Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. Dezember 2021 ReferenzZK1 21 71 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bäder Federspiel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Auskunftserteilung) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021, mitgeteilt am 7. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2020-33) Mitteilung23. Dezember 2021
2 / 26 Sachverhalt A.A._____ (vormals A.), geboren am _____ 1965, verehelichte sich am 25. Dezember 2009 in C. mit B., geboren am _____ 1957. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Ehegatten A. einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie wie bereits in einem am 12. Juli 2011 beurkundeten Vertrag den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB wählten und sich gegenseitig sowohl güter- als auch erbrechtlich maximal begünstigten. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten. B.Am 29. September 2015 leitete B._____ ein Eheschutzverfahren ein, wel- ches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 (5A_629/2017, 5A_668/2017) abgeschlossen wurde. Im fraglichen Verfahren wurde unter ande- rem festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben, und die Güter- trennung mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 angeordnet. Ausserdem wurde B._____ verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen. C/a.Mit Klage vom 24. Juli 2017 leitete B._____ beim Regionalgericht Maloja das Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 115-2017-31) und beantragte, die Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden sowie die Nebenfolgen zu regeln. Nach ergebnislos verlaufener Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 reichte B._____ am 26. Februar 2019 eine ergänzende Klagebegründung ein. Die Kla- geantwort von A._____ erfolgte mit Datum vom 23. Mai 2019. C/b.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja fand am 20. Februar 2020 statt. Mit Teil-Entscheid vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020, schied das Regionalgericht Maloja die Ehe und verwies die Regelung der Nebenfolgen in ein separates Verfahren. Das Kantonsgericht von Graubünden schützte dieses Vorgehen (KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021). Auf die von A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein. C/c.Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht Maloja hängig. D/a.Am 31. Januar 2020 reichte A._____ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 135-2020-33), mit folgen- den Anträgen: 1.Es sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, binnen ange-
3 / 26 messener kurzer, gerichtlich festzusetzender Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Urkunden zu edieren: a. Vollständige Auskunft mittels detaillierter, schriftlicher Kontoaus- züge sämtlicher Konti und Depots des Klägers bei in- und auslän- dischen Banken vom 15. Dezember 2014 bis 24. Juli 2017, ein- schliesslich allfällige Konti der Säule 3a), die auf den Namen des Klägers lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ins- besondere Konti und Depots seiner panamaischen Sitzgesell- schaft D.., nachfolgend kurz mit D. bezeichnet; b. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Abrechnungen zu allen vom Kläger im In- und Ausland in der Zeit vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017 benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf seinen Namen, sondern auf jenen seiner Sitzgesellschaft D._____ oder anderen Dritten lauten, jeweils mit Vollständigkeits- erklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen; c.Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht sämtlicher Bargeldtransaktionen, die der Kläger im Zeitraum vom 25. Dezem- ber 2009 bis zum 24. Juli 2017 bei der E._____ in F._____ oder bei anderen Banken, gegebenenfalls Postbanken, im In- und Aus- land selbst oder durch Dritte getätigt hat, jeweils unter Vorlage der einschlägigen Belege sowie schriftlicher Auskunft über die Quelle und den Empfänger des Bargeldes und der an ihm wirtschaftlich berechtigten Person; d. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Kläger über Vermögenswerte verfügt, an allen Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsa- chen und Beteiligungen an Unternehmungen oder Gesellschaften, etc.), an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen, den Namen seiner panamaischen Sitz- gesellschaft D., oder auf den Namen Dritter lauten, alles für den Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Par- teien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungskla- ge, eventuell dem Datum des eheschutzrechtlich bewilligten Ge- trenntlebens der Parteien; e. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über alle Betei- ligungen des Klägers an in- und ausländischen Gesellschaften samt sämtlichen Jahresabschlüssen mit Jahresbericht, Bilanz, Er- folgsrechnung und Anhang der entsprechenden Gesellschaften, insbesondere der D., für die Jahre 2010 bis 2017 und den dazugehörigen Kontoauszügen der Buchhaltung und Buchhal- tungsbelegen, ausser diejenigen Unterlagen, die der Beschwerde- führer als Bestandteil seiner Beilage 10 zu seiner Berufungsant- wort vom 22. März 2016 im Berufungsverfahren ZK1 16 54 offen gelegt hat; f.Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über sämtliche Inhalte und Gegenstände, die dem Kläger oder der Beklagten entweder direkt oder indirekt gehören und die der Kläger selbst oder durch Dritte, insbesondere über seine Sitzgesellschaft D._____, im Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Schei-
4 / 26 dungsklage Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland hinzugefügt, gehalten oder entnommen hat; g. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über den Be- stand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung, sowie den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer und seines Fuhrparks, jeweils zum Datum der Eheschliessung sowie über die seither bis zum Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage erfolgten Zu- und Abgänge, Substitutionen sowie Ausleihungen, jeweils unter Angabe der Provenienz und Destinati- on dieser Gegenstände. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuern zu Lasten des Klägers. D/b.B._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 liess A._____ unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beim Regionalgericht Maloja um Ansetzung einer Frist zur Antwort auf die erwähnte Stellungnahme ersuchen. Dieses Gesuch blieb un- beantwortet. Am 22. April 2020 reichte A._____ eine Vernehmlassung zur Stel- lungnahme von B._____ vom 17. Februar 2020 ein. Letzterer beantragte in seiner Eingabe vom 30. April 2020, diese Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen. Ansonsten bestätigte er seine bereits gestellten Rechtsbegehren. In ihren weiteren Stellungnahmen vom 8. Mai 2020 (A.), 20. Mai 2020 (B.), 8. Juni 2020 (A.) sowie vom 11. Juni 2020 (B.) hielten beide Parteien an ihren An- trägen sowie deren Begründung fest. D/c.Nachdem A._____ das Regionalgericht Maloja am 4. September 2020 und am 9. Oktober 2020 ersucht hatte, das vorliegende wie auch das Verfahren Nr. 135-2020-236 (Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO) beför- derlich zu erledigen, reichte sie am 12. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 4. Mai 2021 erhob sie beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsge- richt von Graubünden. Nach Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids so- wie des Entscheids im Prozess Nr. 135-2020-236 wurden beide Rechtsverzöge- rungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (BGer 5A_348/2021 v. 1.7.2021; KGer GR ZK1 20 162 v. 18.10.2021). D/d.Mit Entscheid vom 7. Mai 2021, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzel- richter in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja, was folgt: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsgegner wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides Auskunft zu geben über sein Erwerbseinkommen unter Einschluss von Zulagen, Gewinnbeteiligungen, Nebeneinkünften, wie auch Renten, Kapitaler- träge, Nutzniessungen, die Beteiligung an Gesellschaften im In- und
5 / 26 Ausland, Einkünfte aus Liegenschaften und sonstige Vermögenserträ- ge, den Vermögensstand und die Vermögenszusammensetzung sowie eine Zusammenstellung über alle Schulden, alles per 31. Dezember 2020. 2.Der Gesuchsgegner wird angewiesen, die Steuererklärung 2020, un- terzeichnet sowie komplett und versehen mit den dazugehörigen Bele- gen, innert gleicher Frist einzureichen. 3.Diese Anordnung ergeht unter ausdrücklicher Androhung der Straffol- ge nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet. 4.Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) E/a.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 27. Mai 2021 beim Kantonsge- richt von Graubünden Berufung, mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es seien in Gutheissung der vorliegenden Berufung die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des im Verfahren Proz.Nr. 135-2020-33 ergangenen Entscheids vom 7. Mai 2021 des Einzelrichters des Erstinstanzlichen Zivilgerichts beim Regionalgericht Maloja aufzuheben und Ziffer 1 die- ses Dispositivs sei wie folgt zu fassen:
6 / 26 Empfänger des Bargeldes und der an ihm wirtschaftlich berechtigten Person; d. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht samt Belegen und Vollständigkeitserklärungen der Banken, bei denen der Kläger über Vermögenswerte verfügt, an allen Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen und Beteiligungen an Unternehmungen oder Gesellschaften, etc.), an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte auf seinen Namen, den Namen seiner panamaischen Sitzgesellschaft D., oder auf den Namen Dritter lauten, alles für den Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage, eventuell dem Datum des eheschutzgerichtlich bewilligten Getrenntlebens der Parteien; e. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über alle Beteiligungen des Klägers an in- und ausländischen Gesellschaften samt sämtlichen Jahresabschlüssen mit Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang der entsprechenden Gesellschaften, insbesondere der D., für die Jahre 2010 bis 2017 und den dazugehörigen Kontoauszügen der Buchhaltung und Buchhaltungsbelegen, ausser diejenigen Unterlagen, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beilage 10 zu seiner Berufungsantwort vom 22. März 2016 im Berufungsverfahren ZK1 16 54 offen gelegt hat; f.Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über sämtliche Inhalte und Gegenstände, die dem Kläger oder der Beklagten entweder direkt oder indirekt gehören und die der Kläger selbst oder durch Dritte, insbesondere über seine Sitzgesellschaft D., im Zeitraum zwischen dem Datum der Eheschliessung der Parteien und dem Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland hinzugefügt, darin gehalten oder entnommen hat; g. Vollständige Auskunft mittels schriftlicher Übersicht über den Bestand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung, sowie den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer und seines Fuhrparks, jeweils zum Datum der Eheschliessung sowie über die seither bis zum Datum der Rechtshängigkeit seiner Scheidungsklage erfolgten Zu- und Abgänge, Substitutionen sowie Ausleihungen, jeweils unter Angabe der Provenienz und Destination dieser Gegenstände. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuern von 7.70 % zu Lasten [des] Klägers. E/b.B. beantragte in seiner Berufungsantwort vom 9. Juni 2021, was folgt: 1.Es seien die in der Berufung vom 27. Mai 2021 seitens der Berufungs- klägerin, Gesuchstellerin und Beklagten gestellten Rechtsbegehren abzuweisen, insoweit auf dieselben überhaupt einzutreten ist. Dem-
7 / 26 entsprechend sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021 (Proz.-Nr. 135-2020-33) vollumfänglich zu bestätigen; 2.Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Par- teientschädigung, seien der Berufungsklägerin, Gesuchstellerin und Beklagten vollumfänglich aufzuerlegen. Am 23. Juni 2021 nahm der Berufungsbeklagte eine Korrektur seiner Berufungs- antwort vor. E/c.Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gab die Berufungsklägerin bekannt, nicht mehr durch Rechtsanwalt K.________ vertreten zu sein, wobei sie der Eingabe eine persönliche Schilderung ihrer Beziehung zum Berufungsbeklagten aus dem Jahr 2017 beilegte. Am 30. Juni 2021 beantragte Letzterer, dieses Schriftstück aus dem Recht zu weisen. Erwägungen 1.1.Erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehe- scheidungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100]), sind mit Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, sofern eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Strei- tigkeit wie vorliegend den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. b u. Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beru- fung als Rechtsmittelinstanz und gerichtsintern die Zuständigkeit der I. Zivilkam- mer ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO und Art. 6 lit. a KGV (BR 173.100). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schrift- lich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021 wurde am gleichen Tag mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 17. Mai 2021 zu (RG act. IV./5). Die von ihr dagegen am 27. Mai 2021 erhobene Berufung erfolgte frist- und darüber hinaus auch formgerecht, so dass darauf unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. dazu sogleich E. 1.3.2) und eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; nachstehend E. 5.2 in fine) einzutreten ist.
8 / 26 1.3.1. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.3.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn im erstinstanzlichen Verfahren wie vorliegend die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangte (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99). 1.4.1. Die seitens der Berufungsklägerin zur Edition verlangten Akten der ver- schiedenen zwischen den Parteien hängigen oder abgeschlossenen Verfahren wurden soweit erforderlich beigezogen. 1.4.2. Was das von ihr am 25. Juni 2021 eingereichte Schreiben betrifft, so ging dieses vor Abschluss des Schriftenwechsels ein (vgl. act. D.4), so dass es entge- gen dem Antrag des Berufungsbeklagten nicht aus dem Recht zu weisen ist. Der Inhalt des Schreibens ist mangels konkretem Bezug zum Berufungsverfahren al- lerdings nicht relevant. 1.5.Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die auf Art. 170 ZGB gestützten Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2020. Nicht zu behan- deln sind demgegenüber ihre in der Klageantwort vom 23. Mai 2019 zum Verfah- ren gestellten Rechtsbegehren. Letztere sind im Hauptverfahren zu beurteilen, zumal die Berufungsklägerin dort – mit dem Hinweis, dass die beweisrechtlichen (recte: materiellrechtlichen) Auskunftsansprüche nach Art. 170 ZPO (recte: ZGB) zu kurz griffen – primär gestützt auf Art. 195a ZGB und Art. 400 OR eine Rechen-
9 / 26 schaftsablage verlangt. Weitere Auskünfte beantragt sie nur für den Fall, dass das Verfahren weder sistiert noch ihr Frist angesetzt wird, um eine eigenständige Kla- ge auf Rechenschaftsablage zu erheben (vgl. RG act. I.7 [115-2017-31], Rechts- begehren lit. A.1-3 sowie Begründung Ziff. 3.1.1.3 u. 3.1.1.4). 2.1.Die Berufungsklägerin macht vorliegend zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung geltend. Die Vorinstanz habe ihre Stellungnahme vom 22. April 2020 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen (Be- rufung Ziff. 3.1). 2.2.Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz, der als ein Aspekt des übergeordneten Konzepts des fairen Gerichtsverfahrens gilt, umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unab- hängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage ent- halten, und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Ent- scheid beeinflussen könnten oder nicht. Es ist nämlich Sache der Parteien und nicht des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder eine neue Einga- be entscheidende Elemente enthält, zu denen sie sich äussern sollten. Aufgabe des Gerichts ist es, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet wer- den kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stel- lungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechts- kundigen der Fall ist. Ansonsten wird angenommen, die fragliche Partei habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1 = Pra 2020 Nr. 101; BGE 142 III 48 E. 4.1.1 = Pra 2017 Nr. 4; BGE 138 I 484 E. 2). Das Replikrecht gilt auch im summarischen Verfahren (BGE 146 III 237 E. 3.1). Stellt eine Partei den Antrag, ihr zur Ausübung des Replikrechts eine Frist anzu- setzen, steht dies der vom Bundesgericht entwickelten Fiktion entgegen, dass das befasste Gericht nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer ohne Reaktion der Par- teien von deren Verzicht auf die Ausübung ihres Replikrechts ausgehen und zur Urteilsfällung schreiten könne. Ausserdem darf ein Gericht, bei dem eine Partei die Ansetzung einer Frist für die Ausübung ihres Replikrechts verlangt hat, einen solchen Antrag nicht einfach unbeantwortet lassen und in der Zwischenzeit einen Entscheid fällen. Vielmehr ist das Gericht gehalten, vor dem Sachentscheid über den entsprechenden Antrag zu entscheiden, andernfalls sie das rechtliche Gehör
10 / 26 der ersuchenden Partei verletzt (vgl. BGer 4A_215/2014 v. 18.9.2014 E. 2 sowie 5A_42/2011 v. 21.3.2011 E. 2.2; KGer GR KSK 16 31 v. 24.8.2016 E. 4c; Reto Hunsperger/Jodok Wicki, Fallstrecke des Replikrechts im Zivilprozess – eine Re- plik, in: AJP 2017 S. 458). Darauf hinzuweisen bleibt, dass aus dem Umstand, dass ein Gericht jedenfalls zwanzig Tage nach Mitteilung einer Eingabe zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen, umgekehrt nicht abgeleitet werden kann, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung ein- treffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.2.1.3). 2.3.Im Entscheid vom 7. Mai 2021 wies der Vorderrichter die Eingabe der Beru- fungsklägerin vom 22. April 2020 aus dem Recht. Er führte aus, die Genannte ha- be die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2020 zur Kennt- nis erhalten und daraufhin am 21. Februar 2021 unter Hinweis auf das Replikrecht um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht. Nachdem ihr in der Folge keine solche Frist angesetzt worden sei, habe sie am 22. April 2020 ihre Vernehm- lassung eingereicht. Diese Eingabe erfülle das Erfordernis der unverzüglichen Re- aktion nicht. Die Berufungsklägerin habe sich im summarischen Verfahren nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zwei- ten Schriftenwechsel anordne. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumin- dest nachgefragt hätte, ob sie die beantragte Frist erhalte, oder dass sie ihre Ver- nehmlassung zehn Tage nach Eingabe des Fristerstreckungsgesuchs einreiche (act. B.1 E. 13). 2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte am 17. Februar 2020 seine Stellungnahme zum Auskunftsgesuch der Berufungsklägerin vom 31. Januar 2020 einreichte. Diese Stellungnahme sowie die entsprechenden Beilagen wurden der Gesuchstellerin am 18. Februar 2020 zugestellt (RG act. V./3 u. V./4). Am 21. Februar 2020 ersuchte die Genannte darum, ihr eine angemessene Frist zur Replik auf die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 17. Februar 2020 anzusetzen, unter Gewährleistung des Rechts zum Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel, sofern im Scheidungsverfahren der Aktenschluss eintreten sollte (RG act. V./28 [115-2017-31]). Damit beantragte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz innert angemessener Frist sowie unmissverständlich, eine Vernehm- lassung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten einreichen zu können, und forderte in Übereinstimmung mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsät- zen ihr Recht auf Replik ein. Hinzu tritt der Umstand, dass die Berufungsklägerin am 22. April 2020 effektiv replizierte. Nichtsdestotrotz liess der Vorderrichter das
11 / 26 Gesuch der Berufungsklägerin vom 21. Februar 2020 bis zum Erlass des ange- fochtenen Entscheids am 7. Mai 2021 unbeantwortet. Er setzte sich auch dann nicht mit dem Begehren auf Fristansetzung auseinander, als der Berufungsbeklag- te in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 ausdrücklich beantragte, die Ein- gabe der Berufungsklägerin vom 22. April 2020 aufgrund verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Vielmehr liess der Vorderrichter weitere Schriftenwech- sel, auch in der Sache selbst, zu, und erweckte damit zumindest implizit den Ein- druck, dass er die Eingabe vom 22. April 2020 als fristgerecht erachte. Im Ergebnis verletzte der Vorderrichter den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, indem er in der Sache ent- schied, ohne vorgängig über den Antrag der Genannten auf Ansetzung einer Frist zur Replik zu befinden, und die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme im an- gefochtenen Entscheid aus dem Recht wies. 2.4.2. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter nach dem Ausbleiben einer Antwort auf das Fristansetzungsgesuch einfach un- tätig blieb und die Replik ausserdem nicht von sich aus innerhalb einer angemes- senen Erstreckungsdauer einreichte. Es gilt in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass einem Gesuch auf Fristerstreckung grundsätzlich aufschiebende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass die Frist zur Vornahme der betreffenden Handlung vor dem Entscheid nicht auslaufen kann (Jurij Benn, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 144 ZPO). Analoges muss für ein Gesuch um Ansetzen einer Frist zu einer unaufgeforderten Stellungnahme gelten, kommt ein solches doch einem Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts gleich. Die Berufungsklägerin durfte die Behandlung des Gesuchs daher an sich abwarten. Gleichzeitig darf aus einer unterbliebenen Beantwortung aber nicht ohne Weiteres auf die Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuchs geschlossen werden, weshalb die gesuchstellende Partei nach Treu und Glauben gehalten ist, sich beim Gericht zu erkundigen (Barbara Merz, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 144 ZPO). Insofern muss sich auch die Berufungsklägerin eine Pflichtverletzung vorwerfen lassen. Diese wiegt aber nicht so schwer, dass ihr das Geltendmachen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verwehrt wäre. 2.5.1. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, stellt einen fundamenta- len Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
12 / 26 führt. Indessen kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren ausnahms- weise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Dies gilt auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei der von einer Rückweisung dann abzusehen ist, wenn und soweit eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 2017 Nr. 2; BGer 4A_587/2018 v. 16.4.2019 E. 2.1 m.w.H.; PKG 2016 Nr. 4 E. 2a; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 81 ff. zu Art. 53 ZPO). 2.5.2. Vorliegend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklä- gerin geheilt werden, indem ihre Replik vom 22. April 2020 im Recht belassen wird. Der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kommt im Berufungsverfahren näm- lich dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Sodann erwächst der Be- rufungsklägerin durch die Reformation des Entscheids insofern kein Nachteil, als sie durch die Zulassung ihrer Stellungnahme mit den darin enthaltenen Aus- führungen Gehör findet und auch im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Sache zu äussern. Schliesslich erweist sich die Angelegenheit als spruchreif. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde unter diesen Umständen nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden, zumal auch die Berufungsklägerin einen reformatorischen Entscheid anstrebt (vgl. ihre Beru- fungsanträge sowie ihre Berufungsbegründung Ziff. 3.2.2.3). 3.1.Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünf- te zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei Art. 170 ZGB handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsan- spruch. Ist ein Scheidungsbegehren hängig, kann der Auskunftsanspruch im Hauptverfahren selber geltend gemacht werden, und zwar im Sinne einer Stufen- klage, mit welcher der Ehegatte als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftsertei-
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lung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangt. Diesfalls ist der materiell-rechtliche Aus-
kunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein
zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. In der Folge
muss das in der Sache zuständige Kollegialgericht (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO) darü-
ber einen Teilentscheid fällen, falls die Auskunftserteilung Voraussetzung für eine
Bezifferung und substantiierte Begründung der scheidungsrechtlichen Ansprüche
bildet (Art. 85 ZPO). Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch
während des hängigen Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme nach
Art. 276 ZPO geltend zu machen. Dies geschieht in einem selbständigen summa-
rischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO), das einzelrichterlich entschieden wird (Art.
4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Der richterliche Entscheid über den Auskunftsanspruch
nach Art. 170 ZGB hat materielle Rechtskraft und unterliegt der Realvollstreckung
nach Art. 335 ff. ZPO (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.1; BGer 5A_9/2015 v. 10.8.2015
pflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 8).
Vom materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden sind prozessuale
Editions- und Auskunftspflichten, welche namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt
werden. Jede Partei hat das Recht, zu beantragen, dass das Gericht über streitige
und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Ge-
genpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismit-
tel einzureichen hat, legt das Gericht grundsätzlich in einer Beweisverfügung fest
(OGer ZH LY190013 v. 19.7.2019 E. II./6; Kokotek, a.a.O. Rz. 48).
3.2.Das Gesetz beschränkt die Auskunftspflicht auf die Erteilung der erforderli-
chen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden. Einem Auskunftsbe-
gehren ist mithin nur zu entsprechen, wenn der darum ersuchende Ehegatte ein
Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen vermag. Auskunft verlangt werden
kann über alles, was für die Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen
nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln.
Dabei reicht es, wenn aus dem Auskunftsbegehren explizit oder implizit hervor-
geht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt wer-
den. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insbesondere, wenn der Ehegatte Aus-
künfte benötigt, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ge-
genüber dem anderen Ehegatten vermögensrechtliche Ansprüche zu begründen.
Dazu gehören u.a. Ansprüche auf ehelichen oder nachehelichen Unterhalt oder
solche aus Güterrecht. Ausgeschlossen sind hingegen Auskunftsersuchen aus
Schikane oder aus blosser Neugier. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäs-
14 / 26 sigkeit zu beachten (vgl. BGer 5A_1022/2015 v. 29.4.2016 E. 7.1 und 5A_918/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2.2, beide u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 291 E. 4.2; OGer ZH LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.4 m.w.H.; Kokotek, a.a.O., Rz. 2, 75 u. 79). Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden notwendig sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beur- teilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen. Es kann mit anderen Worten nur Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, welche für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind. Das Gericht hat das Interesse des antragstellenden Ehegatten am Erhalt der Auskünfte und dasjenige des anderen Ehegatten an deren Verweigerung abzuwä- gen (vgl. BGer 5A_918/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2.3; Ivo Schwander, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 20 zu Art. 170 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reus- ser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Aufl., Bern 1999, N 23 zu Art. 170 ZGB; Kokotek, a.a.O., Rz. 125). Zeitlich bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stel- lung des Antrags; je nach Art des materiell-rechtlichen Anspruchs, in Bezug auf welchen das Editionsbegehren gestellt wird, kann jedoch auch ein Rechtsschutzin- teresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird. So kann über Vermögenstransaktionen und einzelne Rechtsgeschäfte in der Vergangen- heit dann Auskunft verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des gegenwär- tigen Vermögensstands notwendig ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 170 ZGB; OGer ZH LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.5 m.w.H.). 3.3.Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tat- sachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die in Bezug auf den jeweiligen Hauptsacheanspruch zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Un- terlagen zumindest geeignet sein müssen, einen solchen zu begründen bzw. zu beweisen. Die Angaben müssen so genau sein, dass das Gericht konkret verfü- gen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte gerichtli- che Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun
15 / 26 oder zu unterlassen hat (vgl. OGer ZH LY160026 v. 17.10.2016 E. II.5.3 sowie LY180022 v. 22.8.2018 E. 8.6 jeweils m.w.H., insbesondere auf BGer 5C.308/2001 v. 22.1.2002 E. 4). 4.Im angefochtenen Entscheid stellte der Vorderrichter fest, dass das Schei- dungsverfahren rechtshängig sei und für die Regelung der Nebenfolgen, insbe- sondere der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unter- halts, Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) beider Parteien und damit auch des Berufungsbeklagten notwendig seien. Er bejahte dementsprechend ein grundsätzliches Interesse an Auskünften über die wirt- schaftliche Situation des Genannten, stellte indes die Frage nach dem zeitlichen Rahmen und dem Umfang der Auskunftspflicht (act. B.1 E. 14.2 u. 15.1). Bezüglich des zeitlichen Aspekts kam der Vorderrichter in der Folge zum Schluss, dass der auskunftsverpflichtete Ehegatte an sich nur Auskunft über seine finanzi- ellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsbegehrens, in casu also am 31. Januar 2020, geben müsse. Unter Umständen bestehe jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran, dass über die Vergangenheit informiert werde. Die Berufungsklägerin habe ihr Auskunftsbegehren nicht auf ein bestimmtes Jahr beschränkt. Um die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten in Bezug auf die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen feststellen zu können, seien von jenem aktuel- le Unterlagen, somit jene von Ende 2020, einzureichen. Sodann sei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020, im Rahmen des Eheschutzverfahrens sowie im hängigen Scheidungsprozess bereits umfangreiche Unterlagen über seine finanzielle Situation ins Recht gelegt habe, insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015. Die aktuelle finanzielle Situation des Berufungsbeklagten könne so mit derjenigen aus früheren Jahren verglichen werden, wodurch man einen Anhaltspunkt über dessen Leistungsfähigkeit erhalte (act. B.1 E. 15.2). Was den Umfang der Auskunftspflicht betrifft, gelangte der Vorderrichter zur Er- kenntnis, dass die von der Berufungsklägerin beantragte Auskunft über sämtliche vermögens- und einkommensrechtlichen Aspekte den Rahmen der Auskunfts- pflicht sprengen würde. Es sei verpönt, sich ein lückenloses und vollständiges Bild über die Lebensgeschichte des Ehegatten zu verschaffen. Ebenso sei unzulässig, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der andere Ehegat- te dort Vermögen angelegt habe. Vielmehr sei die Auskunftspflicht auf die Ertei- lung der erforderlichen Auskünfte und die Vorlage der notwendigen Urkunden be- schränkt. Der Berufungsbeklagte habe daher Auskunft zu geben über sein Er- werbseinkommen unter Einschluss von Zulagen, Gewinnbeteiligungen, Nebenein-
16 / 26 künften, wie auch Renten, Kapitalerträge, Nutzniessungen, die Beteiligung an Ge- sellschaften im In- und Ausland, Einkünfte aus Liegenschaften und sonstige Ver- mögenserträge, den Vermögensstand und die Vermögenszusammensetzung so- wie eine Zusammenstellung über alle Schulden, alles per 31. Dezember 2020. Er habe dazu auch die Steuererklärung 2020 komplett und versehen mit den dazu- gehörigen Belegen einzureichen (act. B.1 E. 15.3). 5.1.Die Berufungsklägerin beanstandet in Bezug auf diese Erkenntnisse zunächst, dass der Vorderrichter den Berufungsbeklagten zur Vorlage seiner ak- tuellen Steuererklärung verpflichtet hat. Er habe dem Genannten damit die Gele- genheit gegeben, seine eigene Leistungsfähigkeit zu bestreiten, obwohl er bis an- hin nie behauptet habe, nicht leistungsfähig zu sein. Auf dieses Kriterium dürfe daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht abgestellt werden. Mit der Verpflichtung des Berufungsbeklagten, seine aktuelle Steuererklärung ein- zureichen, ermögliche es der Einzelrichter jenem, seine prozessuale Nachlässig- keit auszugleichen. Er habe ihr etwas zugesprochen, was sie nicht verlangt und der Berufungsbeklagte von sich aus nicht angeboten habe. Damit habe der Vor- derrichter den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Bestimmungen zur Dispositionsmaxime, zum Verhandlungsgrundsatz und zur richterlichen Frage- pflicht verletzt (Berufung Ziff. 3.2). 5.2.Aus den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin ergibt sich, dass sich ihre Auskunftsbegehren lediglich auf den Zeitraum bis zur Einreichung der Schei- dungsklage am 24. Juli 2017 bezogen. Indem die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht über diese Begehren hinausging und den Berufungsbeklagten zur Edition aktueller Unterlagen verpflichtete, verletzte sie in der Tat die vorliegend zur Anwendung gelangende Dispositionsmaxime. Daraus erwächst der Berufungsklägerin indes- sen kein Nachteil. So trägt der Berufungsbeklagte die Behauptungs- und Beweis- last, falls er im Sinne einer rechtshindernden Tatsache geltend machen möchte, er schulde aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen nachehe- lichen Unterhalt (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1). In einem solchen Fall liegt es an ihm, die entsprechenden Behauptungen und Beweise rechtzeitig in das Hauptver- fahren einzubringen. Sollte er dies versäumt haben, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, ändert das Einreichen von Unterlagen zu seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des Auskunftsverfahrens nichts an diesem Versäumnis. Die entspre- chenden Urkunden werden nämlich nicht automatisch Bestandteil des Hauptver- fahrens. Vielmehr bleibt es der Berufungsklägerin überlassen, ob und inwiefern sie die im Auskunftsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in das Hauptverfahren ein- bringt. In diesem Sinn ist die Genannte durch die über ihre Anträge hinausgehen-
17 / 26 de Anordnung des Vorderrichters materiell nicht beschwert (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 f. vor Art. 308-334 ZPO), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 6.1.Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, der Vorderrichter habe Art. 170 ZGB falsch angewandt, indem er nicht auf die von ihr angegebenen Zeitabschnit- te, sondern auf das Datum des Begehrens vom 31. Januar 2020 abgestellt habe. Ihr Rechtsschutzinteresse am Erhalt der verlangten Auskünfte im Hinblick auf die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts sei zu Recht bejaht worden. Ausser- dem habe der Einzelrichter korrekt festgestellt, dass sie hierfür die von ihr bean- tragten Informationen benötige. Dass sie Auskünfte mehrmals verlangt habe, treffe nicht zu, habe sie in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 diejenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 sowie im Rahmen des Eheschutzverfahrens offengelegt habe, doch ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgenommen. Ebenfalls unzutreffend sei, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf die aktuelle Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehe und die von ihr verlangten Auskünfte den Umfang der klägerischen Auskunftspflicht sprengen würden. Sie verlange nicht für die gesamte Lebensgeschichte des Berufungsbeklagten Auskünfte, son- dern nur für die Dauer der gemeinsamen Ehejahre, und ausserdem nur solche Auskünfte, die der Bezifferung und Substantiierung ihrer Hauptansprüche dienten. Im Weiteren übergehe der Einzelrichter in Verletzung von Art. 170 ZGB, dass sich der Lebensstandard, der Bemessungsgrundlage für den nachehelichen Unterhalt bilde, gerade auch mit Bargeldbezügen ermitteln lasse. Ihr Auskunftsanspruch erweise sich daher auch mit Bezug auf den Zeitraum vor ihrem Auskunftsbegeh- ren sowie sachlich hinsichtlich des Umfangs des Informationsanspruchs als aus- gewiesen (Berufung Ziff. 3.3). 6.2.1. Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB nicht nur auf die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten im Zeit- punkt der Einreichung des Auskunftsbegehrens beziehe, ist zutreffend. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Trennung der Parteien schon mehrere Jahre zurück- liegt und ausserdem auf einen Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit des Scheidungsver- fahrens die Gütertrennung angeordnet wurde, sind im Hinblick auf die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts – namentlich zur Feststellung des ehelichen Le- bensstandards – sowie die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung Informationen aus früheren Jahren erforderlich.
18 / 26 6.2.2. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Auskunftsbegehren der Beru- fungsklägerin gutzuheissen wären. Wie die Vorinstanz nämlich zu Recht festhält, sprengen diese den Rahmen der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZPO. So verlangte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2020 Auskunft über sämtliche Konti und Depots des Berufungsbeklagten bei in- und ausländischen Banken, ein- schliesslich allfällige Konti der Säule 3a, auch über die Konti und Depots der D.., sowie schriftliche Abrechnungen aller von ihm auf seinen Namen oder den Namen der D.. benutzten Kreditkarten. Zudem forderte sie eine Über- sicht über sämtliche Bargeldtransaktionen bei allen Banken im In- und Ausland, über sämtliche Vermögenswerte wie Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen und Beteiligungen im In- und Ausland, über sämtliche Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften samt entsprechenden Jahresabschlüs- sen und schliesslich Informationen über den Inhalt und die Gegenstände in Schliessfächern bei Hinterlegungsstellen im In- und Ausland, über den Bestand seiner Bibliothek, seiner Kunstsammlung und seines Fuhrparks sowie über den Gerätebestand seines Fotostudios bzw. seiner Dunkelkammer. Diese Auskünfte strebt sie grössenteils vom Datum der Eheschliessung am 25. Dezember 2009 bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 24. Juli 2017 an. Mit diesen Begeh- ren fordert die Berufungsklägerin nichts anderes als einen lückenlosen Einblick in das Einkommen und das Vermögen des Berufungsbeklagten sowie in sämtliche vermögens- und einkommensrelevanten Handlungen desselben, und zwar für die gesamte Ehedauer. Dies erweist sich nicht nur als unverhältnismässig, sondern ist auch vom Zweck des Art. 170 ZGB klar nicht gedeckt (vgl. Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 170 ZGB). 6.3.Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin am Erhalt von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Grundsatz bejaht hat (vgl. act. B.1 E. 14.2 sowie E. 15.1). Wie auch die Berufungsklägerin selbst festhält (Beru- fung Ziff. 3.3.2.1), ist die Frage des Rechtsschutzinteresses von der Frage des Inhalts und des Umfangs der Auskunftspflicht zu trennen. Der um Auskunft ersu- chende Ehegatte muss substantiiert und glaubhaft darlegen, weshalb er – nament- lich in Bezug auf die Vergangenheit – zur Geltendmachung seiner materiell- rechtlichen Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (vgl. E. 3.2 u. 3.3; Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 170 ZGB; Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 170 ZGB). Vorliegend ist die Berufungs- klägerin dieser Obliegenheit nicht nachgekommen:
19 / 26 6.3.1. Im Hinblick auf die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts hat die Beru- fungsklägerin die wirtschaftliche Leistungskraft des Berufungsbeklagten zu bewei- sen, und für den Fall, dass das Scheidungsgericht für die Festlegung des ge- bührenden Unterhalts auf die bisherige Lebensführung abstellen sollte, auch Letz- tere (BGer 5A_808/2018 v. 15.7.2019 E. 4.3; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 43 zu Art. 125 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.173 m.w.H.). Auskünfte über die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbe- klagten hat die Berufungsklägerin vorliegend nicht verlangt (vgl. E. 5). Überdies hat sie in ihrem Gesuch lediglich allgemein darauf verwiesen, dass sie zwecks Bezifferung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt Kenntnisse über den bisherigen Lebensstandard bzw. über die tatsächlichen Ausgaben benötige und ihr auch die notwendigen Informationen zur Bezifferung des Vorsorgeunterhalts fehlen würden (RG act. I./1. Ziff. 2.2). In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 wies sie sodann auf bislang mutmasslich verheimlichte Vermögenswerte, die der Finanzierung des Lebensstandards oder der Altersvorsorge der Parteien gedient hätten, hin (RG act. I./5 Ziff. 1.3). Weitere Ausführungen zur Substantiierung ihres Auskunftsanspruchs fehlen. Insbesondere begründete die Berufungsklägerin nicht ansatzweise, weshalb sie im Hinblick auf den ehelichen Lebensstandard bereits ab Beginn der Ehe und über den Trennungszeitpunkt hinaus, also von 2009 bis 2017, Auskünfte fordert. Eine solche Begründung wäre indessen erforderlich ge- wesen, ist für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts doch grundsätzlich nur der zuletzt gemeinsam gelebte Standard, also namentlich derjenige der Jahre 2014 und 2015, massgebend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Ebensowenig legte die Berufungsklägerin dar, welche Auskünfte sie im Hinblick auf den Vorsor- geunterhalt konkret benötigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Auskunftsverfahrens verschiedene andere Verfahren hängig oder bereits abgeschlossen waren. Die entsprechenden Rechtsschriften – na- mentlich diejenigen des Eheschutz- und des Hauptverfahrens –, die damit einge- reichten Urkunden und das Urteil im Eheschutzverfahren beinhalten bereits um- fangreiche Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsbe- klagten (vgl. bspw. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.7.2017, insb. E. 6; RG act. I./1 insb. Ziff. 4, act. I./3 insb. Ziff. 8, act. I./7 insb. Ziff. 1.4.7 u. 1.6 [alle im Verfahren 115-2017-31]). Falls die Berufungsklägerin vermutet, dass weitere Vermögenswer-
20 / 26 te existieren, mit denen der eheliche Lebensstandard finanziert wurde, hätte sie die entsprechenden Umstände substantiieren, also konkret dartun müssen, wes- halb sie Zweifel an den Darlegungen des Berufungsbeklagten in den Rechtsschrif- ten oder an der Vollständigkeit der Vermögensaufstellungen in den von jenem eingereichten Steuererklärungen hat. Auch dieser Obliegenheit ist sie nicht nach- gekommen. Sie verwies einzig auf den Umstand, dass der Berufungsbeklagte im Eheschutzverfahren sein Konto bei der G._____ nicht offenbart habe. Allein dar- aus kann indessen nicht geschlossen werden, dass er systematisch Vermögens- werte verheimlichen würde, zumal er das fragliche Konto in der Scheidungsklage vom 24. Juli 2017 offengelegt hat (act. I./1 Ziff. 4.2 u. act. I./3 Ziff. 8.2.5 [115-2017- 31]). 6.3.2. Im Hinblick auf das Güterrecht führte die Berufungsklägerin in ihrem Ge- such vom 31. Januar 2020 aus, sie könne ihre entsprechenden Ansprüche nur geltend machen, wenn sie über vollständige Kenntnis aller Gegenstände des Vermögens des Berufungsbeklagten, der Zu- und Abgänge dieser Gegenstände während der gemeinsamen Ehejahre bis zum Datum der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, sowie darauf aufbauend der Wertentwicklung dieser Ge- genstände verfüge. Nur so werde sie in die Lage versetzt, Herausgabeansprüche und Ausgleichsforderungen substantiiert geltend zu machen. Namentlich wisse sie nicht, was mit dem in einem Schliessfach der H._____ in F._____ eingelagerten I._____ oder mit ihrem J._____ geschehen sei, oder wie die Sachen zu bewerten seien. Die erwähnten Gegenstände seien ihr geschenkt worden bzw. hätten in ihrem persönlichen Gebrauch gestanden, weshalb sie deren Herausgabe oder die Herausgabe von Ersatzanschaffungen verlange (RG act. I./1 Ziff. 2.2). Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass sich das Gesuch der Berufungs- klägerin auch in Bezug auf Auskünfte zum Güterrecht als nicht ausreichend sub- stantiiert erweist. Zu beachten ist, dass die Parteien gestützt auf die in den Jahren 2011 und 2014 abgeschlossenen Eheverträge unter dem Güterstand der Güter- gemeinschaft lebten. Im Eheschutzverfahren wurde per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet, so dass die Gütergemeinschaft auf diesen Zeitpunkt aufzulösen ist. Für die Zusammensetzung des Gesamtguts und des Eigenguts ist folglich der 22. Oktober 2015 massgebend (Art. 236 ZGB). Sodann nimmt bei Ein- tritt der Gütertrennung jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Er- rungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Lediglich das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Berufungsklägerin ist beizupflichten, dass, wird ein Auskunftsbegehren im Hinblick auf die Geltend- machung güterrechtlicher Anspruche gestellt, alle Vermögenswerte und Schulden
21 / 26 des Ehegatten von der Auskunftspflicht erfasst sind (vgl. Kokotek, a.a.O., Rz. 126). Allerdings gilt auch dies nicht unbeschränkt, namentlich in zeitlicher Hinsicht. Die Berufungsklägerin hätte im vorinstanzlichen Verfahren dementsprechend dar- legen müssen, weshalb sie nicht nur für den Zeitpunkt der Auflösung des Güter- stands, den 22. Oktober 2015, sondern praktisch für den gesamten Zeitraum zwi- schen der Eheschliessung im Jahr 2009 und der Rechtshängigkeit der Schei- dungsklage am 24. Juli 2017 auf Auskünfte angewiesen ist. Dies hat sie unterlas- sen. Ebenso fehlten Ausführungen dazu, weshalb sie Informationen über sämtliche Vermögenswerte des Berufungsbeklagten verlangt. Soweit Eigengut des Letzteren betroffen ist, ist es nämlich dessen Sache, dieses zu behaupten und zu beweisen. Sollte die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Eigengut des Beru- fungsbeklagten – namentlich im Zusammenhang mit dessen Eigengutsunterneh- mung, der D._____ (vgl. KGer GR ZK1 15 172/173 v. 26.7.2017 Ziff. A.3 sowie E. 5.5) – Gesamtgut geltend machen wollen, hätte sie die Umstände, unter welchen solches entstanden wäre, darlegen bzw. die in diesem Kontext erforderlichen Aus- künfte näher bezeichnen müssen. Um ihr eigenes Eigengut zu behaupten, ist die Berufungsklägerin ebenfalls nicht auf Auskünfte des Berufungsbeklagten ange- wiesen. Sie weiss selbst, was sie in die Ehe eingebracht hat oder was ihr während dieser unentgeltlich zugefallen ist, und ebenso, welche Gegenstände ihr zum per- sönlichen Gebrauch dienten. So nimmt sie denn auch auf das I., den von ihr während der Ehe gefahrenen J. sowie auf die Einrichtung ihres persönlichen Schlafzimmers und ihres persönlichen Büros in der ehemals ehelichen Wohnung Bezug (vgl. auch RG act. I./5 Ziff. 2). Ansprüche auf Herausgabe oder, sofern überhaupt relevant, Bewertungsfragen, können nicht Gegenstand eines Aus- kunftsverfahrens sein. Was die dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Verheimli- chung von Vermögenswerten betrifft, kann schliesslich auf die Ausführungen in E. 6.3.1. in fine verwiesen werden. 6.4.1. Abgesehen davon, dass die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch nicht hin- reichend substantiierte, inwiefern im Hinblick auf die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung Auskünfte in dem von ihr geforderten sachlichen und zeitlichen Umfang erforderlich wären, setzte sie sich vor erster Instanz auch nicht damit auseinander, über welche Informationen und Urkunden sie bereits verfügt. Diese Auseinandersetzung wäre aber erforderlich gewesen, da namentlich im Rahmen des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens seitens des Berufungsbeklagten schon verschiedene Auskünfte erteilt und diverse Belege ins Recht gelegt worden waren (vgl. E. 6.3.1) und kein Rechtsschutzinteresse am Erhalt von Auskünften
22 / 26 besteht, die bereits vorliegen. Auch wenn die Vorinstanz den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen hatte (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. 272 ZPO) und es sich beim Rechtsschutzinteresse um eine Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 f. ZPO), war es nicht Aufgabe des Vorder- richters, sondern diejenige der Berufungsklägerin als Gesuchstellerin, darzulegen, welche Unterlagen ihr konkret noch fehlen, um ihre scheidungsrechtlichen An- sprüche geltend machen zu können. 6.4.2. Im Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin in diesem Zusammen- hang wie oben erwähnt geltend, dass sie in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 diejenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 sowie im Rahmen des Eheschutzverfahrens offengelegt habe, ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausgenommen habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Ungeachtet dessen, dass sie am 31. Januar 2020 keine Unterlagen von ihrem Auskunftsersuchen ausnehmen konnte, die der Berufungsbeklagte erst am 17. Februar 2020 einreichte, klammerte sie gemäss Ziffer 1 lit. e ihrer Rechtsbegehren lediglich diejenigen Unterlagen von ihrem Aus- kunftsbegehren aus, die der Genannte als Bestandteil der Beilage 10 seiner Beru- fungsantwort vom 22. März 2016 im Verfahren ZK1 16 54 offen gelegt hatte, und auch dies nur im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Berufungsbeklagten an Gesellschaften im In- und Ausland. Darüber hinaus beschränkte sich die Beru- fungsklägerin in der Begründung ihres Gesuchs auf die allgemeine Feststellung, dass sie an Auskünften nur verlange, was sie noch nicht erhalten habe (RG act. I./1 Ziff. 2.3). Der Berufungsbeklagte berief sich in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 explizit darauf, dass er bereits umfassend Auskunft erteilt habe, wies auf die aus seiner Sicht mangelnde Begründung des Auskunftsgesuchs hin und führte schliesslich nochmals detailliert auf, welche Unterlagen er in welchem Zusam- menhang schon eingereicht hatte. Gleichzeitig legte er verschiedene Unterlagen nochmals ins Recht (RG act. I./2 u. act. III./1-36). Nichtsdestotrotz hielt die Beru- fungsklägerin in ihrer Replik vom 22. April 2020 unverändert an ihren ursprüngli- chen und vollumfänglichen Rechtsbegehren fest und unterliess es wie einleitend erwähnt, sich näher mit den bereits vorhandenen Informationen und Urkunden auseinanderzusetzen. Sie äusserte sich in ihrer Eingabe lediglich zum Fehlen von Belegen über die hohen Barbezüge, die der Berufungsbeklagte regelmässig am Bankschalter der E._____ und der H._____ in F._____ getätigt habe, und zum Fehlen einer Vollständigkeitserklärung. Die Barbezüge hätten der Bestreitung der Lebenshaltungskosten gedient und gingen aus den Steuererklärungen 2014 und
23 / 26 2015 nicht hervor. Sodann liege keine Vollständigkeitserklärung vor, damit der Berufungsbeklagte für Verheimlichungen von Vermögenswerten wie im Falle des Kontos bei der G._____ zur Verantwortung gezogen werden könne (RG act. I./7 Ziff. 1). Dass Barbezüge aus einer Steuererklärung nicht hervorgehen, trifft nun zweifellos zu. Sodann ist unbestritten, dass sich im Zusammenhang mit Barbezü- gen Hinweise zu den Ausgaben und zum Lebensstandard der Parteien ergeben können. Im damaligen Stadium des Scheidungsverfahren befanden sich indessen schon verschiedene Bankauszüge im Recht (vgl. bspw. RG act. II./12, II./25, II./35, III./17). Weshalb Barbezüge aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich wären, führte die Berufungsklägerin nicht aus. Sodann brachte die Genannte wie erwähnt keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Berufungsbeklagte systematisch Vermö- genswerte verschleiern würde (vgl. E. 6.3.1 in fine), was die von ihr verlangte Vollständigkeitserklärung erforderlich gemacht hätte. Nicht zuletzt fehlte in der Replik der Berufungsklägerin vom 22. April 2020 auch eine Auseinandersetzung mit denjenigen Unterlagen, die der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptver- handlung im Ehescheidungsverfahren vom 20. Februar 2020 eingereicht hatte. 6.4.3. Mit Ausnahme der in E. 6.4.2. erwähnten Einwände setzt sich die Beru- fungsklägerin mit der Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020, im Rahmen des Eheschutzverfah- rens sowie im hängigen Scheidungsprozess bereits umfangreiche Unterlagen über seine finanzielle Situation, insbesondere aus den Jahren 2014 und 2015, einge- reicht habe, im Berufungsverfahren nicht differenziert auseinander. Namentlich führt sie nicht aus, welche Unterlagen ihr aus den erwähnten Jahren im Einzelnen noch fehlen, um ihre Ansprüche geltend machen zu können. Vielmehr hält sie wei- terhin an ihren beinah unlimitierten Auskunftsbegehren fest. Insofern erweisen sich nicht nur ihre erstinstanzlichen Eingaben, sondern auch ihre Berufung als nicht ausreichend begründet. 6.5.Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Vorderrichter entgegen der Darlegung der Berufungsklägerin in Ziffer 3.3.2.2 ihrer Berufung nicht festge- stellt hat, jene benötige für ihre Zwecke sämtliche von ihr beantragten Auskünfte. Vielmehr wurden in den von ihr zitierten Erwägungen (act. B.1 E. 14.1, 15.2.1 u. 15.3.1) lediglich ihre Rechtsbegehren wiedergegeben. 7.1.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Auskunftserteilung im Ergebnis zu Recht ab- gewiesen hat. Die Genannte hat vor erster Instanz nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weshalb sie auf die von ihr beantragten, sachlich und zeitlich praktisch unbeschränkten Auskünfte angewiesen ist, um ihre Ansprüche aus Güterrecht und
24 / 26 Vorsorgeausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt substantiiert zu behaupten und zu beziffern. Ausserdem mangelte es an der im Hinblick auf ihr Rechtsschut- zinteresse erforderlichen Auseinandersetzung mit der Vielzahl der bereits vorlie- genden Informationen und Urkunden über die finanziellen Verhältnisse des Beru- fungsbeklagten. 7.2.Der Kostenpunkt des einzelrichterlichen Entscheids, genauer gesagt das Belassen der Prozesskosten bei der Prozedur, wurde nicht angefochten. Aus- führungen dazu erübrigen sich daher, zumal es weder notwendig noch angemes- sen erscheint, der Vorinstanz im Hinblick auf die dannzumal im Hauptverfahren vorzunehmende Kostenverteilung Weisungen zu erteilen, wie es die Berufungs- klägerin anstrebt (Berufung Ziff. 4.1). 7.3.Die Berufung von A._____ erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2.Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin, so dass sie die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 9. Juni 2021 (act. G.3) macht Rechtsanwalt Grether für das Berufungsverfah- ren ein Honorar von insgesamt CHF 8'510.45 geltend, basierend auf einem Auf- wand von 29 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands ist nicht mög- lich, findet sich in der erwähnten Honorarnote zwar eine Auflistung der vorge- nommenen Verrichtungen, jedoch keine Aufstellung, wieviel Zeit Rechtsanwalt Grether für welche Tätigkeit in Rechnung stellt. Fehlt eine detaillierte Honorarnote,
25 / 26 ist die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten nach Ermessen des Ge- richts gestützt auf den mutmasslich notwendigen Aufwand festzusetzen. Inwiefern vorliegend für die Vertretung des Berufungsbeklagten im Berufungsver- fahren ein Aufwand von 29 Stunden erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersicht- lich. Rechtsanwalt Grether musste sich im Wesentlichen mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts auseinandersetzen, mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen und selbst eine Berufungsantwort verfassen. Die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Frage der Rechtzeitigkeit der erstinstanz- lichen Replik der Berufungsklägerin (hinsichtlich welcher die Berufung notabene begründet war) sowie des Umfangs bzw. des Inhalts der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Dabei konnte zu einem wesentlichen Teil auf im erstinstanzlichen Ver- fahren getätigte Abklärungen zurückgegriffen werden. In Anbetracht dieser Um- stände erscheint ein Honorar und damit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
26 / 26 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: