Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2021 76
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. Juli 2022 ReferenzZK1 21 76 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Salishaus, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 21.05.2021, mitgeteilt am 25.05.2021 (Proz. Nr. 115-2021-13) Mitteilung26. Juli 2022

2 / 29 Sachverhalt A.A._____ und D._____ sind die Eltern von E., geboren am _____ 2011 (nachfolgend: E. oder Tochter). Sie waren nie verheiratet. Am 10. No- vember 2016 hatte D._____ am Regionalgericht C._____ eine Klage betreffend Abänderung der zuvor vertraglich geregelten Kindesunterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2016-66) sowie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2016-792) rechtshängig gemacht. Im Rahmen dieser Verfahren wurde von Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G., beide Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (KJPD) J., ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten über E._____ erstellt (nachfolgend: erstes Gutachten). Dieses Gutachten datiert vom 29. Januar 2018, dessen Ergänzung bzw. Erläuterung vom 8. Mai 2018. Nachdem die Parteien am 14. Juni 2018 einen umfassenden Vergleich erzielt hat- ten, wurden die Verfahren (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) mit Ent- scheid des Regionalgerichts C._____ vom 19. Juni 2018 abgeschlossen. Am 14. November 2019 reichte D._____ beim Regionalgericht C._____ Klage auf Abänderung dieses Entscheids (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) bzw. auf Zuteilung der alleinigen Obhut über E._____ sowie Neuregelung des Unter- halts der Tochter ein. Das Regionalgericht C._____ eröffnete für die Behandlung dieser Klage das Verfahren mit der Proz. Nr. 115-2019-78 [nachfolgend: Hauptver- fahren]). B.Am 20. Januar 2020 ordnete der zuständige Instruktionsrichter, Regionalge- richtspräsident B., mittels Teilbeweisverfügung von Amtes wegen die Einho- lung eines (weiteren) Gutachtens über E. sowie über die Erziehungsfähig- keit der Kindseltern an und schlug als Gutachterinnen Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G., welche im Jahr 2018 bereits das erste Gutachten erstellt hatten, vor. In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2020 machte A. unter anderem diverse Vorbehalte gegen die vorgeschlagenen Gutachterinnen geltend. Mit prozesslei- tender Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2020 wurden die vor- geschlagenen Fachpersonen als Gutachterinnen eingesetzt, der bisherige Fra- genkatalog ergänzt, verschiedene Anordnungen betreffend die Erstellung des Gutachtens erteilt und die von den Parteien beantragten Ergänzungen des Fra- genkatalogs im Übrigen abgewiesen. Die Verfügungen blieben unangefochten. C.Das in Auftrag gegebene forensisch psychiatrisch-psychologische Gutach- ten über E._____ von Dr. rer. nat. F._____ und M.Sc. G._____ datiert vom 16. September 2020 (nachfolgend: Gutachten oder zweites Gutachten). Es um- fasst 129 Seiten.

3 / 29 D.Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde das Gutachten den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme von A._____ ging innert erstreckter Frist am 25. Januar 2021 ein. E.Mit Vorladung vom 13. Januar 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 26. März 2021 vorgeladen. In der Vorladung wurde festgehalten, dass der Vorsitz dem verfahrensleitenden Regionalgerichtspräsidenten B._____ zukomme. Am 19. März 2021 erliess der Regionalgerichtspräsident eine Beweis- verfügung, mit welcher er insbesondere diverse Anträge der Parteien sowie der für E._____ ernannten Kindsvertreterin, Rechtsanwältin H., in Zusammenhang mit dem Gutachten abwies und verschiedene Anordnungen traf. F.Mit Eingabe vom 25. März 2021 beantragte A. dem Regionalgericht C., der Regionalgerichtspräsident B. habe infolge Befangenheit, even- tuell infolge Befangenheitsanscheins, im Hauptverfahren in den Ausstand zu tre- ten. G.Es wurde ein neues Verfahren (Proz. Nr. 115-2021-13) eröffnet. Der Regio- nalgerichtspräsident B._____ hielt das Ausstandsbegehren in seiner Stellungnah- me vom 6. April 2021 für unbegründet. Auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung wurde verzichtet. H.Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 erkannte das Regionalgericht C._____ wie folgt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.a)Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. b)Entschädigungen werden keine zugesprochen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung). I.Gegen diesen Entscheid liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den fol- genden Rechtsbegehren erheben: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und B._____ habe infol- ge Befangenheit, eventuell infolge Befangenheitsanscheins im Verfah- ren Proz. Nr. 115-2018-78 vor Regionalgericht C._____ in den Ausstand zu treten. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzlicher MwSt.) für das vorinstanzliche und das hierseitige Verfahren zu Lasten der Ge- genpartei.

4 / 29 Die Beschwerdeführerin stellte überdies den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des (Haupt-)Verfahrens mit der Proz. Nr. 115-2019-78 des Regionalgerichts C._____ sowie der Akten des Berufungsverfahrens mit der Prozessnummer ZK1 21 21 des Kantonsgerichts von Graubünden. J.Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 schloss Regionalgerichtspräsident B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge. K.Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 3. August 2021. Mit Eingabe vom 18. August 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. L.Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 11. Januar 2022 mitgeteilt. M.Der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt I., zeigte mit Eingabe vom 25. März 2022 die Niederlegung seines Mandats an. Mit Schreiben vom 4. April 2022 legitimierte sich Rechtsanwalt Alexander Egli als neuer Rechtsvertreter derselben. N.Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das hiesi- ge Gericht unter Hinweis auf den bevorstehenden Amtsrücktritt des Beschwerde- gegners darum, Letzteren aufzufordern, über seinen geplanten Rücktritt Auskunft zu erteilen sowie mitzuteilen, ob er sich in Anbetracht dieses neuen Umstandes freiwillig, allenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, in den Ausstand bege- ben würde, sodass das vorliegende Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abge- schrieben werden könne. Der Beschwerdegegner bestätigte in seiner Stellung- nahme vom 15. Juni 2022, per _____ seine Demission erklärt zu haben, hielt im Übrigen jedoch daran fest, dass kein Ausstandsgrund bestanden habe und beste- he und ein Rücktritt auch keinen Grund dafür bilde. Das Verfahren ist demnach weiterzuführen. O.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2021-13) sind beige- zogen. Ebenso wurden die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer 115-2019-78 des Regionalgerichts C. beigezogen. Erwägungen 1.Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Be- schwerde wurde form- und fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden er- hoben (Art. 321 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO

5 / 29 [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Auf die Beschwerde ist somit – unter dem Vorbe- halt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.1.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Hinsichtlich unrichtiger Sachverhaltsfest- stellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert feh- lerhafte bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 2.2.Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen An- forderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO m.V.a. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO). 2.3.Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot gilt auch bei der Überprüfung eines Ausstandsentscheids (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 50 ZPO). Hingegen müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; Thomas Stei- ninger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozess- ordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 326 ZPO). 3.Die Beschwerdeführerin stellte den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2019-78) sowie jener des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens (ZK1 21 21) betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. A.1, II.A.3; vgl. E. I). Die

6 / 29 Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2019-78) wurden bei- gezogen (E. O). Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Akten des vor dem hie- sigen Gericht hängigen Berufungsverfahrens beizuziehen wären, da Gegenstand besagten Verfahrens einzig die durch das Regionalgericht C._____ verfügten vorsorglichen Massnahmen, nicht jedoch die als Ausstandsgrund vorgebrachte angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters bilden. Die Beschwerdeführerin begründete den beantragten Beizug denn auch nicht näher. Ihrem diesbezügli- chen prozessualen Antrag ist demnach nicht stattzugeben. 4.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz in dem gegen den Beschwerdegegner geführten Ausstandsverfahren, welches durch das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. März 2021 (RG act. I.1) eingeleitet worden war. 4.1. Anlass zum Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gab die Beweisver- fügung des Beschwerdegegners vom 19. März 2021 (RG act. IV.29 [115-2019-78]; vgl. E. E). Darin wurde insbesondere über einzelne Anträge der Parteien betref- fend Gutachten entschieden, welche diese in ihren Stellungnahmen zum Gutach- ten gestellt hatten. Daneben erfolgten verschiedene Anordnungen und Ausführun- gen betreffend Beweismittel und Beweislast sowie im Hinblick auf die (ursprüng- lich) auf den 26. März 2021 angesetzte Hauptverhandlung (RG act. IV.26). 4.1.1. Vorliegend interessieren in erster Linie die mit Eingabe vom 25. Januar 2021 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]). Diese hatte insbesondere darum ersucht, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen (Verfahrensantrag 1) bzw. subeventuell – unter Ansetzen einer Frist für die Parteien zur Stellung von Gutachterfragen und unter Sicherstellung der Wahrung der Parteirechte bei den Beweisabnahmehandlungen – zur Verbesserung zurück- zuweisen (Verfahrensantrag 5). Weiter hatte die Beschwerdeführerin um Anord- nung einer individuellen kinderpsychiatrisch-kinderpsychotherapeutischen Ab- klärung und fortführenden Therapie für E._____ durch eine unbefangene, bisher nicht mit der Therapie von E._____ betraute Fachperson ersucht (Verfahrensan- trag 2). Sodann hatte sie die Erstellung eines neutralen Gutachtens über den Ver- lauf der Entwicklung von E., ihrer Auffälligkeiten, deren Ursache und Schwe- re beantragt, welches unter Beizug der Neuropsychologie, der Schulpsychologie sowie einer ausgewiesenen Fachperson auf dem Gebiet der Sexualtraumatisie- rung unter Einbezug sämtlicher dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten über E., insbesondere sämtlicher von den Parteien eingebrachten Hinweisen des Kindes selbst (insbesondere Fotografien, Handnotizen, Ton- und Bildaufzeichnun- gen via neue Medien, Zeichnungen, etc.) zu erstellen sei (Verfahrensantrag 3).

7 / 29 4.1.2. In seiner Beweisverfügung vom 19. März 2021 wies der Beschwerdegegner die soeben wiedergegebenen beschwerdeführerischen Begehren in ihrer Gesamt- heit ab. Zur Begründung führte er hinsichtlich Ziffer 1 und 5 der Rechtsbegehren aus, dass diese darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ein Ober- gutachten einholen wolle. Dazu bedürfe es eines erheblichen Mangels, welcher nicht vorliege. Das Gutachten sei schlüssig und umfassend, weshalb darauf abge- stellt werden könne und auch keine Verbesserung im Sinne des Rechtsbegehrens erforderlich sei. Die Abweisung der Verfahrensanträge 2 und 3 begründete der Beschwerdegegner damit, dass das Gutachten solche Massnahmen nicht empfeh- le. E._____ sei bereits betreut, auch kinderpsychiatrisch, und werde abgeklärt. Das Gutachten habe die Bedürfnisse von E._____ umfassend abgeklärt. Der Bei- zug von Zeichnungen etc. sei zudem bereits mehrfach beantragt und abgewiesen worden und es seien keine seither eingetretenen tatsächlichen Veränderungen geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung aufdrängen würden. Soweit vorliegend interessierend wies der Beschwerdegegner alsdann darauf hin, dass in Kinderbelangen sämtliche bei den Akten liegende Urkunden (inklusive Vorakten sämtlicher Verfahren zwischen den Parteien) als mögliche Würdigungsbasis zuge- lassen würden und zwar jeweils für sämtliche Beweisgegenstände. Das gleiche gelte sinngemäss für übrige Beweismittel bzw. den Freibeweis und das Verhalten der Parteien. Abschliessend hielt der Beschwerdegegner zudem fest, dass die Sprechzeit für die Schlussvorträge anlässlich der Hauptverhandlung pro Partei auf je 30 Minuten beschränkt werde, da die relevanten Tatsachen hinlänglich bekannt seien und zwischen den Parteien schon mehrere Verfahren geführt worden seien (RG act. IV.29 [115-2019-78]). 4.2. In ihrem Ausstandsbegehren vom 25. März 2021 (RG act. I.1) warf die Be- schwerdegegner dem Beschwerdegegner Voreingenommenheit, Befangenheit und Parteilichkeit vor. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Wür- digung eines Gutachtens eine Rechtsfrage darstelle und durch das Kollegialge- richt nach Abschluss der Hauptverhandlung vorzunehmen sei. Dadurch, dass der Beschwerdegegner als verfahrensleitender Richter bereits eine Woche vor der Hauptverhandlung vorbehaltslos erklärt bzw. verfügt habe, dass das vorliegende Gutachten schlüssig und umfassend sei, so dass darauf abgestellt werden könne und es nicht verbessert werden müsse, sowie dass es die Bedürfnisse des Kindes umfassend abgeklärt habe, habe dieser mit aller Deutlichkeit klargemacht, dass er sich eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen bzw. we- sentliche Streitpunkte gebildet habe und davon auch nicht mehr abweichen werde (vgl. insbesondere RG act. I.1, III.7 u. III.9).

8 / 29 4.3. Die Vorinstanz wies das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im an- gefochtenen Entscheid (act. B.1) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Handlung des Beschwerdegegners, wel- che dieser zufolge den Ausstandsgrund bilde, eine Prozesshandlung darstelle. Es sei die Aufgabe der Prozessleitung, das Verfahren zur Spruchreife voranzutreiben, was bedinge, dass sie das Gutachten sowie allfällige dagegen von den Parteien vorgebrachten Einwände vorab (summarisch) prüfe und (vorläufig) entscheide, ob das Gutachten vor der Durchführung der Hauptverhandlung ergänzt werden müs- se. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gutachtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Entgegen der Beschwerdeführerin werde aus der prozessleitenden Handlung des Beschwerdegegners bzw. dem Wortlaut der Beweisverfügung nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner sich bereits eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde. Abgesehen davon komme prozessleitenden Verfügungen keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen könne. Zudem sei vorliegend das Kollegialge- richt in einer Fünferbesetzung für die Beurteilung der Hauptsache zuständig. Selbst wenn der prozessleitende Richter nicht mehr gewillt wäre, von seiner Mei- nung abzuweichen, könne er von den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern überstimmt werden. Zudem dürften und müssten die Parteien vorliegend davon ausgehen, dass sämtliche nebenamtlichen Richterinnen und Richter die Akten samt Gutachten und diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien vor dem Be- ginn der Hauptverhandlung studiert hätten. Krasse oder wiederholte Irrtümer des verfahrensleitenden Beschwerdegegners seien seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht erkennbar. Ebenso wie die verfügte Redezeitbeschränkung sei der in der Verfügung enthaltene Hinweis auf das Verhalten der Parteien unproblematisch, da in Kinderbelangen der Freibeweis gelte und sich zudem das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise bilde, wobei es auch das Verhalten der Parteien würdigen könne (act. B.1, E. 9.3). 5.1.Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO schützen den An- spruch der Verfahrensparteien auf einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Ein Ausstands- grund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es

9 / 29 genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Befangenheit kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- gestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 144 I 159 E. 4.3). Da der Anspruch auf einen unparteiischen Richter mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters in einem gewissen Spannungs- verhältnis steht, muss der Ausstand die Ausnahme bleiben und soll er deshalb nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden (BGE 105 Ia 157 E. 5c; BGer 1P.168/2003 v. 25.8.2003 E. 3.1). 5.2.Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr Ausstandsgesuch auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (vgl. act. A.1, II.B.10e). Gemäss dieser als Auffangklausel formu- lierten Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis lit. e ZPO genannten Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Ver- tretung, befangen sein könnte. Unter diese Bestimmung kann das richterliche Ver- halten im Prozess fallen. Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objek- tiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbetei- ligten geschlossen werden kann. Allerdings sind selbst fehlerhafte Verfahrens- handlungen von Gerichtspersonen ebenso wie materiell falsche Entscheide grundsätzlich nicht dazu geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die einseitig zu- lasten einer Partei gerichtet wären und eine schwere Verletzung der Richterpflich- ten darstellten. Mit der Tätigkeit einer Gerichtsperson ist untrennbar verbunden, dass sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Amtsausü- bung getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt dies nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit der Gerichtsperson schliessen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Ausstandsbegehren nicht der Überprüfung behaupteter Ver- fahrens- oder anderer Fehler dienen, sondern solche Verstösse in erster Linie im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 47 ZPO herangezogen werden können (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 4A_405/2019 v. 24.9.2019 E. 2.1; 5A_109/2018 v. 20.4.2018 E. 2.3; 5A_842/2016 v. 24.3.2017 E. 3.1; 4P.254/2006 v. 6.12.2006 E. 2.2; Stephan Wull- schleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

10 / 29 Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 35 zu Art. 47 ZPO). 6.Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der be- schwerdegegnerischen Beweisverfügung vom 19. März 2021 um eine Verfah- rensmassnahme handelte. Sie rügt indessen, dass dem angefochtenen Entscheid keine klare Begründung zu entnehmen sei bzw. dieser nicht auf die glaubhaft ge- machte Gefahr der Voreingenommenheit und der Vorbefassung des Instruktions- richters eintrete und diverse Fragen unbeantwortet lasse (act. A.1, II.B.3 u. II.B.10). Auf die konkret vorgebrachten Rügen wird sogleich im Einzeln einzuge- hen sein. Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie in ihrer Beschwerde lediglich die Begründung ihres Ausstandsbegehrens vom 25. März 2021 wiederholt (vgl. act. A.1, II.B.7; RG act. I.1, III.1 ff.), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, ihrer Begründungsobliegen- heit (vgl. E. 2.2) nicht nachkommt, weshalb auf die entsprechenden (wiederholten) Ausführungen im Folgenden nicht näher eingegangen zu werden braucht. 6.1.Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst zusammengefasst vor, sich nicht mit der Frage befasst zu haben, weshalb das in der Hauptsache zuständige Gericht respektive der als Instruktionsrichter tätige Beschwerdegegner es seit über zwei Jahren stets ablehne, eine Kindswohlgefährdung von E._____ durch die Besuche mit oder bei der Beschwerdeführerin durch die bereits beauf- tragten Gutachterinnen oder eine andere Gutachterperson prüfen zu lassen. An- statt, wie von der Beschwerdeführerin mehrmals beantragt, ein Besuchsrechts- bzw. Gefährdungsgutachten einzuholen, habe der Beschwerdegegner eine Woche vor der Hauptverhandlung klargestellt, dass es keinen erheblichen Mangel am Gutachten gebe, sondern dieses auch betreffend die ersuchte Erweiterung des Gutachtens (um die Gefährdungsabklärungen) "schlüssig und umfassend" sei, so dass darauf abgestellt werden könne. Diese Äusserung des Beschwerdegegners könne und müsse insbesondere in Kombination mit dem Hinweis auf das Verhal- ten der Parteien und der Anordnung einer Redezeitbeschränkung als fertige Beur- teilung verstanden werden, wobei der Beschwerdegegner dabei die professionelle Distanz und Zurückhaltung missen liesse. Es bestehe zumindest der Anschein, dass er auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht gewillt sein werde, sich zu einer Ausweitung der von ihm instruierten Begutachtung bewegen zu lassen. Dar- in liege mindestens ein glaubhaft gemachter Befangenheitsanschein (vgl. act. A.1, II.B.10a).

11 / 29 6.1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Ausführungen im Wesentli- chen auf die Ablehnung ihrer Beweisanträge in Zusammenhang mit der Ergän- zung des Gutachtens (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 1; RG act. X.1.1.4-X.1.1.6; RG act. X.3.3.4 [alle 115-2019-78]). Entgegen der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid durchaus zu dieser Thematik. Insbesondere hielt sie fest, dass es unter anderem Aufgabe der Prozessleitung sei, das Gutachten sowie die allfälligen von den Parteien dagegen vorgebrachten Einwände vorab (summarisch) zu prüfen und (vorläufig) zu entscheiden, ob das Gutachten vor der Durchführung der Hauptverhandlung ergänzt werden müsse. Die Kritik der Beschwerdeführerin betreffe somit eine Prozesshandlung des Be- schwerdegegners, wobei selbst sachlich falsche Prozesshandlungen in der Regel keinen Ausstandsgrund setzten, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer des Verfahrensleiters vor. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass solche Irrtümer weder seitens der Beschwerdeführerin geltend ge- macht noch erkennbar seien (act. B.1, E 9.3 i.V.m. E. 7 Abs. 3). 6.1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der Abweisung der be- schwerdeführerischen Beweisanträge betreffend Verbesserung des Gutachtens und Anordnung eines neuen (Ober-)Gutachtens um eine Verfahrensmassnahme handelte. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2) könnte diese Prozesshandlung den Anschein fehlender Distanz oder Neutralität des Beschwerdegegners also nur be- gründen, wenn darin ein krasses oder wiederholtes, einseitig zulasten einer Partei gerichtetes Verhalten erblickt werden müsste, das schlechterdings als unverständ- lich erschiene. 6.1.3. Wie eingangs erwähnt (E. B) hatte der Beschwerdegegner im Hauptverfah- ren im Rahmen der Prozessleitung die Erstellung eines Gutachtens über E._____ sowie über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern angeordnet (RG act. IV.12; vgl. RG act. X.1.1.7, Fragen 10 u. 12 [beide 115-2019-78]). Das Gutachten äusserte sich – in der Form eines Verlaufsgutachtens, welches die seit dem ersten Gutach- ten eingetretenen Veränderungen untersucht (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 92 [115- 2019-78]) – auch auftragsgemäss zur Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern (RG act. X.2.2.1, S. 98 ff., 115 u. 125 f., Antworten auf Fragen 10 u. 12 [115-2019- 78]). Es lag mithin ein Erziehungsfähigkeitsgutachten vor. Wie der Beschwerde- gegner zutreffend ausführt, beantwortet das Gutachten jedoch im Kern die Frage, weshalb das Besuchsrecht der Mutter eingeschränkt ist (act. A.2, II.7 Abs. 2). In diesem Zusammenhang untersuchten die Gutachterinnen insbesondere die Ge- fährdung des Kindswohls der Tochter durch die Beschwerdeführerin (vgl. insbe- sondere act. X.2.2.1, S. 97-101, 122 f. Frage 2 u. 125 Frage 10). Der Fragekatalog

12 / 29 enthielt sodann eine spezifische Frage betreffend die Wohnsituation und Betreu- ung von E._____ sowie betreffend das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern (RG act. X.1.1.7, Frage 13 [115-2019-78]). Das vorliegende Gutachten stellt damit von seinem Inhalt her sowohl ein "Besuchsrechtsgutachten" als auch ein "Gefähr- dungsgutachten" dar (vgl. auch act. A.2, III Abs. 2). Dabei ist mit dem Beschwer- degegner festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin verwendete Termi- nologie im gegebenen Kontext ohnehin ungebräuchlich ist (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 2) und der Begriff des "Gefährdungsgutachtens", wenn überhaupt, eher im Bereich des Strafrechts im Rahmen einer Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kran- ken Straftätern anzutreffen ist. 6.1.4. Wie jedes andere Beweismittel unterliegt ein vom Gericht eingeholtes Gut- achten (vgl. Art. 183 Abs. 1 ZPO) der freien richterlichen Beweiswürdigung. Mass- gebliche Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvoll- ziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Ausserdem müssen die Schluss- folgerungen des Gutachtens durch das Gericht nachvollzogen werden können und in sich geschlossen sein. Sofern die gutachterlichen Folgerungen weder als offen- sichtlich widersprüchlich erscheinen noch auf irrtümlichen tatsächlichen Feststel- lungen beruhen, muss sich das Gericht grundsätzlich an die im Gutachten vertre- tene Auffassung halten und darf nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; BGer 5A_245/2017 v. 4.12.2017 E. 3.3.2; 5A_485/2012 v. 11.9.2012 E. 4.1). Die beschwerdegegnerische Beweis- verfügung vom 19. März 2021 hielt in Bezug auf das Gutachten vom 16. Septem- ber 2020 einstweilen fest, dass dieses als schlüssig und umfassend anzusehen sei und deshalb keiner Verbesserung bedürfe; es liege auch kein Grund für die Einholung eines Obergutachtens vor (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]; vgl. auch act. A.2, II.3). Der Beschwerdegegner nahm nach einer summarischen Prü- fung des Gutachtens eine vorläufige Würdigung desselben vor, was in Anbetracht seiner Aufgabe als Instruktionsrichter – die zügige Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO; vgl. ebenso act. B.1, E. 9.3 Abs. 1) – nicht zu beanstanden ist. Soweit ersichtlich erfolgte diese Würdigung ausserdem in Anwendung der soeben wiedergegebenen Kriterien der Gutachtenswürdigung. Etwas anderes wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten ein Gericht nicht ohne Not von den gutachterlichen Ergebnissen abweichen darf. In diesem Sinne hatte sich der Beschwerdegegner als Instruktionsrichter bei der vorläufigen Würdigung ebenso wie später das für den Endentscheid zuständige

13 / 29 (Kollegial-)Gericht darauf zu beschränken, das vorliegende Gutachten auf dessen Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen und hatte er davon abzusehen, bei entsprechend positivem Befund ohne Anlass Verbesse- rungen oder Ergänzungen des von Fachpersonen erstellten Gutachtens noch vor der Hauptverhandlung anzuordnen. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene vorläufige Gutachtenswürdigung erscheint damit insgesamt als einwandfreie Vor- bereitungshandlung der Verfahrensleitung im Hinblick auf die Hauptverhandlung und stellt mithin eine nicht zu beanstandende Prozesshandlung dar. 6.1.5. Zu keinem anderen Schluss führt der in der Beweisverfügung enthaltene Hinweis, dass unter anderem das "Verhalten der Parteien" als mögliche Würdi- gungsbasis zugelassen werde (RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Der Be- schwerdegegner dürfte mit der entsprechenden Formulierung lediglich beabsich- tigt haben, auf den in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffend Kinderbe- lange geltenden Freibeweis (vgl. Art. 168 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und den (allgemeingültigen) Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) hinzuweisen (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 3). Ersterem zufolge ist das im Rahmen der Untersuchungsmaxime ermittelnde Gericht nicht an das sonst für den Zivilprozess geltende abschliessende Beweismittelsystem gebunden (vgl. BGer 5A_503/2017 v. 14.5.2018 E. 3.2). Gemäss Letzterem bildet das Gericht sich seine Überzeu- gung unter Berücksichtigung bzw. Würdigung des Beweismasses, der Beweiskraft der Beweismittel sowie des Verhaltens von Parteien und Dritten (B._____, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 157 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 16 u. N 19 zu Art. 157 ZPO; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivil- prozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 50 zu Art. 157 ZPO). Sodann erwähnte der Beschwerdegegner das "Verhalten der Parteien" generell, womit von vornherein keine einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gerichtete Massnah- me und mithin keine Ungleichbehandlung der Parteien erkennbar ist. Dasselbe gilt für die verfügte Redezeitbeschränkung (RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]), welche ebenfalls eine Verfahrensmassnahme darstellt, die sämtliche Parteien be- trifft (vgl. dazu grundsätzlich E. 6.6 nachfolgend). Entgegen der Beschwerdeführe- rin manifestiert sich in der streitigen Erwägung und der Anordnung in der Beweis- verfügung keine Befangenheit bzw. kein Befangenheitsanschein des Beschwer- degegners.

14 / 29 6.1.6. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, der Beschwerdegegner lasse die "professionelle Distanz und Zurückhaltung missen", auf das in der Be- schwerde erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich (OGer ZH PQ150030 v. 5.10.2015) Bezug nehmen will, ist anzumerken, dass es in besagtem Urteil um eine pointierte Formulierung (Vorwürfe der Eigennützigkeit und der völligen Miss- achtung der Kinderinteressen) in einem Urteil des Bezirksrates Zürich ging (ibid. E. II.1 ff.), weshalb die dortigen Erwägungen vorliegend nicht einschlägig sind. Nota bene hielt jedoch auch das besagte Erkenntnis fest, dass der Grund- satz der Wahrung von professioneller Distanz und Zurückhaltung es einem Behör- denmitglied nicht untersage, deutliche Worte zu wählen, wenn hierfür ein sachli- cher Grund bestehe (ibid. E. II.4). 6.1.7. Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen ist nicht ersicht- lich, inwiefern dem Beschwerdegegner im Hinblick auf den Erlass der Beweisver- fügung als in Frage stehendem Akt der Prozessleitung ein Fehler vorgeworfen werden könnte. Noch viel weniger kann jedoch die Rede von besonders krassen, wiederholten Irrtürmern sein, die als schwere Verletzung der Richterpflichten quali- fiziert werden müssten (vgl. ebenso act. B.1, E. 9.3 Abs. 4). Die Beweisverfügung blieb im Übrigen auch unangefochten, obschon nach dem Gesagten allfällige Ver- fahrensfehler grundsätzlich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen sind (vgl. E. 5.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge von D._____ als Kindsvater und der Kindsvertreterin ebenfalls abgewiesen wurden (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]; vgl. ebenso act. A.2, II.3), weshalb in der Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge an sich von vornherein keine einseitige Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt werden kann. Der Erlass der streitigen Beweisverfügung durch den Beschwerdegegner vermag somit nicht den objektiven Anschein seiner Befangenheit bzw. Voreingenommen- heit zu erwecken. Es ist durchaus verständlich, dass in Fällen wie dem vorliegen- den, in welchem ein in Auftrag gegebenes Gutachten sich zu Fragen äussert, wel- che wichtige (familienrechtliche) Themen beschlagen, dies bei einer Partei eine schwere Betroffenheit auslösen und dazu führen kann, dass jene das Gutachten und/oder die Gutachterinnen in Frage stellt (vgl. ebenso RG act. I.2, II.E). Auf das subjektive Empfinden einer Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin, kann je- doch wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) nicht abgestellt werden (vgl. auch act. A.2, II.7 Abs. 3). Entgegen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.2. Ohne erkennbare Rüge am bzw. ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass

15 / 29 sich die Verfahrensleitung respektive der Beschwerdegegner trotz entsprechender Pflicht zum Handeln von Amtes wegen und ungeachtet ihrer Vorstösse geweigert habe, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Stattdessen habe der Instruktionsrichter ein Gutachten für vollständig und schlüssig erklärt, in dem sich zwei Kinderpsychologinnen ohne Qualifikation und ohne Instruktion ablässig über die Kindesmutter und deren Erziehungsfähigkeit geäussert hätten. Daraus sowie aus der Tatsache, dass der Verfahrensleiter seit Jahren ohne Abklärung einer Besuchsgefährdung jeden Antrag auf Beendigung der Kontakteinschränkun- gen zwischen Kind und Mutter abweise, müsse die Beschwerdeführerin schlies- sen, er habe ihr gegenüber eine persönlich begründete Antipathie entwickelt. Dar- in liege mindestens ein glaubhaft gemachter Befangenheitsanschein (act. A.1, II.B.10b). 6.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Punkt darauf beschränkt, das Verhalten des Beschwerdegegners zu kritisieren bzw. den gegen diesen geltend gemachten Vorwurf der Befangenheit zu begrün- den, dabei jedoch in keiner Weise ausführt, inwiefern der erstinstanzliche Ent- scheid unrichtig sein soll. Entsprechend ist bereits fraglich, ob die Beschwerdefüh- rerin diesbezüglich ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. E. 2.2) nachkommt. Ange- sichts nachstehender Erwägungen kann diese Frage indes offenbleiben. 6.2.2. Bei dem in der Beschwerde kritisierten Verhalten des Beschwerdegegners, welches gemäss der Beschwerdeführerin auf dessen Befangenheit schliessen lassen soll, handelt es sich wiederum um Verfahrensmassnahmen. Für die an- wendbaren Grundsätze kann deshalb auf die diesbezüglichen vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden (E. 5.2). Sodann wurde bereits erläutert, dass es sich beim Gutachten vom 16. September 2020 (unter anderem) um ein Erzie- hungsfähigkeitsgutachten bzw. um ein Verlaufsgutachten betreffend die Erzie- hungsfähigkeit der Eltern von E._____ handelt (vgl. E. 6.1.3). Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Fragekatalog je eine Frage betreffend die Erziehungs- fähigkeit der Eltern enthielt (RG act. X.1.1.7, Fragen 10 u. 12 [115-2019-78]). Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet (act. A.2, II.7 Abs. 2), ist für die Quali- fikation des Gutachtens nicht auf eine (allenfalls falsche) Betitelung des Gutach- tens abzustellen, sondern vielmehr auf dessen Inhalt. Betreffend den Titel des Gutachtens vom 16. September 2020 ("Forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten betreffend Umteilung Obhut und Neuregelung Unterhalt über E._____, geboren _____ 2011[,] Proz. Nr. 115-2019-78") ist der Vollständigkeit halber an- zumerken, dass der Titel offensichtlich vom Verfahrensgegenstand des Hauptver- fahrens übernommen wurde. Das Gutachten äussert sich beispielsweise denn

16 / 29 auch selbstredend nicht zum "Unterhalt" an sich. Es liegt somit keine Verweige- rung der Verfahrensleitung hinsichtlich der Erstellung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens vor. Dasselbe gilt, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.1.3), auch betref- fend die angebliche Weigerung des Beschwerdegegners, die "Besuchsgefähr- dung" der Tochter abzuklären. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal die Qualifikation der Gutachterinnen anzweifelt, vermögen ihre Vorbrin- gen von vornherein nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei Dr. rer. nat. F._____ um die leitende Psychologin des KJPD sowie bei M.Sc. G._____ um die stellvertretende Leiterin und Oberpsychologin des KJPD (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 4; ferner https://www._____ [zuletzt besucht am 29.6.2022]). 6.2.3. In ihrer unaufgeforderten Replik vom 3. August 2021 (act. A.3) liess die Be- schwerdeführerin festhalten, dass kein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Beschwerdeführerin im Recht liege. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie den zwei Gutachterinnen die Qualifikation nicht per se abspreche, diese jedoch als Kinder- psychologinnen nicht qualifiziert seien, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über sie zu erstellen; sie hätten überdies auch keinen solchen Auftrag erhalten. Die Be- schwerdeführerin verweist insbesondere auf einen Artikel in der Zeitschrift für Fa- milienrecht (FamPra 1/2015, S. 118 ff.), als dessen Hauptautorin Dr. rer. nat. F._____ aufgeführt sei und in welchem diese die Meinung vertrete, für ein Gutach- ten über das Kindswohl müsse mindestens dann, wenn es um die Beurteilung von Auffälligkeiten von Bezugspersonen der Kinder bzw. um Auswirkungen derselben auf das Kindswohl gehe, ein Erwachsenenpsychiater beauftragt werden. Psycho- loginnen wie die beiden Gutachterinnen seien dann nicht mehr qualifiziert (act. A.3, ad II.7). In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass neue oder ergänzende Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Par- tei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig sind. Eine Replik im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV auf die Vernehmlassung einer Gegenpartei kann nur dazu die- nen, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, nicht jedoch zur Geltendmachung verspäteter Vorbringen (BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 1.3 m.V.a. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 u. 135 I 19 E. 2.2; vgl. auch E. 2.3). Vorliegend kann jedoch offen- bleiben, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin prozessual überhaupt zulässig sind. Es wurde nämlich jedenfalls keine krasse oder wiederholte Verlet- zung richterlicher Pflichten durch den Beschwerdegegner dargetan. In einem Arti- kel geäusserte Meinungen oder Empfehlungen können nämlich unabhängig von ihrer Autorenschaft von vornherein keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit einer Verfahrenshandlung haben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass zumindest Dr. rer. nat. F._____ offenbar auch psychoanalytische Behand-

17 / 29 lungen für Erwachsene durchführt (https://www._____ [zuletzt besucht am 29.6.2022]) und in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Artikel nicht die Rede von einem Abschluss in Erwachsenenpsychiatrie, sondern lediglich von entspre- chenden Kenntnissen ist; Letztere den Gutachterinnen ohne Weiteres abzuspre- chen geht nicht an. 6.2.4. Zusammengefasst lassen sich dem Beschwerdegegner auch keine Verfah- rensfehler in Zusammenhang mit der Anordnung und Erstellung eines Erziehungs- fähigkeitsgutachtens vorwerfen. So kann der Beschwerdeführerin nicht darin zu- gestimmt werden, dass kein Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliege bzw. dass der Beschwerdegegner sich geweigert habe, ein solches in Auftrag zu geben. Insbe- sondere aber vermochte die Beschwerdeführerin keine krasse oder wiederholte Verletzung seiner richterlichen Pflichten durch den Beschwerdegegner darzutun, welche geeignet gewesen wäre, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid begründe nicht, warum die Vorinstanz keinen Befangenheitsanschein darin sehe, dass die Prozessleitung während zweier Jahre und monatelanger Gutachterarbei- ten nicht habe zulassen wollen, dass die durch die Prozessleitung beauftragten Gutachterinnen oder andere Fachpersonen irgendeinem der zahlreichen Hinweise darauf, E._____ könnte sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sein, nachge- hen dürfen. Der Instruktionsrichter habe die entsprechenden Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, eine vertiefte Abklärung durch eine Fachperson unter Zugang zu allen Akten anzuordnen, jeweils abgewiesen. In der Beweisverfügung vom 19. März 2021 habe der Beschwerdegegner die Ablehnung damit begründet, dass das Gutachten solche Massnahmen nicht empfehle; da er selbst aber den Gutachterinnen alle Hinweise auf Misshandlungen bislang vorenthalten habe, handle es sich dabei jedoch um eine tautologische Begründung. Der Instruktions- richter erscheine deshalb objektiv als befangen. Der angefochtene Entscheid ver- letze diesbezüglich die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin (act. A.1, II.B.10c). 6.3.1. Das Recht auf Begründung bildet einen Teilgehalt des Anspruchs der Par- teien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Das Gericht muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und sich in seiner Ent- scheidung damit befassen. Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfin- dung unerheblich sind, müssen vom Gericht indes nicht berücksichtigt werden (vgl. Myriam A. Gehri, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 25 zu Art. 53 ZPO m.V.a. BGE 101 Ia 545 E. 4 u. 133 I 270

18 / 29 E. 3). Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid nicht spezifisch damit auseinandersetzte, ob der Be- schwerdegegner dadurch, dass er die Anordnung einer Abklärung betreffend se- xuellen Missbrauch der Tochter durch eine Fachperson unter Zugang zu sämtli- chen verfügbaren Akten ablehnte, den Anschein von Befangenheit erweckte. Je- doch muss das Gericht nur Tatsachen prüfen und berücksichtigen, die auch tatsächlich von einer der Parteien vorgebracht wurden. Vorliegend hatte aber die Beschwerdeführerin selbst ihr Ausstandsbegehren nicht (explizit) damit begründet, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht eine Abklärung betreffend sexuellen Missbrauch der Tochter verweigert habe (vgl. einzig RG act. I.1, III.2 u. III.7), wes- halb für die Vorinstanz kein Grund bestand, sich mit dieser Thematik auseinander- zusetzen. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu verneinen. 6.3.2. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die (erst in der vorliegenden Beschwerde explizit erhobenen) Vorwürfe gegenüber der Verfahrensleitung bzw. dem Beschwerdegegner in Zusammenhang mit der Ablehnung einer Abklärung betreffend sexuellen Missbrauch der Tochter unter Beizug sämtlicher Akten einzu- gehen. Auch diese Vorbringen beziehen sich wiederum auf die Ablehnung von Beweisanträgen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens (vgl. RG act. X.1.1.4-X.1.1.6; RG act. X.3.3.4; RG act. IV.29, Ziff. 1 [alle 115-2019-78]) und damit auf Verfahrensmassnahmen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Verfahrensmassnahmen geeignet sein können, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, wurde bereits erläutert, weshalb auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) verwiesen wird. 6.3.3. Mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.2, II.7 Abs. 5) ist anzumerken, dass die Ablehnung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in Zusammenhang mit dem behaupteten sexuellen Missbrauch der Tochter vor dem Gesamthintergrund sämtlicher (bisherigen und noch hängigen) Verfahren und Abklärungen zu sehen ist. So waren die sexuellen Missbrauchsvorwürfe bereits im ersten Gutachten thematisiert worden (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 113 [115-2019-78]). Im Rahmen der zweiten Begutachtung beschäftigten sich die Gutachterinnen sodann ausführlich mit den Akten der beiden gegen D._____ eröffneten und später eingestellten Stra- funtersuchungen betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (RG act. X.2.2.1, S. 29 ff. [115-2019-78]) und setzten sich auch anderweitig mit der Thematik ausein- ander (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 44 ff., 92 ff., 113 f. u. 120 [115-2019-78]). Es trifft somit nicht zu, dass die Gutachterinnen keine Kenntnis von den sexuellen Miss- brauchsvorwürfen gehabt oder sich nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt

19 / 29 hätten; sie gelangten jedoch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünsch- ten Schluss. Ohnehin aber dienen Gutachten in familienrechtlichen Verfahren nicht dazu, vertiefte bzw. gar strafrechtliche Abklärungen betreffend vorgebrachte Missbrauchsvorwürfe vorzunehmen (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 113 [115-2019-78]). Was die von der Beschwerdeführerin genannten Akten (Fotografien, Handnotizen, Ton- und Bildaufzeichnungen, Zeichnungen etc.) betrifft, so ist nicht vollständig klar, wer diese unter welchen Umständen und allenfalls unter wessen Anleitung erstellt hat (vgl. RG act. X.1.1.6, E. 6.4; RG act. X.2.2.1, S. 21 u. 31 [beide 115- 2019-78]), weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstan- den ist, dass der Beschwerdegegner diese Akten als nicht ausschlaggebend er- achtete und sie entsprechend den Gutachterinnen nicht zur Verfügung stellte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Beschwerdegegner in der Be- weisverfügung vom 19. März 2021 festhielt, der Beizug von Zeichnungen etc. be- reits mehrfach beantragt und abgewiesen wurde und von der Mutter keine seither eingetretenen tatsächlichen Veränderungen geltend gemacht wurden, die eine andere Beurteilung nahegelegt hätten (RG act. IV.29, Ziff. 1 [115-2019-78]). Je- denfalls lässt sich in den von der Kindsmutter beanstandeten Umständen keine Befangenheit des Beschwerdegegners erkennen. 6.3.4. Insgesamt kann dem Beschwerdegegner somit auch hinsichtlich der – gemäss der Beschwerdeführerin ungenügenden – Abklärung des angeblichen se- xuellen Missbrauchs von E._____ kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Noch viel weniger kann die Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtü- mern sein, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müss- ten. Ein Befangenheitsanschein bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit des Beschwerdegegners ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch die beschwerdeführerische Kritik, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- rerin verletzt haben soll, verfängt nicht. 6.4. Die Beschwerdeführerin moniert sodann die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach dem prozesserfahrenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin habe klar sein müssen, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gut- achtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Die Be- weisverfügung vom 19. März 2021 mache indes keine Vorbehalte, dass das Ge- richt allenfalls auf seine Beweisverfügung zurückkomme. Der Instruktionsrichter habe vielmehr mit Nachdruck klargestellt, dass das Gutachten keinen erheblichen Mangel habe, schlüssig und umfassend sei und keine Verbesserung benötige so- wie dass die Bedürfnisse des Kindes umfassend abgeklärt worden seien und der

20 / 29 Beizug von Zeichnungen etc. bereits mehrfach beantragt worden sei, ohne dass seither tatsächliche Veränderungen geltend gemacht worden seien, die eine ande- re Beurteilung aufdrängten. Durch die Einschränkung der Redezeit und den Hin- weis auf die Würdigung des Verhaltens der Parteien stehe objektiv fest, dass der Verfahrensleiter schlicht nicht gewillt sei, die beantragten Beweise und vor allem die Ausweitung der Gutachter-Themata zuzulassen. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner sich eine vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde. Zu- mindest habe der Verfahrensleiter durch diese Äusserungen die von einem Rich- ter in Kindesschutzverfahren verlangte Distanz und Zurückhaltung verlassen. Da- mit erfülle er den Befangenheitsanschein (act. A.1, II.B.10d). 6.4.1. Die Vorinstanz führte in ihrem angefochtenen Entscheid aus, dass dem die Beschwerdeführerin vertretenden prozesserfahrenen Anwalt klar sein müsse, dass die vorgängige summarische Prüfung eines Gutachtens durch die Prozessleitung keinen definitiven Entscheid darstelle. Durch die prozessleitende Handlung bzw. den Wortlaut der Beweisverfügung sei entgegen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass der Prozessleiter bereits eine "vorgefasste und unumstössliche Meinung über Rechtsfragen gebildet habe und davon nicht abweichen werde". Auch wenn in der Beweisverfügung an der entsprechenden Stelle der Zusatz "nach einer vorläufigen summarischen Prüfung" der Klarheit gedient hätte, sei die- ser Umstand für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne Weiteres er- kennbar gewesen bzw. hätte es sein müssen. Abgesehen davon komme prozess- leitenden Verfügungen keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen könne (act. B.1, E. 9.3 Abs. 2). 6.4.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 und 2 ZPO erlässt das mit der Prozessleitung be- fasste Gericht respektive Gerichtsmitglied die notwendigen prozessleitenden Ver- fügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Teil der materiellen Verfahrensleitung bildet unter anderem die Vorbereitung einer Be- weisabnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Martin Kaufmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 124 ZPO). Es erhellt, dass der verfah- rensleitende Beschwerdegegner das vorliegende Gutachten einstweilen summa- risch prüfen und würdigen musste, um über allfällige noch vor der Hauptverhand- lung einzuholende Ergänzungen oder Verbesserungen entscheiden zu können. Durch diese vorläufige Beurteilung des Instruktionsrichters wird jedoch die im Hin- blick auf den Endentscheid vorzunehmende Würdigung des Gutachtens durch das Kollegium nicht präjudiziert. Dies gilt, wie bereits die Vorinstanz festhielt, unab-

21 / 29 hängig von einem entsprechenden Hinweis, auch wenn ein solcher wünschens- wert und der Klarheit dienlich gewesen wäre. Auch der Ansicht der Beschwerde- führerin, wonach sich der Beschwerdegegner "mit Nachdruck" geäussert habe, kann nicht zugestimmt werden. Dieser beschränkte sich vielmehr darauf, (einst- weilen) über die gestellten Beweisanträge zu entscheiden und den Entscheid knapp zu begründen, wobei er sich nicht unnötig nachdrücklich, sondern neutral, klar und relativ kurz äusserte. 6.4.3. Mit der Vorinstanz ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass prozessleiten- den Verfügungen keine materielle Rechtskraft zukommt, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen kann (BGer 5A_1002/2017 v. 12.3.2019 E. 4.3.1 m.V.a. 5A_723/2016 v. 20.10.2017 E. 3.4). Eine besonders geregelte prozessleitende Verfügung stellt die vor der Beweisabnahme ergehende Beweisverfügung dar, welche die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und be- stimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Art. 154 ZPO hält explizit fest, dass Beweisverfügungen jederzeit abgeän- dert oder ergänzt werden können. Dies bedeutet, dass sogar noch im Urteilsstadi- um auf die Beweisverfügung zurückgekommen werden kann, so beispielsweise, wenn sich erweist, dass ungenügendes Beweismaterial (etwa ein unklares Gut- achten) vorliegt (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 31 zu Art. 154 ZPO; Philippe Schwei- zer, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 154 ZPO, je m.w.H.). Bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. März 2021, welche Anlass zum Ausstandsbegehren gab, handelt es sich unbestrittenermassen um eine (pro- zessleitende) Beweisverfügung, welche nach dem Gesagten jederzeit abgeändert werden kann. Entgegen der Beschwerdeführerin gilt dies unabhängig von einem entsprechenden Vorbehalt in der Beweisverfügung. Aus dem Unterbleiben eines entsprechenden Vorbehalts kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be- schwerdegegner nicht bereit wäre, bei gegebenen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Beweisverfügung zurückzukommen und diese anzupassen. 6.4.4. Am bisher Gesagten ändern auch die weiteren Ausführungen der Be- schwerdeführerin nichts. Was den Hinweis betreffend das "Verhalten der Parteien" betrifft, so kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.1.5). Auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Redezeitbeschrän- kung wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 6.6). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner durch seine Äusserungen in der Be- weisverfügung "die von einem Richter in Kindesschutzverfahren verlangte Distanz und Zurückhaltung verlassen" haben soll. Sofern die Beschwerdeführerin damit

22 / 29 erneut auf das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich (OGer ZH PQ150030 v. 5.10.2015) Bezug nehmen will, so ist dieser Verweis im vorlie- genden Fall nicht einschlägig (vgl. hierzu bereits E. 6.1.6). 6.4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin weder der Inhalt noch die Formulierung der vom Beschwerdegegner erlassenen Beweisverfügung Hinweise darauf enthalten, dass dieser vorbefangen sein könn- te. Aus der vorläufigen Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in der Beweisverfügung vom 19. März 2021 durch den Beschwerdegegner kann nicht abgeleitet werden, dass Letzterer grundsätzlich nicht gewillt wäre, gegebe- nenfalls die beantragten Beweise zuzulassen und die Gutachter-Themata auszu- weiten. Sodann haben die summarische Prüfung und die vorläufige Würdigung des Gutachtens durch den Beschwerdegegner im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung keine präjudizierende Wirkung für die Würdigung des Gutach- tens durch das für den Endentscheid zuständige Kollegialgericht. Die Beweisver- fügung kann zudem jederzeit abgeändert werden. Die Kritik der Beschwerdeführe- rin am vorinstanzlichen Entscheid verfängt auch in diesem Zusammenhang nicht. 6.5. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen, wonach der Hauptentscheid durch ein Kollegialgericht in Fünferbesetzung gefällt werde und der prozessleitende Richter selbst dann, wenn er nicht mehr gewillt wäre, von seiner Meinung abzuweichen, ohne Weiteres von den Beisitzenden überstimmt werden könne. Die Vorinstanz verkenne, dass die beschriebene Vorbefasstheit des Instruktionsrichters bereits den Tatbestand des Befangenheitsanscheins erfülle, der auch nicht durch eine Überstimmung des befangenen Richters geheilt werden könne. Es müsse insbesondere dann ein strenger Massstab an die Befangenheitsfreiheit eines mitwirkenden Richters ge- stellt werden, wenn dieser gleichzeitig auch noch die Verfahrensleitung innehabe und das Gesamtgericht präsidiere. Ausserdem sei der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass die vier anderen Richter auf sämtliche Beweismittel zugreifen könn- ten, untauglich, da das Gutachten just aufgrund der Verfügungen des Beschwer- degegners nicht vollständig sein könne (act. A.1, II.B.10e; vgl. act. A.1, II.B 7c). Sodann habe der Beschwerdegegner, welcher gegenüber den Beisitzenden über einen Kenntnis- und Wissensvorsprung verfüge, mehrmals erklärt, dass kein er- heblicher Mangel am Gutachten vorliege. Da die Beirichter im Gegensatz zum In- struktionsrichter nicht ohne Weiteres zu erkennen vermöchten, ob ein Gutachten vollständig und schlüssig sei, seien sie darauf angewiesen, dass dieser den Sach- verhalt umfassend abkläre und sich nicht bereits zum vornherein eine Meinung zum Gutachten bilde. Andernfalls sei wenig glaubhaft, dass sie zu einem anderen

23 / 29 Schluss kämen als der Instruktionsrichter; dies gelte umso mehr, je überzeugter dieser von seiner Meinung sei (act. A.1, II.B.7c, II.B.8 u. II.B.10e). 6.5.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine allfällige Befan- genheit eines Gerichtsmitglieds auf jeden Fall einen Ausstandsgrund darstellt, und zwar auch dann, wenn das betroffene Gerichtsmitglied Teil eines Kollegiums ist und gegebenenfalls von den anderen Richterinnen und Richtern überstimmt wer- den könnte. Ungeachtet der Stichhaltigkeit der Argumentation im angefochtenen Entscheid geht es jedoch nicht an, den vier beisitzenden Gerichtsmitgliedern die Fähigkeit oder den Willen abzusprechen, sich über die Vollständigkeit, Nachvoll- ziehbarkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens eine eigene, vom In- struktionsrichter unabhängige Meinung zu bilden. Soweit die Beschwerdeführerin die richterliche Unabhängigkeit der Beisitzenden in Frage zu stellen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Bedenken mittels Ausstandsbegehren gegen die (angeblich) betroffenen Gerichtsmitglieder hätten geltend gemacht wer- den müssen (vgl. auch die Beschwerdeführerin selbst in act. A.3, ad. II.5). Dass der Beschwerdegegner sich keine abschliessende, unumstössliche Meinung über das Gutachten gebildet, sondern dieses lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung vorläufig gewürdigt sowie einstweilen die entsprechenden Ver- fügungen getroffen und diese knapp begründet hat, wurde bereits erläutert (vgl. E. 6.4.2. u. 6.4.5). Was weiter den Vorwurf der angeblichen, auf die Verfü- gungen des Beschwerdegegners zurückzuführenden Unvollständigkeit des Gut- achtens anbelangt, so wurde vorstehend bereits erläutert, dass die durch den Be- schwerdegegner verfügte Abweisung der beschwerdeführerischen Beweisanträge in Zusammenhang mit der behaupteten Missbrauchsthematik nicht zu beanstan- den ist und nicht zur Folge hat, dass das vorliegende Gutachten als unvollständig oder der Beschwerdegegner als befangen zu betrachten wären (vgl. E. 6.3.3). 6.5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend ein strenge- rer Massstab betreffend die Unbefangenheit des Beschwerdegegners anzuwen- den sei, da dieser die Verfahrensleitung innehabe und überdies das Gesamtge- richt präsidiere, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Prüfung der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit sämtli- cher Gerichtspersonen nach demselben Standard zu erfolgen hat und ein betrof- fenes Gerichtsmitglied bei gegebenem gegenteiligem Anschein auf jeden Fall und unabhängig von seiner Funktion im Kollegium sowie seiner Position im Gesamtge- richt in den Ausstand zu treten hat. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen, dass bereits der (objektiv begründete) Anschein der Befan- genheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit die Ausstandspflicht des betrof-

24 / 29 fenen Gerichtsmitglieds zur Folge haben und in diesem Sinne ohnehin ein stren- ger Massstab zur Anwendung kommt. 6.5.3. Zusammengefasst vermag die – in Hinblick auf die Erläuterungen der Vor- instanz betreffend eine mögliche Überstimmung des Beschwerdegegners durch die übrigen Richterinnen und Richter des Kollegiums teilweise berechtigte – Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid nicht, diesen in seinem Ergebnis in Frage zu stellen. Es bestehen keine Umstände, die auf eine Befan- genheit des Beschwerdegegners schliessen lassen würden. Die Funktion bzw. Position des Beschwerdegegners im Kollegium und im Gesamtgericht tun dabei nichts zur Sache. Es besteht sodann keinerlei Anlass, an der Fähigkeit der übrigen Gerichtsmitglieder zur selbständigen, vom Beschwerdegegner unabhängigen Wil- lensbildung (samt Würdigung der Beweismittel) zu zweifeln. Am vorinstanzlichen Entscheid ist somit auch vor diesem Hintergrund festzuhalten. 6.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen zu der vom Beschwerdegegner in der Beweisverfügung angeordneten Redezeitbeschränkung. Letztere werde im vorinstanzlichen Ent- scheid dadurch begründet, dass auf eine unnötige Wiederholung des bekannten Prozessstoffes verzichtet werden solle. Die vier Nebenrichter hätten jedoch nicht an den früheren Verhandlungen zwischen den Parteien teilgenommen. Der Be- schwerdeführerin zufolge bestätigt die Redezeitbeschränkung, dass der Verfah- rensleiter sich seine Meinung längst vor der Verhandlung gebildet habe und nicht einmal gewillt sei, sich längere Gegenreden der Parteien bzw. deren Vertreter an- zuhören. Bei einem Verfahren von derart grosser Tragweite mit fast zweijähriger Verfahrensdauer, umfassenden zu erörternden Fragen und einem fast 130 Seiten starken Gutachten erweise sich eine Redezeit von 30 Minuten von vornherein als unverhältnismässig kurz, selbst wenn die Einschränkung nur den ersten Vortrag betreffe. Das Recht auf Beschränkung der Redefreiheit gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO sei dem Anspruch der Parteien auf das rechtliche Gehör untergeord- net. Objektiv betrachtet sei glaubhaft, dass die Gewähr für ein unparteiisches, un- voreingenommenes und unbefangenes Gericht unter der Verfahrensleitung und mit Einsitz des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei (act. A.1, II.B.13). 6.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt wiederum keine konkrete Rüge am vor- instanzlichen Entscheid an (vgl. E. 2.2), sondern beschränkt sich einmal mehr darauf, den von ihr beantragten Ausstand des Beschwerdegegners zu begründen. Angesichts nachstehender Erwägungen braucht die Frage des Eintretens auf be- sagte Vorbringen jedoch erneut nicht abschliessend beantwortet zu werden.

25 / 29 6.6.2. Bei der streitigen Anordnung des Beschwerdegegners betreffend Redezeit- beschränkung, welche der Beschwerdeführerin zufolge dessen Befangenheit er- kennen lassen soll, handelt es sich wiederum um eine blosse Verfahrensmass- nahme. Wie bereits mehrfach erwähnt, vermag eine Prozessmassnahme als sol- che, sei sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Be- fangenheit des Richters, der sie verfügt hat, zu erregen (vgl. ausführlicher dazu E. 5.2). 6.6.3. Als Ausfluss der richterlichen Prozessleitung ist es dem verfahrensleitenden Gerichtsmitglied erlaubt, die Redezeit der Parteien zu beschränken und unnötige Weitschweifigkeiten sowie Ausführungen über Gegenstände, die nicht streitig sind oder nicht zur Sache gehören, zu unterbinden (vgl. BGer 5A_625/2019 v. 22.7.2020 E. 5.5.1 m.V.a. BGE 101 Ia 88 E. 2; 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 3.3.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend aus, dass die Mög- lichkeit einer Beschränkung der Redefreiheit durch die Prozessleitung dem An- spruch des rechtlichen Gehörs der Parteien untergeordnet ist (BGE 101 Ia 88 E. 2). Sie unterlässt es jedoch, darzulegen, inwiefern vorliegend konkret eine Gehörsverletzung drohen würde. Namentlich konnten die Parteien ihren Stand- punkt bereits in diversen schriftlichen Eingaben geltend machen und bezog sich die verfügte Beschränkung, soweit ersichtlich, lediglich auf die ersten (mündlichen) Schlussvorträge der Parteien (vgl. Art. 232 Abs. 1 ZPO; RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]; vgl. auch act. A.2, II.7 Abs. 3 u. III Abs. 3). Mit dem Beschwerde- gegner ist ausserdem festzuhalten, dass den beisitzenden Richterinnen und Rich- tern die Verfahrensakten – samt Protokollen der bereits erfolgten Verhandlungen – vorgängig zur Hauptverhandlung zum Aktenstudium vorliegen und sie so vom vor- läufigen Beweisergebnis Kenntnis nehmen können. Ebenfalls zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass nicht sämtliche Parteivorträge von der verfüg- ten Redezeitbeschränkung betroffen sind und den Parteien überdies ein Replik- recht zukommt (vgl. act. A.2, II.7 Abs.3, II.10 u. III Abs. 3; vgl. auch Art. 232 Abs. 1 ZPO). Insbesondere aber ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner die Parteien ungleich behandelt bzw. die Beschwerdeführerin benachteiligt und da- durch seine Parteilichkeit, Voreingenommenheit oder Befangenheit gezeigt hätte. Die streitige Redezeitbeschränkung wurde nämlich für sämtliche Parteien glei- chermassen verfügt (RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]; vgl. ebenfalls act. A.2, II.7 Abs. 3 u. II.10). 6.6.4. Am Gesagten ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Beschwerdeantwort, wonach sie als Beklagte im Hauptverfahren besonders hart von der Redezeitbeschränkung betroffen sei, da das Gutachten

26 / 29 dem Kläger, D., direkt in die Karten spiele (act. A.3, ad. II.7 u. ad II.10), nichts. Was generell Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist betrifft, ist auf die bereits erfolgten diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 6.2.3). Jedenfalls aber führt allein die Tatsache, dass das vorliegende Gutachten im Re- sultat im Sinne von D. ausgefallen ist, nicht dazu, dass die Redezeitbe- schränkung als eine gegen sie gerichtete Verfahrensmassnahme zu werten wäre. Beim Gutachten handelt es sich denn auch nicht um das einzige Beweismittel, zu dem sich die Parteien im Rahmen der Schlussvorträge äussern können (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Überdies hatte die Beschwerdeführerin bereits Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]; vgl. ebenso act. A.2, II.10). 6.6.5. Das Verfügen einer für sämtliche Parteien geltenden Redezeitbeschrän- kung betreffend den ersten Schlussvortrag vermag keine Befangenheit des Be- schwerdegegners zu begründen. So ist weder erkennbar, dass diese Prozess- handlung überhaupt fehlerhaft gewesen wäre, noch, dass die Beschwerdeführerin dadurch besonders benachteiligt worden wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wes- halb auch in dieser Hinsicht am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die verfügte Redezeitbeschränkung allenfalls tatsächlich eher kurz anmutet. 7.Nachdem vorstehend ausgeführt wurde, dass die einzelnen, von der Be- schwerdeführerin beanstandeten Handlungen des Beschwerdegegners für sich allein nicht geeignet sind, den Beschwerdegegner als befangen erscheinen zu lassen, ist nachfolgend zu überprüfen, ob diese Handlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGer 1B_562/2019 v. 11.6.2020 E. 3.4; OGer ZH RB140026 v. 21.10.2014 E. 2.10) den Anschein der Befangenheit des Beschwer- degegners zu erwecken vermögen. 7.1. Bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin bemängelten (Teil-)Handlungen des Beschwerdegegners handelt es sich um reine Verfahrensmassnahmen. Nach dem Gesagten vermögen selbst fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines (verfah- rensleitenden) Gerichtsmitglieds nur ausnahmsweise den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken, nämlich wenn es sich um besonders krasse oder wie- derholte Fehler handelt, die zudem einseitig gegen eine der Verfahrensparteien gerichtet sind (vgl. ausführlicher dazu E. 5.2). 7.2. Die Beschwerdeführerin vermochte bereits bei keiner der von ihr beanstan- deten (Teil-)Handlungen darzutun, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. Gemäss

27 / 29 seiner Funktion als Instruktionsrichter und in Übereinstimmung mit den entspre- chenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 124 u. 154 ZPO) traf der Be- schwerdegegner diverse Vorbereitungshandlungen mit Blick auf die anstehende Hauptverhandlung. Nach einer summarischen Prüfung des vorliegenden Gutach- tens verfügte er mit einer kurzen Begründung unter anderem, dass vorläufig bzw. vor der Hauptverhandlung weder eine Verbesserung des Gutachtens noch das Einholen eines neuen (Ober-)Gutachtens nötig sei (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 1 [115- 2019-78]). Sodann ordnete er zur Gewährleistung eines effizienten Verhandlungs- ablaufs eine Redezeitbeschränkung für die ersten Schlussvorträge der Parteien an (vgl. RG act. IV.29, S. 3 i.f. [115-2019-78]). Schliesslich wies er sinngemäss dar- auf hin, dass das Verfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung be- herrscht werde und zudem der Freibeweis gelte, weshalb das Gericht sich für die Entscheidfindung auf sämtliche vorhandenen Grundlagen, darunter das Verhalten der Parteien, abstützen könne (vgl. RG act. IV.29, Ziff. 3 [115-2019-78]). Bei sämt- lichen dieser Anordnungen und Hinweise handelte es sich um übliche und nicht zu beanstandende Verfahrenshandlungen im Rahmen der Prozessleitung. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass diese in einer Beweisverfügung erfolgten, welche gemäss expliziter Gesetzesbestimmung jederzeit abänderbar ist (Art. 154 ZPO). 7.3. Allein die Tatsache, dass das vorliegende Gutachten im Resultat nicht zu- gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, führt weder zu einer Mangelhaf- tigkeit des Gutachtens noch dazu, dass die diesbezügliche Instruktion durch den Beschwerdegegner als fehlerhaft anzusehen wäre. Ebenso wenig kann es dem Beschwerdegegner als Befangenheit oder Parteilichkeit ausgelegt werden, wenn er Beweisanträge der Beschwerdeführerin abweist, solange dieser Entscheid ob- jektiv begründet ist. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die (vorläufige) Abweisung von Beweisanträgen durch die Prozessleitung in einer prozessleitenden Verfügung den Anschein der Befangenheit der Verfahrensleitung zu erwecken vermag, gefolgt, würde dies dazu führen, dass die Verfahrensleitung ihrer Rolle nicht gerecht werden könnte (vgl. auch act. A.2, III Abs. 1). Schliesslich lässt auch die konkrete Formulierung der Beweisverfügung nicht den Schluss dar- auf zu, dass der Beschwerdegegner sich bereits eine Meinung über die zu behan- delnden Rechtsfragen gebildet oder Sympathien respektive Antipathien gegenüber einer der Parteien entwickelt hätte. 7.4. Sodann betrifft die verfügte Redezeitbeschränkung sämtliche Parteien und wurden auch Beweisanträge der anderen Parteien abgewiesen, womit auch keine

28 / 29 Ungleichbehandlung der Parteien bzw. eine Benachteiligung der Beschwerdefüh- rerin durch den Beschwerdegegner ersichtlich ist. 7.5. Es liegen somit weder fehlerhafte noch einseitig gegen die Beschwerdeführe- rin gerichtete Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners vor. Noch viel we- niger kann jedoch die Rede sein von besonders krassen, unverständlichen oder mehrfach wiederholten Irrtümern, die einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gingen. Auch eine Gesamtbetrachtung der von der Beschwerdeführerin kritisierten Handlungen des Beschwerdegegners führt somit nicht dazu, dass ein Befangen- heitsanschein zu bejahen wäre. 8.Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, wo- nach der Erlass der Beweisverfügung vom 19. März 2021 als blosse Prozess- handlung keinen Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners zu erwe- cken vermochte, ist zutreffend. Dies gilt, wie soeben ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 9.1.Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten (act. B.1, Dispositivziff. 2) etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin ficht die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge denn auch nur für den Fall ihres Obsiegens mit Beschwerde an (vgl. act. A.1, II.B.15). 9.2.Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf den Gebührenrahmen für Beschwerdeent- scheide (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Be- schwerdegegner hat sich mit seiner Beschwerdeantwort in amtlicher Funktion zur Beschwerde vernehmen lassen, weshalb ihm kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zusteht. 9.3.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit heutiger Verfügung infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (ZK1 21 87). Demnach wird erkannt:

29 / 29 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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