Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Februar 2023 ReferenzZK1 21 157 und ZK1 21 168 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls gegen B._____ Beschwerdegegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur in Sachen C._____ vertreten durch Renate Cadruvi-Lustenberger Sozialarbeiterin FH, Haus zum Engel, Arcas 6, 7000 Chur
2 / 25 GegenstandRegelung des persönlichen Verkehrs Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbün- den/Moesa vom 24.09.2021, mitgeteilt am 24.09.2021 Mitteilung24. Februar 2023
3 / 25 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2017, ist die Tochter von A. und B.. Am 3. Januar 2017 erklärten die unverheirateten Eltern von C. die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nachdem sich A._____ und B._____ getrennt hatten, ersuchte B._____ die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB) am 20. April 2020 um Klärung der Betreuungsregelung von C.. B.Die KESB erhielt ausserdem Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung von C., weshalb sie am 23. April 2020 ein Abklärungsverfahren eröffnete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2020 ordnete die KESB ein interventi- onsorientiertes Gutachten bei der D._____ (nachfolgend: D.) an. C.Am 16. Juli 2020 entschied die KESB über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs von C.. Sie berechtigte B., C. begleitet durch die KJBE "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken" (nun- mehr: famur) jeweils zwei Mal im Monat zu sehen, mit dem Vorbehalt, dass weite- re Kontakte nach Absprache stattfinden könnten. D.Mit Eingabe vom 5. August 2020 an die KESB beantragte B._____ die al- ternierende Obhut für C._____ sowie die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Finanzen. Zudem reichte er einen Arztbericht ein, wonach er trotz seiner Krankheit in der Lage sei, die Vaterrolle wahrzunehmen und den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. A._____ äusserte sich mit Eingabe vom 9. September 2020 dahingehend, dass ein alternierendes Besuchsrecht für sie nicht in Frage komme. Ausserdem bezahle sie nur besondere Auslagen für C._____ von deren Konto und zahle monatlich einen Betrag ein. E.Mit Schreiben vom 15. September 2020 teilte die KESB B._____ mit, dass sie keinen Handlungsbedarf sehe und an den begleiteten Besuchen bei der KJBE festhalte. Sofern es mit der Umsetzung der Besuche Probleme gebe, werde die Errichtung einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme im Rahmen einer Bei- standschaft in Betracht gezogen. F.Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 setzte die KESB per 1. November 2020 Renate Cadruvi-Lustenberger (nachfolgend: Kindesvertreterin) im Kindes- schutzverfahren für die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und die Regelung des persönlichen Verkehrs als Kindesvertreterin für C._____ ein.
4 / 25 G.Am 29. Oktober 2020 erging der Ergebnisbericht über die interventionsori- entierte Begutachtung von C.. Anschliessend sollte die Interventionsphase beginnen. H.Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 errichtete die KESB vorsorglich eine Beistandschaft für C.. Als Beistand setzte sie E._____ ein und erteilte ihm im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) Aufgaben und Kompetenzen, um die Eltern von C._____ bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs und bei Bedarf auch in weiteren Belangen zu unter- stützen. I.Die Interventionsphase für C._____ begann im Januar 2021. Mit Schreiben vom 22. März 2021 an die Gutachterin, F., sagte A. alle nachfolgen- den Termine für die Interventionsphase ab. J.Am 7. Juli 2021 befragte die KESB die Eltern von C._____ separat über die Weiterführung des Kindesschutzverfahrens. Der Rechtsvertreter der Mutter äus- serte am 29. Juli 2021 bei der KESB Bedenken in Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters aufgrund von Hinweisen auf eine mögliche sexuelle Belästigung von C._____ durch B.. Mit Schreiben vom 13. August 2021 informierte die KESB die Eltern über den Verfahrensstand sowie über die Weiterführung des Verfahrens und forderte sie zur Stellungnahme auf. K.Die Kindesvertreterin reichte ihre Stellungnahme am 26. August 2021 bei der KESB ein. Am 30. August 2021 ging die Stellungnahme von A. und am 16. September 2021 jene von B._____ bei der KESB ein. L.Mit Entscheid vom 24. September 2021 verfügte die Kollegialbehörde der KESB das Folgende: 1.Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 16.07.2020 verfügte vorsorgliche Anord- nung (vorsorgliche Regelung persönlicher Verkehr) von Gesetzes we- gen dahinfällt. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 03.12.2020 verfügte vorsorgliche Anord- nung (vorsorgliche Massnahme gem. Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 308 ZGB im Rahmen einer Beistandschaft) von Gesetzes wegen dahinfällt. 2.Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 3.Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt-
5 / 25 zen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeits- entwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
6 / 25
bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte
Temperatur usw.) hingegen nicht. Besuchstage, deren Ausfall
in der Person der Mutter oder von C._____ begründet sind,
werden grundsätzlich nachgeholt. Der Ausfall von Besuchsta-
gen, welche in der Person des Vaters begründet sind, werden
nicht kompensiert;
f. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt
zwischen dem Beistand und den Eltern; sind sich die Eltern ei-
nig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von
C._____ erweitert oder abgeändert werden;
g. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags-
oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben
vorbehalten.
6.Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
erteilt:
a. zusammen mit C._____ die Termine bei den begleiteten Besuchs-
tagen Graubünden, BBT der famur nach Vorgabe von KESB und
Beistand wahrzunehmen und alles daran zu setzen, dass C._____
sich auf die Besuchskontakte mit dem Vater einlassen kann;
b. mit der D._____ konstruktiv zusammenzuarbeiten, damit C._____
dort eine psychotherapeutische Begleitung erhält;
c. Die Nichtbefolgung dieser Weisung kann zu einer strafrechtlichen
Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art.
292 StGB) führen, was mit Busse bis zu Fr. 10'000.— bestraft wer-
den kann.
7.E._____ wird zum Beistand von C._____ ernannt.
8.Die Beistandsperson ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.07.2023) einen schriftli-
chen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Situation von
C._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Emp-
fehlungen) bis 31.10.2023 einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum-
stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB
mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor-
gehen zu empfehlen.
9.Die bisher bekannten Kosten bis zu diesem Entscheid werden auf Fr.
6'054.20 (inkl. Drittkosten Verfahrensvertretung von Fr. 3'554.20.--)
festgesetzt und vorläufig beim Fall belassen.
10. [Rechtsmittel/Frist]. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist
entzogen (Art. 450c ZGB).
11. [Mitteilung]
M.Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Mutter),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerde (ZK1 21 157)
7 / 25 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den vorgenannten Entscheid. Sie beantragte was folgt: 1.Aufhebung folgender Dispositivziffern im angefochtenen Entscheid: 3.b.2., 5., 6. und letzter Satz in Ziffer 10. (Entzug aufschiebende Wir- kung). 2.Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor der Festlegung des Besuchsrechts des Vaters mit konkreten Besuchszeiten und –modalitäten bzgl. Toch- ter C._____ diesen auf seine psychische Verfassung hin unabhängig begutachten zu lassen zwecks Eruierung seiner Betreuungsfähigkeit, Belastbarkeit und seiner Fähigkeit, die Besuche nicht unter Gefähr- dung des Kindeswohles und Verunglimpfung der Beschwerdeführerin vor dem Kinde durchzuführen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz und ev. des Herrn B.. N.Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 reichte auch B. (nachfolgend: Va- ter), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, eine Beschwerde (ZK1 21 168) ein und stellte folgende Anträge: 1.Es sei Dispositiv-Ziff. 5.3. des angefochtenen Entscheides dahinge- hend zu ergänzen, als dass B._____ zusätzlich ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr mit seiner Tochter C._____ eingeräumt wird. 2.Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides dahingehend zu ergänzen, als dass der eingesetzte Beistand von C._____ zusätz- lich zu ermächtigen sei, die Finanzen von Tochter C._____ zu verwal- ten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gegenpartei. O.Mit Stellungnahme vom 12. November 2021 beantragte die KESB, die Be- schwerde ZK1 21 157 kostenfällig abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Für das Verfahren ZK1 21 168 beantragte die KESB das Folgende: 1.Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei gutzuheissen und Ziff. 5.3 des angefochtenen Entscheides vom 24.09.2021 sei da- hingehend zu ergänzen, dass B._____ unter Voraussetzungen von Ziff. 5.3 zusätzlich berechtigt werden soll, C._____ jede zweite Woche von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 3.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen.
8 / 25 P.Am 15. November 2021 reichte der Vater seine Beschwerdeantwort ein und beantragte ebenfalls, die Beschwerde ZK1 21 157 kostenfällig abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Q.Mit Eingabe vom 15. November 2021 (Poststempel) beantragte die Kindes- vertreterin beim Kantonsgericht in der Beschwerdesache ZK1 21 157 was folgt: 1.Die folgenden Dispositivziffern im Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde vom 24. September 2021 seien aufzuheben: -5.1. (Begleitete Besuche durch famur Chur) -6.a. (Weisung begleitete Besuche famur Chur) und wie folgt zu ersetzen: -5.1. B._____ ist zu berechtigen, C._____ [recte: C.] im Rah- men von begleiteten Besuchskontakten durch eine Fachperson zwei Mal monatlich während drei Stunden zu sehen. -6.a. Die Eltern sind (unter Strafandrohung) anzuweisen, zusammen mit C. die Termine für begleitete Besuchskontakte durch eine Fachperson zwei Mal monatlich wahrzunehmen und alles daran zu setzen, damit die begleiteten Besuchskontakte zum Wohle von C._____ stattfinden können. 2.Die folgenden Dispositivziffern im Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde vom 24. September 2021 seien für mindestens vier Monate (während der Zeit der begleiteten Besuche durch eine Fachperson) zu sistieren: -3.b.2. (Organisation Psychotherapie durch den Beistand) -6.b. (Weisung Psychotherapie von C._____ unter Strafandrohung) 3.Die folgende [recte: folgenden] Dispositivziffern im Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. September 2021 seien aufzuheben: -5.2. (Berechtigung zu begleiteten Besuchen nach Ablauf der vier Monate) -5.3.a. bis g. (Ausgestaltung des unbegleiteten persönlichen Ver- kehrs zwischen dem Vater und C._____) R.Die Kindesvertreterin reichte am 26. November 2021 (Poststempel) ihre Stellungnahme zur Beschwerde ZK1 21 168 ein und beantragte Folgendes: 1.Die Dispositivziffer 5.3 a bis g (Regelung persönlicher Verkehr) des Entscheids der KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2021 sei aufzuheben. 2.Die Aufträge der Beistandsperson gemäss dem angefochtenen Ent- scheid seien unverändert beizubehalten. S.Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 hielt der Vater an den Anträgen der Beschwerde vom 27. Oktober 2021 vollumfänglich fest.
9 / 25 T.Beim Kantonsgericht gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 24. September 2021 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ihrem Vater. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Kin- desschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2.Mit Eingaben vom 13. Oktober 2021 (ZK1 21 157) und vom 27. Oktober 2021 (ZK1 21 168) haben die Beschwerdeführer (Mutter und Vater) ihre Be- schwerden jeweils begründet und fristgerecht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB vom 24. September 2021 beim Kantonsgericht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Als Eltern von C._____ und vom Verfahren betroffene Personen sind A._____ und B._____ zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. September 2021 legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Zur Vereinfachung des Prozesses werden die beiden selbständig eingereichten Beschwerden (ZK1 21 157 und ZK1 21 168) zu einem Verfahren vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO). Sofern bei den Akten keine Verfahrensnummer angegeben ist, wird auf Akten aus dem Verfahren ZK1 21 157 Bezug genommen. 2.Aufschiebende Wirkung 2.1.Die KESB hat einer möglichen Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2021 die aufschiebende Wirkung entzogen, um einer Entfremdung zwischen dem Vater und C._____ vorzubeugen (act. B.1, II.10 und III.10). Die Mutter sieht die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung als nicht gegeben an. Es sei weder Gefahr in Verzug noch erleide der Vater aus einer möglichen aufschiebenden Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (act. A.1, II.2). Sie beantragt daher, der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
10 / 25 bende Wirkung zu erteilen (act. A.1, I.2). Der Vater entgegnet, dass nicht nur er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, sondern auch das Kindeswohl gefährdet wäre. Es bestehe die Gefahr der völligen Entfremdung des Kindes (act. A.3, Rz. 4). 2.2.Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern die Kin- desschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB). Ein Entzug der aufschiebenden Wir- kung – wie im vorinstanzlichen Entscheid – erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 2.3.Mit Erlass des vorliegenden Endentscheides wird der Antrag auf Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3.Untersuchungsgrundsatz und Offizialmaxime Neben der Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beantragt die Mutter auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3.b.2, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids (act. A.1, I.1). Sie bringt dazu etliche Argumente vor, die sie teilweise begründet und teilweise unbegründet lässt. Nachfolgend ist auf die verschiedenen Ausführungen einzugehen. Dabei ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizi- almaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB, wel- cher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f. m.H.a. BGer 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein- schränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Lorenz Droese, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 f. zu Art. 450a ZGB).
11 / 25 4.Unbegründete Rügen 4.1.Den Antrag, die gesamte Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, begründet die Mutter unter anderem damit, dass der Vater von einer IV-Rente lebe, früher exzessiv Drogen konsumiert habe und straffällig geworden sei (act. A.1, III.4 ff.). 4.2.In Bezug auf die von der Mutter erwähnte frühere Straffälligkeit des Vaters ist festzuhalten, dass der Vater seinen Strafregisterauszug beim Kantonsgericht eingereicht hat. Dieser datiert vom 11. März 2020 und enthält keine Einträge (act. C.2). Auch beim Vorwurf des exzessiven Drogenkonsums handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die mit keinen Beweisen unterlegt ist. Ausserdem verwendet die Mutter bei "konsumierte" die Vergangenheitsform (act. A.1, III.4). Selbst wenn dem so gewesen wäre, liegen keine Indizien vor, die auf einen gegenwärtigen Drogenkonsum hindeuten. Die Behauptung, wonach sich der Vater vor Kurzem in der Grauzone zwischen Legalität und Illegalität bewegt habe oder sich noch be- wege, indem er in den Handel mit illegalen Fernseh-Decodern verwickelt sei (act. A.1, III.6), ist ebenfalls nicht belegt. Auch hier bringt die Mutter keine Indizien für ihre Behauptung vor, weshalb das Kantonsgericht auch auf diese Rüge nicht ein- tritt, zumal aus dem Untersuchungsgrundsatz nicht abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeinstanz jedwelchen Vorwürfen nachgehen muss. Dem Gericht er- schliesst sich ausserdem der Zusammenhang nicht, den die Mutter zwischen einer möglichen Diffamierung durch den Vater in der Öffentlichkeit und den Besuchen von C._____ beim Vater herstellt (act. A.1, III.5). Es ist vielmehr anzumerken, dass diese Vorwürfe auf eine fehlende Bindungstoleranz der Mutter in Bezug auf C._____ und ihren Vater hindeuten. Die Rügen erweisen sich als nicht genügend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5.Begutachtung des Vaters 5.1.Den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Ent- scheids begründet die Mutter insbesondere damit, dass die KESB zu Unrecht von der Begutachtung des Vaters abgesehen habe. Bei der Begutachtung hätte sein medizinischer Zustand überprüft werden sollen. Die Begutachtung dränge sich im Hinblick auf eine bedenkenlose Überlassung der Tochter an den Vater geradezu auf. Es gehe insbesondere darum, auszuschliessen, dass das Kind aufgrund un- sensiblen oder unkorrekten Verhaltens des Vaters Schaden nehme (act. A.1, Rz. 11). Ausserdem benötige der Vater echte psychotherapeutische Unterstützung. Sein Arzt könne ihn dabei nicht unterstützen (act. A.1, Rz. 12). Damit rügt sie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (vgl. vorstehend E. 3).
12 / 25 5.2.Inwiefern Dr. med. G., der den Vater schon jahrelang betreut, keine echte psychotherapeutische Unterstützung darstellen soll, geht aus der Be- schwerde nicht hervor und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Borderline-Krankheit des Vaters ist erwiesen. Es ist festzuhalten, dass der Vater die Psychotherapie regelmässig besucht und so eine eventuelle Verschlechterung seines Gesund- heitszustands vom Psychiater vermutlich bemerkt würde und aufgefangen werden könnte (act. B.3). Ob ein von der Mutter erwähntes Gutachten von der Vorinstanz hätte eingeholt werden müssen, kann offengelassen werden, da der Entscheid über die Besuchsregelung aufgrund der unzulässigen Delegation an den Beistand ohnehin aufzuheben ist. 6.Auftrag an den Beistand 6.1.Die Mutter beantragt, die gesamte Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Ent- scheids sei aufzuheben (act. A.1, III.4 ff.). Im Gegensatz dazu beantragt der Vater in seiner Beschwerde vom 25. November 2021, die Dispositivziffer 5.3 des ange- fochtenen Entscheids dahingehend zu ergänzen, als dass ihm zusätzlich ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr mit seiner Tochter C. eingeräumt werde (ZK1 21 168, act. A.1, I.1). Er begründet dies mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sowie mit der Verletzung des Anspruchs auf angemessenen per- sönlichen Verkehr nach Art. 273 ZGB (ZK1 21 168, act. A.1, III.6 ff.). Aus der Kommunikation zwischen der KESB und dem Vater geht hervor, dass der Vater bereits einen Antrag auf Berichtigung gestellt und die KESB zugestanden hat, dass die Regelung der Besuchstage am Wochenende fehle. Da die Mutter jedoch bereits eine Beschwerde eingereicht hatte, konnte die KESB den Entscheid nicht berichtigen (KESB act. 285, 288). Die KESB beantragt daher, den vorstehenden Antrag des Vaters gutzuheissen und Ziff. 5.3 des angefochtenen Entscheids inso- weit zu ergänzen, dass der Vater unter den Voraussetzungen von Ziff. 5.3 zusätz- lich berechtigt werde, C._____ jede zweite Woche von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (ZK1 21 168, act. A.2, I.1). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Vater berechtigt ist, C._____ 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Dies unter Vorbehalt des positiven Verlaufs des persön- lichen Verkehrs und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____, wobei die Entscheidung zum Ausbau des Besuchsrechts im Ermessen des Beistands liegt (act. B.1, III.5.3 und III.5.3.a). 6.2.Zur Diskussion steht insbesondere die im angefochtenen Entscheid vorge- nommene Delegation der KESB an den Beistand, wonach dieser über den Ausbau
13 / 25 des Besuchsrechts zwischen C._____ und ihrem Vater entscheiden kann (act. B.1, III.5.3). Dem Sachgericht (vorliegend der KESB) kommt bei der Regelung und der Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten zwar ein weites Ermessen zu (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.2. m.w.H.). Dieses Ermessen geht jedoch nicht so weit, als dass es dem Beistand die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Aus- gestaltung der einzelnen Phasen bis zum behördlich festgelegten Besuchs- und Ferienrecht (Zeitpunkt des Wechsels zu unbegleiteten Besuchen, anfängliche Dauer der unbegleiteten Besuche, Zeitpunkt des Wechsels zu Besuchen mit Übernachtungen etc., vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.3) einräumen kann. Häu- figkeit und Dauer der Besuche sind grundsätzlich auch in der Aufbauphase behördlich, das heisst von der KESB, zu definieren, wobei dem eingesetzten Bei- stand nur, aber immerhin die Aufgabe übertragen werden kann, die Modalitäten für die Durchführung der Besuche zu konkretisieren (BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.3). Wenn die Behörde eine Beistandschaft anordnet, hat sie des- sen Aufgaben genau zu umschreiben. Sie kann die Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuche nicht dem Beistand überlassen und ihm auch nicht die Aufga- be übertragen, die Besuchsordnung zu ändern. Grundsätzlich steht dem Beistand vielmehr lediglich das Recht und die Pflicht zu, im Rahmen der gerichtlich festge- legten Besuchsrechtsordnung tätig zu werden (vgl. OGer ZH LY170019-O/U v. 25.9.2017 E. 2.4.4 m.w.H.). Ausserdem besteht die Gefahr eines Rollenkonflikts des Beistands, sofern er die Kompetenz hat, sich für oder gegen die Ausweitung des Besuchsrechts zu entscheiden. Dies könnte die Zusammenarbeit mit den El- tern beeinträchtigen. Beim Rollenkonflikt handelt es sich denn auch um einen wichtigen Grund nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, welcher das Vertrauensverhält- nis zwischen dem Beistand und der verbeiständeten Person schwer stören und zur Entlassung des Beistands führen kann (Biderbost Ivo, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 8.394). 6.3.Die dem Beistand im angefochtenen Entscheid übertragene Aufgabe, wo- nach dieser in eigenem Ermessen und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von C._____ das Besuchsrecht ausbauen kann, geht offensichtlich über die Kompe- tenz (Modalitäten und Durchführung der Besuche) eines Beistands hinaus (vgl. act. B.1, E. III.5.3). Sie erweist sich als unzulässig, weshalb die Dispositiv-Ziff. 5.3 des angefochtenen Entscheids vollständig aufzuheben und durch eine neue Rege- lung zu ersetzen ist. 7.Begleitete Besuche des Vaters
14 / 25 7.1.In Ziff. 5.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hält die KESB fest, der Vater sei vorerst für vier Monate berechtigt, C._____ im Rahmen der be- gleiteten Besuchstage Graubünden, BBT der famur, jeweils zweimal im Monat (Samstag oder Sonntag) während drei Stunden zu sehen (act. B.1, III.5.1). Die Mutter beantragt, die gesamte Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben (act. A.1, I.1). In der Begründung hält sie dazu fest, dass es ihr insbesondere darum gehe, dass der Vater nicht mit C._____ alleine sei. Un- zutreffenderweise habe die Vorinstanz entschieden, dass innert relativ kurzer Zeit ein unbegleitetes Besuchsrecht ausgeübt werden soll. Trotz der Sicherung durch den Beistand befürchte sie, dass bei dessen Ausfall oder Ersatz das Kartenhaus in sich zusammenbreche (act. A.1, III.7). Die KESB sowie der Vater sprechen sich für die Abweisung der gesamten Beschwerde der Mutter aus, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. A.2 und A.3). Die Kindesvertreterin schlägt vor, die Dispositiv-Ziff. 5.1 durch eine Regelung zu ersetzen, wonach der Vater zu berechtigen sei, C._____ im Rahmen von begleiteten Besuchskontakten durch eine Fachperson zwei Mal monatlich während drei Stunden zu sehen (act. A.4, Rz. 1, S. 1). Sie begründet dies damit, dass aus den Empfehlungen der interventi- onsorientierten Begutachtung vom 29. Oktober 2020 hervorgehe, dass die Bezie- hung zum Vater für eine gesunde Entwicklung von C._____ relevant sei und ge- fördert werden solle. Gemäss telefonischer Rückmeldung des Vaters habe er C._____ letztmals vor rund drei Monaten gesehen. Seither sei es zu keinen be- gleiteten Besuchskontakten im Rahmen der BBT famur (Chur) mehr gekommen. Diese Besuchskontakte seien mit Blick auf das Kindeswohl unverzüglich wieder umzusetzen. Es drängten sich jedoch begleitete Besuchskontakte im Sinne von Einzelbegleitungen durch eine Fachperson (z.B. durch den Beistand von C.) auf. Diese Einzelbegleitungen seien zwei Mal monatlich während drei Stunden durchzuführen und die Eltern seien unter Strafandrohung zur Mitwirkung anzuwei- sen (act. A.4, Ziff. 4, S. 2). 7.2.Aus den E-Mails der Vertreterin der Begleiteten Besuchstage Graubünden vom 28. September 2020 (KESB act. 68), vom 5. Oktober 2020 (KESB act. 71), vom 26. Oktober 2020 (KESB act. 83), vom 9. November 2020 (KESB act. 101) und vom 23. November 2020 (KESB act. 108) geht hervor, dass die begleiteten Besuche des Vaters (mit Ausnahme vom 5. Dezember 2020, act. 126) wie geplant stattgefunden haben und sich alle Beteiligten genau an die Abmachungen gehal- ten haben. Der Vater kümmere sich zuverlässig und liebevoll um C.. Sie wirke zufrieden und freue sich auf den Vater. Insgesamt wirke alles recht harmo- nisch. Der Vater nehme die Bedürfnisse seiner Tochter wahr und reagiere darauf passend. Den Besuchstag vom 5. Dezember 2020 habe die Mutter abgesagt, weil
15 / 25 C._____ krank gewesen sei (KESB act. 126). Die Aufrechterhaltung der Bezie- hung zwischen C._____ und ihrem Vater ist auch im Sinne der Mutter, da dies der Persönlichkeitsentwicklung von C._____ dient. 7.3.Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei geht es vor allem darum, dem Bedürfnis des Kindes nach re- gelmässigen Kontakten zu beiden Eltern nachzukommen (Ingeborg Schwen- zer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 273 ZGB). Wann der persönliche Verkehr angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB). Die Kindesschutz- behörde kann Eltern unter anderem Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Eine mögliche Weisung stellt unter anderem das begleitete Besuchsrecht dar (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 25 zu Art. 273 ZGB). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtig- ten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB) und auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszuge- stalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen (BGer 5A_68/2020 v. 2.9.2020 E. 3.2 m.w.H.). Dabei geht es auch um Möglichkeiten, mit relativ geringem Aufwand ein Höchstmass an Aufsicht, An- leitung und Entflechtung verfeindeter Eltern zu gewährleisten (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 15 zu Art. 308 ZGB). Das begleitete Besuchs- recht soll der Gefährdung des Kindes wirksam begegnen, Krisensituationen ent- schärfen und Ängste abbauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und den Eltern vermitteln. Es erscheint insbesondere indi- ziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsge- fahr, psychische Erkrankung, Suchtabhängigkeit, negative Beeinflussung des Kin- des, psychische Belastung, Überforderung und Ängste des Kindes sowie bei ei- nem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 25 f. zu Art. 273 ZGB). Im Rahmen von begleiteten Besuchen kann der Beistand selbst mit der Begleitung beauftragt oder damit betraut werden, eine Begleitperson zu bestimmen. Die ge-
16 / 25 wählte Person sollte das Vertrauen der Beteiligten geniessen (Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 8 zu Art. 308 ZGB m.w.H.). Wo nötig, kann auch eine Einzelbeglei- tung durch eine Fachperson angeordnet werden. Diese Variante drängt sich oft auf, wenn – wie vorliegend – eine fachliche Indikation notwendig ist, die Besuche am Wochenende stattfinden, ein Besuchstreff nicht indiziert ist und beschränkte Zeitressourcen oder die Anstellungsbedingungen des Beistands die persönliche Übernahme nicht erlauben. Die begleitete Besuchsrechtsausübung ist zeitlich zu befristen (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhand- buch, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.75). 