Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. September 2023 ReferenzZK1 21 5 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Richter Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid Obere Strasse 19, Postfach 66, 7270 Davos Platz gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandAbänderung Scheidungsurteil Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 16./30.09.2020, mitgeteilt am 07.12.2020 (Proz. Nr. 115-2018-22) Mitteilung21. September 2023
2 / 90 Sachverhalt A.Die Ehe von A., geboren am , und B., geboren am , wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts (heutiges Regionalgericht) Land- quart vom 18. Februar 2013 geschieden. Auf gemeinsames Begehren der Partei- en hin genehmigte das Gericht die vom 12. Februar 2013 datierende, vollumfäng- liche Ehescheidungskonvention und erhob diese zum Entscheid. B.Die elterliche Sorge für die zwei gemeinsamen Kinder C. (nachfol- gend: C.), geboren am , und D. (nachfolgend: D.), gebo- ren am , blieb den Parteien gemeinsam. Die Kinder wurden unter die alleini- ge Obhut der Mutter gestellt. C.Als eheliche Wohnung diente den Parteien eine in ihrem Miteigentum ste- hende Stockwerkeigentumseinheit in E.. Seit der Scheidung lebt B. mit den Kindern C._____ und D._____ in dieser Wohnung, welche nach wie vor im Miteigentum der Parteien steht. D.a.A._____ wurde gemäss Dispositivziffer 5a des vorerwähnten Scheidungsur- teils verpflichtet, bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der beiden Kinder an de- ren Unterhalt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 746.00 (zuzüglich Kinderzulagen) sowie einen jährlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 500.00 zu bezahlen. D.b.Des Weiteren wurde A._____ gemäss Dispositivziffer 5b des Scheidungsur- teils verpflichtet, B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'633.00 sowie monatlich CHF 1'100.00 für Nebenkosten und Hypothek und jährlich einen Betrag von CHF 12'550.00 (CHF 4'000.00 für Steuern, CHF 4'050.00 für Amortisa- tion und CHF 4'500.00 für Bausparen) zu bezahlen. Per Ende Oktober 2018 war eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags an B._____ um CHF 800.00 und des jährlichen Betrags um CHF 2'400.00 vorgesehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen sowie zu Zahlungen für Steuern, Hypothek und Nebenkosten sollte per Ende Oktober 2024 enden. Vorgesehen war ausser- dem, dass die Beiträge für das Bausparen und die Amortisation ab Beendigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder von A._____ und B._____ je zur Hälf- te geschuldet sein würden. Ab ihrer Pensionierung sollte B._____ die Finanzie- rung der Wohnung vollumfänglich übernehmen. Eine Reduktion des Unterhaltsbei- trags an B._____ wurde ausserdem für den Fall vereinbart, dass sie eigenes Ein- kommen realisiert.
3 / 90 D.c.Dispositivziffer 5c des Scheidungsurteils sah eine entsprechende jährliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge vor. E.A._____ und seine Lebenspartnerin F._____ sind am 20. Januar 2018 El- tern des gemeinsamen Sohnes G._____ geworden. Sie leben mit der aus einer früheren Beziehung der Lebenspartnerin stammenden Tochter H., geboren am 2. April 2010, in einem gemeinsamen Haushalt. F.a.Am 29. Juni 2018 machte A. beim Regionalgericht Landquart eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 18. Februar 2013 anhängig und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 5 lit. a bis c des Scheidungsurteiles vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135-2012- 399) sei wie folgt abzuändern: -lit. a: A._____ wird verpflichtet, seinen beiden Kindern C._____ und D._____ ab 1. Juli 2018 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Un- terhaltsbeitrag von je CHF 651 zu bezahlen. Hinzu kommen die Kin- der- respektive Ausbildungszulagen (aktuell CHF 330 pro Kind). Diese Unterhaltsverpflichtung dauert bis zum Abschluss einer ersten ange- messenen Ausbildung der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus. -lit. b: Es wird festgehalten, dass sich A._____ und B._____ ab 1. Juli 2018 gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. -lit. c: Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik, Stand Februar 2018 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer UB = (alter UB x neuer November-Index) / alter Index (101.1 Punkte) 2.Es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Kinder C., gebo- ren am , und D., geboren am , zu errichten sowie eine Beratung der Familie bei der I. anzuordnen. 3.Unter Kosten-/Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. F.b.Mit Klagebegründung vom 19. März 2019 passte A. seine Rechtsbe- gehren an. Der Kindesunterhalt sei bis zur Volljährigkeit respektive bis zum Ab- schluss einer ersten angemessenen Ausbildung der Kinder auf monatlich CHF 625.00 (indexierter Barunterhalt, zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszu- lagen) festzulegen. Betreuungsunterhalt sei keiner geschuldet. Ferner wurde be- antragt, von Juli 2018 bis Ende August 2021 einen nachehelichen Unterhalt von CHF 338.00 monatlich festzusetzen. Die ab Juli 2018 zu viel bezahlten Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge seien zurückzuerstatten. B._____ sei zu ver-
4 / 90 pflichten, ihm CHF 16'879.00 für zu viel geleistete Unterhaltszahlungen zu bezah- len. F.c.B._____ schloss mit Klageantwort vom 15. Mai 2019 auf kostenfällige Ab- weisung der Klage. Im Einzelnen formulierte sie die folgenden Anträge: 1.Die Klage sei abzuweisen und es sei Dispositiv Ziffer 5 lit. a und b des Scheidungsurteils vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wie folgt abzuän- dern: Lit. a A._____ sei zu verpflichten, seinen beiden Kindern C., geb. 18. Juni 2006, und D., geb. 24. Oktober 2008, ab dem
5 / 90 aufrecht. Betreffend die Dauer des nachehelichen Unterhalts liess A._____ vor Schranken sein Rechtsbegehren anpassen: Die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt sei nicht bis Ende August 2021, sondern bis Ende De- zember 2019 vorzusehen. Des Weiteren verlangte er abweichend von der zunächst beantragten Erziehungsbeistandschaft die Errichtung einer allgemeinen Beistandschaft über die beiden Kinder. F.h.Mit Entscheid vom 16./30. September 2020, schriftlich begründet mitgeteilt am 7. Dezember 2020, erkannte das Regionalgericht Landquart wie folgt: 1.In teilweiser Gutheissung der Klage werden Ziffer 5 lit. a und b des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Ein- zelrichters des Bezirksgerichts (heute Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wie folgt gerichtlich abgeändert: a) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Oktober 2018 (Phase 1) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet: –Kindesunterhalt für C.CHF1'429.71 –Kindesunterhalt für D.CHF1'200.71 –Kinderzulagen für C. & D. (je 330.00) CHF660.00 –BetreuungsunterhaltCHF1'067.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF1'301.43 b)Für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. Juni 2019 (Phase 2) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet: –Kindesunterhalt für C.CHF1'401.14 –Kindesunterhalt für D. CHF1'372.14 –Kinderzulagen für C._____ & D._____ (je 330.00) CHF660.00 –BetreuungsunterhaltCHF1'067.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF1'244.29 c) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Phase 3) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet: –Kindesunterhalt für C._____CHF1'393.29 –Kindesunterhalt für D.CHF1'390.29 –Kinderzulagen für C. & D.CHF550.00 (je 275.00; Mischrechng.) –BetreuungsunterhaltCHF1'148.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF1'180.57 d)Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Pha- se 4) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A. bezogen wer- den/worden sind):
6 / 90 –Kindesunterhalt für C.CHF1'531.29 –Kindesunterhalt für D.CHF1'528.29 –Kinderzulagen für C. & D. je 220.00) CHF440.00 –Betreuungsunterhalt CHF1'153.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF1'344.57 e)Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 (Phase 5) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen werden): –Kindesunterhalt für C.CHF1'275.00 –Kindesunterhalt für D.CHF1'272.00 –Kinderzulagen für C. & D. (je 220.00) CHF440.00 –BetreuungsunterhaltCHF1'018.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF832.00 f)Für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Oktober 2024 (Pha- se 6) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit sie von A._____ bezogen wer- den): –Kindesunterhalt für C.CHF1'323.43 –Kindesunterhalt für D.CHF1'320.43 –Kinderzulagen für C. & D. (je 220.00) CHF440.00 –BetreuungsunterhaltCHF679.00 –Nachehelicher Unterhalt für B.CHF928.86 g)Für die Zeit ab dem 1. November 2024 bis Abschluss Erstausbildunq des entsprechenden Kindes (Phase 7) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Kinderzulagen nur, so- weit sie von A._____ bezogen werden): –Kindesunterhalt für C.CHF1'333.57 –Kindesunterhalt für D.CHF1'333.57 –Kinderzulagen für C. & D. (je 270.00) CHF540.00 –Betreuungsunterhaltentfällt –Nachehelicher Unterhalt für B._____ entfällt 2.a) A._____ ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen mit den gemäss vorliegendem Entscheid geschuldeten Unterhaltszahlun- gen zu verrechnen. b) Die für die Vergangenheit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu leisten. c) Die für die Zukunft fälligen Unterhaltsbeiträge sind je monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind, auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.
7 / 90 3.Die Ziffer 5 lit. c des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heute Regio- nalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wird entsprechend den abgeänderten Unterhaltsbeiträgen wie folgt angepasst: Die Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) gemäss vorstehender Ziff. 1 basieren auf dem Stand September 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel: Neuer UB = (alter UB x neuer Index) / 101.2 4.Nebst den obigen Zahlungsverpflichtungen wird A._____ ab dem
8 / 90 Ziff. 5 lit. a und b des Scheidungsurteiles vom 18. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart (Proz. Nr. 135- 2012-399) wird wie folgt abgeändert: •lit. a: A._____ wird verpflichtet, seinen beiden Kindern C._____ und D._____ ab 1. Juli 2018 einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 625 (Barunterhalt) zuzüglich allfällige Kinder- respektive Ausbildungszulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung dauert bis zur Voll- jährigkeit respektive bis zum Abschluss einer ersten ange- messenen Ausbildung der Kinder, auch über die Volljährigkeit hinaus. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. •lit. b: A._____ wird verpflichtet, B._____ von Juli 2018 bis Ende Dezember 2019 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 338 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Sollten vom Gericht höhere Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- /Betreuungsunterhalt) als vorliegend beantragt zugesprochen werden, so sind die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an B._____ entsprechend zu senken. -Ziff. 2b: B._____ wird verpflichtet, die ab Juli 2018 zu viel erhaltenen Kin- derunterhaltsbeiträge sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge A._____ zurückzuerstatten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides. -Ziff. 4: Ziffer 4 sei aufzuheben. -Ziff. 6: Es wird eine Besuchsbeistandschaft für die Kinder C._____, ge- boren am , und D., geboren am , errichtet. -Ziff. 7: Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000 (Entscheid mit schriftlicher Begründung) gehen vollumfänglich zulasten der be- klagten Partei. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 5'000 (Gerichts- kostenvorschuss Kläger) innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten. Die Beklagte hat dem Gericht in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides CHF 5'000 zu bezahlen. -Ziff. 8: Die beklagte Partei hat der klägerischen Partei eine ausseramtli- che Entschädigung in Höhe von CHF 31'560.75 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten von B..
9 / 90 H.Den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 leiste- te der Berufungskläger innert Frist. I.Die Berufungsantwort von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) da- tiert vom 25. Februar 2021. Die Berufungsbeklagte schloss auf kostenfällige Ab- weisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. J.Mit Replik vom 26. März 2021 bestätigte der der Berufungskläger seine Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 22. Januar 2021. Die Berufungsbeklagte duplizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2021. K.Die am 28. Juni und 2. Juli 2021 eingereichten Honorarnoten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. Die Berufungsbeklagte nahm zur berufungsklägerischen Honorarnote mit Schreiben vom 6. Juli 2021 Stellung. L.Am 24. Februar 2022 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge Neukonstituierung des Kantonsgerichts per 1. Januar 2022 ein Wechsel im Vorsitz erfolgt. M.a. In seiner Noveneingabe vom 29. März 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass ihm sein Anstellungsverhältnis per Ende Mai 2022 gekündigt worden sei. Hierzu liess sich die Berufungsbeklagte am 14. April 2022 vernehmen. M.b. In einer weiteren Noveneingabe vom 17. Juni 2022 legte der Berufungsklä- ger eine Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. Juni 2022 mit einer Taggeldbe- rechnung ab 1. Juni 2022 ins Recht. Die Abrechnung für den Monat Juni wurde am 11. Juli 2022 nachgereicht. M.c. Mit Noveneingabe vom 6. Oktober 2022 teilte der Berufungskläger mit, per
10 / 90 P.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. 115-2018-22) sind beigezogen. Das Ver- fahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betref- fend die Abänderung eines Scheidungsurteils. Hiergegen ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Frist und Form sind eingehalten (Art. 142 Abs. 1 sowie Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 311 ZPO; act. A.1; B.1; B.3). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Abänderung des Kindesun- terhalts sowie des nachehelichen Unterhalts und die Errichtung einer Besuchs- rechtsbeistandschaft. Damit ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich vermö- gensrechtlicher Natur. Das Streitwerterfordernis im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO gilt nicht (vgl. BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1; KGer GR ZK1 22 124 v. 22.12.22 E. 2.1; ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 1.1). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.1. Für den im Scheidungsurteil bzw. im Abänderungsverfahren festzusetzen- den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxi- me (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im Rechtsmittel- verfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanz- liche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (BGE 143 III 520 E. 8.1; 134 III 151 E. 3.2). 1.2.2. Demgegenüber unterliegt der Kindesunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4 [nicht publ. in BGE
11 / 90 140 III 231]). Diese Maximen gelten in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, weshalb das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 30b, 32 zu Art. 296 ZPO m.w.H.). Die in Kinderbe- langen geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime durchbricht das Noven- regime von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren selbst dann noch vorgebracht werden, wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 1.2.3. Zwischen dem nachehelichen Unterhalt und dem Kindesunterhalt besteht eine Interdependenz. Diese tritt insbesondere bei der Berechnung der Unterhalts- beiträge anhand der vom Bundesgericht für massgeblich erklärten zweistufigen Methode zutage: Nach der zweistufigen Methode ist das Gesamteinkommen der Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüber- zustellen. Der Bedarf wird nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt (eingehend zur Methodik das Grundsatzurteil BGE 147 III 265 E. 6.6). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für die- sen ausblenden (zum Ganzen siehe BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2; BGE 147 III 301 E. 2.2 je m.w.H; KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 4.2.1). 2.Abänderung von Unterhaltsbeiträgen 2.1.Kindesunterhalt Der Kindesunterhalt kann bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest- gesetzt oder aufgehoben werden (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Gemeint ist in erster Linie eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, namentlich eine Erhöhung bzw. Verminderung von Einkommen oder Bedarf des Unterhaltsschuldners oder -gläubigers (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 09.42 ff.; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach
12 / 90 Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 5 zu Art. 286 ZGB; Spycher/Hausheer, a.a.O., N 09.41). Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Verände- rung im Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (Aeschlimann, a.a.O., N 5 zu Art. 286 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 11a zu Art. 286 ZGB). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und nach Art. 282 ZPO vermerkt worden sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Aeschlimann, a.a.O., N 6 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Bejaht das Gericht das Vorliegen der erwähnten Bedingun- gen, muss es alsdann den Unterhaltsbeitrag neu festsetzen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Elemente aktu- alisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1, m.w.H. = Pra 2012 Nr. 62; 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 98 Nr. 5; BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 3; 5A_190/2020 v. 30.4.2021 E. 3; KGer GR ZK 1 16 11 v. 29.8.2019 E. 2.2; ZK1 12 74 v. 3.9.2014 E. 4.b.bb; zur Anpassung im Einzelnen E. 2.4 sogleich). 2.2.Nachehelicher Unterhalt 2.2.1. Eine nacheheliche Unterhaltsrente kann gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufge- hoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Art. 129 ZGB gilt sowohl für eine gerichtlich festgesetzte als auch für eine in einer Konvention vereinbarte Rente, es sei denn, die Parteien haben die Abänderbarkeit nach Art. 127 ZGB ausgeschlossen (Andrea Büchler/Zeno Ra- veane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 3 zu Art. 129 ZGB). 2.2.2. Eine Herabsetzung, Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltsrente gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB fällt in Betracht, wenn sich die Leistungsfähigkeit des Ver- pflichteten verschlechtert hat, sei es aufgrund geringeren Einkommens oder auf- grund höherer finanzieller Belastungen. Nur wenn sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Unterhaltsschuldners nach Festsetzung der Unterhaltsrente erheb- lich und dauerhaft verändert haben, kommt eine nachträgliche Abänderung in Fra- ge. Unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Leistungs- fähigkeit oder des Bedarfs vermögen eine Abänderung nicht zu rechtfertigen
13 / 90 (Büchler/Raveane, a.a.O., N 9 zu Art. 129 ZGB). Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsur- teil zum Voraus berücksichtigt worden sind (BGer 5A_501/2014 v. 15.12.2014 E. 2.3.1; BGE 131 III 189 E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b). 2.3Geburt eines weiteren Kindes 2.3.1. Neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, können Grund für die nachträgliche Abände- rung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sein (BGer 5A_35/2018 v. 31.5.2018 E. 3.1). In der Regel ist mit der Geburt weiterer Kinder nämlich eine Zunahme der Belastung des Unterhaltsverpflichteten verbunden. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Kindesunterhalt (BGE 137 III 604 E. 4.2; BGer 5A_762/2020 v. 9.2.2021 E. 5; 5A_384/2007 v. 3.10.2007 E. 2; Aeschlimann, a.a.O., N 8 zu Art. 286 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB) wie auch für den nach- ehelichen Unterhalt (BGer 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 3.4; Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11a zu Art. 129 ZGB m.w.H.; Büchler/Raveane, a.a.O., N 12 und 26 zu Art. 129 ZGB). 2.3.2. Vorliegend gehen die Parteien denn auch übereinstimmend davon aus, dass durch die Geburt von G._____ ein Abänderungsgrund gegeben und die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind, in Bezug auf die konkret vorzunehmende Anpassung sind sie sich jedoch uneinig. 2.4.Anpassung an die veränderten Verhältnisse 2.4.1. Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge ge- geben, sind diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat. Das Gericht hat den Unterhaltsbei- trag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens anzupassen, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde la- gen, auf den neuesten Stand zu bringen sind. 2.4.2. Die Aktualisierung der übrigen Berechnungselemente setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die
14 / 90 Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 = Pra 2012 Nr. 119), gilt auch für die Abänderung des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben oder aufgrund vergleichsweiser Regelung keiner Änderung zugänglich sind, sind demgegenüber zu übernehmen. Denn das Abänderungsver- fahren bezweckt wie gesehen nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In die- sem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des frühe- ren Entscheides gebunden (zu alledem KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 5.3; ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 4.2). Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein. 3.Betreuungsunterhalt für G._____ 3.1.Parteistandpunkte 3.1.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe bei G._____ zu Unrecht lediglich seinen Barunterhalt berücksichtigt und ihm – im Gegensatz zu den älte- ren Kindern aus erster Ehe – keinen Betreuungsunterhalt zugestanden. Damit ha- be die Vorinstanz das Recht falsch angewendet (act. A.1, Rz. 9 ff.). 3.1.2. Zur Frage, ob G._____ ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe, er- wog die Vorinstanz, dass sich die Berufungsbeklagte während des Zusammenle- bens mit dem Berufungskläger der Kinderbetreuung gewidmet habe und vor dem Hintergrund des Vertrauensprinzips in dieser Rollenteilung, vorbehältlich der defi- nierten Altersgrenzen der Kinder, zu schützen sei. Es gelte gewissermassen eine Umkehr des Vertrauens- und Kontinuitätsprinzips. Bezüglich des nachehelichen nicht gemeinsamen Kindes bestehe gerade keine frei vereinbarte Aufgabenteilung wie zwischen den (früheren) Ehegatten, welche Vertrauensschutz geniessen könnte. Sodann sei bereits aufgrund des Zusammenlebens der Eltern der An- spruch auf Betreuungsunterhalt von G._____ fraglich. Gestützt auf das Kontinu- itätsprinzip könne die neue Lebenspartnerin keinen Betreuungsunterhalt für G._____ ableiten. Sodann hätten der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin keine klassische Rollenverteilung gewählt. Die Lebenspartnerin sei bereits vor der Geburt von G._____ einer Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin nachgegangen. Nach der Geburt im Januar 2018 sei sie kurze Zeit nicht erwerbstätig gewesen, habe allerdings im Februar 2019 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'350.00 erzielt. Vor dem Umzug in den Kanton K._____ im Juli 2019 habe sie diese aufgegeben mit der Begründung, dort eine Weiterbildung zu beginnen. Diese stehe offenkundig in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufgrund des
15 / 90 von seinen Eltern gewählten Rollenmodells sei für G._____ kein Betreuungsunter- halt anzurechnen. Bei der vorliegenden Konstellation erscheine es angemessen und zumutbar, dass die Mutter von G._____ ihren Lebensunterhalt durch Eige- nerwerb finanziere. Ferner bestehe im Kanton K._____ die Möglichkeit, bereits ab dem dritten Lebensjahr freiwillig den Kindergarten zu besuchen (vgl. act. B.2, E. 5.4.2). 3.1.3. Der Berufungskläger stösst sich daran, dass sich die Vorinstanz im konkret zu beurteilenden Fall auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 v. 25.6.2018 stützte und verweist seinerseits auf BGer 5A_384/2018 v. 21.9.2018 E. 4.7.5, wo das Bundesgericht festgehalten habe, dass aufgrund dieses Entscheides nicht im Sinne einer generellen Richtlinie für den Betreuungsunterhalt verallgemeinert wer- den könne, dass der Mutter nach Vollendung des ersten Lebensjahres des unter ihrer Obhut stehenden Kindes eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Diese Regelung sei vielmehr auf den Fall zugeschnitten, in denen (finanzielle und be- treuerische) Unterhaltssprüche von Kindern aus mehreren Beziehungen in Kon- kurrenz zueinanderstehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei. Vorliegend gehe es jedoch um die Konkurrenz zwischen dem Betreuungsunterhalt von G._____ und einem allfälligen nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten, da sämtliche Bar- und Betreu- ungsunterhalte der unmündigen Kinder gedeckt werden könnten. Zudem herrsch- ten keine derart knappen finanziellen Verhältnisse wie bei dem von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheid. Indem die Vorinstanz das Kontinu- itätsprinzip und damit den nachehelichen Unterhalt über den Anspruch des un- mündigen G._____ auf Betreuungsunterhalt gestellt habe, verletzte es die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Reihenfolge der Deckung der Un- terhaltsansprüche und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller unmündigen Kinder. In Bezug auf das Betreuungsmodell von G._____ hätten seine Eltern ver- einbart, dass er von der Mutter Vollzeit betreut werden solle. Für die Bestimmung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sei auf das Schulstufenmodell abzustellen (BGer 5A_384/2018 E. 4.7.5). Die Vorinstanz habe G._____ entgegen der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht einmal im ersten Lebensjahr eine persönliche Be- treuung durch die Mutter zugestanden und ihr rückwirkend ab Juli 2018 ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet, was jeglicher Grundlage entbehre. Da der Vater in einem 100% Pensum arbeite und die Mutter G._____ betreue, sei er für die Finanzierung des Unterhalts des Sohnes zuständig; daran ändere ein Zusam- menleben der Eltern nichts. Zum Zeitpunkt der Geburt von G._____ sei der Mutter aufgrund des Alters von H._____ (Jahrgang ) ein 50% Pensum zumutbar gewesen, womit sie gegenüber dem Vater von H._ keinen Anspruch auf Be-
16 / 90 treuungsunterhalt habe und dieser allein vom Vater von G._____ zu tragen sei (act. A.1, Rz. 9-21). 3.1.4. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass während der Erwerbszeit oder Weiterbildung der Mutter keine Betreuungskosten für G._____ nachgewiesen sei- en, so dass davon auszugehen sei, der Vater habe die Betreuung währenddessen wahrgenommen. Vorliegend gehe es um die Monate Juli 2018 bis Januar 2019, in denen die Lebenspartnerin keinem Erwerb nachgegangen sei, obwohl dies mit der Betreuungshilfe des Berufungsklägers möglich gewesen wäre. Eine Erwerbstätig- keit bis zu 30% hätte sie nach Ablauf des Mutterschutzes ab Juli 2018 ohne Wei- teres ausüben können. Das ab 1. Februar 2019 realisierte Einkommen von rund CHF 1'340.00 sei wegen einer Weiterbildung ab Juni 2019 freiwillig aufgegeben worden, weshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Argumen- tation des Berufungsklägers, wonach G._____ mit der Abwesenheit der Mutter nicht zurechtgekommen sei, sei widersprüchlich und eine reine Schutzbehaup- tung. Bereits in der Klagebegründung vom März 2019 sei ausgeführt worden, dass G._____ unter der Abwesenheit der Mutter leide, sie ihre Tätigkeit aber dennoch bis im Mai 2019 fortgeführt habe. Danach habe sie eine Weiterbildung im K._____ aufgenommen, während welcher sie wiederum abwesend gewesen sei. Der Be- darf der Lebenspartnerin belaufe sich auf einen Betrag von CHF 1'803.00, wobei die Hälfte durch den Vater der ersten Tochter zu decken sei (act. A.2, Ziff. IV.2). 3.2.Grundsätze der Unterhaltsfestlegung 3.2.1. Die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen zum Kindesunterhalt bezweckte im Kern die Einführung eines zivilstandsunabhän- gigen Betreuungsunterhalts, mit welchem die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden soll. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeits- erwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 m.H. auf die Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindes- unterhalt] vom 29. November 2013, BBI 2014 529 ff. [zit. Botschaft Kindesunter- halt], S. 530, 552 und 554). Der Betreuungsunterhalt ist nicht als Entschädigung für die Betreuung an sich, sondern als Entschädigung für den betreuungsbeding- ten Erwerbsausfall konzipiert und gleicht das infolge der durch die Kinderbetreu- ung eingeschränkten Erwerbsfähigkeit entstehende Manko aus (vgl. BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 8.4; KGer GR ZK1 21 119 v. 6.5.2022 E. 6.3).
