Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ZK1 2021 165
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. Juni 2022 ReferenzZK1 21 165 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 25. August 2020, mitgeteilt am 12. Oktober 2021 (Proz. Nr. 135-2020-256) Mitteilung12. Juli 2022

2 / 16 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1987, und C., geboren am _____ 1988, sind die unverheirateten Eltern der unter ihrer gemeinsamen Sorge stehenden D., geboren am _____ 2015. Bis zu ihrer Trennung Mitte 2018 wohnen die Eltern gemeinsam in E.. Danach zog die Mutter nach F._____ und anfangs Oktober 2019 nach G.. Der Vater verblieb zunächst im bis zur Trennung gemeinsam bewohnten Haus in E.. B.Am 31. Januar 2019 reichte C._____ beim Regionalgericht Plessur gegen B._____ eine Klage betreffend Regelung der Kinderbelange ein (Proz. Nr. 115- 2019-9). C.Auf Gesuch von B._____ hin traf der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. September 2019, mitgeteilt am 12. Dezember 2019, vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 115-2019-518). Dabei stellte er D._____ für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alternierende Obhut von B._____ und C., bei Betreuungsanteilen von je 3.5 Tagen pro Woche. Im Weiteren wurde der Wohnsitz von D. für die Dauer des Hauptverfahrens am Wohnsitz von B._____ in G._____ festgelegt. Schliesslich verpflichtete der Einzelrichter C._____ zu vorläufigen Unterhaltszahlungen an D.. D/a.Am 31. März 2020 reichte C. im Hinblick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt von D._____ bzw. die damit verbundene Schwierigkeit, die alternierende Obhut aufrecht zu erhalten, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2020-256); dies mit dem Begehren, D._____ per

  1. August 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Mutter ein erweitertes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. B._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2020 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. D/b.Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zog C._____ sein Gesuch zurück, was er damit begründete, dass er für sich und seine Tochter in der Umgebung von G._____ eine passende Wohnung gefunden habe. Mit diesem Schritt könne die alternierende Obhut ab Kindergarteneintritt aufrechterhalten werden, so dass D._____ in ihrem Interesse weiterhin von der seit Jahren gelebten alternierenden Betreuung durch ihre Eltern profitieren könne. Anfangs August 2020 zog C._____ nach H._____.

3 / 16 E/a.Mit Entscheid vom 24. April 2020 hatte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur C._____ für das Verfahren Nr. 135-2020-256 mit Wirkung ab 31. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw A., gewährt (Proz. Nr. 135-2020-257). E/b.Am 3. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt MLaw A. eine Honorarnote ein, in der er eine Entschädigung von CHF 3'660.70 geltend machte. F.Am 25. August 2020 erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur den folgenden, am 12. Oktober 2021 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Abschreibungsentscheid: 1.Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von C.. b) (Parteientschädigung) c) Die C. auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A., von CHF 2'514.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.(Rechtsmittelbelehrungen) 4.(Mitteilung) G/a. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde, mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 25. August 2020 (Proz. Nr. 135-2020-256) aufzuheben und es sei Rechtsanwalt A._____ für das Verfahren mit CHF 3'660.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. G/b. Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 28. Oktober 2021 fristgerecht geleistet. G/c.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme.

4 / 16 Erwägungen 1.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 25. August 2020 enthaltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung von C._____. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt (vgl. act. A.1 Ziff. I./1), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid vom 25. August 2020 wurde am 12. Oktober 2021 mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 zu (act. A.1 Ziff. II./2). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 25. Oktober 2021 und erfolgte somit fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.3.Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. BGer 4A_456/2021 v. 27.10.2021 E. 2.1), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4.Die Akten der Verfahren Nr. 135-2020-256, Nr. 115-2019-9 sowie Nr. 135- 2019-518 wurden antragsgemäss beigezogen. 2.Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 3. Juni 2020 eine Honorarnote ein, in der er insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'660.70 (Honorar 16.5 h à CHF 200.00 = CHF 3'300.00, Spesen 3% = CHF 99.00, 7.7% MwSt. = CHF 261.72) geltend machte (RG act. VI./2). Diese Honorarnote überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom Kanton zu bezahlenden Entschädigung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und der darauf beruhenden Rechtsprechung und Lehre auf die Notwendigkeit und Angemessenheit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes, wobei sie das Honorar in der Folge auf CHF 2'514.40 (11.33 h à CHF 200.00 = CHF 2'266.65, Barauslagen 3 % = CHF 68.00, 7.7% MwSt. = CHF 179.75) kürzte (act. B.1 E. 22). Dies wird vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt.

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3.Bei der Festlegung der Entschädigung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands sind folgende Grundsätze zu beachten:

3.1.Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung

und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird.

Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des

Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur,

soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124

  1. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGer 5A_209/2016
  2. 12.5.2016 E. 2.1).

Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf

verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2

m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom

Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer angemessenen

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Die

Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem

kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1). Den Kantonen steht bei der

Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinsichtlich des im

Einzelfall zu entschädigenden Aufwands ein weites Ermessen zu (BGer

5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1 m.w.H.). Es ist Sache der kantonalen Behörden,

die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht

greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen

Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise

gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das Honorar muss allerdings so

festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den

Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates

benötigt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_75/2017 v. 19.1.2018 E. 5.1; ferner BGE 141

I 124 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.). Auch das Kantonsgericht auferlegt sich bei der

Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse

Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder

missbraucht worden ist (PKG 2012 Nr. 12 E. 2).

3.2.Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich

die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität

seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen

er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene

Verantwortung (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

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[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl.,

Zürich 2016, N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene

Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte

im Verfahren stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten

unmittelbar und substantiell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1

und 3.3.2; BGE 141 I 124 E. 3.1). Nebst einer Entschädigung für den

Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die

Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs. 2 AnwG [BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 HV

[BR 310.250]).

3.3.Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich

hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich

auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Hat ein Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche die einzelnen

Aufwandspositionen näher unterscheidet, und gelangt das Gericht zum Schluss,

dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche

der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht

bleiben müssen (BGer 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 4.3, BGer 5A_157/2015

  1. 12.11.2015 E. 3.3.3; zum Ganzen auch etwa KGer GR ZK1 17 42 v. 20.7.2018
  2. 3 m.w.H.).

4.1.Die Vorinstanz kürzte das Honorar des Beschwerdeführers in drei Punkten.

Zunächst nahm sie in Bezug auf das Gesuch vom 31. März 2020 eine Kürzung

vor. Sie hielt fest, für das Verfassen des Gesuchs fordere der Beschwerdeführer

Ersatz für einen Zeitaufwand von 520 Minuten. Bei einer 29-seitigen Rechtsschrift

(wovon drei Seiten auf das Deckblatt und das Beweismittelverzeichnis fallen) habe

er damit rund drei Seiten pro Stunde erarbeitet. Dies sei nicht grundsätzlich zu

beanstanden. Vorliegend sei indes zu berücksichtigen, dass vom Rechtsvertreter

sowohl im Hauptverfahren (Klage vom 31.01.2019, Klagebegründung vom

05.09.2019; Proz. Nr. 115-2019-9) als auch im ersten vorsorglichen

7 / 16 Massnahmenverfahren (Stellungnahme vom 02.08.2019; Proz. Nr. 135-2019-518) eingehende Ausführungen zur Thematik der (alternierenden bzw. alleinigen) Obhut und den einzelnen Kriterien dazu (namentlich insbesondere Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Möglichkeit persönlicher Betreuung unter Beilage von Betreuungsplänen, Stabilität der Verhältnisse, Sprache/Beschulung) gemacht worden seien. Im Hauptverfahren sei als Hauptbegehren denn auch die alleinige Obhut an den Gesuchsteller beantragt worden. Damit sei es dem Rechtsbeistand möglich gewesen, umfangreiche Synergien zu nutzen und einen wesentlichen Teil der in den genannten Verfahren gemachten Ausführungen für das Verfassen des vorliegenden Gesuchs zu verwenden. Als angemessen werde daher ein Zeitaufwand von 360 Minuten erachtet (act. B.1 E. 22.2). 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Honorarkürzung der Vorinstanz als unangemessen. Die erste Instanz habe sich mit den für die Beurteilung einer Honorarnote notwendigen Kriterien, z.B. mit der Art, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache oder mit der übernommenen Verantwortung nicht auseinandergesetzt. Die Begründung der Vorinstanz zur Kürzung des Honorars genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei (act. A.1, Rz. 13). 4.2.2. Indem die Vorinstanz auf Synergien mit dem Haupt- und dem ersten Massnahmeverfahren verwies, hat sie die Überlegungen genannt, aus denen sie die Aufwände für das Gesuch vom 31. März 2020 gekürzt hat. Dabei nahm sie nicht bloss allgemein auf das Nutzen von Synergien Bezug, sondern verwies konkret auf die Ausführungen zur Obhutsthematik und die diesbezüglichen Zuteilungskriterien. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, woran auch nichts ändert, dass die Vorinstanz nicht explizit auf jedes der in Rz. 13 der Beschwerde genannten Kriterien eingegangen ist. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verkenne, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren ein separates Verfahren darstelle, weshalb nur beschränkt Synergien aus dem Hauptverfahren bzw. aus dem ersten vorsorglichen Massnahmeverfahren zu Nutze gemacht werden könnten. Jedes initiierte Verfahren erfordere mitunter ein Einlesen und Abklären, unabhängig davon, ob bereits schon zwei Verfahren mit denselben involvierten Parteien anhängig gemacht worden seien (act. A.1, Rz. 10). Indem die Vorinstanz den Zeitaufwand für die 29-seitige Rechtsschrift, die 16 Beilagen (63 Seiten) enthalte, die auch alle studiert werden wollten, von 520 Minuten auf 360 Minuten kürze, gehe sie implizit davon aus, dass es möglich gewesen wäre, für die Verfassung einer Seite lediglich zwölf Minuten zu benötigen. Dies werde bestritten. Es könne

8 / 16 nicht von einem Kopieren der Rechtsschriften ausgegangen werden, was der Sorgfaltspflicht im Übrigen zuwiderlaufen würde. Hätte die Vorinstanz die Eingaben tatsächlich abgeglichen, hätte sie erkennen können, dass es sich keineswegs einfach um abgeschriebene Eingaben handle. Hinzu komme, dass auch eine 29-seitige Rechtsschrift vor dem Versand an das Gericht nochmals Korrektur gelesen werden müsse und dies praktisch schon eine Stunde benötige. Schliesslich würden sich auch das Deckblatt sowie das Beweismittelverzeichnis nicht von selbst schreiben, und die Beilagen müssten sortiert, beschriftet und kopiert werden (act. A.1, Rz. 10 ff.). 4.3.2. Dass die Vorinstanz von der Möglichkeit, Synergien zu nutzen, ausging, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren, wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, zwar um ein separates Verfahren. Dennoch ist das gleiche Thema wie im Haupt- (Proz. Nr. 115-2019-9) und im ersten Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2019-518), nämlich die Obhut über D._____, betroffen. Der Grundsachverhalt war bekannt, tatsächliche Abklärungen waren entsprechend nur beschränkt notwendig. Als neue Umstände fielen lediglich die Tatsache des im August 2020 erfolgenden Kindergarteneintritts sowie Veränderungen seit der Klagebegründung im Hauptverfahren vom 5. September 2019 in Betracht. Zu beachten ist ferner, dass sich der von der Vorinstanz errechnete und in der Folge gekürzte Aufwand für das Verfassen des Gesuchs von 520 Minuten aus dem Positionen Redigieren/Ausfertigen VSM Gesuch und Zusammenstellen Beilagenverzeichnis zusammensetzt (vgl. RG act. VI./2). Das Studium verschiedener Unterlagen des Mandanten von einer halben Stunde am 12. März 2020 ist darin nicht enthalten. Zudem wird dem Beschwerdeführer auch ein gewisser Aufwand für die Kenntnisnahme von E-Mails des Mandanten zugestanden (vgl. E. 5.3.4). Für das Einlesen, namentlich für die Kenntnisnahme der in der Folge als Beweismittel eingereichten Korrespondenz zwischen den Kindseltern im ersten Halbjahr 2020, wird er daher gesondert entschädigt. Darüber hinaus waren keine neuen rechtlichen Abklärungen zu treffen. Vielmehr konnten die für die anderen Verfahren getätigten Recherchen auch für das zweite Massnahmeverfahren verwendet werden. Dementsprechend finden sich denn auch vor allem in den Rechtsschriften im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-9) ausführliche rechtliche Ausführungen zur Frage der alternierenden bzw. alleinigen Obhut, auf die zurückgegriffen werden konnte. Die Subsumtion im konkreten Fall war ebenfalls schon im Hauptverfahren vorgenommen und namentlich in der Klagebegründung vom 5. September 2019 ausführlich begründet worden, weshalb unter den gegebenen Umständen die

9 / 16 alleinige Obhut des Vaters über D._____ beantragt wird (vgl. act. I/7 [Proz. Nr. 119-2019-9]). Die Rechtsbegehren des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 31. März 2020 decken sich betreffend Obhut über D._____ denn auch mit den Rechtsbegehren der Klagebegründung. Auch inhaltlich sind die beiden Eingaben stellenweise identisch, selbst wenn vom Kopieren ganzer Absätze mehrheitlich abgesehen wurde. Zwar wurden in den Rechtsschriften teils unterschiedliche Schwerpunkte gelegt und waren, da zwischen der Klagebegründung und dem Gesuch zeitlich rund ein halbes Jahr lag, auch gewisse Ergänzungen erforderlich. Die Grundfragen blieben aber dieselben (vgl. zum Ganzen RG act. I/1 [Proz. Nr. 135-2020-256] und RG act. I.7 [Proz. Nr. 119- 2019-9]). Aufgrund des Gesagten konnten in erheblichem Umfang Synergien mit dem Hauptverfahren genutzt werden. Darüber hinaus wäre es im Sinne einer wirtschaftlichen Mandatsführung geboten und in Beachtung des zur Anwendung gelangenden Untersuchungsgrundsatzes ausreichend gewesen, die Ausführungen in der Klagebegründung kurz zusammenzufassen und das Schwergewicht danach auf die geänderten Umstände zu legen. 4.3.3. Hinzu kommt, dass das Gesuch, insbesondere bei der Subsumtion der tatsächlichen Umstände unter die Kriterien für die Obhutszuteilung, viele unnötige Wiederholungen enthält, nicht nur im Vergleich mit den Eingaben im Hauptverfahrens, sondern auch innerhalb der Rechtsschrift selbst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig gewesen wäre, die Umstände, die nach Ansicht des Kindsvaters für eine Obhutszuteilung an ihn sprechen – namentlich das aus seiner Sicht eigenmächtige und unkooperative Verhalten der Kindsmutter oder die seiner Meinung nach bessere Gewähr für Stabilität oder eine persönliche Betreuung von D._____ –, nicht bloss ein oder zwei Mal, sondern vielfach zu wiederholen. Derart insistierende Ausführungen waren zur wirksamen Ausübung des Mandats nicht erforderlich. Der Fokus wäre nicht auf das – teilweise weit zurückliegende – Verhalten der Kindsmutter oder vergangene Auseinandersetzungen unter den Eltern zu legen gewesen, sondern darauf, wie die Betreuung von D._____ an den anstehenden Eintritt in den Kindergarten angepasst werden kann bzw. muss, ohne dass ihre gute und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen aufs Spiel gesetzt wird, und ohne dass für sie (namentlich durch häufige Ortswechsel) eine zu grosse Unruhe entsteht. 4.3.4. Dass das Schreiben des Deckblatts sowie des Beweismittelverzeichnisses ebenfalls Zeit braucht, ist unbestritten. Es ist aber nicht so, dass der Beschwerdeführer hierfür gar nicht entschädigt worden wäre (vgl. E. 4.3.2). Sofern

10 / 16 der Genannte auf das Sortieren, Beschriften und Kopieren der Beilagen verweist, so handelt es sich dabei um Sekretariatsarbeiten, die im Honorar des Rechtsbeistands enthalten sind und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 4.2.2). 4.4.Unter diesen Umständen war ein Gesuch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Umfang nicht notwendig, um die Interessen seines Mandanten angemessen zu wahren, so dass im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Entschädigung hierfür um 160 Minuten gekürzt hat. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor. Dass im Hauptverfahren die Entschädigung des Beschwerdeführers ebenfalls herabgesetzt wurde (vgl. act. A.1, Rz. 20), vermag daran nichts zu ändern. 5.1.Im Weiteren beanstandete der Vorderrichter an der Honorarnote des Beschwerdeführers, dass für die Korrespondenz mit dem Mandanten per E-Mail und Telefon ein Aufwand von insgesamt 255 Minuten in Rechnung gestellt wurde. Dies entspreche einem Viertel des Gesamtaufwands und übersteige den für das vorliegende Verfahren notwendigen sowie verhältnismässigen Aufwand. Soweit der Austausch mit dem Mandanten aufgrund eines gesteigerten Kommunikationsbedarfs desselben über das für die Wahrung der Rechte Notwendige hinausgehe, sei der Aufwand nicht über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Für die Instruktion durch den Mandanten, die Information desselben und den relevanten Austausch insbesondere im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Sachverhaltsdarstellung würden 135 Minuten als angemessen erachtet (act. B.1 E. 22.2). 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz einzelne Positionen der Honorarnote, welche im Zusammenhang mit der Korrespondenz per E-Mail und Telefonaten stehen, akzeptiert und andere einfach herabgesetzt habe. Begründet, welche Aufwendungen als angemessen und welche als unangemessen angesehen würden, habe die Vorinstanz nicht. Entsprechend habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (act. A.1, Rz. 15). 5.2.2. Die Vorinstanz nannte die Überlegungen, aufgrund derer sie den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Mandanten kürzte, namentlich ein Überschreiten des hierfür notwendigen und verhältnismässigen Aufwands. Dass nicht im Einzelnen aufgeführt wurde, welche Positionen der Kostennote als angemessen berücksichtigt, und welche als unangemessen gekürzt werden, trifft zu. Allerdings ist aus der Kostennote selbst nicht jedes Mal ersichtlich, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang ein Kontakt erfolgte. Dies ist dem Beschwerdeführer

11 / 16 grundsätzlich nicht vorwerfbar, kann in Bezug auf die Korrespondenz mit der Mandantschaft wohl nicht verlangt werden, dass ein Rechtsvertreter jedes Mal angibt, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang diese erfolgt. Fehlen die entsprechenden Angaben, ist aber dementsprechend eine Prüfung der einzelnen Aufwandpositionen auf Angemessenheit nur eingeschränkt möglich. Eine andere als eine pauschale Kürzung bzw. eine Kürzung mit Bezug auf die einzelnen Positionen und damit mit einem höherem (inhaltlichen) Detaillierungsgrad als dem der Honorarnote selbst kann vom Gericht in einem solchen Fall nicht vorgenommen werden (vgl. KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 5.4.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz anführt, welche Tätigkeiten sie im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit dem Mandanten als entschädigungspflichtig erachtet (Instruktion, Information der Mandantschaft und Austausch mit derselben, insbesondere im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Sachverhaltsdarstellung), und welchen Aufwand sie in diesem Zusammenhang für angemessen hält. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 5.3.1. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass insgesamt 110 Minuten für Telefonate inkl. das Verfassen einer Aktennotiz sowie einer E-Mail geltend gemacht würden. Zu beachten sei, dass er auf eine persönliche Besprechung mit seinem Mandanten verzichtet habe, weshalb ein Teil des Aufwands, welcher normalerweise auf eine persönliche Besprechung mit dem Mandanten entfalle, für Telefonanrufe aufgewendet worden sei. Zudem sei zu beachten, dass Telefonate meist von der Mandantschaft ausgingen und entsprechend nicht einfach nicht beantwortet bzw. abgeklemmt werden könnten. Auf die Korrespondenz per E-Mail entfielen 135 Minuten. Hier handle es sich jeweils um Korrespondenz, welche im Zusammenhang mit einer Eingabe an das Gericht oder mit der Weiterleitung von Korrespondenz an das Gericht entstanden sei. Inwiefern dieser Aufwand unangemessen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Klar sei, dass E-Mails eines Klienten nicht einfach ignoriert werden könnten und entsprechend durch einen Rechtsanwalt zu beantworten seien. Folglich hätte ein unentgeltlicher Rechtsvertreter stets abzuwägen, ob der Zeitaufwand noch im Rahmen liege, er ein Telefonat noch führen bzw. das eine E-Mail noch beantworten dürfe, was dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege klar zuwiderlaufen würde. Überdies würde dies der Sorgfaltspflicht und der Verantwortung, die der unentgeltliche Rechtsbeistand innehabe, widersprechen. Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, dass es sich vorliegend um eine komplexe Angelegenheit handle, bei der es um das Kindeswohl gehe. Es liege in der Natur der Sache, dass Verfahren, in denen Kinder involviert seien, besonders belastend

12 / 16 für die Elternteile seien, und verstehe sich somit von selbst, dass erhöhter Rede- bzw. Mitteilungsbedarf bestehe (act. A.1, Rz. 16). 5.3.2. Wie oben ausgeführt wurde, ist einem unentgeltlichen Rechtsvertreter nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der zur Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist (E. 3.1). Auch in Bezug auf die Kommunikation hat er sich auf das Notwendige zu beschränken und seiner Mandantschaft Grenzen zu setzen. Der Rechtsbeistand ist nicht dafür eingesetzt, um allgemeine Lebenshilfe, moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung zu gewähren (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 122 ZPO). Entschädigt werden somit nur jene Besprechungen, welche für die Führung des Verfahrens notwendig sind, unter Ausschluss derjenigen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. 5.3.3. Dass im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren ein erhöhter Gesprächsbedarf der Kindseltern besteht, ist sicher zutreffend. Sodann deuten im konkreten Fall namentlich die vielen E-Mails darauf hin, dass C._____ gegenüber dem Beschwerdeführer ein gesteigertes Mitteilungs- und Informationsbedürfnis hatte. Selbst wenn ein Rechtsvertreter Telefonate und E-Mails von Mandanten grundsätzlich nicht abklemmen oder ignorieren darf und muss, kann aber nicht jede Kontaktaufnahme des oder mit dem Klienten, bei der es in irgendeiner Weise um den Streitgegenstand geht, verrechnet werden. Zudem ist es Aufgabe des Rechtsbeistands, für eine gewisse Versachlichung der Angelegenheit besorgt zu sein, selbst wenn er einseitig die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, und sich wie erwähnt bis zu einem gewissen Punkt auch gegenüber dem eigenen Mandanten abzugrenzen. Ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Rechtsvertreter die Pflicht, seinen Klienten über die Honorarberechnung aufzuklären und ihm bewusst zu machen, dass jeder Kontakt Kosten generiert. Eine solche Pflicht trifft auch den unentgeltlichen Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer hätte daher seinen Mandanten dahingehend instruieren müssen, dass eine Kontaktaufnahme nur dann erfolgen soll, wenn es um die Mitteilung von neuen, für die Mandatsführung erforderlichen Informationen geht. 5.3.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass ein Teil der Telefonate der Instruktion gedient habe, so können Telefonate und E-Mails unbestrittenermassen an Stelle eines persönlichen Gesprächs treten und sind insofern auch zu entschädigen. Allerdings wurde vom 12. März 2020 bis und mit Einreichung des Gesuchs am 31. März 2020 für Telefonate und E-Mails vom oder

13 / 16 an den Klienten sowie das Studium von E-Mails des Klienten – ohne die in E. 4.3.2 erwähnte halbe Stunde für das Studium diverser Unterlagen – ein Aufwand von 155 Minuten oder rund zweieinhalb Stunden in Rechnung gestellt (vgl. RG act. VI/2). Dies erscheint für die Instruktion und den Austausch über die relevanten Tatsachen als überhöht, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt nicht von Grund auf abgeklärt werden musste, sondern es lediglich darum ging, die anstehende Veränderung des Kindergarteneintritts von D._____ sowie die Vorkommnisse seit der Klagebegründung zu thematisieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Der in Rechnung gestellte Aufwand dürfte daher in der Tat mit einem gesteigerten Kommunikationsbedarf des Mandanten zusammenhängen, der nicht über die unentgeltliche Rechtspflege abzugelten ist. Hier erscheint eine Kürzung des Aufwands daher als begründet. Die Kontakte mit dem Mandanten ab Gesuchseinreichung lassen sich demgegenüber grossmehrheitlich mit einer Eingabe an das Gericht oder der Entgegennahme einer Verfügung bzw. eines Entscheids des Gerichts in Verbindung bringen, weshalb sie für die Führung des Mandats notwendig waren. Hier war eine Kürzung des Aufwands folglich nicht angebracht. Mit der von der ersten Instanz vorgenommenen Kürzung des Korrespondenzaufwands um zwei Stunden liegt daher im Ergebnis eine Ermessensüberschreitung vor. Als angemessen erscheint eine Kürzung lediglich bis zur Einreichung des Gesuchs, und zwar eine solche im Umfang von einer Stunde. 6.1.Schliesslich erachtete die Vorinstanz für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 40 statt 60 Minuten als angemessen, und zwar mit der Begründung, dass es sich lediglich um eine Ergänzung des im Hauptverfahren gestellten Gesuchs handle (act. B.1 E. 22.2). 6.2.Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass es sich beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht um eine Ergänzung des im Hauptverfahren gestellten Gesuchs gehandelt habe. Für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren müsse ein eigenständiges Gesuch eingereicht werden. So seien im vorsorglichen Massnahmeverfahren eine neue Bedarfsberechnung erstellt und auch noch andere Beweismittel eingereicht worden. Zudem sei die fehlende Aussichtslosigkeit eingehend begründet worden. Es sei utopisch, dass sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sieben Seiten, eine Bedarfsberechnung sowie acht Beilagen umfasse, innert 40 Minuten schreiben lasse. Wäre das Gesuch in 40 Minuten verfasst worden, hätte die Vorinstanz dieses wohl zwecks Verbesserung an ihn zurückgeschickt oder gar abgewiesen (act. A.1, Rz. 18).

14 / 16 6.3.Der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Massnahmeverfahren ein neues URP-Gesuch eingereicht werden musste, ist zutreffend. Inhaltlich ging es zwar lediglich um eine Ergänzung des im Hauptverfahren gestellten Gesuchs. Nichtsdestotrotz mussten die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf Veränderungen geprüft werden. Da sich solche ergaben, bspw. betreffend Krankenkasse, Unterhaltsbeiträge oder das Einkommen des Gesuchstellers, mussten eine neue Bedarfsberechnung erstellt und die Beilagen aktualisiert werden (vgl. RG act. I./1 [Proz. Nr. 135-2019-67] sowie RG act. I./1 [Proz. Nr. 135- 2020-257]). Auch wenn bezüglich fehlender Aussichtslosigkeit teilweise auf das Gesuch im Hauptverfahren hätte verwiesen werden können (vgl. KGer GR ZK1 21 57 v. 25.5.2021 E. 4.5), erscheint es schliesslich nicht realistisch, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in 40 Minuten erstellt werden konnte. Mit der von ihr vorgenommenen Kürzung hat die Vorinstanz ihr Ermessen daher überschritten. Dem Beschwerdeführer ist der in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde zu vergüten. 7.Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde von A._____ teilweise gutzuheissen ist und der mit Honorarnote vom 3. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand um eine Stunde und 20 Minuten weniger zu kürzen ist. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren Proz. Nr. 135-2020-256 somit ein Aufwand von 760 Minuten (statt den vorinstanzlich festgelegten 680 Minuten) oder gerundet 12.7 Stunden zu vergüten. Beim Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde für unentgeltliche Rechtsbeistände (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt das ein Honorar von CHF 2'540.00 zuzüglich Barauslagen (3%) von CHF 76.20 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 201.45. Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von gerundet CHF 2'820.00 zugesprochen. 8.Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1.Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen, wobei er im Umfang von rund einem Viertel obsiegt. Daher werden die Gerichtskosten, die angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), zu 3/4 bzw. im Betrag von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/4 bzw. im Betrag von CHF 250.00 beim Kanton Graubünden belassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Teil der Entscheidgebühr wird mit seinem am 28. Oktober 2021 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 250.00 ist ihm vom Kantonsgericht zu erstatten.

15 / 16 8.2.Da der Beschwerdeführer vorliegend in eigener Sache prozessiert, steht ihm keine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu, doch hat er Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Die Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt beigezogen werden. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf den üblichen Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. ohne Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt (vgl. KGer GR ZK1 21 23 v. 6.10.2021 E. 7.2.1 sowie ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine Angaben zu seinem Aufwand. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint ein Aufwand von maximal vier Stunden als angemessen, was mit dem reduzierten Stundenansatz einem Betrag von CHF 480.00 entspricht. Davon ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein Viertel zu ersetzen, weshalb er durch den Kanton Graubünden unter Berücksichtigung der Spesen mit pauschal CHF 150.00 entschädigt wird. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen (vgl. KGer GR ZK1 16 169 v. 17.12.2019 E. 5.3 m.w.H.).

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2 lit. c) des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 25. August 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die C._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A., von CHF 2'820.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten von A. und im Umfang von CHF 250.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die A._____ auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird ihm erstattet. b) A._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden aussergerichtlich mit CHF 150.00 entschädigt. 3.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

22

AnwG

  • Art. 16 AnwG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO
  • Art. 15 EGzZPO

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 5 HV

KGV

  • Art. 6 KGV

m.w.H

  • Art. 3.2 m.w.H

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 123 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

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