7.4.Die Mutter hat die begleiteten Besuche im Juli 2021 abgesagt, nachdem ihr C._____ erzählt habe, sie müsse mit ihrem Vater "Dökterlis" spielen. Sie hat ge- genüber der Kindesvertreterin die Vermutung geäussert, dass er C._____ auf blaue Flecken hin untersuche, auch wenn sie nicht von sexuellen Motiven ausge- he. In ihrer Beschwerde macht sie diesbezüglich geltend, dass sich die Vorinstanz nie um ihre Vorbringen und Bedenken gekümmert habe (act. A.1, S. 7). Die Kin- desvertreterin führte in ihrer Stellungnahme diesbezüglich aus, die im Raum ste- henden körperlichen Untersuchungen würden für Vater-Tochter-Kontakte in Form von Einzelbegleitungen sprechen. Dadurch könne gewährleistet werden, dass kei- ne solchen Untersuchungen stattfinden würden (vgl. act. A.4, S. 3). Der Auffassung der Kindesvertreterin entsprechend ist Einzelbegleitungen durch eine Fachperson der Vorzug zu geben. Die Einräumung eines unbegleiteten Be- suchsrechts würde dagegen eine fachliche Beurteilung der Betreuungsfähigkeit des Vaters voraussetzen, welche derzeit nicht vorliegt. Eine solche Beurteilung kann anstelle der beantragten Begutachtung unter Umständen auch durch die Be- gleitung der Besuche durch eine Fachperson gewonnen werden. Um den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater wiederaufzubauen, rechtfertigt es sich daher im vorliegenden Fall entsprechend den Vorschlägen der Kindesvertreterin, beglei- tete Besuchskontakte durch eine Fachperson anzuordnen. Mit von einer Fachper- son begleiteten Besuchskontakten ist sichergestellt, dass C._____ nicht mit dem Vater alleine ist, sollte er vor oder während eines Besuchs in Bezug auf seine psy- chische Erkrankung einen Rückfall erleiden. Sollten sich die von einer Fachperson begleiteten Besuchskontakte mit dem Vater in Zukunft bewähren, so hat der Bei- stand bei der Vorinstanz eine Erweiterung der Besuchskontakte zu beantragen. Folglich erweist sich zurzeit aus vorgenannten Gründen auch eine weitere Begut- achtung bezüglich des psychischen Zustands des Vaters als entbehrlich. Die El- tern sind zudem unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB anzuweisen, die beglei-
17 / 25 teten Besuchstage durchzuführen und der Tochter den Kontakt zum Vater zu er- möglichen. 7.5.Die von der Fachperson begleiteten Besuche sind zeitlich auf sechs Monate zu befristen und der Beistand ist anzuweisen, gestützt auf die Evaluation mit der Fachperson einen Antrag zur weiteren Gestaltung des Besuchsrechts zu stellen. Daher ist die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und mit einer Regelung zu ersetzen, wonach B._____ berechtigt ist, C._____ im Rahmen von durch eine Fachperson begleiteten Besuchskontakten zwei Mal monatlich während drei Stunden zu sehen. Ebenso ist den Eltern die Weisung zu erteilen, zusammen mit C._____ die Termine für begleitete Besuchskontakte zwei Mal mo- natlich wahrzunehmen und alles daran zu setzen, damit die begleiteten Besuchs- kontakte zum Wohle von C._____ stattfinden können und sich C._____ auf die begleiteten Besuchskontakte mit dem Vater einlassen kann. Die Dispositiv-Ziffer 6.a des angefochtenen Entscheides ist dementsprechend aufzuheben und durch die vorerwähnte Weisung zu ersetzen. 8.Psychotherapeutische Begleitung für C._____ 8.1.Die KESB hat eine psychotherapeutische Begleitung von C._____ bei der D._____ angeordnet und den Eltern die Weisung erteilt, mit der D._____ konstruk- tiv zusammenzuarbeiten, damit C._____ dort eine psychotherapeutische Beglei- tung erhält (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 3.b.2 und 6.b.). Die Mutter führt aus, es kön- ne nicht sein, dass ein 4-jähriges Kind in eine Psychotherapie geschickt werde, um fragwürdiges Verhalten des Kindsvaters, welches beim Kind Störungen verur- sache, auszubügeln. Sie fordert die Aufhebung der erwähnten Anordnung (act. A.1, III.11). Auch die Kindesvertreterin beantragt, die Weisung zur Teilnahme an der Psychotherapie vorerst für mindestens vier Monate zu sistieren (act. A.4, Rz. 2, S. 4). Der Vater ist hingegen der Ansicht, dass C._____ die angeordnete Unter- stützung benötige (act. A.2, III.13). 8.2.Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die KESB orientiert sich an folgenden Kriterien, um geeignete Massnahmen zu finden: Die Massnahme soll der Prävention dienen. Daher ist möglichst milden Massnah- men in einem möglichst frühen Stadium der Vorzug zu geben (Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). Des Weiteren sollen die von der KESB verordneten Mass- nahmen nur subsidiär erfolgen. Der Vorrang privater Verantwortung sowie die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lassen
18 / 25 behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). Die Massnahmen sol- len im Sinne der Komplementarität die Defizite der Eltern kompensieren und nicht an deren Stelle treten (Breitschmid, a.a.O., N 7 zu Art. 307 ZGB). Zu guter Letzt ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass die mildeste, im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen ist (Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 307 ZGB). 8.3.Im vorliegenden Fall besteht eine Konfliktsituation zwischen den Eltern von C., was für C. regelmässig in einen Loyalitätskonflikt mündet. In ihrer Beschwerde weist die Mutter gar darauf hin, dass C._____ einem Loyalitätskonflikt seitens des Vaters ausgesetzt werde (act. A.1, III.8). Gemäss dem Vater lässt die Mutter nichts unversucht, um den Kontakt zwischen ihm und C._____ zu torpedie- ren (act. A.3, III.16). Bereits an der Besprechung zur Weiterführung des Kindes- schutzverfahrens wies die Leiterin der KESB darauf hin, dass die Eltern aufgrund ihres Verhaltens C._____ immer wieder in Loyalitätskonflikte brächten und C._____ nun auch darauf reagiere (KESB act. 227, Ziff. 7). Da eine Fachperson die Besuchskontakte begleitet, kann diese dem Beistand berichten, falls sie eine Wiederaufnahme der Psychotherapie von C._____ für notwendig hält. Daher ist es sinnvollerweise dem Beistand zu überlassen, zusammen mit dem Antrag über die weitere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs allenfalls auch die Anordnung einer psychotherapeutischen Begleitung des Kindes zu beantragen, falls dazu aufgrund der Erkenntnisse aus den fachlich begleiteten Besuchen Bedarf beste- hen sollte. Die Weisung der KESB (Dispositiv Ziff. 3.b.2 und 6.b. des angefochte- nen Entscheids) ist daher aufzuheben und die Anträge der Mutter und der Kindes- vertreterin sind dementsprechend gutzuheissen. 9.Verwaltung der Finanzen von C._____ 9.1.Der Vater bringt in seiner Beschwerde weiter vor, dass der Beistand von C._____ zu ermächtigen sei, die Finanzen von C._____ zu verwalten (ZK1 21 168, act. A.1, I.1). Er begründet dies damit, dass das Konto auf den Namen der Mutter laute und anstatt CHF 19'000.00 nur noch CHF 15'000.00 aufweise. Mit der Verwaltung der Finanzen durch den Beistand wolle er sicherstellen, dass das Vermögen von C._____ nicht zweckentfremdet werde. Ausserdem solle der Bei- stand die Kontobewegungen des Kindesvermögens überprüfen (ZK1 21 168, act. A.1, III.14). Die Mutter habe das Kindesvermögen geschmälert, obwohl dazu kein Anlass bestanden habe und die IV-Kinderrente den eigentlichen Bedarf von C._____ bei weitem übersteige (ZK1 21 168, act. A.1, III.16). Die Kindesvertreterin
19 / 25 führt aus, dass zum Konto, welches der Vater in der Beschwerde erwähne, keine neuen Informationen vorliegen würden. Frühere Abklärungen der KESB in Bezug auf dieses Konto hätten keine Auffälligkeiten und keine Zweckentfremdung von Geldern seitens der Mutter ergeben. Dass C._____ inzwischen Sparguthaben an- gehäuft habe, aus welchem sich die Mutter bereichern könnte, sei der Kindesver- treterin nicht bekannt (ZK1 21 168, act. A.3, S. 2, Rz. 2). Wie die KESB ausführt, hätten die Eltern in einem Gespräch im Rahmen der Intervention der D._____ be- sprochen, dass die Mutter den Vater vorgängig informiere, wann und zu welchen Zwecken Geld von Leas Konto bezogen werden soll und dass dieses Thema da- mit abgeschlossen sei. Der Vater bringe ihr das dafür notwendige Vertrauen ent- gegen (act. B.1, II.2, S. 6). 9.2.Der Vater führt keine Beweise für seine Behauptung vor, wonach von CHF 19'000.00 nur noch CHF 15'000.00 auf dem Konto seien. Aus der Whatsapp- Nachricht der Beilage zur Stellungnahme vom 16. September 2021 vom Vater an die KESB ist ersichtlich, dass die Mutter dem Vater mitgeteilt hat, ein gewisser H._____ habe die Waschmaschine bezahlt (KESB act. 273, Beilage 4). Dies zeigt auf, dass die Mutter gerade nicht das Geld von C._____ verbraucht hat, um die Waschmaschine zu bezahlen, und den Vater über Zahlungen zu informieren scheint. Die Behauptungen des Vaters, wonach ein H._____ die Waschmaschine bezahlt habe, deuten jedenfalls nicht auf den Verbrauch des Vermögens von C._____ hin, sondern darauf, dass die Mutter anscheinend selbst zu wenig Ver- mögen hat, um sich eine Waschmaschine zu kaufen. Im Schreiben vom 5. August 2020 führte der Vater aus, C._____ verfüge über ein Konto mit CHF 15'000.00. Dieses Konto sei von der Mutter aufgelöst worden und das Vermögen sei auf ein Konto, lautend auf die Mutter, überwiesen worden (KESB act. 48, S. 6). Die Mutter brachte hingegen vor, gemäss Kontoauszug der GKB vom 10. Juni 2020 betrage der Saldo zugunsten von C._____ CHF 14'140.15. Sie überweise jeden Monat CHF 576.00 von den Alimenten auf dieses Konto und bezahle besondere Ausla- gen für C._____ von diesem Konto (KESB act. 65, Rz. 7). Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um ein Geschenksparkonto auf den Namen von C._____ handelt (KESB act. 65, Beilage 1). In einer Aktennotiz über einen telefo- nischen Austausch mit der Kindesvertreterin hält die Leiterin der KESB fest, dass die Kindesvertreterin keine Hinweise darauf habe, wonach C._____ in Bezug auf die Finanzen etwas fehlen würde (KESB act. 249). Wie der Vater von C._____ auf einen Betrag von CHF 19'000.00 kommt, legt er nicht dar und geht aus den Akten nicht hervor. Da beim letzten Kontoauszug CHF 15'140.15 auf dem Geschen- ksparkonto von C._____ waren und der Vater ausführt, es lägen CHF 15'000.00 auf dem Konto, ist von keinen erheblichen Veränderungen im Sparguthaben von
20 / 25 C._____ auszugehen. Massnahmen zum Schutze des Kindes sind unter diesen Umständen nicht angezeigt. Dem Antrag des Vaters kann nicht gefolgt werden und er ist daher abzuweisen. 10.Bestimmung des Aufenthaltsorts von C._____ 10.1. Im Kindesschutzverfahren gilt die Offizialmaxime (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB, wel- cher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f. m.H.a. BGer 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1; vgl. vorstehend E. 3). 10.2. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids fest- gelegt, dass die Bestimmung über den Aufenthaltsort über C._____ der Mutter zugeteilt werde (act. B.1, III.4). Thema des vorinstanzlichen Verfahrens bildete jedoch, bis zum Rückzug des entsprechenden Antrags seitens des Vaters, die Klärung der Obhutsfrage nach Art. 298d ZGB, nicht eine Verlegung des Aufent- haltsorts des Kindes gemäss Art. 301a ZGB. Gemäss Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines El- ternteils, des Kindes oder von Amtes wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1); sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Be- treuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Bestimmung des Aufenthaltsorts ist ein wesentlicher Teil der elterlichen Sorge. Können sich die Eltern nicht darüber eini- gen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). 10.3. Sofern für die Vorinstanz kein Grund bestand, an der seit der Trennung ge- lebten (faktischen) Obhut der Mutter etwas zu ändern, hätte sie sich in ihrem Ent- scheid darauf beschränken müssen, vom Rückzug des Antrags des Vaters Vor- merk zu nehmen und die Obhut der Mutter zu bestätigen (act. B.1, II.2.c). Mit der Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter würde dem Vater hingegen ein wesentlicher Teil der gemeinsamen Sorge entzogen und die Mutter könnte den Aufenthaltsort des Kindes verlegen, ohne die Zustimmung des Vaters einzuholen. Mit der von der Vorinstanz verwendeten Terminologie hat die- se eine Rechtsfolge angeordnet, welche so offenkundig nicht gewollt ist und von keiner Partei beantragt wurde. Die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist daher von Amtes wegen aufzuheben.
21 / 25 11.Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter mit ihrer Beschwerde im Er- gebnis insoweit durchdringt, als die dem Beistand übertragene Kompetenz zur Ausweitung der Besuchskontakte bis hin zu einem regulären (unbegleiteten) Be- suchsrecht sowie die psychotherapeutische Begleitung von C._____ aufgehoben werden. Sie unterliegt insofern, als dass von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen wird und stattdessen für eine befristete Zeit durch eine Fachperson begleitete Besuche angeordnet werden. Die Beschwerde des Vaters ist abzuwei- sen. Demgegenüber sind die Dispositiv-Ziffern 4 – von Amtes wegen – und die Dispositiv-Ziffern 3.b.2, 5 sowie 6.a und 6.b aufzuheben und es ist entsprechend den Anträgen der Kindesvertreterin der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C._____ im Rahmen von durch eine Fachperson begleiteten Besuchskontak- ten zwei Mal monatlich während drei Stunden anzuordnen. Diese Begleitung ist zeitlich zu befristen (6 Monate) und der Beistand ist anzuweisen, gestützt auf die Evaluation mit der Fachperson einen Antrag zur weiteren Gestaltung des Be- suchsrechts zu stellen. Den Eltern ist eine Weisung zu erteilen, die von einer Fachperson begleiteten Besuchskontakte wahrzunehmen. 12.Kostenfolgen 12.1. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass diese von der unterliegenden Partei zu tra- gen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzli- chen Entscheides bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen abwei- chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren handelt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder andere beson- dere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 12.2. Vorliegend unterliegt der Vater im Beschwerdeverfahren ZK1 21 168. Die Mutter dringt mit ihrer Beschwerde ZK1 21 157 im Ergebnis insoweit durch, als die dem Beistand übertragene Kompetenz zur Ausweitung der Besuchskontakte bis hin zu einem regulären (unbegleiteten) Besuchsrecht aufgehoben wird. Sie unter-
22 / 25 liegt insofern, als von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen wird und stattdessen für eine befristete Zeit durch eine Fachperson begleitete Besuchskon- takte angeordnet werden. Hinsichtlich des Besuchsrechts erweist sich der Antrag der Kindesvertreterin betreffend Durchführung eines von einer Fachperson beglei- teten Besuchsrechts als angemessen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Vater und der Mutter auf- zuerlegen. Die hälftige Kostentragung ist daher im Ergebnis auch deshalb ange- messen, weil beide Eltern ihre Anträge in guten Treuen gestellt haben. 12.3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Die Gerichtsgebühr wird in An- wendung von Art. 10 VZG (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung. Die gemäss eingereichter Honorarnote vom 15. Dezember 2022 (ZK1 21 168 act. G.2) geltend gemachten Aufwendungen von CHF 1'000.00 erscheinen angemessen, weshalb der Kindesvertreterin eine entsprechende Entschädigung auszurichten ist. 12.4. Infolge der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter und des Vaters, die bei der Mutter aus den vorinstanzlichen Akten (KESB act. 16) und beim Vater aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 21 169), rechtfertigt es sich, bei den Eltern keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2'500.00 beim Kanton Graubünden. 12.5. Die Kostenverteilung (hälftig zulasten des Vaters und der Mutter) präjudi- ziert die Parteientschädigung. Den Parteien ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12.6. Nachdem der Vater ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (ZK1 21 169), welches mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 20. Februar 2023 (ZK1 21 169) bewilligt wurde, ist das Honorar des Rechtsvertreters des Vaters, Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, festzusetzen. Mangels im Recht liegender Honorarnote erfolgt dies nach Ermessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Ing- rid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 122 ZPO m.H.a. BGE 141 III 560 E. 3). Dabei wird der Aufwand zum reduzierten Tarif von CHF 200.00 entschädigt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 2'884.20 (bestehend aus 13 Stunden à
23 / 25 CHF 200.00, zzgl. 3% Barauslagen und 7.7% MwSt.) als angemessen. Vorbehal- ten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
24 / 25 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerdeverfahren ZK1 21 157 und ZK1 21 168 werden vereinigt. 2.Die Beschwerde von A._____ (ZK1 21 157) wird teilweise gutgeheissen. 3.Die Dispositiv-Ziff. 3.b.2 und 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2021 werden aufgehoben. 4.Die Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2021 wird aufge- hoben und wie folgt ersetzt: 5. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und B._____ wird wie folgt gere- gelt: a)B._____ ist vorerst für sechs Monate berechtigt, C._____ im Rahmen von durch eine Fachperson begleiteten Besuchskontakten jeweils zwei Mal mo- natlich während drei Stunden zu sehen. b)Der Beistand wird beauftragt, eine geeignete Fachperson zu bestimmen. c) Der Beistand hat den Verlauf der Besuche zusammen mit der Fachperson auszuwerten. d)Der Beistand hat der KESB nach Ablauf von 6 Monaten einen Antrag auf weitere Gestaltung des Besuchsrechts zu stellen. 5.Die Dispositiv-Ziff. 6.a und b des Entscheids der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB Mittelbünden/Moesa vom 24. September 2021 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: a)zusammen mit C._____ die Termine für durch eine Fachperson begleitete Besuchskontakte zwei Mal monatlich wahrzunehmen und alles daran zu set- zen, damit die begleiteten Besuchskontakte zum Wohle von C._____ statt- finden können und sich C._____ auf die Besuchskontakte mit dem Vater ein- lassen kann. 6.Im Übrigen wird die Beschwerde von A._____ abgewiesen. 7.Die Beschwerde von B._____ (ZK1 21 168) wird abgewiesen.
25 / 25 8.Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 2'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'000.00 Kosten der Kindsvertrete- rin) verbleiben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht). 9.Renate Cadruvi-Lustenberger (Kindsvertreterin) ist für die Beschwerdever- fahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 10.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11.Die Kosten der Rechtsvertretung von B._____ von CHF 2'884.20 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 20. Februar 2023 (ZK1 21 169) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 12.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 13.Mitteilung an: