zugute kommen würde, was ihren Lebensstandard un- zulässigerweise erhöhen würde (act. A.1, II.30 f. [184]). 14.2.2.Die Ehefrau hält die Einwände des Ehemannes für unzulässige Noven und erachtet die Berufung zudem als zu wenig begründet. Sodann überweise der Ehemann E._____ monatlich rund CHF 600.00, was auch ihr möglich sein müsse. Im Taschengeld nicht enthalten seien ausserdem hohe monatliche Kosten für ver- schiedene kostspielige Freizeitbeschäftigungen und teure Ferien, welche sogar

97 / 115 über dem von der Vorinstanz zugewiesenen Überschussanteil für E._____ lägen. Eine Kürzung des Überschussanteils für E._____ sei daher nicht angebracht. Ihr Überschuss sei ferner nicht auf den Stand in der Phase 1 zu deckeln. Zum einen müsse sie ihr Pensum ab 1. Juli 2022 nicht erhöhen und gebe es entsprechend keinen höheren Überschuss. Zum anderen hätten beide Ehegatten einen An- spruch auf die Weiterführung des zuletzt während der Ehe gelebten Lebensstan- dards. Der Ehemann habe nicht glaubhaft gemacht, wie hoch der Lebensstand der Ehegatten während des Zusammenlebens gewesen sei und welcher Überschus- santeil ihr maximal zukommen dürfe, sodass es nicht zu einer Erhöhung des Le- bensstandards komme. Es werde bestritten, dass mit einer Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen ihr Lebensstandard gegenüber dem zuletzt während des Zusammenlebens gelebten Standard erhöht würde. Der ihr zuste- hende Überschussanteil sei folglich nicht zu deckeln. Das Gesagte gelte auch hin- sichtlich des ab der Volljährigkeit von E._____ freiwerdenden Überschussanteils (act. A.2, II.70 ff. [184]). 14.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz 14.3.1.Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts 14.3.1.1. Nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Ehegatten und von E._____ verbleibt – auch nach Vornahme verschiedener Korrekturen hin- sichtlich des vorinstanzlichen Entscheids – ein Überschuss (vgl. nachfolgend E. 15), welchen es zu verteilen gilt. Wie oben ausgeführt wurde (E. 10.5.3.3), ist der an die beiden bereits volljährigen Kinder der Parteien, C._____ und D., geleistete Unterhalt im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen (zu den konkreten Vorbringen der Ehegatten in diesem Zusammenhang vgl. E. 10.5.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Noven vorliegend als zulässig zu erachten sind, zumal sich die Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts auf den E. zustehenden Unter- halt auswirkt und damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwen- dung gelangt. Es ist unbestritten, dass die beiden volljährigen Kinder der Parteien aktuell in Zürich studieren und dabei von den Eltern bisher finanziell unterstützt wurden. Die Beiträge an die volljährigen Kinder haben das Familienbudget somit bereits bis anhin belastet und standen den Ehegatten und E._____ demnach be- reits während des Zusammenlebens der Ehegatten nicht für ihren Unterhalt zur Verfügung. Ausserdem sind vorliegend wie erwähnt ausreichend Mittel vorhanden. Daher rechtfertigt es sich, im Rahmen der Überschussverteilung einen Beitrag an den Unterhalt der volljährigen Kinder zu berücksichtigen.

98 / 115 14.3.1.2. Was die Höhe des zu berücksichtigenden Betrags betrifft, so liegt in casu weder ein gerichtlicher Entscheid noch eine Vereinbarung unter den Ehe- gatten über die den volljährigen Kindern geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich auch nicht abschliessend beurteilen, welcher Elternteil in welchem Umfang und aus welchen Quellen (Ein- kommen, Vermögen oder Zuwendungen) für den Unterhalt der mündigen Kinder aufgekommen ist bzw. aufkommt. Die Zahlungen an die volljährigen Kinder sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie glaubhaft sind. Für das Jahr 2021 las- sen sich die von den Ehegatten geleisteten Zahlungen überhaupt nicht eruieren und wird vom Ehemann auch keine entsprechende Bedarfsposition geltend ge- macht. In Bezug auf das Jahr 2022 sind die vom Ehemann in seiner Berufung be- haupteten Zahlungen an die mündigen Kinder – umfassend deren jeweilige Miet- zinse sowie zusätzliche Beiträge für den sonstigen Unterhalt von je rund CHF 1'517.00 (vgl. act. A.1, II.26 [184]) – jedoch grundsätzlich glaubhaft. So geht aus dem durch den Ehemann eingereichten Kontoauszug für die Zeit von Januar bis Oktober 2022 (act. B.3 [184]) hervor, dass er jeweils die Miete für C._____ von CHF 1'435.00 bzw. bis September 2022 von CHF 1'265.00 (RG act. II.37; vgl. RG act. I.1, II.55) und für D._____ von CHF 1'321.00 (CHF 3'960.00 abzgl. Anteile der Mitbewohner von CHF 1'212.00 bzw. CHF 1'427.00; RG act. II.34-36; vgl. RG act. I.1, II.55) überwies (vgl. zu den Kosten für die Kinder auch RG act. I/2, II.91 ff.). Auch monatliche Zahlungen an D._____ in der geltend gemachten Höhe von rund CHF 1'517.00 sind ausgewiesen. So leistete der Ehemann zwischen Ja- nuar und Oktober 2022 – neben der Übernahme zweier Zahlungen für die Ausbil- dung und verschiedener Handy-Rechnungen sowie der Ausrichtung besonderer Zahlungen für Ski und als Belohnung – Beiträge von insgesamt über CHF 16'500.00 oder monatlich rund CHF 1'660.00 an D., wobei davon aus- gegangen werden kann, dass er entsprechende Zahlungen bis Ende 2022 weiter erbrachte. Die Leistung der für den Unterhalt von D. geltend gemachten Be- träge von CHF 350.00 pro Woche bzw. von rund CHF 1'517.00 pro Monat für das Jahr 2022 ist daher glaubhaft. Die Zahlungen an C._____ fielen demgegenüber etwas tiefer aus als behauptet. Sie beliefen sich von Januar 2022 bis und mit Ok- tober 2022 (inklusive der beiden Zahlungen an die AE._____ sowie der Übernah- me von Handy-Rechnungen) auf gesamthaft rund CHF 9'000.00, was einem mo- natlichen Betrag von rund CHF 900.00 entspricht. Auch in Bezug auf C._____ kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann Zahlungen in diesem Um- fang bis Ende des Jahres 2022 leistete. Die erwähnten Beiträge an die mündigen Kinder bewegen sich damit im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmini- mums, beläuft sich doch bereits der Grundbetrag pro volljähriges Kind grundsätz- lich auf CHF 1'200.00, wozu beispielsweise noch Auslagen für das Studium und

99 / 115 für die Kommunikation treten, welche sich ohne Weiteres auf einige hundert Fran- ken pro Monat belaufen dürften. 14.3.1.3. Sind die Zahlungen des Ehemannes an die mündigen Kinder demnach im Grundsatz ausgewiesen und bewegen sie sich nach dem Gesagten auch im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums, das volljährigen Kindern grundsätzlich geschuldet ist, rechtfertigt es sich, für das Jahr 2022 die geleisteten Beiträge an die mündigen Kinder zu berücksichtigen, wobei diese vom gesamten Überschuss abzuziehen bzw. dem Überschussanteil des Ehemannes zuzuweisen sind. Der Einwand der Ehefrau, dass die Zahlungen an die mündigen Kinder den Überschuss von ihr und von E._____ zu Unrecht beschnitten, verfängt nicht. Zwar geht der den Umständen angemessene familienrechtliche Bedarf der Ehegatten und des unmündigen Kindes dem Volljährigenunterhalt vor. Dies gilt indes nicht für den Überschuss. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Über- schuss kann vielmehr erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei Zahlungen, welche im Rahmen der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums erfolgen, ist für eine Berücksichtigung im Übrigen (entgegen der Ehefrau) nicht vorausgesetzt, dass diese mit dem Ehegatten abgesprochen werden. 14.3.1.4. Gestützt auf die glaubhaft gemachten Zahlungen wird bei D._____ für das Jahr 2022 ein monatlicher Betrag von CHF 2'838.00 (Miete von CHF 1'321.00 zzgl. weiterer Beitrag von rund CHF 1'517.00) und bei C._____ ein solcher von CHF 2'208.00 (durchschnittliche Miete von rund CHF 1'308.00 zzgl. weiterer Bei- trag von rund CHF 900.00) berücksichtigt. Aus Praktikabilitätsgründen bzw. damit keine weitere Unterhaltsphase gebildet werden muss, sind die (nur) für das Jahr 2022 ausgewiesenen Beiträge für die mündigen Kinder auf die gesamte ers- te Phase (März 2021 bis Dezember 2022) zu verteilen. Damit ergeben sich für diese Phase durchschnittliche monatliche Beträge von CHF 1'584.00 für D._____ (12 Mal CHF 2'838.00 geteilt durch 21.5 Monate) und von rund CHF 1'232.00 für C._____ (12 Mal CHF 2'208.00 geteilt durch 21.5 Monate). Ein Eigeneinkommen der mündigen Kinder wurde nicht geltend gemacht. Bei den Ausbildungszulagen wird davon ausgegangen, dass diese bis Ende Juli 2022, also bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, von der Ehefrau bezogen wurden (vgl. RG act. I.2, II.49 u. II.80; RG act. III.52 f.; act. A.1, II.133 [186]). Dem Bezug der Ausbildungszulagen durch den Ehemann ab August 2022 wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei der Überschussverteilung in seinem Bedarf zu berücksichtigenden Beträge für Unterhaltsleistungen an D._____ und C._____ auf CHF 1'500.00 bzw. CHF 1'150.00 abgerundet werden. Im Ergebnis ist im Bedarf des Ehemannes ein

100 / 115 Überschussanteil von insgesamt CHF 2'650.00 für Volljährigenunterhalt zu berücksichtigen. Von einem Zugeständnis der Ehefrau (vgl. dazu E. 10.5.2.3 f.) betreffend Kosten von CHF 4'953.00 (D.) und CHF 4'158.00 (C.) ist im Übrigen nicht auszugehen, zumal jene eine Berücksichtigung des vor der Vorinstanz in Frage stehenden Betrags davon abhängig machte, dass der Ehemann die entsprechen- de Schuldpflicht anerkenne (vgl. RG act. I.2, II.98; RG act. VII.3, S. 26). 14.3.1.5. Die Ehefrau macht geltend, ebenfalls Zahlungen an die mündigen Kin- der geleistet zu haben. Allerdings rechtfertigt es sich nicht, ihr deshalb ebenfalls einen Teil des Überschusses vorab zuzuteilen. Ihr Erwerbseinkommen reicht näm- lich nicht aus, um ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu decken; sie weist ein Manko auf. Sofern die Ehefrau in der Vergangenheit Beiträge an den Unterhalt der volljährigen Kinder geleistet hat, erfolgten diese demnach wohl aus den Unterstützungszahlungen ihres Vaters; ausserdem hat sie, wie erwähnt, ver- mutungsweise bis Ende Juli 2022 die Ausbildungszulagen für die Kinder bezogen. Der sich vorliegend ergebende Überschuss stammt allein aus dem Erwerbsein- kommen des Ehemannes. Würde man der Ehefrau davon einen Teil zur Deckung der Kosten der mündigen Kinder zuteilen, würde daher im Ergebnis wiederum der Ehemann für diese Kosten aufkommen. Von einem entsprechenden Vorgehen ist folglich abzusehen. Die Frage, ob die Ehefrau die behaupteten Zahlungen an die mündigen Kinder ausreichend substantiiert bzw. glaubhaft gemacht hat – im Ge- gensatz zum Ehemann reichte sie keinen Kontoauszug ein, aus welchem konkrete Zahlungen von ihrer Seite hervorgehen würden, sondern legte sie hauptsächlich verschiedene Rechnungen und Quittungen ins Recht (vgl. act. C.2 ff. [184]), wobei sich auch unter Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Ausführungen in ihren Rechtsschriften nicht ergibt, für welche Position des (auch nach ihr massgebli- chen) familienrechtlichen Existenzminimums sie von welchem Konto welche Be- träge ausgegeben haben will – kann vor diesem Hintergrund offen gelassen wer- den. Die Zahlungen der Ehefrau für die Krankenkasse der mündigen Kinder sind zwar grundsätzlich glaubhaft, zumal die entsprechenden Rechnungen an sie adressiert waren (vgl. act. C.5 [184]), und werden überdies durch den Ehemann anerkannt; sie sind aber aus den erläuterten Gründen nicht zu berücksichtigen. 14.3.1.6. Ab dem Jahr 2023 ist der Ehemann nicht mehr bereit, Zahlungen im vorherigen Umfang an die volljährigen Kinder zu leisten. Vielmehr setzt er in sei- nem Bedarf noch einen Betrag von CHF 2'894.00, also rund die Hälfte der zuvor geltend gemachten Kosten, für Mündigenunterhalt ein; neu berücksichtigt er dafür auch im Bedarf der Ehefrau einen gleich hohen Betrag (vgl. act. A.1,

101 / 115 II.43 ff. [184]). Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Unterhalt für die volljährigen Kinder von beiden Eltern zu tragen sei (act. A.4, I.28 [184]). Bei der fraglichen Stelle im angefochtenen Urteil (act B.1, E. 6.6.9 i.f.) handelt es sich indes um eine allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Feststellung, wonach die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit grundsätzlich gleichermassen verpflichtet sind, einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt volljähriger Kinder zu leisten. Allein gestützt darauf besteht daher kein Grund, ab dem Jahr 2023 von einer hälftigen Beteiligung der Ehegatten am Unterhalt der volljährigen Kinder bzw. von den vom Ehemann geltend gemach- ten Positionen auszugehen. Im Gegensatz zum Jahr 2022 kann für das Jahr 2023 auch nicht mehr auf bereits erfolgte, belegte Zahlungen abgestellt werden. Den Ausführungen des Ehemannes (vgl. act. A.1, II.25 ff. u. II.43 ff. [184]; act. A.4, I.28 [184]) kann aber die grundsätzliche Bereitschaft entnommen werden, jeweils die Hälfte der Mietkosten der mündigen Kinder sowie je die Hälfte von rund CHF 1'517.00 an weiteren Kosten, demnach monatlich insgesamt CHF 1'476.00 für C._____ und CHF 1'419.00 für D., zu übernehmen. Sodann steht fest, dass der Ehemann diese Zahlungen aus seinem Einkommen zu leisten vermag. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei im Übrigen um Beiträge, welche sich im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums bewegen und die damit grundsätzlich geschuldet sind. Selbst wenn man im Rahmen der Ermitt- lung des Volljährigenunterhalts aufgrund der Zuwendungen ihres Vaters sodann von einer gleichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau und damit von ihrer Pflicht, die Hälfte des Volljährigenunterhalts zu übernehmen, ausgehen würde, müsste der Ehemann einen Beitrag in der errechneten Höhe, also von insgesamt CHF 2'895.00, für Mündigenunterhalt leisten. Namentlich dürfte das familienrecht- liche Existenzminimum (neben den Mietkosten) den Betrag von insgesamt rund CHF 1'517.00 pro Kind und Monat deutlich überschreiten, beträgt doch bereits der Grundbetrag CHF 1'200.00, wozu noch Krankenkassenprämien und Gesundheits- kosten, eine Kommunikationspauschale, die Kosten für Versicherungen sowie die Ausbildungskosten treten. Unter diesen Umständen können auch die durch den Ehemann bezogenen Ausbildungszulagen unberücksichtigt bleiben. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, dem Ehemann in den Phasen 2 und 3 aus dem Überschuss vorab einen Betrag von insgesamt CHF 2'895.00 (CHF 1'476.00 für C. und CHF 1'419.00 für D._____) zuzuteilen. Bei der Ehefrau ist auch in diesen Phasen auf eine Anrechnung zu verzichten, da sie aus ihrem Einkommen nicht leistungs- fähig ist und eine entsprechende Berücksichtigung daher zu verfälschten Resulta- ten führen würde. Sie hat ihren Anteil am Volljährigenunterhalt, sofern sie einen solchen übernimmt, aus den Zuwendungen ihres Vaters zu leisten, wozu sie ohne Weiteres in der Lage ist (vgl. E. 8.2.3).

102 / 115 14.3.2.Überschussanteil von E._____ Vorliegend erhält E._____ in der ersten Phase einen Überschussanteil von rund CHF 2'000.00 und in der zweiten Phase einen solchen von rund CHF 2'200.00 (vgl. nachfolgend E. 15.1 f.). Obschon es sich hierbei zweifellos um einen über- durchschnittlich hohen Überschussanteil handelt, besteht kein Anlass, diesen zu kürzen. So hat E._____ grundsätzlich unabhängig von seinem konkret ausgewie- senen Bedarf Anspruch darauf, von der überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit seiner Eltern zu profitieren bzw. am erwiesenermassen ausserordentlich hohen Lebensstandard der Familie teilzuhaben. Dies muss vorliegend aufgrund des Al- ters von E._____ und der glaubhaft gemachten hohen Ausgaben für nicht im Grundbedarf enthaltene Positionen wie Hobbys, weitere Freizeitaktivitäten, Ferien etc. umso mehr gelten. Demnach hat keine Limitierung des Anteils von E._____ am Überschuss zu erfolgen. 14.3.3.Überschussanteil der Ehefrau 14.3.3.1. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, wie in Bezug auf den in Pha- se 3 freiwerdenden Überschussanteil von E._____ – der Volljährigenunterhalt ist nach dem Gesagten auf das familienrechtliche Existenzminimum inklusive Ausbil- dungskosten begrenzt (vgl. dazu E. 10.5.3.1), weshalb E._____ ab Erreichen der Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zuzusprechen ist – vorgegangen werden soll bzw. ob dieser teilweise der Ehefrau (im Sinne einer Erhöhung ihres Über- schussanteils) angerechnet werden soll. Vermutungsweise ist bei Eintreten der wirtschaftlichen Selbständigkeit bzw. Volljährigkeit eines Kindes davon auszuge- hen, dass die dadurch freiwerdenden Mittel, wäre es nicht zur Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten gekommen, zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden und damit nicht dem Sparen oder einzig dem unterhaltspflichti- gen Ehegatten zugute gekommen wären (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2 m.w.H.; Spycher/Maier, a.a.O., Rz. 2.89 ff.). Auf diese Vermutung ist auch vorliegend abzustellen, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass der freiwerdende Überschussanteil einer (bis anhin nicht bestehenden) Sparquote zugeführt worden oder alleine dem Ehemann zuge- kommen wäre. Daher erscheint es als gerechtfertigt, den durch die Volljährigkeit von E._____ freiwerdenden Überschussanteil beiden Ehegatten je hälftig anzu- rechnen. 14.3.3.2. Der Argumentation des Ehemannes, wonach der Überschussanteil der Ehefrau zu beschränken sei, ansonsten es bei dieser zufolge ihres erhöhten Er- werbseinkommens zu einer Vergrösserung des Überschussanteils und damit zu

103 / 115 einer (unzulässigen) Erhöhung des Lebensstandards gegenüber dem von der Vor- instanz festgestellten Standard komme, kann nicht gefolgt werden. Zum einen wird der Ehefrau gar kein höheres Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. E. 8.1.4). Zum anderen wird der Überschussanteil der Ehefrau vorliegend im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil mit Ausnahme der zweiten Phase nicht erhöht (vgl. E. 15). Dass dort ein grösserer Überschuss resultiert, hängt (einzig) damit zusammen, dass sich die Ehefrau während dieser Phase entgegen den damaligen Annahmen der Vorinstanz noch in der ehelichen Wohnung aufhielt bzw. aufhalten wird, was bei ihr zu tieferen Wohnkosten für diese Phase führt. Weitere Gründe für eine Li- mitierung des Überschussanteils der Ehefrau – beispielsweise aufgrund der Zu- wendungen des Vaters der Ehefrau – machte der Ehemann weder erstinstanzlich noch im vorliegenden Verfahren geltend. 15.Fazit Unterhaltsberechnung Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ergibt sich für die Phasen 1 bis 3 die folgende Unterhaltsberechnung: 15.1.Unterhalt für die Phase 1: 1. März 2021 bis 31. Dezember 2022 EhefrauE._____ bei Ehefrau EhemannE._____ bei Ehemann Total Einkommen R.3'019 X. AG1'578 S._____ AG2'702 T._____ Co.0 Erbengemeinschaft I._____ 19'451 Hypothetisches Einkom- men Ehemann 0 Hypothetisches Einkom- men Ehefrau 4'304 Familienzulagen243 Total4'30424326'750031'297 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'3503001'350300 Wohnkosten0000 Heiz- und Nebenkosten507254 Krankenkasse KVG476106412 Krankenkasse VVG44757164 Gesundheitskosten895975 Arbeitswegkosten00 Auswärtige Verpflegung00 Schulkosten227 Steuern1'3487599'232

104 / 115 Kommunikation120120 Serafe3030 Versicherungen178178 Private Unfallversiche- rung 2324 VBZ-Abonnement66 Swisscom-Abonnement83 Fahrkosten Besuchs- recht 305 Unterhalt für C.00 Unterhalt für D.00 Total4'8731'93511'56130018'669 Überschuss/Manko-569-1'69215'189-30012'628 Leistungsfähigkeit in %0.00100.00 Volljährigenunterhalt2'650-2'650 Anteil am restlichen Überschuss 3'9919983'9919989'978 Berechnung Unterhalt Grundbedarf4'8731'93511'56130018'669 Überschussanteil3'991 9986'64199812'628 ./. eigenes Einkommen-4'304 -243-26'750-31'297 Unterhaltsbeitrag4'5602'690-8'5481'2980 Da die Ehefrau nicht leistungsfähig ist, ist der Ehemann verpflichtet, den Barunter- halt von E. von CHF 3'988.00 allein zu tragen, wobei er der Ehefrau für E. nur denjenigen Teil am Barunterhalt zu bezahlen hat, den er nicht bereits selbst erbringt (CHF 1'298.00), demnach CHF 2'690.00. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. B.1, E. 6.10.1) ist für den Monat März 2021 je nur die Hälfte der obenstehenden Unterhaltsbeiträge geschuldet, zumal die Trennung der Ehe- gatten am 14. März 2021 erfolgte und der erste Monat der ersten Phase mithin nur rund einen halben Monat dauerte. Für den Monat März 2021 resultiert demnach ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'345.00 für E._____ und ein solcher von CHF 2'280.00 für die Ehefrau. 15.2.Unterhalt für die Phase 2: 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 EhefrauE._____ bei Ehefrau EhemannE._____ bei Ehemann Total Einkommen R.3'019 X. AG1'578 S._____ AG2'702 T._____ Co.0 Erbengemeinschaft I._____ 19'451 Hypothetisches Einkom- men Ehemann 0 Hypothetisches Einkom- men Ehefrau 5'191

105 / 115 Familienzulagen280 Total5'191026'75028032'221 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'3503001'350300 Wohnkosten0000 Heiz- und Nebenkosten507254 Krankenkasse KVG480106412 Krankenkasse VVG44757164 Gesundheitskosten891575 Arbeitswegkosten00 Auswärtige Verpflegung00 Schulkosten227 Steuern1'3427289'328 Kommunikation120120 Serafe3030 Versicherungen178178 Private Unfallversiche- rung 2324 VBZ-Abonnement66 Swisscom-Abonnement83 Fahrkosten Besuchs- recht 305 Unterhalt für C.00 Unterhalt für D.00 Total4'8711'86011'65730018'688 Überschuss/Manko320-1'86015'093-2013'533 Leistungsfähigkeit in %2.0797.93 Volljährigenunterhalt2'895-2'895 Anteil am restlichen Überschuss 4'2551'0644'2551'06410'638 Berechnung Unterhalt Grundbedarf4'8711'86011'65730018'688 Überschussanteil4'2551'0647'1501'06413'533 ./. eigenes Einkommen-5'191-280-26'750-32'221 Unterhaltsbeitrag3'9352'644-7'9431'3640 Die geringe Leistungsfähigkeit der Ehefrau kann vernachlässigt werden. Wie be- reits erwähnt, sind die Ausbildungszulagen für E. von CHF 280.00 ab Au- gust 2022 vom Ehemann zu beziehen. Diese sind der Ehefrau zusätzlich zu den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu überweisen. 15.3.Unterhalt für die Phase 3: ab 1. April 2024 EhefrauE. bei Ehefrau EhemannE._____ bei Ehemann Total Einkommen R.3'019 X. AG1'578 S._____ AG2'702 T._____ Co.0

106 / 115 Erbengemeinschaft I._____ 19'451 Hypothetisches Einkom- men Ehemann 0 Hypothetisches Einkom- men Ehefrau 5'191 Familienzulagen280 Total5'191026'75028032'221 Familienrechtlicher Grundbedarf Grundbetrag1'3504251'350425 Wohnkosten3'6671'833 Heiz- und Nebenkosten507254 Krankenkasse KVG480300412 Krankenkasse VVG44757164 Gesundheitskosten891575 Arbeitswegkosten00 Auswärtige Verpflegung00 Schulkosten227 Steuern1'27910'349 Kommunikation120120 Serafe3030 Versicherungen178178 Private Unfallversiche- rung 2324 VBZ-Abonnement66 Swisscom-Abonnement83 Fahrkosten Besuchs- recht 305 Unterhalt für C.00 Unterhalt für D.00 Total7'9683'03013'18567924'862 Überschuss/Manko-2'777-3'03013'565-3997'359 Leistungsfähigkeit in %0.00100 Volljährigenunterhalt2'895-2'895 Anteil am restlichen Überschuss 2'2322'2324'464 Berechnung Unterhalt Grundbedarf7'9683'03013'18567924'862 Überschussanteil2'2325'1277'359 ./. eigenes Einkommen-5'191-280-26'750-32'221 Unterhaltsbeitrag5'0092'750-8'4386790 15.4.Geschuldete Unterhaltsbeiträge Im Ergebnis resultieren damit die folgenden Unterhaltsbeiträge: -März 2021: CHF 1'345.00 für E. und CHF 2'280.00 für die Ehefrau; -April 2021 bis Dezember 2022: CHF 2'690.00 für E. und CHF 4'560.00 für die Ehefrau;

107 / 115 -Januar 2023 bis März 2024: CHF 2'644.00 für E._____ und CHF 3'935.00 für die Ehefrau; -Ab April 2024: CHF 2'750.00 für E._____ und CHF 5'009.00 für die Ehefrau. Damit sind beide Berufungen im Hinblick auf die Unterhaltsbeiträge teilweise gut- zuheissen. 16.Anrechnung bereits bezahlter Beträge 16.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Ehemann bereits einen Betrag von CHF 2'284.75 an den Unterhalt der Ehefrau und von E._____ geleistet habe und berechtigte ihn, diesen Betrag mit den von ihm geschuldeten Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen (act. B.1, E. 6.11). 16.2.Rüge des Ehemannes 16.2.1.Der Ehemann bringt vor, er habe im Jahr 2021 für E._____ insgesamt CHF 6'609.00 zuzüglich die Kosten für das Mobiltelefon von monatlich CHF 83.00 bezahlt, insgesamt also CHF 7'355.85 (act A.1, II.28 [184]). 16.2.2.Die Ehefrau anerkennt, dass der Ehemann CHF 6'609.00 an E._____ sowie CHF 746.85 an die Swisscom geleistet hat; sie sei jedoch nicht Empfänge- rin dieser Zahlungen gewesen. Die an E._____ geleisteten Zahlungen seien mit ihr nicht abgesprochen gewesen und sie wäre damit nicht einverstanden gewesen. Ausserdem könne der Unterhalt rechtsgültig nur an sie und nicht an E._____ ge- leistet werden. Sodann sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlungen im Rahmen der Unterhaltspflicht des Ehemannes E._____ gegenüber, wenn dieser sich bei ihm aufhalte, handle. Eine Verrechnung dieser Zahlungen mit dem für E._____ geschuldeten Unterhalt sei daher nicht zulässig. Sie sei nur mit der Ver- rechnung der an die Swisscom geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 746.85 sowie mit der Verrechnung der Zahlung über CHF 218.95 gemäss dem Entscheid der Vorinstanz einverstanden (act. A.2, II.62 ff. [184]). 16.2.3.In seiner Replik hält der Ehemann fest, dass die Zahlungen sehr wohl mit der Ehefrau abgesprochen gewesen seien, zumal diese schon vor der Tren- nung vom gemeinsamen Konto der Parteien erfolgt seien. Abgesehen davon habe der andere Elternteil nicht zuzustimmen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhaltszahlungen leiste. Da die Ehefrau nicht alleinige Obhutsinhaberin sei, werde auch die Zahlungspflicht an sie bestritten. Zudem habe es vor dem im Ok-

108 / 115 tober 2022 mitgeteilten Entscheid vom März 2022 gar keine Obhutsregelung ge- geben, weshalb die Eltern schlicht verpflichtet gewesen seien, Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu leisten (act. A.4, I.30 ff. [184]). 16.3.Rüge der Ehefrau 16.3.1.Die Ehefrau rügt, die durch den Ehemann an E._____ geleisteten Zah- lungen von CHF 1'000.00 und CHF 900.00 seien mit ihr nicht abgesprochen ge- wesen und sie wäre damit nicht einverstanden gewesen. Der Unterhalt könne rechtsgültig nur an sie geleistet werden. Ferner werde für E._____ beim Ehemann in Phase 1 auch ein Grundbetrag von CHF 300.00 sowie ein Überschussanteil von CHF 2'441.00 angerechnet, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um Zah- lungen des Ehemannes an E._____ im Rahmen seiner Unterhaltspflicht E._____ gegenüber, wenn dieser sich bei ihm aufhalte, handle. Daher könne kein Abzug vom an sie geschuldeten Unterhalt für E._____ erfolgen. Der Ehemann könne nur Zahlungen von insgesamt CHF 384.75 mit seiner Unterhaltspflicht verrechnen (act. A.1, II.141 ff. [186]). 16.3.2.Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau. Diese habe für E._____ keinerlei Kosten bezahlt, welche nicht Wohnen oder Essen beträfen. Er habe lediglich die Zahlungen mit dem Vermerk "Support" an E._____ in dem Rahmen weitergeführt, wie sie schon vor der Trennung ab dem gemeinsamen Konto erfolgt seien. Da E._____ einen Überschuss erhalte, der auch Taschengeld beinhalte, seien die Zahlungen an ihn sehr wohl zu berücksichtigen. Im Übrigen verweist der Ehemann auf seine eigene Berufung (act. A.2, II.224 f. [186]). 16.3.3.In ihrer Replik erwidert die Ehefrau, sie habe für E._____ durchaus wei- tere Ausgaben als jene für Wohnen und Essen getätigt und es fielen ihr auch zahl- reiche weitere Kosten an. Sodann lasse sie E._____ unregelmässige Barzahlun- gen zu seiner freien Verfügung zukommen. Im Übrigen hält sie an den Ausführun- gen in ihrer Berufung fest und verweist auf die Ausführungen in ihrer Berufungs- antwort (act. A.6, II.103 f. [186]). 16.3.4.Der Ehemann anerkennt die Bezahlung der Krankenkassenprämien für E._____ durch die Ehefrau, bestreitet hingegen die übrigen durch sie behaupteten Kosten (act. A.8, II.61 [186]). 16.4.Beurteilung durch die Berufungsinstanz Der Ehemann kann sich bereits geleistete Zahlungen an die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen. Eine Anrechnung ist aber nur gerechtfertigt,

109 / 115 sofern der Ehemann Auslagen bezahlt hat, die von der geschuldeten Unterhalts- zahlung erfasst sind, also Auslagen, die den Bedarf der Ehefrau, den Bedarf von E._____ bei der Ehefrau oder den E._____ bei dieser angerechneten Überschus- santeil betreffen, nicht aber Auslagen für E., die beim Ehemann selbst anfal- len bzw. welche er direkt an E. zu leisten hat, wie den hälftigen Anteil am Grundbetrag sowie den E._____ bei ihm angerechneten Überschussanteil. Da beim Ehemann in der ersten Phase Kosten von rund CHF 1'300.00 (Grundbetrag von CHF 300.00 plus hälftiger Überschuss von rund CHF 1'000.00) für E._____ angerechnet bzw. berücksichtigt – respektive von dem der Ehefrau für E._____ geschuldeten Unterhalt abgezogen – werden und die geltend gemachten Zahlun- gen von CHF 6'609.00 von Februar 2022 bis November 2022 bzw. von durch- schnittlich rund CHF 661.00 pro Monat (act. B.4 [184]) den genannten Betrag nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass der Ehemann durch die Leistung dieser Zahlungen seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber E._____ erfüllt hat. Ein Ab- zug vom Unterhalt für E., den der Ehemann an die Ehefrau zu leisten hat, ist daher nicht gerechtfertigt. Demgegenüber betreffen die Zahlungen an die Swiss- com Kosten, die im Bedarf von E. bei der Ehefrau angerechnet werden, weshalb diese an den der Ehefrau für E._____ geschuldeten Unterhalt anzurech- nen sind. Ebenfalls vom geschuldeten Unterhalt abzuziehen ist die Zahlung des Ehemannes an die Ehefrau über CHF 218.95 (RG act. II.55, S. 17), was von Letz- terer im Übrigen anerkannt wird. Demzufolge sind die Zahlungen für die Swiss- com-Rechnungen von E._____ in Höhe von insgesamt CHF 746.85 (act. B.5 [184]) sowie die Zahlung an die Ehefrau von CHF 218.95 als bereits geleisteter Unterhalt zu berücksichtigen, insgesamt also CHF 965.80. Vor diesem Hinter- grund kann die Frage, ob der Ehemann die übrigen Beträge überhaupt mit befrei- ender Wirkung an E._____ direkt hätte leisten dürfen, offen gelassen werden. Damit ist die Berufung der Ehefrau in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Berufung des Ehemannes abzuweisen. 16.5.Zahlungen während des Berufungsverfahrens Während des Berufungsverfahrens war der Ehemann bereits zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (vgl. act. F.1, Dispositivziff. 2). Sofern er über die oben erwähnten Beträge hinaus nachweislich Unterhaltszahlungen für die Ehefrau und E._____ geleistet hat, ist er berechtigt, diese Zahlungen an die vorliegend festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen bzw. zu viel geleistete Zahlungen mit künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (vgl. Maier/Vetterli, a.a.O., N 47c zu Art. 176 ZGB).

110 / 115 17.Kosten- und Entschädigungsfolgen 17.1.Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien, die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 je hälftig zu übernehmen und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. B.1, E. 10 u. Dispositivziff. 14). Eine Aufhebung dieser Anordnung wird von den Parteien in den Berufungsverfahren nicht verlangt, weshalb sie zu bestätigen ist. 17.2.Berufungsverfahren 17.2.1.Rechtliche Grundlagen Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, das heisst die Gerichtskos- ten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage hingegen die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel ver- langt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegeh- ren zu vergleichen. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle (darunter unter anderem für familienrechtliche Verfahren [vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO]) vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt rechtsprechungsgemäss dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (BGer 5A_184/2023 v. 5.10.2023 E. 6.3; Da- vid Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 106 ZPO). 17.2.2.Hauptpunkte der Berufung Die Hauptpunkte der Berufung waren die Zuteilung der ehelichen Wohnung und die Höhe des für die Ehefrau und E._____ zu leistenden Unterhalts, weshalb diese beiden Punkte im Hinblick auf die Kostenverteilung näher zu betrachten sind.

111 / 115 17.2.3.Prozessausgang hinsichtlich Zuteilung der ehelichen Wohnung Im Hinblick auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung unterliegt die Ehefrau, da jene in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Ehemann zugewiesen wird. Le- diglich für die Dauer des Berufungsverfahrens darf die Ehefrau in der ehelichen Wohnung bleiben; insoweit obsiegt sie im Massnahmeverfahren. 17.2.4.Prozessausgang hinsichtlich Ehegatten- und Kindesunterhalt 17.2.4.1. Für die Phase 1 (14. März 2021 bis 31. Dezember 2022 bzw. 21.5 Mo- nate) sprach die Vorinstanz ehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich CHF 4'617.00 und Kindesunterhalt von CHF 2'136.00 pro Monat zu (act. B.1, Dis- positivziff. 7 u. 8, je lit. a u. b), insgesamt somit CHF 145'190.00 für die ganze Phase. Die Ehefrau wollte insgesamt CHF 404'200.00 (vgl. act. A.9, Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 [186]), also CHF 259'010.00 mehr als von der Vorinstanz festgelegt, erhalten und der Ehemann insgesamt rund CHF 11'880.00 (vgl. act. A.1, Rechts- begehren Ziff. 3 u. 4, je lit. a u. b [184]), also rund CHF 133'310.00 weniger als von der Vorinstanz festgelegt, leisten. Im Ergebnis werden der Ehefrau für sich und E._____ rund CHF 155'900.00 zugesprochen und erhält sie damit rund CHF 10'710.00 mehr als von der Vorinstanz festgelegt, insgesamt aber rund CHF 248'300.00 weniger als angestrebt. Der Ehemann muss im Ergebnis rund CHF 10'710.00 mehr leisten als von der Vorinstanz festgelegt bzw. insgesamt rund CHF 144'020.00 mehr als angestrebt. Die Ehefrau ist damit mit ihrer Beru- fung praktisch vollumfänglich und der Ehemann mit seiner Berufung vollumfäng- lich unterlegen. Betrachtet man die angestrebten Beträge, ist die Abweichung bei der Ehefrau (trotz teilweisen Obsiegens) aber deutlich grösser. Sie erhält wie er- wähnt rund CHF 248'300.00 weniger als angestrebt, während der Ehemann rund CHF 144'020.00 mehr bezahlen muss als angestrebt. Er ist daher von einem Ob- siegen in der ersten Phase von rund 63% seitens des Ehemannes sowie von rund 37% auf Seiten der Ehefrau auszugehen. 17.2.4.2. Gemäss der Berechnung der Berufungsinstanz entspricht die Phase 2 dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2024 bzw. einer Zeitdauer von 15 Monaten, während diese Phase gemäss der Vorinstanz nur bis zum 29. Februar 2024 und mithin lediglich 14 Monate dauerte; auch die Parteien rech- neten mit einer entsprechenden Dauer. Um eine rechnerische Vergleichbarkeit der verschiedenen Beträge gewährleisten zu können, wird an dieser Stelle ebenfalls mit einer Dauer der Phase 2 von 14 Monaten gerechnet. Die Vorinstanz sprach für diese Phase ehelichen Unterhalt von CHF 5'248.00 und Kindesunterhalt von CHF 3'493.00 pro Monat zu (act. B.1, Dispositivziff. 7 u. 8, je lit. c), somit insge-

112 / 115 samt rund CHF 122'375.00 für die ganze Phase. Die Ehefrau verlangte Unter- haltszahlungen von insgesamt rund CHF 297'725.00 (vgl. act. A.9, Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 [186]), der Ehemann machte solche von insgesamt rund CHF 51'620.00 geltend (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3 u. 4, je lit. c [184]). Im Ergebnis er- hält die Ehefrau für sich und E._____ (gerechnet auf 14 Monate) insgesamt rund CHF 92'100.00 zugesprochen und erhält damit rund CHF 30'275.00 weniger als von der Vorinstanz festgelegt, insgesamt rund CHF 205'625.00 weniger als ange- strebt. Der Ehemann muss im Ergebnis rund CHF 30'275.00 weniger als von der Vorinstanz festgelegt leisten, aber immer noch rund CHF 40'480.00 mehr als an- gestrebt. Die Ehefrau ist damit mit ihrer Berufung vollumfänglich unterlegen, während der Ehemann mit seiner Berufung zu rund 40% obsiegt. Betrachtet man wiederum nicht das abstrakte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, sondern die Abweichung von den angestrebten Beträgen, ist von einem Obsiegen in der zweiten Phase von rund 84% auf Seiten des Ehemannes sowie von rund 16% sei- tens der Ehefrau auszugehen. 17.2.4.3. Die Dauer der Phase 3, welche am 1. April 2024 beginnt, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Aus diesem Grund wird für diese Phase nicht (wie für die Phasen 1 und 2) mit den insgesamt darauf entfallenden Beträgen ge- rechnet, sondern auf die monatlich zu leistenden Unterhaltszahlungen abgestellt. Die Vorinstanz sprach ehelichen Unterhalt von CHF 6'031.00 und Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von CHF 2'260.00 pro Monat zu (act. B.1, Dispositiv- ziff. 7 u. 8, je lit. d), insgesamt also CHF 8'291.00 pro Monat. Die Ehefrau verlang- te monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 23'930.00 (vgl. act. A.9, Rechtsbegehren Ziff. 3 [186]), der Ehemann ging von zu zahlenden Unterhaltsbei- trägen von insgesamt rund CHF 2'952.00 aus (vgl. act. A.1, Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 u. 4, je lit. d [184]). Im Ergebnis erhält die Ehefrau für sich und E._____ monatlich CHF 7'759.00 zugesprochen und erhält damit pro Monat CHF 532.00 weniger als von der Vorinstanz festgelegt respektive CHF 16'171.00 weniger als angestrebt. Der Ehemann muss im Ergebnis monatlich CHF 532.00 weniger zah- len als von der Vorinstanz festgelegt, insgesamt aber immer noch CHF 4'807.00 pro Monat mehr leisten als angestrebt. Damit unterliegt die Ehefrau mit ihrer Beru- fung vollumfänglich und der Ehemann mit seiner Berufung praktisch vollumfäng- lich. In Berücksichtigung der Differenz zu den angestrebten Beträgen ist für die dritte Phase von einem Obsiegen des Ehemannes zu rund 77% sowie einem sol- chen der Ehefrau von rund 23% auszugehen.

113 / 115 17.2.4.4. Insgesamt ist damit von einem Obsiegen des Ehemannes im Unter- haltspunkt von ungefähr 75% auszugehen, während die Ehefrau im Umfang von circa 25% obsiegt. 17.2.5.Ergebnis 17.2.5.1. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren, welche gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) und unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache sowie des beträchtlichen gerichtlichen Aufwandes auf insgesamt CHF 16'000.00 festzusetzen sind, zu drei Vierteln, mithin im Umfang von CHF 12'000.00, der Ehe- frau und zu einem Viertel, das heisst im Umfang von CHF 4'000.00, dem Ehe- mann aufzuerlegen. Die auferlegten Gerichtskosten sind mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 4'000.00 (vgl. act. D.2) zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die verbleibende Restforderung des Kan- tons (Kantonsgericht von Graubünden) gegenüber der Ehefrau beläuft sich auf CHF 8'000.00. 17.2.5.2. Bei diesem Ausgang hat die Ehefrau dem Ehemann eine Parteien- tschädigung in der Höhe der Hälfte seiner Parteikosten zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrech- nung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Rechtsanwalt Schindler macht in seiner Kostenno- te vom 8. September 2023 einen Aufwand von 74.59 Stunden à CHF 380.00, mit- hin von total CHF 28'344.20, geltend (act. G.3). Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, auch im Vergleich zur Gegenpartei, welche einen Aufwand von ins- gesamt 129.17 Stunden geltend macht (act. G.4). Anzupassen ist jedoch der Stundenansatz, welcher maximal CHF 270.00 bzw. bei Fehlen einer Honorarver- einbarung praxisgemäss CHF 240.00 beträgt (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]; KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 E. 3.3.2 m.w.H.); mangels eingereichter Honorarverein- barung ist demnach vorliegend von einem Stundenansatz von CHF 240.00 auszu- gehen. Unter Einbezug der praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3% sowie der in der Berufungsschrift beantragten Mehrwertsteuer (act. A.1, Rechts- begehren Ziff. 6 [184]) resultiert somit ein massgebliches Honorar von total CHF 19'858.40 (74.59 Stunden à CHF 240.00 zzgl. Spesen von 3% und MwSt. von 7.7%), wobei die Ehefrau dem Ehemann die Hälfte und damit einen Betrag von CHF 9'929.20 zu ersetzen hat.

114 / 115

Demnach wird erkannt:

1.Die Berufung von A._____ (ZK1 22 184) wird, soweit darauf eingetreten wer-

den kann, teilweise gutgeheissen.

2.Die Berufung von B._____ (ZK1 22 186) wird teilweise gutgeheissen.

3.Die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird von Amtes wegen

wie folgt angepasst:

3. B._____ wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der F., G., unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätes-

tens am 31. März 2024 zu verlassen. B._____ wird verpflichtet, bei ihrem

Auszug sämtliche Wohnungsschlüssel an A._____ zu übergeben.

4.Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und

durch folgende Regelung ersetzt:

7. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ monatlich fol-

gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  1. März 2021: CHF 2'280.00
  2. April 2021 bis Dezember 2022: CHF 4'560.00
  3. Januar 2023 bis März 2024: CHF 3'935.00
  4. Ab April 2024: CHF 5'009.00

5.Die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und

durch folgende Regelung ersetzt:

8. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes E._____ monat-

lich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a. März 2021: CHF 1'345.00

b. April 2021 bis Dezember 2022: CHF 2'690.00

c. Januar 2023 bis März 2024: CHF 2'644.00

d. Ab April 2024: CHF 2'750.00

Sollte A._____ die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für E._____ bezie-

hen, sind diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet.

6.Die Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und

durch folgende Regelung ersetzt:

9. A._____ wird berechtigt, den Betrag von CHF 965.80 mit den von ihm

geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

115 / 115 Sofern A._____ nachweislich weitere Unterhaltszahlungen geleistet hat, ist er berechtigt, diese Zahlungen an die in Ziffer 7 und 8 festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen bzw. zu viel geleistete Zahlungen mit künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 7.Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 14 des an- gefochtenen Entscheids werden bestätigt. 8.Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 16'000.00 gehen zu drei Vier- teln, mithin im Umfang von CHF 12'000.00, zu Lasten von B._____ und zu einem Viertel, mithin im Umfang von CHF 4'000.00, zu Lasten von A.. Die Verfahrenskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kosten- vorschüssen von je CHF 4'000.00 verrechnet. B. wird verpflichtet, den Restbetrag von CHF 8'000.00 an das Kantonsgericht von Graubünden zu leisten. 9.B._____ hat A._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'929.20 zu leisten. 10. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 11. Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

68

AFzKFZG

  • Art. 1 AFzKFZG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV

DBG

  • Art. 23 DBG
  • Art. 24 DBG
  • Art. 33 DBG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV

KGV

  • Art. 6 KGV
  • Art. 16 KGV
  • Art. 23 KGV

SchKG

  • Art. 93 SchKG

StG

  • Art. 16 StG
  • Art. 29 StG
  • Art. 30 StG
  • Art. 36 StG

StHG

  • Art. 7 StHG
  • Art. 9 StHG

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 125 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 172 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 276 ZGB
  • Art. 277 ZGB
  • Art. 278 ZGB
  • Art. 279 ZGB
  • Art. 280 ZGB
  • Art. 281 ZGB
  • Art. 282 ZGB
  • Art. 283 ZGB
  • Art. 284 ZGB
  • Art. 285 ZGB
  • Art. 285a ZGB
  • Art. 286 ZGB
  • Art. 287 ZGB
  • Art. 288 ZGB
  • Art. 289 ZGB
  • Art. 290 ZGB
  • Art. 291 ZGB
  • Art. 292 ZGB
  • Art. 293 ZGB
  • Art. 319 ZGB
  • Art. 323 ZGB

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 58 ZPO
  • Art. 59 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 125 ZPO
  • Art. 143 ZPO
  • Art. 152 ZPO
  • Art. 157 ZPO
  • Art. 191 ZPO
  • Art. 192 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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