Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2021 177
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. Dezember 2022 (Mit Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache im Sin- ne der Erwägungen zurückgewiesen.) ReferenzZK1 21 177 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Killer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandAuslegung einer Grunddienstbarkeit Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 18.08.2020, mitgeteilt am 11.10.2021 (Proz. Nr. 115-2019-13)

2 / 15 Mitteilung20. Dezember 2022

3 / 15 Sachverhalt A.a.Die A._____ ist Eigentümerin der Parzelle NrH., Grundbuch D.. Die benachbarte Parzelle Nr. E._____ steht im Miteigentum von B._____ und C.. A.b.Die Parzelle NrH. besteht im überbauten, westlichen Bereich aus zwei Teilen, einem höhergelegenen und einem etwa fünf Meter tiefergelegenen Teil. Auf dem höhergelegenen Teil standen ein Bauernhaus (ehemals mit Gebäu- de-Nr. F.) sowie ein Stall (ehemals mit Gebäude-Nr. G.). Auf dem tie- fergelegenen Teil befand sich früher ein kleines Pächterhaus mit Stall und Remise (ehemals mit Gebäude-Nr. I.). In den Jahren 1972/73 wurden das Bauern- haus und der Stall zu Wohnhäusern (nun beide mit Gebäude-Nr. F.; Adres- se: J._____ 22) umgebaut. Gleichzeitig wurde das Pächterhaus abgerissen und an dessen Stelle ein an das frühere Bauernhaus angebautes Mehrfamilienhaus (nun ebenfalls mit Gebäude-Nr. F.; Adresse: J. 24) erstellt. A.c.Die Parzelle NrH._____ ist über die Strasse J._____ groberschlossen. Zum höhergelegenen Teil des Grundstücks (J._____ 22) führt eine öffentliche Strasse im Eigentum der Gemeinde D.. Von dort aus kann der tiefergelegene Teil des Grundstücks (J. 24) über eine Treppe erreicht werden. Ebenerdig führt zum tiefergelegenen Teil der Parzelle eine Privatstrasse, welche zur Hälfte zur Parzelle Nr. E._____ und zur anderen Hälfte zur Parzelle Nr. K._____ gehört. Be- treffend diese Strasse wurde zugunsten der Parzelle NrH._____ im Dezember 1933 im Grundbuch zulasten der Parzellen Nr. E._____ und K._____ ein "Durch- fahrtsrecht" eingetragen. Das Durchfahrtsrecht zulasten der Parzelle Nr. K._____ wurde im August 1993 durch ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht ersetzt. Der Eintrag des Durchfahrtsrechts zulasten der Parzelle Nr. E._____ besteht seit 1933 unverändert. A.d.Die A._____ plant, das auf dem tiefergelegenen Teil des Grundstücks NrH._____ gelegene Mehrfamilienhaus mit heute elf Wohnungen in ein Mehrfami- lienhaus mit künftig sieben Wohnungen umzubauen. B.Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichte die A._____ mit Eingabe vom 27. Juni 2019 beim Regionalgericht Maloja Klage mit folgendem Rechtsbe- gehren ein: 1.Es sei festzustellen, dass im Grundbuch D._____ auf Liegenschaft NrH._____ als Recht und auf Liegenschaft Nr. E._____ als Last ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, mit folgendem Inhalt be- steht: Die jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Bewohner des Hauses L._____ Nr. G._____ auf der Parzelle NrH._____ sind berech-

4 / 15 tigt, die im beiliegenden Situationsplan rot bemalte Fläche der Parzelle Nr. E._____ als Zugang zu Fuss und als Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art unbeschränkt zu begehen und zu befahren. Die im Grundbuch auf Liegenschaft NrH._____ und auf Liegenschaft Nr. E._____ eingetragene Dienstbarkeit 19331227.4 (Durchfahrts- recht), sei zu löschen und neu sei folgende Grunddienstbarkeit einzu- tragen: Auf Liegenschaft NrH.: Recht: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. E.. Auf Liegenschaft Nr. E.: Last: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Liegen- schaft NrH.. Eventualiter sei das Grundbuchamt Region Maloja anzuweisen, die notwendigen Löschungen und Eintragungen auf Liegenschaft NrH._____ und Liegenschaft Nr. E._____ Grundbuch D._____ vorzu- nehmen. 2.Eventualiter sei zu Gunsten der Parzelle NrH._____ (Haus Nr. F.) ein Notfahrrecht zu Lasten des im beiliegenden Plan (Beilage 1) rot schraffierten Strassenteils der Parzelle Nr. E. in D._____ einzuräumen und im Grundbuch von D._____ einzutragen. 3.Die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. E., beziehungsweise jene Personen, für welche sie die Verantwortung tragen (Mieter, Besu- cher, etc.) seien unter Strafandrohung zu verpflichten, diesen Stras- senteil stets für die Durchfahrt der Dienstbarkeitsberechtigten freizu- halten und es sei ihnen unter Strafandrohung zu verbieten, auf diesem Strassenteil Fahrzeuge abzustellen oder diesen Strassenteil als Ab- stellplatz für Holz oder andere Gegenstände zu benützen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7% MWST, zu Lasten der Beklagten. C.In der Klageantwort vom 13. September 2019 beantragten B. und C._____, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. D.Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 30. Okto- ber 2019; Duplik vom 2. Dezember 2019) fand am 18. August 2020 ein Augen- schein auf den Parzellen und im Anschluss die Hauptverhandlung statt. Gleichen- tags (mitgeteilt am 11. Oktober 2021) erging der Entscheid des Regionalgerichts, der im Dispositiv folgendermassen lautet: 1.Die Klage gemäss Ziff. 1, 3 und 4 des Rechtsbegehrens wird abgewie- sen. 2.Auf die Klage gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird nicht eingetre- ten. 3.Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 10'000.- werden vollumfäng- lich der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

5 / 15 Der Fehlbetrag von CHF 5'000.- wird mit separater Rechnung nachge- fordert. 4.Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagten ausseramtlich mit insge- samt CHF 15'667.65.- (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittel] 6.[Mitteilung] E.Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Diese enthält folgendes Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichtes Maloja vom 18.08.2020, mitgeteilt am 11.10.2021 sei aufzuheben. 2.Die Klage sei gutzuheissen: 2.1 Es sei festzustellen, dass im Grundbuch D._____ auf Liegenschaft NrH._____ als Recht und auf Liegenschaft Nr. E._____ als Last ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, mit folgendem Inhalt be- steht: Die jeweiligen Eigentümer beziehungsweise Bewohner des Hauses L._____ Nr. M..F. auf der Parzelle NrH._____ sind berechtigt, die im beiliegenden Situationsplan rot bemalte Fläche der Parzelle Nr. E._____ als Zugang zu Fuss und als Zufahrt mit Fahr- zeugen aller Art unbeschränkt zu begehen und zu befahren. Die im Grundbuch auf Liegenschaft NrH._____ und auf Liegenschaft Nr. E._____ eingetragene Dienstbarkeit 19331227.4 (Durchfahrts- recht), sei zu löschen und neu sei folgende Grunddienstbarkeit einzu- tragen: Auf Liegenschaft NrH.: Recht: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. E.. Auf Liegenschaft Nr. E.: Last: unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Liegen- schaft NrH.. 2.2 Eventualiter sei das Grundbuchamt Region Maloja anzuweisen, die notwendigen Löschungen und Eintragungen auf Liegenschaft NrH._____ und Liegenschaft Nr. E._____ Grundbuch D._____ vorzu- nehmen. 2.3 Die jeweilen Eigentümer der Parzelle E._____, bzw. jene Personen, für welche sie die Verantwortung tragen (Mieter, Besucher etc.) seien unter Strafandrohung zu verpflichten, diesen Strassenteil stets für die Durchfahrt der Dienstbarkeitsberechtigten freizuhalten und es sei ih- nen unter Strafandrohung zu verbieten, auf diesem Strassenteil Fahr- zeuge abzustellen oder diesen Strassenteil als Abstellplatz für Holz oder andere Gegenstände zu benützen. 3.Die Gerichtskosten des Regionalgerichtes Maloja seien den Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Klägerin aus- seramtlich mit CHF 17'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterli- chem Ermessen, zu entschädigen.

6 / 15 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Berufungsklä- gerin für das Verfahren vor Kantonsgericht ausseramtlich angemessen zu entschädigen. F.Der bei der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. G.B._____ und C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) begehrten in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsklägerin. H.In den unaufgefordert eingereichten weiteren Rechtsschriften (Berufungs- replik vom 12. Januar 2022; Berufungsduplik vom 18. Januar 2022) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. I.Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streit um eine Dienstbarkeit ist vermögensrechtlicher Natur. Für die Ermittlung des Streitwerts einer Grunddienstbarkeit ist der Wert massgebend, den die Dienstbar- keit für das herrschende Grundstück hat, bzw. der Minderwert, der sich für das belastete Grundstück ergibt, sofern dieser Betrag höher ist (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1). Vorliegend anerkannten beide Parteien im erstinstanzlichen Verfahren, dass der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 betrage, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. 2.Beweisanträge 2.1.Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift die Berücksichti- gung des Bauentscheids vom 25. August 2020, gemäss welchem das Mehrfamili- enhaus auf dem unteren Teil des Grundstücks NrH._____ nur noch sieben anstel- le der heute elf Wohnungen umfassen werde. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismittel, welches im vorinstanzlichen Verfahren insofern noch nicht vorge-

7 / 15 bracht werden konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), als dass es erst nach der Hauptverhandlung und dem Entscheid vom 18. August 2020 (jedoch deutlich vor der Entscheideröffnung am 11. Oktober 2021) datiert. Ob das erst mit der Beru- fung vom 10. November 2021 eingereichte Beweismittel als "ohne Verzug vorge- bracht" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu betrachten und somit im Beru- fungsverfahren zu berücksichtigen ist, kann offengelassen werden, da der Bau- entscheid vom 25. August 2020 für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Relevanz ist (vgl. unten E. 7). 2.2.Weiter beantragt die Berufungsklägerin die Durchführung eines Augen- scheins nach Art. 181 Abs. 1 ZPO, hält jedoch gleichzeitig fest, dass die im Recht liegenden Fotografien aussagekräftig seien und sie den Entscheid über den Be- weisantrag dem Kantonsgericht überlasse. Von der Berufungsbeklagten wird die Notwendigkeit verneint. Die Lage vor Ort, insbesondere die behaupteten Sachver- halte des fehlenden ebenerdigen Zugangs über den höhergelegenen Teil der Par- zelle, der parkierten Autos und des aufgestapelten Holzes auf der Strasse, ergibt sich bereits aus der Dokumentation des Augenscheins, welchen die Vorinstanz durchführte (vgl. RG act. VII/3). Von einem nochmaligen Augenschein sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf dessen Durchführung verzichtet wird. 3.Streitgegenstand Im Streit liegt eine Grunddienstbarkeit, welche im Jahr 1933 zugunsten des Grundstücks NrH._____ und zulasten des Grundstücks Nr. E._____ mit folgen- dem Wortlaut ins Grundbuch eingetragen wurde (RG act. II/1 und II/2): "Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I., wie es heute ge- baut ist." Es ist unbestritten, dass es sich beim Haus Nr. I. um das Pächterhaus des früheren landwirtschaftlichen Betriebs handelt, welches in den Jahren 1972/73 durch ein Mehrfamilienhaus ersetzt wurde. Dieses Mehrfamilienhaus trägt, wie das alte Bauernhaus und der ehemalige Stall, die alle zusammengebaut sind, heute die Gebäude-Nr. F._____ (die Gebäude-Nr. G., auf die sich irrtümlich die Berufungsklägerin noch im Rechtsbegehren ihrer Klage und die Vorinstanz in ih- rem Entscheid bezog, ist dem separaten Skihäuschen auf Grundstück Nr. H. zugeordnet [vgl. RG act. III/8; act. A.1, S. 6 f. Ziff. 3], welchem im vor- liegenden Fall keine Bedeutung zukommt). Einig sind sich die Parteien ferner dar- in, dass auf dem Grundstück Nr. H._____ seit Jahrzehnten kein landwirtschaftli- cher Betrieb mehr geführt wird.

8 / 15 Die Berufungsklägerin will im vorliegenden Verfahren klären lassen, dass es sich beim Durchfahrtsrecht um ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der Bewohnerinnen und Bewohner des auf dem unteren Parzellenteil gelegenen Mehrfamilienhauses handelt. Die Beru- fungsbeklagten opponieren dagegen im Wesentlichen mit dem Argument, das 1933 ausdrücklich für das damalige Pächterhaus bzw. dessen Bewohnerinnen und Bewohner begründete Durchfahrtsrecht könne nicht für ein Mehrfamilienhaus beansprucht werden. 4.Entscheid der Vorinstanz 4.1.Die Vorinstanz verneinte den Bestand eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts. Zur Begründung hielt sie fest, nach dem Wortlaut "Durchfahrts- recht für die Mieter des Hauses Nr. I., wie es heute [1933] gebaut ist" sei die Dienstbarkeit beschränkt, und zwar personell auf die Mieterinnen und Mieter des Hauses Nr. I. und inhaltlich auf die Verhältnisse, wie sie im Jahr 1933 vorge- legen hätten. Aus den im Recht liegenden Akten sei zum Erwerbsgrund zu ent- nehmen, dass die Dienstbarkeit durch die Bereinigungskommission des Grund- buchamts D._____ begründet worden sei, da die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E._____ in ihrer Einwendung zu einer entsprechenden Informati- on durch das Grundbuchamt kein Durchfahrtsrecht zugunsten der gesamten Par- zelle NrH._____ anerkannt habe. Sie habe sich lediglich für ein Durchfahrtsrecht für das Häuschen Nr. I., die Einbringung des Heues sowie die Wegschaf- fung des Düngers einverstanden erklärt. Folglich sei kein Durchfahrtsrecht zu- gunsten des Altbaus und des Stalles, sondern nur ein Durchfahrtsrecht für das Haus Nr. I., welches eine Wohnung beinhaltet habe, anerkannt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der Bereinigungskommission des Grundbuchamtes D.. Eine weitergehende Auslegung, welche die Bewohne- rinnen und Bewohner des neuen Mehrfamilienhauses bzw. der gesamten Parzelle NrH. berechtigen würde, sei demnach nicht zulässig (act. B.0, E. 4.3 f.). 4.2.Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungsklä- ger geltend gemachte Auslegung im Sinne eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts eine nicht zumutbare Mehrbelastung für die Berufungsbeklagten darstellte, wodurch Art. 739 ZGB verletzt würde. Wenn sich die Dienstbarkeit also neu auf elf Wohnungen anstelle von einer beziehe und deren Bewohnerinnen und Bewohnern gestattet würde, die Strasse zu Fuss und mit Fahrzeugen aller Art un- beschränkt zu begehen bzw. zu befahren, läge eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Das im Jahre 1972 bewilligte Mehrfamilienhaus anstelle des früheren Pächt- erhäuschens habe einen starken Eingriff in die baulichen Verhältnisse von 1933,

9 / 15 auf die sich der Grundbucheintrag beziehe, bedeutet. Die wörtliche Beschränkung "wie es heute gebaut ist" lasse keine solche Ausdehnung auf einen um ein Vielfa- ches vergrösserten Personenkreis zu (act. B.0, E. 4.4 f.). 5.Grundsätze der Dienstbarkeitsauslegung 5.1.Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den In- halt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund, das heisst den Begründungsakt, zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüs- sig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1). 5.2.Die gesetzliche Stufenordnung ist auch bei der Ermittlung des Zwecks der Dienstbarkeit zu beachten. Der Zweck kann durch den Eintrag im Grundbuch kon- kret bestimmt sein ("landwirtschaftliches Wegrecht", "Wegrecht für die Holzabfuhr" u.ä.). Ergibt sich daraus nichts, ist wiederum der Erwerbsgrund zu befragen und erst am Schluss die Art der Ausübung zu beachten. Im Verhältnis unter den ur- sprünglichen Vertragsparteien ist in erster Linie der Zweck massgebend, zu dem die Dienstbarkeit errichtet wurde. Lässt sich ein wirklicher Parteiwille dazu nicht feststellen, muss der Zweck ausgehend vom Wortlaut aufgrund objektivierter Aus- legung anhand der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung ermittelt werden. Im Verhältnis zu Dritten gilt der Zweck als massge- bend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkenn- bar ist. Der Erwerbsgrund muss so ausgelegt werden, wie er nach seinem Wort- laut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse des herr- schenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit verstanden werden durfte und musste. Unter diesen Umständen muss unterstellt werden, die Parteien hätten mit der Errichtung der Dienstbarkeit denjenigen Zweck verfolgt, der sich aufgrund der damaligen Ver- hältnisse aus den Bedürfnissen der Benutzung des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise ergab. Die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks werden somit in die Auslegung des Erwerbstitels einbezogen und sind Teil davon. Sie be- treffen nicht die Art der Dienstbarkeitsausübung (BGer 5A_692/2021 v. 25.4.2022 E. 3.2 m.w.H.). 6.Rügen

10 / 15 Die Berufungsklägerin rügt eine "reine Buchstabenauslegung" durch die Vor- instanz, indem diese festgehalten habe, aus dem Grundbuch und dem Erwerbs- grund gehe unmissverständlich hervor, dass die Dienstbarkeit nur dem damaligen Pächterhaus zukommen sollte und eine Ausdehnung die Dienstbarkeit verletzen würde. Sie nimmt an, dass damit wohl eine Verletzung des Identitätsgrundsatzes festgestellt worden sei, und führt dazu Folgendes aus: Die Änderung der Gebäu- denummer könne nicht den Untergang der Dienstbarkeit bedeuten. Die Eigentü- mer des Nachbargrundstücks Nr. K._____ hätten sich im Jahre 1993 ohne Weite- res damit einverstanden erklärt, die ursprüngliche Formulierung im Grundbuch (aus dem Jahre 1933) anzupassen und ein unbeschränktes Fuss- und Fahrweg- recht einzutragen. Zudem könne sich die Präzisierung "so wie es heute gebaut ist" nicht auf die Grösse des Hauses (beschränkt auf eine Wohnung) beziehen oder gegen eine künftige Vergrösserung richten, da dies weder aus dem Grundbuch- eintrag noch aus dem Protokoll der Bereinigungskommission abgeleitet werden könne. Vielmehr sei aus den beiden Dokumenten zu entnehmen, dass sich die Einschränkung auf die topografischen Gegebenheiten (also den tieferliegenden Teil der Parzelle NrH._____) beziehe. Der tiefere Teil solle Zugang und Zufahrt erhalten und der Altbau und der Heustall seien somit von der Dienstbarkeit ausge- schlossen. Dies sei, genauso wie die topografischen Gegebenheiten, heute un- verändert und es handle sich nicht um eine Ausdehnung der Dienstbarkeit. Auch sei der motorisierte Verkehr auf der besagten Strasse lediglich auf die Nutzung des Umschlag- und Wendeplatzes beschränkt. Der Zweck sei derselbe geblieben und somit der Identitätsgrundsatz gewahrt. Entscheidend sei weiter lediglich, dass die Begründungsparteien eine künftige bauliche Entwicklung im Dienstbarkeitsver- trag nicht ausgeschlossen hätten. Ein qualifiziertes Schweigen, wonach sie ein Fahrwegrecht nach den künftigen Bedürfnissen der Berechtigten hätten verbieten wollen, sei von den kantonalen Gerichten nicht festgestellt worden. Die Erweite- rung mit dem Neubau auf elf (neu: sieben) Wohnungen sei nicht relevant, da die Dienstbarkeit nicht auf die Mieter einer Wohnung, sondern die Mieter eines Hau- ses beschränkt worden sei. Es sei ferner nicht bewiesen worden, dass durch die geforderte Auslegung eine unzumutbare Mehrbelastung mit Sicherheit entstehen würde, wie es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich wäre. Entsprechende Erläuterungen der Vorinstanz und konkrete Tatsachenbehauptun- gen der Gegenpartei – ob aufgrund von elf oder sieben neuen Wohnungen – wür- den gänzlich fehlen (act. A.1, S. 7 ff.; act. A.3, S. 6 ff.). Die Berufungsklägerin rügt damit im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 738 ZGB. Zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz den Inhalt des Durchfahrtsrechts korrekt in Anwendung der in Art. 738 ZGB enthaltenen Stufenordnung (oben E. 5) ermittelte.

11 / 15 7.Würdigung 7.1.Im Grundbuch ist zunächst ein beschränktes Durchfahrtsrecht eingetragen, dessen Wortlaut eindeutig einen landwirtschaftlichen Zweck erwähnt ("Einheimsen des Heues der Wiese auf NrH._____ und Vieh und Dünger des Viehstalles zu NrH."). Anders liegt der Fall beim zweiten Eintrag, um den es vorliegend geht. Dieser lautet "Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I., wie es heute [1933] gebaut ist". Aus dem Grundbucheintrag (Art. 738 Abs. 1 ZGB) lassen sich damit keine Einzelheiten zum Zweck der Dienstbarkeit entnehmen, ausser dass der Weg von den Mieterinnen und Mietern des Hauses Nr. I._____ begangen und befahren werden darf. Namentlich geht aus dem Wortlaut des Grundbuchein- trags nicht ohne Weiteres eine Einschränkung dahingehend hervor, dass das Durchfahrtsrecht nur gerade der landwirtschaftlichen Nutzung diene. Zwar ist un- bestritten, dass es sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit im Jahr 1933 beim Haus Nr. I._____ um das Pächterhaus des früheren Landwirtschaftsbe- triebs auf Grundstück Nr. H._____ handelte. Bei dieser Ausgangslage scheint es möglich, den Grundbucheintrag so zu verstehen, dass sich das Durchfahrtsrecht ausschliesslich auf die im Haus Nr. I._____ wohnhafte Pächterfamilie und damit auf einen landwirtschaftlich tätigen Personenkreis bezieht und mithin indirekt eine landwirtschaftliche Nutzung bezweckt; eindeutig ist dieser Schluss freilich nicht. Damit ist auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB). 7.2.Das Durchfahrtsrecht wurde im Rahmen eines Bereinigungsverfahrens ein- getragen, welches die Gemeinde D._____ im Jahr 1933 zur Aufstellung der Lie- genschafts- und Servitutenregister durchführte. Am 15. November 1933 teilte das Grundbuchamt D._____ der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. E._____ mit, dass ein "Durchfahrtsrecht zu Gunsten von ParzH." ange- meldet worden sei (RG act. III/12). Mit Schreiben vom 18. November 1933 antwor- tete die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E., dass sie dieses Durchfahrtsrecht nicht anerkenne. Ein solches habe bisher nicht bestanden und sei auch nicht ausgeübt worden. Sie könne lediglich "ein Durchgangsrecht für das Häuschen No. I., für die Einbringung des Heus von Parzelle NoH., sowie für die Wegschaffung des Düngers vom Stall No. G._____ anerkennen". Es werde um eine schriftliche Bestätigung gebeten, dass das zu Lasten des Grunds- tücks Nr. E._____ angemeldete Durchfahrtsrecht zu Gunsten von Grundstück Nr. H._____ nicht eingetragen werde (RG act. III/18). Daraufhin, mit Schreiben vom 22. Dezember 1933, teilte die Bereinigungskommission dem damaligen Ei- gentümer des Grundstücks NrH._____ mit, dass die Kommission unter anderem ein "Durchfahrts- und Durchgangsrecht für das Haus I._____" anerkenne. Sie lud

12 / 15 ihn zugleich ein, am 27. Dezember 1933 vor der Kommission zu erscheinen und sämtliche Beweismittel mitzubringen (RG act. II/3). Ob der damalige Eigentümer des Grundstücks NrH._____ dieser Einladung folgte, ist unklar. Fest steht aber, dass am 27. Dezember 1933 das Durchfahrtsrecht mit dem Wortlaut, wie er heute noch besteht, eingetragen wurde. Zum Erwerbsgrund lässt sich demnach festhal- ten, dass zunächst ein Durchfahrtsrecht zugunsten des gesamten Grundstücks NrH._____ mit sämtlichen darauf liegenden Gebäuden angemeldet worden war, welches nach einer Einsprache der Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nr. E._____ auf das Haus Nr. I._____ im damaligen Ausmass beschränkt wurde. Konkrete Hinweise in die Richtung, dass dieses Durchfahrtsrecht dabei an die Funktion des Hauses Nr. I._____ als Pächterhaus des landwirtschaftlichen Be- triebs auf Grundstück Nr. H._____ geknüpft worden wäre, bestehen dabei keine. Der Zweck des Durchfahrtsrechts war folglich weder direkt noch indirekt landwirt- schaftlicher Natur, weshalb mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs in den Siebzigerjahren das Interesse an der Dienstbarkeit nicht dahingefallen ist. 7.3.Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Durchfahrtsrecht räumlich auf den unteren Teil des Grundstücks NrH._____ beschränkt ist. Fraglich ist, ob das Durchfahrtsrecht über diese räumliche Begrenzung hinaus zusätzlich noch in quantitativer Hinsicht limitiert ist. Nach dem Grundbucheintrag gilt das Durchfahrtsrecht für die Mieter des Hauses Nr. I., "wie es heute [1933] ge- baut ist". Mit diesem Zusatz wird Bezug auf den damaligen Zustand des Hauses Nr. I. genommen. Wäre mit diesem Zusatz keine zusätzliche Beschränkung gemeint, wäre er sinnfrei und es hätte genügt, das Durchfahrtsrecht auf die "Mieter des Hauses Nr. I." zu beschränken. Nach dem Grundbucheintrag soll das Durchfahrtsrecht also nur für die Benutzung des herrschenden Grundstücks in demjenigen Ausmass dienen, in dem sich der tiefergelegene Parzellenteil mit dem Haus Nr. I. zur Zeit der Errichtung im Jahr 1933 befand. Diese Auslegung wird durch den Erwerbsgrund bestätigt, erklärte die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. E._____ in ihrer Einsprache vom 18. November 1933 doch aus- drücklich, sie anerkenne das Recht lediglich für das "Häuschen No. I." (RG act. III/18). Nicht nur der Wortlaut des Grundbucheintrags, sondern auch der Wort- laut des Erwerbsgrunds im Kontext der damaligen Umstände spricht nach Treu und Glauben somit dafür, dass das Durchfahrtsrecht bewusst auf die Bedürfnisse der Mieterinnen und Mieter des Hauses Nr. I. in seinem damaligen Ausmass ausgerichtet war. Damit wurde, wie die Vorinstanz richtig gefolgert hat, eine ge- messene Dienstbarkeit begründet, die einer späteren Mehrbelastung durch zu- sätzliche Bebauung oder Vergrösserung der Gebäude Grenzen setzt. Dem Stand- punkt der Berufungsklägerin, es handle sich beim Durchfahrtsrecht um ein unbe-

13 / 15 schränktes Fuss- und Fahrwegrecht, das sich nach den Bedürfnissen der Bewoh- nerinnen und Bewohner des Mehrfamilienhauses richte, kann demnach nicht ge- folgt werden. 7.4.Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Ver- pflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Die gra- duelle Mehrbelastung ist unzulässig, wenn sie die Folge einer Überschreitung des Umfangs der Dienstbarkeit ist. Dieser Fall liegt vor, wenn – wie vorliegend – das Mass, das den Umfang der Dienstbarkeit begrenzt, überschritten wird (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten [Art. 730 bis 792 ZGB], Erster Band: Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, N 5 zu Art. 739 ZGB). Beim hier streitigen Durchfahrtsrecht handelt es sich nach dem Gesagten um eine gemessene, auf das bauliche Ausmass zur Zeit der Errichtung be- schränkte Dienstbarkeit. Wird das Haus Nr. I._____ vergrössert oder der betref- fende Parzellenteil weiter überbaut, wird der Umfang der Dienstbarkeit überschrit- ten, was die Verpflichteten nicht hinnehmen müssen. Ob der Bau eines Mehrfami- lienhauses mit elf bzw. sieben Wohneinheiten anstelle des früheren Pächterhau- ses mit nur einer Wohneinheit tatsächlich zu einer grösseren Inanspruchnahme des Durchfahrtsrechts führt, indem dort mehr Menschen wohnen und der Weg entsprechend stärker begangen und befahren wird, spielt dabei keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, dass die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. K._____ im Jahre 1993 bereit waren, das frühere Durchfahrtsrecht durch ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zu ersetzen (vgl. RG act. II/5), wie dies die Berufungsklägerin nun auch von den Berufungsbeklagten verlangt. Die beiden Dienstbarkeiten bestehen unabhängig voneinander und die Eigentümer sind frei, wie sie ihr jeweiliges Grundstück belasten (Art. 641 ZGB; Art. 19 OR). Auch dies- bezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als richtig. 8.Fazit Zusammengefasst hat die Vorinstanz das im Grundbuch eingetragene Durch- fahrtsrecht zutreffend als umfangmässig begrenzte Dienstbarkeit interpretiert. Das von der Berufungsklägerin geltend gemachte unbeschränkte Fuss- und Fahrweg- recht besteht nicht. Die Vorinstanz hat das betreffende Feststellungs- und Berich- tigungsbegehren der Berufungsklägerin (RG act. I/1 Antrag Ziff. 1) wie auch das entsprechende Unterlassungsbegehren (RG act. I/1 Antrag Ziff. 3) zu Recht ab- gewiesen. Die Berufung ist folglich ebenfalls abzuweisen. Nachdem das Nichtein- treten auf das Eventualbegehren betreffend Notwegrecht nicht angefochten wurde (vgl. act. A.1, S. 4 Ziff. 6), bleibt es vollumfänglich beim vorinstanzlichen Ent- scheid.

14 / 15 9.Prozesskosten Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Auf- wands und des Interesses der Parteien werden die Verfahrenskosten auf CHF 8'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Berufungsbeklagten ha- ben keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Zeitaufwand zu schätzen ist (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften und den Umstand, dass der Prozessstoff bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren be- kannt war, erscheint ein Aufwand von total 16 Stunden angemessen, was ausge- hend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (RG act. VI/3 und VI/5) und zusammen mit der üblichen Spesenpauschale (3 %) und der Mehrwertsteuer (7.7 %) eine Entschädigung von gerundet CHF 4'800.00 ergibt.

15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu- lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.Die A._____ hat B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezah- len. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZPO

  • Art. 15 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZGB

  • Art. 641 ZGB
  • Art. 738 ZGB
  • Art. 739 ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 181 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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