Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ZK1 2022 116
Entscheidungsdatum
03.05.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 03. Mai 2023 ReferenzZK1 22 116 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch die Mutter C._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur mit Kindesvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, Quaderstrasse 2, 7000 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Betreuungsunterhalt) Mitteilung09. Mai 2023

2 / 19 Sachverhalt A/a.C._____, geboren am 12. November 1987, und A., geboren am

  1. März 1973, sind die unverheirateten Eltern von B._____, geboren am _____

A/b.Am 23. August 2010 schlossen B., vertreten durch seine Mutter C., und A._____ einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag ab, der mit Be- schluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 24. November 2010 genehmigt wurde. Im genannten Vertrag wurde für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter anderem vereinbart, dass die elterliche Sorge und Obhut über B._____ allein der Mutter zukomme. Im Weiteren verpflichtete sich der Vater, für B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.00 (Geburt bis 6. Lebensjahr), CHF 1'640.00 (7. bis 12. Lebensjahr) und CHF 1'960.00 (13. Lebens- jahr bis Mündigkeit) zu leisten, jeweils zuzüglich Kinderzulagen. A/c.Anfangs September 2012 trennten sich C._____ und A.. Mit Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 1. September 2014 wurde den Eltern die ge- meinsame elterliche Sorge für den Sohn erteilt. B.Am 27. Mai 2016 wurde C. Mutter von D.. Deren Vater ist E.. C._____ und E._____ leben seit anfangs Februar 2018 getrennt. C.A._____ schloss am 12. Januar 2017 mit F., geb. G., die Ehe. Am _____ 2018 wurden sie Eltern von H.. D/a.Mit Vermittlungsbegehren vom 13. März 2018 instanzierte B., gesetz- lich vertreten durch seine Mutter C., gegen A. ein Verfahren betref- fend Betreuungsunterhalt. Da die am 3. Mai 2018 durchgeführte Schlichtungsver- handlung erfolglos verlief, stellte das Vermittleramt Plessur gleichentags die Kla- gebewilligung aus. Am 31. August 2018 reichte B._____ beim Regionalgericht Plessur gegen A._____ eine Klage betreffend Betreuungsunterhalt ein (Proz. Nr. 115-2018-55). Nachdem Letzterer mit einer actio duplex auch eine Neuregelung der Obhut beantragte hatte, wurde C._____ im Hinblick auf die weiteren Kinderbe- lange als Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbezogen. D/b.Am 24. Januar 2019 wurde Rechtsanwältin Diana Honegger gestützt auf Art. 299 ZPO als Vertreterin für B._____ eingesetzt, mit dem Hinweis, dass sich ihre Kompetenzen nach Art. 300 ZPO richten. D/c.Mit Entscheid vom 7. April 2022, mitgeteilt am 9. Juni 2022, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:

3 / 19 1.A._____ wird verpflichtet, für B._____ zusätzlich zu den im Unterhalts- vertrag vom 23. August 2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen fol- genden Betreuungsunterhalt zu leisten:

  • Phase I (vom 7. April 2022 bis 31. August 2022):CHF 445.00
  • Phase II (vom 1. September 2022 bis zum
  1. Altersjahr von B.):CHF 254.00 Die Betreuungsunterhaltsbeiträge sind monatlich, jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats, an die Kindsmutter, C., zu bezahlen.
  2. (Regelung Besuchs- und Ferienrecht)
  3. (Regelung Kosten- und Entschädigungen)
  4. (Rechtsmittelbelehrungen)
  5. (Mitteilung) E/a.Gegen diesen Entscheid erhob B., vertreten durch C., am 11. Juli 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden im Unterhalts- sowie im Kosten- punkt Berufung (Verfahren ZK1 22 108), wobei er betreffend Betreuungsunterhalt folgendes Rechtsbegehren stellte: 2.A._____ sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Entscheides betr. Be- treuungsunterhalt für B._____ zusätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23.08.2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen einen monatli- chen Betreuungsunterhalt von CHF 832.00, resp., CHF 475.00 zu be- zahlen. E/b.Mit Urteil vom heutigen Tag wird die Berufung von B._____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (KGer GR ZK1 22 108 v. 3.5.2023). F.Am 13. März 2018 hatte B._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Re- gionalgericht Plessur gegen A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen gestellt (Proz. Nr. 135-2018-235). Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies der Einzelrichter das Massnahmegesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben B._____ Berufung und C._____ eine Kostenbeschwerde. In seinem Urteil vom 1. Oktober 2020 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise und die Beschwer- de vollumfänglich gut (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020). Betreffend Betreu- ungsunterhalt wurde wie folgt entschieden:
    1. [...]
    2. A._____ wird verpflichtet, für B._____ ab 13. März 2018 bis zum Ab-
    schluss des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Plessur zu- sätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23. August 2010 festgeleg- ten Barunterhaltsbeiträgen vorläufig einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'050.00 pro Monat zu leisten. c) [...]

4 / 19 G/a. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Kantonsgericht von Graubünden gegen B._____ (nachfolgend: Ge- suchsgegner) ein Gesuch auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Dispositivziffer 4b) des Urteils des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 1. Oktober 2020 (ZK1 18 105 / ZK1 18 107) mit Be- ginn und Wirkung ab Einreichung des vorstehenden Gesuches aufzu- heben und durch die folgende Neuregelung zu ersetzen: „A._____ wird verpflichtet, für B._____ ab dem 18.07.2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens betreffend Betreu- ungsunterhalt zu den im Unterhaltsvertrag vom 23.08.2010 festge- setzten Barunterhaltsbeitragen vorläufig einen Betreuungsunter- halt pro Monat wie folgt zu leisten:

  • Bis zum 31.08.2022 Fr. 445.00.
  • Ab dem 01.09.2022 bis zum 16. Altersjahr von B._____ Fr. 254.00“ 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers. G/b. Am 29. August 2022 nahm die Kindesvertreterin und am 1. September 2022 der Gesuchsgegner zum Gesuch Stellung. Mit Verfügung vom 20. Septem- ber 2022 wurden das Berufungsverfahren ZK1 22 108, das vorliegende Mass- nahmeverfahren ZK1 22 116 wie auch das Massnahmeverfahren ZK1 22 109 (Gesuch von B._____ betreffend Leistung eines Gerichts- und Anwaltskostenvor- schusses für das Berufungsverfahren) aufgrund aussergerichtlicher Vergleichs- verhandlungen vorläufig bis am 30. November 2022 sistiert. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten und auch keine weitere Verfahrenssistierung ver- langten, wurde das Verfahren gemäss Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Janu- ar 2023 fortgeführt und dem Gesuchsgegner sowie der Kindesvertreterin Gele- genheit gegeben, ihre Eingaben zu ergänzen. G/c.Die Kindesvertreterin reichte am 8. März 2023 eine ergänzende Stellung- nahme ein, wobei sie ausführte, dass, nachdem das Kantonsgericht den Ge- suchsgegner lediglich für die Dauer des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Plessur zu vorsorglichem Betreuungsunterhalt verpflichtet habe, die entsprechen- de Pflicht des Gesuchstellers mit der Mitteilung des begründeten Entscheids durch das Regionalgericht am 9. Juni 2022 beendet sei. Folglich sei der Gesuchsteller nicht beschwert, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Der Gesuchsgeg- ner beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 die Abweisung des Abänderungsgesuchs, allerhöchstens eine Kürzung des vorsorglichen Betreu- ungsunterhalts auf CHF 832.00 bzw. CHF 475.00.

5 / 19 G/d. Am 23. März 2023 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Kindesvertre- terin vom 8. März 2023 Stellung, während der Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. März 2023 auf eine Replik verzichtete. Die Kindesvertreterin äusserte sich in der Folge am 30. März 2023 zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 23. März 2023. Dasselbe tat der Gesuchsteller am 11. April 2023. G/e. Am 13. April 2023 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers und am 24. April 2023 die Kindesvertreterin die Honorarnote ein. H.Für den Entscheid im vorliegenden Verfahren wurden die Akten des Beru- fungsverfahrens samt Vorakten (Verfahren ZK1 22 108 / Proz. Nr. 115-2018-55) sowie des Verfahrens ZK1 18 105/107 beigezogen, was den Parteien mit Verfü- gung vom 22. Februar 2023 mitgeteilt wurde. In der erwähnten Verfügung wurde sodann die Edition aktueller Lohnabrechnungen aus Händen der Kindsmutter C._____ angeordnet. Diese wurden vom Gesuchsgegner zusammen mit seiner Eingabe vom 9. März 2023 eingereicht. Erwägungen 1.Der Erlass oder die Abänderung vorsorglicher Massnahmen während eines beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens fällt, nachdem mit dem Kin- desunterhalt ein Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches betroffen ist, in die Kompe- tenz der Vorsitzenden der I. Zivilkammer (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000], Art. 6 lit. a, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b KGV [BR 173.100], Art. 268 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 268 ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d u. Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 Abs. 1 u. 3 ZPO, wonach das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entschei- det (Untersuchungs- und Offizialmaxime). 2.1.Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde für B._____ eine Kindesvertre- tung nach Art. 299 ZPO angeordnet (RG act. IV/11 [Proz. Nr. 115-2018-55]). Der verfahrensleitende Richter verwies bezüglich der Kompetenzen der Kindesvertre- terin auf Art. 300 ZPO und hielt ausdrücklich fest, dass die Vertretung entgegen den Parteianträgen nicht auf die Fragen der Obhut und der Neuregelung der Be- treuungsanteile beschränkt werde. Die Kindesvertretung erfasste somit auch die Unterhaltsfrage. Da das Mandat der Kindesvertretung grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des Urteils bezüglich der Kinderbelange endet (Jonas Schweighauser,

6 / 19 in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022 [nachfolgend zitiert als Schweighauser, FamKomm], N 54 Anh. ZPO Art. 300; Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 26 zu Art. 299 ZPO u. N 9 zu Art 300 ZPO), nicht aber bereits dadurch, dass die Kindes- vertretung kein Rechtsmittel erhebt, dauert es aktuell fort, weshalb die Kindesver- treterin in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Ein Anlass, ihre Stellung- nahme vom 8. März 2023 aus dem Recht zu weisen, wie es der Gesuchsgegner beantragt, besteht nicht, zumal die einzelnen Handlungen einer Kindesvertretung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden können (vgl. BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1). 2.2.Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Kindsmutter C._____ angesichts der Kindesvertretung die Befugnis zukommt, den Gesuchsgegner im vorliegend streitigen Unterhaltspunkt zu vertreten, ob die Genannte mit anderen Worten überhaupt berechtigt war, Rechtsanwalt Fryberg mit der Wahrnehmung der Inter- essen ihres Sohnes im vorliegenden Massnahmeverfahren zu mandatieren. 2.2.1. Nach Art. 304 ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterli- chen Sorge (Abs. 1). Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem an- dern handelt (Abs. 2). Art. 306 ZGB bestimmt für den Fall, dass die Eltern am Handeln verhindert sind oder in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen, dass die Kindesschutzbehörde einen Beistand ernennt oder diese Angelegenheit selber regelt (Abs. 2). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angele- genheit (Abs. 3). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand besondere Befug- nisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 299 ZPO ordnet das Ge- richt wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Abs. 1). Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Eltern unter- schiedliche Anträge bezüglich des Unterhaltsbeitrages stellen (Abs. 2 lit. a Ziff. 5). Diese Bestimmung gilt seit dem 1. Januar 2017 auch für selbständige Unterhalts- klagen (BGE 145 III 393 E. 2.2). Bei der in Art. 299 und 300 ZPO geregelten Kin- desvertretung handelt es sich um eine vom Gericht angeordnete besondere Art der gesetzlichen Vertretung des Kindes für die Führung des Prozesses und nach

7 / 19 ihrem Zweck um eine Kindesschutzmassnahme besonderer Art (Michel/Steck, a.a.O., N 3 zu Art. 299 ZPO u. N 8 zu Art. 300 ZPO). Die Frage, ob die Vertretungsbefugnisse der gesetzlichen Vertreter durch eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO beschnitten werden, oder ob die Kindesver- tretung zusätzliche Befugnisse wahrnimmt, ist nicht geklärt (vgl. Cordula Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess, in: Der Familienprozess, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, Universität Freiburg, Zürich 2020, S. 124; Gisela Kilde, § 6 Familienrechtliche Verfahren, in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Zürich 2020, Rz. 6.63, die auf eine in der Praxis uneinheitliche Vorgehensweise hinweist). 2.2.2. Das Bundesgericht führt im Entscheid 5A_98/2019 v. 28.2.2019 (E. 1) aus, die Prozessvertretung nach Art. 299 ZPO beschneide die entsprechenden Befug- nisse der gesetzlichen Vertreter. Es verweist dabei auf das Urteil 5A_894/2015 v. 16.3.2016 (E. 4.1), das im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht der Eltern gegen die Einsetzung einer Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB festhält, die Kindesvertretung schränke die Vertretungsmacht der Eltern als gesetzliche Vertre- ter im Verfahren ein (wiederholt in BGer 5A_278/2016 v. 6.6.2016 E. 1; vgl. auch App.Ger. BS BEZ.2014.14 v. 25.2.2014 E. 1.2.2, publ. in CAN 2014 Nr. 73 S. 223). Was die Lehre betrifft, so vertritt Schweighauser im FamKomm Scheidung unter Hinweis auf den einleitend erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Meinung, dass das Kind bei Einsetzung eines Kindesvertreters im fraglichen Verfahren sinnvol- lerweise nicht mehr durch den sorgeberechtigten Elternteil vertreten werden könne und die Vertretungsrechte der Eltern in diesem Umfang beschnitten würden. Eine Kindesvertretung werde dann eingesetzt, wenn sich eine Interessenkollision zwi- schen einem oder beiden sorgeberechtigten Elternteilen und dem Kind oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes ergebe, die durch die Eltern nicht be- hoben werden könne. Es wäre daher zweckwidrig, dem Elternteil nach Einsetzung der Kindesvertretung weiterhin Vertretungskompetenzen in Bezug auf die strittigen Kinderbelange zu belassen (Schweighauser, FamKomm, N 15a u. N 51 Anh. ZPO Art. 299). Demgegenüber spricht sich Zogg für selbständige Unterhaltsklagen, die von ei- nem Elternteil im Namen des Kindes erhoben werden, gegen eine Beschneidung der elterlichen Sorge bzw. der daraus resultierenden Vertretungsbefugnis aus. Er äussert sich dahingehend, dass die Anordnung einer Verfahrensvertretung in selbständigen Unterhaltsprozessen weder etwas an der Parteistellung des Kindes

8 / 19 noch an der gesetzlichen Vertretung ändere. Gleichermassen wie in einem Ehe- schutz- oder Scheidungsverfahren, wo das Kind allerdings im Gegensatz zu selbständigen Unterhalts- oder Vaterschaftsprozessen nicht Partei sei, handle der nach Art. 299 f. ZPO bestellte Kinderprozessbeistand entgegen dem Wortlaut nicht als eigentlicher "Vertreter" des Kindes. Er habe nicht dessen subjektive In- teressen wahrzunehmen (wenngleich die subjektive Meinung des Kindes bei der Beurteilung des Kindeswohls selbstverständlich eine wichtige Entscheidungs- grundlage darstelle), sondern streite für die Verwirklichung des objektivierten (wohlverstandenen) Kindeswohls. Das Kind bleibe in selbständigen Unterhaltspro- zessen auch im Falle einer gerichtlichen Bestellung eines Kinderprozessbeistands nach Art. 299 f. ZPO Prozesspartei und werde trotz einer solchen Anordnung wei- terhin durch den sich nicht auf der Prozessgegenseite befindenden Inhaber der elterlichen Sorge oder durch einen Beistand nach Art. 306/308 ZPO vertreten. Der nach Art. 299 f. ZPO bestellte Kinderprozessbeistand vertrete nicht das Kind als Partei, sondern handle als unabhängiger Verfechter des Kindeswohls "aus eige- nem Recht" (Samuel Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: Fam- Pra.ch 2017, S. 429 ff.). Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, welche die Kindesvertretung funktionell nicht als im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit qualifiziert, sondern davon ausgeht, dass der Prozessbei- stand das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizu- tragen hat (BGE 142 III 153 E. 5). 2.2.3. Die von Schweighauser vertretene Ansicht ist im Grundsatz nachvollzieh- bar. Da eine Kindesvertretung dort eingesetzt wird, wo man den Eltern nicht zu- traut, die Kindesinteressen hinreichend bzw. genügend objektiv zu wahren, wäre es folgerichtig, dass mit der Einsetzung einer Prozessvertretung die entsprechen- den Befugnisse der Eltern entfallen. Das von ihm zitierte und oben aufgeführte Bundesgerichtsurteil 5A_98/2019 betraf allerdings keine Konstellation, wie sie hier vorliegt. Es handelte sich um ein Scheidungsverfahren, bei dem im Unterschied zum vorliegenden Verfahren die Eltern Partei waren und das Kind, dem im Laufe des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs ein Prozessbeistand bestellt wurde, le- diglich als weiterer Verfahrensbeteiligter einbezogen wurde (vgl. das dem Ent- scheid zugrundeliegende Urteil KGer SZ ZK1 2017 20 v. 18.12.2018). Ausserdem ging es um die Befugnis des Vaters, im Namen der Tochter Beschwerde zu erhe- ben, wobei das Bundesgericht diese in erster Linie deshalb verneinte, weil die el- terliche Sorge im vorinstanzlichen Verfahren allein an die Mutter zugeteilt worden war.

9 / 19 Zu beachten ist ferner, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann erlischt, wenn und soweit bei einem (oder bei beiden) Elternteil(en) in der betreffenden Angelegenheit ein Interessenkonflikt besteht (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Dafür, dass mit Einführung der Kindesvertretung ein zusätzlicher – über das Vorliegen einer Interessenkollision hinausgehender – Tatbestand zur Einschränkung der elterlichen Sorge eingeführt werden sollte, finden sich im Ge- setz oder in der Botschaft keine Anhaltspunkte. Es ging vielmehr darum, die Stel- lung der Kinder in familienrechtlichen Verfahren zu stärken und den Bedürfnissen bzw. den Interessen des Kindes eine von den Eltern unabhängige Stimme zu ge- ben, sei dies in Bezug auf seine Beziehung zu den Eltern (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Aufteilung der Betreuung) oder eben auf seine finanziellen Bedürfnisse (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2013 529, S. 584 ff.). So- lange keine Interessenkollision vorliegt, erscheinen die Interessen des Kindes in Anbetracht von Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie der zusätzlich angeord- neten Kindesvertretung auch bei Weiterbestehen der Vertretung durch den Inha- ber der elterlichen Sorge als ausreichend gewahrt (vgl. Zogg, a.a.O., S. 428 f.). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Eltern im Rahmen einer Prozess- standschaft – wie sie in eherechtlichen Verfahren oder dann vorkommt, wenn ein unverheirateter Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes in eigenem Namen geltend macht (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2) – von ihrem Recht, Anträge zum Kin- desunterhalt zu stellen, durch die Anordnung einer Kindesvertretung nicht ausge- schlossen werden. Ebenso besteht bei einer Beistandschaft nach 308 Abs. 2 ZGB – sofern eine Beschränkung der elterlichen Sorge nicht ausdrücklich angeordnet wird oder die Sorge aufgrund einer Interessenkollision von Gesetzes wegen ent- fällt – grundsätzlich eine parallele Vertretungskompetenz (Linus Cantieni/Stefan Blum, Kindesschutzmassnahmen, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/ Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.78 f.; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 308 ZGB). In diesem Sinn wird für nicht verheiratete Elternteile, die im Namen des Kindes eine Unterhaltsklage erheben, eine Gleichstellung mit der Prozessbei- standschaft erreicht, wenn man ihnen erlaubt, als Vertreter des Kindes zusätzlich zur Kindesvertretung Anträge zu stellen. 2.2.4. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint es gerechtfertigt, im Rahmen selbständiger Unterhaltsklagen, die von einem Elternteil im Namen des Kindes erhoben werden, in Übereinstimmung mit der von Zogg vertretenen Meinung trotz

10 / 19 Einsetzung einer Kindesvertretung von einem Weiterbestehen der Vertretungsbe- fugnis auszugehen, sofern beim fraglichen Elternteil keine Interessenkollision be- steht. 2.2.5. Bei selbständigen Unterhaltsklagen besteht ein (direkter) Interessenkonflikt in jedem Fall beim beklagten Unterhaltsschuldner; d.h. eine etwaige gemeinsame elterliche Sorge wird mit Bezug auf die Unterhaltsfrage bei einem Elternteil ex lege beschränkt, während der Elternteil, der für das Kind Unterhalt fordert – dies ist auch unter neuem Recht in aller Regel der Obhutsberechtigte bzw. jener Elternteil, dem mehr Betreuungsanteile zugewiesen sind –, das Kind in diesem Punkt alleine vertreten kann, soweit nicht auch bei ihm eine konkrete Interessenkollision vor- liegt. Da der Betreuungsunterhalt – und damit die Ermöglichung der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil – in erster Linie im Interesse des Kindes liegt, ist in diesem Kontext eine Interessenkollisionsproblematik nicht augenfällig. Freilich ist der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich für den betreuenden Elternteil bestimmt. Insoweit hat dieser ein eigenes Interesse an den entsprechenden Unterhaltsleis- tungen; unter Umständen haben sie zur Folge, dass er keine Sozialhilfe bean- spruchen muss. Seine Interessen laufen jenen des Kindes aber nicht zuwider. Da der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht, tritt die Deckung der Lebens- haltungskosten des betreuenden Elternteils nicht in Konkurrenz zur Finanzierung des Bedarfs des Kindes. Ferner geht es im Rahmen des Betreuungsunterhalts nicht darum, einen anspruchsvollen Lebensstandard des betreuenden Elternteils zu sichern (BGE 145 III 393 E. 2.7 m.w.H.; Zogg, a.a.O., S. 427). Dass die Kindesvertretung im vorliegenden Fall aufgrund einer Interessenkollision bestellt wurde, geht aus der entsprechenden Verfügung nicht hervor. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche liegen denn auch nicht vor. Die Rechtsvertreter selbst gingen im Unterhaltspunkt ebenfalls vom Fehlen eines Interessenkonflikts aus, verlangten sie eine Kindesvertretung doch lediglich für die Regelung der Ob- hut bzw. der Betreuungsanteile. Hinzu kommt, dass der von der Mutter mandatier- te Rechtsvertreter nicht unterschied, welche Anträge er im Namen der Mutter als Verfahrensbeteiligte und welche er im Namen des Kindes als eigentliche Verfah- renspartei stellte. Fakt ist, dass er auch im Unterhaltspunkt Anträge stellte, ohne dass dies seitens des Gerichts oder seitens der Gegenpartei beanstandet bzw. sein Antragsrecht bestritten worden wäre (vgl. act. I/12, VII/3 u. VII/6 [Proz. Nr. 115-2018-55]). Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz vom Fehlen einer In- teressenkollision bzw. von einer weiterbestehenden Vertretungsbefugnis der Kindsmutter ausging.

11 / 19 2.2.6. Unter diesen Umständen ist die Mutter auch im Berufungsverfahren als ver- tretungsberechtigt zu erachten und sind die Stellungnahmen des von ihr für das Kind mandatierten Rechtsvertreters folglich zuzulassen. 3.1.Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Betreuungsunterhalt von CHF 1'050.00 pro Monat, den das Kantonsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2020 gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Hauptverfahrens festgesetzt hat, mit Wirkung ab 18. Juli 2022 auf monatlich CHF 445.00 (bis 31. August 2022) bzw. CHF 254.00 (vom 1. Sep- tember 2022 bis längstens zum 16. Altersjahr des Gesuchsgegners), also auf den- jenigen Betrag zu reduzieren ist, den das Regionalgericht Plessur in seinem (vom Gesuchsgegner angefochtenen) Urteil vom 7. April 2022 errechnet hat. Eine der- artige Reduktion käme im Ergebnis der Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreck- barkeit des noch nicht rechtskräftigen Entscheides gleich, wie sie die Rechtsmitte- linstanz gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO (als vorsorgliche Massnahme sui gene- ris) unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren allerdings nicht (oder zumindest nicht explizit) auf die besagte Be- stimmung, sondern macht hauptsächlich geltend, dass sich die Verhältnisse daue- rhaft und erheblich verändert hätten. Die Kindsmutter sei nun teilweise erwerbs- tätig und der Gesuchsgegner zudem im August 2022 in die Oberstufe eingeschult worden, womit sein Betreuungsbedarf von 50 % auf 20 % sinke (act. A.1, Ziff. II.B.14 u. Ziff. II.C.17 ff.). 3.2.Im Zivilprozess gilt allgemein der Grundsatz, dass Summarentscheide den im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren getroffenen Entscheiden hinsichtlich ihrer Rechtskraft gleichgestellt sind, d.h. dass sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit – unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO – unwiderruflich werden (BGE 141 III 43 E. 2.5.2). Für vorsorgliche Mass- nahmen sieht Art. 268 Abs. 1 ZPO allerdings die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung vor, weshalb ihnen nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zukommt. Einem neuen Gesuch steht zwar der Einwand der res iudi- cata entgegen, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein frühe- res (abgeurteiltes) Begehren (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Haben sich die Verhält- nisse seit Erlass eines Massnahmeentscheides aber geändert, können die vor- sorglichen Massnahmen an die veränderten Umstände angepasst werden. Diese (erleichterte) Abänderbarkeit gilt auch für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO (Moret/Steck, a.a.O., N 24 zu Art. 303 ZPO m.w.H.; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016 [nachfol-

12 / 19 gend zitiert als Schweighauser, ZPO-Kommentar], N 25 zu Art. 303 ZPO; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 19 zu Art. 303 ZPO). Demnach ist der vorsorglich festgesetzte Kindesunterhalt anzu- passen, wenn von der antragstellenden Partei glaubhaft gemacht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Massnahme erheblich und dau- erhaft verändert haben bzw. die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahme- entscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; KGer GR ZK1 22 14 v. 18.7.2022 E. 3.4 m.w.H.; Spy- cher, a.a.O., N 5 zu Art. 268 ZPO). 3.3.Zu ergänzen ist, dass vorläufigen Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und kantonaler Praxis der Charakter einer definitiv erworbenen Regelungsmassnahme zuerkannt wird. Auf Entscheide, die den Unterhalt für Kinder unverheirateter Eltern vorläufig für die Dauer des Verfahrens festlegen, ist daher im Hauptentscheid nicht mehr zurückzukommen. Mit anderen Worten können derartige Entscheide im Hauptver- fahren weder rückwirkend abgeändert werden, noch fallen sie rückwirkend dahin. Dies bedeutet, dass das unmündige Kind ihm vorsorglich zugesprochene Unter- haltsbeiträge nicht zurückerstatten muss, auch wenn im Hauptverfahren kein oder ein tieferer Unterhalt festgelegt wird (im Einzelnen vgl. KGer GR ZK1 22 14 v. 18.7.2022 E. 3.3 sowie ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 4.1.2, je m.w.H., u.a. auf BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 2012 Nr. 49). Wird im Hauptentscheid somit ein tieferer Betreuungsunterhalt zugesprochen, als er im Massnahmeverfahren festgesetzt wurde, erleidet der Gesuchsteller insofern einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, als er die während des Verfahrens zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner nicht zurückfordern kann. Er verfügt folglich über ein recht- lich geschütztes Interesse, dass die vorsorgliche Unterhaltspflicht bei gegebenen Voraussetzungen angepasst wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst bei einer Gutheissung der Berufung ein deutlich tieferer Unter- haltsbeitrag als die vorsorglich festgelegten CHF 1'050.00 pro Monat geschuldet wäre, fordert der Gesuchsgegner in seinem Rechtsmittel doch Betreuungsunter- halt von CHF 832.00 (bis 31. August 2022) bzw. CHF 475.00 (ab 1. September 2022) pro Monat. 3.4.Im Hinblick auf den entsprechenden Einwand der Kindesvertreterin ist so- dann darauf hinzuweisen, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache gelten (Art. 268 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_712/2021 v. 23.5.2022 E. 7.3.2 m.w.H.;

13 / 19 Moret/Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 303 ZGB; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 24 zu Art. 303 ZPO; Spycher, a.a.O., N 19 zu Art. 303 ZPO). Dies trifft auch auf den im Urteil des Kantonsgerichts vom 1. Oktober 2020 (ZK1 18 105/107) vorsorg- lich festgesetzten Betreuungsunterhalt zu, selbst wenn in dessen Dispositiv nur auf den Abschluss des Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Plessur, nicht aber explizit auf dessen rechtskräftigen Abschluss Bezug genommen wird. Wäre beabsichtigt gewesen, dass der Entscheid im Fall eines Weiterzugs des Hauptent- scheids entgegen den allgemeinen Grundsätzen für das Rechtsmittelverfahren keine Wirkung entfalten sollte, wäre dies darin zweifellos vermerkt worden. 4.1.In seinem Urteil vom 1. Oktober 2020, dessen Abänderung vorliegend zur Diskussion steht, ging das Kantonsgericht davon aus, dass sich die Lebenshal- tungskosten der Kindsmutter C._____ auf CHF 3'163.60 pro Monat belaufen, be- stehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 1'186.80, Wohnnebenkosten von CHF 166.80, Krankenkassenkosten (KVG) von CHF 360.00 sowie der Steuerlast von CHF 100.00. Ein eigenes Einkommen wurde der Kindsmutter entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht angerechnet, da sie neben ihm auch noch ihre damals vierjährige Tochter D._____ betreute. Dem Umstand, dass der Mutter gemäss Schulstufenmodell, hätte sie lediglich den Gesuchsgegner zu betreuen gehabt, eine 50 %-ige Er- werbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Betreuungsunterhalt in Anlehnung an den Betreuungsbedarf der Kinder von 100 % (D.) sowie 50 % (Gesuchsgegner) im Verhältnis 2:1 auf E. und auf den Gesuchsteller aufgeteilt wurde. Dies ergab den von Letzterem zu tragen- den Betrag von CHF 1'050.00 pro Monat (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 4.2.2 u. 6.3). 4.2.Seit dem Erlass des Massnahmeentscheids haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, geändert. Mit dem Eintritt der Tochter D._____ in den Kindergarten im August 2021 sank deren Betreuungs- bedarf gemäss Schulstufenmodell von 100 % auf 50 % (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7). Der Kindsmutter ist dementsprechend seit Herbst 2021 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % zuzumuten. Im Januar 2022 hat sie denn auch begonnen, als Coiffeuse zu arbeiten, und erzielt seitdem ein regelmässiges Ein- kommen. Damit lag zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter vor, und die Vor- aussetzungen für eine Anpassung des Massnahmeentscheids sind erfüllt, zumal der erwähnten Änderung – selbst wenn sie vorhersehbar war – im ursprünglichen Massnahmeentscheid nicht Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 141 III 376 E.

14 / 19 3.3.1). Eine weitere Veränderung ergab sich im August 2022, mit dem Eintritt des Gesuchsgegners in die Oberstufe, ist damit doch eine Reduktion des Betreuungs- bedarfs von 50 % auf 20 % verbunden. 4.3.Sofern der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers oder auf Ausführungen im ab- zuändernden Massnahmeentscheid, die den Barunterhalt für den Gesuchsgegner betreffen, verweist, erweist sich dies als irrelevant. Die Leistungsfähigkeit des Ge- suchstellers ist unbestritten und der Barunterhalt für den Gesuchsgegner von ak- tuell CHF 1'960.00 pro Monat bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. 5.1.Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags er- füllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung sei- nes Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu brin- gen. Die Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben, sind demgegenüber zu übernehmen, denn das Abänderungsver- fahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen. In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden (vgl. BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4; KGer GR ZK1 20 4 v. 16.8.2021 E. 4.3 m.w.H., u.a. auf BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2; Aldo Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, Rz. 352 ff. u. Rz. 366 ff.). 5.2.Die Kindsmutter erzielte vom 10. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 einen Lohn von netto CHF 20'470.00 (act. C.1 u. C.2), was einem Monatslohn von durchschnittlich rund CHF 1'750.00 entspricht (CHF 20'470.00 : 11 ⅔ Monate). Zu beachten ist, dass der Mutter im erstinstanzlichen Hauptentscheid, der mit heuti- gem Urteil im Berufungsverfahren bestätigt wird, ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'953.75 pro Monat angerechnet wird. Während des Berufungsverfah- rens ist jedoch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen, auch wenn das Arbeitspensum der Mutter damit weniger als den gemäss Schulstufenmodell ge- forderten 50 % entspricht (vgl. KGer GR ZK1 22 108 v. 3.5.2023 E. 2.3.2), ist ein hypothetisches Einkommen in der Regel doch nicht rückwirkend anzurechnen (vgl. Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N 34c zu Art. 176 ZPO).

15 / 19 In Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, dass seine Mutter während der Ferien keinen Lohnanspruch habe, ist festzuhalten, dass vorliegend auf das Durchschnittseinkommen eines Jahres abgestellt und nicht eine Einzelbetrachtung eines Monats vorgenommen wird. Es besteht daher kein Anlass, bei der Ermitt- lung der anrechenbaren Einkünfte die Ferienentschädigung abzuziehen. Vielmehr wird die nötige Erholung der Mutter in der Form von Ferien damit berücksichtigt (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3d in fine; KGer GR ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 5.1.1). Der Gesuchsteller rechnet der Kindsmutter zusätzlich zum Monatseinkommen ein Trinkgeld von monatlich CHF 100.00 an. Trinkgelder sind bei der Einkommenser- mittlung grundsätzlich zu berücksichtigen (Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 127 zu Art. 285 ZGB). Ausserdem sind solche im Coiffeurgewerbe üblich und werden vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt. Es ist daher von einem entsprechenden Einkommen der Kindsmutter während des Verfahrens auszugehen. Wie erwähnt wird der Genannten vorliegend indes noch kein Einkommen gestützt auf ein 50 %- Pensum angerechnet, so dass es sich rechtfertigt, von einem im Vergleich zum Hauptverfahren reduzierten Betrag von CHF 50.00 pro Monat auszugehen. Dem- nach wird der Kindsmutter vorliegend ein Einkommen von insgesamt CHF 1'800.00 pro Monat angerechnet. 5.3.Beim Bedarf bzw. den Lebenshaltungskosten der Kindsmutter stützt sich der Gesuchsteller auf den seitens des Regionalgerichts Plessur im Hauptent- scheid ermittelten Betrag von CHF 2'843.35 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'350.00, Wohnkosten von CHF 1'050.00 (1/2 von CHF 2'030.00), Kosten der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) von CHF 378.35 sowie einer Steuerlast von CHF 100.00. Der Gesuchsgegner äussert sich dazu nicht, so dass grundsätzlich von den erwähnten Zahlen auszugehen ist, zu- mal die Wohn- und die Krankenkassenkosten ausgewiesen sind (vgl. RG act. II/1/2 u. II/5/44 [Proz. Nr. 115-2018-55]). Allerdings ist zu beachten, dass der Kindsmutter im ursprünglichen Entscheid ein Anteil von zwei Dritteln an den Wohnkosten angerechnet wurde (act. B.2 E. 3.2.4; KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 6.3). An diese Wertung ist das Gericht im Abänderungsverfahren gebunden. Demzufolge ist von aktuellen Lebenshaltungskosten der Kindsmutter von gerundet CHF 3'180.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkos- ten CHF 1'353.00 [2/3 von CHF 2'030.00], Krankenversicherung [KVG] CHF 378.35, Steuerlast CHF 100.00). 5.4.Damit besteht während des Verfahrens ein Manko in den Lebenshaltungs- kosten der Mutter von CHF 1'380.00. An diesem hat sich der Gesuchsteller bis 31.

16 / 19 August 2022 in Anlehnung an den Betreuungsbedarf von D._____ sowie des Ge- suchsgegners von je 50 % zur Hälfte bzw. mit CHF 690.00 pro Monat zu beteili- gen. Ab 1. September 2022 reduziert sich die Beteiligung des Gesuchstellers auf- grund des gesunkenen Betreuungsbedarfs des Gesuchsgegner von noch 20 % auf 2/7 bzw. gerundet CHF 395.00 pro Monat. 5.5.Der Entscheid über die Abänderung von Schutz- oder vorläufigen Mass- nahmen wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, wobei die ursprüngliche Regelung bis zur formellen Rechtskraft des neuen Urteils gültig bleibt. Im Bereich der Unter- haltsbeiträge kann eine Änderung allerdings auch auf den Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs (oder einen späteren Zeitpunkt) wirksam werden, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Gerichts liegt. Ist der Grund, aus dem die Änderung eines Unterhaltsbeitrags verlangt wird, zum Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs bereits gegeben, so ist es in der Regel aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt, die Wirkung der Änderung auf einen ande- ren Zeitpunkt zu verschieben. Der Unterhaltsberechtigte muss nämlich ab Verfah- rensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfallen des Unterhaltsbeitrags rech- nen. Je nach den Umständen kann das Gericht jedoch auch in diesem Fall einen Zeitpunkt nach der Einreichung des Gesuchs festhalten, insbesondere wenn die Rückerstattung der während der Dauer des Verfahrens gewährten und verwende- ten Beiträge nicht billigerweise verlangt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund objektiv ernsthafter Hinweise während der Dauer des Verfahrens mit der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Urteils rech- nen durfte; es handelt sich somit um eine Ausnahmeregelung (BGer 5A_685/2018 v. 15.5.2019 E. 5.3.4.1 m.w.H.; KGer ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 5.4; Staub, a.a.O., Rz. 420 ff.). Vorliegend ist die Reduktion des vorsorglichen Betreuungsunterhalts ab 18. Juli 2022, also ab Gesuchseinreichung, anzuordnen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Abänderungsgrund offensichtlich gegeben, so dass der Gesuchsgegner ab Ver- fahrensbeginn mit einer Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechnen musste. Über- dies erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als unbegründet, soweit dar- auf überhaupt einzutreten ist, weshalb er – auch in Anbetracht dessen, dass er in der Berufung weniger Betreuungsunterhalt forderte als ihm vorsorglich zugespro- chen worden war – nicht ernsthaft mit der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Urteils rechnen durfte. Es besteht folglich kein Anlass, die Abänderung erst ab Rechtkraft des Abänderungsentscheids wirksam werden zu lassen, wie es der Gesuchsgegner anstrebt.

17 / 19 5.6.Im Ergebnis ist das Gesuch von A._____ teilweise gutzuheissen und der vorsorgliche Betreuungsunterhalt für B._____ ab 18. Juli 2022 für die Dauer des Berufungsverfahrens im Sinne vorstehender Erwägungen auf CHF 690.00 (bis 31. August 2022) bzw. CHF 395.00 (1. September 2022 bis längstens zum 16. Alters- jahr des Gesuchsgegners) pro Monat zu reduzieren. Ziffer 4 lit. b des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Oktober 2020 (ZK1 18 105/107) ist entsprechend abzuändern. 6.1.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten – unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426) – nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im An- wendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Er- messen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten sowie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). 6.2.Im vorliegenden Verfahren dringt der Gesuchsteller mit seinen Anträgen zu rund vier Fünfteln durch. Obwohl die Gerichtskosten damit zu vier Fünfteln vom Gesuchsgegner zu tragen wären, rechtfertigt es sich gestützt auf das dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehende Ermessen sowie in Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Vaters und dessen hoher Leistungsfähigkeit, die Ent- scheidgebühr des Massnahmeverfahrens je hälftig dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner, der für das Massnahmeverfahren kein Gesuch um Prozesskos- tenbevorschussung gestellt hat, aufzuerlegen und auf das Zusprechen von Partei- entschädigungen zu verzichten. Eine gänzliche Befreiung des Gesuchsgegners von den Prozesskosten, wie sie im ursprünglichen Massnahmeentscheid ange- ordnet worden war (KGer GR ZK1 18 105/107 v. 1.10.2020 E. 10.2.1), rechtfertigt sich in Anbetracht seines mehrheitlichen Unterliegens sowie des Umstands, dass das Massnahmeverfahren letztlich durch seine (unbegründete) Berufung veran-

18 / 19 lasst wurde, nicht. Gestützt auf Art. 13a VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidge- bühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zu den Kosten des Massnahmeverfahrens gehören auch die Kosten der Kindes- vertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsan- wältin oder einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, ist der kantonale Tarif mass- gebend (vgl. Art. 96 ZPO), wobei die Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand bestimmt wird. In ihrer Honorarnote vom 24. April 2023 (act. G.2) macht die als Kindesvertreterin eingesetzte Rechtsanwältin Diana Honegger einen Auf- wand von 8.18 Stunden bzw. inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 1'814.75 geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Entschädi- gung auf gerundet CHF 1'815.00 festgesetzt wird. Da sich die Lehre überwiegend dafür ausspricht, dass die Kosten der Kindesvertretung nicht dem Kind überbun- den werden können (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, N 73 zu Art. 298 ZGB m.w.H.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO; Schweighauser, FamKomm, N 58 ff. Anh. ZPO Art. 300), gehen diese zu Lasten des Gesuchstellers.

19 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ wird teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 4 lit. b) des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 1. Oktober 2020 (ZK1 18 105/107) wird aufgehoben und durch fol- gende Regelung ersetzt: b) A._____ wird verpflichtet, für B._____ ab 18. Juli 2022 bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Hauptverfahrens betreffend Betreuungsunterhalt zusätzlich zu den im Unterhaltsvertrag vom 23. August 2010 festgelegten Barunterhaltsbeiträgen vorläufig folgenden Betreuungsunterhalt zu leis- ten:

  • CHF 690.00 pro Monat ab 18. Juli 2022 bis 31. August 2022
  • CHF 395.00 pro Monat ab 1. September 2022 bis längstens zum 16. Altersjahr von B.. 3.Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 geht je hälftig zu Lasten von A. und von B.. 4.Die Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'815.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer gehen zu Lasten von A.. 5.Für das Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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