Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. August 2021 ReferenzZK1 21 95 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen C._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7203 Landquart, GegenstandRückführung der Kinder MitteilungXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
2 / 21 Sachverhalts A.Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf das HKÜ (Haager Überein- kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung [SR 0.211.230.02]) ein Gesuch um Rückführung ihres Sohnes B., geboren am _____ 2010, und ihrer Tochter D., geboren am _____ 2011, nach E.________ (BEL) sowie ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend die Rückführung der Kinder einreichen, wobei sie in Ersterem die fol- genden Anträge stellte: 1.Es sei gestützt auf das Haager-Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Rück- führung von B., geb. 2010, und D., geb. 2011, nach E., Belgien, anzuordnen. 2.Es seien mit dem Rückführungsentscheid Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden. 3.Es seien die Pässe und Identitätskarten von B., Passnum- mer G.____, ID H., und D.____, Passnummer I.__, ID J.____, an die Gesuchstellerin auszuhändigen. 4.Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. B.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde Rechtsanwältin Di- ana Honegger als Kindesvertreterin (nachfolgend: Kindesvertreterin) eingesetzt und ihr zugleich Frist eingeräumt, bis zum 26. Juli 2021 eine allfällige Stellung- nahme einzureichen und die aus ihrer Sicht nötigen Anträge zu stellen. Die Kin- desvertreterin wurde aufgrund einer aktuellen Gefährdungsmeldung angewiesen, vorerst nur Kontakt mit der bereits involvierten KESB Nordbünden sowie der von der KESB Nordbünden eingesetzten Beiständin aufzunehmen. C.Die Kindesvertreterin reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2021 eine aufgrund des impliziten Verbots der Kontaktaufnahme mit den Kindern als vorläufig be- zeichnete Stellungnahme mit folgenden Anträgen zu den vorsorglichen Massnah- men und zum Hauptverfahren ein:
3 / 21 4. Es sei die soziale Lage der Kinder an ihrem bisherigen Aufent- haltsort unter Miteinbezug der Zentralbehörde (Bundesamt für Justiz) abzuklären bzw. abklären zu lassen. 5. Es sei zu prüfen, ob das Zurückhalten der Kinder widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ ist. 6. Das Verfahren sei innert dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen und möglichst gestrafft durchzuführen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge D.Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 bezog die Gesuchstellerin Stellung und be- antragte die Abweisung der Rechtsbegehren Ziffer 1, 2 und 4. Sinngemäss für den Fall der Gutheissung von Rechtsbegehren Ziffer 2 (Risikoanalyse) schlug die Ge- suchstellerin namentlich genannte Arztpersonen vor, u.a. Frau Dr. med. F., Psychiatrische Dienste Graubünden. E.Am 28. Juli 2021 wurde die KESB Nordbünden um Edition der vollständigen Akten betreffend der Kinder A.___ ersucht, welche dem Kantonsgericht tags darauf überbracht wurden. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2021 wurde Dr. med. F._____ (nachfolgend: Gutachterin) mit der aktenbasierten Kurzbegutachtung von C._____ betraut. Das Gutachten ging beim Gericht am 9. August 2021 ein. G.Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 wurde die superprovisorische Unterbringung der Kinder für die Dauer des Rückführungsverfahrens bei der Ge- suchstellerin verfügt. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, das Gebiet des Kan- tons Graubünden nicht zu verlassen und dafür zu sorgen, dass auch die Kinder dieses nicht verlassen, dem Kantonsgericht, der Vollstreckungsbehörde und der Kindesvertreterin den Aufenthaltsort der Kinder und einen allfälligen Wechsel des- selben unverzüglich bekanntzugeben. C._____ wurde verpflichtet, sämtliche Rei- sedokumente der Kinder den Beamten der Kantonspolizei Graubünden zuhanden des Kantonsgerichts auszuhändigen. Die bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Rechtsschriften und ergangenen Verfügungen wurden dem Gesuchsgegner mit der Zwischenverfügung vom 11. August 2021 zugestellt. H.Am 17. August 2021 teilte Rechtsanwältin Däppen dem Kantonsgericht den Aufenthaltsort der Kinder telefonisch mit. I.Die persönliche Anhörung der Kinder fand am Freitag 20. August 2021 statt.
4 / 21 J.Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde Rechtsanwalt Vogel als amtli- cher Rechtsbeistand von C._____ eingesetzt. K.Mit Eingabe vom 23. August 2021 bezog C._____ (nachfolgend: Gesuchs- gegner) Stellung und stellte folgende Anträge: Hauptantrag 1.Das Gesuch vom 05. Juli 2021 (ZK1 21 95) betreffend Anordnung der Rückführung von B.________ und D.________ sei abzuweisen und es sei auf eine Rückführung der Kinder zu verzichten. 2.Die Verfügung vom 11. August 2021 (ZK1 21 96) betreffend vorsorgli- che Massnahmen sei aufzuheben. 3.Die beiden Kinder B.________ und D.________ seien unverzüglich dem Gesuchsgegner und Kindsvater zu übergeben. Eventualantrag 4.Es sei vor Erlass eines Entscheids betreffend Anordnung der Rück- führung der beiden Kinder B.________ und D.________ ein Gutachten einzuholen, das sich im Hinblick auf die mit einer allfälligen Rück- führung verbundenen schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder sowie zur Frage äussert, ob die Kinder dadurch in eine unzumutbare Lage gebracht werden. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin. L.Rechtsanwältin Honegger und Rechtsanwalt Vogel erklärten sich mit dem Verzicht der Gesuchstellerin auf die Bestellung eines Dolmetschters für die Ge- suchsverhandlung und damit, dass sie sich an derselben auf Englisch äussern werde, allenfalls unterstützt durch Übersetzungen von Rechtsanwältin Däppen, telefonisch einverstanden. M.Mit Verfügung vom 24. August 2021 beschloss die KESB Nordbünden, dass die Kinder am Tag der Gesuchsverhandlung durch ihre Grossmutter mütterli- cherseits, K.________, an ihrem derzeitigen Wohnort betreut werden. N.Mit Verfügung vom 27. August 2021 delegierte die Geschäftsleitung der KESB Graubünden vorsorglich den allfälligen Vollzug des Endentscheids im vor- liegenden Verfahren an die KESB Nordbünden. O.Die Gesuchsverhandlung mit persönlicher Anhörung der Parteien fand heute in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter, der Kindesvertreterin und zweier Polizisten der Kantonspolizei Graubünden statt. P.Die Gesuchstellerin ergänzte ihre Rechtsbegehren anlässlich der heutigen Gesuchsverhandlung wie folgt:
5 / 21 1.Ziff. 3 der Rechtsbegehren vom 5. Juli 2021 (Aushändigung Schweizer Pässe und IDs) wird dahingehend ergänzt, dass das Ausweiszentrum Chur, Gäuggelistrasse 7, 7001 Chur, im Sinne einer Schutzmassnah- me anzuweisen sei, im System vorzumerken, dass für B.________ und D.________ nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis beider El- ternteile Pässe und/oder Identitätskarten ausgestellt werden dürfen. 2.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für Reise und Rückgabe der Kinder von CHF 2'625 zu erset- zen. An den Anträgen vom 5. Juli wird festgehalten. Q.Der Gesuchsgegner und die Kindesvertreterin hielten an ihren Rechtsbe- gehren und Anträgen fest. Die Kindesvertreterin erklärte, ihren Antrag auf Einho- lung eines Sozialberichts (Rechtsbegehren Ziffer 4) explizit auch im Hauptverfah- ren zu stellen. Erwägungen 1.Nach Art. 7 BG-KKE (Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [SR 211.222.32]) ist das Kantonsgericht Graubünden für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen nach dem HKÜ zuständig, da die Kinder sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches am 5. Juli 2021 in Graubünden (L.________) auf- hielten (act. B.16; act. B.5). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, bei der
6 / 21 die Kinder bei der Gesuchstellerin zur Ausübung des Ferienrechts ab, wobei er mit ihr in Abweichung zu der Regelung gemäss Berufungsurteil vereinbarte, die erste Ferienwoche mit den Kindern zu verbringen und diese am 11. April 2021 (Rück- gabe der Kinder gemäss Berufungsurteil am 18. April 2021, Schulbeginn der Kin- der am 19. April 2021) der Gesuchstellerin zurückzubringen (act. A.1, 12). Der Gesuchsgegner teilte der Gesuchstellerin am 11. April 2021 mit, dass er die Kin- der nicht zurückbringen werde (act. B.6 [beigefügter Chatverlauf]). Am 19. April 2021 meldete sich der Gesuchsgegner bei der KESB Nordbünden. Am 27. April 2021 wandte sich die Gesuchstellerin an die Zentralbehörde in Belgien und ver- langte die Rückführung der Kinder. Das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde des Bundes übermittelte am 1. Juni 2021 dem Gesuchsgegner eine Mediationsan- frage per E-Mail, die der Gesuchsgegner nicht klar beantwortete. Nach Durch- führung eines Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Ent- scheid vom 3. Juni 2021 eine Beistandschaft für die Kinder (act. B.17), mit dem Einverständnis beider Elternteile (act. B.17, I.I; KESB act. 58 [Gesuchsgegner], KESB act. 62 [Gesuchstellerin]). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin ist ein Ver- fahren am Familiengericht E.________ hängig betreffend die Zuteilung des alleini- gen Sorgerechts an die Gesuchstellerin (act. B.6]). 3.Anwendbarkeit HKÜ: Gewöhnlicher Aufenthalt 3.1.Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat ist nach Art. 4 HKÜ eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens und der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsstaat ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ eine Rückführungsvoraussetzung (BGer 5A_764/2009, 5A_778/2009 v. 11.1.2010 E. 2.1). Negative Anwendungsvoraussetzung ist, dass das Kind das 16. Lebens- jahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 HKÜ). 3.2.Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des HKÜ wird vertragsautonom aus- gelegt. Es ist darunter der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes zu verstehen (BGE 110 II 119 E. 3; vgl. BGE 117 II 334 E. 4d), welcher sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Bezie- hungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt (grundlegend: BGer 5P.367/2005 v. 15.11.2005 E. 5.1). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich aufgrund der nach aussen er- kennbaren tatsächlichen Umstände; innere Umstände, wie etwa der Wille, sind dabei nicht massgebend. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen (siehe dazu BGE 129 III 288 E. 4.1 und BGer 5A_427/2009 v. 27.7.2009 E. 3.2; 5A_650/2009 v. 11.11.2009 E. 5.2).
7 / 21 3.3.Die Kinder haben bisher, und auch unmittelbar vor ihrer Übergabe an den Gesuchsgegner, in Belgien unter der Obhut der Gesuchstellerin und zusammen mit zwei jüngeren Halbgeschwistern gelebt, dort weitere familiäre (Stiefvater, Grosseltern) und freundschaftliche Beziehungen gepflegt und die Schule, Sport- und Musikunterricht besucht (KESB act. 18; KESB act.19). Bis zu den Weih- nachtsferien im Jahr 2020 in Says übte der Gesuchsgegner das Besuchsrecht nach eigenen Angaben ebenfalls in Belgien aus; er reiste nach seinem Umzug in die Schweiz im letzten Jahr jeweils per Flugzeug zurück nach Belgien (KESB act. 14). Die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in Belgien – einem Vertragsstaat des HKÜ – ist somit ohne Weiteres erfüllt und da auch bei- de Kinder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Anwendbarkeit des HKÜ gegeben. 4.Rückführungstatbestand: Widerrechtliches Verbringen 4.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 HKÜ kann eine Kindesentführung entweder durch widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten verübt werden. Ein Zurückhalten ist gegeben, wenn das Kind rechtmässig in einen anderen Vertragsstaat gebracht wurde, beispielsweise um einen dort lebenden Elternteil zu besuchen, und nach Ablauf des rechtmässigen Aufenthalts im Verbringerstaat zurückbehalten wird. Ein Verbringen liegt vor, wenn das Kind vom Herkunftsstaat in einen anderen Ver- tragsstaat gebracht wird. Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn kumulativ, das Sor- gerecht verletzt ist, das dem Berechtigten nach dem Recht des Herkunftsstaates allein oder gemeinsam zusteht (lit. a) und dieses vor der Entführung tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, hätte die Entführung nicht stattge- funden (lit. b). Das Sorgerecht im Sinne des HKÜ umfasst gemäss Art. 5 lit. a HKÜ die Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es kann gemäss Art. 3 Abs. 3 HKÜ insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen. Legt das Gericht des Herkunftsstaa- tes fest, dass der entführende Elternteil den fraglichen Staat nicht ohne Zustim- mung des Gerichts oder des anderen Elternteils verlassen darf, ist dieser Aspekt ausdrücklich geregelt, weshalb es sich rechtfertigt, dies als Sorgerechtsregelung des Herkunftsstaates aufzufassen (Lucie Mazenauer, Internationale Kindesent- führung und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, Zürich 2012, N 29 m.w.H. in Fn 49). An das Erfordernis der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts (entgegen dem bloss formellen Bestand) sind keine hohen Anforde- rungen zu stellen. Zwischen dem zurückbleibenden Elternteil und dem Kind muss
8 / 21 eine emotionale und soziale Bindung bestanden haben, die zum Wohl des Kindes beitrug (Mazenauer, a.a.O., N 207 f.). 4.2.Vorliegend bilden die eingangs erwähnten Urteile der belgischen Gerichte die Sorgerechtsgrundlage (vgl. zur unmittelbaren Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen des Herkunftsstaates Art. 14 HKÜ). Der Umstand, dass den El- tern die Sorge gemeinsam zusteht (die Obhut hingegen der Gesuchstellerin) schadet nicht; es genügt, dass die berechtigte Person das Sorgerecht allein oder gemeinsam innehat (act. B.2; act. B.7; act. A.4, II.B.4). Zudem stand (auch) der Gesuchstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu gemäss dem Passus in den Urteilen, wonach Auslandreisen mit den Kindern nur mit der ausdrücklichen Zu- stimmung des jeweils anderen Elternteils erlaubt sind (act. B.2; act. B.7). Die Ur- teile ergingen des Weiteren vor der Übergabe der Kinder und deren Mitnahme in die Schweiz, womit das Sorgerecht der Gesuchstellerin bereits vor der Entführung (gemeinsam) zustand. Sie übte dieses unbestrittenermassen auch tatsächlich aus (Zusammenleben als starkes Indiz für das Ausüben des Sorgerechts, Mazenauer, a.a.O., N 209; act. A.1, 28; act. A.4, II.B.1). 4.3.Erstellt ist, dass der Gesuchsgegner die Kinder nach Ablauf des allenfalls rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz am 18. April 2021 nicht der Gesuch- stellerin zurückbrachte und es ihr damit verunmöglichte, ihre Rechte wahrzuneh- men, insbesondere die Bestimmung des Aufenthaltsortes der Kinder. Es liegt so- mit eine Verletzung des Sorgerechts bzw. ein widerrechtliches Zurückhalten vor. 4.4.Gemäss Art. 3 HKÜ, der die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens definiert, ist das (Nicht-)Vorliegen einer Zustimmung der sorgebe- rechtigten Person keine (negative) Voraussetzung für die Annahme der Wider- rechtlichkeit. Ob eine Zustimmung der sorgeberechtigten Person vorliegt, ist nach der Konzeption des HKÜ (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ) in einem zweiten Schritt, als Verweigerungsgrund zu prüfen und zudem (anders als die Voraussetzungen nach Art. 3 HKÜ) vom Gesuchsgegner zu beweisen (zu dieser Subsumtionsproblematik siehe Mazenauer, a.a.O., S. 227 f.). 5.Rechtsfolge 5.1.Gemäss Art. 12 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des wider- rechtlich verbrachten oder zurückbehaltenen Kindes an, wenn eine Frist von weni- ger als einem Jahr seit dem Verbringen verstrichen ist. Andernfalls kann von der Rückgabe abgesehen werden, wenn sich das Kind in seine neue Umgebung ein- gelebt hat.
9 / 21 5.2.Vorliegend wurden die Kinder im April 2021 in die Schweiz verbracht bzw. zurückgehalten. Das Rückführungsgesuch ist beim Kantonsgericht im Juli 2021 eingegangen. Die Kinder befanden sich zu diesem Zeitpunkt somit erst seit knapp drei Monaten in der Schweiz, weshalb nach dem Gesagten grundsätzlich die so- fortige Rückgabe der Kinder anzuordnen ist. 6.Verweigerungsgründe nach Art. 13 HKÜ Anders zu entscheiden ist, wenn der Gesuchsgegner, als Person, die sich der Rückgabe der Kinder widersetzt, einen Verweigerungsgrund nach Art. 13 HKÜ nachweist. Zum Verweigerungsgrund der fehlenden tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts zur Zeit des Verbringens kann auf die Ausführungen in E. 4.1 verwie- sen werden. Weitere vom Gesuchsgegner nachzuweisende Verweigerungsgründe sind die Zustimmung oder die nachträgliche Genehmigung der Entführung durch den zurückbleibenden Elternteil (lit. a) oder eine mit der Rückgabe verbundene schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens oder einer anderen durch die Rückgabe herbeigeführten für das Kind unzumutbare Lage (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die geltend gemachten Verweigerungsgründe anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen (BGer 5A_576/2018 v. 31.7.2018 E. 3.1 m.w.H.; 5A_257/2011 v. 25.5.2011 E. 3). 7.Zustimmung der Gesuchstellerin (lit. a) 7.1.Mit Bezug auf die Zustimmung und die nachträgliche Genehmigung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Beweismassstab; der Wille des zustimmenden bzw. genehmigenden Sorgerechtsinhabers muss sich klar manifestiert haben, wobei er sich aus expliziten mündlichen oder schriftlichen Äusserungen wie auch aus den Umständen ergeben kann (BGer 5A_576/2018 v. 31.7.2018 E. 3.1 m.w.H.). Äusserungen sind dabei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Mazenauer, a.a.O., N 228 ff.). Die Zustimmung zu einem beschränk- ten Ferienaufenthalt ist nicht als Zustimmung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ zu werten, im Gegenteil ist nach Ablauf dieses Zeitraumes ein widerrechtli- ches Zurückhalten anzunehmen (Mazenauer, a.a.O., N 236). 7.2.Ob der Gesuchsgegner, wie er es geltend macht (act. A.4, II.B.1), die Kin- der mit der Zustimmung der Gesuchstellerin für die Ferien von Belgien in die Schweiz verbrachte, kann offenbleiben. Ebenso, ob die Rückgabe der Kinder ge- stützt auf die Vereinbarung der Parteien bereits am 11. April 2021 zu erfolgen hat- te, wie es die Gesuchstellerin vorbringt (act. A.1, 12). Dass die Gesuchstellerin
10 / 21 einem unbefristeten Aufenthalt der Kinder in der Schweiz zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt hätte, wird nicht geltend gemacht. Solches lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Entsprechend ist keine im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ relevante Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung behauptet, geschweige denn nachgewiesen. 8.Schwerwiegende Gefahr / unzumutbare Lage (lit. b) 8.1.Ob die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder diese das Kind auf an- dere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, ist allein aus der Perspektive des Kindes zu beurteilen (Mazenauer, a.a.O., N 271). Vorausgesetzt ist, dass die Ge- fährdung aktueller Natur ist, d.h. bei der Rückkehr noch vorliegt, und eine gewisse Intensität aufweist, wobei nicht bei jedem seelischen Schmerz des Kindes auf die Rückführung zu verzichten ist (Mazenauer, a.a.O., N 283). Die allgemeinen Ge- fahren des heutigen Grossstadtlebens oder die Möglichkeit von Naturkatastrophen in einem einschlägigen Gebiet begründen für sich allein keine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. Eine solche ist jedoch nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet gegeben (BGer 5A_440/2019 v. 2.7.2019 E. 3.4 m.w.H.). 8.2.Der Gesuchsgegner bringt die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 in E.________ vor. Ferner macht er geltend, dass die Kinder unter den Massnahmen der dortigen Regierung gelitten hätten (act. A.3, B.3.4.1). 8.3.Bei der auf den Virus Covid-19 zurückzuführenden Krankheit handelt es sich zwar per Definition um eine Seuche (Duden: "sich schnell ausbreitende, ge- fährliche Infektionskrankheit"), jedoch betrifft diese als Pandemie nicht bloss ein Gebiet und so auch nicht im Speziellen Belgien. Die Rückkehr nach Belgien ist deshalb nicht mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seeli- schen Schadens für die Kinder verbunden und bringt diese auch nicht in eine un- zumutbare Lage. Auch bei im Vergleich zu der Schweiz unterschiedlichen oder gar keinen (staatlichen) Schutzmassnahmen gegen Covid-19 in Belgien wäre dies nicht der Fall. 8.4.Der Gesuchsgegner erklärt, das Quartier N.________ sei eine Zone, in welcher der Staat die Kontrolle verloren habe und sich unüberwachbar ausufernde Parallelgesellschaften entwickelt hätten, mit entsprechend hoher Kriminalitätsra- te. Die Zone sei von Personen arabischer bzw. nordafrikanischer Herkunft ge- prägt, was sich in vielen Lebensbereichen und in der Besetzung der Schulklassen
11 / 21 widerspiegle. Die Gesuchstellerin habe zusammen mit den Kindern im gleich an- grenzenden Quartier O.________ gelebt. Der Schulweg führe entlang von "Prosti- tuiertenfenstern und durch die Drogenhölle" E.________ (act. A.4, B.3.4.2). 8.5.Die Ausführungen zu der E.________ Gemeinde N.________ sind vorlie- gend nicht von Relevanz, da keine Rückführung in diese Gemeinde in Frage steht bzw. sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder unbestrittenermassen in der Gemeinde O.________ befindet, die im Übrigen nicht an die Gemeinde N.________ angrenzt. Unabhängig davon sind erhöhte Kriminalität, die implizier- ten (vermeintlich) von Personen ausländischer Herkunft ausgehenden Gefahren und auch der von den Kindern angesprochene Strassenverkehr dem Grossstadt- leben inhärent und begründen wie erwähnt für sich alleine keine akute schwerwie- gende Gefährdung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. 8.6.Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten strafrechtliche Konsequenzen bei einer Einreise nach Belgien stehen der Rückführung ebenfalls nicht entgegen. Die Frage der Regelung des Besuchsrechts und seiner praktischen Umsetzung (freies Geleit bei Einreise nach Belgien etc.) liegt in der Zuständigkeit der belgischen Ge- richte und kann vorliegend nicht entschieden werden. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Verweigerungsgründe stellen die Erschwernisse bei der Einreise nach Belgien und die zwangsläufigen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Be- suchsrechts jedenfalls keinen Grund dar, die Rückführung der Kinder zu verwei- gern. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die vorliegende Situation durch das Handeln des Gesuchsgegners selbst herbeigeführt worden ist. 9.Gutachtensanträge bzw. Antrag auf Sozialbericht 9.1.Der Gesuchsgegner stellt den Eventualantrag, es sei ein Gutachten einzu- holen, dass sich zu der mit einer allfälligen Rückführung verbundenen schwerwie- genden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder und zu der Frage äussert, ob die Kinder dadurch in eine unzumutbare Lage gebracht werden (act. A.4, I.B.4). Es wird ferner auf den eingangs zitierten Antrag der Kin- desvertreterin auf Einholung eines Sozialberichts verwiesen (lit. C und Q). 9.2.Das Gericht erachtet es weder aufgrund der Behauptungen seitens des Gesuchsgegners noch aufgrund der Akten als glaubhaft, dass die Rückführung die Kinder einer schwerwiegenden Gefährdung aussetzt oder sie in eine unzumutbare Lage bringt. Es besteht kein objektiver Anhaltspunkt, der solches vermuten liesse. Vor diesem Hintergrund sind der Gutachtensantrag und der Antrag auf Einholung
12 / 21 eines Sozialberichts (Art. 7 Abs. 2 lit. d HKÜ i.V.m. Art. 13 Abs. 3 HKÜ) in antizi- pierter Beweiswürdigung abzulehnen. 9.3.Dasselbe gilt mit Bezug auf den vom Gesuchsgegner gestellten Antrag auf die Einholung eines Gutachtens, welches sich im Hinblick auf das Kindeswohl zu den Lebensumständen in E.________ und in L.________ sowie zum Verhältnis der Kinder zu den Eltern äussert (act. A.4, III.B). Beide Fragen stellen sich in der vorliegenden Konstellation nicht; die Lebensumstände in L.________ sind zur Be- urteilung des Gesuchs nicht von Bedeutung und das Verhältnis der Kinder zu den Eltern wäre nur dann näher zu beleuchten, wenn die Entführung – anders als vor- liegend – durch den hauptbetreuenden Elternteil erfolgt wäre und damit eine Rückkehr zum nicht hauptbetreuenden Elternteil in Frage stände. 10.Weitere Ausnahmetatbestände; Widersetzen des Kindes 10.1. Die Anordnung der Rückgabe des Kindes kann auch abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife er- reicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berück- sichtigen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erken- nen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1) und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann; dies heisst, dass es insbesondere er- kennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und alsdann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird (BGE 133 III 146 E. 2.4). Im Sinn einer Richtlinie wird bei Kindern ab ungefähr elf bis zwölf Jahren von einer den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ begründenden Willensbildungsfähigkeit ausgegangen, wobei der Wille mit einem gewissen Nach- druck und nachvollziehbaren Gründen geäussert werden muss und er nicht auf- grund elterlicher Manipulation entstanden sein darf (BGer 5A_439/2019 v. 2.7.2019 E. 4.5 Abs. 3 m.w.H.). Zu beachten ist, dass Art. 13 Abs. 2 HKÜ dem Kind kein freies Wahlrecht einräumt, mit welchem es gewissermassen über den Aufenthaltsort der Familie entscheiden könnte, sondern es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz handelt, wonach widerrechtlich verbrachte Kinder bei entsprechendem Gesuch des anderen Elternteils in den Herkunftsstaat zurückzuführen sind (BGE 134 III 88 E. 4).
13 / 21 10.2. B.________ erklärt anlässlich seiner Anhörung, sich vorstellen zu können wieder in Belgien zu leben, sofern er in die Schweiz in die Ferien fahren und den Gesuchsgegner auch alleine, ohne die Gesuchstellerin sehen dürfte. Die Frage, ob er zurück nach Belgien ginge, wenn das Gericht oder die Eltern es so ent- scheiden würden, bejaht er (act. H.1, S. 5). D.________ Aussagen sind haupt- sächlich personenbezogen. So gibt sie an, dass es das Schönste wäre, wenn die Gesuchstellerin und ihre Halbgeschwister in die Schweiz umziehen würden oder dann für den Fall der Rückkehr nach Belgien, dass der Gesuchsgegner mitkom- me. D.________ interessiert sich zudem für ein Leben auf einem Bauernhof, wo sich dieses abspielt, scheint sekundär zu sein (act. H.1, S. 10). 10.3. Basierend auf den Äusserungen der Kinder anlässlich der Anhörung ist da- von auszugehen, dass es ihr (momentaner) Wunsch ist, in der Schweiz zu blei- ben. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Kinder es zwar bevorzugen, in der Schweiz zu bleiben, aber auch gegen eine Rückkehr nach Belgien nichts einzu- wenden haben; und einer Rückkehr nach Belgien widersetzen sich beide Kinder nicht generell. Bei den weniger deutlichen Aussagen der 10-jährigen D.________ ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Bezug auf die relevante Fragestellung von vorneherein noch nicht zu autonomer Willensbildung fähig ist. 10.4. Ein qualifiziertes Widersetzen der Kinder im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ, d.h. ein mit Nachdruck geäusserter und mit nachvollziehbaren Gründen unterleg- ter dahingehender Wille, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rückkehr begründen würde, liegt nicht vor. 11.Ordre Public 11.1. Da kein Verweigerungsgrund bzw. Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 12 f. HKÜ glaubhaft gemacht bzw. gegeben ist, ist der bloss subsidiär an- wendbare Art. 20 HKÜ zu prüfen, gestützt auf den die Rückgabe des Kindes abge- lehnt werden kann, wenn sie nach den in der Schweiz geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ordre public) unzuläs- sig ist (Mazenauer, a.a.O., N 98). 11.2. Dem Gesuchsgegner zufolge würde ein Rückführungsentscheid Art. 10 Abs. 2 BV und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 BV verletzen (act. A.4, II.B.3.6). Er erklärt nicht, welcher Teilgehalt des in Art. 10 Abs. 2 BV ko- difizierten Grundrechts auf persönliche Freiheit verletzt würde.
14 / 21 11.3. Belgien verfügt über ein Rechtssystem, das den ordre public der Schweiz grundsätzlich nicht verletzt. Es bestehen auch vorliegend weder Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung noch für eine anderweitige Verletzung des Schweize- rischen ordre publics. 12.Verfahrensfehler 12.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Nichtdurchführung eines Me- diationsverfahren entgegen seiner dahingehenden Bereitschaft die Art. 9 BV (Will- kürverbot, Treu und Glauben), Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verletze und aus diesem Grund das Gesuch um Rückführung abzuweisen sei. 12.2. Gemäss Art. 10 HKÜ trifft oder veranlasst die zentrale Behörde des Staa- tes, in dem sich das Kind befindet, alle geeigneten Massnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken. Zu diesem Zweck oder um eine gütliche Rege- lung der Angelegenheit herbeizuführen, kann die zentrale Behörde ein Vermitt- lungsverfahren oder eine Mediation einleiten (Art. 4 BG-KKE). Vorliegend bat das Bundesamt für Justiz den Gesuchsgegner, sich zu der Durchführung eines Media- tionsverfahrens zu äussern. Der Gesuchsgegner erwiderte daraufhin, er könne keine Zusage machen, solange es – sinngemäss – um das HKÜ gehe (act. B.21). Der Verzicht des Bundesamtes für Justiz auf die Durchführung einer Mediation ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Genauso das Vorgehen des Kan- tonsgerichts gemäss Art. 8 BG-KKG (Einleitung eines Vermittlungsverfahrens oder einer Mediation, "soweit die Zentrale Behörde dies noch nicht veranlasst hat"). 12.3. Im Übrigen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Haupt- verhandlung ohne Weiteres als Vermittlungsverhandlung im Sinn von Art. 8 BG- KKE gelten (BGer 5A_535/2010 v. 10.8.2010 E. 3). Die Parteien wurden sodann anlässlich der heutigen Verhandlung in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. c HKÜ ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hingewiesen, worauf ein dahingehender Versuch unternommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung der angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen auszu- machen. 13.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein widerrechtliches Zurück- halten der Kinder gegeben ist und der Gesuchsgegner weder einen Verweige- rungsgrund nachgewiesen (glaubhaft gemacht) hat, noch ein weiterer Ausnahme- tatbestand erfüllt ist, weshalb die sofortige Rückgabe der Kinder an die Gesuch-
15 / 21 stellerin und deren Rückführung an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien anzuordnen ist. 14.Vollzug 14.1. Entscheidet sich das Gericht zugunsten der gesuchstellenden Partei für die Rückführung des Kindes, so regelt es auch die Einzelheiten der Vollstreckung auf eine Weise, die kein neues Gerichtsverfahren betreffend die Vollstreckung ver- langt (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindes- entführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28.2.2007, BBl 2006 2595 ff., S. 2627). Entsprechend ist der Entscheid über die Rückführung des Kindes zur Ermöglichung der direkten Vollstreckung (Art. 337 Abs. 1 ZPO) mit Vollstre- ckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 11 Abs. 1 HKÜ; Art. 236 Abs. 3 ZPO). 14.2. Die direkte Vollstreckung kann grundsätzlich auch sofort umgesetzt werden, da der Beschwerde in Zivilsachen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die sofortige Vollstreckung muss jedoch durch die Um- stände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein (An- na Claudia Alfieri, Enlèvement international d'enfants, Une perspective suisse, Bern 2016, S. 118 f.). 14.3. Die Rückführungsvoraussetzungen sind vorliegend klar erstellt. Es liegt im Interesse der Kinder, so bald als möglich nach Belgien zurückzukehren, um am ersten Tag des neuen Schuljahres nach den Sommerferien am 1. September 2021 anwesend zu sein. Der Antritt des neuen Schuljahres in der Schweiz wäre angesichts der Unterbringung der Kinder bei der Gesuchstellerin in einer anderen Gemeinde mit einem Schulhaus- bzw. Klassenwechsel verbunden. Dies und der zwangsläufig innert relativ kurzer Zeit folgende weitere Klassenwechsel aufgrund eines späteren Vollzugs der Anordnung der Rückkehr nach Belgien gilt es zu ver- meiden. Schliesslich ist die Gesuchstellerin in die Schweiz gereist, sodass die Kinder bei sofortigem Vollzug in Begleitung der Gesuchstellerin als ihrer Mutter und hauptbetreuenden Bezugsperson nach Belgien zurückreisen können, was angesichts das Alters der Kinder gegenüber einer Fremdbegleitung oder der selbständigen Reise zu bevorzugen ist. Aus diesen Gründen ist der vorliegende Entscheid möglichst rasch nach seiner Eröffnung umzusetzen. 14.4. Die durch die KESB Nordbünden mit der Betreuung der Kinder während der Gesuchsverhandlung betraute Grossmutter mütterlicherseits, K.________, ist zu
16 / 21 verpflichten, die Kinder der Gesuchstellerin zur unverzüglichen Rückführung zu übergeben. 14.5. Für den Eventualfall ist die mit Verfügung der Geschäftsleitung der KESB Graubünden vom 27. August 2021 vorsorglich mit dem Vollzug beauftragte KESB Nordbünden zu ermächtigen und zu beauftragen, die nötigen Massnahmen zum Schutz der Gesuchstellerin und der Kinder sowie eine allfällige Begleitung zu or- ganisieren. 14.6. Die gestützt auf die Verfügung vom 11. August 2021 bei dem Kantonsge- richt von Graubünden hinterlegten schweizerischen Reisepässe und Identitätskar- ten von B.________ und D.________ sind an die Gesuchstellerin auszuhändigen. 15.Verabschiedung Eine persönliche Verabschiedung zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind, durch die signalisiert wird, dass beide Eltern mit der Rückführung bzw. zu- mindest mit der Wiederherstellung des status quo einverstanden sind, kann das Kind durch Abmilderung des Loyalitätskonflikts entlasten und diesem die Rückkehr ins Herkunftsland erleichtern. Einer Verabschiedung in diesem Sinne steht der Gesuchsgegner gemäss seinen Äusserungen anlässlich der heutigen Gesuchs- verhandlung nicht offen gegenüber. Nach der Einschätzung der Gesuchstellerin, ihrer Rechtsvertreterin und der Kindesvertreterin ist eine persönliche Verabschie- dung nicht im Interesse der Kinder. Angesichts der Unvorhersehbarkeiten im vor- liegenden Fall erachtet auch das Gericht eine solche dem Kindeswohl nicht als zuträglich. Das Wohl der Kinder erscheint hingegen am besten gewahrt, wenn die erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsgegner mit zeitlichem und räumli- chem Abstand stattfindet. Aus diesen Gründen ist die Rückkehr ohne vorgängi- gem Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern zu vollziehen. 16.Ausstellung neuer Pässe/Identitätskarten nur mit Einwilligung Auf das anlässlich der heutigen Gesuchsverhandlung gestellte Begehren betref- fend die Anweisung des Ausweiszentrums Chur zur Vormerkung, dass Pässe und Identitätskarten der Kinder nur noch mit dem ausdrücklichen Einverständnis beider Elternteile ausgestellt werden dürfen, ist nicht einzutreten. Es handelt sich hierbei nicht um eine Massnahme zum Schutz der Kinder oder der Gewährleistung ihrer sicheren Rückgabe im vorliegenden Rückführungsverfahren (Art. 6 Abs. 1 BG- KKE; Art. 7 Abs. 2 lit. b und h HKÜ). Die beantragte Massnahme ist vorbeugender Natur und fällt als solche nicht in den auf das HKÜ gestützten Zuständigkeitsbe- reich. Der Umstand, dass auch die belgischen Gerichte eine solche Vormerkung
17 / 21 nicht anordnen können, stellt keinen Grund dar, sie im vorliegenden Verfahren vorzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 5 Ausweisge- setz (SR 143.1) in Verbindung mit Art. 11 Ausweisverordnung (SR 143.11) beim Antrag um einen Ausweis für Minderjährige neben der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch die Zustimmung des anderen Elternteils einzuho- len ist, wenn diese aus den Umständen nicht ohne Weiteres vermutet werden kann. 15.Vorsorgliche Massnahmen 15.1. Grundsätzlich hat das Gericht nach der Anhörung der Gegenpartei über das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden bzw. die ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen aufzuheben, zu ändern oder zu bestätigen (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Mit Rechtskraft des Entscheides in der Haupt- sache fallen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). 15.2. Der vorliegende Entscheid erwächst mit seiner Eröffnung in Rechtskraft (beschwerdefähiger Entscheid). Es kann deklaratorisch festgehalten werden, dass die mit der Verfügung vom 11. August 2021 (ZK1 21 96) superprovisorisch ange- ordneten Massnahmen entsprechend dahingefallen sind. Insbesondere und expli- zit aufzuheben sind die superprovisorisch angeordneten Verpflichtungen der Ge- suchstellerin gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 11. August 2021 (ZK1 21 96). 16.Kosten- und Entschädigungsfolge 16.1. Die Gerichtskosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZK1 21 96) setzen sich zusammen aus der Entscheidgebühr, welche gestützt auf Art. 13a VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt wird, und den Kosten für das Gutachten von CHF 1'950.00 (act. D.14 [ZK1 21 96]). Sie belaufen sich somit auf total CHF 3'450.00. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren (ZK1 21 95) ist gestützt auf Art. 8 VGZ auf CHF 3'000.00 festzulegen. 16.2. Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ ist das Rückführungsverfahren – soweit nicht die Vertragsstaaten gestützt auf Art. 26 Abs. 3 HKÜ Vorbehalte zugunsten des System der unentgeltlichen Rechtspflege angebracht haben, was vorliegend we- der für Belgien noch für die Schweiz zutrifft – kostenlos und es dürfen keine Kos- ten für den beigeordneten oder auf freier Mandatsbasis mit der Interessenwahrung betrauten Rechtsanwalt verlangt werden (Art. 26 Abs. 2 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG- KKG, BGer 5A_997/2018 V. 11.1.2019 E. 4). Die Rechtsvertreter der Parteien und
18 / 21 die Kindesvertreterin sind entsprechend zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts Graubünden zu entschädigen. 16.3. Die Kindesvertreterin macht mit Kostennote vom 26. August 2021 einen Aufwand von 20.9 h geltend (act. G.3.1). Darin enthalten sind die Aufwendungen für das Aktenstudium, für die Kontakte mit den Kindern, für die Stellungnahme zu dem Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie für die intensiven Bemühungen einen Rahmen für Vermittlungsgespräche zwischen den Parteien zu schaffen. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzuzurechnen sind der Auf- wand für die heutige Gesuchsverhandlung und die Urteilseröffnung sowie für den beabsichtigten Kontakt mit den Kindern zwecks eines Abschlussgespräches vor deren Rückführung, was einen zeitlichen Aufwand von zusätzlichen 6 h rechtfer- tigt. Entsprechend sind pauschal 27 h anwaltlicher Aufwand zu entschädigen, was bei dem geltend gemachten Art. 5 HV (BR 310.250) entsprechenden Stundensatz von CHF 200.00 ein Honorar von gerundet CHF 5'870.00 (CHF 5'400.00 zzgl. Spesen von CHF 50.00 und MwSt. von 7.7% [CHF 419.65]) ergibt. 16.4. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin macht mit Kostennote vom 9. Au- gust 2021 für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einen anwaltli- chen Aufwand von 13.6 h geltend (act. G.2 [ZK1 21 96]). Die grössten Aufwand- positionen stellen die Redaktion des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und der Stellungnahme zu der Stellungnahme der Kindesvertreterin dar. Zum Aufwand hinzu kommt der mit Kostennote vom 27. August 2021 (act. G.2) geltend gemach- te Aufwand von 28.7 h für das Hauptverfahren. Dieser umfasst die Instruktion, Kontakte mit der KESB Nordbünden, die Redaktion des Gesuches um Rück- führung (10-12h) und die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Schliesslich ist der Aufwand für die Gesuchsverhandlung und die Urteilseröffnung anzurechnen. Der resultierende Aufwand von 45.8 h erweist sich insgesamt als angemessen. Bei dem geltend gemachten Art. 5 HV entsprechenden Stundensatz von CHF 200.00 ergibt sich ein Honorar von gerundet CHF 10'139.00 (CHF 9'160.00 zzgl. Klein- spesenzuschlag von CHF 172.20 für das Hauptverfahren bzw. CHF 81.60 für das Nebenverfahren und MwSt. von 7.7% [CHF 724.85]). 16.5. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht mit Kostennote vom 26. August 2021 einen Aufwand von 22.25 h geltend (act. G.4). 6 h des Aufwan- des entfallen auf die heutige Gesuchsverhandlung sowie eine Besprechung mit dem Gesuchsgegner. Dieser Aufwand erscheint angesichts der vorzunehmenden Verfahrenshandlungen als angemessen. Der geltend gemachte Stundensatz von CHF 200.00 entspricht Art. 5 HV. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ist
19 / 21 antragsgemäss mit CHF 4'900.00 zu entschädigen (CHF 4'450.00 zzgl. Spesen von CHF 100.00 und MwSt. von 7.7% [CHF 350.35]). 16.6. Art. 26 Abs. 4 HKÜ eröffnet die ermessensweise Möglichkeit, die der ge- suchstellenden Partei selbst oder auf ihre Rechnung entstandenen notwendigen Kosten der Partei aufzuerlegen, die das Kind verbracht oder zurückgehalten hat. Davon erfasst sind insbesondere die Reisekosten, die Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, die Kosten für die Rechtsvertretung der gesuchstellen- den Partei und die Kosten für die Rückgabe des Kindes. 16.7. Art. 26 Abs. 4 HKÜ gibt keinen unbedingten Anspruch auf Bezahlung aller Kosten durch die Gegenpartei. Es handelt sich um eine "kann-Vorschrift", welche dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum eröffnet; insbesondere dürfte auch von jeglicher Kostenauflage an die Gegenpartei abgesehen werden. 16.8. Von der Überbindung der Kosten der Rechtsvertretung ist mit Rücksicht auf die offensichtliche Mittellosigkeit des Gesuchsgegners und die entsprechend er- schwerte Einbringlichkeit dieser Kosten abzusehen. 16.9. Die Kosten für die Unterkunft der Gesuchstellerin und der Kinder in der Schweiz während des Verfahrens von CHF 1'512.00 sind ausgewiesen (in EUR 1'396.17, Wechselkurs blieb unbestritten, act. G.3.2). Für die Hin- und Rückreise mit dem Privatauto macht die Gesuchsstellerin CHF 1'113.00 geltend; berechnet mit CHF 0.70/km (act. H.2, 4). Der Einwand von Seiten des Gesuchsgegners, dies würden dem Lebenshaltungskostenindex von Belgien nicht entsprechen, ist ent- gegen zu halten, dass es sich um einen Näherungswert handelt, der Gesuchstel- lerin zumindest die Benzinkosten zu Schweizer Preisen anfallen werden und die für die Autofahrten zu der Kinderanwältin und zu der Kinderanhörung angefallenen Kosten nicht geltend gemacht werden. Insgesamt erscheinen die Reisekosten somit als angemessen. Sie sind zusammen mit den Kosten für die Unterbringung (insgesamt CHF 2'625.00) ermessensweise dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.
20 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Es wird die Rückführung der Kinder B.________ und D.________ nach Belgien angeordnet. 2.Die von der KESB Nordbünden mit der Betreuung während der heutigen Gesuchsverhandlung betraute K.________ wird berechtigt und verpflichtet, B.________ und D.________ an A._____ zur unverzüglichen Rückführung zu übergeben. 3.Die gestützt auf die Verfügung vom 11. August 2021 (ZK1 21 96) bei dem Kantonsgericht von Graubünden hinterlegten schweizerischen Reisepässe und Identitätskarten von B.________ und D.________ werden an A._____ ausgehändigt. 4.A._____ wird zur sofortigen Ausreise mit den Kindern B.________ und D.________ ermächtigt. 5.Für den Eventualfall wird die KESB Nordbünden als von der Geschäftslei- tung der KESB Graubünden vorsorglich mit dem Vollzug beauftragte Behörde ermächtigt und beauftragt, die nötigen Massnahmen zum Schutz von A., B.___ und D.________ zu ergreifen und allenfalls eine Begleitung der Rückführung zu organisieren. 6.Das Begehren von C._____ auf Verabschiedung von B.________ und D.________ wird abgewiesen. 7.Die mit Verfügung vom 11. August 2021 in Dispositivziffer 4 (ZK1 21 96) superprovisorisch angeordneten Massnahmen werden aufgehoben. 8.Auf das Begehren der Gesuchstellerin, das Ausweiszentrum Chur sei an- zuweisen, im System vorzumerken, dass für B.________ und D.________ nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis beider Elternteile Pässe und/oder Identitätskarten für die Kinder ausgestellt werden dürfen, wird nicht eingetreten. 9.Die Gerichtskosten von CHF 6'500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZK1 21 96) von CHF 1'500.00, den Kosten für das im genannten Verfahren eingeholte Gutachten von CHF 1'950.00 sowie der Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren (ZK1 21 95) von CHF 3'000.00, verbleiben beim Kanton Graubünden.
21 / 21 10.Die Kindesvertreterin von B.________ und D., Rechtsanwältin Honegger, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit CHF 5'870.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 11.Die Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Däppen, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit CHF 10'139.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 12.Der amtliche Rechtsvertreter von C., Rechtsanwalt Vogel, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden mit CHF 4'900.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 13.C.___ wird verpflichtet, A._____ die Kosten für die Unterkunft in der Schweiz und für die Hin- und Rückreise von insgesamt CHF 2'625.00 zu er- statten. 14.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 15.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe an: