Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. April 2021 ReferenzZK1 21 7 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandWechsel Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 11.12.2020, mitgeteilt am 05.01.2021 Mitteilung03. Mai 2021
2 / 10 Sachverhalt A.Am _____ 2003 wurde A._____ (nachfolgend: A.) im B. als Tochter von C.________ und D.________ geboren. Nachdem die gesamte Familie aus dem B.________ geflüchtet war, liess sie sich in der Schweiz nieder. Aufgrund familieninterner Differenzen wurde die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) eingeschaltet. B.Die KESB Nordbünden errichtete mit Entscheid vom 19. März 2020 vor- sorglich eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen für A.. Mit der Mandatsführung wurde E. beauf- tragt. Mit gleichem Entscheid entzog die KESB Nordbünden den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A.________ und brachte sie vorsorglich in der F.________ (nachfolgend: F.) unter. Am 25. Juni 2020 hob die KESB Nordbünden diese Entscheidungen wieder auf. C.Am 6. Juli 2020 wurde A. wegen akuter Suizidalität mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik G.________ eingewiesen. Mit Ent- scheid vom 8. Juli 2020 wurde den Eltern daraufhin das Aufenthaltsbestimmungs- recht entzogen und A.________ in der Privatklinik H.________ für die Dauer von maximal sechs Wochen untergebracht. Am 29. Juli 2020 übertrug die KESB Nord- bünden den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A.________ abermals zurück. Am 11. September 2020 musste A.________ jedoch wegen akuter Suizi- dalität aufgrund eskalierender Konflikte mit den Eltern erneut fürsorgerisch in der H.________ untergebracht werden. Nachdem A.________ am 9. Oktober 2020 die H.________ unerlaubt verlassen hatte, wurde sie von der Polizei auf der Auto- bahn aufgegriffen, wo sie sich von einem Auto überrollen lassen wollte. Die Unter- bringung wurde daher von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 bestätigt. Auf Antrag der Psychologin und des Oberarztes der H.________ wurde ein Wechsel der Unterbringung geprüft. Nach einer vorübergehenden Un- terbringung in der Jugendstation der F.________ und nach einer Besprechung mit den Eltern wurde eine Unterbringung in der Jugendstätte I.________ in Erwägung gezogen. Sowohl A.________ als auch ihre Eltern erklärten sich am 9. Dezember 2020 bzw. am 11. Dezember 2020 mit der Unterbringung in dieser Einrichtung einverstanden, woraufhin bei der Stadt Chur eine subsidiäre Kostengutsprache eingeholt wurde. D.Am 11. Dezember 2020, mitgeteilt am 5. Januar 2021, entschied die KESB Nordbünden unter Entzug der aufschiebenden Wirkung was folgt:
3 / 10 1.Die für A._____ mit Entscheid vom 23. November 2020 angeordnete behördliche fürsorgerische Unterbringung in der F.________ wird per 13. Januar 2021 aufgehoben und A._____ wird gleichentags in der Ju- gendstätte I.________ behördlich untergebracht (Art. 310 ZGB). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten Eltern bleibt ent- zogen. 2.(Verfahrenskosten) 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung) E.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2021 eine mangelhafte Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün- den (nachfolgend: Kantonsgericht), welche sie mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verbesserte. Im Wesentlichen führte sie darin aus, sie sei mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Dezember 2020 nicht mehr einverstanden. F.Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig wurden dem Gericht die Verfahrensakten zugestellt. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegen den vorliegenden Entscheid kann gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Per- sonen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffe- nen Personen. Eine minderjährige, urteilsfähige Person kann Beschwerde führen, sofern sie in ihren höchstpersönlichen Rechten betroffen ist. Darunter fällt auch das Recht, Beschwerde gegen Verfügungen der (Kindes- und) Erwachsenen- schutzbehörde zu erheben (Art. 314 ZGB; Art. 19c Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 7 zu Art. 19c ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist direkt von der Massnahme der KESB betroffen und und somit zur Anfechtung des Entscheids vom 11. Dezember 2020 legitimiert.
4 / 10 1.2.Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 wurde der Be- schwerdeführerin am 5. Januar 2021 zugestellt (vgl. KG act. B.1). Die am 3. Fe- bruar 2021 der Post übergebene (Laien-)Beschwerde erfolgte fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 und 3 ZGB). 1.3.Bei der (Laien-)eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2021 ist in Bezug auf deren Begründung fraglich, ob sie den Anforderungen an eine formge- rechte Eingabe zu genügen vermag. Freilich sind bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere an die Substantiie- rungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.06.2016 E. 5.2 m.w.H.). Bei man- gelhaften Begründungen ist jedoch auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 v. 30.03.2017 E. 4.3 m.w.H.). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich jedoch in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken (Karl Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist dann hinreichend, wenn das Anfechtungs- objekt ersichtlich ist und erkennbar ist, warum und inwiefern sie mit der getroffe- nen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde am 27. Januar 2021 (Poststem- pel) ein. Diese Eingabe war nicht unterschrieben, weshalb der Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 8. Februar 2021 an- setzte, um diesen Mangel zu beheben. Innert vorgegebener Frist reichte die Be- schwerdeführerin am 3. Februar 2021 (Poststempel) eine unterschriebene Be- schwerde ein. Obwohl die Eingabe in Bezug auf die Substantiierung und die For- mulierung der Beschwerdeanträge nicht den Anforderungen an eine durch einen Rechtsvertreter eingereichte Eingabe genügen würde, kann daraus abgeleitet
5 / 10 werden, was die Beschwerdeführerin begehrt und wie sie diese Begehren begrün- det. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Instanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vor- liegend wurde gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entzogen. Das Gericht sieht keinen Grund, um davon abzuweichen. 1.5.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann daher aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Ver- fahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 1.7.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB).
6 / 10 1.8.Im vorliegenden Verfahren wurde geprüft, ob für die Beschwerdeführerin eine Kindesvertretung bzw. eine Verfahrensbeistandschaft hinzugezogen werden soll. Dies wurde aber nicht für notwendig erachtet, zumal für die Beschwerdeführe- rin bereits eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB besteht und die Voraussetzungen für die Anpassung der in Frage ste- henden Massnahme im Sinne von Art. 313 ZGB nur wenige Tage nach der Ein- weisung der Beschwerdeführerin in die Jugendstätte I.________ offensichtlich nicht gegeben sind (siehe nachfolgend, E. 2). 2.Am 11. Dezember 2020 hat die KESB Nordbünden entschieden, dass den Eltern der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Be- schwerdeführerin – mit Einverständnis der beteiligten Parteien – weiterhin entzo- gen bleibe und die Beschwerdeführerin in der Jugendstätte I.________ unterge- bracht werde (KG act. B.1, III.1). Sie hat ihren Entscheid damit begründet, dass aufgrund der psychischen Belastungssituation und dem interkulturellen Loyalitäts- konflikt ein Verbleib der Beschwerdeführerin in der Familie aktuell nicht möglich sei. Zu Hause drohten ständig Eskalationen und die bisherigen ambulanten An- sätze reichten nicht aus. Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer Schwie- rigkeiten und den traumatischen Erlebnissen fachgerechte Unterstützung. In ei- nem stationären Setting könne gezielter an den Herausforderungen gearbeitet werden. Die Beschwerdeführerin selbst sowie ihre Eltern waren mit der Unterbrin- gung in der Jugendstätte I.________ einverstanden (KG act. B.1, II.1). 2.1.Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid vom 11. Dezember 2020 nicht mehr einverstanden und möchte zu ihren Eltern zurückkehren. Sofern einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisheri- ge Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (BGE 120 II 384 E. 4d). Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden. Ob eine erheb- liche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage,
7 / 10 welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_199/2020 v. 28.5.2020 E. 3.1.1 f. m.w.H.). 2.2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe tolle Kompromisse mit ihren Eltern gefunden, mit denen sie sowie ihre Eltern einverstanden seien. Während der Zeit am Wochenende, als sie zu Hause gewesen sei, sei immer alles gut gelaufen. Demgegenüber fühle sie sich im I.________ nicht wohl. Sie fühle sich einsam und habe keine Freiheiten, keine Freunde und komme nicht voran. Zu Hause habe sie dies alles und eine Familie, die sie bei allem unterstütze. Sie mer- ke, wie es ihr im I.________ schlechter gehe und dass ihre Suizidalität gestiegen sei. Sie fühle sich eingesperrt und sie finde es nicht in Ordnung, dass weder ihre Eltern noch sie ihren Aufenthaltsort bestimmen könnten. Mittlerweile fühle sie sich alt genug, um wenigstens ein bisschen über ihr Leben zu entscheiden und sie wisse nun auch, was gut für sie sei. Da sie es für richtig halte, wieder zu Hause zu wohnen, sehe sie keinen Grund mehr, länger im I.________ bleiben zu müssen (KG act. A.2). 2.3.Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, inwieweit eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten in Bezug auf ihren Aufenthalt in der Jugendstätte I.________ vorliegt. Unter anderem waren der von der KESB Nordbünden erwähnte interkulturelle Loyalitätskonflikt zwischen der Be- schwerdeführerin und der Familie sowie ihre psychische Belastungssituation die wesentlichen Gründe für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in der Jugendstätte I.. Die Beschwerdeführerin führt je- doch in ihrer Beschwerde nicht aus, inwiefern sich dieser interkulturelle Loyalitäts- konflikt entspannt hat bzw. ihre psychische Belastungssituation sich verändert ha- ben soll. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihren Eltern tolle Kompromisse gefunden haben soll, kann nicht abgeleitet werden, was diese Kompromisse beinhalten sollen und dass solche Kompromisse, sofern sie über- haupt bestehen, von längerer Dauer sein sollen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in der Vergangenheit die erheblichen Spannungen im familiären Um- feld den Grund für die Einweisung der Beschwerdeführerin in verschiedene Ein- richtungen darstellten. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass den Eltern das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Beschwerdeführerin mehrmals entzogen und rückübertragen wurde. Schliesslich hat sich die Situation derart zugespitzt, dass sich die Be- schwerdeführerin mehrmals das Leben nehmen wollte und unter anderem fürsor- gerisch in die Jugendabteilungen der Klinik G. und der H.________ überführt wurde (KESB act. 111/174/214). Die Beschwerdeführerin verbrachte die
8 / 10 Zeit vom 11. September 2020 bis 24. November 2020 in der H.. Gemäss Austrittsbericht der H. vom 18. Dezember 2020 hat die Beschwerdefüh- rerin als Belastungsfaktoren vor allem familiäre Probleme und Auseinanderset- zungen mit ihren Eltern und anderen Verwandten genannt, die insbesondere durch kulturelle Unterschiede und dadurch erzeugte Konflikte entstehen würden (KESB act. 266, S. 4). Obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin bereits mehr- mals das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zurückerhalten hatten, entflammten die Familienkonflikte erneut. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Be- schwerde nicht überzeugend dar, weshalb es diesmal anders verlaufen sollte. Aufgrund dieser Tatsache und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin ist da- von auszugehen, dass ihr eine gewisse Konstanz bzw. die bestehende Unterbrin- gung in der Jugendstätte I.________ zugutekommen sollte. Eine positive Zu- kunftsprognose in Bezug auf die Rückkehr in die Familie ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge- macht. Eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 11. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin sonst nicht dargelegt und diese ist auch aus den umfangreichen Akten, welche die KESB Nordbünden eingereicht hat, nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vollständig unterlegen, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Es bleibt indessen zu prüfen, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Danach kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunter- halt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von
9 / 10 CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Das vorliegende Verfahren wurde weder trölerisch noch mutwillig eingeleitet. Die Eltern der Be- schwerdeführerin verfügen nicht über Mittel (bzw. Vermögen), die massgeblich über dem liegen, was zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig ist und beziehen Sozialhilfe, weshalb die Kosten des Ver- fahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (vgl. KESB act. 269).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: