Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2022 160
Entscheidungsdatum
05.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 5. April 2023 ReferenzZK1 22 160 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Mirjam Steger Veia da Lantsch 1, 7450 Tiefencastel in Sachen C._____ D._____ GegenstandBegutachtung/Sistierung persönlicher Verkehr

2 / 20 Anfechtungsobj. Verfahrensleitende und vorsorgliche Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstellte Prätti- gau/Davos, vom 29.09.2022 Mitteilung5. April 2023

3 / 20 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.), geboren am _____ 2012, und D. (nachfolgend D.), geboren am _____ 2017, sind die gemeinsamen Kinder von B. und A.. Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nunmehr KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos; nachstehend KESB) für C. und D._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Bereich persönlicher Verkehr. Als Beistandsperson wurde E., Berufsbei- standschaft Prättigau/Davos, eingesetzt. B.Mit Entscheid des Regionalgerichts Prättgau/Davos vom 6. April 2022 wur- de die Ehe von B. und A._____ auf gemeinsames Begehren hin mit umfas- sender Einigung geschieden. Die für beide Kinder bereits errichtete Beistandschaft wurde beibehalten und es wurde das Besuchsrecht festgelegt. C.Am 24. September 2022 ersuchte die Beiständin der beiden Kinder die KESB zunächst telefonisch, sodann am gleichen Tag auch schriftlich, um dringen- de Sistierung des Besuchsrechts des Vaters bezüglich C._____ und um eine gut- achterliche Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Am 26. September 2022 wurden B._____ und A._____ durch F., Mitglied der KESB, telefonisch über die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens informiert und zu einer Anhörung eingeladen, welche am 28. September 2022 stattfand. D.Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 29. September 2022, gleichen- tags mitgeteilt, ordnete das verfahrensleitende Mitglied der KESB gegenüber B. und A._____ was folgt an:

  1. Für A._____ (Vater) und B._____ (Mutter), Eltern von C._____ und D., wird eine ambulante Erziehungsfähigkeitsbegutachtung (Fra- genkatalog im Anhang) durch Dr. med. G., Kinder- und Jugend- psychiatrie (H._____), angeordnet (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Gutachte- rin wird ausdrücklich auf die Strafbestimmungen in Anhang hingewie- sen.
  2. A._____ und B._____ werden ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflich- ten gemäss Art. 448 ZGB im Rahmen der Gutachtenerstellung hinge- wiesen.
  3. (Rechtsmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde)
  4. (Mitteilung) E.Mit Entscheid vom 29. September 2022, gleichentags mitgeteilt, erkannte die Kollegialbehörde der KESB was folgt:

4 / 20

  1. A._____ (Vater) wird das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ vorsorglich für die Dauer der Abklärung entzogen (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 Abs. 2 ZGB).
  2. Die Kosten im Verfahren "Vorsorgliche Sistierung Besuchsrecht" wer- den auf Fr. 500.-- festgesetzt und vorläufig beim Fall belassen.
  3. (Rechtsmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde)
  4. (Mitteilung) F.Dagegen erhob A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) am 8. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:
  5. Die zwei verfahrensleitenden Verfügungen und der Entscheid der Vor- instanz betreffend die Verfahrensbeteiligten, alle vom 29.9.2022 der Vorinstanz, seien aufzuheben.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A., der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. G.Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H.B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerde- antwort vom 24. Oktober 2022 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. I.Mit Eingabe vom 11. November 2022 nahm A._____ zu den Beschwerde- antworten der Vorinstanz und von B._____ Stellung. J.Am 5. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Noveneingabe zukommen. K.Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. L.Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den angefoch- tenen Entscheiden sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

5 / 20 1.1.Mit seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Ent- scheide der KESB. Zum einen wird eine prozessleitende Verfügung eines instruie- renden Mitgliedes der KESB Prättigau/Davos betreffend Anordnung eines Erzie- hungsfähigkeitsgutachtens in einem Abklärungsverfahren betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen angefochten. Zum anderen wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB das Recht auf persönlichen Verkehr des Be- schwerdeführers mit C._____ vorsorglicherweise entzogen. Soweit der Beschwer- deführer von zwei verfahrensleitenden Verfügungen spricht, ist klarzustellen, dass die Anordnung zur Begutachtung zwar beide Elternteile betrifft, indessen in der- selben verfahrensleitenen Verfügung erging, so dass nicht zwei verschiedene Ver- fügungen anzufechten waren. 1.2.Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen entsprechende Verfügungen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden findet Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) keine analoge Anwendung. Die angefochtene verfahrensleitende Verfügung kann mithin ohne erschwerte Weiterzugsmöglichkeit angefochten werden (PKG 2019 Nr. 3 E. 4.1 f.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.3.Auch gegen vorsorgliche Massnahmen kann Beschwerde erhoben werden. Diese ist ebenfalls innert 10 Tagen geltend zu machen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). 1.4.Die Beschwerde – gegen die am 29. September 2022 erlassene und mitge- teilte prozessleitende Verfügung sowie die gleichentags erlassene vorsorgliche Massnahme – datiert vom 8. Oktober 2022, womit sie fristgerecht eingereicht wur- de. Die schriftlich eingereichte Beschwerde enthält eine genügende Begründung. Zweifellos wird der Beschwerdeführer durch die von der KESB angeordnete Ein- holung eines Gutachtens über ihn selbst sowie durch die Sistierung des Besuchs- rechts unmittelbar in seinen Rechten berührt, so dass er gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als direkt am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. auch Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis/Affolter- Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz- recht, Zürich 2016, N 19.15). Das Kantonsgericht von Graubünden ist als einzige kantonale Beschwerdeinstanz in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen An- gelegenheiten zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

6 / 20 1.5.Es rechtfertigt sich, die Beschwerden gegen beide Entscheide in Sinne ei- ner Vereinigung von Art. 125 lit. c ZPO gemeinsam zu behandeln, da beide Ver- fahren in einem engen Zusammenhang stehen. So soll das Recht des Beschwer- deführers auf persönlichen Verkehr mit C._____ vorsorglich für die Dauer der am- bulanten Erziehungsfähigkeitsbegutachtung entzogen werden (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 274 Abs. 2 ZGB). 2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7085). Es ist darauf hinzuweisen, dass trotz grundsätzli- cher Anwendung der Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB der besonderen Natur der prozessleitenden Verfügung durch die sinngemässe Anwendung von Bestim- mungen der ZPO im KESB-Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. PKG 2019 Nr. 3 E. 1). Selbst wenn in Nachachtung der besonderen Natur der angefochtenen Verfügung in sachverhaltsmässiger Hinsicht eine auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkte Kognition im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO bestehen sollte (vgl. Steck, a.a.O., N 24 zu Art. 450 ZGB), wäre dies vorliegend irrelevant. Dies, weil eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wie noch zu zeigen sein wird, nicht erkennbar ist. 3.Prozessleitende Verfügung 3.1.Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Begutachtung. Dazu trägt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz begründe dies mit zwei Vorfällen aus dem Jahre 2021 bzw. vom Januar 2022, als die Eltern von C._____ noch im Gespräch über die Scheidungskonvention gewesen seien. Da- gegen seien bereits Massnahmen ergriffen worden und es sei seit damals zu kei- nen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Es sei wichtig, diese Sache nun ruhen zu lassen (act. A.1, S. 5). Das Regionalgericht habe im Rahmen der Scheidung zu- dem die Sache von Amtes wegen abklären müssen. Weshalb nun Ereignisse vor diesem Zeitpunkt kindswohlgefährdend sein sollen, sei nicht ersichtlich. Tatsäch- lich zeige C._____ Wahrnehmungsstörungen. Der Beschwerdeführer sei mit sei- ner Begutachtung aber nie einverstanden gewesen. Ohne die seines Erachtens aufgebauschten Verfehlungen schrumpfe die Begründung des Erziehungsfähig- keitsgutachtens auf den Kindeswillen von C., wonach er nicht mehr zum Vater gehen wolle, sowie auf einen Loyalitätskonflikt. Dem Antrag würden keinerlei Beweise Dritter zugrunde liegen, wonach die schwierige Situation von C.

7 / 20 etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun haben soll. Somit seien die Vorausset- zungen für die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens gegen den Willen des Vaters nicht gegeben. Im Weiteren stelle die Anordnung eines Gutachtens eine übermässige Belastung des Beschwerdeführers dar, welche als Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht geduldet werden müsse. Zudem lä- gen gar keine Hinweise auf unzureichende Erziehungsfähigkeit gegenüber der Tochter D._____ vor. Das Gutachten sei einzig deshalb angeordnet worden, weil D._____ gesagt haben soll, dass sie den Vater nicht mehr besuchen wolle. Es gebe zudem zielführendere Massnahmen als umfassende und kostenintensive Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes. Es sei nicht einseh- bar, dass nicht darauf verzichtet werde. Letztlich seien diese Nachteile nicht leicht wiedergutzumachen, selbst wenn das Erziehungsfähigkeitsgutachten die uneinge- schränkte Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen würde. Ohnehin sei das Erziehungsfähigkeitsgutachten unverhältnismässig, da die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe und C._____ wahrscheinlich mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen wolle und nicht etwa weniger mit dem Vater. Es dürften nur Massnahmen angeordnet werden, wenn das Kindswohl gefährdet sei und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen könnten. Die Vorinstanz hätte durchaus einen Bericht des Schulheims I._____ einholen können, um C._____ Defiziten begegnen zu können. Ebenso hätten die Eltern einen Kurs "Kind im Blick" besu- chen oder eine Mediation absolvieren können. Die Anordnung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens sei jedenfalls unverhältnismässig, um die Situation von C._____ zu verbessern (act. A.1). 3.2.Die KESB hielt mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 fest, es gehe beim Kindswohl um das Schaffen von günstigen Umständen. Es lägen wiederholt gegenseitige Vorwürfe der Eltern vor, seien wiederholt Gefährdungsmeldungen bei der KESB eingegangen und seien Fachpersonen involviert worden. Es seien zudem einige Abklärungen in Auftrag gegeben und Therapien in Anspruch ge- nommen worden. Bereits früher seien die Eltern aufgefordert worden, das System als Ganzes abzuklären. Sie hätten sich jedoch dagegen gewehrt. Gleichwohl habe die Situation nicht stabilisiert werden können und habe C._____ vermehrt Anzei- chen einer ungesunden Entwicklung gezeigt. Die Kindswohlgefährdung habe folg- lich nicht behoben werden können. Für die KESB sei es nicht möglich gewesen, eine ganzheitliche Abklärung vorzunehmen. Die KESB erachte es als essenziell, dass das gesamte Familiensystem in die Abklärungen miteinbezogen würden. Nur so könnten Kindswohlgefährdungen erkannt und bearbeitet werden. Die notwen- digen Massnahmen könnten nur mit einer vertieften Abklärung eingeschätzt wer- den. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei unerlässlich (act. A.2).

8 / 20 3.3.Die Beschwerdegegnerin hielt schliesslich fest, es sei unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Begutachtung stelle. Es sei vielmehr die Pflicht der KESB, die Umstände abzuklären, wozu ein Gutachten geeignet sei. Dies gelte umso mehr, als die Ursache von Vorfällen nicht abgeklärt sei. Dass das Gutachten den Beschwerdeführer übermässig belaste, sei angesichts der Termi- ne, welche für C._____ besucht werden müssten, nicht nachvollziehbar. Es sei höchste Zeit, dass die KESB die familiäre Situation gründlich kläre (act. A.3, S. 4). 3.4.Die KESB hat aufgrund der Meldungen der Beiständin ein Abklärungsver- fahren eröffnet. Das Verfahren vor der KESB wird von der Untersuchungs- und Offizialmaxime beherrscht (Art. 446 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein, erhebt die notwen- digen Beweise und ordnet nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Per- son an oder kann eine geeignete Stelle oder Person mit Abklärungen beauftragen (Art. 446 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungs- grundsatz durch die in Art. 448 Abs. 1 ZGB verankerte Verpflichtung der Verfah- rensbeteiligten wie auch Dritter, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 448 ZGB). Als Ausdruck der Offizi- almaxime ist die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Perso- nen gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB), sondern kann von deren Rechtsbegehren abweichen und eine andere Anordnung treffen. Des Weiteren wendet sie das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB). Diese Verfahrensgrundsätze sind von zentraler Bedeutung, da es in den Verfahren vor der KESB nicht bloss um Interessenskonflikte zwischen Privaten geht, sondern vielmehr um das Wohl von Kindern oder von schutzbedürftigen Erwachsenen. Daher werden auch öffent- liche Interessen tangiert. Es muss daher zwingend und von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend verwirklicht werden (Auer/Marti, a.a.O., N 2 sowie N 40 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Beurteilung der Verfahrensbetei- ligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. jenen der Beschwerdeinstanz, womit Massnahmen ohne weiteres auch gegen deren Willen angeordnet werden können. 3.5.Art. 446 Abs. 2 ZGB erwähnt für die Sachverhaltsabklärung das Gutachten einer sachverständigen Person als einziges Beweismittel. Dieses ist einzuholen, wenn das notwendige Fachwissen innerhalb der Behörde fehlt. Dabei ist auch die Begutachtung eines Elternteils im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zulässig

9 / 20 (BGer 5A_211/2014 v. 14.7.2014 E. 3.5.). Auch diese Massnahme darf indessen nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. 3.6.1. Vorliegend hat die KESB schon länger Kenntnis von der Verhaltensweise von C.. Wie sie in ihrer Stellungnahme zu Recht festgehalten hat, bildete die Verhaltensweise von C. schon eine geraume Zeit Gegenstand von Ab- klärungen und Therapien und sind diese nicht bloss auf die vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Vorfälle (Handy, Schlafzimmer) zu reduzieren. So kann dem neuro- psychologischen Untersuchungsbericht der J._____ (nachfolgend J.) vom 22. April 2021 unter anderem entnommen werden, dass C. bei feinmotori- schen Anforderungen Mühe mit der Steuerung und Genauigkeit habe. Zudem sei die kognitive Belastbarkeit limitiert. Durchwegs zeige er schon auf der Ebene der Informationsaufnahme Mühe im Umgang mit visuell/nonverbalen Informationen. Die selbständige Analyse von Problemstellungen würde ihm schwerfallen. Er ent- scheide häufig vorschnell und impulsiv, mache dann Fehler und verliere sich in Details (KESB act. 69 S. 6 f.). Aus neuropsychologischer Sicht sei eine ergothera- peutische Unterstützung mit Schwerpunkt zur Verbesserung der dargestellten Ein- schränkungen dringend indiziert. Sodann sei aus neuropsychologischer Sicht auch ein Versuch einer Stimulanzienbehandlung angezeigt. Bei gutem Ansprechen dar- auf wären sowohl für therapeutische wie auch für pädagogische Fördermassnah- men deutlich bessere und stabilere Voraussetzungen gegeben (KESB act. 69, S. 7 f.). 3.6.2. Aus den Akten ergeben sich weitere Vorkommnisse. Im Januar 2021 ent- deckte C._____ auf dem Handy des Vaters ein Masturbationsvideo. Am 2. No- vember 2021 sah C._____ seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit seiner Partnerin zu. Zwei Tage später zeigte C._____ in der Umkleide vor dem Schwim- men sein Glied den anderen Kindern. Mitte November 2021 urinierte C._____ im Schulheim in einen Ameisenhaufen und machte sexistische Aussagen. Anfangs Januar 2022 habe C._____ den Vater im verschlossenen Wohnzimmer beim Sex gehört. Darauf fand am 18. Januar 2022 eine Besprechung zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beiständin statt. Der Beschwerdeführer versprach, C._____ vor weiteren intimen Situationen zu schützen (vgl. KESB act. 17, S. 225). Von November 2021 bis März 2022 erhielt C._____ eine sexualpädagogische Be- gleitung (KESB act. 20, S. 236). 3.6.3. Seit August 2021 besucht C._____ das Schulheim in I.. Anlässlich einer Besprechung zwischen der Schulleitung und den Eltern vom 30. April 2021 wurde nach längerer Diskussion der Übertritt in eine Sonderschule beschlossen, da C. im Regelunterricht trotz grossem Einsatz nicht ausreichend habe ge-

10 / 20 holfen werden können (KESB act. 71). So hatte der Unterstützungsbedarf in der Schule stark zugenommen. Im Fach Mathematik konnte C._____ nicht mehr das- selbe Pensum erledigen wie die übrigen Klassenkameraden. Zudem arbeitete C._____ ohne persönliche Betreuung kaum mehr. Dies absorbierte eine Lehrper- son gänzlich, welche sonst für Anliegen anderer Kinder ebenso präsent hätte sein sollen. Auch sei er beim Arbeiten schnell ermüdet und habe dann nach Wegen gesucht, um sich eine Pause zu verschaffen (KESB act. 73). Am 9. Februar 2022 wurde die Beiständin vom Schulheim darüber in Kenntnis gesetzt, dass C._____ zunehmend instabiler werde. Er uriniere unkontrolliert in seinem Zimmer, zerstöre eigene Spielsachen oder ihm anvertraute Gegenstände. Er zeige ein destruktives Muster (KESB act. 91, S. 498). Am 16. März 2022 führte das Schulheim gegenü- ber der Beiständin aus, dass das "unkontrollierte" Urinieren auf der Wohngruppe unmittelbar nach den Einblicken ins Schlafzimmer des Vaters und seiner Partnerin begonnen hätte. Ob ein direkter Zusammenhang zwischen den Beobachtungen von C._____ und seinem Verhalten bestehe, sei unklar, da die Eltern schon beim Eintrittsgespräch berichtet hätten, dass C._____ immer wieder zu Hause im Fahr- stuhl uriniere (KESB act. 15, S. 198). Beim Standortgespräch am 11. April 2022 wurde berichtet, dass C._____ Mühe habe, sein Zimmer, seine Kleidung und Spielsachen in Ordnung zu halten. Er würde sein Zimmer auch vorsätzlich be- schmutzen. An manchen Tagen würde C._____ seine Kleidung oder die Haare mit Nasensekret absichtlich beschmieren. C._____ erklärte in diesem Zusammen- hang, dass er oft sehr starke Wut empfinde (KESB act. 91, S. 498/499). 3.6.4. Aus den Akten geht des Weiteren hervor, dass beide Eltern über Äusserun- gen des Kindes berichteten, welche C._____ über den jeweils anderen Elternteil gemacht haben soll. Dies weist auf einen grossen Loyalitätskonflikt hin (KESB act. 15, S.199). Auch werfen sich die Eltern gegenseitig vor, dass der jeweils andere Elternteil das Wohl der Kinder gefährde (KESB act. 29, S. 258, act. 31, act. 38, S. 316 f.). Die Kommunikation der Eltern ist geprägt von gegenseitigen Vorwürfen. So äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, die Beschwerdegegnerin leide an einer Persönlichkeitsstörung (vgl. KESB act. 32, S. 264 unten), und kriti- sierte, sie würde die Übergabe der Kinder dazu benutzen, um in Anwesenheit der Kinder problematische Themen zu besprechen (KESB act. 32, S. 265). Die Be- schwerdegegnerin führte anlässlich der Befragung durch F., Mitglied der KESB, vom 28. September 2022, aus, für sie sei es ein Glück, dass C. in I._____ sei. So werde er nach den Wochenenden beim Vater von Fachleuten be- treut, welche Schwierigkeiten erkennen und entsprechend reagieren würden (KESB act. 17, S. 222 unten). Gemäss Rechenschaftsbericht der Berufsbeistand- schaft Prättigau/Davos für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis Ende Juli 2022

11 / 20 (KESB act. 15, S. 199) würden die Eltern täglich im Mail-Kontakt stehen, wobei die Beiständin ebenfalls eine Kopie der jeweiligen Mails zur Kenntnisnahme erhalte. Der Mailverkehr sei unverhältnismässig hoch und führe zur Verschärfung des Kon- flikts, indem die Vorhalte mehr Gewicht erhalten würden und die Beiständin in die Rolle des Richters gedrängt werde, was nicht ihrer Funktion entsprechen würde (KESB act. 15, S. 199). 3.6.5. Am 19. September 2022 meldete sich C._____ telefonisch bei der Beistän- din und teilte ihr mit, er möchte nicht mehr zum Vater gehen. Grund dafür sei, dass der Vater ihn zu schlagen drohe und laut sei. Dies mache ihm Angst (vgl. KESB act. 17, S. 222). Die Beschwerdegegnerin berichtete in diesem Zusammen- hang anlässlich ihrer Befragung am 28. September 2022 durch F., dass C. in der Vergangenheit die häusliche Gewalt des Vaters der Mutter ge- genüber mitbekommen habe. Es sei zu sieben Vorfällen gekommen (vgl. KESB act. 17, S. 222). Gemäss Ausführungen der Beiständin hat die Mutter über diese Gewalteinwirkungen ihr gegenüber auch mit C._____ gesprochen (KESB act. 20, S. 234). 3.6.6. Sodann gingen bei der KESB Gefährdungsmeldungen ein: Am 23. Juni 2021 ging ein anonymes Schreiben ein, wonach C._____ und seine Schwester D._____ – mit Messer ausgerüstet – ohne Aufsicht stundenlang sich draussen aufgehalten hätten. Sie seien auf fremden Balkenbrüstungen herumgeklettert und hätten sich beim Bach aufgehalten. Das Mädchen sei sogar vor fahrende Autos gerannt. Das jüngere Kind habe dauernd nach dem Vater gerufen, aber niemand habe nach den Kindern geschaut (KESB act. 50). Mit Schreiben vom 24. Septem- ber 2022 ersuchte die Beiständin um dringende Sistierung des Besuchsrechts des Vaters bezüglich C._____ und um eine gutachterliche Abklärung der Erziehungs- fähigkeit beider Eltern (KESB act. 20, S. 233 ff.). Die Beiständin schilderte unter anderem die vorstehend in Erw. 3.6.2 aufgeführten Vorfälle und ergänzte diese Ausführungen durch Rückmeldungen des Schulheims, wonach das Verhalten von C._____ sehr auffällig sei, auch wenn er engmaschig betreut werde. Es könne nicht klar bestimmt werden, was zu diesem Verhalten führe. C._____ stehe in ei- nem grossen Loyalitätskonflikt, zumal zwischen den Eltern grosse Konflikte beste- hen würden, welche Auswirkungen auf sein Verhalten zeitigen würden. Die Eltern seien aktuell nicht in der Lage, ihre Kinder vor ihren Streitigkeiten und Konflikten zu schützen. 3.7.1. Wie vorstehend ausgeführt, wurden auch nach der Scheidung der Eltern erhebliche Probleme bzw. Verhaltensweisen von C._____ festgestellt, welche eine Abklärung der Verhältnisse im Sinne von Art. 446 ZGB – nicht nur mit Blick auf

12 / 20 C., sondern auch auf die Tochter D. – als richtig erscheinen lassen. Obwohl diverse Abklärungen getroffen und Unterstützungsmassnahmen für C._____ umgesetzt worden sind, hat dies in einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Eine Kindeswohlgefährdung steht nach wie vor im Raum und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Die Kommunika- tion der Eltern ist von gegenseitigen Vorwürfen geprägt, was die Kinder in einem Loyalitätskonflikt versetzt. Es ist offensichtlich, dass die gesamte familiäre Situati- on einer vertieften und fachgerechten Abklärung bedarf, damit die notwendigen Massnahmen fundiert getroffen werden können. 3.7.2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Begutachtung vorbringt, weil diese ihn übermässig belaste, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Begutachtung ist zwar unbestrittenermassen belastend, aber angesichts der vor- stehend ausgeführten Situation nicht unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass auch die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abgeklärt wird und somit keine ungerecht- fertigte und nur einseitige Einwirkung in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfolgt. Eine umfassende Abklärung ist zwar durchaus zeitintensiv, angesichts der über einen längeren Zeitraum dokumentierten Verhaltensweise von C._____ aber ohne Weiteres gerechtfertigt. Abgesehen davon haben die Interessen der Betrof- fenen zurückzustehen, wenn das Kindeswohl in Frage steht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend keine zielführenderen Massnahmen er- sichtlich, welche als gleich effizient einzustufen wären. Allein der Besuch des Kur- ses "Kind im Blick" – wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen – ersetzt nicht eine grundlegende – von Art. 446 ZGB grundsätzlich auch vorgesehene – Ab- klärung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Auch ein runder Tisch mit dem Schulheim mag zwar positive Auswirkungen zeitigen. Vorliegend steht nach diver- sen Vorkommnissen aber die umfassende Beurteilung der Familiensituation im Fokus. Diese ist sinnvollerweise durch ein fachspezifisches Gutachten zu eruie- ren, welche es auch erlaubt, allenfalls notwendige Massnahmen in einem Ge- samtkontext zu ergreifen. 3.7.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass C._____ notorisch lügen wür- de und keinerlei Beweise Dritter vorliegen würden, dass die schwierige Situation von C._____ etwas mit den Beschwerdeführer zu tun haben könnte, steht dies einer Begutachtung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass gerade die Erziehungsfähigkeit beider Eltern abgeklärt und auch die Interaktion und die – den Akten zu entnehmende – angespannte Kom- munikation beider Eltern thematisiert werden soll.

13 / 20 3.7.4. Der Beschwerdeführer ist der Überzeugung, das Gutachten führe zu Nach- teilen für die Kinder. Die fünfjährige D._____ sei körperlich stark belastet und dürfe nicht mit zusätzlichen Terminen strapaziert werden. Für das Gutachten seien min- destens drei Termine nötig. Sodann seien die fachlich ausgebildeten Leute im Schulheim durchaus in der Lage, mit C._____ Gespräche zu führen und zu erken- nen, ob seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Dem ist entgegen zu halten, dass das Gutachten von Fachleuten erstellt wird, welche den richtigen Umgang mit D._____ und C._____ pflegen werden. Es ist zu erwarten, dass den Kindern daraus keine Nachteile erwachsen werden. Eine Begutachtung kann zwar durchaus lange Zeit andauern. Dies kann im Einzelfall dazu beitragen, dass Schwierigkeiten verschleppt werden und sich chronifizieren. Oftmals dürften Alter- nativen zu Gutachten wie eine Weisung an die Eltern, gemeinsame Beratungen, Mediationen, Therapien oder ähnliches zu besuchen, sinnvoller sein (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 21 zu Art. 446 ZGB). Vorliegend wurden indessen bereits verschiedene Massnahmen angeordnet und ist mit der KESB übereinstimmend festzuhalten, dass der Einbezug beider Kinder in die Begutachtung zwingend er- forderlich ist, um das Familiensystem im konkreten Fall als Ganzes abklären zu können. 3.7.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachver- halt nicht richtig festgestellt. Tatsächlich sei es C._____ bereits vor den zwei Er- eignissen, welche eine sexualpädagogische Begleitung zu Folge hatten, schlecht gegangen. Diese zwei Ereignisse hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer als erziehungsunfähig eingestuft worden sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gerade nicht als erziehungsun- fähig qualifiziert. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die – wiederholten – Ereignisse sexuellen Inhalts zu einer Überforderung von C._____ geführt haben und eine sexualpädagogische Begleitung erforderlich machten. Dass das schwierige Verhalten von C._____ auch ausserhalb der Erziehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers seinen Ursprung haben könnte, ist nicht ausge- schlossen. Die Vorinstanz zielt zu Recht auf eine dialogisch-systematische Kin- deswohlabklärung hin. Das gesamte Familiensystem soll in die Abklärungen mit- einbezogen werden und nicht nur einzelne Komponenten. So können kindeswohl- gefährdende Beziehungs- und Kommunikationsmuster erkannt und ganzheitlich bearbeitet werden. Aufgrund der anhaltenden Kindeswohlgefährdung erachtet das Kantonsgericht deshalb die Anordnung eines Sachverständigengutachtens unter Einbezug sämtliche im Familiensystem beteiligten Personen als notwendig.

14 / 20 3.8.Zusammenfassend erweist sich die Anordnung einer Begutachtung des Beschwerdeführers (und auch der Beschwerdegegnerin) weder als rechtsfehler- haft noch als unangemessen. Vielmehr erscheint sie in der familiären Situation gerechtfertigt. Gegen die Fragen und den Umfang der Abklärungen selber wurden keine Ein- wendungen erhoben. Die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung betreffend Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ist folglich abzuwei- sen. 4.Sistierung des Besuchsrechts 4.1.Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den mit Entscheid der Kol- legialbehörde der KESB vom 29. September 2022 vorsorglich verfügte Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen des Gutachtens. Im Wesentlichen macht er geltend, die Sistierung des persönlichen Verkehrs stelle einen gravierenden Ein- griff in seine persönlichen Rechte dar, welcher nur zulässig wäre, wenn C._____ nicht auf andere Weise geschützt werden könne. Insbesondere wenn dies auf un- absehbare Zeit erfolge, sei nicht klar, was damit gemeint sei (act. A.1. S. 9). Die Vorinstanz lege dem Sachverhalt Tatsachen zu Grunde, welche bereits viele Mo- nate vorher erfolgt seien. Allein aufgrund des Anrufs von C._____ an die Beistän- din, dass er nicht mehr zum Vater gehe, liege noch keine Dringlichkeit vor. Insbe- sondere sei dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet. Die Aufrechterhaltung des Kontakts sei von entscheidender Bedeutung. Die Einschränkung sei nur aus- nahmsweise möglich, wenn das Wohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wäre. C._____ sei schon länger verhaltensauffällig, was nicht auf den persönli- chen Verkehr mit dem Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Das Bundesgericht habe dazu festgestellt, dass der Wille des Kindes nicht unbedingt seinem Wohl entsprechen müsse. Es liege nicht im Kindeswohl, dass der Kontakt zum Vater völlig abreisse. Vielmehr wäre eine Anpassung des Besuchsrechts zu prüfen, oh- ne dass unverhältnismässige Massnahmen anzuordnen seien. Der Erlass vorsorg- licher Massnahmen setze im Übrigen nebst einer glaubhaften Verletzung oder Ge- fährdung eines Anspruchs einen drohenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteil und Dringlichkeit voraus. Der Entzug des Besuchsrechts sei genau ab- zuwägen, denn das Kindswohl könne durch einen fehlenden Kontakt zu einer Be- zugsperson akut gefährdet sein. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 machte der Be- schwerdeführer neu geltend, er habe mit Unterstützung von C._____ Götti ver- sucht, den Kontakt zu C._____ aufrecht zu erhalten. Sie hätten zusammen eine "Kinderweihnacht" gefeiert. C._____ wolle nun den Kontakt zum Vater auch wie- der aufnehmen. Es sei sogar schon über gemeinsame Frühlingsferien gesprochen

15 / 20 worden. Die Eltern seien sich darüber einig, dass der persönliche Verkehr zwi- schen C._____ und seinem Vater dem Kindeswohl entspreche. Auch die Beistän- din sei mit den Besuchen einverstanden (act. A.5). 4.2.Die KESB hielt mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 fest, die Ausübung des Kontaktrechts dürfe nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen und das Kind in seiner Entwicklung beeinträchtigen. Bei C._____ seien vermehrt Anzeichen einer Kindswohlgefährdung im Sinne einer ungesunden Ent- wicklung erkennbar, welche bis anhin nicht hätten behoben werden können. Es lasse sich derzeit nicht abschliessend beurteilen, worin die Ursache der Gefähr- dung bestehe. Eine Gefährdung durch die Ausübung des Besuchsrechts könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstan- den erklärt, sein Besuchsrecht vorerst auszusetzen. Zum Schutze vor dem Loya- litätskonflikt und aufgrund des Umstands, dass C._____ stabile und klare Struktu- ren brauche, habe sich die KESB entschieden, die temporäre Sistierung des Be- suchsrechts zu verfügen. Wenn der Beschwerdeführer nun trotz explizitem Ein- verständnis den Entscheid der KESB anfechte, zeige sich eine Ambivalenz bzw. Inkonsistenz seiner Aussagen. Dies verdeutliche den notwendigen Schutz durch eine behördliche Entscheidung. 4.3.Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 festhalten, der Beschwerdeführer habe den Wunsch von C._____ noch an der Anhörung respektiert und verhalte sich nun widersprüchlich. Ihn interessiere damit der klare Wunsch seines Sohnes nicht (act. A.3). Mit Eingabe vom 16. Ja- nuar 2023 bestritt die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vom 5. Januar 2023. Der Beschwerdeführer nutze mit seinem Verhalten die machtlose Position der Beschwerdegegnerin aus. Sie stelle sich nicht grundsätz- lich gegen Besuche des Beschwerdeführers, wenn diese das Kindswohl nicht ge- fährdeten. Das wiederholt eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers dürfe aber nicht geschützt werden. Es müssten nun dingend die notwendigen Abklärun- gen getroffen werden, welche die benötigte Ruhe im Familiensystem gewährleiste- ten (act. A.6). 4.4Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses kann aber in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b; 122 III 406 E. 3a). Die Verweigerung oder der Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls.

16 / 20 Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kin- des reicht nicht aus. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zu- sammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmass- nahme unterliegen (vgl. BGE 122 II 404 E. 3.b). Die KESB trifft auch im Kindesschutzverfahren auf Antrag einer am Verfahren be- teiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwen- digen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 ZGB). Art. 445 ZGB listet die zulässigen Massnahmen nicht abschliessend auf. Bei Kindes- schutzverfahren bzw. bei der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs für die Dauer eines Abklärungsverfahrens ist dabei die Gefährdung des Kindes- wohls massgebend und es ist selbstverständlich auch der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit gegenüber allen Beteiligten besonders zu beachten. Denn durch eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden. Es fragt sich, ob eine vorsorglicherwei- se verfügte Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdefüh- rer und C._____ für die Dauer der Begutachtung angemessen ist. 4.5.1. Aus den Verfahrensakten werden erhebliche Konflikte zwischen den Eltern und auch Missverständnisse deutlich (vgl. obenstehend E. 3.6). Es ist sodann of- fensichtlich, dass C._____ über einen längeren Zeitraum sehr auffällig geworden ist. Wie bereits ausgeführt, wurde die Beiständin am 9. Februar 2022 von Erzie- hungspersonen darüber in Kenntnis gesetzt, dass C._____ zunehmend instabiler werde. Er uriniere unkontrolliert in seinem Zimmer, zerstöre eigene Spielsachen oder ihm anvertraute Gegenstände. Er zeige ein destruktives Muster (KESB act. 91, S. 498). Es kommt hinzu, dass sich C._____ am 19. September 2022 telefo- nisch bei der Beiständin gemeldet und ihr mitgeteilt hat, er wolle den Vater nicht mehr besuchen. Grund dafür sei, dass der Vater ihn zu schlagen drohe und laut sei. Dies mache ihm Angst (vgl. KESB act. 17, S. 222). Zwar trifft es zu, dass der Wille des Kindes nicht zwingend und regelmässig auch seinem Wohl entspricht. Das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde müssen beurteilen, inwieweit auf den geäusserten Willen des Kindes aufgrund seines Alters, seinen kognitiven Fähig- keiten oder etwa seiner Beeinflussbarkeit tatsächlich abgestellt werden kann. Je älter ein Kind ist, desto eher ist bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts seiner Meinung Rechnung zu tragen. In der Regel wird die rechtliche Urteilsfähigkeit in

17 / 20 Besuchsrechtsbelangen spätestens ab einem Alter von zwölf Jahren angenom- men (BGer 5A_111/2019 v. 9.7.2019 E. 2.4 m.w.H.). Ab diesem Alter ist Kindern ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über das Besuchsrecht zu gewähren. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wur- de, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_23/2020 v. 3.6.2020 E. 4). 4.5.2. C._____ ist 10½ Jahre alt und in Bezug auf das Besuchsrecht rechtlich noch nicht urteilsfähig. Er befindet sich in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen können. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass er offenbar Angst vor dem Vater hat und befürchtet, geschlagen zu werden. Eine zwangsweise Durchsetzung des festgesetzten Be- suchsrechts ist vorliegend mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, zumal aus Grün- den des Persönlichkeitsschutzes kein körperlicher oder psychischer Zwang ange- wendet werden darf. Im Januar 2023 haben offenbar – und obwohl der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung entzogen worden war – erneut Treffen zwischen C._____ und seinem Vater stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin hatte den Eindruck, C._____ sei von seinem Vater beeinflusst worden, mit Action, Spass und dem Besuch von Fastfood-Lokalitäten (act. A.6, Ziff. 7). Vorliegend sprechen – trotz der neusten Entwicklung – die Umstände gleichwohl dafür, das Besuchs- recht jedenfalls für die Dauer der Begutachtung zu sistieren. Dies zum Schutze vor dem Loyalitätskonflikt und aufgrund des Umstands, dass C._____ stabile und kla- re Strukturen braucht und diese nach Vorliegen des angeordneten Erziehungs- fähigkeitsgutachtens auf die Verhältnisse abgestimmt werden können. Die von den Erziehungspersonen im Schulheim festgestellte Instabilität mit vermehrten Anzeichen einer Kindswohlgefährdung im Sinne einer ungesunden Entwicklung haben bis anhin – trotz intensiver Betreuung – nicht behoben werden können. Nach dem Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und entsprechender um- fassender Erkenntnisse ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Besuchs- recht neu auszugestalten. 4.6.Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege nicht im Kindeswohl, dass die Beziehung zwischen C._____ und dem Vater vollständig abreisse. Vielmehr wäre zu überlegen, ob die Eltern befähigt werden könnten, die Besuchsregelung so an- zupassen, dass die Bedürfnisse von C._____ nach Zeit mit seiner Mutter erfüllt würden. Mit der rigorosen Aussetzung des Besuchsrechts habe die Vorinstanz eine unverhältnismässige Massnahme angeordnet, ohne den Sachverhalt richtig

18 / 20 erfasst zu haben und ohne eine mildere Massnahme in Erwägung zu ziehen. Das Kindeswohl könne auch durch einen fehlenden Kontakt zu einer Bezugsperson gefährdet sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Sistierung des Besuchsrechts für die Dauer der Begutachtung erfolgen soll und es sich nicht um einen gänzlichen Entzug des Besuchsrechts handelt, son- dern im Hinblick auf die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, welches in der Folge Grundlage für die weitere konkrete Gestaltung der Beziehungen zu den Eltern sein wird. Der Beschwerdeführer hatte sich anlässlich der Anhörung durch die KESB mit dieser Lösung auch einverstanden erklärt (KESB act. 18, S. 227 unten). Die Beiständin hatte C._____ vorgeschlagen, kürzere Besuche – ohne Übernachtungen beim Vater – durchzuführen. Dies hat C._____ abgelehnt (KESB act. 18, S. 227 Ziff. 3). Auch wenn C._____ nicht autonom bestimmen kann, ob er seinen Vater besucht, ist seine ablehnende Haltung dem Vater gegenüber ernst zu nehmen und es sind die Gründe dafür abzuklären. Dies umso mehr, als C._____ durch die Erziehungspersonen als zunehmend instabil eingestuft wurde und das Verhalten von C._____ sehr auffällig ist. Angesichts der dokumentierten Vorkommnisse ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine milde- re Massnahme ist denn auch nicht ersichtlich. Die Sistierung des Besuchsrechts für die Dauer der Begutachtung stellt aus diesen Gründen keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar, sondern erweist sich in Würdigung aller Um- stände als rechtmässig und angemessen. 4.7.Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Sistie- rung des Besuchsrechts für die Dauer der vertieften Abklärung der Erziehungs- fähigkeit beider Eltern aufgrund der kindeswohlgefährdenden Entwicklung von C., verbunden mit dem anhaltenden Loyalitätskonflikt, als notwendig, um das Kindswohl von C. zu wahren. Die gegen den Entscheid der Kollegial- behörde vom 29. September 2022 erhobene Beschwerde ist daher ebenfalls ab- zuweisen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der dokumentierten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. ZK1 22 161) rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

19 / 20 5.2.Im Weiteren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin MLaw Mirjam Steger reichte am 13. Februar 2023 eine Honorarnote über den Be- trag von CHF 3'905.70 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) ein (act. G.6). Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet, die Beschwerde- gegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 3'905.70 zu entschä- digen. 5.3.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. März 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 160) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). In den beiden bei den Akten liegenden Honorarnoten wird ein zu ent- schädigender Aufwand von insgesamt 24 Stunden geltend gemacht (act. G.4 und G.5). Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen insofern als zu hoch, als Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gestal- tung eines Besuchsrechts während des laufenden Beschwerdeverfahrens ver- rechnet wurden (Besprechungen mit Schulleiter, Beiständin etc.), so dass die Aufwendungen vom 11. bis 19. Januar 2023, welche nicht das gerichtliche Verfah- ren betreffen, um 2.5 Stunden zu kürzen sind. Der geltend gemachte Stundenan- satz von CHF 260.00 ist auf CHF 200.00 zu reduzieren, zumal lediglich ein An- spruch auf eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO be- steht. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird entsprechend auf CHF 4'770.05 (bestehend aus 21.5 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3 % Baraus- lagen und 7.7% MwSt.) festgesetzt und zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kos- tenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

20 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht). 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'905.70 zu entschädigen. 4.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A._____ von CHF 4'770.05 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung des Vorsitzen- den der I. Zivilkammer vom 28. März 2023 (ZK1 22 161) zulasten des Kan- tons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

EGz

  • Art. 63 EGz

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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