17 / 90 3.2.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 ZGB). Der Begriff des ge- bührenden Unterhalts bezieht sich zunächst auf den Barunterhalt und soll zum Ausdruck bringen, dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittel- bare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkei- ten abzudecken sind. Zum gebührenden Unterhalt gehört aber auch der Betreu- ungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3 m.w.H.; Botschaft Kindesunterhalt, S. 573, 554). Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes sind neben seinen Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungs- fähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.4). Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages sind in Art. 285 Abs. 1 ZGB geregelt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren ob- jektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Soweit das massgebli- che Einkommen des Unterhaltsschuldners sein ermitteltes eigenes Existenzmini- mum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter allen unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festset- zen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Die erläuterten Grundsätze gelten insbesondere für das aussereheliche Kind, das unterhaltsmässig gleichge- stellt werden will, wie seine älteren Halbgeschwister aus einer anderen Verbin- dung seines Vaters. Die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der unmündi- gen Kinder gilt nicht in einem absoluten Sinn, vielmehr sind die Kinder im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln, nicht nur hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in Geld nach Art. 285 ZGB, sondern auch im Verhältnis zwischen Natural- und Geldleistung; eine ungleiche Verteilung von Na- tural- und Geldunterhalt, gemessen an den objektiven Bedürfnissen der Kinder ist mithin nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 und 4.2.3 f.; 127 III 68 E. 2.c; BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.4; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2.1).
18 / 90 3.2.3. Bei Heirat einer unterhaltspflichtigen Person trifft den neuen Ehepartner eine eheliche Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Im Rah- men der eigenen Leistungsfähigkeit hat der neue Ehepartner dem Unterhalts- pflichtigen bei der Erfüllung der bisherigen Unterhaltsbeiträge gegenüber voreheli- chen Kindern nach Art. 278 Abs. 2 ZGB beizustehen. Aufgrund der Heirat in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung kann der Ehepartner nicht mit hohen eheli- chen Unterstützungsleistungen rechnen, sondern hat sich primär selber zu versor- gen und unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allenfalls einen höheren Beitrag an die steigenden Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, soweit dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Partners notwendig ist (Aeschlimann, a.a.O., N 8 zu Art. 286 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB; vgl. auch Büchler/Raveane, a.a.O., N 12 zu Art. 129 ZGB). Die Fragen, inwieweit die tatsächliche Unterstützung berücksichtigt wird und in- wieweit eine Unterstützungspflicht besteht, sind indessen für einen Ehegatten und einen Konkubinatspartner nicht in jeder Hinsicht gleich zu beantworten. So unter- steht der Ehegatte anders als der Konkubinatspartner wie dargelegt der gesetzli- chen (subsidiären) Pflicht, seinen Ehepartner zu entlasten, sodass dieser die Un- terhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern besser erfüllen kann (stiefelterliche Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB). Dieser Pflicht untersteht der Konkubi- natspartner zwar nicht, in gewissem Masse wird jedoch auch der Beistand eines Konkubinatspartners zu berücksichtigen sein, namentlich, wenn dieser ein Kind mit einer Partei hat und insofern aufgrund des Gleichbehandlungsgebots von (Halb-)Geschwistern in die Beurteilung einzubeziehen ist. So kann die von einem Konkubinatspartner tatsächlich erbrachte finanzielle Unterstützung bei der Beurtei- lung des Bedarfs bzw. der Leistungsfähigkeit eines gegenüber den Kindern aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtigen Elternteils Berücksichtigung finden, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Erst recht muss dies gelten, wenn aufgrund der Umstände von einer gefestigten und voraussichtlich auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, welche dem betreffenden Eltern- teil ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 138 III 97 E. 2.3). 3.3.Judikatur zum Betreuungsunterhalt in Patchworkfamilien 3.3.1. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung namentlich auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 5A_98/2016, wonach kein absoluter Anspruch auf Ei- genbetreuung bestehe, und der betreffende Elternteil zur Erfüllung der Unterhalts- pflicht gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung angehalten worden sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sobald das persönlich betreute Kind aus der
19 / 90 neuen Beziehung ein Jahr alt ist. Bestehe die Leistungspflicht gegenüber einem Teil der Kinder aufgrund der fehlenden Obhut in Geldzahlung, bedeute dies, dass die Aufnahme oder Ausdehnung der Fremdbetreuung für das andere Kind zu prü- fen sei, damit nach Möglichkeit die grundsätzlich gleichgeordneten Obligationen gegenüber allen Kindern erfüllt werden könnten (dazu im Einzelnen BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.5). Die unterhaltspflichtige Mutter kann sich bei der Geburt eines Kindes aus einer neuen Beziehung gegenüber den älteren Kindern, welche unter der Obhut des Vaters stehen, demnach nicht auf die Schulstufenre- gel berufen (inzwischen bestätigt im Urteil BGer 5A_549/2019 v. 18.3.2021 E. 3.4 mit Verweis auf 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3.5). 3.3.2. In BGE 144 III 481 präzisierte das Bundesgericht, dass nicht im Sinne einer generellen Richtlinie für den Betreuungsunterhalt verallgemeinert werden könne, dass der Mutter nach Vollendung des ersten Lebensjahres des unter ihrer Obhut stehenden Kindes (wieder) eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dies sei vielmehr zugeschnitten auf den Fall, dass die (finanziellen und betreuerischen) Unterhalts- ansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.5). BGE 148 III 353 lag (vereinfacht) die Konstellation zugrunde, in welcher die Toch- ter von nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Trennung bei der Mutter lebte, welche in der Folge heiratete und mit ihrem Ehemann ein weiteres Kind hat- te. Hierzu erwog das Bundesgericht, die den neuen Ehemann gestützt auf Art. 163 ZGB treffende eheliche Unterhaltspflicht und der Anspruch des Kindes aus einer vorehelichen Beziehung auf Betreuungsunterhalt würden gewissermassen in Kon- kurrenz zueinanderstehen. Mit anderen Worten stelle sich also die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht des Ehemannes (und zugleich Stiefvaters) und der Unterhaltspflicht des Kindsvaters. Die Ehegat- ten hätten sich darauf verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsäch- lich) durch Geldzahlungen erbringe und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorge und das gemeinsame Kind betreue. Damit seien die Lebenshaltungskos- ten der Mutter gedeckt; sie habe kein Manko, das über das Institut des Betreu- ungsunterhalts auszugleichen wäre (BGE 148 III 353 E. 7.3.2). Mit Eheschluss habe die eherechtliche Unterstützungspflicht des Partners gemäss Art. 163 ZGB eingesetzt, womit der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der vorehelichen Tochter der Mutter entfalle. Bis zum Eheschluss hingegen sei keine gesetzliche Grundlage auszumachen, gestützt auf welcher die Leistungen des Lebenspartners der Mutter angerechnet werden müssten und den Unterhaltsschuldner im entsprechenden
20 / 90 Umfang entlasten könnten. Daher habe die voreheliche Tochter dem Grundsatz nach Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zu diesem Zeitpunkt (BGE 148 III 353 E. 7.3.2 f.). Folglich entlastet die Eheschliessung also den Vater von der Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt, die eheliche Unterhaltspflicht wird als vorran- gig zum Anspruch auf Kindesunterhalt betrachtet (krit. zum Ganzen Regina E. Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, Familienrecht, Eherecht [Eheschutz und Ehescheidung; insbes. Unterhalts- recht] und Kindesrecht, in: ZBJV 159/2023, S. 451). In BGer 5A_347/2019 hatte sich das Bundesgericht mit dem Fall auseinanderzu- setzen, in welchem der Vater auch für seinen jüngsten ausserehelichen Sohn in Gleichbehandlung mit seinen beiden ersten ehelichen Kindern einen Betreuungs- unterhalt berücksichtigt und das Schulstufenmodell angewendet sehen wollte. Das Bundesgericht bejahte im Grundsatz einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bzw. erwog, die Vorinstanz hätte aufgrund des Wohnsitzwechsels von den Philip- pinen nach Deutschland ermitteln müssen, nach welchem Recht sich der Unter- haltsanspruch des Sohnes gegenüber seinem Vater beurteile und ob sich der An- spruch des Sohnes auf Betreuungsunterhalt verändert habe oder erst entstanden sei. Ferner hielt es fest, dass die neue Rechtsprechung zum Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) grundsätzlich sofort und überall anwendbar sei, so dass die Vor- instanz hätte prüfen müssen, ob die konkreten Verhältnisse eine Abweichung da- von rechtfertigen würden (vgl. BGer 5A_347/2019 v. 9.4.2020 E. 3.2.4 und 3.3.1). 3.4.Betreuungsunterhalt in concreto 3.4.1. Im Berufungsverfahren ist wie dargelegt umstritten, ob der Berufungskläger Betreuungsunterhalt für seinen aus der neuen Beziehung hervorgegangenen Sohn G._____ schuldet. Zu beurteilen ist insbesondere, ob G._____ Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat und ob der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen ist. 3.4.2. Die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles sind nicht mit den vorstehend geschilderten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits be- urteilten Fällen gleichzusetzen: In dem von der Vorinstanz angerufenen BGer 5A_98/2016 war die Mutter gegenüber ihren Kindern aus einer früheren Ehe un- terhaltspflichtig. Gleichzeitig betreute sie das aus einer neuen Beziehung hervor- gegangene Kind persönlich. Im Unterschied dazu ist der gegenüber seinen beiden Kindern aus der früheren Ehe unterhaltspflichtige Vater und Berufungskläger (auch) in der neuen Beziehung voll erwerbstätig. Daher hat er seinen Unterhalt gegenüber allen drei Kindern grundsätzlich durch Geldzahlungen zu leisten.
21 / 90 Nichts daran ändert der Umstand, dass er mit der Mutter von G._____ zusammen- lebt, zumal er seine Erwerbstätigkeit durch die Geburt des neuen Kindes nicht eingeschränkt hat und seinen Unterhalt nicht primär durch persönliche Betreuung erbringt. Bereits daraus ergibt sich, dass sämtliche Kinder grundsätzlich densel- ben Anspruch auf Unterhalt in Form von Geldleistung (Bar- und Betreuungsunter- halt) haben. Auch leuchtet entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ein, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zufolge des Zusammenlebens der Eltern a priori fraglich ist (dazu KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 11.3.1 und 11.3.2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 3a/bb; zur Definition des Betreu- ungsunterhalts vgl. auch PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). 3.4.3. Da die Eltern von G._____ nicht verheiratet sind, ist Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenü- ber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, vorliegend nicht einschlägig. Die Beistandspflicht für voreheliche Kinder wäre zudem in drei- facher Hinsicht beschränkt: Erstens ist sie subsidiär zur elterlichen Unterhalts- pflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern. Zweitens kommt die Beistands- pflicht des Ehegatten nur zum Zug, wenn der leibliche Elternteil keinen ausrei- chenden Kindesunterhalt leisten kann und der Ehepartner nach Deckung seines Existenzminimums und desjenigen eigener Kinder noch über Leistungssubstrat verfügt und drittens kann die Beistandspflicht nicht dazu führen, dass der Unter- haltsbeitrag höher ausfällt, als wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem Bei- standspflichtigen verheiratet wäre (Fountoulakis, a.a.O., N 8 zu Art. 278 ZGB; vgl. zur Beistandspflicht gegenüber vorehelichen Kindern vgl. auch BGer 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2.2 m.w.H.). Die Mutter von G._____ als (blosse) Lebenspart- nerin des Berufungsklägers trifft wie ausgeführt keine eigentliche Unterstützungs- pflicht, doch ihre finanzielle Unterstützung ist bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 3.2.3). 3.4.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die finanzielle Leis- tungskraft des gegenüber seinen ehelichen Kindern unterhaltspflichtigen Klägers könne mit der Nichtanrechnung eines Betreuungsunterhaltes für G._____ nicht nur gerecht auf alle drei Kinder aufgeteilt werden, sondern es würden damit auch die berechtigten, auf dem Kontinuitäts- und Vertrauensprinzip basierenden Ansprüche der Berufungsbeklagten und der beiden ehelichen Kinder hinsichtlich der Betreu- ung gewahrt, ohne dass eine Benachteiligung von G._____ entstehe, welcher, sowohl durch seine Mutter wie auch durch seinen Vater und gegebenenfalls durch Drittpersonen betreut werden könne (act. B.2, E. 5.4.2). Allerdings lässt die Vorin-
22 / 90 stanz hierbei ausser Acht, dass minderjährige Kinder aus verschiedenen Bezie- hungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben (vgl. Fabia Nyffeler, Zum Rangverhältnis zwischen den Unterhaltsgläubigern, in: Jusletter v. 25.11.2019 S. 5; BGE 144 III 502 E. 6.7 und BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 zur Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern; vgl. auch vorstehend E. 3.2.2). Aus diesem Grund darf die Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren Kind aus der neuen Beziehung grundsätzlich nicht hinter derjenigen für die Kinder aus der Ehe zurücktreten. Wie gesehen hat der Berufungskläger seine Erwerbs- tätigkeit aufgrund der Geburt des dritten Kindes nicht etwa eingeschränkt. Für alle seine Kinder erbringt er grundsätzlich einen pekuniären Unterhaltsbeitrag. Wenn der Anspruch von G._____ auf Betreuungsunterhalt verneint wird, ist seine Mutter zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten gezwungen, ein höheres Arbeitspensum wahrzunehmen, als jenes, welches ihr als betreuender Elternteil gemäss Schulstu- fenmodell zuzumuten wäre. Gleichsam reduziert sich der Unterhaltsanspruch von G._____ dadurch insgesamt. Genau genommen unterstützt die Lebenspartnerin auf diese Weise den Berufungskläger in der Erfüllung seiner gegenüber den bei- den älteren Kindern und der Berufungsbeklagten bestehenden Unterhaltspflichten. Damit wird der neuen Partnerin indirekt und zu Unrecht eine (lediglich eherechtlich begründbare) zu weit führende Beistandspflicht auferlegt. Hinzu kommt, dass die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern auch in Bezug auf die Möglichkeit der persönlichen Betreuung durch die Eltern gleich zu behandeln sind (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; BGer 5A_503/2020 v. 16.12.2020 E. 6). Es ist nicht einzusehen, weshalb G._____ – im Unterschied zu seinen älteren Halbgeschwis- tern – in seinen ersten Lebensjahren keinen bzw. nur einen teilweisen Anspruch auf persönliche Betreuung durch seine Mutter haben soll. Anders als in dem von der Vor-instanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 5A_98/2016 ist es vorliegend wie erwähnt nicht die Mutter, welche ihr jüngstes Kind persönlich betreuen will und eigene (Geld-)Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus einer früheren Bezie- hung hat. Aus Sicht der Mutter von G._____ handelt es sich mithin um Unterhalts- ansprüche von Dritten, welche sie nicht direkt tangieren. Nebst alledem handelt es sich beim Betreuungsunterhalt um einen Anspruch des Kindes (BGE 144 III 353 E. 4.3), welcher ihm entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht mit der Be- gründung einer vorgeburtlichen Selbstversorgungskapazität der Kindsmutter ver- sagt werden kann. Ebenso wenig lässt sich der Anspruch mit der Begründung ei- ner vorübergehenden Erwerbstätigkeit der Mutter nach der Geburt und einer nicht mehr frei wählbaren Aufgabenteilung verneinen.
23 / 90 3.5.Fazit Im Ergebnis ist für G._____ somit ein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen und seiner Mutter kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, in welchem G._____ in den Kindergarten eintreten kann. Im Kanton K._____ kann ein Kind bereits ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten besu- chen (vgl.
__ Bis dahin ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Mutter abzustellen. Ab September 2021 ist ihr sodann die Aufnahme eines Arbeitspensums im Umfang von 50% zuzumuten. Mit anderen Worten ist es im vorliegenden Fall nicht ange- zeigt von der Schulstufenregel in dem Sinne abzuweichen, dass der Kindsmutter bereits ab der Geburt ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. 3.6.Aufteilung des Betreuungsunterhalts bei mehreren Kindern 3.6.1. Bei mehreren betreuungsbedürftigen Kindern fällt der Betreuungsunterhalt nur einmal an, da es die Erwerbseinbusse des Betreuenden nur einmal auszuglei- chen gilt (Fountoulakis, a.a.O., N 54 zu Art. 285 ZGB; vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 6.3.2). Er ist daher unter den Kindern aufzuteilen, wobei die Aufteilung entweder nach Köpfen (Annette Spycher, Be- treuungsunterhalt, in: FamPra 1/2017, S. 221 f.) oder anhand des konkreten Be- treuungsbedarfs vorgenommen werden kann (vgl. KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 11.3.1; KGer SG FO.2018.14 v. 5.2.2020 E. 9; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 117 ff. zu Art. 285 ZGB; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi- Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra 1/2017, S. 193). Schulden mehrere Elternteile Betreuungsunterhalt, was dann der Fall ist, wenn der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebende Elternteil später mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt, ist der Betreuungsunterhalt anteils- mässig auch vom neuen Partner zu tragen (Philipp Maier/Katharina Niederber- ger/Sara Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, in: AJP 2019, S. 884; vgl. auch PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). Bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in einer Patchworkkonstellation, d.h. bei Kindern unter- schiedlichen Alters aus unterschiedlichen Beziehungen, kommt dem Gericht ein Ermessen zu (vgl. zu den verschiedenen in der Lehre besprochenen Optionen Annette Spycher/Jonas Schweighauser, in: FamPra 3/2022 S. 758 ff.). 3.6.2. Die Tochter der Lebenspartnerin des Berufungsklägers, H., war bei der Geburt von G. knapp acht Jahre alt, so dass die Mutter gemäss Schul-
24 / 90 stufenmodell einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgehen konnte. Mit einem Pensum von 50% ist die Lebenspartnerin des Berufungsklägers in der La- ge, ihren eigenen Bedarf zu decken (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5.5). Daher be- steht gegenüber dem Vater von H._____ kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Den Grund für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und des betreuungsbe- dingten Mankos der Mutter ist somit allein auf G._____ zurückzuführen. Eine Auf- teilung des Betreuungsunterhalts erscheint unter diesen Umständen nicht ange- bracht. Vielmehr ist dieser alleine vom Berufungskläger zu tragen (vgl. auch BGer 5A_378/2021 v. 7.9.2022 E. 8.4 m.w.V.). Da die Mutter ihre Lebenshaltungskosten ab dem Eintritt von G._____ in den Kindergarten selber decken kann, ist ab die- sem Zeitpunkt kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. 4.Abänderung des nachehelichen Unterhalts 4.1.Parteistandpunkte 4.1.1. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass nachehelicher Unterhalt im Rahmen eines Abänderungsentscheids gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB lediglich herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden könne. Eine Erhöhung sei hinge- gen nur innert fünf Jahren bei einem entsprechenden Vermerk im Urteil, dass kei- ne zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, möglich (Abs. 3). Das sei vorliegend nicht der Fall, weshalb ledig- lich eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts möglich sei. In Verletzung der erwähnten Bestimmung habe die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt in den Phasen 2, 3, 4 und 6 erhöht. Gemäss Ziffer 5b des Scheidungsurteils wäre von November 2018 bis November 2024 ein nachehelicher Unterhalt von CHF 850.80 zu bezahlen gewesen, der zugesprochene Unterhalt in den erwähn- ten Phasen sei jedoch höher ausgefallen. Des Weiteren habe die Vorinstanz in Verletzung der Dispositionsmaxime von Juli 2018 bis Dezember 2020 einen höhe- ren Unterhalt zugesprochen, als dies die Beklagte beantragt habe. Der nacheheli- che Unterhalt sei antragsgemäss für die Zeit von Juli 2018 bis Dezember 2019 auf monatlich CHF 338.00 festzulegen (act. A.1, Rz. 23-25). 4.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dies für unzutreffend. Der nacheheliche Unter- halt habe bei Klageeinleitung CHF 1'633.00 monatlich betragen und das Hauptbe- gehren habe auf Abweisung der Klage gelautet, womit bei einem zugesprochenen abgestuften Unterhalt bis CHF 1'344.00 weder eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts stattgefunden habe noch die Dispositionsmaxime verletzt sei (act. A.2, Ziff. IV.3).
25 / 90 4.2.Nachehelicher Unterhalt gemäss Scheidungsurteil 4.2.1. Beide Parteien gehen von einem unzutreffenden Unterhaltsbetrag aus. Mit Scheidungsurteil vom 18. Februar 2013 wurde der Berufungskläger verpflichtet, an die Berufungsbeklagte eine monatliche Rente in der Höhe von CHF 1'633.00 zu- züglich Wohnkosten, Steuern, Amortisation und Bausparen zu leisten. Die neben dem eigentlichen Unterhaltsbeitrag separat genannten Posten sind ebenfalls dem nachehelichen Unterhalt zuzuordnen, da es sich hierbei um Bedarfs- bzw. Ausga- bepositionen der Berufungsbeklagten handelt. Hinsichtlich der Amortisation und des Bausparens entfällt jedoch lediglich der hälftige Betrag auf die Berufungsbe- klagte, da der Berufungskläger und sie als hälftige Miteigentümer gleichermassen davon profitieren. Entsprechend belief sich der monatliche Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil auf CHF 3'422.55 (bestehend aus CHF 1'633.00 zuzüg- lich CHF 1'100.00 für Hypothek und Nebenosten, CHF 333.30 für Steuern und CHF 356.25 für Amortisation und Bausparen). Ab November 2018 reduzierte sich die Unterhaltverpflichtung gemäss Urteil auf CHF 2'422.55 (bestehend aus CHF 833.00 zuzüglich CHF 1'100.00 für Hypothek und Nebenosten, CHF 133.30 für Steuern und CHF 356.25 für Amortisation und Bausparen). Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Berufungsklägers (unter Einschluss der Beträge für Steuern, Nebenkosten und Hypothek) sollte bis Ende Oktober 2024 dauern. Betreffend die Beiträge für das Bausparen und Amortisation wurde festgelegt, dass diese ab Be- endigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder von den Parteien je zur Hälfte geschuldet sein würden (zum Ganzen RG act. II/2, Dispositivziffer 5b). Eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsrente war ferner für den Fall vorbehalten, dass die Berufungsbeklagte ein eigenes Einkommen würde generieren können. Die Parteien sahen vor, dass ein von der Ehefrau dereinst erzieltes Einkommen – welches dannzumal noch nicht beziffert werden konnte – in einem gewissen Um- fang an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sein würde. Das Einkommen der Be- rufungsbeklagten bildet denn auch ein Berechnungselement, welches es zu aktua- lisieren gilt (vgl. vorstehend E. 2.4.2). Da die Vorinstanz das jeweils aktuelle Ein- kommen der Berufungsbeklagten bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt hat, gelangt der in der Scheidungskonvention vereinbarte und auf einem ungewissen Einkommen basierende Anpassungsmechanismus nicht mehr zur Anwendung. 4.2.2. Zu beachten ist sodann, dass das abzuändernde Scheidungsurteil im Fe- bruar 2013 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 ergangen ist. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts
26 / 90 wurde der Betreuungsunterhalt als selbständiger Anspruch des Kindes aus dem nachehelichen Unterhalt ausgegliedert (Büchler/Raveane, a.a.O., N 46 zu Art. 129 ZGB m.H. auf Botschaft Kindesunterhalt, S. 551 f., 555). Folglich bildeten die nicht durch eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten gedeckten Lebenshaltungs- kosten Teil des noch altrechtlich festgelegten nachehelichen Unterhalts. Entspre- chend darf im vorliegenden Abänderungsverfahren die Summe des neu festzule- genden Betreuungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts den damals als nachehelichen Unterhalt zugesprochenen Betrag nicht übersteigen. 4.2.3. Werden die nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom Februar 2013 den von der Vorinstanz abgeänderten Unterhaltsbeiträgen (nachehelicher Unterhalt einschliesslich Betreuungsunterhalt) gegenübergestellt, ergibt sich tabellarisch dargestellt das Folgende: ScheidungsurteilEntscheid Vorinstanz Phase 1CHF 3'422.55CHF 2'368.40 Phase 2CHF 2'422.55 CHF 2'311.30 Phase 3CHF 2'422.55CHF 2'328.60 Phase 4CHF 2'422.55CHF 2'497.60 Phase 5CHF 2'422.55CHF 1'850.00 Phase 6CHF 2'422.55CHF 1'607.86 Einzig in Phase 4 zeigt sich eine geringfügige Erhöhung des Unterhaltsbetrags, was nun jedoch im Berufungsverfahren korrigiert wird. Im Übrigen setzte die Vor- instanz die Unterhaltsbeiträge ausschliesslich herab und nahm entgegen den Vor- bringen des Berufungsklägers keine Erhöhungen vor. 4.3.Verletzung der Dispositionsmaxime 4.3.1. Die Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Klageant- wort (RG act. I./3) und Duplik (RG act. I./5) die Abweisung der Klage beantragt und eigene Unterhaltsbegehren gestellt. Für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2022 liess sie einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'070.00 und einen Kindesunter- halt von je CHF 2'347.00 (davon je CHF 542.00 Betreuungsunterhalt) beantragen. Gesamthaft begehrte die Berufungsklägerin damit einen monatlichen Unterhalts- beitrag von CHF 5'764.00. Der geforderte nacheheliche Unterhalt und der Betreu- ungsunterhalt beliefen sich zusammen auf einen Betrag von CHF 2'154.00.
27 / 90 4.3.2. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, übersteigen die von der Vor- instanz der Berufungsbeklagten unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts für den Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2020 zugesprochenen Beträge den von ihr geforderten Betrag von CHF 1'070.00 (vgl. Phasen 1 bis 4, act. B.1, Dispositiv- ziffern 1.a-d). Es fragt sich, ob dadurch die Dispositionsmaxime verletzt ist. 4.3.3. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_112/2020 statuiert, dass aufgrund der grossen Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt bei der zweistufigen Berechnungsmethode die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden können (dazu bereits E. 1.2.3 oben). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des Of- fizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne. Es hat ent- schieden, dass die konsequente Anwendung der Dispositionsmaxime insoweit nicht angezeigt sei und es nicht willkürlich erscheine, einen tieferen Ehegattenun- terhalt als zugestanden zuzusprechen, wenn der Unterhaltspflichtige insgesamt zu höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, als er konzediert habe; es könne somit also eine Reduktion des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunter- halts erfolgen (BGer 5A_112/2020 vom 28.3.2022 E. 2.2 f.). Nicht angetastet hat das Bundesgericht die Obergrenze des im Verfahren gesamthaft als Unterhalt für Elternteil und Kinder Verlangten. Aufgrund von Art. 296 Abs. 3 ZPO dürfte das Gericht im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge an die Kinder darüber hinaus gehen, nicht aber als Folge einer Erhöhung des Ehegattenbeitrages (vgl. KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.5). In BGE 149 III 172 hielt das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 140 III 231 E. 3.5 sodann fest, dass es dem Ehegatten, um sich gegen die Konsequenzen des Dis- positionsgrundsatzes zu wappnen, im Unterhaltsprozess obliege, Eventualbegeh- ren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht obsiege und zwar namentlich dort, wo aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen Eventualbegehren bestehe. Nicht für willkürlich hielt es das Bundesge- richt, wenn im Berufungsverfahren betreffend Eheschutz der Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert und die frei werdenden Mittel für den Ehegattenunterhalt verwendet werden, obschon die Ehefrau keine Berufung erhob. Im Gesamtbetrag (Betreuungs- plus Ehegattenunterhalt) werde die Ehefrau nicht bessergestellt als im erstinstanzlichen Entscheid. Das Bundesgericht nahm somit eine Gesamtbe-
28 / 90 trachtung für den persönlichen Unterhalt und den Betreuungsunterhalt vor (BGE 149 III 172 E. 3.4.1). 4.3.4 Vorliegend wurde der Berufungsbeklagten für die Zeit von Juli 2018 bis De- zember 2020 ein höherer nachehelicher Unterhalt als von ihr verlangt zugespro- chen. Dies erfolgte, ohne dass eine Reduktion des Betreuungsunterhalts und eine Verschiebung der dadurch freiwerdenden Mittel in den Ehegattenunterhalt stattge- funden hätte. Demgemäss rügt der Berufungskläger berechtigterweise eine Ver- letzung der Dispositionsmaxime. Im Berufungsverfahren ist dem Rechnung zu tra- gen. Der nacheheliche Unterhalt und der Betreuungsunterhalt dürfen in ihrer Summe jeweils den von der Berufungsbeklagten vorinstanzlich begehrten Betrag nicht übersteigen. 5.Phasen der Unterhaltsberechnung 5.1.Phasen gemäss angefochtenem Entscheid Die Vorinstanz hat die folgenden sieben Berechnungsphasen gebildet (vgl. act. B.2 E. 5.5): BeginnEnde Phase 1:01.07.201831.10.2018 Phase 2:01.11.201830.06.2019 Phase 3:01.07.201931.12.2019 Phase 4:01.01.202031.12.2020 Phase 5:01.01.202131.08.2021 Phase 6:01.09.202131.10.2024 Phase 7:ab 01.11.2024 5.2.(Neu-)Einteilung der Phasen Für die nachfolgenden Unterhaltsberechnungen werden die Phasen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil teilweise angepasst und erweitert. Im Einzelnen wird zwi- schen den folgenden Phasen unterschieden: BeginnEnde Phase 1: 01.07.201831.10.2018 Phase 2: 01.11.201831.01.2019 Phase 3: 01.02.201930.06.2019 Phase 4: 01.07.201931.12.2019
29 / 90 Phase 5: 01.01.202030.09.2020 Phase 6: 01.10.202031.12.2020 Phase 7: 01.01.202131.08.2021 Phase 8: 01.09.202131.05.2022 Phase 9: 01.06.202230.09.2022 Phase 10: 01.10.202230.06.2024 Phase 11: 01.07.202431.10.2024 Phase 12a: 01.11.2024Ausbildungsabschluss C._____ Phase 12b: Ausbildungs- abschluss C._____ 31.10.2026 Phase 13: 01.11.2026Ausbildungsabschluss D._____ In Abweichung zum angefochtenen Entscheid dauert die zweite Phase lediglich bis Ende Januar 2019 und es gilt eine neue dritte Phase von Februar bis Juni 2019 zu bilden, da die Lebenspartnerin des Berufungsklägers in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging, was sich auf den zuzusprechenden Betreuungsunter- halt von G._____ auswirkt. Die fünfte Phase (Phase 4 gemäss angefochtenem Entscheid) endet bereits im September 2020, zumal die Lebenspartnerin des Be- rufungsklägers ab Oktober 2020 wieder eine Arbeitsstelle antrat. Dies erfordert die Bildung einer zusätzlichen Phase von Oktober bis Dezember 2020 (Phase 6). Das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers bei der N._____ AG ist per Ende Mai 2022 aufgelöst worden und er war in der Folge bis Ende September 2022 arbeitslos. Diese Umstände führen ebenfalls zu einer weiteren Berechnungsphase von Juni bis September 2022 (Phase 9). Mit dem Stellenantritt bei der O._____ AG im Ok- tober 2022 beginnt eine neue zehnte Phase, welche bis zur Mündigkeit von C._____ dauert. Das Erreichen der Volljährigkeit beeinflusst die Überschussvertei- lung. Gleichermassen geht mit der Volljährigkeit von D._____ im Oktober 2026 die Bildung einer neuen Phase einher (Phase 13). Die Phase 12 ist sodann zu unter- teilen und zwar dauert sie zunächst von November 2024 bis zum zeitlich ungewis- sen Ausbildungsabschluss von C.. Mit dem Ausbildungsende entfällt ihr Un- terhaltsanspruch, weshalb ab diesem Zeitpunkt bis Ende Oktober 2026 eine ent- sprechende Unterphase gebildet wird. Soweit bekannt absolviert C. eine Lehre, wobei die Ausbildungszeit je nach Beruf drei oder vier Jahre betragen kann.
30 / 90 6.Einkommen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern geld- werte Zulagen aller Art wie effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni und dergleichen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (Büch- ler/Raveane, a.a.O., N 27 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 01.31; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.128). 6.1.Erwerbseinbusse infolge Arbeitslosigkeit 6.1.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die jeweilige Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers zu kurz sei, als dass sie sich auf den Unterhalt auswirken könne. Eine Einkommensverminderung infolge Arbeitslosigkeit sei erst nach rund sechs Monaten beachtlich (act. A.7 und act. A.10). Nach Auffassung des Beru- fungsklägers ist die Einkommensänderung im Rahmen der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, da die Stellenverluste und -wechsel unverschuldet erfolgt seien (act. A.11). 6.1.2. Als "dauerhaft" im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzel- fall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2 m.H. auf BGer 5A_138/2015 v. 1.4.2015 E. 4.1.1; 5A_972/2015 v. 22.3.2016 E. 5.2; für die Abänderung von Scheidungsurteilen: BGer 5A_78/2014 v. 25.6.2014 E. 4.2; 5A_352/2010 vom 29.10.2010 E. 4.3). Vorliegend geht es in- des nicht um die Frage, ob die Arbeitslosigkeit einen Abänderungsgrund darzu- stellen vermag. Ein Abänderungsgrund ist nämlich bereits mit der Geburt des neuen Kindes des Unterhaltspflichtigen gegeben, zumal diese zu einer erhöhten Belastung führt (oben, E. 2.3). Es gilt sodann, sämtliche Berechnungselemente, unabhängig von der Erheblich- und Dauerhaftigkeit der Veränderung, zu aktuali- sieren (vorstehend E. 2.4), womit auch eine allfällige Einkommensveränderung – sei dies infolge Kurzarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit – zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist beim Berufungskläger nachfolgend auf das tatsächlich erzielte Einkommen, bei welchem sich Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit ergaben, abzu- stellen. Allerdings hatte der Berufungskläger als Versicherter mit Unterhaltspflicht jeweils Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80% seines ver- sicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG [SR 837.0]).
31 / 90 6.2.Einkommen des Berufungsklägers 6.2.1. Juli 2018 bis Dezember 2019 6.2.1.1. Der Berufungskläger hält dafür, die Vorinstanz sei in den ersten drei Pha- sen zu Unrecht von einem Nettoeinkommen von CHF 11'081.00 anstatt von CHF 10'800.00 (exkl. Kinderzulagen) ausgegangen. Massgebend sei der Lohnausweis 2018 sowie die durchschnittliche Leistungsprämie der Jahre 2018 bis 2020 (act. A.1, Rz. 38 ff.). Die Berufungsbeklagte ihrerseits geht im Jahr 2018 von einem Einkommen des Berufungsklägers von CHF 11'356.00 und im Jahr 2019 von einem solchen in der Höhe von CHF 10'839.00 aus. Damit betrage das Durchschnittseinkommen CHF 11'098.00 und entspreche ungefähr dem vor- instanzlich festgelegten Betrag in den Phasen 1 bis 3 (act. A.2, Ziff. IV.5). 6.2.1.2. Die Phasen 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids umfassen die Zeit- spanne von Juli 2018 bis Dezember 2019 (act. B.2, E. 5.5). Es rechtfertigt sich, für das Jahr 2018 und 2019 auf das bei der P._____ AG in Q._____ erzielte Durch- schnittseinkommen abzustellen. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'081.00 aus, wobei sie die Ju- biläumsprämie von CHF 1'000.00 ausklammerte und den Krankenkassenbeitrag von CHF 1'866.00 einrechnete, was nicht zu beanstanden ist. Dass auf den Kran- kenkassenbeitrag Sozialabzüge erhoben werden, ergibt sich weder aus den Lohnabrechnungen noch den Lohnausweisen (vgl. RG act. II./6, II./15 und II./34). Ausgehend vom Lohnausweis 2018 resultiert der genannte Betrag von CHF 11'081.00 (vgl. RG act. II./15). Im Jahr 2019 belief sich das Nettoeinkommen des Berufungsklägers (einschliesslich des Krankenkassenbeitrags) gemäss Lohnausweis 2019 auf CHF 161'048.00 und damit auf CHF 13'420.00 monatlich (vgl. RG act. II./34). Die in den beiden Jahren ausgerichtete Leistungsprämie – im 2018 in Höhe von CHF 37'648.00 und im 2019 in Höhe von CHF 64'630.00 – ist miteinzubeziehen, da diese als Lohnbestandteil gilt (E. 6 soeben). Die Parteien haben sich indessen darauf geeinigt, dass die Leistungsprämie des Jahres 2019 im Umfang von CHF 30'970.00 im Jahr 2020 angerechnet werden soll (vgl. RG act. VII./2, S. 8; act. B.2, E. 5.5). Entsprechend reduziert sich das Nettoeinkom- men für das Jahr 2019 auf CHF 130'078.00 und damit auf CHF 10'840.00 pro Mo- nat. Dies führt zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 10'960.00 für das Jahr 2018 und 2019.
32 / 90 6.2.2. Januar 2020 bis Dezember 2020 6.2.2.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz sei in der Phase 4 von Janu- ar bis Dezember 2020 anstelle des tatsächlich erzielten Einkommens von CHF 10'079.00 von einem Einkommen von CHF 11'079.00 ausgegangen und ha- be die Einkommensreduktion infolge Krankheit und Kurzarbeit unberücksichtigt gelassen (act. A.1, Rz. 41 ff.). Ihm sei auf Ende November 2020 aus wirtschaftli- chen Gründen gekündigt worden. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten wür- den weder Krankheit noch Kurzarbeit noch Arbeitslosentaggeld zu einem Abzug berechtigen. Ausserdem stelle der Gratifikationsanteil von CHF 30'970.00 einen Netto- und nicht einen Bruttobetrag dar (act. A.2, Ziff. III.5). 6.2.2.2. Wie dargelegt, ist auf das tatsächliche Einkommen unter Berücksichtigung der Erwerbseinbusse namentlich infolge der Arbeitslosigkeit abzustellen (vgl. E. 6.1 vorstehend). Im Januar 2020 hat der Berufungskläger seine Arbeitsstelle bei der R._____ SA in M._____ angetreten und per Ende November ist ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Der Berufungskläger weist in der Berufung sein Einkommen für jeden Monat anhand der entsprechenden Belege (Lohnab- rechnungen bzw. Abrechnung der Arbeitsklosenkasse für den Dezember 2020) aus (vgl. act. A.1 Rz. 42). Die angeführten Zahlen erweisen sich mit Ausnahme des Monats November 2020, in welchem der Nettolohn exkl. Kinderzulage CHF 14'885.00 und nicht CHF 13'885.00 betrug, als korrekt (vgl. RG act. II./35, act. B.12 und act. B.5). Entsprechend ergibt sich ein Nettoeinkommen von total CHF 92'960.00 und damit von CHF 7'750.00 pro Monat. Hinzu kommt der vorer- wähnte Leistungsprämienanteil, welcher gemäss der Vereinbarung der Parteien auf das Jahr 2020 zu übertragen ist. Während der Berufungskläger von einem Be- trag von CHF 30'970.00 brutto ausgeht, handelt es sich nach Auffassung der Be- rufungsbeklagten bereits um den Nettobetrag. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass ein Betrag von CHF 30'970.00 an das Einkommen im Jahr 2020 angerechnet werden soll (vgl. RG act. VII./2, S. 8). Wie vorstehend ausgeführt, ist der im Jahr 2019 erzielte Nettolohn von CHF 161'048.00 um den Betrag von CHF 30'970.00 reduziert worden. Die Sozialversicherungsabzüge sind entspre- chend bereits berücksichtigt worden und es handelt sich somit um den Nettobe- trag, welcher auf das Folgejahr zu übertragen ist. Hiervon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. act. B.2, E. 5.6.4). Damit erhöht sich das im Jahr 2020 anre- chenbare Einkommen von CHF 7'750.00 auf CHF 10'330.00 pro Monat.
33 / 90 6.2.3. Januar 2021 bis Mai 2022 6.2.3.1. Der Berufungskläger führt aus, ab Januar 2021 habe die Vorinstanz auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'500.00 abgestellt. Nachdem er im Dezember 2020 und Januar 2021 arbeitslos gewesen sei und im Januar Arbeitslo- sentaggelder in Höhe von CHF 6'292.00 bezogen habe, habe er ab Februar 2021 eine neue Anstellung bei der N._____ AG in S._____ gefunden und erziele bei einem 100% Pensum einen Nettolohn von geschätzt rund CHF 9'000.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn; vgl. act. A.1, Rz. 45 ff.). In Bezug auf die neue Anstellung weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass gemäss Arbeitsver- trag zusätzlich ein variabler Lohnanteil vereinbart worden sei und sich unter Ein- bezug desselben ein Nettolohn von CHF 9'465.00 ergebe, womit das Einkommen rund CHF 1'000.00 höher ausfalle als von der Vorinstanz angenommen (vgl. act. A.2, Ziff. III.5 mit Verweis auf act. B.7). In der Replik entgegnet der Beru- fungskläger, dass ein variabler Lohnanteil bis zu einem Bruttomonatslohn ausge- richtet werden könne, was von der persönlichen Leistung sowie vom Umsatz des Unternehmens abhänge. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage, welche auch die Holzindustrie betreffe, und des Umstands, dass er in einer neuen Branche Fuss fasse, könne nicht mit einem vollen Bruttomonatslohn gerechnet werden. Als vari- abler Lohnanteil anerkannt werde ein Drittel eines Bruttomonatslohns (= CHF 3'166.65). Gemäss der Lohnabrechnung des Monats Februar 2021 resul- tiere ein Nettolohn von CHF 7'900.00 bzw. unter Berücksichtigung des 13. Mo- natslohns von CHF 8'558.35 (act. A.3, Rz. 4 f.). Die Berufungsbeklagte hält in der Duplik daran fest, dass der volle variable Lohnanteil realisierbar und anzurechnen sei, zumal die Bau- und Holzbranche boome. Der Nettolohn betrage somit einsch- liesslich dieses variablen Anteils CHF 9'342.75 pro Monat (act. A.4, Ziff. III.4 f.). Mit Noveneingabe vom 29. März 2022 (act. A.6) macht der Berufungskläger so- dann geltend, dass sein Anstellungsverhältnis bei der N._____ AG per Ende Mai 2022 gekündigt worden sei (act. B.30). Ausserdem erhalte er für das Jahr 2021 aufgrund des schlechten Geschäftsganges keinen variablen Lohnanteil. 6.2.3.2. Der Berufungskläger hat die Abrechnung für Arbeitslosenkasse für den Januar 2021 nicht ins Recht gelegt. Für den Januar 2021 ist ausgehend von der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage von 21.7 und dem höheren Taggeld von CHF 373.95 (act. B.6) sowie den Abzügen basierend auf der Dezem- berabrechnung (act. B.5) von einer Arbeitslosenentschädigung von CHF 7'478.00 (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. Das in der Folge ab dem Monat Februar 2021 bei der N._____ AG erzielte monatliche Nettoeinkommen beträgt CHF 7'900.00 (vgl. act. B.25) bzw. in Berücksichtigung des 13. Monatslohns (vgl. act. B.7),
34 / 90 CHF 8'558.00. Bei der N._____ AG wurde nachgewiesenermassen kein Bonus ausgerichtet (vgl. act. B.30, S. 2), weshalb auch kein solcher anzurechnen ist. Somit resultiert für die Dauer von Januar 2021 bis Mai 2022 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 8'500.00, was dem vorinstanzlichen Entscheid entspricht. 6.2.4. Juni 2022 bis September 2022 6.2.4.1. Mit erneuter Noveneingabe vom 17. Juni 2022 (act. A.8) reichte der Beru- fungskläger die Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend die Berechnung des Arbeitslosentaggeldes ab Juni 2022 ein und mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (act. D.20) reichte er die Juniabrechnung der Arbeitslosenkasse nach. Sodann teilte der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 (act. A.9) mit, dass er ab Oktober 2022 eine Anstellung als Senior Project Manager bei der O._____ AG in L._____ gefunden habe. 6.2.4.2. Der Berufungskläger war in den Monaten von Juni bis September 2022 arbeitslos. In dieser Zeit erhielt er eine Arbeitslosenentschädigung, welche sich gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse auf CHF 379.45 pro Tag belief, was bei der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage von 21.7 pro Monat zu monatlichen Ein- nahmen von CHF 7'585.00 netto (exkl. Kinderzulage) führt (act. B.31 und 32). Die- ses Einkommen ist dem Berufungskläger somit während vier Monaten anzurech- nen. 6.2.5. Ab Oktober 2022 6.2.5.1. Der Berufungskläger hält fest, sein monatlicher Nettolohn bei der O._____ AG betrage CHF 8'622.50 (inkl. 13. Monatslohn). Gemäss Arbeitsvertrag könne ein Bonus in der Höhe von bis zu 10% des Jahresbruttolohns ausgerichtet wer- den, wobei aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage und dem Einstieg des Beru- fungsklägers in die für ihn neue Rüstungsbranche nicht mit einem Bonus zu rech- nen sei (act. A.9). Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (act. A.10) legt die Berufungsbeklagte dar, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen von einem monatlichen Nettolohn von CHF 10'100.00 auszugehen sei (CHF 8'718.75 in- kl. 13. Monatslohn [13. Monatslohn ohne BVG-Abzug] zuzüglich Bonus von CHF 856.20 zuzüglich GA als Lohnbestandteil von CHF 525.00), was somit höher liege als das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von CHF 8'500.00. Dem widerspricht der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 21. Novem- ber 2022 (act. A.11). Das GA könne nicht berücksichtigt werden, da ihm dabei keine liquiden Mittel zukämen.
35 / 90 6.2.5.2. Der monatliche Nettolohn des Berufungsklägers bei der O._____ AG beläuft sich auf CHF 7'959.00 bzw. zuzüglich des anteilsmässigen 13. Monatsloh- nes auf CHF 8'623.00 (act. B.34). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklag- ten ist der 13. Monatslohn als Lohnbestandteil grundsätzlich BVG-beitragspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV [SR 831.101]) und vorliegend mangels Kenntnis einer abweichenden Regelung daher nicht um den BVG-Abzug zu erhöhen (vgl. act. B.33, Ziff. 4). Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der O._____ AG wird ein Bonus ausgerichtet, welcher maximal 10% (= CHF 13'000.00, vgl. act. B.34) des Jahresbruttolohnes beträgt. Die Höhe des Bo- nus richtet sich nach dem Grad der Zielerreichung und dem Bonusplan; bei voller Zielerreichung werden 100% des Bonus entrichtet (vgl. act. B.33 Ziff. 5). Das Bo- nusreglement hat der Berufungskläger nicht eingereicht. Aufgrund der Formulie- rung im Vertrag ist davon auszugehen, dass es sich um eine persönliche Zielerrei- chung handelt und der Geschäftsgang nicht als primäres Beurteilungskriterium gilt. Dem vorgebrachten Argument der Wirtschaftslage ist somit keine vorrangige Be- deutung beizumessen. Allerdings ist gerade in den ersten Anstellungsjahren auf- grund der vorgebrachten fehlenden Erfahrung in dieser Branche keine vollständige Zielerreichung anzunehmen und es rechtfertigt sich aufgrund dessen, im Schnitt 1/3 des möglichen Bonusbetrags und damit CHF 4'333.00 brutto bzw. rund CHF 3'425.00 netto anzurechnen, was rund CHF 285.00 pro Monat ergibt. Damit beträgt das monatliche Einkommen CHF 8'910.00. 6.2.5.3. In Bezug auf das GA für die 1. Klasse (Kosten von CHF 6'300.00) ist fest- zuhalten, dass dieses sowohl für geschäftliche als auch private Zwecke genutzt werden kann. Der Berufungskläger kann die Fahrt vom Wochenwohnort an den Arbeitsort wie auch die Fahrt von L._____ ins K._____ an den Wochenenden mit dem Zug zurücklegen (dazu nachfolgend E. 7.1.3.5). Diese Kosten gelten – wie noch aufzuzeigen sein wird – allesamt als beruflich bedingt (vgl. E. 7.1.3.4). Ent- sprechend werden die Kosten für den Arbeitsweg durch das GA gedeckt. Im Be- darf sind folglich keine Fahrkosten anzurechnen. Auch private Mobilitätskosten werden im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt. Folglich hat auch keine Aufrechnung für die private Nutzung des GA im Sinne eines Privatanteils – angelehnt an die Rechtsprechung zur privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (vgl. KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 5.4.5 f.; KGer SZ ZK2 2019 23 und 24 v. 5.10.2020 E. 6g.bb; OGer ZH LZ130003 v. 27.1.2014 E. II.5.2.3; OGer ZH LE130024 v. 17.9.2013 E. III.2.4) – zum Einkommen zu erfolgen, wie dies die Be- rufungsbeklagte geltend macht (act. A.10).
36 / 90 6.3.Einkommen der Berufungsbeklagten 6.3.1. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ging die Berufungsbeklagte ab dem 1. Juli 2018 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% bei der T._____ AG in U._____ nach und erzielte dort ein monatliches Einkommen von CHF 2'728.00 (inkl. 13. Monatslohn) (vgl. act. B.2 lit. C). 6.3.2. Der Berufungskläger stellt bis Ende August 2021 auf dieses monatliche Einkommen von CHF 2'728.00, ab 1. September 2021 auf ein solches von CHF 3'117.00 und ab 1. November 2024 schliesslich auf ein solches von CHF 3'897.00 ab (act. A.1, Rz. 112, 122), was dem vorinstanzlichen Entscheid entspricht. Das Einkommen der Berufungsbeklagten bleibt demnach unangefoch- ten und ist zu übernehmen. 6.4.Einkommen der Kinder 6.4.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Phase 6 dauere vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024, wobei C._____ ab August 2022 Ausbildungszulagen beziehe. Die Vorinstanz habe die geringfügige Änderung als vernachlässigbar be- zeichnet und keine weitere separate Berechnungsphase gebildet, was nicht ange- hen könne. Ab August 2022 werde C._____ eine Lehre machen und es seien ihr 60% des dabei von ihr generierten Nettoeinkommens an ihren Unterhalt anzu- rechnen. Dasselbe gelte für D., welcher ab August 2024 eine Lehre begin- nen werde (vgl. act. A.1 Rz. 117 f.). In ihrer Berufungsantwort äussert sich die Be- rufungsbeklagte dazu nicht näher, sondern hält dafür, dass die Berechnung der Vorinstanz beizubehalten sei (vgl. act. A.2, Ziff. III.6 [Phase 6]). 6.4.2. In der dem Scheidungsurteil zugrundeliegenden Scheidungskonvention ha- ben die Parteien die Anrechnung eines Lehrlingslohns nicht ausgeschlossen (RG act. II./2, Ziff. 4). Von einer vergleichsweise getroffenen Regelung, die keiner Abänderung zugänglich wäre (vgl. vorstehend E. 2.4.2), kann mithin in diesem Punkt nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen des Berufungsklägers erweist sich hernach als berechtigt, zumal sich der Antritt einer Lehre bei D. nun abzeichnet bzw. bei C._____ bereits verwirklicht hat. Im vorinstanzlichen Verfah- ren wurde dies, soweit ersichtlich, nicht thematisiert, was jedoch nicht schadet, da Noven wie dargelegt unbeschränkt vorgebracht werden können (oben, E. 1.2.2). 6.4.3. Die Eltern sind nach Art. 276 Abs. 3 ZGB von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten. Die Einkünfte des Kindes sind entsprechend bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 285
37 / 90 Abs. 1 ZGB). Mit dieser Regelung wird die der elterlichen Unterhaltspflicht vorge- hende Eigenverantwortung des Kindes betont. Das Kindeseinkommen ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einer- seits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und anderer- seits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Be- urteilung über Ermessen. Eine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstän- de ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eige- nen Barbedarf aufwenden müsste und ein volljähriges Kind die Hälfte, besteht nicht (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H.; 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.1). Gemäss Lehre soll der Beitrag des Kindes in der Regel 60% seines Ein- kommens nicht übersteigen (Fountoulakis, a.a.O., N 35 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; Schweighauser, a.a.O., N 34 zu Art. 285 ZGB m.w.H.; vgl. auch KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 7.4.2 f. und ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 15.2.1). 6.4.4. Vorliegend ist ein allfälliges Einkommen von C._____ und D._____ zu berücksichtigen, indessen nicht im beantragten Umfang von 60%. Es erscheint in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse, namentlich mit Blick auf den dem Beru- fungskläger sowie den (minderjährigen) Kindern verbleibenden Überschuss sowie des Umstands, dass die Kinder aus dem Lehrlingslohn bereits ihre Berufsausla- gen (Schulmaterial, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung) zu decken haben, an- gemessen, ihr jeweiliges Einkommen zu einem Drittel anzurechnen. Entsprechend ist im Sinne einer Bedingung vorzusehen, dass sich die Unterhaltspflicht des Beru- fungsklägers ab Beginn der Lehre bis zu deren Abschluss um einen Drittel des erzielten Nettolehrlingslohns (inkl. 13. Monatslohn) reduziert. 6.4.5. Ab dem 1. Januar 2023 erhöhen sich die Familienzulagen im Kanton Graubünden, wobei die Kinderzulage auf CHF 230.00 und die Ausbildungszulage auf CHF 280.00 steigt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen [ABzKFZG], BR 548.120). Zwecks Vermei- dung einer weiteren lediglich kurzen dreimonatigen Berechnungsphase ist dieser Umstand bereits ab Oktober 2022 (Phase 10) zu berücksichtigen. 6.5.Einkommen der Lebenspartnerin des Berufungsklägers 6.5.1. Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers war die Mutter von G._____ vor seiner Geburt in einem 50% Pensum als Physiotherapeutin tätig. Nach seiner
38 / 90 Geburt sei sie von Februar bis April 2019 einer Erwerbstätigkeit von 20% und im Mai 2019 einer solchen von 10% nachgegangen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung sei sie stundenweise als Physiotherapeutin tätig gewesen, mit einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 762.00 (vgl. act. A.1, Rz. 17 und 106; act. B.9 und B.10). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Mutter von G._____ ab Februar 2019 ein Erwerbseinkommen von CHF 1'340.00 erzielt und die Erwerbstätigkeit anschliessend mit dem Umzug ins K._____ zugunsten einer Weiterbildung freiwillig aufgegeben habe. Ab Oktober 2020 geht die Berufungsbe- klagte aufgrund der 30%-Anstellung gemäss Arbeitsvertrag von einem zugesicher- ten Lohn von CHF 1'662.00 netto aus, der anzurechnen sei. Der Quellensteuerab- zug von 10% sei nicht nachvollziehbar, da bei einem Einkommen in dieser Höhe gar keine Quellensteuer anfallen würde (vgl. act. A.2, Ziff. III.7 und IV.2). Der Be- rufungskläger hält dem entgegen, dass seine Lebenspartnerin ihrem Arbeitgeber zwar an drei Vormittagen zur Verfügung stehen müsse, aber nur für gebuchte Termine bezahlt werde. Das Einkommen im Januar und Februar 2021 sei gemäss den Lohnabrechnungen (act. B.28) sogar noch tiefer ausgefallen als jenes von Oktober bis Dezember 2020. Ab November 2020 sei kein Quellensteuerabzug mehr erfolgt, da sie nun ordentlich besteuert werde (act. A.3, Rz. 10). Die Beru- fungsbeklagte bleibt dabei, dass der Wortlaut des Vertrags massgebend sei und ein Arbeitspensum von 30% garantiert werde. Bezüglich der Steuerbelastung sei bei den bekannten Einkommensverhältnissen davon auszugehen, dass keine Steuern anfallen. Der Berufungskläger habe es versäumt, etwas Anderes geltend zu machen (act. A.4, Ziff. III.10). Da die Lebenspartnerin ihre Weiterbildung fort- führe, erhärte sich die Befürchtung, dass dies auf Kosten der Unterhaltsberechtig- ten geschehe und sich die mögliche Erwerbstätigkeit dadurch vermindere. Die Krippenbetreuung falle zu einem Teil auf die Ausbildungs- bzw. Lernzeit und es lasse sich damit auch erklären warum die vertragliche Arbeitszeit nicht eingefor- dert werde (act. A.4, Ziff. III.11). 6.5.2. G._____ ist am _____ geboren. Wie sich dem Lohnausweis 2018 der V._____ GmbH (RG act. V./5) entnehmen lässt, bezog seine Mutter und Lebens- partnerin des Berufungsklägers von Januar bis April 2018 Krankentaggeld bzw. eine Mutterschaftsentschädigung. Das monatliche Nettoeinkommen belief sich während dieser Zeit im Durchschnitt auf CHF 1'946.00 (exkl. Kinderzulagen). An- schliessend ging sie von Mai 2018 bis Januar 2019 keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte folglich auch kein Einkommen. Gemäss den vorstehenden Aus- führungen (E. 3.5) kommt G._____ ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dessen Höhe entspricht dem Bedarf seiner Mutter, da keine Aufteilung des Be- treuungsunterhalts vorgenommen wird (vgl. E. 3.6.2).
39 / 90 6.5.3. Von anfangs Februar bis anfangs Juni 2019 arbeitete die Lebenspartnerin des Berufungsklägers bei der Physiotherapie W._____ in X._____ und bezog in dieser Zeit einen Nettolohn von total CHF 4'462.10, exklusive Kinderzulagen (RG act. V./4). Da die entsprechende Berechnungsphase bis Ende Juni 2019 dauert (vgl. E. 5.2), ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 892.00 netto. Die damit einhergehenden Auslagen für den Arbeitsweg sind mit einem Betrag von CHF 15.00 pro Monat hinreichend abgegolten, was die Be- nutzung des Fahrrads oder Busses erlaubt. Dass in dieser Zeit Fremdbetreuungs- kosten für G._____ anfielen, hat der Berufungskläger im Übrigen nicht geltend gemacht. In der Folge kam es zu einem Erwerbsunterbruch bis Ende 2019. Von Januar bis Juli 2020 ist sodann für die Hauswartstätigkeit der Lebenspartnerin im Wohnhaus in M., in welchem die Familie wohnt, ein monatlicher Lohn von CHF 187.00 netto dokumentiert (RG act. V./2). Zwar bezieht sich die Abrechnung vom 31. Juli 2020 nur auf das erste Halbjahr 2020, indessen ist mangels ander- weitiger Angaben davon auszugehen, dass die Hauswartstätigkeit auch in der Folge weiterhin ausgeübt worden ist. 6.5.4. Per 5. Oktober 2020 trat die Lebenspartnerin des Berufungsklägers wieder eine Anstellung als Physiotherapeutin in Y. an. Gemäss dem Arbeitsvertrag besteht eine Anstellung als Physiotherapeutin im Umfang von 30%, wobei ein Stundenlohn von CHF 35.00 brutto ausgerichtet wird (act. B.9). Gemäss Lohnab- rechnung hat die Lebenspartnerin in den Monaten Oktober 2020 bis Februar 2021 monatlich durchschnittlich CHF 735.00 netto verdient (act. B.10 und act. B.28). Auf dieses Durchschnittseinkommen zuzüglich des Lohns aus der Hauswartstätigkeit, total damit CHF 922.00, ist im Zeitraum von Oktober 2020 bis August 2021 abzu- stellen. Auch wenn dies weniger als einem 30% Pensum entsprechen mag, be- steht gemäss den vorstehenden Ausführungen kein Anlass, um vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen (vgl. E. 3.5). Die Auslagen für den Arbeitsweg von M._____ nach Y._____ gelten mit einem Betrag von CHF 15.00 pro Monat als gedeckt. 6.5.5. Ab Mitte August 2021 kann G._____ wie dargelegt den Kindergarten besu- chen. Daher ist der Mutter ab dem Folgemonat im Rahmen eines 50%-Pensums – basierend auf der letzten Anstellung – die Erzielung eines Nettoeinkommens von mindestens CHF 2'350.00 pro Monat möglich und zumutbar. Hinzu kommt das Entgelt für die Hauswartstätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Steuern zu berücksichtigen. Für die Zeit davor ist davon auszugehen, dass das generierte Einkommen zu tief war, um eine Steuerpflicht auszulösen. Die Berufsauslagen für den Arbeitsweg sind auf CHF 70.00 zu schätzen. Mit dem erwähnten Einkommen
40 / 90 kann die Lebenspartnerin ihre eigenen Lebenshaltungskosten decken, womit ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr besteht (vgl. nach- folgend E. 8.8). 7.Bedarfsberechnung 7.1Bedarf des Berufungsklägers 7.1.1. Grundbetrag 7.1.1.1. Der Berufungskläger verlangt in Abweichung zur Kalkulation der Vor- instanz, dass anstelle von CHF 850.00 als Grundbetrag CHF 1'200.00 berücksich- tigt werden. Der Grundbetrag könne lediglich herabgesetzt werden, wenn ein Partner in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohngemeinschaft ebenfalls über ein Einkommen verfüge (mit Verweis auf BGE 130 III 765 ff. und die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Das sei vorliegend nicht der Fall (act. A.1, Rz. 49). Die Berufungsbeklagte hält am Grundbetrag von CHF 850.00 fest. Es sei nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus dieser zi- tierten Regel ableiten wolle (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1]). 7.1.1.2. Da mit einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Le- benshaltungskosten verbunden sind, ist dem Kindsvater unabhängig von der kon- kreten finanziellen Beteiligung der Partnerin praxisgemäss nicht der volle Grund- betrag anzurechnen (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.5 f.; 138 III 97 E. 2.3.2; BGer 5A_882/2014 v. 2.7.2015 E. 2.3.3). Wenn der Schuldner in einer gefestigten Wohngemeinschaft als Paar mit Kindern lebt, was vorliegend zutrifft, ist von der Hälfte des Ehepaaransatzes und damit von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen (BGE 144 III 502 E. 6.6.; vgl. auch KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4/11.10.2021 E. 10.1.2; vgl. dazu auch vorstehend E. 3.2.3). 7.1.2. Wohn- und Nebenkosten 7.1.2.1. Der Berufungskläger macht geltend, ihm dürfe nicht lediglich 1/3 des Miet- zinses angerechnet werden, sondern es sei ihm die Hälfte und damit ein Betrag von CHF 978.00 pro Monat anzurechnen. Ab der Phase 3 (gemäss vor- instanzlichem Entscheid) belaufe sich der hälftige Anteil auf CHF 1'050.00; auch Parkplatzkosten von CHF 100.00 müssten wie in den vorherigen Phasen zugelas- sen werden. Bei den Wohnkosten sei die Partnerin ebenfalls mangels eines eige- nen Erwerbseinkommens bei der Kostenbeteiligung nicht zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 50, 69 f.). Demgegenüber geht die Berufungsbeklagte von einer Auf-
41 / 90 teilung der Wohnkosten im Umfang von je 2/6 auf den Berufungskläger und auf seine Partnerin sowie von je 1/6 auf die beiden Kinder aus. Der Kostenanteil der Lebenspartnerin und ihrer Tochter dürften nicht zusammengefasst werden. Die Kosten für den Parkplatz werden von der Berufungsbeklagten nicht anerkannt mit der Begründung, dass diese wie die Rückreisen ins K._____ entsprechend der Beurteilung der Vorinstanz nicht beruflich bedingt seien (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1, Phase 3]). 7.1.2.2. In Bezug auf die Nebenkosten weist der Berufungskläger auf die inzwi- schen vorliegende und von ihm zu den Akten gereichte Abrechnung von Juli bis Dezember 2019 (act. B.17) hin. Demnach würden zusätzliche monatliche Neben- kosten von CHF 32.00 resultieren, wovon die Hälfte (CHF 16.00) im Bedarf des Berufungsklägers anzurechnen sei (act. A.1, Rz. 71). Die Berufungsbeklagte wen- det hiergegen ein, dass die Nebenkosten gemäss der Abrechnung für die Periode 2019 nicht CHF 200.00 (Akontozahlungen gemäss Mietvertrag, vgl. RG act. II./22), sondern lediglich CHF 116.00 pro Monat betragen würden (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]). 7.1.2.3. Die Wohn- und Nebenkosten sind praxisgemäss nach grossen und klei- nen Köpfen aufzuteilen (vgl. KGer GR ZK1 18 30/172 v. 21.6.2019 E. 5.5; ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 9.2.1; der Verweis des Berufungsklägers in act. A.1, Rz. 50 ist unzutreffend), was vorliegend dazu führt, dass je 1/3 auf den Beru- fungskläger und auf seine Partnerin sowie je 1/6 auf G._____ und H._____ entfal- len. Die von der Vorinstanz in den ersten beiden Phasen eingesetzten Wohnkos- ten sind damit zu übernehmen, indessen sind die Nebenkosten auch auf die Kin- der aufzuteilen, was Beträge von je CHF 663.00 für den Berufungskläger und sei- ne Partnerin und je CHF 331.00 für G._____ und H._____ ergibt. Die Heizkosten sind zusätzlich zu den übrigen Nebenkosten ebenfalls, das heisst auch ab Juli 2019, anzurechnen, wobei der Betrag von total CHF 232.00 (act. B.17) als ausge- wiesen gilt. Hierbei übersieht die Berufungsbeklagte, dass es sich beim Betrag von CHF 1'390.95 nicht um die Kosten für das ganze Jahr, sondern für sechs Mo- nate handelt, was sich insbesondere aus dem Vergleich mit den totalen Kosten und der quotenmässigen Belastung von 246/1000 sowie den angerechneten Akontozahlungen von CHF 1'200.00 ergibt (vgl. act. B.17). Damit sind ab Juli 2019 Kosten von CHF 711.00 (1/3 der Miete von CHF 1'900.00 [RG act. II./22] und der Nebenkosten von CHF 232.00) im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichti- gen. 7.1.2.4. Der Berufungskläger möchte ab Februar 2021 ferner Kosten für die Miete eines Studios in S._____ im Betrag von monatlich CHF 1'000.00 berücksichtigt
42 / 90 sehen (act. A.1, Rz. 99). Dass ein Studio gemietet werden müsse, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Indes hält sie den geltend gemachten Mietzins für zu hoch und anerkennt stattdessen einen monatlichen Betrag von CHF 850.00 in- kl. Nebenkosten (act. A.2, Ziff. III.6 und IV.6 [Phase 5]). Mit der Replik reichte der Berufungskläger den neuen Mietvertrag ein, wonach monatliche Mietkosten von CHF 850.00 für das Studio anfallen würden (act. A.3, Rz. 6; B. 26). Somit sind diese Kosten in der entsprechenden Phase im Bedarf des Berufungsklägers un- bestrittenermassen anzurechnen. Zur Vereinfachung und Vermeidung einer weite- ren Phasenbildung für lediglich einen Monat werden die Kosten bereits ab Januar 2021 berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Berufsauslagen (vgl. nachstehend E. 7.1.3.4). 7.1.2.5. Kosten für den Parkplatz sind anzurechnen, soweit dem Fahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Nicht anzurechnen sind sie indes, wenn der Vater we- der für seinen Arbeitsweg noch für die Ausübung des Besuchsrechts auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist (hierzu KGer GR ZK1 13 100/101 v. 23.2.2016 E. 5c/cc). Die Vorinstanz hat die Anrechnung der Parkplatzmiete von CHF 100.00 mit der Begründung verneint, es bestehe kein arbeitsbedingter Bedarf (vgl. act. B.2, E. 5.6.3). Die Benützung eines Autos war für den Berufungskläger während seiner Anstellung bei der N._____ AG in S._____ und dem damit ver- bundenen Arbeitsweg von S._____ ins K._____ notwendig (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1.3). Grundsätzlich sind daher auch die Kosten für den Parkplatz zu berück- sichtigen, allerdings ist in der pauschalen Kilometerentschädigung üblicherweise ein Betrag für die Parkplatz- bzw. Garagenmiete enthalten (vgl. KGer GR ZK1 16 142 v. 7.12.2016 E. 5a/bb). 7.1.2.6. Wie dargelegt hat der Berufungskläger per Oktober 2022 eine neue Stelle bei der O._____ AG in L._____ angetreten (vgl. act. A.9). Diesbezüglich führte er aus, dass er als Wochenaufenthalter in L._____ leben und am Wochenende bei seiner Familie in M._____ sein werde. Er befinde sich auf Wohnungssuche und habe vorübergehend ein Zimmer bei seinem Kollegen gefunden, wofür er CHF 650.00 pro Monat bezahle. Die Wohnkosten in L._____ seien vergleichswei- se hoch. Ab November 2022 sei ein monatlicher Betrag von CHF 1'410.00 für eine 1 ½- bis 2-Zimmerwohnung zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte hält diesen Betrag für überhöht und bringt vor, in L._____ lasse sich eine 1-Zimmerwohnung für CHF 700.00 pro Monat mieten, was die von ihr eingereichten Wohnungsinsera- te zeigen würden. Die Wohnkosten beim Kollegen könnten mangels eines Zah- lungsnachweises nicht berücksichtigt werden (act. A.10). Mit Eingabe vom 23. No- vember 2022 legte der Berufungskläger Überweisungsbelege von CHF 650.00 für
43 / 90 die Monate Oktober und November 2022 vor (act. B.36). Weiter hält er fest, noch keine Wohnung gefunden zu haben, die aktuelle Lösung sei allerdings längstens bis im Januar 2023 möglich. Gemäss den von der Berufungsbeklagten eingereich- ten Inseraten lassen sich 1-Zimmerwohnungen zum Preis von CHF 800.00 an zentraler Lage in L._____ finden (act. C.6). Daher rechtfertigt es sich, vorliegend Wohnkosten für ein Studio von CHF 800.00 anzurechnen. Die Inserate des Beru- fungsklägers beziehen sich denn auch auf grössere 1 ½- bis 2-Zimmerwohnungen (act. B.35). Indessen ist aus Praktikabilitätsgründen bereits ab Oktober 2022 auf diese Miete abzustellen und für die Übergangslösung bis Januar 2023 nicht eigens eine Berechnungsphase zu bilden. 7.1.3. Berufsauslagen 7.1.3.1. Zu den Berufsauslagen trägt der Berufungskläger vor, es würden ab Fe- bruar 2021 durch seine Tätigkeit bei der N._____ AG Kosten für auswärtige Ver- pflegung in Höhe von CHF 237.00 anfallen (act. A.1, Rz. 99). Dem Einwand der Berufungsbeklagten, eine auswärtige Verpflegung sei aufgrund der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes nicht anzurechnen, hält der Berufungskläger in der Replik entgegen, dass es zeitlich zu aufwändig sei, das Mittagessen in seinem Studio einzunehmen. Er mache jeweils eine kurze Mittagspause und verpflege sich mit- tels Bestellung einer Take-away-Mahlzeit im Geschäft. Die Berufungsbeklagte lässt dies nicht gelten. Schliesslich sei nicht behauptet worden, dass der Arbeitge- ber eine kurze Mittagspause vorschreibe. Damit sei nicht von anrechenbaren be- ruflichen Verpflegungskosten auszugehen. Auch mit seinem Stellenantritt bei der O._____ AG in L._____ ab Oktober 2022 geht der Berufungskläger weiterhin von auswärtigen Verpflegungskosten von CHF 237.00 pro Monat aus. Nach dem Dafürhalten der Berufungsbeklagten seien keine Kosten für eine auswärtige Ver- köstigung anzurechnen, da der Berufungskläger ein GA besitze und am Mittag heimkehren könne. Der Berufungskläger dürfte über flexible Arbeitszeiten verfü- gen und auch im Homeoffice arbeiten können (act. A.2, Ziff. III.6). Der Berufungs- kläger äussert hierzu, dass sich sein Arbeitsort in L._____ befinde, was vertraglich festgehalten sei, und er als Senior Projekt Manager ein Team führe und deshalb zwingend vor Ort arbeiten müsse. Aktuell – mit der befristeten Unterkunft beim Bekannten – benötige er für den Arbeitsweg eine halbe Stunde (Busfahrt von 20 Minuten und Fussweg von 10 Minuten), weshalb er sich aus zeitlichen Gründen über Mittag nicht zu Hause verköstigen könne (act. A.3, Rz. 7). 7.1.3.2. Die Vorinstanz hat von Juli 2018 bis Dezember 2019 den monatlichen Be- trag von CHF 237.00 als Verpflegungskosten berücksichtigt, als der Berufungsklä- ger zunächst noch in J._____ und anschliessend im K._____ wohnte und in
44 / 90 Q._____ arbeitete. Von Juli bis Dezember 2019 hat sie nebst der Miete eines Stu- dios in der Nähe von Q._____ die auswärtige Verpflegung als notwendig erachtet (vgl. act. B.2, E. 5.6.3). Mit dem Stellenwechsel zu der R._____ SA in M._____ am
45 / 90 7.1.3.4. Die Vorinstanz sah lediglich die Fahrten vom Wochenlogis zum Arbeitsort als berufsbedingt an und rechnete keine Kosten für die Fahrten an den Wochen- enden von S._____ ins K._____ an. Diese seien rein privater Natur. Ausserdem habe der Berufungskläger seinen neuen Wohnort frei gewählt (act. B.1 E. 5.6.3). Es trifft grundsätzlich zu, dass die Kosten für ein Auto, inklusive denjenigen für einen Parkplatz, nur dann im Grundbedarf angerechnet werden, wenn die Person zwecks Zurücklegung seines Arbeitswegs darauf angewiesen ist, dem Auto folg- lich Kompetenzcharakter zukommt (vgl. KGer GR ZK1 19 116 v. 20.11.2019 E. 2.1 m.w.H.). Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger seinen Wohnsitz im K._____ hat und als Wochenaufenthalter in S._____ arbeitete. Im Steuerrecht wird der Status als Wochenaufenthalter gewährt, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Familienort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zu- mutbar ist. Entsprechend sind auch die Fahrkosten für die Heimkehr an den Wo- chenenden als beruflich bedingt und somit als zum Arbeitsweg gehörend anzuse- hen (siehe hierzu etwa Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Be- rufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft [zit. Praxisfestlegung StV GR, Berufs- auslagen], <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumen- tation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-b-01.pdf> [besucht am: 21.08.2023] sowie St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 5, Wochenaufenthalt am Ar- beitsort, <https://www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/steuer- buch/art-29-52-stg/039_5.pdf> und Nr. 3, Fahrt zum Arbeitsort, <https:// www.sg.ch/content/dam/sgch/steuern-finanzen/steuern/steuer-buch/art-29-52-stg/ 039_3.pdf> [jeweils besucht am: 21.08.2023]). Es kann somit entgegen der Beur- teilung der Vorinstanz bei den wöchentlichen Fahrten zwischen S._____ und dem K._____ nicht von privaten Fahrten ausgegangen werden. Somit stellt sich die Frage, ob die Kosten für ein Auto oder die öffentlichen Verkehrsmittel im Bedarf anzurechnen sind. Angelehnt an die Steuerpraxis gilt die Benutzung der öffentli- chen Verkehrsmittel insbesondere dann als unzumutbar, wenn die wöchentliche Fahrzeit für die Hin- und Rückreise zwischen Wohn- und Wochenaufenthaltsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Privatauto beträgt, wobei der Mehraufwand mindestens zwei Stunden betragen muss, oder der zeitliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel mehr als 5 Stunden beträgt (vgl. Praxisfestlegung StV GR, Ziff. 4.3.3). Es trifft vorliegend zu, dass die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 4 Stun- den 15 Minuten bzw. 5 Stunden 30 Minuten (vgl. act. B.27) und damit deutlich län- ger dauert als die Autofahrt von rund 2 Stunden 30 Minuten. Die Hin- und Rück- fahrt dauert somit nahezu doppelt so lange und verursacht einen Mehraufwand von knapp 5 Stunden oder – je nach Verbindung – auch von mehr als 5 Stunden. Hinzu kommt, dass eine Anreise am Montagmorgen nicht möglich ist und dadurch
46 / 90 die Ruhezeit verkürzt wird. In Würdigung all dieser Umstände erscheint eine Nut- zung der öffentlichen Verkehrsmittel für die konkrete wöchentlich zurückzulegende Strecke nicht zumutbar. Entsprechend sind die Autokosten anzurechnen und es ist ausgehend von einer Kilometerentschädigung von CHF 0.50 – der Berufungsklä- ger ist von CHF 0.70 ausgegangen, aufgrund der Anzahl und Länge der Strecke rechtfertigt sich jedoch ein reduzierter Ansatz – ein Betrag von CHF 640.00 pro Monat (160 km pro Strecke) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich seines Arbeitswegs von J._____ nach Q._____ ebenfalls eine reduzierte Kilomete- rentschädigung veranschlagte (vgl. Klagebegründung, RG act. I./2, Rz. 18 und act. B.2, E. 5.6.1). Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger offenbar schweizweit um eine Stelle bemüht hat, da seine beruflichen Möglichkei- ten im K._____ eingeschränkter sind und das Einkommen entsprechend tiefer ausfallen würde, was die Anstellung bei der R._____ SA in M._____ gezeigt hat. Konsequenterweise müssen daher auch die mit der Stelle verbundenen notwendi- gen Auslagen im Bedarf Berücksichtigung finden. 7.1.3.5. Bezüglich der gegenwärtigen Anstellung bei der O._____ AG äussert sich der Berufungskläger nicht zu den Wegkosten. Da die Fahrt von L._____ nach M._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln – ausgehend von der schnellsten Verbindung von 3 Stunden und 30 Minuten – ungefähr gleich lange dauert wie die Fahrt mit dem Auto, sind lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Infolge des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten GA (vgl. vor- stehend E. 6.2.5.3) entstehen dem Berufungskläger ab dem Stellenantritt bei der O._____ AG am 1. Oktober 2022 jedoch keine zusätzlichen Ausgaben. 7.1.4. Hausrat- und Haftpflichtversicherung 7.1.4.1. Falls Kosten für die Privatversicherungen im Bedarf der Berufungsbeklag- ten berücksichtigt würden, müsste gemäss dem Vorbringen des Berufungsklägers bei ihm ebenfalls ein monatlicher Betrag von CHF 33.00 angerechnet werden (act. A.1, Rz. 51). Gegen die Berücksichtigung der Versicherungskosten wendet die Berufungsbeklagte nichts ein, geht allerdings von einer hälftigen Aufteilung zwischen dem Berufungskläger und seiner Partnerin aus (act. A.2, Ziff. IV.6 [Pha- se 1]). 7.1.4.2. Da im angefochtenen Entscheid in den Bedarf der Berufungsbeklagten Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einbezogen worden sind, muss dies auch für die nun vom Berufungskläger nachgewiesenen Kosten
47 / 90 (act. B.13 und B.18) gelten. Die Prämien sind infolge der Lebensgemeinschaft je hälftig und damit im Betrag von CHF 16.00 auf ihn und seine Partnerin aufzuteilen. 7.1.5. Besondere Krankheitskosten 7.1.5.1. Gemäss der Bescheinigung der Krankenkasse will der Berufungskläger in seinem Bedarf ab dem 1. Juli 2019 Gesundheitskosten von CHF 70.00 berück- sichtigt sehen. Auch bei der Berufungsbeklagten und den Kindern seien Gesund- heitskosten berücksichtigt worden; es könne kein lückenloser Nachweis für alle Unterhaltsphasen verlangt werden (act. A.1, Rz. 74 f.). Die Berufungsbeklagte be- streitet dies und hälft fest, dass bei ihr und den Kindern trotz Nachweises für 2018 und 2019 zusätzliche Krankheitskosten nicht anerkannt worden seien. Die einma- ligen Kosten des Berufungsklägers seien nicht anzurechnen (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]). 7.1.5.2. Besondere Gesundheitskosten sind bei der Bedarfsermittlung zu berück- sichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz hat in der ersten und zwei- ten Phase bei allen Beteiligten besondere Krankheitskosten angerechnet. Beim Berufungskläger, bei seiner Lebenspartnerin und bei G._____ hat sie ab 1. Juli 2019 mangels Belegen keine entsprechenden Kosten mehr berücksichtigt, bei der Berufungsbeklagten sowie bei C._____ und D._____ jedoch in den ersten beiden Phasen Kosten von CHF 21.00, CHF 46.00 sowie CHF 19.00 und in allen folgen- den Phasen die für das Jahr 2019 nachgewiesenen Beträge von CHF 105.00, CHF 15.00 sowie CHF 14.00 angerechnet (act. B.2, E. 5.6.1 ff.; RG act. III./30). Für das Jahr 2019 hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren Selbstkosten von CHF 70.00 pro Monat für sich, solche von CHF 14.00 für G._____ und einen Betrag von CHF 58.00 für seine Partnerin nachgewiesen (act. B.19-21). Da in der Vergangenheit jeweils regelmässig selbst zu tragende Gesundheitskosten ange- fallen sind, dürfte dies erfahrungsgemäss auch für die Zukunft gelten. Entspre- chend hat die Vorinstanz auch bei der Berufungsbeklagten und den Kindern in sämtlichen Phasen ohne weiteren Nachweis die für die Vergangenheit belegten Kosten angerechnet. Die Kosten von CHF 70.00, CHF 58.00 und CHF 14.00 sind auch dem Berufungskläger, seiner Partnerin und G._____ zuzugestehen und ab dem Jahr 2019 anzurechnen. 7.1.6. Steuern 7.1.6.1. Für die Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 (im angefochtenen Entscheid Phasen 2 bis 4) macht der Berufungskläger eine Steuerbelastung von CHF 2'113.00 monatlich geltend und verweist auf die mittlerweile vorliegende
48 / 90 Steuerveranlagung 2019 (act. A.1, Rz. 65, 73). Ab Januar 2021 (im angefochtenen Entscheid Phasen 5 bis 7) ergebe sich bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'700.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 42'500.00 eine Steu- erbelastung von mindestens CHF 794.00 monatlich (act. A.1, Rz. 100). Die Beru- fungsbeklagte weist darauf hin, dass die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2019 ein- kommensmässig dem Jahr 2020 zugeschlagen und der Unterhaltsabzug zu tief angesetzt worden sei. Im Ausgleich mit der Phase 3 und 4 sei dies jedoch nicht zu beanstanden. Ab Januar 2021 könne der Berufungskläger aufgrund der Tätigkeit in S._____ namhafte Abzüge geltend machen, womit die eingesetzten Steuern von CHF 350.00 auf geschätzt CHF 200.00 pro Monat sinken würden (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1, Phase 5]). 7.1.6.2. Die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen – seien es Erwerbsein- künfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge – und Steuern ist notorisch und praxisgemäss zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ab Juli 2018 bis Dezember 2019 berücksichtigte Steuerlast von CHF 1'000.00 bzw. CHF 800.00 monatlich erweist sich als zu hoch. Das ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit der Steuerveranlagungsverfügung 2018 (vgl. RG act. II./38), woraus eine monatliche Steuerlast von CHF 616.00 resultiert. Dem Berufungskläger ist gemäss der vorliegenden Unterhaltsberechnung ein tieferes Einkommen anzurechnen und er kann höhere Unterhaltsbeiträge in Abzug brin- gen, als in der erwähnten Veranlagungsverfügung vorgesehen. Deshalb reduziert sich das steuerbare Einkommen auf geschätzt CHF 58'000.00, was gemäss Steu- errechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 300.00 führt. Dies gilt für die erste und zweite Phase (vgl. zur Pha- senbildung vorstehend E. 5.2). Aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge im Zeit- raum von Februar bis Juni 2019 reduziert sich die Steuerbelastung auf CHF 250.00 pro Monat (Phase 3). Mit dem Umzug in den Kanton K._____ per Juli 2019 verändert sich die Steuerbelastung und fällt höher aus. Auf die Veranla- gungsverfügung 2019 (act. B.15) kann jedoch nicht abgestellt werden, da nach dem Dargelegten ein erheblicher Teil des Bonus auf das Jahr 2020 übertragen wird und das Einkommen damit tiefer ist, und wiederum höhere Unterhaltsbeiträge abzugsfähig sind. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 68'000.00 resultiert gemäss dem Steuerrechner des Kantons K._____ eine monatliche Steuerlast von CHF 500.00 (Phase 4). Mit dem Stellenwechsel im Ja- nuar 2020 geht zwar ein etwas tieferes Einkommen einher, doch reduzieren sich gleichzeitig auch die Unterhaltsbeiträge. Das steuerbare Einkommen ist im Jahr 2020 mit rund CHF 63'000.00 zu veranschlagen, womit die monatliche Steuerlast
49 / 90 rund CHF 450.00 beträgt (Phase 5 und 6). Ab Januar bzw. Februar 2021 sinkt das Einkommen mit dem Stellenantritt bei der N._____ AG und damit auch die Unter- haltsbeiträge, doch kann der Berufungskläger als Wochenaufenthalter deutlich höhere Abzüge tätigen, so dass das steuerbare Einkommen schätzungsweise rund CHF 50'000.00 beträgt. Gemäss dem Steuerrechner führt dies zu einer Steu- erlast von monatlich CHF 240.00 (Phase 7). Ab September 2021 reduziert sich diese aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge nochmals auf rund CHF 100.00 (Phase 8), bevor sie ab Juni 2022 bei einem steuerbaren Einkommen von knapp CHF 40'000.00 wieder auf rund CHF 150.00 monatlich steigt (Phase 9). Bei einem steuerbaren Einkommen in dieser Grössenordnung dürfte es anschliessend bis Oktober 2024 bleiben (Phase 10 und 11). Ab November 2024 steigt die Steuerbe- lastung an, da der nacheheliche Unterhalt entfällt und der Berufungskläger zudem den Unterhalt für die volljährige Tochter C._____ nicht mehr zum Abzug bringen kann. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 60'000.00 ergeben sich monatliche Steuern von CHF 400.00 (Phase 12). In der letzten Pha- se, in welcher nur noch Volljährigenunterhalt für D._____ geschuldet ist, erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der fehlenden Abzugsberechtigung der Unterhaltsbeiträge auf rund CHF 80'000.00 und die Steuerlast auf CHF 750.00 pro Monat (Phase 13). 7.2.Bedarf der Berufungsbeklagten 7.2.1. Wohnkosten 7.2.1.1. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ihr Wohnkostenanteil CHF 1'226.00 und nicht CHF 1'200.00 betrage (vgl. act. A.2 Ziff. IV.5). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. A.10) macht die Berufungsbeklagte sodann geltend, dass die Wohnkosten aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen höher ausfielen und die Zinsen nun für die nächsten zwei Jahre CHF 460.45 pro Monat betragen würden. Es sei anschliessend eine weitere Erhöhung auf CHF 762.40 zu erwarten. Dazu hält der Berufungskläger fest, dass keine Mehrkosten vorliegen würden, da bereits im erstinstanzlichen Entscheid von Hypothekarzinsen von CHF 5'640.95 (monatlich CHF 470.00) ausgegangen worden sei (act. A.11). 7.2.1.2. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Feststellung (act. B.2, E. 5.6.1) be- lief sich der Hypothekarzins für ein Jahr auf CHF 5'640.95, was monatlich CHF 470.00 ergibt (RG act. II./15). Hinzu kommen Nebenkosten von CHF 9'075.00 jährlich und damit CHF 756.00 monatlich (RG act. II./17), was zu Wohnkosten von CHF 1'226.00 pro Monat führt. Diese Kosten sind unter der Mut- ter und den Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Anlass für eine
50 / 90 Erhöhung besteht folglich nicht, insbesondere nicht aufgrund einer ungewissen zukünftigen Entwicklung. 7.2.2. Amortisation und Bausparen 7.2.2.1. Der Berufungskläger wendet sich nicht gegen die grundsätzliche Berück- sichtigung eines Betrags für die Amortisation entsprechend der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention, sondern gegen dessen Höhe. Seit Jahren bestehe le- diglich noch eine Amortisationspflicht von CHF 333.00 und nicht eine solche von CHF 712.00 pro Monat (act. A.1, Rz. 53). Die Berufungsbeklagte geht ebenfalls von einem Betrag von CHF 333.00 für die Amortisation aus; hinzu würden aller- dings Unterhaltskosten von CHF 375.00 kommen, womit der vorinstanzlich ange- rechnete Betrag gerechtfertigt sei (act. A.2, Ziff. IV.6. [Phase1]). 7.2.2.2. Der Berufungskläger stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass die Berufungsbeklagte mit Erreichen des 16. Altersjahrs von D._____ keinen An- spruch auf nachehelichen Unterhalt mehr habe, so dass auch der Beitrag für Bau- sparen und Amortisation entfalle (vgl. act. A.1, Rz. 124). 7.2.2.3. Unter dem Titel Bausparen und Amortisation hat die Vorinstanz einen Be- trag von CHF 712.00 pro Monat im Bedarf der Berufungsbeklagten angerechnet. Diese Position stützt sich auf das Scheidungsurteil bzw. auf die Ehescheidungs- konvention vom 12. Februar 2013. Danach hat sich der Berufungskläger verpflich- tet, an die Amortisation jährlich CHF 4'050.00 und an das Bausparen jährlich CHF 4'500.00, was monatlich total CHF 712.00 entspricht, zu bezahlen. Somit trifft es zu, dass lediglich ein Betrag von CHF 338.00 auf die Amortisation entfällt. Al- lerdings haben sich die Parteien im Rahmen der im Februar 2013 abgeschlosse- nen Scheidungskonvention darauf verständigt, dass ein zusätzlicher Betrag von CHF 4'500.00 jährlich bzw. CHF 375.00 monatlich auf ein Bausparkonto bezahlt wird. Der Betrag ist gemäss der Scheidungskonvention durch den Berufungsklä- ger zu entrichten. Ab Beendigung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder ist er je hälftig von den Parteien und ab der Pensionierung der Berufungsbeklagten vollständig von ihr selbst zu entrichten. Das Bausparkonto soll gemäss der getrof- fenen Vereinbarung nach der Auflösung vollumfänglich zur Tilgung der Hypothe- karschulden oder zu Renovationszwecken eingesetzt werden, wobei das Vermö- gen beiden Parteien je zur Hälfte gehört (vgl. RG act. II./2 Ziffer 4, S. 4). Der Bei- trag für Amortisation und Bausparen ist im Zusammenhang mit der Reglung des nachehelichen Unterhalts von den Parteien einvernehmlich festgelegt und für an- rechenbar erklärt worden. Aufgrund der vergleichsweisen Regelung ist er keiner
51 / 90 Änderung zugänglich (vgl. vorstehend E. 2.4.2), womit auch der Beitrag für das Bausparen weiterhin geschuldet ist. 7.2.2.4. Die Vorinstanz hat den Betrag von CHF 712.00 in der Unterhaltsberech- nung ab 1. November 2024 weiter im Bedarf der Berufungsbeklagten angerechnet und festgehalten, dass dies nicht mehr unter dem Titel des nachehelichen Unter- halts, sondern gestützt auf die abgeschlossene und zum Urteil erhobene Ehe- scheidungskonvention erfolge (vgl. act. B.2, E. 5.6.7). Dies erweist sich als korrek- turbedürftig. Im Zeitpunkt, in welchem D._____ 16 Jahre alt wird, endet die nach- eheliche Unterhaltspflicht. Bis dahin wird der Betrag von CHF 712.00 im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt und damit über den festgelegten nachehe- lichen Unterhalt abgegolten. In der Folge ist insoweit eine Umqualifikation vorzu- nehmen, als der Betrag von CHF 712.00 fix geschuldet und vom Berufungskläger zu entrichten ist, weshalb er als Ausgabe im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist. Der Beitrag ist vereinbarungsgemäss bis zum Ausbildungsab- schluss von D._____ oder von C., falls diese ihre Ausbildung später been- den sollte, zu bezahlen, auch wenn die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung im Übrigen per November 2024 mit dem 16. Geburtstag von D. endet. Nach dem entsprechenden Ausbildungsabschluss ist noch ein Betrag von CHF 356.00 geschuldet und zwar bis zum Erreichen des Pensionsalters durch die Berufungs- beklagte (vgl. RG act. II./2 Ziffer 4, S. 4 und Dispositivziffer 5b). Dies hat die Vor- instanz in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids auch so festgelegt. Für eine Änderung besteht kein Anlass. 7.2.3. Hausrat- und Haftpflichtversicherung In Bezug auf die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung kann auf oben- stehende Ausführungen (E. 7.1.4) verwiesen werden. 7.2.4. Berufsauslagen Die von der Vorinstanz angerechneten Positionen für die auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg sind grundsätzlich zu übernehmen. Bei einer Erhöhung des Erwerbspensums im Sommer 2021 von 70% auf 80% und im November 2024 von 80% auf 100% sind jedoch auch die Kosten für die auswärtige Verpflegung ent- sprechend zu erhöhen, wobei sie sich bei einem 80%-Pensum auf CHF 190.00 und bei einem 100%-Pensum auf CHF 237.00 pro Monat belaufen. Die Arbeits- wegkosten bleiben aufgrund der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und des berücksichtigten Streckenabonnements unverändert.
52 / 90 7.2.5. Steuern 7.2.5.1. Gemäss dem Berufungskläger soll für die Steuern der Berufungsbeklag- ten in der Zeit von Juli bis Oktober 2018 ein monatlicher Betrag von maximal CHF 394.00 basierend auf einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 60'000.00 bzw. CHF 71'500.00 (Steuererklärung 2018, Abzüge entsprechend Steuerveranlagung 2016 und 2017) eingesetzt werden (act. A.1, Rz. 56 f.). Ab No- vember 2018 bis Dezember 2020 sei, namentlich gestützt auf die Steuererklärung 2019, eine Steuerbelastung von maximal CHF 50.00 zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 66, 78, 91). In der Zeit von Januar bis August 2021 könne trotz tieferen Unter- haltsbeiträgen ebenfalls von einer Steuerbelastung von CHF 50.00 ausgegangen werden, da der Berufungsbeklagten dasselbe Einkommen wie im Jahr 2019 ange- rechnet werde (act. A.1, Rz. 103). Von September 2021 bis Oktober 2024 ergebe sich aufgrund des leicht höheren Einkommens der Berufungsbeklagten eine Steu- erbelastung von CHF 70.00 (act. A.1, Rz. 112). Auch der angerechnete Steuerbe- trag von CHF 500.00 ab November 2024 erweise sich als zu hoch. Es sei ausge- hend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'000.00 eine monatliche Steuerbelastung von CHF 90.00 anzunehmen (act. A.1, Rz. 122). Die Berufungs- beklagte erachtet die von der Vorinstanz ermittelte Steuerbelastung grundsätzlich als zutreffend; die Steuern seien indes in Abhängigkeit zu den festgelegten Unter- haltsbeiträgen zu berechnen (act. A.2, Ziff. IV). 7.2.5.2. Die Steuern sind von Amtes wegen an die Unterhaltsbeiträge anzupas- sen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuer- lich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet werden, in des- sen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurech- nung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist im Barbedarf des Kindes daher auch ein Steueran- teil auszuscheiden. Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfän- gerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich der Barunterhaltsbeitrag und die Familienzulagen, nicht aber der Betreuungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängereltern- teils im Bedarf des Kindes zu veranschlagen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5 m.w.H.).
53 / 90 7.2.5.3. Von Juli 2018 bis Januar 2019 ist von einem steuerbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 72'000.00 auszugehen (RG act. III./27), was gemäss Steuerrechner zu einer monatlichen Steuerlast von CHF 550.00 führt (Phase 1 und 2). Ab Februar 2019 erhöht sich das steuerbare Einkommen auf- grund der höheren Unterhaltsbeiträge auf knapp CHF 80'000.00 und die Steuerbe- lastung damit auf CHF 650.00 (Phase 3). Da sich die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2019 wieder reduzieren und gemäss Steuererklärung 2019 (RG act. III./30) auch der Liegenschaftsertrag tiefer ausfällt, sind die Steuern ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 60'000.00 mit CHF 350.00 pro Monat zu veran- schlagen (Phase 4). Im Jahr 2020 liegt das steuerbare Einkommen bei rund CHF 64'000.00 und die monatliche Steuerlast damit bei CHF 400.00 (Phase 5 und 6). Von Januar bis August 2021 fallen die Unterhaltsbeiträge erheblich tiefer aus und das steuerbare Einkommen mit rund CHF 38'000.00 ebenfalls, was noch zu einer Steuerlast von CHF 70.00 führt (Phase 7). Mit den steigenden Unterhaltsbei- trägen ab September 2021 erhöhen sich die Steuern bei einem steuerbaren Ein- kommen von rund CHF 58'000.00 auf CHF 300.00 (Phase 8) und ab Juni 2022 bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 62'000.00 nochmals leicht auf CHF 350.00 pro Monat (Phase 9). In der Folge ist ab Oktober 2022 aufgrund der etwas höheren Unterhaltsbeiträge von einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'000.00 und Steuern von CHF 450.00 monatlich auszugehen (Phase 10). Entsprechend dem Verhältnis der zuzurechnenden Einkommen ist in all diesen Phasen 1/3 der Steuern (bzw. je 1/6) den Kindern zuzuweisen. 7.2.5.4. Ab Juli 2024 mit dem Erreichen der Volljährigkeit von C._____ ist sodann zu beachten, dass die Berufungsbeklagte deren Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern muss, aber auch nur noch einen hälftigen Kinderabzug im Kanton und keinen im Bund vornehmen kann (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge, <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv /dokumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/038-01.pdf> [besucht am: 21.08.2023], Ziff. 2.2.5). Basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 58'000.00 ergeben sich Steuern von CHF 300.00 (Phase 11). Der D._____ zuzurechnende Anteil beträgt rund 1/3, C._____ wird separat besteuert und ihre Steuern sind auf CHF 50.00 zu schätzen. Mit Erhöhung des Erwerbspensums auf 100% im November 2024 entfällt der nacheheliche Unterhalt und das steuerbare Einkommen liegt bei rund CHF 50'000.00, was zu einer Steuerlast von CHF 200.00 führt (Phase 12). Auf D._____ entfällt dabei 1/4. Auch ab der Volljäh- rigkeit von D._____ bis zu seinem Ausbildungsabschluss profitiert die Berufungs- beklagte weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung
54 / 90 Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, <htt- ps://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/dokumentation/praxis/PraxisEin kommenVermgen/039-01.pdf [besucht am: 21.08.2023], Ziff. 3). Sie muss seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr versteuern, kann aber wie dargelegt nur noch einen hälftigen Kinderabzug vornehmen. Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf rund CHF 40'000.00 und die Steuern auf monatlich CHF 100.00 (Phase 13). 7.3.Bedarf von C._____ und D._____ Die Bedarfsberechnung von C._____ und D._____ bleibt grundsätzlich unbean- standet. Allerdings drängt sich insoweit eine Anpassung auf, als vorliegend im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid mehrere Abstufungen bei der Unter- haltsberechnung erfolgen (vgl. E. 5) und Änderungen daher bereits in einer frühe- ren Berechnungsphase berücksichtigt werden können. So entfallen die Kosten für den Mittagstisch bei C._____ – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz für D._____ (vgl. act. B.2, E. 5.6.7) – ebenfalls bereits ab dem 16. Altersjahr und damit ab Juni 2022. 7.4.Bedarf von G._____ 7.4.1. Wohn- und Nebenkosten 7.4.1.1. Der Berufungskläger rügt, dass bei G._____ lediglich 1/6 und nicht 1/4 des Mietzinses in Höhe von CHF 489.00 monatlich und zudem kein entsprechen- der Anteil an den Heizkosten im Umfang von CHF 9.00 berücksichtigt worden sei- en. Mit dem Umzug ins K._____ seien ab dem 1. Juli 2019 Wohnkosten von CHF 525.00 und Nebenkosten von CHF 8.00 im Bedarf von G._____ anzurechnen (act. A.1, Rz. 59 f.). 7.4.1.2. Die Nebenkosten sind wie erwähnt einzurechnen, der Anteil von G._____ an den Wohn- und Nebenkosten ist indessen bei 1/6 zu belassen (vgl. vorstehend E. 7.1.2.3). 7.4.2. Besondere Krankheitskosten 7.4.2.1. Der Berufungskläger macht geltend, für G._____ seien gemäss der nun eingereichten Bescheinigung der Krankenkasse auch ab 1. Juli 2019 Gesund- heitskosten von monatlich CHF 14.00 zu berücksichtigen (act. A.1, Rz. 82). Die Berufungsbeklagte will diese Zusatzkosten, sofern sie bei C._____ und D._____ ebenfalls anerkannt würden, auf beide Eltern aufteilen (act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 3]).
55 / 90 7.4.2.2. In Bezug auf die Krankheitskosten kann auf das bereits Gesagte verwie- sen werden (vgl. vorstehend E. 7.1.5). Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter be- steht keine Grundlage, die zum Barbedarf von G._____ gehörenden Kosten auf die Eltern aufzuteilen. 7.4.3. Fremdbetreuungskosten 7.4.3.1. Da die Mutter ab Oktober 2020 stundenweise als Physiotherapeutin gear- beitet habe und an drei Vormittagen zur Verfügung stehen müsse, sind gemäss dem Dafürhalten des Berufungsklägers seit Mitte September 2020 Krippenkosten von CHF 712.00 pro Monat anzurechnen (act. A.1, Rz. 7 und 106, 115; act. B.11). Ab Februar 2021 seien die Krippenkosten auf CHF 812.00 monatlich gestiegen (act. A.3, Rz. 12, act. B.29). Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass für das Jahr 2020 keine Krippenkosten behauptet worden seien und die Betreuung vom Vater im Rahmen der Kurzarbeit und seiner Arbeitslosigkeit übernommen worden sei. Erst ab Februar 2021 sei eine Anmeldung in der Krippe wieder notwendig ge- wesen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6). Zur Höhe der Krippenkosten macht die Berufungs- beklagte geltend, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Krippenkosten auf- grund des gestiegenen Einkommens angehoben worden seien. Die Krippenkosten seien nur mit CHF 728.00 anzurechnen, nachdem sich die Essenskosten auch steuerlich nicht abziehen liessen (act. A.4, Ziff. III.13). Weiter hält sie fest, dass die Kosten spätestens ab Mitte August 2021 entfallen würden, da im K._____ mit drei Jahren ein Eintritt in den Kindergarten möglich sei (vgl. act. A.2, Ziff. III.8 und IV.6). Zudem seien die Krippenkosten von G._____ unter den Eltern, da beide er- werbstätig seien, hälftig zu teilen bzw. die Mutter habe sich an den Barkosten von G._____ grundsätzlich gemäss ihrem Einkommen zu beteiligen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass seine Partnerin die Be- treuung von G._____ übernehme und er aufgrund seiner vollen Erwerbstätigkeit für die Finanzierung des Unterhalts von G._____ zuständig sei. Auch im Jahr 2020 seien Krippenkosten anzurechnen, zumal diese gemäss Vertrag ohnehin angefal- len seien und der Berufungskläger in den wenigen Wochen seiner Arbeitslosigkeit intensiv mit der Stellensuche beschäftigt gewesen sei. Ausserdem würden die Kosten ab August 2021 nicht dahinfallen und G._____ werde weiterhin drei halbe Tage die Krippe besuchen. Die Eltern würden ihren Sohn nicht jeden Tag fremd- betreuen lassen. Ferner könne der Vorkindergarten im K._____ nur besucht wer- den, wenn das Kind trocken sei, sich selbst anziehen könne und die italienische Sprache beherrsche. Diese Voraussetzungen seien bei G._____ nicht gegeben (vgl. act. A.3, Rz. 14). In Bezug auf den Kindergarteneintritt hält die Berufungsbe- klagte fest, dass der Berufungskläger den Eintritt grundsätzlich ablehne, unabhän-
56 / 90 gig davon, ob G._____ aufgenommen würde. Werde diese, im Gegensatz zur Krippe kostenlose Betreuung abgelehnt, so müsste der Berufungskläger auch die Folgen tragen, was bedeute, dass keine Fremdbetreuungskosten mehr im Bedarf angerechnet würden und bei der Mutter eine mögliche Erwerbstätigkeit von rund 80% anzunehmen sei (act. A.4, Ziff. III.14). Ferner verweist sie auf die Ausbildung der Mutter und erklärt, dass die Krippenbetreuung zu einem guten Teil auf die Ausbildungszeit der Mutter entfalle und ihre mögliche Erwerbstätigkeit vermindere (act. A.4, Ziff. III.11). 7.4.3.2. Die Fremdbetreuungskosten für G._____ belaufen sich gemäss dem ein- gereichten Betreuungsvertrag ab dem 14. September 2020 für drei Vormittage pro Woche auf CHF 712.00 pro Monat (act. B.11). Ab Februar 2021 hat sich der Tarif für die drei Vormittage auf CHF 812.00 pro Monat erhöht (act. B.29). Die nachge- wiesenen Krippenkosten von CHF 712.00 gelten demnach ab Oktober 2020 – und nicht ab Mitte September 2020, zumal die Mutter ihre Stelle am 5. Oktober 2020 antrat (act. B.9) – als anrechenbar. Weshalb ab Februar 2021 indessen laut der Berufungsbeklagten von Kosten von CHF 728.00 ohne Verpflegung ausgegangen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Abzug von CHF 84.00 pro Monat bezieht sich auf Säuglinge, die noch keine Mahlzeiten zu sich nehmen (act. C.4). G._____ war bei seinem Eintritt 2 ¾ Jahre alt, so dass die Mahlzeiten verrechnet worden sind (act. B.29). Die kurzzeitige Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers im Dezember 2020 und Januar 2021 vermag sich insofern nicht auf die Fremdbetreuungskosten auszuwirken, als dass diese Zeit zum einen für die Stellensuche genutzt wurde und zum anderen für eine Vertragsauflösung unter Beachtung der Kündigungsfrist zu kurz war und praktisch einhergehend mit der Auflösung wieder ein Neuabschluss hätte erfolgen müssen. 7.4.3.3. Die Fremdbetreuung betrifft drei Vormittage pro Woche und entspricht damit dem Erwerbspensum der Mutter gemäss Arbeitsvertrag (act. B.9). Eine hälf- tige Beteiligung der Mutter an diesen Kosten kann nicht verlangt werden, zumal sie entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht leistungsfähig ist und zudem ihren Unterhaltsbeitrag bereits in natura leistet, während der Vater einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann nicht gleichzeitig eine Reduktion des Betreuungsunterhalts und eine Beteiligung der Mutter an den entstehenden Fremdbetreuungskosten verlangt werden. Ab August bzw. September 2021 (Pha- se 8) ist davon auszugehen, dass G._____ den Kindergarten besuchen kann und die Fremdbetreuungskosten entfallen. Der Berufungskläger erklärt, er und seine Lebenspartnerin würden nicht beabsichtigen, ihren dreijährigen Sohn jeden Tag fremdbetreuen zu lassen (act. A.3, Rz. 14). Dies ist unbehelflich. Massgebend ist
57 / 90 vielmehr, dass die Möglichkeit zum Besuch des Vorkindergartens besteht und die Mutter insoweit von ihren Betreuungspflichten entbunden wird, dass ihr die Wahr- nehmung eines 50% Pensums ermöglicht wird. Im Weiteren behauptet der Beru- fungskläger lediglich, dass G._____ nicht in den Vorkindergarten aufgenommen werde, ohne dies jedoch weiter zu belegen. 7.5.Bedarf der Lebenspartnerin 7.5.1. Während die Berufungsbeklagte von einem monatlichen Bedarf der Le- benspartnerin des Berufungsklägers von CHF 1'803.00 (bestehend aus Grundbe- trag von CHF 850.00, Wohnkosten von CHF 652.00 und Krankenversicherungs- prämien von CHF 343.00) ausgeht (act. A.2, Ziff. IV.2), macht der Berufungskläger einen solchen von CHF 1'254.00 bzw. CHF 1'397.00 (bestehend aus Grundbetrag von CHF 850.00, Wohnkosten von 0, solange kein Erwerbseinkommen besteht [Aufteilung ausschliesslich unter dem Berufungskläger und den beiden Kindern, vgl. act. A.1, Rz. 50], Krankenversicherungsprämien von CHF 373.00 bzw. ab
58 / 90 7.5.3. Betreffend die zu berücksichtigenden Berufsauslagen sowie Steuern kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einkommen der Lebenspartnerin verwiesen werden (vgl. E. 6.5). 7.6Überschussbeteiligung 7.6.1. Der Berufungskläger moniert die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenom- mene Überschussverteilung, da entsprechend dem Scheidungsurteil in sämtlichen Unterhaltsphasen ein maximaler Überschussanteil von CHF 327.00 pro Monat bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden dürfe. Bei den Kindern C._____ und D._____ sei bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen des Scheidungsurteils ein Überschuss in Höhe von je CHF 46.00 monatlich berücksichtigt worden. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Überschussanteile würden den gemeinsam gelebten Lebensstandard der Familie sowie auch den Lebensstandard des Beru- fungsklägers bei Weitem übersteigen, indem ihm ein geringerer Überschuss als den Kindern verbleibe. Auch der Überschussanteil der Kinder sei auf maximal je CHF 46.00 zu begrenzen. Die Vorinstanz blende aus, dass es hinsichtlich des ge- bührenden nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts eine Obergrenze gebe (act. A.1, Rz. 30 ff., 62, 67, 86, 97, 109, 119, 127). 7.6.2. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berechnung im Scheidungsurteil nicht nach dem geltenden Recht vorgenommen worden sei. Zudem gehe aus dem Urteil bzw. der Konvention nicht hervor, welcher Lebensbedarf Grundlage des zu- gesprochenen Unterhalts bilde (vgl. act. A.2, Ziff. IV.4). Die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung erweise sich als angemessen (vgl. act. A.2, Ziff. IV.6 [Phase 1]). Der Berufungskläger erklärt demgegenüber, die in der von ihm ins Recht gelegten Unterhaltsberechnung enthaltenen Zahlen würden den Unterhaltsbeiträgen der genehmigten Scheidungskonvention entsprechen (act. A.3, Rz. 17 mit Verweis auf RG act. II./2 und II./11). Die Berufungsbeklagte bleibt dabei, dass nur auf die dem Scheidungsurteil beigelegten Unterlagen abge- stützt werden könne (act. A.4, Ziff. III.17). 7.6.3. Wie bereits dargelegt, ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag im Abände- rungsverfahren grundsätzlich keiner Erhöhung zugänglich. Damit bildet bereits der im Scheidungsurteil zugesprochene Betrag eine Obergrenze, die beachtet werden muss und zwar vorliegend insoweit, als die Summe des persönlichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts den vormals nachehelichen Unterhaltsbetrag nicht übersteigen darf (vgl. vorstehend E. 4.2.2). Der der Berufungsbeklagten persönlich zugesprochene Betrag gemäss dem Scheidungsurteil belief sich bis Oktober 2018
59 / 90 auf CHF 3'422.55 und anschliessend auf CHF 2'422.55 monatlich (vgl. RG act. II./2, Dispositivziffer 5b sowie vorstehend E. 4.2.1). 7.6.4. Was den berufungsklägerischen Hinweis auf die Unterhaltsberechnung im Scheidungsverfahren anbelangt, so lässt sich nicht feststellen, ob die vorgelegte Tabelle (RG act. II./11) Grundlage der Scheidungskonvention bildete. Sie ist mit "Version 1 vom 31. Dezember 2012" betitelt, während die zunächst eingereichte Scheidungskonvention der Parteien vom 19. Dezember 2012 und die schlussend- lich genehmigte Version vom 12. Februar 2013 datiert (vgl. RG act. II./2, Ziffern 2- 4). Sodann wurde darin eine einstufig konkrete Berechnung vorgenommen und es erfolgte entsprechend keine Überschussverteilung. Daher ist nicht nachvollzieh- bar, wie der Berufungskläger aus dieser Berechnung einen Überschussanteil von CHF 327.00 bzw. je CHF 46.00 ableiten will. 7.6.5. Die Limitierung des Überschusses entsprechend dem während des Zu- sammenlebens gelebten Standard würde im Übrigen nur zwischen den Ehegatten gelten. Kinder sollen grundsätzlich am insgesamt höheren Lebensstandard der Eltern teilhaben, weshalb ihr Überschuss betragsmässig nicht auf ihren früheren Anteil während des Zusammenlebens begrenzt wird (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 5.4, 7.2 f.; BGer 5A_491/2020 v. 19.5.2021 E. 4.4). Ein Anspruch auf eine Lebensführung, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern übersteigt, besteht jedoch nur bei zwischen- zeitlich eingetretener Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGer 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1). 7.6.6. An der von der Vorinstanz vorgenommenen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen (je 1/7 für G., C. und D._____ sowie 2/7 für den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte) ist nach dem Gesagten im Grundsatz festzuhalten (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.3). Wie noch zu zeigen sein wird und sich aus den tabellarischen Unterhaltsberechnungen für die einzel- nen Phasen ergibt, kann eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen erfolgen, ohne dass dabei der im Scheidungsurteil festgesetzte nacheheli- che Unterhaltsbeitrag überschritten wird. Entsprechend besteht kein Anlass, den Überschussanteil der Berufungsbeklagten zu limitieren. Was den Überschussan- teil von C._____ und D._____ betrifft, so drängt sich mit Blick auf die konkreten Beträge ebenfalls keine Begrenzung auf. Allerdings hat die Vorinstanz C._____ und D._____ über die Volljährigkeit hinaus einen Überschussanteil zugesprochen, was nicht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht: Der Voll- jährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminium begrenzt und den anfallenden Überschuss teilen die Eltern und die minderjährigen Kinder unter sich
60 / 90 auf (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_1072/2020 v. 25.8.2021 E. 8.4; 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 7.2; 5A_115/2022 v. 14.9.2022 E. 3.2.10). Daher ist bei Eintritt der Volljährigkeit von C._____ und D._____ jeweils eine neue Berechnungsphase ohne entsprechende Überschussbeteiligung zu bilden (siehe auch oben, E. 5.2). 8.Konkrete Unterhaltsberechnung in Phasen Nachfolgend werden die Unterhaltsberechnungen für die jeweiligen Phasen in ta- bellarischer Form dargestellt und es ergeben sich unter Berücksichtigung des zu- vor Ausgeführten die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge (Beträge in CHF). 8.1.Phase 1 (01.07.2018 bis 31.10.2018) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._D. _ Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'9602'728 Kinderzulagen330330330 Total10'96003302'72833033014'678 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506004004'450 Wohn- und Nebenkosten6636633313316143063062'883 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG) 348373842901071071'309 Besondere Krankheits- kosten 933154214619264 Privatversicherung16164274 Arbeitswegkosten400110510 Auswärtige Verpflegung237132369 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern3003709090850 Total 2'9071'9338693'6411'20597611'531 Überschuss / Manko8'053-1'933-539-913-875-6463'147 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP/ Mutter 1'9333'641
61 / 90 ./. Einkommen LP/Mutter0-2'728 Total1'933913 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2'90702'8022'7281'6621'43311'531 Anteil Überschuss89904508994504503'147 Anspruch3'80603'2523'6272'1111'88214'678 ./. eigenes Einkommen-10'9600-330-2'728-330-330-14'678 Total-7'15402'9228991'7811'5520 Unterhaltsbeiträge total4'232 Barunterhalt1'3251'096 Betreuungsunterhalt457457913 zuzüglich Kinderzulagen330330 nachehelicher Unterhalt899 8.2.Phase 2 (01.11.2018 bis 31.01.2019) VaterLP Vater G.___ __ H._____MutterC._D. _ Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'9602'728 Kinderzulagen330330330 Total10'96003302'72833033014'678 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 6636633313316143063062'883 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG) 348373842901071071'309 Besondere Krankheitskosten 933154214619264 Privatversicherung16164274 Arbeitswegkosten400110510 Auswärtige Verpflegung237132369 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern3003709090850
62 / 90 8.3.Phase 3 (01.02.2019 bis 30.06.2019) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'9608922'728 Kinderzulagen330330330 Total10'9608923302'72833033015'570 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 6636633313316143063062'883 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)348373842901071071'309 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Total 2'9071'9338693'6411'2051'17611'731 Überschuss / Manko8'053-1'933-539-913-875-8462'947 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP/ Mutter 1'9333'641 ./. Einkommen LP/Mutter0-2'728 Total1'933913 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2'90702'8022'7281'6621'63311'731 Anteil Überschuss84204218424214212'947 Anspruch3'74903'2233'5702'0832'05414'678 ./. eigenes Einkommen-10'9600-330-2'728-330-330-14'678 Total-7'21102'8938421'7531'7240 Unterhaltsbeiträge total4'318 Barunterhalt1'2961'267 Betreuungsunterhalt457457913 zuzüglich Kinderzulagen330330 nachehelicher Unterhalt842
63 / 90 Arbeitswegkosten40015110525 Auswärtige Verpflegung237132369 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern250430110110900 Total 2'8341'9758293'7851'1941'19111'808 Überschuss / Manko8'126-1'083-499-1'057-864-8613'762 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP/ Mutter 1'9753'785 ./. Einkommen LP/ Mutter -892-2'728 Total1'0831'057 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2'8348921'9122'7281'7231'72011'808 Anteil Überschuss1'07505371'0755375373'762 Anspruch3'9098922'4493'8032'2602'25715'570 ./. eigenes Einkommen-10'960-892-330-2'728-330-330-15'570 Total-7'05102'1191'0751'9301'9270 Unterhaltsbeiträge total4'932 Barunterhalt1'4011'398 Betreuungsunterhalt5295291'057 zuzüglich Kinderzulagen330330 nachehelicher Unterhalt1'075 8.4.Phase 4 (01.07.2019 bis 31.12.2019) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'9602'728 Kinderzulagen330275275 Total10'96003302'72827527514'568 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063062'883
64 / 90 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4404891262901071071'309 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort und Arbeitswegkosten 800110910 Auswärtige Verpflegung237132369 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern5002306060850 Total 3'6242'1248953'5851'1441'14112'513 Überschuss / Manko7'336-2'124-565-857-869-8662'055 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP/ Mutter 2'1243'585 ./. Einkommen LP/ Mutter 0-2'728 Total2'124857 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 3'62403'0192'7281'5731'57012'513 Anteil Überschuss58702945872942942'055 Anspruch4'21103'3133'3151'8661'86314'568 ./. eigenes Einkommen-10'9600-330-2'728-275-275-14'568 Total-6'74902'9835871'5911'5880 Unterhaltsbeiträge total3766 Barunterhalt1'1631'160 Betreuungsunterhalt429429857 zuzüglich Kinderzulagen275275 nachehelicher Unterhalt587 Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid werden die Kinderzulagen für C._____ und D._____ ab Oktober 2019 von der Mutter bezogen (vgl. act. B.2 E. 5.6.3.).
65 / 90 8.5.Phase 5 (01.01.2020 bis 30.09.2020) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'3301872'728 Kinderzulagen200220220 Total10'3301872002'72822022013'885 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Arbeitswegkosten0110110 Auswärtige Verpflegung0132132 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern4502706565850 Total 2'5482'1358983'6301'1501'14711'508 Überschuss / Manko7'782-1'948-698-902-930-9272'377 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP/ Mutter 2'1353'630 ./. Einkommen LP/Mutter-187-2'728 Total1'948902 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2'5481872'8462'7281'6011'59811'508 Anteil Überschuss67903406793403402'377 Anspruch3'2271873'1863'4071'9411'93813'885 ./. eigenes Einkommen-10'330-187-200-2'728-220-220-13'885 Total-7'10302'9866791'7211'7180
66 / 90 Unterhaltsbeiträge total4117 Barunterhalt1'2701'267 Betreuungsunterhalt451451902 zuzüglich Kinderzulagen220220 nachehelicher Unterhalt679 8.6.Phase 6 (01.10.2020 bis 31.12.2020) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 10'3309222'728 Kinderzulagen200220220 Total10'3309222002'72822022014'620 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Arbeitswegkosten015110125 Auswärtige Verpflegung0132132 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 7125654850 Steuern4502706565850 Total 2'5482'1501'6103'6301'1501'14712'235 Überschuss / Manko7'782-1'228-1'410-902-930-9272'385 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'1503'630 ./. Einkommen LP/Mutter-922-2'728 Total1'228902 Unterhaltsanspruch Grundbedarf 2'5489222'8382'7281'6011'59812'235
67 / 90 (unter Einbezug BU) Anteil Überschuss68103416813413412'385 Anspruch3'2299223'1793'4091'9421'93914'620 ./. eigenes Einkommen-10'330-922-200-2'728-220-220-14'620 Total-7'10102'9796811'7221'7190 Unterhaltsbeiträge total4'122 Barunterhalt1'2711'268 Betreuungsunterhalt451451902 zuzüglich Kinderzulagen220220 nachehelicher Unterhalt681 Die Phase 5 und 6 können angesichts des Unterhaltsergebnisses zusammenge- fasst werden und die Unterhaltsbeiträge sind auf insgesamt CHF 4'120.00 pro Monat (davon Barunterhalt von je CHF 1'270.00 und Betreuungsunterhalt von je CHF 450.00 sowie nachehelicher Unterhalt von CHF 680.00) festzulegen. 8.7.Phase 7 (01.01.2021 bis 31.08.2021) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'5009222'728 Kinderzulagen220220220 Total8'5009222202'72822022012'810 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 337337 Krankenkasse (KVG, teilweise VVG) 4174661292611081081'489 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort850850 Arbeitswegkosten64015110765 Auswärtige Verpflegung0132132 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 8125654922
68 / 90 Steuern240501010310 Total 3'7942'1161'7103'0011'0951'09212'808 Überschuss / Manko 4'706-1'194-1'490-273-875-8722 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'1163'001 ./. Einkommen LP/Mutter-922-2'728 Total1'194273 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 3'7949222'9042'7281'2321'22912'808 Anteil Überschuss0000000 Anspruch3'7949222'9042'7281'2321'22912'808 ./. eigenes Einkommen-8'500-922-220-2'728-220-220-12'810 Total-4'70602'68401'0121'009-2 Unterhaltsbeiträge total 2'020 Barunterhalt875872 Betreuungsunterhalt137137273 zuzüglich Kinderzulagen220220 nachehelicher Unterhalt0 Die verfügbaren Mittel in Phase 7 reichen nicht aus, um das erweiterte familien- rechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gänzlich zu decken. Es würde ein Minusbetrag von CHF 477.00 resultieren, wenn sämtliche Positionen in vollem Umfang berücksichtigt würden. Daher werden – angelehnt an die bundesgerichtli- che Kaskadenordnung der zu berücksichtigenden Bedarfspositionen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.2; Philipp Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, in: AJP 10/2022, S. 1034 f.) – die Kosten für das Bausparen von CHF 375.00 pro Monat, da dies mit privaten Vorsorgeaufwendungen vergleichbar ist, nicht angerechnet. Im Übrigen müssen die VVG-Prämien bei den Erwachse- nen teilweise unberücksichtigt bleiben. Es erfolgt eine Kürzung um je CHF 34.00 pro Monat. Damit entsteht kein Manko. Es verbleibt aber auch kein Überschuss, der aufgeteilt werden könnte.
69 / 90 8.8.Phase 8 (01.09.2021 bis 31.05.2022) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'5002'5373'117 Kinderzulagen220220220 Total8'5002'5372203'11722022014'814 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG) 4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort850850 Arbeitswegkosten64070110820 Auswärtige Verpflegung0190190 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5654110 Steuern1001002005050500 Total 3'6882'3058983'6181'1351'13212'776 Überschuss / Manko 4'812232-678-501-915-9122'038 Überschuss ohne Anteil LP4'8120-678-501-915-9121'806 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'3053'618 ./. Einkommen LP/Mutter-2'537-3'117 Total0501 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 3'6888983'1171'3861'38310'471 Anteil Überschuss5162585162582581'806 Anspruch4'2041'1563'6331'6441'64112'277
70 / 90 ./. eigenes Einkommen-8'500-220-3117-220-220-12'227 Total-4'2969365161'4241'4210 Unterhaltsbeiträge total3'360 Barunterhalt1'1731'170 Betreuungsunterhalt251251501 zuzüglich Kinderzulagen220220 nachehelicher Unterhalt516 8.9.Phase 9 (01.06.2022 bis 30.09.2022) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 7'5852'5373'117 Kinder- /Ausbildungszulagen 200270220 Total7'5852'5372003'11727022013'929 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort00 Arbeitswegkosten070110180 Auswärtige Verpflegung0190190 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5454 Steuern1501002306060600 Total 2'2482'3058983'6481'0891'14211'330 Überschuss / Manko5'337232-698-531-819-9222'599 Überschuss ohne Anteil LP5'3370-698-531-819-9222'367 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'3053'648
71 / 90 ./. Einkommen LP/Mutter-2'537-3'117 Total0531 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 2'2488983'1171'0891'6739'025 Anteil Überschuss6763386763383382'367 Anspruch2'9241'2363'7931'4272'01111'392 ./. eigenes Einkommen-7'585-200-3'117-270-220-11'392 Total-4'6611'0366761'1571'7910 Unterhaltsbeiträge total3'625 Barunterhalt1'1571'260 Betreuungsunterhalt0531531 zuzüglich Kinder- /Ausbilungszulagen 270220 nachehelicher Unterhalt676 Der Betreuungsunterhalt entfällt nunmehr alleine auf D.. Ein allfälliger von C. erzielter Lehrlingslohn ist entsprechend der vorigen Ausführungen zu 1/3 an ihren Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. E. 6.4.4). 8.10. Phase 10 (01.10.2022 bis 30.06.2024) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'9102'5373'117 Kinder- /Ausbildungszulagen 230280230 Total8'9102'5372303'11728023015'304 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274
72 / 90 Wohnung Arbeitsort800800 Arbeitswegkosten070110180 Auswärtige Verpflegung0190190 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5454 Steuern1501003007575700 Total 3'0482'3058983'7181'1041'15712'230 Überschuss / Manko5'862232-668-601-824-9273'074 Überschuss ohne Anteil LP5'8620-668-601-824-9272'842 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'3053'718 ./. Einkommen LP/Mutter-2'537-3'117 Total0601 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 3'0488983'1171'1041'7589'925 Anteil Überschuss8124068124064062'842 Anspruch3'8601'3043'9291'5102'16412'767 ./. eigenes Einkommen-8'910-230-3'117-280-230-12'767 Total-5'0501'0748121'2301'9340 Unterhaltsbeiträge total3'976 Barunterhalt1'2301'333 Betreuungsunterhalt0601601 zuzüglich Kinder- /Ausbildungszulagen 280230 nachehelicher Unterhalt812 8.11. Phase 11 (01.07.2024 bis 31.10.2024) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'9102'5373'117 Kinder- /Ausbildungszulagen 230280230 Total8'9102'5372303'11728023015'304
73 / 90 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 712712 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort800800 Arbeitswegkosten070110180 Auswärtige Verpflegung0190190 Fremdbetreuungskosten/ Mittagstisch 5454 Steuern15010020050100600 Total 3'0482'3058983'6181'0791'18212'130 Überschuss / Manko5'862232-668-501-799-9523'174 Überschuss ohne Anteil LP5'8620-668-501-799-9522'942 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten LP /Mutter 2'3053'618 ./. Einkommen LP/Mutter-2'537-3'117 Total0501 Unterhaltsanspruch Grundbedarf (unter Einbezug BU) 3'0488983'1171'0791'6839'825 Anteil Überschuss98149098104902'942 Anspruch4'0291'3884'0981'0792'17312'767 ./. eigenes Einkommen-8'910-230-3'117-280-230-12'767 Total-4'8811'1589817991'9430 Unterhaltsbeiträge total3'723 Barunterhalt7991'442 Betreuungsunterhalt0501501 zuzüglich Kinder- /Ausbildungszulagen 280230 nachehelicher Unterhalt981 Mit ihrer Volljährigkeit partizipiert C._____ nicht mehr am Überschuss des Beru- fungsklägers (vgl. vorstehend E. 7.6.6), so dass dieser im Verhältnis von je 1/6 auf
74 / 90 G._____ und D._____ sowie je 2/6 auf den Berufungskläger und die Berufungsbe- klagte zu verteilen ist. Ein allfälliger von D._____ erzielter Lehrlingslohn ist nun ebenfalls entsprechend der vorigen Ausführungen zu 1/3 an seinen Unterhaltsbei- trag anzurechnen (vgl. E. 6.4.4). 8.12. Phase 12a (01.11.2024 bis Ausbildungsabschluss C._____) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'9102'5373'897 Kinder- /Ausbildungszulagen 230280280 Total8'9102'5372303'89728028016'134 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506006004'650 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143063063'003 Bausparen und Amortisation 7120 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081081'591 Besondere Krankheitskosten 7058141051514276 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort800800 Arbeitswegkosten070110180 Auswärtige Verpflegung0237237 Steuern4001001505050750 Total 4'0102'3058982'9031'0791'07812'273 Überschuss / Manko4'900232-668994-799-7983'861 Überschuss ohne Anteil LP und Mutter 4'9000-6680-799-7982'635 Unterhaltsanspruch Grundbedarf4'0108981'0791'0787'065 Anteil Überschuss1'31865906592'635 Anspruch5'3281'5571'0791'7379'700 ./. eigenes Einkommen-8'910-230-280-280-9'700 Total-3'5831'3277991'4570
75 / 90 Unterhaltsbeiträge total2'256 Barunterhalt7991'457 Betreuungsunterhalt000 zuzüglich Ausbildungszula- gen 280280 nachehelicher Unterhalt0 Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung endet gemäss Scheidungsurteil per 31. Oktober 2024. Während der eigens erwirtschaftete Überschuss der Beru- fungsbeklagten verbleibt, entfällt der Überschuss des Berufungsklägers im Um- fang von je 1/4 auf G._____ und D._____ sowie von 2/4 auf den Berufungskläger. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 7.2.2.4) und im angefochtenen Entscheid fest- gehalten (Dispositivziffer 4), ist der Betrag von CHF 712.00 für Bausparen und Amortisation weiterhin geschuldet und nun, infolge Wegfall des nachehelichen Unterhalts, als Ausgabe des Berufungsklägers berücksichtigt worden. 8.13. Phase 12b (ab Ausbildungsabschluss C._____ bis 31.10.2026) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'9102'5373'897 Kinder- /Ausbildungszulagen 230280 Total8'9102'5372303'89728015'854 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506004'050 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143062'697 Bausparen und Amortisation 7120 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081'483 Besondere Krankheitskosten 70581410514261 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort800800 Arbeitswegkosten070110180 Auswärtige Verpflegung0237237 Steuern40010015050700
76 / 90 Total 4'0102'3058982'9031'07811'194 Überschuss / Manko4'900232-668994-7984'660 Überschuss ohne Anteil LP und Mutter 4'9000-6680-7983'434 Unterhaltsanspruch Grundbedarf4'0108981'0785'986 Anteil Überschuss1'7178598593'434 Anspruch5'7271'7571'9379'420 ./. eigenes Einkommen-8'910-230-280-9'420 Total-3'1831'5271'6570 Unterhaltsbeiträge total1'657 Barunterhalt1'657 Betreuungsunterhalt00 zuzüglich Ausbildungszula- gen 280 nachehelicher Unterhalt0 8.14. Phase 13 (01.11.2026 bis Ausbildungsabschluss D._____) VaterLP Vater G._____H._____MutterC._____D._____Total Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. Monatslohn) 8'9102'5373'897 Kinder- /Ausbildungszulagen 230280 Total8'9102'5372303'89728015'854 Grundbedarf Grundbetrag8508504001'3506004'050 Wohn- und Nebenkosten 7117113553556143062'697 Bausparen und Amortisation 7120 Krankenkasse (KVG und VVG)4515001292951081'483 Besondere Krankheitskosten 70581410514261 Privatversicherung16164274 Wohnung Arbeitsort800800 Arbeitswegkosten070110180
77 / 90 Auswärtige Verpflegung0237237 Steuern750100100501'000 Total 4'3602'3058982'8531'07811'494 Überschuss / Manko4'550232-6681'044-7984'360 Überschuss ohne Anteil LP und Mutter 4'5500-6680-7983'084 Unterhaltsanspruch Grundbedarf4'3608981'0786'336 Anteil Überschuss2'0561'02803'084 Anspruch6'4161'9261'0789'420 ./. eigenes Einkommen-8'910-230-280-9'420 Total-2'4941'6967980 Unterhaltsbeiträge total798 Barunterhalt798 Betreuungsunterhalt00 zuzüglich Ausbildungszula- gen 280 nachehelicher Unterhalt0 Mit Erreichen der Volljährigkeit hat auch D._____ keinen Anspruch mehr auf einen Überschussanteil (vgl. vorstehend E. 7.6.6), weshalb der Überschuss des Beru- fungsklägers bei ihm und G._____ verbleibt. Nach dem Ausbildungsabschluss von D._____ ist noch ein Betrag von CHF 356.00 für Amortisation und Bausparen ge- schuldet bis die Berufungsbeklagte das gesetzliche AHV-Alter erreicht (vgl. vor- stehend E. 7.2.2.4 sowie vorinstanzlicher Entscheid Dispositivziffer 4). 8.15. Rechtmässigkeit der Abänderungen 8.15.1. Wie sich aus den einzelnen Berechnungstabellen ergibt, wird der nachehe- liche Unterhalt unter Einbezug des Betreuungsunterhalts im Vergleich zum Schei- dungsurteil vom 18. Februar 2013 nicht erhöht und liegt unter dem damals festge- legten Betrag von CHF 3'423.00 bzw. CHF 2'423.00. Folglich sind die Abänderun- gen rechtmässig und halten den Vorgaben von Art. 129 ZGB stand. 8.15.2. Mit Blick auf die Dispositionsmaxime darf die Summe des zugesprochenen nachehelichen Unterhalts und des Betreuungsunterhalts die entsprechend von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Unterhaltsbegehren nicht übersteigen (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Auch diese Grenze wird gewahrt.
78 / 90 9.Wirksamkeit der Abänderung 9.1.Der Berufungskläger beantragt für den Fall, dass ein gesamthaft höherer Unterhalt als im Scheidungsurteil zugesprochen werde, der Abänderungzeitpunkt frühestens auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids festzulegen sei (act. A.1, Rz. 129). Dies wird von der Berufungsbeklagten als unzulässige Kla- geänderung bezeichnet und zurückgewiesen. Die Anpassung könne nicht erst zwei Jahre nach der Klageeinleitung vorgenommen werden (act. A.2, Ziff. IV.7). Im vor-instanzlichen Verfahren lautete der Antrag des Klägers dahin, dass die Unter- haltsbeiträge für die Beklagte und die Kinder ab dem 1. Juli 2018 abzuändern sei- en (RG act. I.1). 9.2.Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503). Dieser Zeitpunkt wird insbeson- dere dann massgeblich sein, wenn die Abänderungsvoraussetzungen bei Klage- einreichung bereits erfüllt sind. Der Unterhaltsberechtigte muss nämlich ab Verfah- rensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfallen des Unterhaltsbeitrags rech- nen. Dies gilt umgekehrt auch für den Unterhaltsschuldner. Ein Abstellen auf den Urteilszeitpunkt rechtfertigt sich in der Regel nicht, weil Gläubiger und Schuldner ab Klageanhebung mit der Rückerstattung bzw. der Erhöhung ihrer Verpflichtung rechnen und sich darauf einrichten müssen. Ausnahmsweise kann auf einen späteren Zeitpunkt als die Rechtshängigkeit der Klage abgestellt werden, wenn eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung des Unterhalts unbillig wäre und der betroffenen Partei nicht zugemutet werden könnte (vgl. BGer 5A_799/2021 v. 12.4.2022 E. 6.1.2; 5A_549/2020 v. 19.5.2021 E. 3.1; 5A_512/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.3; 5A_964/2018 vom 26.6.2019 E. 4.1). 9.3.Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei Geltung der Offizialmaxime ist die Stellung zusätzlicher Rechtsbegehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317 ZPO). In Bezug auf den Kindesunterhalt erweist sich der Antrag, den Abänderungszeitpunkt zu verschieben, somit als zulässig. Vorliegend fallen die Kinderunterhaltsbeiträge höher aus als im damaligen Scheidungsurteil. Der Beru- fungskläger führt aus, allfällige Nachzahlungen seit Klageerhebung seien ihm fi- nanziell schlicht nicht zumutbar (act. A.1, Rz. 129). Weitere Äusserungen zu sei- ner finanziellen Situation, namentlich zu allfälligen Ersparnissen und weiterem
79 / 90 Vermögen, macht er nicht. Insoweit stellt dies keine zureichende Begründung dar. Es besteht kein Anlass, den Unterhalt erst per September 2020, dem vorinstanzli- chen Entscheiddatum, abzuändern, zumal der Berufungskläger infolge der an- wendbaren Offizialmaxime auch damit rechnen musste, dass der Kinderunterhalt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erhöht werden kann. Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend ab dem 1. Juli 2018 neu festzule- gen. 10.Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge 10.1. Der Berufungskläger beantragt, dass die Berufungsbeklagte die seit Juli 2018 zu viel erhaltenen Unterhaltsbeiträge innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zurückzuerstatten habe, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (act. A.1, Ziff. I.1). Dem Kantonsgericht ist nicht gänzlich bekannt, welche monatli- chen Unterhaltszahlungen der Berufungskläger an die Berufungsbeklagte leistete. In seiner Klagebegründung und Replik im vorinstanzlichen Verfahren liess er aus- führen, dass er von Juli bis August 2018 CHF 4'225.00 pro Monat, von September bis Oktober 2018 CHF 2'408.00 pro Monat und ab November 2018 monatlich CHF 1'608.00 (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) an die Berufungsbeklagte bezahlt habe (RG act. I./2 Rz. 37 und act. I./4 Rz. 40). Ein Rückerstattungsanspruch be- steht insoweit nicht. 10.2. Es bleibt bei den von der Vorinstanz festgelegten Zahlungsmodalitäten, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (act. B.2, Dispositivziffer 2). 11.Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft 11.1. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnis- se übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Va- terschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte so- wie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 308 ZGB). Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs – eine soge- nannte Besuchsrechtsbeistandschaft – ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kin- deswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). Es muss aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass ein Beistand
80 / 90 oder eine Beiständin durch Aufklärung, organisatorische Unterstützung, Vermitt- lung, Beziehungsarbeit und Motivation die Eltern zu einer einvernehmlichen Be- ziehungsgestaltung mit dem Kind gewinnen kann. Mithin müssen Eltern eine ge- wisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit für Kompromisse mitbringen, und es muss bei den Eltern durch die Beistandschaft ein Prozess ausgelöst werden kön- nen, welcher am kindeswohlgefährdenden Streitklima der Eltern etwas zum Positi- ven verändert. Für die Anordnung kann auch genügen, dass zwischen den Kin- deseltern die Kommunikation so gestört ist, dass ein Austausch in Kinderbelangen verunmöglicht ist und mit einer Begleitung und Unterstützung durch den Beistand erleichtert werden kann. Kein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Eltern zwar zerstritten sind und das Kindeswohl dadurch gefährdet ist, mit der Beistandschaft aber keine Veränderung zu erwarten ist oder damit die Gefahr einhergeht, ein neues Konfliktfeld, nämlich die Auseinandersetzung um die angebliche Unfähigkeit von Behörde und Beistand zu eröffnen, welche an einer "mission impossible" scheitern müssen (so Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 89 und 91 zu Art. 308 ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1 = Pra 2014 Nr. 109). 11.2. Der Berufungskläger beantragt, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten sei und führt aus, weshalb die Vor- instanz zu Unrecht davon abgesehen habe (act. A.1, Rz. 130 ff.). Dies sei das ge- eignete Instrument, um den Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und dem Vater zu unterstützen. Zu C._____ habe er seit Oktober 2020 keinen Kontakt mehr und bei D._____ beschränke sich der Kontakt auf gelegentliche tele- fonische Kontakte. Die Berufungsbeklagte verweist auf die vorinstanzliche Be- gründung und führt an, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Errich- tung einer Beistandschaft auch angesichts des Alters der Kinder abzulehnen sei (act. A.2, Ziff. IV.8). 11.3. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb vorliegend von der Errichtung ei- ner Beistandschaft abzusehen ist, überzeugt (act. B.2, E. 4.3). Um der Belastung der Kinder durch den elterlichen Konflikt zu begegnen, haben sich C._____ und D._____ unter Miteinbezug der Eltern zunächst bei den Z._____ in eine Beratung begeben und anschliessend eine Psychotherapie aufgenommen (vgl. RG act. III./21 und act. IV./18 und 19). Gemäss Aussage der Mutter anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung habe die Therapie bei der Kinderpsychologin wei- tergeführt werden sollen und sie selbst sei auch manchmal in Kontakt mit dieser gestanden (RG act. VII./2.). Es ist davon auszugehen, dass namentlich die Aufa- rbeitung des Loyalitätskonflikts und die Förderung der Bereitschaft des Bezie-
81 / 90 hungsaufbaus Teil der Therapie (gewesen) sind und im Bedarfsfall auch die Eltern in die Therapie einbezogen respektive die Mutter partiell einbezogen worden ist. Somit sind bereits Massnahmen zur Begleitung der Kinder in der Konfliktsituation und zur Förderung des Kontaktaufbaus getroffen worden. Es ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Ernennung eines Besuchsrechtsbeistandes eine Verände- rung zum Positiven bewirkt. Mit Blick auf das Alter der Kinder – C._____ wird im kommenden Jahr volljährig und D._____ wird bald 15 Jahre alt – ist festzuhalten, dass diese ohnehin selbständig entscheiden können, wie und in welcher Regel- mässigkeit sie den Kontakt zum Vater gestalten wollen. Auch können sie mit dem Vater direkt in Kontakt treten, mit ihm telefonieren oder allfällige Treffen vereinba- ren, ohne dass es der Mitwirkung der Mutter bedarf und diese involviert werden muss. Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft erscheint in der vorlie- genden Konstellation daher weder zweckmässig noch erforderlich. Der entspre- chende Antrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. Den Antrag auf Er- richtung einer Erziehungsbeistandschaft hat der Berufungskläger im Berufungs- verfahren fallen gelassen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 12.Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es sind also die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen festzusetzen. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählen sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsie- gens nach Ermessen festzulegen (BGer 5A_295/2014 v. 14.8.2014 E. 4.1). 12.2. Erstinstanzliches Verfahren 12.2.1. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf CHF 10'000.00 fest und auf- erlegte sie zu zwei Dritteln (CHF 6'666.65) dem Berufungskläger und zu einem Drittel (CHF 3'333.35) der Berufungsbeklagten (act. B.2, Dispositivziffer 7). Dazu erwog die Vorinstanz, dass der Hauptanteil des Aufwandes auf die Frage der Abänderung der Unterhaltsbeiträge entfallen sei und verglich die von den Parteien dazu gestellten Rechtsbegehren mit dem Ergebnis des Verfahrens. Die Beru-
82 / 90 fungsbeklagte habe die Zahlung von insgesamt CHF 5'700.00 (je nach Phase; ohne Kinderzulagen) pro Monat verlangt, wogegen der Kläger bereit gewesen sei, bis Ende August 2021 bzw. bis Ende 2019 einen monatlichen Unterhalt von insge- samt rund CHF 1'600.00 zu bezahlen und anschliessend noch CHF 1'200.00 für die beiden Kinder (ebenfalls jeweils ohne Kinderzulagen). Zugesprochen worden seien CHF 5'000.00 pro Monat (in der Phase 4 sogar CHF 5'500.00). Ab Phase 7 reduziere sich der für die Berufungsbeklagte zu bezahlende Betrag auf monatlich CHF 712.00 (an welchem Betrag der Berufungskläger infolge Miteigentums an der gemeinsamen Wohnung später partizipieren werde), wobei sie selber einen Be- trag von CHF 2'400.00 beantragt habe. Der Berufungskläger unterliege weiter mit der Rückforderungsklage, indem auf diese nicht eingetreten werden könne und ebenfalls mit seinem Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft über die Kinder (act. B.2, E. 6). 12.2.2. Berufungsweise lässt A._____ beantragen, die Gerichtskosten seien voll- umfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese habe ihm überdies eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 31'560.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. A.1, Ziff. I.1). Die Berufungsbeklagte beantragt demge- genüber, es sei eine Kosten- und Entschädigungsfolge auch für die Vorinstanz zulasten der Gegenpartei zu treffen (act. A.2, Ziff. I.2). Nachdem erstellt sei, dass der Berufungskläger in Bezug auf die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge überwie- gend unterlegen sei, die Rückforderungsklage und der Antrag auf die Errichtung einer Beistandschaft nicht durchgedrungen seien, rechtfertige sich eine Kostentei- lung im Verhältnis von 1/5 zulasten der Berufungsbeklagten und 4/5 zulasten des Berufungsklägers. Ebenso sei der Berufungsbeklagten eine ausseramtliche Ent- schädigung, ausgehend von der Kostennote, in diesem Verhältnis festzulegen. Die nicht zu rechtfertigende doppelte Höhe der Honorarnote der Gegenpartei sei hier- zu, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, nicht zu berücksichtigen (act. A.2, Ziff. IV.9). 12.2.3. Erstinstanzlich drehte sich der Streit zunächst um den Kindesunterhalt. Der Berufungskläger war bereit, an seine beiden Kinder monatliche (Bar- )Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 651.00 (ohne Kinderzulagen) zu leis- ten (RG act. I./2, Ziff. I.1). Die Berufungsbeklagte verlangte Kindesunterhaltsbei- träge von monatlich je CHF 2'350.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt, ohne Kinder- zulagen, vgl. RG act. I./3, Ziff. I.1). Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der vom Vater zu leistende Unterhaltsbeitrag – in einer Gesamtbetrachtung über alle Phasen hinweg – durchschnittlich auf rund CHF 2'900.00 festgelegt (Bar- und
83 / 90 Betreuungsunterhalt, ohne Kinderzulagen). Damit hat die Berufungsbeklagte mit ihren diesbezüglichen Anträgen obsiegt. 12.2.4. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt beantragte der Berufungskläger, er sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 338.00 zu ver- pflichten. Dies über eine Zeitspanne von 30 Monaten (RG act. I./2, Ziff. I.1; I./6). Die Berufungsbeklagte forderte nachehelichen Unterhalt im Betrage von durchschnittlich CHF 1'485.00 monatlich über eine Zeitspanne von total (vor- aussichtlich) 246 Monaten (RG act. I./3, Ziff.1). Im vorliegenden Erkenntnis wer- den die Unterhaltsbeiträge – wiederum im Schnitt – auf CHF 816.00 über 47 Mo- nate festgelegt. Damit hat der Berufungskläger zu ungefähr 9/10 obsiegt. Die Be- rufungsbeklagte ist mit ihrem Begehren zu etwa 1/10 durchgedrungen. 12.2.5. Im Rechtsmittelverfahren fallen gelassen hat der Berufungskläger seinen Antrag auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Wie bereits vor der Ers- tinstanz war dem Antrag auf Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbei- trägen kein Erfolg beschieden. 12.2.6. Über alle Streitpunkte hinweg betrachtet, ergibt sich kein eindeutiger Ver- fahrensausgang. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten in Ausübung des ihr zuste- henden Ermessens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und unter Hinweis darauf, dass der Hauptanteil des Aufwandes auf die Frage des Unterhalts entfallen sei, zu zwei Dritteln dem Berufungskläger und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten. Diese Kostenverlegung erscheint in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolg- ten Korrekturen nach wie vor angemessen. Folglich wird der Antrag des Beru- fungsklägers abgewiesen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv ist zu bestätigen und unverändert zu belassen. 12.3. Berufungsverfahren 12.3.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenver- teilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Grundsätzlich werden die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der zweitinstanzlich unterliegenden Par- tei auferlegt. Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Der Erfolg des Rechtsmittels bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (Viktor
84 / 90 Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.w.H.). 12.3.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid unter anderem dahingehend korrigiert, dass dem jüngsten – aus einer neuen Be- ziehung des Berufungsklägers hervorgegangenen Kind – zeitweise ein Betreu- ungsunterhalt angerechnet wird. Werden die von der Vorinstanz zugesprochenen, die vom Berufungskläger beantragten und die mit dem vorliegenden Berufungs- entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge einander gegenübergestellt, ergibt sich das folgende Bild: VorinstanzBerufungsentscheidBerufungsantrag CHF 4'998.85 Phase 1 CHF 4'233.00 CHF 1'588.00 CHF 5'084.55 Phase 2 CHF 4'318.00 CHF 1'475.00 CHF 5'084.55 Phase 3 CHF 4'931.00 CHF 1'250.00 CHF 5'112.15 Phase 4 CHF 3'768.00 CHF 1'250.00 CHF 5'557.15 Phase 5 u. 6 CHF 4'120.00 CHF 1'250.00 CHF 4'397.00 Phase 7 CHF 2'020.00 CHF 1'250.00 CHF 4'251.70 Phase 8 CHF 3'360.00 CHF 1'250.00 CHF 4'251.70 Phase 9 CHF 3'624.00 CHF 1'250.00 CHF 4'251.70 Phase 10 CHF 3'976.00 CHF 1'250.00 CHF 4'251.70 Phase 11 CHF 3'723.00 CHF 1'250.00 CHF 2'667.14 Phase 12a CHF 2'256.00 CHF 1'250.00 CHF 2'667.14 Phase 12b CHF 1'657.00 CHF 625.00 CHF 2'667.14 Phase 13 CHF 798.00 CHF 625.00 Über sämtliche Phasen hinweg betrachtet, wurden die von der Vorinstanz zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträge um ungefähr einen Viertel reduziert. Der Beru- fungskläger beantragte demgegenüber eine Reduktion der Beiträge um etwas mehr als 70% (über sämtliche Phasen hinweg). Anders betrachtet erfolgt mit dem Berufungsentscheid eine Reduktion der von der Vorinstanz zugesprochenen Bei- träge. Die Reduktion entspricht ungefähr einem Drittel (34%) der vom Berufungs- kläger begehrten Reduktion. Hernach ist der Berufungskläger im Unterhaltspunkt zu rund einem Drittel durchgedrungen. Vollständig unterlegen ist der Berufungs- kläger mit seinem Begehren um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für die beiden Kinder sowie mit dem Antrag zur vollumfänglichen Auferlegung der der erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Berufungsbeklagte sowie die Zusprechung
85 / 90 einer Parteientschädigung. Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher, dem Berufungs- kläger die Prozesskosten zu drei Vierteln aufzuerlegen. 12.3.3. Der Berufungskläger wird entsprechend dem Verfahrensausgang im Um- fang seines Unterliegens (d.h. zu 3/4) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 gehen demnach im Umfang von CHF 6'000.00 zu Lasten des Berufungs- klägers und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten der Berufungsbeklagten. 12.3.4. Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten sind auch die Parteien- tschädigungen zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der mehrheitlich obsiegenden Berufungsbeklagten hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, womit praxis- gemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Für die Aufwendungen vom 26. Januar 2021 bis zum 12. Mai 2023 weist die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Rechtsan- wältin Mazzetta, einen Aufwand von 23.15 Stunden aus (act. G.5). Hinzu kommen Barauslagen im Betrage von CHF 239.00 und 7.7% MwSt., womit eine Honorar- forderung von insgesamt CHF 6'241.20 resultiert. Angesichts der eingereichten Rechtsschriften und der im vorliegenden Verfahren strittigen Punkte und Rechts- fragen erscheint dieser Aufwand angemessen. 12.3.5. Die Parteientschädigung berechnet sich nach der sogenannten Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung (im Einzelnen KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Hierbei werden die Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteien- tschädigung die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile multiplizierte Hono- rarforderung. Der lediglich zu 1/4 obsiegende Berufungskläger hat die zu 3/4 ob- siegende Berufungsbeklagte demnach mit CHF 3'120.60 zu entschädigen.
86 / 90 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 16./30. September 2020 wird aufgehoben und durch folgen- de Regelung ersetzt:
87 / 90 Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____je CHF529.00 Nachehelicher Unterhalt für B.CHF1'075.00 d) Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Phase 4) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF1'163.00 Barunterhalt für D.CHF1'160.00 Kinderzulagen für C. und D.je CHF275.00 Betreuungsunterhalt für C. und D._____je CHF429.00 Nachehelicher Unterhalt für B.CHF587.00 e) Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Pha- se 5 und 6) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlun- gen verpflichtet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF1'270.00 Barunterhalt für D.CHF1'270.00 Kinderzulagen für C. und D.je CHF220.00 Betreuungsunterhalt für C. und D._____je CHF450.00 Nachehelicher Unterhalt für B.CHF680.00 f) Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 (Phase 7) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF875.00 Barunterhalt für D.CHF872.00 Kinderzulagen für C. und D.je CHF220.00 Betreuungsunterhalt für C. und D.je CHF137.00 g) Für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Mai 2022 (Phase 8) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinderzulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF1'173.00 Barunterhalt für D._____CHF1'170.00
88 / 90 Kinderzulagen für C._____ und D.je CHF220.00 Betreuungsunterhalt für C. und D.je CHF251.00 Nachehelicher UnterhaltCHF516.00 h) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 (Pha- se 9) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen ver- pflichtet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF1'157.00 Barunterhalt für D.CHF1'260.00 Ausbildungszulage für C. CHF270.00 Kinderzulage für D._____CHF220.00 Betreuungsunterhalt für D.CHF531.00 Nachehelicher UnterhaltCHF676.00 i) Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2024 (Phase 10) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF1'230.00 Barunterhalt für D.CHF1'333.00 Ausbildungszulage für C. CHF280.00 Kinderzulage für D._____CHF230.00 Betreuungsunterhalt für D.CHF601.00 Nachehelicher UnterhaltCHF812.00 j) Für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 (Phase 11) wird A. zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflich- tet (Kinder-/Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C._____CHF799.00 Barunterhalt für D.CHF1'442.00 Ausbildungszulage für C. CHF280.00 Kinderzulage für D._____CHF230.00 Betreuungsunterhalt für D._____CHF501.00 Nachehelicher UnterhaltCHF981.00
89 / 90 k) Für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum Ausbildungsabschluss von C._____ (Phase 12a) wird A._____ zu folgenden monatlichen Un- terhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulagen nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für C.CHF799.00 Barunterhalt für D.CHF1'457.00 Ausbildungszulagen für C. und D. jeCHF280.00 l) Für die Zeit ab dem Ausbildungsabschluss von C._____ bis zum 31. Oktober 2026 (Phase 12b) wird A._____ zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulage nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für D.CHF1'657.00 Ausbildungszulage für D.CHF280.00 m) Für die Zeit vom 1. November 2026 bis zum Ausbildungsabschluss von D. (Phase 13) wird A. zu folgenden monatlichen Un- terhaltszahlungen verpflichtet (Ausbildungszulage nur, soweit von ihm bezogen): Barunterhalt für D.CHF798.00 Ausbildungszulage für D.CHF280.00 2. Falls C. oder D. nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre absolvieren, reduziert sich der zu bezahlende Kinderunterhalts- beitrag ab Lehrbeginn in den entsprechenden Phasen um einen Drittel des monatlich erzielten Nettolohns (einschliesslich Anteil 13. Monats- lohn) des jeweiligen Kindes. 2.Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 16./30. September 2020 wird aufgehoben und durch folgen- de Regelung ersetzt: Die Ziffer 5 lit. c des Dispositivs des Scheidungsentscheids vom 18. Febru- ar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts (heutiges Regionalgericht) Landquart (Proz. Nr. 135-2012-399) wird entsprechend den abgeänderten Unterhaltsbeiträgen wie folgt angepasst:
90 / 90 Die Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulage) gemäss vorstehender Ziff. 1 basieren auf dem Stand Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach der folgenden Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.2 Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, so wird der Unterhaltsbeitrag nur proportional zur tatsächli- chen Einkommenssteigerung angepasst. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'000.00 werden A._____ zu drei Vierteln (CHF 6'000.00) und B._____ zu einem Viertel (CHF 2'000.00) auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 werden in vollem Umfang aus dem von A._____ in der Höhe von CHF 10'000.00 ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag wird ihm vom Kan- tonsgericht zurückerstattet. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 2'000.00 A._____ direkt zu ersetzen. 4.2.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 3'120.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: